Die Bedeutung von Visualisierungstechniken im Bereich der juristischen Weiterbildung für Nicht-Juristen


Masterarbeit, 2012

71 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemjuristischer Inhalte in der Weiterbildung
1.2 Probleme der Visualisierung imjuristischen Bereich
1.2.1 Sprache
1.2.2 Visualisierungen
1.3 Begrenzung auf die Weiterbildung vonNichtjuristen
1.4 Grundlegende Begriffsbestimmungen
1.5 Gang der Darstellung

2 Wahrnehmungs-/lernpsychologische Grundlagen
2.1 Grundlagen der menschlichen Wahrnehmung und des Behaltens
2.2 Gestaltfaktoren
2.3 Aufmerksamkeit/Selektionsprozess
2.4 Visuelle Informationsverarbeitung
2.5 Behalten durch Lernen

3 Einflussfaktoren auf die Wahrnehmung der Teilnehmer
3.1 Sytemisch-konstruktivistische Betrachtung
3.2 Deutungsmuster
3.3 Motivation und Emotion

4 Visualisierbarer Inhalt, Medien, Visualisierungstechniken
4.1 Visualisierbarer Inhalt
4.1.1 Texte
4.1.2 Bilder
4.1.3 Bild-Text-Kombinationen
4.1.4 Ablaufe
4.1.5 Stil der Darstellung
4.2 Medien
4.2.1 Tafel/Flipchart/Weiswand
4.2.2 Overheadprojektor
4.2.3 Datenprojektor
4.2.4 Interaktive Whiteboards
4.2.5 e-learning
4.2.6 Skripten/Leittexte etc
4.2.7 Collagen
4.2.8 Mind-Mapping

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Von Nichtjuristen1 wird juristischer Weiterbildungsinhalt haufig als abstrakt und tro- cken beschrieben. Dieses verwundert zunachst, da jeder Mensch nahezu taglich mit ju- ristischen Bezugen in Kontakt gerat (z. B. im Strafienverkehr, beim Einkaufen). Die bei juristischen Inhalten in Texten und im Vortrag verwendete Sprache wird - haufig be- sonders von Teilnehmern, die nicht viel oder gerne Lesen - als nicht transparent und un- verstandlich angesehen. Wie konnen nun Teilnehmer in der Weiterbildung mit juristi­schen Inhalten in Beruhrung gebracht werden? Es stellt sich also die Frage, ob und wie Visualisierungstechniken in Bereichen der Weiterbildung mit juristischen Inhalten vor- teilhaft eingesetzt werden konnen und welche Erfolge aus lernpsychologischer Sicht denkbar sind. Dabei soll die Art der systemisch-konstruktivistischen Didaktik mit be- trachtet werden. Das konstruktivistische Denken scheint vielen Juristen noch fremd zu sein. In der Weiterbildung werden haufig Juristen fur die Vermittlung der entsprechen- den Inhalte eingesetzt. Oft besteht dann entsprechend die Diskrepanz zwischen der Textwissenschaft und den eher praktisch orientierten Teilnehmern.

Es gibt kein Patentrezept, wann welche Lehrmethode zu grofierem Erfolg fuhrt, ebenso sind die Lerngewohnheiten der einzelnen Teilnehmer hochst unterschiedlich (Siebert, 2008, S. 9). Diese Untersuchung beschrankt sich daher auf die rein prinzipiellen Vor- oder Nachteile der Methode von einzelnen Visualisierungstechniken. Rezepte werden nicht gegeben, aber Ideen entwickelt. ,,Nichts ist sicher und gewiss“ (Arnold, 2007, S. 159). Es bedarf noch empirischer Erhebungen, um die entsprechenden Wirkungen si­cher feststellen zu konnen.

Die schon vorhandene Literatur zu diesem Themenkomplex stammt vorwiegend aus dem juristischen Bereich2 und behandelt relativ wenige Themen aus dem padagogi- schen, didaktischen und psychologischen Bereich. Insbesondere wird wenig bis gar kei- ne Literatur aus diesen Wissenschaftsdisziplinen zitiert, obwohl es um die Frage nach der Darstellung von Lehrinhalten geht 3. Den Juristen scheint die Interdisziplinaritat zu fehlen.

1.1 Problem juristischer Inhalte in der Weiterbildung

Juristische Inhalte bergen zwei groBe Problemkreise in sich. Der Eine ist die standige Weiterentwicklung des Rechts und der Andere die Verstandlichkeit der Inhalte. Im Rahmen des ersten Problemkreises ist zu beachten, dass das Recht sehr dynamisch ist und sich standig entwickelt (z. B. Gesetzgebung und Rechtsprechung). Jeder derjuristi- sche Inhalte lernt hat das Problem, dass die gelernten Inhalte nur eine kurze Halbwert- zeit haben konnen. Es ist also eher wichtig Strukturen, Methoden und mogliche Zu- sammenhange zu kennen oder besser zu erkennen, als jede Einzelheit - die meistens nachlesbar ist - auswendig zu konnen4. Dies gilt, sowohl fur die rein juristische Ausbil- dung allgemein als auch fur die Weiterbildung mit juristischen Inhalten bei Nicht- Juristen. Von der ersten Gruppe abgesehen, ist es wichtig, dass viele Menschen mog- lichst viele juristische Strukturen kennen, um in ihren Arbeitsbereichen sicher handeln zu konnen oder erkennen konnen, wann sie sich entsprechenden rechtlichen Rat einho- len sollten. Fur den zweiten Problemkreis ergibt sich zunachst, dass die meistenjuristi- schen Informationen aus Texten (Henze, 2003, S. 5) bestehen, so dass auch in der Wei­terbildung der Text das vordringliche Medium zu sein scheint. Diese Texte sind teilwei- se so abgefasst, dass sie nahezu unverstandlich sind und manchmal keinen Sinn erge- ben.

Beispiel, § 247 BGB:

„(1) Der Basiszinssatz betragt 3,62 Prozent. Er verandert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die BezugsgroBe seit der letzen Veranderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. BezugsgroBe ist der Zinssatz fur die jungste Hauptrefinanzierungsoperation der Europaischen Zent- ralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres “

Diese Vorschrift wurde am 27.12.2001 erlassen und trat am 01.01.2002 in Kraft, wodurch sich der klar ausgedruckte erste Satz bereits uberholt hatte. Die restliche Formulierung ist derart kompliziert und enthalt so viele Verweise, dass ein Ver- standnis kaum vorliegen kann. Wichtig ist, dass sich der Basiszinssatz jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres andert und man dann nachschlagen kann, wie hoch der Basiszinssatz aktuell ist.

Zur Verstandlichkeit von Texten allgemein wurde bereits eine Abhandlung (Langer u. a., 2006) veroffentlicht, die allerdings in Bezug auf Gesetzestexte (obwohl diese er- wahnt und behandelt werden) eher nicht anwendbar erscheint. Die einfachen Formulie- rungen sind derart einfach gestaltet, dass sie teilweise unrichtig oder unprazise sind.

1.2 Probleme der Visualisierung im juristischen Bereich

Visualisierte Weiterbildungsinhalte spielen prinzipiell eine grofie Rolle (Bergedick u. a., 2011, S. 7). Die Rechtswissenschaft ist aber eine Textwissenschaft (Langer, 2004, S. 1). In der juristischen Ausbildung allgemein wird daher die Visualisierung von Inhalten eher skeptisch betrachtet (Boehme-Nefiler, 2005, S. 136). Dieses ist ein Phanomen in den gesamten Geisteswissenschaften (Ballstaedt, 2012, S. 17). Die meisten juristischen Informationen bestehen aus Texten (Rohl/Ulbrich, 2007, S. 12). Da das Recht ist eine Sprach- bzw. Textwissenschaft ist konne nur die Sprache die juristischen Inhalte klar und deutlich ausdrucken (Rohl/Ulbrich, 2007, S. 16). Daher verharrt das Recht im Text (Brunschwig, 2001, S. 1). Es besteht ein grofier Widerstand in der Rechtswissenschaft gegen den Umgang mit Bildern (Rohl/Ulbrich, 2007, S. 15). Geduldet wird nur die Verwendung logischer Bilder (Rohl/Ulbrich, 2007, S. 17). Bilder seien fur die Rechts­wissenschaft nur wenig oder gar nicht geeignet (Rohl/Ulbrich, 2007, S. 16) oder sind gar unwissenschaftlich (Rohl/Ulbrich, 2007, S. 20). Ein Einwand gegen die Visualisie­rung aus der juristischen Lehre ist der, dass das Bild, also die Visualisierung, die kom- plexen Sachverhalte nicht wiedergeben kann (Rohl/Ulbrich, 2007, S. 16). Fraglich ist aber schon, ob bei Grundlagen des Rechtssystems eine solche Komplexitat vorhanden ist oder ob es nicht sinnvoller ist die Deutungsmuster der Teilnehmer auf den Grundla­gen des Rechtssystems anzugleichen und erst dann die komplexen Zusammenhange und Einzelheiten darzustellen. Die Abneigung gegen eine Visualisierung konnte auch auf folgenden Gedanken beruhen: die Gesetze richten sich nach der Rechtswirklichkeit, werden aber erst aufgrund von Veranderungen erlassen und hinken somit eigentlich der Rechtswirklichkeit hinterher. Visualisierungen sind eigentlich relativ neu und modern. Es ergibt sich ein Spannungsverhaltnis von veralteten Gesetzen und moderner Vermitt- lung juristischer Inhalte. Somit kann die Abneigung der Juristen gegen die Visualisie­rung begrundet werden.

Es soll durch diese Arbeit gezeigt werden, dass die Visualisierung in Lernprozessen mit (allen) juristischen Inhalten vorteilhaft sein kann.

Bull behauptet, dass Bilder und Recht fur Laien oder Recht im Nebenfach geeignet sei- nen (Bull, 2002, S. 979 f.). Durch diese Behauptung werden die Juristen scheinbar uber die Nicht-Juristen gesetzt, bildliche Darstellungen werden als nichtjuristisch dargestellt. Wenn die Visualisierung aber schon fur Laien geeignet ist, warum dann nicht auch fur angehende Juristen? Zu Beginn des Studiums oder bei der Einarbeitung in eine neue Rechtsmaterie sind diese Personen auch Laien fur dieses Gebiet. Dem Juristen ist das Visuelle an sich nicht unbekannt, so gibt es in den Prozessordnungen das Beweismittel des Augenscheins, siehe z. B. §§ 371 ff. ZPO, § 86 StPO (Gegenstande des Augen- scheins konnen u. a. Abbildungen, Bilder, Urkunden und Videoaufnahmen sein (Joecks, 2008, S. 171) und die Verkehrszeichen aus der Strafienverkehrsordnung. Visuelle Reize und Wahrnehmungen sind dem Recht also nicht per se fremd. Sie werden u. a. uber die Verfahrensordnungen als Erkenntnismittel zur Tatsachenfeststellung und damit zur Grundlage der Rechtsfindung genutzt. Gerade aber fur komplexe Zusammenhange sol- len Visualisierungen wichtig sein (Rohl/Ulbrich, 2007, S. 22). Mehrere Wahrneh- mungsmoglichkeiten konnen die Lernmoglichkeiten erhohen. Verschiedene Lerntypen werden angesprochen.

Es ist zu untersuchen, was Sprache und was Visualisierungen bewirken konnen.

1.2.1 Sprache

Die Sprache gibt uns das Gefuhl, dass wir uns untereinander verstehen (Arnold, 2007, S. 205). Wenn man ganz spitz formuliert, ist Sprache auch nur eine Art Bild, das be- stimmten Regeln folgt und so von bestimmten Personenkreisen gleich dekodiert und dadurch verstanden wird.

Sprache kann man verstehen als Abbildung der Realitat (Von Schlippe/Schweitzer, 2007, S. 95). Sie dient dazu, um eine Einigung zwischen verschiedenen Personen herzu- stellen (Von Schlippe/Schweitzer, 2007, S. 99). Sprache ist ein wichtiges Hilfsmittel um das Zusammenleben von Menschen zu ordnen. Hierin liegt auch der Sinn von Recht. Also ist die Sprache fur das Recht ein wichtiges Hilfsmittel. Gesetzestexte und Urteile sind uberwiegend (fast ausschliefilich) sprachlich und textlich verfasst, so dass es offen- sichtlich auf der Hand liegt, Sprache in der Weiterbildung als vordringliches Medium furjuristische Inhalte zu verwenden.

1.2.2 Visualisierungen

Eine Visualisierung kann drei Zwecke haben: asthetisches Vergnugen, eine Darstellung von etwas, das durch Sprache nur schwer beschreibbar ist und die didaktische Umset- zung von sprachlich vorliegenden Inhalten (Burkard, 2005, S. 45). Das asthetische Ver­gnugen spielt im Rahmen einer Weiterbildung nur eine untergeordnete Rolle, wahrend die anderen Zwecke fur die Weiterbildung in Betracht kommen. Bei den asthetischen (und auch allen anderen) Bildern darf der Weiterbildner (und hier liegt eine Schwierig- keit) die Urheberrechte der Schopfer der Bilder nicht verletzten. Nach § 53 UrhG sind Vervielfaltigungen u. a. nur zulassig, wenn sie nicht mittelbar oder unmittelbar zu Er- werbszwecken dienen. Dieses durfte aber vielen Weiterbildnern der Fall sein. Auch das offentliche Zuganglichmachen ist nach § 52a UrhG nur zu nicht kommerziellen Zwe- cken erlaubt. Daher wird fur diese Arbeit weitgehend auf komplexere Bilder und asthe­tische Bilder verzichtet.

Bilder sind im Recht weitgehend verdrangt und treten nur am Rande auf (Brunschwig, 2001, S. 150). Im Mittelalter war die visuelle Darstellung von Recht gebrauchlich (Rohl/Ulbrich, 2000, S. 362 ff.).

Beispiel

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 Kommendation (aus dem Sachsenspiegel; http://www.geschichte- erforschen.de)

Abgebildet ist der Antrag auf Abschluss eines Lehnsvertrages.

Dieses beruht wohl auf der mangelnden Bildung der meisten Burger, so dass ein Text nicht verstandlich gemacht werden konnte. Recht macht nur Sinn, wenn es verstanden und befolgt, sowie sanktioniert wird. Hierzu ist es erforderlich, es den betroffen Perso- nenkreisen bekannt zugeben. Dieses war wohl nur in gesprochener, d. h. mundlich uber- lieferter Form oder dauerhaft in Bildform moglich.

Bilder haben Wirkungen, die uber die Wirkungen von reinen Texten und Worten hin- ausgehen (Kroeber-Riel, 1993, S. 81 ff.). Ein rein schriftliches Recht erscheint unper- sonlich, neutral und objektiv (Katsh, 1995, S. 164). Recht ist eine abstrakte Grofie, die moglichst viele Falle erfassen will, so wirkt sie immer unpersonlich.

Eine empirische Erhebung zeigte, dass der Einsatz von Comics in der juristischen Bil- dung sehr zwiespaltig von den Studenten aufgenommen wurde (Rohl u. a., 2005, S. 54 f.). Ein entsprechender Lernerfolg hat sich deshalb nicht eingestellt. Die Einbindung der juristischen Inhalte in eine bebilderte Geschichte kann hilfreich sein, aber auch vom we- sentlichenjuristischen Inhalt ablenken.

Im Recht kommt es fast ausschliefilich auf die Konsenserzielung durch Uberzeugung von anderen Menschen an. Juristen mussen argumentieren konnen (Gast, 2006, S. 76) und argumentieren standig (Kreuzbauer, 2005, S. 191). Dieses ist bei Vertragschluss (bei dem zwei ubereinstimmende Willenserklarungen vorliegen mussen), einem Ver- gleich (gegenseitiges Nachgeben bei einem Konflikt, vgl. § 779 BGB), einer aufierge- richtlichen Einigung bei Verhandlungen (dazu: Fischer/Ury/Patton, 2009) oder der Uberzeugung eines Richters im gerichtlichen Verfahren (Gast, 2006, S. 39) der Fall. Bilder konnen diese Uberzeugungswirkungen erzielen (Kroeber-Riel, 1993, S. 82 ff.). Dazu mussen die Informationen die textlich oder bildlich gegeben werden von den be- teiligten Personen identisch dekodiert und interpretiert werden. Ein Argumentieren auf nur visueller Ebene ist aufgrund der verschiedenen Interpretationsmoglichkeiten im ju­ristischen nicht denkbar, zumindest ist dieses bisher nicht ublich. Fur einige Bereiche ist bereits eine visuelle Darstellung sinnvoll.

Beispiel

Bei Verkehrsunfallen werden Skizzen von der Strafie und den beteiligten Fahrzeu- gen gefertigt. Somit sind keine langen sprachlichen Erklarungen erforderlich. Von den beschadigten Fahrzeugen werden in der Regel Fotografien angefertigt.

Bilder sind vieldeutiger als Worte (Gombrich, 1984, S. 136). Die Deutungen von Bil- dern konnen vielfaltig sein (Hoffman, 2001, S. 30). Es erscheint so, als ob durch diese Deutungsmoglichkeiten Visualisierungen eher nicht fur juristische Darstellungen geeig- net seien. Fur den juristischen Bereich sollen Ergebnisse geschaffen werden und nicht mehr Fragen aufgeworfen werden. Allerdings gibt es, wie bei der Sprache, Uberein- kommen, wie eine Deutung erfolgen soil bzw. kann. So ist zunachst kein wesentlicher Unterschied zwischen Bild und Text zu erkennen.

Bei der Visualisierung von Weiterbildungsinhalten soll es darum gehen, die Wissens- vermittlung effektiver zu gestalten (Beglinger/Tobler, 2008, S. 531). Wichtig sind die Vermittlung und das Erkennen von Strukturen und Zusammenhangen in den juristi- schen Themengebieten. Dieses kann durch Visualisierung erfolgen. Viele einzelne Rechtsgebiete stehen zunachst fur sich alleine, haben aber auch Aus- oder Wechselwir- kungen mit anderen Rechtsgebieten. Ein Beispiel ist in Abb. 2 dargestellt. Steuer- und Zivilrecht sind eigentlich voneinander getrennt zu betrachten. Durch eine entsprechende zivilrechtliche Vertragsgestaltung kann eine Steuergestaltung mit dem Ziel einer Steu- erersparnis erfolgen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2 Wechselwirkungen zwischen Rechtsgebieten (eigene Darstellung)

Fraglich ist, ob ein Weiterbildner eine Visualisierung vornehmen kann. Die Visualisie­rung verlangt von dem Weiterbildner ein gewisses Mafi an Fertigkeiten zur Erstellung der Visualisierungen (Beglinger/Tobler, 2008, S. 535). Zumindest sollten die Grund- kenntnisse in Visualisierung und Lernen/Lehren vorhanden sein. Sicherlich kann nicht jeder Weiterbildner komplexe Darstellungen entwerfen. Mit den Grundstrukturen der Darstellung sollte er aber vertraut sein, ebenso mit den vorhandenen technischen Hilfs- mitteln. Insoweit ist von den Weiterbildnem eine professionelle Handlungsweise zu er- warten.

Nach Henze ist bereits eine zunehmende Visualisierung im juristischen Bereich zu ver- zeichnen (Henze, 2003, S. 33). Allerdings bezieht sich diese Erhebung nur auf einen begrenzten Teilnehmerkreis und entsprechende Vergleichsgruppen sind nicht vorhan- den. Diese Abhandlung wird daher die Thematik eher theoretisch betrachten.

Nach Langer soll durch die Verbildlichung die Rechtswissenschaft mit der Padago- gik/Didaktik verknupft werden (Langer, 2004, S. 2). Erstaunlich an dieser Behauptung ist es, dass Texte als nicht didaktisch angesehen werden und das Verstandnis fur Bilder in der Rechtswissenschaft nicht vorhanden ist. Verbildlichung kann in diesem Sinne ge- deutet werden als rein bildliche Darstellung ohne Texte, hiervon wird in dieser Arbeit jedoch nicht ausgegangen.

Bilder werden uber die Medien kommuniziert und drangen immer weiter in die rechtli- che Kommunikation hinein (Langer, 2004, S. 1). Es erscheint daher nur folgerichtig, Bilder bzw. Visualisierungen auch in der Weiterbildung mit juristischen Inhalten zu verwenden.

1.3 Begrenzung auf die Weiterbildung von Nichtjuristen

Eine Auseinandersetzung mit den Schwierigkeiten der Visualisierungjuristischer Inhal- te ist bisher nur im originaren juristischen Bereich erfolgt. Juristische Inhalte werden fast in jeder zertifizierten Weiterbildung gefordert, so dass sich ein breites Feld von Anwendungsmoglichkeiten bietet.

Im juristischen Bereich geht darum Rechtsprobleme zu erkennen, mit diesen umzuge- hen und sie losen zu konnen (Kuhl u. a., 2011, S. 1 ff.). Die eigentliche juristische Ar­gumentation und Entscheidungsfindung findet fast ausschlieBlich auf sprachlicher und textlicher Ebene statt. Damit ist der Nicht-Jurist zu Recht nicht vertraut, es ist ihm sogar oft fremd. Fur die Frage des Lernens und Verstehensjuristischer Strukturen ist eine sol- che juristische Argumentation jedoch nicht zwingend erforderlich. Daher wird fur diese Abhandlung die Beschrankung auf Nicht-Juristen vorgenommen, um nicht in das Prob­lem der juristischen Argumentation zu gelangen. Die in dieser Arbeit aufgezeigten Strukturen sind aber durchaus auch bar das Erlemen der juristischen Strukturen durch Juristen geeignet. SchlieBlich beginnt eine Anfanger-zum-Experten-Methode (Lefrancois, 2006, S. 350) durch das Anfangen ohne Kenntnisse und entwickelt sich weiter. Bevor eine Argumentation erfolgen kann, mussen die Grundstrukturen erkannt werden. Dieses Stadium durchlauft zunachst auchjeder Rechtswissenschaftsstudent.

In der Weiterbildung sind drei verschiedene Arten der Weiterbildung denkbar: dieses sind die regularen Bildungsgange, die zu einem formalen Abschluss fuhren, die nicht formale Weiterbildung und das Selbstlernen (Rosenbladt/Bilger, 2008, S. 29 ff.). Fur diese Arbeit ist vor allem die erste Art der Weiterbildung wichtig. In allen anderen Be- reich kommt es nicht auf eine Prufung an, so dass der Teilnehmer selber entscheiden kann, was und wie weit er lernt.

Nicht nur Juristen sollten eine strukturierte Darstellung haben, sondern auch Nicht- Juristen (Beglinger/Tobler, 2008, S. 532). Die Struktur erleichtert das Lernen und Wi- dererkennen.

1.4 Grundlegende Begriffsbestimmungen

Zunachst werden einige fur die weitere Bearbeitung grundlegende Begriffe definiert. Es sind die Begriffe der grundlegenden Begriffe der Visualisierung, der Medien, und der Weiterbildung. Die Begriffsbestimmungen in der Literatur sind nicht einheitlich (Berg­mans, 2009, S. 1). Ohne auf die Unterschiede naher einzugehen werden die Begriffe in der fur diese Abhandlung erforderliche Weise definiert.

Unter Visualisierung wird das optische Darstellen bzw. Veranschaulichen verstanden (Duden, 1999a, Stichwort visualisieren, S. 433). Darstellen bedeutet dabei vor die Au- gen bringen (Grimm/Grimm, 1984, S. 791). Es geht also um das Wahrnehmen uber die Sinnesorgane Augen. Alleine die lesbare Zusammenstellung von Zeichen stellt bereits eine Darstellung dar. Stary versteht unter Visualisierung:,,... die Tatigkeit, einen bislang im Zeichensystem der Wortsprache ausgedruckten Inhalt entweder durch bildsprachli- che Zeichen zu erganzen, oder aber ihn gar ganz in die Bildsprache zu ubersetzen“ (Stary, 1997, S. 12). Man kann auch sagen, dass visualisieren eine Ubersetzung der Schriftsprache in die Bildsprache ist (Stary, 1997, S. 12).

Unter Visualisierung im Sinne dieser Arbeit wird sowohl der dargestellte, lesbare Text als solcher, als auch eine Verbildlichung verstanden.

Medien sind Hilfsmittel fur das organisierte Lernen (Patzold/Lermen, 2010, S. 209). Dabei ist es irrelevant, ob es sich um technische Hilfsmittel handelt oder nicht. Medien werden somit sowohl als technische Hilfsmittel als auch als Trager von Informationen definiert.

Unter Weiterbildung wird in dieser Arbeitjegliche Form der Bildung, die nach dem ers- ten Berufbildenden Abschluss vorgenommen wird, verstanden. Die Teilnehmer verfu- gen schon uber mindestens einen ersten Berufsabschluss und wollen sich entsprechende weiter bilden.

1.5 Gang der Darstellung

Nach dieser Einleitung, Begrenzung des Themas und wichtigen Begriffsbestimmungen geht die Bearbeitung von den Grundlagen der Wahrnehmungs- und Lernpsychologie aus. Dann werden die moglichen Einflussfaktoren auf die Wahrnehmung der Teilneh­mer beschrieben. Die bei den Teilnehmern vorhandenen Deutungsmuster sollen veran- dert werden. Dann werden einzelne zur Visualisierung einzelne moglichejuristische In- halte beschrieben und dazu denkbaren Medien kritisch betrachtet. Das Fazit schliefit die Arbeit ab.

Nunmehr werden die wahrnehmungs- und lernpsychologischen Grundlagen dargestellt.

2 Wahrnehmungs-/lernpsychologische Grundlagen

Fur die Bedeutung von Visualisierungstechniken ist es relevant, wie ein Mensch wahr- nimmt und was ihn zum Behalten der wahrgenommenen Informationen anregt. Fur die Frage nach der Aufnahme von Inhalten in das Gedachtnis sind sowohl die Wahrneh­mungs- als auch die Lernpsychologie von Bedeutung. Unter Wahrnehmung in dieser Arbeit wird der Prozess verstanden, ,,der zu einer internen Abbildung (Representation) der physikalischen Umwelt fuhrt“ (Hussy, 2010a, S. 40).

Ein Mensch nimmt alles wahr, was er durch seine Sinne aufnimmt (Rosler, 2011, S. 53 f.). Jeder konstruiert sich aufgrund seines Sinnessystems seine eigenes Weltbild (Wein- garten, 2003, S. 13). Dabei sind sehr viele Interpretationsmoglichkeiten der wahrge- nommenen Informationen denkbar (Hoffman, 2001, S. 30).

2.1 Grundlagen der menschlichen Wahrnehmung und des Behaltens

Die menschliche Wahrnehmung beruht auf Empfindung und Kognition (Myers, 2008, S. 282). Sie vollzieht sich uber verschiedene Sinnesorgane und Wahrnehmungsarten: Spuren, Riechen, Schmecken, Sehen und Horen. Dabei ist meist eine multisensorische Wahrnehmung vorhanden. Fur die Visualisierung ist das Sehen entscheidend. Bei der Wahrnehmung spielen biologische und psychologische Aspekte eine Rolle (Myers, 2008, S. 282). Die Wahrnehmung ist nicht ein blofies zur Kenntnisnehmen der Wirk- lichkeit (Messaris, 1994, S. 118 f.). Bei der Wahrnehmung setzt sich der Mensch mit der Umwelt auseinander (Boehme-Nefiler, 2005, S. 128). Sie erfolgt nach einem be- stimmten Prinzip, wobei jedes Erkennen und Wahrnehmen entweder die Bestatigung oder die Zuruckweisung einer vorgenommenen Hypothese uber die Welt ist (Poppel, 2000, S. 67). Dabei finden im Gehirn hochkomplexe Prozesse statt, die sich auf schon vorhandenes Wissen beziehen (Singer, 2009, S. 114). Neue Informationen werden mit schon vorhandenen vernetzt. Es handelt sich bei der Wahrnehmung um ein Verfahren der aktiven Konstruktion (Hoffman, 2001, S. 10). Dabei ist das Konstruieren das Wesen des Sehens (Hoffman, 2001, S. 26). Hoffman sieht das Sehen also nicht als Wahrneh­mung von Reizen, sondern als Konstruktionsvorgang an. Dieses erfolgt nach bestimm- ten Prinzipien (Hoffman, 2001, S. 20). Zunachst existieren angeborene Regel des Se­hens (universelle Regeln des Sehens), nach denen ein Kind zu sehen lernt, diesem Pro- zess schliefien sich die Regeln der visuellen Verarbeitung an, die die visuelle Konstruk­tion ermoglichen (Hoffman, 2001, S. 32 f.). Viele dieser Regeln stellt Hoffman ausfuhr- lich dar (2001). Trotz vieler vorhandener Regeln konstruieren die meisten Menschen aufgrund der identischen Wahrnehmung ein identisches visuelles Bild (Hoffman, 2001, S. 105). Das Gehirn ist ein selbstreferenzielles System, das sich aus Wahrnehmungen ein koharentes Bild der Wirklichkeit zusammensetzt (Boehme-Nefiler, 2005, S. 129). Durch jede Erkenntnis schafft sich jeder Mensch seine eigene Welt (Maturana/Varela, 2010, S. 31). Die Wahrnehmung ist daher sehr subjektiv (Boehme-Nefiler, 2005, S. 129). Bei jeder Betrachtung eines Bildes sucht der Betrachter in seinem Gedachtnis nach ahnlichen Strukturen (Boehme-Nefiler, 2005, S. 130). An diese vorhandenen Strukturen bindet er dann die neuen Informationen an und vernetzt sie. Solche vernetz- ten Informationen kann er dann wieder abrufen. Hierin realisiert sich die von Hoffman aufgezeigte Konstruktion. Zur Visualisierung von juristischen Inhalten ist es daher wichtig, welche Vorkenntnisse der Teilnehmer vorhanden sind, an die eine Anbindung erfolgen kann. Etwas Dargestelltes ist einfacher erinnerlich, als etwas rein Gesproche- nes, so dass eine Visualisierung hilfreich sein kann.

Es gibt angeborene ,,Regeln der visuellen Verarbeitung“ (Hoffman, 2001, S. 32). Hier- durch wird sichergestellt, dass bei der Betrachtung bestimmter Bilder die Interpretatio- nen der Betrachter ahnlich und nicht vollkommen verschieden sind. Dabei wird das Bild in von einander abhangigen Stufen konstruiert (Hoffman, 2001, S. 33). Was verarbeitet wird kann von einem schwachen Reiz abhangen (Myers, 2008, S. 218). Jegliches Bild kann also als Reiz ausreichen, um eine Verarbeitung zu erzielen. Was aber genau wahr- genommen wird, hangt auch von Erfahrungen ab (Myers, 2008, S. 220). Hierzu wird im Rahmen des Deutungsmusteransatzes Stellung genommen.

Die Wahrnehmung des Menschen erfolgt meist nicht bewusst, sondern unbewusst (Myers, 2008, S. 230). Das reine Zeigen eines Bildes und damit das Setzen eines Reizes ist zur Wahrnehmung zunachst ausreichend. Die Verarbeitung bedarf aber noch weiterer Reize oder Informationen. Die durch die Wahrnehmung erzielten Impulse, werden en- kodiert und analysiert (Myers, 2008, S. 227). Bei der Verarbeitung selektiert das Gehirn die Informationen, die es fur seine Konstruktion der Wirklichkeit aushalten kann (Ar­nold, 2008, S. 64). Dieser Vorgang ist individuell aufjedes Subjekt bezogen.

Der Gesichtssinn ist einer der wichtigsten Sinne des Menschen (Singer, 2009, S. 107), da uber ihn die meisten Informationen aufgenommen werden (Hussy, 2010b, S. 44). Es werden allerdings nicht alle Informationen verarbeitet und noch weniger dauerhaft ge- speichert. Das menschliche Gehirn soll zwar in der Lage sein extrem grofie Mengen an Informationen zu verarbeiten und zu speichern (Buzan/Buzan, 2011, S. 29 ff.), es wer­den aber mehr Reize erkannt, als aufgenommen und verarbeitet werden (Lefrancois, 2006, S. 260 f.). Dabei findet ein hochkomplexer Verarbeitungsvorgang im Gehirn statt (Singer, 2002, S. 72). Wahrgenommen wird das, was fur den Betrachter wichtig er- scheint (Myers, 2008, S. 220). Es findet vor der Verarbeitung eine Selektion der Wahr- nehmungsinhalte statt. Hierauf hat ein Aufienstehender kaum Einfluss, er kann uber die Aufmerksamkeitserregung moglicherweise Einfluss nehmen.

Text ist eine Art der Visualisierung. Beim Lesen von Text ist die Erfahrung wichtig, je mehr Erfahrung im Textlesen vorhanden ist, umso mehr wird wahrgenommen (Alebi, 2006, S. 86). Dieses ist aber sehr vom Subjekt abhangig. Fur das Verstandnis von logi- schen Bildern ist eine Kulturtechnik erforderlich, da diese den betroffenen Sachverhalt eben gerade nicht abbilden (Schnotz, 2011, S. 169). Ein Bild wird verstanden, wenn ei­ne mentale Representation des Sachverhaltes erfolgt (Schnotz, 2011, S. 169). Das Ver­standnis von Bildern muss erlernt werden (Horz, 2009, S. 112).

Die Verarbeitung von Bildern erfolgt zunachst automatisiert anhand der Wahrneh- mungsfaktoren, wobei das Vorwissen der Lernenden wenig Einfluss hat (Horz, 2009, S. 111) . Eine Verarbeitung erfolgt dann anschlieBend bewusst und ziel gerichtet (Horz, 2009, S.111), hierbei kommt es dann entscheidend auf das Vorwissen der Lernenden an (Horz, 2009, S.112). Dabei werden nur die wichtigsten Teile verarbeitet (Horz, 2009, S. 112) . Es ist eine Aktivierung kognitiver Schemata erforderlich (Schnotz, 2011, S. 168). Jegliche Visualisierung hat hierauf Rucksicht zu nehmen und sollte entsprechend gestal- tet sein. Sie sollte nicht zu detailliert oder unubersichtlich sein.

Im Verhaltnis zur Sprache besteht auch kaum ein Unterschied. Die Sprache und das Textverstandnis mussen zunachst auch erst gelernt werden.

2.2 Gestaltfaktoren

Auch wenn der Wahrnehmungs- und Verarbeitungsprozess bei jedem Mensch anders ist, so sind biologische Regeln der Wahrnehmung beijedem Menschen gleich (Boehme- NeBler, 2005, S. 130). Hierzu sind die Gestaltgesetze bzw. Gestaltfaktoren entwickelt worden. Die Gestaltfaktoren sind nur nebensachlich fur diese Abhandlung, werden aber aufgrund der grundlegenden Bedeutung kurz dargestellt: Der Faktor der Nahe bedeutet, dass verschiedene Dinge, die sich nahe sind, zusammengefasst werden; ahnliche Reize werden nach dem Gleichartigkeits- oder Ahnlichkeitsfaktor zusammengefasst; der Ge- schlossenheitsfaktor entscheidet daruber, ob etwas als Einheit oder getrennt betrachtet wird (Schonhammer, 2009, S. 147). Nach der Pragnanztendenz oder dem Gesetz der gu- ten Gestalt werden Lucken oder UnregelmaBigkeiten auBer acht gelassen und ein Ge- samtbild gebildet (Hussy, 2010b, S. 51). Dabei wird besonders die einfache Struktur bevorzugt (Hussy, 2010b, S. 52). Eine gute Gestalt, also eine solche die einfach erkannt wird, ist einfach, symmetrisch, regelmaBig und kontinuierlich (Hussy, 2010b, S. 52). Die tatsachliche Gestaltung von Bildern sollte klar erkennbar und gut differenzierbar sein (Horz, 2009, S. 113). Dieses kann bei der Visualisierung von juristischen Inhalten genutzt werden. Durch die Visualisierung in der Weiterbildung sollen grundlegende ju- ristische Strukturen vermittelt werden. Der Teilnehmerkreis ist oft fachlich nicht vorge- bildet oder fehl informiert, so dass eine einfache Struktur viele Teilnehmer erreichen kann. Zu beachten ist auch immer der Faktor der Erfahrung sowohl der Teilnehmer als auch des Weiterbildners, also die konstruktivistisch-systemisch Sichtweise.

Es existiert eine Vielzahl von weiteren Gestaltfaktoren, die nicht alle gleich wichtig sind. Fur die Visualisierung wichtig ist der Faktor der Mustererkennung. Hierbei han- delt es sich um einen Konstruktionsvorgang, der von dem Wahrnehmungsreiz abwei- chen kann (Hussy, 2010b, S. 54).

Nicht nur die Visualisierung von Texten ist fur die Wahrnehmung von Bedeutung, son- dern auch die Gestaltung eines Textes an sich. Eine reine Textanordnung ist im Verhalt- nis zu einer systematisch angeordneten Darstellung mit weniger Text fur den Betrachter von mehr Interesse (Hussy, 2010b, S. 55).

Fur die Visualisierung sind die Gestaltfaktoren zu berucksichtigen. So kann sicherge- stellt werden, dass die meisten Teilnehmer eine entsprechende identische Interpretation des Bildes vornehmen werden. Zu achten ist auch auf die Vermeidung einer Reizuber- flutung. Bei zu viel Informationen (verschiedene Texte, Bilder, Farben oder bewegte Bilder) kann eine Reizuberflutung stattfinden, die zu gegenteiligen Auswirkungen (kei- ne Aufmerksamkeit, falsche Interpretation etc.) fuhren kann.

2.3 Aufmerksamkeit/Selektionsprozess

Fur einen Lernerfolg ist die Aufmerksamkeit der Teilnehmer wichtig, ist diese nicht ge- geben kann kein Selektionsprozess stattfinden. Die allgemeine Vigilanz ist lediglich ei­ne messbare GroBe, fur das Lernen ist jedoch die selektive Aufmerksamkeit entschei- dend (Spitzer, 2007, S. 141). Das menschliche Gehirn nimmt nur einen kleinen Anteil aller Wahrnehmungen tatsachlich bewusst auf (Myers, 2008, S. 259). Dabei sind die vi- suellen Wahrnehmungen dominant, sog. visuelle Dominanz (Myers, 2008, S. 263). Eine Wahrnehmung wird nach bestimmten Zielen, Bedurfnissen und Werten bewertet und verarbeitet (Tobinski/Fritz, 2010, S. 205). In der Weiterbildung sollte die Aufmerksam- keit gesteigert werden, um den Selektionsprozess anzustoBen.

[...]


1 Zur sprachlichen Vereinfachung benutze ich in dieser Abhandlung nur jeweils das sprachliche Grundge- schlecht des Wortes, hiermit sind Menschen beiden Geschlechts gemeint.

2 Z. B. Bergmans (2009); Hilgendorf (2005); Rohl/Ulbrich (2007).

3 Daher wird der theoretische Teil in dieser Abhandlung ausfuhrlicher ausfallen, damit diese bisher vor- handenen Defizite ausgeglichen werden konnen.

4 Die Praxis sieht wohl leider anders aus, es wird sehr viel auswendig gelerntes Wissen abgefragt.

Ende der Leseprobe aus 71 Seiten

Details

Titel
Die Bedeutung von Visualisierungstechniken im Bereich der juristischen Weiterbildung für Nicht-Juristen
Hochschule
Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau
Note
1,3
Autor
Jahr
2012
Seiten
71
Katalognummer
V205128
ISBN (eBook)
9783656396857
ISBN (Buch)
9783656398394
Dateigröße
1526 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
bedeutung, visaulisierungstechniken, bereich, weiterbildung, nicht-juristen
Arbeit zitieren
Klaus Hebrank (Autor:in), 2012, Die Bedeutung von Visualisierungstechniken im Bereich der juristischen Weiterbildung für Nicht-Juristen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/205128

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