Beurteilung der Unternehmergesellschaft als Variante der GmbH


Hausarbeit, 2012

19 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Allgemeines zur Unternehmergesellschaft
2.1. Entstehungsgeschichte der Unternehmergesellschaft
2.2. Unternehmergesellschaft als Variante der GmbH
2.3. Grundung einer Unternehmergesellschaft
2.3.1. Verwendung des Musterprotokolls
2.3.2. Abweichungen vom Musterprotokoll

3. Besonderheiten der Unternehmergesellschaft

3.1. Bezeichnung im Geschaftsverkehr/Rechtsformzusatz

3.2. Kapitalaufbringung

3.2.1. Mindeststammkapital

3.2.2. Bar- und Sacheinlagen

3.3. Pflicht zur Rucklagenbildung

3.3.1. Mindesthohe und Dauer der Rucklagenbildung

3.3.3. Verwendung der Rucklage und Verstofi gegen die Rucklagenbildung

3.4. Umwandlung der Unternehmergesellschaft in die GmbH

3.4.1. Keine Wechselpflicht in die GmbH

3.4.2. Beibehaltung der Firmierung

3.5. Einberufung der Gesellschafterversammlung

4. Erfolg der Unternehmergesellschaft

5. Schlussbetrachtung

Anhang-Verzeichnis

Literaturverzeichnis

Tnternetquellen-Verzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Das von vielen Stellen seit langem erwartete und viel diskutierte „Gesetz zur Moderni- sierung des GmbH-Rechts und zur Bekampfung von Missbrauchen“ (MoMiG) ist am 1.9.2008 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzgebers war es das GmbH-Gesetz (GmbHG) zu modernisieren und die GmbH international wettbewerbsfahiger zu machen. Existenz- grundungen sollen zukunftig erleichtert und die Registereintragung beschleunigt sowie kostengunstiger gestaltet werden. Um diesen ehrgeizigen Zielen Rechnung zu tragen, wurde unter anderem der § 5a in das GmbHG eingefugt. Damit wurde vom Gesetzgeber der Grundstein far die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschrankt)“ (Unternehmer- gesellschaft) gelegt.[1]Neben diesem Paragraphen - der die Unternehmergesellschaft maBgeblich bestimmt und gleichzeitig von der gewohnlichen GmbH abgrenzt - wurde weiterhin der § 2 GmbHG um den Absatz 1a erweitert. In der Anlage dazu, stellt der Gesetzgeber erstmals einen Muster-Gesellschaftsvertrag zur Verfugung, mit dem GmbH- [2]Grundungen in Standartfallen vereinfacht werden sollen.

Gerade fur Existenzgrunder kann die Unternehmergesellschaft eine gute Einstiegs- variante sein. Doch wie jede andere Unternehmensform, besitzt auch die Unternehmer- gesellschaft gewisse Vor- und Nachteile, die es bei der Wahl der Rechtsform zu bedenken gilt. Ziel dieser Arbeit ist es, die neu geschaffene Unternehmergesellschaft darzustellen, Problemfelder - die sich aus den neu geschaffenen Regelungen ergeben - aufzuzeigen und diese, in Bezug auf die Praxis, zu beurteilen.

Im Rahmen dieser Ausarbeitung werden zunachst die allgemeinen Grundlagen der Unternehmergesellschaft beleuchtet. Dabei wird auf das vom Gesetzgeber zur Verfugung gestellte Musterprotokoll eingegangen. Im weiteren Verlauf sollen im Hauptteil die Besonderheiten der Unternehmergesellschaft aufgezeigt werden. Die Reihenfolge der einzelnen Gliederungspunkte des Hauptteils, folgen hierbei der Gliederung der Absatze von § 5a im Gesetzestext.[3] Nach der Untersuchung der speziell fur die Unternehmer- gesellschaft geltenden Bestimmungen, soll auf den Erfolg der Unternehmergesellschaft in Deutschland eingegangen werden, bevor eine abschliefiende Betrachtung vorgenommen wird.

2. Allgemeines zur Unternehmergesellschaft

2.1. Entstehungsgeschichte der Unternehmergesellschaft

Seit der letzten grundlegenden Anderung des GmbH-Gesetzes durch die GmbH-Novelle von 1980 stand eine erneute umfassende Reform, die die Entwicklungen in Wirtschaft, Gesellschaft und Rechtsprechung aufgearbeitet hat, seit Jahren aus.[4]Den AnstoB zu einer grundlegenden Rechtsentwicklung gab schliefilich der Europaische Gerichtshof durch die Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit von Kapitalgesellschaften in der Europaischen Union. Seitdem steht die GmbH im direkten Wettbewerb zu anderen Gesellschaftsformen der EU-Lander.[5]Viele Unternehmensgrunder entschlossen sich in den vergangenen Jahren gegen die Rechtsform der GmbH, da es - im Vergleich zum deutschen Recht - in vielen Mitgliedstaaten der EU relativ unkompliziert ist eine Kapitalgesellschaft mit geringem Mindeststammkapital zu grunden. Besonders die englische „private company limited by shares“ (Limited) gewann dabei zunehmend an Bedeutung.[6]Um diesen Entwicklungen wirksam zu begegnen, die Rechtsform der GmbH moderner, wettbewerbsfahiger und attraktiver zu gestalten, entschloss sich der Gesetz- geber im Jahr 2008 mit dem MoMiG das GmbHG umfassend zu reformieren. Im Zuge dieser GmbH-Reform hat der Gesetzgeber die Unternehmergesellschaft geschaffen.[7]

2.2. Unternehmergesellschaft als Variante der GmbH

Die Unternehmergesellschaft ist keine eigene Rechtsform. Ungeachtet ihrer abweich- enden Bezeichnung, handelt es sich vielmehr um eine besondere Variante der GmbH und ist als solche eine juristische Person in Form einer Kapitalgesellschaft. Fur sie gelten grundsatzlich alle Vorschriften des GmbHG unter Beachtung der in § 5 a genannten Besonderheiten. Wie auch die GmbH entsteht die Unternehmergesellschaft erst mit der Eintragung in das Handelsregister und der Vergabe der entsprechenden Handelsregisternummer.[8]

2.3. Grundung einer Untemehmergesellschaft

Die Untemehmergesellschaft wird von mindestens einem Gesellschafter gegrundet. Sie kann - wie die GmbH - mit einer individuellen Satzung oder im „vereinfachten Verfahren“ unter Verwendung des in der Anlage zu § 2 Abs. 1a enthaltenen Muster- protokolls - jeweils mit notarieller Beurkundung - gegrundet werden.[9]Um die Grundung einfacher und schneller zu gestalten, fasst das standardisierte Musterprotokoll die drei Dokumente Gesellschaftsvertrag, Geschaftsfuhrerbestellung und Gesellschafterliste in einem zusammen.[10]

2.3.1. Verwendung des Musterprotokolls

Das Musterprotokoll kann verwendet werden, wenn die Gesellschaft hochstens drei Gesellschafter und einen Geschaftsfuhrer hat. Fur die Grundung steht je ein Musterprotokoll fur die Grundung einer Einpersonengesellschaft (siehe Anhang 1) und fur die Grundung einer Gesellschaft mit zwei oder drei Gesellschaftern (siehe Anhang 2) zur Verfugung.[11]Das Musterprotokoll darf jedoch nicht mehr verwendet werden, sobald die Gesellschaft aus vier oder mehr Gesellschaftern bestehen soll. In einem solchen Fall muss ein bisher ublicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und notariell beurkundet werden.[12]

2.3.2. Abweichungen vom Musterprotokoll

Werden entgegen § 2 Abs. 1a Satz 3 vom Gesetz abweichende Bestimmungen im Musterprotokoll getroffen, scheidet eine Grundung im „vereinfachten Verfahren“ aus, sodass beim Handelsregister eine gesonderte Gesellschafterliste einzureichen ist und die Kostenprivilegierung der Grundung durch §41d KostO entfallt.[13]

Der Versuch Anderungen am Musterprotokoll vorzunehmen, ist unter anderem der Tatsache geschuldet, dass wesentliche Regelungskomplexe, die in der Praxis immer wieder fur Schwierigkeiten sorgen, im Musterprotokoll nicht geregelt sind. Dazu zahlen unter anderem die fehlende Nachfolgeregelung fur den Todesfall, etwaige Kundigungs- regelungen fur den Gesellschafter, die fehlende Befreiung vom Wettbewerbsverbot, eine Regelung zur Ubertragbarkeit von Geschaftsanteilen, sowie die fehlende Moglichkeit, einen weiteren Geschaftsfuhrer bereits bei der Grundung zu bestellen.[14]

3. Besonderheiten der Unternehmergesellschaft

Fur die Unternehmergesellschaft - gleich ob mit Musterprotokoll oder individuell gegrundet - gelten die in § 5 a erlassenen Besonderheiten.

3.1. Bezeichnung im Geschaftsverkehr/Rechtsformzusatz

Eine Gesellschaft, deren Stammkapital bei Grundung niedriger ist als das gesetzliche Mindeststammkapital, muss nach § 5 a Abs. 1 die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschrankt)“ oder „UG (haftungsbeschrankt)“ fuhren. Mit dieser Bezeichnung soll eine deutliche Abgrenzung zur GmbH erreicht werden. Moglichen Geschaftspartnern soll ersichtlich sein, dass es sich hierbei um eine Gesellschaft mit geringer Kapitalaus- stattung handelt. Aus diesem Grund sollen die beiden Rechtsformzusatzvarianten auch zwingend sein. Das bedeutet, dass der Zusatz „(haftungsbeschrankt)“ nicht abgekurzt oder gar weggelassen werden darf.[15]

3.2. Kapitalaufbringung

Das bewahrte Haftkapitalsystem wurde vom Gesetzgeber mit Einfuhrung der Unter­nehmergesellschaft nicht aufgegeben. Daher ist von den Grundungsgesellschaftern der Unternehmergesellschaft ein (wenn auch niedriges) Stammkapital aufzubringen.[16]

3.2.1. Mindeststammkapital

Nach § 5a Abs. 1 kann eine Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital gegrundet werden, welches das gesetzliche Mindeststammkapital von 25.000 Euro unterschreitet.

Da der Nennbetrag jedes Geschaftsanteils nach § 5 Abs. 2 Satz 1 auf volle Euro lauten muss, folgt, dass die Gesellschafter das Stammkapital zwischen einen Euro und 24.999 Euro festsetzen konnen.[17] Eine Restriktion ergibt sich einzig aus der Tatsache, dass jeder Gesellschafter mindestens einen Geschaftsanteil ubernehmen muss. Daher betragt das Mindeststammkapital bei einem Gesellschafter einen Euro, bei zwei Gesellschaftern zwei Euro usw.[18] Hier zeigt sich der entscheidende Vorteil der Untemehmergesellschaft. Sie ist eine GmbH ohne nennenswertes Stammkapital. Durch die Haftungsbeschrankung auf das Geschaftsvermogen gemaB § 13 Abs. 2, kann die Haftung somit auf wenige Euro beschrankt sein.

Von einer Grundung mit einem Stammkapital von einen Euro ist allerdings abzuraten. Das zu wahlende Stammkapital sollte sich vielmehr am konkreten Bedarf der beabsich- tigten Geschaftstatigkeit ausrichten. Bereits ein Blick auf das Musterprotokoll unter Ziffer funf (siehe Anhang 1) zeigt, dass auch eine Untemehmergesellschaft nicht ohne finanzielle Mittel auskommt. Die Gesellschaft tragt demnach die Kosten der Grundung bis 300 Euro, hochstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals selbst. Werden diese Verbindlichkeiten von der Gesellschaft ohne ausreichend Eigenkapital ubernommen, ist sie bereits bei ihrer Grundung uberschuldet. Die Grunder sollten daher die Hohe des Stammkapitals mit Umsicht wahlen, um sich beispielsweise nicht den eventuellen straf- und zivilrechtlichen Folgen einer Insolvenzverschleppung auszusetzen.[19]Ein weiterer Aspekt der betrachtet werden sollte, ist die Tatsache, dass die Untemehmergesellschaft durch ein zu gering gewahltes Stammkapital an Seriositat und Akzeptanz am Markt verliert. Da die Hohe des Stammkapitals im Handelsregister ausgewiesen ist, lauft die Untemehmergesellschaft Gefahr, bei einem zu niedrig gewahlten Stammkapital von potentiellen Geschaftspartnern gemieden zu werden. Banken, Lieferanten und sonstige Geschaftspartner werden im Zweifel zusatzliche Sicherheiten einfordern und auf [20] ungesicherte Vorleistungen verzichten.

3.2.2. Bar- und Sacheinlagen

Wahrend bei der Grundung einer GmbH vom Halbeinzahlungsgebot Gebrauch gemacht werden darf, gilt bei der Unternehmergesellschaft das Volleinzahlungsgebot, wonach das [21] aufzubringende Stammkapital in bar und in voller Hohe erbracht werden muss.

Das Einbringen von Sacheinlagen ist in § 5a Abs. 2 Satz 2 ausdrucklich ausgeschlossen. Hinter dem Verbot der Sacheinlage steht der Gedanke, dass das Stammkapital von den Grundern beliebig (niedrig) gewahlt werden kann. Daher sind Sacheinlagen nach Ansicht des Gesetzgebers nicht erforderlich und deshalb auch nicht zulassig. Sacheinlagen

[...]


[1]Vgl. Miras, Antonio: Die neue Unternehmergesellschaft, UG (haftungsbeschrankt) und vereinfachte Grundung nach neuem Recht, 2. Auflage, Munchen 2011, S. 1.

[2]Ebenda, S. 83.

[3]Alle §§ ohne besondere Kennzeichnung sind solche des GmbHG.

[4]Vgl. Goette, Wulf: Einfuhrung in das neue GmbH-Recht, Munchen 2008, S. 1.

[5]Vgl. Friedel, Gunter: Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschrankt), in: Bormann, Michael/Kauka, Ralf/Ockelmann, Jan (Hrsg.): Handbuch GmbH-Recht, Das neue Recht der Gesellschaft mit beschrankter Haftung, Gestaltungspraxis, Rechtsgrundlagen, Steuern, Munster 2009, S. 55.

[6]Vgl. Dornbusch, Stephan: Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschrankt), Grundung und Vertragsgestaltung, Bonn 2011, S. 12.

[7]Ebenda, S. 9.

[8]Vgl. Friedel, Gunter: a.a.O., S. 57f.

[9]Vgl. Miras, Antonio: a.a.O., S. 3.

[10]Vgl. Korts, Sebastian: Die Untemehmergesellschaft (haftungsbeschrankt), 3. Auflage, Frankfurt am Main 2012, S. 12.

[11]Vgl. Karsten, Frederik: GmbH-Recht, Baden-Baden 2009, S. 426f.

[12]Ebenda, S. 430.

[13]Vgl. Miras, Antonio: a.a.O., S. 91.

[14]Vgl. Miras, Antonio: a.a.O., S. 89ff.; Friedel, Gunter: a.a.O., S. 67.

[15]Vgl. Friedel, Gunter: a.a.O., S. 59.

[16]Ebenda, S. 59.

[17]Vgl. Karsten, Frederik: a.a.O., S. 436.

[18]Vgl. Miras, Antonio: a.a.O., S. 4.

[19]Vgl. Karsten, Frederik: a.a.O., S. 436.

[20]Vgl. Miras, Antonio: a.a.O., S. 23f.

[21]Vgl. Friedel, Gunter: a.a.O., S. 60.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Beurteilung der Unternehmergesellschaft als Variante der GmbH
Hochschule
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig
Note
1,3
Autor
Jahr
2012
Seiten
19
Katalognummer
V198890
ISBN (eBook)
9783656253372
Dateigröße
449 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
beurteilung, unternehmergesellschaft, variante, gmbh
Arbeit zitieren
Alexander Strobel (Autor:in), 2012, Beurteilung der Unternehmergesellschaft als Variante der GmbH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/198890

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