Das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ)

Ende des Trennungsgebots von Nachrichtendiensten und Polizeibehörden?


Hausarbeit, 2012

25 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definitionen
2.1 Trennungsgebot von Nachrichtendiensten und Polizeibehörden
2.2 Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ)

3. Trennungsgebot und GTAZ, ein Widerspruch?
3.1 Verfassungs- oder Gesetzesrang des Trennungsgebots?
3.2 Einseitigkeit der Aufweichung der Trennung
3.3 Aufgabenüberschneidung als Notwendigkeit der Kooperation
3.4 Ein datenschutzrechtliches Problem
3.5 „Es kommt darauf an, was dort geschieht.“

4. Exkurs: Antiterrordateigesetz und Antiterrordatei

5. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Seit der Einrichtung des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) im Dezember 2004 existiert in der deutschen Sicherheitsarchitektur eine neuartige Kooperationsform von Nachrichtendiensten und Polizeibehörden. Zahlreiche Behörden, die mit Fragen der inneren Sicherheit betraut sind, arbeiten im GTAZ zusammen, um der Bedrohung des islamistischen Terrorismus ein effizientes und ganzheitliches Bekämpfungspotential entgegen zu halten. Doch gerade im Hinblick auf das Trennungsgebot, ist die Zusammenarbeit ist im GTAZ, das nachrichtendienstliche und polizeiliche Behörden zwar in unterschiedlichen Gebäuden unterbringt, aber doch zum direkten Informationsaustausch versammelt, besonders heikel. In der vorliegenden Hausarbeit soll deshalb untersucht werden, ob und inwieweit das GTAZ das Trennungsgebot berührt oder ob das GTAZ vielmehr andere, bspw. datenschutzrechtliche Probleme aufwirft.

Dazu sollen zuerst das Trennungsgebot und das GTAZ definiert werden. Anschließend soll nach dem Verfassungs- oder Gesetzesrang des Trennungsgebots gefragt werden, um bestimmen zu können, wie wandelbar das Gebot ist. Hiernach soll die oft beschriebene Aufweichung des Trennungsgebots behandelt werden. Es soll gezeigt werden, dass vor allem die Kompetenzerweiterung der Polizeibehörden im Bereich der Vorfeldermittlungen problematisch erscheinen, da sie damit in den Aufgabenbereich der Nachrichtendienste eindringen. Weiterhin soll die Frage aufgeworden werden, ob nicht aber in Bezug zur Terrorismusbekämpfung gerade die oft auftrende Überschneidung von Aufgabenbereichen eine solche Kooperation notwendig macht. Letztlich sollen vor allem die datenschutzrechtlichen Probleme der nachrichtendienstlichen und polizeilichen Zusammenarbeit problematisiert werden, die gerade im Hinblick auf die direkte und persönliche Kooperation der Behörden im GTAZ nicht zu unterschätzen sind.

Abschließend soll in einem Exkurs die Antiterrordatei behandelt werden. Da gegen diese eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist und auch bei ihr Nachrichtendienste und Polizeibehörden sehr eng zusammenarbeiten, könnte ein rückwirkendes Verbot auch Ausstrahlungswirkung auf die Arbeit des GTAZ haben.

2. Definitionen

2.1 Trennungsgebot von Nachrichtendiensten und Polizeibehörden

Das Trennungsgebot von Nachrichtendiensten und Polizeibehörden zählt zu den Grundprinzipien des deutschen Rechtsstaats, insbesondere des Nachrichtendienstrechts, und meint die Trennung von polizeilichen Exekutivbefugnissen und nachrichtendienstlichen Ermittlungsaufgaben[1].

Der Verfassungsrang des Trennungsgebots ist umstritten und soll später unter Punkt 3.1 behandelt werden. Festzuhalten bleibt jedoch, dass das Grundgesetz kein explizites Trennungsgebot beinhaltet. Stattdessen ergibt es sich aus dem Zusammenspiel der §§ 2 Abs. 1 Satz 3, 3 und 8 Abs. 3 BVerfSchG, die die Angliederung des Bundesamts für Verfassungsschutz an eine Polizeidienststelle und die Anwendung polizeilicher Befugnisse verbieten, sowie ihm einen eigens bestimmten Aufgabenbereich zuweisen. Nichtsdestotrotz es in der Bundesrepublik Deutschland zum parlamentarischen Grundkonsens, ein Trennungsgebot aufrecht zu erhalten, obgleich es keine zwingende Maxime darstellt[2]. Ferner geht das Grundgesetz von einer Trennung der Verwaltungsbehörden aus und organisiert die Verwaltung nicht als zentralen Block, sondern verteilt die Verwaltungsaufgaben auf Bund, Länder, Kommunen und entsprechende Ressorts innerhalb der Behörden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass behördliche Eingriffsbefugnisse allein zweckbestimmt eingesetzt werden[3].

So kommt den Polizeibehörden und den Staatsanwaltschaften die Aufgabe der Gefahrenabwehr zu, d.h. Straftaten bei Vorliegen eines Anfangsverdachts zu verfolgen und aufzuklären[4]. Initiativermittlungen dürfen nur insofern erfolgen, als sie zur Feststellung oder zum Ausschluss eines Anfangsverdachts dienen[5]. Damit ist eine flächendeckende Ermittlung durch Polizeibehörden ausgeschlossen[6]. Im Gegenzug können Polizeibehörden im Falle eines Tätigwerdens Zwangsmaßnahmen anwenden und gegenbenfalls in Grundrechte eingreifen[7], bspw. in Form von Durchsuchungen, Verhaftungen, Beschlagnahmungen und Vernehmungen[8]. Verfassungsschutzbehörden wie Bundesnachrichtendienst (BND), Militärischer Abschirmdienst (MAD), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), sowie die die Landesämter für Verfassungsschutz (LfV) haben hingegen die Aufgabe, schon im Vorfeld polizeilicher Arbeit strafprozesuale Verdachtslagen aufzuklären[9]. Dazu ist ihnen die Verwendung nachrichtendienstlicher Mittel, d.h. bspw. verdeckter Beobachtungen, heimlicher Überwachung und der Einsatz von V-Leuten gestattet[10], nicht jedoch die Anwedungen oben genannter polizeilicher Zwangsinstrumente. Selbstverständlich kommen aber auch Verfassungsschutzbehörden mit Straftaten und deren Verfolgung in Berührung, nicht zuletzt bei der Terrorismusbekämpfung[11].

Gusy und Pohlmann formulieren den Grundgedanken hinter dieser Aufteilung wie folgt: „Wer – wie die Verfassungsschutzbehörden – nahezu alles wissen darf, darf mit diesem Wissen nur sehr wenig anfangen. Wer hingegen – wie die Polizei – wesentlich weniger wissen darf, darf mit diesem Wissen wesentlich mehr anfangen.“[12] Folgerichtig fügt Baumann hinzu: „Der primär an der Wahrung der Grundrechte seiner Bürger orientierte freiheitliche demokratische Rechtsstaat nimmt eine mögliche Beeinträchtigun der Effizienz staatlicher Gefahrenabwehr durch die Trennung bewußt in Kauf.“[13]

Das Trennungsgebot zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden entfaltet somit Wirkung auf mehreren Ebenen. Auf organisatorischer/instituioneller Ebene untersagt das Trennungsgebot eine Angliederung der Nachrichtendienste an Polizeidienststellen vermittels § 2 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG. Auf funktionaler/befugnisrechtlicher Ebene enthält es Nachrichtendiensten polizeiliche Exekutivbefugnisse vor. Weiterhin beschränkt es den nachrichtendienstlichen Informationsgewinn auf zwanglose Methoden, sowie den Einsatz spezifischer Mittel[14] und gesteht Nachrichtendiensten keinerlei Weisungsbefugnisse zu[15]. Auf informationeller Ebene etabliert das Trennungsgebot eine strikte Zweckbestimmung bei der Erhebung von Daten und setzt eine Trennung der Datenbestände zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden voraus. Letztlich verbietet es auf personeller Ebene jegliche Verflechtung der Personenbestände der Behörden[16].

2.2 Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ)

Bereits vor der Einrichtung des GTAZ gab es so genannte Koordinierungsgruppen, bspw. die Koordinierungsgruppe Terrorismusbekämpfung des Bundes und der Länder im linksextremistischen/-terroristischen Bereich (KGT), die im Zuge des RAF-Attentats auf Detlev Karsten Rohwedder 1991 von der Bundesinnenministerkonferenz gegründet wurde[17]. Unter dem Dach dieser KGT arbeiteten, unter Führung des Bundeskriminalamts (BKA), die Landeskriminalämter (LKÄ), das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), die Landesämter für Verfassungsschutz (LfV) und die Generalbundesanwaltschaft (GBA) zusammen[18]. „Ihre tatsächliche Arbeitsweise bleibt im Normalfall genauso im Verborgenen wie die Dauer ihrer Existenz, die Effektivität ihrer Arbeit und die Weiterverwendung ihrer Arbeitsergebnisse. Diese Kooperationsgremien unterliegen zudem weder in den Ländern noch im Bund einer nachvollziehbaren parlamentarischen Kontrolle und sind auch nicht in den für Geheimdienste zuständigen Kontrollgremien des Bundes und der Länder Gegenstand der Tätigkeit.“[19]

Nach dem 11. September 2001 wurde, ebenfalls unter Führung des BKA, eine Koordinierungsgruppe Internationaler Terrorismus (KG-IntTE) eingerichtet, der auch der Bundesnachrichtendienst (BND), der Militärische Abschirmdienst (MAD) und das später aufgelöste Zentrum für Nachrichtenwesen der Bundeswehr (ZNBw) angehörten. Dazu existierten so genannte Landesuntergremien, nachweislich in Baden-Württemberg und Brandenburg[20]. Außerdem existierte ein Informationsboard Arabische Mujahedin, dem Vertreter des BKA, BfV und BND angehörten[21] und das später in der Arbeitsgruppe Operativer Informationsaustausch des GTAZ integriert wurde[22]. „Seit der Arbeitsaufnahme des GTAZ hat die KG IntTE nicht mehr getagt.“[23]

Der föderalen Organisation Deutschlands als Bundesstaat ist es zuzuschreiben, dass mehr als 30 unterschiedliche Behörden mit Fragen der inneren Sicherheit betraut sind. Zwar mindert dies einerseits die Entstehung einer großen Zentralbehörde, verlangsamt andererseits aber auch den Informationsfluss und ist anfällig für Fehler. Der Präsident des Bundeskriminalamtes (BKA) Jörg Zierke forderte deshalb bereits im Jahr 2004, terroristischen Netzwerken ein Informationsnetzwerk entgegenzustellen[24]. Im selben Jahr schlug gleichsam der ehemalige Bundesinnenminister Otto Schily die Einrichtung eines „[...] Informations- und Analysezentrum[s] zur Bekämpfung des islamistischen Terrorismus unter Einbeziehung aller nationalen Sicherheitsbehörden [...]“[25] vor.

Bereits am 14. Dezember 2004 nahm schließlich das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) seine Arbeit auf[26]. Im GTAZ[27], das auf der Liegenschaft des BKA auf dem Kasernengelände in Berlin-Tempelhof untergebracht ist, arbeiten insgesamt 40 Behörden des Bundes und der Länder zusammen, darunter 8 Bundesbehörden (BKA, BfV, BND, MAD, Bundespolizei (BPOL), Zollkriminalamt (ZKA), Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die Generalbundes anwaltschaft (GBA)) sowie 32 Länderbehörden (16 Landeskriminalämter (LKÄ) und 16 Landesverfassungsschutzämter (LfVs))[28]. Insgesamt 229 Personen waren im Jahr 2008 im GTAZ tätig, davon 198 für Bundesbehörden[29].

[...]


[1] Vgl. Nehm, Kay (2004): Das nachrichtendienstrechtliche Trennungsgebot und die neue Sicherheitsarchitektur, in: Neue juristische Wochenschrift, Bd. 57 (2004), 46, S. 3289.

[2] Vgl.ebd. (Anm 1), S. 3292.

[3] Gusy, Christoph/ Pohlmann, Christine (2007): Wächst zusammen, was nicht zusammen gehört? Die zunehmende Vernetzung zwischen Polizei und Verfassungsschutz weicht das Trennungsgebot auf, in: Vorgänge, Bd. 46 (2007), 2, S. 55.

[4] Vgl. Baumann, Fritz-Achim (1997): Verfassungsschutz und Polizei. Trennungsgebot und Pflicht zur Zusammenarbeit, in: Düwell, Franz Josef (Hg.) (1997): Anwalt des Rechtsstaates. Festschrift für Diether Posser zum 75. Geburtstag, Köln, S. 300f.

[5] Vgl. Droste, Bernadette (2007): Handbuch des Verfassungsschutzrechts, Stuttgart, S. 298.

[6] Vgl.ebd. (Anm. 5), S. 299.

[7] Vgl. Ronellenfitsch, Michael (2011): Abschied vom Trennungsgebot, in: Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (2011): Verfassungsschutz in der freiheitlichen Demokratie. 60 Jahre Landesamt für Verfassungsschutz in Hessen, S. 72.

[8] Vgl. Gusy, Christoph/ Pohlmann, Christine (2007): Wächst zusammen, was nicht zusammen gehört? Die zunehmende Vernetzung zwischen Polizei und Verfassungsschutz weicht das Trennungsgebot auf, in: Vorgänge, Bd. 46 (2007), 2, S. 54.

[9] Vgl. Nehm, Kay (2004): Das nachrichtendienstrechtliche Trennungsgebot und die neue Sicherheitsarchitektur, in: Neue juristische Wochenschrift, Bd. 57 (2004), 46, S. 3292.

[10] Vgl. Sandkuhl, Heide (2008): Die Befugnisse von Nachrichtendiensten und Polizei. Faktischer Tod dem Trennungsgebot?, in: Michalke, Regina/ Köberer, Wolfgang/ Pauly, Jürgen (Hgs.): Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburstag am 24. Februar 2008, Berlin, S. 619.

[11] Vgl. Baumann, Fritz-Achim (1997): Verfassungsschutz und Polizei. Trennungsgebot und Pflicht zur Zusammenarbeit, in: Düwell, Franz Josef (Hg.) (1997): Anwalt des Rechtsstaates. Festschrift für Diether Posser zum 75. Geburtstag, Köln, S. 300.

[12] Ebd. (Anm. 8), S. 54.

[13] Vgl. ebd. (Anm. 11), S. 302.

[14] Vgl. Nehm, Kay (2004): Das nachrichtendienstrechtliche Trennungsgebot und die neue Sicherheitsarchitektur, in: Neue juristische Wochenschrift, Bd. 57 (2004), 46, S. 3289.

[15] Vgl. Baumann, Fritz-Achim (1997): Verfassungsschutz und Polizei. Trennungsgebot und Pflicht zur Zusammenarbeit, in: Düwell, Franz Josef (Hg.) (1997): Anwalt des Rechtsstaates. Festschrift für Diether Posser zum 75. Geburtstag, Köln, S. 306.

[16] Vgl. Gusy, Christoph/ Pohlmann, Christine (2007): Wächst zusammen, was nicht zusammen gehört? Die zunehmende Vernetzung zwischen Polizei und Verfassungsschutz weicht das Trennungsgebot auf, in: Vorgänge, Bd. 46 (2007), 2, S. 56.

[17] Vgl. Deutscher Bundestag (2009): Drucksache 16/11545. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/115/1611545.pdf (14.02.2012), S. 1.

[18] Vgl. ebd. (Anm. 17), S. 1.

[19] Vgl. ebd. (Anm. 17), S. 1.

[20] Vgl. Deutscher Bundestag (2009): Drucksache 16/11545. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/115/1611545.pdf (14.02.2012), S. 2.

[21] Vgl. ebd. (Anm. 20), S. 5.

[22] Vgl. ebd. (Anm. 20), S. 2.

[23] Vgl. ebd. (Anm. 20), S. 4.

[24] Vgl Baumann, Karsten (2005): Vernetzte Terrorismusbekämpfung oder Trennungsgebot? : Möglichkeiten und Grenzen der Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten, in: Blaum, Kurt/ u.a. (Hgs.): Deutsches Verwaltungsblatt, Bd. 120 (2005), 13, S. 798.

[25] Bundesministerium des Innern: Pressemitteilung vom 01.06.2004. Schily stellt Neukonzeption des BKA vor. http://www.pressrelations.de/new/standard/result_main.cfm?pfach=1&n_firmanr_=109208&sektor=pm&detail=1&r=157756&sid=&aktion=jour_pm&quelle=0 (20.02.2012).

[26] Vgl. Deutscher Bundestag (2008): Drucksache 16/10007. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/100/1610007.pdf (14.02.2012), S. 1.

[27] Eine detaillierte Beschreibung des organisatorischen Aufbaus des GTAZ findet sich bei Würz, Wolfgang: Die Zusammenarbeit der (Bundes-) Sicherheitsbehörden im Phänomenbereich islamistischer Terrorismus. Das gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum Berlin-Treptow, in: Kriminalistik, Bd. 59 (2005), 1, S. 10-13.

[28] Vgl. Deutscher Bundestag (2008): Drucksache 16/10007. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/100/1610007.pdf (14.02.2012), S. 1.

[29] Vgl. ebd. (Anm. 28), S. 5.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ)
Untertitel
Ende des Trennungsgebots von Nachrichtendiensten und Polizeibehörden?
Hochschule
Universität Leipzig
Note
1,7
Autor
Jahr
2012
Seiten
25
Katalognummer
V203233
ISBN (eBook)
9783656297628
ISBN (Buch)
9783656298144
Dateigröße
579 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
GTAZ, Terrorismus, BND, MAD, Verfassungsschutz
Arbeit zitieren
André Herrmann (Autor:in), 2012, Das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/203233

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ)



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden