Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung von 2011


Hausarbeit, 2012

17 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Die Situation vor dem Urteil des Bundesverfassungsgericht
I. Der rechtliche Rahmen in Deutschland
II. Urteile zur Sicherungsverwahrung
III. Die Beziehung von Bundesverfassungsgericht und EGMR

C. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung von 2011
I. Der Tenor
II. Auswirkungen auf das zukünftige Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und EGMR

D. Fazit und Ausblick

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Bjorge, Eirik:National supreme courts and the development of ECHR rights. In: International Journal of Constitutional Law 2011, Heft 1, S. 5 - 31.

Drenkhahn, Kirstin; Morgenstern, Christine:Dabei soll es uns auf den Namen nicht ankommen - Der Streit um die Sicherungsverwahrung. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 2012, Heft 1, S. 132 - 203.

Michaelsen, Christopfer:From Strasbourg, with Love - Preventive Detention before the German Federal Constitutional Court and the European Court of Human Rights. In: Human Rights Law Review 2012, Heft 1, S. 148 - 167.

Payandeh, Mehrdad:Menschenrechtskonforme Auslegung als Verfassungsmehrwert: Konvergenzen von Grundgesetz und EMRK im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung. In: JURA 2012, Heft 4, S. 289 - 298.

Peters, Birgit:Germany’s Dialogue with Strasbourg: Extrapolating the Bundesverfassungsgericht’s Relationship with the European Court of Human Rights in the Preventive Detention Decision. In: German Law Journal 2012, Heft 6, S. 171 - 186.

Redaktion FD-StrafR:BVerfG: Regelungen zur Sicherungsverwahrung sind verfassungswidrig. Aktuelle Nachrichten, FD-StrafR 2011, 317562.

Thiele, Alexander:Entscheidungen des EGMR im deutschen Recht: Bindungswirkung oder bloße Diskussionsgrundlage. In: Expertenforum SpringerRecht.at 2011, S. 79-100. Wien.

http://www.spiegel.de [Stand: 26.11.2012].

A. Einleitung

Jeder Rechtsstaat muss sich im Laufe seines Bestehens mit der Frage auseinander setzen, wie und in welchem Rahmen er mit gefährlichen Straftätern umgehen will. Bei dieser weitreichenden und schwerwiegenden Entscheidung muss der Rechtsstaat eine Balance finden zwischen den Grundrechten eines Straftäters, wie etwa der Unverletzlichkeit der Würde eines Menschen und das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 GG, und dem allgemeinen Anspruch der Bevölkerung durch den Staat vor jeglichen Gefahren, vor allem aus der Gesellschaft selbst heraus, beschützt zu werden. Es bedarf folglich einer exakten Festlegung für den jeweiligen Einzelfall, unter welchen Umständen und Voraussetzungen ein etwaiger Freiheitsentzug, und somit ein für straffällig gewordene Menschen gravierender Grundrechtseingriff, nötig und angemessen ist.1

Als Paradebeispiel für diesen Grundrechtskonflikt kann das Institut der Sicherungsverwahrung im deutschen Strafrecht herangezogen werden. Gemäß § 66 ff. StGB haben deutsche Strafrichter die Möglichkeit für schuldfähige Täter, neben der Verurteilung zu einer Haftstrafe, eine Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn der Täter zu schwerwiegenden Straftaten neigt und somit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Problematisch ist hierbei vor allem, dass ein Gericht darüber entscheiden muss, ob jemand möglicherweise in der Zukunft erneut eine schwerwiegende Straftat begehen wird und diese Möglichkeit als so realistisch eingeschätzt werden kann, dass ein präventiver Freiheitsentzug eine angemessene und legitime Maßnahme ist. Nicht überraschend beschäftigte ein solch brisantes Thema verschiedene Instanzen, allen voran das Bundesverfassungsgericht2. Dieses hatte die Sicherungsverwahrung grundsätzlich in der vom deutschen Gesetzgeber vorgesehenen Form als zulässig und verfassungskonform anerkannt. Interessanter ist vielmehr, dass der EGMR in zwei Entscheidungen eben dieses System der Sicherungsverwahrung, beziehungsweise Teile dessen, als einen Verstoß gegen die EMRK gewertet und zu Gunsten der jeweiligen Kläger entschieden hat.

Das neue Urteil des Bundesverfassungsgerichts3 wurde folglich aus zweierlei Gründen mit Spannung erwartet. Zum einen ist es fraglich wie das Bundesverfassungsgericht mit den Entscheidungen des EGMR umgehen wird, vor allem vor dem Hintergrund vergangener Urteile, und ob es einen Weg finden kann, das Verhältnis der beiden Gerichte zueinander nicht zu belasten. Zum anderen erhoffen sich der deutsche Gesetzgeber und die deutsche Judikative endlich Rechtssicherheit darüber, welche Normen zulässig und anwendbar sind. Ziel ist es also rechtliche Klarheit zu schaffen.

Die vorliegende Arbeit wird sich mit diesen beiden Fragestellungen auseinander setzen, wobei sich der Hauptteil darauf konzentrieren wird, festzustellen, inwieweit das Bundesverfassungsgericht auf seine bisherige Rechtsprechung zur EMKR und die Urteile des EGMR zur Sicherungsverwahrung Rücksicht genommen hat. Dazu wird der Autor im folgenden Teil detaillierter auf die rechtliche Situation in Deutschland vor dem neu ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts eingehen. Es folgt eine kurze Einführung zum Spannungsverhältnis zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem EGMR mit einer anschließenden Analyse der Entscheidung zur Sicherungsverwahrung. Diese umfasst sowohl das Herausarbeiten der Bedingungen, unter welchen das Bundesverfassungsgericht die Sicherungsverwahrung als zulässig erachtet als auch die Leitsätze der Entscheidung. Vor allem wird analysiert, welchen Ansatz das Bundesverfassungsgericht mit Hinblick auf eine etwaige Bindungswirkung der EGMR-Urteile verfolgt hat und welche Implikationen dies für die zukünftige Beziehung der beiden Gerichte zueinander bedeutet. Abschließend folgen ein kurzes Fazit und ein Ausblick auf die Zukunft der Sicherungsverwahrung in Deutschland.

B. Die Situation vor dem Urteil des Bundesverfassungsgericht

I. Der rechtliche Rahmen in Deutschland

Das deutsche Strafrecht kennt im Bereich der Sanktionierungen zwei Arten. Zum einen gibt es die Strafen, also repressive Maßnahmen wie Freiheitsstrafen oder Geldstrafen, und zum anderen die Maßregeln der Besserung und Sicherung, also präventive Maßnahmen zur Besserung der Täter oder zum Schutz der Bevölkerung. Diese Unterteilung bezeichnet man auch als Abstandsgebot. Der große Unterschied ist, dass bei den Strafen gemäß § 46 Abs. 1 StGB die Schuld des Täters als Basis für eine Verurteilung darstellen muss. Dies ist bei den Maßnahmen der Besserung und Sicherung nicht relevant, da hier nicht auf die Schuldfähigkeit eines Täters abgestellt wird sondern vielmehr darauf, dass die Begehung von weiteren Taten unterbinden wird. Das Anordnen der Sicherungsverwahrung gemäß 66 ff. StGB, also einer präventiven Vorkehrung, ist wie bereits oben dargelegt nur möglich, wenn eine Verurteilung zu einer Strafe für ein Verbrechen mit einer gewissen Strafhöhe vorliegt. In der Praxis bleibt ein Täter nach dem Verbüßen seiner Strafe weiterhin eingesperrt, wobei gemäß § 67 e Abs. 2 StGB mindestens alle zwei Jahre vom Vollstreckungsgericht überprüft werden muss, ob die Bedingungen für eine Unterbringung weiterhin vorliegen und der jeweilige Täter immer noch als gefährlich eingestuft werden muss.4

Das Institut der Sicherungsverwahrung ist seit mehr als 80 Jahren ein Teil des deutschen Strafsystems und wurde in der Vergangenheit kontinuierlich erweitert. Beispielsweise beschloss der Bundestag 1975, dass eine Sicherungsverwahrung, die ursprünglich unbegrenzt angeordnet werden konnte, nur noch für maximal zehn Jahre festgelegt werden konnte. Nach Ablauf dieser Zeit wurde der Straftäter gemäß § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB in Verbindung mit Art. 1 a Abs. 3 EGStGB ohne eine erneute Prüfung definitiv entlassen. 1998 wurde diese Regelung jedoch insoweit modifiziert5, dass eine Entlassung nach zehn Jahren nur möglich ist, wenn sichergestellt ist, dass der Betroffene keine weiteren schweren Straftaten begehen wird, die anderen Mitgliedern der Gesellschaft gravierende Schäden zufügen könnten. Diese Änderung umfasst auch alle Personen, deren Sicherungsverwahrung vor dem 1.2.1998 angeordnet wurde und beansprucht insofern rückwirkende Gültigkeit.6

2002 wurde eine zusätzliche Erweiterung in § 66 a StGB eingeführt, die es den Richtern erlaubt, eine Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt auszusprechen. Der Straftäter hat dann während seines Gefängnisaufenthalts die Möglichkeit durch sein Verhalten zu beweisen, dass ein präventives Einsperren nach dem Absitzen seiner Strafe nicht gerechtfertigt und nicht notwendig ist. Die Entscheidung darüber wird grundsätzlich gefasst, nachdem zwei Drittel der Strafe verbüßt wurden.7

Eine weitere Variante, die nachträgliche Sicherungsverwahrung , wurde 20048 durch den § 66 b StGB eingesetzt und ermöglichte es für einen Straftäter die Sicherungsverwahrung anzuordnen, nachdem er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, also eine dem Richterspruch nachfolgende Erweiterung des Urteils. Für die Rechtfertigung einer Sicherungsverwahrung müssten während der Haft neue Beweise und Tatsachen vorliegen.

II. Urteile zur Sicherungsverwahrung

Wie bereits oben erwähnt haben sich bereits verschiedene Gerichte in Deutschland mit der Sicherungsverwahrung beschäftigt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Entscheidung im Jahr 20049 zur Verfassungsmäßigkeit der Sicherungsverwahrung geäußert und diese als grundsätzlich zulässig erachtet. Der KlägerM.legte Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung einer Sicherheitsverwahrung ein, die erlassen wurde, obwohl er die Maximaldauer von 10 Jahren bereits verbüßt hatte, die bei seiner Verurteilung noch Gültigkeit besaß. Verschiedene Instanzen bestätigten die Anordnung, da die Gesetzesänderung von 1998, die die Höchstgrenze von 10 Jahren aufgehoben hatte, auch für vorherige Verurteilungen anwendbar ist. Hierfür muss der Täter weiterhin eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellen und eine reelle Chance der Wiederholungsgefahr gegeben sein. Dies wurde durch verschiedene medizinische Gutachten bestätigt.M.berief sich darauf, dass diese Maßnahme gegen verfassungsrechtliche Prinzipien wie etwa das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG, das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und das Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Maßnahme durch besondere und strikte Anforderungen an eine Anordnung und eine Verlängerung verhältnismäßig ist und auch nicht gegen die Menschenwürde verstößt, da das Schutzinteresse der Allgemeinheit überwiegt. Auch in das Freiheitsgrundrecht wird legitim eingegriffen, da die Neuregelung die Fortdauer des Maßregelvollzugs nach Ablauf von zehn Jahren nur erlaubt, wenn er dazu dient, schwere Schäden an der seelischen oder körperlichen Integrität potentieller Opfer zu verhindern. In Bezug auf das Rückwirkungsverbot entschied das Gericht, dass dieses nicht für die Maßnahmen der Besserung und Sicherung gelte, da es allein auf staatliche Maßnahmen anwendbar ist, die rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten hoheitlich missbilligen und wegen dieses Verhaltens ein schuldausgleichendes Übel verhängen. Die Sicherheitsverwahrung ist ausschließlich als präventive Maßnahme zu bewerten, die zukünftige Rechtsbrüche verhindern soll und nicht als repressives Mittel zum Schuldausgleich. Das Vertrauensschutzgebot ist laut Bundesverfassungsgericht auch hier nicht unverhältnismäßig verletzt, da eine Erweiterung der Sicherungsverwahrung sich nicht auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Neuregelung bezieht und auch keinen abgeschlossenen Sachverhalt ändert

[...]


1 Vgl.Payandeh,JURA 2012, S. 289.

2 BVerfG, 2 BvR 2029/01 vom 5.2.2004.

3 BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 4.5.2011.

4 Vgl.Thiele, Entscheidungen des EGMR im deutschen Recht, S. 80 f.

5 Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten, 26.01.1998, BGBl. I S. 160.

6 Vgl.Michaelsen, HRLW 2012, S. 150 ff.

7 Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung, 21.08.2002, BGBl. I S. 3344.

8 Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, 23.07.2004, BGBl. I S. 1838.

9 BVerfG, 2 BvR 2029/01 vom 5.2.2004.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung von 2011
Hochschule
Universität Bremen
Veranstaltung
Völkerrecht
Note
1,3
Autor
Jahr
2012
Seiten
17
Katalognummer
V209371
ISBN (eBook)
9783656370635
ISBN (Buch)
9783656370987
Dateigröße
446 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
urteil, bundesverfassungsgerichts, sicherungsverwahrung
Arbeit zitieren
Fabian Junge (Autor:in), 2012, Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung von 2011, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/209371

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