Die Laienbeteiligung im deutschen und US-amerikanischen Strafprozess im Rechtsvergleich


Seminararbeit, 2010

34 Seiten, Note: 16


Leseprobe


Gliederung

I) Einleitung

II) Schutz vor Willkür durch Partizipation
1) Entstehungsgeschichtlicher Hintergrund
2) Die formelle Effektivität der Laienbeteiligung
a) Die Zuständigkeit gemischt besetzter Strafgerichte
b) Die Zuständigkeit des Geschworenengerichts
c) Die formelle Beteiligung im Jurysystem
d) Die formelle Beteiligung im Schöffensystem
e) Verfügen Schöffen oder Geschworene über mehr Macht?
aa) Durchdringung der Rechtsprechung mit Laienrichtern
bb) Prozessuale Rechte
cc) Funktionstrennung als Schutz vor Beeinflussung?
dd) Mitsprache hinsichtlich Strafzumessung
ee) Die „nullifying role of the jury“
f) Zwischenergebnis

III) Materielle Gerechtigkeit durch Laienbeteiligung
1) Repräsentativität
a) Repräsentativität in Deutschland
aa) Zugangsvoraussetzungen für das Schöffenamt
bb) Auswahlverfahren
cc) Befreiung und Ablehnung
dd) Empirie
b) Repräsentativität in den USA
aa) Zugangsvoraussetzungen
bb) Auswahlverfahren
cc) Befreiung und Ablehnung
dd) Empirie
ee) Anmerkungen
2) Einfluss auf Beratung und Urteil
a) Deutschland
aa) Die Theorie
bb) Die Praxis
(1) Verfahrensrechtliche Gründe
(2) Psychologische Gründe
cc) Anmerkungen
b) USA
aa) Die Theorie
bb) Anmerkung
cc) Die Praxis
(1) Einfluss sachfremder Faktoren
(2) Kollegialität
(3) Verständnisprobleme
cc) Anmerkung

V) Zusammenfassung und Bewertung

I) Einleitung

Im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens bestimmte Verhaltensweisen als derart unerwünscht zu definieren, dass sie mit Sanktionen belegt werden, scheint zu den originären Bedürfnissen einer jeden Kultur zu gehören.[1] Aus der kulturellen Determiniertheit von strafwürdigem Verhalten und der Befriedungsfunktion[2] der Rechtsprechung folgt, dass in einer Rechtsordnung auch das Strafverfahren und sein Ergebnis von den jeweiligen gesellschaftlich-kulturellen Rahmenbedingungen abhängen.

Sowohl die anglo-amerikanische als auch die deutsche Rechtsordnung sehen vor, dass an der Urteilsfindung in Strafsachen Personen mitwirken, die nicht professionell und nicht ständig mit der Rechtsprechung betraut sind.[3] Diese Laienbeteiligung unterscheidet sich in den beiden Systemen zwar stark hinsichtlich ihrer Ausgestaltung, nicht aber in den wesent­lichen zugrunde liegenden Zielvorstellungen: Der Wunsch nach demo­kratischer Partizipation in der Dritten Gewalt zum Schutz vor staatlicher Übermacht und eine in ihren Ergebnissen gerechte Rechtsprechung.[4]

In vorliegender Arbeit soll anhand des US-amerikanischen Geschworenengerichts und des deutschen Schöffengerichts heraus­gearbeitet werden, in welcher Weise die Laienbeteiligung in den beiden Grundmodellen[5] der Laienbeteiligung diesen Intentionen nahe kommt und inwiefern die rechtlichen Regelungen und die empirisch feststellbaren Realitäten dahinter zurückbleiben. Hierzu soll zunächst analysiert werden, inwieweit die jeweilige rechtliche Ausgestaltung den Laien in der Strafrechtpflege ein Gegengewicht zur staatlichen Strafverfolgung zu verleihen vermag. Im zweiten Teil wird untersucht, wie die Rechtsordnungen die durch die Laienbeteiligung erhoffte materielle Gerechtigkeit der Rechtsprechung zu erreichen versuchen und inwiefern diese Bemühungen empirisch feststellbare Erfolge zeitigen.

II) Schutz vor Willkür durch Partizipation

1) Entstehungsgeschichtlicher Hintergrund

In Deutschland erhob im 19. Jahrhundert die vom französischen Vorbild inspirierte liberale Bewegung die Forderung nach Beteiligung an der Rechtsprechung, damit sich das Volk als Träger der Staatsgewalt in den Strafgerichten anmaßender Fürstenwillkür und untertäniger Beamten­richter erwehren könne.[6] Diese Forderungen fanden in den nach 1848 in den deutschen Teilstaaten erlassenen Strafprozessordnungen und der Paulskirchenverfassung von 1848/1849 Berücksichtigung.[7] Seit der Vereinheitlichung des deutschen Strafprozessrechts in der StPO und dem GVG von 1877 wurde die Laienbeteiligung in der deutschen Strafrechtspflege - freilich in unterschiedlichen Ausgestaltungen -ununterbrochen praktiziert.[8]

Auf den nordamerikanischen Kontinent importierten die ersten Siedler das aus dem absolutistischen System herrührende Misstrauen der Engländer gegenüber dem übermächtigen Staat.[9] In den Kolonien und späteren Bundesstaaten wurde das Recht auf ein Geschworenenverfahren als wichtige Institution zum Schutz gegen Willkürakte der Justiz begriffen, und deshalb als bewahrenswertes Erbe betrachtet, das es durch verfassungsrechtliche Verbürgungen auf Staaten- und Bundesebene zu bewahren galt.[10] Neben der schlichten Notwendigkeit, mangels ausge­bildeter Juristen Laien zu Rechtsprechungsaufgaben heranzu­ziehen,[11] ermöglichte das Schwurgericht den Kolonisten, sich der legislativen und judikativen Bevormundung durch die alte Heimat zu erwehren: auf dem Stamp Act Congress 1765 verabschiedeten die Kolonisten eine Resolution, die das Recht jedes Bürgers britischen Ursprungs auf ein Geschworenenverfahren festschrieb.[12] Erwähnung fand das Geschwo­renen­­verfahren auch in der Bill of Rights von 1776; verfassungsmäßig garantiert wird es durch den 1791 in die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika von 1789 eingefügten 6. Zusatzartikel.[13]

2) Die formelle Effektivität der Laienbeteiligung

Wäre die Laienbeteiligung für den Schutz vor Justizwillkür unentbehrlich, müsste sie Element ausnahmslos jedes Strafverfahrens sein. Allerdings ist die sachliche und persönliche richterliche Unab­hängigkeit in Deutschland in Art. 97 Abs. 1 und 2 GG festgeschrieben, in den USA besteht für Richter ebenfalls eine verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit,[14] sodass in beiden Rechtsordnungen der Schutz vor staatlicher Willkür nicht zwingend einer Laienbeteiligung bedarf.

Entsprechend lässt sich insbesondere für die USA ein eklatanter Unterschied zwischen wahrgenommener und tatsächlicher (quantitativer) Bedeutung der „Richter aus dem Volk“ feststellen: Während den Geschworenen in den USA in der öffentlichen Meinung eine sehr hohe Bedeutung beigemessen wird, werden sie in weniger als einem Zehntel aller Strafverfahren aktiv; in Deutschland hingegen ist die Tätigkeit oder auch nur die Existenz der Schöffen gesellschaftlich kein bedeutsames Thema, obwohl sie tatsächlich an sehr vielen Verfahren beteiligt sind.[15]

Angesichts der verwundernden Zahlen ist zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen die ehrenamtlichen Richter aktiv werden bzw. außen vor bleiben und inwiefern sie eine Gegenmacht zur staatlichen Judikative darstellen.

a) Die Zuständigkeit gemischt besetzter Strafgerichte

In Deutschland werden alle mündlich verhandelten Verfahren mit Ausnahme von Bagatelldelikten und den seltenen Fällen der erstinstanzlichen Zuständigkeit des OLG unter Beteiligung von ehrenamtlichen Richtern aus dem Volk abgehalten.

Am Amtsgericht urteilen mit gem. § 29 I GVG zwei Laien und dem vorsitzenden Berufsrichter besetzte Schöffengerichte in allen Verfahren, bei denen eine Freiheitsstrafe zwischen 2 und 4 Jahren zu erwarten ist (§§ 24, 25, 28, 29 Abs. 1 GVG).[16] In umfangreichen Sachen kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zahl der Berufsrichter auf zwei erhöht werden (§ 29 Abs. 2 GVG).[17] Für im Wege der Privatklage angestrengte Verfahren oder solche mit einer zu erwartenden Maximalstrafe von 2 Jahren Freiheitsentzug ist der professionelle Einzelrichter zuständig (§§ 24, 25 GVG).[18]

Soweit nicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist oder ausnahmsweise erstinstanzlich vor dem Oberlandesgericht verhandelt wird, sind die Landgerichte zuständig. In deren Strafkammern wirken erstinstanzlich zwei ehrenamtliche Richter mit drei Berufsrichtern als Schwurgericht zusammen (§ 76 Abs. 1, 2, S. 1 GVG), das für besonders schwere Delikte, insbesondere vorsätzliche Tötungsdelikte und sonstige Delikte mit Todesfolge zuständig ist (§ 74 Abs. 2 GVG).[19] Soweit die Strafkammer nicht als Schwurgericht, sondern als Große Strafkammer verhandelt, kann die Zahl der Berufsrichter von drei auf zwei reduziert werden (§ 76 Abs. 1 S. 1, 1. Hs., Abs. 2, S. 1 GVG).

In zweiter Instanz entscheiden in der Kleinen Strafkammer zwei Laien mit einem Berufsrichter über Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts (§§ 74 Abs. 3, 76 Abs. 1 S.1, 3 GVG), ein zweiter Berufsrichter wird hinzugezogen, wenn ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts angegriffen wird.[20]

b) Die Zuständigkeit des Geschworenengerichts

In den USA besteht der Anspruch auf ein Geschworenenverfahren nur bei schwereren Straftaten (serious offenses), nicht aber bei leichteren Delikten (petty offenses); wobei erstere durch ein angedrohtes Strafmaß von über sechs Monaten gekennzeichnet sind.[21] Ökonomische Motive - das Jury Trial ist zeit- und kostenintensiv – befördern das Bestreben, die Rechtsprechung in die Hände von Einzelrichtern zu legen. Zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung hat sich die (nicht unumstrittene) Praxis des Plea Bargaining etabliert.[22] Dabei bekennt sich der Angeklagte unter Verzicht auf ein Juryverfahren auf ein minder schweres Delikt als das angeklagte für schuldig, im Gegenzug beschränkt die Anklage ihren Antrag auf das gestandene Delikt.[23] Der Angeklagte wird die Möglichkeit des Plea Bargaining vor allem dann wahrnehmen, wenn die Beweislage für ihn (ziemlich eindeutig) ungünstig ist. Daraus folgt wiederum, dass größtenteils solche Strafsachen vor einer Jury verhandelt werden, die eine gewisse Schwere und eine unklare Beweislage aufweisen.[24] Diese delikate Kombination mag eine Erklärung für das gesteigerte öffentliche Interesse sein, das den US-amerikanischen Geschworenenverfahren bisweilen zuteil wird.[25]

c) Die formelle Beteiligung im Jurysystem

Dem in England entwickelten Geschworenensystem folgte auch Deutschland bis 1924. Es kennzeichnet sich durch eine klare Trennung von Berufs- und Laienrichtern, die Beschränkung der Funktion der Laien auf die Tatsachenfeststellung und den Schuldspruch sowie die Auswahl der Geschworenen für jedes einzelne Verfahren nach dem Zufallsprinzip.[26] Der US-Supreme Court stellte 1930 fest, dass die verfassungsrechtliche Garantie des „trial by jury“ alle Elemente des Jury Trial umfasse, die sich aus dem Common Law zum Zeitpunkt der Verfassungsgebung ergäben. Dies seien: eine zwölfköpfige Jury, ein Vorsitzender Richter, der die Jury rechtlich unterweise und die Einstimmigkeit des Schuldspruchs (unanimous verdict).[27]

Über die Frage, ob der Angeklagte schuldig ist, sollen die zwölf Geschworenen möglichst unvoreingenommen und insbesondere unbeeinflusst vom vorsitzenden Richter beschließen.[28] Damit er den Geschworenen nicht seine Rechtsauffassung „unterschieben“ kann, ist ihm auch die Zusammenfassung der Ergebnisse der Beweisaufnahme untersagt.[29]

d) Die formelle Beteiligung im Schöffensystem

In der Gerichtsverfassung von 1879 war die Beteiligung von Laien sowohl in Form von Schöffen- als auch Geschworenengerichten vorgesehen.[30] Seit der Emminger Notverordnung von 1924 werden alle am Strafverfahren beteiligten ehrenamtlichen Richter einheitlich als Schöffen bezeichnet und üben ihre Tätigkeit ausschließlich in gemischt besetzen Gerichten aus. Sie zeichnen sich (ausgenommen die Aktenkenntnis) durch die Gleichberechtigung von Berufs- und Laienrichtern während der Hauptverhandlung aus;[31] es wird gemeinsam über Tat- und Rechtsfragen, Schuld und Strafzumessung beraten und entschieden.

Diese Gestaltung stieß zum Teil auf erhebliche Bedenken, weil durch die gemeinsame Beratung von Berufsrichtern und Laien eine faktische Verringerung des Einflusses letzterer befürchtet wurde.[32] § 197 GVG sieht deshalb vor, dass die ehrenamtlichen Richter vor den Berufsrichtern abstimmen.[33] Die §§ 196, 197 GVG, § 263 StPO lassen für prozessuale Entscheidungen eine einfache Mehrheit genügen, im Übrigen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.[34] § 263 StPO verlangt für jede für den Angeklagten nachteilige Entscheidung, mithin auch für den Schuldspruch, eine Zwei-Drittel-Mehrheit. Daraus ergibt sich, dass die ehrenamtlichen Richter der ersten Instanz im Schöffengericht, im Schwurgericht und in der Großen Strafkammer eine Verurteilung des Angeklagten verhindern können. In der zweiten Instanz können Schöffen in der Kleinen Strafkammer sogar eine dem Angeklagten nachteilige Entscheidung gegen den Berufsrichter durchsetzen.[35]

Auch wenn die Schöffen den Vorsitzenden theoretisch überstimmten können, tun sie es in der Praxis äußerst selten.[36] Letztlich kommt die schriftliche Abfassung des Tenors und der Urteilsgründe allein dem Berufsrichter zu, der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht (§ 275 Abs. 2 S. 3 StPO).[37] Diese Regelung erregt teilweise Befürchtungen, der Richter könne, wenn er überstimmt worden sei, das Urteil so abfassen, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgehoben werde.[38]

e) Verfügen Schöffen oder Geschworene über mehr Macht?

Fraglich ist, welches Modell den Laien eher erlaubt, den Einfluss des Berufsrichters und damit potentielle staatliche Willkür einzudämmen.

aa) Durchdringung der Rechtsprechung mit Laienrichtern

Mit Ausnahme der Delikte, für die in die in erster Instanz die Zuständigkeit der OLG begründet ist und vom BGH als Revisionsinstanz überprüft werden können (§ 135 GVG), werden im deutschen Modell alle Strafsachen entweder in erster oder zweiter Tatsacheninstanz unter Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern verhandelt.[39] Im US-amerikanischen Modell bildet die Laienbeteiligung aufgrund des generell beschränkten Anspruchs auf ein Jury Trial und wegen des Plea Bargaining zahlenmäßig betrachtet die Ausnahme.

[...]


[1] vgl. Durkheim, S. 65.

[2] Vgl. Volk, § 3 Rn. 1; Krey, § 1 Rn. 21.

[3] Krey, § 3 Rn. 137.

[4] Kühne § 5 Rn. 117; Langbein, ABFRJ (1981) 195, 209-211, 219.

[5] Diverse Modifikationen dieser beiden Modelle existieren in einer Vielzahl von Staaten, vgl. Langbein, ABFRJ (1981) 195, 195.

[6] Duttge, JR 2006, 358, 358; Grube, S. 55; Roxin / Schünemann, § 33 Rn. 16; Kühne § 5 Rn. 117.

[7] Wolfe, PAPS 1994, 495, 498.

[8] Eser, Yotopoulos-Marangopoulos Essays, S. 341; Schroeder, § 3 Rn. 35.

[9] Schroeder, § 3 Rn. 35.

[10] vgl. Patton v. United States 281, U.S. 276 (1930).

[11] Grube, S. 163.

[12] Grube, S. 166.

[13] Grube, S. 170, 176; Severance / Loftus, LSR 1982, 153, 153.

[14] Gur-Arie / Wheeler, S. 142.

[15] Eser, Yotopoulos-Marangopoulos Essays, S. 345; Langbein, ABFRJ (1981) 195,199.

[16] Eser, Yotopoulos-Marangopoulos Essays , S. 351.

[17] Schroeder, S. 116 Rn. 174.

[18] Schroeder, S. 116 Rn. 174.

[19] Schroeder, S. 116 Rn. 175.

[20] Eser, Yotopoulos-Marangopoulos Essays, S. 351.

[21] Cheff v. Schnakenberg, 384 U.S. 373 (1966); Baldwin v. New York, 339 U.S. 117 (1970); Grube, S. 194.

[22] Alschuler, UCLR (1983), 931, 951

[23] Eser, Yotopoulos-Marangopoulos Essays, S. 339; Grube, S. 172, 262.

[24] Arkes / Mellers, LHB 2002, 625, 637.

[25] Beispielhaft das Verfahren gegen O.J. Simpson.

[26] Eser, Yotopoulos-Marangopoulos Essays, S. 344.

[27] Patton v. United States 281, U.S. 276 (1930).

[28] Eser, Yotopoulos-Marangopoulos Essays, S. 347.

[29] Pizzi, S. 143 f.

[30] Grube, S. 58.

[31] Roxin / Schünemann, § 33 Rn. 16; Limburg, VLR 1930, 659, 671.

[32] Jasper, S. 674, 674; Böttges, S. 51.

[33] Eser, Yotopoulos-Marangopoulos Essays, S. 352.

[34] KK- Hannich, § 30 GVG Rn. 3.

[35] Grube, S. 92.

[36] Duttge, JR 2006, 358, 360.

[37] Wolfe, PAPS 1994, 495, 510.

[38] Duttge, JR 2006, 358, 360 Fn. 41.

[39] Grube, S. 68.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Die Laienbeteiligung im deutschen und US-amerikanischen Strafprozess im Rechtsvergleich
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main  (Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie)
Veranstaltung
Funktion und Selbstverständnis der Verfahrensbeteiligten im Strafprozess
Note
16
Autor
Jahr
2010
Seiten
34
Katalognummer
V203975
ISBN (eBook)
9783656309116
ISBN (Buch)
9783656311362
Dateigröße
685 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtsvergleich, Strafprozess
Arbeit zitieren
Julia Constanze Elser (Autor:in), 2010, Die Laienbeteiligung im deutschen und US-amerikanischen Strafprozess im Rechtsvergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/203975

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