Handlungsmöglichkeiten der Kindertagesstätte bei Vernachlässigung

Prävention, Erkennung, Intervention


Diplomarbeit, 2010

81 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Gefährdung des Kindeswohls durch Vernachlässigung
2.1 Kindeswohl
2.1.1 Begriff „Kindeswohl“
2.1.2 Grundbedürfnisse des Kindes
2.1.2.1 nach Abraham H. Maslow
2.1.2.2 nach John Bowlby und Mary Ainsworth
2.2 Gefährdung des Kindeswohls durch Nichterfüllung kindlicher Bedürfnisse
2.2.1 Begriff „Kindeswohlgefährdung“
2.2.2 Arten der Kindeswohlgefährdung
2.2.2.1 Physische Kindesmisshandlung
2.2.2.2 Emotionale Misshandlung
2.2.2.3 Sexueller Missbrauch
2.2.2.4 Vernachlässigung
2.3 Vernachlässigung als Form der Kindeswohlgefährdung
2.3.1 Begriff „Vernachlässigung“
2.3.2 Ausmaß der Vernachlässigung
2.3.3 Ursachen und Risikofaktoren
2.3.3.1 Wirtschaftliche Notlagen
2.3.3.2 Soziale Isolation
2.3.3.3 Konfliktbeladene Familiensituationen
2.3.3.4 Eigene Vernachlässigungserfahrungen
2.3.3.5 Gesundheitliche Belastungen der Eltern
2.3.3.6 Konfliktbegünstigende Eigenschaften des Kindes
2.3.4 Formen der Vernachlässigung
2.3.5 Auswirkungen von Vernachlässigung
2.3.5.1 Somatische Folgen
2.3.5.2 Bindungstheoretische Folgen
2.3.5.3 Kognitive Folgen
2.3.5.4 Psychische Folgen
2.3.5.5 Soziale Folgen
2.4 Zusammenfassung

3 Kindesrechte und Durchsetzungspflichten durch Familie und Institutionen
3.1 Historische Entwicklung der Rechte des Kindes
3.2 Kinderrechte und ihre Durchsetzung heute – Gesetzliche Grundlagen
3.2.1 Internationales Recht
3.2.2 Nationales Recht
3.2.2.1 Grundgesetz
3.2.2.2 Bürgerliches Gesetzbuch
3.2.2.3 Achtes Sozialgesetzbuch
3.2.2.4 Strafgesetzbuch
3.3 Schutzauftrag der öffentlichen Jugendhilfe
3.3.1 Begriff „Öffentliche Jugendhilfe“
3.3.2 Kindertagesstätte als Einrichtung der öffentlichen Jugendhilfe
3.3.2.1 Begriff „Kindertagesstätte“
3.3.2.2 Besondere Stellung der Kindertagesstätte im Kinderschutz
3.3.2.3 Garantenpflicht pädagogischer Fachkräfte
3.3.2.4 Datenschutzrechtliche Vorschriften
3.4 Zusammenfassung

4 Möglichkeiten der Einflussnahme der Kindertagesstätte bei Gefährdung des Kindeswohls
4.1 Prävention
4.1.1 Definition
4.1.1.1 Begriff „Prävention“
4.1.1.2 Arten der Prävention bei Gefährdung des Kindeswohls
4.1.1.3 Ziele
4.1.2 Arbeit mit Kindern
4.1.3 Kindertageseinrichtung als Bildungsstätte für Eltern
4.1.3.1 Elternbildung früher und heute
4.1.3.2 Möglichkeiten der Elternbildung in Kindertagesstätten
4.1.3.2.1 Aufklärung durch Informationsmaterial
4.1.3.2.2 Elterngespräche
4.1.3.2.3 Beratung
4.1.3.2.4 Hospitation in der Kindergruppe
4.1.3.2.5 Elternabend
4.1.3.2.6 Elterntreffs
4.1.3.2.7 Andere Möglichkeiten
4.1.4 Netzwerkarbeit
4.2 Früherkennung
4.2.1 Verantwortung des Fachpersonals
4.2.1.1 Einstellung gegenüber Eltern
4.2.1.2 Fachkenntnisse
4.2.2 Checklisten zur Früherkennung
4.2.2.1 Notwendigkeit
4.2.2.2 Checkliste vom Arbeitskreis Präventiver Kinderschutz des Landkreises Mittelsachsen
4.3 Intervention
4.3.1 Begriff „Intervention“
4.3.2 Handlungsabläufe
4.3.2.1 Beobachtung und Dokumentation
4.3.2.2 Absprache mit Team und Leitung
4.3.2.3 Zusammenarbeit mit erfahrenen Fachkräften
4.3.2.4 Einbeziehung der Personensorgeberechtigten
4.3.2.4.1 Gespräch zur Gefährdungseinschätzung
4.3.2.4.2 Hinwirkung auf die Inanspruchnahme von Hilfen
4.3.2.5 Information des Jugendamtes
4.3.2.6 Arbeit mit dem Kind
4.4 Zusammenfassung

5 Fazit und Diskussion

Anhangverzeichnis

Anhang

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

In Deutschland hat jedes Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Kindertagesstätte. Das Angebot an Plätzen in Kindertageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren und nach Schuleintritt ist bedarfsgerecht zu gestalten. Kindern unter drei Jahren ist ein Platz in der Kindertages-einrichtung vorzuhalten, wenn die Erziehungsberechtigten erwerbstätig sind oder sich in Ausbildung befinden (vgl. § 24 Abs. 1,2,3 SGB VIII).

Die Aufgaben der Kindertagesstätte fasst der Gesetzgeber in § 22 SGB VIII zusammen. Danach sollen Tageseinrichtungen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverant-wortlichen, gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie ergänzen und unterstützen sowie die Eltern bei der Vereinbarung von Familie und Beruf unterstützen. Der Förderauftrag der Kindertagesstätte bezieht sich dabei auf die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes auf sozialer, emotionaler, körperlicher und geistiger Ebene (vgl. § 22 Abs. 2,3 SGB VIII). Damit ist der Bildung-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag der Kindertagesstätten grundlegend festgelegt. Spezifiziert wird er in den Bildungsplänen der Länder, welche sich mit den Mitteln und Methoden der Umsetzung befassen.

Was aber, wenn die Erzieherin bei der Umsetzung dieser Aufgaben das Gefühl hat, dass es einem Kind an Nahrung oder Zuwendung mangelt, dass hygienische Grundlagen nicht beachtet, Interessen des Kindes missachtet werden? Wie definiert sich die Grenze, die das Einschreiten der Erzieherin in die grundsätzlichen Rechte der Eltern auf Erziehung und Betreuung ihres Kindes rechtfertigt? Die Kindertagesstätte ist eine familienergänzende Einrichtung, muss sich den Erziehungsvorstellungen, Werten und Normen der Eltern also unterordnen. Ist die Kindertagesstätte trotzdem in der Verantwortung, die Situation des Kindes zu verbessern? Und welche Möglichkeiten gibt es? Welchen Stellenwert haben Datenschutz und Schweigepflicht in diesem Verfahren? Welche Konsequenzen gibt es, wenn die Erzieherin die Situation des Kindes falsch einschätzt?

Zwar hat das Jugendamt in Zusammenarbeit mit Trägern von Einrichtungen und Diensten sicherzustellen, dass die Fachkräfte der Einrichtungen den Schutzauftrag wahrnehmen und notwendige Schritte ergreifen (vgl. § 8a Abs. 2 SGB VIII). Ich habe aber in der Praxis erlebt, dass das Thema Kindeswohlgefährdung beiseite geschoben und Weiterbildungen zum Thema abgelehnt wurden. Kommt es dann zu einem Fall von Kindeswohlgefährdung, wird die eigene Verantwortung nicht erkannt und es besteht Unwissenheit über die Handlungsmöglichkeiten und -abläufe. Nun ist problematisch, dass es zwar Literatur zum Thema Kindeswohlgefährdung gibt, sich diese aber selten auf die Arbeit in der Kindertagesstätte bezieht und deshalb das notwendige Wissen in kleinen Teilen aus der Literatur gesammelt werden muss.

Ich möchte mich in dieser Arbeit deshalb mit dem Thema Vernachlässigung als eine Form der Kindeswohlgefährdung auseinandersetzen und untersuchen, welche Möglich-keiten das Fachpersonal in Kindertagesstätten hat, Vernachlässigung zu erkennen und in erkannten Fällen zu intervenieren. Ich werde mich in hermeneutischer Form mit der Literatur zum Thema befassen und diese zur Beantwortung der Fragen zusammentragen und vergleichen.

Im ersten Teil der Arbeit wende ich mich der Thematik Kindeswohl und Kindeswohl-gefährdung zu. Ich möchte wissen, was ein Kind braucht, um sich optimal entwickeln zu können und was die Folgen der Nichterfüllung der kindlichen Bedürfnisse sind. Mich interessiert speziell die Vernachlässigung als Form der Kindeswohlgefährdung, da ich die Erfahrung gemacht haben, dass Vernachlässigung am schwierigsten zu erkennen und nachzuweisen ist.

Im zweiten Teil untersuche ich die Entstehung der Rechte des Kindes und deren Durchsetzung heute. Welche Institutionen sind verantwortlich, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und welche gesetzlichen Grundlagen dienen als Handlungsbasis? Welche Bedeutung hat die Kindertagesstätte bei der Erkennung von Vernachlässigung und welche rechtlichen Grundlagen sind durch die Fachkräfte zu beachten?

Im dritten Teil möchte ich mich mit den Möglichkeiten beschäftigen, die es in Kinder-tageseinrichtungen gibt, Fällen von Vernachlässigung vorzubeugen, sie zu erkennen und zu intervenieren.

Aus Gründen der Lesbarkeit werde ich im Folgenden darauf verzichten, bei Berufs-angaben geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden. Stattdessen habe ich mich entschlossen, bei Berufsangaben die weibliche Form zu benutzen, da in den angesprochenen Berufsgruppen zu einem hohen Teil weibliche Mitarbeiterinnen tätig sind. Die getreffenden Aussagen gelten gleichfalls für männliche Personen.

2 Gefährdung des Kindeswohls durch Vernachlässigung

2.1 Kindeswohl

2.1.1 Begriff „Kindeswohl“

Auf der Suche nach einer Definition des Begriffs Kindeswohl wird deutlich, dass dieser Begriff nicht konkret definierbar ist. Obwohl der Begriff Kindeswohl einerseits als ein zentraler Begriff und ein Entscheidungsmaßstab im Rahmen des Familienrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere bei der Entscheidung unter dem Titel der ‚Elterlichen Sorge’ und von Sorgerechtsmaßnahmen steht, ist Kindeswohl andererseits für Eltern, andere nahe Bezugspersonen von Kindern und Jugendlichen und für Professionelle der Jugendhilfe, die mit unterschiedlichem Auftrag um das Wohl von Kindern bemüht sind, ein unbestimmter Begriff, der ausgehend vom Einzelfall stets konkretisiert werden muss. Er ist komplex und vom Begriffsverständnis her nicht eindeutig (vgl. Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V., 2009, S. 20-21). Auch der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. merkt an, dass der Begriff Kindeswohl praktisch beliebige Deutungsmöglichkeiten zulässt, im Wesentlichen abstrakt bleibt und dem Richter oder dem sonstigen Rechtsanwender keine fassbaren oder wenigstens vorgeprägten Entscheidungshilfen an die Hand gibt. Kindeswohl ist ein kontext-abhängiger Begriff, der sich im historischen, kulturellen, milieu- und schicht-spezifischen Kontext verändert. In ihm spiegeln sich Vorstellungen und Bilder der Gesellschaft über die Bedürfnisse von Menschen, über den Sinn des Lebens und die Bestimmung des Menschen in kosmischen und religiösen Vorstellungswelten (vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., 2007, S. 558-559).

Die Verwendung als unbestimmter Rechtsbegriff ist unvermeidlich. Der Gesetzgeber kann und will Gesetze nicht so bestimmt fassen, damit eine Anpassung des abstrakten Gesetzes an die konkreten Situationen im Sinne der Gerechtigkeit möglich bleibt. Der Nachteil dieser Konstruktion ist ein hoher Auslegungsspielraum im Bereich der Interpretationsbedürftigkeit, durch den Einzelfallentscheidungen gegebenenfalls als ungerecht und nicht hinreichend vorhersehbar erscheinen (vgl. Wiesner, 2005, S. 289).

Sucht man im Rahmen professioneller Arbeit nach dem Begriff Kindeswohl als einen Ausgangspunkt sozialpädagogischen Handelns, gehört zu dem Definitions- und Verständigungsprozess die Orientierung an jenen Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen, die sich als Grundbedürfnisse klassifizieren lassen und deshalb nicht unterschritten werden dürfen, aber auch die Auswertung der Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., 2007, S. 558-559). Auch Schone bemerkt, dass eine Deklaration der Ansprüche eines Kindes zunächst einmal eine Definition der Grundbedürfnisse voraussetzt, die für die Entwicklung einer menschlichen Persönlichkeit wichtig und ausschlaggebend sind (vgl. Schone, 1997, S. 23).

2.1.2 Grundbedürfnisse des Kindes

2.1.2.1 nach Abraham H. Maslow

Maslow geht von fünf grundlegenden Bedürfnisebenen aus. Erst wenn diese Basisbedürfnisse bis zu einem Mindestmaß befriedigt sind, kann sich auf der nächsten Bedürfnisstufe überhaupt Interesse entwickeln und die Befriedigung der nächsten Bedürfnisstufe angestrebt werden (Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, 2007, S.15-16). Die mächtigsten Bedürfnisse unter allen sind laut Maslow die physiologischen. Er geht davon aus, dass ein menschliches Wesen, dem es an Nahrung, Sicherheit, Liebe und Wertschätzung mangelt, wahrscheinlich nach Nahrung mehr als nach etwas anderem hungern würde. Die physiologischen Bedürfnisse würden also vor allen anderen die Hauptmotivation darstellen (vgl. Maslow, 2008, S. 63). Sobald die physiologischen Bedürfnisse relativ gut befriedigt sind, taucht ein neues Bedürfnisensemble auf, welches Maslow als Sicherheitsbedürfnis katalogisiert. Dieses umfasst das Bedürfnis nach Stabilität, Geborgenheit, Schutz und Ordnung. Bei Kindern erkennt Maslow dies an der kindlichen Vorliebe für Routine und Vorhersagbarkeit (vgl. Maslow, 2008, S. 66). Sind die physiologischen und die Sicherheitsbedürfnisse zufrieden gestellt, tauchen die Bedürfnisse nach Liebe, Zuneigung und Zugehörigkeit auf. Der bereits beschriebene Zyklus wiederholt sich rund um diesen neuen Mittelpunkt. Man sucht nun nach einem Platz in der Gruppe oder Familie, und man wird sich sehr intensiv bemühen, dieses Ziel zu erreichen (Maslow, 2008, S. 70-71). Nun folgt das Bedürfnis nach einer hohen Wertschätzung der Person und nach der Achtung anderer. Die Befriedigung des Bedürfnisses führt zu Gefühlen des Selbstvertrauens und der Stärke, dem Gefühl, nützlich zu sein (Maslow, 2008, S. 72-73). Maslow geht davon aus, dass, auch wenn alle diese Bedürfnisse befriedigt sind, neue Unzufriedenheit und Unruhe entstehen wird, wenn der Einzelne nicht das tut, wofür er, als Individuum, geeignet ist. Er muss seiner eigenen Natur treu bleiben. Dieses Bedürfnis bezeichnet Maslow als Selbstverwirklichung (Maslow, 2008, S. 73-74).

Die Frage nach den Grundbedürfnissen des Kindes beantwortet Maslow also durch die Aufstellung fünf grundlegender, aufeinander aufbauender Bedürfnisebenen. Kinder haben laut Maslow ein Bedürfnis nach Nahrung, Sicherheit, Zuneigung, Wertschätzung und Selbstverwirklichung. Erst durch die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse kann das Kind weitere Entwicklungsschritte vollziehen.

2.1.2.2 nach John Bowlby und Mary Ainsworth

Bowlby hat erkannt, dass die Art der elterlichen Zuwendung, die ein Kind in seinen ersten Lebensjahren erfährt, von entscheidender Bedeutung für dessen späteren geistigen Gesundheitszustand ist. Unerlässliche Voraussetzung für die positive Entwicklung des Kindes ist, dass es in einer herzlichen, innigen und dauerhaften Beziehung zu seiner Mutter beziehungsweise zu einer ständigen Mutterersatzperson aufwachsen kann (vgl. Bowlby, 1973, S. 15). Muss das Kind diese sichere Beziehung entbehren, spricht Bowlby von materneller Deprivation. Damit meint er den Entzug der mütterlichen Zuwendung. Das Kind leidet unter materneller Deprivation, wenn die Mutter nicht in der Lage ist, dem Kind das nötige Maß an liebevoller Zuwendung zu geben. Auch begegnet man Deprivation in Heimen und Krankenhäusern, wo das Kind oft keinen Menschen hat, der sich in individueller Weise um sein Wohlergehen bemüht und bei dem es sich geborgen fühlen kann. Deprivation führt zur Störung des seelischen Gleichgewichts und kann eine Vielzahl von Reaktionen, wie akute Angst, übertriebenes Liebesverlangen, ausgeprägte Rachegefühle und Depressionen zur Folge haben. Unter Umständen kann sie dazu führen, dass jegliche Kontaktfähigkeit verkümmert (vgl. Bowlby, 1973, S. 16-17). Durch den Aufbau einer positiven Beziehung werden die Eltern für das Kind also zu einer verlässlichen Basis, von der aus das Kind seine Umgebung entdecken und zu der es auch jederzeit wieder zurückkehren kann, in der Gewissheit, willkommen zu sein, verstanden, getröstet und beruhigt zu werden. Je älter es wird, umso öfter und weiter entfernt sich das Kind von der elterlichen Basis. Dies geschieht allerdings nur, wenn es um deren Verlässlichkeit weiß (vgl. Bowlby, 1995, S. 23).

Mary Ainsworth untersuchte die Bindungsqualität, indem sie die Reaktion des Kindes während einer kurzen Trennungssituation von der Bezugsperson und während der darauf folgenden Wiedervereinigung beobachtete und auswertete. Aus den Ergebnissen der Untersuchungen kristallisierten sich verschiedene Bindungsstile heraus, die sich aus der vom Kind erlebten Bindungsqualität entwickelten. Danach entwickelten die Kinder

- eine sichere Bindung, wenn die Bezugsperson auf die Bedürfnisse des Kindes stets angemessen und feinfühlig reagierte. Als Folge suchte das Kind in Stresssituationen den Kontakt zur Bezugsperson und lies sich von dieser schnell beruhigen.
- eine unsicher-vermeidende Bindung, wenn die Bezugsperson die Bedürfnisse des Kindes nach Zuneigung und Nähe dauerhaft ablehnte. Bei diesem Bindungsstil zeigten die Kinder bei der Trennung wenig offensichtliche Zeichen des Kummers und sie ignorierten ihre Mutter, wenn diese wieder ins Zimmer kam. Im Anschluss behielten sie die Mutter im Auge und waren in ihrem Spiel gehemmt.
- eine unsicher-ambivalente Bindung, wenn sich die Bezugsperson einerseits an das Kind klammerte, es andererseits aber immer dann, wenn das Kind Entdeckungsverhalten zeigte, ablehnte. Die Kinder zeigten großen Kummer bei der Trennung und konnten auch bei der Wiedervereinigung nur schwer beruhigt werden. Sie suchten Kontakt, leisteten aber gleichzeitig Widerstand, indem sie traten, sich abwandten und dargebotenes Spielzeug wegschleuderten. Sie wechselten ständig zwischen Zorn auf die Mutter und Anklammern an sie und waren in ihrem Spiel gehemmt.
- eine unsicher-desorganisierte Bindung, wenn die Aufmerksamkeit der Bezugsperson für das Kind aufgrund eigener traumatischer Belastung dauerhaft gestört war. Die Gruppe der Kinder mit diesem Bindungsverhalten wurde erst später herausdifferenziert. Die Kinder zeigten eine vielseitige Bandbreite an verwirrtem Verhalten, zu dem ein ‚Einfrieren’ oder stereotype Bewegungen gehören, wenn sie mit ihrer Mutter wieder vereint wurden. (vgl. Holmes, 2002, S. 129; Faller/Leißner, 2007, S. 14)

Die innige, stabile, herzliche Beziehung der Bezugsperson zum Kind ist nach John Bowlby also die Grundlage einer gesunden geistigen Entwicklung des Kindes und kann folglich als ein Grundbedürfnis des Kindes betrachtet werden. Fehlt dem Kind diese Zuwendung, führt dies zu einer Störung des seelischen Gleichgewichts. Nach Ainsworth wirkt sich die Art der Eltern-Kind-Beziehung auf die Entwicklung des Kindes aus. Erlebt das Kind, dass seine Bezugspersonen feinfühlig und angemessen auf seine Bedürfnisse eingehen, kann es sich seiner Umwelt öffnen und selbst stabile Beziehungen eingehen. Für eine positive Entwicklung ist die angemessene Reaktion auf die Bedürfnisse des Kindes also eine grundlegende Voraussetzung.

2.2 Gefährdung des Kindeswohls durch Nichterfüllung kindlicher Bedürfnisse

2.2.1 Begriff „Kindeswohlgefährdung“

Nachdem der Begriff Kindeswohl ein Handeln voraussetzt, welches sich am Wohl des Kindes orientiert (vgl. Kapitel 2.1.1) und die Grundbedürfnisse des Kindes definiert worden sind (vgl. Kapitel 2.1.2), sollte nun eine Definition des Begriffs Kindeswohl-gefährdung folgen. Da der Begriff Kindeswohl ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kann auch die Gefährdung des Kindeswohls nicht durch Tabellen oder Messmethoden bestimmbar sein (vgl. Wiesner, 2005, S. 289). Und obwohl der Begriff Kindeswohl-gefährdung die rechtliche Grundlage für den Eingriff in die Familie bildet, ist er dennoch ein unbestimmter Rechtsbegriff. Es gibt also keine Definition und kein eindeutiges, objektiv gültiges Kriterium dafür, welches Verhalten kindeswohl-gefährdend ist. Im Einzelfall obliegt es also der Interpretation der rechtlich befugten Institutionen festzustellen, wann die Verwendung des Begriffes angemessen ist (vgl. Krieger u.a., 2007, S. 96). In jeder Aussage, die behauptet, dass es sich bei einer bestimmten Situation um Kindeswohlgefährdung handeln würde, sind immer Beobachtungen und Bewertungen im Spiel, denen Werturteile zugrunde liegen, die selbst wieder historischen und gesellschaftlichen Veränderungen unterliegen. Auch die familiäre Atmosphäre, in der ein Kind aufwächst, das Vorhandensein schützender Faktoren, die Verlässlichkeit der sozialen Beziehungen sowie der Zeitraum der schädigenden Behandlung spielt eine Rolle dabei, ob ungewolltes Handeln bzw. Unterlassen zur Verletzung, Beeinträchtigung und Verstörung eines Kindes führen können (vgl. Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V., 2009, S. 29-30).

Das Recht spricht von Kindeswohlgefährdung, wenn das Verhalten von Eltern in einem solchen Ausmaß in Widerspruch zu körperlichen, geistigen, seelischen oder erzieherischen Bedürfnissen eines Kindes oder Jugendlichen steht, dass mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Beeinträchtigung in der Entwicklung des Kindes droht. Der § 1666 Abs. 1 BGB normiert vier mögliche Ursachen für die Gefährdung. Dies sind die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, die Vernachlässigung, das unverschuldete Versagen der Eltern sowie das Verhalten eines Dritten. Wenn dazu die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden, greift das Familiengericht in die elterliche Sorge ein (vgl. Meysen, 2008, S. 21). Diese Definition ist insofern ein Problem, als dass Gefährdungen noch keine Schädigungen sind. Die Definition angenommener, zukünftig möglicherweise oder wahrscheinlich zu erwartender Beeinträchtigungen ist nur schwer nachzuweisen (vgl. Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V., 2009, S. 28-29). Hier liefert das Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V. eine eigene Definition:

„Kindeswohlgefährdung

- ist ein das Wohl und die Rechte eines Kindes (nach Maßgabe gesellschaftlich geltender Normen und begründeter professioneller Einschätzung)
- beeinträchtigendes Verhalten oder Handeln bzw. ein Unterlassen einer angemessenen Sorge
- durch Eltern oder andere Personen
- in Familien oder Institutionen (wie z.B. Heimen, Kindertagesstätten, Schulen, Kliniken oder in bestimmten Therapien)
- das zu nicht-zufälligen Verletzungen,
- zu körperlichen und seelischen Schädigungen
- und/oder Entwicklungsbeeinträchtigungen

eines Kindes führen kann,

- was die Hilfe und eventuell das Eingreifen
- von Jugendhilfe-Einrichtungen und Familiengerichten
- in die Rechte der Inhaber der elterlichen Sorge
- im Interesse der Sicherung der Bedürfnisse und des Wohls eines Kindes notwendig machen kann. “ (Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V., 2009, S. 32)

Weiterhin ist zu beachten, dass in der Praxis verschiedene Formen der Kindeswohlgefährdung zu unterscheiden sind, nämlich körperliche Misshandlung, emotionale Misshandlung, sexueller Missbrauch und Vernachlässigung. Außerdem wird nach der Häufigkeit, dem Schweregrad, der zeitlichen Dauer sowie dem Alter und Geschlecht des Kindes oder Jugendlichen unterschieden (vgl. Krieger u.a., 2007, S. 13). Eine klare Abgrenzung der unterschiedlichen Formen von Kindeswohlgefährdungen ist im Grunde nicht möglich. Die Formen vermischen sich im alltäglichen Umgang von Eltern und Kindern, so dass die meisten betroffenen Kinder zur gleichen Zeit mehreren Formen von Kindeswohlgefährdung ausgesetzt sind (vgl. Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V., 2009, S. 38).

2.2.2 Arten der Kindeswohlgefährdung

2.2.2.1 Physische Kindesmisshandlung

Körperliche Kindesmisshandlungen umfassen alle Arten bewusster oder unbewusster Handlungen, die zu nicht zufälligen körperlichen Schmerzen, Verletzungen oder gar zum Tode führen (vgl. Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V., 2009, S. 38). Krieger u.a. erweitern diese Definition, indem sie nicht nur alle Handlungen, sondern auch Unterlassungen, die sich gegen den Körper der Betroffenen richten und für ihn mit Schmerzen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Ekelgefühlen oder Freiheits-beraubung verbunden sind, als physische Misshandlungen bezeichnet (Krieger u.a., 2007, S. 14).

Körperliche Misshandlungen sind immer auch mit psychischen Belastungen wie Angst, Scham, Demütigung, Erniedrigung, Entwürdigung und entsprechenden Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung verbunden (vgl. Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V., 2009, S. 38). Darin besteht sogar nicht selten die erzieherische Absicht der Täter, die in der Misshandlung ein Mittel der Strafe, Züchtigung und des Zwanges sehen. Von körperlichen Misshandlungen sind daher häufig Kinder betroffen, deren Verhalten nicht den Erwartungen ihrer Eltern entspricht (vgl. Krieger u.a., 2007, S. 15). Auch Steele geht davon aus, dass misshandelnde Eltern in der Regel nicht die Absicht haben, ihrem Kind wirklich Schaden zuzufügen. Sie glauben vielmehr, mit körperlicher Bestrafung das Verhalten des Kindes verbessern zu können (vgl. Steele, 2002, S. 126-127).

Nach Angaben der Landesärztekammer Baden-Württemberg üben Erwachsene körperliche Gewalt an Kindern in vielen verschiedenen Formen aus. Verbreitet kommen Prügel, Schläge mit Gegenständen, Kneifen, Treten und Schütteln des Kindes, Stoßen von der Treppe, Schleudern gegen die Wand, Einklemmen in Türen und Autofenster, Pieksen mit Nadeln sowie das Trinken und Essen lassen des eigenen Urins und Kots vor. Auch werden Beißen, Hungern und Dursten lassen, Stichverletzungen, Vergiftungen, Würgen und Ersticken, sowie thermische Schäden wie Verbrennen, Verbrühen und Unterkühlen bei Kindern beobachtet. Die Folgen für das Kind können bleibende körperliche, geistige und seelische Schäden sein. In Extremfällen kann das Kind an den Folgen der Verletzungen sterben (vgl. Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V., 2009, S. 38; Krieger u.a., 2007, S. 14; Landesärztekammer Baden-Württemberg, 2001, S. 21).

Körperliche Gewalt lässt sich in leichte und schwere Formen unterteilen. Leichte Formen werden gesellschaftlich teilweise toleriert und als Erziehungsmaßnahmen akzeptiert. Dazu zählen beispielsweise Festhalten, der Klaps auf den Po, der Schlag auf den Hinterkopf sowie Ohrfeigen. Schwere Formen physischer Gewalt werden gesellschaftlich weit weniger toleriert. Sie hinterlassen meist sichtbare Zeichen wie Platzwunden, Knochenbrüche, Quetschungen, innere Blutungen oder Verbrennungen (vgl. Lamnek/Luedtke/Ottermann, 2004, S. 95).

2.2.2.2 Emotionale Misshandlung

Seelische Gewalt liegt dann vor, wenn dem Kind ein Gefühl der Ablehnung vermittelt wird. Es wird gedemütigt, herabgesetzt, durch unangemessene Anforderungen überfordert oder durch Liebesentzug, Gleichgültigkeit, Ignorieren oder Zurücksetzen bestraft. Emotionale Misshandlung ist ebenfalls, wenn dem Kind durch Handlungen, wie Einsperren in einen dunklen Raum, Alleinlassen, Isolation, Drohungen oder Anbinden, Angst vermittelt wird. Auch das Beschimpfen des Kindes in einem extrem überzogenen Maß, das Ausbrechen in Wutanfälle, die für das Kind nicht nachvollziehbar sind oder das Instrumentalisieren des Kindes in elterlichen Streitereien sind emotional belastend für das Kind. Andererseits kann ein Überbehüten des Kindes durch seine Eltern zur seelischen Misshandlung werden, wenn es ein Gefühl von Ohnmacht, Wertlosigkeit und Abhängigkeit vermittelt. In allen Fällen ist der Aufbau eines stabilen Selbstbewusstseins für das Kind besonders schwierig (vgl. Landesärztekammer Baden-Württemberg, 2001, S. 21).

Kindler (2005) erstellt eine Übersicht über die Hauptformen der psychischen Misshandlung, die von Krieger u.a. noch erweitert wird:

- Feindseelige Ablehnung (Herabsetzung, Beschämung, Kritisierung, Demütigung)
- Ausnutzen, Korrumpieren (Zwingen des Kindes zu strafbaren Handlungen oder akzeptieren solcher Handlungen)
- Terrorisieren (Drohen, vermitteln von ängstigenden oder Verlusterfahrungen)
- Isolieren (Fernhalten des Kindes von anderen, besonders gleichaltrigen Menschen)
- emotionale Verweigerung (Bedürfnisse des Kindes nach emotionaler Zuwendung werden nicht erfüllt)
- Überbehütung (Einschränkung der Erfahrungs- und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes)

(vgl. Krieger u.a., 2007, S. 19).

Ein Problem besteht darin, scharf zu definieren, wo allgemein übliche und weitgehend gesellschaftlich tolerierte, auf psychischen Druck basierende Erziehungspraktiken, wie beispielsweise Liebesentzug oder Schimpfen, aufhören und wo psychisch beschädigendes Elternverhalten beginnt (vgl. Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V., 2009, S. 45).

2.2.2.3 Sexueller Missbrauch

Nach der Landesärztekammer Baden-Württemberg sind sexuelle Gewalttaten gegen Kinder „alle sexuellen Handlungen eines Erwachsenen oder Jugendlichen mit, an oder vor einem Kind, die dazu dienen, die eigenen Bedürfnisse nach Nähe und Intimität, nach Macht und Kontrolle, nach Sex zu befriedigen. Dabei nutzt der Täter seine Macht- und Autoritätsperson aus, um gegenüber dem abhängigen und/oder körperlich unterlegenen Kind seine Interessen (mit Geheimhaltungsgebot durch Druck und Drohungen) durchzusetzen. Das Kind ist aufgrund seiner kognitiven, emotionalen und psychosexuellen Entwicklung nicht fähig, im wissentlichen Einverständnis den sexuellen Kontakten zuzustimmen oder diese abzulehnen“ (Landesärztekammer Baden-Württemberg, 2001, S. 24). Als sexuelle Handlungen sind alle Übergriffe in Form von Belästigung, Masturbation, oralem, analem oder genitalem Verkehr, sexueller Nötigung, Vergewaltigung sowie sexueller Ausbeutung durch Einbeziehung Minderjähriger in pornographische Aktivitäten und Prostitution zu verstehen. Dabei sind emotional vernachlässigte Kinder, die keine sicheren Bindungen entwickeln konnten, besonders von sexueller Ausbeutung bedroht (vgl. Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V., 2009, S. 41).

Sexueller Missbrauch kann in unterschiedliche Schweregrade unterteilt werden. So gehören versuchte oder vollendete anale, orale oder vaginale Vergewaltigung und vollzogener Beischlaf, aber auch das Berühren der Genitalien des Kindes durch den Täter oder die Täterin beziehungsweise wenn das Kind den Täter anfassen musste, zum intensiven Missbrauch. Missbrauch gilt als weniger intensiv, wenn der Täter das Kind an der Brust berührt oder es zu sexualisierten Küssen kommt. Zu einer Schädigung kommt es auch, wenn das Kind ohne körperlichen Kontakt missbraucht wird. Dies geschieht, wenn das Kind gezwungen wird, sich pornographisches Material anzuschauen oder wenn das Kind sich nackt ausziehen muss, während der Täter es beobachtet (vgl. Krieger u.a., 2007, S. 21).

2.2.2.4 Vernachlässigung

Vernachlässigung von Kindern stellt die häufigste Form der Kindesmisshandlung dar (vgl. Krieger u.a., 2007, S. 17). Nachdem Vernachlässigung lange kaum beachtet wurde, ist die Sensibilität für die Folgen von Vernachlässigung in den letzten Jahren deutlich angestiegen (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2009, S. 89). Im Vergleich zu physischer Misshandlung, die aufgrund entsprechender körperlicher Symptome relativ eindeutig nachgewiesen werden können, ist Vernachlässigung deutlich schwieriger zu definieren und zu messen (vgl. Zobel, 2005, S. 156). Und doch geht Vernachlässigung nicht selten mit langfristigen Beeinträchtigungen der kindlichen Entwicklung einher (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2009, S. 89). Aus diesen Gründen beschäftigt sich das folgende Kapitel 2.3 näher mit dem Thema der Vernachlässigung.

2.3 Vernachlässigung als Form der Kindeswohlgefährdung

2.3.1 Begriff „Vernachlässigung“

Vernachlässigung meint den chronischen Zustand der Mangelversorgung eines Kindes, der aus Nichtwissen, Unfähigkeit oder Überforderung der sorgeberechtigten Person resultiert. Dies hat zur Folge, dass über einen längeren Zeitraum bestimmte materielle, kognitive und emotionale Versorgungsleistungen ausbleiben. Vernachlässigung lässt sich also durch die passive Haltung der Sorgeberechtigten gegenüber dem Kind charakterisieren (vgl. Kalscheuer/Schone, 2007, S. 159). Das Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V. beschreibt Vernachlässigung als eine Unfähigkeit der Eltern, das Kind angemessen zu ernähren, zu kleiden, zu pflegen, es zu beherbergen, für seine Gesundheit zu sorgen sowie es im intellektuellen, emotionalen und sozialen Bereich zu fördern und zu erziehen (vgl. Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V., 2009, S. 43). Für Krieger u.a. lässt sich Vernachlässigung auf das Unterlassen der Beaufsichtigung und Betreuung des Kindes, auf mangelnden Kontakt, mangelnde Unterstützungsbereitschaft bei der Befriedigung grundlegender und gesundheitlicher Bedürfnisse sowie auf eine mangelnde Bereitschaft der Gefahrenabwendung definieren (vgl. Krieger u.a., 2007, S. 15-16).

Schone definiert den Begriff Vernachlässigung auf der Grundlage der Ausführungen von Maslow (vgl. Punkt 2.1.2.1). Danach müssen die Basisbedürfnisse zu einem Mindestmaß befriedigt sein, damit sich auf der nächsten Bedürfnisstufe Interesse entwickeln kann. Bei Vernachlässigung bleiben die Bedürfnisse auf einer oder mehrerer dieser Ebenen unbefriedigt. Je grundlegender die versäumten Bedürfnisse sind, umso gravierender sind die Folgen. So kann das Versagen von Nahrung zum Tod führen. Das Versagen von Wertschätzung hat dagegen keine lebensbedrohlichen Folgen (vgl. Schone, 1997, S. 25). Schone erklärt weiterhin, dass die chronische Unterversorgung des Kindes, die durch die nachhaltige Nichtberücksichtigung, Versagung und Missachtung seiner Lebensbedürfnisse entsteht, die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes hemmt, beeinträchtigt und schädigt. Sie kann zu gravierenden dauerhaften Schäden und sogar zum Tod des Kindes führen (vgl. Schone, 1997, S. 21). Er betont, dass, während es sich bei anderen Formen der Kindesmisshandlung auch um einmalige Akte handeln kann, es sich bei Vernachlässigung immer um einen chronischen Zustand handelt, der durch die passive Haltung der Eltern gegenüber ihren Kindern charakterisiert wird. Im Unterschied zur Misshandlung, bei der die schädigende Handlung prinzipiell von jeder Person ausgehen kann, ist der Täter bei der Vernachlässigung immer als Sorgeberechtigter definierbar (vgl. Schone, 1997, S. 19).

Hinweise zur so genannten Wohlstandsvernachlässigung findet man in der Literatur eher selten. Während Vernachlässigungsfamilien zum überwiegenden Teil materiell schlecht gestellte Familien ohne Arbeit, Ausbildung und Schulabschluss sind, zeigt sich Wohlstandsvernachlässigung in gut gestellten Familien oft in materieller Überversorgung und gleichzeitig emotionaler Unterversorgung. Die betroffenen Kinder sind also materiell sehr gut versorgt, müssen aber auf liebevolle, verlässliche Beziehungen verzichten (vgl. Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V., 2009, S. 43). Auch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit erwähnt die Ablehnung und Beziehungsverweigerung als Form der Vernachlässigung, bei der es eine materielle Überversorgung bei einem gleichzeitigen Mangel an Zuwendung und Unterstützung durch die Eltern gibt (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, 2007, S. 16).

2.3.2 Ausmaß der Vernachlässigung

Genaue Zahlen über das Ausmaß von Vernachlässigungen in Deutschland lassen sich nicht finden, weil Vernachlässigungen meist unter dem Oberbegriff Kindesmiss-handlungen erfasst werden. Außerdem werden nicht alle Fälle von Vernachlässigung angezeigt und aufgedeckt. Deshalb ist mit einer hohen Dunkelziffer zu rechnen (vgl. Faller/Leißner, 2007, S. 26).

Zum Thema Vernachlässigung gibt es nur wenige Studien. In diesen geht man davon aus, dass Vernachlässigung höchstwahrscheinlich häufiger auftritt als Misshandlung und Missbrauch. Je nach Studie sind zwischen 50.000 und 500.000 Kinder von Vernachlässigung betroffen (vgl. Krieger u.a., 2007, S. 24). Im Gegensatz zu zahlreichen Untersuchungen zur körperlichen Gewalt, gibt es letztlich keine hinreichend empirisch erhobenen Angaben zur Häufigkeit von Vernachlässigung und seelischer Misshandlung in Deutschland. Verstreut in der Literatur finden sich nur wenige kleinere Untersuchungen oder Studien mit Häufigkeitsangaben. Diese stellen keine hinreichende, für wissenschaftliche Arbeiten ausreichende Grundlage dar, Rückschlüsse auf das Gesamtausmaß von Vernachlässigung und seelischer Misshandlung in Deutschland zu ziehen (vgl. Deegener, 2005, S. 46).

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit u.a. geht davon aus, dass fünf bis zehn Prozent aller Kinder im Alter bis sechs Jahren vernachlässigt werden (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit u.a., 2007, S. 7). Auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stützt sich auf Schätzungen verschiedener Wissenschaftler und Organisationen, die davon ausgehen, „dass 5-10 % aller Kinder vernachlässigt werden und jede Woche mindestens zwei Kinder an den Folgen von Vernachlässigung und Misshandlung sterben.“ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2008a, S. 4).

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes Deutschland wurden im Jahr 2008 32.300 Kinder durch die Jugendämter in Obhut genommen. Das sind rund 4.100 Kinder mehr als im Jahr 2007 (vgl. Statistisches Bundesamt Deutschland, http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Presse/pm/2009/06/PD09_234_225.psml, 07.05.2010). Deegener gibt an, dass sich drei Viertel aller vom Jugendamt betreuter Misshandlungsfälle auf Vernachlässigung begründen (vgl. Deegener, 2005, S. 47). Bei jeder zweiten Verhandlung der kinder- und jugendhilfe-betreuten Fälle vor Gericht liegt der Verdacht auf Vernachlässigung vor (Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit u.a., 2007, S. 7). Auch Zenz schreibt, dass 21 Prozent der Kinder unter sieben Jahren, die vom Allgemeinen Sozialdienst betreut werden, eindeutig vernachlässigte Kinder sind. Bei weiteren 22 Prozent liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Vernachlässigung vor (vgl. Zenz, 2007, S. 161). Faller/Leißner gehen davon aus, dass sich die Anzeigen bei Vernachlässigung und Misshandlung seit 1990 fast verdreifacht haben. Im Jahr 2006 wurden den Ermittlungsbehörden 3.639 Kinder im Alter bis zu 14 Jahren bekannt, die Opfer von Misshandlung wurden. Im Jahr 1990 waren es 1.337 Kinder (Faller/Leißner, 2007, S. 28).

2.3.3 Ursachen und Risikofaktoren

Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung und Misshandlung ist das Ergebnis eines vielschichtigen Prozesses und lässt sich als komplexe Wechselwirkung von Faktoren beim Kind, den Eltern und dem familiären Kontext beschreiben (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2009, S. 89). Es sind immer mehrere Belastungsfaktoren, die in ihrem Zusammentreffen die Wahrscheinlich-keit für Ablehnung und Vernachlässigung erhöhen. Andererseits lehnen nicht alle Familien, die unter schwierigen sozioökonomischen und innerfamiliären Bedingungen leben, zwangsläufig ihre Kinder ab (vgl. Esser, 2007, S. 107). Es ist aber zu beobachten, dass die Vernachlässigungsgefahr steigt, je gehäufter die Risikofaktoren in einer Familie auftreten (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, 2007, S. 24-25).

Risikofaktoren werden in der Literatur wie folgt beschrieben:

2.3.3.1 Wirtschaftliche Notlagen

Vernachlässigungsfamilien sind überwiegend arme Familien. Die Eltern sind überwiegend arbeitslos, abhängig von Sozialhilfe, ohne Schulabschluss und ohne Berufsausbildung. Oft haben sie mit großen Schuldenbergen zu kämpfen. Sie wohnen in Sozialwohnungen in schlechten Wohngegenden, die oft zu klein und schlecht ausgestattet sind. In dieser Situation ist es schwer, Kinder mit Sorgfalt und Hoffnungen für eine positive Zukunft zu erziehen (vgl. Wolff, 2007, S. 80-81). Auch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit erkennt, dass anhaltende familiäre Armut mit erschwerten Bedingungen für die Grundver-sorgung der Familie verbunden ist. Sie gilt deshalb als beständiger Risikofaktor im Hinblick auf Kindesvernachlässigung (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, 2007, S. 25).

Armut lässt sich als eine materielle Mangellage definieren, bei der das Einkommen der Familie maximal 50 Prozent des Haushaltdurchschnitteinkommens beträgt. Die Folge ist die Unterversorgung des Kindes im materiellen, kulturellen, sozialen und gesundheitlichen Bereich. Die Mangelsituation im materiellen Bereich ist für Kinder dadurch spürbar, dass sie weniger Spielmaterialien besitzen und diese dann weniger aktuell und altersgerecht und von geringerer Qualität sind. Die kulturelle Unterversorgung zeigt sich in der begrenzten Teilnahme an kinderkulturellen Angeboten, wie Kinobesuchen, Kindergeburtstagsfeiern oder Ausflügen. Weiterhin ist ein Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen im Kindesalter sowie der Zahngesundheit von Kindern einerseits sowie der Schichtzugehörigkeit ihrer Eltern auf der anderen Seite zu erkennen (vgl. Faller/Leißner, 2007, S. 31-32).

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Ende der Leseprobe aus 81 Seiten

Details

Titel
Handlungsmöglichkeiten der Kindertagesstätte bei Vernachlässigung
Untertitel
Prävention, Erkennung, Intervention
Hochschule
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig  (Angewandte Sozialwissenschaften)
Veranstaltung
Soziale Arbeit, Sozialarbeit, Soziapädagogik, Pädagogik, Erziehungswissenschaften
Note
2,0
Autor
Jahr
2010
Seiten
81
Katalognummer
V206694
ISBN (eBook)
9783656336488
ISBN (Buch)
9783656337881
Dateigröße
1360 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
handlungsmöglichkeiten, kindertagsstätte, vernachlässigung, prävention, erkennung, intervention
Arbeit zitieren
Kerstin Zimmermann (Autor:in), 2010, Handlungsmöglichkeiten der Kindertagesstätte bei Vernachlässigung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/206694

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