Der Impairment Test gemäß IAS 36: Ermessensspielräume und bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis


Masterarbeit, 2012

106 Seiten


Leseprobe


Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlegende Systematik des Impairment Tests

3 Bestimmung des erzielbaren Betrages

4 Zahlungsmittelgenerierende Einheiten

5 Erfassung des Impairment Tests im Jahresabschluss

6 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Materialienverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Zeitpunkt des Impairment Tests

Abbildung 2: Pflicht zur Durchführung des Impairment Tests

Abbildung 3: Struktur des Impairment Tests

Abbildung 4: Komponenten der Barwertermittlung

Abbildung 5: Berücksichtigung der Unsicherheit bei Ermittlung der Barwerte

Abbildung 6: Ermittlung des Free Cashflows nach Steuern

Abbildung 7: Zusammenhang zwischen Basisizinssatz und Zinsstrukturkurve

Abbildung 8: Berechnung des durchschnittlich gewichteten Kapitalkostensatzes

Abbildung 9: Berechnung der Eigenkapitalkosten

Abbildung 10: Bestimmung des Betafaktors

Abbildung 11: Von der Kapitalstruktur unabhängiger Betafaktor

Abbildung 12: Grossing-up der Kapitalkosten in einen Vorsteuerzinssatz

Abbildung 13: Abgrenzungskriterien einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit

Abbildung 14: Ermittlung des Buchwertes einer Cash Generating Unit

Abbildung 15: Berücksichtigung von gemeinschaftlichen Vermögenswerten

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Externe und interne Indikatoren einer Wertminderung

Tabelle 2: Grundlage des erzielbaren Betrages in der Praxis

Tabelle 3: Länge des Detailplanungszeitraums in der Praxis

Tabelle 4: Wachstumsraten in der Praxis

Tabelle 5: Höhe des durchschnittlichen Basiszinssatzes in der Praxis

Tabelle 6: Durchschnittlich gewichtete Kapitalkosten in der Praxis

Tabelle 7: Grundlage des beizulegenden Zeitwertes in der Praxis

Tabelle 8: Abschlusspolitik bei der Abgrenzung einer Cash Generating Unit

Tabelle 9: Vermögenswerte und Schulden einer Cash Generating Unit

Tabelle 10: Abschlusspolitik bei der Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwertes

Tabelle 11: Abschlusspolitik bei gemeinschaftlichen Vermögenswerten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

Das Sachanlagevermögen, die immateriellen Vermögenswerte und der derivative Geschäfts- oder Firmenwert stellen wesentliche Vermögenswerte einer Bilanz dar und haben oft einen maßgeblichen Anteil an der Bilanzsumme der Unternehmen. Dabei gewinnt der goodwill bei den Gesellschaften, die nach International Financial Reporting Standards (IFRS) bilanzieren, zunehmend an Bedeutung. Die Firmenwertrestbuchwerte deutscher kapitalmarktorientierter Unternehmen sind aufgrund erhöhter Akquisitionstätigkeiten im Zeitraum zwischen 2005 und 2010 von 133,6 Milliarden Euro auf 201,7 Milliarden Euro gestiegen. Auch der relative Anteil des goodwill an der Bilanzsumme ist in diesem Zeitraum etwa um die Hälfte von 8,7 % auf 11,9 % gestiegen.[1] Damit bedarf es an Regelungen für die Folgebewertung, um die Werthaltigkeit der oben genannten Vermögenswerte sicherzustellen.

Diese finden sich in IAS 36 wieder, einem Standard, der die Folgebewertung des langfristigen operativen Vermögens verdeutlicht und somit einen zentralen Aspekt der IFRS-Rechnungslegung bildet.[2] Diese Ansicht vertritt auch die deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR), die seit 2005 Jahres- und Konzernabschlüsse deutscher kapitalmarktorientierter Unternehmen prüft. Dabei führt sie keine vollständigen Prüfungen durch. Die Prüfungen beschränken sich eher auf vorher festgelegte Prüfungsschwerpunkte.[3] Seit 2005 gehört dazu die Wertminderung von Vermögenswerten inkl. des Geschäfts- oder Firmenwertes. Auch in 2011 ist der Impairment Test ein Prüfungsschwerpunkt der DPR.[4]

Auf den ersten Blick erscheint der Standard IAS 36 sehr umfangreich und detailliert. Deshalb ist zu erwarten, dass der Impairment Test dort so angemessen geregelt ist, dass sich keine Interpretationsspielräume ergeben. Für die Unternehmen ist es häufig von Interesse, dass sie den Jahresabschluss durch geeignete Bilanzpolitik in ihre gewünschte Richtung lenken, um den Investoren ein „entsprechendes“ Bild über die Unternehmenslage zu präsentieren. In diesem Zusammenhang ist das Ziel der vorliegenden Arbeit, zu untersuchen, welche Wahlrechte und Ermessensspielräume den Bilanzierenden angeboten werden und wie die Unternehmen sie bilanzpolitisch ausüben. Dazu werden empirische Studien aus dem Zeitraum von 2005 bis 2011 analysiert, um das Jahresabschlussverhalten von kapitalmarktorientierten Unternehmen in Bezug auf die Anwendung des Werthaltigkeitstests gemäß IAS 36 zu hinterfragen.

1.2 Gang der Untersuchung

Zunächst wird im nachfolgenden Kapitel die grundlegende Systematik des Impairment Tests erläutert. Dazu ist es notwendig, die Gründe für den Werthaltigkeitstest aufzuzeigen und diesen im Rahmen der IFRS-Rechnungslegung richtig einzuordnen. Im Anschluss wird sein Anwendungsbereich abgegrenzt und dargestellt, wann und in welcher Häufigkeit der Impairment Test durchzuführen ist sowie dessen grundlegende Struktur aufgezeigt.

Das dritte und vierte Kapitel bilden die Schwerpunkte dieser Arbeit. Hier ergeben sich die meisten bilanzpolitischen Möglichkeiten, die dort erläutert werden. Im dritten Kapitel wird die Ermittlung des erzielbaren Betrages aufgezeigt, der der entscheidende Wertmaßstab des Impairment Tests ist. Dabei werden die Besonderheiten des Nutzungswertes (value in use) und des beizulegenden Zeitwertes abzüglich der Veräußerungskosten (fair value less cost to sell) erläutert. Bei Anwendung des value in use sind vor allem die prognostizierten Mittelzuflüsse und ein angemessener Diskontierungszinssatz zu bestimmen, die in den jeweiligen Abschnitten erörtert werden.

Kapitel 4 zeigt das Konzept der zahlungsmittelgenerierenden Einheit (Cash Generating Unit) auf. Hierbei wird vom Einzelbewertungsgrundsatz abgewichen. Es wird erörtert, was unter einer Cash Generating Unit (CGU) zu verstehen ist, wie diese abzugrenzen ist und welche Gestaltungsmöglichkeiten sich dabei ergeben. Außerdem werden die Besonderheiten und bilanzpolitischen Gestaltungsmglichkeiten im Falle der Existenz eines goodwill dargestellt und analysiert, wie dieser auf die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zu verteilen ist.

Sobald eine Wertminderung festgestellt wurde, ist sie im Jahresabschluss abzubilden. Das vorletzte Kapitel zeigt in diesem Zusammenhang die Erfassung einer Wertminderung und einer potenziellen Wertaufholung im Jahresabschluss auf. Weiterhin sind umfangreiche Anhangangaben für den Impairment Test zu tätigen, die erläutert und interpretiert werden.

Im letzten Kapitel wird das Ergebnis dieser Arbeit dargestellt. Es werden dabei die entscheidenden bilanzpolitischen Möglichkeiten aufgezeigt und wie die Unternehmen sie in der Praxis ausüben.

2 Grundlegende Systematik des Impairment Tests

2.1 Gründe für den Impairment Test und Einordnung in die IFRS-Rechnungslegung

Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögenswerte können nach ihrer Zugangsbewertung mit der Anschaffungskosten- oder Neubewertungsmethode folgebewertet werden.[5] Diese Wahlrechte finden sich in IAS 16.29 für Sachanlagevermögen und in IAS 38.72 für immaterielle Vermögenswerte wieder. Das Wahlrecht zur Neubewertungsmethode ist für immaterielle Vermögenswerte allerdings insofern eingeschränkt, als dass ein aktiver Markt vorliegen muss.[6] Daher werden immaterielle Vermögenswerte in der Praxis vorrangig nach der Anschaffungskostenmethode bilanziert. Hier sind die Vermögenswerte mit ihren fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, abzüglich kumulierter planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibungen, zu bewerten.[7] Die Neubewertungsmethode lässt eine Bewertung oberhalb der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu. Hierbei werden Vermögenswerte gemäß IAS 16.31 bzw. IAS 38.75 mit dem beizulegenden Zeitwert, abzüglich kumulierter planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibungen, angesetzt. Es wird eine entsprechende Neubewertungsrücklage gebildet, sofern der beizulegende Zeitwert den Buchwert übersteigt.[8]

Wie bereits zu erkennen ist, können Abschreibungen – unabhängig von der Methode der Folgebewertung – in planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen unterteilt werden. Planmäßige Abschreibungen werden nur bei Vermögenswerten angewendet, die abnutzbar sind. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine begrenzte Nutzungsdauer haben.[9] Dagegen können außerplanmäßige Abschreibungen sowohl bei abnutzbaren, als auch nicht abnutzbaren Vermögenswerten notwendig sein.[10] Sie entstehen, wenn der erzielbare Betrag des Vermögenswertes unter seinen Buchwert sinkt, so dass eine Wertanpassung in Form einer außerplanmäßigen Abschreibung vorzunehmen ist.

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat in 2004 mit Inkrafttreten von IAS 36 entschieden, den Geschäfts- oder Firmenwert als nicht abnutzbaren Vermögenswert ohne begrenzte Nutzungsdauer zu definieren.[11] Damit entfallen die planmäßigen Abschreibungen, die bis dato gemäß IAS 22 vorgenommen wurden, so dass der Geschäfts- oder Firmenwert nur noch außerplanmäßig abzuschreiben ist.[12] Dies erfordert ein Verfahren, das vor allem die Ermittlung der Werthaltigkeit des goodwill, aber auch anderer abnutzbarer und nicht abnutzbarer Vermögenswerte, wie z. B. des Sachanlagevermögens und der immateriellen Vermögenswerte, ermöglicht, um eine angemessene Folgebewertung zu gewährleisten. Dazu wurde der Impairment Test initiiert.

2.2 Norm und Anwendungsbereiche

Die relevanten Vorschriften zur Erfassung von Wertminderungen sind im System der IFRS weit zerstreut. Die zentrale Vorschrift für außerplanmäßige Wertminderungen ist in IAS 36 „Wertminderungen von Vermögenswerten“ (impairment of assets) geregelt. Diese ist in der aktuell gültigen Fassung seit dem 31.03.2004 in Kraft.[13] Ziel dieses Standards ist es, gemäß IAS 36.1 ein Verfahren vorzuschreiben, das sicherstellt, dass die Vermögenswerte, die unter dem Anwendungsbereich von IAS 36 fallen, nicht höher als mit ihrem erzielbaren Betrag bewertet werden. Der Anwendungsbereich von IAS 36 wird hierbei negativ abgegrenzt.[14] Der Standard ist grundsätzlich für alle Vermögenswerte anzuwenden. Eine Ausnahme bilden Vermögenswerte gemäß IAS 36.2. Die Ausnahmeregelung betrifft:

- Vorräte (IAS 2),
- Vermögenswerte durch Fertigungsaufträge (IAS 11),
- aktive latente Steuern (IAS 12),
- Vermögenswerte, die im Rahmen von Arbeitnehmervergütungen resultieren (IAS 19),
- Finanzinstrumente (IAS 39),
- als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, sofern diese zum beizulegenden Zeitwert bewertet sind (IAS 40),
- biologische Vermögenswerte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit, sofern diese zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet sind (IAS 41),
- abgegrenzte Anschaffungskosten und immaterielle Vermögenswerte aus Versicherungsverträgen (IFRS 4) sowie
- langfristige Vermögenswerte, die zur Veräußerung gehalten werden (IFRS 5).
Damit verbleiben fünf Gruppen von Vermögenswerten, die in den Anwendungsbereich des IAS 36 fallen. Dazu gehören:
- Sachanlagevermögen, das nach dem Anschaffungskosten- oder Neubewertungsmodell bewertet wird (IAS 16),
- immaterielle Vermögenswerte, deren Bewertung nach dem Anschaffungskosten- oder Neubewertungsmodell erfolgen (IAS 38),
- der derivative Geschäfts- oder Firmenwert (IFRS 3),
- Beteiligungen an Tochterunternehmen (IAS 27), assoziierten Unternehmen (IAS 28) und gemeinsam geführten Unternehmen (Joint Ventures im Sinne von IAS 31), sofern diese nicht in den Anwendungsbereich des IAS 39 fallen sowie
- Finanzinvestitionen in Immobilien, die nach der Anschaffungskostenmethode bewertet werden (IFRS 5).[15]

IAS 36 wurde ursprünglich für die Werthaltigkeitsprüfung einzelner Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten konzipiert.[16] Für die Werthaltigkeitsprüfung des Geschäfts- oder Firmenwertes wird jedoch der Einzelbewertungsgrundsatz aufgegeben. Stattdessen erfolgt eine Gesamtbewertung durch die Bildung einer CGU. Dadurch entstehen einige Widersprüche innerhalb des Standards, wie z. B. bei der Behandlung von Erweiterungsinvestitionen oder Ertragsteuern, die im Laufe der Ausarbeitung sichtbar werden.[17] Daher sind die Regelungen des Standards eher als Bewertungsregeln einzelner Vermögenswerte zu verstehen, die im Rahmen einer Gesamtbewertung bei Vorliegen eines goodwill entsprechend differenziert zu interpretieren sind.[18]

2.3 Verpflichtung zum Impairment Test und Indikatoren für eine Wertminderung

Beim Impairment Test wird zwischen einem ereignisbezogenen und einem obligatorischen Impairment Test differenziert.[19] Der obligatorische Impairment Test beinhaltet eine jährliche Werthaltigkeitsprüfung, unabhängig davon, ob Indikatoren für eine Wertminderung vorliegen. Dieser ist jedoch lediglich für Vermögenswerte mit erhöhtem Wertminderungsrisiko anzuwenden.[20]

Dem obligatorischen Impairment Test unterlegen gemäß IAS 36.10-11:

- Der erworbene derivative Geschäfts- oder Firmenwert,
- immaterielle Vermögenswerte mit einer unbestimmten Nutzungsdauer und
- immaterielle Vermögenswerte, die noch nicht nutzbar sind und deshalb nicht planmäßig abgeschrieben werden.

Der obligatorische Impairment Test muss nach IAS 36.10 (a) nicht zwingend am Abschlussstichtag, sondern kann unterjährig zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolgen. Diese Regelung soll das Konzernrechnungswesen entlasten, damit nicht alle Vermögenswerte zum selben Zeitpunkt getestet werden müssen, sondern unterjährig verteilt werden können. Der Zeitpunkt ist in den Folgejahren gemäß IAS 36.96 stetig beizubehalten. Damit wird sichergestellt, dass der Abstand zwischen zwei Werthaltigkeitsprüfungen nicht mehr als zwölf Monate beträgt.[21] Es bietet sich an, den Werthaltigkeitstest zu einem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem bereits die Unternehmensplanung erstellt und genehmigt ist (z. B. zum dritten Quartalsabschluss) oder zum Bilanzstichtag, um die Gefahr einer nachfolgenden negativen Entwicklung durch triggering events zu umgehen.[22] In diesem Zusammenhang untersuchte KPMG, zu welchem Zeitpunkt die Unternehmen den Impairment Test durchführen. Basis der Untersuchung waren die Abschlüsse von 152 kapitalmarktorientierten Unternehmen aus Europa (davon 78 aus Deutschland) aus dem Geschäftsjahr 2010.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Zeitpunkt des Impairment Tests

[Quelle: In Anlehnung an KPMG (Kapitalkostenstudie, 2010), S. 11.]

Wie erwartet, wird der Impairment Test vorrangig am Bilanzstichtag durchgeführt. Nur ein Fünftel der Unternehmen wendet den Impairment Test vor Abschluss des Planungsprozesses an, da der Werthaltigkeitstest auf mittelfristigen Annahmen (Cashflow-Prognosen und einem Diskontierungszinssatz) basiert.

Für alle übrigen Vermögenswerte – vor allem Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte – bestehen Erleichterungen bei der Durchführung des Werthaltigkeitstests, um einen hohen Aufwand für die Unternehmen zu vermeiden. Diese werden nur getestet, wenn Anzeichen für eine Wertminderung vorliegen. In dem Fall findet ein zweistufiges Verfahren Anwendung: Zunächst ist gemäß IAS 36.9 eine qualitative Einschätzung erforderlich, ob ein Anhaltspunkt für eine Wertminderung vorliegt.[23] Dazu werden in IAS 36.12 interne und externe Faktoren genannt. Erst wenn diese Indikatoren vorliegen, ist im zweiten Schritt der erzielbare Betrag zu ermitteln und eine potenzielle Wertminderung zu identifizieren.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Externe und interne Indikatoren einer Wertminderung

Diese Auflistung verdeutlicht zwar sehr detailliert, unter welchen Umständen eine potenzielle Wertminderung zu untersuchen ist, ist aber dennoch nicht eindeutig geregelt. Beim ersten internen Indikator besteht die Problematik, dass der „Marktwert“ nicht in IAS 36 definiert ist. Unternehmen werden hier meistens auf den beizulegenden Zeitwert zurückgreifen. Dabei werden sie untersuchen, ob die Einkaufspreise signifikant unter dem Buchwert liegen. Diese Überwachung erfolgt unter einer Wesentlichkeitsgrenze, die im Risikomanagement des Unternehmens festgelegt wird. Auch der letztgenannte externe Indikator, der sich auf die wirtschaftliche Ertragskraft bezieht, beruht auf einer Wesentlichkeitsgrenze. Hier werden zukünftige Cashflow-Veränderungen untersucht. Dabei werden jedoch nur Veränderungen betrachtet, die signifikant sind, also über einer bestimmten Wesentlichkeitsgrenze liegen. Je höher die Wesentlichkeitsgrenze ist, desto weniger Risiken werden erkannt. Letztendlich beruht das Erkennen dieses Indikators auf unternehmensinternen Entscheidungen durch das Management und ist deshalb ermessensbehaftet.[25] Freiberg und Hoffmann plädieren dafür, bei der Festlegung der Signifikanz auf andere IFRS-Standards zurückzugreifen. So wird beispielsweise bei Finanzinstrumenten eine Abweichung des Marktwertes von den Anschaffungskosten von mehr als 20 % als signifikant gesehen, so dass diese Grenze auf den Impairment Test übertragen werden könnte.[26]

Die Indikatoren sind als beispielshafte Aufzählung anzusehen und deshalb gemäß IAS 36.13 nicht abschließend. Weitere Ereignisse oder Entwicklungen (z. B. die negative Entwicklung bestimmter Branchenkennzahlen) sind bei der Identifizierung von Wertminderung einzubeziehen und verpflichten zur Durchführung des Werthaltigkeitstests. Jedoch bestehen aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung Ermessensfreiräume bei der Identifizierung von Wertminderungen.[27] Im Sinne des Wesentlichkeitsgebotes nach IAS 36.15 kann ein Werthaltigkeitstest unterbleiben, sofern drei Kriterien erfüllt sind:

- Der erzielbare Betrag eines Vermögenswertes lag in der Vergangenheit erheblich über seinem Buchwert.
- Seitdem sind keine Ereignisse eingetreten, die diese Differenz umgekehrt haben.
- Der erzielbare Betrag reagiert nicht sensibel auf die Indikatoren des IAS 36.12.

Die sensible Reaktion der Vermögenswerte auf Wertminderungsindikatoren kann hier mithilfe von Sensivitätsanalysen getestet werden.[28]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Pflicht zur Durchführung des Impairment Tests

[Quelle: Reinke, J. (Impairment Test, 2011), S. 86.]

2.4 Struktur des Werthaltigkeitstests

Gemäß der Zielsetzung des IAS 36 ist zu prüfen, dass ein Vermögenswert nicht höher als sein erzielbarer Betrag bewertet ist. Der Vermögenswert ist nach IAS 36.8 wertgemindert, wenn sein erzielbarer Betrag unter dem Buchwert liegt. In diesem Fall ist eine außerplanmäßige Abschreibung (impairment loss) in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und erzielbaren Betrag durchzuführen und künftig die planmäßige Abschreibung anzupassen.[29] Die voraussichtliche Dauer der Wertminderung ist hierbei irrelevant.[30]

Der Nutzungswert (value in use) ergibt sich nach IAS 36.6 durch den Barwert der Cashflows aus der fortgesetzten Nutzung und dem realisierten Restwert am Ende der Nutzungsdauer. Er repräsentiert den Wert des Bewertungsobjektes aus der internen Sicht des Unternehmens, so dass auch Synergieeffekte berücksichtigt werden.[31] Der beizulegende Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten entspricht hingegen dem Betrag, der sich aus dem Verkauf eines Vermögenswertes zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen Parteien erzielen lässt. Dieser ist ein Wert, der aus der Sicht externer Dritter ermittelt wird. Daher werden Synergieeffekte nur erfasst, wenn Marktteilnehmer deren Realisierung als realistisch ansehen.[32]

Der erzielbare Betrag entspricht gemäß IAS 36.6 dem höheren Betrag aus dem Nutzungswert und dem fair value less cost to sell. Der IASB hat sich damit für die Wertbestimmung des erzielbaren Betrages für zwei gleichwertige Wertkonzepte entschieden. Dies beruht auf der Annahme, dass sich eine rational handelnde Unternehmensführung nach dem ökonomischen Prinzip für die bessere Option zwischen der Weiternutzung und dem Verkauf entscheiden wird, d. h. sie würde den Vermögenswert veräußern, wenn der beizulegende Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten über dem Nutzungswert liegt. Die tatsächliche Ausübung zwischen beiden Optionen ist jedoch irrelevant.[33]

Es ist nicht immer notwendig, sowohl den beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten als auch den Nutzungswert zu bestimmen. Nach IAS 36.19 reicht es bereits aus, wenn einer der beiden Wertgrößen den Buchwert übersteigt. Hier ist die Bestimmung des zweiten Wertmaßstabs nicht mehr notwendig, da keine Wertminderung vorliegt. Dieser Fall liegt insbesondere dann vor, wenn, wie in IAS 36.20 beschrieben, nur der Nutzungswert abgeleitet werden kann, weil keine Grundlage für eine zuverlässige Schätzung des Nettoveräußerungspreises existiert. Darüber hinaus ist die Ermittlung des Nutzungswertes gemäß IAS 36.21 nicht erforderlich, wenn der beizulegende Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten unter dem Buchwert liegt und es keinen Grund zur Annahme gibt, dass der value in use den fair value less cost to sell wesentlich übersteigt.[34] Es kann der Fall eintreten, dass sich für einen Vermögenswert weder ein Nettoveräußerungswert bestimmen (z. B. aufgrund des Fehlens eines aktiven Marktes), noch ein Nutzungswert ableiten lässt, da der Vermögenswert keine von anderen Vermögenswerten unabhängigen Cashflows erzielt. Hier erfolgt die Ermittlung des erzielbaren Betrages nicht auf der Ebene eines einzelnen Vermögenswertes, sondern nach IAS 36.22 auf Ebene einer Cash Generating Unit.[35]

Die folgende Abbildung veranschaulicht die Struktur des Werthaltigkeitstests:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Struktur des Impairment Tests

[Quelle: Reinke, J. (Impairment Test, 2011), S. 86.]

Die Grundlage des erzielbaren Betrages ist im Anhang gemäß IAS 36.130 (f) offenzulegen. In der Praxis wird er vorrangig durch den value in use gebildet, weil die Bestimmung des fair value einen aktiven Markt erfordert. Daher scheitert in den meisten Fällen seine Ermittlung. In diesem Zusammenhang untersuchten Müller und Reinke das Jahresabschlussverhalten von 130 kapitalmarktorientierten Unternehmen in Deutschland in den Jahren 2005 bis 2009. Die folgende Tabelle veranschaulicht die Ergebnisse:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Grundlage des erzielbaren Betrages in der Praxis

[Quelle: Müller, S./Reinke, J. (Überwachung, 2010), S. 509.]

Es ist zu erkennen, dass die Mehrheit der Unternehmen (55,4 %) bei der Bestimmung des erzielbaren Betrages auf den value in use zurückgreift. Damit bestätigt sich, dass der fair value für den erzielbaren Betrag nur eine marginale Rolle spielt.

Nach IAS 36.99 darf bei einer CGU mit einem zugeordneten goodwill der erzielbare Betrag aus dem Wertansatz des letzten Impairment Tests verwendet werden, sofern folgende drei Kriterien erfüllt sind:

- Die Vermögenswerte und Schulden der zahlungsmittelgenerierenden Einheit haben sich seit der letzten Berechnung des recovarable amount nicht wesentlich verändert.
- Bei der letzten Berechnung lag der erzielbare Betrag der CGU wesentlich über dem Buchwert.
- Bei einer aktuellen Berechnung ist die Wahrscheinlichkeit, dass der erzielbare Betrag den Buchwert unterschreitet, äußerst gering.

Diese Vorschrift schafft zusätzliches bilanzpolitisches Potenzial, weil die Begriffe „wesentlich“ und „äußerst gering“ nicht quantitativ messbar sind und somit undefinierte Rechtsbegriffe bilden. Die Regelung führt zwar zu einer finanziellen Entlastung für die Unternehmen, aber sie schränkt gleichzeitig die Informationsfunktion des Jahresabschlusses ein, da auf veraltetes Datenmaterial zurückgriffen wird.[36]

3 Bestimmung des erzielbaren Betrages

3.1 Konzept des erzielbaren Betrages (recovarable amount)

Ein Vermögenswert ist nach IAS 36.8 wertgemindert, wenn sein erzielbarer Betrag (recovarable amount) geringer ist als sein Buchwert (carrying amount). Der erzielbare Betrag hat keinen werttheoretischen Hintergrund, sondern ergibt sich gemäß IAS 36.6 stets aus dem höheren Betrag zwischen beizulegendem Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten und dem Nutzungswert.[37] Somit wird die interne Weiternutzung mit der externen Marktperspektive verglichen. Daher sind zur Ermittlung des erzielbaren Betrages zwei verschiedene Wertmaßstäbe – der Nettoveräußerungswert und der Nutzungswert – maßgeblich. Der value in use spiegelt die interne Unternehmensperspektive wider. Demzufolge ist der Nutzungswert mit wesentlich mehr Subjektivität verbunden, weil er auf internen Annahmen beruht und nur Faktoren berücksichtigt, die für das bilanzierende Unternehmen von Bedeutung sind. Diese Faktoren können vom Bilanzleser jedoch nur schwierig nachvollzogen werden.[38] Der Nutzungswert ergibt sich nach IAS 36.BCZ11 (c) aus den Barwerten der künftigen Cashflows des Vermögenswertes aus der betrieblichen Nutzung und seinem Veräußerungswert am Ende der Nutzungsdauer. Demgegenüber ergibt sich der Nettoveräußerungswert aus dem Betrag, der für einen Vermögenswert oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern erzielt wird. Dabei sind die Veräußerungskosten abzuziehen. Auf der Grundlage dieser Definition könnte der Eindruck entstehen, dass sich der fair value nur aus Marktwerten ableiten lässt. Er sollte zwar vorrangig durch marktbezogene Parameter (z. B. durch Marktpreise, Kapitalmarktdaten, Analystenreports) ermittelt werden.[39] In IAS 36.BCZ.11 ist jedoch klar geregelt, dass nicht nur der Nutzungswert, sondern auch der beizulegende Zeitwert über ein Barwertkalkül bestimmt werden kann, da sich der fair value anhand der Erwartungen des Marktes hinsichtlich seines Barwertes bildet.[40]

Für die Bewertung des fair value wird ein fiktiver Verkauf unterstellt, bei dem ein potenzieller Käufer den Vermögenswert erwirbt, in sein Unternehmen integriert und betrieblich nutzt. Der Käufer bemisst den Kaufpreis danach, welchen zusätzlichen Barwert der Vermögenswert generiert.[41] Durch den fiktiven Verkauf wird ein Marktbezug für den fair value hergestellt. Genau in diesem Punkt unterscheiden sich der fair value und value in use. Der Nutzungswert geht – im Gegensatz zum Nettoveräußerungswert – von einer Weiternutzung aus und verneint einen Marktbezug. Es sind lediglich die Zahlungsmittelflüsse relevant, die durch die betriebliche Nutzung des Vermögenswertes generiert werden.[42] Beiden Wertmaßstäben ist jedoch gemeinsam, dass die Basis für deren Wertbestimmung der künftige Barwert ist. Sie folgen damit der allgemeinen Bewertungstheorie, nach der sich der Preis eines Vermögenswertes nach seiner Fähigkeit, künftige Nutzenzuflüsse zu erzielen, richtet. Während die Bemessung der Cashflows beim Nutzungswert auf unternehmensinternen Prämissen beruht, basiert die Bewertung der Cashflows für den fair value marktbezogen durch potenzielle Käufer, die jedoch wiederum von einer betrieblichen Nutzung im eigenen Unternehmen ausgehen.[43]

Die Wertermittlung des erzielbaren Betrages hat gemäß IAS 36.66 grundsätzlich für einen einzelnen Vermögenswert zu erfolgen. Es kann allerdings der Fall eintreten, dass sich kein erzielbarer Betrag für einen Vermögenswert finden lässt, wenn keine unabhängigen Cashflows und kein aktiver Markt vorliegen, so dass der erzielbare Betrag auf der Ebene einer CGU herzuleiten ist, die den Vermögenswert beinhaltet.[44] Deshalb ist zunächst die Ebene zu identifizieren, für die der erzielbare Betrag ermittelt wird. Dafür kommen grundsätzlich vier Ebenen in Betracht:

- Ein einzelner Vermögenswert,
- eine CGU ohne zugeordnetem Geschäfts- oder Firmenwert,
- eine CGU mit zugeordnetem Geschäfts- oder Firmenwert oder
- Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten.[45]

Ist der erzielbare Betrag auf der Basis eines einzelnen Vermögenswertes nicht bestimmbar ist, kann vom Einzelbewertungsgrundsatz abgewichen werden. Der erzielbare Betrag ist dann auf der Ebene einer Cash Generating Unit abzuleiten. Dabei werden mehrere Vermögenswerte zusammengefasst, bis sie im Verbund Cashflows erzielen, die unabhängig von anderen Vermögenswerten sind.[46]

3.2 Nutzungswert (value in use)

3.2.1 Konzept des Nutzungswertes

Der Nutzungswert ergibt sich gemäß IAS 36.6 aus den Barwerten der künftigen Cashflows, die das Unternehmen aus der Nutzung des Bewertungsobjektes erzielen kann. Dabei sind nach IAS 36.31 (a) sowohl die Mittelzuflüsse aus der betrieblichen Nutzung, als auch aus der Veräußerung nach Ende der Nutzungsdauer einzubeziehen. Für die Bestimmung des value in use ist lediglich das kapitalwertorientierte Verfahren anwendbar, die Anwendung des marktpreisorientierten Verfahrens ist hingegen ausgeschlossen.[47] Der Nutzungswert spiegelt die Verwertungsabsichten des steuernden Managements wider. Daher erfolgt die Bewertung des value in use nicht aus der Sicht eines neutralen Gutachters. Es ist vielmehr ein Wert abzuleiten, der eine subjektive und individuelle Nutzenvorstellung zulässt.[48] Aufgrund der Kenntnis unternehmensinterner Aspekte und betriebsspezifischer Vorteile ermöglicht der value in use den Einbezug unternehmensinterner Ressourcen, Synergien und Wachstumserwartungen. Dabei werden auch außerbilanzielle Faktoren, wie z. B. das Knowhow der Mitarbeiter oder konzernspezifisches Wissen der jeweiligen Einheit, berücksichtigt.[49] Für die Bewertung des Nutzungswertes sind gemäß IAS 36.30 fünf Elemente entscheidend:

- Die Schätzung der Cashflows, die das Unternehmen durch die betriebliche Nutzung und den Abgang des Vermögenswertes wahrscheinlich erzielen wird,
- Erwartungen im Hinblick auf Veränderungen über die Höhe oder den zeitlichen Anfall der Cashflows,
- der Zeitwert des Geldes, der durch den aktuellen risikolosen Zinssatz dargestellt wird,
- der Preis für die im Vermögenswert enthaltende Unsicherheit (ausgedrückt durch den Risikozuschlag) und
- andere Faktoren, wie z. B. Illiquidität, die die anderen Marktteilnehmer bei der Ermittlung und Bewertung der künftigen Nutzenzuflüsse heranziehen würden.

Für die Ableitung des Nutzungswertes sind nach IAS 36.31 zwei grundlegende Schritte zu befolgen. Zum einen sind die Cashflows aus der betrieblichen Nutzung und dem Abgang des Vermögenswertes notwendig. Zum anderen ist ein angemessener Diskontierungszins zu ermitteln, um die abgeleiteten Cashflows abzuzinsen. Die in IAS 36 enthaltenen Regelungen zur Bestimmung des Nutzungswertes wirken im Vergleich zu den Regelungen des Nettoveräußerungswertes sehr detailliert, da die Herleitung der Cashflows und des Diskontierungszinssatzes sehr ermessensbehaftet sind und so versucht wird, die bilanzpolitischen Gestaltungsspielräume einzugrenzen. Insbesondere bei der Cashflow-Ermittlung hat sich das IASB zum Ziel gesetzt, die subjektiven Cashflow-Werte durch detailliert wirkende gesetzliche Regelungen zu objektivieren.[50] Die Bewertung des Nutzungswertes erfolgt auf einer Vorsteuerbasis, d. h. dass sowohl die Cashflows als auch der Diskontierungszins keine Wirkungen von Steuern enthalten dürfen. Das IASB verlangt diese Vorgehensweise, um eine Doppelerfassung von Steuern und ein Zirkularitätsproblem zu vermeiden. In der Praxis werden jedoch vornehmlich Nachsteuerwerte ermittelt, die dann für Zwecke der Anhangangaben in Vorsteuerwerte transformiert werden.[51] Während die Mittelzuflüsse gemäß IAS 36.33 auf unternehmensinternen, subjektiven Einschätzungen des Managements beruhen, ist der Diskontierungszinssatz marktbasiert und damit nicht unternehmensintern abzuleiten, weil das IASB die Ansicht vertritt, dass es nur schwierig möglich ist, einen unternehmensinternen Diskontierungszinssatz zu verplausibilisieren.[52]

3.2.2 Planungsmodelle für die Ermittlung der Cashflows

Um der zeitlichen Fälligkeit und der allgemeinen Unsicherheit der Cashflows Rechnung zu tragen, werden in IAS 36.A2 zwei Methoden erläutert.[53] Es handelt sich hierbei um den traditionellen Ansatz (traditional approach) und den erwarteten Cashflow-Ansatz (expected cashflow approach). Während bei der ersten Methode der wahrscheinlichste Cashflow durch einen angepassten, risikoadjustierten Zinssatz zu diskontieren ist, werden beim expected cashflow approach verschiedene Cashflow-Szenarien simuliert und durch einen risikoneutralen Diskontierungsfaktor abgezinst.[54] Welche Methode zur Erfassung des Risikos verwendet wird, bleibt den Unternehmen überlassen. Das IASB betrachtet beide Methoden als gleichwertig an. Um der Unsicherheit entgegenzuwirken, sind gemäß IAS 36.A1 fünf Kriterien bei der Barwertermittlung zu beachten. Je nach Methode werden die fünf Elemente des IAS 36.32 entweder in die Zahlungsströme oder in den Diskontierungszinssatz berücksichtigt.[55] Das wird anhand der folgenden Übersicht deutlich:

[...]


[1] Vgl. Küting, K. (Geschäfts- oder Firmenwert, 2011), S. 1678.

[2] Vgl. Müller, S./Reinke, J. (Parameter, 2010), S. 23.

[3] Vgl. Meyer, H. (Aktuelle Entwicklungen, 2010), S. 153; Lieck, H. (Impairment, 2009), S. 61.

[4] Vgl. Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (Tätigkeitsbericht, 2011), S. 1.

[5] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. (Bilanzen, 2011), S. 289.

[6] Vgl. Pellens, B. et al. (Internationale Rechnungslegung, 2011), S. 319. Zur Definition eines aktiven Marktes siehe Abschnitt 3.3.2.1, S. 48.

[7] Vgl. Ruhnke, K. (Rechnungslegung, 2008), S. 466.

[8] Vgl. Pellens, B. et al. (Internationale Rechnungslegung, 2011), S. 352.

[9] Vgl. Ruhnke, K. (Rechnungslegung, 2008), S. 307.

[10] Vgl. Coenenberg, A. G. (Jahresabschluss, 2012), S. 160.

[11] Siehe Abschnitt 4.3.1, S. 63.

[12] Vgl. Weißenberger, B. E./Fülbier, R. U./Mages, M. K. (IFRS-Kaufpreisallokation, 2008), S. 43; Fischer, A./Schneider, W. (Goodwill-Bilanzierung, 2007), S. 68.

[13] Vgl. Pellens, B. et al. (Internationale Rechnungslegung, 2011), S. 286.

[14] Vgl. Wirth, J. (Firmenwertbilanzierung, 2005), S. 7.

[15] Vgl. Heuser, P. J./Theile, C. (IFRS-Handbuch, 2007), Rz. 1500.

[16] Vgl. Bartels, P./Jonas, M. (Wertminderung, 2009), Rz. 2.

[17] Siehe Abschnitt 3.2.4.2, S. 33.

[18] Vgl. Bartels, P./Jonas, M. (Wertminderung, 2009), Rz. 2.

[19] Vgl. Ruhnke, K. (Rechnungslegung, 2008), S. 316.

[20] Vgl. Heintges, S. (Wertminderungen, 2009), S. 58.

[21] Vgl. Brücks, M./Kerkhoff, G./Richter, M. (Impairmenttest, 2005), S. 1.

[22] Vgl. Freiberg, J./Hoffmann, W.-D. (Außerplanmäßige Abschreibungen, 2012), Rz. 13.

[23] Vgl. Wirth, J. (Firmenwertbilanzierung, 2005), S. 8 f.

[24] Vgl. Freiberg, J./Hoffmann, W.-D. (Außerplanmäßige Abschreibungen, 2012), Rz. 11.

[25] Vgl. Budde, T. (Wertminderungstest, 2005), S. 2571 ff.

[26] Vgl. Freiberg, J./Hoffmann, W.-D. (Außerplanmäßige Abschreibungen, 2012), Rz. 18.

[27] Vgl. Freiberg, J./Hoffmann, W.-D. (Außerplanmäßige Abschreibungen, 2012), Rz. 12.

[28] Siehe Abschnitt 5.3, S. 80.

[29] Vgl. Bartels, P./Jonas, M. (Wertminderung, 2009), Rz. 18; Heuser, P. J./Theile, C. (IFRS-Handbuch, 2007), Rz. 1510.

[30] Vgl. Müller, S./Reinke, J. (Überwachung, 2010), S. 506; Müller, S./Reinke, J. (Entwicklung, 2010), S. 241.

[31] Vgl. Bartels, P./Jonas, M. (Wertminderung, 2009), Rz. 18 f.; Heuser, P. J./Theile, C. (IFRS-Handbuch, 2007), Rz. 1510; Aders, C./Joest, A. (Wertkonzepte, 2010), S. 13.

[32] Vgl. Bartels, P./Jonas, M. (Wertminderung, 2009), Rz. 19.

[33] Vgl. Baetge, J. et al. (Wertminderung, 2008), Rz. 1; Heuser, P. J./Theile, C. (IFRS-Handbuch, 2007), Rz. 1511; Kirsch, H. (Außerplanmäßige Abschreibung, 2002), S. 645.

[34] Vgl. Brücks, M./Kerkhoff, G./Richter, M. (Impairmenttest, 2005), S. 1.

[35] Siehe Abschnitt 4.1, S. 53.

[36] Vgl. Pottgießer, G./Velte, P./Weber, S. C. (Ermessensspielräume, 2005), S. 1752.

[37] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) (IDW RS HFA 16, 2005), Rz. 8.

[38] Vgl. Peemöller, V. H. (Sachanlagevermögen, 2010), Rz. 90.

[39] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) (IDW RS HFA 16, 2005), Rz. 7 f.

[40] Vgl. Baetge, J. et al. (Wertminderung, 2008), Rz. 37.

[41] Vgl. Castedello, M./Klingbeil, C./Schröder, J. (IDW RS HFA 16, 2006), S. 1033.

[42] Vgl. Lienau, A./Zülich, H. (value in use, 2006), S. 319.

[43] Vgl. Castedello, M./Klingbeil, C./Schröder, J. (IDW RS HFA 16, 2006), S. 1033.

[44] Vgl. Baetge, J. et al. (Wertminderung, 2008), Rz. 40.

[45] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) (IDW RS HFA 16, 2005), Rz. 80.

[46] Vgl. Wirth, J. (Firmenwertbilanzierung, 2005), S. 11.

[47] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) (IDW RS HFA 16, 2005), Rz. 20.

[48] Vgl. Wirth, J. (Firmenwertbilanzierung, 2005), S. 34.

[49] Vgl. Wirth, J. (Firmenwertbilanzierung, 2005), S. 31.

[50] Vgl. Pellens, B. et al. (Internationale Rechnungslegung, 2011), S. 292.

[51] Vgl. Bartels, P./Jonas, M. (Wertminderung, 2009), Rz. 57.

[52] Siehe Abschnitt 3.2.5, S. 34.

[53] Vgl. Wirth, J. (Firmenwertbilanzierung, 2005), S. 54.

[54] Vgl. Petersen, K./Bansbach, F./Dornbach, E. (IFRS Praxishandbuch, 2011), S. 71.

[55] Vgl. Baetge, J. (DCF-Kalküle, 2009), S. 13.

Ende der Leseprobe aus 106 Seiten

Details

Titel
Der Impairment Test gemäß IAS 36: Ermessensspielräume und bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Autor
Jahr
2012
Seiten
106
Katalognummer
V206512
ISBN (eBook)
9783656336389
ISBN (Buch)
9783656336662
Dateigröße
1028 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
impairment, test, ermessensspielräume, gestaltungsmöglichkeiten, praxis
Arbeit zitieren
Furat Al-Obaidi (Autor:in), 2012, Der Impairment Test gemäß IAS 36: Ermessensspielräume und bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/206512

Kommentare

  • Gast am 24.6.2015

    Hallo :)
    Kann man erfahren welche Note die Masterarbeit bekommen hat?

Blick ins Buch
Titel: Der Impairment Test gemäß IAS 36: Ermessensspielräume und bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis



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