Parteienfinanzierung in der BRD und Auswirkungen der Ereignisse des CDU-Parteispendenskandals auf die Regelungen des Parteiengesetzes


Seminararbeit, 2000

14 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Abhandlung
2.1 Die rechtliche Verankerung der Parteienfinanzierung in der Bundesrepublik Deutschland
2.2 Die Geschichte der Parteienfinanzierung in der Bundesrepublik Deutschland
2.3 Das gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland gültige System der Parteienfinanzierung
2.3.1 Der Rechenschaftsbericht
2.3.2 Welche Möglichkeiten der Finanzierung stehen den deutschen Parteien zur Verfügung?
2.3.2.1 Die Plutokratische Finanzierung
2.3.2.2 Die Nutznießerfinanzierung
2.3.2.3 Die Basisfinanzierung
2.3.2.4 Staatliche Finanzierung
2.4 Die Pateienfinazierung und der Parteispendenskandal der CDU aus dem Jahr 1999/2000
2.4.1 Die wichtigsten Ereignisse des CDU Parteispendenskandals
2.4.3 Welche Sanktionen können gegenüber der CDU ergriffen werden?
2.4.4 Welche Konsequenzen sollten aus dem CDU -Parteispendensakndal für die Finanzierung von Parteien gezogen werden?

3. Schluß

4. Literaturverzeichnis

5. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

Parteienfinanzierung und Parteispenden stellen sich als ein Themenbereich dar, welcher gerade durch die aktuellen Ereignisse des CDU -Parteispendenskandals wieder an neuer Aktualität und Brisanz gewonnen hat. Deshalb soll hier der Frage nachgegangen werden, wie sich Parteienfinanzierung in der Bundesrepublik Deutschland darstellt, um dann zu zeigen, gegen welche rechtlichen Regelungen die CDU verstoßen hat, um dann mögliche Änderungsmöglichkeiten des Parteiengesetzes zu diskutieren. Hierzu werden zuerst grundlegende Texte, welche sich mit den Grundzügen der Parteienfinanzierung beschäftigen analysiert, um dann auf aktuellere Ausarbeitungen, die aktuellen Geschehnisse betreffend, einzugehen.

2. Abhandlung

Die Finanzierung der Parteien stellt in allen westlichen Demokratien ein schwieriges Problem dar und gilt nicht immer als unumstritten.[1] Nicht umsonst gehören die Gesetze welche die Finanzierung der Parteien regeln zu den meistbearbeiteten Gegenständen des Parteirechts.[2]

Deshalb soll hier als erstes die rechtliche Verankerung der Parteienfinanzierung dargestellt werden, um danach die Geschichte der Parteienfinanzierung kurz zu skizzieren. Hierdurch soll gezeigt werden, welche Gedanken und Änderungen zu den aktuellen Regelungen des Grundgesetzes und des Parteiengesetzes geführt haben. Danach soll unser heutiges System der Parteienführung dargestellt werden. Nach diesem Abschnitt soll aus aktuellem Anlaß auf den Parteipendenskandal der CDU aus den Jahren 1999/2000 eingegangen um dann am Ende die Frage zu erörtern, wie das System der Parteienfinanzierung verbessert oder verändert werden könnte.

2.1 Die rechtliche Verankerung der Parteienfinanzierung in der Bundesrepublik Deutschland

Die Stellung der Parteien im Verfassungsgefüge wird mitunter als zwiespältig bezeichnet, da die Parteien auf der einen Seite als privatrechtliche Vereine organisiert sind, auf der anderen Seite aber auch an der Erfüllung staatlicher Aufgaben, zum Beispiel Wahlen, mitwirken. Und genauso zwiespältig wie die Stellung der Parteien erscheint auch die Frage nach der Finanzierung der Parteien, wie die wiederholten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts belegen[3]

Als heutige Regelungen gelten zum einen Art 21 Abs 1 S4 GG, welcher besagt, daß die Parteien über die Herkunft und die Verwendung ihrer Geldmittel verpflichtet sind Rechenschaft abzulegen, was im sogenannten Rechenschaftsbericht geschieht. Dieser Gedanke des Art 21 Abs 1 S4 GG wird nochmals im § 23 PartG aufgegriffen und weiter vertieft. Im § 23 a PartG wird weiter geregelt, wie mit unrechtmäßig erlangten Spenden umzugehen ist und wann eine Spende als unrechtmäßig angesehen werden muß. Der § 24 PartG hingegen befaßt sich genauer mit dem Rechenschaftsbericht und klärt, wie dieser aussehen muß und was in diesem alles enthalten sein soll. § 25 PartG regelt dann genauer den Begriff der Spende, was also unter einer Spende zu verstehen ist, wann genau eine Spende unrechtmäßig ist und wie die Parteien in einem solchen Fall zu verfahren haben.

Die §§ 26-31 PartG regeln weiter den Begriff der Einnahme, führen einzelne Einnahmearten auf, regeln die Pflicht der Parteien zur Buchführung sowie die Prüfung des Rechenschaftsberichts im einzelnen.

Sinn und Zweck der Regelungen des Grundgesetzes und des Parteiengesetzes soll die Wahrung der Chancengleichheit sein.[4] Durch unterschiedliche Mitgliederzahlen, eine unterschiedliche Spendenbereitschaft der Anhänger sowie durch unterschiedliches Vermögen ergeben sich nämlich für die verschiedenen Parteien in der Bundesrepublik Deutschland verschiedene Startchancen. Dies soll durch die im Grundgesetz getroffenen Regelungen abgedämpft werden, um den Parteien gleichwertige Arbeit zu ermöglichen.[5]

2.2 Die Geschichte der Parteienfinanzierung in der Bundesrepublik Deutschland

In den ersten Jahren der Bundesrepublik Deutschland stand bei der Parteienfinanzierung die Erinnerung an die Weimarer Republik und die Finanzierung der Nationalsozialisten durch die Schwerindustrie im Mittelpunkt, was sich in den Regelungen des Art 21 GG widerspiegelt, wonach eben die Parteien über ihre Mittel, deren Herkunft und deren Verwendung Rechenschaft ablegen müssen. Jedoch kam es erst im Jahre 1967 zu einer Ausgestaltung dieser im Grundgesetz getroffenen Regelung.[6]

Die Zeit zwischen 1958 und 1967 wird gerne als "Ära der "wilden" Staatsfinanzierung bezeichnet" und zwar deshalb, weil das BVerfG in einem Urteil von 1958 die volle steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden als verfassungswidrig erklärte, wodurch das private Spendenaufkommen spürbar zurückging, was die Parteien unter Federführung der CDU im Bund dazu veranlaßte, das Maß der staatlichen Parteienfinanzierung auszuweiten, was oftmals unter Benachteiligung der kleinen Parteien geschah.[7] Vom Ende der sechziger bis Anfang der achtziger Jahre dominierte bei der Parteienfinanzierung das Prinzip der Wahlkampfkostenerstattung, da 1966 das BVerfG entschied, jede staatliche Finanzierung von Parteien sei unzulässig, bis auf die Erstattung von Wahlkampfkosten, da sonst die Unabhängigkeit der Parteien in Gefahr sei. Um diese Entscheidung zu stützen, senkte das BVerfG 1 968 den Mindestimmenanteil, den eine Partei erlangen mußte, um Wahlkampfkostenrstattung zu erhalten, von 2,5 auf 0,5 Prozent der gültigen Stimmen.[8] Doch auch dieses System führte zu einer "Krise der Parteienfinanzierung", da die Parteien sich jetzt genötigt sahen, private Geldgeber für ihre Politik zu gewinnen, was dann Anfang der achtziger Jahre in der sogenannten Flick-Affäre gipfelte.[9] Diese Affäre führte 1983 zu einer Neugestaltung der Parteienfinanzierung: die Wahlkampfkostenerstattung wurde durch sogenannte Sockelbeträge ergänzt, der steuerlich absetzbare Spendenhöchstbetrag wurde auf 60 000 DM angehoben. Jedoch führte eine Klage der Grünen 1992 dazu, daß das BVerfG entschied, die bis dahin geltenden Spendenfreibeträge, die Publizitätsgrenze sowie die sogenannten Sockelbeträge seien verfassungswidrig.[10]

2.3 Das gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland gültige System der Parteienfinanzierung

In seinem Urteil vom 09.04.1992 hat das BVerfG die Begrenzung auf die Wahlkampfkostenerstattung wieder aufgehoben und eine begrenzte staatliche Teilfinanzierung für rechtmäßig erklärt und im Gegenzug den Sockelbetrag, den Chancenausgleich, Steuerbegünstigungen sowie die Publizitätsgrenze für verfassungswidrig befunden .[11] Seit 1984 fordert das GG von den Parteien einen sogenannten Rechenschaftsbericht, in welchem sie die Höhe und Herkunft sowie die Verwendung ihrer Mittel offenlegen müssen.[12]

2.3.1 Der Rechenschaftsbericht

Dadurch, daß ein Teil der Gelder der Parteien aus öffentlicher Hand stammt, sah es das BVerfG als das Recht für den Wähler und Steuerzahler an, darüber informiert zu werden, wie sich die Finanzierung der Parteien gestaltet.[13] Durch dieses System der Offenlegung der Parteifinanzen soll nach Ansicht des BVerfG eine möglichst große Transparenz der Parteienfinanzierung gewährleistet werden. So läßt sich zum Beispiel aus dem Rechenschaftsbericht entnehmen über wieviel Geld die Parteien verfügen, aus welchen Quellen dieses Geld stammt, wie es auf einzelne Organisationsebenen verteilt wird, wofür diese Mittel dann verwendet werden und wie sich Vermögen und Verschuldung der Parteien entwickeln.[14]

Im Rechenschaftsbericht werden Spenden von juristischen und natürlichen Personen getrennt publiziert, sowie Spenden von natürlichen Personen unter 6000 DM gesondert aufgeführt. Des weiteren muß bei Spenden über 20 000 DM sowohl Name des Spenders sowie der Gesamtbetrag der Spende genannt werden. Außer den Spenden erachtet das BVerfG folgende Kategorien als Einnahmen von Parteien:

Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Vermögen, staatliche Mittel, Vertrieb von Druckerzeugnissen, sowie sonstige Einnahmen aus damit verbundenen Tätigkeiten.[15] Bei den Ausgaben ist von den Parteien folgendes aufzuführen: Ausgaben für Personal, Kosten des laufenden Geschäftsbetriebs, Ausgaben für allgemeine politische Arbeit. Ausgaben für Wahlkämpfe, Zinsen, anderweitige Ausgaben, Zuschüsse an Parteigliederungen.[16]

2.3.2 Welche Möglichkeiten der Finanzierung stehen den deutschen Parteien zur Verfügung?

Als Geldquellen stehen den Parteien zum einen die staatliche Finanzierung zur Verfügung, zum anderen private Finanzierungsformen wie die plutokratische Finanzierung, die Basisfinanzierung und die umstrittene und verfassungsrechtlich nicht genehmigte Form der Nutznießerfinanzierung.

2.3.2.1 Die Plutokratische Finanzierung

Hierunter versteht man große Spenden, die von Geldgebern meist zur "Pflege der politischen Landschaft" getätigt werden.[17] Erfahrungsgemäß erwarten die Spender hier die Herstellung verläßlicher Kontaktmöglichkeiten oder konkrete Einflußnahme, was man auch als "buying access" bezeichnet. Erwähnenswert sind vor allem Spenden an lokale Parteiorganisationen oder Direktspenden an Wahlkreisabgeordnete.[18]

2.3.2.2 Die Nutznießerfinanzierung

Die Nutznießerfinanzierung, also eine Art "Parteisteuer" ist zwar in vielen westlichen Demokratien üblich, in Bundesrepublik Deutschland jedoch verfassungsrechtlich problematisch. Hier beteiligen sich die unmittelbaren "Nutznießer" eines öffentlichen Amtes durch formal freiwillige Zuwendungen an den Kosten für die Arbeit der Partei.[19] Dies ist jedoch in der Bundesrepublik Deutschland nicht statthaft, da diese Einnahmen nicht mehr im Rechenschaftsbericht der Parteien aufgeführt werden. Deshalb kann über die Bedeutung dieses Bereiches nur spekuliert werden, es wird jedoch vielfach davon ausgegangen, daß die Nutznießerfinanzierung etwa 25% des Finanzvolumens einer Partei ausmacht.[20] Der Staatsrechtler Hans- Herbert von Arnim geht hier sogar so weit, von einer Ausnutzung der Abhängigkeit des Abgeordneten zu sprechen.21

[...]


[1] Katz 1996: 143

[2] Rudzio 2000: 124

[3] Arndt/Rudolf: 49

[4] Arndt/Rudolf 1996: 48

[5] Gabriel/Niedermayer/Stöss 1997: 157

[6] Rudzio 2000: 125

[7] Rudzio 2000: 125

[8] Rudzio 2000: 126

[9] Bei der Flick-Affäre ging es Anfang der 80er Jahre um illegale Spenden an Politiker. Ziel von Friedrich Karl Flick war es, Steuerbefreiung in großem Umfang zu erwirken. 1975 verkaufte Flick Daimler-Benz­Aktien im Wert von 1,9 Mrd. DM und stellte für die Wiederanlage des Geldes Anträge auf Steuerbefreiung, die auch größtenteils gewährt wurden, nicht zu letzt deshalb, weil der Flick Manager Eberhard von Brauschitsch mit erheblichen Geldmitteln die "Bonner Landschaft pflegte". Auskunft über getätigte Transfers gaben Listen eines ehemaligen Flick-Buchhalters. (Quelle: http://www.aol.com/news/archive/partespendenskandal.html [25.7.2000, 22.40 Uhr] {Web-Seite ist allerdings nur mit AOL-ID und Passwort zu erreichen}

[10] Rudzio 2000: 127

[11] vgl. hierzu BVerfGE 85, 264, 283 ff.

[12] vgl. hierzu besonders Art 21 I S4 GG und § 23 PartG

[13] Gabriel/Niedermayer/Stöss 1997: 162

[14] Gabriel/Niedermayer/Stöss 1997: 163

[15] Gabriel/Niedermayer/Stöss 1997: 164

[16] Gabriel/Niedermayer/Stöss 1997: 1965

[17] vgl. auch hierzu wieder: die Flick-Affäre

[18] Gabriel/Niedermayer/Stöss 1997: 166

[19] vergleiche hierzu: http://spiegel.de/politik/deutschland/nf/0.1518.58849.00.html [26.07.2000, 2.00 Uhr]: In diesem Interview äußert sich der Grünen-Schatzmeister Dietmar Strehl zum Problem der Parteienfinanzierung durch Mandatsträger und bezeichnet Parteispenden von Abgeordneten als "Werbungskosten". Auch Herr Strehl beruft sich darauf, daß es sich hier nicht um Zwangsspenden handele, die Abgaben würden freiwillig geleistet und der Verlust von Listenplätzen verschiedener Abgeordneter hätte nichts mit deren Zahlungsverweigerung zu tun.

[20] Gabriel/Niedermayer/Stöss 1997: 168

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Parteienfinanzierung in der BRD und Auswirkungen der Ereignisse des CDU-Parteispendenskandals auf die Regelungen des Parteiengesetzes
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz  (Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Seminar im Grundstudium: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland
Note
sehr gut
Autor
Jahr
2000
Seiten
14
Katalognummer
V20603
ISBN (eBook)
9783638244381
ISBN (Buch)
9783638759267
Dateigröße
435 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Kleine Schrift.
Schlagworte
Parteienfinanzierung, Bundesreuplik, Deutschland, Auswirkungen, Ereignisse, CDU-Parteispendenskandals, Regelungen, Parteiengesetzes, Seminar, Grundstudium, System, Bundesrepublik, Deutschland
Arbeit zitieren
Heiko Wallauer (Autor:in), 2000, Parteienfinanzierung in der BRD und Auswirkungen der Ereignisse des CDU-Parteispendenskandals auf die Regelungen des Parteiengesetzes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/20603

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