Quellenexegese zum römischen Recht - Eigentumserwerb im römischen Recht

Digesten 41.3.15.pr und Digesten 49.15.12.2


Hausarbeit, 2012

22 Seiten, Note: 14,00


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I) Identifikation der Textstellen
1) Paulus libro nono decimo ad edictum und Tryphoninus libro quarto disputationum
2) Iulius Paulus
3) Claudius Tryphoninus

II) Eigentumserwerb im romischen Recht
1. Eigentumsbegriff
2. quiritisches und pratorisches Eigentum
a) quiritisches Eigentum
b) Pratorisches oder bonitarisches Eigentum
3. Erwerb des Eigentums
a) abgeleiteter Erwerb
(1) Mancipatio
(2) in iure cessio
(3) Traditio ex iusta causa
b) orginare Erwerbsarten
(1) Occupatio
(2) Schatzfund
(3) Fruchterwerb
(4) Sachverbindung
(5) Vermischung, Vermengung
(6) Verarbeitung

III) Ersitzung
1. Wesen und Bedeutung
2. Voraussetzungen der Ersitzung
a) Res habilis (ersitzungsfahige Sache)
b) Iusta causa
c) possesio
d) Bona fides
e) Tempus
3. Longi temporis praescriptio
4. Die nachklasssischen Entwicklungen

IV) Fristprobleme
1) D.41.3.15.pr
2) D.49.15.12.2

V) Eigentumserwerb mit Zeitablauf und Storungen des Fristverlaufs
1) Ersitzung
a) Wesen und Bedeutung
b) Voraussetzungen der Ersitzung
(1) Der Eigenbesitz
(2) Der gute Glaube
(3) Die Ersitzungszeit
(aa) Hemmung
(bb) Unterbrechung
(cc) Ersitzung bei Rechtsnachfolge
c) Folgen der Ersitzung
2. Ersitzung von Grundstucksrechten
a) Buch- oder Tabularersitzung
b) Kontratabularersitzung

I) Identifikation derTextstellen

1) Paulus libro nono decimo ad edictum und Tryphoninus libro quarto disputationum

Die Stellen D.41.3.15.pr {Paulus libro nono decimo ad edictum) und D.49.15.12.2 (TRYPHONINUS libro quarto disputationum) entstammen den Digesten des Corpus Iuris Civilis (im weiteren durch cic abgekurzt). Das cic ist die Kodifikation des Kaiser Justinian I.

(527 - 565 n. Chr.) , welches vor allem durch seinen Justizminister Tribonian angetrieben wurde. Trotz der enormen Stofffulle wurde es in nur funf Jahren, in der ersten Halfte des 6. Jahrhunderts fertiggestellt. Die Wiederentdeckung und spatere Rezeption des cic seit Ende des ll.Jahrhunderts ist entscheidend fur die Wende im mittelalterlichen Recht. Das cic gliedert sich in die Institutionen, Digesten (auch Pandekten genannt), den Codex und die Novellen. Die Institutionen stellen eine Art systematisches Elementarlehrbuch dar, das auf den Werken des Gaius (von 160) basiert. Die Digesten oder Pandekten enthalten Exzerpe aus den klassischen Juristenschriften (des Ulpian, Papinian und Paulus), aufgeteilt in 50 Bucher nach Kasuistik, Titeln, Fragmenten und Paragrafen. Der Codex ist eine Sammlung kaiserlicher Gesetze des byzantinischen Rechtslebens.1 Die Novellen sind schliefilich spatere Konstitutionen Justinians und seiner Nachfolger, die nicht mehr in den Codex eingegangen waren. Das erste vorliegende Fragment entstammt dem 3. Titel des 19. Buches. Der Ausschnitt tragt die Uberschrift DE USURPATIONIBUSET USUCAPIONIBUS (Von den Unterbrechungen der Verjahrung und den Ersitzungen). Verfassser dieses Fragments ist Iulius Paulus. Das zweite Fragment entstammt dem 15.Titel des 19. Buches. Die Uberschrift dieses zweiten Fragments tragt den Namen DE CAPTIVIS ETDE POSTLIMINIO ETREDEMPTIS AB HOSTIBUS ( Von den Gefangenen, dem Heimkehrrechte, und den von den Feinden Losgekauften.)

Verfasser ist anders als beim ersten Fragment nicht Iulius Paulus, sondem Tryphoninus.

Beide Fragmente behandeln Problematiken, die sich rund um die Ersitzung ergeben. So wird u.a. diskutiert, ob die Ersitzung unterbrochen wird, wenn der Erwerber in Gefangenschaft gerat. Auch wird thematisiert, inwiefern die Ersitzung beeinflusst werde, wenn ein Sklave eines in Gefangenschaft geratenen eine Sache gekauft habe.

2) Iulius Paulus

Uber die Herkunft von Iulius Paulus (Ende des 2. / Beginn des 3. Jahrhunderts) ist nichts bekannt.2

Er wurde um 160 n. Chr. Geboren und war ein Schuler des Cervidius Sceavola,3 was sich auch aus der bei Paulus wiederkehrenden Wendung Scaevola noster schliefien lasst. Er lebte also zur Zeit der Spatklassik, der Regierungszeit des Septimus Severus (193-235) und hat, wie die meisten Juristen seiner Zeit, die ritterlichen Staatsamter durchlaufen.4 Paulus war zunachst als Assessor des Pratorianerprafekt Paulus tatig,5 mit dem er auch dem kaiserlichen Consilium angehort hat. Er bekleidete das Amt a memoria und gelangte bis zur Pratorianerprafektur.6 Er wurde wie Ulpian von Kaiser Elagabal (204­222) verbannt. Sein Todesjahr ist unbekannt.7 Die grofite Bedeutung seiner zahlreichen Werke erlangten die Kommentare zum Edikt in80 Buchern, zum Sabinius in16 Buchern sowie die Fortsetzungen der Tradition der hochklassischen Kasuistik in der responsa (23 Bucher) und den quaestiones (26 Bucher).8 Als einer der produktivsten romischen Juristen verfasste Paulus aber auch Kommentare zu einzelnen Gesetzen und Senatsbeschlussen, verwaltungsrechtliche Schriften und bearbeitete die Schriften zahlreicher Juristen. Insgesamt fasste Paulus circa 90 Schriften ab, aus denen 2080 Fragmente in die

Digesten aufgenommen wurden. Damit zahlt er wohl neben Gaius, Papinian, Ulpian und Modestinus zu den funfbedeutendsten Juristen, deren Meinung von Justizbeamten bei zu entscheidenden Fallen gefolgt werden sollte.

3) Claudius Tryphoninus

Claudius Tryphoninus stammte aus dem hellenistischen Osten. Die Jurisprudenz erlernte er wohl wie Iulius Paulus bei Cervidius Scaevola.9 Tryphoninus war, wie auch Papian, Messius und Paulus Mitglied des kaiserlichen Rats unter Septimius Severus, offenbar noch vor Juni 198 n.Chr.10

Zum einen schrieb Tryphoninus sporadische Anmerkungen zu den beiden Responsensammlungen seines Lehrers (Notae ad Cervidii Scaevolae Responsorum librosVI.Notae ad Cirvidii Scaevolae Digestorum librosXL). Zu den Responsa ist lediglich eine einzige Note erhalten; vermutlich ist das Werk aus dem Unterricht entstanden. Zu den Digesten sind noch 23 Noten erhalten. Tryphoninus gab mitunterjahrzehntealte Rechtsbescheide des Scaevola heraus; diese musstenjedoch, sollten sie fur die Offentlichkeit von Nutzen sein, durch aktuelle Rechtsentwicklungen modifiziert werden. So wird die Entstehnung derNoten erklart.11

Ein weiteres Werk stellt die Disputationum libriXX dar. Es entstand in der Zeit des Kaisers Caracalla (188-217), wurdejedoch fruhestens unter Alexander Severus veroffentlicht. Bruchstucke dieses Werks sind in den Digesten enthalten, wobei vor allem Falle zuerst in verallgemeinerter Form vorangestellt werden und anschliefiend ausfuhrlich besprochen. Dabei werden auch Konflikte zwischen allgemein menschlicher Ethik und rechtlicher geforderter Entscheidung angesprochen.

II) Eigentumserwerb im romischen Recht

1. Eigentumsbegriff

In der klassischen Jurisprudenz war der Eigentumsbegriff als unbegrenzte und ausschliefiliche Rechtsherrschaft uber eine Sache definiert.12 Bezeichnet wurde das Eigentum als dominium bzw. proprietas. Der Begriff des Eigentums unterlagjedoch einem Wandel. So ist beispielsweise umstritten, inwieweit das alteste romische Recht ein Individualeigentum kannte.13 Grundsatzlich kann festgehalten werden, dass sich der klassische Eigentumsbegriff aus dem ursprunglich einheitlichen Gewaltrecht entwickelte.

2. quiritisches und pratorisches Eigentum a) quiritisches Eigentum

Im romischen Recht existierte ein sog. dominium ex iure Quiritium, das den romischen Burgern vorbehalten war und nur an beweglichen Sachen und italischen Grundstucken moglich war.14 So war an Grundstucken in Provinzen kein dominium ex iure Quiritium, sondern lediglich ein eigentumsahnliches Besitz- und Nutzungsrecht moglich. 15 Der Begriff des quritischen Eigentum leitet sich von der uralten Bezeichnung fur die Burger (Quirites) ab.16 b) Pratorisches Oder bonitarisches Eigentum Vom quiritischen Eigentum abzugrenzen ist das pratorische oder auch bonitarische Eigentum. Wurde eine res mancipi von einem quiritischen Eigentumer lediglich durch formlose traditio erworben und nicht etwa durch mancipatio oder in iure cessio, so erlangte der Erwerber kein quiritisches Eigentum.17 Dieser Erwerbem wurde jedoch durch den Prator ein Rechtsschutz zugebilligt. So konnte dem Erwerber ein umfassender Schutz sowohl gegenuber dem Verkaufer als auch gegenuer Dritten gewahrleistet werden. Gaius bezeichnet dies als duplex dominium18

Dieser Rechtsschutz stellte allerdings lediglich ein kurzes Durchgangsstadium dar, das nach einer Frist von ein bzw. zwei Jahren durch Ersitzung beendet wurde.19

3. Erwerb des Eigentums

Zunachst sind beim Eigentumserwerb der ursprungliche (orginarer) vom abgeleiteten (derivativen) zu unterscheiden. Der orginare Erwerb beruht ausschliefilich auf dem Erwerbsakt; dessen alteste Form ist die Aneignung, auch occupatio genannt. Beim derivativen Erwerb ist es notig, dass das Recht beim Erwerber bestanden haben muss, damit es wirksam auf den Kaufer ubergehen kann.,, Niemand kann mehr Recht auf einen anderen ubertragen, als er selbst hat“ (nemoplus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet).20 Den gutglaubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten kannte das romische Recht somit nicht. Jedoch wurde diese vermeintliche Lucke durch des Institut der Ersitzung geschlossen.

a) abgeleiteter Erwerb (1) Mancipatio

Die mancipatio ist eine ein Form des derivativen Erwerbs im romischen Recht. Der Begriff setzt sich aus den Worten manus (Hand) und capere (ergreifen) zusammen.

[...]


1 Honsell,Romisches Recht,S.17f.

2 Kubler, Geschichte des romischen Rechts, S.283;

3 D.28.2.19.

4 Kubler, Geschichte des romischen Rechts, S.283;

5 D.12.1.40.

6 Kunkel, Die romischen Juristen, S.244 f.

7 Kubler, Geschichte des romischen Rechts, S.284

8 Kubler, Geschichte des romischen Rechts, S.284

9 D.49.17.19. pr.

10 D.49.14.50.

11 Handbuch der lateinischen Literatur der Antike, S. 125 ff.

12 Honsell, Romisches Recht, S.57 f.

13 Honsell, Romisches Recht, S.58

14 Kaser/Knutel, Romisches Privatrecht, § 22 Rdn. 8; Kaser/Knutel, Romisches Privatrecht, § 22 Rdn. 10

15 Honsell, Romisches Recht, S.58 f.

16 Manthe, Geschichte des romischen Rechts, S.12

17 Kaser/Knutel, Romisches Privatrecht, § 22 Rdn. 9

18 Gai. 1,54.

19 Honsell, Romisches Recht, S.59

20 Ulp. D. 50.17.54; s. auch D. 41.1.20 pr. ; Kaser/Knutel, Romisches Privatrecht, § 24 Rdn. 3

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Quellenexegese zum römischen Recht - Eigentumserwerb im römischen Recht
Untertitel
Digesten 41.3.15.pr und Digesten 49.15.12.2
Hochschule
Universität Augsburg  (Juristische Fakultät)
Veranstaltung
Quellenexegese zum römischen Recht
Note
14,00
Autor
Jahr
2012
Seiten
22
Katalognummer
V206091
ISBN (eBook)
9783656330028
ISBN (Buch)
9783656330806
Dateigröße
448 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
quellenexegese, recht, eigentumserwerb, digesten
Arbeit zitieren
Antonio Di Mieri (Autor:in), 2012, Quellenexegese zum römischen Recht - Eigentumserwerb im römischen Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/206091

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Quellenexegese zum römischen Recht - Eigentumserwerb im römischen Recht



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden