Inwieweit ist „humanitäre Intervention“ human?


Essay, 2009

12 Seiten, Note: 13


Leseprobe


Einleitung

„Wenn eine Regierung, obgleich vollkommen in den Grenzen ihrer souveränen Rechte handelnd, die Rechte der Menschlichkeit verletzt, sei es durch Exzesse der Ungerechtigkeit und Grausamkeit, die zutiefst unsere Sitten und unsere Zivilisation verletzen, so gibt es ein legitimes Interventionsrecht. Denn so achtenswert die Souveränitätsrechte und die Unabhängigkeit der Staaten auch sein mögen, so gibt es doch etwas noch höher zu achtendes,

nämlich das Recht der Menschlichkeit oder der menschlichen Gesellschaft, das nicht beleidigt

werden darf.“ (M.E. Arntz, in: Revue de Droit International VII (1876); Übersetzung in: Grewe, 1988, S.582/583) Durch dieses Zitat werden die Hauptüberlegungen der „Anhänger“ der humanitären Intervention recht deutlich und zeigen somit auch die Motivation, welche hinter einer solchen Intervention stecken sollte. Meinem Erachten nach ist solch eine Motivation legitim, nur zeigt die Vergangenheit wie schwierig die Umsetzung einer solchen Ideologie ist. Spätestens der Kosovo-Einsatz zeigte, dass humanitäre Intervention in der Wissenschaft und auch in der Praxis äußerst umstritten ist. Woran das liegt ist meiner Auffassung nach einfach zu sagen. Es existiert unter anderem keine klare Definition des Begriffs humanitäre Intervention, die Probleme von vornherein ausschließen würden. Es gibt keine völkerrechtlich begründete Definition des Begriffs. Die Charta der Vereinten Nationen erwähnt nicht einmal den Begriff „humanitäre Intervention“. Aus diesen Gründen möchte ich im Folgenden darauf zu sprechen kommen, wie sich humanitäre Intervention eigentlich äußert und was sie beinhaltet. Nachdem ich die Begrifflichkeiten geklärt habe, möchte ich die Rechtslage intensiver beleuchten und auch anhand verschiedener in der Vergangenheit durchgeführte Einsätze, „humanitäre Interventionen“ untersuchen. Dabei wird deutlich werden, dass weder die bisher durchgeführten Interventionen der UN noch der anderen Staaten den Namen „humanitäre Interventionen“ verdienen. Denn wenn es zu einem Eingriff von Staaten, oder Staatenbündnissen in die Hoheitsrechte eines anderen Staates kommt, auch mit humanitären Beweggründen, kann man noch nicht von einer humanitären Intervention sprechen. Dies möchte ich im Folgenden zum Ausdruck bringen.

Was ist humanitäre Intervention?

Bei dem Prinzip der humanitären Intervention werden zwei Worte miteinander verknüpft, die aus recht unterschiedlichen Kontexten entnommen wurden. Diese zwei Begriffe dienen zur Kennzeichnung von Handlungen, welche bei näherer Betrachtung recht gegensätzlich sind. Der in den Medien sehr verbreitete Begriff „humanitär“ wird ausschließlich für Hilfsorganisationen verwendet, die sich der Menschlichkeit verpflichtet fühlen und Notleidenden Hilfeleistungen anbieten. Schaut man sich nun den Begriff der „Intervention“ an, so findet man diesen häufig im Zusammenhang mit der internationalen Politik. Hierbei dient der Begriff, als Beschreibung für eine gesteigerte Einflussnahme auf einen Staat bis hin zu direkten Einmischung in dessen Angelegenheiten durch einen anderen Staat. Humanitäre Intervention wird in den meisten Fällen als Kennzeichen derer Fälle angewandt, in denen es darum geht, die Durchsetzung humanitärer Ziele mit Hilfe des Einsatzes militärischer Mittel zu erreichen, oder besser gesagt zu erzwingen. Wenn man sich diesen Sachverhalt anschaut, müsste meiner Ansicht nach eher von „humanitären militärischen Intervention“, oder von „militärischen humanitären Interventionen“ die Rede sein, um es auf den Punkt zu bringen. Die Frage die des Öfteren dabei aufkommt ist, in wie weit es sich bei der „humanitären Intervention“ um eine humane Situation handelt.

Eine humanitäre Intervention ist kurz gefasst eine militärische Maßnahme, die von einem Staat oder auch einer Gruppe von Staaten mit oder ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates der UN auf dem Territorium eines anderen Staates ohne dessen Ersuchen durchgeführt wird, um Menschen beliebiger Staatsangehörigkeit vor massenhaften und gravierenden Menschenrechtsverletzungen oder den Auswirkungen herbeigeführter Notlagen zu schützen. Das Völkerrecht lässt solche Interventionen nur bei einem Beschluss des VN-Sicherheitsrats zu, dem alle fünf ständigen Mitglieder zustimmen müssen. Die VN-Charta enthält ein generelles Gewaltverbot, wobei es nur zwei Ausnahmen gibt: Die individuelle, oder kollektive Selbstverteidigung gegen einen bewaffneten Angriff und eine vom VN-Sicherheitsrat autorisierte Gewaltanwendung. Das Völkerrecht untersagt die Einmischung in „innere Angelegenheiten“ eines souveränen Staates. Mit dem Beitritt zu den Vereinten Nationen geben die Mitgliedsstaaten keineswegs ihre Souveränität auf. Dieses Schutzrecht kann nur dann gebrochen werden, wenn eine Gefährdung des Weltfriedens besteht. Mit anderen Worten treten der Souveränitätsgrundsatz und auch das Interventionsverbot in den Hintergrund, wenn es um das kollektive Interesse des Friedens geht. Aus den zur humanitären Intervention im speziellen gemachten Ausführungen ergibt sich folgende Definition:

[...]

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Inwieweit ist „humanitäre Intervention“ human?
Hochschule
Philipps-Universität Marburg
Note
13
Autor
Jahr
2009
Seiten
12
Katalognummer
V206700
ISBN (eBook)
9783656337157
ISBN (Buch)
9783656337836
Dateigröße
470 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
inwieweit, intervention
Arbeit zitieren
Rebecca Heibutzki (Autor:in), 2009, Inwieweit ist „humanitäre Intervention“ human?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/206700

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