Die Berufsunfähigkeitsversicherung – nur eine Teillösung zur Absicherung der Arbeitskraft


Bachelorarbeit, 2011

108 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Absicherung der Arbeitskraft
2.1 Wert der Arbeitskraft
2.2 Verlust der Arbeitskraft
2.3 Gesetzliche Absicherung
2.3.1 Erwerbsminderungsrenten
2.3.2 Leistungen der Berufsgenossenschaften
2.3.3 Krankentagegeld
2.3.4 Grundsicherung
2.4 Produkte zur Absicherung der Arbeitskraft
2.4.1 Krankentagegeldversicherung
2.4.2 Unfallversicherung
2.4.3 Dread Disease
2.4.4 Berufsunfähigkeitsversicherung
2.4.5 Multi-Risk-Police

3 Begriffsabgrenzung von Invaliditätsbezeichnungen
3.1 Arbeitsunfähigkeit
3.2 Grad der Behinderung (GdB)
3.3 Invalidität
3.4 Erwerbsminderung
3.5 Pflegebedürftigkeit
3.6 Erwerbsunfähigkeit
3.7 Berufsunfähigkeit

4 Die Berufsunfähigkeitsversicherung – eine überschätzte Sicherheit?
4.1 Die Berufsunfähigkeitsversicherung hat ihren Preis
4.2 Für wen lohnt sich der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung?
4.2.1 Arbeitnehmer
4.2.2 Beamte
4.2.3 Selbstständige
4.2.4 Kinder
4.3 Die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit

5 Ursachen für eine Berufsunfähigkeit

6 Die Probleme fangen erst beim Leistungsfall an
6.1 Leistungsverweigerung
6.2 Grundbegriffe der BUZ-Leistungsregulierung
6.2.1 Der Beruf
6.2.2 Umorganisation
6.2.3 Nachprüfung
6.2.4 Der Vergleich
6.3 Die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung
6.3.1 Anfechtungs- und Rücktrittsfristen durch den Versicherer
6.3.2 Abfragezeiträume im Versicherungsantrag
6.4 Anfechtung wegen Irrtum

7 Worauf ist beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu achten?
7.1 Die Versorgungslücke bei Berufsunfähigkeit
7.2 Beitragsvergleich
7.3 Wesentliche Entscheidungskriterien

8 Ausgestaltung einer Berufsunfähigkeitsversicherung
8.1 Rentenhöhe
8.2 Laufzeit / Versicherungsdauer
8.3 Nachversicherungsgarantie
8.4 Dynamische Beitrags- und Leistungsanpassungen
8.5 Pauschal- und Staffelregelung

9 Zusammenfassung und Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis.

Abb. 1: Befragung nach ausreichender Absicherung

Abb. 2: Entscheidung über Anträge auf Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung

Abb. 3: Neuabschlüsse Berufsunfähigkeitsversicherung

Abb. 4: Anzahl versicherter Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung

Abb. 5: Ursachen für eine Berufsunfähigkeit in der privaten Versicherungswirtschaft

Abb. 6: Ursachen für eine Berufsunfähigkeit nach Alter

Abb. 7: Ursachen für Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung

Abb. 8: absoluter Neuzugang wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Abb. 9: Anteil psychischer Störungen an der Gesamtzahl der Erwerbsunfähigen

Abb. 10: Ablehnungsgründe der privaten Versicherungswirtschaft

Abb. 11: Prozesse wegen Leistungsverweigerung

Abb. 12: Vorerkrankungen und deren Einfluss auf eine Vertragsannahme

Abb. 13: Beitragsspanne für einen Bankkaufmann

Abb. 14: Beitragsspanne für einen Gerüstbauer

Abb. 15: Anzahl der BU-Verträge im Jahr 2009

Abb. 16: Durchschnittliche BU-Rentenhöhe im Jahr 2009

Abb. 17: Beitragsvergleich für eine/n Bankkauffrau/mann bei Endalter 60 und 67

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Versorgungsquote bei Erwerbsminderung bezogen auf das Bruttoeinkommen durch die GRV

Tabelle 2: Liste der versicherten Krankheiten bei Canada Life Accurance Europe Limited 2009

Tabelle 3: Gesellschaftenrating nach Leistungskriterium „BU-Rente auch bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit“

Tabelle 4: Abfragezeiträume für Gesundheitsfragen in Versicherungsanträgen deutscher Lebensversicherer

Tabelle 5: Pauschal- und Staffelregelung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

1 Einleitung

Im Folgenden soll herausgestellt werden, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung nur ein Teilbereich der so wichtigen Absicherung der Arbeitskraft ist. Oft wird dieses Versicherungsprodukt aber als die wichtigste Versicherung propagiert und selbst die Verbraucherzentralen und Finanzzeitschriften heben die Berufsunfähigkeitsversicherung als das Allheilmittel zur Deckung von Einkommensverlusten hervor. So berichtet auch Financial Times Deutschland:

„Eine Berufsunfähigkeitsversicherung muss sein - das verkünden Versicherer und Verbraucherschützer in seltener Eintracht. Neben der obligatorischen Kranken- und einer Haftpflichtpolice zählen sie die Absicherung der eigenen Arbeitskraft zu den wichtigsten Verträgen, die ein Berufstätiger abschließen sollte, um im Ernstfall nicht vor dem finanziellen Aus zu stehen. Weil die Berufsunfähigkeit seit 2001 nicht mehr Teil des gesetzlichen Versicherungsschutzes ist, müssen Erwerbstätige, die nach dem 1. Januar 1961 geboren wurden, selbst vorsorgen.“ (Gröger 2010)

Weiterhin will der Verfasser[1] die These, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung lange nicht das hält, was sie dem Versicherungsnehmer verspricht, begründen. Für gewisse Personen- und Berufsgruppen ist sie sogar völlig ungeeignet. Die kritischen Anmerkungen sind zum großen Teil durch eigene Erfahrungen bei der Beratung und Betreuung von berufsunfähigen Versicherten und aus Ableitungen aus den Gesetzen, den Versicherungsbedingungen und der einschlägigen Rechtsprechung begründet. Das Anspruchsdenken der Kunden, das gerade durch die Produktwerbung und die Versprechen des Versicherungsaußendienstes gestützt wird und der tatsächliche Wert einer Berufsunfähigkeitsversicherung, haben wenig gemein. Die Mängel liegen nach Auffassung des Verfassers in der Gestaltung und der Anwendbarkeit der Versicherungsbedingungen sowie in der Praxis der Leistungsprüfung und Begutachtung des Kunden, nachdem dieser einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat.

Nach einer allgemeinen Betrachtung der Wichtigkeit und des Wertes der Arbeitskraft wird auf die möglichen Versicherungsprodukte, welche der Verfasser neben der Berufsunfähigkeitsversicherung als weitere wichtige Teilbereiche der Absicherung der Arbeitskraft ansieht, vergleichend und kritisch eingegangen. Weiterhin wird die mangelhafte gesetzliche Absicherung durch den Staat erläutert und die Notwendigkeit einer privaten Vorsorge für den Fall des Einkommensverlustes herausgestellt. Dazu werden aus den Statistiken der Deutsche Rentenversicherung Bund Daten aus den Jahren 1993 bis 2010 herangezogen und vergleichend dargestellt. Auch wird die unterschiedliche Bewertungspraxis zwischen gesetzlichen und privaten Versicherungsträgern thematisiert und die Unterschiede sowie die dadurch entstehenden Probleme für die Versicherten erläutert. Das Hauptaugenmerk soll im Anschluss auf die private Berufsunfähigkeitsversicherung mit ihren vielen Facetten, Abgrenzungsproblemen sowie den Problemen im Leistungsfall gelegt werden. Auf die Besteuerung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten und der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wird nicht vertiefend eingegangen.

Der Verfasser will einen kritischen Blick auf die wesentlichen Entscheidungskriterien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung im Hinblick auf die Bedingungswerke der Versicherer werfen. Dabei werden speziell jene Vertragsklauseln benannt, welche dem Versicherten im Leistungsfall schaden könnten. Es soll belegt werden, dass sich ein prüfender Blick auf die Berufsunfähigkeitsversicherung lohnt und dass die Schwächen dieses Produkts sich ausschließlich zum Nachteil des Versicherten auswirken. Die Begründungen für diese These hat der Verfasser aus den einschlägigen Gesetzen, den Versicherungsbedingungen und der Regulierungs- und Gutachterpraxis der Versicherungswirtschaft sowie aktueller Fachliteratur abgeleitet.

Auf die erheblichen Unterschiede einzelner Produktanbieter innerhalb der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wird nur oberflächlich eingegangen. Vielmehr soll die Berufsunfähigkeitsversicherung als solche vergleichend mit der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und den weiteren Absicherungsmöglichkeiten privater Versicherungsprodukte betrachtet werden.

Insbesondere die Ursachen für eine Berufsunfähigkeit sind Gegenstand dieser Thesis. Die Gründe für eine Berufsunfähigkeit weichen bei den gesetzlichen Trägern und der privaten Versicherungswirtschaft teilweise deutlich voneinander ab.

2 Absicherung der Arbeitskraft

Dieses Kapitel beschreibt die Wichtigkeit der Arbeitskraft, deren Wert und die Auswirkungen eines Arbeitskraftverlustes. Weiterhin wird der Unterschied zwischen der gesetzlichen und der privaten Arbeitskraftabsicherung untersucht und bewertet.

Die Absicherung der Arbeitskraft ist zweifellos für jeden berufstätigen Menschen eine äußerst wichtige Angelegenheit. So schreibt beispielsweise ZDF-WISO:

„Es gibt Versicherungen, die kann man sich getrost sparen, es gibt Versicherungen, die kann man abschließen. Und es gibt Versicherungen, die sollte man unbedingt haben. Eine davon ist die Berufsunfähigkeitsversicherung. Neben der privaten Haftpflichtversicherung ist die private Berufsunfähigkeitsversicherung die wichtigste Versicherung überhaupt.“ (Heuchert 2006, S. 62)

Doch wird mit dem Fokus auf die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht übertrieben oder ein verzerrtes Bild der zur Verfügung stehenden Problemlösungen erzeugt? Es gibt eben noch mehr als die Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn es um die Absicherung der Arbeitskraft geht.

Sicherlich könnte man bei einer gesunden Lebensweise anfangen. Unfallverhütung oder gesunde Verhältnisse am Arbeitsplatz und die Aufgabe von gefährlichen Sportarten oder Hobbys gehören ebenfalls zum Erhalt und Sicherung der Arbeitskraft.

Auf die Frage, ob für den Fall einer Berufsunfähigkeit eine ausreichende Absicherung besteht, antworteten die Befragten einer Allensbach-Studie[2] in 2010 wie folgt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1, Quelle: Allensbacher Institut für Demoskopie

Dazu passt auch die Meinung der FOCUS-Online-Redaktion, die schreibt: „Statistisch trifft es jeden Vierten. Die meisten unterschätzen das Risiko, berufsunfähig zu werden.“ (Markus Schüren 2007)

2.1 Wert der Arbeitskraft

Will man ein Gut oder ein Risiko versichern, muss man zuerst den Wert des Gutes kennen oder ihn ermitteln. Dass diese Ermittlung problematisch ist bestätigt der BGH, denn die Arbeitskraft ist kein Vermögensgut. Das deutsche Recht und die deutsche Rechtsprechung unterscheiden laut Meihua Jiao nach Verlust der Arbeitskraft einmal mit und einmal ohne Verdienstausfall. Die Arbeitskraft als solche ist nach Ansicht des BGH kein Vermögensgut und demnach muss auch eine Bemessung des Wertes der Arbeitskraft höchst individuell ausfallen. (Vgl. Jiao 2007, S. 42–46) In anderen Ländern geht man damit anders um. Ist für den Verlust der Arbeitskraft jemand haftbar zu machen, wird nach Wolfgang Wurmnest dem Geschädigten in Deutschland lediglich ein Schmerzensgeld zugesprochen. Andere europäische Länder (z. B. England und Frankreich) sehen im Verlust der Arbeitskraft ein Vermögen der Einzelperson. (Vgl. Wurmnest 2003, S. 336)

Bei der Arbeitskraft ist die Wertermittlung nicht ganz so einfach. Zu trivial wäre es, lediglich das Nettoeinkommen mit der Restarbeitszeit bis zur Rente zu multiplizieren. Auch die täglichen Verrichtungen im Haushalt, am Haus, für die Familie, für Hobbys oder Leidenschaften stellen einen erheblichen Wert dar. Dazu stellt Wolfgang Wurmnest fest:

„Das Deutsche Recht weist der Arbeitskraft als solcher keinen Vermögenswert zu. Dies hat zur Folge, dass unentgeltlich Arbeitende keinen (eigenen) Ersatzanspruch haben.“ (Wurmnest 2003, S. 336)

Außerdem müssen zukünftige Gehaltserhöhungen oder andere Einkommenssteigerungen[3] berücksichtigt werden.

Eine sinnvolle Ermittlung des Wertes der Arbeitskraft bezogen auf den Beruf des Versicherten ist die Barwertberechnung auf Grundlage des aktuellen Alters, der Restarbeitszeit bis zur Rente, der unterstellten Einkommenssteigerungen für die Zukunft (Inflationsausgleich) und eines anzunehmenden Rechnungszinses.[4] Der Barwert ist der Wert der Summe aller zukünftigen Zahlungen, den diese in der Gegenwart besitzen.

So wird der Wert, den alle zukünftigen Zahlungen auf den heutigen Zeitpunkt abgezinst besitzen, Barwert oder auch Gegenwartswert genannt. (Vgl. Mayer 2009, S. 384)

Dazu ein Berechnungsbeispiel:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Barwert für die Arbeitskraft dieses Beispiel wird wie folgt berechnet:[5]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die gesamte zukünftige Arbeitskraft eines 30-jährigen mit 24.000,-- € Jahres-Nettoeinkommen entspricht demnach einem heutigen Barwert von 814.626,48 €, welcher sofort zur Verfügung stehend, eine jährliche Entnahme (steigend um 2,5% p.a.) von 24.000,-- € bis zum Rentenalter ermöglicht. Ein heute 40-jähriger verfügt nach dieser Berechnung über einen Wert seiner Arbeitskraft von 608.713,93 € und ein 20-jähriger sogar über ein Arbeitskraftvermögen von 1.010.758,85 €.

2.2 Verlust der Arbeitskraft

Der Verlust der Arbeitskraft kann existenzbedrohend sein und von einer auf die andere Minute das ganze Leben der betroffenen Person oder der gesamten Familie bestimmen. Dabei kann der Verlust der Arbeitskraft auf vielfältige Weise eintreten. Die immer wieder genannten Ursachen sind Unfall, Krankheit und Kräfteverfall. So berichtet Johannes Schlütz, dass über 200.000 Arbeitnehmer jedes Jahr allein durch Unfälle, Herz-Kreislauf-Probleme oder auch psychische Probleme zur Berufsaufgabe gezwungen werden. (Vgl. Schlütz et al. 2008, S. 237)

Unterschieden werden muss dabei in Eigen- und Fremdverschulden (z. B. beim Unfall) und in private und berufliche Ursachen, wie z. B. Berufskrankheiten.

2.3 Gesetzliche Absicherung

Arbeitnehmer haben in Deutschland umfangreiche Absicherungen über die gesetzliche Sozialversicherung und über die Berufsgenossenschaften. Die gesetzliche Versorgung ist allerdings kein Garant für eine Sicherung des bisherigen Lebensstandards. Wolfgang Hausotter und Jutta Eich beschreiben dieses Problem so:

„Betroffene müssen nicht nur den Verlust des Arbeitsplatzes verkraften, sondern auch mit großen finanziellen Einschränkungen rechnen. Die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt nur etwa 26% des letzten Bruttogehalts. Bei Berufsanfängern, Selbstständigen und Freiberuflern ist der Rentenanspruch oft noch geringer oder entfällt sogar ganz“ (Hausotter und Eich 2008, S. 3)

Die Ansprüche und der Leistungsumfang sind im Sozialgesetzbuch geregelt. Allerdings setzt laut Oliver Heuchert die gesetzliche Rentenversicherung für die Anerkennung einer Leistungspflicht andere Maßstäbe als die private Versicherungswirtschaft. Hier gilt nur die Frage: Wie lange kann der Versicherte am Tag noch arbeiten, weniger als drei Stunden oder weniger als 6 Stunden? Bei der Frage nach dem Arbeiten meint die gesetzliche Rentenversicherung das reine Arbeiten an sich, egal in welchem Beruf oder welche Tätigkeit! (Vgl. Heuchert 2006, S. 11–12)

Bei Selbstständigen fällt der Bereich der Sozialversicherungen zum Teil oder gar ganz weg und sie müssen sich privat gegen die Risiken des Arbeitskraftverlustes absichern.[6] Anzumerken ist hier, dass es sich bei den hier beschriebenen gesetzlichen Leistungen um sich ausschließende Leistungsarten handelt. So ist z. B. nicht der gleichzeitige Bezug von Krankentagegeld und Erwerbsminderungsrente möglich. Auch die Grundsicherung wird nicht oder nur anteilig geleistet, wenn aus einer anderen Form der Sozialversicherung Leistungen erbracht werden.

2.3.1 Erwerbsminderungsrenten

Eine weitere Voraussetzung ist die Erfüllung einer allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren, um überhaupt einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu haben. Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI müssen mindestens 5 Jahre lang Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge oder Ersatzzeiten gem. § 250 SGB VI (Umsiedlung, Arbeitslosigkeit, Internierung etc.) geleistet oder erfüllt worden sein. Ersatzzeiten können auch durch Minijob, Rentensplitting oder Arbeitsunfall angerechnet werden. Darüber hinaus müssen gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in den letzten fünf Jahren vor Eintritt einer Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet worden sein. Auch wenn alle Voraussetzungen zur Zahlung erfüllt sind, ist die Rentenhöhe dennoch oft nicht ausreichend. Holger Balodis und Dagmar Hühne erklären dazu treffend:

„Rund 160 000 Versicherte erhielten beispielsweise im Jahr 2007 erstmals eine Erwerbsminderungsrente zugesprochen. Die durchschnittliche Monatsrente: gerade mal 611 Euro. Davon lässt sich eine Familie kaum ernähren.“ (Balodis und Hühne 2008, S. 17)

Zudem haben sich die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2001 grundlegend geändert und das Sozialgesetzbuch kennt für bestimmte Versicherte den Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mehr. Seither gilt:

„Bis Ende 2000 stand Berufsunfähigen eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente zu. Lediglich besonders qualifizierte Arbeitnehmer standen unter diesem Schutz. Seit der Rentenreform 2001 ist dieser Berufsschutz für alle Personen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, abgeschafft.“ (Wehowsky und Rihm 2009, S. 93)

Dieser gravierende Einschnitt in die Qualität der staatlichen Absicherung der gesetzlich Versicherten wurde per Gesetzesänderung erlassen; allerdings ohne dafür den Beitragssatz für diese Versichertengruppe zu reduzieren. Die Folgen für die jüngeren Versicherten werden von Schlütz, Springer und Seipel provokant formuliert:

„Die Tücke liegt im Detail: Für die nach 1961 Geborenen spielen Ausbildung, der bisherige Beruf und der damit verbundene Status keine Rolle mehr. Zugemutet werden darf dem Betroffenen jeder andere Job, den der Arbeitsmarkt hergibt. Konkret müsste der Jurist zum Beispiel als Tellerwäscher oder Pförtner arbeiten.“ (Schlütz et al. 2008, S. 237)

Wie aus den Indikatoren in nachfolgender Grafik zur Erwerbsminderungsrente im Zeitablauf zu erkennen ist, beträgt der Anteil der abgelehnten Leistungsanträge bei der Deutschen Rentenversicherung zuzüglich den nur sonstig erledigten Leistungsanträgen[7] nahezu 50%. Das heißt, nur jedem zweiten Antrag wird stattgegeben. (Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund 2011, S. 1)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2, Datenquelle: Deutsche Rentenversicherung Bund, eigene Darstellung

Die Höhe der Absicherung lässt sich nach der sog. Rentenformel berechnen. Dabei ist das Durchschnittseinkommen aller pflichtversicherten Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Der Haufe Kompass erklärt, dass jedes Jahr zur Ermittlung des Durchschnittsentgelts das Bruttoarbeitsentgelt aller pflichtversicherten Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) addiert und durch die Anzahl der Pflichtversicherten geteilt wird. Das Durchschnittsentgelt lag 2010 bei 32.003,-- €. (Vgl. Rente 2010 2010, S. 10)

Berechnungsbeispiel für einen 35-jährigen Arbeitnehmer:

Durchschnittsverdiener seit 15 Jahren (Wartezeit somit erfüllt)

Durchschnittseinkommen aller Versicherten (32.003,-- € im Jahr 2010)

Aktueller Rentenwert 2010 = 27,20 €

Nach Zurechnungszeit auf das 60. Lebensjahr, 40 Entgeltpunkte erreicht

Rentenartfaktor = 1,0

Zugangsfaktor = 0,892, da 10,8% Abschlag wegen vorzeitigem Rentenbeginn

Die Höhe der Rente hängt von den in der Rentenformel verwendeten Faktoren ab und wird wie folgt berechnet: (Vgl. Holthausen et al. 2007, S. 225)

(PEP) x (ZF) x (RAF) x (AR) = Monatsrente [8]

Aus Beispiel oben:

40 (PEP) x 0,892 (ZF) x 1,0 (RAF) x 27,20 (AR) = 970,50 €

Somit erhielte ein 35-jähriger Versicherter bei voller Erwerbsminderung eine mtl. Rente von 970,50 €. Bei halber Erwerbsminderung würden nur 485,25 € gezahlt.[9] (Vgl. Rente 2010 2010, S. 12)

Hier zur Verdeutlichung der zeitbezogene Ansatz des Restleistungsvermögens bezogen auf das bisherige Bruttoeinkommen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Versorgungsniveau durch die gesetzliche Rentenversicherung

Hierzu wurde von Holger Balodis und Dagmar Hühne treffend formuliert:

„Alles in allem sollten sich Arbeitnehmer keine Illusionen machen: Die Erwerbsminderungsrente, so sie überhaupt bewilligt wird, fällt trotz der gewährten Zurechnungszeiten erschreckend niedrig aus, zumal sie - wegen des vorzeitigen Rentenbeginns - noch um 10,8 Prozent gekürzt wird.“ (Balodis und Hühne 2008, S. 17)

2.3.2 Leistungen der Berufsgenossenschaften

Die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften als Träger) ist ein Bestandteil der deutschen Sozialversicherung. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB VII).

„Die gesetzliche Unfallversicherung wird durch die Berufsgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts getragen. Sie sieht Leistungen bei Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten vor und ist im SGB VII normiert." (Eichenhofer 2007, S. 219)

Nach einem Versicherungsfall (Unfall oder Berufskrankheit) sieht die gesetzliche Unfallversicherung gem. SGB VII folgende Leistungen vor:

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Unfallrente (Vgl. Schwede 2010, S. 160)

Bei der Festsetzung der Erwerbsminderung wird berücksichtigt, dass der Verletzte besondere berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse nach dem Unfall nicht mehr oder nur noch teilweise nutzen kann. Die Höhe der Verletztenrente richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung und dem Jahresbruttoverdienst des Versicherten. Mehrhoff, Meindel und Muhr weisen darauf hin, dass eine Unfallrente erst geleistet wird, wenn eine dauerhafte Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent festgestellt wird. Alle Heilmaßnahmen und Rehabilitationsmöglichkeiten müssen dabei ausgeschöpft worden sein. (Vgl. Mehrhoff et al. 2010, S. 25–29)

Vollrente: Hat der Verletzte seine Erwerbsfähigkeit zu 100 % verloren, so wird gem. § 56 Abs. 3 SBG VII (Stand: 28.04.2011) die sogenannte Vollrente gezahlt. Sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Gleiches gilt für Verletzte mit einer nicht vollständig eingeschränkten Erwerbsfähigkeit, solange sie infolge des Arbeitsunfalls ohne Arbeitseinkommen sind.

Teilrente: Ist die Erwerbsfähigkeit zu weniger als 100 % eingeschränkt, so erhält der Verletzte eine Teilrente. Die Höhe der Teilrente beträgt den Teil der Vollrente, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

Beispiel: Ist ein Versicherter zu 30 % erwerbsunfähig, so erhält er als Verletztenrente 0,3 x 0,6667 = 20 % des Jahresbruttoverdienstes im letzten Jahr vor dem Unfall.

Versicherungsleistungen werden nicht nur für Arbeitnehmer erbracht. Auch Kindergartenkinder, Schüler an Schulen oder Hochschulen oder z. B. Lebensretter sind bei Erleiden eines Unfalls versichert. (Vgl. Eichenhofer 2007, S. 219)

Bei Kindern und Schülern ist die Absicherung allerdings noch geringer. Der Jahresarbeitsverdienst wird hier gem. §§85 und 86 SBV VII pauschal festgelegt. So wird je nach Alter ein fiktiver Jahresbruttoverdienst als Prozentsatz des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller rentenversicherten Arbeiter und Angestellten (Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV, 2.555 € mtl. in 2011) herangezogen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Somit würde einem 15-jährigen Jugendlichen bei einer 70%-igen Invalidität durch einen versicherten Unfall gerade einmal 485,45 € mtl. zustehen.[10]

2.3.3 Krankentagegeld

Gesetzlich Versicherte haben bei vorübergehender Krankheit einen Anspruch auf Krankengeld ihrer Krankenversicherung. Dieses Tagegeld dient als Einkommensersatz und setzt in der Regel nach der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers[11] oder bei Selbstständigen nach einer vereinbarten Karenzzeit ein. Die Zahlung von Krankentagegeld hat für die Versicherten zur Sicherung des laufenden Einkommens eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Zum Bezug reicht eine Arbeitsunfähigkeit aus. Allerdings sind Höhe und Dauer im Ernstfall nicht ausreichend für eine unter Umständen jahrzehntelange Versorgung ausgelegt. So regelt das Sozialgesetzbuch V (SGB V, Stand: 28.04.2011):

§ 44 SGB V Krankengeld

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

§ 47 SGB V Höhe und Berechnung des Krankengeldes

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.

§ 48 SGB V Dauer des Krankengeldes

(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

Somit besteht spätestens nach 78 Wochen Arbeitsunfähigkeit kein Leistungsanspruch mehr aus der gesetzlichen Tagegeldversicherung. Ein ernstes Problem für die finanzielle Versorgung der Versicherten entsteht spätestens jetzt.

2.3.4 Grundsicherung

Ist der Betroffene durch das Netz der Sozialversicherung und der gesetzlichen Absicherung nicht aufgefangen worden und hat er keinen Anspruch auf eine der beschriebenen Leistungen, bleibt ihm nur noch der Gang zum Sozialamt. Wer bedürftig aber noch berufsfähig ist, erhält Arbeitslosengeld II. Das Niveau liegt allerdings nur auf Hartz-IV-Niveau. Wer dagegen voll erwerbsunfähig ist, erhält die Grundsicherung. Michael Baczko merkt an dass Personen, die im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung auf Dauer voll erwerbsgemindert sind und nicht über genügend Einkommen und Vermögen verfügen um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, Anspruch auf Grundsicherung haben. Beziehen sie eine Erwerbsminderungsrente unterhalb der Grundsicherungsrente haben sie einen Auffüllungsanspruch auf die Höhe der Grundsicherungsrente. Erhalten sie eine volle Erwerbsminderungsrente und sind dennoch bedürftig, haben sie keinen Anspruch auf Grundsicherung, sondern auf Sozialhilfe. (Vgl. Baczko 2006, S. 37)

Jedoch werden Einkommen und Vermögen auf eine eventuelle Grundsicherung angerechnet.[12] Zum Einkommen zählt Detlef Pohl beispielhaft auf:

Erwerbseinkommen, Renten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte, Wohngeld.

Zum Vermögen zählen:

Bargeld und Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Immobilien und sonstige Sachgüter wie z. B. das Auto. (Vgl. Pohl 2008, S. 59)

Im Sozialgesetzbuch II (SGB II, Stand: 13.05.2011) heißt es dazu:

§ 11 SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen.

§ 12 SGB II Zu berücksichtigendes Vermögen

(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

Lebt der Bedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft, ist also verheiratet oder lebt mit einem Partner zusammen, wird das Einkommen des Partners - soweit es dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigt - angerechnet. Außerdem muss gem. § 90 SGB XII Abs. 1 das gesamte verwertbare Vermögen vor dem Bezug der Grundsicherung eingesetzt und aufgebraucht werden. Ein Bezieher der Grundsicherung darf lediglich über ein "Schonvermögen" von 2.600,-- € verfügen. (Vgl. Derksen 2008, S. 15–16)

Doch selbst wenn Leistungen wie Grundsicherungen oder Hartz IV erbracht werden, wird der frühere Lebensstandard kaum zu halten sein. So erhalten Erwachsene gem. § 20 SGB II (Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts) lediglich eine mtl. Zahlung von 364,-- €. Die Kosten für angemessenen Wohnraum und Heizung werden zusätzlich gezahlt.

2.4 Produkte zur Absicherung der Arbeitskraft

Nachfolgende Versicherungen können zur Absicherung der Arbeitskraft sinnvoll sein. Sie runden in der Summe den Versicherungsschutz ab oder bieten unter bestimmten Voraussetzungen gute Kombinationsmöglichkeiten für eine ausgewogene Absicherung der Arbeitskraft. Hier ist anzumerken, dass keines dieser Produkte allein betrachtet eine umfassende Absicherung bietet. Auch nicht die Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Zweifel lassen sich für jede Versicherungssparte Beispiele finden, für die dann doch kein Versicherungsschutz besteht. Eine sinnvolle und auf die speziellen Bedürfnisse des Einzelnen zugeschnittene Kombination der nachfolgend beschriebenen Absicherungsmöglichkeiten ist also der erste und zugleich wichtigste Schritt. Nur so lässt sich nach Meinung des Verfassers eine optimale Deckung von Versorgungslücken bei Arbeitskraftverlust erreichen.

Im weiteren Verlauf wird erkennbar, dass ein blindes Verlassen auf die Berufsunfähigkeitsversicherung, die so oft als die wichtigste Versicherungspolice bezeichnet wird, ein grober Fehler mit fatalen Folgen für den Versicherten sein kann.

Hier sei bemerkt, dass die Erwartungshaltung der Versicherten und die Regulierungspraxis der Versicherer weit auseinanderdriften. Der Versicherte mag denken, dass eine Bescheinigung seines Arztes oder ausgefüllte Fragebögen mit beiliegenden Attesten, Krankenberichten oder Operationsberichten ausreichend seien. Diesen Sachverhalt kommentiert Oliver Heuchert wie folgt sehr treffend:

„Wenn so etwas durch die Gutachtermühlen gedreht wird, kommt selten eine Berufsunfähigkeit heraus.“ (Heuchert 2006, S. 160)

Wer dann allein auf die Berufsunfähigkeitsversicherung gesetzt hat, hat alle Eier in einen Korb gelegt und seine finanzielle Absicherung verspielt. Eine gute Diversifikation ist also nicht nur bei der Geldanlage von Vorteil, sondern sollte auch bei der wichtigen Absicherung der Arbeitskraft Beachtung finden.

2.4.1 Krankentagegeldversicherung

Auch bei Arbeitsunfähigkeit drohen trotz einer gesetzlichen Krankenversicherung Einkommenseinbußen. Peter Sacher erklärt, dass selbst für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die immerhin einen Anspruch auf eine mind. 6-wöchige Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber und anschließendes Krankentagegeld ihrer Krankenkasse haben, eine ergänzende private Krankentagegeldversicherung sinnvoll ist. Da das Krankentagegeld bei längerer Arbeitsunfähigkeit nur 70% des letzten regelmäßigen Bruttoeinkommens, maximal jedoch 90% des letzten Nettoeinkommens beträgt und freiwillig Versicherte mit Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze noch größere Versorgungslücken hinnehmen müssen, sollte hier ergänzend vorgesorgt werden. (Vgl. Sacher 2004, S. 161)

Neben der Begrenzung durch § 47 SGB V, Stand: 28.04.2011 (Höhe und Berechnung des Krankengeldes) werden noch die halben Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegepflichtversicherung abgezogen.

Im Jahr 2011 beträgt der Arbeitnehmeranteil für kinderlose Arbeitnehmer immerhin 20,75%.[13] (Vgl. Marburger 2011, S. 116)

Zur Sicherung des Verdienstausfalls durch „vorübergehende Krankheit“ bieten sich als Ergänzung zur gesetzlichen Krankentagegeldversicherung sog. Krankentagegeld-Zusatzversicherungen an, um die Lücken der gesetzlichen Krankentagegeldversicherung zum Nettoeinkommen zu schließen. Für privat Krankenversicherte kann das Krankentagegeld über die private Krankenversicherung bis zur Höhe des tatsächlichen Einkommens abgeschlossen werden. Dazu rät Peter Sacher:

„Für privat versicherte Arbeitnehmer empfiehlt sich der Abschluss einer Verdienstausfallversicherung in Höhe ihres Nettoeinkommens.“ (Sacher 2004, S. 163)

Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenkasse (gem. § 48 SGB V max.78 Wochen) zahlt eine private Krankenversicherung das Krankentagegeld ohne zeitliche Begrenzung, so Fred Wagner.

„In der privaten Krankenversicherung besteht grundsätzlich keine Zahlungshöchstdauer für das Krankentagegeld. I.d.R. ist die Leistungsdauer der Krankentagegeldtarife unbegrenzt, solange (vollständige) Arbeitsunfähigkeit besteht.“ (Wagner 2008, S. 376–377)

Stellt die private Krankenversicherung allerdings nach ihren Kriterien eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit fest, kündigt sie den Versicherungsschutz und stellt die Zahlung des Krankentagegeldes ein. Berufsunfähigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit schließen sich gegenseitig aus. Das versteht man unter dem Grundsatz der Spezialität zwischen Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherung. (Vgl. Müller-Frank 2007, S. 8) Die Zahlung wird dabei unabhängig von der Leistung einer gesetzlichen oder privaten Berufsunfähigkeitsversicherung eingestellt. Oliver Heuchert merkt an:

„Es kommt durchaus vor, dass die private Krankenversicherung das Krankentagegeld wegen Invalidität einstellt, die Berufsunfähigkeitsversicherung aber auch nicht zahlt, weil sie keine Berufsunfähigkeit erkennen kann.“ (Heuchert 2006, S. 112)

Bei Selbstständigen dagegen kann eine einfache Arbeitsunfähigkeit über mehrere Monate sehr große finanzielle Probleme bereiten. Da sie keinen Einkommensersatz erhalten, müssen sie privat vorsorgen. Peter Sacher spricht hier gar von Existenzsicherung.

„Eine Krankentragegeldversicherung ist zur Existenzsicherung von Bedeutung. Gerade der Personenkreis der Selbstständigen ist von den wirtschaftlichen Folgen einer Arbeitsunfähigkeit besonders betroffen.“ (Sacher 2004, S. 163)

2.4.2 Unfallversicherung

Auch Unfälle können existenzbedrohende Folgen haben. Eine schwere Unfallinvalidität muss aber nicht zwangsläufig zu einer Erwerbsunfähigkeit führen, kann den Versicherten allerdings so erheblich belasten oder beeinträchtigen, dass er sich nicht mehr in der Lage fühlt oder es nicht auf sich nehmen will, zu arbeiten.

Die Kapitalleistung bei Invalidität in Form einer Einmalzahlung oder einer Rente ist die eigentliche Kernleistung der privaten Unfallversicherung. Andere Leistungen wie Unfalltod oder Krankenhaustagegeld können eingeschlossen werden. Führt ein Unfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit, so zahlt die Unfallversicherung eine Invaliditätsentschädigung. Diese ist nach den allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2004) an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Die Invalidität muss innerhalb eines Jahrs nach dem Unfall eingetreten sein.

Nach Ablauf eines Jahres muss ein Arzt innerhalb von drei Monaten die Invalidität festgestellt haben.[14]

Die allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2004) regeln die Höhe der Entschädigung nach der sogenannten Gliedertaxe. Andere Invaliditäten werden danach bemessen, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.

Für den Versicherten von großer Bedeutung ist, dass sein Beruf oder seine Berufsfähigkeit bei der Bemessung der Invaliditätsleistung keine Rolle spielt.

„Die AUB 88/94 und die AUB 99 definieren den Invaliditätsbegriff gleichlautend als "dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit" (§7 I (1) AUB 88/94 bzw. Nr. 2.1.11 AUB 99). Der Verlust oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit spielt deshalb für den Invaliditätsanspruch des Versicherten keine Rolle mehr.“ (Lehmann und Ludolph 2004, S. 2)

Die Höhe der Leistung richtet sich allein nach dem Grad der Invalidität. Hier bestimmen die AUB 2004 Folgendes:

§ 7 Abs. I Nr. 2 a

Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Man soll bedenken, dass es auch bei der privaten Unfallversicherung erhebliche Bedingungs- und Preisunterschiede gibt. Auch hier lohnt sich ein genauer Vergleich von Preis und Leistung.

2.4.3 Dread Disease

Der Begriff "dread disease" bedeutet aus dem Englischen übersetzt "gefürchtete Krankheit". Nicht nur Unfälle, sondern auch schwere Krankheiten können von heute auf morgen erhebliche finanzielle Belastungen zur Folge haben. Doch auch mit einer schweren Krankheit kann man durch das Netz der Sozialversicherung fallen. Es ist durchaus möglich und nicht abwegig, dass etwa ein 40-jähriger Bankkaufmann oder Informatiker z. B. durch einen schweren Herzinfarkt zwar einige Monate arbeitsunfähig wird, er aber nicht erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen oder privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung bleibt. Dann zahlt weder die Krankentagegeldversicherung weiter, noch übernimmt die Erwerbsminderungsrente eine Rentenzahlung. Auch die Unfallversicherung zahlt keine Leistung und die Grundsicherung steht dem Versicherten u. U. wegen mangelnder Bedürftigkeit auch nicht zu.[15]

Die Dread Disease Versicherung stammt ursprünglich aus dem angelsächsischen Raum. Hier leistet der Versicherer eine einmalige Zahlung, sofern eine im Leistungskatalog klar definierte Krankheit diagnostiziert wird. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person die Diagnose (in der Regel 14 Tage) überlebt. Durch die Leistung der in der Regel hohen Einmalzahlung - auch hier spielt die Berufs- oder Erwerbsfähigkeit keine Rolle - kann einerseits ein Verdienstausfall kompensiert oder z. B. eine aufwendige Heilbehandlung finanziert werden.

So begründet Hans Pfeifer:

„Von der Kapitalzahlung können Versicherte beispielsweise

aufwendige Therapien, Aufenthalte in Spezialkliniken oder kostenintensive Rehabilitationsmaßnahmen bezahlen, für die die Krankenversicherung nicht aufkommt;

Verdienstausfälle für die Dauer der Krankheit und der Rehabilitation über die Lohnfortzahlung und das Krankengeld hinaus ausgleichen;

Verdienstausfälle bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit teilweise kompensieren;

den kostspieligen, behindertengerechten Umbau von Haus, Wohnung oder Fahrzeug finanzieren;“ (Pfeifer 2010, S. 37)

Nachfolgend ist beispielhaft der Leistungskatalog eines großen und bekannten Dread-Disease-Anbieters in Deutschland (Canada Life) dargestellt. (Vgl. Canada Life Accurance Europe Limited 2009, S. 1–3)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Liste der versicherten Krankheiten bei Canada Life Accurance Europe Limited 2009

Obwohl eine vorliegende Berufsunfähigkeit keine Leistungsvoraussetzung für eine Dread-Disease-Versicherungszahlung ist, eine dieser versicherten Krankheiten/Ereignisse also lediglich diagnostiziert werden muss, sehen die Versicherungsbedingungen noch weiterführende Merkmale zu den jeweiligen Diagnosen vor. Auch hier ist besonders auf das Kleingedruckte zu achten.

Die Problematik der Formulierung und der Ausschlüsse zu den jeweiligen Diagnosen soll hier am Beispiel Krebs verdeutlicht werden:

„Krebs

Paragraf: Anlage 1 - 3.

"Krebs ist die Diagnose eines fortgeschrittenen, bösartigen Tumors. Die Diagnose muss anhand eines feingeweblichen Nachweises durch einen qualifizierten Onkologen oder Pathologen erfolgen. Krebs zeichnet sich durch ein unkontrolliertes Wachstum, die Vermehrung von Tumorzellen und die Einwanderung in gesundes Gewebe und dessen Zerstörung aus.

Die Diagnose Krebs umfasst auch Leukämien, bösartige Tumore des Lymphsystems (Lymphome), Morbus Hodgkin und maligne Knochenmarkserkrankungen.

Folgende Erkrankungen sind ausgeschlossen:

Carcinoma in situ (alle prämalignen Erkrankungen oder nicht-invasiven Krebserkrankungen im Stadium 0, CIN-1 bis CIN-3 bei Gebärmutterhalsveränderungen)

Früher Prostatakrebs nach der TNM-Klassifikation T1a N0 M0 und T1b N0 M0

Maligne Melanome der Haut nach der TNM-Klassifikation T1a N0 M0, T1b N0 M0 und T2a N0 M0

Hyperkeratosen, Basaliome und Spinaliome

Alle anderen Tumorerkrankungen im Stadium I, wenn für die Behandlung weder eine Strahlen- noch eine Chemotherapie erforderlich ist; die Notwendigkeit einer Strahlen- oder Chemotherapie ist durch einen gemäß § 28 Absatz 11 qualifizierten Arzt zu bestätigen.

Stadieneinteilungen und Klassifikationen gemäß der TNM-Klassifikation nach UICC/AJCC oder der Klassifikation für Lymphomerkrankungen nach Ann Arbor.

Es besteht kein Versicherungsschutz für Krebs, der innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes (siehe § 14 Absatz 1) bzw. nach Erhöhung des Schutzes, bezogen auf den erhöhten Teil, diagnostiziert wird.“ (Canada Life Accurance Europe Limited 2009)

Hier sei anzumerken, dass die Anbieter solcher „exotischen Verträge“ in Deutschland diese Versicherungsart als Ersatz oder zumindest gleichwertig zur Berufsunfähigkeitsversicherung anpreisen. Differenziert betrachtet sollte aber auch diese Versicherungsart nur als Teil einer Gesamtabsicherungsstrategie gesehen werden. Gerade zu geringe Versicherungssummen können ein Problem werden. Tritt beispielsweise bei unserem 40-jährigen Bankkaufmann oder Informatiker durch einen Schlaganfall eine Berufsunfähigkeit ein und die Einmalzahlung einer Dread Disease Versicherung beträgt z. B. nur 100.000,-- €, kann gerade einmal für ca. 6 Jahre eine mtl. Zahlung von 1.500,-- € entnommen werden, bis der Betrag komplett aufgebraucht ist.[16] Würde er nur 1.000,-- € mtl. entnehmen, wäre nach 9 Jahren das Geld ebenfalls verzehrt.

2.4.4 Berufsunfähigkeitsversicherung

„Pro Jahr werden in der Bundesrepublik mehrere 100.000 BUZ-Leistungsfälle reguliert“ (Hausotter W. und Eich J. 2008 S. 11)

Von allen Seiten werden heute die potenziellen Kunden über die Notwendigkeit einer Berufsunfähigkeitsversicherung informiert. Sei es am Bankschalter, in Tageszeitungen, in Radio- und Fernsehsendungen wie WISO oder Plusminus oder von Ihren Versicherungen direkt. Kein Wunder, denn die Berufsunfähigkeitsversicherung ist für die Branche ein einträgliches Geschäft. Laut der ARD-Sendung Plusminus geben die deutschen Versicherungsgesellschaften nur etwa 2/5 für Leistungsfälle an ihre Versicherten aus![17] Die Anzahl der Neuabschlüsse in Deutschland ist seit 1995 deutlich gestiegen.

Die folgende Grafik zeigt den absoluten Neuzugang in der Berufsunfähigkeitsversicherung: (Vgl. GDV, Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2010, S. 28)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3 Datenquelle: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., eigene Darstellung

Trotz der hohen Zuwachsraten hat nach Michael Böse die Berufsunfähigkeitsversicherung noch keine große Marktdurchdringung erreicht.

„Große Teile der Bevölkerung sind im Fall einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit kaum oder nur unzureichend abgesichert. Im Ernstfall bleibt oftmals nur noch die Sozialhilfe.“ (Böse 2008, S. 4)

Die Berufsunfähigkeitsversicherung soll in den folgenden Kapiteln ausführlich beschrieben, bewertet und kritisiert werden.

2.4.5 Multi-Risk-Police

Neben den oben beschriebenen Produkten bieten neuerdings auch wenige Versicherer[18] eine Kombination aus Unfall-, Pflege-, Grundfähigkeits- und Dread Disease-Versicherung an. Diese, noch exotischen Produkte, versprechen eine Vielzahl von versicherten Leistungen und sind in der Kombination mit den oben beschriebenen Möglichkeiten durchaus interessant.

So beschreibt Uwe Schmidt-Kasparek von der Zeitschrift Kurs:

„Eine Alternative zum traditionellen BU-Schutz bietet auch die Janitos Multi-Rente, eine Kombination aus Unfall- und Krankenschutz. Die Risikoprüfung zielt bei diesem Produkt auf die ermittelte Minderung der jeweiligen Körperfunktion. Diese Versicherung leistet bei Invalidität durch Unfall, Organschäden durch Krankheit und Unfall, Grundfähigkeitsverlust durch Krankheit und Unfall sowie bei Pflegebedürftigkeit durch Krankheit und Unfall - und das unabhängig davon, ob der Beruf noch weiter ausgeübt werden kann.“ (Schmidt-Kasparek 2010, S. 14–18)

Besonders interessant ist bei dieser Art von Produkten die annahmefreudige Risikoprüfung und die dadurch mögliche Versicherbarkeit von bereits bestehenden Krankheiten wie z. B. Bluthochdruck oder Rückenleiden, welche bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung schon zu einem Ausschluss oder gar zur Ablehnung führen würden. Außerdem lassen sich die versicherten Renten berufsunabhängig bis zum 67. Lebensjahr oder gegen einen ca. 15 %-igen Beitragszuschlag sogar lebenslang absichern.

[...]


[1] Wenn in dieser Thesis vom Verfasser geschrieben wird, ist der Verfasser dieser Bachelor-Thesis (Thomas Hirt) gemeint. Die gesamte Bachelor-Thesis wurde nach den Regeln der neuen Rechtschreibung (Duden 2011) verfasst.

[2] Diese Studien werden in jährlichem Abstand im Auftrag des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. durchgeführt und in seinen Jahrbüchern veröffentlicht.

[3] Zum Ausgleich der jährlichen Preisniveausteigerung müsste zumindest die durchschnittliche Inflationsrate bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden.

[4] Hier soll allein der Wert der beruflich eingesetzten Arbeitskraft berücksichtigt werden. Kosten für Haushaltsführung und andere Aufwendungen werden bei der Berechnung aus Vereinfachungsgründen ausgeblendet.

[5] Annahmen: Barwert für eine vorschüssige jährliche dynamische Zeitrente (r) r = 24.000 €, mit Laufzeit (n) bis zum 67. Lebensjahr (n = 37 Jahre), einer Verzinsung (p) von 3 % (p = 3), Zinssatz (i) = 0,03 (=P/100) Aufzinsungsfaktor (q) = 1,03, einer jährlichen Steigerung der Zahlung um 2,5 %, qd = 1,025, id = 0,025

[6] Dies gilt für alle Selbstständigen und Freiberufler die nicht pflichtversichert sind oder per Gesetz keinem berufsständischem Versorgungswerk angehören.

[7] „sonstig erledigt“ könnte eine bewillige Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme sein oder ein Verweis auf einen anderen Sozialversicherungsträger

[8] PEP = Persönliche Entgeltpunkte, ZF = Zugangsfaktor, RAF = Rentenartfaktor,

AR = Aktueller Rentenwert

[9] Welcher Versicherte verdient schon mit Berufsbeginn das Durschnittseinkommen? Im Normalfall dürften die Renten noch darunter liegen.

[10] Erläuterung: Fiktives Einkommen 2.555,-- € * Teilrentenfaktor 0,6667 * 0,40 Altersfaktor * 70% Invaliditätsgrad = 2.555,-- € * 0,6667 * 0,40 * 0,70 = 485,45 €

[11] Die gesetzliche Lohnfortzahlungsdauer beträgt bei Arbeitnehmern nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) 6 Wochen

[12] Übersteigt das Einkommen die Höhe der Grundsicherung entfällt der Anspruch komplett.

[13] Arbeitnehmeranteil für Kinderlose: Rentenversicherung 9,95%, Krankenversicherung allgemein 8,2%, Pflegeversicherung 1,1%, Arbeitslosenversicherung 1,5%

[14] Am Markt wird vereinzelt, gegen Mehrbeitrag, diese Frist auf 12 oder 24 Monate verlängert.

[15] Näheres hierzu unter Kapitel 2.3.4

[16] Berechnungsannahme: Anlagebetrag 100.000,-- €, Entnahmezins 4%, jährliche Steigerung der Rate um 2,5% zum Inflationsausgleich

[17] Vgl. ARD-Sendung Plusminus vom 13.03.2001

[18] Zur Zeit (Stand 08.2011) wird diese Produktvariante von AXA, Janitos und Barmenia angeboten.

Ende der Leseprobe aus 108 Seiten

Details

Titel
Die Berufsunfähigkeitsversicherung – nur eine Teillösung zur Absicherung der Arbeitskraft
Hochschule
The West Pomeranian Business School, Berlin  (Fakultät Financial Advisory and Management in Berlin)
Note
sehr gut
Autor
Jahr
2011
Seiten
108
Katalognummer
V199975
ISBN (eBook)
9783656323273
ISBN (Buch)
9783656324898
Dateigröße
1435 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Berufsunfähigkeitsversicherung, Arbeitskraft, Einkommenssicherung, Absicherung der Arbeitskraft, BUZ, Unfallversicherung, Arbeitsunfähigkeit, Umorganisation, Versorgungslücke, Berufskunde, Berufsgenossenschaft, Beruf, Invalidität, Grad der Behinderung, Erwerbsunfähigkeit, Erwerbsminderung, Pflegebedürftigkeit, Unfall, Krankheit, Kräfteverfall
Arbeit zitieren
Thomas Hirt (Autor:in), 2011, Die Berufsunfähigkeitsversicherung – nur eine Teillösung zur Absicherung der Arbeitskraft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/199975

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