Die Wirksamkeit des Betreuten Einzelwohnens nach §§ 53/54 SGB XII zur Ermittlung des Hilfebedarfs in der individuellen Lebensgestaltung durch das Metzler-Verfahren


Masterarbeit, 2009

168 Seiten, Note: 1,5 (A)


Leseprobe


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Vorwort

Einleitung

1 Klinische Sozialarbeit im Handlungsfeld der Eingliederungshilfe behinderter erwachsener Menschen
1.1 Rechtliche Bedingungen
1.1.1 Personenkreis der Eingliederungshilfe
1.1.2 Aufgabe der Eingliederungshilfe
1.1.3 Leistungen der Eingliederungshilfe
1.1.4 Spezielle Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe
1.2 Das „Metzler- Verfahren“ zur Bedarfserhebung der Eingliederungshilfe in Berlin
1.3 Konzeption des Trägers zum Betreuten Einzelwohnen
1.4 Exkurs: Methoden und Maßnahmen in der Sozialarbeit

2 Zur empirischen Sozialforschung/ Sozialwissenschaft
2.1 Das Forschungsprojekt
2.2 Entwicklung von Arbeitshypothesen
2.3 Der Erhebungsbogen
2.3.1 Aufbau des Erhebungsbogens
2.3.2 Fragebogenkomplexe (Module)
2.4 Durchführung der Datenerhebung
2.5 Vorbereitung der Auswertung
2.5.2 Die soziodemografischen Daten der KlientInnen
2.5.3 Gegenüberstellung der Ergebnisse zu den acht Hilfebereichen Selbsteinschätzung und Fremdeinschätzung
2.5.4 Auswertung der Abschlussfragen - Gegenüberstellung der Ergebnisse zur Selbsteinschätzung und Fremdeinschätzung

3 Diskussion
3.1 Vorbemerkung
3.2 Ergebnisdiskussionen zur ersten Arbeitshypothese
3.3 Ergebnisdiskussionen zur zweiten Arbeitshypothese
3.4 Ergebnisdiskussionen zur dritten Arbeitshypothese

4 Schlussfolgerungen - Ausblick für die Zukunft
4.1 Praxis
4.2 Forschung und Theorie

5 Literatur

6 Anhang
6.1 Fragebogen: KlientIn
6.2 Fragebogen: BezugsbetreuerIn
6.3 Grundauswertung Teil 1 der Befragung: Selbsteinschätzung der KlientInnen
6.4 Grundauswertung Teil 2 der Befragung: Fremdeinschätzung der BezugsbetreuerInnen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abb. 1: Ausschnitt aus dem Metzlerbogen von Phönix auf Grundlage der Leistungsbeschreibung (Teil 1)

Abb. 2: Auszug aus dem Fragebogen: „Evaluation Selbsteinschätzung der KlientIn“

Abb. 3: Fragebeispiel nach der Erwartung von Unterstützungsangeboten am Beginn der Maßnahme

Abb. 5: Gegenüberstellung der jeweiligen Datensätze

Abb. 6: Beispiel zur Darstellung des Gesamtmaßes der Hilfe in der „Alltägliche Lebensführung“ - Säulendiagramm

Abb. 7: Alter der KlientInnen - Balkendiagramm

Abb. 8: Wohnort vor und seit der BEW- Maßnahme - Balkendiagramm

Abb. 9: Diagnose/ Beeinträchtigung der KlientInnen (N=21) - Tabellenform

Abb. 10: Beweggründe der KlientInnen das BEW anzunehmen - in Form einer Auflistung

Abb. 11: Hilfebereiche der „Alltägliche Lebensführung“ - Beginn Säulendiagramm

Abb. 12: Hilfebereiche in der „Alltäglichen Lebensführung“ - „Heute“ Säulendiagramm

Abb. 13: Gegenüberstellung der Aussagen der Selbst- und Fremdeinschätzung zu den 21 KlientInnen - Gesamtmaß des Hilfebedarfs in der „Alltäglichen Lebensführung“ - Säulendiagramm

Abb. 14: Hilfebereiche der „Individuelle Basisversorgung“ - Beginn - Säulendiagramm

Abb. 15: Hilfebereiche der „Individuelle Basisversorgung“ - „Heute“ - Säulendiagramm

Abb. 16: Gegenüberstellung der Aussagen der Selbst- und Fremdeinschätzung zu den 21 KlientInnen - Gesamtmaß des Hilfebedarfs in der „Individuellen Basisversorgung“ - Säulendiagramm

Abb. 17: Hilfebereiche der „Gestaltung sozialer Beziehung“ - Beginn Säulendiagramm

Abb. 18: Hilfebereiche der „Gestaltung sozialer Beziehung“ - „Heute“ Säulendiagramm

Abb. 19: Gegenüberstellung der Aussagen der Selbst- und Fremdeinschätzung zu den 21 KlientInnen - Gesamtmaß des Hilfebedarfs in der „Gestaltung sozialer Beziehungen“ - Säulendiagramm

Abb. 20: Hilfebereiche der „Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben“ Beginn - Säulendiagramm

Abb. 21: Hilfebereiche der „Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben“ „Heute“ - Säulendiagramm

Abb.22: Gegenüberstellung der Aussagen der Selbst- und Fremdeinschätzung zu den 21 KlientInnen - Gesamtmaß des Hilfebedarfs in der „Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben“ - Säulendiagramm

Abb. 23: Hilfebereiche der „Kommunikation“ - Beginn - Säulendiagramm

Abb. 24: Hilfebereiche der „Kommunikation“ - „Heute“ - Säulendiagramm

Abb. 25: Gegenüberstellung der Aussagen der Selbst- und Fremdeinschätzung zu den 21 KlientInnen - Gesamtmaß des Hilfebedarfs in der „Kommunikation“ Säulendiagramm

Abb. 26: Hilfebereiche der „Emotionalen und psychischen Entwicklung“ Beginn - Säulendiagramm

Abb. 27: Hilfebereiche der „Emotionalen und psychischen Entwicklung“ - „Heute“ Säulendiagramm

Abb. 28: Gegenüberstellung der Aussagen der Selbst- und Fremdeinschätzung zu den 21 KlientInnen - Gesamtmaß des Hilfebedarfs in der „Emotionalen und psychischen Entwicklung“ - Säulendiagramm

Abb. 29: Hilfebereiche der „Gesundheitsförderung und -erhaltung“ - Beginn Säulendiagramm

Abb. 30: Hilfebereiche der „Gesundheitsförderung und -erhaltung“ - „Heute“ Säulendiagramm

Abb. 31: Gegenüberstellung der Aussagen der Selbst- und Fremdeinschätzung zu den 21 KlientInnen - Gesamtmaß des Hilfebedarfs in der „Gesundheitsförderung und -erhaltung“ - Säulendiagramm

Abb. 32: Hilfebereiche der „Integration in das Arbeitsleben/ Beschäftigung“ Beginn

Abb. 33: Hilfebereiche der „Integration in das Arbeitsleben/ Beschäftigung“ „Heute“

Abb. 34: Gegenüberstellung der Aussagen der Selbst- und Fremdeinschätzung zu den 21 KlientInnen - Gesamtmaß des Hilfebedarfs in der „Integration in das Arbeitsleben/Beschäftigung“ - Säulendiagramm

Abb. 35: Gegenüberstellung der Selbst- und Fremdeinschätzungen zur Erwartung an das BEW-Angebot in der Zukunft - Säulendiagramm

Abb. 36: Weiterempfehlung des BEW - Selbst- & Fremdeinschätzung - Säulendiagramm

Abb. 37: Verständlichkeit des Fragebogens BEW - Selbst- & Fremdeinschätzung - Säulendiagramm

Abb. 38: Wiedererkennen der Bedürfnisse der KlientInnen im verwendeten Fragebogen - Selbst- und Fremdeinschätzung - Säulendiagramm

Abb. 39: Gegenüberstelllungen der Einschätzung des Gesamtmaßes - Selbsteinschätzung - Beginn/ Heute - Mittelwertvergleich im Balkendiagramm

Abb. 40: Gegenüberstelllungen der Einschätzung des Gesamtmaßes - Fremdeinschätzung - Beginn/ Heute - Mittelwertvergleich im Balkendiagramm

Abb. 41: Erwartungen an den Träger (das BEW) zu Beginn Unterstützung und Hilfe zu bekommen - Selbsteinschätzung - Balkendiagramm

Vorwort

Die soziale Arbeit im Allgemeinen beschäftigt mich schon seit etwa 15 Jahren. Bereits während der Schulzeit konnte ich mein Interesse im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen entdecken. Die anschließende staatliche Ausbildung zum Krankenpfleger eröffnete über die Grenzen der pflegerischen und medizinischen Behandlung der Patienten hinaus, Fragen zu den sozialen Umständen ihres Lebens. Ich absolvierte den praktischen Teil meiner Ausbildung im Bereich der Kardiologie des Lehrkrankenhauses. Dort stellten sich mir Fragen, wie diese Menschen vor ihren, meist schweren Erkrankungen gelebt haben und wie ihr Leben nach der Behandlung verlaufen würde.

Diese und andere Fragen, um die sozialen Belange von Menschen in sozialen Schwierigkeiten, waren der Anstoß zum Studium der Sozialarbeit und Sozialpädagogik. Nach dem grundständigen Studium, wurde ich in der Praxis mit weiteren Fragen konfrontiert, auf die ich keine Antworten hatte. Ich stellte fest, dass es mir an theoretischer, methodischer aber auch reflexiver Fachlichkeit fehlte.

Zu meinem Glück fand ich bei meinen Recherchen zu einer fachlichen Weiterbildung den Studiengang der Klinischen Sozialarbeit. Unter der wissenschaftlichen Leitung der Initiatoren des Studiengangs, Herrn Helmut Pauls und Frau Brigitte Geißler-Piltz, konnte ich mich, zusammen mit meinen KommilitonInnen der „Gruppe 5“, in den Jahren 2006-2009, zu einem Fachsozialarbeiter ausbilden lassen. Für diese Möglichkeit möchte ich mich an dieser Stelle ganz herzlich bei der Leitung des Studiengangs bedanken.

Ich möchte mich auch bei meinen KommilitonInnen bedanken, die mich auf meinem Weg während der Weiterbildung, in intensiven Gesprächen, Workshops, Rollenspielen u.ä. immer wieder zur Selbstreflexion anregten und so auch zu meiner Weiterentwicklung beigetragen haben.

Ein besonderer Dank gilt allen DozentInnen, die mich nicht nur Wissen gelehrt haben, sondern mir auch bei Nachfragen und Problemen zu Seite standen. Hier ist vor allem Susanne Gerull zu nennen; sie hat mir innerhalb des gesamten Studiums immer gezeigt, wie konstruktiv die Zusammenarbeit zwischen Lehrenden und Studierenden sein kann.

Ich möchte mich auch sehr bei Geschäftsführung und der verantwortlichen Leitung meiner Praxisstelle, der PHÖNIX - Soziale Dienste - gemeinnützige GmbH, bedanken.

Ohne ihre Unterstützung und die der KollegInnen des BEW- Teams, hätte diese Arbeit nicht zustanden kommen können. In dem Zusammenhang richtet sich auch ein Dankeschön an alle KlientInnen, die an der Evaluation teilgenommen haben.

Ein tief empfundener Dank gilt meinen Freunden Sylvia Hoffmann und Michael Bulgrin, die in mühevoller Arbeit eine kritische Sichtung der Masterarbeit vorgenommen haben.

Einleitung

Die eingangs angeführte Definition der Zentralstelle für Klinische Sozialarbeit über die Definition der Klinischen Sozialarbeit, stellt nicht nur eine Klärung des Begriffs dar. Vielmehr bietet sie auch einen Einblick in die Haltung und den Fokus der Klinischen Sozialarbeit. So erfährt jede Leserin/ jeder Leser, was der Klinischen Sozialarbeit zugrunde liegt, wo sie ihre Einsatzgebiete sieht und welcher Methoden sie sich bedient. Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen, was in der vorliegenden Arbeit unter dem Begriff Gesundheit zu verstehen ist. Gesundheit ist ein „[…] subjektives Wohlbefinden ohne Zeichen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Störung“ (Reuter 2004: 786). Geißler- Piltz (2009: 14) erweitert diese Definition in dem sie konstatiert: „Gesundheit wird verstanden als ganzheitliches, also als bio- psycho- soziales, multidimensionales, durch verschiedene Einflüsse bedingtes Phänomen.“

Die vorliegende Arbeit wurde im Rahmen des Masterstudiums der Klinischen Sozialarbeit an der Hochschule Coburg und der Alice Salomon Hochschule Berlin erstellt. In dieser Arbeit geht es um eine Verbindung theoretischer klinischsozialarbeiterischer Kenntnisse und wissenschaftlicher Verfahren mit der praktischen Arbeitswelt klinischer Sozialarbeit. Nachstehend folgen nun einige Hinweise zum besseren Verständnis und zur besseren Nachvollziehbarkeit der Arbeit.

Zum einen wird bei der Erwähnung der Phönix- Soziale- Dienste gGmbH nur vom Träger selbst, dem Forschungsprojekt oder dem Projekt des hier untersuchten Trägers gesprochen. Zum besseren Leseverständnis wird daher auch im Folgenden nur noch von Phönix oder dem Träger die Rede sein.

Im ersten Kapitel werden die rechtlichen und praktischen Bedingungen beschrieben, die für eine Eingliederung von behinderten Menschen wichtig sind. Hierbei werden zunächst die gesetzlichen Grundlagen erörtert. Danach wird sowohl auf das Bedarfserhebungsverfahren als auch auf die Umsetzungsmöglichkeiten, die im Rahmen des Trägerkonzepts vereinbart sind, eingegangen. Letzteres erfolgt wegen des Schutzes des Urheberrechts zum Trägerkonzept, unter Zuhilfenahme der Leistungsbeschreibung zum betreuten Einzelwohnen für Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung. Bei der Bearbeitung des gesamten Projekts ist der Fokus stets auf die Eingliederung von erwachsen Menschen mit Behinderungen im Kontext des Betreuten Einzelwohnens (BEW) nach dem SGB XII, §§ 53/54 gerichtet.

Im zweiten Kapitel werden das Forschungsprojekt und dessen wissenschaftliche Herangehensweise erörtert. Darüber hinaus werden die Forschungsmethode, die Fragestellungen, der Aufbau des Forschungsinstruments bzw. die Durchführung des Projekts unter Berücksichtigung ethischer Prozessreflexion beschrieben. Es werden sowohl die theoretischen Grundlagen des angewendeten Forschungsinstruments verdeutlicht als auch die praktischen Erfahrungen im Umgang mit theoriegeleiteten Forschungsmethoden bei der Befragung von geistig und körperlich behinderten Menschen beschrieben. Zur Überleitung in das dritte Kapitel wird eine Grundauswertung des Datenmaterials vorgenommen.

Im Anschluss daran, erfolgt im dritten Kapitel eine Diskussion, in der die Ergebnisse der Befragung auf der Basis der Grundauswertung präsentiert und nachfolgend, unter Berücksichtigung des Themas und dessen Arbeitshypothesen interpretiert werden. Am Ende werden Schlussfolgerungen zum Projekt vorgenommen und ein Ausblick in die Bereiche Praxis, Forschung und Theorie gegeben.

Im Vorfeld zu dieser Arbeit gab es eine Vielzahl von Fragen zu klären, die sowohl den Arbeitgeber der Praxiseinrichtung interessierten, als auch die wissenschaftlichen Betreuerinnen dieses Projekts. Ergebnis dieser Gespräche war, dass der kritische Fokus der Arbeit auf der Schnittstelle zwischen Theorie und Praxis liegen soll.

Zum besseren Verständnis soll bereits an dieser Stelle eine Erklärung zur „Leistungsbeschreibung zum Betreuten Einzelwohnen“ gegeben werden, auf die nachfolgend häufiger eingegangen wird. An der Entstehung der Leistungsbeschreibung zum Betreuten Einzelwohnen sind mehrere AkteurInnen beteiligt. Grundlage ist der Berliner Rahmenvertrag, welcher im § 79 SGB XII geregelt ist. Dieser gibt vor, dass sich sowohl die freien Wohlfahrtsverbände Berlins (z.B. paritätischer Wohlfahrtsverband Berlin) als auch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz von Berlin, für eine gemeinsame Umsetzung von Eingliederungsmaßnahmen verpflichten. Der Verbund dieser Akteure ist die „Berliner Vertragskommission“, welche ihre Geschäftsstelle in der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz von Berlin hat. Die Berliner Vertragskommission wird ihrerseits durch KO75 abgekürzt. Während der Entstehung der Leistungsbeschreibung im Jahre 2006, war Herr Rainald Purmann vom paritätischen Wohlfahrtsverband Berlin der Vorsitzende der Kommission 75.

Wenn in der vorliegenden Arbeit von der Leistungsbeschreibung zum betreuten Einzelwohnen gesprochen wird, wird zum einen auf die Berliner Vertragskommission KO75, vertreten durch ihren Vorsitzenden, verwiesen und zum anderen auf die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz von Berlin, im Folgenden nur noch „Senatsverwaltung“ genannt.

Der Anspruch eine Evaluation durchzuführen, führt an geeigneter Stelle zu „bewertenden“ Kommentaren. Das geschieht nicht, um unreflektiert Kritik zu üben, sondern dient vielmehr einer konstruktiven Auseinandersetzung mit den eruierten Themen oder Themenausschnitten, die mit Hilfe einschlägiger Literatur geführt wird.

Eine letzte einleitende Anmerkung gilt der Erwähnung, Benennung oder Beschreibung von Geschlechtszuweisungen. Aus stilistischen Gründen wurde sich für die Schreibweise mit einem großen „I“ entscheiden. Damit wird gleichzeitig das weibliche aber auch das männlichen Geschlecht gemeint. Nachfolgend wird dann beispielsweise in der Mehrzahl von KlientInnen oder MitarbeiterInnen gesprochen oder im Singular von KlientIn oder MitarbeiterIn. Bei eindeutigen Zuordnungen wird selbstverständlich die richtige Form des jeweiligen Geschlechts verwendet.

1 Klinische Sozialarbeit im Handlungsfeld der Eingliederungshilfe behinderter erwachsener Menschen

Um diesem Kapitel besser folgen zu können, wird zunächst erörtert, was die rechtswissenschaftlichen Grundlagen der Eingliederungshilfe von behinderten Menschen sind. Um diese rechtlichen Bedingungen besser verstehen zu können, werden sie unter Heranziehung von Kommentaren näher erläutert. Diese Grundlagen sind auch für den zweiten Teil dieser Arbeit insofern wichtig, als dass sie die jeweiligen Kategorien von Hilfebedarfsmöglichkeiten rechtlich begründen, die sowohl für das Trägerkonzept und das Metzlerverfahren als auch für den Aufbau des Fragebogens von Bedeutung sind.

1.1 Rechtliche Bedingungen

Die zu beschreibenden rechtlichen Bedingungen stützen sich vor allem auf das Sozialgesetzbuch zwölf. Wesentlich sind hier der Personenkreis, die (allgemeinen) Aufgaben der Eingliederungshilfe, ihre Leistungen und ihre speziellen Aufgaben und Ziele. In derselben Reihenfolge, werden die rechtlichen Grundlagen zur Eingliederungshilfe von Menschen mit Behinderungen, dargestellt.

1.1.1 Personenkreis der Eingliederungshilfe

Grundlage für die Eingliederungshilfe von erwachsenen behinderten Menschen ist das Sozialgesetzbuch Zwölf (kurz: SGB XII). Hier wiederum ist es der § 53, welcher die Aufgabe der Eingliederungshilfe benennt und die Leistungsberechtigten definiert. Mit Bezug auf das Sozialgesetzbuch Neun (kurz: SGB IX), gehören zu dem berechtigten Personenkreis Menschen, die im Wesentlichen von einer Behinderung bedroht oder nicht in der Lage sind, an der Gesellschaft zu partizipieren. Der Gesetzestext beinhaltet auch die Bedingung einer Erfüllbarkeit der Eingliederung bei Menschen mit geistiger, körperlicher oder psychischer Behinderung. Der Text zielt hierbei auf eine nicht näher definierte Zeitspanne ab, in der Aussicht auf ein Ende der Maßnahme besteht. Der § 53 regelt demnach eine Erfüllung der Eingliederung und damit die Eingliederungsmaßnahme. Im Absatz 1 des § 53 SGB XII heißt es wörtlich: „Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten“ (Deutscher Caritasverband, [Hrsg.] 2007: 42).

Mit dem Begriff der Behinderung sind sowohl Einschränkungen der körperlichen Funktion, als auch psychische oder seelische Leiden gemeint, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern.

Im Kommentar zum § 53 SGB XII heißt darüber hinaus, dass die Behinderung einen Zustand darstellt, der vom Lebensalter der Person in typischer Weise abweicht. Mit dem Bezug eines typischen Zustands zu einem bestimmten Lebensalter wird bezweckt, dass z.B. eine altersbedingte Verschlechterung der Sehfähigkeit keine Behinderung darstellt. Damit werden altersbedingte Verschlechterungen der Leistungsfähigkeit als Behinderung ausgeschlossen (vgl. Wahrendorf 2008: § 53, Rn. 6 und 8). Das sich der § 53 SGB XII nur auf erwachsene behinderte Menschen bezieht, geht aus dem grundsätzlichen Nachrangigkeitsprinzip der Sozialhilfe hervor. Sie greift in aller Regel als letzte rechtliche Maßnahme in dem hier erörterten Kontext (vgl. Schellhorn W. 2006: § 2: Rn. 1). Behinderte Kinder haben ebenso ein Recht auf Eingliederung in die Gesellschaft und damit auf Teilhabe. Dieses Recht ist im Sozialgesetzbuch Acht, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz enthalten.

„Der Anspruch eines Kindes aus § 53 SGB XII geht allerdings dem Anspruch aus § 35 a SGB VIII nach“ (Wahrendorf 2008: § 53, Rn. 17). Die im Absatz 1 des § 53 SGB XII immanente Bedeutung des Wortes solange meint eine explizite Erfolgsbezogenheit der Eingliederungshilfe. Es reicht demnach nicht aus, wenn der Hilfeträger nur eine einzige Prüfung zur Beurteilung einer Berechtigung auf Eingliederungshilfe vornimmt. Er ist angehalten die Prüfung solange vorzunehmen bis evident ist, dass eine erfolgreiche Eingliederung ausgeschlossen ist. Der Kostenträger darf die Leistung auf Eingliederung jedoch nicht darauf beschränken, dass ein vollständig selbst bestimmtes Leben des behinderten Menschen durch die Leistung des Hilfeträgers erreicht wird (vgl. Wahrendorf 2008: § 53, Rn.18). Der Kommentar von Wahrendorf verlockt dazu, die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als die Möglichkeit einer lebenslangen begleitenden Maßnahme zu interpretieren. Die Richtigkeit dieser Interpretation erhärtet sich insofern, als dass Wahrendorf bei der genaueren Betrachtung der Leistungsform der Eingliederungshilfe die Möglichkeit der Anwendung eines Dauerverwaltungsaktes nicht ausschließt. „Geht man mit der Annahme einer Dauerverwaltungsaktes bei der Gewährung der Hilfe zu Lebensunterhalt eher zurückhaltend um, bietet die Eingliederungshilfe die Möglichkeit, von dieser Handlungsform Gebrauch zu machen“ (Wahrendorf 2008: § 53, Rn.28). Im selben Abschnitt betonen die Herausgeber ausdrücklich: „Bei der Eingliederungshilfe, die sich in der Regel über einen längeren Zeitraum hinzieht, bietet sich der Erlass eines Dauerverwaltungsaktes an“ (Wahrendorf 2008: § 53, Rn.28).

1.1.2 Aufgabe der Eingliederungshilfe

Zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe gehören vor allem die Selbstbestimmung des behinderten Menschen und die Ermöglichung einer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Darüber hinaus sieht die Eingliederungshilfe einen dritten Schwerpunkt in der beruflichen Partizipation des behinderten Menschen. Ein weiteres Ziel ist es, den behinderten Menschen so unabhängig wie möglich von der Pflegeleistungen zu machen. Dabei ist der Unterschied wichtig, der zwischen den Aufgabenbereichen der Pflege und der Eingliederungshilfe besteht. Die Eingliederungshilfe und die Pflege „[…] unterscheiden sich lediglich in ihrem Zweck. Während die Eingliederungshilfe dem Zweck der Teilhabe in der Gesellschaft dient und damit darauf gerichtet ist, den Zustand zu verbessern, dient die Hilfe zur Pflege der Existenzsicherung in der Übernahme der Verrichtungen des täglichen Lebens“ (Wahrendorf 2008: § 53, Rn.23).

Die Erwähnung des Unterschieds zwischen den Aufgaben der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe ist insofern von Bedeutung, weil die zuständigen Fallmanager des Sozialamtes im praktischen Alltag oft eine Gleichsetzung von Aufgabenbereichen vornehmen. So werden zum Beispiel in Ablehnungsbescheiden zur Eingliederungshilfe Argumente angeführt, dass dieser oder jener Teil bereits durch die Pflegeleistung abgedeckt sei. Dass es sich hierbei aber um völlig verschiedene Zweckbereiche handelt, wird scheinbar ignoriert. Nachfolgendes Beispiel soll verdeutlichen mit welchen Argumenten ein Fallmanager eines Berliner Sozialamtes den Eingliederungsbedarf eines schwer behinderten Menschen mit infauster Diagnose im Sinne des § 54 SGB XII ablehnt, weil der behinderte Mensch über genügend Hilfe zur Pflege verfügen würde.

„Nachdem das Gesundheitsamt (hier der Sozialpsychiatrische Dienst) über Ihre tatsächliche Versorgung informiert war, insbesondere das eine Erhöhung der täglichen Einsätze innerhalb der pflegerischen Versorgung vom Montag bis Freitag auf 3 Einsätze stattfand sowie eine psychosoziale Betreuung im Rahmen der häuslichen Pflege ebenfalls von Montag bis Freitag erfolgte, teilte uns das Gesundheitsamt am 20.11.2004 mit, dass eine Maßnahme nach § 54 SGB XII (12. Sozialgesetzbuch [SGB] Zwölftes Buch [XII] - Sozialhilfe- vom 27.Dezember 2003) vorerst nicht in Frage kommt, da die pflegerisch möglichen Maßnahmen nicht erschöpft wurden. Ebenfalls teilte mir das Gesundheitsamt am 20.11.2004 mit, dass sie Ihre Zufriedenheit über die Erhöhung des Pflegeumfangs bei jedem Hausbesuch geäußert haben und dass bei Bedarf bei Ihnen die psychosoziale Betreuung erhöht werden kann. Ihr Antrag musste daher abgelehnt werden, weil der von Ihnen beantragte Hilfebedarf bereits tatsächlich gedeckt war“1.

1.1.3 Leistungen der Eingliederungshilfe

Zu den oben bereits genannten drei Hauptaufgaben der Eingliederungshilfe von Selbstbestimmung, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und der Beschäftigung von behinderten Menschen, sieht der Gesetzgeber noch weitere Aufgabenbereiche vor. Es handelt sich insgesamt um acht Teilbereiche der Eingliederungshilfe. Diese acht Teilbereiche sind auch von der Berliner Vertragskommission Soziales („KO75“) in einem Entwurf zu einer „Leistungsbeschreibung für den Leistungstyp Betreutes Einzelwohnen für Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung (inklusive Anlagen 1-3) in der Fassung vom 28.11.2006“ entwickelt worden2.

Es handelt sich nach diesem Entwurf um folgende Teilbereiche: 1. alltägliche Lebensführung, 2. individuelle Basisversorgung, 3. Gestaltung sozialer Beziehungen, 4. Teilnahme am kulturellen/ gesellschaftlichen Leben, 5. Kommunikation und Orientierung, 6. emotionalen und psychischen Entwicklung, 7. Gesundheitsförderung und 8. die Integration in das Arbeitsleben/ Beschäftigung (vgl. Purmann 2006: Anlage 3 zur Leistungsbeschreibung vom 28.11.2006: 1 - 5).

Im Verlauf dieser Arbeit wird immer wieder Bezug auf diese acht Lebensbereiche genommen. Dies gilt auch für die acht Kategorien des Fragebogens, der für dieses Projekt verwendet wurde (Kapitel 2 und v. a. 2.4).

Aus diesem Grund soll im Folgenden auf die Leistungen der Eingliederungshilfe auf Grundlage des Gesetzes eingegangen werden.

Maßgebend ist der § 54 SGB XII, der die oben genannten acht Leistungs- oder Lebensbereiche mit Bezug auf das SGB IX nennt. Die im Gesetz verankerten Leistungen werden durch Kommentare genauer beschrieben. Den Unterschied zum § 53 SGB XII stellt Wahrendorf (2008) wie folgt heraus:

„Während die Vorschrift des § 53 SGB XII die Grundsatznorm für Eingliederungshilfe ist, werden in § 54 SGB XII die Leistungen genannt, die vor allem dazu beitragen, dem in § 53 Abs. 3 SGB XII umschriebenen Ziel der Eingliederung in die Gesellschaft zu dienen. Die Fassung dieser Vorschrift geht letztlich auf das SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6. 2001 (BGBl. I S. 1046) zurück“ (Wahrendorf 2008: § 54, Rn.2, Hervorhebungen im Original).

Die genauen Inhalte der Leistungsbereiche werden in dieser Arbeit für die Eingliederungshilfe auf den Rahmen des Betreuten Einzelwohnens beschränkt. Es sollen jedoch alle relevanten Aufgabenbereiche genannt und näher umschrieben werden.

Die vorzustellenden Leistungsbereiche enthalten aber auch Inhalte, die für den Bereich des Betreuten Einzelwohnens keine Relevanz haben. Exemplarisch sei hier auf die Hippotherapie (therapeutisches Reiten) als Leistung zur medizinischen Rehabilitation verwiesen. Sie findet vor allem im Bereich der Frühförderung behinderter Kinder Anwendung. Da in der Eingliederungshilfe Betreuten Einzelwohnen nach §§ 53/54 SGB XII erst Personen ab dem 19. Lebensjahr betreut und versorgt werden, werden Leistungen wie diese in der näheren Betrachtung des Gesetztes für den Zweck dieser Arbeit vernachlässigt.

1.1.4 Spezielle Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe

Wie bereits erwähnt hat die Eingliederungshilfe und damit auch die Maßnahme Betreutes Einzelwohnens vor allem die Aufgabe, behinderten Menschen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Darüber hinaus kommt der Selbstbestimmung der behinderten Menschen und der Gleichberechtigung gegenüber nichtbehinderten Menschen eine gleichwertige Bedeutung zu. Bieritz- Harder 2005 (§ 53, Rn. 22, Hervorhebungen im Original) stellte „drei Teilziele: (1) Die Förderung der Selbstbestimmung behinderter Menschen, (2) die Förderung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, und (3) die Vermeidung einer Benachteiligung gegenüber nichtbehinderten Menschen“ heraus.

Nachfolgend genannte Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft von behinderten Menschen beziehen sich hier grundsätzlich auf den § 54 SGB XII in Verbindung mit dem § 55 SGB IX (vgl. Wahrendorf 2008: § 54, Rn. 13 - 20 und Rn. 25 - 27). Da in dieser Arbeit nur auf Leistungen Bezug genommen wird, die für den Bereich der Eingliederungshilfe nach §§ 53/54 SGB XII von Bedeutung sind, soll hier folgender Verweis die Lücke des gesamten Leistungsangebotes schließen: Nicht näher eingegangen wird in der vorliegenden Arbeit auf die Hilfe zur Schul- und Hochschulbildung (siehe Voelzke 2008: K § 60 Abschnitt II: §§ 12 - 16). Die Aufgabe Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft anzubieten, ist jedoch unter einem besonderen Augenmerk zu erfüllen, das heißt, „den behinderten Menschen möglichst unabhängig von der Eingliederungshilfe zu machen“ (Wahrendorf 2008: § 54, Rn.13).

Diese Aussage widerspricht jedoch den Ausführungen zum § 53 SGB XII indem von der Möglichkeit gesprochen wird, im Falle der Eingliederungshilfe von einem Dauerverwaltungsakt Gebrauch machen zu können (siehe Kapitel 1.1.1, S. 14 f.). Genau diese unterschiedliche Auslegung des Gesetzes macht es in der Praxis so schwierig, den Eingliederungsbedarf von behinderten Menschen vor den Kostenträgern (Sozialamt) zu rechtfertigen. Während die Kostenträger eine möglichst zeitnahe Eingliederung nach § 53 SGB XII erwarten, orientieren sich die Leistungsanbieter am Bedarf des behinderten Menschen, der durchaus ein Leben lang gegeben sein kann. Im Mittelpunkt der Betreuung steht die Wahrung oder Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens des behinderten Menschen. Hier hebt das Gesetz ausdrücklich die betreute Wohnform als Eingliederungsmaßnahme hervor (vgl. Wahrendorf 2008: ebenda). Vom betreuten Wohnen werden vor allem eine Tagesstrukturierung, als auch eine Verselbständigung des behinderten Menschen in dessen Alltag erwartet. Darüber hinaus soll der behinderte Mensch lernen, sich sowohl in seiner Umgebung, als auch zeitlich zu orientieren. Im praktischen Alltag werden hierzu z.B. Wegetrainings durchgeführt. Der behinderte Mensch wird zum Beispiel zum Einkaufen begleitet. Nicht um mit diesem Menschen Dinge des alltäglichen Bedarfs zu besorgen und damit dem Zwecke der Einholung von Einkaufswaren gerecht zu werden, sondern um diesem Menschen die Möglichkeit zu bieten, sich in ungewohnter Umgebung einzuleben.

Hierzu muss angefügt werden, dass im Falle der Forschungsarbeit zu der hier untersuchten Klientengruppe, alle behinderten Menschen einen Umzug zum Hilfe anbietenden Träger unternommen haben. Das heißt, dass die Gesamtheit der behinderten Menschen des hier untersuchten Projekts, in eine für sie zunächst fremde Umgebung umgezogen ist.

Um eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für den behinderten Menschen zu ermöglichen, sieht der Gesetzgeber auch eine Kontaktgestaltung zwischen behinderten und nicht behinderten Menschen vor. Hierzu sollen dem behinderten Menschen Möglichkeiten eröffnet werden, an öffentlichen Veranstaltungen und Unterhaltungsprogrammen teilnehmen zu können.

In der Praxis des Trägers sind das beispielsweise Begleitungen ins Kino, zum Theater, ins Museum, zu Konzerten, in die Oper, zu Fußballveranstaltungen.

Im Rahmen der Teilhabe werden auch Hilfen zum Erhalt oder der Organisation einer eigenen Wohnung und Unterstützungen zum selbstbestimmten Wohnen durch den Gesetzgeber in Aussicht gestellt (vgl. Wahrendorf 2008: § 54, Rn.18 - 20). Ein besonderes Augenmerk legt der Gesetzgeber auf die Teilhabe von behinderten Menschen am Arbeitsleben (vgl. Deutscher Caritasverband [Hrsg.] 2007: 43). Hierbei verfolgt der Gesetzgeber das oben genannte Ziel, den behinderten Menschen gleichberechtigt gegenüber dem nichtbehinderten Menschen zu behandeln. „Der behinderte Mensch sollte, […] nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichgestellt werden. Dazu gehört auch die Teilnahme am Arbeitsprozess“ (Wahrendorf 2008: § 54, Rn. 9). Für Menschen mit Behinderungen, die nicht oder noch nicht bzw. gar nicht in der Lage sind, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzunehmen, bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit der Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Diese Leistung erhalten aber auch nur diejenigen behinderten Menschen, die „wenigstens ein Mittelmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu erbringen“ in der Lage sind (Wahrendorf 2008: § 54, Rn. 12).

Zusammenfassend ist herauszustellen, dass der Gesetzgeber die Leistungsbereiche zur Eingliederung von behinderten Menschen bereits eindeutig und gut nachvollziehbar darbietet. Im Folgenden sollen aber die aus den gesetzlichen Grundlagen zu entnehmenden Bereiche der Eingliederungshilfe noch detaillierter dargestellt werden. Während im Gesetz auf die drei Bereiche Selbstbestimmung, Teilhabe an der Gesellschaft und dem Arbeitsleben ausführlich Bezug genommen wird, hat die eingangs genannte „Kommission 75“ für Berlin einen Katalog erstellt, der diese drei Hauptkategorien nochmals unterteilt. Diese finden sich auch im so genannten Metzlerbogen und dessen gleichnamigen Verfahren wieder, das nun näher beschrieben werden soll.

1.2 Das „Metzler- Verfahren“ zur Bedarfserhebung der Eingliederungshilfe in Berlin

Das „Metzler- Verfahren“ wurde von Frau Dr. Heidrun Metzler der Universität Tübingen unter der Bezeichnung „Hilfebedarf in der individuellen Lebensgestaltung - Wohnen“ (kurz: H.M.B.-W.) entwickelt. Mittlerweile findet man jedoch im Internet viele Darstellungsformen dieses Verfahrens.3

Im praktischen Alltag wird dessen ungeachtet vom „Metzler-Verfahren“ oder der Bedarfserhebung mittels des „Metzlerbogens“ gesprochen. Um Verwirrungen vorzubeugen, soll daher in der vorliegenden Arbeit nur, vom Metzler-Verfahren gesprochen werden. Hierbei werden in gleicher Bedeutung die Begriffe Erhebungsbogen nach Metzler oder Metzlerbogen verwendet.

Die Leistungsbeschreibung zum Betreuten Einzelwohnen für Menschen mit geistiger, körperlicher und bzw. oder mehrfacher Behinderung in der Fassung vom 28.11.2006 (kurz: LBBEW für Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung) enthält die von Frau Dr. Metzler entwickelten Kategorien zur Erfassung des Hilfebedarfs von Menschen mit Behinderungen (vgl. Metzler, Heidrun 2001: 1 - 5). Diese Kategorien sind als ausformulierte Weiterentwicklung der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der Eingliederungshilfe anzusehen.

Die allgemeine Form der Leistungsbeschreibung vom 28.11.2006 enthält alle relevanten Bezüge zur Art der Leistung, zum Personenkreis, die Ziele, den Umfang und die Inhalte der Leistung. Sie regelt Voraussetzungen und beschreibt die Hilfebedarfsermittlung, den Umfang der Betreuung und trifft Aussagen zur Qualität. Es bestehen darüber hinaus drei Anlagen zur Leistungsbeschreibung zum Betreuten Einzelwohnen. Die erste Anlage beinhaltet den Bedarfserhebungsbogen, der auch vom Träger des hier untersuchten Projekts verwendet wird. Die zweite Anlage enthält Erläuterungen zur Bedarfsermittlung, zum Hilfeplan, zur Transparenz der Maßnahme und zu den Zielen. Da diese Ausführungen öffentlich nachlesbar sind, soll an dieser Stelle auf eine Vertiefung verzichtet werden. Maßgeblich zu nennen sind die Anlagen 1 und 3 der Leistungsbeschreibung.

Während die Anlage 1 aus dem einseitigen Bedarfserhebungsbogen mit den relevanten Lebensbereichen und deren Unterpunkten besteht und eine Zusammenrechnung der Gesamtbedarfszeit ermöglicht, beschreibt die Anlage 3 acht Lebensbereiche, mit den dazu gehörigen Unterpunkten.

Die Unterpunkte sind wichtige Merkmale zur Differenzierung der einzelnen Lebensbereiche. Sie werden nachstehend zu den Lebensbereichen genannt.

Die Leistungsbeschreibung, vor allem die Anlage 3, enthält aber auch eine hohe Anzahl an vorwiegend pflegerelevanten Merkmalen. Auch sie sind Bestandteile der Erhebung, spielen jedoch in der sozialpädagogischen Betreuung eine untergeordnete Rolle. Im Folgenden soll daher in erster Linie auf die Unterpunkte eingegangen werden, die auch im Betreuten Einzelwohnen substantiell sind. Die eher pflegerelevanteren Merkmale werden stattdessen nur aufzählend genannt.

Analog zur Leistungsbeschreibung ist auch der im hier untersuchten Träger verwendete Erhebungsbogen nach Metzler an die folgenden acht Kategorien (vgl. Senatsverwaltung 2006: Leistungsbeschreibung. Leistungstyp: Betreutes Einzelwohnen für Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung, Fassung vom 28.11.2006: 8 f.) gebunden:

I Alltägliche Lebensführung
II Individuelle Basisversorgung
III Gestaltung sozialer Beziehungen
IV Teilnahme am kulturellen/ gesellschaftlichen Leben
V Kommunikation und Orientierung
VI Emotionale und psychische Entwicklung
VII Gesundheitsförderung
VIII Integration in das Arbeitsleben/ Beschäftigung.

Diese acht Kategorien sind wiederum in jeweils unterschiedliche Merkmale unterteilt. In der Kategorie I sind wesentlich für den Aufgabenbereich des BEW´s hervorzuheben: das Einkaufen, die Wohnraumgestaltung, das Verwalten von Geld und das Regeln von finanziellen Belangen und Angelegenheiten mit sozial-/ rechtlichen Inhalten. Von geringerer Bedeutung sind dagegen das Zubereiten von Haupt- oder Zwischenmahlzeiten oder die Pflege der Wäsche.

Die Kategorie II enthält sechs Merkmale, von denen primär eins auf die Unterstützungsarbeit im Betreuten Einzelwohnen zutrifft. Wird dieses Merkmal nochmals unterteilt, ist zunächst die Ernährung im Allgemeinen zu nennen. In diesem Bereich erhalten die bedürftigen Menschen Unterstützung in Fragen der Auswahl, Art und Ausgewogenheit der Nahrung. Darüber hinaus werden sie noch zu einem Essverhalten angehalten, dass als „angemessen“ bezeichnet wird (vgl. Senatsverwaltung 2006: Anlage 3 - zur Leistungsbeschreibung vom 28.11.2006: 2). Es geht in diesem Bereich auch um einen angemessenen Umgang mit Lebensmitteln. Das Achten auf Haltbarkeit und damit auch die Genießbarkeit der Speisen sind damit gemeint. Weniger von Bedeutung sind die Körperpflege, die persönliche Hygiene, das Aufstehen und zu Bett gehen, das Baden und Duschen bzw. das An- und Ausziehen von Kleidung. Die zuletzt genannten Tätigkeiten obliegen mehr dem Bereiche der Hilfe zur Pflege und werden entsprechend von Pflegepersonal übernommen. Eine der bedeutsamsten Kategorien für das Betreute Einzelwohnen ist die Kategorie III mit der Erfassung der Gestaltung sozialer Beziehungen. Im Mittelpunkt dieser Kategorie steht vor allem die soziale Kompetenz der Menschen mit Behinderungen. Sie sollen durch das BEW dahingehend gefördert und unterstützt werden, mit ihren Mitmenschen in Interaktionen treten zu können. Es handelt sich um die Interaktion mit den Menschen der unmittelbarer Nachbarschaft und Umgebung, sowie den Austausch mit Angehörigen oder gesetzlich bestellten Betreuern. In diesem Bereich wird auch die soziale Interaktion der Klienten mit Freunden, Bekannten und sexuellen Beziehungen als Unterstützungsparameter hinterfragt.

Gerade im praktischen Alltag wird allzu oft sichtbar, dass die betroffenen Menschen mit zunehmender Beeinträchtigung den Halt zu Freunden und (ehemaligen) Partnern verlieren. Die Wichtigkeit der sozialen Unterstützung im Bereich der Eingliederungshilfe kann auch mit Pauls (2004: 103) so begründet werden: „Im Netzwerk der sozialen Beziehungen eines Individuums bilden vor allem Familienmitglieder, Freunde oder andere Vertrauenspersonen aber auch ganz alltägliche Kontaktpersonen wie z.B. Nachbarn, der Frisör, die Verkäuferin, soziale Unterstützungsinstanzen.“

Die Kategorie IV ist mit ihrer Bezeichnung „Kommunikation und Orientierung“ teilweise verwirrend. Während sich Orientierung auf das zeitliche und räumliche Zurechtfinden des Menschen bezieht, meint Kommunikation, ob die KlientInnen Hilfsmittel zum Lesen oder Hören in Gebrauch haben. Sie zielt ferner auf die Sinnerfassung von Sachverhalten ab. Der Begriff Kommunikation wird abgegrenzt von der räumlichen oder zeitlichen Orientierung als „Kompensation von Sinnesbeeinträchtigungen und Sprach-/ Kommunikationsstörungen, Unterstützung der Kulturtechniken“ (Senatsverwaltung 2006: Anlage 3 - zur Leistungsbeschreibung vom 28.11.2006: 3) verstanden.

In der Kategorie V werden Merkmale aufgeführt, die im Kontext einer Befragung von KlientInnen durchaus für Verständnisprobleme sorgen können. Die Frage nach möglichen Unterstützungsbedürfnissen im Falle von emotionaler Unruhe, Angstgefühlen oder emotionalen Spannungen ist gut verständlich. Schwieriger ist dagegen die Antwort auf Fragen nach Problemlösungen von Antriebsstörungen oder sogar nach der „Bewältigung paranoider oder affektiver Symptomatik“ (Senatsverwaltung 2006: Anlage 3 - zur Leistungsbeschreibung vom 28.11.2006: 4).

Der letzte der Unterpunkte zu dieser Kategorie ist „Umgang mit und Abbau von erheblich selbst- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen“ (ebd.: 4). Die Gesundheitsförderung bildet mit der VI. Kategorie einen sehr wichtigen Leistungsbereich im Betreuten Einzelwohnen. Hier werden die Bedarfe nach Unterstützung ermittelt, die von den Menschen mit Behinderungen im Bereich der Koordination und Kooperation mit Therapeuten, Ärzten und anderen Beratern erwartet werden, die am Gesundheitsprozess des jeweiligen Bedürftigen mitwirken. Daneben werden auch die Einhaltung der Medikamenteneinnahme beobachtet und die regelmäßige Teilnahme von Arztbesuchen oder Nachsorgeuntersuchungen mit unterstützt. Es werden aber auch nichtärztliche Beratungsgespräche zwischen MitarbeiterInnen des Gesundheitsamtes, der Beratungsstelle für Menschen mit Behinderungen oder des Sozialpsychiatrischen Dienstes koordiniert und vereinbart. Auch die Förderung einer gesunden Ernährung und die Ermöglichung der Teilnahme an Sport- und Freizeitaktivitäten im Freien sind in der Kategorie Gesundheitsförderung enthalten. Die KlientInnen der Eingliederungshilfe erhalten auch eine Stärkung dadurch, dass ihr Gesundheitszustand beobachtet wird, sodass im Falle einer Verschlechterung sofort die nötige Intervention eingeleitet werden kann. Da der Gesundheitszustand letztlich von jeder Person individuell eingeschätzt werden kann, werden nachstehend zwei Arten der Unterscheidung angeführt. Fago (2004: 79) widmet dieser Frage ein einziges Kapitel mit der Überschrift „Subjektive Gesundheitseinschätzung als Folge von Lernerfahrungen im Umgang mit Gesundheitsstörungen“. Die Autorin beschreibt zu Beginn des Kapitels die Anpassung der Gesundheitseinschätzung des kranken Menschen an die neuen Anforderungen. Entweder seien diese Menschen in der Lage ihre eigenen Bedürfnisse anzupassen oder aber sie geben bislang eigene Aufgabenbereiche an Dritte ab. Mit letzterem ist auch die Inanspruchnahme von Pflegediensten oder aber zum Beispiel die Nutzung des Betreuten Einzelwohnens gemeint. Zuletzt konstatiert Fago in dem Zusammenhang die Nutzung von Hilfsmitteln zur Kompensation von Beeinträchtigungen (vgl. Fago, 2004: 79).

Der gesamte Bereich der Gesundheitsförderung ist von diesen Anpassungsleistungen der Klientel abhängig und vorrangig durch die MitarbeiterInnen des Betreuten Einzelwohnens mit zu berücksichtigen. Das Thema Gesundheit stellt einen wichtigen Teil der sozialpädagogischen Arbeit im BEW dar. Nach den Angaben des Robert Koch Instituts (2006) sind allein mit Blick auf die Lebenserwartung von Männern und Frauen Zusammenhänge mit der sozialen Situation evident. „Menschen aus soziale benachteiligten Schichten haben eine geringere Lebenserwartung als der Durchschnitt“

(Robert Koch Institut [Hrsg.], 2006: 15). Dieses Beispiel soll zeigen, dass die Gesundheit nicht nur von einer guten medizinischen Versorgung abhängt, sondern auch maßgeblich mit der sozialen Herkunft einhergeht.

Ein letzter wichtiger Bereich ist mit der Kategorie VIII, die Integration in das Arbeitsleben oder Beschäftigung. Wie oben in den gesetzlichen Bedingungen bereits herausgestellt, hat der Gesetzgeber zu gewährleisten, dass dem Menschen mit Behinderung, gleich einem nichtbehinderten Menschen ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Das Finden und Beschaffen eines solchen Arbeitsplatzes, gleich, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen, ist Aufgabe der Eingliederungshilfe BEW, wenn dies im Interesse der KlientIn ist. Des Weiteren werden die KlientInnen bei Erhalt des bestehenden Arbeits- oder Beschäftigungsplatzes unterstützt. Wenn weder eine Beschäftigung noch eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsplatz möglich sind, werden die interessierten KlientInnen bei der Aufnahme einer alternativen Maßnahme (z.B. Ehrenamt) unterstützt (vgl. Senatsverwaltung 2006: Anlage 3 - zur Leistungsbeschreibung vom 28.11.2006: 5).

Wie diese Lebensbereiche im praktischen Alltag durch SozialarbeiterInnen des Betreuten Einzelwohnens mit der Klientel umgesetzt werden können, soll im Folgenden genauer erörtert werden.

1.3 Konzeption des Trägers zum Betreuten Einzelwohnen

Nach der Nennung und Beschreibung von Rahmenbedingungen, der Zielgruppe und einigen Begriffsbestimmungen, wird in der Konzeption der Bezug zur rechtlichen Grundlage der sozialpädagogischen Leistungen hergestellt. Zunächst werden jedoch die Rollen definiert, die von den handelnden SozialpädagogInnen erwartet werden. Die Rollen der SozialpädagogInnen werden als „Rolle des Begleiters“4 bezeichnet. Den SozialpädagogInnen werden Rollen zugewiesen, denen nicht zu entnehmen ist, wie diese generiert worden sind. Den Rollen werden wiederum Maßnahmen zugeordnet, welche die Tätigkeit konkretisieren sollen. Aus diesem Grund seien diese Rollen nun wörtlich übernommen und den jeweiligen Maßnahmen zugeordnet.

Die erste Maßnahme der SozialpädagogInnen wird als „Begleitung“ oder „Assistenz“ bezeichnet und mit der Rolle „Helfer als Befehlsempfänger bzw. Ausführungsgehilfe“ näher beschrieben. Die zweite genannte Rolle der SozialpädagogIn erfüllt diese als „Helfer zur Vermittlung zur Außenwelt“ mit den so genannten Maßnahmen der Beratung, Unterstützung und des Beistandes. In der dritten Rolle, dem „Helfer als Pädagoge“, wird der SozialarbeiterIn die Aufgabe zuteil, Angebote zu unterbreiten, das Klientel anzuregen, anzuleiten, Kompetenzen zu vermitteln, die KlientInnen zu fördern und sie zu aktivieren. Nach der Zuschreibung dieser drei Rollen wird eine Grenze im Konzept aufgezeigt, welche die Selbstbestimmung der Klienten von der Fremdbestimmung durch gesetzliche Vertreter kennzeichnet. Implizit ist hier auch die Intervention bzw. eine Führsprache genannt, die für die Klientel sozusagen von außen und nicht von der Klientel selbst gesteuert wird. Näher definiert wird diese „Rolle des Begleiters“ als „[…] Ersatzhandlung im vermuteten Interesse einer Gesamtperspektive“ (Phönix 2000: Konzeption für betreutes Einzelwohnen: 9). Diese Ersatzhandlung kann z.B. eine Fürsprache erfüllen.

Vermutlich handelt es sich hier um das Ziel, Schaden von KlientInnen abzuwenden, die nicht in der Lage sind, ihren freien Willen selbst zu bekunden oder es um die Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben geht.

Die hierfür erforderlichen rechtlichen Grundlagen währen die Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung § 1896 - 1908i BGB und/ oder der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB (vgl. Klie & Stascheid [Hrsg.] 2007). Dem Konzept selbst ist jedoch die Herleitung der gesetzlichen Grundlage hin zur Rollendefinition nicht zu entnehmen.

Nach der Rollenklärung wird in der Konzeption explizit auf die Leistungsbereiche eingegangen, die gesetzlich geregelt sind und auf die im ersten Kapitel der vorliegenden Arbeit bereits eingegangen wurde.

Dennoch soll hier kurz auf die Umsetzung der Vorgaben aus dem Gesetz und der Bedarfsermittlung auf Grundlage der Leistungsbeschreibung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz von Berlin, Bezug genommen werden. Dies dient nicht zuletzt auch der Herleitung der oben genannten Leistungsbereiche, von den gesetzlichen Grundlagen über die Vorgaben der Senatsverwaltung bis hin zur praktischen Umsetzung durch den Träger, der die Leistung bei den KlientInnen anbietet.

Die Konzeption geht, wie der § 54 SGB XII und die Leistungsbeschreibung zum BEW der Senatsverwaltung, zunächst auf die Umsetzung der „Alltäglichen Lebensführung“ ein. Konkret gibt die Konzeption vor, die KlientInnen bei der Regelung von finanziellen Belangen zu unterstützen. Darüber hinaus ist die Verwaltung des Geldes von Bedeutung, welches jeder KlientIn persönlich zu Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass diese KlientIn die Unterstützungsleistung überhaupt benötigt. Dem Bereich der „Alltäglichen Lebensführung“ immanent sind die Sicherung des Lebensunterhaltes, die Wohnraumgestaltung und die Unterstützung beim Leben im eigenen Wohnraum oder in einer Wohngemeinschaft. Des Weiteren ist die Exploration des eigenen Wohnumfeldes genannt. Die KlientIn wird in den Bereichen der „Alltäglichen Lebensführung“ durch die sozialpädagogische „BegleiterIn“ mit folgenden Maßnahmen und Methoden5 unterstützt:

- Anleitung
- teilweise stellvertretende Ausführung
- organisatorische Hilfen
- ggf. Aufsicht und Kontrolle
- „unter Umständen“ Förderung (vgl. Phönix betreutes Einzelwohnen: 9f.).

Im nächsten Kapitel der Konzeption von Phönix wird auf die Inhalte und sozialpädagogischen Maßnahmen der „Gestaltung sozialer Beziehungen“ eingegangen. In diesem Bereich des Konzepts wird angeführt, dass jeder Mensch das Verlangen nach sozialen Kontakten und Beziehungen hat. Letztere werden in einen kausalen Zusammenhang zu dem Gefühl des gesellschaftlichen Eingebundenseins gebracht. So heißt es in der Konzeption wörtlich: „Jeder Mensch hat das Grundbedürfnis nach sozialen Kontakten und stabilen sozialen Beziehungen. Sie führen zu dem Gefühl, sich zu Hause zu fühlen [sic!] und in die Gemeinschaft eingebunden zu sein“ (Phönix 2000: Konzeption für betreutes Einzelwohnen: 10).

Für den Bereich der „Gestaltung sozialer Beziehungen“ werden zunächst keine Maßnahmen oder Methoden angegeben, vielmehr wird von Unterstützung und Begleitung gesprochen. Bei dieser Unterstützung und Begleitung werden unter anderem die Auseinandersetzung mit der Behinderung und den daraus resultierenden Defiziten, der Aufbau oder Erhalt von Freundschaften und Partnerschaft bzw. die Problem- und Konfliktbewältigung mit dem sozialen Umfeld der Klienten als Arbeitsinhalte genannt. Methodisch sollen diese Inhalte primär mit Gesprächen und Beratungen umgesetzt werden. Hierbei bleibt die Frage offen, ob es sich um Einzel-, Gruppen- oder Paargespräche handelt.

Der Bereich der „Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben“ impliziert sowohl die Unterstützung der Klienten in personimmanenten Ressourcen wie der eigenen Freizeitgestaltung, als auch die direkte Teilhabe an Veranstaltungen oder Angeboten, in denen die Klienten mit anderen sozialen Gruppen in Kontakt kommen können. Das sind zumeist fremde oder wenig bekannte Menschen, mit der die Klienten bei z.B. Gruppenangeboten oder Teilnahmen an Selbsthilfegruppen in Kontakt kommen. Die Anlage 3 zur Leistungsbeschreibung der Senatsverwaltung stellt die in dem Hilfekomplex enthaltenen Ziele noch weiter dar. Exemplarisch seien hier die „Entwicklung persönlicher Vorlieben“, das aktive „Aufsuchen und Teilnehmen an Angeboten“, [die] „Bewältigung von Schwellenangst“, [der] „Besuch von Vereinen, Religionsgemeinschaften“ [oder zum Thema Lebensplanung die] „Auseinandersetzung mit der Behinderung“ (Senatsverwaltung 2006: Anlage 3 - zur Leistungsbeschreibung vom 28.11.2006: 3) genannt. Die Konzeption von Phönix legt bei der „Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben“ den Schwerpunkt des Unterstützungsauftrags in der Auseinandersetzung mit den Schwierigkeiten der Behinderung im Alltag der Klienten. Das Konzept bezieht sich bei dieser Schwerpunktsetzung auf die Leistungsgesellschaft, mit der die behinderten Klienten oft nicht Stand halten können. Die behinderten Menschen sind aber durchaus in der Lage die Kluft zwischen den Anforderungen der Gesellschaft mit den eigenen Möglichkeiten zu vergleichen. Die AdressatInnen des BEW können z.B. erkennen, nicht Schritt zu halten und daraus resultierend den eigenen Rückzug aus dem gesellschaftlichen Leben mit zu bewirken (vgl. Phönix 2000: Konzeption für betreutes Einzelwohnen: 11).

Die Aufgabe der BegleiterInnen besteht nach der Konzeption darin, dem behinderungsbedingten Rückzug der KlientInnen aus dem öffentlichen Leben, entgegenzuwirken. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, sollen zunächst die Ressourcen der KlientInnen eruiert werden, um die bisherigen „Copingstrategien“ der KlientInnen zu ermitteln. Die Konzeption geht davon aus, dass die BegleiterIn zusammen mit der KlientIn ihre Unsicherheiten exploriert, um anschließend mit der Klientin nach unbekannten Copingstrategien (gleich Bewältigungsstrategien) zu suchen. Dies solle „unter Umständen“ in der „Begleitung bei Freizeitaktivitäten“ geschehen (Phönix 2000: Konzeption für betreutes Einzelwohnen: 11).

Wie allerdings Copingstrategien während der Begleitung bei Freizeitaktivitäten ermittelt werden können, mit den KlientInnen besprochen und Umgangsformen für die Zukunft herausgearbeitet werden sollen, enthält der Konzeptionsteil nicht. Im nächsten Absatz der Konzeption werden allgemeine Angebote genannt, die z.B. eine Unterstützung bei der Erforschung der klientenimmanenten Neigungen beinhalten soll. Wie diese Neigungen ermittelt werden sollen, findet keine Erwähnung. Erst im zweiten Absatz werden Beispiele zur Teilhabe angeführt, zu denen die Klientel angeregt werden könne oder dass sie über mögliche Angebote durch die BegleiterInnen informiert werden können.

Das Gesamtziel im Bereich „Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben“ ist, die KlientInnen dazu zu befähigen, am kulturellen und öffentlichen Leben eine „befriedigende Teilnahme“ zu erreichen (Träger, 2000: Konzeption für betreutes Einzelwohnen). Die KlientInnen sollen auch gestärkt werden, „sich als vollwertige Mitglieder der Gesellschaft zu verstehen und ihren Platz im öffentlichen Leben“ einfordern zu können (Phönix 2000: Konzeption für betreutes Einzelwohnen: 11). Als Methoden der Wahl werden Angebotsinformationen, Hilfe bei der Organisation und z.B. die Motivation der KlientInnen zur Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben genannt.

Als wesentliche Voraussetzung an dem gesellschaftlichen Leben partizipieren zu können, gibt die Konzeption die Fähigkeit zu kommunizieren an.

Im Bereich „Kommunikation und Orientierung“ gilt es nach der Konzeption zu wissen, dass viele behinderte Menschen in ihrer Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt sind. Im Alltag dieser KlientInnen, der von Pflegeeinsätzen durch Assistenz- oder Hauskrankenpflege wesentlich geprägt ist, bleibt nur wenig Zeit für den Austausch von wichtigen Informationen. Das Konzept stellt außerdem heraus, dass dieser Austausch oft auf das Nötigste reduziert sei und die Klienten mit einem hohen Maß an Kommunikationsbedarf zurückbleibe. Hier würde sich nun die Aufgabe für die „BegleiterIn“ stellen, diesen Kommunikationsbedarf zu erfüllen. Entscheidend gewährleistet werden soll das mit Hilfe von genügend Zeit und der Methode des „aktiven Zuhörens“. Dass es darüber hinaus noch andere Formen der Gesprächsführung gibt, wird nicht genannt. Es wird jedoch auf die Nutzung von technischem Support, z.B. der Nutzung eines rechnergesteuerten Bildkartensystems (das so genannte Blisssystem) für Menschen ohne oder mit schlechten verbalen Äußerungsmöglichkeiten, verwiesen. Ziel dieses Konzeptteils ist die Befähigung der KlientIn, eigene Bedürfnisse zu äußern und somit auch eigene Positionen vertreten zu können (z.B. das Äußern der eigenen Meinung). Es wird auch die Möglichkeit beschrieben, wie die KlientIn mit Hilfe anderer Kommunikationswege ihre Meinung vertreten kann. Genannt ist hier unter anderem die Form des „Ja- Nein- Codes“ (Phönix 2000: Konzeption für betreutes Einzelwohnen: 12).

Zum Bereich der Kommunikation gehört ebenfalls die Orientierung. Gemeint ist hier die zeitliche, aber auch die räumliche Orientierung. Letztere ist, wie bereits oben genannt, in die räumliche Orientierung in vertrauter und fremder Umgebung unterteilt. Die Orientierung in fremder Umgebung impliziert zusätzlich den sicheren Umgang im Straßen- und öffentlichen Personennahverkehr. Primäres Ziel in diesem Unterstützungskontext ist das gute Zurechtfinden der KlientInnen außerhalb der eigenen Wohnung.

Als sozialpädagogische Maßnahmen werden allgemein das Gespräch bzw. die Beratung oder Anleitung im Umgang mit Hilfsmitteln und der Benutzung von Kommunikationshelfern wie dem PC angegeben. Außerdem werden als Maßnahmen Wegetrainings und Hilfen im Bereich der Organisation aufgezählt. Offen bleibt, wie diese Hilfen oder Wegetrainings aussehen könnten oder gestaltet sind.

Die „Emotionale und psychische Entwicklung“, im Konzept als „(psychosoziales) Verhalten/Krisenmanagement“ (vgl. Phönix 2000: Konzeption für betreutes Einzelwohnen: 12), kennzeichnet die VI. Kategorie des Erhebungsbogens. Hier werden die AdressatInnen im Hinblick auf die Wahrnehmung der eigenen Person hin eingeschätzt. Es geht hierbei um den Umgang der Person mit sich selbst, ihr Interaktionsverhalten in Gruppen, dem Gemeinwesen, im Bereich Partnerschaft und Freundschaft. Des Weiteren sollen die KlientInnen in ihrer Auseinandersetzung mit Problemen im Arbeitsbereich, der eigenen Lebensplanung und der Auseinandersetzung mit dem Thema Sterbebegleitung und Umgang mit Selbst- und Fremdverletzung bzw. Aggression unterstützt werden. Der Originaltitel dieses Hilfebereichs (siehe oben) wurde u.a. um den Begriff des Krisenmanagements erweitert. Er ermöglicht somit auch eine Vertiefung in Richtung Krisenintervention. Das Konzept geht, mit der Unterstützung in Krisensituationen weiter auf den Hilfebereich ein, als es durch die Leistungsbeschreibung der Senatsverwaltung vorgesehen ist. Beispielhaft wird im Konzept auf die Unterstützung des Begleiters verwiesen. Dieser würde beratend, unterstützend, begleitend und präventiv auf Krisen reagieren. Des Weiteren werden als Methoden die Organisation von Hilfen bzw. die Koordination und Einleitung alternativer therapeutischer Verfahren (z.B. Psychotherapie) genannt.

Die konzeptionelle Verankerung der „Gesundheitsförderung“ findet ihre Zuspitzung in der Zielsetzung, die KlientInnen zu einer gesundheitsfördernden Lebensweise zu befähigen. Die Tätigkeitsbereiche zur Gesundheitsförderung entnimmt das Konzept der Leistungsbeschreibung der Senatsverwaltung. Hierzu gehören zum Beispiel das „Ausführen ärztlicher und therapeutischer Verordnungen“ oder die „Überwachung der Gesundheit“ (Phönix 2000: Konzeption für betreutes Einzelwohnen, 13 und vgl. Senatsverwaltung 2006 Anlage 3 - zur Leistungsbeschreibung vom 28.11.2006: 4f.)

Die Methoden oder Maßnahmen in diesem Bereich liegen nach der Konzeption vorrangig in der Aufklärung, der Motivationsarbeit, Präventionsmaßnahmen6 und Ähnlichem begründet. Weil die zu betreuenden KlientInnen oftmals kontinuierliche Einsätze durch Pflegepersonal erhalten, sollen die Begleiter, bei Konflikten zwischen der Klientel und dem Pflegepersonal, ihre Fähigkeiten als Mediatoren anbieten. Wie die hier benannten Methoden oder Maßnahmen konkret aussehen, gibt das Konzept nicht vor (Phönix 2000: Konzeption für betreutes Einzelwohnen, 13).

Dem Bereich der „Arbeit und Beschäftigung“ wird, nach den Aussagen der Konzeption, eine zentrale Bedeutung zugeschrieben. Dieser Teil des Konzepts enthält die These, dass das Gefühl eines erwachsenen Menschen, in die Gesellschaft eingebunden zu sein, in einer engen Korrelation zur Berufstätigkeit steht. Des Weiteren wird erklärt, dass ein normales Leben für einen behinderten Menschen nur in der Ausführung einer sinnvollen Tätigkeit bestehe. Wörtlich heißt es in der Konzeption:

„Das Gefühl als erwachsener Mensch in die Gesellschaft eingebunden zu sein, steht in einem engen Zusammenhang mit Berufstätigkeit [sic!]. Das Ausführen einer sinnvollen Tätigkeit ist zudem ein entscheidender Baustein der Normalisierung des Lebens behinderter Menschen. Die Klienten werden daher von den Begleitern sowohl bei dem Entwickeln einer realistischen Perspektive sowie konkret bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes unterstützt“ (Phönix 2000, Konzeption für betreutes Einzelwohnen, 13f.). Dieser These erschließt sich jedoch nicht, worauf sie sich begründet.

Abschließend ist zu diesem Kapitel festzuhalten, dass das BEW- Konzept von Phönix, in seinem Unterstützungsangebot auf die Vorgaben des Gesetzgebers (SGB XII) und die Leistungsbeschreibung für das betreute Einzelwohnen eingeht. Es werden die acht Hilfebereiche benannt und in einen groben inhaltlichen Rahmen eingebracht, der jedoch wenig detailliert auf die konkreten Methoden oder Maßnahmen eingeht. Im Folgenden soll es dazu einen Exkurs in den Bereich der sozialpädagogischen Methoden geben. Der Exkurs soll Klarheit über die unterschiedlichen Begriffe geben.

Der Träger beschreibt seine Methoden mit Begriffen wie „Begleitung“, „Beratung“ oder „organisatorische Hilfen“. Was ist aber darunter zu verstehen? Was ist eine Methode oder die Methode und lässt sich dieser Begriff vielleicht durch andere abgrenzen. Zweck dieses Exkurses soll es sein, den Begriff und damit dessen inhaltliche Bestimmung näher zu beschreiben, um ihn z.B. von den Begriffen der Arbeitstechnik oder des Arbeitsverfahrens besser abgrenzen zu können. Im Konzept von Phönix wird vorwiegend von Methoden oder alternativ von Maßnahmen gesprochen, die entsprechend des Kontextes sozialpädagogische Methoden oder Maßnahmen darstellen sollen. In Bezug auf das Konzept stellt sich jedoch die Frage, ob zum Beispiel mit dem Begriff „Begleitung“ eine sozialpädagogische Begleitung und damit eine sozialpädagogische Methode gemeint sein kann? Der nun folgende Exkurs verfolgt das Anliegen einer kurzen Erklärung dieser zwei wichtigen Begriffe.

1.4 Exkurs: Methoden und Maßnahmen in der Sozialarbeit

In diesem Exkurs sind drei Begriffe der sozialarbeiterischen Praxis von Bedeutung, die im Folgenden näher differenziert werden. Der Begriff Methode steht dabei auf der untersten von drei Ebenen und meint das tatsächliche Handeln der SozialarbeiterIn. Als Beispiel kann hier das „Rollenspiel“ genannt werden. Die nächste Ebene dieses trichterförmigen Aufbaus enthält die sozialpädagogischen Verfahren. Für diese Ebene sei stellvertretend die „Gruppenpädagogik“ genannt. Auf der höchsten und damit der allgemeinsten oder breitesten Ebene, ist die Arbeitstechnik (oder auch Arbeitsform bzw. Arbeitsweise) angegeben. Auf dieser Ebene wird zum Beispiel die „Einzelfallhilfe“ geführt. (vgl. Schilling 1995: 73 -77).

Schilling unterteilt diese drei Ebenen, von oben nach unten betrachtet, in Makro-, Meso- und Mikroebene. Zusammenfassend kommt der Autor zu dem Ergebnis, „Ein Sozialarbeiter kann in seiner Einrichtung die Arbeitsform Gruppenarbeit anwenden, bei der Gruppenarbeit geht er nach dem gruppendynamischen Verfahren vor und setzt in der konkreten Situation z.B. die Methode »Interview« oder »Pro & Contra« ein“ (Schilling 1995: 75). Wenn die sozialpädagogische Haltung insgesamt eine Behandlung auf psychosozialer Ebene ist, dann impliziert sie mit den Worten von Pauls (2004: 199): „[…] verschiedenartige Arbeitsformen und darin im Einzelfall anzupassende Methoden. Arbeitsformen sind diejenigen übergreifenden Rahmenbedingungen, innerhalb derer Methoden der Sozialarbeit praktiziert werden. Methoden beinhalten die psychosozialen Interventionen als die konkreten Handlungen, die innerhalb der vereinbarten Zeit mit dem Klienten oder Klientensystem durchgeführt werden“.

Wenn Methoden tatsächliche Handlungen darstellen und psychosoziale Interventionen implizieren, dann sind auch die im Konzept von Phönix häufig genannten Begriffe wie Beratung, Begleitung oder organisatorische Hilfen als Methoden zu identifizieren. Gerade in Bezug auf die soziale Rehabilitation, welche sich vorwiegend die Aufgabe stellt, Menschen mit Behinderungen eine Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen, sie in Arbeitsfelder zu integrieren und ihr ein selbständiges Wohnen zusichert, können sozialpädagogische Methoden gut benannt werden. Die Konzeption von Phönix beruft sich im Allgemeinen auf die Betreuung und Begleitung von KlientInnen. Pauls (2004: 317) sieht im „Begleiten und Betreuen“ eine Methode, die er gleich im Anschluss an die sozialtherapeutische Methode und die Methode des Casemanagements anführt.

Pauls (2004: 317) fasst für diese drei Methoden folgende Begriffe zur besseren Differenzierung zusammen:

Unterstützen und Motivieren, in Alltagsfragen zur Seite stehen, bei persönlichen Problemen helfen, bei Auseinandersetzungen mit Familienangehörigen oder Mitbewohnern helfen, Selbsthilfegruppen ins Leben rufen, Trainingsmaßnahmen durchführen (kognitiv oder lebenspraktisch; Ergotherapie, Belastungs- und Arbeitstraining).

Nach diesem Exkurs kommt die Überlegung auf, die Konzeption des Trägers dahin zu ändern, dass die einfachen und immer wiederkehrenden, allgemein gehaltenen Begriffe innerhalb der Konzeption, ähnlich denen nach Pauls, konkretisiert werden könnten.

2 Zur empirischen Sozialforschung/ Sozialwissenschaft

Wie bereits oben angedeutet, handelt es sich bei dem hier durchgeführten Projekt nicht um theoriegeleitete Grundlagenforschung. Vielmehr handelt es sich um den Versuch, mit Hilfe empirischer Verfahren das Erleben oder die Wahrnehmung der KlientInnen der Eingliederungshilfe nach § 53 / 54 SGB XII aus dem Alltäglichen zu beschreiben. „Der Begriff Sozialwissenschaft ist Ende des 19. Jahrhunderts entstanden und vereint als Erfahrungswissenschaft […] verschiedene Disziplinen wie beispielsweise die Soziologie, Politik- und Erziehungswissenschaften, oder die Ethnologie und Psychologie. Sie versucht auf der Grundlage empirischer Daten Erkenntnisse über das wie und was ist zu finden. Ihr Sinn und Zweck ist es, ein Problem zu erfassen und gesellschaftliche Phänomene durch begründete Aussagen zu erklären. Allerdings gelingt es ihr nicht, unbestreitbare Forschungsresultate zu erbringen“ (Schambach- Hardtke 2005: 12, Hervorhebungen im Original).

Sowohl die Befragung der Klientel, als auch die der MitarbeiterInnen beinhaltet subjektive Einschätzungen oder Beobachtungen. Beide Seiten sollen retrospektiv ihre Einschätzung über Veränderungen des Gesundheitszustandes, bezogen auf die Klientel, abgeben. Es handelt sich um Einschätzungen der jeweiligen Befragten auf der Ebene der Beobachtung der Veränderungen. Empirische Wissenschaft wird auch als Erfahrungswissenschaft oder als anwendungsorientierte Forschung bezeichnet, die sich mit den Alltagserfahrungen wissenschaftlich auseinandersetzt. Das ist grundsätzlich kein Widerspruch, da die Erfahrungen der empirischen Wissenschaft und die Erfahrungen im Alltag auf Beobachtungen beruhen. Darüber hinaus besteht auch kein zwingender Unterschied, dass der wissenschaftlichen Erfahrung und Alltagserfahrung eine Theorie vorangestellt sein muss (vgl. Kromrey 2006: 22). Es handelt sich bei praxisorientierten Forschungsprojekten, um Erkenntnisse die der Praxistauglichkeit dienen sollen. Im hier durchgeführten Projekt stellten sich zunächst viele Fragen mit hohem Praxisbezug. Da letztlich nicht auf alle eingegangen werden kann, sollen im Folgenden zwei Kernfragen zu Arbeitshypothesen zusammengefasst werden. Neben den Ergebnissen zu diesen Arbeitshypothesen können jedoch auch Fragen beantwortet werden, die sich inhaltlich mit dem Erhebungsinstrument des „Metzlerbogens“ beschäftigen. Ist dieser zum Beispiel überhaupt ausreichend geeignet, die individuellen Bedürfnisse von KlientInnen angemessen zu berücksichtigen? Diese weiterführende Frage soll die Bedeutung der Praxisrelevanz der anwendungsorientierten Forschung noch einmal unterstreichen. Nach Kromrey ist auch der zeitliche Faktor entscheidend. Die Anwendung und Handhabung von empirischen Programmen können, unter Berücksichtigung des Zeitfaktors, auch grundlagenwissenschaftlichen Forschungsvorhaben vorzuziehen sein. Um mit Kromrey an dieser Stelle zu schließen, sei zusammenfassend noch einmal nachstehendes hervorgehoben:

„Bei anwendungsorientierter Forschung leiten sich die behandelten Fragestellungen aus den Bedürfnissen der Praxis her (z.B. Beurteilung der Wirksamkeit eines Programms […]“ (Kromrey 2006: 20, Hervorhebung im Original). Ferner stellt er zu Projekten dieses Forschungsfeldes heraus: „Bei ihnen steht als Beurteilungsmaßstab die unmittelbare Brauchbarkeit (Praxisrelevanz) der Ergebnisse für die aktuell von ihnen zu lösenden Probleme im Vordergrund“ (Kromrey 2006: 21).

Entscheidend für die sozialwissenschaftliche Forschung ist die, auf der Theorie basierende und das Projekt leitende Hypothese. Bei Hypothesen im Sozialwissenschaftlichen Bereich handelt es sich oft um Wahrscheinlichkeitshypothesen (oder auch probabilistische Hypothesen genannt), denen, nach Raithel, in den Sozialwissenschaften die größte Rolle zugeschrieben wird. Hintergrund ist, dass in den Sozial- und Erziehungswissenschaften keine deterministischen Hypothesen gebildet werden könnten und daher „nahezu ausschließlich mit probabilistischen Hypothesen […gearbeitet wird], da soziales Verhalten nicht nach bestimmten Gesetzmäßigkeiten erfolgt“ (Raithel 2006: 14, Hervorhebung im Original). Deterministische Hypothesen „[…] besitzen [dagegen, L.R.] per Definition (df.) eine Geltung beziehungsweise einen Geltungsanspruch, welcher unabhängig von Raum und Zeit ist, das heißt [sic!], sie gelten überall auf der Welt und auch zu allen Zeiten.“ (Häder 2006: 48f.) Da allerdings keine grundlegende Theorie für das vorliegende Projekt herangezogen werden kann, soll im nachfolgenden Abschnitt dennoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, das explorativ angelegte Forschungsthema, durch Arbeitshypothesen einzugrenzen. Am Ende der Arbeit soll dann der Versuch unternommenen werden, aus dem gewonnenen Datenmaterial eine probabilistische Hypothese zu entwickeln.

Die empirische Forschung stellt jedoch auch noch andere Bedingungen. Auf dieses Projekt bezogen, stellte sich zu Beginn die Frage, wie die zu befragenden Personen ermittelt werden, um möglichst repräsentative Ergebnisse zu generieren. Die Vorgaben oder Empfehlungen aus der Literatur reichen von Vollerhebung bis hin zu Stichprobengrößen von 1% auf die Grundgesamtheit oder eine Stichprobengröße n=30 (vgl. Raithel, 2006: 62, Bortz, 1999: 162). Es ist angesichts solcher Aussagen nicht eindeutig, wie hoch die Stichprobengröße von der Grundgesamtheit7 sein muss. Bortz liefert jedoch einen wertvollen Hinweis für die Stichprobengröße, welcher für das vorliegende Projekt entscheidend war. „Die einfachste Antwort auf die Frage wäre: So viele wie möglich“ (Bortz, 1999: 11).

Neben der Stichprobengröße oder der Entscheidung eine Gesamterhebung durchzuführen ist auch die Art und Weise der Auswahl der ProbandInnen zu berücksichtigen. Unterschieden werden die willkürliche Stichprobe, die bewusste Stichprobe und die Wahrscheinlichkeits- oder auch Zufallsstichprobe. Am korrektesten wäre die Zufallsstichprobe anzuwenden (vgl. Raithel, 2006: 55 - 95, Bortz, 1999: 86 ff.). Die Zufallsstichprobe wird, nach beiden Autoren, mit Hilfe von Kärtchen oder Ähnlichem ermittelt. Diese werden mit den Namen der gesamten ProbandInnen versehen und anschließend in einem Gefäß verbracht. Danach wird dann eine bestimmte Stichprobengröße n herausgezogen. Diese Stichprobengröße ist dann die Zufallsstichprobe, die jeder ProbandIn die gleiche Möglichkeit eingeräumt, ausgewählt zu werden.

Da eine Stichprobe ein zu geringes Abbild der Wahrnehmung der BEW-KlientInnen wieder gegeben hätte, wurde von Beginn an in Erwägung gezogen, eine Gesamterhebung durchzuführen. Weil das Betreute Einzelwohnen von Phönix nur 30 KlientInnen betreut, erschien diese methodische Überlegung die Aussagekräftigste zu sein.

Im Folgenden wird die Entstehung des Forschungsprojekts näher dargestellt. In diesem Teil werden darüber hinaus die Arbeitshypothesen bzw. der Fragebogen entwickelt und die Durchführung bzw. die Vorbereitung der Auswertung der Ergebnisse beschrieben.

2.1 Das Forschungsprojekt

Das Ziel des Projekts war an die Frage gekoppelt, ob die BEW-Maßnahme eine (positive) Wirkung auf die Klientel hat. Es gab aber keinerlei bekannte Theorie aus der eindeutige Thesen oder Hypothesen hätten gebildet werden können. Phönix selbst hat noch keine Evaluation im Bereich der Wirksamkeit der BEW-Maßnahme durchgeführt und es sind auch keine Statistiken bekannt, die diese Frage beantworten konnte.

[...]


1 Auszug aus einem Ablehnungsbescheid eines Berliner Sozialamtes wurde unverändert mit Schreibfehlern übernommen. Zeitangaben wurden aus Gründen des Datenschutzes geändert, um eine Rückverfolgung dieses Beispiels auszuschließen.

2 Der „Entwurf“ ist vom 12.12.2006 und von der Berliner Vertragskommission Soziales („KO75“) unter der Beschluss- Nr. 10/2006 im Internet veröffentlicht (siehe Literaturverzeichnis)

3 Internetsuchwort: H.M.B.-W-Verfahren nach Dr. Heidrun Metzler

4 Mit Begleiter oder Begleitung ist in der Konzeption eine Unterstützungsform gemeint, „die das Zwischenmenschliche nicht ignoriert oder verkümmern läßt [sic!], sondern stets - auch auf dem Hintergrund eines Dienstleistungsangebotes - subjekthaft pflegt, spürbar und erlebbar macht“ (Phönix 2000: Konzeption für betreutes Einzelwohnen: 15).

5 Dem Begriff Methoden werden äquivalent die Begriffe Maßnahme, Unterstützung verwendet.

6 Hier wäre wünschenswert gewesen, wenn beschrieben wäre, was Prävention für das BEW bedeutet. Heiner (2007) beschreibt hierzu sehr anschaulich, was unter Prävention und deren Maßnahmen zu verstehen ist. Sie unterteilt im Wesentlichen 4 Typen von Präventionen. Die strukturbezogene oder generelle Prävention, die primäre, die sekundäre und die tertiäre Prävention und grenzt diese nach ihren Aufgaben - und Verantwortungsbereichen ab. Nach ihrer Typeneinteilung dürfte das BEW per se zur sekundären und tertiären Prävention gezählt werden. Während mit der sekundären P. versucht wird, eine Ausweitung von Problemen zu verhindern, versucht man in der tertiären P. eine Chronifizierung zu verhüten (vgl. Heiner 2007: 112 - 120).

7 Unter Grundgesamtheit werden alle in Betracht kommenden, zu untersuchenden Einheiten (hier die ProbandInnen) verstanden, die wenigsten ein gemeinsames Merkmal oder aber eine kollektive Merkmalskombination aufzeigen (vgl. Raithel, 2006: 53).

Ende der Leseprobe aus 168 Seiten

Details

Titel
Die Wirksamkeit des Betreuten Einzelwohnens nach §§ 53/54 SGB XII zur Ermittlung des Hilfebedarfs in der individuellen Lebensgestaltung durch das Metzler-Verfahren
Hochschule
Alice-Salomon Hochschule Berlin  (Alice-Salomon Hochschule Berlin, Hochschule Coburg)
Veranstaltung
Klinische Sozialarbeit
Note
1,5 (A)
Autor
Jahr
2009
Seiten
168
Katalognummer
V196420
ISBN (eBook)
9783656224853
ISBN (Buch)
9783656226093
Dateigröße
944 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Klinische Sozialarbeit, Evaluation, bio-psycho-soziale Diagnostik
Arbeit zitieren
Lars Rodowski (Autor:in), 2009, Die Wirksamkeit des Betreuten Einzelwohnens nach §§ 53/54 SGB XII zur Ermittlung des Hilfebedarfs in der individuellen Lebensgestaltung durch das Metzler-Verfahren, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/196420

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