Der Europäische Rat


Hausarbeit (Hauptseminar), 2003

16 Seiten, Note: 1,4


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Entstehung und Funktion des Europäischen Rates
2.1 Die Gründung des Europäischen Rates
2.2 Abgrenzung und Einordnung innerhalb der Europäischen Organe
2.3 Die Funktion des Europäischen Rates

3 Die Entwicklung des Europäischen Rats
3.1 Gegenwärtiger Stand
3.2 Der Konvent und die bevorstehenden Änderungen.

Literaturverzeichnis

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1: EU-Organe

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Auch als „Superorgan“1 oder „Leitungsorgan“2 wird der aus der Initiative des französischen Präsidenten Valéry Giscard d’Estaing entstandene und auf dem Pariser EGGipfeltreffen im Jahre 1974 beschlossene Europäische Rat bezeichnet.

Im ersten Schritt dieser Seminararbeit wird auf die Gründung und Herkunft dieses Organs ohne Rechtspersönlichkeit eingegangen. Im weiteren Verlauf werden die Zusammenhänge und Eingrenzung der Kompetenzen in Verbindung mit den Institutionen der EU beschrieben.

Im Anschluss daran wird auf die Funktionsweise und der Beschlussfassung näher eingegangen sowie die zukünftige Entwicklung unter Berücksichtigung des Vertrages von Nizza sowie des Konvents und damit in Zusammenhang stehenden neuen Mitgliedsstaaten näher beschrieben.

2 Entstehung und Funktion des Europäischen Rates

2.1 Die Gründung des Europäischen Rates

Die Gründung des ER erfolgte auf Basis der Tatsache, dass es bis zur deren Gründung keine direkte Beteiligungen und Treffen der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Gemeinschaften bezüglich der sie betreffenden Entscheidungen gab. Diese Aufgaben wurden bis zum Beginn der 70er Jahre vom Rat Auswärtiger Angelegenheiten, bestehend aus Ministern, wahrgenommen.

Als diese sich mangels Kompromisslösungen als beschlussunfähig erwies, wurden zur Lösung der schwierigeren Dossiers die Vorgesetzten der jeweiligen Minister hin-zugezogen.3

Die Beschlussfassung zur Errichtung des ER ist auf das EG-Gipfeltreffen vom 9./10.12.1974 in Paris zurückzuführen. Die Initiative hierfür ging von dem französischen Präsidenten Valéry Giscard d’Estaing aus, der auf frühere Ideen in den Fouchet-Plänen von 1962 und 1969 zurückgriff.4

Die erste Tagung des ER erfolgte daraufhin im März 1975 in Dublin.5 Die Existenz des ER wurde im Jahre 1986 in der „Einheitlichen Akte“ formell anerkannt und im Jahre 1992 mit dem Maastrichter Vertrag über die Europäische Union wurden die Aufgaben im Artikel 4 der EUV beschrieben.6

2.2 Abgrenzung und Einordnung innerhalb der Europäischen Organe

Der ER ist zu unterscheiden vom Europarat und vom Rat der EU. Der Europarat ist eine eigenständige internationale Organisation mit Sitz in Straßburg und demnach kein Organ der EU. Das Hauptziel des Europarates ist neben den Bereichen Kultur und Bildung der Schutz der Menschenrechte. Die Anzahl der Mitglieder beträgt zur-zeit 45 Staaten und schließt auch Nichteuropäische Staaten, wie z. B. Aserbaidschan ein.7

Der Rat der EU ist das Entscheidungsorgan der EU mit legislativen und exekutiven Befugnissen.8 Jeder Mitgliedsstaat entsendet jeweils einen Regierungsvertreter bzw. Minister mit der Befugnis, für die entsprechende Regierung verbindlich zu handeln. In diesem Zusammenhang kommt auch der Begriff des Ministerrats oder schlicht des Rates zur Anwendung. Hierbei wird im Vergleich zum ER nur auf Ministerebene getagt. Der Rat kann in neun Formen zusammentreffen. Die wichtigste Zusammensetzung ist der Allgemeine Rat mit der Teilnahme der jeweiligen Außenminister.9 Halbjährlich wechselt der Vorsitz des Rates nach dem Rotationsprinzip. Für das 2. Halbjahr 2003 hat Italien den Vorsitz im Rat von Griechenland erhalten. Für das 1. Halbjahr 2004 wird der Vorsitz an Irland weitergegeben.10

Die Begrifflichkeit des ER beschreibt das Treffen der Staats- und Regierungschefs der einzelnen Mitgliedsstaaten in Verbindung mit dem Präsidenten der Kommission. Eine zusätzliche Unterstützung erfolgt durch die jeweiligen Außenminister und einem weiteren Mitglied der Kommission.11

Der Ort der Tagung entspricht dem des Ministerrates und ist dementsprechend mindestens zweimal jährlich. Die Grundlage hierfür bildet der Art. 4 Abs. 2 EUV.

Zur weiteren Unterscheidung und Abgrenzung vom ER führt „der Rat in der Zu-sammensetzung der Staats- und Regierungschefs“12, der beispielsweise über grobe Vergehen der einzelnen Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Verletzung von Menschen-rechte tagt. Hiervon ist der Präsident der Kommission ausgeschlossen und es gelten andere Beschlussfassungsregeln als im ER.

Des Weiteren wird auch von dem Treffen der „Regierungen der Mitgliedsstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs“13 gesprochen. Dieses Zusammentreffen erfolgt beispielsweise bei der Ernennung des Präsidenten der EZB und findet ebenfalls unter Ausschluss des Präsidenten der Kommission statt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: EU-Organe14

2.3 Die Funktion des Europäischen Rates

Der ER ist aus rechtlicher Sicht kein Organ der EG. Die Beschlussfassungen sind nicht rechtlicher sondern rein politischer Natur.15 Durch die Legitimität der Zusammensetzung ist jedoch nur sie in der Lage, der EU Dynamik zu verleihen.16 Die Hauptaufgaben sind im Art. 4 EUV beschrieben:

- Vorgabe der für die EU notwendigen Impulse
- Festlegung allgemeiner politischer Zielvorstellungen der EU

Die Festlegung der Zielvorstellungen könnte als ein Angriff auf das Initiativrecht der Europäischen Kommission angesehen werden. Dies wird jedoch durch die Anteil-nahme des Kommissionspräsidenten am ER widerlegt.17 Tatsache ist dennoch, dass der ER Entscheidungen auf Vorschlag der Kommission vermeidet.18 Weiterhin zu berücksichtigen ist, dass die Ernennung des Kommissionspräsidenten nach Art. 214 Abs. 2 EGV durch den „Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungs-chefs in qualifizierter Mehrheit“ erfolgt, wobei diese vom Europäischen Parlament zugestimmt werden muss.

Der ER muss dem Europäischen Parlament nach jeder Tagung einen Bericht vorle-gen und jedes Jahr über die Fortschritte der Union informieren. Dies dokumentiert die Unabhängigkeit des Europäischen Parlaments gegenüber dem ER.19 Des Weite-ren bekommt der Präsident des Europäischen Parlaments, die aus der Praxis heraus-gebildete Möglichkeit, sich vor Beginn der Tagungen des ER, über den Standpunkt des Europäischen Parlaments hinsichtlich der zu beschließenden Fragen zu äußern.20

Der ER hat darüber hinaus die Aufgabe, schwierige Dossiers zu schlichten, koordinieren und zur Lösung herbeizuführen. Durch die Tatsache, dass die Mitglieder des ER die Vorgesetzten des Ministerrates sind, werden die mangels amtsübergreifender Kompetenz entstandenen und der daraus resultierenden Lösungsprobleme des Ministerrats an den ER weitergeleitet.21

[...]


1 Oppermann (1999), S. 126

2 Streinz (1999), S. 3

3 Vgl. Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (2000), S. 21 f.

4 Vgl. Oppermann (1999), S. 125

5 Vgl. Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (2000), S. 21

6 Vgl. Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (2000), S. 21

7 Vgl. Europarat (2003)

8 Vgl. Auswärtiges Amt (2003)

9 Vgl. Auswärtiges Amt (2003)

10 Vgl. Bundesregierung (2003a)

11 Vgl. Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (2000), S. 9

12 Vgl. Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (2000), S. 13

13 Vgl. Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (2000), S. 13

14 Europäisches Informations-Zentrum Niedersachsen (2003)

15 Vgl. Oppermann (1999), S. 125

16 Vgl. Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (2000), S. 7

17 Vgl. Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (2000), S. 23

18 Vgl. Oppermann (1999), S. 126

19 Vgl. Oppermann (1999), S. 126

20 Vgl. Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (2000), S. 17

21 Vgl. Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (2000), S. 9

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Der Europäische Rat
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Veranstaltung
Europarecht
Note
1,4
Autor
Jahr
2003
Seiten
16
Katalognummer
V20062
ISBN (eBook)
9783638240574
Dateigröße
484 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäische, Europarecht
Arbeit zitieren
Tuncay Durmus (Autor:in), 2003, Der Europäische Rat, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/20062

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