Kooperation oder Konkurrenz zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit

Zum Verhältnis zweier Jugendhilfesegmente aus Sicht der Heimerziehung


Diplomarbeit, 1999

153 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

1. Einleitung

2. Kooperation in der Jugendhilfe
2.1 Die Kooperationsdebatte in der Jugendhilfe
2.2 Kooperation zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit

3. Einflußfaktoren auf das Verhältnis Heimerziehung / Jugendarbeit
3.1 Schnittpunkte und Faktoren im rechtlichen Rahmen
3.1.1 Der gemeinsame Auftrag des KJHG
3.1.2 Die Verpflichtung zur Kooperation
3.1.3 Besonderheiten der Rechtslage zur Heimerziehung
3.1.4 Besonderheiten der Rechtslage zur Jugendarbeit
3.2 Schnittpunkte und Faktoren auf der Ebene der Klientel
3.2.1 Die gemeinsame Klientel
3.2.2 Verweildauer in der Heimerziehung
3.2.3 Besondere Problemlagen der Klientel
3.2.4 Individuelle Interessen der Klientel
3.3 Schnittpunkte und Faktoren auf der Ebene der Träger
3.3.1 Gemeinsame Trägerschaften
3.3.2 Freizeitpädagogische Angebote in der Heimerziehung
3.3.3 Ressourcenbündelung
3.3.4 Systemisches Denken in der Jugendhilfe
3.4 Zusammenfassung der Einflußfaktoren

4. Interviews zur möglichen Kooperation Heimerziehung / Jugendarbeit
4.1 Forschungsmethode Problemzentriertes Leitfadeninterview
4.1.1 Die Auswahl der Forschungsmethode
4.1.2 Auswahl der Interviewpartner
4.1.3 Aufbau des Interviewleitfadens
4.1.4 Durchführung der Interviews
4.2 Analyse der Interviewergebnisse
4.2.1 Inhaltliche Strukturierung: Die Methode
4.2.2 Anwendung der inhaltlichen Strukturierung
4.2.3 Die Ergebnisse der Analyse

5. Optimale Bedingungen für eine gelingende Kooperation
5.1 Voraussetzungen und Schwierigkeiten anhand der Kategorien
5.2 Allgemeine Voraussetzungen und Schwierigkeiten
5.3 Die optimalen Bedingungen für eine gelingende Kooperation

6. Schlußbemerkungen

7. Anhang
7.1 Literaturangaben
7.2 Interviewleitfaden
7.3 Transkriptionen der Interviews
7.4 Kategorientabellen der Interviewanalyse

Vorwort

Heimerziehung und Jugendarbeit – zwei Bereiche, deren auf den ersten Blick einzige Gemeinsamkeit es ist, daß sie sich mit Kindern und Jugendlichen befassen. Zwei Bereiche demnach, die nichts miteinander zu tun haben, könnte man daraus wiederum folgern. Diesen Einschätzungen entsprechende ungläubige Blicke erntete ich bei vielen, die von mir das Thema meiner Diplomarbeit wissen wollten. Verschiedene Fragen wurden mir gestellt: Eine mögliche Konkurrenz wurde in Frage gestellt, eine Kooperation als nicht möglich bezeichnet und sogar die Empfehlung gegeben, statt dessen doch das Verhältnis zwischen stationärer und teilstationärer Heimerziehung oder zwischen Heimerziehung und Pflegekinderwesen zu thematisieren.

Wie das Thema dieser Arbeit verdeutlicht, habe ich mich trotz dieser gut gemeinten Ratschläge dafür entschieden, Heimerziehung und Jugendarbeit zu einem Thema zu verbinden. Mein Interesse an beiden Arbeitsbereichen hat einfache Gründe: In der Jugendarbeit bin ich seit über zehn Jahren tätig, was ausschlaggebend für die Aufnahme des Studienganges Erziehungswissenschaft war. Während des Studiums absolvierte ich ein Praktikum in der Heimerziehung und verfolgte seitdem das Ziel, eine berufliche Tätigkeit in diesem Feld aufzunehmen. Inzwischen ist dieses Ziel auch erreicht.

Interesse alleine genügt jedoch noch nicht für die Themenstellung einer Diplomarbeit. Ausschlaggebend hierfür war vielmehr meine Überzeugung, daß es unter bestimmten Voraussetzungen möglich und sinnvoll sein müßte, eine Zusammenarbeit zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit anzustreben. Diese Überzeugung, die zunächst rein gefühlsmäßig – und damit sehr unwissenschaftlich – entstand, will ich mit dieser Arbeit überprüfen und belegen.

Da Diplomarbeiten in der Regel einen äußerst kleinen Leserkreis haben, wird es mir wohl nicht gelingen, einen besonderen Beitrag zur Kooperation von Heimerziehung und Jugendarbeit zu leisten. Dennoch verstehe ich meine Arbeit so, daß sie jedem Leser ein Anstoß sein soll, sich selbst weitere Gedanken über eine solche Kooperation zu machen und sie eventuell auch zu verwirklichen. Vielleicht gelingt es mir ja, im Rahmen meiner Berufstätigkeit einige Ansätze meiner Diplomarbeit fortzuentwickeln und anzuwenden.

1. Einleitung

Jugendhilfe – ein kurzer, einfacher Begriff, der einem Laien nahelegen könnte, daß es sich dabei um eine ebenso einfache Form der Hilfe für „die Jugend“, also für junge Menschen handelt: Jugendliche haben Probleme, also schauen wir einmal, wie wir ihnen helfen können. Der Grundgedanke dieser Sichtweise ist nicht falsch. Betrachtet man allerdings die Vielfalt der in unserer Gesellschaft auftretenden Probleme, so läßt sich erahnen, daß auch die jeweils passenden Hilfeleistungen ein großes Spektrum an Möglichkeiten bieten müssen, um den Anforderungen gerecht zu werden.

Was also ist Jugendhilfe wirklich? Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beantwortet diese Frage mit der folgenden Erklärung: „Jugendhilfe unterstützt die Eltern in ihrem Erziehungsauftrag und will Kindern und Jugendlichen das Hineinwachsen in die Gesellschaft erleichtern. Sie steht bereit, wenn Konflikte zwischen Eltern und Jugendlichen der Lösung bedürfen – auf freiwilliger Basis. Sie hilft Familien, wenn ein Partner ausfällt. Sie hilft Kindern und Jugendlichen, wenn die Eltern sich trennen. Sie will Kindern und Jugendlichen, deren Eltern auf längere Zeit ihren Aufgaben nicht nachkommen können, in Pflegefamilien und Heimen Entwicklungsperspektiven geben. Und sie will benachteiligten jungen Menschen zu Startchancen für ein selbstverantwortetes Leben verhelfen.“[1] Wie diese Vielfalt der gesteckten Ziele erahnen läßt, handelt es sich bei der Jugendhilfe um einen äußerst heterogenen Bereich der sozialen Absicherung in der Bundesrepublik Deutschland.

Gesetzlich verankert ist die Jugendhilfe im achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII), das den Namen „Kinder- und Jugendhilfegesetz“ (KJHG) trägt. Dieses Gesetz löste am 01. Januar 1991 das bis dahin geltende Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) ab und führte durch seine Namensgebung den Begriff der Jugendhilfe ein. Die bereits erwähnte Heterogenität der Jugendhilfe zeigt sich auch in der Struktur des Gesetzes, das aus zehn Kapiteln besteht, von denen acht die allgemeinen Vorschriften und Verfahrensweisen sowie Hinweise zu Datenschutz, Verfahrensweisen und Bußgeldvorschriften enthalten. Die für uns an dieser Stelle interessanten Kapitel sind die Kapitel 2 (Leistungen der Jugendhilfe) und 3 (Andere Aufgaben der Jugendhilfe).

Die Leistungen der Jugendhilfe untergliedern sich in vier Bereiche: 1. Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz. 2. Förderung der Erziehung in der Familie. 3. Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege. 4. Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige. Diese Vierteilung entspricht den Abschnitten des KJHG. Jordan / Sengling betrachten in einem Schaubild die Hilfe für junge Volljährige als eigenständigen Bereich.[2]

Das Leistungsspektrum innerhalb dieser vier Bereiche umfaßt sowohl Bildungs- und Beratungsangebote als auch familienergänzende oder –ersetzende Institutionen. Es finden sich dort Angebote, die zum Alltag der meisten Kinder einer Altersstufe geworden sind (z.B. Kindergarten), aber auch Angebote, die auf spezielle Situationen und Problemlagen zugeschnitten sind. Gemeinsam ist allen Leistungen der Jugendhilfe, daß sie auf Freiwilligkeit der Betroffenen (also der Eltern und Kinder / Jugendlichen) beruhen. Als Leistungserbringer stehen freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe zur Verfügung, wobei das Subsidiaritätsprinzip zugunsten der freien Träger gilt. Leistungsverpflichtungen, die sich aus dem Gesetz ergeben, richten sich an die öffentlichen Träger.[3]

Anders verhält es sich mit den anderen Aufgaben der Jugendhilfe in Kapitel 3 des Gesetzes. Unter dieser Bezeichnung sind „im wesentlichen die eingreifenden und kontrollierenden Tätigkeiten der Jugendhilfe“[4] normiert. Hierunter fallen vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen, die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche sowie die Beurkundung und Beglaubigung sowie vollstreckbare Urkunden. Hier handelt es sich in der Regel um hoheitliche Aufgaben des Staates, die demzufolge von den Jugendämtern als öffentlichen Trägern der Jugendhilfe ausgeübt werden.

Trotz oder gerade wegen der geschilderten Vielseitigkeit ist es wichtig, daß die Leistungserbringer der einzelnen Bereiche kooperieren und ihre Maßnahmen aufeinander abstimmen. Dazu haben sie einen gesetzlichen Auftrag erhalten, der sich an die öffentlichen Träger richtet, aber auch die freien Träger der Jugendhilfe betrifft: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, daß die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.“[5] Diese vom Gesetzgeber für notwendig gehaltene Kooperation ist Gegenstand einer umfangreichen Fachdiskussion im Bereich der Jugendhilfe, in der sowohl ihre Notwendigkeit zum Thema gemacht wird als auch die denkbaren Ausgestaltungsmöglichkeiten über die vorgegebenen Arbeitsgemeinschaften hinaus bis hin zur Vernetzung.[6]

Zu dieser Fachdiskussion soll die vorliegende Arbeit einen Beitrag leisten, indem sie das Verhältnis zweier Jugendhilfesegmente zueinander sowie deren Möglichkeiten zur Kooperation untersucht. Die beiden Segmente, mit denen ich mich dabei beschäftigen werde, gehören zu den Leistungen der Jugendhilfe.

Das erste zu untersuchende Segment, die Heimerziehung, ist ein Teilbereich der Hilfen zur Erziehung. Von „Heimerziehung“ hat fast jeder, den man danach fragt, eine bestimmte Vorstellung. Landläufig besteht oft noch die Vorstellung eines Heimes als Familienersatz für Waisenkinder. Auch die Vorstellung eines Heimes für „Schwererziehbare“ im Sinne einer geschlossenen Unterbringung ist weit verbreitet. Beides gibt es zwar auch in der heutigen Heimlandschaft, entspricht aber nicht dem Gesamtbild der aktuellen Heimerziehung.

Wenn in dieser Arbeit von Heimerziehung die Rede ist, so geht es um die moderne Heimerziehung, die den Vorgaben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) und seiner Ausführungsbestimmungen unterworfen ist, also eine „Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht“[7] unter Beachtung der heute geltenden Standards für Gruppengröße, Personal, Einrichtung und weitere wichtige Faktoren.

Die Jugendarbeit als zweites zu untersuchendes Jugendhilfesegment gehört dem Spektrum Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz an. Auch wer von Jugendarbeit spricht, meint meistens eine spezielle Form: Verbandliche Jugendarbeit, Vereinsjugendarbeit und offene Jugendarbeit sind die wohl am häufigsten assoziierten Formen. Diese und weitere Formen der Jugendarbeit sind auch gemeint, wenn in dieser Arbeit von Jugendarbeit die Rede ist. Auch die Verwendung des Begriffes Jugendarbeit lehne ich dabei ans KJHG an, in dem sie in §11 verankert ist. Sie wird dort – und damit auch für diese Arbeit – abgegrenzt von der Jugendsozialarbeit und dem erzieherischen Kinder- und Jugendschutz.

Zur Begrifflichkeit ist zu ergänzen, daß sich in der Fachdiskussion zunehmend der ergänzte Begriff „Kinder- und Jugendarbeit“ durchsetzt. Wenn ich hier lediglich über „Jugendarbeit“ spreche bzw. schreibe, so decke ich damit das gesamte Altersspektrum der Kinder- und Jugendarbeit ab, ohne diesen im Vergleich recht umständlichen Terminus zu verwenden. Ein für mich bedeutender Grund liegt darin, daß dem Begriff „Kinderarbeit“ in dem völlig anderem Zusammenhang der Ausbeutung kindlicher Arbeitskraft in armen Ländern ein sehr negatives Image anhaftet. Da auch das KJHG lediglich von „Jugendarbeit“ spricht, dürfte die Verwendung dieses Begriffes für das Altersspektrum der Kinder und der Jugendlichen kein Problem darstellen.

Wenn ich in dieser Arbeit das Verhältnis zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit untersuche, dann gehe ich davon aus, daß sich diese beiden Bereiche der Jugendhilfe sowohl kooperierend als auch konkurrierend gegenüberstehen können. Der Schwerpunkt wird dabei auf der von mir für möglich gehaltenen Kooperation liegen.[8] Die in dieser Arbeit zunächst zu erfüllende Aufgabe liegt darin, die Faktoren zu ermitteln, die sich auf das Verhältnis der beiden genannten Bereiche auswirken und es zugunsten oder zuungunsten der Kooperation beeinflussen können. Die Ermittlung der Einflußfaktoren wird dabei mittels Literatur erfolgen, mit deren Hilfe Schnittpunkte zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit gesucht werden.

Die nachfolgende Fragestellung beschäftigt sich damit, wie die optimalen Bedingungen für eine gelingende Kooperation zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit bis hin zur Vernetzung aussehen sollten. Ziel der Arbeit ist es entsprechend, anhand der ermittelten Faktoren diese Bedingungen zu ermitteln und darzustellen. Zu diesem Zweck werde ich im Rahmen einer qualitativen Forschungsarbeit mittels problemzentrierter Leitfadeninterviews einige Experten (vorwiegend aus dem Bereich der Heimerziehung) zu den vorher ermittelten Einflußfaktoren befragen.

Aus der Analyse dieser Interviews hinsichtlich der oben genannten Fragestellung werden abschließend die optimalen Bedingungen für eine gelingende Kooperation zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit erarbeitet und dargestellt.

Der Aufbau der vorliegenden Arbeit entspricht der geschilderten Methodik. Zunächst werde ich auf die Fachdiskussion zur Kooperation eingehen und diese auf das Verhältnis der beiden Jugendhilfesegmente Heimerziehung und Jugendarbeit übertragen (Kapitel 2). Im Folgenden werden anhand der vorliegenden Literatur die Schnittpunkte der beiden Bereiche ermittelt, aus denen sich die Faktoren ergeben, die das Verhältnis der beiden Bereiche beeinflussen (Kapitel 3). Anschließend beschäftige ich mich mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Interviews (Kapitel 4), aus denen ich abschließend die optimalen Bedingungen für eine gelingende Kooperation zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit entwickeln und darstellen werde (Kapitel 5).

2. Kooperation in der Jugendhilfe

2.1 Die Kooperationsdebatte in der Jugendhilfe

Kooperation als Begriff ist allgemein bekannt. In der Übersetzung aus dem lateinischen ergibt sich der deutsche Begriff Zusammenarbeit. Personen oder Personengruppen, die kooperieren, arbeiten also zusammen, was im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zu verstehen ist. Neuberger und Wimmer beschreiben dazu die wichtigsten Bestandteile einer Kooperation: „- Effektive und befriedigende Kooperation setzt voraus, daß das Informationsproblem gelöst wird. Informationsvorsprünge sind Machtvorsprünge und lassen Kooperation asymmetrisch werden. - Kooperation kann nicht zielneutral gesehen werden. [...] - Kooperation entzieht sich partiell der Planbarkeit und technologischen Machbarkeit. Sie läßt sich nicht beliebig herstellen oder „machen“. Jede realisierte Kooperation enthält zahlreiche irrationale Elemente (wie z.B. Sympathie, Attraktivität, Fürsorge usw.). Gerade durch solche Phänomene wird Kooperation gefährdet – aber auch gefördert. - Kooperation hängt nicht nur von Informationsverarbeitungskapazitäten und kognitiven Strukturen ab, die interindividuell sehr verschieden sein können, sondern auch vom Vorhandensein bestimmter Handlungskompetenzen.“[9]

Es gibt jedoch noch weitere Voraussetzungen einer Kooperation. Die Kooperationspartner untereinander müssen bereit sein, in einem gleichberechtigten Team miteinander zu arbeiten – selbst dann, wenn sie eigentlich ungleiche Partner sind. Vergleichbar ist dieses Team mit dem Team innerhalb einer Organisation, z.B. mit einem Erzieherteam innerhalb einer Jugendhilfeeinrichtung. Scherpner u.a.[10] nennen in diesem Zusammenhang einige Bedingungen, die zur Ermöglichung einer Teamarbeit erfüllt sein müssen: - „Ein Gefühl der Gemeinsamkeit, der gegenseitigen Wertschätzung und des Vertrauens [...] - Spontane Kooperationsbereitschaft [...] - Regelmäßige Kommunikation [...] - Partnerschaftliche Koordination“[11] mit einer klaren Aufgabenverteilung und - Identifikation aller Teammitglieder mit den gefaßten Beschlüssen sind sehr umfangreiche Bedingungen, die nicht leicht zu erfüllen sind.

Wenn in dieser Arbeit von Kooperation gesprochen wird, ist darunter eine Kooperation im Sinne dieser Vorgaben von Neuberger und Wimmer sowie von Scherpner u.a. zu verstehen. Es wird also deutlich, daß Kooperation zwar allgemein als etwas sehr Positives empfunden wird, aber nicht leicht umzusetzen ist.

Was heißt das für eine Kooperation in der Jugendhilfe? Gerade in diesem Feld der Sozialen Arbeit gibt es einen Widerspruch zu lösen: Die Jugendhilfe wird durch das KJHG zu einer Einheit, von der oft gesprochen wird, ist aber unterteilt in viele Arbeitsbereiche, die kaum miteinander verbunden sind. Es handelt sich dabei um sehr verschiedene Bereiche, die auch mit sehr unterschiedlichen Voraussetzungen zurecht kommen müssen. Im Falle einer Kooperation könnten hier also sehr ungleiche Partner aufeinander treffen, was eine Zusammenarbeit nicht erleichtern würde. Es sind viele Schwierigkeiten damit verbunden, die genannten Bedingungen innerhalb der Jugendhilfe zu erfüllen. Dennoch ist eine Zusammenarbeit nicht nur wünschenswert, sondern seit Inkrafttreten des KJHG zur Aufgabe der Träger geworden. Das Gesetz schreibt in § 4 eine Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe vor: „Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.“[12]

Diese Regelung umfaßt nur das Verhältnis zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe. Wie sieht es jedoch mit einer Kooperation der freien Träger untereinander aus? Existieren die Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 KJHG[13] oder gibt es andere Formen der Zusammenarbeit? Sind solche Kooperationen erforderlich und in welcher Weise sind sie durchführbar? Hierzu ist in den letzten Jahren eine Fachdiskussion entstanden, zu der hier eine aktuelle Ortsbestimmung dargestellt wird.

Die Notwendigkeit einer Kooperation innerhalb der Jugendhilfe wird in der Fachdiskussion nicht in Frage gestellt. Kilb schreibt dazu: „Es stellt sich heutzutage eigentlich nicht die Frage nach der Kooperationsnotwendigkeit in der Sozialen Arbeit. Zusammenarbeit ist längst eine strukturelle Grundbedingung besonders in der Jugendhilfe; ohne Kooperation hätten wir z.B. lauter kleine „Abteilungs-Königreiche“ in einem Jugendamt, die jeweils ihren eigenen fachspezifischen Blickwinkel zum Alles-Entscheidenden erklären würden und die Betrachtungsperspektive der jeweils anderen Abteilungen als mindergewichtig abtäten: eben Strukturen eines additiven Verständnisses von Jugendhilfe, die es leider auch heute noch in einzelnen Fällen gibt, die aber in der neueren Fachdiskussion niemand mehr für sinnvoll erachtet.“[14]

Maykus argumentiert mit folgender These ebenfalls klar zugunsten einer Kooperation: „Es ist an der Schaffung einer effektiven und umfassenden Kooperation zwischen Ämtern, Diensten, Einrichtungen und den dortigen sozialpädagogischen Fachkräften zu arbeiten, die den Aufbau einer regional vorgehaltenen Jugendhilfestruktur fördert.“[15] Er begründet diese Forderung mit den komplexen und verwobenen Lebensumständen und Problemlagen der betroffenen jungen Menschen, denen ein ebenso „verwobenenes und in kontinuierlicher Kommunikation stehendes Netzwerk“[16] gegenüberzustellen ist. Mit dieser Aussage bringt Maykus den Begriff des Netzwerkes bzw. der Vernetzung in die Diskussion mit ein, die als eine besonders hoch entwickelte Form der Kooperation zu verstehen ist. Von Vernetzung ist dann zu sprechen, wenn eine Kooperation mehrerer Partner institutionalisiert wird. Das geschieht mindestens in Form eines regelmäßigen inhaltlichen Austauschs im Sinne der von Maykus angesprochenen kontinuierlichen Kommunikation und kann durchaus die Gründung einer neuen Institution als Dachverband beinhalten. Voraussetzungen zur Vernetzung sind die Kooperation aller vernetzten Partner sowie die Bereitschaft aller Beteiligten, diese Kooperation fortzuführen und ständig auf neue Möglichkeiten zu überprüfen.

Entwicklungen in Richtung einer Vernetzung hat Stahlmann bereits 1994 beobachtet. Er führt unter der Überschrift „Formen der Betreuung in der Heimerziehung“ ca. 40 Stichworte an, darunter auch „Tagesheimgruppen“, „Bereitschaftspflegefamilien“ oder „Ambulant betreutes Einzelwohnen“[17] und schreibt, der Trend gehe „zu einer Vernetzung der Formen und zu übergreifenden regionalen Verbundsystemen“[18]. Dieser Einschätzung möchte ich nicht widersprechen. Jedoch beinhaltet diese Vernetzung nicht speziell die Formen der Heimerziehung (die das KJHG enger faßt als Stahlmann, vgl. dazu Kapitel 3.1.3 dieser Arbeit), sondern allgemein die Formen der Hilfen zur Erziehung, die häufig in Einrichtungen vereint sind, die sich vorher ausschließlich der Heimerziehung gewidmet haben.

Ebenfalls im Kontext der Hilfen zur Erziehung befindet sich der 10. Jugendbericht bei folgender Feststellung: „Die Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Trägern und Einrichtungen der Jugendhilfe sowie ihre Kooperation mit anderen Institutionen wie z.B. Schulen und Gesundheitsdiensten bilden eine wesentliche Voraussetzung für ganzheitliche und lebensweltorientierte Hilfen für Kinder und ihre Familien.“[19] Auch von dieser Seite wird eine Kooperation also für erforderlich gehalten.

So sehr die Kooperation aber befürwortet wird – ohne Probleme ist sie nicht in die Tat umzusetzen. „Allein die Feststellung der Notwendigkeit, gestiegenen Anforderungen mit neuen Kooperationsbündnissen zu begegnen, stellt [...] nur einen ersten Schritt auf dem Weg zum Aufbau von Kooperationsbezügen dar. Als grundlegend muß in diesem Zusammenhang die Klärung von Rahmenbedingungen angesehen werden, die sich förderlich bzw. hinderlich für Kooperationen erweisen.“[20] Anhand zweier Beispiele aus der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule kommt Nörber zu dem Ergebnis, daß „nicht davon ausgegangen werden kann, daß es Institutionen, die sich [...] auf die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen auswirken, im „schnellen Übergang“ gelingen wird, strukturübergreifend zu kooperieren. Vielmehr ist davon auszugehen, daß oftmals über Jahrzehnte entwickelte Selbstverständnisse sowie gewachsene Arbeitszusammenhänge neuen Kooperationsbezügen entgegenstehen. Der Aufbau umfassender Kooperationsbezüge [...] ist nicht von jetzt auf nachher möglich.“[21] Dieser Einschätzung schließt sich auch Kilb[22] an, der schreibt, daß gelingende Kooperationsbezüge die folgenden Voraussetzungen benötigen: Zeit, Vertrauen, Mandatskompetenz und Zugpferde. Zum Stichwort „Zeit“ ergänzt er, daß Kooperationen zunächst eigene Strukturen entwickeln und die eingebundenen Personen erst zueinander finden und geeignete Kommunikationsformen erproben müssen.

Ein völlig anderer Aspekt im Rahmen der Kooperationsdebatte ist die Qualitätssicherung bzw. das Qualitätsmanagement. Zu diesen Begriffen existiert eine eigenständige Fachdiskussion, die jedoch in Teilbereichen auch das Feld der Kooperation innerhalb der Jugendhilfe berührt.

Das Qualitätsmanagement ist eine neue Aufgabe, die im Zuge von Sparmaßnahmen im Sozialbereich auf die Träger der Einrichtungen zugekommen ist und noch in weiterem Maße zukommen wird. Es handelt sich vereinfacht darum, daß durch effizientes Wirtschaften die knapper werdenden Mittel so eingesetzt werden sollen, daß die vorhandenen Qualitätsstandards gehalten oder sogar noch ausgebaut werden können. Übertragen auf die Jugendhilfe bedeutet das: Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe müssen ihre Mittel aufgrund der prekären kommunalen Haushaltslagen sparsamer einsetzen, jedoch möglichst ohne Einbußen in der Qualität der Maßnahmen hinnehmen zu müssen. Von den Trägern der Maßnahmen werden daher klare Qualitätsmerkmale gefordert, an denen ablesbar ist, wie die Arbeit in der jeweiligen Einrichtung gestaltet wird.

Als ein solches Qualitätsmerkmal kann dabei die Kooperation untereinander bzw. (auf örtlicher Ebene) die Kooperation mit vielen Organisationen vor Ort gelten, da durch sie die Möglichkeiten der effizienten Arbeit ausgedehnt werden.[23]

Anhand der dargestellten Diskussionsbeiträge läßt sich ablesen, daß die Kooperation innerhalb der Jugendhilfe für erforderlich gehalten wird, die Durchführung jedoch mit Problemen behaftet ist. Im Folgenden wird die Diskussion spezialisiert weiterverfolgt auf eine Kooperation zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit. Im Rahmen dieses Kapitels wird auch eine Vorstellung entstehen, wie eine solche Kooperation aussehen könnte.

2.2 Kooperation zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit

Ein Ziel, das im Rahmen der Jugendhilfe von allen Beteiligten angestrebt wird, formulierte Bundespräsident Roman Herzog in seiner vielgelobten „Berliner Rede“ folgendermaßen: „Unsere Jugend ist das größte Kapital, das wir haben. Wir müssen ihr nur Perspektiven geben.“[24] Dieser Aussage wird sich jeder anschließen können, der in der Heimerziehung oder in der Jugendarbeit tätig ist. Es bleibt jedoch die Frage, wer der Jugend die Perspektiven geben muß. Wer ist „Wir“?

Das Wort „Wir“ steht für eine Gruppe irgendeiner Form. Maykus macht dazu einen konkreten Vorschlag, wie sich solche Gruppen zusammensetzen könnten: „Regionale Arbeitsgemeinschaften, Berufsgruppenarbeitskreise, Stadtteilkonferenzen, Round tables zur Jugendhilfe mit Vertretern der Schulen, Selbsthilfegruppen, MitarbeiterInnen von Vereinen und Verbänden, Einrichtungen und Projekten sind zu unterstützen und zu intensivieren.“[25]

Maykus zählt damit zu den wenigen, die bereits eine Verbindung zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit mit ins Auge fassen, sind doch in obiger Zusammensetzung sowohl die Heimerziehung (Einrichtungen) als auch die Jugendarbeit (Vereine und Verbände) vertreten. Weitgehend bleibt diese Form der Kooperation in der Fachdiskussion jedoch unerwähnt oder tritt nur als Randerscheinung auf. So sind es in der Hauptsache Merkmale anderer Kooperationen, die sich auf die Verknüpfung Heimerziehung / Jugendarbeit übertragen lassen.

Ein Beispiel in dieser Richtung entnehme ich aus der viel diskutierten Kooperation zwischen der Jugendhilfe (wobei hier in erster Linie die Hilfen zur Erziehung gemeint sind) und der Schule. Thimm regt an, daß die Jugendhilfe nicht nur „ihre“ Schüler im Auge haben, sondern sich in der Schule mit einbringen solle. „In der Schule könnte Jugendhilfe Unterstützungsnotwendigkeiten früh erkennen. Sie ginge hin und wartete nicht. Dadurch wären junge Menschen ohne Stigmatisierungsgefahren erreichbar.“[26] Diese Möglichkeit stünde ebenso der Heimerziehung in der Jugendarbeit offen. Sie könnte hier fallweise in beratender Funktion präventiv tätig werden, was sicher im Sinne der betroffenen jungen Menschen wäre.

Fassen wir bereits an dieser Stelle einmal kurz zusammen: Die Notwendigkeit einer Kooperation innerhalb der Jugendhilfe ist unumstritten (vgl. Kapitel 2.1). Sie umfaßt alle Bereiche der Jugendhilfe und ist damit auch auf das Verhältnis zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit übertragbar. Der Aufbau von Kooperationsbezügen ist jedoch problembehaftet (vgl. dazu ebenfalls Kapitel 2.1). Dennoch liegen einige konkrete Vorstellungen vor, wie Kooperation in der Jugendhilfe aussehen könnte (vgl. Maykus und Thimm in diesem Kapitel). Es ergeben sich damit vorläufig zwei Fragen:

1. Wie könnte eine Kooperation speziell zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit aussehen?
2. Welche Faktoren gibt es, die auf eine solche Kooperation (im positiven oder negativen Sinne) einwirken können und entsprechend zu berücksichtigen sind?

Widmen wir uns zunächst der ersten Frage:

Die geringste und einfachste Stufe der Kooperation liegt in einer Nutzung der jugendarbeiterischen Angebote durch die Heimerziehung. Kinder und Jugendliche nehmen an der Jugendarbeit teil, indem sie deren Veranstaltungen besuchen oder Mitglieder in sie interessierenden Vereinen werden. Genau genommen ist hierin erst eine Vorstufe zur Kooperation zu sehen, da in solchen Fällen die MitarbeiterInnen der Jugendarbeit noch nicht wissen müssen, daß es sich um Heimkinder handelt, die neu zu ihnen kommen.

Kooperation wird daraus, wenn die Heimerziehung zu Beginn (also z.B. bei der Anmeldung in einem Verein) Mitarbeit in der Form anbietet, daß sie bei Problemen mit den Kindern und Jugendlichen beratend und unterstützend zur Seite steht. Dieses Angebot gewinnt dadurch an Bedeutung, daß junge Menschen aus der Heimerziehung durch ihre Biographie meist besonders problembehaftet sind.

Ein weiterer Schritt könnte das Angebot zur Mitarbeit in der Jugendarbeit sein. Sportvereine wenden sich häufig an Eltern der betroffenen Kinder, wenn sie Betreuer für ihre Jugendmannschaften suchen. Eine solche Aufgabe könnte auch von MitarbeiterInnen der Heimerziehung übernommen werden, was damit eine Gegenseitigkeit zugrunde legen würde: die Jugendarbeit nimmt die Kinder auf und läßt sie an ihren Angeboten partizipieren, die Heimerziehung beteiligt sich personell an der Betreuung der Mannschaften (wobei das Sportbeispiel auch auf andere Formen der Jugendarbeit übertragbar wäre).

Diese einzelfallbezogenen Kooperationsformen, die in der Regel auf personeller Ebene ablaufen, ließen sich auf die institutionelle Ebene ausdehnen. Da es die MitarbeiterInnen der Jugendarbeit auch unabhängig von der Heimklientel mit „schwierigen Fällen“ zu tun haben können, wäre ein Gedanken- und Erfahrungsaustausch für sie als hilfreich denkbar. Für die Verbindung Heimerziehung / Schule schlägt Thimm eine „gemeinsame Fortbildung von HeimerzieherInnen und Lehrkräften“[27] vor. Eine entsprechende gemeinsame Fortbildung von HeimerzieherInnen und JugendarbeiterInnen wäre ebenfalls zu überlegen, wobei allerdings der Laienstatus der meisten ehrenamtlichen JugendarbeiterInnen in der Konzeption der Fortbildung zu berücksichtigen wäre.

Eine weitere Form des Ausbaus einer Kooperation auf institutioneller Ebene wäre die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen oder Projekte. So könnte eine Heimgruppe beispielsweise mit einer Fußballmannschaft eine gemeinsame Ferienfreizeit durchführen oder mit der Jugendgruppe einer Naturschutzorganisation ein naturbezogenes Vorhaben umsetzen. Gerade bei diesem Beispiel ließe sich die ökologische Fachkompetenz seitens der Naturschutzorganisation mit der pädagogischen Fachkompetenz seitens der Heimerziehung gut kombinieren.

Die bisherigen Beispiele finden auf der Ebene einer dualen Kooperation einer Einrichtung der Heimerziehung mit jeweils einer Einrichtung der Jugendarbeit statt. Die nächste Stufe wäre die Vernetzung vieler (im Idealfall aller) örtlichen Träger sowohl der Heimerziehung als auch der Jugendarbeit. Dazu wäre als Grundlage ein regelmäßiger Austausch im großen Kreis mit Vertretern aller beteiligten Einrichtungen, Organisationen und Vereinen erforderlich. So entstünde eine Fachdiskussion über die Notwendigkeiten und Möglichkeiten vor Ort auf breiter Ebene. Im Rahmen dieser regelmäßigen Treffen ließen sich zudem gemeinsame Maßnahmen ebenso planen wie die optimale Nutzung der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen. Erforderlich wäre die Bereitschaft aller Beteiligten, sich mit ihren Ressourcen in das so entstehende Netzwerk einzubringen, um selbst von den Ressourcen der anderen Beteiligten profitieren zu können. Diese Vernetzung steht einer dualen Kooperation einzelner Träger nicht im Wege, würde diese aber um weitere Möglichkeiten ergänzen.

Bis zu einem Netzwerk der örtlichen Jugendhilfe ist es jedoch ein weiter Weg, wenn wir uns die zweite oben gestellte Frage betrachten. Erinnern wir uns zunächst noch einmal der bereits genannten Voraussetzungen einer gelingenden Kooperation nach Kilb: Zeit, Vertrauen, Mandatskompetenz und Zugpferde. Inwieweit Zeit zum Strukturaufbau erforderlich ist, wurde im vorangegangenen Kapitel erläutert. Auch die übrigen Begriffen erklärt Kilb im thematischen Zusammenhang. Zum Vertrauen schreibt er, daß gelingende Kooperationen eine gemeinsame Vertrauensbasis benötigen. „Die Schaffung dieser hängt wiederum von gruppendynamischen Entwicklungen ab. Erst über die Herstellung von Transparenz einerseits und einer präzisen Definition von Grenzen und Möglichkeiten in der Zusammenarbeit kann eine Vertrauensbasis entstehen.“[28] Bezüglich der Mandatskompetenz betont Kilb die besondere Bedeutung, die einer Person als VertreterIn einer Institution zukommt, insbesondere hinsichtlich einer Balance zwischen individuellen und vertretungsbezogenen Akteursrollen. Besonders wichtig jedoch seien Zugpferde: „Kooperative Zusammenhänge benötigen Persönlichkeiten, die Leitziele oder die „Philosophie“ verkörpern und nach außen hin deren Umsetzbarkeit authentisch darstellen können. [...] „Zugpferde“ benötigen integrierende und kommunikative persönliche Handlungskompetenzen. In ganz bestimmten Kooperationsbezügen sind Mediations- und Moderationsfähigkeiten notwendig.“[29]

Ein weiteres Problem liegt darin, daß die Kooperationspartner in gleichberechtigter Weise zusammenarbeiten sollen. Gerade in unserem Fall treffen aber mit der Heimerziehung und der Jugendarbeit zwei sehr ungleiche Partner aufeinander, die zunächst zueinander und zu einer Form des partnerschaftlichen Umgangs finden müssen.

Zu diesen allgemeinen Voraussetzungen einer gelingenden Kooperation kommen die spezifischen Einflußfaktoren des jeweiligen Kooperationsfeldes, in unserem Fall also die Einflüsse, die durch die Bedingungen der Heimerziehung und der Jugendarbeit entstehen. Einige dieser Faktoren wirken sich auch auf die oben genannten Bedingungen aus. Der Ermittlung und Darstellung dieser Einflußfaktoren widmet sich das folgende Kapitel.

3. Einflußfaktoren auf das Verhältnis Heimerziehung / Jugendarbeit

Wie das vorangegangene Kapitel gezeigt hat, werden Kooperationen innerhalb der Jugendhilfe als sehr sinnvoll betrachtet. Die Gründe sind dabei vielschichtig, ebenso die Möglichkeiten, wie eine Kooperation mit Leben gefüllt werden kann. Auch eine Kooperation zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit hätte nach der aktuellen Diskussion ihre Vorzüge. Offen blieb jedoch bisher, ob diese Kooperation auch möglich und durchführbar ist.

Wie jede andere Kooperation ist auch diese sehr bedingungsgeladen: Viele Bedingungen müssen erfüllt sein, bevor eine Kooperation zustande kommen kann. Insbesondere müssen zunächst die Faktoren untersucht werden, die Einfluß ausüben auf das Verhältnis zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit und dieses Verhältnis zugunsten oder zuungunsten einer Kooperation beeinflussen können. Diese Faktoren zu ermitteln und ihren Einfluß aufzuzeigen wird Aufgabe dieses Kapitels sein.

Zu erwarten ist, daß sich sowohl Faktoren finden, die eine Kooperation nahelegen, als auch Faktoren, die einer Kooperation hinderlich sein könnten. Es werden sich Faktoren finden, die nicht eigenständig verändert werden können (insbesondere im Bereich der Rechtslage), aber auch solche, die den Einflüssen von Heimerziehung und / oder Jugendarbeit unterliegen und entsprechend den jeweiligen Vorstellungen gestaltet werden können.

Die Ermittlung der Einflußfaktoren erfolgt in erster Linie über die Schnittpunkte, an denen sich Heimerziehung und Jugendarbeit treffen bzw. treffen können. Einige Faktoren jedoch betreffen nur eines der beiden Jugendhilfesegmente, insbesondere in den Kapiteln 3.1.3 und 3.1.4. Auch diese Faktoren werden natürlich Beachtung finden.

Unterschieden werden zwecks besserer Übersicht die Schnittpunkte und Einflußfaktoren im rechtlichen Rahmen, diejenigen auf der Ebene der Klientel und diejenigen auf der Ebene der Träger. Aus allen Faktoren werden in einem nächsten Schritt die Leitfragen für die zu führenden Interviews abgeleitet.

3.1 Schnittpunkte und Faktoren im rechtlichen Rahmen

Wie bereits in der Einleitung dargestellt wurde, sind Heimerziehung und Jugendarbeit zwei Teilbereiche eines Systems: Beide sind Segmente der Jugendhilfe. Innerhalb dieses Systems unterliegen sie einigen rechtlichen Vorschriften gemeinsam, haben aber auch jeweils ihre eigenen rechtlichen Grundlagen. Dieses Kapitel beschäftigt sich damit, inwieweit sowohl die gemeinsamen als auch die getrennten Rechtsgrundlagen sich auf eine mögliche Kooperation auswirken könnten.

3.1.1 Der gemeinsame Auftrag des KJHG

Heimerziehung und Jugendarbeit sind als Teilbereiche der Jugendhilfe im KJHG verankert – diese Feststellung wird an dieser Stelle nicht zum ersten Mal getroffen. Das bedeutet aber nicht nur, daß sie gemeinsam auf dem gleichen Papier stehen, sondern auch, daß sie einen gemeinsamen Auftrag haben. Dieser Auftrag wird bereits in § 1 genannt. Dort heißt es u.a.: „Jugendhilfe soll [...] junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen.“[30]

Diesem gemeinsamen Auftrag geht jeder einzelne Bereich zunächst mit seinen Mitteln im jeweiligen Arbeitsfeld nach. Eine Gemeinsamkeit ist dabei, daß sowohl die Heimerziehung als auch die Jugendarbeit Wert darauf legt, daß sich die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen in ihrer Freizeit sinnvoll (im Sinne einer der Entwicklung förderlichen Weise) beschäftigen. Teilweise kommt es in diesem Zusammenhang zur einfachsten Stufe der Kooperation, zur Teilnahme der Kinder und Jugendlichen aus den Heimen an den Angeboten der Jugendarbeit.

Fazit: Der gemeinsame Auftrag an alle Bereiche der Jugendhilfe wird bislang nicht als Auftrag zur gemeinsamen Arbeit an der darin genannten Zielsetzung verstanden. Der §1 KJHG stellt daher lediglich eine rechtliche Grundlage für eine Kooperation dar, wirkt sich jedoch darüber hinaus nicht auf das Verhältnis zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit aus.

3.1.2 Die Verpflichtung zur Kooperation

Das KJHG geht jedoch noch über den gemeinsamen Auftrag hinaus, indem es eine Form der Kooperation vorschreibt. Der entsprechende Auftrag geht an die öffentlichen Träger der Jugendhilfe, betrifft aber auch die freien Träger in Heimerziehung und Jugendarbeit. Es geht um die Bildung von Arbeitsgemeinschaften, die vom Gesetzgeber gewünscht werden: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, daß die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.“[31]

Da es sich hier lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt, ist nicht davon auszugehen, daß solche Arbeitsgemeinschaften in allen Jugendamtsbereichen existieren. Eine Untersuchung, die den Aspekt der Arbeitsgemeinschaften nach § 78 einschloß, wurde von Seckinger u.a. vorgelegt. Es zeigte sich, daß „21% der Jugendämter [...] in keinem einzigen Arbeitskreis vertreten“[32] sind. Inhaltlich nehmen die beiden Bereiche Hilfen zur Erziehung (31%) und Jugendarbeit (26%) den größten Raum in den Arbeitsgemeinschaften ein.[33] Inwieweit Vertreter beider Bereiche gemeinsam in einer Arbeitsgemeinschaft vertreten sind, geht aus den Daten jedoch nicht hervor. Da die Summierung aller Prozentanteile der einzelnen Themen 136% ergibt, läßt sich jedoch annehmen, daß mancherorts auch mehrere Themen in einer Arbeitsgemeinschaft behandelt werden.

Fazit: § 78 KJHG offenbart den Willen des Gesetzgebers, daß die Jugendhilfe untereinander kooperieren soll. Dennoch hat er es bei einer Soll-Vorschrift belassen. Wird dieser Paragraph so umgesetzt, daß beide Bereiche in einer gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft sitzen, so wirkt sich das auf eine Kooperation zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit insoweit positiv aus, als bereits eine gewisse Zusammenarbeit besteht. Wird er jedoch nicht umgesetzt oder werden die Arbeitsgemeinschaften bereichsintern gebildet, bleibt § 78 wirkungslos im Bezug auf eine Kooperation zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit.

3.1.3 Besonderheiten der Rechtslage zur Heimerziehung

Um die Einflüsse der rechtlichen Gegebenheiten der Heimerziehung darstellen zu können, erfordert es zunächst einen kurzen Überblick über eben jene Rechtsgrundlagen. Aus den umfangreichen Gesetzen, Richtlinien und Vorschriften stelle ich aber nur diejenigen vor, durch die auch ein Einfluß auf eine mögliche Kooperation mit der Jugendarbeit zu erwarten ist.

Nach § 1 KJHG hat jeder junge Mensch „ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“[34]. Diese Leistungen erhält der junge Mensch normalerweise in seiner Familie. Zur Unterstützung der Familie bietet das Gesetz eine Palette von Hilfsangeboten an, die die Jugendhilfe als Leistungen nach §§ 11 – 41 KJHG zur Verfügung stellt. Die Heimerziehung ist den Hilfen zur Erziehung (§§ 27 – 35) zugeordnet.

Hilfen zur Erziehung werden gewährt, „wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.“[35] Während im JWG noch Begriffe wie „Verwahrlosung“ verwendet wurden, schreibt das KJHG keinem Beteiligten eine Schuld an der nicht gewährleisteten ausreichenden Erziehung zu. Unabhängig davon, welche Ursache die Probleme haben, werden folgende Angebote zur Verfügung gestellt:

- Erziehungsberatung (§ 28 KJHG)
- Soziale Gruppenarbeit (§ 29 KJHG)
- Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30 KJHG)
- Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 KJHG)
- Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 KJHG)
- Vollzeitpflege (§ 33 KJHG)
- Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34 KJHG)
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 KJHG)

Anhand dieser Auflistung fällt auf, daß die Heimerziehung nur noch eine Leistung neben vielen anderen ist, die es teilweise im JWG noch nicht gab.[36] Die einzelnen Leistungen genau vorzustellen würde den Rahmen dieses Kapitels sprengen und ist für das Thema der Arbeit auch nicht erforderlich. Wichtig ist jedoch, die Einbettung der Heimerziehung in das oben genannte Leistungsspektrum herauszustellen, da es zwischen den einzelnen Leistungen Wechselwirkungen geben kann und gibt. So ist z.B. der Wechsel eines jungen Menschen von einer Tagesgruppe in die Heimerziehung denkbar. Daran wird deutlich, daß eine Kooperation im Rahmen der gesamten Jugendhilfe eine sinnvolle Ergänzung wäre.

Die Heimerziehung selbst wird ergänzt um „sonstige betreute Wohnform[en]“, wie es in der Überschrift des § 34 KJHG heißt. Dort heißt es für diese Hilfeleistungen:

„Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie 1. eine Rückkehr des Kindes oder des Jugendlichen in die Familie zu erreichen versuchen oder 2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder 3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten. Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.“[37]

Die hohe Bedeutung, die im KJHG der Familie beigemessen wird, findet sich in den angeführten Aufgaben der Heimerziehung wieder. Erst im letzten Punkt wird die Möglichkeit einer langfristigen Heimerziehung genannt, bei der es weder eine Rückführung in die Herkunftsfamilie noch eine Weiterleitung in eine andere Familie gibt.

Im Rahmen der Heimerziehung entsprechend der Definition des KJHG findet man viele verschiedene Betreuungsformen, die die beiden Definitionsmerkmale „in einer Einrichtung“ und „über Tag und Nacht“ erfüllen. Die traditionellste Form ist die interne Wohngruppe, die auf dem zentralen Heimgelände untergebracht und– je nach örtlicher Gegebenheit mehr oder weniger – an zentrale Versorgungseinrichtungen angeschlossen ist. Eine weitere, inzwischen weit verbreitete Betreuungsform der Heimerziehung ist die Außenwohngruppe. Wohlert schreibt dazu: „Außenwohngruppen nennt man Lebensgruppen von Kindern und Jugendlichen, die im Rahmen der Jugendhilfe untergebracht sind, aber nicht auf dem Heimgelände, sondern außerhalb. Außenwohngruppen sind zwar organisatorisch mit dem Heim verbunden, aber wirtschaftlich und pädagogisch selbständige Einheiten.“[38]

Eine noch weiter gehende Verselbständigung stellt das Konzept der Jugendwohngruppen dar. Hier werden Gruppen von älteren Jugendlichen gebildet, die bei geringer Betreuung auf ein selbständiges Leben vorbereitet werden. „In der Regel werden Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr aufgenommen. Die Betreuung erfolgt durch sozialpädagogische Fachkräfte zusammen mit hauswirtschaftlichem Personal mit bestimmten Betreuungsschwerpunkten und betreuungsfreien Zeiten.“[39] Eine Anwesenheit der PädagogInnen über Nacht ist dabei nicht die Regel, sondern erfolgt nur bei besonderem Bedarf, was dem Verselbständigungsgedanken entspricht.

Nicht eindeutig der Heimerziehung zuzuordnen ist das betreute Wohnen. Die Verselbständigung gegenüber der Jugendwohngruppe wird hier dadurch fortgesetzt, daß einzelne Jugendliche in einer eigenen Wohnung leben und die Betreuung weiter reduziert wird. Die Zuordnung ist dadurch nicht eindeutig, daß die Betreuung sehr gering ist. Ferner ist die Unterbringung in einer Einrichtung nur dann vorhanden, wenn die Wohnung von der Einrichtung zur Verfügung gestellt wird. Handelt es sich um eine eigene Wohnung, ist das betreute Wohnen eher als ambulante Maßnahme zu verstehen.

Als letzte Betreuungsform der Heimerziehung ist noch eine Sonderform der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung[40] zu nennen. Diese Hilfeform, die in § 35 KJHG verankert und damit normalerweise von der Heimerziehung getrennt zu betrachten ist, kann im Rahmen von zeitlich begrenzten Intensivmaßnahmen auch in diesem Bereich eine Rolle spielen.

Das KJHG legt jedoch nicht nur die Aufgaben der Hilfen zur Erziehung und damit der Heimerziehung fest, sondern auch noch einige Verfahrensweisen. So ist z.B. in § 36 KJHG festgelegt, daß zu jeder Hilfe zur Erziehung ein Hilfeplan zu schreiben ist, an dem alle Beteiligten (Personensorgeberechtigte, Kind / Jugendlicher, Jugendamt, Träger der aktuell durchgeführten oder geplanten Maßnahme) mitwirken sollen. Für eine mögliche Kooperation mit der Jugendarbeit wäre dazu folgende Vorschrift von Bedeutung: „Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.“[41]

Die einzelnen Bundesländer haben Ausführungsgesetze oder Richtlinien zum KJHG erlassen, in denen viele Punkte genau vorgegeben werden. Ein besonders wichtiger Punkt ist darin das Personal für die Heimerziehung. Im Erziehungsdienst einer Einrichtung im Saarland muß nach den dort gültigen Richtlinien im Durchschnitt mindestens eine Fachkraft für jeweils 2,5 Plätze beschäftigt sein. Die Obergrenze liegt bei einer Fachkraft für 1,96 Plätze, bei Kostenneutralität darf die Relation bis auf 1:1,8 geführt werden.

Als Fachkräfte werden mindestens ErzieherInnen vorausgesetzt, mindestens die Hälfte der Fachkräfte in der Einrichtung soll jedoch über eine Fachhochschulausbildung oder eine qualifizierte Zusatzausbildung verfügen. Eine universitäre Ausbildung ist in den saarländischen Richtlinien nicht genannt. Für den gruppenübergreifenden Dienst ist eine Fachkraft für jeweils zwei bis maximal vier Gruppen vorgesehen. Die Qualifikation dieser Fachkraft ist von der Konzeption der Einrichtung abhängig. Die Leitung einer Einrichtung soll bei einer Fachkraft mit entsprechenden pädagogischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Fähigkeiten liegen. Eine genauere Definition bleibt offen, so daß das Ausbildungsspektrum, das für einen Heimleiter denkbar wäre, sehr breit gefächert ist.

Darüber hinaus haben die Landesjugendämter eine länderübergreifende Regelung gefunden, welche Kompetenzen die Fachkräfte der Heimerziehung neben ihrer Ausbildung haben sollen. Genannt werden hier u.a. Kompetenzen „- in der Gestaltung von Beziehungen zu Kindern und Jugendlichen, in denen sie glaubwürdig und authentisch sein sollen - in der Toleranz gegenüber Verschiedenheit und Pluralität - in der Fähigkeit, ihre Erziehungs- und Beziehungsarbeit zu reflektieren - in der Konfrontation mit eigenen Normen und Werten und den Auswirkungen ihrer eigenen Lebensgeschichte auf ihre berufliche Identität.“[42]

Mit diesen umfangreichen Vorschriften zum Personal sollen Zustände wie die von Mehringer geschilderten aus der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts verhindert werden. Mehringer berichtet aus einer Anstalt, in die er für ein Jahr als Lehrer abgeordnet wurde: „Wie wurde ein Präfekt mit 90 Jungen fertig? Antwort: Ganz leicht, viel leichter als ein Erzieher heute mit nur 10 Kindern. Mit den Insassen nicht fertig werden? Im Stil des Arbeitslagers, der Kaserne ist das überhaupt kein Problem. Bei einmal auftauchenden Schwierigkeiten mit dem einzelnen brauchte der Präfekt sich kaum selbst zu bemühen: Dafür gab es kräftigere, ältere Mit-Zöglinge, die – natürlich nicht offiziell – als Untergruppenführer fungierten und gegen besondere Privilegien mithalfen bei der Aufrechterhaltung der reibungslosen Abläufe.“[43]

Fazit: Die einzelnen Rechtsgrundlagen wirken sich sehr unterschiedlich aus: Der spezielle Auftrag der Heimerziehung in § 34 KJHG läßt keine Schlüsse zu, welche Einflüsse er auf eine Kooperation mit der Jugendarbeit hätte. Die Vielschichtigkeit der Betreuungsformen in der Heimerziehung hingegen machen es im Rahmen einer Kooperation erforderlich, auf die unterschiedlichen Bedingungen Rücksicht zu nehmen, die in den einzelnen Betreuungsformen herrschen. Eine Mitwirkung der MitarbeiterInnen in der Jugendarbeit am Hilfeplan wäre als Möglichkeit im Rahmen der Kooperation zu bedenken. Bezüglich der Ansprüche, die an das Personal der Heimerziehung gestellt werden, läßt sich aufgrund der geforderten Ausbildungsgänge erwarten, daß Kenntnisse über die Jugendhilfe insgesamt vorhanden sind, was im Rahmen einer Kooperation hilfreich wäre.

3.1.4 Besonderheiten der Rechtslage zur Jugendarbeit

Die rechtlichen Bestimmungen der Jugendarbeit sind wesentlich weniger umfangreich als die zur Heimerziehung. Dennoch gibt es einige Grundlagen, die sich auf eine Kooperation zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit auswirken könnten.

Die Jugendarbeit ist ebenfalls als eine Leistung der Jugendhilfe im KJHG verankert. In § 11 heißt es: „Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.“[44] Damit wird der Auftrag erteilt, allen jungen Menschen die „erforderlichen Angebote“ zur Verfügung zu stellen, was auch die Kinder und Jugendlichen aus der Heimerziehung einschließt.

Als Anbieter der Jugendarbeit werden Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend, die öffentlichen Jugendhilfeträger und andere Träger der Jugendarbeit genannt. Insbesondere die Formulierung „andere Träger“ läßt ein sehr weites Trägerspektrum zu. Eine Vielzahl verschiedener Träger an einem Ort würde eine Kooperation erschweren, da viele (unter Umständen sehr verschiedene) Interessen zu berücksichtigen wären. Zu den öffentlichen Trägern ist noch anzumerken, daß sie nur dann eigene Angebote machen sollen, wenn die freien Träger nicht ausreichend Angebote zur Verfügung stellen (können), wozu sie vorrangig in die Lage zu versetzen sind. Festgeschrieben ist dieses Subsidiaritätsprinzip in § 4 KJHG.

Auch die in § 11 des KJHG genannten Schwerpunkte der Jugendarbeit sind sehr umfassend formuliert. Dazu gehören die außerschulische Jugendbildung in den verschiedensten Bereichen, Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, internationale Jugendarbeit, Kinder- und Jugenderholung und Jugendberatung.

Die finanzielle Seite der Jugendarbeit ist im KJHG zumindest ansatzweise vorgegeben. In § 12 wird festgelegt, daß die Arbeit der Jugendverbände nach Maßgabe des § 74 zu fördern ist. Dort sind einige Bedingungen angegeben, die zur Förderung zu erfüllen sind. Eine wichtige Änderung gegenüber den Regelungen des JWG ist die neue Stellung der Jugendarbeit, die nicht mehr als freiwillige Leistung, sondern als Pflichtleistung zu betrachten ist. Das wirkt sich auch auf die finanzielle Förderung aus. War es im JWG noch dem freien Ermessen der Jugendämter überlassen, inwieweit sie die Jugendarbeit förderten, so wird nun im § 79 des KJHG festgeschrieben, daß von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln ein angemessener Teil für die Jugendarbeit zu verwenden ist. Wünschenswert aus Sicht der Träger der Jugendarbeit wäre gewesen, über diese Vorschrift hinaus einen festen Prozentanteil festzulegen, der für die Jugendarbeit zu verwenden ist. Darauf wurde aber „wegen des damit verbundenen problematischen Eingriffs in die kommunale Finanzhoheit verzichtet.“[45]

Diese allgemeine Regelung ist damit in jedem Bundesland bzw. in jeder Kommune weiteren Ausführungsvorschriften unterworfen. Dadurch wird ein hohes Gefälle zwischen den einzelnen Bundesländern ermöglicht, wie Dreßen / Liebe es beschreiben: „Der politische Wille, Kinder- und Jugendförderung besonders unter dem Aspekt der Selbstorganisation als verbindliche Rechtsgrundlage zu formulieren, unterscheidet sich je nach jugendpolitischer Prioritätensetzung und Finanzkraft der Bundesländer.“[46] Positiv anzumerken ist, daß das bekanntermaßen sehr finanzschwache Saarland in seinem zweiten Ausführungsgesetz zum KJHG die Fördersätze der Jugendarbeit entgegen dem Trend zu Kürzungen im Landeshaushalt kräftig aufgestockt, in manchen Bereichen gegenüber dem ersten Ausführungsgesetz sogar verdoppelt hat.

Fazit: Die Rechtsgrundlagen der Jugendarbeit stehen einer möglichen Kooperation mit der Heimerziehung recht neutral gegenüber. Die Jugendarbeit hat den Auftrag, allen jungen Menschen Angebote zur Verfügung zu stellen. Da sie jedoch im Gegensatz zur Heimerziehung keiner Überprüfung unterzogen wird, kann sie sich je nach Zielsetzung ihre Klientel aussuchen. Die Trägervielfalt erschwert eine Kooperation durch die Vielfalt der zu berücksichtigenden Interessen. Gleichzeitig macht sie jedoch die Vielfalt der Angebote der Jugendarbeit erst möglich. Die gesichertere finanzielle Ausstattung der Jugendarbeit im Vergleich zur Zeit vor Inkrafttreten des KJHG ist für die Jugendarbeit selbst positiv zu bewerten, bezüglich einer Kooperation läßt sich allerdings kein Einfluß erwarten.

3.2 Schnittpunkte und Faktoren auf der Ebene der Klientel

Der einfachste und auch Laien deutlich werdende Schnittpunkt, in dem sich Heimerziehung und Jugendarbeit begegnen, sind die jungen Menschen, mit denen sie sich als ihre Klientel beschäftigen. Diese Aussage ist aber für unseren Zweck zu ungenau. Die Klientel wird in diesem Kapitel unter mehreren Gesichtspunkten betrachtet, um ein genaueres Bild der durch sie vorhandenen Einflußfaktoren zu erhalten.

3.2.1 Die gemeinsame Klientel

Ist die Gesamtheit aller Kinder und Jugendlichen im jeweiligen Einzugsbereich der Einrichtungen wirklich als gemeinsame Klientel von Heimerziehung und Jugendarbeit zu betrachten? Diese Frage ist mit einem klaren Nein zu beantworten. Oberflächlich betrachtet mag das Klientel identisch sein: Kinder und Jugendliche eben, wie bereits dargestellt. Betrachtet man die Zusammenhänge genauer, läßt sich ein einseitiges Interesse erkennen:

Kinder und Jugendliche, die durch eine Heimunterbringung neu an einen Ort ziehen, sind für die dortigen Träger der Jugendarbeit zusätzliche potentielle Mitglieder bzw. Besucher und damit zusätzliche potentielle Klientel, um die man sich bemühen kann. Die Heimerziehung hingegen profitiert nicht von neuen Mitgliedern der ortsansässigen Vereine, da sie die ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen nicht anwirbt, sondern Anfragen von Jugendämtern zur Heimunterbringung erhält. Als gemeinsame Klientel sind also zunächst lediglich die Kinder und Jugendlichen zu betrachten, die in der Heimerziehung untergebracht sind.

Bezüglich einer Kooperation zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit ergibt sich daraus ein hoher Einfluß der Heimerziehung, da ihr die gemeinsame Klientel zur ständigen Betreuung anvertraut ist. Erlaubt ein Heim z.B. seinen Kindern die Mitgliedschaft in einem Verein nicht, so besteht seitens des Vereins keine weitere Möglichkeit, die Kinder als Mitglieder zu gewinnen. Analog verhält es sich mit dem Besuch offener Veranstaltungen der Jugendarbeit. Zwar besteht aufgrund der nicht vorhandenen Anmeldepflicht die Möglichkeit, daß die Heimkinder diese Veranstaltung auch ohne Erlaubnis besuchen, aber im Sinne einer Kooperation ändert diese unerlaubte Teilnahme nichts am starken Einfluß der Heimerziehung.

Fazit: Durch die Verfügungsgewalt über die gemeinsame Klientel hat die Heimerziehung einen ungleich höheren Einfluß auf die Möglichkeit einer Kooperation als die Jugendarbeit. Von ihr hängt es vorrangig ab, ob die geringste Stufe der Zusammenarbeit (vgl. Kapitel 2.2) und damit eine Kooperation möglich ist. Dieser Einfluß kann sich sowohl positiv als auch negativ auf das Verhältnis der beiden Jugendhilfesegmente auswirken.

3.2.2 Verweildauer in der Heimerziehung

Die meisten Kinder und Jugendlichen, die im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung in einem Heim untergebracht werden, bleiben dort nur vorübergehend. Heimunterbringungen für die gesamte Kinder- und Jugendzeit werden nur noch in den seltensten Fällen angestrebt. Laut 10. Jugendbericht liegt die durchschnittliche Verweildauer in der Heimunterbringung bei 38 Monaten.[47]

Diese Verweildauer hat hohen Einfluß auf eine mögliche Kooperation zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit. Bei besonders kurzen Heimaufenthalten ist eine Teilnahme des betreffenden Kindes an einem regelmäßige Teilnahme voraussetzenden Angebot der Jugendarbeit nur schwer zu verwirklichen, was eine Kooperation negativ beeinflussen würde.

In diesem Zusammenhang ist jedoch auch die Regionalisierung zu beachten, die sich in der Heimerziehung in den letzten Jahren durchgesetzt hat. In der Heimerziehung war es früher üblich, Kinder und Jugendliche weit entfernt von ihrem Heimatort in einem Heim unterzubringen. Die jungen Menschen sollten ein neues Leben beginnen, ohne den bisherigen Einflüssen ausgesetzt zu sein. Unbeachtet blieb dabei die emotionale Seite der Bindung an die Eltern und andere bisherige Kontaktpersonen. Durch den fehlenden Kontakt entwickelten zudem viele Kinder idealisierende Vorstellungen vom Leben bei ihren Eltern und von den Eltern selbst, was den beabsichtigten Neuanfang erschwerte oder völlig verhinderte.

Regionalisierung bedeutet nun, daß die Unterbringung nach Möglichkeit in der Region erfolgt, aus der das unterzubringende Kind stammt, d.h. „so dicht am bisherigen Lebensmittelpunkt, daß die sozialen Beziehungen alltäglich weiterbestehen können.“[48] Eine Ursache dafür liegt im KJHG, das der Familie einen hohen Stellenwert zugesteht. Die oben geschilderte Vorgehensweise wurde dadurch weitgehend invertiert. Statt den Kontakt zu den Eltern möglichst zu unterbinden und auf kurze Besuche zu beschränken, erfolgt in der heutigen Heimerziehung eine gezielte Elternarbeit. Damit wird u.a. ausgelotet, ob eine Rückführung in die Familie möglich ist bzw. möglich gemacht werden kann. Zudem wird auf diesem Weg die Gefahr einer gegenseitigen Idealisierung weitgehend gebannt.[49]

Auf eine Kooperation zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit wirkt sich die Regionalisierung positiv aus. Kinder und Jugendliche, die wohnortnah untergebracht sind, können bestehende Vereinsmitgliedschaften aufrecht erhalten oder im Rahmen des Heimaufenthaltes begonnene Mitgliedschaften nach Abschluß der Maßnahme fortführen. Diese Möglichkeiten existieren bei einer wohnortfernen Unterbringung nicht.

Fazit: Eine lange Verweildauer in der Heimerziehung kann als neutral gegenüber einer Kooperation angesehen werden. Ist die Verweildauer jedoch kurz, wirkt sie sich negativ auf die Kooperation aus. Dieser Umstand kann durch die wohnortnahe Unterbringung im Rahmen der Regionalisierung ausgeglichen werden.

3.2.3 Besondere Problemlagen der Klientel

Kinder und Jugendliche, die in einem Heim untergebracht sind, gelten meist als besonders schwierig. Diese landläufige Meinung stammt zum Teil sicher aus der Zeit, als Heime noch reine Besserungsanstalten waren. Zutreffend ist jedoch, daß die Heimklientel besondere Problemlagen zu bewältigen hat, die zumeist der Grund für die Heimunterbringung sind. Betrachtet man diese Problemlagen, ist die Bezeichnung als „schwierig“ durchaus nachvollziehbar. Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Untersuchung von Blandow u.a., die 222 Erziehungshilfeakten analysierten.[50] Sie unterteilten die inhaltlichen Gründe für den Beginn der Jugendhilfemaßnahmen in Kategorien und schlüsselten diese Gründe nach Alter und Geschlecht auf. Bei den Kindern unter 10 Jahren waren Verhaltensstörungen die häufigsten Gründe (15,4% der Mädchen, 25,0% der Jungen). Im Alter von 10 bis 15 Jahren stehen Schule und Beruf an vorderster Stelle, gefolgt von den Erziehungsschwierigkeiten (50,0% der Mädchen, 57,1% der Jungen - mehrere Gründe möglich). Bei über 15jährigen Mädchen sind die Hauptgründe Umhertreiben und Weglaufen (55,9%), während bei den Jungen gleichen Alters die Delinquenz (46,9%) nun im Vordergrund steht.

[...]


[1] BMFSFJ 1995, S. 5

[2] Jordan / Sengling 1994, S. 71

[3] vgl. dazu § 3 KJHG (BMFSFJ 1995, S. 56)

[4] Jordan / Sengling 1994, S. 70

[5] § 78 KJHG (BMFSFJ 1995, S. 93)

[6] vgl. dazu Kapitel 2.1 dieser Arbeit

[7] § 34 KJHG (BMFSFJ 1995, S. 68)

[8] vgl. dazu Kapitel 2.2 dieser Arbeit

[9] Neuberger / Wimmer 1981, S. 191

[10] Scherpner / Fink / Kowollik 1976, S. 45 ff.

[11] Scherpner / Fink / Kowollik 1976, S. 45 f.

[12] § 4 KJHG (BMFSFJ 1995, S. 56 f.)

[13] vgl. dazu Kapitel 1 dieser Arbeit

[14] Kilb 1999, S. 44

[15] Maykus 1998, S. 130

[16] Maykus 1998, S. 130

[17] Stahlmann 1994, S. 74

[18] Stahlmann 1994, S. 75

[19] BMFSFJ 1998, S. 257

[20] Nörber 1996, S. 54

[21] Nörber 1996, S. 56

[22] vgl. dazu Kilb 1996, S. 47

[23] vgl. zu dieser Thematik Rijntjes 1997

[24] Herzog 1997, S. 292

[25] Maykus 1998, S. 130

[26] Thimm 1999, S. 96

[27] Thimm 1999, S. 101

[28] Kilb 1999, S. 48

[29] Kilb 1999, S. 48

[30] § 1 KJHG (BMFSFJ 1995, S. 55)

[31] § 78 KJHG (BMFSFJ 1995, S. 93)

[32] Seckinger / Weigel / van Santen / Markert 1998, S. 159

[33] Daten aus Seckinger / Weigel / van Santen / Markert 1998, S. 159

[34] § 1 KJHG (BMFSFJ 1995, S. 55)

[35] § 27 KJHG (BMFSFJ 1995, S. 67)

[36] vgl. dazu Jordan / Sengling 1994, S. 68 ff.

[37] § 34 KJHG (BMFSFJ 1995, S. 68 f.)

[38] Wohlert 1995, S. 162

[39] Birtsch 1995, S. 173

[40] vgl. dazu Günder 1995, S. 47 ff.

[41] § 36 KJHG (BMFSFJ 1995, S. 70)

[42] Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter 1996, S. 19

[43] Mehringer 1982, S. 11

[44] § 11 KJHG (BMFSFJ 1995, S. 68 f.)

[45] Fieseler / Herborth 1996, S. 194

[46] Dreßen / Liebe 1993, S. 200

[47] Daten aus BMFSFJ 1998, S. 252

[48] Wolf 1995a, S. 40

[49] vgl. dazu Wolf 1995a, S. 40

[50] Blandow / Schmitz / Winter - von Gregory 1984, S. 179

Ende der Leseprobe aus 153 Seiten

Details

Titel
Kooperation oder Konkurrenz zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit
Untertitel
Zum Verhältnis zweier Jugendhilfesegmente aus Sicht der Heimerziehung
Hochschule
Universität Trier
Note
1,5
Autor
Jahr
1999
Seiten
153
Katalognummer
V20687
ISBN (eBook)
9783638245067
ISBN (Buch)
9783638700887
Dateigröße
1261 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kooperation, Konkurrenz, Heimerziehung, Jugendarbeit
Arbeit zitieren
Dipl.-Pädagoge Dirk Oehling (Autor:in), 1999, Kooperation oder Konkurrenz zwischen Heimerziehung und Jugendarbeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/20687

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