VW-Gesetz und Goldene Aktien: Zur Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit nach dem VW-Urteil des EuGH


Diplomarbeit, 2008

109 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Kapitalverkehr- und Niederlassungsfreiheit
2.1 Der Europäische Binnenmarkt und die vier Grundfreiheiten
2.2 Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 bis 60 EG)
2.3 Niederlassungsfreiheit (Art. 43 bis 48 EG)
2.4 Abgrenzung von Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit

3 Golden Shares – Goldene Aktien
3.1 Bedeutung und Ziele von Golden Shares
3.2 Gestaltung und Aufbau von Golden Shares
3.3 Rechtfertigung von beschränkenden Eingriffen von Golden Shares in die Kapitalverkehr- und Niederlassungsfreiheit
3.4 Golden Shares in Deutschland

4 Das VW-Gesetz und das Urteil des EuGH zum VW-Gesetz vom 23. Oktober 2007
4.1 Entstehung und Inhalt des VW-Gesetzes
4.2 Das Urteil des EuGH zum VW-Gesetz vom 23. Oktober 2007
4.3 Folgen aus dem VW-Urteil des EuGH für das VW-Gesetz

5 Die Urteile des EuGH zu den bisherigen Golden Share-Fällen der Europäischen Union
5.1 Das Urteil des EuGH zu Golden Shares I : Energieversorgung Belgien
5.2 Das Urteil des EuGH zu Golden Shares II: Energieversorgung Frankreich
5.3 Das Urteil des EuGH zu Golden Shares III: Ausländerdiskriminierung Portugal
5.4 Das Urteil des EuGH zu Golden Shares IV: Das System vorheriger Genehmigung in Spanien
5.5 Das Urteil des EuGH zu Golden Shares V: Flugverkehrskontrolle Großbritannien
5.6 Das Urteil des EuGH zu den Golden Shares in Italien: Stimmrechtsbeschränkungen bei Strom- und Gasversorgern, Italien I
5.7 Das Urteil des EuGH zu Golden Shares VI: Staatliche Sonderechte in Aktiengesellschaften der Niederlande
5.8 Das Urteil des EuGH zu Golden Shares VII: Bestellung von Verwaltungsratmitgliedern , Italien II

6 Vergleich der bisherigen Golden Shares Fälle und Abgrenzung zwischen dem EuGH-Urteil zum VW-Gesetz und den EuGH-Urteilen zu den Golden Shares Fällen
6.1 Vergleich der bisherigen Urteile des EuGH zu den Golden Shares Fällen in den Mitgliedstaaten der EU
6.2 Abgrenzung zwischen dem Urteil des EuGH zum VW-Gesetz und den Urteilen des EuGH zu den Golden Shares

7 Die Zukunft der Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit nach dem EuGH-Urteil zum VW-Gesetz
7.1 Zur Zukunft von Golden Shares nach dem EuGH-Urteil zum VW-Gesetz
7.2 Zur aktualisierten Novelle des VW-Gesetzes vom 27. Mai 2008
7.3 Existieren in den Mitgliedstaaten der EU weitere Golden Shares?
7.4 Zur bevorstehenden Privatisierung der Deutschen Bahn AG
7.5 Zur Zukunft von Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit nach dem EuGH-Urteil zum VW-Gesetz

8 Zusammenfassung / Ausblick

Literaturverzeichnis

Entscheidungen

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abb. 1: Vier Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes

Abb. 2: Gestaltung und Aufbau von Golden Shares

Abb. 3: Prinzip der Verhältnismäßigkeit

Abb. 4: Zentrale Regelungen des VW-Gesetzes

Abb. 5: Regelungen des VW-Gesetzes nach dem EuGH-Urteil vom 23.10.2007

Abb. 6: EuGH-Urteile zu den Golden Shares in den Mitgliedstaaten der EU

Abb. 7: Zu erfüllende Voraussetzungen

Tab. 1: Unterschiede/Gemeinsamkeiten der Golden Share-Urteile des EuGH

Tab. 2: Vergleich VW-Gesetz mit Golden-Share-Urteilen des EuGH

Tab. 3: Sektoren von ‚öffentlichem Interesse’ und ‚strategischer Bedeutung’

Tab. 4: Goldene Aktien in der Mitgliedstaaten der EU – 2008

1 Einleitung

Im Zuge der aktuellen Diskussion über mögliche Schutzmaßnahmen gegen ausländische Investoren in Form von kapitalintensiven Staats- oder Hedgefonds, die Direktinvestitionen in strategisch wichtigen Unternehmen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union anstreben, spielen insbesondere Golden Shares / Goldene Aktien eine wichtige Rolle. Diese tauchten erstmalig im Rahmen der Privatisierungswelle der Mitgliedstaaten in den 80er und 90er Jahren auf und werden seitdem zunehmend als Instrument von den Mitgliedstaaten in ihren ehemals staatlichen Unternehmen genutzt, um negative Folgen für die Öffentlichkeit zu vermeiden.

Mit Hilfe der Golden Shares statten sich die Mitgliedstaaten mit besonderen Rechten, die ausschließlich zu Gunsten eines Staates gelten, in den betreffenden Unternehmen aus, um ihren Einfluss in den ehemals in staatlicher Hand gewesenen Unternehmen auch nach erfolgter Privatisierung zu behalten und ohne weiterhin in bedeutendem Umfang an ihnen beteiligt zu sein. Es ist diese Art der Privatisierung, die die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Golden Shares in den Fokus von Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit rücken, da sie dazu geeignet sind, u. a. den freien Wirtschaftsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welcher eines der grundlegenden Ziele von Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit darstellt, zu beschränken bzw. zu verhindern.

Die Urteile des Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Themenfeld Golden Shares / Goldene Aktien zeigen, dass die Europäische Union keine Beschränkungen von Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit hinnimmt und durch die Europäischen Kommission dagegen vorgeht.

Im Rahmen dieser Diplomarbeit werden folgende Fragestellungen untersucht:

- Ist das VW-Gesetz als ein typischer Golden Share-Fall anzusehen? Wo bestehen Gemeinsamkeiten und Unterschiede mit den anderen Golden Share-Fällen?
- Unter welchen Vorraussetzungen bleiben Golden Shares / Goldene Aktien auch in Zukunft mit Gemeinschaftsrecht in Form von Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit vereinbar?
- Wie wird der EuGH in Bezug auf die aktualisierte Novelle des VW-Gesetzes der Bundesregierung entscheiden? Stellt er einen erneuten Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit fest?
- Existieren in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union weitere Goldene Aktien?
- Stellt die von der Bundesregierung beschlossene Form der Privatisierung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit dar?
- Wie sieht die Zukunft von Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit nach dem EuGH-Urteil zum VW-Gesetz und den EuGH-Urteilen zu den Golden Shares in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus?

Die Arbeit beginnt in Kapitel 2 mit einer Einteilung von Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit in den Kontext Europäischer Binnenmarkt und der Beschreibung von Inhalt und Thematik der beiden Grundfreiheiten. Zum Abschluss von Kapitel 2 wird das Verhältnis von Kapitalverkehrs- zur Niederlassungsfreiheit untersucht. Kapitel 3 beschreibt ausführlich die Bedeutung und den Aufbau von Golden Shares / Goldenen Aktien. Kapitel 4 stellt das Urteil des EuGH zum VW-Gesetz dar und geht dabei besonders auf die daraus resultierenden Folgen ein. Kapitel 5 beschreibt alle bisher im Kontext der Thematik von Goldenen Aktien getroffenen Entscheidungen des EuGH und zeigt die daraus resultierenden Konsequenzen. Kapitel 6 vergleicht zu Beginn die einzelnen Urteile des EuGH zu den bisherigen Golden Share-Fällen der Mitgliedstaaten untereinander. Anschließend werden bestehende Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem EuGH-Urteil zum VW-Gesetz und den anderen Golden Share-Urteilen des EuGH herausgearbeitet. Kapitel 7 zeigt die Zukunft einzelner Aspekte im Rahmen von Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit, wobei z. B. auf die Zukunft von Goldenen Aktien eingegangen wird. Die Arbeit schließt in Kapitel 8 mit einer kurzen Zusammenfassung der grundlegenden Ergebnisse dieser Diplomarbeit sowie mit einem kurzen Ausblick auf die Zukunft von Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit.

2 Kapitalverkehr- und Niederlassungsfreiheit

2.1 Der Europäische Binnenmarkt und die vier Grundfreiheiten

Der Europäische Binnenmarkt, gemeinsamer Wirtschaftsraum der momentan 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), existiert seit dem Jahr 1993 offiziell unter diesem Namen und ist eines der in Art. 14 EG genannten Leitziele der EU. Aufgabe der EU ist es, durch Realisierung eines Gemeinsamen Marktes (Europäischer Binnenmarkt), u. a. einen hohen Grad an Konvergenz der wirtschaftlichen Leistungen seiner Mitgliedstaaten, ein hohes Maß an sozialer Sicherheit sowie den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu erhalten und zu fördern.

Die Funktionalität des Binnenmarktes soll u. a. durch die vier so genannten Grundfreiheiten gesichert werden, die insbesondere einen freien Wirtschaftsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten garantieren sollen. Zwei der vier Grundfreiheiten (siehe auch Abb. 1) sind die im Kontext von Golden Shares / Goldenen Aktien wichtigen Freiheiten Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art. 56 bis 60 EG) und die der Personenverkehrsfreiheit (Art. 39 bis 48 EG) untergeordnete Niederlassungsfreiheit (Art. 43 bis 48 EG). Die anderen beiden Grundfreiheiten sind die Warenverkehrsfreiheit (Art. 23 bis 31 EG) und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 bis 55 EG).[1]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Vier Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes

Mit Hilfe der Warenverkehrsfreiheit, bestehend aus der Zollunion (Art. 25 bis 27 EG) und aus dem Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten (Art. 28 bis 31 EG), soll eine grenzüberschreitende Mobilität des Warenverkehrs innerhalb des Binnenmarktes garantiert und eine Benachteiligung anderer Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden.[2]

Die Personenverkehrsfreiheit wird in die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 bis 42 EG) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 bis 48 EG) aufgeteilt. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit schützt die abhängig Beschäftigten und gibt ihnen das Recht, sich in anderen Mitgliedstaaten zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet dieser zu bewegen und nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses im Mitgliedstaat zu verbleiben. Die Niederlassungsfreiheit verleiht Selbständigen das Recht, auch außerhalb ihres Heimatlandes einer dauer-haften Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie wird in Kapitel 2.3 ausführlich beschrieben.[3]

Die Dienstleistungsfreiheit schützt sowohl die Erbringung einer Dienstleistung (aktive Dienstleistungsfreiheit) als auch die Inanspruchnahme einer Dienstleistung (passive Dienstleistungsfreiheit).[4]

Die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit umfasst insbesondere die Pflicht, sämtliche Behinderungen im grenzüberschreitenden Kapital- und Zahlungsverkehr abzubauen, soweit diese Behinderungen für ein Nicht-Funktionieren des Binnenmarktes verantwortlich sind.[5]

Innerhalb der Kapitalverkehrsfreiheit genießt die Zahlungsverkehrsfreiheit einen speziellen rechtlichen Status, wobei sie oft auch als ‚Annex-Freiheit’ (Anhang-Freiheit) zu den anderen Marktfreiheiten angesehen bzw. als ‚fünfte Marktfreiheit’ bezeichnet wird. Mit der Zahlungsverkehrsfreiheit wird gewährleistet, dass der Schuldner, der eine Warenlieferung oder Dienstleistung schuldet, seinen vertraglichen Pflichten freiwillig und ohne unzulässige Beschränkung nachkommen und der Gläubiger eine solche Zahlung frei empfangen kann.[6] Die Zahlungsverkehrsfreiheit gewährt also das Recht, eine bestehende Schuld grenzüberschreitend z. B. im Wege des Transfers von Banknoten zu erfüllen.[7] Da sie im Kontext der Thematik VW-Gesetz / Golden Shares keine Rolle spielt, wird im weiteren Verlauf dieser Diplomarbeit nur noch die Kapitalverkehrsfreiheit betrachtet.

2.2 Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 bis 60 EG)

Das aktuelle Kapitel beschreibt zunächst die Bedeutung und den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit. Anschließend wird der Begriff Kapitalverkehr näher erläutert und die im Rahmen von Goldenen Aktien wichtige Rolle der Direktinvestitionen analysiert. Zum Abschluss des Kapitels werden die für die Kapitalverkehrsfreiheit relevanten Artikel im EG-Vertrag inhaltlich dargestellt.

2.2.1 Bedeutung und Anwendungsbereich

Die Bedeutung der Kapitalverkehrsfreiheit darf besonders im Zuge der zurzeit zunehmende n Globalisierung der Weltwirtschaft nicht unterschätzt werden, da es sich bei dieser vor allem auch um eine zunehmende Globalisierung der Kapitalströme handelt. Im Rahmen des zunehmenden technischen Fortschritts gewinnt der Produktionsfaktor Kapital immer mehr an Bedeutung. Durch moderne Kommunikationsmittel ist es möglich, dass die weltweiten Kapitalmärkte rund um die Uhr in Bewegung sind. Dies führt zu beträchtlichen weltweiten Marktinterdependenzen und zu einem zunehmenden Verlust von staatlichen Steuerungsmöglichkeiten, wobei insbesondere die politischen Auswirkungen durch diese Entwicklung nicht absehbar sind. Die EuGH-Urteile zu den Goldenen Aktien zeigen, dass es den Mitgliedstaaten in Zukunft schwer fallen wird, nach Verkauf eines ehemals in staatlicher Hand gewesenen Unternehmens, weiterhin eine derartige Machtposition in diesen einzunehmen, die es ermöglicht, dem Unternehmen zu diktieren in welche Richtung seine Zukunft läuft.[8]

Der Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit lässt sich in einen räumlichen und einen sachlichen Bereich unterteilen. Der räumliche Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit erstreckt sich auf die europäischen Gebiete der mittlerweile 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Der sachliche Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 56 Abs. 1 EG. Nach diesem sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der EU sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.[9] Anders als die übrigen Grundfreiheiten (z. B. die Niederlassungsfreiheit) erstreckt sich die Kapitalverkehrsfreiheit damit nicht nur auf die Mitgliedstaaten der EU, sondern auch auf Länder (Drittländer) außerhalb der EU.

2.2.2 Der Begriff Kapitalverkehr und die Rolle der Direktinvestitionen im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit

Der Begriff des Kapitalverkehrs wird weder in den Gemeinschaftsverträgen der Europäischen Union, noch im sekundären Gemeinschaftsrecht näher definiert. Zudem hat auch der EuGH bisher eine eindeutige Bestimmung vermieden. Unter Berücksichtigung von kapitalverkehrsrelevanten primär- und sekundärrechtlichen Regelungen, der Rechtsprechung des EuGH und dem ökonomischen Verständnis des Begriffs lässt sich die Formel generieren, dass Kapitalverkehr jede über die Grenzen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hinweg stattfindende Übertragung von Geld- oder Sachkapital ist, welche primär zu Anlagezwecken erfolgt.[10]

Von erheblicher praktischer Bedeutung, um den Begriff des Kapitalverkehrs näher zu bestimmen, ist die 1988 ergangene Kapitalverkehrsrichtlinie 88/361/EWG [11] . Der Anhang der Richtlinie enthält eine Nomenklatur für den Kapitalverkehr, in der die Kapitalverkehrsgeschäfte in 13 Hauptklassen zusammengefasst werden[12] , welche beispielhafte Anwendungsbereiche der Kapitalverkehrsfreiheit darstellen.[13]

Direktinvestitionen, Immobilieninvestitionen, Geschäfte mit Wertpapieren, Geschäfte mit Anteilscheinen von Organismen für gemeinsame Anlagen (Investmentfonds), Geschäfte mit Geldmarktpapieren, Kontokorrent- und Termingeschäfte mit Finanzinstituten, Kreditgeschäfte im Zusammenhang mit Handelsgeschäften und Dienstleistungen, Darlehen und Finanzkredite, Kreditsicherheiten (z. B. Pfandrechte), Transferzahlungen auf Versicherungsbeträge, Kapitalverkehrsgeschäfte mit persönlichem Charakter, Ein- und Ausfuhr von Vermögenswerten und sonstiger Kapitalverkehr.“[14]

Im Hinblick auf die Thematik dieser Diplomarbeit spielen insbesondere die Direktinvestitionen in eine Gesellschaft eine wichtige Rolle. Das VW-Gesetz und die einzelnen Regelungen der Golden Shares in den Mitgliedstaaten dienen vor allem dem Zweck, Direktinvestitionen von aus- und inländischen Investoren und die damit verbundenen Folgen für ihren Einfluss auf das ehemals staatliche Unternehmen zu beschränken und zu kontrollieren.

Nach der Nomenklatur aus Anhang I der Kapitalverkehrsrichtlinie 88/361/EWG fallen unter die Direktinvestitionen folgende Arten von Geschäften:

„I. Direktinvestitionen

1. Gründung und Erweiterung von Zweigniederlassungen oder neuen Unternehmen, die ausschließlich dem Geldgeber gehören, und vollständige Übernahme bestehender Unternehmen
2. Beteiligung an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen
3. Langfristige Darlehen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen
4. Reinvestitionen von Erträgen zur Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen“[15]

Zusätzlich zu der Definition von verschiedenen Arten von Geschäften, die unter Direktinvestitionen fallen, enthält die Nomenklatur eine spezielle Definition des Begriffs Direktinvestition und eine genauere Spezifizierung der unter I 2 genannten Geschäftsart.

Direktinvestitionen

Investitionen jeder Art durch natürliche Personen, Handels-, Industrie- oder Finanzunternehmen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmern oder Unternehmen, für die die Mittel zum Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind […].

Bei den unter I 2 der Nomenklatur genannten Unternehmen, die als Aktiengesellschaften betrieben werden, ist eine Beteiligung im Sinne einer Direktinvestition dann vorhanden, wenn das im Besitz einer natürlichen Person oder eines anderen Unternehmens oder sonstigen Inhabers befindliche Aktienpaket entweder nach den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften für Aktiengesellschaften oder aus anderen Gründen den Aktieninhabern die Möglichkeit gibt, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen […]“.[16]

Die in der Nomenklatur enthaltenen Definitionen zu den Direktinvestitionen machen deutlich, dass Direktinvestitionen besonders interessant für Investoren sind, da sie ab einem gewissen Umfang dazu führen, dass man sich aktiv an der Verwaltung und Kontrolle der Gesellschaft, in welche das Kapital investiert wurde, beteiligen kann. Besonders in der Tatsache, dass ein möglicher Verlust von Einfluss auf das privatisierte Unternehmen droht, liegt das Bestreben der Mitgliedstaaten, sich durch die Schaffung von Golden Shares einen weiterhin bedeuteten Einfluss auf die Verwaltung und die Kontrolle der Unternehmung zu bewahren, obwohl ein Investor (durch ein ausreichend großes Investitions-volumen) eventuell schon die ‚alleinige’ Kontrolle auf das Unternehmen besitzt.

Der folgende Abschnitt beschreibt die Artikel des EG-Vertrages, in welchen die Kapitalverkehrsfreiheit näher geregelt / spezifiziert wird.

2.2.3 Inhaltliche Darstellung der Kapitalverkehrsfreiheit im EG

Die Kapitalverkehrsfreiheit wird innerhalb des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Art. 56 bis 60 näher erläutert. Im Zusammenhang mit dem VW-Gesetz und den einzelnen Golden Shares in den Mitgliedstaaten sind insbesondere die Art. 56 EG (Freier Kapital- und Zahlungsverkehr) und Art. 58 EG (Einzelstaatliche Beschränkungen) wichtig. Aus diesem Grund wird auf eine Betrachtung des Inhalts der Art. 57, 59 und 60 EG im Rahmen dieses Kapitels verzichtet.

Art. 56 [Freier Kapital- und Zahlungsverkehr]

(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitals sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.“

Art. 56 EG verbietet alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs, ohne diese Beschränkungen in irgendeiner Form näher zu bestimmen. Damit zweifellos verbunden sind Diskriminierungen, da diese die wichtigste Kategorie von Beschränkungen darstellen und grundsätzlich verboten sind. Unterschieden wird innerhalb der Gruppe der Diskriminierungen zwischen offenen (direkten) und versteckten (indirekten) Diskriminierungen. Um offene Diskriminierungen handelt es sich, wenn z. B. unterschiedliche Vorschriften auf Grund der Staatsangehörigkeit der Anleger gelten. Eine solche offene Diskriminierung behandelte bspw. das Golden Share-Verfahren gegen Portugal (siehe Kapitel 5.3). Bei versteckten Diskriminierungen handelt es sich um Maßnahmen, die zwar nicht offen an die Staatsangehörigkeit der Anleger anknüpfen, jedoch hauptsächlich ihre Wirkung auf Ausländer entfalten. Dies kann z. B. in der Form bestehen, dass eine Entscheidung an ein parallel laufendes Kriterium wie bspw. den Wohnsitz angeknüpft wird.

Zusätzlich zu den Diskriminierungen fallen unter das Beschränkungsverbot auch alle sonstigen Beschränkungen des Kapitalverkehrs. Die Formulierung des Art. 56 EG macht deutlich, dass die Kapitalverkehrsfreiheit über ein bloßes Diskriminierungsverbot hinausgeht. Auch unterschiedslos anwendbare Maßnahmen unterliegen demnach dem Beschränkungsverbot der Kapitalverkehrsfreiheit, wenn sie den grenzüberschreitenden Kapitalverkehr verhindern und/oder behindern oder auch nur potenziell oder mittelbar beeinträchtigen. Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Kapitalverkehrsfreiheit unmittelbare, mittelbare, aktuelle und potenziell wirksame Behinderungen, Begrenzungen oder Untersagungen von Kapitalströmen zwischen verschiedenen Staaten untersagt.[17]

Diese Definition der Kapitalverkehrsfreiheit orientiert sich an der Dassonville-Formel[18] zur Warenverkehrsfreiheit und erfasst sowohl offene als auch versteckte Behinderungen der Kapitalverkehrsfreiheit, unabhängig davon, ob sie diskriminierend wirken oder nicht. Eine unmittelbare Beschränkung ist z. B. eine Maßnahme die Kapitalimporte aus anderen (Mitglied)Staaten schlechter behandelt als inländische Kapitaltransfers. Mittelbare Beschränkungen liegen z. B. insbesondere bei nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor, die zu einer Behinderung des Zu-, Ab- oder Durchflusses von Kapital führt und dadurch den grenzüberschreitenden Kapitalverkehr für die daran Beteiligten weniger attraktiv werden lässt, ohne jedoch den Kapitalverkehr direkt zu regeln.

Art. 58 EG definiert die Rechtfertigungsgründe für Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit seitens der Mitgliedstaaten. Beschränkungen sind demnach erlaubt, wenn sie der Erhebung von Steuern dienen, Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften verhindern, Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorsehen oder Maßnahmen ergreifen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen.[19]

Neben diesen in Art. 58 EG geschriebenen Ausnahmen vom Beschränkungsverbot erkennt der EuGH zusätzlich ungeschriebene Rechtfertigungsgründe für Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit an.[20] Im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit hat sich dazu unter der Bezeichnung ‚Gebhard-Formel’[21] ein ‚Vier-Kriterien-Test’ bewährt, der entsprechend auch in der Kapitalverkehrsfreiheit angewandt wird.

Demnach kann der freie Kapitalverkehr durch eine nationale Regelung beschränkt werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Zusätzlich muss die beschränkende Maßnahme nicht diskriminierend angewandt werden, sie muss dazu geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und sie darf nicht über das hin-ausgehen, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist. Das Zusammenspiel der letzten drei ‚Kriterien’ ist unter dem Begriff ‚Prinzip der Verhältnismäßigkeit’ bekannt und wird in Kapitel 3.3.2 nochmals einer genaueren Betrachtung unterzogen.

Der EuGH hat mit seinen diversen Entscheidungen zu den verschiedenen Grundfreiheiten eine Vielzahl von Schutzzielen als zwingende Gründe des Allgemeininteresses anerkannt. Dies können u. a. der Schutz der öffentlichen Gesundheit, eine wirksame steuerliche Kontrolle, der Umweltschutz, Arbeitnehmer- und Verbraucherschutz[22] , Wahrung der Stabilität des Geldwertes, Wahrung der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte, Wahrung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft[23] sowie andere Erwägungen des Gemeinwohls sein. Keine zwingenden Gründe des Allgemeinwohls sind z. B. rein wirtschaftliche oder finanzielle Interessen und Motive der Mitgliedstaaten sowie wirtschaftspolitische Ziele.

Im Hinblick auf das in Kapitel 4 beschriebene Urteil des EuGH zum VW-Gesetz und die in Kapitel 5 betrachteten EuGH-Urteile zu den Golden Shares der Mitgliedstaaten, spielt insbesondere das Argument Schutz des Allgemeinwohls eine wichtige Rolle, da fast alle Mitgliedstaaten versuchen, in ihren Verfahren vor dem EuGH zwingende Gründe des Allgemeininteresses geltend zu machen, um die von ihrer Seite getroffenen Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit zu verteidigen bzw. zu rechtfertigen. In den Urteilen zu den verschiedenen Golden Shares der Mitgliedstaaten hat der EuGH allerdings hervorgehoben, dass grundsätzlich die Einflussnahme des Staates auf privatisierte Unternehmen gerechtfertigt sein kann, sofern diese Unternehmen Dienstleistungen von be-sonderem allgemeinem Interesse erbringen und das Ausmaß des Einflusses dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht.[24]

Im Zusammenhang mit dem Urteil zum VW-Gesetz und den Urteilen zu den Golden Shares spielen insbesondere, wie oben bereits erwähnt, die Art. 56 EG und 58 EG eine wichtige Rolle. Die Kommission der EU erhebt sämtliche Anklagen gegen die Mitgliedstaaten über eine vorliegende verbotene Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne von Art. 56 EG. Die Mitgliedstaaten versuchen ihre getroffenen Maßnahmen unter Berufung auf Art. 58 EG und der damit verbundenen Berufung auf den Schutz des Allgemeininteresses zu verteidigen. Eine nähere Betrachtung dieser Thematik findet in den Kapiteln 4 und 5 statt, in welchen das EuGH-Urteil zum VW-Gesetz und die EuGH-Urteile zu den Golden Shares der EU-Mitgliedstaaten beschrieben werden.

2.3 Niederlassungsfreiheit (Art. 43 bis 48 EG)

Wie in Kapitel 2.1 bereits beschrieben, ist die Niederlassungsfreiheit neben der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 bis 42 EG) Bestandteil der Personenverkehrsfreiheit, die eine der vier Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes darstellt. Das folgende Kapitel beginnt mit einer kurzen Skizzierung des Anwendungsbereiches der Niederlassungsfreiheit. Anschließend werden der Begriff der Niederlassung und die Inhalte der für die Niederlassungsfreiheit relevanten Artikel des EG-Vertrages näher betrachtet.

2.3.1 Anwendungsbereich

Zusätzlich zu den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gilt die Niederlassungsfreiheit auch in den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR): Norwegen, Island und Liechtenstein.

Sachlich beinhaltet die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG die Niederlassung von natürlichen oder juristischen Personen (Art. 48 EG) in einem anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Aufnahme oder Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten, der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem anderen Mitgliedstaat heraus (grenzüberschreitend) und der Gründung und Leitung von Unternehmen bzw. Gesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat.

Zusätzlich umfasst die Niederlassungsfreiheit auch den Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, welche einen solch hohen Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens verleiht, dass der Erwerber der Beteiligung deren Tätigkeiten bestimmen bzw. deren Entscheidungen beeinflussen kann.[25]

Eine besondere Rolle in Verbindung mit der Niederlassungsfreiheit spielen die auch in der Kapitalverkehrsfreiheit wichtigen Direktinvestitionen von Gesellschaften in andere Gesellschaften eines Mitgliedstaates. Betrachtet man die Definition der Direktinvestition aus Kapitel 2.2.2 und vergleicht diese mit dem sachlichen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit, dann wird deutlich, dass die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit insbesondere im Bereich der Direktinvestitionen um ‚Zuständigkeit konkurrieren’. Eine nähere Betrachtung von Zusammenhängen, Überschneidungen und Abgrenzungen zwischen Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit findet in Kapitel 2.4 statt.

2.3.2 Der Begriff Niederlassung

Der Europäische Gerichtshof hat den Begriff Niederlassung definiert als

„tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit…“.[26]

Eine Niederlassung setzt demnach zunächst eine feste Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat voraus, wozu insbesondere bauliche Einrichtungen wie Produktionsstätten, Büroräume etc. zählen. Ein formaler Rechtsakt, dies kann z. B. die Registrierung eines Schiffes im entsprechenden Mitgliedstaat sein, erfüllt die Anforderungen an die Begründung einer Niederlassung gemäß Art. 43 EG nicht. Das Merkmal einer festen Einrichtung alleine reicht jedoch noch nicht aus, um auf eine Niederlassung zu schließen.

Zusätzlich zu dem Nachweis der festen Einrichtung, muss auch das Element der Dauerhaftigkeit der Niederlassung nachgewiesen werden. Dauerhaftigkeit bedeutet in diesem Sinne, dass die natürliche oder juristische Person eine stetige und dauerhafte bzw. stabile und kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben im Niederlassungsland anstrebt.[27]

2.3.3 Inhaltliche Darstellung der Niederlassungsfreiheit im EG

Die Niederlassungsfreiheit wird innerhalb des EG-Vertrages in den Art. 43 bis 48 näher erläutert und definiert, wobei im Hinblick auf die Thematik dieser Diplomarbeit insbesondere die Art. 43, 45 und 46 EG eine wichtige Rolle spielen. Deshalb wird auf eine Betrachtung der Art. 44 und 47 EG verzichtet.

Art. 43 EG verbietet Beschränkungen der Niederlassung von Staatsange-hörigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates.

In diesem Zusammenhang gilt für die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit das Gleiche wie für die Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit (siehe Kapitel 2.2.3). D. h., Diskriminierungen und sonstige Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind verboten.

Art. 45 EG definiert eine Bereichsausnahme für Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit seitens der Mitgliedstaaten. Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung von öffentlicher Gewalt (z. B. Tätigkeiten der Polizei, des Zollgrenzdienstes) verbunden sind, finden die Art. 43 bis 48 EG keine Anwendung. Das bedeutet, dass im Bereich von Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Ausführung von öffentlicher Gewalt stehen, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit zugelassen sind, soweit sie dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Art. 46 EG beschreibt, ähnlich wie Art. 45 EG, Rechtfertigungsgründe für Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit. Sonderreglungen für Bürger aus anderen Mitgliedstaaten sind demnach gerechtfertigt, wenn sie dem Erhalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dienen.

Das folgende Kapitel betrachtet das Verhältnis von Kapitalverkehr- zur Niederlassungsfreiheit und zeigt, wie es im Rahmen von Golden Shares und den damit verbundenen Direktinvestitionen dazu kommt, dass beide Grundfreiheiten in Konkurrenz ‚treten’.

2.4 Abgrenzung von Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit

Die Abgrenzung von Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit gilt allgemein als schwierig und bislang ist das Verhältnis der beiden Freiheiten zueinander noch nicht abschließend geklärt worden. Die Schnittmenge im Anwendungsbereich der beiden Grundfreiheiten ist Teil einer umfangreichen Diskussion zum Verhältnis von Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit. Diese führte dazu, dass teilweise von einer alternativen Exklusivität beider Freiheiten, einem Vorrang einer der beiden Freiheiten oder auch einer parallelen Anwendung ausgegangen wird.

Auf Grund des sehr weit gefassten Verständnisses der Kapitalverkehrsfreiheit (siehe Nomenklatur, Kapitel 2.2.2) stellt diese die Grundfreiheit für sämtliche Kapitaltransfers und Kapitalinvestitionen dar, und zwar unabhängig davon, ob dieser Kapitalverkehr zugleich auch durch die Niederlassungsfreiheit geschützt ist. Die Kapitalverkehrsfreiheit schützt also auch solche Formen von Investitionen, mit denen ein unternehmerisches Engagement ausgeübt wird (z. B. den Kauf von Unternehmen oder die unternehmerische Beteiligung an Unter-nehmen). Daraus folgt umgekehrt für die Niederlassungsfreiheit, dass, soweit mit der Ausübung der Niederlassungsfreiheit auch ein Kapitaltransfer bzw. eine Investition von Kapital verbunden ist, diese zusätzlich (auch) von der Kapitalverkehrsfreiheit geschützt wird.[28]

Vertreter einer Exklusivitätsthese der einen Grundfreiheit vor der anderen müssen sich demnach im Überschneidungsbereich der Grundfreiheiten für die ausschließliche Anwendung einer der beiden Grundfreiheiten entscheiden. Innerhalb des Gemeinschaftsrechts existiert dafür allerdings keine Rechtfertigung, da es kein Exklusivitätsrecht von Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit gibt. Dieses verbietet schon der Wortlaut des EG-Vertrages, da Art. 43 EG besagt, dass die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen vorbehaltlich der Art. 56 bis 60 EG über den Kapitalverkehr umfasst. Demgegenüber heißt es auf der Seite der Kapitalverkehrsfreiheit in Art. 58 Abs. 2 EG, dass die Art. 56 bis 60 EG nicht die Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit dem EG-Vertrag vereinbar sind, berühren. Daraus resultiert, dass es also grundsätzlich die Möglichkeit einer parallelen Anwendung von Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit gibt, soweit sich der Anwendungsbereich der beiden Freiheiten überschneidet.

Auch der EuGH hat nationale Regelungen der Mitgliedstaaten schon anhand beider Grundfreiheiten überprüft, was somit eine Exklusivität einer der beiden Grundfreiheiten widerspricht. Die Grundfreiheiten sind allerdings auch nur dann kumulativ anwendbar, wenn der Sachverhalt unmittelbar beide Freiheiten betrifft. Ist nur eine der beiden Grundfreiheiten unmittelbar und die andere Grundfreiheit nur mittelbar betroffen, so ist alleine die unmittelbar betroffene zu prüfen. In diesem Zusammenhang betrachtet der EuGH die Niederlassungsfreiheit als einschlägig betroffen, wenn eine spezifische unternehmerische Aktivität behindert wird. Die Kapitalverkehrsfreiheit ist anwendbar, wenn die Tätigkeit allgemein die Investition von Kapital, mit dem Ziel eine Rendite zu erwirt-schaften, betrifft.[29] Beides geht aus der Rechtssache ‚Baars’[30] hervor.

Innerhalb dieser ‚Grunddefinition’ hat sich der Europäische Gerichtshof noch nicht genau festgelegt, welche der beiden Freiheiten im Zweifelsfall unmittelbar betroffen ist und welche nicht.[31] Im Überseering-Urteil[32] hat der EuGH festgestellt, dass der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer in einem Mitgliedstaat gegründeten und ansässigen Gesellschaft durch eine oder mehrere natürliche Personen mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der EU grundsätzlich den Bestimmungen des EG-Vertrages über die Kapitalverkehrsfreiheit unterliegt. Dies gilt jedoch nur unter dem Gesichtspunkt, dass eine solche Beteiligung nicht einen gewissen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht und man die Tätigkeiten der Gesellschaft nicht bestimmen kann. Erwirbt man stattdessen sämtliche Anteile einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und verleiht diese Beteiligung einen gewissen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft, so sind die Bestimmungen des EG-Vertrages über die Niederlassungsfreiheit anwendbar.

Durch diese Aussage ist allerdings noch keine Abgrenzung der beiden Grundfreiheiten zueinander festgelegt. Im Urteil zu den Golden Shares gegen das Königreich Großbritannien (siehe Kapitel 5.5) stellte der EuGH fest, dass eine Regelung, welche die Möglichkeit beschränkt, sich tatsächlich an der Verwaltung einer Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen, die Kapitalverkehrsfreiheit betrifft. Ist also mit der betreffenden Kapitalinvestition auch eine unternehmerische Betätigung verbunden, so ist auch der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit betroffen. Bei reinen Portfolioinvestitionen, die nur der Geldanlage dienen, bleibt demgegenüber die Niederlassungsfreiheit unberührt. Für den EuGH war bisher eine genaue Abgrenzung der beiden Grundfreiheiten nicht relevant, da die Grundfreiheiten weitgehend harmonisiert sind und für beide im Wesentlichen die gleichen Schranken gelten.[33]

Soweit sich der Europäische Gerichtshof überhaupt zur Abgrenzung der Kapitalverkehrsfreiheit von der Niederlassungsfreiheit geäußert hat, ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass er das Verhältnis der beiden Grundfreiheiten zueinander für irrelevant hält. Diese Tatsache ergibt sich z. B. insbesondere aus den Urteilen zu den Golden Shares (Kapitel 5). In all diesen Entscheidungen hat der EuGH ausdrücklich offen gelassen, ob auch eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vorliegt.[34]

Viele Divergenzen zwischen den beiden Grundfreiheiten existieren ohnehin nicht. Beide Freiheiten sind unmittelbar anwendbar und beide Freiheiten liberalisieren sowohl Zuzug als auch Wegzug bzw. Zufluss und Abfluss. Sowohl die Kapitalverkehrsfreiheit, als auch die Niederlassungsfreiheit werden nicht mehr nur als Diskriminierungsverbot verstanden, sie werden weitergehend auch als Beschränkungsverbote verstanden. Auch auf der Stufe der Rechtfertigung von Beschränkungen wird deutlich, dass die ungeschriebenen Rechtfertigungs-gründe (zwingende Gründe des Allgemeininteresses einschließlich dem Verhältnismäßigkeitsprinzips mit seinen formalen Ausprägungen) bei beiden Grundfreiheiten die Gleichen sind. Der einzige Unterschied zwischen Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit liegt darin, dass sich die Kapitalverkehrsfreiheit auch auf Drittstaaten erstreckt.[35] Aus wirtschaftlicher Sicht gesehen, ist die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen ohne einen Kapitaleinsatz gar nicht bzw. schwer vorstellbar. Man könnte die Niederlassungsfreiheit somit auch als einen Spezialfall der Kapitalverkehrsfreiheit verstehen.[36]

Zusammenfassend bleibt zu sagen, dass eine Abgrenzung von Kapitalverkehrs - und Niederlassungsfreiheit insbesondere im Hinblick auf Direktinvestitionen besonders schwierig ist, da im Grunde beide Freiheiten unmittelbar ‚betroffen’ sind. In den Urteilen des EuGH zum VW-Gesetz (Kapitel 4) und den Golden Shares (Kapitel 5) wird zudem deutlich, dass der EuGH, bei einem Verstoß der Mitgliedstaaten gegen eine der beiden Grundfreiheiten, auf eine Prüfung eines Verstoßes gegen die entsprechend andere Grundfreiheit verzichtet, wobei dies bisher immer die Niederlassungsfreiheit war. Auch hat er bislang, im Rahmen der Urteile zu den Golden Shares, darauf verzichtet, für eine klare Trennung zwischen Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit im Hinblick auf unternehmerische Tätigkeiten zu sorgen.

3 Golden Shares – Goldene Aktien

Der zentrale Begriff Golden Share stellt das ‚Schlagwort’ bzw. den Oberbegriff für eine Reihe von staatlichen Maßnahmen dar, die im Rahmen der Privatisierung von staatlichen Unternehmen von den Mitgliedstaaten eingeführt worden sind. Im Kern ist eine Golden Share eine Spezialaktie, die einer staatlichen Stelle besondere Rechte verleiht. Im Kontext der Urteile des EuGH zu den Golden Shares-Rechtssachen erweiterte sich der Oberbegriff Golden Share und umfasst nun unter seinem Deckmantel z. B. auch Spezialgesetze oder Sperrminoritäten (siehe z. B. VW-Gesetz). Als Golden Shares werden demnach sämtliche Regelungen bezeichnet, die bei der Privatisierung von Staatsunternehmen dem Staat Sonderechte einräumen[37] , wobei eine Sonderaktie eine Golden Share im engeren Sinne und ein Spezialgesetz eine Golden Share im weiteren Sinne ist.[38]

3.1 Bedeutung und Ziele von Golden Shares

Im Zuge der Privatisierungspolitik der 1980er und 1990er Jahre entschieden sich zahlreiche Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft dazu, ihre öffentlichen Unternehmen in eine Privatrechtsform (z. B. GmbH, AG) umzuwandeln und später in private Hand zu überführen. Der Wunsch der nationalen Regierungen, auch nach dem Verlust der Eigentümerposition weiterhin Einfluss auf bestimmte Entscheidungen und Entwicklungen der privatisierten Unternehmen zu haben, blieb bestehen. Eines der wichtigsten Instrumente zur Erreichung dieses Zieles war die Einführung bzw. die Schaffung von Golden Shares.

Das Ziel der Golden Shares besteht in der Regel darin, dass Wirtschaftsbereiche, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten als wirtschaftlich oder politisch besonders wichtig angesehen werden, vor dem Einfluss von ausländischen Unternehmen und Investoren geschützt werden.[39] Wirtschaftlich und politisch besonders wichtige Bereiche sind die so genannten Schlüsseltechnologien (z. B. Biotechnik, Nanotechnik) und Bereiche der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z. B. Energieversorgung, Telekommunikation, Rüstung).

Im Fokus der Befürchtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft steht dabei insbesondere das ‚neue’ Phänomen finanzkräftiger aus-ländischer Staatsfonds (Fonds, dessen Kapital Eigentum eines Staates ist). Diese kommen heutzutage vor allem aus China, Russland und den Golfstaaten (Kuwait, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate etc.)[40] und umfassen aktuell ein Volumen von ca. 1600 bis 2700 Milliarden US-Dollar, wobei alleine der größte Staatsfonds, der Abu Dhabi Investment Authority der Vereinigten Arabischen Emirate, ein Volumen von 875 Milliarden US-Dollar besitzt.[41] Das besondere Gefahrenpotential von Staatsfonds gegenüber den ebenso oft diskutierten Hedge-Fonds (finanzkräftige und spezielle Art von Investmentfonds, die eine spekulative Anlagestrategie kennzeichnet) liegt darin, dass die Möglichkeit besteht, dass Staaten über die Beteiligung von Staatsfonds an Unternehmen, die Mitgliedstaaten gehören, politischen Druck durch wirtschaftliche Macht ausüben. Zudem besteht die Gefahr des Entzuges von Know-how, was besonders Schlüsseltechnologien betrifft.[42]

3.2 Gestaltung und Aufbau von Golden Shares

Im Wesentlichen kann im Zusammenhang mit der Gestaltung von Goldenen Aktien nach dem Instrument der Rechtseinräumung und der Art der verbürgten Rechte (sowie der möglichen Gegen- und Überprüfungsrechte) unterschieden werden.[43]

3.2.1 Instrumente der Rechtseinräumung

Die die Golden Shares umfassenden Sonderrechte können entweder in einer Aktie oder einigen wenigen Aktien ohne nennenswerte Kapitalgrundlage verbrieft sein oder unmittelbar durch ein (Privatisierungs-) Gesetz verliehen werden.

Der erste Fall (Sonderechte in einer Aktie) ist üblicher und gab dem damals noch unbekannten Problem seinen Namen und einen besonderen gesellschaftlichen Bezug. Werden die Sonderrechte als ein mit einem Anteil verbundenen Recht ausgestaltet, spricht man von den typischen Golden Shares. Zum Teil genügte für die Gestaltung einer Golden Share allgemeines Gesellschaftsrecht und die Satzungsfreiheit gemäß Art. 295 EG (z. B. in den Niederlanden), überwiegend müssen jedoch Spezialgesetze bzw. Privatisierungsgesetze (z. B. in Deutschland im Rahmen des VW-Gesetzes) Sonderregeln gegenüber dem allgemeinen Aktienrecht einführen. Beide Gestaltungsformen unterscheiden sich vorrangig technisch, da durch die ‚Aktie’ ein über das übliche Mehrstimmrecht weit hinausgehendes Stimmgewicht verbrieft wird. Teilweise wird sogar ein Vetorecht zu Gunsten des Inhabers der speziellen Aktie vergeben, dem praktisch gesehen keine Kapitaleinlage gegenüber stehen muss (in Großbritannien häufig nur 1 Aktie über 1 £). Umgekehrt hängt die Rechtseinräumung auch bei der Verbriefung in einer Golden Share regelmäßig nicht allein vom Besitz der Aktie ab, sondern zusätzlich auch noch davon, ob sie sich im Besitz einer staatlichen Stelle befindet. Das Recht, die mit der Golden Share verbundenen Bevollmächtigungen auszuführen, wird allein der staatlichen Stelle eingeräumt, sodass eine Golden Share in Besitz eines Unternehmens keinerlei Wirkung entfalten würde.[44]

3.2.2 Verbürgte Rechte (und Gegen- und Überprüfungsrechte)

Im Wesentlichen werden drei Arten von Rechten mit Golden Shares verbürgt:

Erstens sind dies besondere Stimmrechte bzw. Vetorechte bei Grundlagenentscheidungen (z. B. bei Auflösen der Gesellschaft, Ausgabe von neuen Aktien, Übertragung oder Einziehung der Sonderaktie, Verschmelzung oder Spaltung der Gesellschaft) und wichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen (z. B. Ausgabe von neuen Aktien, Verkauf wichtiger Betriebsmittel, Verkauf von Beteiligungen, Entsenderechte für Organmitglieder).

Zweitens werden Einflussmöglichkeiten bei der Zusammensetzung des Aktionärskreises verbürgt, die dem Staat einen Zustimmungsvorbehalt einräumen.[45] Das Halten von Aktienpaketen (auch durch mehrere einvernehmliche Besitzer) wird bei Überschreitung bzw. Unterschreitung (selten) gewisser Schwellen einem Genehmigungsvorbehalt des Staates unterstellt. D. h., dass der Staat ein Vetorecht besitzt und den Verkauf von einem gewissen Anteil von Aktien eines Unternehmens an bspw. ein anderes Unternehmen verbieten kann.

Drittens werden Entsenderechte in den Aufsichtsrat des betreffenden Unternehmens zu Gunsten einer staatlichen Stelle verbrieft.

Die verbrieften Rechte der beiden erstgenannten Fälle bestehen im Einzelnen mit graduellen Unterschieden hinsichtlich einem erhöhten Stimm- oder Vetorecht, ex-post oder ex-ante Rechten und zeitlich begrenzten oder zeitlich unbegrenzten Vetorechten.[46] Ein Entsenderecht ist oft nur an den Besitz von einer einzigen Aktie durch den Mitgliedstaat geknüpft.

Die folgende Abbildung zeigt zusammenfassend nochmals den typischen Aufbau von Golden Shares in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Gestaltung und Aufbau von Golden Shares

3.3 Rechtfertigung von beschränkenden Eingriffen von Golden Shares in die Kapitalverkehr- und Niederlassungsfreiheit

Wie bereits beschrieben, kann es dazu kommen, dass die Regelungen der Golden Shares beschränkend in die Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit eingreifen. Die Rechtfertigung von behindernden Eingriffen in die beiden Grundfreiheiten lässt sich in zwei verschiedene Aspekte eingrenzen. Sie müssen erstens zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen und zweitens das Prinzip der Verhältnismäßigkeit erfüllen.[47]

3.3.1 Zwingende Gründe des Allgemeininteresses

Von den geschriebenen Rechtfertigungsgründen der Art. 46 und 58 EG prüft der EuGH lediglich diejenigen, die die öffentliche Sicherheit betreffen. Allgemein versteht man unter dem Begriff ‚öffentliche Sicherheit’ Bedrohungen und Gefahren, die für die Existenz eines Staates in seinen Grundlagen und Einrichtungen gefährdend sind. Prinzipiell sorgt die Polizei, der Zoll etc. für öffentliche Sicherheit und Ordnung, so dass sich Rechtfertigungsgründe in Bezug auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit in diesen Tätigkeitsfeldern bewegen müssen.[48]

Der EuGH hat jedoch in einem ‚Campus Oil’-Urteil[49] zur Warenverkehrsfreiheit entschieden, dass z. B. auch die Sicherstellung der Versorgung des Staates mit Erdölerzeugnissen ein Ziel der öffentlichen Sicherheit darstellen kann, da von der ausreichenden Versorgung mit Erdölerzeugnissen nicht nur das Funktionieren der Wirtschaft des Staates abhängt. Besonders betroffen wären auch zentrale Einrichtungen des Staates und wichtige öffentliche Dienste. Diese Tatsache ist besonders im Hinblick auf die Rechtssachen Golden Shares Belgien und Golden Shares Frankreich wichtig, da es sich bei den dort verhandelten Golden Shares um Spezialaktien von Unternehmen handelt, die im Bereich Energieversorgung tätig sind.[50]

Im Bereich der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses haben sich in den letzten Jahren durch diverse Entscheidungen seitens des EuGH einige Schutzziele herauskristallisiert. Zu diesen Zielen zählen bspw. die öffentliche Gesundheit, der Umweltschutz[51] , die Stabilität des Geldwertes oder auch die Wahrung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft.[52] In der Rechtssache Golden Shares Portugal berief sich die portugiesische Regierung darauf, dass sie durch die Schaffung von Staatskontrollrechten z. B. in den Sektoren Banken, Versicherungen, Energie und Verkehr die finanziellen Interessen des Landes schützen wollte. Unter Berücksichtigung von Art. 58 EG widersprach der EuGH diesen Rechtfertigungsgründen, da finanzielle und wirtschaftliche Interessen sowie wirtschaftspolitische Ziele nicht unter den Schutzbereich zwingende Gründe des Allgemeininteresses fallen und Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit nicht rechtfertigen können.

Die Anforderungen an die zwingenden Gründe des Allgemeininteresses sind demnach hoch, besonders wenn Staaten über mehrere Branchen hinweg wirtschaftspolitisch eingreifen wollen. Jedoch sind staatliche Maßnahmen, die spezifisch im Sektor der Grundversorgung wirken, eher zu rechtfertigen, da sie eventuell die öffentliche Sicherheit und Ordnung schützen.

[...]


[1] Vgl. http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/eur/1822 vom 04.06.2008.

[2] Vgl. http://www.rechtslexikon-online.de/Warenverkehrsfreiheit.html vom 04.06.2008.

[3] Vgl. http://www.rechtslexikon-online.de/Personenverkehrsfreiheit.html vom 04.06.2008.

[4] Vgl. http://www.rechtslexikon-online.de/Dienstleistungsfreiheit.html vom 04.06.2008.

[5] Vgl. http://www.rechtslexikon-online.de/Kapitalverkehrsfreiheit.html vom 04.06.2008.

[6] Vgl. Bröhmer, Kommentar zu EUV und EGV, Art. 56 EG-Vertrag Rn. 55-56.

[7] Vgl. http://www.rechtslexikon-online.de/Kapitalverkehrsfreiheit.html vom 04.06.2008.

[8] Vgl. Bröhmer, Kommentar zu EUV und EGV, Art. 56 EG-Vertrag Rn. 4.

[9] Vgl. Münchener Kommentar zum Aktiengesetz – Altmeppen, 6. Kapitel: Überblick über die Kapitalverkehrsfreiheit Rn. 6.

[10] Vgl. Bröhmer, Kommentar zu EUV und EGV, Art. 56 EG-Vertrag Rn. 8.

[11] Vgl. ABl. Nr. L 178 vom 08.07.1988, Anhang I.

[12] Vgl. Bröhmer, Kommentar zu EUV und EGV, Art. 56 EG-Vertrag Rn. 12.

[13] Vgl. Münchener Kommentar zum Aktiengesetz – Altmeppen, 6. Kapitel: Überblick über die Kapitalverkehrsfreiheit Rn. 9.

[14] Bröhmer, Kommentar zu EUV und EGV, Art. 56 EG-Vertrag Rn. 13.

[15] ABl. Nr. L 178 vom 08.07.1988, Anhang I.

[16] ABl. Nr. L 178 vom 08.07.1988, Anhang I.

[17] Vgl. Münchener Kommentar zum Aktiengesetz – Altmeppen, 6. Kapitel: Überblick über die Kapitalverkehrsfreiheit Rn. 46-53.

[18] EuGH-Urteil vom 11. Juli 1974, Rs. 8/74, Slg. 1974, 837 - Staatsanwaltschaft / Benoit und Gustave Dassonville.

[19] Vgl. von Wilmowsky, Kapitalverkehrsfreiheit – Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit Art. 56 EGV, http://www.uni-erfurt.de/zivilrecht/eurorecht/EuRII_Uebersicht7_KapitalverkehrsF.pdf vom 10.06.2008.

[20] Vgl. Münchener Kommentar zum Aktiengesetz – Altmeppen, 6. Kapitel: Überblick über die Kapitalverkehrsfreiheit Rn. 63.

[21] EuGH-Urteil vom 30. November 1995, Rs. C-55/94, Slg. 1995, I-4165 - Reinhard Gebhard / Consiglio Dell' Ordine Degli Avvocati e Procuratori di Milano.

[22] Vgl. Münchener Kommentar zum Aktiengesetz – Altmeppen, 6. Kapitel: Überblick über die Kapitalverkehrsfreiheit Rn. 64-65.

[23] Vgl. von Wilmowsky, Kapitalverkehrsfreiheit – Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit Art. 56 EGV, http://www.uni-erfurt.de/zivilrecht/eurorecht/EuRII_Uebersicht7_KapitalverkehrsF.pdf vom 10.06.2008.

[24] Vgl. Münchener Kommentar zum Aktiengesetz – Altmeppen, 6. Kapitel: Überblick über die Kapitalverkehrsfreiheit Rn. 66-69.

[25] Vgl. Bröhmer, Kommentar zu EUV und EGV, Art. 43 EG-Vertrag Rn. 7-9.

[26] EuGH vom 25. Juli 1991, Rs. C-221/89, Slg. 1991, I-3905, Rn. 20.

[27] Vgl. Bröhmer, Kommentar zu EUV und EGV, Art. 43 EG-Vertrag Rn. 11-12.

[28] Vgl. Münchener Kommentar zum Aktiengesetz – Altmeppen, 6. Kapitel: Überblick über die Kapitalverkehrsfreiheit Rn. 18-19.

[29] Vgl. Münchener Kommentar zum Aktiengesetz – Altmeppen, 6. Kapitel: Überblick über die Kapitalverkehrsfreiheit Rn. 23-24.

[30] EuGH-Urteil vom 13. April 2000, Rs. C-251/98, Slg. 2000, I-2787 - Baars.

[31] Vgl. Münchener Kommentar zum Aktiengesetz – Altmeppen, 6. Kapitel: Überblick über die Kapitalverkehrsfreiheit Rn. 25.

[32] EuGH-Urteil vom 5. November 2002, Rs.C-208/00, Slg. 2002, I-9919 - Überseering BV / Nordic Construction Company Baumanagement GmbH.

[33] Vgl. Münchener Kommentar zum Aktiengesetz – Altmeppen, 6. Kapitel: Überblick über die Kapitalverkehrsfreiheit Rn. 25-27.

[34] Vgl. Münchener Kommentar zum Aktiengesetz – Altmeppen, 6. Kapitel: Überblick über die Kapitalverkehrsfreiheit Rn. 42-43.

[35] Vgl. Grundmann; Möslein, BKR 17/2002, S. 758 (761).

[36] Vgl. Ruf, Anforderungen an die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit im Sinne des EGV aus Sicht der Wirtschaftswissenschaften.

[37] Vgl. EuGH-Urteil vom 13. Mai 2003, NJW 37/2003, S.2663 (2663), „Goldene Aktien Spanien“.

[38] Vgl. Pläster, EWS 5/2008, S. 173 (176).

[39] Vgl. Ruge, EuZW 14/2002, S. 421 (421).

[40] Vgl. Fischer zu Cramburg, NZG 18/2007, S. 700 (700).

[41] Vgl. Mahlisch; Schuster, "Angst essen Seele auf“?, WP Aktuell 07/2007.

[42] Vgl. Krolop, ZRP 2/2008, S. 40 (40).

[43] Vgl. Grundmann; Möslein, BKR 17/2002, S. 758 (759).

[44] Vgl. Grundmann; Möslein, BKR 17/2002, S. 758 (759).

[45] Vgl. Grundmann; Möslein, BKR 17/2002, S. 758 (759).

[46] Vgl. Grundmann; Möslein, BKR 17/2002, S. 758 (760).

[47] Vgl. Grundmann; Möslein, BKR 17/2002, S. 758 (763).

[48] Vgl. Grundmann; Möslein, BKR 17/2002, S. 758 (763).

[49] EuGH-Urteil vom 10. Juli 1984, Rs. 72/83, Slg. 1984, 2727 - Campus Oil und andere / Minister for Industry and Energy und andere.

[50] Vgl. Grundmann; Möslein, BKR 17/2002, S. 758 (763).

[51] Vgl. Münchener Kommentar zum Aktiengesetz – Altmeppen, 6. Kapitel: Überblick über die Kapitalverkehrsfreiheit Rn. 64-65.

[52] Vgl. von Wilmowsky, Kapitalverkehrsfreiheit – Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit Art. 56 EGV, http://www.uni-erfurt.de/zivilrecht/eurorecht/EuRII_Uebersicht7_KapitalverkehrsF.pdf vom 10.06.2008.

Ende der Leseprobe aus 109 Seiten

Details

Titel
VW-Gesetz und Goldene Aktien: Zur Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit nach dem VW-Urteil des EuGH
Hochschule
Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau  (Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht und geistiges Eigentum)
Note
1,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
109
Katalognummer
V201539
ISBN (eBook)
9783656291220
ISBN (Buch)
9783656291923
Dateigröße
2880 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kapitalverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Direktinvestitionen, Golden Shares, Goldene Aktien, Sonderaktie, Spezialgesetz, Prinzip der Verhältnismäßigkeit, Zwingende Gründe des Allgemeininteresses, VW-Gesetz, EuGH-Urteile zu Golden Shares
Arbeit zitieren
Sascha Mockenhaupt (Autor:in), 2008, VW-Gesetz und Goldene Aktien: Zur Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit nach dem VW-Urteil des EuGH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/201539

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: VW-Gesetz und Goldene Aktien: Zur Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit nach dem VW-Urteil des EuGH



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden