Leseprobe
Inhalt
Vorbemerkung
A. Definition Ertragsteuern
B. Einkommensteuer
I. Grundlagen der Einkommensteuer
1. Einfuhrung
2. Schema der Einkommensermittlung
3. Personliche Steuerpflicht
4. Dualismus der Einkunftsarten
II. Uberschusseinkunfte
1. Zu- und Abflussprinzip § 11 EStG
2. Einkunfte aus nichtselbstandiger Tatigkeit § 19 EStG
3. Einkunfte aus Kapitalvermogen § 20 EStG
4. Einkunfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG
5. Sonstige Einkunfte §§ 22 und 23 EStG
III. Gewinneinkunfte
1. Abgrenzung und Unterschiede zu § 11 EStG - Kurzdarstellung Bilanzierung nach §
Abs. 1 und § 5 EStG und Exkurs MaRgeblichkeit der Handelsbilanz
2. Einkunfte aus Land- und Forstwirtschaft § 13 EStG
3. Einkunfte aus selbstandiger Tatigkeit § 18 EStG
4. Einkunfte aus Gewerbebetrieb § 15, § 17 EStG
5. Exkurs: Thesaurierungsteuer gem. § 34a EStG
IV. Das objektive Nettoprinzip
1. Werbungskosten
2. Betriebsausgaben
3. Kosten der privaten Lebensfuhrung § 12 EStG
V. Das Subjektive Nettoprinzip
1. Sonderausgaben
2. AuRergewohnliche Belastungen
3. Kinder
VI. Verluste
1. Horizontaler und vertikaler Verlustausgleich
2. Verlustvor- und -rucktrag
3. Verlustabzug
VII. Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer
C. Gewerbesteuer
I. Grundlagen der Gewerbesteuer
1. Einfuhrung
2. Schema zur Berechnung der Gewerbesteuer
3. Steuerpflicht
II. Ermittlung des Gewerbeertrags
1. Hinzurechnungen § 8 GewStG
2. Kurzungen
III. Besonderheiten der Gewerbesteuer
1. Zerlegung
2. Verluste
3. Anrechnung
4. Organschaft
D. Korperschaftsteuer
I. Grundlagen der Korperschaftsteuer
1. Einfuhrung
2. Schema zur Berechnung der Korperschaftsteuer
3. Steuerpflicht
II. Besteuerungsgrundlagen
1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
2. Steuerlich nicht abzugsfahige Gewinnminderungen
3. Nicht abzugsfahige Betriebsausgaben und nicht abzugsfahige Aufwendungen
4. Verdeckte Gewinnausschuttung
5. Verdeckte Einlagen
6. Steuerfreie Dividenden
7. Spendenabzug
III. Besonderheiten der Korperschaftsteuer
1. Organschaft
2. Verluste
IV. Ermittlung der Korperschaftsteuer
E. Unterschiede der Besteuerung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften
I. Kapitalgesellschaft
II. Personengesellschaft
Vorbemerkung
In diesem Skript werden Grundlagen des Ertragsteuerrechts dargestellt. Es handelt sich - auch aufgrund des zeitlichen Umfangs des Vortrags, fur den dieses Skript konzipiert wurde - um eine auszugsweise Darstellung von Grundlagen. Beispiele erlautern teilweise uber die Grundlagen hinausgehende Spezialvorschriften. Es handelt sich nicht um eine vollumfangliche Darstellung.
Die Verfasserin ist aufgrund der zeitlichen Vorgabe des Vortrags bewusst nicht auf alle Eventualitaten des Ertragsteuerrechts eingegangen sondern stellt die nach ihrem Ermessen wichtigsten Grundlagen in Anbetracht der zeitlichen Vorgabe des Vortrags dar und untermauert diese mit eingangigen Beispielen.
Die Ausfuhrungen erfolgen zum Rechtsstand 2011, soweit keine anderweitigen Angaben erbracht werden.
Der Inhalt dieses Skriptes und des Seminars, fur welches dieses Skript konzipiert wurde, sind nach bestem Wissen und Kenntnissen erstellt worden. Es kann jedoch aufgrund der Dynamik des Steuerrechts sowie der Vielzahl anhangiger Verfahren keine Haftung fur das Fehlen bzw. die Vollstandigkeit etwaiger Verwaltungsanweisungen, letztinstanzlicher Entscheidungen etc. ubernommen werden.
© Dipl.-Oec. Marina Wilgen, Steuerberaterin, Cloppenburg
A. Definition Ertragsteuern
Ertragsteuer sind Steuer, die das wirtschaftliche Ergebnis einer Besteuerung unterwerfen.
Das deutsche Steuersystem kennt ca. 40 verschiedene Steuerarten, mit denen im Jahr 2010 530.587 Millionen Euro vom Staat vereinnahmt werden konnten. Die Ertragsteuern liefern einen hohen Anteil davon. In 2010 wurden folgenden Einnahmen aus den Ertragsteuern erzielt:
Lohnsteuer (als Erhebungsform der Einkommensteuer) Gewerbesteuer Einkommensteuer Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag Korperschaftsteuer Solidaritatszuschlag (als Annexsteuer) Abgeltungssteuer auf Zins- und VerauRerungsertrage
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: NWB 2011 Heft Nr. 30 vom 25.07.2011, Seite 2531
Zu den Ertragsteuern zahlen u. a. die Einkommensteuer, die Korperschaftsteuer und die Gewerbesteuer - die im Rahmen dieses Skriptes nachfolgend in Grundzugen dargestellt werden.
Alle drei vorgenannten Steuerarten werden im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens festgesetzt. Sie unterwerfen unterschiedliche Bemessungsgrundlagen der Besteuerung:
- Bei der Einkommensteuer: Das zu versteuernde Einkommen der naturlichen Person
- Bei der Korperschaftsteuer: Das zu versteuernde Einkommen der Korperschaft (i.d.R. juristische Person)
- Bei der Gewerbesteuer: Der Gewerbeertrag, unabhangig von der Person.
Im Rahmen des Einkommensteuergesetzes werden einige Grundrechte des Grundgesetzes aufgegriffen und eingearbeitet: Ein Splittingtarif fur Verheiratete, die Umsetzung des subjektiven Nettoprinzips, der Grundfreibetrag und Freibetrage fur Kinder zur Sicherung des Existenzminimums, der progressive Einkommensteuertarif, etc. Die Hohe der Einkommensteuer betragt 14-42% (45% „Reichensteuer" ab 250.731,00 Euro zu versteuerndes Einkommen).
Die Besteuerung der Korperschaften kennt keine Privatsphare und enthalt daher keine derartigen Begunstigungen. Die lineare Tarifbelastung betragt 15%.
Die Gewerbesteuer knupft nicht an eine Person sondern an einen Gewerbebetrieb an - auch hier gibt es keine private Sphare. Es findet lediglich ein Freibetrag i.H.v. 24.500,00 Euro fur Einzelunternehmer und Personengesellschaften Berucksichtigung. Zur Besteuerung wird ein Gewerbeertrag ermittelt, der durch Anwendung eines Multiplikators - der Steuermesszahl - von 3,5% einen Steuermessbetrag ergibt. Dieser Steuermessbetrag wird mit dem individuellen Hebesatz einer Gemeinde multipliziert, um die Gewerbesteuerbelastung zu erhalten.
Wahrend es sich bei der Korperschaftsteuer und der Einkommensteuer um eine Gemeinschaftsteuer handelt, wird die Gewerbesteuer von den Gemeinden vereinnahmt. Gemeinschaftsteuer werden zu unterschiedlichen Anteilen auf Bund, Lander und Gemeinden verteilt.
B. Einkommensteuer
I. Grundlagen der Einkommensteuer
Die Einkommensteuer wird auf das Einkommen naturlicher Personen erhoben. Der Anteil der staatlichen Einnahmen aus der Einkommensteuer betrug in 2010 - inklusive Lohnsteuer als Erhebungsform der Einkommensteuer - 159.083 Millionen Euro. Damit betragt der Anteil dieser Ertragsteuer fast 30% der gesamten Steuereinnahmen und ist fur den deutschen Staat eine bedeutende Einnahmequelle.
Der Steuertarif in Deutschland ist progressiv, d. h.: Der Steuersatz steigt mit der Hohe des Einkommens. Es existieren zwei Tarife: Der Grundtarif bei Einzelveranlagung und der Splittingstarif bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten. Weiterhin verankert der Steuertarif einen Grundfreibetrag, bis zu dem keine Steuerfestsetzung erfolgt.
Die folgende Grafik des Grundtarifs verdeutlicht den progressiven Steuertarif inkl. Grundfreibetrag:
Quelle: Interaktiver Rechner auf www.bundesfinanzministerium.de
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das Einkommensteuerrecht kennt neben der Einzelveranlagung fur Ledige die Ehegattenveranlagung fur Verheiratete.
1. Einfuhrung
Die Einkommensteuer (nachfolgend kurz: ESt) unterwirft das zu versteuernde Einkommen naturlicher Personen der Besteuerung. Dabei existiert die ESt als klassische Veranlagungssteuer, die nach Abgabe einer erforderlichen Einkommensteuererklarung durch einen Steuerbescheid festgesetzt wird. Weitere Erhebungsformen der Einkommensteuer sind die Lohnsteuer, die Arbeitnehmern vom Arbeitslohn einbehalten wird, und die Kapitalertragsteuer, die den Kapitalanlegern von ihren Ertragen abgezogen wird.
Um eine verfassungskonforme Besteuerung der Steuerzahler mit der ESt zu erreichen, unterliegt das Einkommensteuerrecht folgenden Grundsatzen:
- Leistungsfahigkeitsprinzip
Burger mit gleichem Einkommen werden gleich besteuert. Dieses Einkommen ist dabei auch tatsachlich vorhanden (Ist-Versteuerung) und wird nicht fiktiv unterstellt. Weiterhin werden bei der Einkommensermittlung das objektive und subjektive Leistungsfahigkeitsprinzip berucksichtigt, um die Leistungsfahigkeit zu personifizieren.
Objektives Leistungsfahigkeitsprinzip (Nettoprinzip): Abzugsmoglichkeit der Erwerbs- aufwendungen (vgl. Seite 21)
Subjektives Leistungsfahigkeitsprinzip (Nettoprinzip): Abzugsmoglichkeit von
Sonderausgaben und auRergewohnlichen Belastungen (vgl. Seite 26)
- Grundsatz der Individualbesteuerung
Fur jeden Steuerpflichtigen erfolgt eine eigenstandige Einkommensermittlung - auch bei zusammen veranlagten Ehegatten.
- Markteinkommensprinzip
Nur die sieben Einkunftsarten des EStG werden besteuert, da sie „marktoffen" sind (zu den sieben Einkunftsarten vgl. S. 10 ff.). Lebenssachverhalte ohne Markt wie z. B. Schenkungen oder Erbschaften werden nicht der Einkommensteuer unterworfen.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 ist die Einkommensteuererklarung an das Finanzamt immer dann elektronisch zu ubermitteln, wenn Steuerpflichtige Gewinneinkunfte erzielen (vgl. Seite 16)
2. Schema der Einkommensermittlung
Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt nach dem folgenden Schema, das in § 2 des Einkommensteuergesetztes (nachfolgend kurz: EStG) verankert und in R 2 Abs. 2 der Einkommensteuerrichtlinien (nachfolgend kurz: EStR) dargestellt ist:
2 = Summe der Einkunfte
3 ./. Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
4 ./. Entlastungsbetrag fur Alleinerziehende (§ 24b EStG)
5 ./. Freibetrag fur Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
6. + Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 5 EStG sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)
7 = Gesamtbetrag der Einkunfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
8./. Verlustabzug nach § 10d EStG
9./. Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
10./. auRergewohnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
11./. Steuerbegunstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebaude und
Baudenkmale sowie der schutzwurdigen Kulturguter (§§ 10e bis 10i EStG, § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl I S. 821 und § 7 FordG)
12 + zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG
13 = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
14./. Freibetrage fur Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
15./. Harteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
16 = zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)
3. Personliche Steuerpflicht
Unbeschrankt einkommensteuerpflichtig mit ihrem Welteinkommen sind gem. § 1 EStG „Naturliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewohnlichen Aufenthalt haben...". Fur die Annahme der unbeschrankten personlichen Steuerpflicht muss somit lediglich eine der vorgenannten Voraussetzungen erfullt sein.
Einen Wohnsitz kann gem. § 8 der Abgabenordnung (nachfolgend kurz: AO) angenommen werden, wenn eine Person „eine Wohnung unter den Umstanden innehat, die darauf schliefien lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird".
Den gewohnlichen Aufenthalt hat eine Person gem. § 9 AO dort, „wo er sich unter Umstanden aufhalt, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorubergehend verweilt." Dieser ist dann regelmaRig gegeben, wenn sich ein Steuerpflichtiger uber einen zusammenhangenden Zeitraum von mehr als sechs Monaten im Inland aufhalt.
Bezieht ein Steuerauslander inlandische Einkunfte, liegt eine beschrankte Einkommensteuerpflicht vor.
Die personliche Steuerpflicht ist unabhangig von der Nationalitat zu prufen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
4. Dualismus der Einkunftsarten
Die sieben Einkunftsarten werden kategorisiert in Uberschusseinkunfte und Gewinneinkunfte.
a. Bei den Uberschusseinkunften erfolgt die Einkunfteermittlung, indem man die Einnahmen um die Werbungskosten (vgl. S. 22) vermindert. Diese Ermittlungsart der Einkunfte ist anzuwenden bei den folgenden Einkunftsarten:
- Einkunfte aus Nichtselbstandiger Tatigkeit (vgl. S. 11)
- Einkunfte aus Kapitalvermogen (vgl. S. 12)
- Einkunfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl. S. 13)
- Sonstige Einkunfte (vgl. S. 14)
b. Die Gewinneinkunfte werden durch Betriebsvermogensvergleich, durch den Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen oder besondere Gewinnermittlungsarten (z.B. Ermittlung nach Durchschnittssatzen bei den Einkunften aus Land- und Forstwirtschaft, Tonnagebesteuerung von Schiffen) ermittelt.
Folgende Einkunfte zahlen zu den Gewinneinkunften:
- Einkunfte aus Land- und Forstwirtschaft (vgl. S. 18)
- Einkunfte aus Gewerbebetrieb (vgl. S. 18)
- Einkunfte aus selbstandiger Tatigkeit (vgl. S. 18)
II. Uberschusseinkunfte
1. Zu- und Abflussprinzip § 11 EStG
Bei den Uberschusseinkunften wird ausschlieRlich das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG angewandt. Es zielt auf die Erlangung bzw. den Verlust der wirtschaftlichen Verfugungsmacht von Geld bzw. geldeswerter Guter ab. Dabei wird lediglich der tatsachliche Zu- und Abfluss innerhalb des betreffenden Kalenderjahres betrachtet. Wirtschaftsguter mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr werden jedoch nach ihrer betriebsgewohnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Abschreibung mindert den Gewinn wahrend der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts und nicht schon bei Zahlung des Kaufpreises.
Eine Besonderheit stellt die 10-Tage-Regelung gem. H 11 EStH dar: RegelmaRig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sind - entgegen dem Zu- und Abflussprinzip - dem Zeitraum zuzurechnen, fur den sie geleistet wurden, sofern sie innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag erbracht werden (22.12.-10.01.).
Beispiel:
Ein Arzt vereinnahmt Honorare der KZV i.H.v. 30.000,00 Euro fur das vierte Quartal 2011 am 08.01.2012. Die Uberweisung auf das Bankkonto des Arztes - und somit der Zufluss - erfolgt in 2012. Da es sich jedoch um eine regelmafiig wiederkehrende Einnahme handelt, sind diese Honorare durch die 10-Tage-Regelung in 2011 als Betriebseinnahme zu erfassen.
Die zweite Besonderheit stellt die Ausgabe fur Nutzungsvergutungen fur einen Zeitraum von mehr als funf Jahren dar: In diesem Fall hat eine Abgrenzung nach der wirtschaftlichen Zugehorigkeit zu erfolgen. Bei Einnahmen kann eine Abgrenzung erfolgen.
Beispiel:
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage mietet von einem Hauseigentumer dessen Dachflache und zahlt fur die Nutzungsdauer von zehn Jahren eine Mietzahlung i.H.v.
5.0, 00 Euro im Voraus. Diese Ausgabe hat der Betreiber der Photovoltaikanlage auf die folgenden zehn Jahre der Nutzung zu verteilen. Der Hauseigentumer kann die erhaltene Pachtzahlung auf die folgenden zehn Jahre verteilen oder sie im Jahr des Zuflusses vollstandig als Einnahme berucksichtigen.
Bei einem Disagio/ Damnum erfolgt diese Verteilung nur, wenn diese marktunublich sind.
2. Einkunfte aus nichtselbstandiger Tatigkeit § 19 EStG
In Deutschland erzielen ca. 90% der Steuerburger diese Einkunfte, die auf eine Tatigkeit (oder bei Ruhestandsbezugen: Vorhergehende aktive Tatigkeit) als Arbeitnehmer schlieRen lassen. Voraussetzung fur die Annahme dieser Einkunftsart ist, dass ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber Arbeitslohn aus einem Dienstverhaltnis bezieht.
Die Einkommensteuer wird bei den Einkunften aus nichtselbstandiger Tatigkeit als Lohnsteuer durch den direkten Abzug des Arbeitgebers einbehalten. Daher besteht bei einzelveranlagten Steuerpflichtigen, die lediglich diese Einkunftsart erzielen, nur in besonderen Fallen eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklarung, z. B. wenn unterjahrig ein Freibetrag berucksichtigt wurde oder Lohnersatzleistungen uber 410,00 Euro vereinnahmt wurden. Sofern Steuerpflichtige jedoch eine Steuererstattung erwarten, haben Sie die Moglichkeit einer Antragsveranlagung. Die Frist zur Abgabe einer Einkommensteuererklarung im Falle einer Antragsveranlagung betragt vier Jahre.
Nicht alle Einnahmen eines Arbeitnehmers sind steuerpflichtig. Steuerfrei sind bspw. Arbeitslosengeld, Reisekostenerstattungen, Trinkgelder sowie Sonn- und Feiertagszuschlage und Zuschlage fur Nachtarbeit bis zur gesetzlich vorgegebenen Hohe. Aber: Bestimmte steuerfreie Leistungen wie bspw. Arbeitslosengeld und Krankengeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG und beeinflussen ggf. den Steuersatz des Steuerpflichtigen. Es erfolgt bei Vorliegen dieser Einkunfte die Berechnung eines besonderen (bei positiven Progressionseinkunften hoheren) Steuersatzes.
Beispiel:
Der ledige L hat in 2011 ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. 30.000,00 Euro. Er hat in 2011 Krankengeld i.H.v. 5.000,00 Euro bezogen. Die Einkommensteuer berechnet sich wie folgt:
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3. Einkunfte aus Kapitalvermogen § 20 EStG
Zu den Einnahmen aus Kapitalvermogen zahlen bspw. Beteiligungsertrage von Unternehmen (insbesondere aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften), sonstige Kapitalforderungen (Zinsen), Stillhalterpramien, Unterschiedsbetrag bzw. ggf. halftiger Unterschiedsbetrag aus der Versicherungsleistung und den Beitragen einer Lebensversicherung - wenn diese nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, etc.
Einkunfte aus Kapitalvermogen kann erzielen, wer die Quelle dieser Einkunfte im Privatvermogen halt. Sobald sich die Einkunftsquelle im Betriebsvermogen befindet, sind die Einkunfte vorrangig im Rahmen der betrieblichen Einkunfte zu versteuern.
Beispiel:
Einzelhandler U besitzt eine Beteiligung an einer Bezugsgenossenschaft, da er als Genosse von den verbesserten Einkaufskonditionen bei seiner Ware uber diese Genossenschaft profitiert. Da die Beteiligung somit notwendiges Betriebsvermogen darstellt, ist sie dem Einzelunternehmen zuzuordnen. Die Brutto-Betrage der Ausschuttungen dieser Gesellschaft stellen daher Betriebseinnahmen im Rahmen des Einzelhandelsunternehmens dar - keine Einkunfte aus Kapitalvermogen. Die einbehaltenen Steuern konnen jedoch auf die personliche Einkommensteuer von U angerechnet werden.
Auch bei den Einkunften aus Kapitalvermogen wird die Einkommensteuer i.d.R. in Form der Abgeltungssteuer bzw. Kapitalertragsteuer direkt bei der Auszahlung einbehalten. Die Besteuerung mit diesem besonderen Steuersatz gilt nicht nur bei laufenden Einkunften sondern auch fur VerauRerungsgewinne aus privaten Kapitalanlagen.
Diese Abzugssteuer hat i.d.R. abgeltende Wirkung. Eine Ausnahme bilden z. B. Beteiligungsertrage von Gesellschaftern (auf Antrag) bzw. Zinszahlungen an nahe stehende Personen, die beim Aufwendenden zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben gefuhrt haben.
Beispiel:
S ist Gewerbetreibender und erhalt von seinem Vater ein Darlehen. S zahlt seinem Vater in 2011 Zinsen i.H.v. 5.000,00 Euro. Der Vater kann diese Einkunfte nicht mit dem besonderen Steuersatz fur Kapitaleinkunfte besteuern, sondern hat diese seinem individuellen Steuersatz zu unterwerfen, da S die Zinsen als Betriebsausgaben in Abzug gebracht hat (derzeit strittig).
Weiterhin kann im Rahmen einer Einkommensteuererklarung eine Gunstigerprufung bzgl. der Besteuerung dieser Einkunfte beantragt werden.
Verkaufe von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 1% stellen jedoch Einkunfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 17 EStG dar (Fiktion).
Eine Spekulationsfrist fur die VerauRerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist nicht mehr gegeben, sofern die Anteile nach dem 31.12.2008 erworben wurden. D.h., dass ale VerauRerungen von Anteilen, die nach dem vorgenannten Zeitpunkt erworben wurden, steuerpflichtig sind - ungeachtet der Hohe und Haltedauer.
Das Teileinkunfteverfahren findet bspw. bei Dividendenzahlungen oder Ausschuttungen nur dann Anwendung, wenn fur Gesellschafter ein entsprechender Antrag auf individuelle Besteuerung gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt wurde (Achtung: Voraussetzungen mussen erfullt sein) oder die Anwendung des Abgeltungssteuersatz gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG ausgeschlossen ist (bspw. nahestehende Personen). Ansonsten gilt hier der „Abgeltungssteuersatz" i.H.v. 25%.
4. Einkunfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG
Einkunfte aus Vermietung und Verpachtung werden bspw. erzielt aus
- Einkunften aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermogen, insbesondere von Grundstucken, Gebauden, Gebaudeteilen, Schiffen, die ins Schiffregister eingetragen sind und Rechten, die den Vorschriften des burgerlichen Rechts uber Grundstucke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht)
- Einkunften aus der zeitlich begrenzten Uberlassung von Rechten, insbesondere schriftstellerische, kunstlerische und gewerbliche Urheberrechte
- Einkunften aus der VerauRerung von Miet- und Pachtforderungen (auch, wenn bei Verkauf in einem GrundstucksverauRerungspreis enthalten).
Auch fur die Einkunfte aus Vermietung und Verpachtung gilt das Subsidiaritatsprinzip: Die Einkunfte sind im Rahmen der betrieblichen Einkunfte zu versteuern, wenn die Quelle Betriebsvermogen darstellt. Nur sofern sich die Quelle im Privatvermogen befindet, konnen Einkunfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.
Die VerauRerung der Einkunftsquelle - bspw. eines Gebaudes - unterliegt nicht der Einkommensteuer, wenn die VerauRerung zehn Jahre nach der Anschaffung erfolgt.
Sofern mehr als drei Gebaude innerhalb von funf Jahren verauRert werden, unterstellt die Finanzverwaltung einen gewerblichen Grundstuckshandel. Dieser fuhrt zur Annahme von gewerblichen Einkunften (vgl. Seite 18). Die Einkunftsquelle wird damit zu Betriebsvermogen und ist somit dauerhaft steuerverhaftet. Damit werden auch Einnahmen, die bis zur VerauRerung anfallen, den Einkunften aus Gewerbebetrieb zugerechnet (z.B. Mieteinnahmen aus den zu verauRernden Gebauden).
5. Sonstige Einkunfte §§ 22 und 23 EStG
Zu den sonstigen Einkunften zahlen Einkunfte aus wiederkehrenden Bezugen und aus privaten VerauRerungsgeschaften.
Einkunfte aus wiederkehrenden Bezugen sind bspw. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Renten aus privaten Versicherungsvertragen oder Unterhaltsleistungen des Ehegatten (Realsplitting).
Mit Wirkung zum 01.01.2005 hat sich die Besteuerung von Alterseinkunften durch das Alterseinkunftegesetz grundlegend geandert: Wahrend bspw. gesetzlichen Rentenzahlungen oder Renten aus sonstigen Versicherungsvertragen bis einschlieRlich zum Kalenderjahr 2004 mit dem Ertragsanteil besteuert wurden, der sich nach dem Alter des Bezugsberechtigten bei Rentenbeginn richtete, erfolgt seit 2005 eine Besteuerung des steuerpflichtigen Teils der Renten. Dabei wird nicht mehr auf das Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn abgestellt, sondern lediglich auf das Jahr des Beginns der Rente: Im Erstjahr der Rente wird ein steuerfreier Betrag der Rente ermittelt, der fur die Zukunft „eingefroren" wird. Dieser steuerfreie Betrag betragt im Kalenderjahr 2005 50% und schmilzt bis zum Jahr 2040 vollstandig ab, sodass Renten, die ab dem Kalenderjahr 2040 beginnen, zu 100% steuerpflichtig sind. Im Gegenzug zur vollstandigen Besteuerung der Altersruhegelder ergibt sich ein erhohter Sonderausgabenabzug, Vgl. S. 27 ff. „Basisversorgung".
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger bezieht seit dem 01.01.2011 Einnahmen aus Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In 2011 erhalt er eine Bruttorente i.H.v. insgesamt 11.0, 00 Euro und in 2012 i.H.v. 11.500,00 Euro. In 2011 wird (das Jahr des Erstbezugs) der steuerfreie Betrag der Rente ermittelt: Hier = 4.180,00 Euro. Somit sind in 2011 11.000,00 Euro ./. 4.180,00 Euro = 6.820,00 Euro steuerpflichtig. In 2012 betragt der steuerpflichtige Betrag 7.320,00 Euro (11.500,00 Euro ./. 4.180,00 Euro). Etwaige Rentenerhohungen sind damit voll steuerpflichtig.
Fur Renten, die aus sonstigen Versicherungen gezahlt werden, gilt weiterhin die Besteuerung mit dem Ertragsanteil, wenn der Vertrag vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde (Altfalle). Der Ertragsanteil ergibt sich aus § 22 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Ein besonderer Ertragsanteil wird bei Einnahmen aus zeitlich begrenzten Leibrenten abgewendet, vgl. § 55 Einkommensteuer-Durchfuhrungsverordnung.
Unterhaltsleistungen, die vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gezahlt werden, fuhren dann zu sonstigen Einkunften, wenn und soweit der Leistende diese im Rahmen der Sonderausgaben in Abzug bringen kann (Korrespondenzprinzip), vgl. Seite 27ff).
Zu den sonstigen Einkunften zahlen weiterhin die privaten VerauRerungsgeschafte i.S.d. § 23 EStG. Diese Norm bildet die Besteuerung der Wertezuwachse der im Privatvermogen gehaltenen Vermogensgegenstande ab und durchbricht damit den Grundsatz, dass die Realisierung stiller Reserven im Privatvermogen nicht der Ertragsbesteuerung unterliegen (wie auch Einkunfte i.S.d. § 17 EStG, vgl. S. 18 ff., und auch Einkunfte i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG, vgl. S. 14 ff.). Durch das UntStRefG 2008 wurde diese Vorschrift uberarbeitet: Es werden nur noch Immobilien und bewegliche Gegenstande, die nicht solche des taglichen Gebrauchs sind, unter dieser Vorschrift erfasst. Beispielhaft zu nennen sind: Devisen, Edelmetalle, Antiquitaten, Kunstgegenstande und Oldtimer.
Die Steuerentstrickung bei Immobilien im Privatvermogen greift immer dann, wenn zwischen der Anschaffung und der VerauRerung weniger als zehn Jahre liegen (Ausnahme: Selbstnutzung mind. in den letzten drei Kalenderjahren vor VerauRerung). Erfasst wird an dieser Stelle auch die VerauRerung von Erbbaurechten und Mineralgewinnungsrechten.
Beispiel:
Sohn S erwirbt am 01.04.2002 von seinem Nachbarn ein unbebautes Grundstuck fur
20.0, 00 Euro. Er errichtet in der Folgezeit ein Mehrfamilienhaus darauf, dass am 31.03.2004 fertiggestellt wird. Die Anschaffungskosten fur dieses Mehrfamilienhaus betragen 1 Mio. Euro. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten muss S das Haus in 2010 fur 1,5 Mio. Euro veraufiern. Der Veraufierungsgewinn ist steuerpflichtig. Dabei wird auch das errichtete Gebaude bei der Ermittlung des Veraufierungsgewinns einbezogen.
Variante:
S hat das Grundstuck am 01.04.2002 von seiner Mutter M geerbt. Diese hatte das Grundstuck am 01.07.1980 erworben. Da S hier die Gesamtsrechtnachfolge von M antritt, gilt die Fufistapfentheorie: Die Besitzzeiten von M werden S angerechnet. Es liegt kein privates Veraufierungsgeschaft vor.
Die Frist zwischen Anschaffung und VerauRerung bei beweglichen Wirtschaftsgutern, die nicht solche des taglichen Gebrauchs sind, betragt ein Jahr. Sofern diese Guter auRerhalb dieser Frist verauRert werden, erfolgt keine steuerliche Erfassung. Angewendet wird hier das Fifo-Prinzip. Aber: Werden diese beweglichen Wirtschaftsguter zur Erzielung von Einkunften verwendet, erhoht sich diese Frist auf zehn Jahre.
Private VerauRerungsgeschafte werden nur dann als sonstige Einkunfte erfasst, wenn ihre Summe die Freigrenze von 600,00 Euro ubersteigt. Werden Verluste generiert, so kann der Verlust aus privaten VerauRerungsgeschaften nicht im horizontalen oder vertikalen Verlustausgleich (vgl. S. 35 ff.) mit anderen Einkunften im Verlustjahr verrechnet werden, sondern nur mit gleichartigen Verlusten.
[...]
- Arbeit zitieren
- Dipl.-Oec. Marina Wilgen (Autor:in), 2012, Grundlagen des Ertragsteuerrechts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/195965
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