Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts im politischen System der Bundesrepublik Deutschland

Die Problematik der Ersatzgesetzgebung


Masterarbeit, 2012

120 Seiten, Note: 1,4


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlegendes zum Bundesverfassungsgericht
2.1 DieEntstehung des Bundesverfassungsgerichts
2.1.1 Die Arbeit des Parlamentarischen Rates
2.1.2 Das Bundesverfassungsgericht - eine (deutsche) Institution 6 sui generis
2.1.3 DieKonstitution des Bundesverfassungsgerichts
2.2 Der organisatorische Aufbau des Bundesverfassungsgerichts
2.2.1 DieRichter desBundesverfassungsgerichtsund ihre Wahl
2.2.2 Die Kritik der Richterwahl
2.3 Die AufgabenbereichedesBundesverfassungsgerichts

3 Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts im politischen System der Bundesrepublik Deutschland
3.1 Das Bundesverfassungsgericht - Gericht & Verfassungsorgan
3.2 DieInterpretationder Verfassung
3.2.1 DersouveräneDeuter
3.2.2 DieBindungswirkungderUrteile
3.3 Das Bundesverfassungsgericht als Akteur der Grauzone zwischen Politik und Recht
3.4 Zwischenfazit zur Stellung des Bundesverfassungsgerichts im politischen System der Bundesrepublik Deutschland

4 Thesenbereich I 35 Das Bundesverfassungsgericht als politisch mächtiger Akteur mitl Tendenz zur Ersatzgesetzgeberschaft
4.1 Einleitung-Das Verhältnis zumGesetzgeber
4.2 These 11.- Macht durch Kontrolle
4.3 These 12.- Macht durch Mitgestaltung
4.4 These 13.- Macht durch Deutung
4.5 These 14.- Macht durch Minderheitenschutz
4.6 These 15.- Macht durch Normverwerfung
4.7 Fazit - Das Verhältnis zum Gesetzgeber

5 Thesenbereich II
Die Relativierung der Macht
5.1 Einleitung - Die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit
5.2 These 111.- Machtbegrenzung durch Antragspflicht
5.3 These II2. - Machtbegrenzung durch fehlende
Gestaltungsmöglichkeiten
5.4 These II 3. - Machtbegrenzung durchjudicial self-restraint
5.5 These II4. - Machtbegrenzung durch fehlende
Sanktionsmöglichkeiten
5.6 These II 5. - Notkompetenz und geliehene Macht
5.7 These II 6. - Ein negativer Legislateur ist unmöglich
5.8 Fazit-DieGrenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit

6 Zusammenfassung

7 Fazit

III Anmerkungen und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Das Bundesverfassungsgericht ist die höchstrangige Institution der rechtsprechenden Gewalt der Bundesrepublik Deutschland. Es ist der sogenannte Hüter der Verfassung - also des Grundgesetzes - und kontrolliert die Verfassungsmäßigkeit des politischen Lebens. Dabei gehört es nicht dem Instanzenzug an, was bedeutet, dass es keine vollständige Rechtsprüfung ausübt, sondern es überprüft Entscheidungen anderer Gerichte und sonstige Anträge als Akte der Staatsgewalt am Maßstab des Verfassungsrechts. Das Grundgesetz stellt also die oberste Richtschnur dar, anhand derer sämtliches staatliches Handeln interpretiert und gemessen wird. In seinem nunmehr über 60 Jahre andauernden Bestehen, war und ist das Bundesverfassungsgericht stets die Institution, die tonangebend in der Auslegung des Grundgesetzes war und diesem Aufmerksamkeit und Respekt verschaffte. „Insbesondere seine Rechtsprechung zu den Grundrechten hat bewirkt, dass das Grundgesetz konkrete Gestalt gewonnen und in der politischen Kultur Deutschlands verwurzelt ist.“[1]

Das Parlament, die Regierung und auch die übrige Rechtsprechung sind in ihrem Handeln an die Verfassung gebunden und das Bundesverfassungsgericht überwacht diese Verfassungsmäßigkeit. „Es kann das Parlament in die Schranken der Verfassung weisen und dessen Gesetze für nichtig erklären, wenn und soweit sie mit dem Grundgesetz unvereinbar sind.“[2]

Da die Artikel des Grundgesetzes - wie es für Verfassungen typisch ist - nur allgemein und grundsätzlich formulierte Regelungen enthalten, ist das Verfassungsgericht dazu angehalten, diese Regelungen im Sinne der bestehenden politischen Rahmenbedingungen zu interpretieren und mit Leben zu füllen sowie diesen Interpretationen Rechtsverbindlichkeit zu verleihen. Dabei wird die Verfassung und die Verfassungsrechtsprechung ständig fortentwickelt und dem gesellschaftlichen Wandel angepasst. „Das Grundgesetz gilt so, wie das Bundesverfassungsgericht es auslegt.“[3] Die Einrichtung des Bundesverfassungsgerichts war für die Bundesrepublik geprägt von den Erfahrungen der antidemokratischen Gefahren der Weimarer Republik und schließlich der verfassungszerstörenden Epoche des Dritten Reiches. Somit stand für die Väter des Grundgesetzes fest, dass für die Zukunft eine starke Verfassungsgerichtsbarkeit zur Sicherung einer demokratischen Zukunft vonnöten sei. Es lässt sich daher hierzulande die Einrichtung der Institution Bundesverfassungsgericht „auf den Gedanken zurückführen, daß materielle Rechte zur Gewährleistung ihrer praktischen Wirksamkeit gewaltenteiliger Schutzvorkehrungen und besonderer Garantiemechanismen“[4] - eben denen eines Hüters der Verfassung - bedürfen.

Die Beratungen über ein Verfassungsgericht fanden deshalb bereits Eingang in den Herrenchiemseer Konvent und schließlich auch in den Parlamentarischen Rat zu Bonn der Jahre 1948 und 1949. 1951 nahm die starke deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit schließlich ihre Arbeit auf. Seine Stellung im Gefüge der politischen Akteure und seine Legitimation bezieht das Gericht zum einen aus dem Grundgesetz selbst und zum anderen auch aus dem einfachen Gesetz des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Aus diesen beiden Rechtstexten lässt sich nun entnehmen, dass das Gericht eine besondere Stellung einnimmt, und nicht nur als Gericht oder nur als Verfassungsorgan agiert, sondern innerhalb beider Sphären tätig wird.

Diese betont starke Position des Gerichts ist nun zwar einerseits dazu geeignet, der Verfassung größtmöglichen Schutz vor ihren Feinden zu bieten und auch dem Bürger weitestgehenden Schutz vor der staatlichen Gewalt und staatlicher Willkür zu gewähren, jedoch wirft die Tatsache, dass das Grundgesetz so gilt, wie es das Bundesverfassungsgericht auslegt Fragen nach dem Schutz der Gewaltenteilung auf. Da das Bundesverfassungsgericht Verfassungsfragen letztinstanzlich interpretiert und rechtskräftige, alle anderen Verfassungsorgane bindende Urteile fällt, könnte das Problem auftreten, dass die übrigen Verfassungsorgane ihrer verfassungsgemäßen Position und ihres Handlungsspielraumes beraubt werden und das Bundesverfassungsgericht, kraft seiner Rechtsprechung, zum Ersatzgesetzgeber avanciert, der letztlich über allen anderen Gewalten schwebt. Dem Titel des gleichberechtigten Verfassungsorgans korrespondiert hierbei eine immanente Gefahr nicht lediglich als gleiches unter gleichrangigen Organen zu handeln, sondern vermittelt über die Wächterfunktion über die anderen gleichberechtigten Organe, die eigenen Kompetenzen auszuweiten und den Gestaltungsraum der anderen zu beschneiden.

Die Arbeit soll sich deshalb dem Thema der besonderen Stellung des Bundesverfassungsgerichts im Gesamtgefüge der deutschen Staatsorgane widmen sowie identifizierbare Probleme nennen, und untersuchen, worauf diese Stellung gegründet ist, welches Verhältnis der Organe untereinander dadurch entsteht und wie insgesamt mit der Gefahr eines Ersatzgesetzgebers „Bundesverfassungsgericht“ umgegangen werden kann und wird. Auch sollen die Grenzen zwischen Rechtsprechung und Politik thematisiert werden, welche stets und ständig ein die Verfassungsgerichtsbarkeit begleitendes Thema darstellen, welches dahingehend Fragen aufwirft, ob das Gericht sich allmählich über die Politik und den Gesetzgeber erhebt, oder ob dem Gericht seitens des Gesetzgebers mehr und mehr Aufgaben zugespielt werden, die dessen eigentlich vorgesehenen Kompetenzbereich beständig erweitern.

Dazu soll zunächst noch einmal kurz die Entstehungsgeschichte des Gerichts umrissen werden, woran sich dessen organisatorischer Aufbau anschließen wird. Danach werde ich mich den Richtern des Bundesverfassungsgerichts zuwenden, die wesentliche Akteure im politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik darstellen. Die Frage der demokratischen Legitimation des Bundesverfassungsgerichts wird innerhalb dieses Kapitels bearbeitet, da die Richterwahl einige Probleme mit sich bringt und sich daher vielfacher Kritik ausgesetzt sieht. Nach einer sich daran anschließenden kurzen Nennung der Aufgabenbereiche des Gerichts soll der zentrale Teil der Arbeit folgen, in dem die Stellung des Bundesverfassungsgerichts im Konzert der politischen Mächte dargestellt wird, weiterhin nachvollzogen wird, worauf diese fußt und welche entscheidenden Paragraphen und Artikel diese Stellung untermauern. Im Speziellen wird dann basierend auf der Problematik des Spannungsverhältnisses zwischen Recht und Politik auf das Verhältnis zum Gesetzgeber eingegangen und untersucht, wie sich dieses momentan darstellt, welche unterschiedenen Kompetenzbereiche bestehen und wo sich diese zum Teil im Hinblick auf die Gewaltenteilung empfindlich überlappen und welche Probleme sich daraus schließlich ergeben könnten.

Die die Arbeit hintergründig leitenden Fragen sollen hierbei die folgenden sein:

- Kann das Bundesverfassungsgericht als Ersatzgesetzgeber bezeichnet werden oder nicht?
- Hat das Bundesverfassungsgericht eine mächtige politische Stellung mit politischer Gestaltungsmacht von Hause aus oder maßt es sich diese an?
- Wird das Gericht demgegenüber eher von der Politik „missbraucht “ / instrumentalisiert, anstatt es eigene Gestaltungsmacht besitzt?
- Welche Auswirkungen haben die Ergebnisse der Feststellungen und Thesen auf das politische System und das Verhältnis der Verfassungsorgane untereinander?
- Ist das Gericht eher Mitproduzent der Gesetzgebung oder deren Kontrolleur?

Hierzu ist der Hauptteil der vorliegenden Arbeit in zwei große Teilbereiche untergliedert. Der Thesenbereich I widmet sich in fünf Thesen den leitenden Fragen der Arbeit aus dem Blickwinkel einer machtbejahenden Position und soll aufzeigen, an welchen Stellen, wie und wodurch das Bundesverfassungsgericht Macht besitzt oder diese gewinnt und was dies für das gesamte politische System bedeuten kann. Der sich daran anschließende Thesenbereich II wird sich dann in Form von sechs Thesen der gegenteiligen Position bemächtigen und soll zeigen, dass die angesprochene Macht zwar durchaus besteht, jedoch nicht in einem solch grenzenlosen Maße, dass es dem Gericht möglich wäre sich zum Ersatzgesetzgeber oder gar zur Ersatzregierung aufzuschwingen, sondern, dass es stets in das Gesamtsystem der gleichberechtigten Verfassungsorgane eingebunden bleibt und auf die Existenz wie auch die eigenständige Arbeit der anderen angewiesen ist. Innerhalb der Betrachtung der Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit soll dabei auf die innenpolitische Position sowie die begrenzenden Faktoren, die sich aus den Aufgabenbereichen der anderen Verfassungsorgane ergeben, das Hauptaugenmerk gelegt werden. Dabei muss aus Gründen des Umfangs der Arbeit jeweils auf die ein eigenes Thema darstellenden Begrenzungen von außen (Europäischer Gerichtshof) sowie auf die Begrenzungen innerhalb der deutschen Gerichtsbarkeit (Landesverfassungsgerichte, oberste Bundesgerichte, etc.) verzichtet werden.

Beide Thesenbereiche sind am Ende mit einem eigenen Zwischenfazit versehen, in dem die Thesen hinsichtlich der oben genannten Fragen zusammengefasst dargestellt werden sollen.

Im Anschluss an beide Thesenbereiche soll schließlich eine Zusammenführung beider Positionen dieser Problematik folgen, welche zeigen soll, wie die Verfassungsorgane im Verhältnis zueinander miteinander interagieren, wie das Bundesverfassungsgericht selbst mit seiner mächtigen Position und der großen Verantwortung umgeht und wie die Problematik des Ersatzgesetzgebers in der Praxis zu bewerten ist. Es ist schließlich so, dass sich ausbreitende Machtfülle und auch die Grenzen der Macht einzelner Staatsorgane innerhalb einer freiheitlich-rechtsstaatlich organisierten Demokratie immer als Problem bestehen, ja vielleicht sogar vorprogrammiert sind und deshalb überprüft werden sollte, ob solche Machtverschränkungen und Kompetenzüberlappungen dem bestehenden System schaden oder nützen.

Dieses letzte thematische Kapitel soll die zuvor beschriebene starke Darstellung des Bundesverfassungsgerichts ein Stück weit relativieren, indem einige Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit thematisiert und resümiert werden und aufzeigen sollen, ob es rechtlich und auch in der Praxis überhaupt möglich ist, die Entwicklung hin zu einem Ersatzgesetzgeber ernsthaft zu durchlaufen.

Im Zuge dieser Zusammenfassung und des Fazits soll dann die Frage geklärt werden, wie das Verhältnis des Bundesverfassungsgericht zu den anderen Verfassungsorganen und im Speziellen zum Gesetzgeber im Großen und Ganzen zu bewerten ist und welche Tendenzen sich möglicherweise erkennen lassen.

Als Lösungsalternativen stehen dabei zur Verfügung:

1. Das Verhältnis ist ausgewogen und befördert den politischen Prozess, oder
2. Das Gericht überformt durch ausgreifende Rechtsprechung den gesetzgeberischen Prozess (negativ) und durchbricht die Gewaltenteilung (Justizialisierung der Politik), oder
3. Die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit sind zu groß, als dass dieses als Machtfaktor im politischen System angesehen werden kann

Zum besseren Verständnis und auch zur Herleitung der Thematik folgen nun jedoch zunächst die grundlegenden Fakten zum Bundesverfassungsgericht.

2 Grundlegendes zum Bundesverfassungsgericht

2.1 Die Entstehung des Bundesverfassungsgerichts

2.1.1 Die Arbeit des Parlamentarischen Rates

Die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit wie wir sie heute kennen und wie sie im Laufe dieser Arbeit behandelt werden soll entstand nach dem Zweiten Weltkrieg in den Jahren 1948 und 1949 durch die Arbeit des Herrenchiemseer Verfassungskonvents und schließlich des Parlamentarischen Rates zu Bonn. Die abgeordneten Parlamentarier hatten aus dem Scheitern der Weimarer Republik gelernt, „dass eine Demokratie ohne gerichtlich durchsetzbare Menschen- und Bürgerrechte nicht bewahrt werden kann.“[5] Im für Deutschland zu erarbeitenden Grundgesetz sollte Vorbildern (wie z.B. dem Reichsgericht der Paulskirchenverfassung oder dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich) folgend ein Bundesverfassungsgericht als Hüter der Verfassung eingeführt werden, welchem die Aufgabe zukam, „ein geordnetes Verfassungsleben Deutschlands zu schützen.“[6] Über diese Vorbilder musste allerdings insofern hinausgegangen werden, als dass man die nun zu verfassenden Grundrechte aus dem Status der bloßen Programmsätze oder der Anhängsel der Verfassung - so wie es bei der Weimarer Reichsverfassung bzw. der Paulskirchenverfassung der Fall war - herausheben und diese zum unmittelbar geltenden Recht machen musste. Diese Leistung in Verbindung mit dem Grundsatz des Vorrangs der Verfassung - also der Bindung aller staatlichen Gewalten an die Grundrechte - gilt „als die eigentliche Großtat des Parlamentarischen Rates.“[7] Da man nun aber, wie bereits eben erwähnt aus der Weimarer Zeit gelernt hatte, korrespondierte der Idee vom Vorrang der Verfassung auch die Geburtsstunde der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit als Antwort auf die Frage, wie denn die verbrieften Grundrechte in einem ihnen würdigen Maße geschützt und das Handeln der öffentlichen Gewalten tatsächlich gebunden werden können.

Das Grundgesetz von 1949 schuf dann schließlich mit dem Bundesverfassungsgericht eine juristische Infrastruktur sui generis, die dazu befähigt war „die sich aus der Verfassung ergebenden Rechte der Staatsorgane als auch diejenigen des einzelnen Bürgers gegenüber dem Staat zu verteidigen“[8] und, die in dieser Form erstmals in Deutschland existierte.

Wie bereits erwähnt kannte die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit zwar ideelle Vorläufer, jedoch bestand nie ein real existierendes Vorbild, welches dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Reichweite seiner Aufgaben, seiner Bedeutung, oder seiner Organisationsform in angemessener Weise gleichkäme. Es ist somit vom deutsch-französischen Soziologen und Politikwissenschaftler Alfred Grosser seinerzeit zurecht als die ohne Zweifel „originellste und interessanteste Institution des deutschen Verfassungssystems bezeichnet worden.“[9]

Die wichtigsten Wurzeln des Bundesverfassungsgerichts finden sich in der 100 Jahre zuvor ausgearbeiteten Paulskirchenverfassung von 1848 / 49. Diese sah gemäß ihres § 125[10] die Einrichtung einer sogenannten Reichsgerichtsbarkeit vor, welche nach dem Vorbild des amerikanischen Supreme Court mit sehr weitreichenden Kompetenzen ausgestattet werden sollte, und durchaus als ideeller Vorläufer des Bundesverfassungsgerichtes bezeichnet werden kann, da auffällige Parallelen bezüglich der Zuständigkeit „bei den Reich-Länder-Streitigkeiten (Buchst. a), den Organstreitigkeiten (Buchst. b), den Länderstreitigkeiten (Buchst. c) und der Verfassungsbeschwerde (Buchst. g)“[11], festgestellt werden können.

Auch wenn die Paulskirchenverfassung nun zwar niemals in Kraft getreten ist, ist sie als die erste systematisch geschlossene und darüber hinaus demokratische Verfassung Deutschlands zu behandeln, die als bisher einzige deutsche Verfassung gelten kann, „für deren Durchführung breite Bevölkerungskreise aktiv gekämpft haben“[12] und, die die Grundrechte erstmals inbegriff und somit den Vorläufer jeglicher deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit darstellt. „Ob tatsächlich ein umfassender Grundrechtsschutz beabsichtigt war, wie ihn unsere heutige Verfassungsordnung kennt, war zwar unter den Abgeordneten der Paulskirche und ist unter den heutigen Gelehrten streitig. Doch darüber zu spekulieren ist müßig“[13], da der Verfassung und somit auch ihren Institutionen durch ihr Scheitern jegliche praktische Erprobung verwehrt blieb.

Da nun auch in der Weimarer Republik durch die Einrichtung des Staatsgerichtshofes zwar „zum ersten Mal in der deutschen Geschichte eine richterliche Entscheidungsbefugnis im Bereich von Auseinandersetzungen definiert [wurde], die bis dahin ausschließlich der politischen Sphäre zugeordnet war“[14], diese jedoch kein komplettes Verfassungsgericht verkörperte[15] und im Verfassungsleben nahezu kaum eine Rolle spielte[16], bleibt weiterhin festzuhalten, dass erst die Einrichtung des Bundesverfassungsgerichts „verfassungshistorisch auch als Vollendung dessen anzusehen [ist], was mit der Paulskirchenverfassung von 1849 in Deutschland erstmals, aber und damals noch erfolglos, ins Werk gesetzt wurde.“[17]

Somit muss das Bundesverfassungsgericht trotz aller ideellen Vorläufer dennoch als eine im Kern neuartige Institution mit nie gekannter Ausgestaltung - eben sui generis - bezeichnet werden.

2.1.3 Die Konstitution des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht erhielt schließlich im Abschnitt IX des Grundgesetzes mit den Artikeln 92, 93 und 94 einen Platz in der Verfassung, an dem dem Gericht bereits einige Kernkompetenzen zugewiesen wurden, auf die an späterer Stelle noch eingegangen werden soll. Mit Hilfe dieser Artikel erhielt das Gericht zwar bereits die Möglichkeit „entscheidend im Verfassungsprozess tätig zu werden (...), weitere Einzelheiten, insbesondere über das Verfahren und die Verfassung des Gerichts“[18] mussten noch geregelt werden. So entstand schließlich mit seiner Verkündung am 12. März 1951 das sogenannte Bundesverfassungsgerichtsgesetz, welches die Zuständigkeiten und Verfahrensweisen des Bundesverfassungsgerichts im Einzelnen festschreibt und damit das Gericht im Gegensatz zu den anderen Verfassungsorganen erst konstituierte. Neben allerlei organisatorischen Bestimmungen hebt dieses Gesetz einerseits die besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts - als Gericht und aber auch Verfassungsorgan - im bundesrepublikanischen System hervor (§ 1 Abs. 1 BVerfGG), versammelt andererseits in seinem § 13 nochmals sämtliche im Grundgesetz verstreut aufgeführten Funktionen und Zuständigkeitsbereiche des Verfassungsgerichts. Genauere Bestimmungen zum Bundesverfassungsgericht werden im Verlauf der Arbeit hinsichtlich der Stellung des Gerichtes im politischen System der BRD aufgegriffen.

Basierend auf dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz nahm das Bundesverfassungsgericht schließlich am 28. September 1951 seine Arbeit in Karlsruhe - in bewusster räumlicher Distanz zu Regierung und Parlament in der „Residenz des Rechts“[19] - auf.

2.2 Der organisatorische Aufbau des Bundesverfassungsgerichts

Der erste Teil des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes regelt die Verfassung und Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts.

Das Bundesverfassungsgericht ist ein sogenanntes Zwillingsgericht und besteht demnach aus 2 Senaten, die (seit 1963) mit jeweils 8 Richtern besetzt werden (§ 2 BVerfGG). Weiterhin wählt es sich selbst einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die verschiedenen Senaten angehören müssen und in ihrem Senat jeweils den Vorsitz führen (§ 9 BVerfGG). Die Geschäftsordnung wird gemäß der Geschäftsordnungsautonomie, die die ebenbürtige Stellung des Bundesverfassungsgericht gegenüber den anderen Verfassungsorganen betont, vom Gericht selbst beschlossen und bestimmt verschiedene Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten, denen sich die beiden Senate und auch die 6 Kammern widmen. Man kann zwar vereinfachend klassifizieren, dass der erste Senat im Wesentlichen der „Grundrechtssenat“ (entscheidet im Schwerpunkt Streitigkeiten zwischen Bürger und Staat) und der zweite Senat der „Staatsrechtssenat“ (behandelt Verfassungskonflikte zwischen staatlichen Organen) sei, jedoch sind beide Senate einander gleichgeordnet, „jeder Senat ist 'Das Bundesverfassungsgericht'.“[20]

Somit sind die Senate also insgesamt als zwei selbstständige Kollegialgerichte zu bezeichnen, bei denen es sich nicht „um Senate eines Gerichtshofs im hergebrachten Sinne des Gerichtsverfassungsrechts“[21] handelt.

Die Zuständigkeiten beider Senate sind gesetzlich im Einzelnen geregelt; bei Zweifeln hinsichtlich der Zuständigkeit oder bei stark voneinander abweichenden Rechtsauffassungen beider Senate, sieht das Bundesverfassungsgerichtsgesetz ein sogenanntes Plenum bzw. eine Plenarentscheidung vor, an der beide Senate mitwirken, wobei ein Senat dann beschlussfähig ist, wenn zwei Drittel seiner Richter anwesend sind. Praktisch bedeutet dies eine Beschlussfähigkeit bei 6 von 8 anwesenden Richtern, was aufgrund des Zahlenverhältnisses aber bereits als Dreiviertelmehrheit angesehen werden muss. Neben den beiden Senaten der Bundesverfassungsrichter besteht ein weiterer wichtiger organisatorischer Teil des Bundesverfassungsgerichts, welcher häufig kritisierend als sogenannter „dritter Senat“ bezeichnet wird - dies ist die Riege der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Richter. Jeder Richter am Bundesverfassungsgericht kann sich bis zu 4 wissenschaftliche Mitarbeiter berufen, wobei diese wissenschaftlichen Mitarbeiter zumeist selbst Richter oder fähige und erfolgreiche Juristen sind, die „häufig von anderen Gerichten oder aus der Ministerialverwaltung abgeordnet, beim Bundesverfassungsgericht tätig sind.“[22] Auch wenn diese keine richterlichen Befugnisse haben, nicht zum Verwaltungspersonal gehören und auch kaum öffentliche Aufmerksamkeit erlangen, sind sie für das reibungslose Funktionieren des Gerichtes und die Arbeit der Richter zumeist von höchster Bedeutung. „Die wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstützen die Richter, denen sie zugewiesen sind, bei deren dienstlicher Tätigkeit. Sie sind dabei an die Weisungen des Richters gebunden. (...) Die Mitarbeiter unterstützen die Richter vor allem bei der Abfassung von Voten und Entscheidungen der Kammern und Senate, bereiten mündliche Verhandlungen vor, erarbeiten Stoffsammlungen und dergleichen.“[23] Anhand dieser mannigfaltigen Aufgabenbeschreibung die den wissenschaftlichen Mitarbeitern z.T. selbst von der Geschäftsordnung der Bundesverfassungsgerichts zugewiesen wird, zeigt sich die zunehmende Unentbehrlichkeit der Zuarbeit dieser Mitarbeiter. Vor allen Dingen in einer Zeit der ständig zunehmenden Verfassungsbeschwerden steigt der Umfang der Mitarbeit, weshalb es durchaus verständlich ist, die Bezeichnung „dritter Senat“ respektvoll aber auch ironisch anzuwenden. Zwar wurden verständlicherweise auch Bedenken hinsichtlich der umfassenden Mitarbeit geäußert (Rechtsprechungsmonopol der Richter, richterliche Unabhängigkeit, etc.), jedoch werden sämtliche vorbereitenden Arbeiten „ausschließlich dem Richter zugerechnet, der die Verantwortung trägt. An den Beratungen und Entscheidungen der Senate wirken die wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht mit.“[24]

Alle Gerichte und so auch das Bundesverfassungsgericht sind in ihrer Rechtsprechung hauptsächlich durch die an ihnen agierenden Richter geprägt. Richter müssen frei „von Weisungen und sonstiger staatlicher Einflußnahme“[25] sein, dies stellt ihre sogenannte sachliche Unabhängigkeit dar. Die besonders herausgehobene Rolle des Bundesverfassungsgerichts mit seiner Kontrollfunktion innerhalb der Gewaltenteilung stellt hierfür eine besondere sachliche Unabhängigkeit heraus, die gegenüber der Legislative, der Exekutive sowie auch sämtlicher Fachgerichtsbarkeit herrschen muss. Weiterhin muss auch weitestgehende persönliche Unabhängigkeit der Richter gegeben sein, welche dadurch garantiert wird, „daß Richter bis zum Erreichen einer festgelegten Höchstaltersgrenze bzw. für eine bestimmte Amtszeit und vorher grundsätzlich unabsetzbar berufen werden.“[26] Die besondere Kontrollfunktion des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassung kann demzufolge nur basierend auf der Neutralität und Distanz seiner Mitglieder gegenüber der Politik wirksam ausgeübt werden.

Aus diesen Grundvoraussetzungen ergeben sich natürlich auch spezifische Anforderungen, die Personen erfüllen müssen, wollen sie Richter am Bundesverfassungsgericht werden. Angesichts der hohen Komplexität des Verfassungsrechts und von Verfassungsfragen sind Laienrichter, wie sie andere Gerichte kennen, hier grundsätzlich ausgeschlossen, denn die persönliche Qualifikation eines Richters am Bundesverfassungsgericht ist ausschlaggebend für die weiterhin hohe Qualität der Verfassungsrechtsprechung.

Sämtliche formellen Voraussetzungen der Wählbarkeit eines Richters zum Bundesverfassungsgericht regelt § 3 BVerfGG. Demnach müssen Richter des Bundesverfassungsgerichts das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag wählbar sein und obendrein schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichts werden zu wollen. Weiterhin müssen sie die Befähigung zum Richteramt besitzen, was die wichtigste Voraussetzung für die Qualifikation als Richter zum Bundesverfassungsgericht darstellt. Da im demokratischen Rechtsstaat auch die Wahl der Richter des obersten Gerichtes demokratischer Legitimation bedarf, sollte diese idealerweise „durch das demokratisch unmittelbar legitimierte Parlament erfolgen - gegebenenfalls in Aufteilung mit einer weiteren gesetzgebenden Körperschaft.“[27] Diese Aussage konkretisiert Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG, in welchem bestimmt wird, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichts je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden. Mit dieser föderativen Parität versuchen das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz „die erforderliche Balance zwischen den Gewalten durch die Richterbestellung herzustellen und zugleich zu sichern (...). Die gesonderte Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts ist somit ein wichtiger Bestandteil der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG und hilft diese im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundprinzipien zu sichern.“[28] Der Bundesrat wählt die Richter im Plenum, der Bundestag vermittelt durch einen Wahlausschuss. In beiden Organen ist eine Zweidrittelmehrheit zur Wahl eines Richters erforderlich. „Durch den Bundesrat und den Bundestag als den demokratisch bzw. föderativ-gubemativ legitimierten obersten Verfassungsorganen des Bundes - kommt der besondere Stellenwert der Verfassungsgerichtsbarkeit zum Ausdruck.“[29] Dieses Prinzip ist insofern wichtig, „als dadurch das Grundgesetz ein Gegengewicht der gesetzgebenden Körperschaften gegenüber dem Bundesverfassungsgericht schafft, um so über die Richterbestellung mögliche politische Wirkungen auf kommende Entscheidungen der Richter auf ein für die tragenden politischen Kräfte erträgliches Maß zu drücken.“[30]

Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht den demokratischen Gesetzgeber zu kontrollieren und auch föderative Streitigkeiten zu entscheiden, was die Wahl durch die Ländervertretung einerseits und die Volksvertretung andererseits rechtfertigt. Die weiterhin erforderliche Zweidrittelmehrheit soll ihrerseits die politische Neutralität der Richter des Bundesverfassungsgericht garantieren und somit einerseits als Mittel der Opposition fungieren, welches verhindern soll, dass eine starke Parlamentsmehrheit ausschließlich Leute der eigenen Couleur ernennen kann und andererseits „Kandidaten mit 'extremen Überzeugungen' bei der Wahl praktisch keine Chance haben.“[31] Zur weiteren Erhöhung der Qualifikation der Richter des Bundesverfassungsgerichts sollen „prozessuale Erfahrungen und die in einem längeren Berufsleben geprägte richterliche Denkweise von Berufsrichtern genutzt werden“[32], was zu einer zusätzlichen Wahlbestimmung führt, die festlegt, dass 3 Richter jedes Senats aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt werden, die dort wenigstens 3 Jahre tätig waren (Art. 94 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. § 2 Abs. 3 BVerfGG). „Damit soll richterliche Erfahrung in die Rechtsfindung des Bundesverfassungsgerichts eingebracht werden.“[33] In § 3 BVerfGG wird weiterhin für die Richter festgelegt, dass das Amt eines Richters am Bundesverfassungsgericht eine hauptamtliche Tätigkeit darstellt, die die Mitgliedschaft in einem anderen Verfassungsorgan des Bundes oder der Länder ausschließt bzw. beendet und somit lediglich mit der Tätigkeit als Hochschullehrer vereinbar ist.

Anhand dieser Voraussetzungen wird bereits deutlich, welches Gewicht der richterlichen Qualifikation in Bezug auf Teilnahme am Bundesverfassungsgericht zugewiesen wird. Diesjedoch trägt der besonders herausragenden Stellung des Gerichts und auch des Verfassungsrechts im Allgemeinen Rechnung.

Die Richter werden dann schließlich gemäß § 4 BVerfGG auf 12 Jahre gewählt, wobei eine Altersgrenze auf das vollendete 68. Lebensjahr festgelegt wurde. Die Wiederwahl eines Richters ist ausgeschlossen, was dem Prinzip der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit in besonderem Maße Rechnung trägt.

2.2.2 Die Kritik der Richterwahl

Hinsichtlich des Auswahlverfahrens und der Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts wurde und wird im Laufe der Zeit immer wieder Kritik angebracht, die sich im Wesentlichen auf die demokratische Legitimation der erwählten Richter und auch der zu starken Politisierung des Gerichtes konzentriert.

Dabei können drei Hauptlinien der Kritik ausgemacht werden:

Der erste Kritikpunkt richtet sich dabei hauptsächlich an die bereits oben angesprochene Wahl der Richter innerhalb des Bundesrates und des Bundestages und die dazu erforderliche Zweidrittelmehrheit im Spiegel der parlamentarischen Sitzverteilung.

Die Zweidrittelmehrheit erfordert dabei einen Konsens zwischen der Parlamentsmehrheit und der Opposition und soll somit größtmögliche Einigkeit über einen Kandidaten erzielen. Dies ist in der Praxis jedoch in den seltensten Fällen so gewesen, sodass auch das eigentlich gut geeignete Prinzip der Zweidrittelmehrheit vermehrt in die Kritik geriet. Denn aufgrund der vermehrten Uneinigkeit zwischen Parlamentsmehrheit und Opposition betreffend eines Kandidaten bildeten sich im Laufe der Zeit sogenannte „Erbhöfe“. Dies bedeutet, dass die „Richtersitze mehr oder weniger auf die beiden großen Parteien aufgeteilt [sind]. Beim Ausscheiden eines Richters ist klar, welche Fraktion mit der Neubesetzung der Stelle am Zuge ist“[34]. Vorschläge der Gegenseite werden deshalb meist einstimmig akzeptiert, da die Besetzung eines eigenen Kandidaten für die nächste Auswahl praktisch feststeht und somit die demokratisch höchst problematische Absicherung von Machtpositionen zementiert werden könnte. Es besteht somit die Gefahr der „Verengung der Auswahl auf Parteimitglieder oder Kandidaten, die der Partei nahe stehen“[35], was zu einer Politisierung des Bundesverfassungsgerichts und dessen Entscheidungen führen könnte.

Dem ist allerdings zu entgegnen, dass die Geschichte des Bundesverfassungsgerichts und dessen Rechtsprechung keinerlei Beweise liefert, die diese Kritik untermauern könnten. Es verhielt sich dagegen vielmehr so, dass „Richter im Verfahren mit erheblichen politischen Konsequenzen gegen die Meinung der Partei gestimmt [haben], der sie angehörten oder die sie zumindest vorgeschlagen hatte.“[36] Weiterhin kann dieser Kritik entgegengehalten werden, dass aufgrund des im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelten Abstimmungsprinzips, mindestens 6 der 8 Richter zur Beschlussfassung anwesend sein müssen und von daher die Einflussmöglichkeit eines einzelnen Richters, der die Parteinähe zu stark betont, kaum ausschlaggebend für das Gesamturteil sein kann. Die Parteinähe ist „insoweit nicht für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als schädlich anzusehen, als die Parteizugehörigkeit keinen maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidungen der Richter hat.“[37] Dies schildert aus eigener Erfahrung auch der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht Martin Hirsch in einem Interview mit Rolf Lamprecht und Wolfgang Malanowski, indem er diesen sagt: „Ob Sie es glauben oder nicht, Parteipolitik spielt im Bundesverfassungsgericht keine Rolle (...) Die Altemative, mehr für Freiheit oder mehr für Ordnung, ist da schon eher ein Orientierungspunkt.“[38].

Eine zweite Kritik schließt sich direkt an den ersten Kritikpunkt an, indem davon ausgegangen wird, dass die parteinahe Auswahl von Kandidaten die Verfassungsrechtsprechung der Senate als „Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln erscheinen läßt.“[39]

Hierbei lässt sich natürlich entgegenhalten, dass ausgehend vom Grundgesetz die Entscheidungsgewalt im Staate primär bei der Legislative und der Exekutive liegt, „die mit der verfassungsrechtlich notwendigen und vorhandenen demokratischen Legitimation so handeln, wie sie es politisch für richtig halten.“[40] Das Bundesverfassungsgericht wird nämlich erst auf Antrag und bei tatsächlich geschehener Verletzung des Grundgesetzes tätig und kann Entscheidungen von Legislative und Exekutive korrigieren oder revidieren. Dass das Gericht dabei natürlicherweise in den politischen Raum und in die Handlungs­und Gestaltungsmöglichkeiten der anderen Verfassungsorgane hineintritt ist der Tatsache der besonderen Stellung des Verfassungsrechts geschuldet, welches zwangsläufig auch politisches Recht ist und qua Entscheidung über andere Verfassungsorgane auch die Politik bestimmen und lenken kann. Innerhalb dieses Kritikpunkts wird jedoch meist die Tatsache übersehen, dass Richter, „insbesondere Bundesverfassungsrichter, (...) keine nur unpolitischen Fachleute sein [können]“[41], sondern, wie andere Menschen auch „bestimmte politisch-soziale Grundanschauungen [haben], aufgrund derer sie spezifische ethisch-politische Wertungen vornehmen“[42] - „Jeder Richter, auch schon der Amtsrichter, ist ein politischer Richter. Für das Verfassungsgericht gilt das insbesondere.“[43]

Die richterliche Selbstbeschränkung und das Amtsethos des Richters beginnen an diesem Punkt zu greifen, da das Gericht über den dargestellten Sachverhalt hinaus keinerlei politische Gestaltungs- und Entscheidungsfunktion einnehmen soll (Gewaltenteilung). Dieser Grundsatz des sogenannten judicial self-restraint „beinhaltet den Verzicht, 'Politik zu betreiben'. 'Er zielt also darauf ab, den von der Verfassung für die anderen Verfassungsorgane garantierten Raum freier politischer Gestaltung offen zu halten.'“[44] Das Amtsethos besagt nun weiterhin, dass sich der Richter „allein an der im Verfassungsrecht verkörperten Idee der Allgemeinheit auszurichten, jede Entscheidung auf ihre Verallgemeinerungsfähigkeit hin zu überprüfen und zu fragen [hat], ob er rechtliche Gunst und Last ohne Ansehen der Person, der politischen oder weltanschaulichen Richtung zuteilt und sich, sine ira et studio, allein von der Sache leiten läßt.“[45] Die Gefahr der Instrumentalisierung des Richteramtes in parteipolitischer Hinsicht bleibt zwar zwangsläufig immer bestehen, daran können auch Selbstbeschränkung und richterliche Professionalität nicht rütteln, jedoch ist „für eine unpolitische Beschränkung auf eine wertfreie Rechtsanwendung (...) in der Verfassungsgerichtsbarkeit kein Raum. Die Unbestimmtheit und der hohe Abstraktionsgrad der Verfassungsbestimmungen lassen die einfache Zuordnung des Sachverhalts zu Verfassungsnormen nicht zu; vielmehr muss deren Wertgehalt aus der Gesamtordnung der Verfassung erschlossen und mit Bezug auf die politische Wirklichkeit aktualisiert werden. (...) Wir stehen unter einer Verfassung; aber die Verfassung hat den Inhalt, den die Verfassungsrichter letztverbindlich ermitteln.“[46] Somit kann es nach Jutta Limbách nicht so sein, dass das richterliche Amtsethos von politischer Neutralität und Indifferenz in Reinform geleitet sein solle, denn „der Richter, der sich von politischen und sozialen Werturteilen frei zu halten sucht und sich in die juristische Selbstgenügsamkeit flüchtet, dürfte sich sehr schnell als wehrlos gegenüber gesellschaftlichen Konformitätszwängen erweisen.“[47] Somit ist „die innere und äußere Unabhängigkeit des Richters keine sich selbst erfüllende Garantie. Sie ist vielmehr eine Geisteshaltung, die in der Auseinandersetzung mit den eigenen subjektiven Wertvorstellungen und denen anderer sozialer Gruppen auf dem Hintergrund der Werte unserer Verfassung alltäglich erkämpft werden will.“[48]

Aufgrund einer fehlenden allgemein akzeptierten Methodenlehre innerhalb der Interpretation der Verfassung gibt es obendrein lediglich Empfehlungen, „die Richter und Richterinnen davor bewahren wollen, Recht zu setzen statt Recht zu sprechen.“[49] Diese Empfehlungen legen den Richtern und Richterinnen nahe, sich an anerkannten Auslegungsgrundsätzen zu bedienen, „nach dem Wortsinn, der Entstehungsgeschichte, dem Zweck und der systematischen Stellung der auszulegenden Verfassungsnorm [zu] fragen. Darüber hinaus sollen sie den besonderen Charakter der Verfassung, insbesondere ihre erschwerte Abänderbarkeit und vor allem die Teilung der Aufgaben zwischen den Verfassungsorganen beachten.“[50] Diese Teilung der Aufgaben zwischen den Verfassungsorganen und somit der Respekt vor den anderen staatlichen Institutionen ist trotz aller Auslegungshoheit und Letztinterpretationsbefugnis des Gerichts, diesem sehr wichtig, „denn eine Institution, die - wie das Bundesverfassungsgericht - das Funktionieren der gewaltengegliederten Demokratie zu kontrollieren hat, muss ihrerseits auf die Grenzen der eigenen Entscheidungsmacht bedacht sein.“[51] Auch bei dieser Wahrung der Stellungen und Befugnisse der anderen Verfassungsorgane spielen die unterschiedlichen Erfahrungshorizonte, Persönlichkeitsstrukturen und Überzeugungsmuster der Richterinnen und Richter eine wichtige Rolle um die Unabhängigkeit, Neutralität und auch erschwerte Kontrolle des Gerichts zu gewährleisten und der oben aufgeführten Kritik der möglichen einseitigen Betrachtung des Verfassungstextes hinsichtlich einer extremen Richtung oder zu großer Parteinähe und infolge dessen unerwünschter, zu starker Politisierung des Gerichts zu widersprechen. So wusste der fünfte Präsident des Bundesverfassungsgerichts Wolfgang Zeidler in diesem Zusammenhang treffend festzustellen: „Das Nebeneinander und Miteinander so ganz verschiedener Menschen lässt die Reibungsflächen entstehen, die in ihrer Summe die nicht mehr mögliche Kontrolle von außen zu ersetzen geeignet sind. Die Gewaltenteilung spiegelt sich damit wider in einem Parallelogramm der Kräfte Kollegialität und Kooperation, Kritik und Konfrontation.“[52]

In jedem Akt der verfassungrichterlichen Rechtsgewinnung spielen notwendig auch die jeweils persönlichen Wertvorstellungen, Sozialisationen und Wirklichkeitsbilder der Richterinnen und Richter eine bedeutende Rolle. Dadurch entsteht bereits hier eine politische Dimension bei der Auslegung der Verfassung, der man versucht hat aufgrund der Trennung der Gewalten und der Neutralität der Einstellungen bei der Entscheidungsfindung entgegenzuwirken. Man hat allerdings festgestellt, dass die Pluralität des Richterkollegiums am ehesten der Pluralität der Verfassungsordnung und auch der Gesellschaft entspricht und kam zu dem Schluss: „je vielfältiger ein Kollegium zusammengesetzt ist, desto reicher ist es an Wissen und desto vielseitiger das Denken.“[53]

Letztlich sollte also auch hinsichtlich dieser Kritik den Bundesverfassungsrichtern vertraut werden, auch weiterhin die Selbstbeschränkung als richterliches Arbeitsethos ernst zu nehmen und auf eine Äußerung der Richter zurückgegriffen werden, „in der diese versichern, daß parteiliche Herkunft bzw. Neigung der Richter in den Beratungen und Entscheidungen kaum eine Rolle spielt.“[54] Blickt man in der Geschichte zurück, so besteht obendrein kein Grund zur Furcht vor einer Parteipolitisierung des Bundesverfassungsgerichts, „vor allem auch deshalb nicht, weil der richterlichen Tätigkeit eine fast zwanghafte Sachbezogenheit eigen ist, die sich nicht an etwaigen Erwartungen derjenigen orientieren kann, denen der Richter seine Berufung verdankt.“[55]

Der dritte und letzte hier behandelte Kritikpunkt ist der, der die Nichtöffentlichkeit der Auswahlpraxis anprangert und damit am ehesten reformoffen ist. Die Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts findet zwar, wie oben erwähnt, durch die demokratisch höchst legitimierten Organe Bundestag und Bundesrat statt, jedoch verlängert sich die Kette der Legitimation dadurch, dass das Volk keine Möglichkeit hat, die Richter zu wählen, die über dessen grundeigene Rechte entscheiden. Weiterhin kritisiert wird, dass lediglich der Bundesrat seinen Teil der Richter im Plenum wählt, wohingegen der Bundestag nicht in Gänze, sondern vermittelt durch einen Ausschuss die Richter wählt. Darin kann man einen Verstoß gegen oder zumindest eine Nichtbeachtung des in Art. 42 GG erwähnten grundsätzlichen Öffentlichkeitsgebotes sehen. Hierbei darf allerdings nicht vergessen werden, dass auch der Bundestag durch seine Stellung als Verfassungsorgan eine Geschäftsordnungsautonomie innehat, die ihn zur Einrichtung von Ausschüssen berechtigt. Weiterhin wird in der Literatur zumeist davon ausgegangen, dass „die Wahl durch das Plenum des Bundestags keine glückliche Perspektive“[56] darstellt.

Als Lösungsvorschlag wird hierbei zumeist eine öffentliche Ausschreibung des Amtes vorgeschlagen, da auch andere hohe Ämter im Staate einer solchen unterliegen und somit private Bewerbungen ermöglichen, die letztlich nicht auf parteiinternen Vorschlägen beruhen. Dies könnte eine Entpolitisierung zum Ergebnis haben oder zumindest eine gesteigerte richterliche Unabhängigkeit von einer Partei. Dass die eben genannten Ergebnisse jedoch keineswegs auf ihre Erzielung drängen, zeigen die zuvor genannten Kritikpunkte, in denen eine Politisierung sowie zu starke Parteiabhängigkeit ohnehin in Ermangelung praktischer Beweise stehen. Weiterhin dürfte eine „Wahl der Verfassungsrichter durch das Volk (...) für eine Politisierung sorgen, durch die sich die für die sachliche Arbeit erforderliche Qualifikation der ausgewählten Verfassungsrichter nicht sicherstellen ließe.“[57]

Alles in Allem ist also die gängige Auswahlpraxis durchaus zu befürworten, jedoch sollte „das Prinzip der Wahlpraxis ständig im Auge behalten und vor allem bei politischen Veränderungen immer wieder auf die Verfassungsmäßigkeit hin überprüft werden.“[58] Es ist mithin selbstverständlich, dass jede Wahl neue Diskussionen über ihrjeweiliges Verfahren aufWirft, „es gibt aber kein besseres Verfahren als das derzeitige, weil der politische Apparat einen entscheidenden Einfluß auf die Wahl der Richter behalten muss“[59], es sich aber gleichzeitig noch nicht ergeben hat, „dass Bundestag und Bundesrat Persönlichkeiten gewählt hätten, die Einzelinteressen den Interessen des Ganzen vorangestellt hätten.“[60] Man muss also mit der Auswahlpraxis der Richter am Bundesverfassungsgericht zufrieden sein, auch wenn natürlich einzelne Richter ihre Rolle unterschiedlich ausfüllten, „aber ein Wahlverfahren, das diese Unterschiede ausgleichen könnte, gibt es nicht.“[61]

2.3 Die Aufgabenbereiche des Bundesverfassungsgerichts

Die Aufgabenbereiche, die den soeben beschriebenen Richtern des Bundesverfassungsgerichts und damit natürlich auch dem Gerichts an sich zukommen werden nun an verschiedenen Stellen des Grundgesetzes (Art. 93, Art. 100) erwähnt und in Gänze im § 13 BVerfGG aufgeführt.

Die wichtigsten Zuständigkeiten sind hierbei zum ersten das sogenannte Organstreitverfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Bereich über den Umfang der Rechte und Pflichten oberster Verfassungsorgane oder ihrer Mitglieder zu befinden (§ 13 Nr. 5 BVerfGG). Ein zweiter wichtiger Zuständigkeitsbereich ergibt sich bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, also auf föderativer Ebene (§ 13 Nr. 7 BVerfGG). Weiterhin obliegen dem Bundesverfassungsgericht die beiden Verfahren der sogenannten abstrakten Normenkontrolle (§13 Nr. 6 BVerfGG) und der konkreten Normenkontrolle (§ 13 Nr. 11 BVerfGG). Bei einer abstrakten Normenkontrolle wird überprüft, ob eine Rechtsnorm mit höherrangigem Recht vereinbar ist ohne, dass dabei subjektive Rechte verletzt sein müssen. Dieser Vorgang stellt demzufolge ein rein objektives Verfahren zum Schutz der Verfassung dar. Die konkrete Normenkontrolle, auch Richtervorlage genannt, ist hierzu das Gegenteil. Hierbei überprüft das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage eines anderen Gerichtes, ob eine bestimmte Norm im konkreten sachlichen Einzelfall mit der Verfassung vereinbar ist. Eine weitere Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts stellt die Verhandlung von Verfassungsbeschwerden dar (§13 Nr. 8a BVerfGG), welche in Deutschland einen außerordentlichen Rechtsbehelf ausmachen, mit dem Personen vor dem Verfassungsgericht eine Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte durch Akte der Staatsgewalt geltend machen können. Die Verfassungsbeschwerde stellt damit die weitreichendste Möglichkeit dar, mit der sich jeder in Deutschland lebende Mensch gegen eine gegenwärtige und unmittelbare Beeinträchtigung oder Verletzung seiner Grundrechte wehren kann. Diese Einrichtung einer Verfassungsbeschwerde hatte nun zwar auch schon die Paulskirchenverfassung vorgesehen, da diesejedoch niemals in Kraft trat, gilt als lèder einzig wahre Vorläufer dieser Institution des Rechts, die bayerische Verfassung von 1919, die es ihren Bürgern - als erste deutsche Verfassung - gestattete, sich beim bayerischen Staatsgerichtshof zu beschweren, „wenn sie sich durch die Tätigkeit einer Behörde in ihren Rechten verletzt glaubten.“[62] [63] Aufgrund der ausgreifenden, teils fehlerhaften, Nutzung der Verfassungsbeschwerde seit der Einrichtung des Bundesverfassungsgerichts und des damit stark angestiegenen Arbeitsaufwandes der Richter und Mitarbeiter, unterliegt die Annahme einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht heute sehr hohen Zugangshürden, um die Fülle der Beschwerden in einem verträglichen Maß zu halten und die Kapazitäten der Richter hinsichtlich anderer Aufgaben weitestgehend frei zu halten. So muss ein jeder Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte verletzt sein, eine Popularklage ist in diesem Falle ausgeschlossen. Weiterhin muss der Rechtsweg erschöpft sein (das Bundesverfassungsgericht ist kein Instanzgericht) und die Beschwerde ist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Beschwerde bedarf schließlich noch der Annahme durch das Bundesverfassungsgericht und nach der Überwindung dieser zahlreichen Hürden, kann eine Verhandlung des Sachverhalts beginnen.

Neben diesen grundlegenden Zuständigkeiten hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise auch über ein Parteiverbot, eine Grundrechteverwirkung, eine Anklage gegen den Bundespräsidenten, etc. zu befinden.

Für die Zwecke der Arbeit seien damit die wichtigsten Aufgabenbereiche des

Bundesverfassungsgerichts hinreichend umrissen und sollten bereits hier die Machtfülle des Gerichts im gewaltenteilenden System der Bundesrepublik aufzeigen. Im Folgenden kann nun konkret auf die Besonderheit der Stellung des Gerichts im politischen System der BRD - in der Grauzone zwischen Politik und Recht - sowie dessen Verhältnis zu anderen Akteuren der Verfassung eingegangen werden, wobei an einigen Stellen die eben erwähnten Aufgaben des Gerichts zur Verdeutlichung der Sachverhalte nochmals aufgegriffen werden.

3. Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts im politischen System der Bundesrepublik Deutschland

3.1 Das Bundesverfassungsgericht - Gericht & Verfassungsorgan

Das Bundesverfassungsgericht ist nach den Bestimmungen des Grundgesetzes einerseits ein Teil der rechtsprechenden Gewalt und damit ein Gericht wie alle anderen auch. Jedoch ist es ebenso gemäß des Grundgesetzes auch ein Verfassungsorgan. Dies begründet eine besondere Stellung des Gerichts im politischen System der BRD, auf die nun näher eingegangen werden soll.

Die Stellung des Bundesverfassungsgericht als Gericht stellt sich dabei als im Wesentlichen unproblematische Tatsache heraus, da bereits die Wortwahl „Gericht“ für eine solche Stellung spricht und obendrein die Qualifikation als solches durch Art. 92 GG festgeschrieben ist. Hierbei wird festgehalten, dass den Richtern des Bundesverfassungsgerichts die rechtsprechende Gewalt anvertraut wird und im § 1 BVerfGG wird das Bundesverfassungsgericht als selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof bezeichnet. Die Gerichtsqualität des Bundesverfassungsgerichts ist damit nicht anzweifelbar.

Ein wenig schwieriger und folgenreicher stellt sich hier nun die zweite Position des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan dar.

Diese gehobene Position bezieht das Gericht ebenfalls aus § 1 BVerfGG, indem neben dem Bundesverfassungsgericht von allen übrigen Verfassungsorganen die Rede ist und damit dem Gericht selbst dieser Status zuteil wird. Zwar ist diese Aussage ein wenig versteckt enthalten, jedoch geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, „daß es diese Eigenschaft [als Verfassungsorgan, d. Verf.] nicht nur kraft des einfachen Gesetzesrechts in § 1 BVerfGG, sondern unmittelbar aus der Verfassung hat.“[64] Dies hat das Gericht bereits im Jahre 1952 in seiner sogenannten Status-Denkschrift so bezeichnet: „'Das Bundesverfassungsgericht als oberster Hüter der Verfassung ist nach Wortlaut und Sinn des Grundgesetzes und des Gesetzes über das BVerfG zugleich auch ein mit höchster Autorität ausgestattetes Verfassungsorgan'; als Gericht sei es 'in eine ganz andere Ebene als alle anderen Gerichte gerückt.'“.[65]

Der Stellung als Verfassungsorgan korrespondieren dabei natürlich einige wesentliche Merkmale, die anderen Institutionen nicht zukommen. „Als Verfassungsorgane lassen sich diejenigen Organe definieren, 'die in ihrem Status und in ihren wesentlichen Kompetenzen unmittelbar von der Verfassung konstituiert, in ihrer inneren Organisation im Wesentlichen frei, keinem anderen Organ untergeordnet sind und das spezifische Wesen des Staates ausmachen'“.[66] Aus dieser Stellung als den anderen ebenbürtiges Verfassungsorgan ergeben sich einige formale Konsequenzen für das Bundesverfassungsgericht. Zuvörderst steht dem Gericht die Geschäftsordnungsautonomie zu, die bereits in§1 Abs. 3 BVerfGG geregelt ist. Weiterhin untersteht es als Verfassungsorgan keiner Dienstaufsicht, ressortiert bei keinem Ministerium, hat die Personalhoheit über sämtliche Mitarbeiter, wird im Staatshaushalt als eigener Posten geführt und legt den ihn betreffenden Haushalt im Rahmen des Gesamthaushaltes selbstständig fest. Hinzu kommt die Möglichkeit, mit den anderen Verfassungsorganen unmittelbar - also ohne Dienstweg - zu kommunizieren. Der Präsident des Bundesverfassungsgericht ist der oberste Dienstherr aller Beamten des Gerichts und steht zudem protokollarisch an fünfter Stelle im Staat, direkt hinter dem Bundeskanzler.

Weiterhin muss die weitestgehende Unabhängigkeit von der Exekutive und Legislative gegeben sein, da es zu den Aufgaben eines Verfassungshüters gehört, „die (anderen) politischen Akteure über mögliche Irrwege bei der Repräsentation des Gemeinwillens aufzuklären“[67] und gegebenenfalls „Normen des parlamentarischen Gesetzgebers zu verwerfen, d.h. für nichtig zu erklären, sowie Streitigkeiten zwischen den anderen obersten Staatsorganen zu entscheiden.“[68]

Aufgrund dieser hervorgehobenen Stellung im Gesamtgefüge des Staates, der weitreichenden Eingriffsmöglichkeiten in den Zuständigkeitsbereich anderer Verfassungsorgane sowie auch der besonderen Qualität des Verfassungsrechts, handelt es sich beim Bundesverfassungsgericht um eine höchst spezialisierte Institution der Rechtsprechung, die sich vonjeglicher Fachgerichtsbarkeit und den fünf obersten Bundesgerichten unterscheidet. Als politisch akzentuiertem Gericht, kommt ihm die höchste Dignität innerhalb der dritten Gewalt zu[69]. Aufgrund dieser Tatsache und vor allem auch der „notwendigen Offenheit und Weite einer Verfassung [ergeben sich] Interpretationsprobleme häufiger und anders als in Rechtsbereichen, in denen Gerichte detaillierte Vorschriften anzuwenden haben.“[70] Somit lässt sich unter Verfassungsgerichtsbarkeit die „verselbständigte Jurisdiktion über Verfassungsfragen“[71] verstehen. Dies zieht nun zwar keineswegs eine Monopolstellung des Bundesverfassungsgerichts über die Anwendung von Verfassungsrecht nach sich, jedoch bedingt dieser spezialisierte Aufgabenbereich in Zusammenhang mit der herausgehobenen Stellung des Bundesverfassungsgerichts dessen Stellung als Letztinterpret von Verfassungsfragen mit der Befugnis, für alle anderen Organe und Institutionen verbindliche Urteile im Hinblick auf das Grundgesetz zu verkünden.

Deshalb soll im Folgenden zunächst die wichtigste Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts - die Interpretation der Verfassung behandelt werden, woran sich ein genauerer Blick auf die besondere Stellung des Gerichts, welche eben auch durch die Erfüllung dieser Aufgabe besteht, im Gesamtsystem anschließt.

3.2 Die Interpretation der Verfassung

3.2.1 Der souveräne Deuter

Im politischen System des deutschen Grundgesetzes ist es vorgesehen, dass alle Verfassungsorgane in beständiger Anwendung die Regelungen des Grundgesetzes konkretisieren und somit an der Fortentwicklung des hiesigen Verfassungsrechts teilhaben. Jedoch ist es so, dass eine Verfassung viel an ihrer integrativen Kraft und ihren Steuerungsfähigkeiten verlöre, würde man den Letztentscheid über Verfassungsfragen der Exekutive oder Legislative überlassen. Viele zu berücksichtigende Aspekte würden im konkurrierenden System der Verfassungsorgane untergehen und das Grundgesetz könnte zu einem Instrument der Mehrheit werden, um einzig ihre politischen Interessen durchzusetzen - die Verfassung würde zum Spielball der Kräfte der niederen Politik; die politische Macht der Interpreten verdürbe deren reinen Verstand und würde eine vernünftige Verfassungsauslegung stark erschweren. Somit erscheint es nur allzu notwendig, „wenn das Recht des letzten Wortes einem unabhängigen Spruchgremium zukommt, das sich aus Personen zusammensetzt, die sonst kein Staatsamt innehaben, jedoch in Staatsangelegenheiten erfahren und allgemein angesehen sind“[72]. Einem solchen Gremium kann es am ehesten überantwortet werden, über die Verfassung letztverbindlich zu urteilen und somit wurde diese Aufgabe auch für die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit zur zentralen Kompetenz dieser Institution. „Die Verfassungsgerichtsbarkeit erweist sich als eine sachgerechte Lösung, im Rahmen der Gewaltenteilung die normative Kraft der Verfassung zu fördern, ohne daß deshalb das politische Leben Schaden nehmen und eine Juridifizierung der Politik eintreten müßte.“[73] Und somit haben wir es auch hierzulande mit einem organisatorisch selbstständigen Gericht zu tun, welches einzig und allein die Verfassungsrechtsprechung zur Aufgabe hat.

Wie in These I 3 noch deutlich werden wird, besteht das grundlegende Problem der Verfassungsrechtsprechung im wesentlichen in der grundsätzlichen Offenheit der im Grundgesetz angeführten Normen bei einhergehender höchster Bedeutung derselben für das gesamte politische Leben. Verfassungsrechtsprechung wird somit also zu einem brisanten Balanceakt zwischen dem Schöpfen aus dem fast Unendlichen und der weitreichenden Bedeutung die daraus folgt. Zur Interpretation der Verfassung „stehen dem Bundesverfassungsgericht die klassischen Interpretationsmethoden (...) zur Verfügung.“[74] Dieses auf Friedrich Carl von Savigny zurückgehende „Quartett der Interpretationsregeln“[75] besteht aus der wörtlichen oder grammatischen Auslegung (Auslegung aus dem Wortlaut der Norm), der historischen und / oder genetischen Auslegung (Auslegung aus den Gesetzesmaterialien und der Entwicklungsgeschichte), der systematischen Auslegung (Auslegung aus dem Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften) und schließlich der teleologischen Auslegung, die die Auslegung durch die Ermittlung von Sinn und Zweck der Norm zu bewerkstelligen sucht. Diese vier sind die wichtigsten Auslegungsmethoden (neben weiteren spezifischen verfassungsrechtlichen Auslegungsmaximen) und dienen interpretationstheoretisch dem Prinzip der Einheit der Verfassung, nach dem „alle Normen des Grundgesetzes so zu interpretieren [sind], daß Widersprüche zu anderen Verfassungsnormen vermieden werden.“[76] Weiterhin ist bei der Interpretation der Verfassung immer die „Auslegungsart zu wählen, die ein Grundrecht am stärksten zur Geltung bringt“[77] - dies ist das Prinzip der optimalen Verwirklichung der Verfassungsgebote. Eine weitere Auslegungsmöglichkeit bietet die sogenannte verfassungskonforme Auslegung, bei der das Bundesverfassungsgericht, um nicht durch Normverwerfung einen noch verfassungswidrigeren Zustand herzustellen, eine gesetzgeberische Norm dahingehend aufrechterhält, als das es diese ausschließlich, falls vorhanden, in ihrer verfassungskonformen Auslegungsart gelten lässt, gleich, ob dies vom Gesetzgeber in dieser Art und Weise ersonnen war oder nicht.

Es mag nun so scheinen, dass die genannten Interpretationsregeln und Auslegungsmöglichkeiten den Richterinnen und Richtern am Bundesverfassungsgericht wie ein Werkzeugkoffer dargereicht werden, aus dem sie sich nun lediglich des richtigen Utensils bedienen müssen, um aus der Verfassung die Antwort für jegliches angetragene Problem herauszuarbeiten. Jedoch lässt sich Verfassungsrechtsprechung aufgrund der „Unbestimmtheit oder Lückenhaftigkeit des Normprogramms nicht auf eine Exegese von Gesetzestexten reduzieren“[78]. Die Tätigkeit des einzelnen Richters wird dadurch erschwert und ihr muss eine wesentlich größere Bedeutung beigemessen werden als der eines jeden anderen Richters. Da die Verfassungsrechtsprechung auf eine nunmehr über 60 Jahre andauernde Geschichte zurückblicken kann, ist es mittlerweile gang und gäbe sich an der vergangenen Rechtsprechung zu orientieren, beschrittene Pfade weiterzuverfolgen, einschlägige Präjudizien ins Feld zu führen und unterstützende Literatur und Urteile der übrigen Rechtsprechung zur eigenen Urteilsfindung heranzuziehen. Es bleibt jedoch nicht aus, dass ein Fall entschieden werden muss, zu dem noch keine oder nur sehr wenig Rechtsprechung vorliegt oder, der aufgrund seiner Aktualität in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht aufgetaucht ist. Dann stellt sich die Frage, woran sich ein Richter, dessen Urteilsspruch die Belange des gesamten politischen Systems betreffen kann, orientiert. Jutta Limbach, die als Richterin am Bundesverfassungsgericht wohl einst selbst vor solcherlei Problemen stand, führt dazu aus: „Die Methodenlehre gibt hier nur sehr begrenzten Halt. Das gilt auch für die in ihrem Rahmen diskutierten Kriterien geglückter richterlicher Rechtsfortbildung. Denn sie geben nur Auskunft über die Kunstgerechtheit, etwa die Systemgerechtheit der in Betracht kommenden Lösungsalternativen.“[79] Das Finden der richtigen bzw. verfassungsmäßigsten Lösung bleibt also ein wenig „Stochern im Dunkel“ oder „Suchen nach der Nadel im Heuhaufen“. Nach Limbach stellt sich weiterhin das Problem „der Wahl auch hinsichtlich der Handreichungen der Methodenlehre. Denn diese präsentiert ja keinen in seiner Rangordnung festgelegten Kanon von Denkregeln oder Auslegungsgesichtspunkten.“[80] Zu allen bereits genannten Problemen hinzukommend beschreibt sie weiterhin, dass natürlich auch Richterinnen und Richter „geschichtsgebundene Menschen [sind], sie sind Frauen und Männer und nicht freischwebende Geister. Sie reagieren (...) auf menschliche Situationen und leben nicht in einem gesellschaftlichen Vakuum. Sie haben eigene Vorstellungen vom Schönen, Guten und Bösen, sowie Gefühle und Leidenschaften wie andere Menschen auch.“[81] Von daher ist es selbstverständlich, „daß auch die Methodenwahl durch das Vorverständnis des Entscheiders von dem ihm aufgegebenen Regelungsproblem beeinflußt wird.“[82] Dennoch müssen die Richter am Bundesverfassungsgericht stets darauf achten, dass „sie nicht nach ihrem Belieben und Gutdünken entscheiden.“[83]

Schaut man sich nun all diese Probleme und Hürden an, die einer verfassungsmäßigen Auslegung im Wege zu stehen scheinen, kann man sich fragen, ob es denn überhaupt Sinn macht, zum Schutze der Verfassung ein Organ zu beauftragen, welches dann zwar dem politischen Machtkampf enthoben ist, jedoch keinerlei geeignetes Handwerkszeug zu haben scheint, um der eigenen Aufgabe gerecht zu werden. Auch bräuchte es bei aller Offenheit des Verfassungstextes, der nicht strikt vorgegebenen Methodenauswahl sowie der notwendigerweise einfließenden Lebenserfahrung, Sozialisation und Menschlichkeit der Richter, keine spezialisierten Persönlichkeiten und es könnte ebenso gut auf Laienrichter zurückgegriffen werden, die am Maßstab des gesunden Menschenverstandes hier und dort Recht sprechen oder zumindest feststellen, was das Grundgesetz sagt, auch wenn dieses stumm bleibt.

Bereits meine soeben gewählten Worten mögen jedoch suggerieren, dass es sich bei der Verfassungsrechtsprechung keineswegs um eine solche Beliebigkeit handelt, die jegliche Qualifikation der Richterinnen und Richter ad absurdum führen müsste, sondern, dass Verfassungsrechtsprechung immer an den Grundlagen eines politischen Systems arbeitet und dieses anhand der Vorstellungen der Verfassung zu bilden versucht und dabei Irrwege der politischen Kräfte zu korrigieren hat. Die oben genannten (angeblichen) Probleme und Hürden bei der Auslegung des Grundgesetzes können allesamt zugunsten des Bundesverfassungsgerichts ins Gegenteil gekehrt werden und obendrein als wichtige Voraussetzungen für ein angemessenes Funktionieren der Verfassungsrechtsprechung angesehen werden. Die Normen des Grundgesetzes sind zwar äußerst offen gehalten und damit verschiedensten Interpretationen zugänglich und bedürfen diesen auch, jedoch ist dies ein positives Charakteristikum einer Verfassung, da dadurch der Wandelbarkeit des politischen Prozesses Rechnung getragen werden kann und eine Verfassung somit in der Lage ist, auch lange Zeit nach ihrer Entstehung noch immer aktuell zu sein und nicht durch den Verlauf der Zeit zu einem überkommenen Relikt vergangener Zeiten zu verkümmern und möglicherweise zum Ballast der Gegenwart zu werden. Von dieser Warte aus wäre es höchst negativ, „konzentrierte sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Deutung des Grundgesetzes immer auf dieselbe Methode (...), [denn] dann stünde immer schon vor jedem zu entscheidenden Fall fest, wie das Grundgesetz in diesem Fall interpretiert werden muss.“[84] Ein Verfassungsgericht wäre somit überflüssig, denn es wäre für jeden ersichtlich, welches Urteil zu fällen ist und „die Richter müssten nicht mehr zwischen verschiedenen Methoden entscheiden, sondern sie führten mit Hilfe der herrschenden Methode bloß die einzig legitime Deutung aus.“[85] Somit wäre die herrschende Methode der deutungsmächtige und autoritative Verfassungsinterpret und das Gericht deren bloßer Vasall. Das Bundesverfassungsgericht sichert sich also gerade durch die Offenheit der anzuwendenden Methode bei einhergehender eigener Entscheidungsbefugnis welche Methode denn zur Anwendung kommt die Deutungsmacht und -hoheit, denn „unter der Bedingung eines entsprechenden Deutungspluralismus könnte dann für jeden Fall neu über die jeweils anzuwendende Methode entschieden werden.“[86] Es würde die Kompetenzen eines Verfassungsgerichts und auch dessen Stellung als Verfassungsorgan unrechtmäßig beschneiden, würde man diesem die Arbeit vorschreiben und somit dem Spezialisten in Sachen Verfassungsrecht eine Entscheidung praktisch im Voraus oktroyieren, ohne eine solche im diskursiven Prozess zu generieren. Nur unter der Bedingung der selbstständigen Methodenwahl ist es also möglich, dass aus dem Bundesverfassungsgericht der „souveräne Deuter“[87] wird und es nicht auf der Ebene des „bloß Deutungsmacht vollstreckenden Hüter[s]“[88] verbleibt.

Um als souveräner Deuter gelten zu können, ist es wichtig, und nach dem Grundgesetz auch gegeben, dass das Bundesverfassungsgericht keine höhere Instanz zu achten hat und als den anderen Verfassungsorganen ebenbürtiger Gerichtshof agieren kann, der im Unterschied zur übrigen Gerichtsbarkeit sich einzig an seiner eigenen Rechtsprechung orientieren kann und den anderen Gerichten faktisch keine Beachtung schenken muss. Neben dem Grundgesetz ist für die Interpretation desselben nur die eigene bisher erfolgte Rechtsprechung maßgeblich. „Zwar werden auch andere Entscheidungen - vornehmlich der Bundesgerichte - referiert. Aber im Hinblick auf Rechtsgleichheit und Kontinuität der Rechtsprechung sind nur die eigenen Entscheidungen von Bedeutung.“[89] Dies macht dem Gericht zur Begründung seiner Urteile, zur Stabilität in der Entwicklung der Verfassung und auch zur Legitimation der Entscheidungen, Präjudizien besonders schmackhaft. Diese Vorgehensweise soll ebenso im Zuge der These I 3 bearbeiten werden, an dieser Stelle ist aber zu erwähnen, dass „die quantitative Verwendung der Verweise auf vorhergehende Rechtsprechung kontinuierlich zu[nimmt].“[90] Präjudizien sind mittlerweile ein fester Bestandteil „der methodischen Herleitung einer Rechtsauffassung.“[91] Ihre Verwendung nimmt nahezu proportional mit der vergangenen Zeit der Existenz der Verfassungsrechtsprechung zu, dient zur Begründung eines Urteils, ist in der Lage dessen Akzeptanz zu steigern und führt zu einer Regel, die besagt, dass „wenn ein Präjudiz für oder gegen eine Entscheidung angeführt werden kann, dieses anzuführen ist“.[92] Weiterhin kann es dazu dienen, die scheinbare Beliebigkeit der Entscheidungsfindung abzuweisen und jedem Betroffenen (auch dem Unterlegenen) darzulegen, dass das Grundgesetz keine andere Möglichkeit eröffnete, aber alles dafür getan wurde den aktuellen Konflikt für alle Streitparteien befriedigend beizulegen und, das ist die Krönung jeglichen Urteils, das Aufflammen des gleichen Konfliktes in Zukunft möglicherweise zu verhindern. Wenn sich das Bundesverfassungsgericht bei der Entscheidung für eine bestimmte Interpretation zwar immer auch gegen eine andere mögliche entscheidet, so ist diese Freiheitjedoch als grundlegend dafür zu betrachten, dass ein Verfassungsgericht überhaupt arbeiten kann und die große Akzeptanz des Bundesverfassungsgerichts bei den Bürgern bestätigt die Existenz dieser Freiheit. Mit der Entscheidung über die Verwendung einer bestimmten Methode und damit die Erschaffung einer verbindlichen Interpretation, gewinnt eine Institution wie das Bundesverfassungsgericht selbstverständlich auch an Macht innerhalb des politischen Systems und erscheint als ein „neben das positive Recht tretender Machtfaktor“[93], der nicht zu unterschätzen ist, wie der Thesenbereich I zu zeigen versucht. Aufgrund der „Verfügungsgewalt über die Verwendung der Methode“[94] ist es dem Bundesverfassungsgericht möglich, „bestimmte Inhalte der Rechtstexte zu begünstigen oder zu benachteiligen. Streitigkeiten um den Gehalt einer positivrechtlichen Norm werden somit entschärft, indem sie auf die Ebene einer Methodendiskussion verlagert werden.“[95] Einem Akteur der dazu fähig ist, kann man die Macht nicht absprechen, da zur Verfügungsgewalt über die Methoden, die Entscheidung über andere Verfassungsorgane, die vorstrukturierende und teilweise policy-machende Vorgehensweise letzten Endes noch die letztverbindliche Auslegung sowie die unumstößliche Bindung des Urteilsspruchs hinzukommen. In den Worten André Brodoczs kann hier zusammenfassend festgehalten werden: „Das Bundesverfassungsgericht als autoritativer Interpret der Verfassung bedient sich unabhängig von der Urteilsmaterie unterschiedlichster Begründungsformen - darunter auch der Zitation von Präjudizien - und demonstriert auf diese Weise seine Verfügungsgewalt über die Verfassung qua Methodenfreiheit.“[96]

Die wichtigste Folge, die sich aus der Methodenfreiheit für die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts und auch für die Qualität dessen Rechtsprechung ergibt, ist die Tatsache, dass es dem Bundesverfassungsgericht dadurch möglich ist, „situationsspezifisch zu reagieren und auch Überlegungen zu den Entscheidungsfolgen in den Beratungen und den Judikaten zu berücksichtigen.“[97] Im Bereich des Verfassungsrechts und der Verfassungsrechtsprechung ist dies besonders wichtig, da es sich hierbei immer auch um politisches Recht handelt und die Folgen, weil politisch, wesentlich weitreichender sind als bei einer Entscheidung eines anderen Gerichts. Nach Ernst Gottfried Mahrenholz wäre es der Thematik nicht angemessen, müsste das Bundesverfassungsgericht nach einer strengen juristischen Methodik arbeiten. Basierend auf seinen Ausführungen ist das Gericht immer und nur „auf das ihm richtig erscheinende Ergebnis aus. Auf dem Wege hierzu beachtet das Gericht exegetische Grundregeln oder andere Prinzipien der Verfassungsinterpretation als Warnlampen, aber nicht als Gewähr für das richtige Ergebnis; sie sind Bojen, nicht Lotsen.“[98] Etwas anderes ist bei einer derartigen Offenheit der Normen des Grundgesetzes auch gar nicht möglich. Innerhalb der alltäglichen Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts ist somit „die Bereitstellung einer breiten Informationsgrundlage sowie insbesondere eine Fähigkeit zur Hinterfragung eigener Positionen“[99] von weitaus größerer Bedeutung als die angewandte Methodik.

Die Unklarheit der anzuwenden Methode im Zusammenhang mit der Freiheit der Auswahl derselben machen es dann auch am Ende des Entscheidungsfindungsprozesses nahezu unmöglich, die angewandte Auslegungsmethode aus dem Urteil und dessen Begründung zu rekonstruieren. Wie bereits erwähnt, existiert kein festgegossenes System der Vorgehensweise der Interpretation einer Verfassung und es gibt auch „keinen in seiner Rangordnung festgelegten Kanon von Denkregeln oder Auslegungsgesichtspunkten“[100], weshalb sich das Bundesverfassungsgericht „eines für Höchstgerichte nicht untypischen Methodenpragmatismus' [befleißigt], (...) keine der Auslegungstheorien samt dazugehöriger Auslegungsmethoden 'durch[hält]', (...) auslegungstheoretische Reflexion nicht über das auslegungspraktische Vorgehen [stellt], die jeweils anzuwendende Auslegungsmethode (...) prinzipiell von Fall zu Fall bestimmt und diese (...) gegebenenfalls aus dem fallweise für erforderlich gehaltenen 'Verschnitt' mehrerer Auslegungstheorien oder -methoden generiert.“[101] In den Worten Ernst-Wolfgang Böckenfördes führt diese verfassungsgerichtliche Vorgehensweise dazu, dass aus dem Schmelztiegel der Interpretationsmethoden keine bestimmtere, sondern eine weiterhin offene vielleicht sogar offenere Verfassung erwächst, denn der Deutungspluralismus und die Verzahnung verschiedener Auslegungsarten „etablieren eine weithin unkontrollierte, durch topoi, tatsächliches Vorverständnis und darauf bezogenen Konsens, durch Wirklichkeitsanalysen oder -anschauung gesteuerte fallbezogene Ausgestaltung und Fortentwicklung der Verfassung, die in ihrem jeweiligen Gehalt als vorgebliche Verfassungsinterpretation Verfassungsrang und -geltung beansprucht.“[102] Das einzig Beständige innerhalb der verfassungsinterpretierenden Arbeit des Bundesverfassungsgerichts ist der Wechsel zwischen den verschiedensten Theorien, Methoden und Interpretationsweisen, ohne dass innerhalb dieses Wechsel selbst ein bestimmtes oder fallbezogenes System erkennbar wäre.

Es sollte also deutlich geworden sein, dass die eigenständige Auswahl einer geeigneten Methode oder aber auch die Abkehr von jeglicher juristischer Methodik dem eigenen Gutdünken des Verfassungsgerichts überlassen sein sollte, damit dieses seine angedachte Aufgabe in sinnvoller Art und Weise erfüllen kann. Die Offenheit der Verfassung gebietet die Offenheit der Herangehensweise ihres autoritativen Interpreten und lässt diesem damit Macht zukommen, da nur er zur Interpretation berufen ist. Diese Aufgabe ist allerdings nicht, aufgrund der besagten Offenheit, der Beliebigkeit des Verfahrens anheimgestellt, denn die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann sich nicht darin erschöpfen, „konkrete Verfassungsfragen abschließend zu beantworten.“[103] Es muss sich der Reichweite seines Handelns stets aufs Neue bewusst sein und sich bemühen, „'mit seinen Entscheidungen befriedend im Sinne einer Bewahrung und Stärkung des Grundkonsenses' in unserer Gesellschaft zu wirken.“[104] Deshalb muss es hohe Qualitätsstandards an seine Urteile und Urteilsbegründungen stellen, aus denen ersichtlich wird, „welche konsentierten verfassungsrechtlichen Grundwerte seine Entscheidung leiten und wie sie auf das Ideal einer menschenwürdigen rechts- und sozialstaatlichen Demokratie bezogen sind.“[105] Das Gericht ist zwar ein unumstößlicher politischer Machtfaktor, aber zugleich auch „einer der Garanten der Stabilität der Demokratie in unserer Republik“[106], weshalb es durch seine Arbeit in der Verfassungskonkretisierung, -interpretation und -rechtsprechung dem Grundgesetz in den vergangenen gut 60 Jahren zu einer konkreten Gestalt verholfen hat, seine Normen auf die Höhe derjeweiligen Zeit hob und somit eine wesentliche Integrationsleistung vollzog, die dazu beitrug, dass das Grundgesetz „in unserem Gemeinwesen Wurzeln schlagen [konnte].“[107]

3.2.2 Die Bindungswirkung der Urteile

Damit nun schließlich das Bundesverfassungsgericht seiner Aufgabe als Hüter der Verfassung in vollem Umfange gerecht werden kann, korrespondiert der Tätigkeit eines Verfassungsgerichts notwendigerweise die Befugnis zur Letztinterpretation der Verfassungsnormen. Diese Befugnis kommt auch dem deutschen Bundesverfassungsgericht zu, wenn es sich auch diese Stellung erst zu Beginn seiner Existenz erkämpfen musste.

Als Folge der Letztinterpretationsbefugnis ergibt sich schließlich die Tatsache, dass vom Bundesverfassungsgericht gefällte Urteil hinsichtlich einer Verfassungsnorm auch letztverbindliche Auslegungen der Verfassung für sämtliche andere Staatsorgane darstellen und somit diese unbedingt gebunden werden, was zu „einer einheitlichen Anwendung der Verfassung sowie zu Rechtssicherheit und -klarheit bei[trägt]; im Idealfall lassen sich auf diese Weise Verfassungsstreitigkeiten von vornherein vermeiden.“[108]

Die Befugnis zur Letztinterpration von Verfassungsfragen hat das Bundesverfassungsgericht indirekt aus den Bestimmungen des Grundgesetzes, des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und seiner Stellung innerhalb der rechtsprechenden Gewalt und der anderen Verfassungsorgane entnommen. Die Bindungswirkung seiner Urteile für sämtliche andere Staatsorgane und Institutionen ist demgegenüber durchaus konkret geregelt. Maßgeblich hierfür ist der § 31 BVerfGG. Die Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geht - der Natur der behandelten Sache gemäß - um einiges weiter als diejenige der anderen Gerichte. Auch ist somit gerade diese unumgängliche Bindungswirkung die entscheidende Größe, die die Stellung des Bundesverfassungsgerichts, auf die an späterer Stelle noch genauer eingegangen wird, „im Konzert der politischen Mächte wesentlich bestimmt.“[109]

Grundsätzlich erwachsen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts „in Rechtskraft wie auch die ein Verfahren abschließenden Entscheidungen anderer Gerichte.“[110] Auch, wenn sich diese Tatsache nicht aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz ableiten lässt, ist dies gängige Praxis und hat sich über Jahrzehnte durchgesetzt und bewährt. Die erwachsende Rechtskraft bedeutet hierbei, dass ein einmal verkündetes Urteil des Bundesverfassungsgerichts unwiderruflich ist, auch vom Gericht selbst nicht wieder aufgehoben werden kann und die Entscheidung somit auch für die Zukunft nicht mehr zur Disposition steht. Weiterhin sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich unanfechtbar, was sich aus der Stellung des Gerichts als höchster Instanz speist, da es naturgemäß keine Rechtsmittel gegen eine solche höchstinstanzliche Entscheidung geben kann.

[...]


1 Limbach, Jutta: Das Bundesverfassungsgericht, München, 2001, S. 7

2 Ebd.

3 Pötzsch, Horst: Die Dcutschc Demokratie. 5. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bonn, 2009 URL: http://www.bpb.dc/popup/popup_druckvcrsion. html?guid=CMTW2U

4 Papier, Hans-Jürgen: Das Bundesverfassungsgericht als Hüter der Grundrechte, in: Merten, Detlef / Papier, Hans-Jürgen / Axer, Peter Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Bd. 3, Heidelberg, 2009, S. 1008

5 Limbach, Jutta: Das Bundesverfassungsgericht, München, 2001, S. 12

6 Griesbach, Juliane: Die Entstehungsgeschichte des Bundesverfassungsgerichts in den Beratungen von Hcrrcnchicmscc und des Parlamentarischen Rates, in: Kluth, Winfried (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht als Machtfaktor im gcwaltcntcilcndcn System des Grundgesetzes, Halle, 2000, S. 11 URL: http://cdoc.bibliothck.uni-hallc.dc/scrvk:ts/MCRFifcNodcScrvlct/HALCoRc_dcrivatc_00000001/scminar.pdf

7 Limbach, Jutta: Das Bundesverfassungsgericht, München, 2001, S. 12

8 Ebd.

9 Ebd., S. 13

10 Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849, § 125: Die dem Rcichc zustchcndc Gerichtsbarkeit wird durch ein Reichsgericht ausgeübt.

11 Frotsch, Werner / Picroth, Bodo: Verfassungsgeschichte, München, 2009, S. 17 If.

12 Ebd., S. 52

13 Limbach, Jutta: Das Bundesverfassungsgericht, München, 2001, S. 14

14 Dctjcn, Stephan: Das Bundesverfassungsgericht zwischen Recht und Politik, 2001 URL: http://www.bpb.de/files/NX2QK7.pdf

15 Vgl. Scholz, Rupert: Fünfeig Jahre Bundesverfassungsgericht, 2001 URL: http://www.bpb.de/files/JZ2NP9.pdf

16 Sacker, Horst: Das Bundesverfassungsgericht, München, 2008, S. 19

17 Scholz, Rupert: Fünfzig Jahre Bundesverfassungsgericht, 2001 URL: http://www.bpb.de/files/JZ2NP9.pdf

18 Griesbach, Juliane: Die Entstehungsgeschichte des Bundesverfassungsgerichts in den Beratungen von Hcrrcnchicmscc und des Parlamentarischen Rates, in: Kluth, Winfried (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht als Machtfaktor im gcwaltcntcilcndcn System des Grundgesetzes, Halle, 2000, S. 30 URL: http://cdoc.bibliothck.uni-hallc.de/scrvfcts/MCRFifcNodcScrvlct/HALCoRc_dcrivatc_00000001/scminar.pdf

19 Sacker, Horst: Das Bundesverfassungsgericht, München, 2008, S. 46

20 Schlaich, Klaus / Korioth, Stefan: Das Bundesverfassungsgericht Stellung, Verfahren, Entscheidungen, München, 2010, S. 23

21 Sacker, Horst: Das Bundesverfassungsgericht, München, 2008, S. 47

22 Schlaich, Klaus / Korioth, Stefan: Das Bundesverfassungsgericht - Stellung, Verfahren, Entscheidungen, München, 2010, S. 29

23 Ebd.

24 Ebd.

25 Sodan, Helge: Staat und Vcrfassungsgcrichtsbrkcit, Paderborn, 2010, S. 29

26 Ebd., S. 30

27 Ebd., S. 34

28 Röbcr, Anja: Die demokratische Legitimation des Bundesverfassungsgerichts und seiner Richter auch aus rechtsvcrgfcichcndcr Betrachtung, in: Kluth, Winfried (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht als Machtfaktor im gcwaltcntcilcndcn System des Grundgesetzes, Halle, 2000, S. 111 URL: http://cdoc.bibliothck.uni-hallc.dc/scrvfcts/MCRFifcNodcScrvlct/HALCoRc_dcrivatc_00000001/scminar.pdf

29 Schlaich, Klaus / Korioth, Stefan: Das Bundesverfassungsgericht Stellung, Verfahren, Entscheidungen, München, 2010, S. 26

30 Röbcr, Anja: Die demokratische Legitimation des Bundesverfassungsgerichts und seiner Richter auch aus rechtsvcrgfcichcndcr Betrachtung, in: Kluth, Winfried (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht als Machtfaktor im gcwaltcntcilcndcn System des Grundgesetzes, Halle, 2000, S. 111 URL: http://cdoc.bibliothck.uni-hallc.dc/scrvfcts/MCRFifcNodcScrvlct./HALCoRc_dcrivatc_00000001/scminar.pdf

31 Schlaich, Klaus / Korioth, Stefan: Das Bundesverfassungsgericht - Stellung, Verfahren, Entscheidungen, München, 2010, S. 26

32 Röbcr, Anja: Die demokratische Legitimation des Bundesverfassungsgerichts und seiner Richter auch aus rechtsvcrgfcichcndcr Betrachtung, in: Kluth, Winfried (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht als Machtfaktor im gcwaltcntcilcndcn System des Grundgesetzes, Halle, 2000, S. 109 URL: http://cdoc.bibliothck.uni-hallc.dc/scrvfcts/MCRFifcNodcScrvlct./HALCoRc_dcrivatc_00000001/scminar.pdf

33 Schlaich, Klaus / Korioth, Stefan: Das Bundesverfassungsgericht - Stellung, Verfahren, Entscheidungen, München, 2010, S. 25

34 Ebd., S. 27

35 Röbcr, Anja: Die demokratische Legitimation des Bundesverfassungsgerichts und seiner Richter auch aus rechtsvcrgfcichcndcr Betrachtung, in: Kluth, Winfried (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht als Machtfaktor im gcwaltcntcilcndcn System des Grundgesetzes, Halle, 2000, S. 123 URL: http://cdoc.bibliothck.uni-hallc.dc/scrvlcts/MCRFilcNodcScrvlct/HALCoRc_dcrivatc_00000001/scminar.pdf

36 Ebd.

37 Ebd., S. 124

38 Lamprccht, Rolf / Malanowski, Wolfgang; Richtcr machcn Politik Auftrag und Anspruch des Bundesverfassungsgerichts, Frankfurt am Main, 1979, S. 60

39 Röber, Anja: Die demokratische Legitimation des Bundesverfassungsgerichts und seiner Richtcr auch aus rechtsvcrglcichcndcr Betrachtung, in: Kluth, Winfried (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht als Machtfaktor im gcwaltcnteilcndcn System des Grundgesetzes, Halle, 2000, S. 123 URL: http://cdoc.bibliothck.uni-hallc.dc/scrvk:ts/MCRFilcNodcScrvlct/HALCoRc_dcrivatc_00000001/scminar.pdf

40 Ebd.

41 Sacker, Horst: Das Bundesverfassungsgericht, München, 2008, S. 52

42 Ebd.

43 Lamprccht, Rolf / Malanowski, Wolfgang: Richtcr machcn Politik Auftrag und Anspruch des Bundesverfassungsgerichts, Frankfurt am Main, 1979, S. 59f.

44 Limbach, Jutta: Das Bundesverfassungsgericht, München, 2001, S. 28

45 Isensee, Josef: Die Vcrfassungsgcrichtsbarkcit zwischen Recht und Politik, in: Piazolo, Michael (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht ein Gericht im Schnittpunkt von Recht und Politik, Mainz (u.a.), 1995, S. 55

46 Sacker, Horst: Das Bundesverfassungsgericht, München, 2008, S. 52

47 Limbach, Jutta: Im Namen des Volkes - Macht und Verantwortung der Richtcr, Stuttgart, 1999, S. 102

48 Ebd.

49 Limbach, Jutta: Das Bundesverfassungsgericht, München, 2001, S. 27

50 Ebd.

51 Ebd., S. 28

52 Zitiert in: Ebd., S. 33

53 Ebd., S. 25

54 Röber, Anja: Die demokratische Legitimation des Bundesverfassungsgerichts und seiner Richtcr auch aus rechtsvcrglcichcndcr Betrachtung, in: Kluth, Winfried (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht als Machtfaktor im gewahenteilenden System des Grundgesetzes, Halle, 2000, S. 123 URL: http:-7edoc.bibliothck.uni- haHc.de/scrvicts/MCRFilcNodcScrvlct/HALCoRc_dcrivatc_00000001/seminar. pdf

55 Sacker, Horst: Das Bundesverfassungsgericht, München, 2008, S. 53

56 Schlaich, Klaus / Korioth, Stefan: Das Bundesverfassungsgericht Stellung, Verfahren, Entscheidungen, München, 2010, S. 26

57 Sodan, Helge: Staat und Vcrfassungsgcrichtsbrkcit, Paderborn, 2010, S. 35

58 Röber, Anja: Die demokratische Legitimation des Bundesverfassungsgerichts und seiner Richtcr auch aus rechtsvcrglcichcndcr Betrachtung, in: Kluth, Winfried (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht als Machtfaktor im gcwaltcnteilcndcn System des Grundgesetzes, Halle, 2000, S. 125 URL: http://cdoc.bibliothck.uni-hallc.dc/scrvlcts/MCRFilcNodcScrvlct/HALCoRc_dcrivatc_00000001/scminar.pdf

59 Rocllecke, Gerd: Das Ansehen des Bundesverfassungsgerichts und die Verfassung, in: Piazolo, Michacl (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht ein Gericht im Schnittpunkt von Recht und Politik, Mainz (u.a.), 1995, S. 35

60 Sacker, Horst: Das Bundesverfassungsgericht, München, 2008, S. 53

61 Rocllecke, Gerd: Das Ansehen des Bundesverfassungsgerichts und die Verfassung, in: Piazolo, Michacl (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht ein Gericht im Schnittpunkt von Recht und Politik, Mainz (u.a.), 1995, S. 35

62 Limbach, Jutta: Das Bundesverfassungsgericht, München, 2001, S. 37

63 Verfassungsurkunde des Freistaates Bayern vom 14. August 1919, § 93 (1): Jeder Staatsangehörige und jede juristische Person, die in Bayern ihren Sitz hat, haben das Recht der Beschwerden an den Staatsgerichtshof, wenn sic glauben, durch die Tätigkeit einer Behörde in ihrem Rccht unter Verletzung dieser Verfassung geschädigt zu sein. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn vorher ohne Erfolg beim Ministerium Abhilfe nachgcsucht worden oder der Rechtsweg erschöpft ist.

64 Schlaich, Klaus / Korioth, Stefan: Das Bundesverfassungsgericht Stellung, Verfahren, Entscheidungen, München, 2010, S. 17

65 Ebd.

66 Sodan, Helge: Staat und Vcrfassungsgcrichtsbrkcit, Paderborn, 2010, S. 36

67 Lcmbckc, Oliver W.: Hüter der Verfassung. Eine institutioncntheorctischc Studie zur Autorität des Bundesverfassungsgerichts, Tübingen, 2007, S. 28

68 Sodan, Helge: Staat und Vcrfassungsgcrichtsbrkcit, Paderborn, 2010, S. 36

69 Der CSU-Europapolitikcr Thomas Silbcrhom bemerkte zu dieser herausragenden Stellung des Bundesverfassungsgerichts im Kontext dessen Verhandlung der Eilanträgc gegen den Euro-Krisenfonds ESM und den curopäischcn Fiskalpakt: „Das höchstc deutsche Gericht braucht von niemandem politische Ratschläge, aber Respekt von allen vor seiner Unabhängigkeit und Würde.“ URL: http:-7www.focus.de^)olitik/dcutschland wartcn-auf-cntschcidung-dcs-bundcsvcrfassungsgcrichts-lcuthcusscr-schnarr cnbcrgcr-mahnt-zur-zurucckhaltung^aid_779565.html

70 Ebd., S. 19

71 Friesenhahn, Erast: Die Verfassungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland, Köln, 1963, S. 7

72 Iscnsce, Josef: Die Verfassungsgerichtsbarkeit zwischen Rccht und Politik, in: Piazolo, Michael (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht ein Gericht im Schnittpunkt von Rccht und Politik, Mainz (u.a.), 1995, S. 52

73 Ebd., S. 52f.

74 Piazolo, Michael: Das Bundesverfassungsgericht und die Beurteilung politischer Fragen, in: ders. (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht ein Gericht im Schnittpunkt von Rccht und Politik, Mainz (u.a.), 1995, S. 24

75 Sodan, Helge: Staat und Vcrfassungsgcrichtsbarkcit, Paderborn, 2010, S. 51

76 Piazolo, Michael: Das Bundesverfassungsgericht und die Beurteilung politischer Fragen, in: ders. (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht ein Gericht im Schnittpunkt von Rccht und Politik, Mainz (u.a.), 1995, S. 24

77 Ebd.

78 Limbach, Jutta: „Im Namen des Volkes“ - Macht und Verantwortung der Richter, Stuttgart, 1999, S. 117

79 Ebd.

80 Ebd., S. 118

81 Ebd., S. 118f.

82 Ebd., S. 118

83 Ebd., S. 119

84 Brodocz, Andre: Die souveränen Deuter - Symbolische Voraussetzungen instrumcntcllc Rahmenbedingungen praktische Auswirkungen, in: Vorländer, Hans (Hrsg.): Die Dcutungsmacht der Vcrfassungsgcrichtsbarkcit, Wiesbaden, 2006, S. 104

85 Ebd.

86 Ebd., S. 105

87 Ebd.

88 Ebd.

89 Schällcr, Steven: Präjudizien als sclbstrcfcrcnzicllc Gcltungsrcssource des Bundesverfassungsgerichts, in: Vorländer, Hans (Hrsg.): Die Dcutungsmacht der Vcrfassungsgcrichtsbarkcit, Wiesbaden, 2006, S. 207

90 Ebd.

91 Ebd., S. 210

92 Müller, Friedrich / Christenscn, Ralph / Sokolowski, Michael: Rechtstext und Rcchtsarbcit, Berlin, 1997, S. 123

93 Grimm, Dieter: Methode als Machtfaktor, in: das. (Hrsg.): Rccht und Staat der bürgerlichen Gesellschaft, Frankfurt am Main, 1987, S. 372

94 Schällcr, Steven: Präjudizien als sclbstrcfcrcnzicllc Gcltungsrcssource des Bundesverfassungsgerichts, in: Vorländer, Hans (Hrsg.): Die Dcutungsmacht der Vcrfassungsgcrichtsbarkcit, Wiesbaden, 2006, S. 212

95 Ebd.

96 Ebd.

97 Krancnpohl, Uwe: Hinter dem Schlcicr des Bcratungsgchcimnlsscs der Willensbildungs- und Entschcklungsprozcss des Bundesverfassungsgerichts, Wiesbaden, 2010, S. 334

98 Ebd., S. 335. Zitat nach Emst Gottfried Mahrcnholz

99 Ebd.

100 Limbach, Jutta: „Im Namen des Volkes“ - Macht und Verantwortung der Richtcr, Stuttgart, 1999, S. 118

101 Jcstacdt, Matthias: Phänomen Bundesverfassungsgericht Was das Gericht zu dem macht, was cs ist, in: ders. (et.al.): Das entgrenzte Gericht Eine kritlschc Bilanz nach sechzig Jahren Bundesverfassungsgericht, Berlin, 2011, S. 142

102 Böckcnfördc, Ernst-Wolfgang / Goscwinkcl, Dieter Wissenschaft, Politik, Vcrfassungsgcricht, Berlin, 2011, S. 146 f.

103 Limbach, Jutta: „Im Namen des Volkes“ - Macht und Verantwortung der Richtcr, Stuttgart, 1999, S. 183

104 Ebd., Zitat nach Ernst Bcnda

105 Ebd.

106 Ebd.

107 Ebd.

108 Sodan, Helge: Staat und Vcrfassungsgcrichtsbrkcit, Paderborn, 2010, S. 47f.

109 Schlaich, Klaus / Korioth, Stefan: Das Bundesverfassungsgericht Stellung, Verfahren, Entscheidungen, Münchcn, 2010, S. 291

110 Ebd.

Ende der Leseprobe aus 120 Seiten

Details

Titel
Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts im politischen System der Bundesrepublik Deutschland
Untertitel
Die Problematik der Ersatzgesetzgebung
Hochschule
Universität Leipzig
Note
1,4
Autor
Jahr
2012
Seiten
120
Katalognummer
V209431
ISBN (eBook)
9783656371229
ISBN (Buch)
9783656371694
Dateigröße
1063 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Politik, Macht, Gericht, Verfassung, Bundesverfassungsgericht, Gesetzgebung, Ersatzgesetzgebung, politischer Prozess, politisches System, Richter, Deutschland, Bundesrepublik, Interpretation, Gesetzgeber, Minderheitenschutz, judicial self-restraint, Verfassungsmäßigkeit, politische Kultur, Grundgesetz, Recht, Staatsorgane, Parlament, Verfassungsorgane, Kontrolle, Norm, Normverwerfung, Rechtsprechung
Arbeit zitieren
Master of Arts Stefan Wagner (Autor:in), 2012, Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts im politischen System der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/209431

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