Berg-Karabach Konflikt im Spannungsfeld von Recht und Politik


Forschungsarbeit, 2012

21 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Die geopolitische Neupositionierung der Republik Aserbaidschan nach der Auflösung der UdSSR

2. Berg-Karabach-Konflikt: Kampf zwischen Recht und politischen Interessen?
2.1 Berg-Karabach-Konflikt
2.2 Hocali-Massaker
2.2.1 Hocali-Massaker in der ausländischen Presse
2.2.2 Wieso weiß man davon heutzutage nichts in Europa?
2.3 Folgen des Kriegs und Konflikts
2.4 Lebenssituation von Vertriebenen
2.5 Die Rolle Russlands im Konflikt

3. Die Bewertung des Konflikts aus rechtswissenschaftlicher Perspektive
3.1 Bewertung nach dem Sowjetrecht
3.2 Bewertung nach dem Völkerrecht

Resümierende Stellungnahme

Literaturverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Militärausgaben und die Anzahl des Verlusts von Soldaten

Einleitung

Die direkte Folge der Auflösung der Sowjetunion für den Kaukasus war die Erlangung der Unabhängigkeit der drei südkaukasischen Staaten Armenien, Aserbaidschan und Georgien. Sowohl die Anfangszeit der Unabhängigkeit als auch deren weiterer Verlauf waren in diesen Ländern, so auch in Aserbaidschan, durch bewaffnete Konflikte, eine schwierige Wirtschaftslage und durch eine instabile innenpolitische Situation gekennzeichnet.

Meiner Ansicht nach hat der Untergang der Sowjetunion tiefe Spuren im heutigen politischen System der Republik Aserbaidschan hinterlassen, da die geopolitische Neupositionierung der Republik Aserbaidschan eng mit der Auflösung der UdSSR verknüpft ist. Meine Facharbeit ermöglicht einen kurzen Einblick in die Außenpolitik der Republik Aserbaidschan und behandelt diesbezüglich die geopolitische Neupositionierung der Republik Aserbaidschan nach der Auflösung der UdSSR. Anschließend thematisiere ich den Berg-Karabach-Konflikt, wobei ich mich zuerst mit den Folgen des Konflikts befasse, die sich noch heute auf die Bevölkerung in Aserbaidschan auswirken, wie zum Beispiel die schlechte Situation der Flüchtlinge aus der Berg-Karabach-Region und die wirtschaftliche Belastung durch den Konflikt, sowohl für Aserbaidschan als auch für die ganze Region. Als grausamer Höhepunkt des Konflikts wird das Massaker in Hocali näher beleuchtet und der Frage nachgegangen, warum das Massaker in Europa heute nahezu unbekannt ist. Zudem ist die Rolle Russlands im Konflikt, dessen Politik, dessen illegale Waffenlieferungen an Armenien während der Kriegszeit und danach, sowie dessen Rolle als Vermittler bei den Friedensverhandlungen, ein weiterer Untersuchungsgegenstand der Facharbeit. Anschließend wird der Konflikt aus juristischer Perspektive, sowohl gemäß dem Sowjetrecht, als auch gemäß dem Völkerrecht analysiert. Eine resümierende Stellungnahme schließt die Arbeit ab.

1. Die geopolitische Neupositionierung der Republik Aserbaidschan nach der Auflösung der UdSSR

Die geopolitische Neupositionierung der Republik Aserbaidschan auf der internationalen Bühne begann mit der Auflösung der UdSSR. Nach dem Untergang der Sowjetunion versuchte die Republik Aserbaidschan, ebenso wie die anderen postsowjetischen Staaten, am System der internationalen Beziehungen teilzunehmen und die Politik gemäß den eigenen Interessen zu gestalten. Mit wenig Erfahrung als unabhängiger Akteur auf der internationalen Bühne sah sich die Republik Aserbaidschan jedoch mit vielen gewichtigen Herausforderungen und Problemen konfrontiert. Zudem verfügte sie weder über ein stabiles politisches System noch über akzeptable wirtschaftliche Verhältnisse. Dennoch hat Aserbaidschan seine während der UdSSR-Zeit verloren gegangene Rolle als Teil der geopolitischen Sphäre zurückgewonnen. So ermöglichte die Anerkennung der Republik Aserbaidschan durch andere Staaten die bilateralen diplomatischen Beziehungen zu diesen wieder herzustellen. Aserbaidschan stand plötzlich wieder im Mittelpunkt internationaler Interessen, weil sich dort zum einen die größten Erdöl- und Erdgasquellen im Südkaukasus befinden. Zum anderen wird Aserbaidschan als Korridor zwischen Osten und Westen als zuverlässiger Partner angesehen. Diese beiden Faktoren stellten den Platz der jungen Republik Aserbaidschan auf der internationalen Bühne sicher. In diesem Sinne ist die Bedeutung von Aserbaidschan für die Weltmächte gewachsen.

2. Berg-Karabach Konflikt: Kampf zwischen Recht und politischen Interessen?

Die Außenpolitik der Republik Aserbaidschan ist seit der Unabhängigkeit hauptsächlich durch den Berg-Karabach-Konflikt gekennzeichnet. Dies wird auch an der zu dieser Thematik zahlreichen armenisch oder aserbaidschanisch orientierten politik- und rechtswissenschaftlichen Literatur deutlich.

2.1 Berg-Karabach Krieg

Der Untergang der UdSSR führte im postsowjetischen Raum zur erneuten Festlegung der Grenzen. Die rasanten politischen, geopolitischen und ideologischen Veränderungen in der ehemaligen UdSSR und in ihrem sozialen System zerstörten völlig alle bestehenden rechtlichen Normen und politischen Kriterien im ganzen Postsowjetraum und führten zu einigen dramatischen Veränderungen. Eines, von diesen Veränderungen am stärksten betroffenen Land, war Aserbaidschan, wo der Berg-Karabach-Konflikt entstanden ist. Nach der Auflösung der Sowjetunion mündete der Konflikt um Berg-Karabach in einen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan. Die Auseinandersetzungen begannen 1988 mit Massendemonstrationen in Berg-Karabach gegen und für den Anschluss der zur Aserbaidschanischen Sowjetrepublik gehörenden Region Berg-Karabach an die Armenische Sowjetrepublik. Durch den Krieg wurden 20 Prozent des Territoriums der Republik Aserbaidschan - Berg-Karabach und sieben weitere administrative Regionen, genau gesagt Lacin am 17.05.1992; Kelbedscher am 03.04.1993; Agdam am 23.07.1993; Füsuli am 23.08.1993; Cabrail am 26.08.1993; Gubadli am 31.08.1993 und Sengilan am 27.10.1993, - von Armenien besetzt.1

Aufgrund der russischen Vermittlung konnte im Mai 1994 ein Waffenstillstand vereinbart werden. Mehr als 20 Jahre nach dem Krieg und 18 Jahre nach dem Waffenstillstand steht eine Lösung des Berg-Karabach-Konflikts noch immer aus. Seit ungefähr 20 Jahren wird in der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über die Beilegung des Konflikts um Berg-Karabach diskutiert, jedoch ohne nennenswerte Fortschritte. Heute hat Berg-Karabach mit ca. 20.000 Soldaten den höchsten Militarisierungsgrad in Europa und es dürfen keine Aserbaidschaner in der Region leben.2

2.2 Hocali-Massaker

Während des Berg-Karabach-Krieges hatten nicht alle die Chance sich zu retten und am Leben zu bleiben. Viele, insbesondere die Menschen aus dem besetzten Territorium von Aserbaidschan, sind im Krieg ums Leben gekommen. Das Hocali-Massaker vom Februar 1992 war trauriger Höhepunkt der Auseinandersetzung. Human Rights Watch, eine internationale Menschenrechtsorganisation, hat dieses Ereignis als „das größte Massaker im Berg-Karabach Konflikt“ anerkannt͘3

Hocali ist eine kleine Stadt, in der vor dem Genozid ca. 6300 Menschen lebten und die 14 Kilometer nordwestlich von Chankendi, der damaligen Hauptstadt von Berg-Karabach liegt. Hocali befindet sich an einem militärstrategisch bedeutenden Punkt zwischen Chankendi und Eskeran und besitzt den einzigen Flughafen in der Region Berg-Karabach.4 Schon vor dem Angriff auf Hocali war die Stadt vier Monate lang durch die armenischen Militäreinsätze eingekesselt. Es fehlte an Lebensmitteln und an medizinischer Versorgung. Aufgrund des Krieges gab es in der Stadt schon viele verletzte und kranke Menschen. Wegen seiner strategischen Bedeutung fand in Hocali ein Kriegsverbrechen während des Berg-Karabach- Konfliktes statt. In der Nacht vom 25. zum 26. Februar 1992 begannen armenische Streitkräfte - mit Hilfe der Unterstützung des 366. Regiments der ehemaligen sowjetischen Roten Armee in Form von 20 Panzern, 34 Schützenpanzerwagen und 20 PDM-Raketenwerfer - die Stadt aus vier Richtungen mit schweren Geschützen anzugreifen, zerstörten sie vollständig und töteten über 600 Zivilisten. 444 Männer, 63 Kinder und mehr als 100 Frauen wurden ermordet. Über den Verbleib von 150 der 1275 Gefangenen liegen bis heute keine Informationen vor.5

Wieso passierte dieser Völkermord? Die gezielte Aktion sollte Angst und Schrecken unter der aserbaidschanischen Bevölkerung Berg-Karabachs verbreiten und sie zur Flucht antreiben.6

2.2.1 Hocali-Massaker in der ausländischen Presse

Das Hocali-Massaker wurde auch in den internationalen Medien thematisiert. Man kann heute in international bekannten Nachrichtenmedien wie The Sunday Times, The Times, Time, Newsweek, Washington Post, Washington Times, The Independent, The Age, Reuters, BBC oder Channel 4 News Presseberichte über den Chodschali-Völkermord finden. Zum Beispiel berichtete Reuters „dass aserbaidschanische Beamten und Journalisten, die kurz mit dem Hubschrauber in das Gebiet flogen, die Körper dreier toter Kinder, denen in den Kopf geschossen wurde, entdeckten, aber die Armenier hinderten sie daran mehr Leichen aufzufinden͘“7 Ein Fotograph von Reuters sagte, „er sah zwei Lastwagen, beladen mit Leichen von Aserbaidschanern͘“8

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: http://www.chodschali.de/images/Zeitung2.jpg, Stand: 20.6.2012

2.2.2 Wieso weiß man davon heutzutage nichts oder wenig in Europa?

Nach dem Waffenstillstand hat die armenische Regierung mit Hilfe der armenischen Lobby im Ausland alles getan, um seine aggressiven Absichten gegenüber Aserbaidschan vor der Weltgemeinschaft zu verbergen. Jedoch kann nicht geleugnet werden, dass die Menschen in Hocali nicht einfach verschwunden sind, sondern ermordet wurden.

2.3 Folgen des Kriegs und Konflikts

Wirtschaftlich und politisch gesehen ist die negative Wirkung des Berg-Karabach-Konflikts für Aserbaidschan riesig, insbesondere im Hinblick auf die Flüchtlinge. Heute gibt es über 600.000 registrierte, von den armenischen Militärkräften durch die öffentliche militärische Hilfe von Russland vertriebene Aserbaidschaner - rund 40.000 aus der Berg-Karabach- Region und 560.000 aus den umliegenden sieben besetzten Gebieten. Während des Krieges wurden in der ersten Welle der Vertreibung 250.000 ethnische Aserbaidschaner gezwungen, Armenien zu verlassen. Während der intensiven Kampfhandlungen der Jahre 1992 bis 1994 mussten über eine halbe Millionen ethnische Aserbaidschaner aus den Gebieten in und um Berg-Karabach ihre Häusern und ihr Land verlassen und fliehen, um am Leben zu bleiben.9 Bis zum Ende des Krieges starben 20.000 Menschen, wurden über 20.000 Menschen verwundet, über 50.000 Menschen invalidisiert, über 4.000 Menschen als Geisel genommen wurden über 6.000 industrielle und landwirtschaftliche Betriebe zerstört.10

Der Konflikt behindert auch heute noch die wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeit der beiden Länder und gefährdet noch immer das nachhaltige wirtschaftliche Wachstum im Südkaukasus. Aserbaidschan leistet einen großen Beitrag zur Unterstützung von Flüchtlingen und Vertriebenen. Außerdem steht, wegen der weiterhin bestehenden Kriegsgefahr, dem Verteidigungsministerium ein großes Budget zur Verfügung. Es wäre jedoch viel besser, wenn diese Ressourcen in die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, in die Unterstützung wirtschaftlicher und sozialer Reformen und in den Abbau der Armut fließen würden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Militärausgaben und die Anzahl des Verlusts von Soldaten

Grafik: Eigene Darstellung in Bezug auf die Statistik des Verteidigungsministeriums der Republik Aserbaidschan. http://mdi.gov.az/

Wie in der Tabelle dargestellt wird, wendet Aserbaidschan aufgrund des Berg-Karabach- Konflikts eine spezielle Ausgabe in Höhe von circa drei Milliarden Euro für das Verteidigungsministerium auf, um die Sicherheit an der Grenze zu Armenien zu sichern. Obwohl es sich heute nicht mehr um einen Krieg handelt, starben im Jahr 2011 noch 88 aserbaidschanische Soldaten. Aserbaidschan verlor in den letzten zwei Jahren über 100 Menschen, sowohl Soldaten als auch Zivilisten. Seit 2003 kostete der Konflikt Aserbaidschan ca. 550 getötete Soldaten, wovon die meisten 19, 20 oder 21 Jahre alt waren.11 Im Juni 2012 sind wieder fünf aserbaidschanische Soldaten bei Gefechten an der Waffenstillstandslinie um Berg-Karabach ums Leben gekommen.12

Dies alles macht deutlich, dass der Konflikt eine riesige Bedrohung für das Land ist und die nachhaltigen Entwicklungsmöglichkeiten der ganzen Region beeinträchtigt.

2.4 Lebenssituation der Vertriebenen

Heute wird der Lebensstandard von intern Vertriebene13 innerhalb Aserbaidschan kaum als Menschenrechtsproblem in Aserbaidschan durch die Weltgemeinschaft thematisiert. Ziel des Abschnitts ist, den Lebensstandard von intern Vertriebenen in Aserbaidschan zu untersuchen.

Armutsrate: Laut der A 2010 Studie der Weltbank lag die Armutsrate von intern Vertriebenen bei 11 bis 13 Prozent im Jahr 2010, also ähnlich wie bei der gesamten Bevölkerung in Aserbaidschan. Andere internationale Organisationen gehen derzeit davon aus, dass die Armutsrate von Binnenvertriebenen schätzungsweise bei 25 Prozent liegt. Die Regierung erklärt jedoch es seien etwa 20 Prozent.14 Die Ernährungssicherheit: Die intern Vertriebenen bedeuten heute einen riesigen finanziellen Aufwand für Aserbaidschan. Im Jahr 2005 hat das World Food Programm von den Vereinten Nationen die Ernährungssicherheit von über 90 Prozent der Binnenvertriebenen in Aserbaidschan als „food insecure“ zeichnet.15 Im Jahr 2011 wurde die Lebensmittelsicherheit von intern Vertriebenen mit einer finanzielle Umfang von etwa 1. Mio Dollar allein durch die aserbaidschanische Regierung verbessert. Laut Regierungsaussagen belaufen sich die Ausgaben für die intern Vertriebenen auf jährlich 3 Prozent vom Gesamtbudget. Damit liegen die Ausgaben für Vertriebene in Aserbaidschan über denen anderer Länder.16 Arbeitslosigkeit war das größte Problem für die Vertriebenen nach dem Ende des Krieges. Heute geben offizielle Statistiken die Arbeitslosigkeit unter intern Vertriebenen mit circa 10 Prozent an. Lokale Nichtregierungsorganisationen behaupten jedoch, dass die tatsächliche Rate viel höher sei. Zwei Drittel der Vertriebenen geben an, den Großteil ihres Einkommens durch staatliche Hilfen zu erhalten. 18 Prozent der intern Vertriebenen sagen dagegen, dass ihr eigenes Gehalt ihre wichtigste Einkommensquelle darstellt.17 Vertreter des Staatlichen Komitees für Flüchtlinge und Binnenvertriebene schätzen, dass 42 Prozent der intern Vertriebenen feste Arbeitsplätze haben, 48 Prozent zeitlichen Beschäftigungen nachgehen und 10 Prozent arbeitslos sind.18

Die Regierung versucht heute, die Qualität der kostenlosen medizinischen Versorgung für die Vertriebenen zu verbessern und weitere Gesundheitszentren zu bauen. Trotzdem gibt es immer noch Mängel.

Aserbaidschan hat in den letzten Jahren aufgrund des steigenden Einkommens durch den Energieexport bedeutende Fortschritte gemacht, den Lebensstandard der intern Vertriebenen zu verbessern. Zahlreiche Neubaugebiete wurden errichtet und die Lebensbedingungen für Vertriebene aus Berg-Karabach verbessert, obwohl 400.000 Vertriebene noch in Substandardwohnungen leben. Es zeigt, dass die verstärkte Unterstützung von internationalen Organisationen unbedingt notwendig ist, nicht nur, um den Lebensstandard von intern Vertriebenen zu verbessern, sondern auch um ihre verletzten Rechte während der Kriegszeit verstärkt zu schützen.

2.5 Die Rolle von Russland im Konflikt

Nach dem Untergang der UdSSR wurde deren Erbschaft an Russland übergegeben. Russland wollte diese Erbschaft, insbesondere die enorme politische Einflussmöglichkeit über den Postsowjetraum, die damit verbunden war, weiter halten. Die Gründung der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten ist ein Beleg dafür. Die Schaffung regionaler Konflikte war die Hauptstrategie des Landes, um seine hegemoniale Stellung in der Region fortzusetzen. Russlands Außenpolitik hatte erhebliche Auswirkungen auf die Region.19

Einerseits kommt Russland die Rolle eines Vermittlers im Rahmen der OSZE bei den Friedensverhandlungen zu, andererseits hat das Land sowohl während des Krieges als auch in der Gegenwart den Konfliktparteien Waffen geliefert. Aus diesem Grund muss man sich kritisch mit der unparteiischen Rolle Russlands im Berg-Karabach-Konflikt auseinandersetzen.

Genau wie bei anderen Konflikten in der GUS (Gemeinschaft Unabhängiger Staaten) betrachtete sich Russland auch beim Berg-Karabach-Konflikt als ein unparteiischer Schiedsrichter.20 Die Wirklichkeit sah jedoch anders aus: Während der Kriegszeit (und auch heute noch) belieferte Russland Armenien unentgeltlich mit einer großen Menge an Waffen.21 Nach der russische Tageszeitung Segodnya vom 15. Februar 1997 erklärte der damalige russische Minister für GUS-Angelegenheiten, Aman Tulejew, dass das Verteidigungsministerium ohne Wissen und Billigung von Präsident und Regierung Waffen im Wert von rund 1 Mrd. Dollar an Armenien geliefert habe. Dies wurde von russichen ehemaligen Verteidigungsminister General Igor Rodionow auch akzeptiert.22

Durch die illegalen Waffenlieferungen erhält Russland gleichzeitig enorme politische Einflussmöglichkeit in der Republik Aserbaidschan und in der ganzen Region, was der entscheidende Faktor und der wichtigste Aspekt bei der Konfliktlösung ist. Uwe Halbach erklärt es wie folgt: In allen drei regionalen postsowjetischen Sezessionskonflikten erhielten die Konfliktparteien, insbesondere Armenien im Falle des Karabach-Konflikts, substanzielle politische, wirtschaftliche und militärische Hilfe von außen, besonders von Russland.23 Es stellt sich die Frage, ob es aktuell weiterhin zu illegalen Waffenlieferung kommt. Sollte dies der Fall sein, wäre es eine Verletzung des Vertrags über Konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag), der VN-Sicherheitsratsresolutionen, sowie der Beschlüsse der OSZE und würde auch die unparteiische Rolle der Russischen Föderation als Vermittler in Verhandlungen für die Konfliktlösung in Frage stellen.

Da Aserbaidschan nach der Unabhängigkeit seine Politik mehr westlich- orientiert aufgebaut hat, ist der Berg-Karabach-Konflikt, bzw. Armenien ein Instrument Moskaus, Aserbaidschan wegen seiner prowestlichen Politik zu sanktionieren. Russland beabsichtigt dadurch, seine politische Einflussmöglichkeit im Südkaukasus zu behalten. Aus diesem Grund wäre eine illegale Waffenlieferung von Russland nach Armenien heute denkbar. Offiziell zu konstatieren ist eine starke militärische Präsenz Russlands in Armenien. Ein Jahr nach dem Waffenstillstand, im Jahr 1995, wurde zwischen Russland und Armenien ein Abkommen über die Errichtung eines russischen Militärstützpunktes in Armenien24 unterzeichnet. Seit 1995 befindet sich der 102. Militärstützpunkt im Rahmen des Vereinigten Luftverteidigungssystems der GUS, also unter dem Kontrolle Russland, nahe der armenischen Stadt Gjumri.25

Das Interesse an der Kontrolle von Energiequellen im Kaspischen Meer, was die Energieabhängigkeit der EU von Russland noch stärkt und die Diversifizierung der Energielieferanten behindert, ist im Berg-Karabach-Konflikt eine weitere Strategie Russlands in diesem Sinne. Die Stärkung der prowestlichen Politik Aserbaidschans hat die stärkere Unterstützung Armeniens durch Russland zur Folge, was für Aserbaidschan eine Kriegsgefahr bedeutet. Dies kann als Druckmittel Russlands hinsichtlich der aserbaidschanischen Außenpolitik interpretiert werden. Zum Schluss des Abschnitts will ich einen interessanten Aspekt verdeutlichen, der für die Südkaukasuspolitik von Russland in diesem Zeitraum kennzeichnend ist. Im Südkauksus sind alle Konflikte mit Ausnahme des Tschetschenienkriegs „eingefroren“, die nach dem Untergang der UdSSR eskaliert sind.26 Im positiven Sinne bedeutet „eingefrorene Konflikte“ für die Region, dass heute kein Krieg mehr geht. Im negativen Sinne heißt es aber auch, dass kein Frieden in der Region herrscht. Die Frage ist, ob Russland ein Interesse an der Instabilität oder Stabilität in der Region hat? Meines Erachtens ist es weder mit Russland allein, noch ohne Russland möglich, den Berg- Karabach-Konflikt friedlich zu lösen. Dies ist eine Bewertung aus politischer Perspektive. Interessant ist auch, wie eine rechtswissenschaftliche Analyse des Berg-Karabach-Konflikts ausfällt. Wenn man eine Lösung aus juristischer Sicht in Bezug auf internationales Recht hätte, sollte diese dann nicht durch die Weltgemeinschaft und durch Demokratieförderer unterstützt und umgesetzt werden?

3. Die Bewertung des Konflikts aus rechtswissenschaftlicher Perspektive

Auf der politischen Diskussionsebene sind selbstverständlich unzählige alternative Regelungsmodelle für den Konflikt denkbar. Ziel des Abschnitts ist, eine juristische Analyse des Konflikts von der politischen zu trennen.

Zur gerechten Bewertung des Konflikts aus rechtswissenschaftlicher Perspektive ist es erforderlich, nicht nur das moderne internationale Recht, sondern auch das Sowjetrecht heranzuziehen. Vor allem müssen die Beweggründe Armeniens herausgefunden werden, warum sie außer Berg-Karabach noch sieben weitere Bezirke von Aserbaidschan besetzt haben und gemäß welchen internationalen rechtlichen Normen?

Aus juristischer Perspektive stehen vor allem das Prinzip der territorialen Integrität (Aserbaidschan) und der Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts der Völker (Armenien) im Mittelpunkt.

Heiko Krüger hat den Konflikt aus juristischer Perspektive im Zusammenhang mit den historischen Ereignissen in seinem Buch mit dem Titel „der Berg-Karabach-Konflikt: Eine juristische nalyse“ analysiert͘ Seiner Meinung nach lässt sich der juristische Streit dabei im Wesentlichen auf die Frage einengen, ob sich Berg-Karabach wirksam von der Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik oder von der heutigen Republik Aserbaidschan abgespalten hat. Ist dies der Fall, so kann der Bildung eines eigenen Staates nichts rechtlich Plausibles entgegenhalten werden. Ist dies nicht der Fall, dann gehört die Region zur Republik Aserbaidschan und untersteht deren staatlicher Macht.27 Man kann davon ausgehen, dass das historische Wissen über den Konflikt eine wichtige juristische Bedeutung hat. Um die Ursachen des Konflikts verstehen zu können, ist es notwendig, in die Vergangenheit zurückzukehren.

3.1 Bewertung nach dem Sowjetrecht

Nach der Verfassung der UdSSR von 1977 Artikel 87, Abs. 3 gehört das Autonome Gebiet Berg-Karabach der Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik an. Das bedeutet, dass die Region sowohl de facto, als auch verfassungsrechtlich von der Entscheidung der Aserbaidschanischen Sowjetrepublik abhängig war und ein integraler Bestandteil von Aserbaidschan war. Nach dem Sowjetrecht wäre der Anschluss von Berg-Karabach an Armenien verfassungswidrig, wenn dies gegen den Willen von Aserbaidschan geschähe. So erklärt der Art. 78 der Verfassung der UdSSR: „Das Territorium einer Unionsrepublik kann ohne ihre Zustimmung nicht geändert werden. Die Grenzen zwischen den Unionsrepubliken können nach beiderseitigem Übereinkommen der entsprechenden Republiken, das der Bestätigung durch die UdSSR bedarf, verändert werden͘“28 Folglich ist der Anschluss von Berg-Karabach an Armenien gemäß der sowjetischen Verfassung ein Verstoß gegen die Verfassung, weil der Anschluss gegen den Willen der Unionsrepublik Aserbaidschan war.

Armenien behauptet dagegen, dass die rechtmäßige Sezession Berg-Karabachs bereits nach dem Recht der UdSSR, dem „Sezessionsgesetz“, rt͘ 3, bs͘ 1, S͘ 2, in Kraft getreten sei. Die Argumentation rührt aus der Bestätigung des Referendums im Jahr 1988 und damit aus der Erfüllung der Voraussetzungen des Sezessionsgesetzes her.29 Es geht also um die Sowjetische Verfassung und die Sezessionsmöglichkeiten der UdSSR-Verfassung von 1977 Art. 72, 78 und das Sezessionsgesetz. Entsprechend der Hierarchie des Rechts hat die Verfassung Vorrang vor den Gesetzen. Aserbaidschan hatte nach Art. 72 der Verfassung der UdSSR durch die höherrangige Rahmenordnung das Recht darauf, den freien Austritt aus der UdSSR zu gewähren.30 Die Sezession der Republik Aserbaidschan von der UdSSR war, genau wie bei allen anderen Sowjetrepubliken, gemäß Art. 72 der sowjetischen Verfassung.

Schließlich, da folgende Voraussetzungen nicht erfüllt wurde, ist der Anschluss von BergKarabach an Armenien gemäß dem Sowjetrecht verfassungswidrig:

- nach Art. 72 der Verfassung der UdSSR von 1977 haben die Unionsrepubliken ein freies und deshalb unbedingtes Sezessionsrecht;
- laut Art. 86 der Verfassung der UdSSR stellte Berg-Karabach einen integralen Bestandteil der Unionsrepublik Aserbaidschan dar;
- nach Art. 78 der Verfassung konnte das Territorium einer Unionsrepublik nicht ohne deren Zustimmung geändert werden und die Beteiligung der Unionsrepubliken im Rahmen des Sezessionsverfahrens zwingend erfolgen müssten.

3.2 Bewertung nach dem Völkerrecht

Wenn heute die Normen des Völkerrechts für die Lösung des Konflikts berücksichtigt werden würden, müsste Armenien seine Besatzungstruppen ohne Wenn und Aber zurückziehen. Bei der Bewertung des Konflikts aus rechtswissenschaftlicher Perspektive kann man sich auf zahlreiche Resolutionen beziehen: wie die Resolutionen des UN-Sicherheitsrats 82231, 85332, 87433, 88434 (1993); die Resolution der parlamentarischen Versammlung des Europarats I416 (2005). Die territoriale Integrität Aserbaidschans betonen etwa die Resolution der UN- Generalversammlung A/RES/62/243 (2008). Durch die Resolutionen 822, 874, 884 und 853 wurde sogar erklärt, dass der VN-Sicherheitsrat Berg-Karabach als Bestandteil von Aserbaidschan akzeptiert und die Souveränität und territoriale Integrität der Aserbaidschanischen Republik bestätigt. Armenien wurde durch die Resolution 822 über die Unverletzlichkeit der internationalen Grenzen und Unzulässigkeit der Anwendung von Gewalt für den Erwerb von Territorium ermahnt. Im Allgemeinen wurde durch die Resolutionen gewarnt, dass die Fortsetzung des Konflikts in und um Berg-Karabach und die Spannungen zwischen der Republik Armenien und der Republik Aserbaidschan den Frieden und die Sicherheit in der Region gefährden würde. Das Problem war, dass die Resolutionen lediglich Empfehlungscharakter hatten.35

Internationale Organisationen und Drittstaaten unterstreichen immer wieder, dass BergKarabach nach wie vor zu Aserbaidschan gehöre und die okkupierten Gebiete zu räumen seien. Es muss aber erwähnt werden, dass eine Ausbalancierung von nationalen, regionalen und internationalen politischen Interessen, sowohl von Großmächten, insbesondere von Russland, aber auch von Armenien und Aserbaidschan sehr wichtig und entscheidend bei einer friedlichen Lösung des Konflikts ist.

Durch den Konflikt hat Armenien Prinzip III der Schlussakte von Helsinki36 verletzt. Das Recht Aserbaidschans auf die Unverletzlichkeit seiner Grenzen nach dem internationalen Recht wurde und wird sowohl durch den Berg-Karabach-Konflikt, als auch durch die Eroberung der sieben Bezirke offensichtlich beschädigt.

Der Grundsatz Uti Possidetis Iuris37 ist sowohl bemerkenswert im Sinne der Konfliktlösung, als auch gemäß des Völkerrechts. Der relevante Grundsatz bezieht sich auf Dekolonisation und dient durch die Beibehaltung der bereits Jahrhunderte existierenden Grenzen dazu, Streitigkeiten zwischen den neu entstandenen Staaten über den Grenzverlauf zu verhindern und damit verbundene Gefährdung der Unabhängigkeit und Stabilität der Staaten zu unterbinden.38 Im Bezug auf den Grundsatz erlangten Armenien und Aserbaidschan durch die Aufnahme in die VN im Jahr 1992 ihre internationale Anerkennung als unabhängige Staaten. Dies bestätigte nochmals die Grenzen.39 Nach dem Grundsatz im Sinne der Festlegung der Grenzen müssen die armenischen Streitkräfte Berg-Karabach und die sieben Bezirke verlassen, da es die Stabilität, bzw. die nach der Erlangung der Unabhängigkeit, bestätigten Grenzen verletzt.

Gegenwärtig ist Berg-Karabach weder als ein Teil von Armenien, noch als ein unabhängiger Staat anerkannt und besitzt ebenso kein eigenes Staatsvolk und eine offensichtlich von Armenien abhängige Staatsgewalt, die ohne Hilfestellung aus Armenien nicht existieren könnte. Die Hälfte des Militärs in Berg-Karabach besteht aus 50 Prozent aus armenischen Staatsangehörigen und gibt es eine gemeinsame Währung zwischen Armenien und Berg- Karabach.40 Der hohe Militarisierungsgrad und die militärischen Aktivitäten in Berg-Karabach durch Armenien sind ein Verstoß gegen das Gewaltverbot gemäß dem Art. 2 Nr. 4 der VN- Charta und gegen das Einmischungsverbot in die inneren Angelegenheiten von anderen Staaten nach der VN-Charta.41

Für die friedlichen Konfliktlösung ist die verstärkte Fortsetzung einer umfassenden Initiative auf diplomatischer Ebene extrem nötig. Erwähnt werden muss, dass Aserbaidschan wegen der Besetzung seiner Territorien durch armenische Truppen das Recht auf Selbstverteidigung gemäß dem Art. 51 Satz 1 der VN-Charta42 hat, das eine Ausnahme vom allgemeinen Gewaltverbot gemäß dem Art. 2 Nr. 4 der VN-Charta43 darstellt.

Resümierende Stellungnahme

Der Berg-Karabach Konflikt kann heute im Spannungsfeld zwischen Recht und Politik charakterisiert werden. Die zentrale Fragestellung der Arbeit lautete: Welche Aspekte sind wichtig, um den Konflikt zu lösen? Geht es eher um eine rechtliche Lösung gemäß dem internationalen Recht oder um eine politische Zweck? Leider spielte die juristische Bewertung des Konflikts bis heute kaum eine Rolle bei der Konfliktlösung und Festigung des Friedens im Südkaukasus. Die internationale Organisationen und die Großmächte achten kaum auf die Rechte der intern Vertriebenen aus Berg-Karabach und auf die Kriegsverbrechen von Armenien.

Wenn der Konflikt im Sinne politischer Interessen bewertet wird, sehe ich wenige Lösungsmöglichkeiten für den Konflikt in der heutigen politischen Situation. Dies lässt sich mit dem Erdöl-und Gasfaktor von Aserbaidschan begründen. Sowohl die USA als auch die EU haben in den letzten Jahren mit Blick auf den Südkaukasus die Diversifizierung ihrer Energieversorgung und die Erhöhung ihrer Energiesicherheit als wichtige Interessen definiert. Im Zusammenhang mit der angestrebten Diversifizierung der Erdölversorgung hat die Bedeutung der kaspischen Region als alternativer Energielieferant der EU zugenommen. Deswegen haben die EU und die USA das Interesse die Stabilität und die Sicherheit in der Region zu fördern.

Im Fall des Berg-Karabach-Konflikts steht das Interesse von Russland im Vordergrund. Um die Konflikte in der Region beilegen zu können, ist eine Wende in der russischen Außenpolitik erforderlich. Mein Vorschlag für die Lösung des Konflikts ist es, Russland zu einer engeren Zusammenarbeit bei der Konfliktprävention zu bewegen. Wie in der Arbeit erläutert: Weder ohne Russland, noch ausschließlich durch Russland kann es im Kaukasus Frieden geben.

Als Kritik kann ich anbringen, dass der geopolitische Machtkampf externer Akteure im Südkaukasus einen konstruktiven Verlauf des Friedensprozesses nicht gerade leichter macht. Und angesichts der oben genannten Prioritätensetzung des Westens auf politische und ökonomische Interessen greifen die Friedensbemühungen der westlichen Akteure letztlich zu kurz.

Meine Hoffnung ist, dass durch die laufenden Prozesse der Demokratisierung in der Welt und den Globalisierungsprozess, bei denen der Schutz der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und des Rechtsstaats im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen (Resolutionen von VN, Europarat, OSZE) Hauptprioritäten sind, die Monoethnisierungspolitik von Armenien durch die Weltgemeinschaft nicht weiter akzeptiert wird und die Demokratieförderer den Rechten von Vertriebenen genauso wie den Menschenrechten in Aserbaidschan mehr Aufmerksamkeit schenken.

Abschließend wird im Hinblick auf den Berg-Karabach Konflikt durch die Arbeit erklärt, dass zur Lösung des Konflikts politische Interessen heute wie damals wichtiger und entscheidender zu sein scheinen, als eine rechtmäßige Bewertung. Trotz der intensiven Friedensverhandlungen sehe ich in den kommenden zehn Jahren wenig Chancen, den Konflikt zu lösen.

Literaturverzeichnis

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Resolution 884 (1993), Adopted by the Security Council at its 3313th meeting, on 12 November 1993.

Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki vom 1. August 1975 ("KSZE-Schlussakte").

“Self-Reliance: Livelihoods of Internally Displaced Persons”, World Bank, October 2011.

Statistik nach Interview von Crisis Group in Berde, Terter, Agdam, Füzuli- an der Grenze mit Armenien, 24-29 Juli 2011.

Tackling Azerbaijans IDP (internally displaced person) Burden, International Crisis Group, Policy Briefing, Europe Briefing, Baku/ Tbilisi/ Istanbul/ Brüssel, 27.2.2012.

Internetquellen

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http://www.chodschali.de/images/Zeitung2.jpg

http://www.hrw.org/news/1997/03/23/response-armenian-government-letter-town- khojaly-nagorno-karabakh

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[...]


1 Heiko, Krüger, Der Berg-Karabach Konflikt: eine juristische Analyse, Heidelberg, 2009, Einleitung, S. 3.

2 Heiko, Krüger, Der Berg-Karabach Konflikt: eine juristische Analyse, Heidelberg, 2009, S. 26.

3 http://www.hrw.org/news/1997/03/23/response-armenian-government-letter-town-khojaly-nagorno- karabakh, Stand: 24.6.2012.

4 http://maps.google.de/maps?hl=de&client=firefox- a&hs=Ylb&rls=org.mozilla:de:official&q=xocali%20azerbaycan&bav=on.2,or.r_gc.r_pw.r_qf.,cf.osb&biw=1366& bih=619&um=1&ie=UTF-8&sa=N&tab=il, Stand: 9.7.2012.

5 Azerbaycan Respublikasının Qarabağın dağlıq hissesinde veziyyet, Xocalı genosidi ve respublikada ictimaisiyasi şerait haqqında Azerbaycan Respublikası Ali Sovetinin Qerarı, Bakı şeheri, 25 mart 1992-ci il № 333-XII; Die Entscheidung/Mitteilung des Oberstes Sowjets (Parlament) der Republik Aserbaidschan über den Zustand im Berg-Karabach, Hocali Genocid und gesellschaftspolitische Situation in das Land, 25.3.1992. Quelle: Bibliothek des Präsidenten der Republik Aserbaidschan.

6 http://www.diplomatischerbeobachter.com/DE/belge/3-160/der-volkermord-in-hocali-ist-ein-grund-fur- weltweite-kr-.html, Stand: 21.6.2012.

7 http://www.chodschali.de/presseberichte.htm, Stand: 20.6.2012.

8 Paul Qinn-Judge, Armenians killed 1000, Azeris charge, The Boston Globe, 3. März 1992.

7

9 Tackling Azerbaijans IDP (internally displaced person) Burden, International Crisis Group, Policy Briefing, Europe Briefing, Baku/ Tbilisi/ Istanbul/ Brüssel, 27.2.2012, S. 1. und 4.866 Menschen als vermisst gemeldet oder sind in Gefangenschaft geraten. Außerdem

10 Aydan, Bashlinskaya, Die völkerrechtliche Bewertung des militärischen Konflikts zwischen Aserbaidschan und Armenien um Berg-Karabach und das Krisenmanagement durch die Vereinten Nationen und die Europäische Union im Rahmen der ESVP und der OSZE, Bremen, 2008, S. 27.

11 Schau an die Tabelle.

12 http://anspress.com/index.php?a=2&lng=az&nid=154699, Stand: 9.7.2012.

13 Intern Vertriebene bedeutet die Menschen, die in ihrem eigenen Land vertrieben wurden.

14 Tackling Azerbaijans IDP (internally displaced person) Burden, International Crisis Group, Policy Briefing, Europe Briefing, Baku/ Tbilisi/ Istanbul/ Brüssel, 27.2.2012, S. 5.

15 “Food Security and Nutrition Survey”, conducted September- October 2004, p. 91; 73 per cent of respondents said they often ran out of food or money to buy it.

16 “Self-Reliance: Livelihoods of Internally Displaced Persons”, World Bank, October 2011.

17 Statistik nach Interview von Crisis Group in Berde, Terter, Agdam, Füzuli- an der Grenze mit Armenien, 24-29 Juli 2011.

18 Crisis Group interview mit Vertretern des Staatlichen Komitees für Flüchtlinge und Binnenvertriebene, Baku, 31.7.2011.

19 Transnistrien in Moldawien- Russland behält über Friedenstruppen und ein großes Munitionsdepot im

Dnjestr-Hauptort Tiraspol militärisch einen Fuß in dem Konflikt, Abchasien Konflikt in Georgien- Russland war an „Friedenstruppen“ beteiligt, Tschetschenien Konflikt- Russland und Teilrepublik Tschetschenien im Nordkaukasus, Quelle: ARD, Tagesschau, 10.08.2008.

20 Martin, Malek, Determinanten der Sicherheitspolitik Armeniens, Wien, 25.5.2000, S. 31.

21 Aydan, Bashlinskaya, Die völkerrechtliche Bewertung des militärischen Konflikts zwischen Aserbaidschan und Armenien um Berg-Karabach und das Krisenmanagement durch die Vereinten Nationen und die Europäische Union im Rahmen der ESVP und der OSZE, Bremen, 2008, S. 25.

22 Russische Tageszeitung Segodnya, Moskou, 15.2.1997, S. 2; Segodnya, 19.3.1997, S. 3.

23 Uwe, Halbach, Erdöl und Identität im Kaukasus, Bonn, 2002, S. 5.

24 Das Verteidigungsabkommen über Errichtung eines russischen Militärstützpunktes in Armenien, 1995, Jerewan.

25 Tatev, Stenzel, Der Konflikt um Berg-Karabach, Ursachen für das Scheitern der Konfliktlösungsstrategien, Hamburg, 10.2006, S. 42-51.

26 Uwe, Halbach, Erdöl und Identität im Kaukasus, Bonn, 2002, S. 3.

27 Heiko Krüger, der Berg-Karabach-Konflikt, Kapitel A: Territorialer Status von Berg- Karabach, I. Untersuchungsgegenstand, Stand: 1.2.2010.

28 Verfassung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, 7.10.1977, Art. 78.

29 Heiko, Krüger, Der Berg-Karabach-Konflikt, Eine juristische Analyse, Heidelberg, 2009, S. 28.

31 Resolution 822 (1993), Adopted by the Security Council at its 3205th meeting, on 30 April 1993.

32 Resolution 853 (1993), Adopted by the Security Council at its 3259th meeting, on 29 July 1993.

33 Resolution 874 (1993), Adopted by the Security Council at its 3292nd meeting, on 14 October 1993.

34 Resolution 884 (1993), Adopted by the Security Council at its 3313th meeting, on 12 November 1993.

35 VN- Resolution 822, 853, 874, 884.

36 Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki vom 1. August 1975 ("KSZE-Schlussakte"), Auszüge, Prinzip III. „Unverletzlichkeit der Grenzen Die Teilnehmerstaaten betrachten gegenseitig alle ihre Grenzen sowie die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich und werden deshalb jetzt und in der Zukunft keinen Anschlag auf diese Grenzen verüben. Dementsprechend werden sie sich auch jeglicher Forderung oder Handlung enthalten, sich eines Teiles oder des gesamten Territoriums irgendeines Teilnehmerstaates zu bemächtigen.

37 Uti Possidetis Iuris bedeutet, dass nach der Dekolonialisierung die Grenzen respektiert werden müssen (pursuant to which boundaries inherited upon decolonization must be respected).

38 Xaver, Keller, Uti possidetis, Zur vökerrechtlichen Evolution dieses Begriffs, Berlin, 2010, S. 4.

39 Heiko, Langner, Der politische Status von Berg-Karabach, Aus Sicht des Völkerrechts, Welt Trends Zeitschrift für internationale Politik Nr. 79, Juli/August 2011, S. 3-4.

40 Vgl, International Crisis Group 2005.

41 Heiko, Langner, Der politische Status von Berg-Karabach, Aus Sicht des Völkerrechts, Welt Trends Zeitschrift für internationale Politik Nr. 79, Juli/August 2011, S. 3-4.

42 Charta der Vereinten Nationen und Statut des internationalen Gerichtshofs, Art. 51 Satz 1: Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, SanFranzisko, 24.10.1945.

43 Charta der Vereinten Nationen und Statut des internationalen Gerichtshofs, Art. 2 Nr. 4: Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt, San-Franzisko, 24.10.1945.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Berg-Karabach Konflikt im Spannungsfeld von Recht und Politik
Autor
Jahr
2012
Seiten
21
Katalognummer
V203771
ISBN (eBook)
9783656309819
ISBN (Buch)
9783656311591
Dateigröße
1107 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Internationales Parlamentsstipendium
Schlagworte
Berg-Karabach Konflikt
Arbeit zitieren
Nurlan Hasanov (Autor:in), 2012, Berg-Karabach Konflikt im Spannungsfeld von Recht und Politik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/203771

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