Filesharing-Handbuch-WILDE-BEUGER-SOLMECKE

Wie reagiere ich bei einer Abmahnung wegen Filesharing?


Fachbuch, 2012

58 Seiten


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Vorwort von Prof. Dr. Klemens Skibicki

Vorwort von RA Christian Solmecke

01 Was ist Filesharing?
- Tauschbörsen - Der technische Vorgang
- Rechtliche Problematik des Tauschens im Internet

02 Die Abmahnung
- Die Bestandteile der Abmahnung
- Die IP-Adresse und die Rückverfolgung zu ihren Daten
- Der Adressat der Abmahnung- Das Prinzip der Störerhaftung
- Die Haftung der Eltern für ihre Kinder
- Die Haftung innerhalb von
- Wohngemeinschaften
- Die Haftung innerhalb von Unternehmen
- Die Haftung bei ungesichertem drahtlosem Internet (WLAN)
- Wer steckt überhaupt hinter der Abmahnung?

03 Die Reaktionsmöglichkeiten auf die Abmahnung
- Keine Reaktion
- Die Abgabe der vorgefertigten Unterlassungserklärung
- Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
- Die Abgabe einer vorbeugenden modifizierten Unterlassungserklärung
- Die Zahlungsverweigerung
- Neue Vergleichsverhandlungen

04 Was bedeuten die ganzen Zahlen in der Abmahnung
- Der Streitwert
- Die Rechtsanwaltsgebühren - Der Schadensersatz

05 Der typische Filsharing-Fall
- Fazit: Störerhaftung

06 Das gerichtliche Verfahren
- Das Strafverfahren
- Das Zivilverfahren
- Die einstweilige Verfügung - Der Mahnbescheid
- Das Klageverfahren

07 Die 10 am häufigsten verbreiteten Irrtümer und deren Aufklärung

VORWORT von Prof.Dr.Klemens Skibicki

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

„Wahrscheinlich war dem amerika- nischen Studenten Shawn Fanning nicht klar, welchen Stein er ins Rol- len brachte, als er 1998 die Musik- tauschbörse Napster programmier- te. Er setzte damit die - im gerade angebrochenen Internetzeitalter - technisch mögliche Übertragbarkeit von Musik in digital-komprimierter Form konsequent in Konsumenten- nutzen um.

Auf einmal bestand die Möglichkeit, Musiktitel ohne Vorgaben der Künstler oder der Plattenfirmen individuell vom heimischen Com- puter aus und vor allem ohne Be- zahlung der Musikanbieter zusam- menzustellen. Für die Musikindustrie begann allerdings die größte Her- ausforderung für ihr bisheriges Ge- schäftsmodell: Die Verteidigung des Verkaufs des an sich virtuellen Gutes Musik auf teuren Tonträgern. Die Aufregung der Industrie auf der ei- nen und die unschlagbaren Vorteile für die Konsumenten auf der anderen Seite führten dazu, dass Napster rasend schnell bekannt und zur größten Online-Community der Welt wurde, die heute rund 80 Millionen Mitglieder verzeichnen kann. Anstatt auf den Wunsch nach Individualisierung und Kostensenkung mit neuen Geschäftsmodellen zu reagieren, begann die Musikindustrie Napster rechtlich zu bekämpfen. Im Jahre 2001 gelang dies mit der Schließung der Plattform bzw. mit der Umwandlung in einen kostenpflichtigen Ser- vice. Seitdem herrscht ein ständiges Katz und Maus Spiel zwischen den Anwälten der Musikindustrie und den Anbietern der zahlreichen Down- loadmöglichkeiten im Internet. Etappengewinner ist dabei, wer eine rechtliche Lücke findet oder es schafft technisch unentdeckt zu bleiben - wenn auch nur vorübergehend.

Andere jedoch hören auf die Zeichen der Zeit und die Wünsche der Konsumenten: In dem Jahr, in dem Napster erdrosselt wurde, begann der kometenhafte Aufstieg des zuvor schon vor der Unbedeutsamkeit stehenden Comupterherstellers Apple. Mit dem tragbaren Musikplayer iPod, der Software zur individuellen Musikverwaltung iTunes und später dem kostengünstigen Kauf von Einzeltiteln über den iTunes Online-Shop, wurde die Nutzenstiftung für Musikliebhaber konsequent fortgesetzt.

Der Musikindustrie hingegen blieb nichts anderes übrig, als den Pionieren hoffnungslos hinterher zu rennen und den Kampf auf rechtlichem Gebiet fortzusetzen. Seit 2006 sind nicht nur die Betreiber von Filesharing-Diens- ten im Fokus der Anwälte, sondern aktuell auch deren Nutzer. Angst und Schrecken, die durch die Abmahnwellen verursacht werden, einerseits sowie andererseits legale kostenpflichtige Downloadangebote führen zu einem stetigen Rückgang der illegalen Downloads. Dennoch werden immer noch rund zehnmal mehr illegale als legale Downloads getätigt.

Es bleibt abzuwarten, wie lange die heutige rechtliche Lage Bestand ha- ben wird. Denn es stellt sich die Frage, ob das bisherige System geistiger Eigentumsrechte in einer Welt, in der die Mehrheit der gehörten Musik il- legalen Downloads entstammt, noch zeitgemäß ist. Verständlicherweise werden die Großverdiener des alten Geschäftsmodells dies befürworten und um ihre Gewinne kämpfen. Aus wettbewerbstheoretischer Perspek- tive sind jedoch zumindest einige Zweifel angebracht. Schließlich wird der Schutz geistiger Eigentumsrechte damit gerechtfertigt, dass ohne einen solchen Schutz vor kostenloser Imitation eine Produktion dieser Gü- ter nicht möglich wäre. Kurz gesagt: ohne die Gewinne könnte auch niemand die teure Produktion und Verbreitung finanzieren. Die Entwick- lung von Musikproduktions-Software, Mp3-Formaten, Filesharing oder Entertainment-Communitys wie MySpace.com beweisen aber, dass die Musiklabels alten Stils umgangen werden können und somit prinzipiell nicht mehr nötig sind. Der Markt funktioniert nun in neuen Rahmenbedin- gungen: Ein Künstler kann heute im Internet ohne Plattenlabel Millionen von Fans sammeln- er wird nur Schwierigkeiten haben, Geld über teure Musikkopien zu verdienen. Vielleicht wird er nur über Konzerte oder Fan- artikel Einnahmen erzielen, aber wird er deswegen aufhören, Musik zu machen?

Unabhängig davon, wie lange der Kampf der Musikindustrie um ihr Geschäftsmodell gegen die Bedürfnisse von Millionen von Konsumenten andauern wird, muss natürlich heutiges Recht und Gesetz respektiert und befolgt werden, solange es Bestand hat.

Sollten Sie dies bewusst oder versehentlich missachtet haben, hilft Ihnen dieses Handbuch von Rechtsanwalt Christian Solmecke bei der Bewältigung der Konsequenzen!“

Prof. Dr. Klemens Skibicki

Wissenschaftlicher Direktor des Deutsches Institut f ü r Kommunikation und Recht im Internet an der Cologne Business School (DIKRI)

VORWORT von Rechtsanwalt Christian Solmecke

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

„Bereits seit 2006 rollt über Deutschland eine Abmahnwelle der Rechte- inhaber hinweg, die massenweise Filesharer wegen der Verletzung von Urheberrechten im Internet abmahnen. Initiator dieser Welle war die Mu- sikindustrie, doch inzwischen mahnt die gesamte Medienindustrie (Filme, Hörbücher, Computerspiele und -programme etc.) fleißig Filesharer ab.

Die Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke vertritt seit den Anfängen der Abmahnwelle bis heute die rechtlichen Belange von mehr als 17.000 Filesharern deutschlandweit. Dieser Einsatz erfolgt aus der Überzeugung heraus, dass das Vorgehen der Abmahner so nicht hingenommen wer- den darf und in der Rechtsprechung die Argumente der Filesharer be- rücksichtigt werden müssen. Die Zahl derjenigen, die wegen illegalem Filesharing abgemahnt werden, steigt täglich und ein Ende ist nicht in Sicht.

Ein guter Grund, um die in den letzten Jahren gesammelte Erfahrung und das in den Filesharing-Fällen erlangte Wissen für die Betroffenen pra- xisorientiert in einem Handbuch zusammenzufassen. Dieses Handbuch richtet sich in erster Linie an Eltern, die eine Abmahnung wegen einer von den Kindern begangenen Urheberrechtsverletzung erhalten haben. Es soll vor allem mit der rechtlichen Thematik, die hinter dem Filesharing steht, vertraut machen und somit auch die Angst vor diesem Thema nehmen.

Darüber hinaus bietet das „Handbuch Filesharing“ einen Leitfaden für all diejenigen, die erstmalig eine Abmahnung wegen der Verletzung von Urheberrechten in Tauschbörsen erhalten haben oder sich einfach nur mit dem Thema vertraut machen wollen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Lektüre des „Handbuch Filesharing“ nicht die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt ersetzen kann, der für den Abgemahnten eine auf den Einzelfall zugeschnittene Lösung erar- beitet.

Schließlich möchte ich mich an dieser Stelle für die tatkräftige und her- vorragende Unterstützung von Frau Dipl. Wirt. iur. Sabrina Petersen be- danken, die bei der Erstellung dieses Handbuches wesentlich mitgewirkt hat.“

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

Partner in der K ö lner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE

[1] WAS IST FILESHARING?

Der Begriff Filesharing kommt aus dem Englischen und bedeutet wörtlich übersetzt „Dateien teilen“. Im aktuel- len Sprachgebrauch wird mit dem Wort Filesharing das Tauschen von Dateien im Internet mittels so genannter Peer-to-Peer/ P2P (engl. peer für Gleichgestellter) Tausch- börsen bezeichnet. In diesen Netzwerken tauschen die Nutzer (die sog. Filesharer) verschiedene Dateien beliebig je nach Interesse aus. Dazu gehören z.B. Musiktitel, Filme, Hörbücher, Fernsehserien oder auch Computerspiele. Um an einem solchen Filesharing-Netzwerk teilnehmen zu können, muss eine spezielle Tauschbörsen-Software her- untergeladen und auf dem heimischen Rechner installiert werden. Dabei gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher P2P- Netzwerke, mithilfe derer Dateien jeder Art über das Inter- net ausgetauscht werden können. Besonders beliebt sind heute die Programme Gnutella, BitTorrent und eDonkey.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

DIE TAUSCHBÖRSE - Der technische Vorgang

Die meisten Eltern sind im Umgang mit dem Com- puter längst nicht so versiert wie ihre Kinder. Zum besseren Verständnis werden daher zunächst die technischen Aspekte des Filesharings erläutert.

Der Tausch in einem Filesharing-Netzwerk an sich läuft fol- gendermaßen ab: Nachdem die entsprechende Tausch- software heruntergeladen und auf dem Rechner installiert wurde, kann der eigentliche Tauschprozess beginnen. Dazu sucht sich der Filesharer eine bestimmte Datei aus, z.B. ein Musikstück, das er auf die Festplatte seines PCs dauerhaft herunterladen möchte. Dann sendet er eine Anfrage an das Tauschprogramm, das daraufhin einen oder mehrere Nutzer nennt, die die gewünschte Datei von ihrem Rech- ner aus anbieten. Dazu werden die IP-Adressen, welche eine Art Postanschrift des Computers darstellen, dieser Nut- zer übermittelt, damit Interessenten diese sofort anwählen können, um die gewünschten Dateien herunter zu laden.

Bei diesen vom Programm benannten Nutzern handelt es sich um Filesharer, die diese Datei zuvor selbst ange- fragt haben und nun nach dem Herunterladen (dem sog. Download) von den freigegebenen Dateien (dem sog. Shared Folder) ihrer Festplatte aus anbieten. Nachdem bekannt ist, welche Nutzer diese Datei noch auf ihrem Computer haben, werden diese gleichzeitig angewählt und die gewünschte Datei wird in Teilstücken von ver- schiedenen anderen Nutzern auf den eigenen Computer gezogen, um auf diese Weise die Geschwindigkeit des Herunterladens enorm zu erhöhen. Nach dem Download hat der Nutzer dann eine Kopie dieser Datei auf dem ei- genen Computer und kann sie immer wieder abspielen.

Das Herunterladen und gleichzeitige Wiederfreigeben stellt den eigentlichen Tausch der Dateien und den Sinn des Systems dar, von dem alle Nutzer profitieren- auch wenn Vielen der Wiederfreigabeprozess gar nicht bewusst ist.

RECHTLICHE PROBLEMATIK des Tauschens im Internet

Grundsätzlich sei vorweg geschickt, dass weder der Datei- entausch über das Internet mittels Tauschbörsen, noch die Verwendung der dazu notwendigen Software illegal sind. So werden z.B. das Betriebssystem Linux sowie zahlreiche Lieder noch unbekannter Bands im Wege des Filesharings ganz legal verbreitet. Unzulässig ist jedoch die Verbreitung und Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken ohne eine entsprechende Zustimmung des Rechteinha- bers. Welches Werk nun geschützt ist und welches nicht, ist für den durchschnittlichen Nutzer auf den ersten Blick leider nicht ohne weiteres erkennbar.

Handelt es sich um ein geschütztes Werk, ist die Verviel- fältigung und Nutzung ohne die Zustimmung des Recht- einhabers illegal. Dazu gehört auch der Beginn des Downloadprozesses. Denn ob eine Verfolgbarkeit die- ses Verstoßes davon abhängt, dass der Download der Datei überhaupt ein abspielbares Stadium erreicht hat, kann verschiedentlich beurteilt werden. Dieses Problem stellt sich regelmäßig beim Download einer Vielzahl von Dateien gleichzeitig, wie es beispielsweise bei den soge- nannten Top-100-Chartcontainern der Fall ist. Bei diesen Dateien, die meist in einer Zip-Datei verpackt angeboten werden, ist das Abspielen einzelner Titel zwar erst möglich, wenn der komplette Ordner, also die komplette Zip-Da- tei geladen und entpackt wurde, aber dennoch können schon Vervielfältigungen von Werken vorliegen. Ob damit bereits ein Verstoß gegen ein Urheberrecht vorliegt, muss dann im Zweifelsfall auf jede Datei einzeln hin überprüft werden. Im Ergebnis ist ein solcher Verstoß aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn noch nicht einmal Sequenzen eines einzelnen Liedes abspielbar sind - gerichtlich ent- schieden wurde dies jedoch noch nicht. Vertiefte Hinwei- se zu diesem Thema finden Sie von Solmecke/Bärenfän- ger in der MMR 09/2011, S. 567 f..

Aktuelle Informationen zum Thema Filesharing finden Sie übrigens im Internet unter www.wbs-law.de

Ende der Leseprobe aus 58 Seiten

Details

Titel
Filesharing-Handbuch-WILDE-BEUGER-SOLMECKE
Untertitel
Wie reagiere ich bei einer Abmahnung wegen Filesharing?
Autor
Jahr
2012
Seiten
58
Katalognummer
V198025
ISBN (eBook)
9783656257929
Dateigröße
8310 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Handbuch über Filesharing, Abmahnung wegen Filesharing, Internet und Filesharing - Ratgeber
Arbeit zitieren
Christian Solmecke (Autor:in), 2012, Filesharing-Handbuch-WILDE-BEUGER-SOLMECKE, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/198025

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