Soziale Gerechtigkeit

Ein aktuelles Thema in theologischer Perspektive


Diplomarbeit, 2011

61 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Was ist soziale Gerechtigkeit?
2.1 Begriffsklärung
2.2 Geschichtlicher Abriss des Gerechtigkeitsbegriffs

3 Soziale Gerechtigkeit im politischen Kontext
3.1 Weimarer Reichsverfassung
3.2 Grundgesetz
3.3 Sozialgesetzbuch
3.4 Exkurs: Die Europäische Union
3.5 Ministerien
3.5.1 Bundesministerium für Arbeit und Soziales
3.5.2 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
3.5.3 Bundesministerium für Bildung und Forschung
3.6 Konkrete Einrichtungen
3.6.1 Arbeitsagentur
3.6.2 Sozialamt
3.6.3 Sozialhilfe
3.6.4 Sozialversicherung

4 Soziale Gerechtigkeit im gesellschaftlichen Kontext
4.1 Gerechtigkeitsindex
4.2 „Gleichheit ist Glück“, Studien von Wilkinson und Pickett
4.3 Hartz IV und seine Vorurteile
4.4 Vereine, Organisationen, Initiativen

5 Soziale Gerechtigkeit im theologischen Kontext
5.1 Der Öffentlichkeitsauftrag der Kirche
5.1.1 Martin Luther und die Obrigkeit
5.1.2 Karl Barth und die Leistungen der Kirche für den Staat
5.1.3 Dietrich Bonhoeffer und das verantwortliche Leben
5.1.4 EKD: „Das rechte Wort zur rechten Zeit“
5.2 Gerechtigkeit als Begriff der christlichen Ethik
5.3 Gerechtigkeit als biblischer Begriff
5.3.1 Altes Testament
5.3.2 Neues Testament
5.3.3 St. Martin als populärste Erzählung gelebter Nächstenliebe
5.4 „Gemeinwohl und Eigennutz“
5.4.1 Wirtschaft als Ort christlicher Verantwortung
5.4.2 Ergebnisse, Folgerungen, Perspektiven
5.4.3 Bewertung der Denkschrift
5.5 „Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit“
5.5.1 Perspektiven und Impulse aus dem christlichen Glauben
5.5.2 Ziele und Wege
5.5.3 Aufgaben der Kirchen
5.5.4 Bewertung der Stellungnahme
5.6 „Gerechte Teilhabe“
5.6.1 Theologisch-sozialethische Orientierung
5.6.2 Wege aus der Armut
5.6.3 Zusammenfassung und Empfehlungen
5.6.4 Bewertung der Denkschrift
5.7 „Unternehmerisches Handeln in ethischer Perspektive“
5.7.1 Anlass und Zielsetzung der Denkschrift
5.7.2 Unternehmerisches Handeln in der Perspektive des christlichen Glaubens
5.7.3 Gesellschaftliche Verantwortung von Wirtschaftsunternehmen – Wirtschaftliches Handeln von Kirche und Diakonie
5.7.4 Fazit und Empfehlungen
5.7.5 Bewertung der Denkschrift
5.8 Allgemeine Bewertung der Stellungnahmen

6 Fazit

7 Literaturverzeichnis
7.1 Monographien
7.2 Lexikonartikel
7.3 Zeitungsartikel
7.4 Internetseiten
7.5 Fernsehsendungen

1 Einleitung

Soziale Gerechtigkeit ist in den letzten Jahren deutlich in den Mittelpunkt der allgemeinen Aufmerksamkeit gerückt. Obwohl viele diesen Begriff nicht verwenden, wird sie immer mehr gefordert. Vor allem in Krisenzeiten, bei zunehmender Arbeitslosigkeit und einer wachsenden Kluft zwischen Arm und Reich steigt die besondere Bedeutung, soziale Gerechtigkeit einzufordern, auszubauen und auch stärker auszuleben. In erster Linie sind die Verantwortlichen der Politik gefragt, neue Gesetze zu beschließen, die einen sozial gerechten Staat manifestieren. Die Gesellschaft darf auch nicht untätig bleiben, sondern muss aktiv werden, um die Schwachen zu unterstützen. Nicht zuletzt die Kirchen sind beauftragt, mitzureden und Politik und Gesellschaft stets darauf hinzuweisen, wo es in Deutschland, aber auch weltweit, an sozialer Gerechtigkeit mangelt. In den vergangenen 20 Jahren wiesen die Kirchen immer wieder durch Denkschriften auf die Bereiche hin, bei denen dringender Handlungsbedarf besteht. Die Kirche spricht für die, die selbst nicht in der Lage sind, ihre Stimme wirkungsvoll zu erheben, um Missstände aufzudecken und Lösungen vorzuschlagen. Als Gottes Geschöpf hat jeder Mensch das Recht auf ein menschenwürdiges Dasein. Dazu gehören auch die Bewahrung der Schöpfung, sozialer Ausgleich und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

In der vorliegenden Arbeit befasst sich mit der Fragestellung, inwiefern soziale Gerechtigkeit ein Thema der Theologie ist und auf welche Weise sich die Kirche für sie einsetzt. Dabei wird zunächst der Begriff soziale Gerechtigkeit erklärt werden, sowie ein geschichtlicher Abriss aufzeigen, dass Gerechtigkeit bereits bei Platon von großer Bedeutung war. Im zweiten Kapitel sollen die politischen Bemühungen um die Schaffung sozialer Gerechtigkeit aufgezeigt werden. Darauf folgt ein Kapitel über das gesellschaftliche Engagement und verbreitete Vorurteile gegenüber sozial schwächer Gestellten. Im vierten Kapitel wird der Öffentlichkeitsauftrag der Kirche begründet, um aufzuzeigen, warum sie sich in staatliche Belange einmischt. Danach wird der Gerechtigkeitsbegriff in der Heiligen Schrift dargestellt werden und vier Denkschriften, in Hinblick auf Forderungen der Kirche an Politik und Gesellschaft, um ein sozial gerechteres Leben für alle zu schaffen, untersucht.

Alle Bibelzitate entsprechen der Übersetzung nach Martin Luther in der überarbeiteten Fassung von 1984.

2 Was ist soziale Gerechtigkeit?

2.1 Begriffsklärung

Den Begriff „soziale Gerechtigkeit“ prägte im 19. Jahrhundert die Diskussion um die Soziale Frage. Wegen des damaligen wirtschaftlichen Umschwungs infolge der Industrialisierung traten zahlreiche Konflikte auf. Durch den starken Zuzug der Landbevölkerung wuchsen die Städte rasch. Die Folge war eine akute Wohnungsnot. Kleinere Handwerksbetriebe mussten schließen, da sie gegenüber den großen industriellen Fertigungen nicht mehr wettbewerbsfähig waren. Die Technik vernichtete Arbeitsplätze. Teile der Bevölkerung, vor allem einfache, ungelernte Arbeiter, verelendeten. Es bestanden viele Parallelen zu heute, wenn auch mit anderen Ursachen und Hintergründen.

Luigi Taparelli (1793 -1862) sprach 1840 in seinem Werk „Versuch eines auf Erfahrung begründeten Naturrechts“ als erster von einer Gemeinwohlgerechtigkeit im Sinne der sozialen Gerechtigkeit. Sie ist kein Zustand, sondern eine Aufgabe und benennt eine Grundhaltung. Zu erreichen ist sie durch umfassendes Engagement im politischen, ökologischen, ökonomischen und friedenschaffenden Bereich. Wenn man den Utilitarismus nach Bentham (1748 - 1832) betrachtet, war der Gedanke nicht neu. Er rückte bereits ein Jahrhundert zuvor das Gemeinwohl in den Mittelpunkt seiner Überlegungen. Das Wohl eines einzelnen zählt nicht, wenn es der Gruppe, der er angehört, schadet und eben nicht zum größtmöglichen Glück der größtmöglichen Zahl beiträgt - das sogenannte great happiness principle . Das Gemeinwohl hat demnach im Vordergrund zu stehen, damit die Gruppe / der Staat / die Gesellschaft funktionieren.[1]

Seit Taparelli wuchs der Begriff der sozialen Gerechtigkeit und wurde zu einem wichtigen Schlagwort. Sie teilt sich grob in Chancen- und Verteilungsgerechtigkeit. Jeder Mensch, der einer bestimmten Gruppe angehört, hat die gleichen Chancen; beispielsweise auf ein politisches Amt. Ob er diese nutzt, steht ihm frei. Er kann dieses Recht durch grobes Fehlverhalten verlieren, etwa durch einen schweren Gesetzesbruch. Die Verteilungsgerechtigkeit geht allerdings nicht davon aus, dass alle das Gleiche und genau gleichviel von allem besitzen. Vielmehr soll jeder nach seinen Leistungen / Fähigkeiten / Voraussetzungen behandelt werden. Wichtig ist, dass keine Benachteiligungen entstehen. So darf beispielsweise die soziale Herkunft die Schulbildung nicht beeinflussen. Jeder hat die unbedingte Pflicht, seine eigenen Fähigkeiten herauszufinden und zum Wohle der Gemeinschaft einzusetzen, dazu später bei Platon mehr.

2.2 Geschichtlicher Abriss des Gerechtigkeitsbegriffs

Um die Geschichte der sozialen Gerechtigkeit aufzuzeigen, ist bei der Gerechtigkeit an sich zu beginnen. Fest steht, dass es den Gedanken der sozialen Gerechtigkeit bereits sehr früh gab. Er entstand weit vor Taparellis oben genanntem Werk, wenngleich unter anderem Topos.

Bereits Platon (428/7 - 348/7 v. Chr.) maß der Gerechtigkeit eine wichtige Bedeutung zu. Neben Weisheit, Tapferkeit und Besonnenheit gehörte sie zu den Kardinalstugenden und hat die Ordnungsfunktion. Der Gerechte erlangt höheres Glück als der Ungerechte. Jedoch lehnt Platon das suum cuique ab, das Gleiches mit Gleichem vergelten will. Gerechtigkeit ist für ihn eine innerseelische Angelegenheit, die nicht durch Bezug zu den Mitmenschen erschlossen werden kann. Sie ist eine ewige, unveränderliche, überweltliche Idee, an der die Seele Anteil hat.[2] In seiner Schrift „Politeia“ weist Platon darauf hin, dass jeder das Seine zu tun habe, in Art und Umfang, die seinem Wesen und individuellen Möglichkeiten entsprechen. Später wurde dies als Idiopragieformel bezeichnet und in zahlreiche Staatstheorien übertragen. Dabei lehnte Platon eine Einmischung in die Zuständigkeiten anderer Personen als ungerechtes Handeln, das der Gemeinschaft schadet, ab. „Und auch, daß das Seinige tun und nicht vielerlei zu treiben, Gerechtigkeit ist, auch das haben wir von vielen anderen gehört und selbst oft gesagt.“[3]

Aristoteles (384 - 322 v. Chr.) übernahm teilweise die Tugendlehre Platons und baute sie weiter aus. Er unterschied dianoetische Tugenden, also Verstandestugenden wie zum Beispiel Weisheit, und ethische Tugenden, Charaktertugenden wie zum Beispiel moralische Gerechtigkeit, iustita universalis. Diese wiederum teilte er in Verteilungsgerechtigkeit (iustitia distributiva) und ausgleichende Gerechtigkeit (iustitia commutativa). Nachfolgende Denker übernahmen diese Unterteilungen. Die ausgleichende Gerechtigkeit setzt sich für Arme, Kranke und Schwache ein, die ihre Rechte nicht selbständig im ausreichenden Umfang einfordern können und deshalb aus der Verteilung der Güter herausfallen. Daraus folgt, wer seine Lebensgrundlage nicht selbst erarbeiten kann, muss unterstützt werden.[4]

Von einer göttlichen Gerechtigkeit, die er mit der Barmherzigkeit gleichsetzt, spricht Thomas von Aquin (1225 - 1274). „Das Werk göttlicher Gerechtigkeit setzt immer das Werk der Barmherzigkeit voraus und gründet in ihr“[5]. Weiter folgt er Aristoteles und sieht in der Gerechtigkeit als habitus die Kardinalstugend, die den Mitmenschen im Blick hat (iustitia ad alterum). Die Gesetzesgerechtigkeit (iustitia legalis) stellt er der Teilhabegerechtigkeit (iustitia particularis) gegenüber. Erstere ist naturrechtlich konzipiert und hat das Gemeinwohl zum Objekt. Letztere unterteilt er noch einmal in ausgleichende Gerechtigkeit (iustitia commutativa) im Hinblick auf das Vertragswesen und in Verteilungsgerechtigkeit (iustitia distributiva) als Gabe eines Herrschers.

Etwa 300 Jahre später bezieht Thomas Hobbes (1588 - 1679) die Gerechtigkeit mehr auf das Funktionieren eines Staates. Er löst dabei die Vorstellung der von Gott gegebenen Ordnung auf und versetzt den Menschen in einen fiktiven Urzustand, in dem es weder Eigentum noch Gerechtigkeit gibt. Das einzige Recht des Menschen ist das ius naturale , das Recht auf Selbsterhaltung. Allein durch ratio kann sich der Mensch aus diesem Urzustand befreien und folgt den Naturgesetzen, leges naturae , also der Suche und Einhaltung des Friedens, der Vertragstreue und gegenseitigen Entgegenkommens. Daraus folgt logisch der Gesellschaftsvertrag, also die Anerkennung von Autoritäten und legitimierter Macht. Dieser Zustand ist Ziel seiner Überlegungen: Der Gesellschaftszustand. In seinem Werk „Leviathan“ nennt Hobbes die Gerechtigkeit eine „für alle nützliche Erfüllung des Gesellschaftsvertrags“[6].

Von einem göttlichen Naturrecht ausgehend, bezeichnete John Locke (1632 – 1704) den Naturzustand des Menschen als einen Zustand vollkommener Freiheit. Eigentum entsteht erst durch Arbeit, niemand darf sich aber mehr aneignen als er selbst und die, die er zu versorgen hat, verbrauchen können. Das gilt nur für Verderbliches. Leben, Freiheit und Besitz sind nach Locke elementare Naturrechte. Das Leben in einem Staat geschieht freiwillig mit selbstbestimmten Einschränkungen der natürlichen Freiheit zur Sicherung des Eigentums.[7]

Von einem äußerst friedlichen Zusammenleben ging Jean-Jacques Rousseau (1712 – 1778) aus und spricht dem Menschen Besitz, Kenntnis von Gut oder Böse und Sprachfertigkeiten ab. Der Mensch lebt von dem, was er findet, mehr braucht er nicht und häuft auch nichts an. Dieser Zustand erfordert keine Gerechtigkeit. Die Wandlung von Selbstliebe (amour de soi) zum Egoismus (amour propre) bedingt den Neid, der zu einem „Kampf aller gegen alle“ führt. Er schreibt: „Der erste, der ein Stück Land einzäunte, kam auf den Gedanken zu sagen: das gehört mir; da er die Leute vorfand, die beschränkt genug waren, ihm das zu glauben, wurde er zum wahren Begründer der ‚societe civile‘. Wieviel Verbrechen, Krieg, Mord und Elend wäre dem menschlichen Geschlecht erspart geblieben, wenn einer die Pfähle herausgerissen hätte, den Graben zugeschüttet und seinesgleichen zugeschrien hätte: ‚Hütet Euch vor diesem Betrüger, Ihr seid verloren, wenn Ihr vergesst, dass die Früchte allen gehören und daß der Boden niemandem gehört.‘“[8] Und später: „Diesen Zustand vom Naturzustand in den bürgerlichen Stand bewirkt im Menschen einen sehr bemerkenswerten Wandel, indem er die Gerechtigkeit anstelle des Instinktes in sein Verhalten setzt und seinen Handlungen die Sittlichkeit aufprägt, die ihm zuvor gefehlt hatte.“[9] Eigentum ist aber nur dann schlecht, wenn es nicht zum Wohle aller eingesetzt oder durch die Arbeit anderer angehäuft wird.

Von der Selbstzwecklichkeit des Menschen spricht Immanuel Kant (1724 – 1804). Die Autonomie des Menschen macht ihn zum Zweck seines Handelns. Gerechtigkeit ist dabei ein unverzichtbarer Wert.[10]

Jeremy Bentham (1748 – 1832) strebte „the greatest happiness of the greatest number“ an, was nur durch Gerechtigkeit erreicht werden kann. Die Wünsche des Einzelnen treten dabei in den Hintergrund.[11]

Im 19. Jahrhundert versucht Karl Marx (1818 – 1883) die Emanzipation des Menschen zu erreichen. Nach den Vorbildern England und Frankreich wollte er diese durch bürgerliche Revolution und anschließende Restauration erlangen. Gerechtigkeit war bei Marx lediglich ein Ausdruck objektiver Verhältnisse.[12]

Im folgenden Jahrhundert beschäftigt sich vor allem John Rawls (1921 – 2002) ausführlich mit Gerechtigkeitstheorien. Er stellt fest: „Es sind Grundsätze nötig, um zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Regelungen der Güterverteilung zu entscheiden und eine Einigung darüber zu erzielen. Das sind die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit: sie ermöglichen die Zuweisung von Rechten und Pflichten in den grundlegenden Institutionen der Gesellschaft, und sie legen die richtige Verteilung der Früchte und Lasten der gesellschaftlichen Zusammenarbeit fest.“[13] Und weiter: „Der Gerechtigkeitsbegriff ist also für mich definiert durch seine Grundsätze für die Zuweisung von Rechten und Pflichten und die richtige Verteilung gesellschaftlicher Güter. Eine Gerechtigkeitsvorstellung ist eine Ausdeutung dieser Funktion.“[14]

Er erarbeitet eine Theorie der Gerechtigkeit als Fairness, die er folgendermaßen aufstellt: Fiktiver Ausgangspunkt ist ein Urzustand mit den Elementen Gleichheit (im Sinne von Rechtsgleichheit), Verbindlichkeit (jeder stimmt der Einhaltung der Grundsätze zu), Schleier des Nichtwissens (niemand kennt seine zukünftige Rolle in der neuen Ordnung), Neutralität (in Bezug auf die anderen Beteiligten) und Anerkennung von gesellschaftlichen Grundgütern (Recht, Freiheit, Chancen, Einkommen, Vermögen u.a.). Auf dieser Basis können sich alle Beteiligten auf zwei Grundprinzipien einigen. Zum einen hat jeder das Recht auf die gleichen Grundfreiheiten, die mit der Freiheit aller vereinbar sind. Zum anderen sind soziale oder ökonomische Ungleichheiten in Ordnung, wenn sie entweder mit Ämtern verbunden sind, die jedem zur Verfügung stehen (Chancengleichheit), oder zu einem Vorteil für die am wenigsten Begünstigen gereichen (Differenzprinzip).

Dabei greifen zwei Vorrangregelungen. Zum einen die Freiheit, die nur eingeschränkt werden darf, wenn es die allgemeine Freiheit stärkt und auf Zustimmung aller trifft (Beispiel: Einschränkung der Freiheiten nach Gesetzesverstößen, die das Allgemeinwohl gefährden; konkreter: Das Inhaftieren von Mördern). Der zweite Vorrang ist die Gerechtigkeit. Nach Rawls steht die Chancengleichheit vor dem Differenzprinzip, aber nur solange die Chancenungleichheit nicht zu einer Verbesserung der Schlechtergestellten führt.[15]

Das Leitbild bei Rawls sind Freiheit und Gleichheit aller, sowie uneingeschränkte Grundrechte (Eigentum, Meinungsfreiheit etc.), die dem Schutz vor Willkür dienen.[16] Ungleichheiten sind aber möglich und teilweise durch das Differenzprinzip notwendig. Wichtig ist dabei, dass von Natur aus Bevorzugte nicht begünstig werden. Gerade die weniger Begünstigten benötigen Unterstützung und Hilfe.[17] Diese Theorie wird auch als egalitärer Liberalismus bezeichnet: Die Gerechtigkeit hat immer Vorrang und ist durch die Gleichheit aller bestimmt.

3 Soziale Gerechtigkeit im politischen Kontext

Soziale Gerechtigkeit ist in einer Gesellschaft unabdingbar geworden. Damit sie funktionieren kann braucht es gesetzliche Regelungen, die einen allgemeinen Ausgleich zwischen Stärkeren und Schwächeren schaffen und Bedürftige unterstützen, um eine Grundsicherung zu gewährleisten. In Deutschland wurde dies schon früh verankert, noch vor Gründung der Bundesrepublik. Im kommenden Kapitel wird dargestellt werden, dass sich Ansätze von Otto von Bismarck und Artikel aus der Weimarer Reichsverfassung von 1919 bis heute bewährt haben und zu einem festen Bestandteil der deutschen Gesetze und politischen Arbeit geworden sind.

3.1 Weimarer Reichsverfassung

In der Weimarer Reichsverfassung (WRV, 1919) wird vor allem im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben von Gerechtigkeit gesprochen. „Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen zu sichern.“[18]

Eigentum wird gewährleistet nach Artikel 153 WRV. Die Begrenzungen hierfür stehen auch in der Verfassung. Im gleichen Artikel heißt es auch: „Eigentum verpflichtet. […] Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste.“[19]

Gerechtigkeit drückt sich vor allem in den Einschränkungen aus, die zum Wohle der Bürger gemacht werden. Gegen Wucher und Ausbeutung spricht sich die WRV aus und legt fest, dass der Arbeiter in erster Linie der Verfassung untersteht und auf seine Rechte beharren darf.[20] Auch wichtig ist der Schutz der Frauen, Kranken und Alten, die auf ein umfassendes Versicherungswesen hoffen dürfen, das zum Teil auf Otto von Bismarck zurückzuführen ist.[21]

Wie bereits in Platons „Politeia“ sieht auch die WRV das Mitwirken des Einzelnen zum Wohle der Gemeinschaft als unabdingbar. „Jeder Deutsche hat unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die sittliche Pflicht, seine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert. Jedem Deutschen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt. Das Nähere wird durch besondere Reichsgesetze bestimmt.“[22]

Die Verfassung legt fest: Wenn einer für seinen Lebensunterhalt nicht selbst sorgen kann, hat der Staat seinen notwendigen Unterhalt zu tragen. Soziale Gerechtigkeit im Sinne einer staatlichen Unterstützung wurde also bereits 1919 festgelegt und ist seitdem in unserer Verfassung bzw. später im Grundgesetz verankert.

3.2 Grundgesetz

Das Grundgesetz (GG, 1949) spricht nicht von Gerechtigkeit. Vielmehr verwendet es den Begriff der Gleichheit. Aber natürlich haben die oben erläuterten Gerechtigkeitstheorien starken Einfluss auf das GG genommen. In den Menschenrechten, Art. 1 bis 19 GG wird grundlegenden Forderungen nach Freiheiten stattgegeben. Darunter fallen auch Chancengleichheit und Antidiskriminierungsgesetze. Das Recht auf Eigentum ist auch hier verankert und verpflichtet den Bürger ebenso wie in der WRV.[23] Die Chancengleichheit auf ein politisches Amt ist in Art 33 GG festgelegt.

„(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.“[24]

Dieser Artikel verdeutlicht zudem die Trennung von Staat und Kirche, die in Art. 140 GG festgelegt ist. Alle weiteren Regelungen, die soziale Gerechtigkeit und Hilfe für Bedürftige betreffend, sind im Sozialgesetzbuch aufgeführt.

3.3 Sozialgesetzbuch

Das Sozialgesetzbuch (SGB, 1976) ist von großer Bedeutung in Hinblick auf soziale Gerechtigkeit, Teilhabe und Ausgleich. § 1 Abs 1 SGB legt dessen Aufgabe wie folgt fest: „(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.“[25]

In insgesamt zwölf Büchern legt das SGB Sozialleistungen und deren Anwendungsbereiche fest. Hier werden Sozialversicherung, Arbeitslosen- und Rentenversicherung, Kinder- und Jugendhilfe u.a. in Grundzügen festgelegt, um ein „menschenwürdiges Dasein“, wie es in § 1 Abs. 1 SGB heißt, zu sichern.

Das SGB ist damit das derzeit wichtigste Gesetzbuch, wenn es um soziale Gerechtigkeit in Deutschland geht. Diese wird dabei vor allem unter dem Aspekt staatliche Hilfe und Ausgleich betrachtet, um den Lebensunterhalt aller Benachteiligten zu sichern und Staatsbürger zu unterstützen, die alleine nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

3.4 Exkurs: Die Europäische Union

Die neuste Fassung des EU-Vertrags trat am 01.12.2009 in Kraft und wurde von den Mitgliedstaaten unterzeichnet. Bereits in der Präambel wird auf die Europäische Sozialcharta (ESC) und die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (GSGA) hingewiesen und deren Bedeutung hervorgehoben.[26] In Artikel 3 wird das Wirtschaftssystem der EU als soziale Marktwirtschaft beschrieben und folgende Aufgaben festgelegt: „Sie (Die EU) bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes“[27]. „[…] Sie (Die EU) leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität […], zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte […]“[28]. Damit erhalten Solidarität und Gerechtigkeit auch auf EU-Ebene eine tragende Rolle.

Deutlicher wurden die Bestimmungen für die Mitgliedsstaaten schon vorher formuliert. Bereits am 18.10.1961 wurde in Turin die Sozialcharta verabschiedet und hat seitdem Gültigkeit. Im II. Teil der ESC werden das Recht auf gerechtes Arbeitsentgelt, soziale Sicherheit, Fürsorge, Inanspruchnahme sozialer Dienste und sozialen Schutz festgelegt. Dieses bildet den Grundstein der GSGA von 1989 und später auch der zitierten Artikel des EUV. Das übergeordnete Recht der EU ist von jedem Mitglied einzuhalten und kann eingeklagt werden.

3.5 Ministerien

3.5.1 Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Das 1949 als „Ministerium für Arbeit“ gegründete Bundesministerium formulierte 2009 ein neues Leitbild. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zum Ziel, „Deutschland und Europa sozial und zukunftssicher [zu] gestalten“[29]. Es setzt sich für „die gerechte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Wohlstand“[30] ein. Neben fairen Arbeitsbedingungen möchte das BMAS Arbeitsplätze schaffen und möglichst vielen Menschen zu einem festen Arbeitsverhältnis verhelfen. Des Weiteren engagiert sich das Ministerium „für einen gerechten Ausgleich sozialer Interessen, wirtschaftlicher Belange und ökologischer Anliegen“[31].

Wie diese Ziele erreicht werden können, ist nicht gesagt. Jedoch wird deutlich formuliert, dass es um das soziale und gerechte Miteinander der Gesellschaft geht. Jeder Mensch soll seine Chance bekommen, seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können. Wo dies nicht gelingt, sei es wegen fehlender Arbeitsplätze oder auf Grund von Arbeitsunfähigkeit, greift der Sozialstaat ein. Allerdings ist laut BMAS Ziel, dass jeder nach seinen Möglichkeiten Arbeit findet und davon leben kann.

3.5.2 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

1953 wurde das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gegründet. Wie man schon aus dem Namen ablesen kann, ist das Aufgabengebiet sehr groß, umfasst es zusätzlich auch noch den Bundesfreiwilligendienst und die Engagementpolitik, sowie die Wohlfahrtspflege. Die Ziele seien daher nur kurz zusammengefasst.

Im Bereich Familie hat das Ministerium die Aufgabe, „wirksame Konzepte zur Reduzierung von Kinderarmut“[32] und „Perspektiven für familienunterstützende Dienstleistungen“[33] zu entwickeln. Ältere Menschen müssen vor allem in Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit unterstützt werden, um ihnen ein würdiges Leben zu garantieren.

Der Bereich Frauen war früher im Zuge der Emanzipation von zentraler Bedeutung. Heute wird er mit Gleichstellung überschrieben und betrifft beide Geschlechter. Wichtigste Aufgabe ist die Entwicklung von „Programme(n) und Initiative(n) zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Arbeitswelt, Familie, Gesellschaft und Politik“[34]. Hierin sind vor allem die Bereiche genannt, die unter soziale Gerechtigkeit fallen. Erziehende dürfen nicht schlechter gestellt sein als arbeitende Kinderlose oder Familien, die sich eine private Kinderbetreuung leisten können. Im Zuge des gesellschaftlichen Umbruchs muss es auch Männern ohne negative Folgen möglich sein, als Alleinerziehende für ihren Lebensunterhalt zu sorgen oder Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Daraus darf ihnen kein Nachteil entstehen. Längst ist das alte Bild verschwunden, das Frauen für Haushalt und Kindererziehung vorsah und Männer als Versorger.

2012 soll eine frühkindliche Förderung ab dem 1. Lebensjahr möglich sein. Dies will das BMFSFJ vor allem finanziell unterstützen, weiteres dazu fällt in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Kinder müssen betreut werden, damit sie sich gut entwickeln und die Eltern einer Tätigkeit nachgehen können. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen muss weiterhin ausgebaut werden, hierzu gehört die Arbeit der Jugendämter, Familienhilfe und weiterer Einrichtungen.

Zuletzt fördert das Ministerium „die Arbeit der Wohlfahrtsorganisationen sowie eine Reihe weiterer sozialer Verbände und Einrichtungen auf Bundesebene“[35]. Dies ist besonders wichtig in Hinblick auf die Unterstützung sozial schwacher Menschen. Viele solcher Organisationen unterstehen anderen Trägern, beispielsweise der Kirche. Hierzu gehören Hilfen wie Tafeln, Bahnhofsmission, Sozialkaufhäuser und ähnliches. Menschen mit geringen finanziellen Mitteln können hier für ihren täglichen Bedarf günstig einkaufen. Aber auch Schuldnerberatung, Telefonseelsorge und Beratungsstellen gehören dazu. Bereits hier ist zu erkennen, dass es eine Menge solcher nichtstaatlicher Einrichtungen gibt, die dringend notwendig sind.

3.5.3 Bundesministerium für Bildung und Forschung

Die Aufgaben des 1955 gegründeten Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sind kurzgefasst. Das Ministerium stellt fest: „Bildung ist die Basis für ein eigenverantwortliches Leben, Selbstständigkeit und Teilhabe an Wirtschaft und Gesellschaft“[36]. Daher sieht es als seine Aufgabe die „frühkindliche[n] Förderung bis zur Weiterbildung und zum lebensbegleitenden Lernen“[37] und „die Herstellung von Bildungsgerechtigkeit“[38]. Darunter fällt auch das BAföG.

Bildung in jeglicher Form und Bildungsgerechtigkeit sind zentrale Themen und wichtige Punkte, wenn es um soziale Gerechtigkeit geht. Schließlich ist damit nicht nur der Ausgleich zwischen Stärkeren und Schwächeren gemeint, sondern auch Chancengleichheit. Diese kann nur gewährleistet oder erreicht werden, wenn man bei den Jüngsten beginnt und für ein gerechtes Bildungssystem sorgt, das allen eine gemeinsame Bildungsgrundlage bietet, auf der aufgebaut werden kann. Erst danach greift die Forderung, dass jeder nach seinen Fähigkeiten agieren und für die Gemeinschaft Leistung zu erbringen hat. Damit aber jeder die Chance zu Aus- und Weiterbildung bekommt, sind vor allem auch finanzielle Stützen notwendig. Daher sind Hilfe bei Schulgeldern oder Lernmittelfreiheit wichtig, genauso wie BAföG.

3.6 Konkrete Einrichtungen

Auf Bundesebene sind die Grundlagen vorhanden. Übergreifende und -geordnete Ministerien haben die Aufgabe, sich für soziale Gerechtigkeit im Sinne von Verteilungs- und Chancengerechtigkeit für die Bürger einzusetzen. Die Ziele und Aufgabenbereiche sind vielversprechend, werden hier schließlich die Grundsteine vor allem auch in gesetzlicher Hinsicht gelegt, um auf den Ebenen darunter den Bürgern zu helfen. Im Folgenden wird kurz auf drei Beispiele für staatliche Unterstützung eingegangen.

3.6.1 Arbeitsagentur

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und untersteht dem BMAS. Ihre Arbeit kommt sowohl den Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern zugute durch umfassende Dienstleistungen. 1927 gegründet mit Hauptsitz in Nürnberg unterhält die BA 176 Agenturen mit 605 Geschäftsstellen, um Bürgernähe zu zeigen und für jeden in zumutbarer Erreichbarkeit zu sein. Die Aufgaben sind u.a. im SGB III festgelegt worden. Wesentlich sind dabei: Die Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen, Berufsberatung und Arbeitgeberberatung, Förderung von Aus- und Weiterbildung, Leistungen zum Erhalt von Arbeitsplätzen sowie deren Erschaffung und Entgeltersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld.[39] Ebenso gehören Arbeitsmarktbeobachtung und -forschung dazu.

3.6.2 Sozialamt

Das Sozialamt ist die verbreitete umgangssprachliche Bezeichnung für die Behörde, die für soziale Angelegenheiten zuständig ist. Nach § 28 Abs. 2 SGB I obliegt dies den Kreisen bzw. kreisfreien Städten, überörtlichen Trägern oder Gesundheitsämtern. Die Leistungen werden in § 28 Abs. 1 SGB I grob festgelegt: Hilfe zu Lebensunterhalt, Gesundheit, Pflege, Überwindung sozialer Schwierigkeiten und in anderen Lebenslagen. In SGB XII werden genauere Bestimmungen zu Art, Umfang und Empfänger der Leistungen festgesetzt. Diese Einrichtung ist damit der Ansprechpartner für alle Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt für einen bestimmten Zeitraum benötigen.

3.6.3 Sozialhilfe

Wie schon beschrieben ist das Sozialamt für die Bereitstellung bzw. Verteilungder Sozialhilfe verantwortlich. Dabei umfasst dieser Begriff eine Vielzahl finanzieller Unterstützungen für sozialschwache Menschen. § 9 SGB I legt fest: „Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.“[40]

Die Notwendigkeit einer solchen Unterstützung ist jedoch noch viel grundlegender in Art 20 Abs. 1 GG zu erkennen, der das Sozialstaatsprinzip festlegt. Dieses bedeutet, dass die Bundesrepublik Deutschland sich verpflichtet, einen Mindeststandard des menschenwürdigen Daseins sicherzustellen. Es bedarf also eines Existenzminimums. Darunter fallen alle Mittel zur Befriedigung der materiellen Bedürfnisse, um physisch zu überleben, dies meint Nahrung, Kleidung, eine Wohnung und medizinische Notfallversorgung. Darüber hinaus garantiert es ein Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, das sogenannte soziokulturelle Existenzminimum.[41]

Nach SGB XII, in dem alle Leistungen und die Verteilung derselben festgelegt sind, stellt die Sozialhilfe in all ihren Bereichen eine Grundsicherung dar. Darunter fallen Hartz IV, Arbeitslosengeld, Wohn-, Kinder-, Eltern-, Mutterschafts-, Insolvenz- und Einstiegsgeld. Zudem der Gründungszuschuss, Kinderzuschlag für Geringverdienende, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe und Betreuungsgeld. Eine umfassende Absicherung also, die hier gewährleistet wird. Ziel ist die schnelle Wiedereingliederung in die Arbeitswelt, damit sich schnellstmöglich jeder Betroffene wieder eigenständig um seinen Lebensunterhalt kümmern kann. Diese Eigenverantwortung wird auch Subsidiaritätsprinzip genannt.[42]

3.6.4 Sozialversicherung

Damit diese Unterstützung finanziert werden kann und jeder Arbeitnehmer auch abgesichert ist im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes oder z.B. von Krankheit, wurde bereits sehr früh die Sozialversicherung eingeführt. Diese Idee geht auf Reichskanzler Otto von Bismarck (1815 – 1898) zurück, der bereits 1881 den Aufbau einer Arbeitnehmerversicherung initiierte, die von Kaiser Wilhelm I umgesetzt wurde. Die Existenzsicherung der Bürger sollte dadurch erreicht werden. Dabei galten folgende Grundsätze: Finanzierung der Rente durch Beitragszahlung, Beaufsichtigung und Beteiligung des Staates, Selbstverwaltungsprinzip (Mitspracherecht durch Vertreterversammlung) und Beteiligung der Arbeitgeber. Nur zwei Jahre später wurde die Krankenversicherung, 1884 die Unfallversicherung eingeführt. 1889 war es möglich, sich als Arbeitnehmer „gesetzlich gegen die Folgen von Alter und Invalidität“[43] versichern zu lassen. In den kommenden Jahren wurde das Versicherungssystem immer weiter ausgebaut. So entstand 1912 die Sozialversicherung und 1927 die Arbeitslosenversicherung. 1994 wurde schließlich die Pflegeversicherung eingeführt.[44]

Heute ist die Sozialversicherung ein ganzes Versicherungssystem, das als Solidaritätsgemeinschaft jedem Versicherten einen „finanziellen Schutz vor den großen Lebensrisiken und deren Folgen“[45] bietet. Zudem garantiert sie einen stabilen Lebensstandard und umfasst heute die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, sich zusätzlich (liegt er über der Bemessungsgrenze auch alternativ) privat zu versichern.

4 Soziale Gerechtigkeit im gesellschaftlichen Kontext

In unserer Gesellschaft ist das Thema soziale Gerechtigkeit allgegenwärtig, wenn auch nicht jedem dieser Begriff bekannt ist. Dennoch wird sie gefordert und auch von den Verantwortlichen angestrebt, mal weniger, mal mehr. Viele sind für einen sozialen Ausgleich, vor allem seit der Weltwirtschaftskrise 2009. Sie rückte Armut und die wachsende Angst davor in den Mittelpunkt des Denkens und Handelns vieler Menschen. Die finanzielle Unterstützung insolventer Banken und Staaten, insbesondere Griechenlands, veranlasst viele Menschen, zu demonstrieren und Forderungen nach mehr sozialer Gerechtigkeit zu stellen. Dabei wird in allen Ländern deutlich, wo Geld fehlt und keine Gerechtigkeit herrscht. Kostenlose Bildung, bessere Versorgung und größere Unterstützung der Armen werden gefordert. Armut ist ein weitschweifender Begriff geworden, der nicht mehr an feste Maßstäbe gebunden ist. Es geht nicht um die Grundversorgung, wie Wohnung, Nahrung und Kleidung, die nicht ausreichend ist und Armut definiert. Im Allgemeinen orientiert sich der Armutsbegriff am Durchschnittseinkommen der Bevölkerung. Wer dies um die Hälfte unterschreitet, gilt als arm. Die Bevölkerung sieht denjenigen als arm an, der für seine Bedürfnisse nicht genügend Geld besitzt. Schlagworte wie Kinderarmut und Bildungsarmut werden immer häufiger verwendet. Die Gesellschaft ist geprägt von äußeren Einflüssen und leicht durch Medien zu manipulieren. Sie steigern Auflagen und Einschaltquoten. Reißerische Schlagzeilen in der Boulevardpresse decken scheinbare Missstände auf, indem sie namentlich prominente Mitbürger und ihre Einkommen veröffentlichen und es als ungerecht und unverdient bezeichnen. Zurzeit ist die Debatte um den Mindestlohn aktuell. Seine Befürworter wollen so Deutschland etwas gerechter machen. In vielen Staaten demonstrieren Menschen gegen Übermacht und Willkür der Banken und gegen finanzielle Unterstützung anderer EU-Länder. Was wirklich sozial gerecht ist, weiß niemand genau. Dieses Thema beschränkt sich nicht auf eine bestimmte Gesellschaftsschicht, sondern motiviert auch Besserverdienende. Auch sie setzen sich für einen sozialen Ausgleich ein.

4.1 Gerechtigkeitsindex 2011

Eine Gesellschaft befindet sich stets im Wandel. Sie passt sich den Umwelteinflüssen an und reagiert auf Umweltereignisse. Als nach dem II. Weltkrieg Gerechtigkeit im Grundgesetz verankert wurde, sah man diese hinter der Freiheit stehend und im Bewusstsein der Einschränkungen und des Machtmissbrauchs des Dritten Reiches. Gerecht sein hieß damals noch, dass nicht eine bestimmte Gruppe mehr Privilegien zugesprochen bekommt, als andere; dass nicht mit zweierlei Maß gemessen wird. Soziale Gerechtigkeit gab es trotzdem, als Unterpunkt, nicht als Hauptdefinition.[46] Der Historiker Paul Nolte beschreibt den Wandel im Denken anhand eines einfachen Beispiels. Nolte, Jahrgang 1963, wuchs mit drei Geschwistern auf und erlebte die damit verbundenen Einschränkungen. So gab es Butter nur sehr selten und in geringer Menge, dafür aber ständig die wesentlich billigere Margarine. Auch Kleidung wurde nicht für jedes Kind neu gekauft. Man trug die gebrauchten Sachen der älteren Geschwister oder der Verwandtschaft auf, bis sie nicht mehr zu flicken und völlig kaputt waren. „Heute wird daraus eine Armutsschlagzeile“[47], sagt Nolte und macht den gesellschaftlichen Wandel deutlich. „Die Bewertungen von Wohlstand und Gerechtigkeit haben sich verändert. Das zeigt aber auch, dass wir insgesamt erheblich an Wohlstand und Lebensstandard zugelegt haben.“[48] Genau dies ist ein wichtiger Aspekt und lässt schnell Stimmen laut werden, die sagen, die Deutschen jammerten auf hohem Niveau. So schlecht geht es Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern nicht.

Dies zeigt der Gerechtigkeitsindex 2011 für die 31 OECD-Staaten. Im allgemeinen Ranking landet Deutschland auf Platz 14 mit 7,03 Punkten und damit noch über dem Durchschnitt der OECD, der bei 6,67 Punkten liegt.[49] Hierfür wurden 29 Indikatoren berücksichtigt, beispielsweise Armutsabwendung, Bildungszugang und Gesundheit. Angeführt wird der Index von Island und Norwegen mit 8,73 bzw. 8,31 Punkten. In dem Bericht wird deutlich, dass vieles verbessert werden kann. Hier wird vor allem die Bildung angesprochen. Aber es zeigt sich auch, dass vieles in Deutschland funktioniert. Bei der Vermeidung von Armut liegt die Bundesrepublik weit über dem Durchschnitt. So liegt zum Beispiel die Kinderarmut in Deutschland bei 8,29 %, im Durchschnitt bei 12,32 %.[50] Ganz anders sieht es dagegen beim Zugang zu Bildung aus. Während Island basierend auf Ergebnissen der PISA-Studie mit 9,33 von 10 Punkten führt, liegt der Durchschnitt bei 6,16 Punkten. In Deutschland jedoch ist nach Angaben des Gerechtigkeitsindex der Zugang zu Bildung noch viel zu stark an Elternhaus und die soziale Herkunft gebunden. Mit 5,53 Punkten belegt die Bundesrepublik Platz 22.[51] Dringend notwendig ist frühkindliche Bildung auf breiter Ebene. Es darf nicht nur Kindern von Bessergestellten möglich sein, im frühesten Kindesalter gefördert zu werden, sondern auch Kindern aus sozialschwachen Familien. Zwar gibt es solche Förderungen in Deutschland, aber ergänzende Programme der Bundesregierung sind dringend notwendig. Sie sollen Anfang 2013 umgesetzt werden. Beispielsweise Bildungsgutscheine, die direkt den Kindern sozialschwacher Familien zugutekommen, um einen uneingeschränkten Zugang zu Bildung zu ermöglichen. Jedoch werden diese heftig kritisiert, da sie als kostengünstige Lösung für den Staat angesehen werden und sich die Empfänger von Sozialleistungen outen müssten, so der Politologe Christoph Butterwegge in der ZEIT.[52] Die Situation würde aber nicht verändert werden

[...]


[1] Vgl.: Langhorst, Gerechtigkeit, LcE, Bd. 1, Sp. 644f.

[2] Vgl.: Schäfer, Platon-Lexikon, Darmstadt 2007, S. 132f.

[3] Platon, Der Staat IV, Stuttgart 1982, S. 433.

[4] Vgl.: Aristoteles, Nikomachische Ethik V, 1129ff, Stuttgart 2003, S.119.

[5] Thomas von Aquin, Über sittliches Handeln. Summa theologica I-II q. 18 – 21, Stuttgart 2001, 21 4c.

[6] Thomas Hobbes, Leviathan, Stuttgart 1980, S. 129f.

[7] Vgl.: John Locke, Zwei Abhandlungen über die Regierung, Frankfurt am Main 132008.

[8] Jean-Jacques Rousseau, Diskurs über die Ungleichheit, Paderborn 62008, S. 74.

[9] Jean-Jacques Rousseau, Vom Gesellschaftsvertrag, Stuttgart 1986, I.8.

[10] Vgl.: Immanuel Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Göttingen 2004, S. 55ff.

[11] Vgl.: Jeremy Bentham, A fragment on government. Cambridge 1988, S. 3.

[12] Vgl.: Karl Marx, Das Kapital, http://mises.ch/library/Marx_Das_Kapital.pdf.

[13] John Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit, Frankfurt am Main 1979, S. 20f.

[14] Rawls, Theorie der Gerechtigkeit, S. 26f.

[15] Rawls, Theorie der Gerechtigkeit, S. 28ff.

[16] Rawls, Theorie der Gerechtigkeit, S. 82.

[17] Rawls, Theorie der Gerechtigkeit, S. 122f.

[18] Art. 151 WRV.

[19] Art. 153 WRV.

[20] Vgl.: Art. 160 WRV u.ö.

[21] Vgl.: Art 161 WRV.

[22] Art. 163 WRV.

[23] Vgl.: Art. 14 Abs. 1 (2) GG.

[24] Art. 33 GG.

[25] § 1 Abs. 1 SGB I.

[26] Vgl.: Präambel EUV.

[27] Art. 3 Abs. 3 EUV.

[28] Art. 3 Abs. 5 EUV.

[29] BMAS.de, Leitbild.

[30] BMAS.de, Leitbild.

[31] BMAS.de, Leitbild.

[32] BMFSFJ.de, Aufgaben.

[33] BMFSFJ.de, Aufgaben.

[34] BMFSFJ.de, Aufgaben.

[35] BMFSFJ.de, Aufgaben.

[36] BMBF.de, Ziele und Aufgaben.

[37] BMBF.de, Ziele und Aufgaben.

[38] BMBF.de, Ziele und Aufgaben.

[39] Vgl.: SGB III.

[40] § 9 SGB I.

[41] Vgl.: § 27 a (1) SGB XII.

[42] Vgl.: SGB XII.

[43] Sozialversicherung.de, Einführung.

[44] Vgl.: Sozialversicherung.de, Einführung.

[45] Sozialversicherung.de, Einführung.

[46] Vgl.: Nolte, Abschied von der Gerechtigkeit, FAZ, 20.12.2008.

[47] Nolte, Abschied von der Gerechtigkeit, FAZ 20.12.2008.

[48] Nolte, Abschied von der Gerechtigkeit, FAZ 20.12.2008.

[49] Vgl.: Schraad-Tischler, Social Justice in the OECD 2011, Gütersloh 2011, S. 8.

[50] Vgl.: Schraad-Tischler, Social Justice in the OECD 2011, S. 20.

[51] Vgl.: Schraad-Tischler, Social Justice in the OECD 2011, S. 20.

[52] Vgl.: dpa, Reuters; Kritik an von der Leyens Bildungsgutscheinen, ZEIT online, 05.07.2010.

Ende der Leseprobe aus 61 Seiten

Details

Titel
Soziale Gerechtigkeit
Untertitel
Ein aktuelles Thema in theologischer Perspektive
Autor
Jahr
2011
Seiten
61
Katalognummer
V198432
ISBN (eBook)
9783656247937
ISBN (Buch)
9783656248606
Dateigröße
801 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
soziale, gerechtigkeit, thema, perspektive
Arbeit zitieren
. Annette Petry (Autor:in), 2011, Soziale Gerechtigkeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/198432

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Soziale Gerechtigkeit



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden