Die "rassenhygienische" Gesetzgebung der Nationalsozialisten


Hausarbeit, 2012

15 Seiten, Note: Gut


Leseprobe


Inhalt

I. Einleitung

II. Die „Rassenhygienische“ Gesetzgebung der Nationalsozialisten
II.A. Rassenpolitik 1933: Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
II.B. Rassenpolitik 1935: Die Nürnberger Gesetze
II.B.1. Das „Blutschutzgesetz“
II.B.2. Das Reichsbürgergesetz

III. Abschließende Bemerkungen

IV. Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Im Jahr 1933 ergriffen die Nationalsozialisten unter der Führung Adolf Hitlers die Macht in Deutschland. Ihre Politik war in erster Linie gekennzeichnet von Antisemitismus, Rassismus und der Schaffung und Erhaltung einer „Herrenrasse“. Ihre Ideologie umfasste die sogenannte „Rassenhygiene“ und die Eugenik. „Rassisch wertvolle“ Menschen sollten gefördert werden, „Minderwertige“ sollten ausgelöscht werden. Zu diesem Zweck wurden einige Gesetze erlassen, die den Antisemitismus und Rassismus „legalisieren“ und von staatlicher Seite her befürworten sollten. Die bekanntesten Gesetze sind das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“, welches im Jahr 1933 erlassen wurde, und die „Nürnberger Gesetze“, im speziellen das „Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“, welches kurz auch „Blutschutzgesetz“ genannt wird, und das „Reichsbürgergesetz“. Diese Gesetze wurden im Jahr 1935 erlassen.[1]

Am 10. Jänner 1943 stellte Ernst Rüdin, ein Mitverfasser des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“, in einer Festschrift fest, dass für das deutsche Reich die Rassenhygiene von schicksalhafter Bedeutung geworden sei. Er zitierte unter anderem das GzVeN, das „Reichsbürger-“ und das „Blutschutzgesetz“. Zu letzteren merkte er an, dass durch diese der „seither fortgeschrittene Abbau jüdischen Einflusses und insbesondere die Verhinderung weiteren Eindringens jüdischen Blutes in die deutsche Erbmasse[2] erfolge. Er sprach auch davon, dass das einzige Streben der Kampf bis zum Sieg sei und danach die rassenhygienischen Ideale verwirklicht werden würden.[3]

In dieser Arbeit werde ich mich mit diesen drei Gesetzen genauer beschäftigen. Sie bieten einen gute Einblick in die ideologischen Vorstellungen der Nationalsozialisten. Ich werde erarbeiten, wer an der Entstehung dieser Gesetze beteiligt war, was diese Gesetze genau regeln und welcher politische Hintergrund zu der Erlassung der Gesetze führte. Außerdem werden die Auswirkungen auf den Alltag im nationalsozialistischen Deutschland aufgezeigt. Diese Arbeit wird sich damit beschäftigen, wie es aufgrund dieser Gesetze in weiterer Folge zur „Endlösung der Judenfrage“ und den Euthanasieprogrammen kam.

Unter „Abschließende Bemerkungen“ fasse ich die erarbeiteten Erkenntnisse noch einmal kurz zusammen.

II. Die „rassenhygienische“ Gesetzgebung der Nationalsozialisten

Der wissenschaftliche Begriff für „Rassenhygiene“ ist „Eugenik“. Das Wort Eugenik kommt aus dem Griechischen und bedeutet „von edler Abstammung“. Eugenik beinhaltet die Idee von der genetischen Verbesserung des Menschen durch den Menschen. Durch den Nationalsozialismus bekam der Begriff eine sehr negative Bedeutung, da die Menschen durch staatlichen Zwang dieser „Verbesserung“ unterworfen wurden und viele Menschen aufgrund von eugenischen Maßnahmen starben.[4]

Die Schaffung einer „Herrenrasse“ und Eugenik waren in der nationalsozialistischen Ideologie schon vor dem Aufstieg Hitlers zum Reichskanzler ein wichtiger Punkt.

Hitler erläuterte bereits 1924 in dem von im verfassten Werk „Mein Kampf“ die wichtigsten Programmpunkte der nationalsozialistischen Rassenhygiene. Die Aufgabe des völkischen Staates sei es, „dafür Sorge [zu] tragen, daß [sic] nur, wer gesund ist, Kinder zeugt; daß [sic] es nur eine Schande gibt: bei eigener Krankheit und eigenen Mängeln dennoch Kinder in die Welt zu setzen“.[5] Hitler meinte auch, dass bei Nachkommen „verschieden rassiger“ Eltern seelische und körperliche Disharmonien auftreten würden.[6]

II.A. Rassenpolitik 1933: Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses

Hitlers Vorstellungen finden sich wieder im „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“. In §1 wird die Zwangssterilisation als Maßnahme gesehen, „wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß [sic] [...] Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden werden.[7]

Drei Personen leiteten die Vorarbeiten zu diesem Gesetz. Arthur Gütt war der Leiter der Medizinalabteilung des Reichsministerium des Inneren und wurde von Reichsinnenminister Frick zum Referenten für Bevölkerungspolitik, Erb- und Rassenpflege ernannt. Ernst Rüdin war Vorsitzender der „Deutschen Gesellschaft für Rassenhygiene“ und Falk Ruttke war NS-Jurist und Reichskommissar des „Reichsausschusses für Volksgesundheitsdienst“.[8] 1934 bestimmten diese drei Personen in einem Kommentar die Auslegung und Durchführung des GzVeN.[9]

Im Mai 1933 wurde von Reichsinnenminister Frick der „Sachverständigenbeirat für Bevölkerungs- und Rassenpolitik“ im Reichsministerium des Inneren gebildet. Dieser sollte Gesetzesentwürfe auf ihre bevölkerungs- und rassenpolitische Auswirkungen prüfen.

Am 28. Juni 1933 hielt Frick eine Rede auf der ersten Sitzung dieses Beirates. Er sprach davon, dass „bereits 20% der deutschen Bevölkerung als erbbiologisch geschädigt“ anzusehen sind, „von denen dann also Nachwuchs nicht mehr erwünscht sei.[10] Seine Forderung war, „die Ausgaben für […] hoffnungslos Erbkranke herabzusetzen und die Fortpflanzung der schwer erblich belasteten Personen zu verhindern“.[11] Die „Rassenhygiene“ war somit auch von politischer Seite gefordert und durch ökonomische Überlegungen gerechtfertigt.[12]

Der fertige Gesetzesentwurf des GzVeN wurde dem Beirat am 28. Juni 1933 von Frick vorgelegt. Der Gesetzesentwurf orientierte sich an einem nicht verabschiedeten Entwurf des preußischen Landesgesundheitsrates aus dem Jahr 1932. In dem Rat waren die drei damals bekanntesten Rassenhygieniker Ernst Rüdin, Fritz Lenz und Alfred Ploetz. Auch Heinrich Himmler, Reichsführer SS, war bei der Beratung anwesend. Nach nur einem Tag Beratungszeit erteilte das Gremium die Zustimmung zu diesem Gesetz. Diese Vorgehensweise lässt erkennen, dass eine kritische und wissenschaftliche Begutachtung des Entwurfs nicht vorgesehen war und das Gesetz so schnell wie möglich in Kraft treten sollte.[13]

Am 14. Juli 1933 wurde das GzVeN in einer Kabinettssitzung von Hitler verabschiedet und am 1. Jänner 1934 trat es in Kraft. In §1 Abs 2 GzVeN wird der Begriff „erbkrank“ definiert. Personen konnten zwangssterilisiert werden, wenn sie folgende „Symptome“ aufwiesen: 1. angeborener Schwachsinn, 2. Schizophrenie, 3. zirkuläres (manisch-depressives) „Irresein“, 4. erbliche Fallsucht, 5. erblicher Veitstanz (Huntingtonsche Chorea), 6. erbliche Blindheit, 7. erbliche Taubheit, 8. schwere erbliche körperliche Missbildung.

[...]


[1] Vgl Rickmann, „Rassenpflege im völkischen Staat“: Vom Verhältnis der Rassenhygiene zur nationalsozialistischen Politik (2002) 5

[2] Rüdin, zit. n. Seidler/Rett

[3] Vgl Seidler/Rett, Rassenhygiene. Ein Weg in den Nationalsozialismus (1988) 31

[4] Vgl Wunder, Was heißt Eugenik?, http://www.gedenkort-t4.eu/de/gegenwart/was-heisst-eugenik (09.12.2012)

[5] Hitler, Mein Kampf (1927) 446

[6] Vgl Hitler, Mein Kampf (1927) 312

[7] GzVeN RGBL I 1933, 529

[8] Vgl Rickmann, „Rassenpflege im völkischen Staat“: Vom Verhältnis der Rassenhygiene zur nationalsozialistischen Politik (2002) 96

[9] Vgl Gütt/Rüdin/Ruttke, Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (1934)

[10] Frick, Rede auf der ersten Sitzung des Sachverständigenbeirats für Bevölkerungs- und Rassenpolitik am 28. Juni 1933, http://archive.org/stream/RedeUeberBevoelkerungs-UndRassenpolitik/FrickWilhelm-RedeUeberBevoelkerungs-UndRassenpolitik19338S._djvu.txt (09.12.2012)

[11] Frick, Rede auf der ersten Sitzung des Sachverständigenbeirats für Bevölkerungs- und Rassenpolitik am 28. Juni 1933, http://archive.org/stream/RedeUeberBevoelkerungs-UndRassenpolitik/FrickWilhelm-RedeUeberBevoelkerungs-UndRassenpolitik19338S._djvu.txt (09.12.2012)

[12] Vgl Schoppmann, Nationalsozialistische Sexualpolitik und weibliche Homosexualität (1991) 65f

[13] Vgl Schöne, Die Rassenhygiene im Nationalsozialismus (2009) 12

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Die "rassenhygienische" Gesetzgebung der Nationalsozialisten
Hochschule
Johannes Kepler Universität Linz  (Institut für Kanonistik, Europäische Rechtsgeschichte und Religionsrecht)
Note
Gut
Autor
Jahr
2012
Seiten
15
Katalognummer
V207186
ISBN (eBook)
9783656342649
ISBN (Buch)
9783656342977
Dateigröße
1025 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
gesetzgebung, nationalsozialisten, rassenhygiene
Arbeit zitieren
Nikolaus Herczeg (Autor:in), 2012, Die "rassenhygienische" Gesetzgebung der Nationalsozialisten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/207186

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