Organisation, Auftrag, öffentliche Kontrolle und Finanzierung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt am Beispiel des Mitteldeutschen Rundfunks


Hausarbeit, 2002

18 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Entwicklung des öffentlich – rechtlichen Rundfunks nach dem zweiten Weltkrieg

3 Aufbau einer öffentlich – rechtlichen Rundfunkanstalt
3.1. Der Rundfunkrat – Öffentliche Kontrolle
3.2. Der Verwaltungsrat
3.3. Der Intendant

4 Programm- und Kulturauftrag des öffentlich – rechtlichen Rundfunks

5 Finanzierung des öffentlich – rechtlichen Rundfunks

6 Zusammenfassung

7 Anhang

8 Literaturliste

1. Einleitung

Am 1. Januar 1992 ging der Mitteldeutsche Rundfunk erstmalig auf Sendung. Der Sender wurde Mitte 1991 als gemeinsame Rundfunkanstalt der Bundesländer Sachsen, Sachsen - Anhalt und Thüringen gegründet. Als Hauptsitz des MDR wurde die Messestadt Leipzig ausgewählt, damit knüpfte der Sender an seine mitteldeutschen Wurzeln von 1924 an. Zu dieser Zeit war Leipzig Standort der Mitteldeutschen Rundfunk AG (Mirag).[1]

Mit der Neugründung des MDR kam der Sender wieder nach Leipzig. Nicht nur Leipzig ist Medienstandort des MDR, sondern auch Halle, denn dort ist die Hörfunkzentrale des Mitteldeutschen Rundfunks. Weiterhin wurden in den drei Hauptstädten der drei Bundesländer die Landesfunkhäuser gebaut. Direkt im Landesfunkhaus Erfurt ist der Kinderkanal (KiKa) angesiedelt. Beim KiKa, dem Gemeinschaftsprojekt der ARD und des ZDF hat der MDR die Federführung.

Der Mitteldeutsche Rundfunk gehört als fünftgrößte Programmanstalt zur der „Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland“ (ARD). Nach Zusammenbruch des NS- Regimes und der Neuordnung Deutschlands wurde auch die gesamte Medienlandschaft neu aufgebaut und organisiert. Teils unter Aufsicht der Besatzungsmächte wurden in den Besatzungszonen Rundfunkanstalten in den Jahren 1948 - 1949 aufgebaut. Die ARD wurde 1950 mit sechs Anstalten gegründet, die föderalistisch strukturiert waren. Heute hat die ARD 10 Landesrundfunkanstalten (Bayerische Rundfunk, Hessische Rundfunk, Mitteldeutsche Rundfunk, Norddeutsche Rundfunk, Ostdeutsche Rundfunk Brandenburg, Radio Bremen, Saarländische Rundfunk, Sender Freies Berlin, Südwestrundfunk und der Westdeutsche Rundfunk) sowie die Anstalt des Bundesrechts Deutsche Welle als Mitglieder.[2] Am Beispiel des Mitteldeutschen Rundfunks möchte ich den Aufbau, den Auftrag, die Finanzierung und die Kontrolle einer Landesrundfunkanstalt darstellen.

2. Die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach dem 2. Weltkrieg

Bei der Gründung der Bundesrepublik Deutschland gab es sechs öffentlich – rechtliche Rundfunkanstalten. Sie waren voneinander unabhängig und hatten das Recht zur Selbstverwaltung. Durch die Besatzungsmächte, bzw. durch die Gesetze der Länder wurden sie geschaffen. Die erste Anstalt wurde in der britischen Besatzungszone am 1. Januar 1948 gegründet. Der NWDR, als Mehrländeranstalt für Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg, sowie im Westen Berlins. Der NWDR wich aber in seinem Statut entgegen den ursprünglichen Vorstellungen von einem staatsfernen Rundfunk ab. Zwar räumte die Satzung des NDWR der Anstalt volle „Unabhängigkeit von den Einflüssen des Staates und parteipolitischen Richtungen“[3] ein, jedoch gab es im wichtigsten Kontrollorgan, dem Hauptausschuss ein Übergewicht staatlicher Vertreter. Die Satzung wurde zwischen britischen Kontrolloffizieren, Zonenbreit und den Regierungen der vier Länder vereinbart. Vor allem Fachleute, wie Hans Bredow zweifelten an der politischen Unabhängigkeit der Anstalt.[4]

Die Amerikaner in ihrer Besatzungszone setzten sich im Gegensatz zu den Briten besser gegen die deutschen Politiker durch. Der Rundfunk sollte zu einem publizistischen Gegenspieler zur Politik und somit staatsfern organisiert werden. Am 29.Juli 1948 wurde der Bayerische Rundfunk in München, in den Folgemonaten der Hessische Rundfunk in Frankfurt am Main gegründet, sowie Radio Bremen.

Das Gesetz über den SDR in Stuttgart wurde im August vom Landtag bereits beschlossen, allerdings wies die Besatzungsmacht das Gesetz zurück, da es einen zu großen Regierungsanteil gab. Nach Überarbeitung wurde das Gesetz über den SDR am 31. März 1949 schließlich verabschiedet. Die Länder Rheinland-Pfalz, Südwürttemberg-Hohenzollern und (Süd-)Baden wurden durch eine französische Verordnung vom Südwestfunk mit Rundfunk versorgt. Als Gegengewicht zum sowjetisch kontrollierten Rundfunksender wurde in der amerikanischen Besatzungszone in Berlin RIAS gegründet.

Wichtigste Grundlage für die Arbeit des öffentlich – rechtlichen Rundfunks im wiedervereinten Deutschland ist der Rundfunkstaatsvertrag aller Bundesländer vom 31.8.1991. Dieser Vertrag enthält die rechtlichen Grundlagen für das duale Rundfunksystem der Bundesrepublik Deutschland. Im Staatsvertrag sind Grundsatzregelungen zum öffentlich – rechtlichen und privatrechtlichen Rundfunk in Deutschland enthalten. Für die ARD regelt der Staatsvertrag vor allem den Jugendschutz, das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung, Art und Umfang der Rundfunkwerbung, Sponsoring, die Finanzierung aus Rundfunkgebühren und Werbung, die Veranstaltung von Satellitenfernsehprogrammen, die Zusammenarbeit bei der Gestaltung des Ersten Deutschen Fernsehens sowie die Herausgabe vorwiegend programmbezogener Druckwerke.

Seit bestehen des Staatsvertrages wurde er mittlerweile fünfmal geändert.

Zum 1.8.1994 wurde die Regelung für den Jugendschutz verschärft und für das Sponsoring gelockert, zum 1.1.1996 wurde die Verwendung des Gebührenanteils der Landesmedienanstalten neu geregelt, zum 1.1.1997 gab es Änderungen zur Neuregelung des Verfahrens zur Ermittlung des Finanzbedarfs, weiterhin zur Organisation der „Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs“ der Rundfunkanstalten (KEF) und der Aufsicht über den privaten Rundfunk mit der Einführung einer Kommission zur Ermittlung des „Konzentration im Medienbereich“ (KEK).

Zum 1.4.2000 trat eine vierte Novelle in Kraft, die u. a. eine Liste mit sportlichen Großereignissen enthält, die für den Fernsehzuschauer frei empfangbar bleiben müssen, weiterhin setzt diese vierte Neuerung Passagen der EU-Fernsehrichtlinien von 1997 in nationales Recht um und ermächtigt die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Online-Angebote mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt zur Verfügung zu stellen.

Zu Beginn 2001 gab es die aktuelle Fassung des RStV in der, die Erhöhung der Rundfunkgebühren, eine Neuordnung des ARD-Finanzausgleichs sowie die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten festgehalten sind.

3. Aufbau einer öffentlich – rechtlichen Rundfunkanstalt

Die wesentlichen Organe der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalt sind der Rundfunkrat, Verwaltungsrat und der Intendant.

Diese drei Organe stehen in gegenseitiger Abhängigkeit und Kontrolle, so dass sich keine Machtgefälle bilden können[5].

Der MDR Staatsvertrag (MDR-StV) regelt die Arbeit und den Aufbau des MDR. Vor allem die Arbeit und Zusammensetzung der drei obersten Gremien ist in diesem Vertrag festgelegt. So dürfen beispielsweise Mitglieder des Verwaltungsrates keine Rundfunkratsmitglieder sein und umgekehrt[6] oder Mitarbeitern bzw. festen Angestellten ist die Arbeit im Rundfunk- und im Verwaltungsrat nicht erlaubt[7].

3.1. Der Rundfunkrat – Öffentliche Kontrolle

Der Rundfunkrat ist “Sachwalter des Interesses der Allgemeinheit”[8] und “höchstes Organ der Anstalt”[9]. Er ist ein Kollegialorgan und setzt sich neben den Vertre­tern des Staates (“Staats­bank”) aus den Repräsentan­ten der gesellschaftli­chen Gruppen und Kräfte (“Verbände-”, “Kultur-” und “Bürger­bank”) zusammen[10].Die Mitglieder des Rundfunkrates vertreten das Interesse der Allgemeinheit und nicht das Interesse der Organisation. Von 24 Mitgliedern beim ORB bis 74 Mitgliedern beim SWR variieren die Zahlen je nach Rundfunkanstalt[11] und Regierung, denn die Anzahl der in den Landtag gewählten Abgeordneten einer Partei entscheiden, ob und wie viele Mitglieder in den Rundfunkrat entsandt werden[12].

Gesellschaftlich relevante Gruppen können sich bei den gesetzgebenden Körperschaften ihres jeweiligen Landes um einen Sitz im Rundfunkrat bewerben und diese entscheidet, ob diese Gruppe einen Sitz im Rundfunkrat erhält.

Durch den pluralistischen Aufbau des Rundfunkrates soll sichergestellt werden, dass die gesamte Vielfalt der bestehenden Meinung im Rundfunk zur Geltung kommt.

Im Art. 19 Absatz 1 des MDR-StV sind die gesellschaftlichen Gruppen und Institutionen aufgelistet, die auf jeden Fall im Rundfunkrat vertreten sein müssen.

Diese Gruppen entsenden ihre Mitglieder in eigener Verantwortung[13] für eine Amtszeit von sechs Jahren. Nach Ablauf der sechs Jahre führt der Rundfunkrat seine Geschäfte fort bis ein neuer Rundfunkrat zusammengesetzt ist. Der neue Rundfunkrat wählt seinen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.

Beim MDR ist der Rundfunkratsvorsitzende seit dem 17.September 2001 Edwin Veit.Edwin Veit ist hauptberuflich Geschäftsführer der Gesellschaft für Kommunalbau in Thüringen (GKT)[14]. Im Abstand von zwei Jahren wird der Vorsitz des Rundfunkrates an eines der drei Bundesländer weitergegeben, so dass jedes Bundesland in den sechs Jahren Amtszeit des Rundfunkrates einmal den Vorsitz hat[15]. Die beiden Stellvertreter kommen aus den beiden anderen Bundesländern.

Viermal im Jahr ist der Rundfunkrat nach der Satzung des MDR verpflichtet sich zu treffen, weitere Treffen werden je nach Lage einberufen. Der Rundfunkrat fällt Beschlüsse über die Satzung, allerdings im Einverständnis mit dem Verwaltungsrat.

Alle sechs Jahre wählt der Rundfunkrat den Intendanten. Am 24. Juni 2002 wurde Udo Reiter zum dritten Mal zum MDR-Intendanten gewählt[16].

Weiterhin gibt der Rundfunkrat die Zustimmung zur Berufung der Programmdirektoren, des Verwaltungsdirektors, des Betriebsdirektors, der für die Technik und Produktion verantwortlich ist und des juristischen Direktors.

Der Rat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates, kann diese auch wieder abberufen und genehmigt den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss.

Es bedarf der Zustimmung des Rundfunkrates, wenn der MDR Verpflichtungen übernehmen will, die mehr als 5 Millionen Euro Wert sind. Letztlich gibt der Rat seine Zustimmung zu Kooperationen der Landesfunkhäuser mit Dritten[17].

Der Rundfunkrat bildet Programmausschüsse, die sich mit den Programmangelegenheiten beschäftigen. Somit ist der Rundfunkrat letztendlich ein wichtiges und mächtiges Organ, da er über den Kultur- und Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wacht. Der Intendant ist dafür zuständig, dass dieser auch umgesetzt wird. Kommt es zu schweren Missachtungen kann der Rundfunkrat den Intendanten abwählen.

3.2. Der Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist ein weiteres Kollegialorgan beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Beim MDR besteht der Verwaltungsrat aus sieben Mitgliedern, jeweils zwei aus Thüringen und Sachsen-Anhalt und drei Mitglieder aus dem Freistaat Sachsen.

Der Verwaltungsrat wird vom Rundfunkrat für einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt. Walfram Thost wurde am 21. Januar 2002 vom Verwaltungsrat als neuer Vorsitzender gewählt. Auch hier wechseln sich, wie schon beim Rundfunkrat, die Länder ab.

Der Rundfunkrat kann die Mitglieder des Verwaltungsrates abberufen, wenn diese dem MDR erheblich schädigen würden[18]. Der Verwaltungsrat schlägt Berufung und Abberufung des Intendanten dem Rundfunkrat vor.

Am 27. Mai 2002 hatte der Verwaltungsrat Udo Reiter als Intendanten des Mitteldeutschen Rundfunks erneut nominiert.

Die Interessenförderung des MDR ist wohl die wichtigste Aufgabe des Rates. Er überwacht die Geschäftsführung des Intendanten nicht inhaltlich, denn das ist Aufgabe des Rundfunkrates. Er stellt den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss und den Entwicklungsplan fest, erlässt die Finanzordnung, gibt seine Zustimmung zu Rechtsgeschäften und Entscheidungen des Intendanten nach Art. 31, wählt den Abschlussprüfer aus, ist die Vertretung des Intendanten beim Abschluss von Rechtsgeschäften und Rechtsangelegenheiten und letztendlich entlastet der Verwaltungsrat den Intendanten. In der Regel wird der Rat einmal monatlich einberufen, allerdings ist das Treffen vierteljährlich gesetzlich vorgeschrieben. (Ausdruck)

Beschlussfähig ist der Rat, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens fünf anwesend sind, dann kann der Rat mit einer einfachen Mehrheit seine Beschlüsse fassen.

[...]


[1] Gersdorf, H., 5. Rundfunkrecht-Inhaltsübersicht. 10.04.1999. 15.08.2002 09:53. <http://www.uni-

rostock.de/fakult/jurfak/Gersdorf/medienrecht/Vorlesungsskript%20RFR/rundfunk.zip>, S. 6.

[2] Pleitgen, F., ABC der ARD, Baden – Baden, 2000, S. 11.

[3] Diller, A., Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, in: Wilke, J. Mediengeschichte, 1999, S. 146.

[4] Vgl. die Rundfunkansprache Hans Brewows im NWDR, 30. Dezember 1947, Deutsches Rundfunkarchiv Frankfurt am Main 902055.

[5] Anhang 1, Organigramm MDR.

[6] vgl. Art. 18 Abs. 3 MDR – StV.

[7] Art. 18 Abs. 4 MDR – StV.

[8] Gersdorf, H., 5. Rundfunkrecht-Inhaltsübersicht. 10.04.1999. 15.08.2002 09:53. <http://www.uni- rostock.de/fakult/jurfak/Gersdorf/medienrecht/Vorlesungsskript%20RFR/rundfunk.zip>, S.33

[9] Ebd.

[10] Ebd.

[11] Pleitgen, F.,ABC der ARD, Baden-Baden, 2002, S.157.

[12] Art. 19 Abs. 1 MDR – StV.

[13] Art. 19 Abs. 4 MDR – StV.

[14] MDR – Presseerklärung L937/2001.

[15] MDR –Presseerklärung, L937/2001.

[16] MDR – Presseerklärung, L563/2002.

[17] Art. 20, MDR – StV.

[18] Art. 25, 27, MDR – StV.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Organisation, Auftrag, öffentliche Kontrolle und Finanzierung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt am Beispiel des Mitteldeutschen Rundfunks
Hochschule
Universität Leipzig  (Kommunikations-und Medienwissenschaft)
Veranstaltung
Einführung in das Mediensystem der BRD
Note
1,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
18
Katalognummer
V20890
ISBN (eBook)
9783638246491
ISBN (Buch)
9783640673261
Dateigröße
512 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Organisation, Auftrag, Kontrolle, Finanzie-rung, Rundfunkanstalt, Beispiel, Mitteldeutschen, Rundfunks, Einführung, Mediensystem
Arbeit zitieren
Karin Aldinger (Autor:in), 2002, Organisation, Auftrag, öffentliche Kontrolle und Finanzierung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt am Beispiel des Mitteldeutschen Rundfunks, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/20890

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