Förderung der Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung von Unternehmen

Überlegungen zur Governance am Beispiel des Betrieblichen Eingliederungsmanagements


Projektarbeit, 2011

94 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Kurzfassung

Abstract

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Vorbemerkung

Danksagung

I. Sozialpolitische Herausforderungen meistern durch die Förderung von Corporate Social Responsibility (CSR) in Unternehmen

II. Grundlegende Zusammenhänge sozial-rechtlicher Natur in zeitlicher Abfolge
1. Phase I ʹ Entgeltfortzahlung
2. Phase II ʹ Krankengeldzahlung
2.1. Normative Aspekte der Prävention im SGB V
2.1.1. Präventionsarten
2.1.2. Das betriebliche Eingliederungsmanagement
2.2. Das Rechte und Pflichtengefüge im SGB V
2.2.1. Gefährdung der Erwerbsfähigkeit
2.2.2. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer als Krankengeldbezieher
2.2.3. Die stufenweise Wiedereingliederung
2.3. Der Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX im Kontext des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
2.3.1. Personenkreis der behinderten Menschen
2.3.2. Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
2.3.3. Weitere Akteure
3. Phase III ʹ Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III
3.1. Arbeitsverhältnis versus Beschäftigungsverhältnis
3.2. Mitwirkungspflichten im Leistungsbezug
3.3. Zusammenhang mit dem SGB IX
4. Zahlen Daten Fakten
4.1 Jahresbestandszahlen nach qualitativen Aspekten von 2006 bis
4.1.1. Deutsche und Ausländer
4.1.2. Männer und Frauen
4.1.3. Alterssegmentierung
4.2. Die Ausgaben
4.2.1. Ausgabenschätzung abgeleitet aus Modellberechnungen KRG und ALG (hoher Wert)
4.2.2. Ausgabenschätzung abgeleitet aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (niedriger Wert)
4.2.3. Mittelwertschätzung ʹ Ausgaben Krankengeld
4.3. Schätzung der Ausgaben für Entgeltfortzahlung
4.4. Verbleibanalyse
5. Governancetheoretische Überlegungen unter Würdigung der dargestellten Zusammenhänge
5.1. Gute Gesetzgebung ʹ Good Governance
5.1.1. Die Bedeutung der Rechtsetzung
5.1.2. Organisation und Ressourcen
5.1.3. Die transaktionsspezifischen Parameter
5.2. Public Governance
5.2.1. Die Gesetzliche Krankenversicherung
5.2.1. Bundesagentur für Arbeit
5.2.2. Die Träger der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
5.2.3. Die Deutsche Rentenversicherung
5.3. Netzwerkgovernance
5.3.1. Bereitstellung von Disability Managern
5.3.2. Strategien des Disability Managements
5.3.3. Prämien und Bonuszahlungen
5.3.4. Ärztliche Gutachten
5.4. CSR bei Unternehmen

III. Fazit
1. Anhang
1.1. Statistiken des Bundesministeriums für Gesundheit
1.2. Statistiken der Bundesagentur für Arbeit
2. Literaturverzeichnis
3. Erklärung

Kurzfassung

Die vorliegende Projektstudie stellt ein Plädoyer für Reformen der Gesetzgebung dar - als grundlegende Rahmenbedingung, besser noch als unverzichtbaren Bedingungsfaktor für effizientes, Ressourcen schonendes und effektives Verwaltungshandeln. Sie beschreibt das Handeln unterschiedlicher Zweige der Sozialverwaltung, namentlich der größten Leistungsträger der Rehabilitation, wie der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Studie zeigt Ursachen für eine nur schleppende Verbreitung des betrieblichen Eingliederungsmanagements auf. Hier ist ein Bereich der Corporate Social Responsibility betroffen. Gleichzeitig beleuchtet die Studie unter Nennung von Zahlen, die dadurch für die sozialen Sicherungssysteme entstehenden Kosten. Hier wird auf hohe Kosten hingewiesen, die den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in Folge unzureichender Governance belasten. Durch die Anpassung der Steuerungsstrukturen scheinen hohe Einsparvolumina erschließbar. Während sich der erste Teil der Studie mit dem Status Quo widmet, folgen im zweiten Teil konkrete Vorschläge zur guten Gesetzgebung und Governance der am Geschehen Beteiligten. Ziel der Studie ist es, die Verantwortlichen zu längst überfälligen Reformen anzuregen. Dies schafft optimale Rahmenbedingungen für Arbeitgeber, um gesellschaftliche Verantwortung für die Reintegration leistungsgewandelter Mitarbeiter, im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements, zu übernehmen. Die zweite Zielsetzung besteht darin, wirksamere Rahmenbedingungen für die Reintegration von chronisch Erkrankten zu etablieren. Eine klassische win-win Situation kann entstehen, weil chronisch Kranke sich wieder am Arbeitsleben teilhaben können und gleichzeitig die Ressourcen der Sozialleistungsträger zu einem effizienten Einsatz gelangen.

Schlagwörter:

Ausgaben, BA, Bundesagentur für Arbeit, BEM, Betriebliches Eingliederungsmanagement, BMAS, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bürokratieabbau, CSR, Corporate Social Responsibility, Deutsche Rentenversicherung, DRV, Deutsche gesetzliche Unfallversicherung, DGUV, Disability Management, DiMa, Gesetzgebung, Haushalt, KMU, Kleine und mittelständische Unternehmen, LTA, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Reform, Leistungsträger, Rehabilitation, Reintegration, Sozialverwaltung, Sozialgesetzbuch, SGB.

Abstract

This work represents a final speech for reforms in legislation, to create a fundamental basis or (better) indispensable environmental factors for efficient, resource-saving and effective acting of public administrations. It particularly describes acting of different branches of the social administration, the largest providers of the rehabilitation service, the federal agency for work, the German pension insurance, the German legal accident insurance and the legal health insurance. This study points out the causes for a slowly spreading of return to work management, as a part of Corporate Social Responsibility. At the same time the study highlights resulting costs for the social security systems impressively, which is referred to dramatically high expenses. This study shows how those expenses burden the budget of the federal agency for work in consequence of insufficient Governance. By the adjustment of the control structures high volumes of savings might be established. While the first part dedicates itself to Status Quo and all the deduced question marks, specific impulses follow in form of proposals to Good Legislation and Good Governance in part II. A substantial aim of the study is to suggest overdue reforms to responsible individuals, in order to create optimal conditions employers need, when taking over corporate social responsibility for reintegration workers with handicaps, in relation with return to work management. Second objective consists of creating circumstances for disabled citizens to better be returned to work. A classical win-win situation can be developed.

Keywords:

Expenditures, federal agency for work, return to work management, BMAS, Federal Ministry for work and social, CSR, Corporate Social Responsibility, German old age pension insurance, DRV, German legal accident insurance, Disability management, legislation, household, small one and medium-size enterprises, rehabilitation, Reintegration, social administration, social legislation, SGB.

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Exemplarischer Verlauf einer Arbeitsunfähigkeit im sozialen Netz Deutschlands

Abb. 2: Exemplarischer Leistungszeitstrahl

Abb. 3: Voraussetzungen für eine rechtmäßige Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Abb. 4: Institutionen der Unterstützung

Abb. 5: Bestandszahlen Leistungsempfänger Alg I nach § 125 SGB III in den Jahren 2007 ʹ 2009 (Jahressumme), darunter Deutsche und Ausländer

Abb. 6: Bestandszahlen Leistungsempfänger Alg I nach § 125 SGB III in den Jahren 2007 ʹ 2009 (Jahressumme), darunter Männer und Frauen

Abb. 7: Alterssegmentierung im Jahr 2006

Abb. 8: Alterssegmentierung im Jahr 2007

Abb. 9: Alterssegmentierung im Jahr 2008

Abb. 10: Alterssegmentierung im Jahr 2009

Abb. 11: Graphische Darstellung der Schätzungen der Krankengeldausgaben in den Jahren 2006 ʹ 2009

Abb. 12: Leistungszeitstrahl mit Gesamtausgabevolumina

Abb. 13: Prozentuale Verteilung der Gesamtausgaben nach Kostenträgern

Abb. 14: Beendigungsgründe 2007

Abb. 15: Beendigungsgründe 2008

Abb. 16: Beendigungsgründe 2009

Abb. 17: Altersaufbau der Bevölkerung am 31.12.1910 und am 31.12.2008

Abb. 18: Altersaufbau der Bevölkerung am 31.12.2060

Abb. 19: BEM und seine Bedingungsfaktoren

Abb. 20: Strategien des Disability Managements

Abb. 21: Stakeholder-Modell

Abb. 22: Bio-psycho-soziales-Modell

Abb. 23: Formen des Engagements und die Stärke des Nutzens

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Präventionsarten nach Interventionszeitpunkten

Tab. 2: Berechnungsbeispiel Krankengeld

Tab. 3: Behinderung-Schwerbehinderung-Gleichstellung

Tab. 4: Übersicht über Rehabilitationsleistungen und Rehabilitationsträger

Tab. 5: Berechnungsbeispiel Arbeitslosengeld (ohne Kinder)

Tab. 6: Lohnnebenkosten in Deutschland im Jahr 2009

Tab. 7: Zuständigkeitsregelungen der Rehabilitationsleistungsträger

Tab. 8: Stakeholder Interessen am BEM

Tab. 9: Rechtsgrundlagen für Boni und Prämien an AG

Tab. 9: Förderung des BEM durch Prämien und Boni durch die Rehabilitations- Leistungsträger und Integrationsämter

Tab. 10: Kosten-Nutzen-Analyse des BEM

Tab. 11: Vernetzungsbeispiele der REHA-Leistungsträger, Ziviler Bildungsanbieter und Unternehmen

Tab. 12: Ergebnis der Szenarioanalysen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorbemerkung

Wenn in weiterer Folge personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, sind diese zwar in männlicher Form dargestellt, schließen aber sowohl weibliche als auch männliche Personen ein.

Danksagung

Bei der Erstellung meiner Projektstudie war ich auf die Unterstützung des Statistik-Service- Südwest der Bundesagentur für Arbeit in Frankfurt am Main angewiesen. Ohne die freundliche Zurverfügungstellung der relevanten Statistiken wäre die Projektstudie nicht zustande gekommen. Deshalb gilt mein besonderer Dank meinen Kollegen beim Statistik- Services-Südwest in Frankfurt. Ferner gilt mein Dank Herrn Guido Feldhaus vom Bereich Unternehmensentwicklung (CF 4) der Bundesagentur für Arbeit. Ihm verdanke ich wertvolle Tipps zur Recherchearbeit.

ͣHerr Keuner war nicht für Abschied nehmen, nicht für Begrüßung, nicht für Jahrestage, nicht für Feste, nicht für das Beenden eines neuen Lebensabschnitts, nicht für Abrechnungen, nicht für Rache, nicht für abschließende Urteile. Herr Keuner war für kritische Arbeit, für tätige Ver- nunft. Er hatte wenig Zeit zum Feiern. Er hielt den Fortgang des Lebens für wichtiger als die Zelebration des Erreichten. Herr Keuner stellte ƐŝĐŚ ŶĂĐŚĚĞŶŬůŝĐŚ ĚĞŶ WƌŽďůĞŵĞŶ ƐĞŝŶĞƌ Ğŝƚ͘͞

Berthold Brecht, Geschichten von Herrn Keuner

I. Sozialpolitische Herausforderungen meistern durch CSR

Die Bundesregierung folgte den Empfehlungen des nationalen CSR-Forums, das am 01.07.2010 einen Bericht an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übergab und verfasste eine nationale Strategie zur gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen: einen Aktionsplan CSR. (1 ) Insgesamt hatten sich die Mitglieder des nationalen Forums CSR auf sechs Aktionsfelder verständigt, aus deren Bereichen Empfehlungen erarbeitet wurden. Die vorliegende Arbeit berührt das Aktionsfeld 5, welches den Beitrag von CSR zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen behandelt; ebenso wird das Aktionsfeld 6 tangiert, welches eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Schaffung eines CSR- förderlichen Umfeldes für Unternehmen darstellt. (2 ) Inhaltlich wird die vorliegende Arbeit eine Antwort auf die Frage geben, was die Bundesregierung tun kann, um die Unternehmen darin zu unterstützten, einen Beitrag bei der Bewältigung gesamtwirtschaftlicher Herausforderungen im Sinne von CSR zu leisten. Der demographische Wandel, die Herausforderung einer angemessenen Partizipation von Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen am Arbeitsleben, und die damit in Zusammenhang stehenden Auswirkungen auf die Systeme der sozialen Sicherung in Deutschland, stehen im Fokus der Arbeit. Sie sind Teilbereiche der zu meisternden gesamtgesellschaftlichen Heraus- forderungen, wie sie vom Nationalen Forum CSR für das Aktionsfeld 5 thematisiert wurden. Die Verfasserin wird im Zuge ihrer Ausführung Fragen rund um die Reintegration leistungsgewandelter Mitarbeiter in die Erwerbstätigkeit, mithin Fragen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, explorieren. Dabei wird die Frage, was die Bundesregierung tun kann, um die Unternehmen darin zu unterstützen sich an der Bewältigung gesamtgesellschaftlicher Fragestellungen im Sinne von CSR zu beteiligen, beantwortet. Hinsichtlich des BEM ist festzustellen, dass Aktivitäten, die dazu dienen gesellschaftlichen Herausforderungen zu meistern (Aktionsfeld 5 der Empfehlungen des CSR-Forums) gleichzeitig die Schaffung eines CSR freundlichen Umfelds für Unternehmen begünstigen (Aktionsfeld 6 der Empfehlungen des CSR-Forums). Hier hat sich die Fachgruppe unter dem Vorsitz von Josef Wieland thematisch um Fragen der Schaffung eines CSR-förderlichen Umfelds gewidmet. Mit der vorliegenden Arbeit verfolgt die Verfasserin das Ziel, auf suboptimale Regelungen hinsichtlich der Steuerung-, Kontrolle, der Durchführung des Prozesses hinzuweisen. Durch Deskription der Vorgänge will die Verfasserin Transparenz schaffen und gleichermaßen Anregungen für die Entwicklung eines CSR-förderlichen Umfelds im Hinblick auf das betriebliche Eingliederungsmanagement geben.

Der Leser darf sich nun auf eine Reise mit langzeiterkrankten Bürgern durch die deutsche Sozialgesetzgebung freuen. Bei der Reise wird heute geltendes Recht in den unterschied- lichen Phasen mit seinen Wirkungen für den Bürger, die Allgemeinheit und Arbeitgeber, beleuchtet. Vom grundsätzlich Möglichen angefangen, stellt die Autorin auch die bedauerliche Abweichung vom Idealzustand zwischen gesetzlichem Anspruch und Wirklich- keit mit gravierenden Folgen - für die Betroffenen und die Sozialversicherungssysteme - dar.

II. Grundlegende Zusammenhänge sozial-rechtlicher Natur in zeitlicher Abfolge

Die Reise nimmt ihren Ausgang dort, wo ein Bürger noch in einem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis steht. Sprich: ein Arbeitsvertrag besteht und die vertraglich vereinbarte Beschäftigung ausgeübt wird. Zeichnerisch stellt die Autorin dies in der nach- folgenden Grafik Phase I dar. Zu dieser Zeit befindet sich der arbeitsunfähige Bürger unter dem Schutz des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) und des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX). In Phase II wird der weiterhin arbeitsunfähige Bürger vom Fünften Sozial- gesetzbuch (SGB V) aufgefangen, wo ihm der Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld garantiert wird (bei Vorliegen dergleichen Erkrankung). Nach Ablauf der 78-wöchigen Bezugsdauer von Krankengeld wechselt der weiterhin arbeitsunfähige Bürger (arbeitsunfähig für die vormals vertraglich ausgeübte Tätigkeit) in Phase III der graphischen Darstellung, wo er weiter vom sozialen Netz getragen wird, nun im Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III).

Abb. 1: Exemplarischer Verlauf einer Arbeitsunfähigkeit im sozialen Netz Deutschlands

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

In allen Phasen stellt das SGB IX hinsichtlich der Prävention einen übergeordneten Rahmen dar. In den nachfolgenden Ausführungen geht die Verfasserin zuvörderst auf die bestehenden normativen Möglichkeiten der unterschiedlichen beteiligten Akteure, deren Ansprüche und Pflichten ein. Danach wird ein kritischer Abgleich mit dem Stand der Umsetzung, oder auch ʹ wenn man so will - mit dem Ist-Stand vorgenommen. Dies wird ausführlich unter Ziffer 5ff unter Bezugnahme auf Themen der Governance geschehen.

Abb. 2: Exemplarischer Leistungszeitstrahl

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstelllung

Die von der Autorin unter Ziffer 1 bis 4.4 folgenden Ausführungen sind deskriptiv, sie ver- mitteln dem Leser ein grundlegendes Verständnis über die Komplexität der Zusammenhänge des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Unter Ziffer 5ff werden - aufbauend auf diese Grundlagen - notwendige Überlegungen zur einer Governance angestellt, die sich förderlich auf die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen (Aktionsfeld 5), wie auch auf bessere Rahmenbedingungen für betriebliche CSR-Strategien im BEM (Aktionsfeld 6) auswirkt.

1. Phase I ʹ Entgeltfortzahlung

Die Lohnfortzahlung liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, hier wird dem arbeitsunfähigen Mitarbeiter das Entgelt in voller Höhe vom Arbeitgeber fortgezahlt. Diese Regelung ist historisch gewachsen. Erstmals wurde der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung 1861 im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch für sogenannte Handlungsgehilfen als soziale Absicherung bei unverschuldeter Krankheit etabliert. Bereits für die Handlungsgehilfen bestand ein 6-wöchiger Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.

1891 wurde die Regelung auf gewerbliche Mitarbeiter in Führungspositionen erweitert. Allerdings war die Anwendung dieser Regelung für Arbeitgeber keineswegs zwingend, so dass die Entgeltfortzahlung häufig vertraglich ausgeschlossen wurde. Schließlich erstreikten sich Metallarbeiter im bisher längsten Streik der Geschichte erstmals 1957 einen zwingenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Im damaligen Modell wurde die Entgeltfortzahlung nicht wie heute gänzlich durch den Arbeitgeber finanziert. Es gab ein anteiliges Finanz- ierungsmodell auf Entgeltfortzahlung (diese wurde damals als Krankengeld bezeichnet). Bestritten wurden die Kosten des Krankengeldes von der öffentlichen Hand. Die Höhe betrug je nach Familienstand zwischen 65 und 75 Prozent des Grundlohns und musste vom Arbeitgeber auf 90 Prozent des Grundlohns aufgestockt werden. (3 )

Im historischen Kontext betrachtet, ist es wichtig zu wissen, dass es in der Bundesrepublik Deutschland zur damaligen Zeit noch keine Sozialhilfe wir sie heute kennen gab. Somit stellte die Entgeltfortzahlung zur Zeit ihres Entstehens für die Menschen die einzige und letzte Sicherung vor dem Absturz in die Armut dar. Erst im Jahr 1961 wurde das Bundes- sozialhilfegesetz, als Vorläufer des heutigen SGB XII, geschaffen. Soviel zur Historie. (4 ) Aktuell ist die Entgeltfortzahlung vom Gesetzgeber für Arbeitgeber obligat geregelt, eine Abweichung ist nach dem Günstigkeitsprinzip möglich. (5 ) Das heißt, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, mindestens die in § 3 EntFG geregelte Leistung zu erbringen. Darüber hinaus ist es dem Arbeitgeber freigestellt seinen Arbeitnehmern eine längere Entgeltfortzahlung vertraglich anzubieten. Insgesamt ist festzustellen, dass die in einem völlig anderen Kontext entstandene Entgeltfortzahlung bis zu ihrem heutigen Stand kontinuierlich erweitert wurde. Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Fortzahlung des Entgelts wird von der Pflicht zum Nachweis einer Erkrankung begleitet. Diese Verpflichtung tritt ein, wenn eine Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert. Davon abweichend kann der Arbeitgeber die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch schon zu einem früheren Zeitpunkt vom Arbeitnehmer verlangen. (6 ) Die Entgeltfortzahlung beträgt 100 Prozent des Arbeitsentgelts das auf die für den Arbeitnehmer maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit entfällt. (7 )

2. Phase II - Krankengeldzahlung

Bei Eintritt in die Phase II des Geschehens hat der Arbeitgeber seine finanzielle Verantwortung für den weiteren Verlauf im Wesentlichen erfüllt. Konkret hat der Arbeitgeber bei fortgesetzter gleicher Erkrankung des Mitarbeiters nun seinen Teil, den der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung geleistet. Weitere Zahlungen auf Arbeitsentgelt muss der Arbeitgeber zunächst nicht leisten, denn in Phase II tritt der Arbeitnehmer erstmals in den Sozialleistungsbezug in Form von Krankengeld ein. Dem Arbeitgeber könnten lediglich aus nicht abgegoltenen Urlaubsansprüchen noch Zahlungsverpflichtungen an den Arbeitnehmer entstehen. (8 ) Diese Ansprüche wurden durch das EUGH-Urteil vom 20.01.2009 bestätigt. (9 )

Das LAG Rheinland-Pfalz macht mit seiner vom 27.12.2010 stammenden Entscheidung (AZ: 10 Sa 244/10) deutlich, dass Ansprüche nur den gesetzlich garantierten Mindesturlaub umfassen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung haben die Richter jedoch eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. (10 )

2.1. Normative Aspekte der Prävention im SGB IX

Die Vorstellungen des Gesetzgebers zur Prävention ergeben sich aus § 84 Abs. 2 SGB IX. Eingeführt wurde die Norm mit Wirkung zum 01.05.2004. Daneben bestehende Vorschriften, wie etwa der betriebliche Arbeitsschutz, der auch der Prävention dient, sind nicht Thema der Arbeit und werden daher nicht weiter erörtert. Die vom Paragraphen 84 erfassten Personenkreise können in zwei Gruppen unterteilt werden: Langzeiterkrankte, die innerhalb eines Jahres sechs Wochen am Stück erkranken, und Personen, die durch mehrere kurze Erkrankungen innerhalb eines Jahres zusammengenommen eine Krankheitsdauer von 6 Wochen erreichen. Das Ergebnis ist dasselbe, der Gesetzgeber verlangt in beiden Fällen vom Arbeitgeber, dass dieser ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführt. Der Gesetzgeber verlangt ferner, dass ein Integrationsteam das BEM durchführt. Er gibt auch vor wie das Integrationsteam besetzt sein soll, was sich aus dem Wortlaut des § 84 ergibt. Neben die durch den Gesetzgeber getroffenen Festlegungen werden die Anforderungen an ein betriebliches Eingliederungsmanagement durch ständige Rechtsprechung ergänzt. (11 )

So wurde bereits gerichtlich entschieden, dass ein vom Integrationsteam an der AG ergangener Lösungsvorschlag zur Wiedereingliederung auch in die Umsetzung gehen muss bzw. der arbeitsunfähige Mitarbeiter hierauf einen Anspruch hat. Anders ausgedrückt, ein Arbeitgeber muss im Falle einer Missachtung eines vom Integrationsteam unterbreiteten Eingliederungsvorschlags mit der Unwirksamkeit einer Kündigung rechnen. (12 )

2.1.1. Präventionsarten nach Interventionszeiträumen

In medizinischen Fachkreisen wird von drei verschiedenen Stadien der Prävention gesprochen. Bei einer Einteilung der Prävention nach Interventionszeitpunkten ist die erste Phase, die der Primärprävention, dem Schutz vor Risiken, d.h. der Vermeidung und Vorbeugung von Krankheiten. Die sich anschließende Phase wird als Sekundärprävention bezeichnet und befasst sich mit Fragen der Früherkennung und der Behandlung von Erkrankungen.

Tab. 1: Präventionsarten nach Interventionszeitpunkten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: http://projectm.de

Die dritte Phase ist die der Tertiärprävention, hier ist allgemeinhin von Rehabilitation im Sinne von Verhinderung einer Verschlechterung und der Wiederherstellung der Teilhabe die Rede. (13 )

In Phase I befindet sich der arbeitsunfähige Mitarbeiter, den es durch die Projektstudie zu begleiten gilt, regelmäßig hinsichtlich des Interventionszeitpunktes in der Sekundärprävention, weil bereits eine Diagnose gestellt wurde und eine ärztliche Behandlung stattfindet (siehe Tab. 1). Denkbar ist auch, dass sich der arbeitsunfähige Mitarbeiter schon im Stadium der Tertiärprävention befindet, weil z.B. schon eine Schädigung eingetreten ist, die es zu beheben gilt, oder deren Verschlimmerung zu verhindern ist.

D.h. das von der Verfasserin erstellte Abb. 1 enthält in dieser Hinsicht eine Unschärfe, weil sie vernachlässigt, dass in Phase I bereits Leistungen nach dem SGB V gewährt werden. Die Vernachlässigung dieser Tatsache liegt in der Absicht der Verfasserin, die an dieser Stelle den Blick des Lesers allein auf die Zahlung der Entgeltersatzleistung durch den Arbeitgeber in Form der Entgeltfortzahlung fokussieren möchte.

2.1.2. Das betriebliche Eingliederungsmanagement

Das BEM soll wie vom Gesetzgeber beabsichtigt initiiert werden, wenn innerhalb eines Jahres insgesamt sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Damit normiert der Gesetzgeber den Willen, dass Arbeitgeber (AG) auf die Früherkennung von Leistungs- störungen, die mit der beruflichen Lebenswelt des Mitarbeiters in Zusammenhang stehen, ggf. von diesen ausgelöst werden, eingehen. Dabei ist der Fokus auch auf ein aktives Gestalten, eines den Leiden des Mitarbeiters gerechten Arbeitsplatzes, der alle zur Verfüg- ung stehenden Möglichkeiten mit in Betracht zieht, ausgerichtet. Idealerweise sollte das BEM in der Interventionsphase der Sekundärprävention einsetzen. Häufig genug setzt es jedoch erst ein, wenn bereits die tertiäre Präventionsphase erreicht ist. Grund hierfür könnte der sogenannte Präsentismus sein. Hierunter wird das in Deutschland stark verbreitete Phänomen, trotz Erkrankung zur Arbeit zu gehen, verstanden. (14 )

Den Arbeitgeber trifft die Pflicht ein BEM durchzuführen bei allen Arbeitnehmern, auch denjenigen die keine anerkannte Schwerbehinderung haben. Im Hinblick auf die Verpflichtung von Arbeitgebern, arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ohne anerkannte Schwerbehinderung eine stufenweise Wiedereingliederung zu ermöglichen ist die Rechtslage weniger genau umschrieben. Dass die Zustimmung zu einer stufenweise Wiedereingliederung nicht im Ermessen des Arbeitgebers liegt ist, sondern verpflichtend ist, kann durch den § 81 SGB IX für schwerbehinderte Arbeitnehmer als gesichert betrachtet werden. (15 )

Insofern kommt der Durchführung des BEM eine hohe Bedeutung zu, da es dazu geeignet ist, die Lücke zwischen medizinischer Rehabilitation und betrieblicher Eingliederung zu schließen. (16 )

Während den Arbeitgeber, wie im vorigen Abschnitt ausgeführt, eine Pflicht (hierzu später mehr) zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements trifft - dies um präventiv krankheitsbedingte Kündigungen zu vermeiden - ist der Arbeitnehmer nicht zur Teilnahme an einem BEM verpflichtet. (5) Das bedeutet, ohne Zustimmung des Mitarbeiters kann ein BEM nicht durchgeführt werden. Will ein Arbeitgeber also seiner politisch gewünschten Verantwortung nachkommen, so kann dies allein daran scheitern, dass der Mitarbeiter die Teilnahme an einem BEM verweigern darf.

2.2. Das Rechte und Pflichtengefüge im SGB V

Die Verpflichtung der Krankenkasse zur Gewährung von Krankengeld ergibt sich aus dem fünften Sozialgesetzbuch, wo im zweiten Titel ab Paragraph 44 ff einschlägige Normen zu finden sind. Die Anspruchsdauer auf Krankengeld beträgt wegen derselben Krankheit maximal 78 Wochen, sie beginnt im Anschluss an die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers.

(17 ) Hinsichtlich der Höhe des Krankgengeldes ist zu sagen, dass es bis zu 70% des bisherigen Bruttoentgelts, jedoch höchstens 90 % des Nettoentgelts, beträgt. (18 )

Zur Verdeutlichung wird hier eine Berechnung gezeigt:

Tab. 2: Berechnungsbeispiel Krankengeld

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.1.Gefährdung der Erwerbsfähigkeit

Soweit die Krankenkasse eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit, oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit annimmt, kann sie den Krankengeldbezieher dazu auffordern einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Die Krankenkasse muss also in pflichtgemäßem Ermessen handeln. (19 ) Zur Feststellung einer erheblichen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit wird die Krankenkasse regelkonform den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) beauftragen. (20 ) Nachdem gesichert ist, dass eine erhebliche Gefährdung, oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, kann die Krankenkasse den Krankengeldbezieher mittels eines Verwaltungsaktes (21 ) dazu auffordern, innerhalb einer Frist von 10 Wochen, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. (22 )

Abb. 3: Voraussetzungen für eine rechtmäßige Aufforderung zur Beantragung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Handbuch der Sozialversicherung

2.2.2.Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer als Krankgengeldbezieher

Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer im Krankengeldbezug unterliegt den Mitwirkungs- pflichten nach dem ersten Sozialgesetzbuch (SGB I). Diese Pflichten erstrecken sich im Wesentlichen auf die Pflicht zur Angabe aller relevanten Tatsachen, die für die Leist- ungsgewährung erheblich sind. Bei Bedarf auch auf ein persönliches Erscheinen, der Mitwirkung an erforderlichen Untersuchungen, sowie der Teilnahme an Heilbehandlungen, wenn diese dazu geeignet sind den Gesundheitszustand zu verbessern oder auch eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit zu verringern. (23 ) Paragraph 63 des SGBI ist dabei von großer Bedeutung, weil hier geregelt ist, dass sich kranke oder behinderte Bezieher von Leistungen (Phase II ʹ Krankengeld) auf Verlangen einer Heilbehandlung unterziehen sollen, wenn zu erwarten ist, dass diese eine Besserung des Gesundheitszustandes herbeiführen kann oder eine Verschlechterung verhindert werden kann. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass der Gesetzgeber Rehabilitation vor Rentenbezug stellt. Der Grundsatz hierfür lautet Rehabilitation vor Rente. (24 )

Eine weitere Verpflichtung kann sich für Krankengeldbezieher ergeben, wenn die Krankenkasse zur Beantragung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgefordert hat. Zu diesem Sachverhalt folgen Ausführungen unter Ziffer 3.2.

2.2.3.Die stufenweise Wiedereingliederung

Die stufenweise Wiedereingliederung soll es ermöglichen arbeitsunfähige Versicherte, die nach ärztlicher Auffassung ihre bisherige Tätigkeit teilweise wieder verrichten können, stufenweise wieder an ihre Tätigkeit heranzuführen. Dies geschieht in der Regel zunächst in einer reduzierten Stundenzahl. Der Betriebsarzt und der medizinische Dienst der Krankenkasse sind hierbei zu beteiligen (25 ). Obgleich die stufenweise Wiedereingliederung, die auch als Hamburger Modell bekannt ist, ein Instrument darstellt, anhand dessen Beschäftigte unter ärztlicher Aufsicht wieder an die volle Arbeitsbelastung herangeführt werden könnten, besteht keine Pflicht zur Einwilligung auf Seiten der Parteien, Arbeitgeber und Arbeitnehmer (26 ).

Im Falle der Einwilligung des Arbeitnehmers und Arbeitgebers zur Rehabilitationsmaßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung, wird ein gemeinsamer Wiedereingliederungsplan mit dem Rehabilitationsträger erstellt. Diese Ausführungen treffen auf Rehabilitanden zu, die keine anerkannte Schwerbehinderung haben. Schwerbehinderte Arbeitnehmer hingegen können sich auf die Vorschrift des § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX berufen, um im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung eine anderweitige Tätigkeit zu erproben. (27 )

2.3. Der Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX im Kontext des betrieblichen Eingliederungsmanagements

Zu Beginn meiner Ausführung möchte ich darauf hinweisen, dass wir uns sachlich noch in der Phase II der Abb. 1 befinden. Es kann zu einem Krankengeldbezug von maximal 78 Wochen (rd. 19,5 Monaten) aufgrund derselben Erkrankung kommen. Nachdem wir unter dem vorangegangenen Punkt thematisiert haben, dass die Krankenkasse den Krankengeld- bezieher unter der Annahme einer erheblichen Minderung, oder Gefährdung der Erwerbs- fähigkeit zur Beantragung von Leistungen zur Teilhabe auffordern kann, möchte ich an dieser Stelle die Aufmerksamkeit des Lesers auf die Regelungen für Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen im neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) lenken. Hier definiert der Paragraph 1, dass Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen nach diesem Gesetz erhalten (28 ) ʹ wir befinden uns im Neunten Sozialgesetzbuch, dessen Überschrift ͣRehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen͞ lautet.

2.3.1.Der Personenkreis der behinderten Menschen

Um zu verstehen, welche Personenkreise behindert im Sinne des Neunten Sozialgesetzbuches sind verweise ich auf nachfolgende Tabelle.

Tab. 3: Behinderung-Schwerbehinderung-Gleichstellung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung

Bei allen drei Personenkreisen können Leistungen zur Teilhabe erforderlich werden. Hervorheben möchte ich, dass nach § 2 Abs. 1 SGB IX, wie aus Spalte eins der oben angeführten Tabelle zu sehen ist, parallel zum Bezug von Krankengeld bei der Wahrscheinlichkeit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von länger als 6 Monaten, eine Behinderung entsteht. Dieser Umstand kann kaum in Frage stehen, da die Tatbestands- merkmale des Absatzes eins erfüllt sind. In der vorliegenden Arbeit wird fortan in diesem Zusammenhang nur noch über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) die Rede sein, obgleich es auch andere Teilhabebereiche gibt. Andere als LTA sind jedoch für das Thema nicht von zentraler Bedeutung, weshalb auf eine Vertiefung der Inhalte verzichtet wird.

2.3.2.Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die folgende Tabelle zeigt, welche Leistungsträger der Rehabilitation für LTA, das heißt für rehabilitationsspezifische Fragen zur Teilhabe Ansprechpartner sein können.

Tab. 4: Übersicht über Rehabilitationsleistungen und Rehabilitationsträger

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Handbuch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der gemeinsamen Servicestelle für Rehabilitation, S. 15

In Tabelle 1 sind abschließend alle Rehabilitationsträger angeführt, die nach § 6 SGB IX darauf wirken sollen, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird. (29 ) Die Verantwortung zur Prävention (dies ergibt sich aus Paragraph 3 des Neunten Sozialgesetzbuches), zeichnet die Rehabilitationsträger zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen verantwortlich, soweit sie von den gemeinsamen Servicestellen, oder bei Schwerbehinderten Mitarbeitern dem Integrationsamt hinzugezogen werden. (30 ) Die gemeinsame Servicestelle ist in der Öffentlichkeit kaum bekannt. (31 )

Auf den Punkt gebracht kommen also für die Beratung von Arbeitgebern in Fragen des betrieblichen Eingliederungsmanagements folgende Rehabilitationsträger in Betracht:

- Unfallversicherung,
- Soziale Entschädigung,
- Rentenversicherung,
- Bundesagentur für Arbeit,
- Sozialhilfe,
- Jugendhilfe.

Lediglich die Krankenkasse, bei der die arbeitsunfähigen Mitarbeiter initial auftreten, ist nicht in Verantwortung für die Unterstützung von Arbeitgebern in Fragen des betrieblichen Eingliederungsmanagements hinsichtlich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Grund hierfür ist, dass von der gesetzlichen Krankenversicherung nur Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und unterhaltssichernde Leistungen zu erbringen sind. (32 ) Die in Deutschland bedeutendsten Rehabilitationsträger sind, an erster Stelle die Bundesagentur für Arbeit mit einem Budget für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (= berufliche Rehabilitation) in Höhe von 2,175 Mrd., gefolgt von der Deutschen Rentenversicherung mit einem Etat von 1,06 Mrd. im Jahr 2007 und der Unfallversicherung. (33 )

2.3.3.Weitere Akteure

Neben den vorbenannten Rehabilitationsträgern hat das Integrationsamt beratende und unterstützende Funktion, wenn der Personenkreis der Schwerbehinderten (siehe Tab. 3) betroffen ist. Dasselbe gilt für das Integrationsamt, welches auch Ansprechpartner für Arbeitgeber in Fragen des betrieblichen Eingliederungsmanagements sein kann. Dies ergibt sich aus § 84 Abs. 2 S. 4 des SGB IX. In diesem Zusammenhang darf der Integrationsfachdienst nicht unerwähnt bleiben, der vorrangig für den Personenkreis der schwerbehinderten Menschen tätig ist, der aber auch für Menschen ohne Schwerbehinderung tätig werden kann. (34 )

Der Integrationsfachdienst berät Arbeitgeber umfassend in allen Fragen der Beschäftigung behinderter Menschen, er berät das vom Arbeitgeber zum Zwecke der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gebildete Integrationsteam. (35 )

Damit kann die Anzahl der potentiellen staatlichen Stellen, die als Anlaufstelle für einen Arbeitgeber, der Beratung in Fragen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sucht, auf mindestens acht Institutionen, darunter sechs Rehabilitationsträger beziffert werden.

Eine Studie von Niehaus, bei der 244 Arbeitgeber, die ein BEM durchgeführt hatten danach gefragt wurden wo sie Unterstützung fanden, gaben die Arbeitgeber folgende Institutionen an:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Institutionen der Unterstützung

Quelle: Betriebliches Eingliederungsmanagement, Studie zur Umsetzung des BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX, S. 54

Unschwer ist aus dieser Abbildung zu erkennen, dass die Bundesagentur für Arbeit bei der Nennung nicht erscheint, obgleich wie oben hergeleitet auch ihr die Aufgabe der Prävention übertragen ist. Daneben werden von Arbeitgebern jedoch auch Institutionen genannt, die keinen gesetzlichen Auftrag zur Prävention haben, wie etwa Berufsförderungswerke, Rechtsanwalt und Unternehmensberatung. Die Studie kommt zum Ergebnis, dass die Zufriedenheit der Betriebe mit der Unterstützung stark differiert. Während große Betriebe sich überwiegend zufrieden äußern, beklagen kleinere Betriebe einen Mangel an Engagement hinsichtlich der Unterstützung im Einzelfall durch die Rehabilitationsträger. (S. 55. BEM ʹ Niehaus)

3. Phase III ʹ Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III

Bei Eintritt in diese Phase ist der Anspruch auf Krankengeld nach 78-wöchiger Bezugsdauer erschöpft. Der weiter arbeitsunfähige Arbeitnehmer beantragt Arbeitslosengeld. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nach § 125 Abs. 1 SGB III, wenn noch keine Erwerbsminderung festgestellt wurde. Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, das der Arbeitnehmer eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich nicht unter den üblichen Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn auf dem Arbeitsmarkt üblich ist. Die Agentur für Arbeit ist verpflichtet den Arbeitslosen unverzüglich zur Beantragung von Leistungen entweder zur medizinischen Rehabilitation, oder derjenigen zur Teilhabe am Arbeitsleben aufzufordern. (36 ) Gemäß einer Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit mit Stand März 2008, kann der Betroffene den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III erst dann geltend machen, wenn der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist. (37 ) Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Durchführungsanweisungen, die sich auf ein Urteil des BSG beziehen. (38 )

Tab. 5: Berechnungsbeispiel Arbeitslosengeld ʹ ohne Kinder

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: http://www.forium.de/alg1/output, aufgerufen am 14.12.2010

3.1.1.Arbeitsverhältnis versus Beschäftigungsverhältnis

Obgleich der Leistungsbezieher sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet kann er Leistungen unter der fiktiven Annahme der Arbeitslosigkeit beziehen, weil sein Beschäftigungsverhältnis ruht. Inhaltlich bezeichnet der Begriff Arbeitsverhältnis das tatsächliche Bestehen eines Arbeitsvertrages, wohingegen mit Beschäftigungsverhältnis das tatsächliche Ausüben einer Beschäftigung gemeint ist. (39 )

3.2. Mitwirkungspflichten im Leistungsbezug

Die dem Arbeitslosengeldempfänger obliegenden Pflichten zur Mitwirkung sind analog der unter Phase II beschriebenen Pflichten. Sie ergeben sich ebenfalls aus dem SGB I und sind unter dem dritten Titel ab § 60 bis § 67 zu finden. Von besonderem Interesse ist in Phase III allerdings der § 64 SGB I. Hierin ist im Speziellen darauf hingewiesen, dass, bei Sozialleistungsbezug wegen Arbeitslosigkeit, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers (hier der Agentur für Arbeit) an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilgenommen werden soll, wenn dadurch erwartet werden kann, dass die Erwerbs- und Vermittlungsfähigkeit auf Dauer gefördert, oder erhalten werden kann. (40 )

3.3. Der Zusammenhang mit dem SGB IX

In der Systematik des SGB IX - ich darf an den Wortlaut des § 2 erinnern - sind bereits die Tatbestandsmerkmale (siehe Abb. 1) in Phase II eingetreten ʹ zumindest die des Absatz-es eins. Denkbar ist auch, dass der Betroffene bereits über einen Schwerbehindertenausweis verfügt, oder einem Schwerbehinderten gleich steht. Spricht man von Prävention, oder anders gesagt, wählt man eine Maßnahme zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit, oder zur Verhinderung einer Verschlimmerung, so wird hier von Tertiärprävention gesprochen (siehe Tabelle 1).

Dem ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit kommt im Rahmen seiner Aufgaben hier die herausragende Rolle zu, da er in seinen Begutachtungen auch über Fragen der primären, sekundären und tertiären Prävention urteilt (41 ) Und dennoch wird mit Hinweis auf die Datenlagen deutlich werden, dass nur ein winziger Bruchteil der Betroffenen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält. Was heißt, dass Rehabilitation faktisch bei diesem Personenkreis nicht stattfindet.

[...]


1 ) Bundesregierung (2010): Nationale Strategie zur gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen (Corporate Social Responsibility ʹ CSR) ʹ Aktionsplan CSR ʹ der Bundesregierung, Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat Information, Publikation, Redaktion, 53107 Bonn, Stand: Oktober 2010

2 ) Nationales CSR Forum (2010): Empfehlungsbericht des Nationalen CSR-Forums an die Bundesregierung, Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat Information, Publikation., Redaktion, 53107 Bonn, Stand: Juli 2010

3 ) vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2001): Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Feiertagen, S. 4 - 5

4 ) vgl. A. Schaller (2001): Armut und Armutsberichte in Deutschland - Aktuelle Herausforderungen für die Soziale Arbeit, Diplomarbeit, S. 8-9 Block II

5 ) vgl. Gesche-Moorkamp (2011): Vorlesungsskript zum kollektiven Arbeitsrecht, S. 1-7

6 ) www.aok-business.de, aufgerufen am 11.12.2010

7 ) http://bundesrecht.juris.de/entgfg/__4.html, aufgerufen am 11.12.2010

8 ) http://bundesrecht.juris.de/burlg/__7.html, § 7 Abs. 3 BurlG, aufgerufen am 02.01.2011

9 ) EUGH, Entscheidung vom 20.01.2009, Az.: C-350/06 u. C-520/06: Urlaub verfällt nicht bei längerer Erkrankung

10 ) http://www.pressemitteilungen-online.de/index.php/urlaubsanspruch-kann-bei-langer- krankheit-verfallen/, aufgerufen am 02.01.2011

11 ) http://www.wkdis.de/rechtsnews/rechtsprechungsuebersicht-zum-betrieblichen- ein- gliederungsmanagement-bem-ein-beitrag-von-schiefer-und-borchard-186540, aufgerufen am 09.01.2011

12 ) http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/kommentare/krankheitsbedingte-kuendigung- ohne-bem-0, aufgerufen am 09.01.2011

13 ) vgl. Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung (2010)

14 ) vgl. Zok, K. (2009)

15 ) Sozialgesetzbuch I (2007): Text und Erläuterungen zum SGBI, Herausgeber DRV, S. 442- 448

16 ) Sozialgesetzbuch I (2007): Text und Erläuterungen zum SGBI, Herausgeber DRV, S. 449- 450

17 ) SGB 2009: Textausgabe Sozialgesetzbücher mit angrenzenden Gesetzen, Verordnungen und BA-Regelungen, 12.Ausgabe 2009, Hrsg.: Bundesagentur für Arbeit, S. 9 ʹ 14

18 ) www.aok.de, aufgerufen am 08.12.2010

19 ) N. Finkenbusch (2010): Handbuch der Sozialversicherung, Band 1/1, Zweiter Teil, Drittes Kapitel, Asgard-Verlag, Sankt Augustin, 12. Auflagen, 196. Lieferung, Stand August 2010, S. 1-17

20 ) http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__275.html, § 275 Begutachtung und Beratung

21 ) N. Finkenbusch (2010): Handbuch der Sozialversicherung, Band 1/1, Zweiter Teil, Drittes Kapitel, Asgard-Verlag, Sankt Augustin, 12. Auflagen, 196. Lieferung, Stand August 2010, S. 1-17

22 ) http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__51.html, § 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe

23 ) Sozialgesetzbuch I (2007): Text und Erläuterungen zum SGBI, Herausgeber DRV, S. 442- 448

24 ) Sozialgesetzbuch I (2007): Text und Erläuterungen zum SGBI, Herausgeber DRV, S.449- 450

25 ) http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__74.html, § 74 Stufenweise Wiedereingliederung, aufgerufen am 30.12.2010

26 ) http://www.einfach-teilhaben.de/cln_030/DE/StdS/Home/stds_node.html, aufgerufen am 30.12.2010

27 ) V. Voßberg (2010): Arbeit und Arbeitsrecht 07/2010, Die stufenweise Wiederkehr, S. 400

28 ) http://bundesrecht.juris.de/sgb_9/__1.html, § 1 SGB IX, aufgerufen am 13.12.2010

29 ) http://bundesrecht.juris.de/sgb_9/__3.html, § 3 SGB IX, aufgerufen am 14.12.2010

30 ) http://bundesrecht.juris.de/sgb_9/__84.html, § 84 SGB IX, aufgerufen am 1.12.2010

31 ) Deutsche Akademie für Rehabilitation (2009): Stellungnahme der wissenschaftlichen Fachgruppe RehaFutur zur Zukunft der beruflichen Rehabilitation in Deutschland, S. 69-70

32 ) http://bundesrecht.juris.de/sgb_9/__5.html, § 5 SGB IX, aufgerufen am 14.12.2010

33 ) REHA-Futur (2009): Stellungnahme der wissenschaftlichen Fachgruppe RehaFutur zur Zukunft der beruflichen Rehabilitation, S. 45 - 54

34 ) http://bundesrecht.juris.de/sgb_9/__110.html, § 110 SGB IX, aufgerufen am 14.12.2010 und http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__125.html, aufgerufen am 14.12.2010

35 ) http://www.zbfs.bayern.de/integrationsamt/integrationsfachdienst/index.html, aufgerufen am 14.12.2010

36 ) BA (2010): Durchführungsanweisungen zu § 125 SGB III, S. 2

37 ) http://lexetius.com/2004,1936, aufgerufen am 14.12.2010, BSG 03.06.2004 ʹ B 11 AL 55/03 R und BA (2010): Durchführungsanweisungen zu § 125 SGB III, S. 10

38 ) BA (2010): Durchführungsanweisungen zu § 125 SGB III, S. 2

39 ) http://www.meyfa.de/arbrarblr.html. , aufgerufen am 14.12.2010

40 ) Meyer, M. (2010): http://www.meyfa.de/arbrarblr.htm, aufgerufen am 14.12.2010

41 ) DRV (2007): Text und Erläuterungen ʹ SGB I, Allgemeiner Teil, S. 450, Hrsg. DRV Bund

Ende der Leseprobe aus 94 Seiten

Details

Titel
Förderung der Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung von Unternehmen
Untertitel
Überlegungen zur Governance am Beispiel des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Hochschule
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung Konstanz  (Hochschule für Technik, Wissenschaft und Gestaltung)
Veranstaltung
Corporate Social Responsibility
Note
1,0
Autor
Jahr
2011
Seiten
94
Katalognummer
V200113
ISBN (eBook)
9783656267201
ISBN (Buch)
9783656267539
Dateigröße
1444 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
förderung, übernahme, verantwortung, unternehmen, überlegungen, governance, beispiel, betrieblichen, eingliederungsmanagements
Arbeit zitieren
Susanna Burkert (Autor:in), 2011, Förderung der Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung von Unternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/200113

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