Auslieferungshaft gem. § 15 IRG


Seminararbeit, 2011

39 Seiten, Note: 14


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung
I. Vorstellung des Themas
II. Zielsetzung der Arbeit

B. Die geschichtliche Entwicklung der Auslieferungshaft in Deutschland
I. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) und der Vergleich mit dem Deutschen Auslieferungsgesetz (DAG)

C. Der Anwendungsbereich des IRG

D. Der Normzweck der Auslieferungshaft nach § 15 IRG

E. Die Voraussetzungen der Auslieferungshaft nach § 15 IRG
I. Vorläufige Festnahme nach § 19 IRG
1. Vorliegen der Voraussetzungen eines AlHB gem. § 17 IRG
2. Vorliegen der Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 S. 1 StPO
II. Der Eingang des Auslieferungsersuchens nebst Unterlagen
1. Haftbefehl oder eine gleichwertige Urkunde gem. § 10 IRG
2. Darstellung des Sachverhalts und der anzuwendenden ausländischen Vorschriften
3. Keine Zweifel an der Echtheit des Ersuchens
4. Der Europäische Haftbefehl nach § 83a IRG
a) Die Funktion des Europäischen Haftbefehls
b) Begriff, Form und Inhalt des Europäischen Haftbefehls
III. Materielle Voraussetzungen des § 15 Abs. 1, Abs. 2 IRG
1. Haftgründe gem. § 15 Abs. 1 IRG
a) Fluchtgefahr gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG
b) Verdunkelungsgefahr gem. § 15 Abs.1 Nr. 2 IRG
2. Verhältnismäßigkeit
3. Die Auslieferung erscheint nicht gem. § 15 Abs. 2 IRG von vornherein unzulässig
a) Materielle Auslieferungsvoraussetzungen
aa) Gegenseitigkeit gem. § 5, 82 IRG
bb) Beidseitige Straf- und Verfolgbarkeit gem. §§ 2,3 IRG
cc) Mindestsanktionsgrenzen gem. § 3 Abs. 2,3 IRG
dd) Grundsatz der Spezialität gem. § 11, 82 IRG
b) Auslieferungshindernisse gem. § 6-9, 73 IRG
aa) Ordre public Vorbehalt
bb) Auslieferungshindernisse aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verfolgten
(1) Auslieferung eigener Staatsbürger gem. Art. 16 Abs. 2 GG
(2) Individuelle Härtegründe
(3) Schuldunfähigkeit
cc) Nichtauslieferungsvorbehalte
(1) Politisches Delikt gem. § 6 Abs. 1 IRG
(2) Die politische Verfolgung gem. § 6 Abs. 2 IRG
(3) Militärische Delikte gem. § 7 IRG
dd) Strafe und Vollzug
(1) Todesstrafe gem. Art. 102, 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m § 8 IRG
(2) Übermäßig harte Bestrafung
(3) Unmenschliche Behandlung
ee) Rückwirkungs- und Strafschärfungsverbot
ff) Ne bis in idem/Konkurrierende Gerichtsbarkeit gem. § 9 IRG
gg) Verjährung
hh) Abwesenheitsverfahren
IV. Ergebnis

F. Der Vergleich zu anderen Haftarten des IRG
I. Die vorläufige Auslieferungshaft nach § 16 IRG
II. Durchführungshaft nach § 34 IRG
III. Die Durchlieferungshaft nach § 45 IRG
IV. Die Sicherung der Rücküberstellung eines vorübergehend aus dem Ausland Überstellten bzw. die Durchbeförderung von Zeugen nach §§ 63, 64, 69 IRG
V. Haft zur Sicherung der Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse nach § 58 IRG
VI. Haft zur Sicherung der Rücklieferung des aufgrund eines deutschen Ersuchens an Deutschland Ausgelieferten nach § 68 IRG

G. Unterschiede, Gemeinsamkeiten und das Verhältnis zu der Untersuchungshaft nach § 112 StPO

H. Schluss
1. Fazit zu den Voraussetzungen der Auslieferungshaft
2. Abschließende Bewertung des Themas

Literaturverzeichnis

Bubnoff, Eckhart von: Auslieferung, Verfolgungsübernahme, Vollstreckungshilfe, 1989.

Bubnoff, Eckhart von: Der europäische Haftbefehl, 2005.

Böhm, Klaus Michael: Das neue Europäische Haftbefehlsgesetz, NJW (2006) 2592-2596.

Gillmeister, Ferdinand: Auslieferung und Auslieferungshaft – mit Berücksichtigung des Betäubungsmittelrechts, NJW (1991), 2245-2251.

Grützner/Pötz, Heinrich/Paul-Günter (Hrsg.): Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Loseblattsammlung, Ordner 1, 2. Auflage, 67.Aktualisierung 2005.

Hackner/Lagodny/Schomburg/Wolf, Thomas/Otto/Wolfgang/Norbert: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen – Ein Leitfaden für die Praxis, 2003.

Kamann, Ulrich: Handbuch für die Strafvollstreckung und den Strafvollzug, 2. Auflage 2008.

Laubenthal, Klaus: Strafvollzug, 4. Auflage, 2007.

Mertens, Oliver: Die Rechtsprechung zum Recht der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen seit dem Jahr 2005, NStZ – RR (2010), 265-271.

Schmidt, Uwe: Die Rechtsprechung zum Recht der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen seit dem Jahr 2000, NStZ – RR (2005), 161-167.

Schomburg/Lagodny, Wolfgang/Otto: Neuere Entwicklungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, NStZ (1992), 353-360.

Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Wolfgang/Otto/Sabine/Thomas (Hrsg.): Internationale Rechtshilfe in Strafsachen – International Cooperation in Criminal Matters, 4. Auflage 2006.

Vogel, Joachim: Anmerkung zu BVerfG, Beschluss v. 24.6.2003 – 2 BvR 685/03, JZ (2004) 144-146.

Vogler, Theo: Auslieferung bei drohender Todesstrafe – ein Dauerthema, NJW (1994) 1433-1436.

Vogler, Theo: Das neue Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, NJW (1983) 2114-2124.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung.

I. Vorstellung des Themas.

Diese Arbeit beschäftigt sich im Allgemeinen mit der Auslieferungshaft nach § 15 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Auslieferungshaft handelt es sich um eine besondere Haftform und ist als Maßnahme der internationalen Rechts- und Amtshilfe Teil der gegen den Verfolgten durchgeführten Strafverfolgung insgesamt.[1] Die Auslieferungshaft im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens ist in Deutschland nicht sehr bekannt und hat erst durch die neuesten Vorkommnisse, welche in der internationalen Presse publik gemacht worden sind, Aufmerksamkeit erregt. Zum einem durch die Verhaftung von Roman Polanski am 26.09.2009 in der Schweiz, welcher aufgrund eines internationalen Haftbefehls der USA aus dem Jahre 2005 am Flughafen von Zürich festgenommen wurde. Polanski soll im Jahre 1977 ein dreizehn Jahre altes Mädchen vergewaltigt haben, wurde aber durch ein außergerichtliches Verfahren nur wegen „außerehelichen Geschlechtsverkehrs mit einer Minderjährigen“ zu einer Gefängnisstrafe von 90 Tagen verurteilt und setzte sich nach der Verbüßung der Strafe nach Europa ab und vermied daraufhin Reisen in die USA und in andere Staaten, welche in möglicherweise ausliefern würden. Kurz nachdem Polanski in der Schweiz festgenommen wurde, wurde die Haft im Dezember durch einen Hausarrest ersetzt, im Juli 2010 der Auslieferungsantrag der USA abgewiesen und der Hausarrest aufgehoben.

Durch die hohe emotionale Brisanz des Themas, äußerten sich viele Persönlichkeiten aus dem Showgeschäft und der Politik zu der Thematik und somit war die Auslieferung als eine Art der Rechtshilfe für einen kurzen Zeitraum sehr präsent.

Zum anderen stellte sich am 1.12.2010 der Wikileaks Gründer Julien Assange der Polizei in London und wurde in Haft genommen. Assange wurde aufgrund eines in Schweden erlassenden internationalen Haftbefehls gesucht, da er dort zwei Schwedinnen vergewaltigt haben soll. Am. 24.02.2011 befand das Gericht in London, dass Assange an Schweden ausgeliefert werden darf, wogegen er jedoch Berufung eingelegt hat. Durch die kurz vor der Festnahme veröffentlichten Themen, wie die Äußerungen der amerikanischen Diplomaten über die verschiedenen Politiker Europas, auf der Internetseite Assanges (Wikileaks) stand und steht auch dieses Auslieferungsverfahren unter einer besonderen medialen Beobachtung und wird somit auch von weiten Teilen der Bevölkerung interessiert mitverfolgt.

Jedoch beziehen sich diese beiden Fälle natürlich nicht auf ein Auslieferungsverfahren nach deutschem Recht und damit auch nicht auf die Auslieferungshaft nach § 15 IRG. Die Auslieferungshaft spielt in Deutschland generell eine nur kleine und untergeordnete Rolle, was sich an den Statistiken des statistischen Bundesamtes ablesen lässt. In der Statistik über den „Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf Haftplätzen des geschlossenen und offenen Vollzugs jeweils zu den Stichtagen 31. März, 31. August und 30. November eines Jahres“ spielt die Auslieferungshaft eine, wenn überhaupt, nur untergeordnete Rolle.

Ich beziehe mich hierbei auf die Statistiken mit dem Stichtag 30. November 2010. Zu diesem Zeitpunkt waren 69.365 Personen in deutschen Justizvollzugsanstalten untergebracht. Nach der Art des Vollzuges ist dies zu unterteilen in 56.736 Personen, die eine Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßten, 10.781 Personen in Untersuchungshaft und 1.868 Personen die auf sonstige Weise der Freiheit entzogen worden.[2] Unter sonstiger Freiheitsentziehung werden v.a. die Vollzugsformen Abschiebungshaft, Strafarrest und Zivilhaft erfasst.[3] In Abschiebungshaft waren an dem Stichtag 515 Personen, was einen Anteil von 0.74 % der Gefangen in den Justizvollzuganstalten ausmacht, woraus sich ergibt, dass wenn unter sonstiger Freiheitsentziehung v.a. die Abschiebungshaft erfasst ist, die Auslieferungshaft einen noch geringeren Anteil an den 69.365 Personen die in Deutschland inhaftiert sind ausmacht.

II. Zielsetzung der Arbeit.

Genau an dieser Stelle soll diese Arbeit ansetzten, denn gerade dadurch, dass die Auslieferungshaft gem. § 15 IRG in der Praxis, im Verhältnis zu anderen Haftformen, nur sehr selten zur Anwendung kommt, ist über das IRG, den Zweck und über die Voraussetzungen der Auslieferungshaft nur wenig bekannt.

Die Arbeit soll gerade in diese eben genannten Bereiche einen Einblick geben und über die wichtigsten Merkmale der Auslieferungshaft informieren.

Die geschichtliche Entwicklung der Auslieferungshaft mit der Entstehungsgeschichte des IRG soll den Anfang bilden. Danach werden der Anwendungsbereich und der Normzweck der Auslieferungshaft dargestellt.

Den Hauptteil der Arbeit stellen die Voraussetzungen der Auslieferungshaft nach § 15 IRG dar, wobei auf alle wichtigen Aspekte und vor allem auf die materiellen Voraussetzungen wie die Haftgründe nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 IRG und die „Unzulässigkeitsprognose“ des § 15 Abs.2 IRG eingegangen werden soll.

Abschließend folgen noch ein kurzer Vergleich zu den anderen Haftarten des IRG und ein Vergleich zu der Untersuchungshaft nach § 112 StPO.

B. Die geschichtliche Entwicklung der Auslieferungshaft in Deutschland.

I. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) und der Vergleich mit dem Deutschen Auslieferungsgesetz (DAG).

Am 1. April 1930 trat mit dem Deutschen Auslieferungsgesetz das erste deutsche Rechtshilfegesetz in Kraft, welches den Auslieferungsverkehr, und damit auch die Auslieferungshaft und den sonstigen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland regelte, solange keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen bestanden.[4]

In den 50er Jahren setzte jedoch schon das Bestreben zu einer umfassenden Reform des Rechtshilferechts ein, da die erhöhte Mobilität der Menschen in der Nachkriegszeit zu einer Zunahme des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs führte, welcher als unerfreuliche Nebenfolge ein erhebliches Anwachsen der internationalen Kriminalität mit sich brachte.[5] Somit nahm auch der zwischenstaatliche Rechtshilfeverkehr im großen Maße zu, es wurden Übereinkommen zur besseren Regelung der Auslieferung geschlossen und neue Formen der internationalen Zusammenarbeit entwickelt.[6] Eben diese neuen Entwicklungen, als auch praktische Erfahrungen, die sich aus der Bearbeitung von Einzelfällen ergeben hatten, sollten gesetzlich geregelt werden und dabei den rechtsstaatlichen Garantien des Grundgesetzes entsprechen.[7] Ziel war dabei von vornherein nicht eine Erneuerung des DAG, sondern eine Gesamtreform des Rechtshilferechts.[8] In einem Satz ließe sich die Zielsetzung der Reform wie folgt beschreiben: „Verstärkung und Sicherung der rechtsstaatlichen Garantien im Rechtshilferecht, Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverkehrs und Schaffung einer Grundlage für die innerstaatliche Wirksamkeit internationaler Übereinkommen.“[9]

Zu diesem Zwecke wurde 1962 eine Kommission zur Reform des DAG gebildet, die zwischen 1963 und 1969 einen Entwurf eines neuen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen erarbeitet hat, welcher die Grundlage für den 1982 vorgelegten Entwurf der Bundesregierung für das IRG bildete.[10] Das Gesetz trat am 1. Juli 1983 in Kraft.

Das Gesetz knüpft weitgehend an die Systematik des DAG an, jedoch enthält es auch Änderungen und Ergänzungen, die das bisherige Recht an neue Entwicklungen anpassen.[11] Dies zeigt sich auch, wenn man die Gesetzeswortlaute des § 10 DAG und des § 15 IRG vergleicht. Auf die spezifischen Unterschiede, wie sich die Auslieferungshaft nach § 10 DAG zu der Auslieferungshaft nach § 15 IRG verhält, wird im späteren Verlauf der Arbeit genauer eingegangen.

C. Der Anwendungsbereich des IRG.

Der Anwendungsbereich des IRG ergibt sich aus § 1 IRG, welcher besagt, dass das Gesetz für den „Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten“ gilt.[12] Unter Rechtshilfe versteht man neben der Auslieferung noch die Durchlieferung, die Rechtshilfe durch Vollstreckung sowie die sonstige Rechtshilfe.[13] Nach § 1 Abs. 2 IRG sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht sind, strafrechtliche Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 IRG. Im § 1 Abs. 3 IRG besagt der Grundsatz des Vorrangs völkerrechtlicher Regelungen, dass die völkerrechtlichen Vereinbarungen den Vorschriften des IRG vorgehen.[14]

D. Der Normzweck der Auslieferungshaft nach § 15 IRG.

Unter der Auslieferungshaft kann man eine Haft zum Zwecke der Auslieferung verstehen. Einerseits bereitet und sichert die Auslieferungshaft im Wege der Rechtshilfe den unmittelbaren Zugriff des ersuchenden Staates auf den Verfolgten und damit die Durchführung eines Strafverfahrens bzw. einer Strafvollstreckung in diesem Staat vor und andererseits soll es dem ersuchten Staat die Feststellung ermöglichen, ob die beantragte Auslieferung zulässig ist.[15] Der ersuchende Staat ist der Staat, der die Auslieferung beantragt, der ersuchte Staat, der die betreffende Person ausliefern soll.

§ 15 IRG stellt für die eigentliche Auslieferungshaft die innerstaatliche Eingriffsgrundlage i.S.v. Art. 104 GG dar und greift im vertraglosen Auslieferungsrecht sowie im vertraglichen Auslieferungsverkehr.[16] § 15 IRG unterstützt nicht nur die internationale Strafrechtspflege, sondern gibt er Deutschland zugleich die Möglichkeit, seinen völkerrechtlichen Auslieferungsverpflichtungen nachzukommen.[17] Die Auslieferungshaft soll also ein geordnetes Auslieferungsverfahren gewährleisten, die Durchführung der Auslieferung vorbereiten und sichern sowie ein Sich-Entziehen des Verfolgten verhindern.[18]

E. Die Voraussetzungen der Auslieferungshaft nach § 15 IRG.

I. Vorläufige Festnahme nach § 19 IRG.

Für die vorläufige Festnahme müssen die Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbefehls gem. § 17 IRG vorliegen, damit die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt sind. Nach den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 S. 1 StPO ist zudem jedermann zur Festnahme befugt.

1. Vorliegen der Voraussetzungen eines AlHB gem. § 17 IRG.

Die Legaldefinition des AlHB besagt in § 17 Abs. 1 IRG, dass die vorläufige Auslieferungshaft nach § 16 IRG und die Auslieferungshaft nach § 15 IRG durch schriftlichen Haftbefehl des Oberlandesgerichts angeordnet werden. Der § 17 IRG regelt die Form und den Inhalt eines Auslieferungshaftbefehls, wie dies auch der § 12 DAG getan hat, dieser enthielt jedoch keine Legaldefinition.[19]

Die Anforderung an die Schriftform ist, dass zumindest das Original von den erlassenden Richtern unterzeichnet sein muss, dabei muss der Haftbefehl zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung noch nicht in schriftlicher Form vorliegen, jedoch muss die schriftliche Form unverzüglich nachgeholt werden und der AlHB muss in einem gesonderten Dokument niedergelegt werden.[20] Sachlich zuständig ist das OLG, was sich jedoch bereits aus § 13 Abs. 1 IRG ergibt.[21] In § 12 DAG wurde das OLG auch nicht ausdrücklich genannt.

In § 17 Abs. 2 IRG werden die Mindestanforderungen des Inhalts und der Begründung des AlHB festgelegt. Dies dient dem Zweck, die Selbstkontrolle des Gerichts zu fördern, die Unterrichtung des Verfolgten zu erleichtern und eine Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen.[22]

[...]


[1] Schomburg/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Vor 15, Rn. 6.

[2] Statistisches Bundesamt Wiesbaden, Rechtsfolge - Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf Haftplätzen des geschlossenen und offenen Vollzugs jeweils zu den Stichtagen 31. März, 31. August und 30. November eines Jahres. Erschienen am 17.01.2011. S.5.

[3] Statistisches Bundesamt Wiesbaden, Rechtsfolge. S. 3.

[4] Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Einleitung, Rn. 52 und Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Vorbemerkungen, Rn.1.

[5] Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Vorbemerkungen, Rn.2.

[6] Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Vorbemerkungen, Rn.2.

[7] Vogler, Das neue Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, NJW (1983) 2114 und Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Einleitung, Rn. 53.

[8] Vogler, Das neue Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, NJW (1983) 2114.

[9] Vogler, Das neue Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, NJW (1983) 2114.

[10] Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Vorbemerkungen, Rn.2.

[11] Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Vorbemerkungen, Rn.2.

[12] Vogler, Das neue Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, NJW (1983) 2114.

[13] Vogler, Das neue Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, NJW (1983) 2115.

[14] Bubnoff, Der Europäische Haftbefehl, S.11.

[15] Wilkitzki in, Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 15, Rn.1.

[16] Schomburg/Hackner in, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 15, Rn. 1-3.

[17] Schomburg/Hackner in, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 15, Rn. 1-3.

[18] Bubnoff, Auslieferung, Verfolgungsübernahme, Vollstreckungshilfe, S.36.

[19] Wilkitzki in, Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 17, Rn.1.

[20] Schomburg/Hackner in, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 17, Rn. 8.

[21] Wilkitzki in, Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 17, Rn.5.

[22] Wilkitzki in, Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 17, Rn.7.

Ende der Leseprobe aus 39 Seiten

Details

Titel
Auslieferungshaft gem. § 15 IRG
Hochschule
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg  (Lehrstuhl für Kriminologie und Strafrecht)
Veranstaltung
Studienbegleitendes Seminar gem. § 52 Abs. 1 Nr.2 StPrO 2008
Note
14
Autor
Jahr
2011
Seiten
39
Katalognummer
V206789
ISBN (eBook)
9783656337416
ISBN (Buch)
9783656338222
Dateigröße
573 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Auslieferungshaft, Internationales Rechtshilfegesetz, Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 15 IRG, Europäischer Haftbefehl, Besondere Haftformen
Arbeit zitieren
Marius Haak (Autor:in), 2011, Auslieferungshaft gem. § 15 IRG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/206789

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Titel: Auslieferungshaft gem. § 15 IRG



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