Die Einführung des Frauenstimm- bzw. Wahlrechts in Großbritannien, den USA, der Schweiz und Österreich

Ein soziopolitischer Vergleich


Masterarbeit, 2012

131 Seiten, Note: Sehr gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung

2. Die historische Entwicklung der Menschenrechte – ein kurzer
Überblick
2.1 Menschen- und Frauenrechte in der antiken Welt
2.2 Menschen- und Frauenrechte im Mittelalter und der frühen Neuzeit
2.3 Menschen- und Frauenrechte in der Zeit der Aufklärung und der Französischen Revolution
2.3.1 Die Forderung nach politischen Rechten für Frauen
2.4 Die weitere Entwicklung der Menschen- und Frauenrechte im 19. und 20. Jahrhundert

3. Die Frauenstimmrechtsbewegung in Großbritannien von 1866 bis
3.1 Die Rolle der Frauenstimmrechtsbewegung in Großbritannien – ihre wichtigsten Gruppierungen und Entwicklungslinien
3.2 Politische Parteien und die Frauenstimmrechtsbewegung 1866 -1928 – wechselnde Einstellungen und Bündnisse

4. Die Frauenstimmrechtsbewegung in den USA vom 19. Jahrhundert bis
4.1 Organisationen und Kampagnen vor dem Ersten Weltkrieg
4.2 Die schwarze Frauenstimmrechtsbewegung vor dem Ersten Weltkrieg – von Verbündeten zu Gegnerinnen
4.3 Die amerikanische Frauenstimmrechtsbewegung während und nach dem Ersten Weltkrieg – Präsident, Kongress(e) und politische Parteien

5. Die Frauenstimmrechtsbewegung in der Schweiz von 1848 bis
5.1 Entwicklungslinien der schweizerischen Frauenstimmrechts- bewegung
5.2 Schweizerische Frauenstimmrechtsorganisationen und ihre GegnerInnen
5.3 Politische Parteien, Bundesrat und Parlament - ihr Verhältnis zur schweizerischen Frauenstimmrechtsbewegung

6. Die Einführung des Frauenstimm- bzw. Wahlrechts in Österreich
6.1 Die Entwicklung des österreichischen Wahlrechts von bis
6.2 Die österreichische Frauenstimmrechtsbewegung 1848 – 1918 – Frauenvereine, Agitationsmethoden, Argumente und Gegenargumente
6. 3 Einstellungen der politischen Parteien zum Frauenstimm- recht und zur Frauenstimmrechtsbewegung

7. Schlussbetrachtung

8. Literaturverzeichnis

1. Einleitung:

Dass der Kampf um die Einführung des Frauenstimm- bzw. Wahlrechts das Bohren sehr harter Bretter bedeutete, ist gelinde gesagt eine starke Untertreibung. Schon der Blick auf die Dauer dieser Auseinandersetzung verdeutlicht das. Wenn man das Revolutionsjahr 1848, in dem häufig erstmals starke Forderungen nach politischer Mitbestimmung für Männer und Frauen erhoben wurden, als Referenzjahr nimmt, in welchem der verstärkte Einsatz für das Frauenwahlrecht in den vier Staaten Großbritannien, den USA, der Schweiz und Österreich(-Ungarn) begann, so dauerte es im Fall von Großbritannien noch 80, in den USA 72, in der Schweiz 123 und in Österreich 70 Jahre, bis Frauen das gleiche Stimm- und Wahlrecht bekamen wie ihre männlichen Kollegen. Wohl keine der Frauen, die den Kampf um das gleiche Frauen- und Männerwahlrecht initiierten, erlebte die Erfüllung ihres Traumes.

Natürlich war auch die Einführung des allgemeinen und gleichen Männerstimm- und Wahlrechts in den vier behandelten Ländern nicht immer eine Selbstverständlichkeit oder ein einfacher Weg. Trotzdem zeigen sich hier große Unterschiede zum Frauenstimm- bzw. Wahlrecht. So besaßen im Jahr 1848 Männer in zwei der vier Staaten bereits das Wahlrecht, nämlich in den USA (zumindest weiße Männer) und in der Schweiz. In Österreich sollten sie das allgemeine und gleiche Wahlrecht 1907 erhalten und in Großbritannien im Jahr 1918. Wenngleich auch das Männerwahlrecht durchaus kontrovers gesehen wurde, war dies kein Vergleich zur Ablehnung, die den um das Stimm- und Wahlrecht werbenden Frauen entgegenschlug. Frauen aus der ihnen seit Jahrhunderten angestammten Umgebung im Haus und aus ihrer traditionellen Tätigkeit der Kindererziehung und Familienbetreuung herauszureißen und sie quasi in die Öffentlichkeit zu zerren und sogar noch den Untiefen der Politik auszusetzen, erschien dem Großteil der Männer (und auch vielen Frauen selbst) als so abwegig, als würde man heute das Stimm- und Wahlrecht etwa für Kinder fordern. In genau diese Richtung gingen von Anfang an auch die Argumentationslinien von Politikern. So meinte der Abgeordnete Rudolf Brestel beim 1848/49 stattfindenden Reichstag von Kremsier bereits zum Thema Frauenwahlrecht:

`Wollte man die Weiber zulassen, weil sie an den Staatslasten Theil (sic!)

nehmen, so müsste man aus gleichem Grunde auch die Kinder und Narren

zulassen´ (Parlamentsdirektion, 1999, S. 28)

Frauen als politische Akteurinnen wurden von den meisten Männern von Anfang an als Bedrohung ihrer eigenen altbewährten Rollenbilder und Vorrechte gesehen. Demzufolge wurde die Forderung nach dem Frauenwahlrecht von Männern (besonders von Politikern) bespöttelt, oder man diffamierte sie sogar. Am anderen Ende des Spektrums der Gegnerschaft stand häufig die Angst gegen die (aus Sicht der meisten Männer) naturgegebene Ordnung zu verstoßen oder dass Frauen durch die politische Mitsprache ihre Aufgaben in der Familie vernachlässigen könnten, oder, schlimmer noch, durch ihre politische Beteiligung sogar Hader und Zwietracht in die Familie bringen könnten, anstatt sie zusammenzuhalten, was als ihre ureigenste Aufgabe gesehen wurde.

Von vielen politischen Parteien als objektiv angesehene Argumente, warum Frauen politisch nicht repräsentiert sein mussten und deshalb selbst auch politisch nicht aktiv werden sollten, gab es vor allem zu Beginn der Auseinandersetzung noch genug. So waren Mitte des 19. Jahrhunderts viele Frauen (noch) nicht berufstätig oder zumindest in keinem Angestelltenverhältnis; oft besaßen Frauen auch kein Privateigentum (da dieses bei der Heirat üblicherweise an ihre Ehemänner überging); und Frauen verrichteten keine Wehrpflicht, dienten also dem Vaterland nicht im Krieg (ein Argument, dass in Österreich und besonders in der Schweiz immer wieder vorgebracht wurde). Erst langsam begann sich die soziale Zusammensetzung im Laufe des 19. und des beginnenden 20. Jahrhunderts zu verändern. Als Zäsur wirkte zumindest in drei der vier in dieser Arbeit betrachteten Staaten der Erste Weltkrieg. Durch das jahrelange Fehlen der Männer in der Heimat mussten Frauen notgedrungen aus dem privaten in den öffentlichen Bereich treten und viele Aufgaben übernehmen, die vorher Männern vorbehalten waren. Wenngleich der kriegsbedingte Einsatz der Frauen in den Fabriken, Büros und vielen anderen Orten nicht der eigentliche Grund für die Erringung des Frauenwahlrechts darstellte, so fungierten die Kriegsjahre und die damit veränderte Rolle der Frauen doch als eine Art Katalysator und als Beschleuniger. Die gesellschaftlichen Umwälzungen während und nach dem Ersten Weltkrieg waren so stark, dass nun auch die Einführung des Frauenstimmrechts weit weniger radikal wirkte als noch ein paar Jahre zuvor. Die Bedeutung von Frauen auch im öffentlichen Leben, ließ sich nach den Erfahrungen der Kriegsjahre nicht mehr leugnen.

Die hier vorliegende Arbeit teilt sich anschließend an die Einleitung in fünf große Abschnitte, die versuchen sollen, den Weg bis zur Einführung des Frauenstimm- bzw. Wahlrechts in oben erwähnten vier Staaten zu skizzieren. Dabei liegt der Schwerpunkt in jedem der beschriebenen Länder auf zwei Hauptfragen. Erstens: Wie entwickelte sich die jeweilige Frauenstimmrechtsbewegung bis zur Einführung des Frauenwahlrechts und wie ist diese Bewegung organisiert? Dabei geht es vor allem darum zu zeigen, welche Frauenstimmrechtsgruppen es gab, wie diese (wenn überhaupt) zusammenarbeiteten, welche Methoden sie anwandten, um zum Ziel zu gelangen und aus welchen gesellschaftlichen Schichten sich diese Gruppierungen zusammensetzten.

Die zweite Leitfrage lautet: Welche politischen Verbündeten hatte die Frauenstimmrechtsbewegung in den jeweiligen Staaten, sprich: Welche politischen Parteien engagieren sich wann und warum (wenn überhaupt) für die politische Mitbestimmung von Frauen? Letztendlich geht es hier auch um die Frage, welche politischen Parteien die Frauenstimmrechtsbewegung am meisten unterstützten und ob diese Unterstützung zwangsläufig zur Einführung des Frauenstimmrechts führte, sobald die Partei(en) die politische Möglichkeit dazu hatte(n) oder ob die Einführung des Frauenstimmrechts von einer Partei (oder von Parteien) durchgesetzt wurde, die ursprünglich gegen die politische Mitbestimmung von Frauen war (waren).

Der erste Abschnitt der Arbeit (Kapitel 2) versucht die politische Mitbestimmung von Frauen in der Entwicklung der Menschenrechte und hier besonders der politischen Mitspracherechte zu verorten. Er beginnt mit einem Überblick über Menschen- und Frauenrechte in der antiken Welt, wobei hier auf die Rolle von Frauen im Antiken Griechenland und auf die Einschätzung berühmter griechischer Philosophen (z. B. Sokrates, Plato, Aristoteles) - Frauenrechte betreffend - eingegangen wird. In einem weiteren Unterkapitel werden die Menschen- und Frauenrechte im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit thematisiert. Zu dieser Zeit wurde der christliche Glaube verstärkt als Quelle für Rechtsnormen herangezogen – mit allen damit einhergehenden unterdrückenden Folgen für Frauen, nicht zuletzt bei der Hexenverfolgung. In diesem Zusammenhang muss aber auch auf wichtige rechtliche Texte, wie die Magna Charta (1215) oder die Habeas-Corpus Akte (1679) und die Bill of Rights (1689) Bezug genommen werden.

Und schließlich soll ein kurzer historischer Überblick auf Menschen- und Frauenrechte während der Aufklärung und der Zeit der Französischen Revolution gegeben werden. Gerade in dieser Zeit wurden die Grundlagen für viele spätere Forderungen und Ideen gelegt. Besonders Frauen, wie etwa Olympe de Gouges, die mit ihren Forderungen nach mehr politischer Mitbestimmung von Frauen mit ihrem Leben bezahlte oder Mary Wollstonecraft, die in England für mehr Frauenrechte kämpfte, strahlten weit über die Zeit der Französischen Revolution hinaus. Der letzte Teil des zweiten Kapitels beschäftigt sich mit der weiteren Entwicklung von Menschen- und Frauenrechten im 19. und 20. Jahrhundert und geht auch auf die aktuelle Verankerung von Frauenrechten in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen ein.

Kapitel 3 der Arbeit setzt sich mit der Frauenstimmrechtsbewegung in Großbritannien auseinander. Der erste Abschnitt geht auf die unterschiedlichen Frauenstimmrechtsorganisationen und ihre Methoden der Agitation ein. Dabei wird besonders auf den Gegensatz zwischen der `National Union of Women´s Suffrage Societies´ (NUWSS) und der ‚Women’s Social and Political Union (WSUP)‘ eingegangen. Während die erstgenannte Organisation versuchte, das Frauenstimmrecht auf verfassungskonformem und rechtlich erlaubtem Weg zu erringen, kämpfte die andere mit überaus militanten Methoden für das Frauenstimmrecht. Ein weiterer Abschnitt beschäftigt sich mit dem Verhältnis der politischen Parteien zur Frauenstimmrechtsbewegung. Dabei werden vor allem die drei großen Parteien Großbritanniens, die Liberal Party, die Labour Party und die Conservative Party und ihre durchaus wechselnden Einstellungen zur Frauenstimmrechtsbewegung näher beleuchtet. Anhand von Großbritannien kann auch gezeigt werden, dass durchaus eine Partei, die das Frauenstimmrecht ursprünglich nicht unterstützt hatte, für dessen Einführung verantwortlich sein kann.

Das vierte Kapitel über die Frauenstimmrechtsbewegung in den USA stellt insofern einen Sonderfall dar, als neben den Bereichen über die unterschiedlichen Organisationen und Methoden der Stimmrechtsbewegung und der Frage der Unterstützung verschiedener Parteien auch das Thema der `Rasse´ in den Vordergrund tritt. Ein Teil dieses Kapitels wird deshalb auch der schwarzen Frauenstimmrechtsbewegung sowie deren schwierigen Verhältnis zur weißen Stimmrechtsorganisationen gewidmet sein. Aufgrund des besonderen Aufbaus der politischen Institutionen der USA beschäftigen sich die abschließenden Ausführungen mit der Beziehung zwischen der Frauenstimmrechtsbewegung, den Parteien, dem Kongress und dem amerikanischen Präsidenten.

Ähnlich komplex stellt sich auch das schweizerische Institutionengefüge dar, weshalb in Kapitel 5 auch das Verhältnis zwischen Stimmrechtsbewegung, politischen Parteien, Bundesrat (die schweizerische Regierung) und Parlament näher beleuchtet werden wird. Daneben wird auch der Frage nachgegangen, wie die einzelnen Stimmrechtsorganisationen agierten und warum es über 120 Jahre (nach der Einführung des Männerwahlrechts) dauern sollte, bis die bundesweite Einführung des Frauenstimm- bzw. Wahlrechts erreicht wurde. Es wird hierbei der Frage der Agitationsmethoden der Frauenstimmrechtsorganisationen auf den Grund gegangen, genauso wie der Frage, ob die fehlenden sozialen Umwälzungen durch den neutralen Status der Schweiz während beider Weltkriege in Zusammenhang zu bringen sind. Außerdem darf in dieser Hinsicht nicht außer Acht gelassen werden, dass die Einführung des Frauenwahlrechts nur durch die direkt-demokratische

Zustimmung des (männlichen) schweizerischen Wahlvolks erreicht werden konnte.

Schließlich bespricht das sechste und letzte Kapitel das komplizierte Wahlrecht der Österreichisch-Ungarischen Monarchie, das von Beginn an einigen wenigen Frauen das Stimmrecht ermöglichte. Es wird dabei auch näher untersucht, woran das Wahlrecht (egal ob für Frauen oder für Männer) ursprünglich geknüpft war und wie paradoxerweise die Weiterentwicklung des Wahlrechts bis hin zum allgemeinen und gleichen Männerwahlrecht (1907) die Frauen vorerst von Wahlen vollkommen ausschloss. Ein zweiter Abschnitt wird die bürgerlichen mit den sozialdemokratischen Frauenstimmrechtsorganisationen vergleichen, ihre Methoden gegenüberstellen und ihr Verhältnis zueinander beleuchten. Schließlich wird auch auf die Beziehung der politischen Parteien zur Frauenstimmrechtsbewegung eingegangen und die unterschiedlichen Zugänge sowie graduellen Abstufungen bezüglich ihrer Unterstützung für die Frauenstimmrechtsbewegung beschrieben werden.

In der Schlussbetrachtung der Arbeit wird es schließlich darum gehen, einen Vergleich zwischen den vier behandelten Staaten zu ziehen, die Einführung des Frauenstimm- bzw. Wahlrechts betreffend. Hierbei soll einerseits der ideologische Hintergrund, andererseits die unterschiedlichen Methoden und die erfolgreiche oder nicht gelungene Kooperation zwischen den Frauenstimmrechtsorganisationen der einzelnen Länder verglichen werden. Weiters soll festgestellt werden, ob sich Tendenzen bezüglich politischer Parteien ablesen lassen, die eher die Einführung des Frauenstimm- und Wahlrechts begünstigten oder behinderten bzw. welche Gründe die verschiedenen Parteien dafür hatten, die politische Partizipation von Frauen zu unterstützen bzw. abzulehnen. Und schließlich soll ein kurzer Vergleich darüber durchgeführt werden, ob es in den beschriebenen Staaten gemeinsame Einflussfaktoren bei der Einführung des Frauenstimm- bzw. Wahlrechts gab oder ob die Entwicklungslinien jeweils vollkommen andere waren.

2. Die historische Entwicklung der Menschenrechte – ein kurzer Überblick:

2.1 Menschen- und Frauenrechte in der antiken Welt:

Die Idee der Menschenrechte kann bis in die Antike zurückverfolgt werden. Die Angaben zu den Ursprüngen der Menschenrechte reichen von Gott als ihre Quelle bis hin zu pragmatischen Begründungen, um möglichen Machtmissbrauch einzuschränken oder die Befriedigung grundsätzlicher menschlicher Bedürfnisse zu ermöglichen (Vgl. Fritzsche, 2009, S. 20).

Einer der ersten Versuche in der Antike Recht verbindlich zu machen und damit die Willkür hintanzuhalten, wurde vom babylonischen König Hammurabi (1728-1686 v. Chr.) unternommen. Man war zu der Überzeugung gelangt, dass manche Gesetze so grundlegend seien, dass es nicht einmal in der Macht des Königs liegen sollte, sie ändern zu können. Dieser Ansatz findet sich in ähnlicher Weise auch in den modernen Menschenrechten wieder. Die zweite revolutionäre Entwicklung im Kodex Hammurabi lag darin, dass durch das Prinzip `Auge um Auge und Zahn um Zahn´ festgeschrieben wurde, dass die Strafe für ein Verbrechen eine dem Verbrechen angemessene sein sollte und nicht in Blutrache und der Vernichtung ganzer Ortschaften ausarten durfte. (Vgl. Ishay, 2007, S. 8)

Es scheint sinnvoll, die Entwicklung von Menschen- und Frauenrechten durchaus als zwei unterschiedliche Strömungen zu betrachten, da Menschenrechte in vielen Kulturen und Gesellschaften häufig nicht gleichzeitig auch Frauenrechte bedeuteten. Oft wäre wohl der Begriff `Männerrechte´ den Gegebenheiten eher gerecht geworden.

Bodo von Borries charakterisiert die klassischen Hochkulturen als `sexistisch, Männer verherrlichend und Frauen unterdrückend´ (von Borries, 1990, S. 66). So war die Hauptaufgabe der Frauen in der griechischen Antike die Geburt von Kindern, vorzugsweise von Söhnen und damit von rechtmäßigen, ehelichen Erben. Auch wenn Ehefrauen selbständig den Haushalt führten, bedeutete dies aber gleichzeitig eine quasi Verbannung von verheirateten Frauen ins Haus, ohne dass sie irgendwelche politische oder öffentliche Verantwortung übernehmen durften. Allerdings standen die Ehefrauen zumindest unter dem Schutz ihrer Ehemänner und Familien, was die zahlreichen unverheirateten Frauen, die als Mägde, Dienerinnen oder Prostituierte arbeiteten, nicht behaupten konnten. Den großen Vorteil, den diese Frauen jedoch genossen, war, dass sie im Alltag wesentlich weniger bewacht und eingesperrt wurden als ihre Herrinnen. Die Hetären (Prostituierte im Altertum) zählten zu den gebildetsten Frauen im antiken Griechenland (Vgl. von Borries, 1990, S. 76-78).

Dennoch, im Bereich der rechtlichen Absicherung seiner BürgerInnen und der politischen Partizipation, zumindest eines Teils der männlichen Bevölkerung, war das antike Griechenland (und hier vor allem Athen) in der Entwicklung der Menschenrechte schon recht weit gekommen. Die Frage, ob Frauen eventuell auch politische Mitspracherechte bekommen sollten, wurde von den großen Philosophen der Zeit durchaus kontrovers diskutiert. Beispielsweise Plato (427/428 – 348/347 v. Chr.) argumentierte, dass die Vertreter der regierenden Klasse diese Aufgabe nur durch ihre natürlichen politischen Fähigkeiten wahrnehmen würden. Die Frage war nun, ob Frauen diese Fähigkeiten zur politischen Repräsentation auch haben könnten. Plato meinte dazu, dass es keinen Beweis gäbe, der zeigen würde, dass Frauen weniger politische Fähigkeiten hätten als Männer. Und das, obwohl Männer und Frauen in bestimmten Bereichen unterschiedlich wären. Aber diese Unterschiede entstünden viel eher durch die unterschiedliche Bildung von Männern und Frauen als durch ihre unterschiedliche Natur. Auch Platos Lehrmeister Sokrates (469 v. Chr. – 399 v. Chr.) bekräftigte schon, dass es nicht die Natur sei, die Frauen von öffentlichen Ämtern fern halte, sondern die Bräuche. Er unterstrich, dass diese Praktiken der Natur eher widersprächen als ihr zu entsprechen. Es sollte 22 Jahrhunderte dauern, bis Philosophen wieder derartige Behauptungen aufstellten und forderten, dass sowohl Männer als auch Frauen in einem gut regierten Staat an der politischen Willensbildung und Vertretung beteiligt sein sollten. Die Forderungen Sokrates´ und Platos erschienen allerdings dem Großteil ihrer Zeitgenossen so radikal, dass sie als unrealistisch abgetan und meist nicht weiterverfolgt wurden (Vgl. Darcy/Welch/Clark, 1994, S.18 f.).

Auch Platos Nachfolger Aristoteles (384-322 v. Chr.) beschäftigte sich mit Fragen der politischen Vertretung im Staat. Nachdem er zahlreiche Demokratien, Oligarchien und Tyrannes untersucht hatte, kam er zu der Erkenntnis, dass die beste Verfassung eine Mischung der drei Herrschaftsformen, unterstützt von einer starken Mittelschicht, sei. Diese würde die fairste und stabilste Regierungsform ermöglichen, da sie sich zwischen den extremen Polen bewege (Vgl. Ishay, 2007, S. 8).

Was die Rolle von Frauen im politischen Leben betraf, war Aristoteles überaus skeptisch. Aus biologischer Sicht sah er sie als mit Fehlern behaftete Wesen, gleichsam als verstümmelte Männer. Allerdings beruhte seine Einschränkung der politischen Beteiligung von Frauen nicht rein auf biologischen Überlegungen, sondern lag vor allem in der Natur des politischen Amtes. Aristoteles argumentierte, dass man dafür Freizeit bräuchte, ein Gut, dass Frauen aufgrund ihrer vielen Aufgaben im Haus nicht ausreichend zur Verfügung stünde. Außerdem seien Frauen häufig durch ihre Emotionen gesteuert, was einer politischen Tätigkeit abträglich sei. Politik sei das Reich des logischen Diskurses, Frauen würden diesen logischen Fluss nur stören. Aristoteles nahm damit eine traditionalistische Position ein, die der Frau die Familie und den Haushalt als ureigenstes Aufgabengebiet zuwies, eine Position, die noch bis tief in die Neuzeit hinein und teilweise darüber hinaus perpetuiert wurde (Vgl. Darcy/Welch/Clark, 1994, S. 20).

Xenophon (426 – 355 v. Chr.) fand einen grundlegend anderen Ansatz in der Darstellung des Verhältnisses von Mann und Frau. Im Zentrum seiner Überlegungen stand nicht der `Mann´ an sich, sondern der `Mensch´, der als zweigeschlechtliches, gegensätzlich aufeinander bezogenes Wesen dargestellt wurde. Mann und Frau wurden bei ihm als `ungleichartig aber gleichrangig´ gesehen. Trotzdem blieben ihnen auch bei Xenophon ganz unterschiedliche Aufgabenbereiche zugeordnet, die sich aber ergänzten. Dem Mann blieb nach wie vor die Politik, der Staat und das `Draußen´ als Dreh- und Angelpunkt, während für die Frau das Haus, der Haushalt und das `Drinnen´ im Mittelpunkt standen. Erst im Hellenismus werden Frauen auch im Staat Einfluss gewinnen (Vgl. von Borries, 1990, S. 97).

Besonders die Stoiker des ersten vor- und ersten nachchristlichen Jahrhunderts beschäftigten sich wieder verstärkt mit Fragen von Menschen- und Frauenrechten. Der Philosoph Epiktetos (50 – ca. 125 n. Chr.) vertrat dabei die Idee einer universellen Bruderschaft der Menschen. Er, der ein Sklave gewesen war, beschäftigte sich besonders mit Fragen der Freiheit. Er behauptete, dass nur jemand wirklich frei sein könnte, der nicht von seinem Körper, seinen Wünschen oder seinen Emotionen gefangen gehalten werde (Vgl. Ishay, 2007, S. 9). Die Philosophen der späteren Stoa, wie eben Epiktetos, stützten sich auf das bereits in der mittleren Stoa entwickelte Naturrechtsfundament und auf das Humanitätsideal. Diese veränderten auch ihre Einstellung in frauenrechtlichen Fragen und entwickelten Ideen, wie z. B. jene von Xenophon noch erheblich weiter. Musonius Rufus (ca. 30 – 101 n. Chr.) forderte nicht nur die Ausbildung der Frau in Haushaltsfragen durch ihren Mann, sondern die grundsätzlich gleiche Erziehung für Mädchen und Jungen. Diese Forderung wird durch die Einsicht, dass die beiden Geschlechter gleichwertig sind untermauert. Zwar werden Männern und Frauen aufgrund ihrer physischen Unterschiede nach wie vor unterschiedliche Tätigkeitsbereiche zugewiesen, die Stoa verweist jedoch auch auf die Möglichkeit, diese traditionelle Verteilung in Notfällen abzuwandeln. Auch in der Ehe sah die stoische Philosophie Männer und Frauen als gleichberechtigt. Sie lehnte Ehebruch ausdrücklich ab, und diese Forderung galt auch für Männer. Stoische Philosophen wie Musonius waren ihrer Zeit weit voraus. Erst im 20. Jahrhundert sollten seine Forderungen für eine gleiche Schule für Jungen und Mädchen eingelöst werden (Vgl. von Borries, 1990, S. 100-102).

2.2 Menschen- und Frauenrechte im Mittelalter und der frühen Neuzeit:

Die gesellschaftliche Ordnung im Mittelalter und der frühen Neuzeit wurde sehr stark von der christlichen Gedankenwelt beeinflusst. Nicht die `aufgeklärten´ Ideen der Stoa setzten sich durch, sondern der, die Menschen stärker anrührende und wohl auch leichter verständliche, mythisch-religiöse Glaube des Christentums. An der Spitze der Rechtsordnung des Mittelalters steht dabei der Schöpfergott mit seinem Sohn, dem Erlöser. Da Gott als gerecht gilt, muss sich der Mensch (ob Mann oder Frau) dieser göttlichen Ordnung unterwerfen und sie als gottgegeben hinnehmen (Vgl. Brieskorn, 1997, S. 48). Die Stellung der Frau ist, durch ihre im jüdisch-christlichen Glauben (Sündenfall Evas) traditionell negative Bewertung, weniger günstig als zu Zeiten der Stoa. Ausdrücklich wurde im Mittelalter die Überlegenheit und Machtstellung der Männer über die Frauen betont. Die Welt von Männern und Frauen war immer noch stark geschlechtsspezifisch getrennt. Nach wie vor war die Frau für das `Drinnen´ zuständig, also für den Haushalt und die Kinder, keine Rede konnte mehr sein von gemeinsamer Erziehung von Jungen und Mädchen und Bildung (die ohnehin nur wenige Kinder im Mittelalter erfuhren) oder gar von politischer Beteiligung der Frau. Von kirchlicher Seite galten Frauen ohnehin als `Irrtum´ Gottes; Frauen müssten erst `Männer´ werden, um in das Himmelreich zu kommen, hieß es. Umgekehrt wurden Frauen, besonders wenn sie jungfräulich und keusch lebten, sexuell also nicht bedrohlich wirkten, verehrt und extrem überhöht. Dieser Widerspruch ließ Frauen im Mittelalter jedoch auch kaum eine Wahl, sondern teilte sie, ohne ihr Zutun, in unterschiedliche, häufig verachtende Kategorien ein (Vgl. von Borries, 1990, S. 130-134).

Als ein wesentliches Vorbild für die Entwicklung der Menschenrechte wird immer wieder auch die englische Magna Charta aus dem Jahr 1215 erwähnt. Zu den darin verbrieften Rechten und Freiheiten gehörte zum Beispiel ein Artikel gegen willkürliche Fest- und Gefangennahme freier Menschen, das Recht das englische Königsreich jederzeit verlassen und wieder betreten zu dürfen und das Recht der Barone, den vom König zugestandenen Frieden und die Freiheiten zu überwachen und gegebenenfalls ihre Einhaltung zu erzwingen. Bezogen sich diese Rechte und Freiheiten tatsächlich auf alle Menschen im englischen Königsreich im Sinne der modernen Menschenrechte? Die Gewährung dieser Freiheiten war natürlich aus der Sicht der mittelalterlichen feudalen Ordnung geschehen. Sie galten jeweils nur für den Mann als Haupt der Familie. Von Gleichheit zwischen Mann und Frau kann in der Magna Charta grundsätzlich keine Rede sein. So heißt es zum Beispiel in Art. 54, dass niemand auf Grund der Anzeige einer Frau festgenommen oder gefangen gehalten werden soll, außer es geht um den Tod ihres Ehemanns. Einem Mann standen dagegen umfangreiche Anzeigerechte zu. Auch konnten nur Männer als Zeugen fungieren. Die Magna Charta kann zwar durchaus als eine Vorläuferin der Menschenrechtskataloge des 18. Jahrhunderts genannt werden, allerdings fehlte ihr die Gesamtheit mit der man im 18. Jahrhundert versuchte, das ganze Staatswesen aus der Volkssouveränität neu zu gründen. Sie blieb der mittelalterlichen Ständegesellschaft verhaftet, bestand ihr hauptsächliches Ziel ja auch darin, dem englischen König Rechte und Freiheiten abzutrotzen und nicht, die staatliche Ordnung völlig neu zu konzipieren (Vgl. Brieskorn, 1997, S. 54-59).

Auch in der Renaissance wurde die strenge patriarchalische Form des Weltbildes perpetuiert. Von einer Gleichberechtigung oder auch nur einer Annäherung der Rechte von Mann und Frau, konnte nach wie vor keine Rede sein. Dies überrascht umso mehr, als neue geistliche und geistige Strömungen wie die Reformation und der Humanismus (der den Menschen in den Mittelpunkt allen Denkens stellen wollte) Anlass zur Hoffnung geben konnten. Frauen und Frauenrechte waren allerdings von den neuen Ideen häufig nicht oder nur am Rande betroffen. Häufig fiel es selbst den Gelehrten dieser Zeit schwer, Frauen als Teil der `Menschheit´ zu sehen, da halfen dann natürlich auch die Forderungen nach mehr Humanismus nichts. Bei Martin Luther hielten sich Verachtung und Idealisierung der Frau zumeist die Waage. Die Reformation beendete durch die Aufhebung der Klöster in den reformierten Landesteilen und die Beseitigung des Zölibats das Ideal der `jungfräulichen Nonne´, die im Mittelalter noch als überhöhte Idealfigur galt und legte die Frauen damit mehr denn je auf ihre traditionelle Rolle als Hausfrau und Mutter fest. In der Reformationszeit kam schließlich auch die Forderung nach einer, wenn auch eingeschränkten, Schulbildung für Mädchen auf, die natürlich nur in den allerwenigsten Fällen umgesetzt wurde (Vgl. von Borries, 1990, S. 150-158).

Mit den Frauenrechten ging es in der frühen Neuzeit weiter bergab, als mit dem Einsetzen der Hexenverfolgungen und Hexenprozesse Frauen, weibliches Wissen und weibliche Sexualität gezielt bekämpft wurden. Auch wenn ein kleinerer Prozentsatz der Verfolgten (ca. 15-20 %) männlich war, ist es doch unstrittig, dass der Großteil, der durch die Hexenverfolgung zu Schaden gekommenen, weiblichen Geschlechts war. Eine in diesem Prozess nicht wegzudenkende Rolle spielte dabei die traditionell frauenfeindliche Position der katholischen Kirche, die schon zu Beginn der Betrachtung des Mittelalters und der Neuzeit kurz angesprochen wurde. Das von den Dominikanermönchen Heinrich Kramer (auch `Institoris‘) und Jakob Sprenger Ende des 15. Jahrhunderts verfasste Werk, der `Hexenhammer´, sollte die Hexenverfolgung legitimieren. Es ist nicht schwer sich vorzustellen, welche Auswirkungen diese Verfolgung auf die Mentalität der Frauen der Zeit hatte und wie schwierig es gewesen sein muss, sich aus dieser Bedrohung herauskommend, im 18. Jahrhundert und danach lautstark und vehement für die Rechte der Frauen einzusetzen (Vgl. von Borries, 1990, S. 159-162).

Allerdings gab es in der frühen Neuzeit von kirchlicher Seite auch andere Stimmen, die durchaus für mehr Menschenrechte eintraten. Bartolomé de Las Casas - wie Kramer und Institoris ebenfalls Dominikanermönch - setzte sich während seines Aufenthalts in den spanischen Kolonien Amerikas stark für die Rechte der indianischen Ureinwohner ein. Er prangerte besonders die Sklaverei und den theologisch vielfach vertretenen Glauben an, dass die Indios grundsätzlich bösartig seien und argumentierte mit den Evangelien, dass alle Geschöpfe Gottes durch Vernunft sanft dem Christentum zugeführt werden könnten. In seinen Ansichten lag der Ansatz für eine Gleichberechtigung aller Menschen, und sein Kampf galt den Menschenrechten, der in den spanischen Kolonien Amerikas in brutaler Knechtschaft gehaltenen Indios (Vgl. Ishay, 2007, S. 163).

Auch der niederländische Philosoph, Theologe und Rechtsgelehrte Hugo Grotius (1583-1645) sprach in seinem 1625 verfassten Werk `Über das Recht des Krieges und des Friedens´ ein wesentliches Thema an, das später Teil der universellen Menschenrechte werden sollte. Es ging dabei vor allem um die Rechte von Fremden und Flüchtlingen, die es ihnen ermöglichen sollten, gefahrlos durch ein Land zu reisen oder sich in einem anderen Staat niederzulassen, wenn sie aus ihrem eigenen Land vertrieben worden waren. Fremde, Flüchtlinge und vor allem auch entlassene Sklaven waren in den meisten Ländern Europas kaum willkommen. Grotius beschreibt in seinem Werk grundsätzlich, welches Recht in Kriegs- und Friedenszeiten zwischen den Völkern zu gelten habe und gilt damit als einer der Begründer des Völkerrechts (Vgl. Ishay, 2007, S. 163).

Wie gezeigt, gab es in Fragen der Menschenrechte im Mittelalter und in der frühen Neuzeit zumindest kleine Fortschritte. In den wenigsten Fällen beschäftigten sich die Philosophen und Rechtsgelehrten dieser Zeit aber mit der Frage der Frauenrechte. Der bedeutende englische Philosoph John Locke (1631-1704), der als einer der Vordenker der Aufklärung des 18. Jahrhunderts gilt, beschäftigte sich jedoch auch mit dem Thema der Frauenrechte. Für Locke stellte die politische Ordnung das Ergebnis eines freiwillig geschlossenen Vertrages zwischen freien Individuen dar. In diesem Vertrag blieben ihre Rechte auf Leben, Freiheit und Besitz vollkommen intakt. Lockes Ansichten machten klar, dass sich die Begriffe Gleichheit und Freiheit auf Männer und auf Frauen bezogen. Er erklärte zum Beispiel, dass ein Mann in einer Ehe nicht mehr Rechte über seine Frau habe als diese über ihn. Auch sei es ihr Recht, sich im Bedarfsfall von ihm zu trennen, soweit das jeweilige Landesrecht dies erlaube. Allerdings konnte auch Locke den Widerspruch in seiner Argumentation nicht auflösen, dass Frauen zwar das Recht auf Leben, Freiheit und Besitz hatten, sie allerdings keine Möglichkeiten zur politischen Partizipation bekamen. Locke folgte also in diesem Punkt nicht seiner eigenen Logik, dass Frauen, die in allen Dingen gleiche Rechte haben sollten, eben auch politische mitbestimmen dürfen sollten (Vgl. Darcy/Welch/Clark, 1994, S. 20 f.).

Im 17. Jahrhundert begann schließlich langsam die politische Umsetzung der Menschenrechte, die vor allem in den Verfassungen einiger (weniger) Nationalstaaten festgeschrieben wurden. Den Anfang machte dabei England mit der Habeas-Corpus Akte von 1679 und schließlich mit der Bill of Rights von 1689. Die Habeas-Corpus Akte regelte dabei noch strenger als die Magna Charta den Schutz vor willkürlicher Verhaftung. Dabei sollte es vor allem dem König verunmöglicht werden, dieses Gesetz zu umgehen und aufgrund seines Befehls Verhaftungen durchführen zu lassen, ohne die Grundlage eines Gerichtsbeschlusses oder gesetzlicher Vorschriften. Die Akte zielte dabei nicht so sehr auf die individuellen Rechte der Verhafteten ab, sondern diente vielmehr als Vorschrift für all jene, die Verhaftungen durchzuführen hatten. Sie machte auf Verbote, wie auch die Möglichkeiten gegen sie zu verstoßen, aufmerksam. Die dabei ebenfalls festgelegten Rechte des Individuums sind sozusagen nur ein Nebenprodukt des Gesetzes. Der Wunsch nach verstärkter Kontrolle der Exekutive legte somit einen der Grundsteine der Menschenrechte (Vgl. Brieskorn, 1997, S. 78-82).

Die Bill of Rights aus dem Jahr 1689 tat einen weiteren Schritt in Richtung Menschenrechtsschutz. Sie wurde nach der Verjagung der Stuarts und der Einsetzung Wilhelms von Oranien 1688 als König von England verfasst und trennte bereits klar die Befugnisse von Exekutive und Legislative. Dem König wurde dabei das Parlament als Gegengewicht gegenübergestellt. So wurde zum Beispiel die Aushebung eines stehenden Heeres innerhalb des englischen Königreichs in Friedenszeiten an die Zustimmung des Parlaments gebunden. Die Untertanen erhielten das Recht, Bittschriften an den König zu richten. Aufgrund dieser Schreiben durften sie weder verfolgt noch verhaftet werden. Außerdem wurde es den protestantischen Untertanen erlaubt, Waffen zu führen, um eine gewissen Waffengleichheit herzustellen und Einschüchterungen zu verhindern. In der Bill of Rights wurde auch festgelegt, dass die Wahl der Parlamentsmitglieder frei sein müsse und die Freiheit der Rede, der Debatten und des Verfahrens im Parlament von keinem Gericht verfolgt oder untersucht werden dürfe. Der Rechtsschutz des Individuums wird also quasi vom Parlament und der Gemeinschaft gewährleistet und nicht von der Einzelperson wahrgenommen (Vgl. Brieskorn, 1997, S. 82-84).

Die Virginia Bill of Rights von 1776 ging aus der Unabhängigkeitsbewegung der 13 englischen Kolonien in Nordamerika hervor und knüpfte rechtlich an die Bill of Rights Englands an. Sie hatte maßgeblichen Einfluss auf die Unabhängigkeitserklärung Thomas Jeffersons, auf die amerikanische Bundesverfassung und auch auf das französische Verfassungsdenken während der Revolution. Die Virginia Bill of Rights hielt (ganz ähnlich wie wenig später die Unabhängigkeitserklärung der USA) fest, dass alle Menschen frei und unabhängig sind und gewisse inhärente und natürliche Rechte haben. Zu diesen gehören die Freiheit, das Recht Eigentum erwerben und besitzen und nach Glück und Sicherheit streben zu dürfen. Diese Rechte gehen auch auf ihre Nachkommen über und auf sie kann auch nicht zu Lasten der Nachkommen verzichtet werden. Artikel 2 erklärte, dass alle Macht vom Volk ausgehe und die Amtspersonen nur Treuhänder und Diener des Volkes seien. Sie sollten für das Volk jederzeit zugänglich sein und waren ihm verantwortlich. Die Regierung sollte dem Wohl und Schutz des Volkes dienen und sollte sie ihre Aufgaben nicht angemessen erfüllen können, war es das Recht des Volkes die Regierung zu erneuern, zu ändern oder zu stürzen. Die Erblichkeit von Ämtern wurde abgeschafft und die Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative voneinander getrennt. Das Wahlrecht für die Repräsentativversammlung des Volkes wurde laut Artikel 6 nur Männern zugesprochen und da auch nur jenen, die ihr Interesse am Gemeinwohl genügend unter Beweis gestellt hatten. Dies ließ klarerweise eine Hintertür für Unsicherheit und Willkür offen.

Die Virginia Bill of Rights sicherte weiters Religionsfreiheit sowie die Freiheit der Presse zu. Außerdem untersagte sie die Haltung eines stehenden Heeres in Friedenszeiten und verließ sich stattdessen auf eine Volksmiliz, um den Staat im Ernstfall zu verteidigen (Vgl. Brieskorn, 1997, S. 85-90).

Die Virginia Bill of Rights integrierte also bereits eine Vielzahl der bürgerlichen und politischen Menschenrechte. Mit ihnen unterlagen auch die Frauen des Staatsvolkes vieler dieser Regelungen, allerdings noch nicht, was die politische Partizipation betraf. Die war auch in einem so fortschrittlichen Staatswesen, wie dem US-amerikanischen, nach wie vor nur Männern vorbehalten. Nur der Bundesstaat New Jersey führte 1776 bereits das Frauenwahlrecht ein, nahm dieses 1807 aber wieder zurück (Vgl. Zaar, 1984, S. 6).

2.3 Menschen- und Frauenrechte in der Zeit der Aufklärung und der Französischen Revolution:

Mit der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (vom 26. August 1789) im Zuge der Französischen Revolution wurde eine neue Ära des Menschenrechtsschutzes eingeleitet. Diese wiesen nun erstmals über den Nationalstaat hinaus und erhoben einen universellen Anspruch (Vgl. Fritzsche, 2009, S. 26). Während Männer wie Mirabeau, Mounier oder der Erzbischof von Bordeaux, Champion de Cicé, wesentlichen Einfluss auf die Abfassung der Erklärung der Menschenrechte hatten, gab es doch auch eine Vielzahl anderer wichtiger Einflüsse. Dazu zählten die amerikanische Virginia Bill of Rights und die Ideen des Parlaments von Paris, genauso wie die Gedanken und Entwürfe Lockes, Montesquieus, Voltaires und Rousseaus. Die Menschenrechtserklärung wandte sich an die Menschen und Bürger (in vielen Bereichen auch an die Bürgerinnen) und enthielt alle allgemeinen Rechte, die ihnen aufgrund der Erklärung nun zustanden. Sie hielt im Artikel 1 fest, dass alle Menschen von Geburt an frei und ihr Leben lang gleich an Rechten seien (Vgl. Brieskorn, 1997, S. 91 f.). Zu den wesentlichen Rechten gehörten laut Artikel 2 die Freiheit, das Eigentum, die Sicherheit und der Widerstand gegen Unterdrückung. Als Quelle der Macht galt von nun an die Nation und ab 1793 das Volk und nicht mehr der König. Alle Bürger – hier waren tatsächlich nur männliche Bürger gemeint- sollten persönlich oder durch ihre Stellvertreter an der Gesetzgebung beteiligt werden. Die Gesetze waren für alle Bürgerinnen und Bürger gleich und alle männlichen Bürger waren in gleicher Weise gemäß ihrer Fähigkeiten zu allen öffentlichen Würden, Stellungen und Ämtern zugelassen. Dies war eine eindeutige Festlegung auf die politische und demokratische Mitbestimmung durch die männlichen Bürger.

Wie schon die Magna Charta und die Habeas Corpus Akte schützte auch die Erklärung der Menschenrechte vor ungerechtfertigter Verhaftung. War sie allerdings gerechtfertigt, durfte der Bürger bzw. die Bürgerin keinen Widerstand leisten. Nur die absolut unvermeidlichen Strafen waren vom Staat zu verhängen und auch nur dann, wenn das Gesetz bereits vor der Tat in Kraft war. Außerdem sollte die Verhaftung aufgrund der Unschuldsvermutung auf die mildeste Weise erfolgen.

Ebenso finden die Religions- und Meinungsfreiheit Eingang in die Erklärung der Menschenrechte.

Einige wesentliche Aspekte, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen (1948) enthalten sind, wurden in der Erklärung der Menschenrechte während der Französischen Revolution nicht erwähnt, so zum Beispiel Themen wie Familie, Schule, Schutz der Privatsphäre, der Freizügigkeit oder auch das Recht auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit. Im Kontext dieser Arbeit ist jedoch wesentlich, dass die Erklärung der Menschenrechte auch kein Wort über die Gleichheit zwischen den Geschlechtern oder Antidiskriminierungsverbote verliert (Vgl. Brieskorn, 1997, S. 91-100).

2.3.1 Die Forderung nach politischen Rechten für Frauen:

Als König Ludwig XVI. seine Untertanen 1789 aufforderte, ihre Klagen freimütig vorzutragen, wurde dieses Recht auch von Frauen wahrgenommen. Bei ihren Bitten standen vorerst vor allem die Bildung und soziale Fragen im Vordergrund (Vgl. Bock, 2000, S. 54 f.). Durch die Erklärung der Menschenrechte wurden nun auch Frauen zu Individuen, die sich eigener Rechte erfreuten und befähigt wurden, diese auch selbständig wahrzunehmen. Dazu gehörte das Recht auf Freiheit, Eigentum und Widerstand gegen Unterdrückung. Ab 1791 durften Töchter bei der Erbteilung nicht mehr benachteiligt werden, und es galt dasselbe Alter für die Volljährigkeit von Männern und Frauen. Außerdem erhielten Mütter dieselben Privilegien bei der Ausübung elterlicher Autorität wie die Väter. Besonders die Festlegung der Ehe als Vertrag zwischen zwei Partnern und der damit verbundenen Möglichkeit, diesen Vertrag von beiden Seiten durch die Scheidung wieder aufzulösen, führte die Gleichheit beider Ehepartner ein.

Durch all diese Rechte und Gesetze erhielten Französinnen damit zum ersten Mal den vollen Status einer Rechtsperson, wodurch ihre gesellschaftliche Position nachhaltig verändert wurde. Als Bürgerinnen galten Frauen nun als freie und vernünftige Individuen, die in der Lage waren, ihre Geschicke selbst in die Hand zu nehmen. Auf einem Gebiet wurden die Rechte der Frauen allerdings nach wie vor nicht anerkannt, nämlich auf dem Feld der politischen Mitbestimmung (Vgl. Sledziewski, 2006, S. 48-50). Schnell wurde Frauen diese Ungerechtigkeit bewusst und sie erhoben Forderungen nach politischen Mitspracherechten. Warum sollte es ihnen nicht auch möglich sein, politisch bei der Wahl der Regierung und der Volksvertretung mit zu entscheiden, da sie nun bereits Grund und Boden und Eigentum besaßen, dem König Klagen vorlegen durften und sich den Ehemann selbständig auswählen und sich gegebenenfalls wieder von ihm scheiden lassen durften. Sie argumentierten, dass genauso wenig wie ein Adeliger einen Gemeinen vertreten, ein Mann den politischen Willen seiner Frau repräsentieren könne. Die Repräsentanten müssten absolut dieselben Interessen haben wie die Repräsentierten. Dies war ein doppeltes menschenrechtliches Argument. Einmal für eine moderne parlamentarische Repräsentation und zum Zweiten für die politische Gleichberechtigung von Mann und Frau. Der Spott vieler Männer auf derartige Forderungen ließ nicht lange auf sich warten. So hieß es zum Beispiel, die Frau hätte das unveräußerliche Recht, Unsinn zu reden. Überhaupt wurden Frauen vielfach für den maroden Zustand Frankreichs verantwortlich gemacht, allen voran die Königin Marie-Antoinette, die ihren Ehemann `verweiblicht´ hätte (Vgl. Bock, 2000, S. 56-58). Trotzdem konnte wohl niemand ernsthaft die wichtige Rolle der Frauen in der Französischen Revolution anzweifeln, zum Beispiel beim Marsch der Pariser Frauen nach Versailles im Oktober 1789, der eine entscheidende Rolle bei der Durchsetzung von Freiheit und konstitutioneller Ordnung spielte (Vgl. Bock, 2000, S. 62).

Trotz dieser offensichtlichen Teilhabe der Frauen an der Französischen Revolution und der Gleichstellung von Mann und Frau in vielen rechtlichen Belangen, konnten sich viele männliche Revolutionäre einfach nicht mit dem Gedanken anfreunden, dass Frauen auch politische Rechte zustehen könnten. Zu groß war die Angst, die politische Entwicklung könnte am Ende gar die Macht im Staat einer Frau überlassen. Fast alle männlichen Revolutionäre waren gegen die politische Beteiligung der Frauen und unterstützten stattdessen die Forderung, Frauen auf das häusliche Leben zu beschränken. Dies inkludierte auch die ansonsten so radikalen Jakobiner (Vgl. Sledziewski, 2006, S. 51 f.). Auch Robespierre, der sich zwar für das universelle Männerwahlrecht einsetzte, war ein erbitterter Gegner des Frauenwahlrechts und der, das Frauenwahlrecht propagierende, Olympe de Gouges (Vgl. Ishay, 2007, S. 164). Nach wie vor hielt sich die Vorstellung, dass eine Frau und die gesamte Familie durch den Vater oder den Ehemann repräsentiert würden. Nur wenige Männer engagierten sich für die politische Beteiligung von Frauen. Zu ihnen gehörte der Marquis de Condorcet, der bereits 1787 (also vor Ausbruch der Revolution) das gleiche Stimmrecht für Frauen und Männer empfohlen hatte. Im Jahr 1790 verfasste er den Artikel `Über die Zulassung der Frauen zum Bürgerrecht´, welcher im `Journal de la Société de 1789´ erschien. In ihm bekräftigte er, dass er den Ausschluss der Frauen von den `natürlichen Rechten´ für einen Akt der Tyrannei hielt, der gegen die Grundlagen der Menschenrechte verstoße. Warum sollten Frauen nicht in der Lage sein, sich moralische Ideen anzueignen und vernünftig über sie zu urteilen. Seiner Meinung nach erstreckten sich die Menschenrechte entweder auf alle Menschen oder auf niemanden. Er widersprach vielen Revolutionären darin, dass die Natur an den Unterschieden zwischen Mann und Frau schuld sei und argumentierte stattdessen, dass dies die Folge von Erziehung und sozialer Existenz sei. Ebenso kritisierte er die Ansicht, Frauen wären nicht in der Lage vernünftig zu urteilen und brachte als Gegenargument vor, dass Frauen eben ihrer eigenen Vernunft (also tatsächlich ihren eigenen Interessen – eine politisch absolut logische und sinnvolle Vorgehensweise) folgen würden (Vgl. Bock, 2000, S. 64-66).

In den Köpfen vieler Revolutionäre hatte sich eine seltsame mentale Spaltung festgesetzt, indem sie begannen zwischen `Aktivbürgern´ und `Passivbürgern´ zu unterscheiden. Laut Abbé Sieyès stand den Aktivbürgern die politische Partizipation zu, den PassivbürgerInnen nur die `natürlichen´ Rechte auf Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand. Zu den PassivbürgerInnen zählten neben Kindern, Ausländern, Dienstboten und Nicht-Steuerzahlern auch die Frauen. Aktivbürger mussten die Nationalgarde und später der Armee Frankreichs angehören. Frauen kamen durch ihre Bindung an Haushalt und Familie dafür nicht in Frage (Vgl. Bock, 2000, S. 67). Laut Talleyrand strebte die französische Regierung das Glück aller an, ganz besonders jenes der Frauen, allerdings unter der Bedingung, dass sie keinerlei politische Rechte und Funktionen verlangten. Dies sei die Ordnung der Natur (Vgl. Sledziewski, 2006, S. 52).

Dem widersprachen die Mitglieder des Cercle Social, einem 1790 unter der Führerschaft von Condorcet und Brissot gegründeten politischen Klub, der als einziger auch Frauen aufnahm. In ihm konnten sich Frauen politisch engagieren, Schriften verfassen und publizieren und Ansprachen halten. Der Cercle forderte vor allem auch gleiche bürgerliche Rechte für Mann und Frau, zum Beispiel die Gleichstellung von Ehemann und Ehefrau und die damit verbundene interfamiliäre Demokratie als Grundlage für die politische Demokratie. Aufgrund der Aktivitäten des Cercle Social wurden Frauen 1791 im Erbrecht gleichgestellt und 1792 das neue Scheidungsgesetz, das Frauen und Männern die Scheidung zu beantragen erlaubte, durchgesetzt. In den radikalen Monaten der Jahre 1793 und 1794 kam der Cercle Social immer stärker in Bedrängnis. Wichtige Vertreter, wie Condorcet, wurden verhaftet, andere flohen ins Ausland (Vgl. Bock, 2000, S. 68-70).

Eine Frau, die immer wieder mit revolutionären Klubs kooperierte und auch im Cercle Social anzutreffen war, war Olympe de Gouges (1748-1793). De Gouges engagierte sich ganz stark für die politischen Mitbestimmungsrechte von Frauen und publizierte eine Vielzahl von provozierenden Texten zu diesem Thema. Berühmt wurde ihre `Erklärung der Rechte der Frau und der Bürgerin´, die de Gouges zwei Jahre nach der Menschen- und Bürgerrechtserklärung veröffentlichte. Die Erklärung folgt im Aufbau jener der Menschen- und Bürgerrechte und schließt sowohl Frauen als auch Männer in die Rechte mit ein. In Artikel 1 hält sie fest, dass die Frau frei geboren und dem Mann gleich an Rechten sei. Alle Bürgerinnen und Bürger sollten außerdem an der Gestaltung von Gesetzen mitwirken dürfen und, da sie alle vor dem Gesetz gleich seien, auch gleichermaßen zu allen öffentlichen Stellungen, Würden und Ämtern zugelassen werden (Artikel 6). De Gouges forderte auch die völlige Meinungsfreiheit für Frauen, da sie auch das Recht habe, das Schafott zu besteigen, müsse sie auch das Recht haben, die Rednertribüne zu besteigen (Artikel 10). Eine weitere sehr kontroversielle Forderung de Gouges´ war jene, neben der Nationalversammlung der Männer auch eine der Frauen in Frankreich zu etablieren. Frauen, Mütter, Töchter und Schwestern würden die Nation genauso repräsentieren wie ihre männlichen Pendants. Frauen müssten ebenso als Individuen gesehen werden wie Männer, dies sei die Basis der Menschenrechte (Vgl. Bock, 2000, S. 70-75). De Gouges hielt sich in ihrer Erklärung der Frauenrechte strikt an die 17 Artikel der Erklärung der Menschenrechte, produzierte damit also wenig Originelles. Doch ihre konsequente Umlegung der menschenrechtlichen Ideen auf Frauen, provozierte die vollkommen männliche Politik der Zeit. Es gelang ihr auf beeindruckende Weise, die angeblich universelle Vertretung der Menschenrechte durch Männer als Diskriminierung der Frauen zu demaskieren (Vgl. Sledziewski, 2006, S. 57).

Trotz aller Provokation wurde die Erklärung der Frauenrechte zu de Gouges´ Lebzeiten kaum bekannt. Erst fast ein Jahrhundert später, als die Frauenbewegungen in Europa an Fahrt und Zulauf gewannen, sollte de Gouges als wesentliche Vorreiterin gefeiert werden. De Gouges selbst wurde ihre erbitterte Gegnerschaft von und ihre harsche Kritik an Robespierre 1793 zum Verhängnis. Als erste Frau nach Marie Antoinette wurde sie am 3. November 1793 durch die Guillotine hingerichtet. Keine andere Zeitgenossin hatte so vehement das gleiche Wahlrecht für Frauen und Männer eingefordert (Vgl. Bock, 2000, S. 79-81).

Die Engländerin Mary Wollstonecraft, die von der späteren feministischen Bewegung ebenfalls hoch geschätzt wurde, setzte sich vor allem für soziale Belange der Frauen ein. 1792 veröffentlichte sie ihre Schrift mit dem Titel `Die Verteidigung der Rechte der Frauen (`A Vindication on the Rights of Women´). Im Gegensatz zu de Gouges prangerte sie aber nicht nur den Ausschluss von Frauen von allen politischen Rechten an. Dies sei nur ein Symptom einer viel beunruhigenderen Tendenz, nämlich, dass der Mann zum einzigen wahren Vertreter der Gattung `Mensch´ erklärt wurde. Mitglieder des weiblichen Geschlechts galten demnach in erster Linie als Frauen und nicht als Menschen. Dadurch entstehe eine Verleugnung, die so tue, als gehörten Frauen nicht zu den vernunftbegabten Wesen. Der Skandal bestand ihrer Meinung nach darin, dass die Gesellschaft akzeptierte, dass nur ein Geschlecht das Monopol auf Vernunft habe und dass Frauen aus sämtlichen gesellschaftlichen Institutionen ausgeschlossen waren. Wollstonecraft wollte den Frauen zur Anerkennung ihrer Verantwortung für das Gemeinwesen verhelfen. Sie sollten über ihr Schicksal selbst bestimmen und frei entscheiden können, welchen Beitrag zur Gesellschaft sie leisten wollten. Gleichzeitig sah Wollstonecraft die Mutterschaft aber als staatsbürgerliche Pflicht und nicht als Antithese von Bildung und Geist. Frauen sollten ihre eigene Rolle in der Gesellschaft begreifen und Emanzipation bedeutete für sie nicht, die Verleugnung der eigenen Identität. Im Vergleich zu de Gouges mag das weniger militant und revolutionär klingen, doch Wollstonecraft stellte ebenfalls wichtige Forderungen, nämlich die Tyrannei der Männer abzuschaffen und die weibliche Vernunft und Logik in gesellschaftspolitischen Prozessen zuzulassen und zu akzeptieren (Vgl. Sledziewski, 2006, S. 58 f.).

Auch ein Abgeordneter der Bergpartei, ein Mann namens Pierre Guyomar, trat in einer 1793 verfassten Schrift vehement gegen die politische Ungleichheit von Mann und Frau auf. Er plädierte vor allem für die Integration von Frauen in das demokratische System. Er erklärte die Beteiligung der Bürgerinnen am politischen Prozess als eine notwendige Bedingung für eine Demokratie. Der Ausschluss der Hälfte der möglichen aktiven Bürger (also der Bürgerinnen) war mit einer Demokratie seiner Meinung nach nicht vereinbar. Und dies mit der Notwendigkeit der Anwesenheit der Frauen im Haushalt zu argumentieren, hielt er für schlicht falsch. Ebenso könnte man sagen, Männer dürfen politisch nicht partizipieren, weil ihre Anwesenheit in den Werkstätten erforderlich sei. Demokratie bedeutete aber die Beteiligung des ganzen Volkes und nicht nur der Hälfte. Guyomar forderte auch, Frauen nicht scheinheilig als Bürgerinnen zu bezeichnen, wenn sie dann ihre politischen Rechte nicht ausüben durften. Es wäre besser, sie dann nur als `Frauen´ oder `Töchter´ von Bürgern zu bezeichnen (Vgl. Sledziewski, 2006, S. 59-61).

Die Forderungen von Condorcet, de Gouges, Wollstonecraft und von Guyomar wurden vom politischen Humanismus und von Frauenbewegungen in Europa, aber auch in anderen Teilen der Welt, im 19. und auch noch im 20. Jahrhundert immer wieder erhoben und ihre Argumente im Kampf für das Frauenwahlrecht immer wieder vorgebracht.

2.4 Die weitere Entwicklung der Menschen- und Frauenrechte im 19. und 20. Jahrhundert:

Angestoßen durch die Amerikanische und die Französische Revolution breiteten sich die Menschenrechte im 19. Jahrhundert zumindest teilweise in den meisten europäischen Staaten aus und viele von ihnen wurden als Grundrechte in den europäischen Verfassungen verankert. Vor allem politische Rechte, wie das Wahl- und Stimmrecht, das Petitionsrecht, die gleiche Ämterzugänglichkeit sowie die Vereins-, Versammlungs- und Parteieinfreiheit, wurden in den meisten europäischen Staaten den Männern nur schrittweise zugestanden und den Frauen praktisch gar nicht zuteil. Erst im 20. Jahrhundert erhielten (üblicherweise zuerst) Männer und (später) Frauen nach und nach auch politische Rechte.

Die Idee und Inhalte der Menschenrechte entwickelten sich im 19. und 20. Jahrhundert ebenfalls weiter. Während noch im 19. Jahrhundert vor allem die so genannten bürgerlichen Rechte, sprich die liberalen Abwehrrechte, wie die persönliche Freiheit und Integrität, Privatheit, Gewissens-, Religions- und Meinungsfreiheit und eben die politischen Rechte, verfochten wurden, kamen Ende des 19. und im 20. Jahrhundert die zweite Generation der Menschenrechte hinzu. Diese schließt die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte mit ein und Ziel ist es, den Staat dazu verpflichten, etwas zu unternehmen, um allen Bürgern menschenwürdige Lebensbedingungen zu gewährleisten. Zu diesen Rechten gehörten die Rechte auf einen angemessenen Lebensstandard, auf Nahrung, Wohnung, soziale Sicherheit, auf Arbeit und auf Bildung. Besonders im 20. Jahrhundert gingen die Menschenrechte der ersten und der zweiten Generation, die aus der sozialistischen Bewegung entstanden waren, häufig auf gegenseitige Konfrontation. Dies lag daran, dass die Rechte der zweiten Generation besonders in den Systemen des `real existierenden Sozialismus´ häufig als Ersatz für die fehlenden Rechte der ersten Generation gesehen und für die ideologische Kriegsführung instrumentalisiert wurden. Erst nach dem Ende des `Kalten Krieges´ hat die Überzeugung an Boden gewonnen, dass es sich bei den Menschenrechten beider Generationen um untrennbare Rechte handele.

Unter Menschenrechte der dritten Generation versteht man Solidarrechte, wie das Recht auf Entwicklung, auf Umwelt und auf Frieden, deren Verwirklichung die Zusammenarbeit der Völkergemeinschaft erfordert. Die Entwicklung dieser in den 1970er Jahren verstärkt in den Fokus gerückten Menschenrechte, die im Süden, vor allem in den afrikanischen Ländern, ihren Ausgang nahm, zielte auch darauf ab, den Völkern dieser Regionen das Recht auf freie Verfügung ihrer natürlichen Reichtümer zu geben (Vgl. Fritzsche, 2009, S. 22-27).

Aus rechtlicher Sicht versuchte die Staatengemeinschaft die Menschenrechte durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen (1948) fix zu verankern. Diese Erklärung, die mittlerweile von 75 % der Mitgliedsstaaten der UNO unterzeichnet wurde, hat jedoch keinen rechtsverbindlichen Charakter. Trotzdem darf ihr internationaler Einfluss auf die Bewusstwerdung von Menschenrechtsfragen nicht unterschätzt werden. Viele Staaten haben auch Elemente der Erklärung in ihre Verfassung aufgenommen, wodurch sie rechtliche bindend sind (Vgl. Fritzsche, 2009, S. 52-56).

Frauenrechte werden bis zur Gegenwart - übrigens ähnlich den Kinderrechten - von den Vereinten Nationen speziell behandelt. Dies liegt nicht etwa daran, dass Menschenrechte Frauen nicht betreffen würden, sondern, dass Frauen aufgrund von realen Benachteiligungen und wegen besonderer Opfersituationen zusätzlich Schutz brauchen (Vgl. Fritzsche, 2009, S. 120). Zu Beginn der Entwicklung der Menschenrechte wurden Frauen in diese Überlegungen nicht unbedingt mit eingeschlossen, was vor allem an den Denkstrukturen der Männer lag. Dies traf für lange Zeit besonders auf die politischen Rechte zu, wie in den folgenden Kapiteln noch zu zeigen sein wird. Aber auch heute, nachdem sich die Frauen in fast allen Staaten der Welt das Wahl- und Stimmrecht erkämpft haben, sitzen in den Parlamenten der Welt im Durchschnitt nur 10 % weibliche Abgeordnete. Ungefähr 70 % aller Armen sind heute Frauen und auch zwei Drittel aller AnalphabetInnen sind weiblich. Die Vereinten Nationen versuchen seit 1981 mit dem `Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau´,der so genannten `Frauenkonvention´, diesen Tendenzen entgegen zu wirken. In der Frauenkonvention werden Diskriminierungsverbote aufgestellt, die beinahe alle Lebensbereiche von Frauen abdecken und die Staaten nicht nur verpflichten, selbst keine diskriminierenden Maßnahmen gegen Frauen zu setzen, sondern auch dafür Sorge zu tragen, dass auch Diskriminierungen durch Personen, Organisationen oder Unternehmen verhindert werden. Ein weiterer wichtiger Schritt, der dem größtmöglichen Schutz von Frauen dienen sollte, war die Abschlusserklärung der Wiener Weltmenschrechtskonferenz von 1993. Sie verurteilte erstmals ausdrücklich Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsverletzung und dies inkludiert auch Gewalt im privaten Bereich. Das ist jener Grundsatz, der bisher häufig durch das Recht auf Privatheit aufgehoben wurde. Außerdem versuchen die Vereinten Nationen einen Bewusstseinwandel und damit mehr Gerechtigkeit durch Gender-Mainstreaming, der Gleichstellung der Geschlechter auf allen gesellschaftlichen Ebenen, zu erreichen.

Trotz all dieser offensichtlichen Fortschritte gibt es noch immer große Probleme, die Gleichberechtigung von Mann und Frau betreffend. Dies rührt häufig auch daher, dass zwar die Konventionen von vielen Staaten unterzeichnet worden sind, allerdings oft nur mit Vorbehalten. Das bringt eine Schwächung der Konventionen mit sich und führt sie mitunter ad absurdum, wenn etwa islamische Staaten die Konventionen zwar unterzeichnen, aber nur unter dem Vorbehalt, dass sie mit der Scharia übereistimmen müssen (Vgl. Fritzsche, 2009, S. 120-123).

3. Die Frauenstimmrechtsbewegung in Großbritannien von 1866 bis 1928:

3.1 Die Rolle der Frauenstimmrechtsbewegung in Großbritannien – ihre wichtigsten Gruppierungen und Entwicklungslinien:

Die ideologische Fundierung der Frauenbewegung in Großbritannien kann bis in die Zeit der Aufklärung zurückverfolgt werden. Die im Kapitel zuvor bereits erwähnte Mary Wollstonecraft war eine der ersten Frauen Großbritanniens, die in ihrer Publikation `A Vindication of the Rights of Woman´ nachdrücklich für mehr Frauenrechte eintrat. Im 19. Jahrhundert wurden die gesellschaftlichen Umwälzungsprozesse durch die Industrielle Revolution weiter vorangetrieben. Immer mehr Frauen begannen in den Industriebetrieben der großen Städte zu arbeiten und damit eine vollkommen andere Lebensweise als es über Jahrhunderte der Fall war. Die rechtliche Situation von Frauen hing freilich den tatsächlichen Gegebenheiten meist weit hinterher. Man bemühte sich gerade im 19. Jahrhundert redlich, zu beweisen, dass es erhebliche wissenschaftlich objektivierbare Unterschiede zwischen Mann und Frau gäbe. Hierbei wurden die Männer zumeist als rational und aktiv dargestellt, während Frauen passiv und emotional seien. Nur ledige Frauen hatten unter bestimmten Umständen die Chance, im öffentlichen Bereich tätig zu werden. Sobald Frauen jedoch heirateten, ging in Großbritannien die Vormundschaft des Vaters auf den Ehemann über. Diese ging sogar soweit, dass nach dem Prinzip der `coverture´ den Ehemännern bei Rechtsbrüchen ihrer Frauen die Haftung zugesprochen wurde, aber auch der gesamte Besitz einer Frau auf den Ehemann überging (Vgl. Zaar, 1984, S. 1).

Die britische Frauenbewegung, die ursprünglich vor allem von protestantischen bürgerlichen Schichten getragen wurde, aber recht stark zersplittert war, forderte vor allem eine verbesserte Schulbildung und Zugang zu Universitäten, mehr Berufsmöglichkeiten für ledige Frauen und eine bessere rechtliche Stellung verheirateter Frauen. Forderungen nach dem Frauenstimmrecht wurden erst relativ spät, nämlich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts verstärkt erhoben (Vgl. Zaar, 1984, S. 2). Grundsätzlichen waren Frauen in Großbritannien vom parlamentarischen Stimmrecht ausgeschlossen. Alleinstehende Frauen hatten jedoch (besonders in den älteren Bezirken) das Recht, auf kommunaler Ebene ihr Wahlrecht zu beanspruchen (Vgl. Zaar, 1984, S. 5). Nachdem Mary Smith 1832 versuchte, mit der Hilfe des Abgeordneten Henry Hunt einen Gesetzesentwurf für das Frauenwahlrecht im Parlament einzubringen (der nach kurzer Debatte prompt abgelehnt wurde), entschlossen sich die Abgeordneten durch den `Municipal Corporations Act´, die etwas verworrene Rechtslage beim Stimmrecht in ihrem Sinne zu beseitigen. Dieses Gesetz spezifizierte erstmals ausdrücklich, dass nur Männer zu Wahlen zugelassen waren und dies schloss auch Kommunalwahlen mit ein (Vgl. van Wingerden, 1999, S. x).

Der tatsächliche Beginn der Frauenwahlrechtsbewegung in Großbritannien wird häufig mit dem Jahr 1866 angesetzt. Dies liegt vor allem daran, dass John Stuart Mill in diesem Jahr eine erste ernstzunehmende Wahlrechtspetition im Parlament einbrachte, welche den Frauen das Wahlrecht sichern sollte. Dieser Petition vorausgegangen, war die Gründung eines provisorischen Komitees, welches die Sache des Frauenstimmrechts organisieren und politischen vorbereiten sollte (Vgl. van Wingerden, 1999, S. xi). Im Zuge der Debatte um eine Wahlrechtsreform in Großbritannien im Jahr 1867, die zumindest einem Drittel der männlichen Bürger das Wahlrecht sichern sollte, versuchte John Stuart Mill den Gesetzesentwurf dahingehend abzuändern, dass auch Frauen in den Genuss des Wahlrechts kommen könnten. Trotz der Ablehnung seines Vorschlags waren diese Ereignisse der Startschuss für die Frauenwahlrechtsbewegung in Großbritannien (Vgl. Gindl, 2005, S. 10). Mill gilt somit als einer der Begründer dieser Bewegung, war doch von Anbeginn seiner Tätigkeit als Abgeordneter das Frauenwahlrecht ein wesentlichen Teil seines Programms (Vgl. Smith, 2010, S. 8). Mill argumentierte, dass die Ausschließung von Frauen vom politischen Prozess nicht nur schädlich sondern auch unlogisch sei. Frauen war es nämlich zum Beispiel verboten, das Parlament auch nur zu betreten, da sie von Natur aus für politische Posten ungeeignet seien. Mill meinte, dass es damit unnötig sei ihnen politische Mitbestimmung und Teilhabe zu verbieten, wenn sie von Natur aus dafür ohnehin nicht geeignet seien und sie deshalb nach derartigen Aufgaben gar nicht streben würden. Andererseits sei es jedoch keine Katastrophe, wenn für politische Aufgaben nicht fähige Frauen gewählt würden, da es ja schon so viele unfähige Männer in der Politik gäbe und es trotzdem nicht zu einem Unglück gekommen sei. Umgekehrt wäre es aber der Entwicklung der Politik und des Staates abträglich, wenn es doch Frauen gäbe, die für politische Aufgaben geeignet wären und diese aufgrund des herrschenden Verbotes nicht übernehmen dürften. Als Beispiel für in Großbritannien bzw. England bereits überaus erfolgreich tätige bzw. tätig gewesene Frauen nannte er die beiden Königinnen Elizabeth I. und Victoria I. (Vgl. Darcy/Welch/Clark, 1994, S. 22 f.).

[...]

Ende der Leseprobe aus 131 Seiten

Details

Titel
Die Einführung des Frauenstimm- bzw. Wahlrechts in Großbritannien, den USA, der Schweiz und Österreich
Untertitel
Ein soziopolitischer Vergleich
Hochschule
Donau-Universität Krems - Universität für Weiterbildung
Note
Sehr gut
Autor
Jahr
2012
Seiten
131
Katalognummer
V207078
ISBN (eBook)
9783656345213
ISBN (Buch)
9783656345510
Dateigröße
784 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Großbritannien, USA, Schweiz, Österreich, Frauenwahlrecht
Arbeit zitieren
Thomas Ziegelwagner (Autor:in), 2012, Die Einführung des Frauenstimm- bzw. Wahlrechts in Großbritannien, den USA, der Schweiz und Österreich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/207078

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