Diskussion und kritische Stellungnahme zur Frage der Aufnahme des Sports in das Grundgesetz


Seminararbeit, 2012

28 Seiten


Leseprobe


GLIEDERUNG

A. Einleitung

B. Der verfassungsrechtliche Status des Sports/Vorliegen einer Regelungslücke
I. Erfassung des Sports durch die Grundrechte
1. Art. 2 I GG
2. Art. 2 II 1 GG
3. Art. 12 I GG
4. Art. 9 I GG
II. Erfassung des Sports durch die Kompetenznormen
III. Erfassung des Sports durch das Sozialstaatsprinzip
IV. Zwischenergebnis: Vorliegen einer Regelungslücke

C. Erforderlichkeit einer Aufnahme des Sports in das Grundgesetz
I. Vorliegen eines Regelungsbedürfnisses
1. Gesellschaftliche Bedeutung des Sports/Sport als Staatsaufgabe
2. Form einer möglichen Aufnahme in das Grundgesetz
a) Einführung eines Staatsziels Sport
b) Vorrang der Einführung eines „Sportgrundrechts“ ?
c) Derzeitige bundesverfassungsrechtliche Situation
d) Politische Effekte eines Staatziels
e) Juristische Effekte eines Staatsziels
aa) Auswirkung auf staatliches Handeln
bb) Auswirkung auf das Verhältnis zum Umweltschutz
cc) Auswirkung auf die Hochleistungssportförderung
3. Zwischenergebnis: Kein Regelungsbedürfnis
II. Vereinbarkeit mit der Konzeption des Grundgesetzes
1. Einfluss des Unionsrechts und des Rechts anderer Mitgliedstaaten der Union
2. Vereinbarkeit mit dem Gewaltenteilungsprinzip
3. Vereinbarkeit mit dem Bundesstaatsprinzip

D. Ergebnis

LITERATURVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Der Sport findet im Grundgesetz an keiner Stelle Erwähnung. Das Grundgesetz als die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist das Resultat der Entscheidungen und Verständigungen politischer Kräfte. Änderungen und Anpassungen der Verfassung sind daher Gegenstand der Verfassungspolitik. Deren Ziel besteht in der Verbesserung der Verfassung.1 Ein Bedürfnis dafür besteht aber nur, soweit der Regelungs- gehalt nicht schon in anderen Verfassungsbestimmungen zur Geltung kommt. Die Diskussion einer Auf- nahme des Sports muss ihren Ausgangspunkt daher darin finden, inwieweit der Sport bereits in die verfas- sungsmäßige Ordnung eingebunden ist und ob diese eine Regelungslücke lässt, welche der Ausfüllung be- darf. Es ist sodann zu erörtern, welche Form der Aufnahme des Sports in die Verfassung dessen gegenwär- tiger Bedeutung gerecht wird und zugleich mit der Konzeption des Grundgesetzes vereinbar ist.

B. Der verfassungsrechtliche Status des Sports/Vorliegen einer Regelungslücke

Zunächst soll untersucht werden, welche sportbezogenen Aussagen dem Grundrechtsteil entnommen werden können. Ferner sind die Kompetenzen der Staatsorgane sowie das Sozialstaatsprinzip im Bereich Sport Gegenstand der nachfolgenden Prüfung.

I. Erfassung des Sports durch die Grundrechte

Ein ausdrückliches Sportgrundrecht existiert nicht, indes erfassen einzelne Grundrechte indirekt, d.h. auch den Sport,2 und vermitteln diesem einen Freiheitsstatus.3 In einer individuellen Dimension gilt dies für den einzelnen Sportler (Art. 2 I, II 1, 9 I, 12 I GG) sowie in einer kollektiven Dimension für Vereine und Verbände (Art. 9 I GG).4

1. Art. 2 I GG

Art. 2 I GG schützt im Sinne einer allgemeinen Handlungsfreiheit jedes menschliche Tun oder Unterlassen, dem nicht schon durch eine speziellere Bestimmung grundgesetzlicher Schutz zukommt.5

Soweit mit dem Wortlaut („freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“) argumentiert wird, der Schutzbereich sei auf die engere persönliche Lebenssphäre zu beschränken,6 sind dem hinsichtlich der Normgenese die weiten Formulierungsansätze der Verfassungsberatungen einerseits,7 in systematischer Hinsicht die Möglichkeiten zur Entkräftung von Beschränkungen der Persönlichkeitsentfaltung im engeren Sinne durch Heranziehen des Art. 1 I GG andererseits,8 entgegenzuhalten. Die sportliche Betätigung des Einzelnen wird daher ge-meinsam mit anderen menschlichen Aktivitäten, seien diese höherer oder geringerer Wertigkeit, von Art. 2 I GG erfasst.9 Dies erfolgt auch ohne Berücksichtigung seiner eigenen Wertigkeit, ausgehend etwa von der Publikumsattraktivität, Virtuosität und körperlicher Verausgabung.10 Leitet man aus Art. 2 II GG eine Pflicht des Staates zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit seiner Bürger her, ist zu berück- sichtigen, dass Art. 2 I GG auch Risikosport einschließt. Sie genießt dessen Schutz, soweit sie nicht beruf- lich (Art. 12 I GG) oder zur Bewahrung der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) ausgeübt wird.11

Die allgemeine Handlungsfreiheit dient damit der Abwehr von Beschränkungen der sportlichen Betätigung.12 Eingeschränkt werden kann diese durch die verfassungsmäßige Ordnung, welche die ebenfalls in Art. 2 I 2. Hs. GG aufgeführten Rechte anderer und das Sittengesetz beinhaltet.13

Einschränkungen seiner sportlichen Betätigung sieht sich der Einzelne indes weniger von Seiten staatlicher Organe und Vorschriften als vielmehr von Seiten der Sportverbände und deren verbandsautonomen Sat- zungsnormen ausgesetzt.14 Nach Art. 1 III GG sind zwar Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Recht- sprechung, nicht aber Private durch die Grundrechte gebunden. Eine unmittelbare Wirkung gegenüber pri- vaten Dritten würde diese grundrechtlichen Bedingungen unterwerfen, ohne dass ihnen die Handlungsform des Gesetzes, mithin grundrechtliche Beschränkungsmöglichkeiten gegeben wären.15 Neben der subjektiv- rechtlichen Abwehrdimension der Grundrechte kommt diesen aber auch ein objektiv-rechtlicher Gehalt zu.16 Um den Schutz auch vor gesellschaftlichen Beeinträchtigungen etwa seitens der Sportverbände zu gewährleisten,17 sind private Rechtsbeziehungen im Sinne der Grundrechte auszulegen,18 was einer mittel- baren Drittwirkung entspricht.19 Auf beiden Seiten sind gegeneinander abzuwägende grundrechtliche Posi- tionen zu berücksichtigen,20 dabei sind beide Seiten nach der Lehre von der praktischen Konkordanz derart schonend miteinander in Ausgleich zu bringen, dass sie jeweils zu optimaler Wirksamkeit gelangen.21 Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, ist zu entscheiden, welches Interesse im Einzelfall verdrängt wird.22

Indes ist der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit zu unbestimmt, um darüber hinaus einen Leistungsanspruch gegen den Staat zu konstituieren.23 Schon deswegen lässt sich hieraus kein Anspruch auf Sportförderung konstruieren.24

2. Art. 2 II 1 GG

Der Begriff der körperlichen Unversehrtheit iSd Art. 2 II 1 GG umfasst jedenfalls die menschliche Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne,25 gereicht aber nicht zu einem Recht auf vollständiges Wohlbefinden.26 Vom Schutzbereich erfasst sind daher nur der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit dienende sportliche Betätigungen, wie etwa der Rehabilitierungssport, der Behindertensport, der Sport Älterer und der Kindersport als Wahrnehmung des Rechts auf körperliche Entwicklung.27 Insofern ist Art. 2 II 1 GG auch speziell gegenüber Art. 2 I GG.28

Der Begriff ist daher auch umgekehrt nicht auf ein Freisein von Krankheit beschränkt, sodass auch nicht krankheitserregende, gesundheitsneutrale oder rehabilitierende Maßnahmen vom Schutzbereich erfasst und Gegenstand von Abwehransprüchen sein können.29 Insofern besteht ein Selbstbestimmungsrecht hinsicht- lich des eigenen Körpers,30 das die ungewollte Instrumentalisierung des Sportlers etwa durch Zwang zum Doping verbietet.31 Grundrechte können neben diesem subjektiven abwehrrechtlichen Gehalt als spezielle Ausprägung eines objektiv-rechtlichen Gehalts Schutzpflichten des Staates gegenüber den Rechten Einzel- ner vor Eingriffen Dritter statuieren.32 Dementsprechend erwächst dem Staat aus Art. 2 II 1 GG eine Pflicht zum Schutz einzelner Sportler vor einem von Seiten der Sportverbände und -vereine ausgeübten Zwang zur Einnahme leistungssteigernder Substanzen.33

Nachdem dem Sport jedenfalls eine gesundheitsfördernde Wirkung zukommt, fragt sich, ob Art 2 II 1 GG über diesen Regelungsgehalt hinaus eine Pflicht des Staats zur Förderung des Sports entnommen werden kann. Die Vorschrift, die unter dem Eindruck der lebensvernichtenden Politik des NS-Staats konzipiert worden war,34 beinhaltete ursprünglich nur eine abwehrrechtliche Dimension. Wenngleich hierin mittler- weile auch eine Schutzpflicht des Staates erkannt wird, dient diese der Prävention von Seiten anderer her- vorgerufener Gefahren.35 Die Förderung sportlicher Betätigung bietet hingegen nur allgemeine Gesund- heitsprävention; die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung geht höchstens von dem Grundrechtsträger selbst aus.36 Zudem ist der Staat zwar verpflichtet, einen Dopingzwang zu verhindern, jedoch aufgrund des Selbstbestimmungsrechts umgekehrt nicht berufen, eine Selbstschädigung des Grundrechtsträgers etwa durch Doping oder geringfügige sportliche Betätigung zu verhindern.37 Wird demgegenüber eine Pflicht des Einzelnen zu gesundheitsgemäßer Lebensführung postuliert,38 die eine Sportförderung nahelegen könnte, widerspricht dies in systematischer Hinsicht der zu berücksichtigenden Freiheitsgewährleistung des Art. 2 I GG.39 Daher verpflichtet Art. 2 I GG nicht zu einer allgemeinen Förderung des Sports.

3. Art. 12 I GG

Im Bereich des Berufs- oder Profisports kommt zunächst der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit in Art. 12 I GG eine praktische Bedeutung zu.40 Ein Beruf ist jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und ideell wie materiell der Schaffung und Unterhaltung einer Lebensgrundlage dient.41 Alle Sportler, die aus Vereinbarungen mit Vereinen oder Verbänden oder Dritten regelmäßig Einkünfte erzielen, sind von Art. 12 I erfasst.42 Da nur die objektive Eignung zur Schaffung einer Lebensgrundlage zählt,43 ist auch bei man- gelndem Wettkampferfolg der Schutzbereich eröffnet.44 Daher kann auch eine Nebentätigkeit ausreichen.45

Inwiefern der Amateursport, bei dem die wirtschaftliche Bedeutung der Sportausübung im Hintergrund steht,46 durch die Berufsfreiheit geschützt ist, ist fraglich. Wird dies damit bejaht, dass der Schutzbereich zugunsten untypischer Beschäftigungen weit auszulegen sei,47 ist dem die Anerkennung einer beruflichen Sportausübung entgegen zu halten.48 Jedenfalls bei einem über Entschädigungszahlungen nicht hinausge- henden Umfang der Einkünfteerzielung kann nicht von einer Berufsausübung iSd Art. 12 I 2 GG gespro- chen werden.49 Art. 12 I GG enthält aber einen einheitlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit, zu dem auch die freie Wahl der Ausbildungsstätte zählt (Satz 1),50 mithin die gesamte berufsbezogene Ausbildung.51 Eine Ausbildungsstruktur für Berufssportler besteht zwar nicht, wenn aber schon die Berufsausübungsfrei- heit untypischen Tätigkeiten offen steht, muss aufgrund des einheitlichen Schutzbereiches auch die Berufs- wahlfreiheit untypischen Tätigkeiten offen stehen, solange hierin im Einzelfall ein ausbildungsähnlicher Vorgang auf dem Weg zur theoretisch möglichen späteren beruflichen Betätigung gesehen werden kann.52

Die Berufsausübung kann „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt“ werden, Art. 12 I S.2 GG,dem einheitlichen Schutzbereich entspricht die einheitliche Schranke auch für die Berufswahl. Art. 12 I soll dem Einzelnen größtmögliche Freiheit gegenüber jedweder einseitigen Reglementierung gewähren,53 und ist damit für die individuelle Leistung und Existenzerhaltung spezieller als die allgemeine Handlungsfrei- heit.54 Die Berufsfreiheit ist zwar ebenfalls in erster Linie ein staatsgerichtetes Abwehrrecht,55 strahlt in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt aber auf Privatrechtsbeziehungen aus.56 Diese werden im Sportbereich durch sportverbandsrechtliche Satzungsnormen bestimmt, welche etwa den Zugang zu Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz des Sportlers aufgrund des Ein-Platz-Prinzips, bei dem jeder übergeordnete Verband je Sportart und Region nur einen untergeordneten Verband aufnimmt,57 derart reglementieren, dass den Ver- bänden eine grundrechtssensible, monopolartige Stellung zukommt.58 Die Sportler sind auf die Vereins- bzw. Verbandszugehörigkeit für Ausbildung und Berufsausübung angewiesen. Ein Einverständnis in Bezug auf den Sportler benachteiligende Satzungsbestimmungen, welches eine Heranziehung seiner Grundrechts- position erübrigen könnte, müsste aber aus der Privatautonomie des Sportlers entspringen, die bei Zwang ausgeschlossen ist. Es bedarf daher der gerichtlichen Kontrolle der grundrechtsgebundenen Verbandstätig- keit.59

Das Grundrecht des Art. 12 I GG begrenzt somit Verbandsregeln und -statuten über den Zugang zu und den Wechsel von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz des Sportlers.60 Wollte man hingegen etwa den DFB bei der Entziehung der Spiellizenz als faktischen und rechtlichen Monopolisten unmittelbar an Grundrechte binden, entspräche dies wiederum der abzulehnenden, unmittelbaren Grundrechtsdrittwirkung.61

Eingriffe sind demnach in der gesamten Reichweite des Schutzbereiches möglich, die Teilgewährleistungen unterliegen aber unterschiedlich strengen Rechtfertigungserfordernissen.62 Dies ist dem Umstand geschul- det, dass die Berufausübung im Rang niedriger anzusiedeln ist als die sie bedingende Berufswahl, letztere also vorrangig zu schützen ist.63 Die Freiheit der Berufsausübung kann daher schon beschränkt werden, soweit vernünftige Gemeinwohlerwägungen dies zweckmäßig erscheinen lassen,64 die Freiheit der Berufs- wahl hingegen unterliegt härteren Voraussetzungen:65 Einschränkungen der Berufswahl können subjektiver Natur sein, die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mithin von Eigenschaften, Fähigkeiten oder Fertigkei-ten des Berufsanwärters abhängig machen,66 oder objektiver Natur, mithin Regelungen, die mit der persön-lichen Qualifikation des Berufsanwärters nichts zu tun haben und an Faktoren außerhalb seines Einflussbe- reichs anknüpfen.67 Während subjektive Berufswahlbeschränkungen bereits dem Schutz wichtiger Gemein- schaftsgüter dienen müssen,68 müssen objektive Berufswahlbeschränkungen sogar zur Abwehr zumindest höchst wahrscheinlicher schwerer Gefahren für überragende Gemeinschaftsgüter zwingend geboten sein.69

Bei Gemeinwohlerwägungen kommt dem Gesetzgeber eine gerichtlich zu respektierende, umfassende Ein- schätzungsprärogative zu.70 Auch bei der Bestimmung wichtiger Gemeinschaftsgüter kommt dem Gesetz- geber noch ein Beurteilungsspielraum zu, der ihm die Erhebung eines Interesses zu einem wichtigen Ge- meinschaftsgut aus eigenen Erwägungen heraus gestattet.71 Bei objektiven Berufswahlbeschränkungen kommt dem Gesetzgeber nur ein Einschätzungs- und Prognosespielraum hinsichtlich der Gefahr zu,72 wäh- rend die Wertigkeit des Guts und die zwingende Gebotenheit intensiver gerichtlicher Kontrolle unterlie- gen.73

Kritisiert wird, dass einerseits entgegen dem Wortlaut von Art. 12 I Berufswahl und Berufsausübung einem einheitlichen Grundrecht bzw. Vorbehalt unterstellt werden, andererseits in der Überprüfung der Einschrän- kungen wieder zwischen den Begriffen unterschieden wird.74 Allerdings kann die Stufentheorie flexibel gehandhabt werden, so sind Einschränkungen, die auf niedriger Stufe angesiedelt sind, aber wie Einschrän- kungen auf höherer Stufe wirken, auch an einem höheren Kontrollmaßstab zu untersuchen.75 Diese Modifizierbarkeit der Theorie ist auch dem Einwand entgegenzusetzen, die zuweilen einschneidenden Be- rufsausübungsregelungen seien zu Unrecht den geringsten Anforderungen ausgesetzt,76 ferner der Kritik, die Grenzziehung zwischen Berufswahl- und Berufsausübungsregelungen einerseits77 sowie zwischen sub- jektiven und objektiven Berufswahlregelungen andererseits78 sei unklar. Unklarheiten bei der Grenzziehung bzw. der Definition werden aber auch hinsichtlich der Einschränkungszwecke beklagt, nachdem es dem einfachen Gesetzgeber freigestellt ist, Gemeinwohlbelange zu kreieren.79 Daher sollten jedenfalls die be- sonders rechtfertigungskräftigen überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter Verfassungsrang haben.80

[...]


1 Grimm, in: AöR 97, 489, 508; Badura, in: HdStR VII, § 160 Rn.37.

2 Steiner, in: Tettinger/Vieweg, Gegenwartsfragen des Sportrechts, S. 30; Krogmann, Grundrechte im Sport, S. 33;Fritzweiler/v. Coelln, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht,Rn.8.

3 Steiner, in: HdStR IV, § 87 Rn.2.

4 Steiner, in: NJW 1991, 2729, 2730; Dreher, Staatsziele, S.36.

5 BVerfGE 6, 32, 36, 37; Kunig, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 2 Rn.12; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 2 Rn.3

6 Grimm, abw. M. BVerfGE 80, 137, 164; Hesse, Verfassungsrecht, Rn.428.

7 JöR n. F. 1 (1951) 54, 55; Murswiek, in: Sachs, GG, Art. 2 Rn.43.

8 Kunig, in: v. Münch/Kunig, Art. 2 Rn.14, 25, 41f.

9 12. Sportbericht der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/2880, S.15.

10 Stern, in: FS-Thieme, S.269, 270; Steiner, in: Tettinger/Vieweg, Gegenwartsfragen des Sportrechts, S. 30.

11 Krogmann, Grundrechte im Sport, S.47f.; Fritzweiler/von Coelln, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sport- recht, Rn.9.

12 Fritzweiler/von Coelln, a.a.O.

13 Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 I Rn.44; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 2 I Rn.33; Jarass, in: Ja- rass/Pieroth, Art. 2 Rn.18f.

14 Stern, in: Schroeder/Kauffmann, Sport und Recht, S. 142, 144, 151; Burmeister, in: DÖV 1978, 1, 1; Nolte/Polzin, in: NZG 2001, 838, 838, 841.

15 Steiner, in: Tettinger/Vieweg, Gegenwartsfragen des Sportrechts, S.14f.; Fritzweiler/von Coelln, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, Rn.11 Fn.16.

16 BVerfGE 53, 30, 56; 56, 54, 72f.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Vorb. vor Art. 1, Rn.3.

17 Burmeister, in: DÖV 1978, 1, 5ff.; Stern, in: Schroeder/Kauffmann, Sport und Recht, S.142, 152; Krogmann, Grundrechte im Sport, S.29.

18 BVerfGE 7, 198, 205; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Vorb. vor Art. 1 Rn.58ff.

19 v. Münch, in: v. Münch/Kunig, GG, Vorb. Art. 1-19, Rn.31; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1 III, Rn.59.

20 BVerfGE 7, 198, 211; 34, 269, 282.

21 Hesse, Verfassungsrecht, Rn.72.

22 BVerfGE 35, 202, 225; v. Münch, in: v. Münch/Kunig, GG, Vorb. Art. 1-19 Rn.47.

23 Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 I Rn.16; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 2 Rn.14.

24 Dreher, Staatsziele, S.39.

25 BVerfGE 56, 54, 75; Kunig, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 2 Rn.62; Dürig, in: Maunz/Dürig, Art. 2 II Rn.29.

26 Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 2 II Rn.130; Murswiek, in: Sachs, GG, Art. 2 Rn.154.

27 Krogmann, Grundrechte im Sport, S.46f.; Fritzweiler/von Coelln, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sport- recht, Rn.14.

28 Fritzweiler/von Coelln, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, Rn.14.

29 BVerfGE 52, 171, 175f.; Kunig, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 2 Rn.62.

30 Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. I, Art. 2 II Rn.10.

31 Bauer, Kultur und Sport im Bundesverfassungsrecht, S. 315; Dreher, Staatsziele, S.40.

32 BVerfGE 39, 1, 42; Stern, Staatsrecht, Bd. III/1, § 69 IB 4.

33 Dreher, Staatsziele, S.40; Steiner, in: Tettinger/Vieweg, Gegenwartsfragen des Sportrechts, S. 112.

34 JöR n.F. 1951, 60.

35 BVerfGE 46, 160, 164; 45, 187, 254f.; 85, 191, 212; Kunig, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 2 Rn.67.

36 Dreher, Staatsziele, S.41.

37 Steiner, in: Tettinger/Vieweg, Gegenwartsfragen des Sportrechts, S.112f.

38 Steiner, a.a.O.

39 BVerfGE 52, 131, 171ff., 175; Steiner, in: Tettinger/Vieweg, Gegenwartsfragen des Sportrechts, S.113.

40 Stern, in: FS-Thieme, S. 269, 276; Steiner, in: HdStR IV, § 87 Rn.2.

41 BVerfGE 105, 252, 265; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 12 Rn.4; Tettinger, in: Sachs, Art. 12 Rn.29.

42 Krogmann, Grundrechte im Sport, S.37; Turner, in: MDR 1991, 569, 570.

43 Tettinger, in: Sachs, GG, Art. 12 Rn.32; Gubelt, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 12 Rn.8f.

44 Krogmann, Grundrechte im Sport, S.37f.

45 Tettinger, in: Sachs, GG, Art. 12 Rn.32; Gubelt, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 12 Rn.10.

46 Steiner, in: Tettinger/Vieweg, Gegenwartsfragen des Sports, S. 23f.

47 DLV-RA, SpuRt 1996, 66, 67; Turner, in: MDR 1991, 569, 570.

48 Krogmann, Grundrechte im Sport, S. 41.

49 Fritzweiler/von Coelln, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, Rn.16.

50 BVerfGE 7, 377, 401; Tettinger, in: Sachs, GG, Art. 12 Rn.8; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn.11ff.

51 Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 12 Rn.44a.

52 Steiner, in: Tettinger/Vieweg, Gegenwartsfragen des Sportrechts, S. 24f.; Krogmann, Grundrechte im Sport, S.42f.

53 Stern, in: Schroeder/Kauffmann, Sport und Recht, S.142, 154.

54 BVerfGE 103, 172, 183; 75, 284, 292; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art.12 Rn.2.

55 BVerfGE 16, 214, 219; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn.47.

56 BVerfGE 92, 26, 46; 97, 169, 176; Steiner, in: Tettinger/Vieweg, Gegenwartsfragen des Sportrechts, S138.

57 § 5 Nr.3 S.2 DSB-Satzung; Nolte/Polzin, in: NZG 2001, 838, 839; Bauer, Kultur und Sport im Bundesverfassungsrecht, S.270.

58 Fritzweiler/von Coelln, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, Rn.17, 18.

59 Fritzweiler/von Coelln, a.a.O., Rn.18; Wieland, in: Dreier, GG, Bd. 1, Art.12 Rn.153ff.

60 BGH NJW 1999, 3552, 3552, 3553; Steiner, in: HdStR IV, § 87 Rn.2.

61 Stern, in: Schroeder/Kauffmann, Sport und Recht, S. 142, 155; Steiner, in: Tettinger/Vieweg, Gegenwartsfragen des Sport- rechts, S.14f.

62 BVerfGE 103, 172, 183; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art.12 Rn.19.

63 Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn.335.

64 BVerfGE 7, 377, 378 Ls. 6 a.).

65 BVerfGE 7, 377, 378 Ls. 6 b.).

66 BVerfGE 9, 338, 345.

67 BVerfGE 7, 377, 406.

68 BVerfGE 69, 209, 218; 103, 172, 183.

69 BVerfGE 102, 197, 214; 75, 284, 296.

70 BVerfGE 102, 197, 218; 110, 141, 157; 126, 112, 145.

71 BVerfGE 13, 97, 107.

72 BVerfGE 126, 112, 141.

73 BVerfGE 7, 377, 409ff., 415;

74 Schwabe, in: JA 1981, 318, 319.

75 BVerfGE 11, 30, 43 f.; 12, 144, 147; 82, 209, 228 f.

76 Schwabe, in: JA 1981, 318, 319.

77 Hebeler, in: JA 2008, 413, 416.

78 Kaiser, in: Jura 2008, 844, 849.

79 Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn.926.

80 Kaiser, in: Jura 2008, 844, 849.

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Details

Titel
Diskussion und kritische Stellungnahme zur Frage der Aufnahme des Sports in das Grundgesetz
Autor
Jahr
2012
Seiten
28
Katalognummer
V204881
ISBN (eBook)
9783656314127
ISBN (Buch)
9783656314370
Dateigröße
799 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
diskussion, stellungnahme, frage, aufnahme, sports, grundgesetz
Arbeit zitieren
Malte Hakemann (Autor:in), 2012, Diskussion und kritische Stellungnahme zur Frage der Aufnahme des Sports in das Grundgesetz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/204881

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