Sanierung deutscher Unternehmen durch das englische Scheme of Arrangement


Seminararbeit, 2012

27 Seiten


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung

B. Was ist ein Scheme of Arrangement
I. Vorstellung eines Scheme of Arrangement
II. Voraussetzungen für die Bewirkung eines Scheme of Arrangement

C. Problematiken des Schemes of Arrangement
I. Die Problematik der Zuständigkeit und Anerkennung
1.) Zuständigkeit der englischen Gerichte nach englischem Recht
a.) Equitable Life
b.) Sufficient connection
2.) Die Zuständigkeit der Gerichte nach europäischen Vorschriften
a.) Verordnung EG 1346/2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO)
b.) EuGVVO respektive Brüssel I Verordnung
II. Problematik der Anerkennung des Scheme of Arrangement in Deutschland
1.) Die prozessualen Möglichkeiten
a.) Anerkennung als Insolvenzverfahren
aa.) Nach der Verordnung des Rates EG Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO)
bb.) Insolvenzverfahren nach § 343 InsO
b.) Anerkennung des Schemes durch Vergleich mit den Gläubigern Art. 58 EuGVVO
c.) Gerichtliche Bestätigungsentscheidung als anerkennungsfähige Entscheidung nach Art. 33 EuGVVO
aa.) Ausschlusstabestand des Art. 34 Nr.1 Ordre Public Verstoß
bb.) Ausschluss nach Art. 34 Nr.2 bis 3 EuGVVO
cc.) Ausschluss durch Art. 35 I EuGVVO
dd.) Die Besonderheit der prozessualen Anerkennung
ee.) Zusammenfassung der prozessualen Möglichkeiten
2.) Materiellrechtliche Lösung durch Anerkennung aufgrund der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts
a.) Vorliegen eines vertraglichen Schuldverhältnisses
b.) Bestimmung des materiellen Rechts zur Anerkennung des Scheme of Arrangement

D. Fazit für die Sanierung deutscher Unternehmen durch ein Scheme of Arrangement Bearbeitung

A. Einleitung

In der heutigen Zeit herrscht in vielen Rechtsordnungen der einzelnen Länder und Staatengemeinschaften wie der EU, Rechtswahlfreiheit. Besonders in Bezug auf das europäische Recht ist dieses Phänomen häufig zu beobachten. Man könnte auch von einer Art Rechtswettbewerb sprechen. Doch Rechtswettbewerb und Rechtswahl sind materiell betrachtet zwei unterschiedliche Begriffe mit einer enorm differenzierenden Bedeutung.[1]

Im Insolvenz- und Sanierungsrecht, trifft dies jedoch nicht zu. Dort liegen die Begriffe der Rechtswahl und des Rechtswettbewerb mit ihrer Materie eng beieinander.[2] Gerade Rechtsverordnungen in anderen Ländern bieten in der Insolvenz den Unternehmen viel Komfort und eröffnen ihnen neue Handlungsspielräume. Ausschlaggebend für die Anwendung eines ausländischen Verfahren ist die Setzung des sogenannten „Center of Main Interest“.[3]

Einer der besten Insolvenz- und Sanierungsverfahren bietet England.[4] Das englische Rechts kennt im Gegensatz zum deutschen Recht gleich sieben Verfahren zur Unternehmenssanierung.[5] Einer von diesen ist das sogenannte Scheme of Arrangement, welches im Company Act 2006 geregelt ist[6] und erst durch die Weltwirtschaftskrise an nationalen Wert gewonnen hat[7]. Durch dieses Verfahren ist eine Unternehmenssanierung bestens gewährleistet und funktioniert in den meisten Fällen reibungslos. Allerdings verbergen sich hinter dem vermeintlichen Wohltäter einige Schwierigkeiten und Gefahren, was die Anerkennung im Ausland und die Zuständigkeit der internationalen Gerichte anbelangt. Doch die Vergangenheit zeigt uns, dass die Unternehmenssanierung mittels eines Scheme of Arrangement sehr erfolgreich sein kann und dass dieses Verfahren in der Praxis den Inbegriff einer Unternehmsanierung am besten imprägniert. Dazu beobachtet man auch Fälle, indem deutsche Großunternehmen ohne Verlagerung ihres Center of Main Interest ein Scheme Verfahren in Deutschland durchführen.

B. Was ist ein Scheme of Arrangement

Die Frage nach dem Wesen einer solchen Institution ist durchaus berechtigt und dies nicht nur aus dem Grunde, weil das Scheme of Arrangement erst seit kurzer Zeit in Deutschland Schlagzeilen macht, sondern auch, da das Verfahren ein englisches und somit ein ausländisches ist, womit der Einzelne zunächst vor „geschlossenen Türen steht“ und mit dem Begriff eines Schemes nichts anzufangen weiß. Für die meisten ist das Verfahren „Terra incognita“.

I. Vorstellung eines Scheme of Arrangement

Die Ursprünge des heutigen Schemes of Arrangement, stammen aus dem Joint „Stock Companies Arrangement Act“ von 1870 und geht auf das englische Gesellschaftsinsolvenzrecht zurück.[8] Später war das Scheme of Arrangement in § 425 des „Companies Act 1985“ geregelt und niedergeschrieben.[9] Im Jahr 2006 wurde das Verfahren neu kodifiziert und ist seitdem im 26. Teil des „Companies Act 2006“ geregelt und somit außerhalb des Gesellschaftsinsolvenzrechts wiederzufinden.[10]

Vereinfacht gesagt ist das Scheme of Arrangement ein Vergleichsplan zwischen einer Gesellschaft und ihren Gläubigern für gewisse betriebliche Vorhaben.[11]

Solche Vorhaben können unterschiedlicher Natur sein und dahingehend sehr variieren. Besonders in Bezug für komplizierte finanzielle Reorganisierungen, wird ein Scheme durchgeführt.[12] Es kann aber auch als Instrument für eine Verschmelzung des Unternehmens mit einen anderen verwendet werden oder für die Rettung des Unternehmens vor einer drohenden Insolvenz.[13] Auch für die Reorganisation des Aktienkapitals kann ein Scheme of Arrangement sehr hilfreich sein.[14] Diese Aufzählung ist nicht abschließend, da ein Schemeverfahren für fast alle betrieblichen Operationen und Bestrebungen genutzt werden kann.[15] Wichtig ist nur, dass die Gläubigern ihre Forderungen nicht ohne eine „entsprechende“ Gegenleistung verlieren.[16].

Die Bedeutung eines Schemes für Unternehmen ist in der heutigen Zeit, sehr groß und in der Praxis von großer Bedeutung. Die Besonderheit eines solchen Verfahrens liegt darin, noch solvente Unternehmen vor der drohenden Insolvenz zu retten.[17] Dies bedeutet anders als wie in einem Insolvenzverfahren, dass es keinen Insolvenzgrund benötigt um ein Scheme of Arrangement durchzuführen.[18] Zudem kommt es auch nicht zur Entmachtung der Geschäftsführung und zu keinem Verfügungs- oder Zahlungsverbot.[19]

II. Voraussetzungen für die Bewirkung eines Scheme of Arrangement

Die Realisation eines Scheme of Arrangement erfolgt in drei einfachen Schritten.

Im ersten Schritt beruft das Gericht auf Antrag des Unternehmens, eines Gesellschafters oder eines Gläubigers[20], eine oder mehrere Versammlungen der Gläubiger ein, wo deren Forderungen durch das Scheme of Arrangement geregelt werden sollen (das sogenannte Creditors Meeting).[21] Dabei wird dem Antrag ein „Explantory Statement“ beigefügt, damit sich die Gläubiger einen umfassenden Überblick über die Wirkung, die Risiken und das Ziel welches das Scheme verfolgt, machen können.[22] Sollte dem Explantory Statement ein sogenanntes misleading zugrunde liegen, also wenn Ihr Inhalt irreführend ist oder nicht der Wahrheit entspricht, so muss eine bereist stattgefundene Gläubigerversammlung wiederholt werden.[23]

In der Gläubigerversammlung werden sodann Gläubigergruppen gebildet. Diese setzen sich aus den Forderungen zusammen, welche sie gegen die Gesellschaft haben.[24] Dabei dürfen die Forderungen der einzelnen Gläubiger in einer Gläubigergruppe nicht so verschieden sein, dass es Ihnen unmöglich ist zusammen über gemeinsame Interessen beraten und entscheiden zu können.[25]

Im zweiten Schritt stimmen die Gläubiger in den jeweiligen Gläubigergruppen über die Anwendung des Schemes ab.[26] Den Gläubigern steht es frei, ob sie persönlich an der Abstimmung teilnehmen möchten oder Ihre Stimme einen bevollmächtigten Vertreter den sogenannten Proxy übertragen, welche für Sie an der Abstimmung teilnehmen.[27] Hierbei genügt bereits eine einfach Mehrheit der anwesenden Gläubiger, sowie eine dreiviertel Mehrheit (75%) der gesamten Forderungen in der jeweiligen Forderungsgruppe.[28] Dazu muss kumulativ jede Gläubigerklasse und die Gesellschaft an sich zugestimmt haben.[29] In der Regel liegen die Zustimmungswerten bei über 90 %.[30]

Falls das Scheme von den Gläubigern angenommen wird, bedarf es im dritten Schritt nur noch die Bestätigung des Gerichts in der sogenannten Sanction Hearing.[31] Hierbei kommt dem Gericht eine gewisse Kontrollfunktion zu Gute.[32] Es kontrolliert die Fairness des Verfahrens gegenüber den Gläubigern und die Fairness der Zusammensetzung der einzelnen Gläubigergruppen („fair and reasonable“).[33] Die Rechtsprechung geht hierbei von einem einsichtigen und vernünftigen Beobachter aus (intelligent and honest man oder auch bystander genannt), welcher das Scheme unterstützen würde.[34]

Zuletzt bedarf es nur noch der Eintragung des Schemes ins Register, welches vom sogenannten „Companies House“ geführt wird.[35]

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Scheme of Arrangement eine Veränderung von Forderungen aufgrund eines Mehrheitsbeschluss der Gläubigern und einer gerichtlichen Bestätigung zu Lasten Dissentierender ist, da der Mehrheitsbeschluss alle Gläubiger, welche unter die Regelung des Schemes fallen, ausnahmslos bindet.[36] Im Ergebnis besteht so ein signifikanter Unterschied zu anderen Sanierungsverfahren, wie z.B. dem amerikanischen Chapter 11 und dem deutschen Insolvenzplanverfahren gem. § 217 ff. InsO, welche nur in der bestehenden Insolvenz zur Anwendung kommen. Zudem ist noch zu erwähnen, dass das Scheme kein Zwangsverfahren an sich darstellt, sondern durch das Fernbleiben eines Antragsgrund und der Zustimmung der Gesellschaft, den Charakter eines freiwilligen Verfahrens aufweist.[37]

C. Problematiken des Schemes of Arrangement

I. Die Problematik der Zuständigkeit und Anerkennung

Ein großes Problem was sich hinter dem Scheme of Arrangement verbirgt ist die Anerkennung in den anderen europäischen Ländern.[38] Nicht jedes Land erkennt das Vergleichsverfahren als Restrukturierungsinstrument für inländische Unternehmen an, da die Rechte der Desinteressierten Gläubiger beschnitten werden und so nationales Recht umgangen wird.[39] Sollte das Scheme beispielweise in Deutschland nicht anerkannt werden, so besteht die Gefahr, dass ein deutscher Gläubiger seine Forderung vor einem deutschen Gericht in voller Höhe mit Erfolg einklagen könnte.[40]

Auch die Zuständigkeit der Gerichte bildet eine eigene Problematik, welche bis heute in der Literatur nicht abschließend geklärt ist. Dabei stellt sich die Frage, warum gerade die englischen Gerichte für Zuständig erachtet werden sollen, obwohl es sich bei der Sanierung oftmals um ein ausländisches Unternehmen handelt.

1.) Zuständigkeit der englischen Gerichte nach englischem Recht

a.) Equitable Life

Englische Gerichte befinden sich, nach derer Meinung, bei Sachverhalten mit Auslandskontakt in zwei Konstellationen für anwendbar. Im ersten Fall handelt es sich bei dem Scheme um einen englischen Schuldner, welcher neben inländischen auch Forderungen ausländischer Gläubiger besitzt, die nur unter einen „nicht englischem“ Forderungsstatut einbezogen werden können.[41] Das ist der Fall des sogenannten „Equitable Life“, welche auch die Entscheidungen der deutschen Gerichte des LG Rottweil[42], des OLG Celle[43], des LG Potsdam[44], des OLG Frankfurt[45] und zuletzt auch des BGHs[46] beschäftigten. In diesen Fällen ging es um Schadenersatzansprüche gegen ein englisches Versicherungsunternehmen, welches auch eine Niederlassung in Deutschland besaß. Das beklagte Versicherungsunternehmen betrieb eine Investment Lebensversicherung und warb mit deutlich höheren Jahresüberschüssen als seine deutschen Mitbewerber. Im Jahre 2003 kam es dann zu einer Stagnation des Vertragswerts. Ursache war eine finanzielle Belastung durch Ansprüche britischer Bestandskunden, welche im Jahr zuvor aufgrund eines genehmigten Scheme of Arrangement auf Ihre Forderungen verzichteten und dafür der Versicherungswert der Verträge um 2,5 % erhöht wurde. Dies führte jedoch zur Abfindung einzelner Ansprüche der Versicherungsnehmer gegen eine einmalige Erhöhung des Versicherungswertes. Die Kläger machten geltend, dass sie nicht richtig über das Verfahren unterrichtet wurden und den Versicherungsvertrag bei Aufklärung nicht abgeschlossen hätten. Das Beklagte Unternehmen wies mit Hinblick auf die Sperrwirkung, welches das Scheme of Arrangement bewirkt, die Forderungen der Kläger ab.

b.) Sufficient connection

Im zweiten Fall befinden sich die englischen Gerichte für zuständig, wenn eine enge Verbindung der Gesellschaft zu England besteht.[47] Also eine sogenannte „sufficient connection“ vorhanden ist.[48] Dies gilt vor allem für ausländische Unternehmen. Allerdings wie weit diese Verbindung zu England sein muss, bleibt fraglich. In den Fällen des deutschen Brillenherstellers Rodenstock, den deutschen Kabelnetzbetreiber Primacom und dem deutschen Telekommunikationsunternehmen Tele Columbus war bereits ausreichend, dass deren Finanzierung durch die Kreditverträge der Gläubigern englischem Recht unterlagen und aus dem daraus resultierten Streitigkeiten der Gerichtsstand in England vereinbart wurde.[49] Der in den Fall Rodenstock zuständige Richter Briggs entschied befolgt, dass die Zuständigkeit der englischen Gerichte gegeben sei, wenn der vorliegende Sachverhalt unter den Voraussetzungen des Insolvency Act 1986 zu subsumieren ist, was auch der Wortlaut der Section 895 Abs. 2 b des Companies Act 2006 voraussetzt.[50] Dazu können die Vereinbarungen des materiellen englischen Rechts und dessen Gerichtsstand als ausreichend angesehen werden (on a fairly narrow balance).[51] Bereits zuvor in der Entscheidung „La Seda de Barcelona S.A.“ eine spanischen Chemiegesellschaft, welche die erste ausländische Gesellschaft war, die ein Scheme of Arrangement ohne Verlegung des COMI durchführte, entschied der englische High Court schon damals unter welchen Voraussetzungen eine Zuständigkeit der englischen Gerichte gegeben ist. Demnach sah er sich als Zuständig an, wenn eine hinreichende Verbindung zu England oder Wales bestand. Diese läge nach Meinung des Gerichts vor, wenn mindestens eine Person, welche an der Verteilung des Vermögens der betroffenen Gesellschaft beteiligt ist, die Gerichtsbarkeit des angerufenen Gerichts und zugleich englischen Recht unterliegen würde.[52] Zudem müsste die Entscheidung des Gerichts über das Scheme den Antragsteller begünstigen.[53]

Da Rodenstock nach Telecolumbus einer der ersten deutschen Unternehmen war, welches ein Scheme of Arrangement durführte,[54] war die Rodenstockentscheidung von Richter Briggs ein Anstoß und ein Vorläufer für kommende deutsche Unternehmen, die Zuständigkeit nach englischem Recht zu bejahen, da der High Court nach der OLG Celle Rechtsprechung versuchte, für zukünftige Fälle einen Leitfaden in der Rechtspraxis zu schaffen.[55]

2.) Die Zuständigkeit der Gerichte nach europäischen Vorschriften

Eine Zuständigkeit der englischen Gerichte aufgrund nationalen Rechts scheint in Bezug auf deutsche Unternehmen zunächst etwas seltsam zu sein, da für internationale Sachverhalte im europäischen Raum gerade die Vorschriften der EuGVVO respektive Brüssel I Verordnung und die der EuInsVO Anwendung finden sollen.[56]

a.) Verordnung EG 1346/2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO)

Diese Verordnung regelt besonders die Zuständigkeit der Gerichte bei grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren in anderen Mitgliedsstaaten.

Grundsätzlich wird ein Scheme zur finanziellen Restrukturierung und Reorganisierung von Gesellschaften verwendet, was im weiten Sinne zu mindestens funktional, einem insolvenzlichen Sanierungsverfahren gleicht.[57] Allerdings gibt es Schwierigkeiten, was die Anwendung der EuInsVO anbelangt, da ein Scheme of Arrangement gerade auch bei solventen- und nicht nur bei insolventen Unternehmen zur Anwendung kommen kann.[58] Dies hat letztendlich zur Folge, dass die sogenannte „Europäische Insolvenzverordnung“ nicht anwendbar ist. Deutlich wird dies durch Art. 1 und dem zehnten Erwägungspunkt der Verordnung, denn diese bestimmen, dass für die Anwendbarkeit der Verordnung ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss, was die Vermögensbeschlagung des Schuldners und die Bestellung eines Verwalters grundlegend voraussetzt.[59] Dies ist jedoch bei einem Scheme of Arrangement nicht der Fall.[60] Auch die englischen Gerichte und nun auch der BGH entschieden, dass die EuInsVO bei einen Scheme of Arrangement nicht für anwendbar erklärt werden kann, da es sich bei den Vergleichsplanverfahren nicht um ein Insolvenzverfahren nach Art. 1 I handelt, wie es die Verordnung normalerweise vorsieht, da gerade auch solvente Unternehmen diesen Institut unterfallen können.[61] Dies macht die Verordnung auch damit deutlich, dass das Scheme of Arrangement nicht im Anhang A und B der Verordnung als anerkanntes Insolvenz- oder Liquitationsverfahren genannt und aufgelistet wird.[62] Somit ist die EuInsVO für das Scheme of Arrangement nicht anzuwenden.

[...]


[1] Eidenmüller/ Frobenius, WM 2011, 1210.

[2] Trunk, Internationales Insolvenzrecht, S. 10 ff.

[3] Mankowski, ZIP2010,1377.

[4] Vallender, NZI 2007, 129 ff.

[5] Westphal/ Janjuah, ZIP Beilage Heft 3 2008,3; Valleder, NZI 2007, 133.

[6] Paulus, ZIP 2011, 1077; Petrovic, ZInsO 2010, 265; Laier, GWR 2011, 252; Bormann, NZI 2011,895.

[7] Tschender, EWIR 2011, 380.

[8] Westphal, ZGR 2010, 408.

[9] BGH Urteil v. 15.02.2012, Az IV ZR 194/09 S.5.

[10] Vgl. Rn. [6].

[11] Triebel/ Hodgson/ Kellenter/ Müller, Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht § 4 Rn. 842; Bormann, NZI, 2011, 895; Lambrecht, ZinsO 2011, 127.

[12] Petrovic, ZInsO 2010, 265; Laier, GWR 2011, 252.

[13] Paulus, ZIP 2011, 1078.

[14] Companies Act 2006 S. 895 Abs.2 „Application of this Part“.

[15] Paulus, ZIP 2011, 1078.

[16] Petrovic, ZInsO 2010, 265.

[17] Paulus, ZIP 2001, 1078.

[18] Bormann, NZI 2011, 895; Petrovic, ZInsO 2010, 265, 267; Schaloske, VersR 2009, 23, 24.

[19] Bormann, NZI 2011, 896; Paulus, ZIP 2011, 1077; Kindler/Nachmann, Handbuch Insolvenzrecht in Europa, Rn. 290.

[20] Westphal/Knapp, ZIP 2011,2037; Petrovic, ZinsO 2010, 265; Maier, NZI 2011 305; Lambrecht, ZinsO 2011, 127.

[21] Laier, GWR 2011, 253; Companies Act 2006 S. 896 1 und 2.

[22] Sec. 897 (2) Companies Act 2006; Westphal/Knapp, ZIP 2011,2039 Maier, NZI 2011, 306.

[23] Westphal/Knapp, ZIP 2011,2040.

[24] Laier, GWR 2011, 253.

[25] Paulus, ZIP 201, 178; Maier, NZI 2011, 305; WLR 2002,1345 Rn. 1 ff.

[26] Cranshaw, DZWIR 2012, 228; Bormann, NZI 2011, 895 f.

[27] Westphal/Knapp, ZIP 2011,2042.

[28] Petrovic, ZInsO 2010, 266; Companies Act 2006 S. 899 (1); Laier, GWR 2011, 253; Paulus, ZIP 2011, 1078.

[29] Sec. 899 (1) Companies Act 2006; Eidenmüller/ Frobenius, WM 2011, 1212; Re Savoy Hotel Ldt. [1981] Ch. 351, 365.

[30] La Seda Barcelone S.A. 95 %, Rodenstock GmbH 93,36 % zu finden in ZIP 2011,1017.

[31] Steffek, Gläubigerschutz in der Kapitalgesellschaft Rn. 31 S. 133 ff.; Laier, GWR 2011, 253; Paulus, ZIP 2011, 1078.

[32] Mankowski, WM 2011,1205.

[33] Schaloske, VersR 2009, 27 f.; Trell/Heitlinger/Stern, VW 2007, 1696.

[34] Steffek, Gläubigerschutz in der Kapitalgesellschaft S. 136; Paulus, ZIP 2011, 1078.

[35] Sec. 899 (4) Companies Act 2006; Paulus, ZIP 2011, 1078; Laier, GWR 2011,253.

[36] Companies Act 2006, S. 899 (3); Eidenmüller/ Frobenius, WM 2011, 1212; Lambrecht, ZInsO 2011, 128; Heinz/ Wilhelm, Die englische Limited, § 17 Rn. 17.

[37] Wetsphal/ Knapp, ZIP 2011,2037.

[38] Bormann, NZI 2011, 896.

[39] Laier, GWR 2011, 253.

[40] Eidenmüller/ Frobenius, WM 2011, 2014.

[41] Eidenmüller/ Frobenius, WM 2011, 1213.

[42] LG Rottweil, Urteil v. 17.05.2010, Az. 3 O 2/08; LG Rottweil, ZIP 2010, 1964.

[43] OLG Celle, Urteil v. 8.09.2009, Az. 8 U 46/09.

[44] LG Potsdam, Urteil v. 22.10.2008, Az. 2 O 501/07.

[45] OLG Frankfurt, Urteil v. 08.06.2010 Az. 14 U 129/09.

[46] BGH, Urteil v. 15.02.2012, Az. IV ZR 194/09; sowie auch BGH, Urteil v. 18.04.2012 Az. IV ZR 193/10.

[47] High Court of Justice (Chancery Division) London, Urteil v. 6. 5. 2011in ZIP 2011,1019; EWiR 2011, 379; Alarna, PLC, English scheme of arrangement: useful for a Spanish restructuring (http://plc.practicallaw.com/4-502-6385).

[48] Laier, GWR 2011, 253; Petrovic, ZInsO 2010, 266, Lambrecht, ZInsO. 2011, 228.

[49] Cranshaw, DZWIR, 2012, 228f.; Paulus, ZIP 2011, 1081 für Rodenstock und Telecolumbus.

[50] Tschentscher, EWIR 2011, 380.

[51] ; High Court of Justice (Chancery Division) London (Justiz Briggs), Entscheidung. v. 6. 5. 2011 - [2011] EWHC 1104 (Ch) Rn. 42.1 A.

[52] La Seda de Barcelona SA [2010] EWHC 1364 (Ch).

[53] La Seda de Barcelona SA [2010] EWHC 1364 (Ch); Tschentscher, EWiR 2011, 380.

[54] Scheme of Arrangement Bestätigungsentscheidung: Telecolumbus Im Jahr 2010, Rodenstock im Jahr 2011.

[55] Tschentscher, EWiR 2011, 379.

[56] Gottwald, in MüKo ZPO, Art. 3 EuGVVO Rn. 4; Von der Fecht, NZI 2011, 565.

[57] Cranshaw, DZWIR 2012, 229.

[58] Eidenmüler/ Frobenius, WM 2011, 1214.

[59] Paulus, EUInsVO Einleitung Rn. 59 ff.; Eidenmüller/ Frobenius, WM 2011, 1214.

[60] Laier, GWR 2011, 254.

[61] BGH Urteil v. 15.02.2012 Az IV ZR 194/09 S.11; High Court of Justice (Chancery Division) London (Justice Briggs), Entscheidung v. 6. 5. 2011 – [2011] EWHC 1104 (Ch).

[62] Bormann, NZI 2011, 896; Cranshaw, DZWIR 2012, 229.

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Details

Titel
Sanierung deutscher Unternehmen durch das englische Scheme of Arrangement
Hochschule
Justus-Liebig-Universität Gießen
Autor
Jahr
2012
Seiten
27
Katalognummer
V203991
ISBN (eBook)
9783656305019
ISBN (Buch)
9783656305620
Dateigröße
623 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sanierung, Insolvenz, Rechtswissenschaft, Scheme of Arrangement, Wirtschaftsrecht, EuGVVO
Arbeit zitieren
Sebastian Becker (Autor:in), 2012, Sanierung deutscher Unternehmen durch das englische Scheme of Arrangement, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/203991

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