Die Debatte um die siebte Novellierung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Eine politische Diskursanalyse


Diplomarbeit, 2007

141 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Geschichtlicher Hintergrund und Stand der Forschung
A. Die Entstehung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
1. Die Friedliche Revolution 1989, die Auflösung des Staatssicherheitsdienstes und die Wiedervereinigung
a) Der Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR
b) Friedliche Revolution 1989 und Auflösung des Staatssicherheitsdienstes
c) Volkskammergesetz vom 24. August 1990
d) Vorläufige Regelung zu den Unterlagen im Einigungsvertrag vom 31. August 1990
e) Zusatzvereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990
f) Vorläufige Benutzerordnung vom 17. Dezember 1990
2. Gesetzgebungsdebatte 1990/ 1991
a) Allgemeine öffentliche Debatte in der DDR zur Aktenöffnung
b) Argumentation im Gesetzgebungsverfahren
(1) Rechte der Opfer
(2) Überprüfung auf Mitarbeit beim Staatssicherheitsdienst
(3) Verwendung für die Strafverfolgung
(4) Verwendung für Zwecke der Nachrichtendienste
(5) Zugang für Forschung und Medien
(6) Verwaltung und Lagerung der Unterlagen
c) Die Verabschiedung des Gesetzes
3. Inhalt des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
a) Erster Abschnitt des StUG - Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften..
b) Zweiter Abschnitt des StUG - Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
c) Dritter Abschnitt des StUG - Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
(1) 1. Unterabschnitt - Rechte von Betroffenen, Dritten und Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten
(2) 2. Unterabschnitt - Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
(3) 3. Unterabschnitt - Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk
d) Vierter Abschnitt des StUG - Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
e) Fünfter Abschnitt des StUG -Schlussvorschriften
4. StUG-Änderungsgesetze und deren Inhalt
B. Stand der Forschung

III. Anlage der Untersuchung
A. Diskurstheorie
1. Diskurstheoretische Grundlagen
a) Übersichtstabelle
b) Michel Foucault
(1) Diskurs
(2) Macht-Wissen-Verhältnis
(3) Dispositiv
(4) Diskursanalyse nach Foucault
c) Jürgen Link
(1) Diskurs
(2) Macht
(3) Wissen
(4) Interdiskurs
(5) Kollektivsymbolik
2. Verwendeter Diskursbegriff von Jäger
a) Definition
b) Theoretisches Konzept
(1) Sprechtätigkeitstheorie von Alexej Nikolajewitsch Leontjew
(2) Verknüpfung zwischen Foucault, Link und Leontjew
c) Strukturierung des Diskurses
B. Diskursanalyse - von der Theorie zur empirischen Umsetzung
1. Vorstellung der Kritischen Diskursanalyse
2. Begründung zur Wahl dieser Technik
3. Vorgehensweise
a) Vorarbeiten
b) Strukturanalyse aller Diskursfragmente
c) Feinanalyse einzelner Diskursfragmente
d) Analyse des Diskursstranges
e) Anwendung auf den Gesetzgebungsprozess

IV. Herbst/ Winter 2006 - Der Novellierungsdiskurs
A. Ablauf des Gesetzgebungsvorganges
B. Darstellung in den Printmedien
1. Strukturanalyse
a) Frankfurter Allgemeine Zeitung
b) Frankfurter Rundschau
c) Neues Deutschland
d) Süddeutsche Zeitung
e) die tageszeitung
f) Die Welt
Zusammenfassung der Ergebnisse der Strukturanalyse
3. Feinanalyse typischer Diskursfragmente
a) Frankfurter Rundschau, „FDP will Stasi-Überprüfung erhalten“
(1) Kontext
(2) Text-Oberfläche
(3) Sprachlich-rhetorische Mittel
(4) Ideologische Aussagen
(5) Zusammenfassung
b) Frankfurter Allgemeine Zeitung, „Stasi-Unterlagengesetz beibehalten“
(1) Kontext
(2) Text-Oberfläche
(3) Sprachlich-rhetorische Mittel
(4) Ideologische Aussagen
(5) Zusammenfassung
c) Die Welt, „Widerstand gegen neue Regeln für Stasi-Prüfung“
(1) Kontext
(2) Text-Oberfläche
(3) Sprachlich-rhetorische Mittel
(4) Ideologische Aussagen
(5) Zusammenfassung
d) Die Welt, „Operation Schluss-Strich“
(1) Kontext
(2) Text-Oberfläche
(3) Sprachlich-rhetorische Mittel
(4) Ideologische Aussagen
(5) Zusammenfassung
e) Die Welt, „Forschung kennt keine Verjährung“
(1) Kontext
(2) Text-Oberfläche
(3) Sprachlich-rhetorische Mittel
(4) Ideologische Aussagen
(5) Zusammenfassung
f) Die Welt, „Birthler-Behörde entwarf strittige Stasi-Novelle“
(1) Kontext
(2) Text-Oberfläche
(3) Sprachlich-rhetorische Mittel
(4) Ideologische Aussagen
(5) Zusammenfassung
g) die tageszeitung, „Die Regelanfrage soll bestehen bleiben“
(1) Kontext
(2) Text-Oberfläche
(3) Sprachlich-rhetorische Mittel
(4) Ideologische Aussagen
(5) Zusammenfassung
i) die tageszeitung, „Irrtum der Kritiker“
(1) Kontext
(2) Text-Oberfläche
(3) Sprachlich-rhetorische Mittel
(4) Ideologische Aussagen
(5) Zusammenfassung
j) Süddeutsche Zeitung, „Stasi-Check aus Friedenspflicht“
(1) Kontext
(2) Text-Oberfläche
(3) Sprachlich-rhetorische Mittel
(4) Ideologische Aussagen
(5) Zusammenfassung
k) Neues Deutschland, „Ein verengter Blick“
(1) Kontext
(2) Text-Oberfläche
(3) Sprachlich-rhetorische Mittel
(4) Ideologische Aussagen
(5) Zusammenfassung
Zusammenfassung der Ergebnisse der Feinanalysen
4. Abschließende Interpretation des Diskursstranges auf der Ebene der Medien
C. Diskursive Strukturen im Gesetzgebungsprozess
1. Debatte im Bundesrat
2. Debatte im Bundestag
Zusammenfassung der Ergebnisse der Debatten aus Bundesrat und Bundestag.
3. Machteffekte von der medialen auf die parlamentarische Ebene

V. Perspektiven und Grenzen der Diskursanalyse in der Politikwissenschaft

VI. Fazit

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel

I. Einleitung

Die Erinnerung an die DDR ist seit Mitte der neunziger Jahre verblasst. Schulischer Unterricht und universitäre Lehrangebote vernachlässigen die Beschäftigung mit diesem Teil deutscher Nachkriegsgeschichte.1 Die Wahrnehmung des SED-Regimes hat sich zunehmend auf die Rückbesinnung auf typische Gegenstände des Alltagslebens, die sogenannte ‚Ostalgie’, beschränkt. Doch in jüngster Vergangenheit wurde der DDR-Aufarbeitung wieder mehr Aufmerksamkeit zuteil:

Die starke Resonanz auf den Spielfilm „Das Leben der Anderen“ von Florian Henckel von Donnersmarck mit knapp zwei Millionen Zuschauern in Deutschland2 rief das Interesse an der DDR-Geschichte und seinem Geheimdienstapparat hervor.

Auch die zunehmenden, die Opfer diffamierenden Auftritte ehemaliger Funktionsträger des Staatssicherheitsdienstes in der Öffentlichkeit erregten die Gemüter und sorgten für Schlagzeilen.3 Dazu zählt beispielsweise eine im März 2006 stattgefundene Podiumsdiskussion zur Aufstellung von Gedenktafeln im Umkreis der Gedenkstätte Berlin- Hohenschönhausen. Dort waren etwa 200 frühere Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit erschienen. Sie hatten in diesem Rahmen einstige Häftlinge des dortigen Zentralen Untersuchungsgefängnisses der DDR als Lügner bezeichnet.4

Im Herbst 2006 wurde zudem bekannt, dass die Bundesbeauftragte für die Unterlagen der Staatssicherheit, Marianne Birthler, wissentlich damalige Mitarbeiter des Überwachungsorgans beschäftigt. Dieser Umstand erzeugte kontroverse Diskussionen und provozierte Misstrauen in die Arbeit ihrer Behörde.5

Zeitgleich wurde die Debatte um das 7. Stasi-Unterlagen-Gesetz geführt. 15 Jahre nach Verabschiedung des Gesetzes sollten nun zum Ende des letzten Jahres alle Möglichkeiten zur Überprüfung von Personen auf eine einstige Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst entfallen. So hatte der Gesetzgeber es 1992 beschlossen. Aufgrund dieser Regelung trat der Novellierungsprozess in Gang.

Die vorliegende Arbeit hat diese 7. Novellierung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zum The- ma. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und welche Machteffekte von dem medialen Diskurs auf die politische Gesetzgebung ausgehen. Das Augenmerk richtet sich also darauf, welchen Einfluss die in den Medien geführte Diskussion auf die Verabschiedung der Gesetzesneuerung nahm.

Zur Beantwortung dieser Frage soll die Medien-Debatte diskursanalytisch untersucht wer- den und danach der Argumentation des Gesetzgebungsverfahrens gegenübergestellt wer- den. Die Diskursanalyse ist in der Politikwissenschaft ein bisher wenig verbreitetes Ver- fahren. Bislang konnte noch keine eigene Methode etabliert werden. Diese Arbeit stellt daher den Versuch dar, diese Methode politikwissenschaftlich umzusetzen. Um diese Vorgehensweise zu begründen, soll hier eine Analogie dienen: Erst durch Ein- sicht in die Akten des Staatssicherheitsdienstes konnten Opfer des SED-Regimes Teile ihrer Vergangenheit rekonstruieren. Der Verlauf ihrer Biographie wie beispielsweise der berufliche Werdegang ließ sich anhand des dokumentierten Materials belegen. So soll auch in dieser Arbeit der Weg zum 7. Stasi-Unterlagen-Gesetz rekonstruiert wer- den. Durch die Berücksichtigung der gesellschaftlichen Umstände und eine Interpretation der Diskursmerkmale soll offengelegt werden, welche Machtwirkungen in diesem Diskurs- strang zu Tage getreten sind.

Aus pragmatischen Gründen orientiert sich dieser Versuch an Siegfried Jägers ‚Kritischer Diskursanalyse’. Sein Konzept beruht auf der Diskurstheorie Michel Foucaults und dessen Erweiterung durch Jürgen Link. Er stellt zudem eine Verknüpfung mit der Sprechtätig- keitstheorie von Alexej Nikolajewitsch Leontjew her. Dem politikwissenschaftlichen An- spruch dieser Arbeit entsprechend wird Jägers Konzept dem Thema angepasst. Als Material wurde zur Durchführung dieser Analyse die Berichterstattung aus überregio- nalen Printmedien gewählt. Dieser Bereich steht für die weite Verbreitung eines Themas.

Der Analyse wird ein Abriss des geschichtlichen Hintergrundes voran gestellt. Da Diskurse nicht aus dem Nichts erscheinen6, wird die Entstehungsgeschichte des Stasi-Unterlagen- Gesetzes nachgezeichnet. Für das Verständnis der Novellierung ist dabei die damalige Ge- setzgebungsdebatte von Interesse. Des Weiteren wird das 1991 verabschiedete Gesetz in seinen Grundzügen vorgestellt und auf die sechs folgenden Gesetzesänderungen am Rande eingegangen. Auch der Stand der Forschung wird in diesem Kapitel skizziert. Für das Ver- ständnis des Untersuchungsdesigns werden nachfolgend Diskursbegriff und diskurstheore- tischer Hintergrund näher erläutert. Ebenso wird die verwendete Methode vorgestellt und die auf sie gefallene Wahl begründet. Auch die Strategien der Datensammlung und - auswertung werden hier genauer vorgestellt. Es schließt sich die Beschäftigung mit dem 7. Novellierungsdiskurs an. Es handelt sich hierbei um den eigentlichen Forschungsprozess. Hier werden Presseerzeugnisse einer Struktur- und Feinanalysen unterzogen. Im Anschluss sollen dann Wirkungen der diskursanalytischen Ergebnisse auf den politischen Prozess ausgemacht werden. Im Rahmen der Diskussion sollen Probleme und Grenzen der diskurs- analytischen Methode festgehalten werden. In der Zusammenfassung wird dann auf die vorangegangen formulierte Fragestellung eine Antwort zu geben versucht.

II. Geschichtlicher Hintergrund und Stand der Forschung

A. Die Entstehung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Zum Hintergrundverständnis und zur Analyse der Debatte zur 7. Novellierung des Stasi- Unterlagen-Gesetzes (StUG) werden zunächst die Geschehnisse der Vergangenheit vorge- stellt.

1. Die Friedliche Revolution 1989, die Auflösung des Staatssicherheitsdienstes und die Wiedervereinigung

a) Der Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR

Vier Monate nach Entstehung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurde das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) am 8. Februar 1950 gegründet.7 Laut DDR-eigener Definition sollte es in deren Sprachgebrauch einen zuverlässigen Schutz der Sicherheit der sozialistischen Gesellschaftsordnung vor feindlichen Anschlägen gewährleisten.8 Erich Mielke prägte die Arbeit des MfS von Beginn an und lenkte es als Minister für Staatssicherheit ab dem 1. November 1957 über dreißig Jahre.9 Streng hierarchisch organi- siert kontrollierte und bekämpfte es die Opposition, versuchte die sogenannte Republik- flucht zu verhindern und die Stimmung in der Bevölkerung einzuschätzen.10 Das MfS wollte alle Abweichungen von der Staats- und Parteilinie frühzeitig erkennen und unter- binden. Das galt vor allem für Gruppierungen des politischen Widerstandes, Kirchen, Aus- reisewillige und Teilnehmer des kulturellen Lebens. Sie wurden nach den Regeln eines Geheimdienstes möglichst flächendeckend überwacht.11

Im Oktober 1989 umfasste der Personalbestand des Staatssicherheitsdienstes 91.015 haupt- amtliche Mitarbeiter.12 Zusätzlich verfügte das MfS seit Mitte der siebziger Jahre durch- gängig über 170.000 bis 180.000 Inoffizielle Mitarbeiter (IM).13 Solche IM hatten in der Regel mit dem MfS eine Vereinbarung getroffen, konspirativ für den Geheimdienst zu arbeiten.14 In erster Linie sollten sie Informationen sammeln, es bei der „Feindbekämp- fung“ unterstützen und Einfluss auf gesellschaftliche Entwicklungen nehmen.15 Sie waren für das Funktionieren des politischen Systems der DDR und für den Machterhalt der Sozia- listischen Einheitspartei Deutschlands (SED) unverzichtbar.16 Auch MfS-intern galten die IM als „Hauptwaffe“, da sie sich im direkten Lebensumfeld der Bespitzelten aufhielten.17 Der Staatssicherheitsdienst der DDR betitelte sich selbst als „Schwert und Schild der Par- tei“; er wurde zur Durchsetzung und Sicherung der SED-Herrschaft instrumentalisiert.18 Wer der Partei kritisch gegenüberstand, wurde als Staatsfeind deklariert und konnte dem- entsprechend behandelt werden.19 Das MfS brach in private Wohnungen ein, hörte willkür- lich Telefongespräche ab und kontrollierte systematisch die Post der Bevölkerung.20 Es verbreitete aufgrund seiner Aktivitäten ein Gefühl großer Bedrohung bei der Bevölkerung. Das allgegenwärtige Misstrauen, die Angst vor Bespitzelung und Denunziation motivierte viele Bürger zu gesellschaftsgemäßem Verhalten.21

„Allein seine Existenz führte zu einer Schere im Kopf der DDR-Bürger, die genau trennte zwischen dem, was man in der Öffentlichkeit sagte, und dem, worüber man im vertrauten Raum sprach. Das Bewusstsein vieler war von dem Wissen geprägt, dass die Stasi - zumindest theoretisch - alles überwachen und im entscheidenden Moment gegen einen verwenden konnte. Diese aufgedrängte Selbstzensur schürte Misstrauen und war mit verantwortlich für den politischen und persönlichen Druck, dem sich die Mehrheit in der DDR ausgesetzt fühlte.“22

Oppositionelle, die diesem Druck zunächst standhielten, wurden entweder durch das MfS verhaftet oder, vor allem gegen Ende der DDR, Psychoterror ausgesetzt. Die heimliche „Zersetzungsmethode“ sollte individuelle Ängste und Schwachpunkte der Bürger verstär- ken, um vorbeugend politischen Schaden durch die Opposition zu verhindern. So wurden Gerüchte in die Welt gesetzt23 wie beispielsweise bei dem Schriftsteller und Oppositionel- len Jürgen Fuchs. Die Ärztin seiner Kinder erhielt einen Anruf, er sei homosexuell und seine Ehe und die Kinder in größter Gefahr. Sie solle seine Frau darüber informieren.24

Andere wurden perfide als MfS-Mitarbeiter ausgegeben, um das Vertrauen innerhalb der oppositionellen Gruppe zu zerstören. Dieses Vorgehen galt als vorteilhaft, da es im sozialen Umfeld nicht wahrzunehmen und schwerlich zu beweisen war.25

b) Friedliche Revolution 1989 und Auflösung des Staatssicherheitsdienstes

Die Unzufriedenheit der DDR-Bevölkerung mit diesem Überwachungsapparat wuchs. Im Sommer 1989 flohen Massen über Polen, Ungarn und die ehemalige Tschechoslowakei in die Bundesrepublik.26 In Leipzig begannen im September die sogenannten Montagsde- monstrationen mit der nachdrücklich erhobenen Forderung nach der Auflösung des MfS. Der Druck der Öffentlichkeit auf das wichtigste Machtinstrument der SED verstärkte sich.27 Auch der Führungswechsel von Erich Honecker zu Egon Krenz als neuem General- sekretär der SED am 18. Oktober beschwichtigte die Menge nicht.28 Es fanden weiterhin Protestkundgebungen in der Bevölkerung statt. Man habe kein Interesse an einer neuen Machtanbahnung.29 Am 8. November trat schließlich das gesamte Politbüro der SED zu- rück.30 Die DDR-Regierung ließ am folgenden Tag für ihre Bürger die Grenzen zur Bun- desrepublik Deutschland (BRD) zum freien Durchgang öffnen.

Am 13. November wurde Hans Modrow zum Ministerpräsidenten gewählt und mit der Regierungsneubildung beauftragt. Er wollte eine enge Vertragsgemeinschaft mit der BRD schaffen, nicht jedoch die Wiedervereinigung.31 Staatssicherheitsminister Mielke wurde indes entmachtet.32

Der neue Ministerpräsident Modrow erklärte am 17. November 1989, das MfS solle zum Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) umgewandelt werden.33 Mielkes Nachfolger in dem neu benannten Amt wurde sein bisheriger Stellvertreter Wolfgang Schwanitz.34 Im Rah- men der „Aktion Reißwolf“ wurde zu der Zeit von Mitarbeitern der Staatssicherheit versucht, Akten systematisch zu zerstören. Daraufhin besetzten Bürgerkomitees die MfSKreisdienststellen, um eine weitere Vernichtung von Akten zu verhindern.35 In Westdeutschland feilte die Bundesregierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl bereits an Plänen zur Wiedervereinigung.36

Am 3. Dezember trat dann auch Egon Krenz mit dem Zentralkomitee und dem Politbüro geschlossen zurück.37 Ihm folgte zwei Tage später die Leitung des AfNS. Ihre Arbeit war aufgrund der von Bürgerkomitees besetzten Bezirksverwaltungen nicht mehr durchführ- bar.38 Daraufhin tagte am 7. Dezember zum ersten Mal in Berlin der zentrale „Runde Tisch“ mit Oppositionellen und Regierungsvertretern. Es wurde beschlossen, dass die DDR-Regierung einen Maßnahmeplan zu entwerfen habe, wie das AfNS unter ziviler Kon- trolle aufgelöst und die Aktenvernichtung verhindert werden könne.39 Zudem solle eine neue Verfassung erarbeitet und freie und geheime Wahlen durchgeführt werden.40 Dem- gemäss entschied die Regierung Modrow am 14. Dezember das AfNS aufzulösen und stattdessen einen Verfassungsschutz und Auslandsnachrichtendienst zu etablieren.41 Dieses Vorhaben erregte das Misstrauen der Opposition. Man zweifelte an der Ernsthaftigkeit der Regierungsbestrebungen und glaubte vielmehr, auf diese Art und Weise solle der Geheim- dienst unter anderem Namen weiterbestehen, so wie dies vormals schon bei der Umbenen- nung in das Amt für Nationale Sicherheit geschehen war.42 Schließlich sicherte Modrow am Runden Tisch Mitte Januar 1990 zu, bis zu den geplanten Volkskammerwahlen keine neue nachrichtendienstliche Einrichtung zu bilden.43

Die Beratungen am Runden Tisch und innerhalb der Bürgerkomitees führten zeitgleich zu einem ersten Ergebnis im Hinblick auf die Verwendung der Akten: Sie sollten zunächst grundsätzlich gesperrt und eine endgültige Regelung erst von der frei gewählten Volkskammer getroffen werden.44

Am 15. Januar nahm die Bürgerbewegung auf friedliche Art nach vielen Bezirksverwal- tungen auch die Zentrale des Staatssicherheitsdienstes in Berlin ein. Die Institution wurde besetzt und man versuchte, das dort gelagerte Aktenmaterial zu sichern.45 Der Großteil des Materials konnte durch dieses Eingreifen tatsächlich erhalten werden, auch wenn die Bür- gerkomitees, nach der nachträglichen Auffassung einiger Experten, dieser Aufgabe kaum gewachsen waren.46

Ende Januar befürwortete nun auch Modrow die Schaffung eines wiedervereinten Deutschlands.47 Daraufhin wurde ein staatliches Auflösungskomitee gebildet. Letztlich stellte sich heraus, dass in diesem ein Großteil ehemaliger MfS-Mitarbeiter beschäftigt wurde, was die Bürgerbewegung wie bereits bei der Umbenennung in das AfNS an der Zuverlässigkeit der Auflösung zweifeln ließ.48

Die ersten freien Wahlen zur DDR-Volkskammer fanden am 18. März statt. Die CDU war klarer Wahlgewinner.49 Im Vorfeld hatte die erste Überprüfung eines Politikers auf eine Mitarbeit beim Staatssicherheitsdienst stattgefunden. Dem Spitzenkandidaten des Demo- kratischen Aufbruchs, Wolfgang Schnur, wurde vorgeworfen, mit dem MfS zusammenge- arbeitet zu haben. Nach erbrachtem Beweis durch Einblick in die Stasi-Akten trat er am 15. März zurück.50 Wenig später, kurz nach der Wahl, wurde am 22. März der Vorsitzende der Ost-SPD, Ibrahim Böhme, als ehemaliger IM enttarnt.51 Diese Geschehnisse hatten De- monstrationen zur Folge, bei denen für eine Überprüfung aller Volkskammerabgeordneten auf eine frühere Zusammenarbeit mit dem MfS plädiert wurde.52 Alle hauptamtlichen MfS- Mitarbeiter wurden bis Ende März aus ihrem Dienstverhältnis entlassen.53 Am 12. April wurde der CDU-Politiker Lothar de Maizière Ministerpräsident.54 Ein parla- mentarischer Sonderausschuss zur Kontrolle der Auflösung des MfS/AfNS wurde einge- richtet und nahm am 21. Juni seine Arbeit unter Vorsitz Joachim Gaucks auf. Er sollte ei- nen Gesetzentwurf zum Umgang mit den Stasi-Unterlagen erarbeiten.55 Am 26. Juli wurde zudem der langjährige MfS-Minister Erich Mielke verhaftet.56 Mit dem Beitritt der DDR zur BRD am 3. Oktober 1990 galt die Auflösung als abgeschlos- sen.57

c) Volkskammergesetz vom 24. August 1990

Wie von den Bürgerkomitees und dem Runden Tisch für richtig befunden, beschloss die erste frei gewählte Volkskammer der DDR das „Gesetz über die Nutzung und Sicherung der personenbezogenen Daten des ehemaligen MfS/AfNS“. Das 14 Paragraphen (§§) um- fassende Regelwerk trat am 7. September 1990 in Kraft und verlor seine Gültigkeit bereits knapp vier Wochen später zum 3. Oktober mit dem Beitritt der DDR zur BRD.58 Mit ihm wurde die Vernichtung des Aktenmaterials verboten. Laut § 1 verfolgte es die Zwecke, die politische, historische und juristische Aufarbeitung zu gewährleisten, den Einzelnen vor unbefugtem Umgang mit über ihn gesammelten Daten im Rahmen seiner Persönlichkeits- rechte zu schützen. Des Weiteren sollte es den Zugriff auf Daten zur Strafverfolgung im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für das MfS ermöglichen. Wesentliche Punkte, die im Rahmen der Debatte zum StUG nochmals diskutiert wurden, sollen hier kurz angesprochen werden. In den §§ 3 und 5 wurde die politische Forderung der Bürgerbewegung nach de- zentraler Archivierung und Verwaltung der Aktenbestände durch parlamentarisch kontrol- lierte, aber unabhängige Landesbeauftragte umgesetzt. § 9 sperrte grundsätzlich alle perso- nenbezogenen Akten, vor allem für die Nachrichtendienste. Auch damit wurde einer For- derung der Bürgerkomitees entsprochen. Der Anspruch der Betroffenen auf Auskunft, ob zu ihnen Aktenmaterial vorliegt, regelte § 11. Er erteilte jedoch kein Recht auf Aktenein- sicht. Die Strafvorschriften zum Schutz vor Vernichtung der Unterlagen enthielt § 13.59

Die Nutzung der Akten zu wissenschaftlichen Zwecken wurde bei Beachtung der Persön- lichkeitsrechte Betroffener erlaubt. Ebenfalls genutzt werden durfte das Material zu Zwecken der Rehabilitation und Strafverfolgung.60

Das Gesetz wurde nahezu einstimmig beschlossen.61 Als Hauptkritikpunkt wird im Nachhinein angeführt, dass weder bei der Verwendung personenbezogener Informationen noch bei den Zugangsrechten zwischen Tätern und Opfer unterschieden wurde. Durchgängig wird von „Betroffenen“ gesprochen. Ebenso wurde die gesetzliche Regelung der dezentralen Verwaltung der Akten beanstandet. Das MfS sei zentralistisch organisiert und geführt worden. Seine Akten hätten im Zentralarchiv in der Berliner Normannenstraße ein einheitliches System gebildet. Bei einer dezentralen Lagerung und Verwaltung bestünde die Gefahr, dass Auskünfte unvollständig oder falsch seien, da nicht alle Erkenntnisse zur Verfügung stünden und Zusammenhänge verloren gingen.62

d) Vorläufige Regelung zu den Unterlagen im Einigungsvertrag vom 31. August 1990

Einige Tage nach Beschluss des Volkskammergesetzes wurde bekannt, dass dieses nicht in den Einigungsvertrag übernommen werden sollte. Der Einigungsvertrag enthielt nur sehr wenige und vorläufige Normen bezüglich des Umgangs mit den Akten. Dieser bedürfe einer umfassenden gesetzlichen Regelung durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber. Es werde empfohlen, die Grundsätze des Volkskammergesetzes dabei zu berücksichtigen. Bis dahin solle ein Sonderbeauftragter der Bundesregierung die Unterlagen sicher verwahren und gegen unbefugten Zugriff sichern. Eine Verwendung sei nur zulässig, wenn dies zu Zwecken der Wiedergutmachung, zur Überprüfung einer MfS-Zusammenarbeit von Abge- ordneten und Personen im öffentlichen Dienst und zur Verfolgung von Straftaten unerläss- lich und unaufschiebbar sei. Die Löschung von Material sei unzulässig.63 Zudem hatte auch hier der Gesetzgeber, wie bereits beim Volkskammergesetz, nicht zwischen Tätern und Opfern unterschieden.64

Die Bürgerkomitees empörten sich. Nur eine Empfehlung zur Berücksichtigung reiche nicht aus. Auch die geplante zentrale Verwaltung der Akten durch das Koblenzer Bundes- archiv entsprach nicht ihren Vorstellungen. Es wurde befürchtet, die Unterlagen könnten auch dorthin überführt werden.65 Die Unterzeichnung des Einigungsvertrages am 31. Au- gust 1990 führte zu einer neuerlichen Besetzung der ehemaligen MfS-Zentrale in Berlin und zu einem Hungerstreik von Teilen der Bürgerbewegung. Aus ihrer Sicht stellten die Regelungen im Einigungsvertrag keine zufriedenstellende Lösung dar.66

e) Zusatzvereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990

Nach dem erheblichen öffentlichen Druck wurde eine zusätzliche Vereinbarung zwischen der BRD und der DDR als Ergänzung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsver- trages getroffen. Diese besagte, dass beim Gesetzgebungsprozess durch den bundesdeut- schen Gesetzgeber die Grundsätze des Volkskammergesetzes umfassend zu berücksichti- gen seien. Die Empfehlung war einer Weisung gewichen.67 Zudem wurde ausdrücklich benannt, die politische, historische und juristische Aufarbeitung müsse gewährleistet wer- den. Dieser Auftrag war zwar bereits in den Grundsätzen des Volkskammergesetzes erteilt, wurde hier aber ausdrücklich nochmals benannt und stellte damit die Aufarbeitung als ei- nen Kernpunkt des zukünftigen Gesetzes heraus.68 Es müsse jedoch ein angemessener Ausgleich zwischen der Aufarbeitung, den individuellen Rechten der Betroffenen und dem Schutz des Einzelnen vor unbefugter Verwendung seiner persönlichen Daten geschaffen werden. Die Zusatzvereinbarung legte weiter die zentrale Verwaltung der Akten bei zentra- ler und regionaler Lagerung fest. Jedem Betroffenen wurde ein Auskunftsrecht eingeräumt unter der Wahrung schutzwürdiger Interessen Dritter. Um diese Möglichkeiten der Akten- nutzung zu regeln, solle der im Einigungsvertrag eingeführte Sonderbeauftragte unverzüg- lich eine Benutzerordnung erlassen. Eine Verwendung durch Nachrichtendienste sollte hierbei jedoch weitestgehend ausgeschlossen sein.69

Laut dieser Zusatzvereinbarung sollte schnellstmöglichst ein grundlegendes Gesetz zur Regelung des Umgangs mit dem Aktenmaterial nach dem Tag des Beitritts am 3. Oktober 1990 vom gesamtdeutschen Gesetzgeber verabschiedet werden.70

Wie bereits im Einigungsvertrag geregelt, sollten auch gemäß § 2 der Zusatzvereinbarung zunächst alle Dateien und Unterlagen gesperrt und ihre Löschung untersagt sein. Nur zu Rehabilitationszwecken, zur Überprüfung von Zusammenarbeit mit dem MfS sowie zur Aufklärung von Straftaten sei der Einblick in die Akten erlaubt.71

Eine Ergänzung zum Einigungsvertrag stellte die Einführung der beratenden und unterstüt- zenden Funktion durch Länderbeauftragte dar. So sollte den Ländern der ehemaligen DDR Einfluss bei der Verwaltung und auf den Sonderbeauftragten eingeräumt und eine regiona- le Lagerung der Unterlagen zugelassen werden. Dieser Zusatz war auf Druck der Bürger- bewegung eingefügt und mit einer Art Besitzanspruch begründet worden. Die Akten ge- hörten ihrer Auffassung nach in das Umfeld, in dem sie entstanden waren.72

f) Vorläufige Benutzerordnung vom 17. Dezember 1990

Im Rahmen der formalen Wiedervereinigung Deutschlands, am Tag der Deutschen Einheit, dem 3. Oktober 1990, wurde Joachim Gauck durch die Bundesregierung zum Sonderbe- auftragten berufen.73 Vormals hatte er, wie bereits berichtet, dem parlamentarischen Son- derausschuss zur Kontrolle der Auflösung des MfS/ AfNS unter der Regierung de Maizière vorgesessen.

Seine Behörde wurde schnellstmöglichst aufgebaut, um die Akten und Dateien des ehema- ligen MfS/ AfNS zu verwahren. Da der Gesetzgebungsprozess erst nach den ersten ge- samtdeutschen Bundestagswahlen am 2. Dezember 1990 eingeleitet werden konnte, erließ er am 12. Dezember die in der Zusatzvereinbarung geforderte Ordnung zur Nutzung per- sonenbezogener Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes in Fällen der anstehenden Wie- der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Ein- heit Deutschlands, a.a.O. S. 1239 und 1245 und vgl. Stoltenberg, Klaus, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommen- tar, a.a.O., S. 58. dergutmachung, zur Überprüfung von Abgeordneten und zur Verfolgung schwerer Strafta- ten.74 Sie enthielt acht Abschnitte mit 23 Paragraphen und stellte ein Provisorium dar. Es fand sich kein Rechtsanspruch für Betroffene, Einsicht in ihre Akten zu erhalten, jedoch die Möglichkeit, Auskunft zu erhalten, ob und inwiefern solche über sie angefertigt wur- den. Im Rahmen der Aufarbeitung gab es auch in dieser Benutzerordnung keinen Anspruch auf Nutzung des Materials.75 Gauck folgte damit den gesetzlichen Vorgaben des Eini- gungsvertrages und seiner Zusatzvereinbarung.

Die vorläufige Benutzerordnung verlor mit dem Inkrafttreten des StUG zum 29. Dezember 1991 ihre Wirksamkeit.76

2. Gesetzgebungsdebatte 1990/ 1991

a) Allgemeine öffentliche Debatte in der DDR zur Aktenöffnung

„Die Geschichte der Entstehung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zeigt, dass die Entscheidung, die Akten des Staatssicherheitsdienstes für seine Opfer zu öffnen, keineswegs selbstverständlich war“77, stellt Silke Schumann von der Abteilung Bildung und Forschung des Bundesbeauftragten in den Raum.

Die öffentliche Debatte in der DDR zur Aktenöffnung zwischen Oktober 1990 und De- zember 1991 offenbarte, dass Teile der Bevölkerung anfänglich große Angst vor negativen Auswirkungen auf das gesellschaftliche Klima hatten, vor einer sogenannten „Vergif- tung“.78 Lothar de Maizière befürchtete sogar Mord und Totschlag.79 Doch die im Rahmen der Volkskammerwahlen gewonnenen Erkenntnisse über die Zu- sammenarbeit mit dem MfS von Kandidaten wie Schnur oder Böhme ließen in anderen Teilen der Öffentlichkeit die Forderung nach Überprüfung von Abgeordneten immer lauter werden.80 Zu diesem Zweck war die Nutzung der Akten durch den Einigungsvertrag und seine Zusatzvereinbarung bislang auch schon erlaubt. Im April 1990 ergab zudem eine Umfrage im Auftrag des Nachrichtenmagazins ‚Der Spiegel’, dass 86% der DDR-Bürger sich für das Recht der Opfer aussprachen, ihre Akte einzusehen.81 Auch die Rehabilitierung von Opfern des Staatssicherheitsdienstes sei weiterhin nur bei geöffneten Akten möglich.82 Es wurde aber zunächst vorgeschlagen, das personenbezogene Material zu vernichten, den deutlich kleineren Teil zur Arbeitsweise des MfS jedoch aufzubewahren. Dies scheiterte bereits an der praktischen Umsetzbarkeit.83

Ab dem Frühjahr 1990 war sich die Bürgerrechtsbewegung in großen Teilen einig, die Akten erhalten zu wollen.84 Joachim Gauck, der dieser angehört hatte, argumentierte:

„Leitgedanke bei der Nutzung des Aktenbestandes ist es, jedem Betroffenen (...) die Möglichkeit zu geben, die Vergangenheit genau und gerecht zu beurteilen. Auf keinen Fall werden wir die Akten zu einem Mittel machen, eine Person umfassend einzu- schätzen. Aber sie lassen uns doch erkennen, ob eine Person eine Unterschrift zur Mitarbeit beim MfS geleistet und ob sie, wenn sie als Mitarbeiter erfasst ist, eher aus einer Haltung der Verweigerung, der Angst, oder mit dem Willen zur Konspiration mit der Stasi kooperiert hat.“85

Von anderer Seite, beispielsweise aus Westdeutschland, aber auch seitens einiger Opfer, forderte man, dass ein Schlussstrich gezogen werde. Dies solle als Zeichen christlicher Vergebung gesehen werden.86

Gauck vertrat die Ansicht, man folge der Strategie des Staatssicherheitsdienstes und ihrer „Aktion Reißwolf“, zöge man einen Schlussstrich und vernichte die Akten.87 Das Ausspa- ren bestimmter Probleme führe zu keiner Lösung, begründeten neben Gauck auch andere. Die fehlende Aufarbeitung der Zeit des Nationalsozialismus hätte dies bereits gezeigt.88 Die Opfer hätten Anspruch auf Wiedergutmachung, führte Gauck weiter aus. Ebenso seien die Akten sachdienlich, um Gerüchte aus der Welt zu schaffen. Die friedliche Revolution zeige, dass die Bevölkerung nicht nach Lynchjustiz trachte. Die Überprüfung herausgeho- bener Funktionsträger auf eine frühere MfS-Tätigkeit schaffe Vertrauen.89 Der Rechtsfrie- den könne nur durch die Möglichkeit, Einblick in die Akten zu nehmen oder doch zumin- dest die Möglichkeit dazu zu haben, gewährleistet werden.90 Laut Gauck müsse und könne man mit der Aktenöffnung das Herrschaftswissen des MfS brechen und vollzöge damit einen großen therapeutischen Prozess.91

Zeitweise wurden kritische Fragen nach dem Quellenwert oder dem Wahrheitsgehalt der Akten gestellt. Die Zweifel an deren Glaubwürdigkeit wurden oftmals von ehemaligen hauptamtlichen Mitarbeitern angesprochen, die eben diese Akten in erster Linie erstellt hatten. Aufgrund dessen wurde ihren Bedenken kein Vertrauen geschenkt.92 Juristen gaben zu bedenken, dass man kein Material aufbewahren oder zugänglich machen dürfe, welches unrechtmäßig oder sogar unter Verstoß gegen die Menschenrechte gesam- melt worden war.93

Die vorgetragenen Argumente flossen auch in das Gesetzgebungsverfahren ein.

b) Argumentation im Gesetzgebungsverfahren

Das Bundesministerium des Inneren wurde mit der Formulierung eines Gesetzesvorschlags betraut. Ab Februar 1991 wurden mehrere Entwürfe, auch von Bürgerkomitees, einge- bracht. Das Innenministerium legte Mitte März eine erste Materialsammlung vor. Ende März wurde dann die Bildung eines „Unterausschusses zur Bewältigung der Stasi- Vergangenheit“ beschlossen, welcher eine schriftliche Stellungnahme erarbeiten solle, wie das Problem der Aktenhandhabung zu lösen sei.94 Die Gruppe Bündnis 90/ Die Grünen brachte am 7. Juni einen Entwurf in den Bundestag ein. Dessen Grundlage bildete das Konzept der Bürgerkomitees zur Auflösung des MfS/ AfNS und orientierte sich stark an dem Volkskammergesetz.95 Einige Tage später stellten CDU/ CSU, SPD und FDP ihren gemeinsamen Gesetzesentwurf vor. Beide wurden am 13. Juni im Bundestag beraten und an den Innenausschuss überwiesen. Dieser führte am 27. August dazu eine öffentliche An- hörung von Sachverständigen durch.96 Zwei Tage später legte die Bundesregierung ihr Konzept, welches wortgleich mit dem Entwurf von CDU/ CSU, SPD und FDP war, zu- sammen mit einer Stellungsnahme des Bundesrates für ein Stasi-Unterlagen-Gesetz vor. Die 1. Beratung dieses Regierungsentwurfes im Deutschen Bundestag fand am 19. Sep- tember statt und wurde ebenfalls an den Innenausschuss überwiesen. Nach der Schlussbe- ratung der drei Gesetzesentwürfe empfahl dieser dem Bundestag am 12. November den überarbeiteten Regierungsentwurf zur Beschlussfassung.97 Der Bundestag verabschiedete diesen Mehrheitsentwurf in seiner 57. Sitzung am 14. November mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und FDP. Der Bundesrat stimmte ihm am 19. Dezember zu. Das StUG trat am 29. Dezember 1991 in Kraft.98

Die Diskussionsschwerpunkte der Beratungen sollen nun näher erläutert werden.

(1) Rechte der Opfer

SPD, FDP und Die Grünen forderten, anstelle des eingeschränkten Auskunftsrechtes ein allgemeines Einsichtsrecht in das Gesetz aufzunehmen. Die Position der CDU/ CSU war in diesem Punkt nicht ganz einheitlich. Bei ihnen stand im Rahmen dieser Forderung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Hoffnung auf inneren Frieden, wenn die Opfer umfassend über ihre Bespitzelung Kenntnis erlangen könnten, der Furcht vor einer Schädigung des gesellschaftlichen Klimas entgegen. Heftig debattiert wurde mit glei- cher Begründung auch das Recht der Opfer auf Mitteilung der Namen von hauptamtlichen und inoffiziellen MfS-Mitarbeitern.99 Neben einzelnen Vertretern anderer Parteien spra- chen sich Die Grünen zudem dafür aus, den Opfern das Recht einzuräumen, die Vernich- tung ihrer Akten zu verlangen. Dagegen wurde angeführt, dass das öffentliche Interesse der Aufarbeitung bedeutsamer sei als das persönliche. In diesem Zusammenhang schlug der damalige Vorsitzende des Historikerverbandes, Wolfgang Mommsen, eine 90-jährige Sperre der personenbezogenen Daten anstelle ihrer Löschung vor.100

(2) Überprüfung auf Mitarbeit beim Staatssicherheits- dienst

Teile der Kirche empfahlen, die Suche nach Spitzeln zu beenden. Verdachtsäußerungen seien dazu geeignet, öffentliche Personen in Verruf zu bringen. Die Parteien, vor allem die Sozialdemokraten, etliche ostdeutsche Abgeordnete und die Bürgerkomitees befürworteten jedoch weitreichende Personenüberprüfungen bei Abgeordneten für Volksvertretungen, bei Kandidaten für Parlamentsmandate, bei Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst, bei Bundes- und Landesvorsitzenden politischer Parteien, Inhabern leitender Funktionen in der Wirtschaft, Mitarbeitern des kirchlichen Dienstes, Bewerbern auf diese Stellen als auch bei Notaren und Rechtsanwälten.101

(3) Verwendung für die Strafverfolgung

Die Grünen schlugen eine Strafverfolgung auf Strafantrag vor. Nur wenn der Geschädigte ein Verbrechen anzeige, solle mithilfe der Akten ermittelt werden können. Die Bürgerko- mitees hingegen hielten die Verfolgung von Taten wie Hoch- und Landesverrat, Bildung einer terroristischen Vereinigung und anderen gegen die öffentliche und staatliche Sicher- heit gerichtete Delikte durch die Staatsanwaltschaft als angemessen. Dafür plädierten auch die CDU/ CSU. Die Staatsanwaltschaft habe aufgrund des rechtsstaatlichen Legalitätsprin- zips die Aufgabe, schwere Verbrechen unabhängig vom Willen des Opfers strafrechtlich zu verfolgen. Konsens herrschte bezüglich der Verwendung von Akten bei besonders schweren Taten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des MfS. In solchen Fällen dürfe Einblick genommen werden. Die Grünen formulierten ihren Antrag nach Fortschreiten der Diskussion insofern um, als dass die Akten im Rahmen der Strafverfolgung verwendet werden dürften, aber nur wenn dies mit Zustimmung der Opfer erfolge. Die Strafverfol- gungsbehörden befanden sich in einem Zielkonflikt. Diese warfen ein, dass den Opfern mehr Rechte eingeräumt würden als der staatlichen Aufgabe der Strafverfolgung Befugnis- se.102

(4) Verwendung für Zwecke der Nachrichtendienste

Nach der Diktatur der Nationalsozialisten und der SED-Herrschaft war das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber Nachrichtendiensten laut Joachim Gauck verständlicherweise gebrochen.103 Vielleicht war es deshalb ein zentrales Thema der öffentlichen Diskussion und die schärfste Kontroverse. Trotz der Versicherungen des Sonderbeauftragten Gauck, er gebe keine personenbezogenen Informationen an den Verfassungsschutz weiter, wurde spekuliert. Denn das Interesse des Nachrichtendienstes an den Akten war groß. Man er- hoffte sich, Verbindungen des MfS zum internationalen Terrorismus aufzuklären. Alsbald wurde bekannt, dass der Verfassungsschutz bereits im Besitz von solchem Material sei und sich weigerte, diese Daten an den Sonderbeauftragten herauszugeben. SPD, Die Grünen und die Bürgerkomitees lehnten die Weitergabe von Informationen an Nachrichtendienste wegen der Erfahrung jahrelanger Überwachung strikt ab. Nach dem Mord an Treuhandchef Detlev Carsten Rohwedder im April 1991 und der Vermutung einer Zusammenarbeit zwi- schen Roter Armee Fraktion und dem MfS votierte die CDU/CSU für eine mögliche Ein- sichtnahme. Die FDP war uneins: Die Mehrheit sprach sich für einen begrenzten Zugang aus; die Opferakten sollten davon jedoch ausgeschlossen sein.104

(5) Zugang für Forschung und Medien

Der Einigungsvertrag, seine Zusatzvereinbarung und die vorläufige Benutzerordnung hat- ten den Zugang für Forschung und Medien zunächst vollständig gesperrt. Gauck kündigte direkt nach seinem Amtsantritt zum Sonderbeauftragten an, die Öffnung für Forschung und Presse stelle aus seiner Sicht den wichtigsten Punkt bei den Gesetzesverhandlungen dar. Der Zugang für die Forschung war relativ unstrittig. Laut Regierungsentwurf solle auch die Behörde des zukünftigen Bundesbeauftragten forschen und Dokumentations- und Ausstel- lungszentren errichten.105 Doch die Öffnung der Akten für die Presse gestaltete sich schwieriger. Im Gesetzgebungsprozess offenbarte sich die Macht der Medien. Bei der 3. Lesung des Gesetzes protestierte die Presse, da die Regelungen aus ihrer Sicht eine Verlet- zung der Pressefreiheit und Zensur darstellten.106 Rudolph Augstein vom ‚Spiegel’ drohte wegen der Einschränkung des Presserechtes sogar mit dem Gang zum Bundesverfassungs- gericht. Denn laut Regierungsentwurf sollten der Presse nur Unterlagen ohne Personenda- ten oder solche in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, es liege die Zustimmung des Betroffenen vor. Die Nutzung von Akten über Personen der Zeitge- schichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes sei jedoch gestattet. Die CDU/ CSU, SPD und FDP argumentierten, dass die Pressefreiheit durch die allgemeinen Gesetze beschränkt werde. Das zu verabschiedende StUG gehöre künftig dazu. Zudem bemängelten die Medien die Forderung nach Herausgabe von Ak- tenmaterial an den künftigen Bundesbeauftragten. Diese verstoße gegen das Redaktionsgeheimnis. Die Grünen schlossen sich dieser Kritik an. Die CDU/ CSU begründete hingegen, der Schutz des Persönlichkeitsrechtes aus den allgemeinen Gesetzen erfordere, dass auch die Presse erworbene MfS-Akten an den angehenden Bundesbeauftragten herausgeben müsse. Der Sonderbeauftragte Gauck legte dar, dass die Herausgabepflicht den Zweck verfolge, die Vollständigkeit der Akten zu sichern.107

(6) Verwaltung und Lagerung der Unterlagen

Die Organisationsform der Aktenverwaltung trat zeitweise in den Hintergrund der Debatte. Es wurden Vorschläge zum Aufbau einer Parallel-Behörde zur Behörde des Bundesbeauf- tragten gemacht. Diese solle ausschließlich die Überprüfung von Personen auf eine Zu- sammenarbeit mit dem MfS bearbeiten. Doch seit April 1991 waren sich CDU/ CSU, SPD und FDP einig, die bisherige Organisationsform beizubehalten. Aus Gründen der Bürger- nähe schlugen die Bürgerkomitees eine dezentrale Verwaltung und Lagerung mit Landes- und einem Bundesbeauftragten vor. Die Grünen schlossen sich diesem Vorschlag an.108 Die Akten sollten nicht zentral verwaltet werden, da dieses den gerade entstehenden föde- ralen Strukturen widerspreche. Die DDR-Bevölkerung habe zudem zu schlechte Erfahrun- gen mit zentralistischen Gefügen machen müssen. Außerdem werde deren Zugriff auf die Akten damit, zumindest räumlich, erschwert.109 Laut des Mehrheitsentwurfes von CDU/ CSU, SPD und FDP sollten die neuen Länder daneben keine Mehrheit in dem Behörden- beirat mit Beratungsfunktion haben.110

c) Die Verabschiedung des Gesetzes

Insbesondere Die Grünen, deren Entwurf abgelehnt worden war, griffen das Gesetzeskon- zept der Mehrheit an. Es stelle die Interessen der Behörden über die der Opfer, beanstande- te man. Die Rechte der Opfer würden durch die Zugangsmöglichkeiten für Geheimdienste und Strafverfolgungsbehörden entwertet. Den Opfern könne - so der Gesetzestext - bei „unverhältnismäßig großem bürokratischen Aufwand“ die Einsicht in die Akten verwehrt werden. Man habe bei der Erarbeitung des Entwurfes zu wenig der Erfahrungen derjenigen genutzt, die bei der Auflösung des Staatssicherheitsdienstes in den Bürgerkomitees, an den Runden Tischen, in der Volkskammer und in der Behörde des Sonderbeauftragten mitge- wirkt hatten. Die PDS vertrat die Meinung, dieses Gesetz nehme der ostdeutschen Bevöl- kerung ihre Geschichte. Die bisher zutage getretene Siegermentalität der BRD werde durch diesen Kompromiss zuungunsten ostdeutscher Interessen gefestigt. Die CDU/ CSU und die SPD widersprachen heftig: Die schutzwürdigen Interessen der Opfer stünden im Mittel- punkt des Gesetzes. Die zentrale Forderung nach der Akteneinsicht für die Opfer sei er- füllt. Zudem betrete man mit dieser Regelung gesetzgeberisches Neuland. Wahrscheinlich müsse man das Gesetz, nachdem man mit ihm praktische Erfahrungen gesammelt habe, ohnehin novellieren.111

Seitens der Bürgerbewegung kam Kritik in Hinblick auf die geplante zentrale Verwaltung und Lagerung, die teilweise Möglichkeit der Nutzung der Akten durch Nachrichtendienste und die Beschränkung der allgemeinen Nutzung auf bereits erschlossene Akten.112 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Gesetzgebungsprozess außergewöhnlich intensive parlamentarische Beratungen mit sich brachte.113 Es wurde innerhalb von 15 Monaten die erste gesetzliche Regelung getroffen, aufgrund derer staatliche Akten vergleichsweise unbeschränkt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.114

3. Inhalt des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Das StUG trat am 29. Dezember 1991 in Kraft. Es ist in fünf Abschnitte gegliedert und verfügte anfänglich über insgesamt 48 Paragraphen.115 Die Grundkonzeption war ein präventives Verbot der Verwendung von Aktenmaterial des MfS mit Erlaubnisvorbehalt für den Bundesbeauftragten. Demnach war die Nutzung grundsätzlich verboten, abgesehen von den Ausnahmen, die das Gesetz ausdrücklich erlaubte.116

Die gesetzliche Regelung enthielt folgende Schwerpunkte: ein Auskunftsrecht für jeder- mann, ein Einsichtsrecht für Betroffene und ein eingeschränktes für ehemalige MfS- Mitarbeiter , die Einrichtung einer fachlich weisungsfreien Bundesoberbehörde mit einem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut- schen Demokratischen Republik (BStU) zur Verwaltung der Akten, die vollständige Erfas- sung der Unterlagen durch den Bundesbeauftragten (Herausgabepflicht), die zentrale Ver- waltung bei teilweise dezentraler Lagerung, ein Nachteilsverbot gegenüber Betroffenen und Dritten, ein grundsätzlicher Ausschluss des Zugriffs der Nachrichtendienste, eine be- schränkte Verwendung der Unterlagen durch Strafverfolgungsbehörden und die Öffnung der Unterlagen für die wissenschaftliche Forschung und die Medien.117 Dabei sollte der Opferschutz Vorrang gegenüber allen anderen Belangen genießen.118 Der eigentliche, durch das MfS benannte Verwendungszweck wurde durch das StUG voll- ständig umgewandelt. Die Akten wurden anfänglich zum Gebrauch gegen die Opfer ange- legt; nunmehr durften sie von den Opfern gegen die Täter verwandt werden.119 Im Folgenden soll nun ausschließlich auf die Schwerpunkte dieses Gesetzes näher einge- gangen werden.

a) Erster Abschnitt des StUG - Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften

Die §§ 1-6 StUG behandeln die grundsätzlichen Fragen der Stasi-Akten-Problematik. § 1 beschreibt die programmatischen Ziele und Zwecke des Gesetzes.120 Die Vorschrift ermöglicht dem Einzelnen den Zugang zu den über ihn vom Staatssicherheitsdienst ange- legten Informationen, den Schutz des Einzelnen vor einer Beeinträchtigung seines Persön- lichkeitsrechtes im Hinblick auf den Umgang mit den Akten, die Gewährleistung der histo- rischen, politischen und juristischen Aufarbeitung der MfS-Tätigkeit und die Möglichkeit, öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen erforderliche Informationen für Zwecke zur Verfügung zu stellen, die in diesem Gesetz näher benannt werden.121 § 2 enthält eine Zusammenfassung der Befugnisse und Aufgaben des Bundesbeauftragten, die in den §§ 37-41 konkretisiert werden. Die Vorschrift enthält die Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Akten durch einen Bundesbeauftragten zentral verwalten und ver- wahren zu lassen. Damit verstößt es gegen einen der Grundsätze des Volkskammergeset- zes.122

Gemäß § 3 hat jeder Einzelne ein Auskunftsrecht, ob in den erschlossenen Unterlagen In- formationen zu seiner Person enthalten sind, ohne einen bestimmten Zweck angeben zu müssen.123

§ 4 macht den Zugang und die Verwendung der Akten von einer Erlaubnis durch das StUG abhängig. Nur wer laut Gesetz berechtigt ist, kann Einsicht erhalten. Weiter oben wurde dieser Erlaubnisvorbehalt des Bundesbeauftragten bereits kurz angesprochen.124

Ein Nachteilsverbot für Opfer enthält § 5. Die Verwendung von Opferdaten zu deren Nachteil wird mit dieser Norm untersagt.125 Durch § 23 Absatz 1 Satz 2 wird dieses Verbot jedoch erheblich eingeschränkt.126

§ 6 enthält ein wesentliches Kernstück des Gesetzes: die Begriffsbestimmungen. Die hier gegebenen Definitionen sind für die praktische Anwendung des StUG von großer Bedeu- tung. Sie entsprechen im Wesentlichen dem Volkskammergesetz.127 Dabei werden Unter- lagen als jede Art von Aufzeichnung verstanden, die entweder beim MfS entstanden, in dessen Besitz gelangt oder ihm zur Verwendung überlassen worden sind. Betroffene sind laut gesetzlicher Definition Opfer der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes. Als Mitarbei- ter werden hauptamtlich und inoffiziell Tätige für diesen Geheimdienst benannt.128

b) Zweiter Abschnitt des StUG - Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes

Die §§ 7-11 sprechen das Problem der Erfassung der Unterlagen des MfS an. Alle Unterla- gen des Staatssicherheitsdienstes der DDR sind bei der BStU zu sammeln. Nach den §§ 7- 9 liegt eine grundsätzliche Anzeigepflicht des Besitzes von Stasi-Aktenmaterial und eine umfassende Herausgabepflicht für natürliche Personen als auch für öffentliche und nichtöffentliche Stellen vor.129

c) Dritter Abschnitt des StUG - Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes

Die wesentlichen Inhalte und Kernregelungen des StUG befinden sich in diesem dritten Abschnitt, aufgeteilt in drei weitere Unterabschnitte. Die §§ 12-31 behandeln die konkrete Vorgehensweise im Umgang mit den Akten.

(1) 1. Unterabschnitt - Rechte von Betroffenen, Drit- ten und Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten

Die Vorschrift des § 13 räumt einen Anspruch auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe von Unterlagen ein. Jede Person erhält das Recht auf Auskunft, ob das MfS Unterlagen zu ihr angelegt hat. Opfern wird ein Einsichtsrecht in ihre Akten eingeräumt. Auf Wunsch können ihnen Duplikate dieser persönlichen Unterlagen ausgehändigt werden. Daneben wird ihnen ermöglicht, die Namen der auf sie angesetzten hauptamtlichen und inoffiziellen MfS-Mitarbeiter zu erfahren.130

Nachträglich auf Empfehlung des Innenausschuss eingefügt wurde der § 14, der den Opfern ab dem 1. Januar 1997 die Möglichkeit einräumt, ihre personenbezogenen Informationen vollständig anonymisieren zu lassen.131

Auch ehemaligen MfS-Mitarbeitern wird in § 16 das Recht zugesprochen, Auskunft über ihre persönlichen Unterlagen zu erhalten, diese einzusehen und in Form von Duplikaten ausgehändigt zu bekommen. Nach Ermessen des Bundesbeauftragten können sie allgemein über ihr ehemaliges Arbeitsfeld und deren Umfang informiert werden.132

(2) 2. Unterabschnitt - Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

Ergänzt durch Empfehlungen des Innenausschusses regeln die §§ 20, 21 die Verwendung von personenbezogenen Unterlagen über Opfer durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen. Dies erfolgt beispielsweise zu Zwecken der Rehabilitierung oder zur Überprüfung auf eine frühere Tätigkeit für die Staatssicherheit, die sogenannte Regelanfrage.133 Ent- sprechend dieser Vorschriften dürfen Mitglieder von Bundes- oder Landesregierungen, Abgeordnete und Angehörige kommunaler Vertretungen, Mitglieder des Beirats des Bun- desbeauftragten, Personen des öffentlichen Dienstes des Bundes, der Länder, der Gemein- den und Gemeindeverbände, Beschäftigte im kirchlichen Dienst, Rechtsanwälte und Nota- re, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Betriebsleiter oder leitende Angestellte als auch Personen, die über im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen infor- miert werden sollen oder die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder vertei- digungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind, ohne ihre Einwilligung auf eine haupt- amtliche oder inoffizielle Tätigkeit für das MfS überprüft werden. Zu einer solchen Über- prüfung einwilligen müssen Vorstände politischer Parteien bis hinunter zur Kreisebene, ehrenamtliche Richter, Personen mit kirchlichem Ehrenamt, Personen mit leitenden Funk- tionen in Verbänden auf Bundes- oder Landesebene, Betriebsräte und die Bewerber dieser Ämter.134 Diese Personenüberprüfungen erfolgen durch die jeweils zuständigen Stellen; die BStU stellt dabei lediglich die Informationen zur Verfügung.135 Sie gibt an die antragstel- lende Stelle eine zusammenfassende, neutrale Darstellung heraus, die dieser dann die Ent- scheidungsfindung ermöglichen soll. Dabei werden die Daten Betroffener oder Dritter a- nonymisiert.136 Nach § 20, 21 ist ein Fristende für diese Möglichkeit der Überprüfung zum Ende des Jahres 2006 festgelegt. Demnach ist die Verwendung der Akten zu diesem Zweck nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren ab dem 28. Dezember 2006 unzulässig. Auch wenn eine Person für das MfS tätig war, darf ihr diese Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgehalten und zu ihrem Nachteil verwendet werden.137 § 23 regelt die Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und der poli- zeilichen Gefahrenabwehr und ermöglicht damit die Verfolgung im StUG bestimmter Straftaten. Dazu zählen insbesondere die von Staatssicherheitsdienst-Mitarbeitern began- genen Taten in der Ausübung ihrer Tätigkeit, aber auch Verbrechen gegen das Leben wie Mord und Totschlag, ebenso Delikte wie Geiselnahme, Brandstiftung, Herbeiführung von Explosionen und Straftaten im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime. Die Akteneinsicht kann auch zur Abwehr jeder drohenden erheblichen Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit erlaubt sein. In ebendiesen Fällen ist auch die Verwendung von Opfer- akten, trotz des Nachteilsverbotes in § 5, gestattet. Der Daten- und Opferschutz müsse in solch schweren Fällen nachrangig sein.138

Die Verwendung der Akten für Zwecke der Nachrichtendienste behandelt § 25. Die Benut- zung von Informationen über Opfer wird prinzipiell verboten. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen personenbezogene Akten über Verfassungsschutzmitarbeiter angelegt worden waren oder über Beschäftigte bei anderen Nachrichtendiensten, insofern dies für die Spio- nageabwehr erforderlich sei. Die Vorschrift entspricht damit im Wesentlichen dem Regierungsvorschlag.139 Es dürfen von Nachrichtendiensten aber Informationen verwendet werden, die entweder keinen Personenbezug haben oder ehemalige Mitarbeiter betreffen, wenn dieses Material Informationen zu Spionage oder Spionageabwehr enthält oder in den Bereich des gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus fällt.140

Die §§ 27, 28 enthalten die Regelungen sogenannter Spontanmitteilungen des Bundesbe- auftragten an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen. Wenn dieser im Rahmen seiner Tätigkeit zufällig auf eine ehemals für das MfS tätige Person trifft, die inzwischen eine derartige Funktion inne hat, dass sie gemäß §§ 20, 21 ohne Einwilligung überprüft werden könnten, so ist er in der Pflicht, dies der zuständigen Behörde gegenüber Bericht zu erstat- ten.141

(3) 3. Unterabschnitt - Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die politische und his- torische Aufarbeitung sowie durch Presse und Rund- funk

Die Vorschrift des § 32 klärt den Zugang zu den Akten des MfS für Forschung und politi- sche Bildung.142 Danach dürfen Unterlagen ohne personenbezogene Daten, Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbezogenen Informationen anonymisiert worden sind und Akten mit personenbezogenen Daten über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes von Forschern nach Antrag genutzt werden. Die Verwendung von Aktenmaterial über Begünstigte oder Mitarbeiter des MfS ist generell erlaubt, solange diese bei ihrer Tätigkeit volljährig waren. Andere personenbe- zogene Dokumente dürfen erst dann verwendet werden, wenn eine schriftliche Einwilli- gung der Betroffenen vorliegt.143 In § 32 wird wie bereits in § 1 eine Zweckbindung bezüg- lich der Nutzung der Akten im Bereich der Forschung ausgesprochen. Sie ist nur zur „Auf- arbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes“144 gestattet; eine andere Verwendung ist demnach nicht zulässig.145

§ 34 ist die Rechtsgrundlage für die Verwendung der Akten durch die Medien und entspricht den Regelungen für die Forschung nach § 32.146

In den beiden Paragraphen werden das wissenschaftliche und das journalistische Zugangs- recht gleichgesetzt, obwohl diese jedoch vollkommen andere Aufgaben wahrnehmen. Auch die mit einer Veröffentlichung einhergehenden Gefahren unterscheiden sich erheb- lich.147

d) Vierter Abschnitt des StUG - Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes

Die §§ 35-41 beschäftigen sich mit dem Bundesbeauftragten der Behörde und der Verwaltungsorganisation der BStU. Es erfolgt beispielsweise eine zusammenfassende Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse des Bundesbeauftragten.148

In § 38 wird den neuen Bundesländern das Recht eingeräumt, Landesbeauftragte mit bera- tenden und unterstützenden Aufgaben zu bestimmen, um die besonderen Interessen der neuen Länder stärker zu berücksichtigen.149 Aus diesem Grund muss auch der beratende Beirat des Bundesbeauftragten laut § 39 eine Mitgliedermehrheit aus den neuen Ländern aufweisen.150

e) Fünfter Abschnitt des StUG -Schlussvorschriften

Die §§ 42-48 enthalten Schlussvorschriften wie Kostenregelungen, Konkurrenzverhältnisse zu anderen Gesetzen und Strafvorschriften.151

4. StUG-Änderungsgesetze und deren Inhalt

Nach Verabschiedung des StUG hat der Gesetzgeber insgesamt sieben Änderungsgesetze erlassen. Auf die siebte Umgestaltung soll in dieser Arbeit bekanntlich besonders einge- gangen werden. Deshalb werden von den vorherigen Gesetzesneuerungen nur bedeutende Veränderungen kurz angesprochen, um dem Anspruch auf Vollständigkeit und dem Verständnis des Zusammenhanges gerecht zu werden.

Im Gesetz zur Änderung des StUG (StUÄndG) vom 22. Februar 1994 wurde dem Bundesbeauftragten die Möglichkeit eingeräumt, zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmte Informationen aus dem Zentralen Einwohnerregister der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu beziehen.152

Das Zweite Gesetz zur Änderung des StUG (2. StUÄndG) vom 26. Juli 1994 enthält Änderungen zu Kostenvorschriften.153

Nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des StUG (3. StUÄndG) vom 20. Dezember 1996 wurde die Möglichkeit zur Anonymisierung von personenbezogenen Daten gemäß § 14 von 1997 auf 1999 verschoben. In die §§ 20, 21 wurde eingefügt, dass in Zukunft auch Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Län- derparlamente ohne Einwilligung auf eine frühere Tätigkeit für das MfS überprüft werden können. Die Verwendung von Akten durch Forschung und Medien wurde in § 32 auch zu Zwecken der politischen und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Ver- gangenheit erlaubt.154

Der Zeitpunkt der Anonymisierungsmöglichkeit aus § 14, der durch das 3. StUÄndG bereits verschoben wurde, wurde im Vierten Gesetz zur Änderung des StUG (4. StUÄndG) vom 19. Dezember 1998 auf Anfang 2003 gelegt.155

Das Fünfte Gesetz zur Änderung des StUG (5. StUÄndG) vom 2. September 2002 hatte eine bedeutende Vorgeschichte. Diese behandelte die Kernfrage, ob die BStU personenbe- zogene Unterlagen von Personen der Zeitgeschichte, Amtsträgern und Inhabern politischer Funktionen ohne deren Einwilligung an Forschung und Medien herausgeben dürfe.156 Dr. Helmut Kohl wandte sich gegen eine solche Herausgabe ihn betreffender Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.157 Er erhob im Jahr 2000 Klage mit der Begründung, er sei Be- troffener und eine Herausgabe des Materials deshalb nicht zulässig. Das Verwaltungsge- richt Berlin urteilte 2001 zu seinen Gunsten. Die von der BStU eingelegte Revision wies das Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2002 als unbegründet zurück.158 Dieses Urteil stellte die Veranlassung zum 5. StUÄndG dar. § 32 wurde neugefasst: Grundsätzlich dürfe die BStU nun personenbezogene Unterlagen von Personen der Zeitgeschichte, Amtsträgern und Inhabern politischer Funktionen ohne deren Einwilligung an Forschung und Medien herausgeben. Es dürfe sich dabei aber um keine Privat- und Intiminformationen handeln und die Informationen dürften vom MfS nicht unter Verletzung der Menschenrechte er- folgt sein. Dazu zählen Aussagen unter Folter oder Tonbänder abgehörter Gespräche und deren Abschriften.159 Zudem wurde der § 32a eingefügt. Der genannte Personenkreis müsse vor einer solchen Herausgabe benachrichtigt werden und somit die Möglichkeit erhalten, gegen diese Einsicht Einwände zu erheben. Die BStU müsse dann die Interessen abwägen, habe aber letztlich die Entscheidungsgewalt.160

Zusätzlich wurde in dem 5. StUÄndG die Anonymisierungs- und Löschungsregelung des § 14 vollständig gestrichen, da eine solche Gelegenheit zu einem unwiederbringlichen Verlust bedeutsamen Archivmaterials führen würde.161

Das Sechste Gesetz zur Änderung des StUG (6. StUÄndG) vom 14. August 2003 besagt, dass der Beirat in Zukunft aus neun Mitgliedern aus den neuen Ländern und acht, statt vorher sieben, vom Bundestag gewählten Mitgliedern bestehen solle.162

B. Stand der Forschung

In den 90er Jahren hatte die DDR-Aufarbeitung Konjunktur. Viele Historiker und auch andere Wissenschaftler forschten in diesem Themenfeld als direkte Folge der Wiederverei- nigung Deutschlands. Zudem ging der Zusammenbruch der DDR mit dem Ende kommu- nistischer Systeme in ganz Europa einher. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung wur- de durch die Öffnung wichtiger DDR-Archive, so insbesondere das Parteiarchiv der SED, gefördert. Auch die Öffnung der Akten des MfS trug zu dieser Entwicklung bei. Einen so weitgehenden Zugang zu Geheimdienstakten gewährte kein anderes ehemaliges Ostblock- land. Zudem versuchten sich auch viele Zeitzeugen neben der Schilderung ihrer persönli- chen Erlebnisse und Erfahrungen als Historiker.163 Es erschienen im Laufe der Jahre etli- che Gesamtdarstellungen über die Ereignisse der DDR-Geschichte, Arbeiten zur SED und dem Repressionsapparat MfS und zu Widerstand und Opposition, um einige der vorherrschenden Themen zu nennen.164 Auch die Abteilung Bildung und Forschung der BStU forschte zu den Schwerpunkten Struktur des MfS, zu dem Verhältnis zwischen MfS und SED und Gründe für den Zusammenbruch der DDR.165

Ganz anders ist die Lage beim StUG: Zu ihm sind bisher nur etwa ein Dutzend Publikationen erschienen. Dem Gesetz haben sich bisher größtenteils Juristen durch das Verfassen von Kommentaren gewidmet, besonders im Hinblick auf seine Verwendung in der Praxis. Nur Silke Schumann von der Abteilung Bildung und Forschung zeichnete seine Entstehung und die damit verbundene Diskussion umfassend nach.

[...]


1 Vgl. Die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Achter Tätigkeitsbericht der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, a.a.O., S. 5.

2 Vgl. http://www.ffa.de/ vom 19.09.2007.

3 Vgl. Die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Achter Tätigkeitsbericht der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, a.a.O., S. 6.

4 Vgl. http://www.foerderverein-hsh.de/2006.html vom 19.09.2007.

5 Vgl. Die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Achter Tätigkeitsbericht der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, a.a.O., S. 18 f..

6 Vgl. Jäger, Siegfried, Kritische Diskursanalyse - Eine Einführung, 2. Auflage, DISS Duisburger Institut für Sprach und Sozialforschung, Duisburg, 1999, S. 188.

7 Vgl. Herbst, Andreas/ Stephan, Gerd-Rüdiger/ Winkler, Jürgen, Die SED, Geschichte-Organisation-Politik, Ein Handbuch, Dietz Verlag, Berlin, 1997, S. 1140.

8 Vgl. Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Das Wörterbuch der Staatssicherheit, Definitionen des MfS zur „politischoperativen Arbeit“, Dokumente, Reihe A, Nr. 1/93, Berlin, 1993, S. 262 f..

9 Vgl. Fricke, Karl Wilhelm, MfS intern - Macht, Strukturen, Auflösung der DDR-Staatssicherheit, Verlag Wissenschaft und Politik, Köln, 1991, S. 22.

10 Vgl. Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Das Wörterbuch der Staatssicherheit, Definitionen des MfS zur „politischoperativen Arbeit“, a.a.O., S. 262 f. und vgl. Wanitschke, Matthias, Methoden und Menschenbild des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR, a.a.O., S. 38.

11 Vgl. Fricke, Karl Wilhelm, MfS intern - Macht, Strukturen, Auflösung der DDR-Staatssicherheit, a.a.O., S. 46.

12 Vgl. Gieseke, Jens, Zeitgeschichtsschreibung und Stasi-Forschung, in: Suckut, Siegfried/ Weber, Jürgen (Hrsg.), Stasi-Akten zwischen Politik und Zeitgeschichte, Olzog Verlag, München, 2003, S. 226.

13 Vgl. ebenda.

14 Vgl. Müller-Enbergs, Helmut (Hrsg.), Inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, Richtlinien und Durchführungsbestimmungen, Ch. Links Verlag, Berlin, 1996, S. 11 ff..

15 Vgl. ebenda, S. 121-125.

16 Vgl. ebenda, S. 7.

17 Vgl. Fricke, Karl Wilhelm, MfS intern - Macht, Strukturen, Auflösung der DDR-Staatssicherheit, a.a.O., S. 39 f. und vgl. Wanitschke, Matthias, Methoden und Menschenbild des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR, a.a.O., S. 42.

18 Vgl. Gauck, Joachim, Die Stasi-Akten - das unheimliche Erbe der DDR, Rowohlt Taschenbuch Verlag, Reinbeck bei Hamburg, 1991, S. 71.

19 Vgl. Fricke, Karl Wilhelm, MfS intern - Macht, Strukturen, Auflösung der DDR-Staatssicherheit, a.a.O., S. 14.

20 Vgl. Wanitschke, Matthias, Methoden und Menschenbild des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR, a.a.O., S. 50.

21 Vgl. Fricke, Karl Wilhelm, MfS intern - Macht, Strukturen, Auflösung der DDR-Staatssicherheit, a.a.O., S. 21 und 39 und vgl. Müller-Enbergs, Helmut (Hrsg.), Inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, Richtlinien und Durchführungsbestimmungen, a.a.O., S. 154.

22 Gill, David, Von den Bürgerkomitees zur Gauck-Behörde, in: Suckut, Siegfried/ Weber, Jürgen (Hrsg.), Stasi-Akten zwischen Politik und Zeitgeschichte, Olzog Verlag, München, 2003, S. 68.

23 Vgl. Wanitschke, Matthias, Methoden und Menschenbild des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR, a.a.O., S. 51.

24 Vgl. Fuchs, Jürgen, Bericht eines Benutzers, in: Henke, Klaus-Dietmar (Hrsg.), Wann bricht schon mal ein Staat zusammen!, Die Debatte über die Stasi-Akten auf dem 39. Historikertag 1992, Deutscher Taschenbuch Verlag, München, 1993, S. 78.

25 Vgl. Wanitschke, Matthias, Methoden und Menschenbild des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR, a.a.O., S. 51.

26 Vgl. Tofahrn, Klaus W., Chronologie der Wiedervereinigung Deutschlands, Verlag Dr. Kovac, Hamburg, 2004, S. 21.

27 Vgl. ebenda, S. 26 und vgl. Gill, David, Von den Bürgerkomitees zur Gauck-Behörde, a.a.O., S. 68.

28 Vgl. Fricke, Karl Wilhelm, MfS intern - Macht, Strukturen, Auflösung der DDR-Staatssicherheit, a.a.O., S. 69.

29 Vgl. Tofahrn, Klaus W., Chronologie der Wiedervereinigung Deutschlands, a.a.O., S. 35.

30 Vgl. ebenda, S. 38.

31 Vgl. ebenda, S. 40 ff..

32 Vgl. Süß, Walter, Entmachtung und Verfall der Staatssicherheit, Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Abteilung Bildung und Forschung, Berlin, 1994, S. 21 ff.

33 Vgl. Fricke, Karl Wilhelm, MfS intern - Macht, Strukturen, Auflösung der DDR-Staatssicherheit, a.a.O., S. 69 f..

34 Vgl. Tofahrn, Klaus W., Chronologie der Wiedervereinigung Deutschlands, a.a.O., S. 42.

35 Vgl. Fricke, Karl Wilhelm, MfS intern - Macht, Strukturen, Auflösung der DDR-Staatssicherheit, a.a.O., S. 72 und vgl. Engel, Albert, Die rechtliche Aufarbeitung der Stasi-Unterlagen auf der Grundlage des StUG, Duncker & Humblot, Berlin, 1995, S. 55-65.

36 Vgl. Tofahrn, Klaus W., Chronologie der Wiedervereinigung Deutschlands, a.a.O., S. 44.

37 Vgl. Süß, Walter, Entmachtung und Verfall der Staatssicherheit, a.a.O., S. 53.

38 Vgl. Fricke, Karl Wilhelm, MfS intern - Macht, Strukturen, Auflösung der DDR-Staatssicherheit, Verlag Wissenschaft und Politik, Köln, 1991, S. 72.

39 Vgl. Ullmann, Wolfgang, Das Stasi-Unterlagen-Gesetz. Eine Demokratieinitiative der Friedlichen Revolution, in: Suckut, Siegfried/ Weber, Jürgen (Hrsg.), Stasi-Akten zwischen Politik und Zeitgeschichte, Olzog Verlag, München, 2003, S. 46 ff..

40 Vgl. Tofahrn, Klaus W., Chronologie der Wiedervereinigung Deutschlands, a.a.O., S. 47.

41 Vgl. Fricke, Karl Wilhelm, MfS intern - Macht, Strukturen, Auflösung der DDR-Staatssicherheit, a.a.O., S. 73.

42 Vgl. Engel, Albert, Die rechtliche Aufarbeitung der Stasi-Unterlagen auf der Grundlage des StUG, a.a.O., S. 30 ff. und vgl. Tofahrn, Klaus W., Chronologie der Wiedervereinigung Deutschlands, a.a.O., S. 51.

43 Vgl. Schumann, Silke, Vernichten oder Offenlegen? Zur Entstehung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, 2. Auflage, Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Abteilung Bildung und Forschung, Berlin, 1997, S. 5.

44 Vgl. Engel, Albert, Die rechtliche Aufarbeitung der Stasi-Unterlagen auf der Grundlage des StUG, a.a.O., S. 30 ff.

45 Vgl. Tofahrn, Klaus W., Chronologie der Wiedervereinigung Deutschlands, a.a.O., S. 53 und vgl. Worst, Anne, Das Ende eines Geheimdienstes oder: Wie lebendig ist die Stasi?, LinksDruck Verlag, Berlin, 1991, S. 33 ff..

46 Vgl. Gauck, Joachim, Die Stasi-Akten - das unheimliche Erbe der DDR, a.a.O., S. 80 und vgl. Worst, Anne, Das Ende eines Geheimdienstes oder: Wie lebendig ist die Stasi?, a.a.O., S. 31.

47 Vgl. Tofahrn, Klaus W., Chronologie der Wiedervereinigung Deutschlands, a.a.O., S. 55.

48 Vgl. Fricke, Karl Wilhelm, MfS intern - Macht, Strukturen, Auflösung der DDR-Staatssicherheit, a.a.O., S. 74 f..

49 Vgl. Tofahrn, Klaus W., Chronologie der Wiedervereinigung Deutschlands, a.a.O., S. 62.

50 Vgl. Gill, David, Von den Bürgerkomitees zur Gauck-Behörde, a.a.O., S. 75 f..

51 Vgl. Tofahrn, Klaus W., Chronologie der Wiedervereinigung Deutschlands, a.a.O., S. 63.

52 Vgl. ebenda.

53 Vgl. Engel, Albert, Die rechtliche Aufarbeitung der Stasi-Unterlagen auf der Grundlage des StUG, a.a.O., S. 64.

54 Vgl. Tofahrn, Klaus W., Chronologie der Wiedervereinigung Deutschlands, a.a.O., S. 65.

55 Vgl. Fricke, Karl Wilhelm, MfS intern - Macht, Strukturen, Auflösung der DDR-Staatssicherheit, a.a.O., S. 75.

56 Vgl. Tofahrn, Klaus W., Chronologie der Wiedervereinigung Deutschlands, a.a.O., S. 76.

57 Vgl. Schumann, Silke, Vernichten oder Offenlegen? Zur Entstehung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, a.a.O., S. 11.

58 Vgl. Stoltenberg, Klaus, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 1992, S. 47.

59 Vgl. Gesetz über die Sicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/ Amtes für Nationale Sicherheit, in: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Repu- blik, Teil I, 1990, S. 1419-1422 und vgl. Kloepfer, Michael, Das Stasi-Unterlagen-Gesetz und die Pressefrei- heit, Duncker & Humblot, Berlin, 1993, S. 16 f. und vgl. Stoltenberg, Klaus, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, a.a.O., S. 49.

60 Vgl. Gesetz über die Sicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/ Amtes für Nationale Sicherheit, a.a.O., S. 1419-1422 und vgl. Engel, Albert, Die rechtliche Aufarbeitung der Stasi-Unterlagen auf der Grundlage des StUG, a.a.O., S. 33.

61 Vgl. Hecht, Jochen, Die Stasi-Unterlagen als Quelle zur DDR-Geschichte, in: Suckut, Siegfried/ Weber, Jürgen (Hrsg.), Stasi-Akten zwischen Politik und Zeitgeschichte, Olzog Verlag, München, 2003, S. 199.

62 Vgl. Stoltenberg, Klaus, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, a.a.O., S. 50.

63 Vgl. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands, in: Bundesgesetzblatt, Teil II, 1990, S. 912 f.. und vgl. Stoltenberg, Klaus, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, a.a.O., S. 54 f..

64 Vgl. Stoltenberg, Klaus, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, a.a.O., S. 54 f..

65 Vgl. Schumann, Silke, Vernichten oder Offenlegen? Zur Entstehung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, a.a.O., S. 20-26 und vgl. Gill, David, Von den Bürgerkomitees zur Gauck-Behörde, a.a.O., S. 79.

66 Vgl. Worst, Anne, Das Ende eines Geheimdienstes oder: Wie lebendig ist die Stasi?, a.a.O., S. 49 ff. und vgl. Geiger, Hansjörg, Zur Entstehung der Behörde des Bundesbeauftragten und des Stasi-Unterlagen- Gesetzes, in: Henke, Klaus-Dietmar (Hrsg.), Wann bricht schon mal ein Staat zusammen!, Die Debatte über die Stasi-Akten auf dem 39. Historikertag 1992, Deutscher Taschenbuch Verlag, München, 1993, S. 38.

67 Vgl. Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands, in: Bundesgesetzesblatt, Teil II, 1990, S. 1239 und 1245 und vgl. Engel, Albert, Die rechtliche Aufarbeitung der Stasi-Unterlagen auf der Grundlage des StUG, a.a.O., S. 28 f.

68 Vgl. Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands, a.a.O. S. 1239 und 1245 und vgl. Geiger, Hansjörg, Zur Entstehung der Behörde des Bundesbeauftragten und des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, a.a.O., S. 39.

69 Vgl. Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu- blik zur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrages zwischen

70 Vgl. Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands, a.a.O. S. 1239 und 1245 und vgl. Engel, Albert, Die rechtliche Aufarbeitung der StasiUnterlagen auf der Grundlage des StUG, a.a.O., S. 33 f..

71 Vgl. Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu- blik zur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Ein- heit Deutschlands, a.a.O. S. 1239 und 1245 und vgl. Kloepfer, Michael, Das Stasi-Unterlagen-Gesetz und die Pressefreiheit, a.a.O., S. 17-21.

72 Vgl. Stoltenberg, Klaus, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, a.a.O., S. 60.

73 Vgl. Gauck, Joachim, Die Stasi-Akten - das unheimliche Erbe der DDR, a.a.O., S. 105 f..

74 Vgl. Schumann, Silke, Vernichten oder Offenlegen? Zur Entstehung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, a.a.O., S. 26-31. und vgl. Engelmann, Roger, Der Weg zum Stasi-Unterlagen-Gesetz, in: Suckut, Siegfried/ Weber, Jürgen (Hrsg.), Stasi-Akten zwischen Politik und Zeitgeschichte, Olzog Verlag, München, 2003, S. 88.

75 Vgl. Engel, Albert, Die rechtliche Aufarbeitung der Stasi-Unterlagen auf der Grundlage des StUG, a.a.O., S. 35 f..

76 Vgl. Engelmann, Roger, Der Weg zum Stasi-Unterlagen-Gesetz, a.a.O., S. 88.

77 Schumann, Silke, Vernichten oder Offenlegen? Zur Entstehung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, a.a.O., S. 61.

78 Vgl. Gill, David, Von den Bürgerkomitees zur Gauck-Behörde, a.a.O., S. 74 f..

79 Vgl. Geiger, Hansjörg, Zur Entstehung der Behörde des Bundesbeauftragten und des Stasi-Unterlagen- Gesetzes, a.a.O., S. 35.

80 Vgl. Schumann, Silke, Vernichten oder Offenlegen? Zur Entstehung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, a.a.O., S. 11-17.

81 Vgl. Der Spiegel, Nr. 17, 23.04.1990, S. 100 und vgl. Schumann, Silke, Vernichten oder Offenlegen? Zur Entstehung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, a.a.O., S. 16.

82 Vgl. Ullmann, Wolfgang, Das Stasi-Unterlagen-Gesetz. Eine Demokratieinitiative der Friedlichen Revolution, a.a.O., S. 54.

83 Vgl. Engelmann, Roger, Der Weg zum Stasi-Unterlagen-Gesetz, a.a.O., S. 81 ff..

84 Vgl. ebenda.

85 Gauck, Joachim, Die Stasi-Akten - das unheimliche Erbe der DDR, a.a.O., S. 16.

86 Vgl. ebenda, S. 89 f..

87 Vgl. ebenda.

88 Vgl. Garstka, Hansjürgen, Probleme des Datenschutzes beim Umgang mit den Stasi-Akten, in: Henke, Klaus-Dietmar (Hrsg.), Wann bricht schon mal ein Staat zusammen!, Die Debatte über die Stasi-Akten auf dem 39. Historikertag 1992, Deutscher Taschenbuch Verlag, München, 1993, S. 50.

89 Vgl. Gauck, Joachim, Die Stasi-Akten - das unheimliche Erbe der DDR, a.a.O., S. 91-95.

90 Vgl. ebenda, S. 96.

91 Vgl. ebenda, S. 98 f..

92 Vgl. Engelmann, Roger, Zu Struktur, Charakter und Bedeutung der Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit, Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Abteilung Bildung und Forschung, Berlin, 1994, S. 4.

93 Vgl. Garstka, Hansjürgen, Probleme des Datenschutzes beim Umgang mit den Stasi-Akten, a.a.O., S. 49.

94 Vgl. Schumann, Silke, Vernichten oder Offenlegen? Zur Entstehung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, a.a.O., S. 26-31.

95 Vgl. Kloepfer, Michael, Das Stasi-Unterlagen-Gesetz und die Pressefreiheit, a.a.O., S. 21-23.

96 Vgl. Stoltenberg, Klaus, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, a.a.O., S. 60 und vgl. Weberling, Johannes, Stasi-Unterlagen-Gesetz - Kommentar, Carl Heymanns Verlag, Berlin, 1993, S. 19 f., RN 2.

97 Vgl. Engel, Albert, Die rechtliche Aufarbeitung der Stasi-Unterlagen auf der Grundlage des StUG, a.a.O., S. 40.

98 Vgl. Stoltenberg, Klaus, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, a.a.O., S. 67.

99 Vgl. Schumann, Silke, Vernichten oder Offenlegen? Zur Entstehung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, a.a.O., S. 31-34.

100 Vgl. Engelmann, Roger, Der Weg zum Stasi-Unterlagen-Gesetz, a.a.O., S. 90 f..

101 Vgl. Schumann, Silke, Vernichten oder Offenlegen? Zur Entstehung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, a.a.O., S. 49-52.

102 Vgl. ebenda, S. 40-44.

103 Vgl. Gauck, Joachim, Die Stasi-Akten - das unheimliche Erbe der DDR, a.a.O., S. 109.

104 Vgl. Schumann, Silke, Vernichten oder Offenlegen? Zur Entstehung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, a.a.O., S. 34-40.

105 Vgl. ebenda, S. 52-58.

106 Vgl. Geiger, Hansjörg, Zur Entstehung der Behörde des Bundesbeauftragten und des Stasi-Unterlagen- Gesetzes, a.a.O., S. 40 f..

107 Vgl. Schumann, Silke, Vernichten oder Offenlegen? Zur Entstehung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, a.a.O., S. 52-58.

108 Vgl. ebenda, S. 45-49.

109 Vgl. Gill, David, Von den Bürgerkomitees zur Gauck-Behörde, a.a.O., S. 78.

110 Vgl. Schumann, Silke, Vernichten oder Offenlegen? Zur Entstehung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, a.a.O., S. 45-49.

111 Vgl. ebenda, S. 58-61.

112 Vgl. Kloepfer, Michael, Das Stasi-Unterlagen-Gesetz und die Pressefreiheit, a.a.O., S. 24.

113 Vgl. Schmidt, Dietmar/ Dörr, Erwin, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, Datakontext-Verlag, Köln, 1993, S. 5.

114 Vgl. Engel, Albert, Die rechtliche Aufarbeitung der Stasi-Unterlagen auf der Grundlage des StUG, a.a.O., S. 40 f..

115 Vgl. Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG), in: Bundesgesetzblatt, Teil I, 1991, S. 2272-2287 und vgl. Kloepfer, Michael, Das StasiUnterlagen-Gesetz und die Pressefreiheit, a.a.O., S. 24 f..

116 Vgl. Beleites, Johannes, Plädoyer für eine Novellierung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, in: Suckut, Sieg- fried/ Weber, Jürgen (Hrsg.), Stasi-Akten zwischen Politik und Zeitgeschichte, Olzog Verlag, München, 2003, S. 106.

117 Vgl. Engel, Albert, Die rechtliche Aufarbeitung der Stasi-Unterlagen auf der Grundlage des StUG, a.a.O., S. 40 f..

118 Vgl. ebenda, S. 90.

119 Vgl. Stoltenberg, Klaus, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, a.a.O., S. 47.

120 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2273 und vgl. Stoltenberg, Klaus, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, a.a.O., S. 79, RN 1.

121 Vgl. StUG, a.a.O, S. 2273.

122 Vgl. ebenda und vgl. Stoltenberg, Klaus, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, a.a.O., S. 84, RN 2.

123 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2273 und vgl. Weberling, Johannes, Stasi-Unterlagen-Gesetz - Kommentar, a.a.O., S. 25, RN 1.

124 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2273 f. und vgl. Stoltenberg, Klaus, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, a.a.O., S. 90 f., RN 1 und 3.

125 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2274.

126 Vgl. Stoltenberg, Klaus, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, a.a.O., S. 69, 72 und 95, RN 1.

127 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2274 f. und vgl. Stoltenberg, Klaus, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, a.a.O., S. 101, RN 1 und 2.

128 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2274 f. und vgl. Weberling, Johannes, Stasi-Unterlagen-Gesetz - Kommentar, a.a.O., S. 36-42, RN. 2-13.

129 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2275 f..

130 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2276 f. und vgl. Weberling, Johannes, Stasi-Unterlagen-Gesetz - Kommentar, a.a.O., S. 62-65, RN. 1-8.

131 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2277 und vgl. Weberling, Johannes, Stasi-Unterlagen-Gesetz - Kommentar, a.a.O., S. 66, RN 1-5.

132 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2277 f. und vgl. Stoltenberg, Klaus, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, a.a.O., S. 141-145, RN 1-12.

133 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2278 ff. und vgl. Weberling, Johannes, Stasi-Unterlagen-Gesetz - Kommentar, a.a.O., S. 81-84, RN. 1-9 und S. 87, RN. 1-4.

134 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2278 ff..

135 Vgl. Both, Harald, Rechtliche und sachliche Probleme bei Mitteilungen zur Überprüfung von Personen, in: Suckut, Siegfried/ Weber, Jürgen (Hrsg.), Stasi-Akten zwischen Politik und Zeitgeschichte, Olzog Verlag, München, 2003, S. 291 f..

136 Vgl. ebenda, S. 297.

137 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2278 ff. und vgl. Schmidt, Dietmar/ Dörr, Erwin, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, a.a.O., S. 164, RN 39.

138 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2280 f. und vgl. Stoltenberg, Klaus, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, a.a.O., S. 169-175, RN 1-19.

139 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2281 und vgl. Schumann, Silke, Vernichten oder Offenlegen? Zur Entstehung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, a.a.O., S. 34-40.

140 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2281 und vgl. Stoltenberg, Klaus, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, a.a.O., S. 183, RN 6 und 7.

141 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2281 f. und vgl. Schmidt, Dietmar/ Dörr, Erwin, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, a.a.O., S. 191 ff., RN 2-9 .

142 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2283 und vgl. Geiger, Hansjörg/ Klinghardt, Heinz, Stasi-Unterlagen-Gesetz mit Erläuterungen für die Praxis, Deutscher Gemeindeverlag, Köln, 1993, S. 135, RN 2.

143 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2283 und vgl. Stoltenberg, Klaus, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, a.a.O., S. 202, RN 18 und 19.

144 StUG, a.a.O., S. 2283.

145 Vgl. Beleites, Johannes, Plädoyer für eine Novellierung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, a.a.O., S. 107 und vgl. Hecht, Jürgen, Die Stasi-Unterlagen als Quelle zur DDR-Geschichte, a.a.O., S. 213.

146 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2283 und vgl. Geiger, Hansjörg/ Klinghardt, Heinz, Stasi-Unterlagen-Gesetz mit Erläuterungen für die Praxis, a.a.O., S. 141, RN 1.

147 Vgl. Beleites, Johannes, Plädoyer für eine Novellierung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, a.a.O., S. 109.

148 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2283-2286 und vgl. Schmidt, Dietmar/ Dörr, Erwin, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, a.a.O., S. 226-233, RN 1-18.

149 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2285 und vgl. Stoltenberg, Klaus, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, a.a.O., S. 223, RN 1.

150 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2285 und vgl. Geiger, Hansjörg/ Klinghardt, Heinz, Stasi-Unterlagen-Gesetz mit Erläuterungen für die Praxis, a.a.O., S. 159, RN 1.

151 Vgl. StUG, a.a.O., S. 2286 f..

152 Vgl. Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUÄndG), in: Bundesgesetzblatt, Teil I, 1994, S. 334.

153 Vgl. Zweites Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (2. StUÄndG), in: Bundesgesetzblatt, Teil I, 1994, S. 1748.

154 Vgl. Drittes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (3. StUÄndG), in: Bundesgesetzblatt, Teil I, 1996, S. 2026.

155 Vgl. Viertes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (4. StUÄndG), in: Bundesgesetzblatt, Teil I, 1998, S. 3778.

156 Vgl. Pietrkiewicz, Jörg, Stasi-Akten im Spannungsverhältnis zwischen Öffentlichkeit und Datenschutz. Der Rechtsstreit Dr. Kohl gegen die Bundesrepublik Deutschland, in: Suckut, Siegfried/ Weber, Jürgen (Hrsg.), Stasi-Akten zwischen Politik und Zeitgeschichte, Olzog Verlag, München, 2003, S. 143. 157 Vgl. Benda, Ernst/ Umbach, Dieter C., Stasi-Akten und das Persönlichkeitsrecht von Politikern, Peter Lang Verlag, Frankfurt am Main, 2004, S. 19 f..

158 Vgl. ebenda, S. 20-31.

159 Vgl. Fünftes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (5. StUÄndG), in: Bundesgesetzblatt, Teil I, 2002, S. 3446 und vgl. Pietrkiewicz, Jörg, Stasi-Akten im Spannungsverhältnis zwischen Öffentlich- keit und Datenschutz. Der Rechtsstreit Dr. Kohl gegen die Bundesrepublik Deutschland, a.a.O., S. 147 f..

160 Vgl. ebenda.

161 Vgl. Fünftes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (5. StUÄndG), a.a.O., S. 3446 und vgl. Engelmann, Roger, Der Weg zum Stasi-Unterlagen-Gesetz, a.a.O., S. 91.

162 Vgl. Sechstes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (6. StUÄndG), in: Bundesgesetzblatt, Teil I, 2003, S. 1654.

163 Vgl. Gieseke, Jens, Zeitgeschichtsschreibung und Stasi-Forschung, a.a.O., S. 218-225.

164 Vgl. Eppelmann, Rainer/ Faulenbach, Bernd/ Mählert, Ulrich (Hrsg.), Bilanz und Perspektiven der DDRForschung, Verlag Ferdinand Schöningh, Paderborn, 2003.

165 Vgl. Suckut, Siegfried, Der Sonderfall: Forschung als Behördenauftrag, in: Suckut, Siegfried/ Weber, Jürgen (Hrsg.), Stasi-Akten zwischen Politik und Zeitgeschichte, Olzog Verlag, München, 2003, S. 275 ff..

Ende der Leseprobe aus 141 Seiten

Details

Titel
Die Debatte um die siebte Novellierung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Untertitel
Eine politische Diskursanalyse
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen  (Politikwissenschaft)
Note
1,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
141
Katalognummer
V197038
ISBN (eBook)
9783656247715
ISBN (Buch)
9783656248705
Dateigröße
949 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Debatte, Diskurs, StUG, Foucault, Jäger, Analyse, Politikwissenschaft, Jura, Kommunikationswissenschaft, DDR, Staatssicherheit, Friedliche Revolution, Wiedervereinigung, Gesetzgebungsverfahren, Link, Leontjew, Novellierung
Arbeit zitieren
Dipl.-Sozialwirtin Insa van den Berg (Autor:in), 2007, Die Debatte um die siebte Novellierung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/197038

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