Inwiefern trägt die US-amerikanische Serie „24“ zur Legitimation von Folter bei?

Medien – Ethik – Gewalt


Hausarbeit, 2010

259 Seiten, Note: 2,3

Bennet B. (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Theorieteil
2.1. Sichtweise Folter in Deutschland und den USA
2.1.1 Definition Folter
2.1.2. Folter in Deutschland
2.1.3. Folter in den U.S.A
2.1.4. Gegenüberstellung der Folter in Deutschland und den USA
2.2. Die Serie „24“
2.2.1. Motive der Produzenten
2.2.2. Inhaltsanalyse der Serie
2.2.3. Reaktion im amerikanischen und deutschsprachigen Raum

3. Beschreibung des Experiments „24“
3.1. Begründung der Methodik
3.2. Steckbrief des Forschungsexperiments
3.3. Der Fragebogen
3.3.1. Aufbau des Fragebogens
3.4. Stimulusmaterial für die Gruppendiskussion
3.4.1. Inhaltsangabe der gezeigten Folge 12 der Staffel 2
3.4.2. Begründung für die Wahl der Folge
3.5. Die Gruppendiskussion
3.6 Aufbau des Moderations-Leitfadens

4. Analyse des Experiments „24“
4.1. Quantitative Fragenbogenauswertung gesamt
4.2. Analyse Gruppendiskussionen
4.2.1. Gruppe 1
4.2.2. Gruppe 2
4.2.3. Gruppe 3
4.3. Analyse der Kategorien aus der Gruppendiskussionen
4.3.1. Medienrezeption
4.3.2. Serie „24“
4.3.3. Übertragung der Debatte auf Amerika
4.3.4. Aufnahme der Folterdebatte
4.3.5. Gesellschaftlicher Blick
4.4. Analyse des Experiments

5. Fazit

6. Erfahrungsbericht
6.1 Themenwahl und Vorbereitung
6.2 Vorbereitung des Experiments
6.3 Verlauf der Gruppendiskussionen, Auswertung der Fragebögen
6.4 Transkription
6.5 Auswertung der Fragebögen

7. Literaturverzeichnis

Anhang:

1. Einleitung

„Geschickt spielt „24“ mit der Frustration eines Volkes im Krieg gegen den Terror. […] Umgekehrt lässt das fiktive Armageddon in amerikanischen Städten die irakischen Bomben fast harmlos erscheinen. […] Amerika, die unfähige Supermacht, ist endlich wieder ein Gewinner.“1

In vielen Diskussionen über die Ursache der anzutreffenden Folterpraktiken unter US-Soldaten an Gefangenen, wie dem Gefangenenlager Abu Ghraib, fällt der Name „24“. Denn die erfolgreich dargestellten Foltertechniken des Serien-Stars Jack Bauer sollen sich sehr inspirierend auf die Verhörspezialisten von Guantanamo ausgewirkt haben.2 So konstatiert die Rechtsberaterin des Oberkommandierenden von Guantanamo, Diana Beaver, zu der Popularität von „24“ unter den amerikanischen Soldaten: „Es gab den Leuten eine Menge Ideen.“3 Phillip Sands bestätigt diese Aussage: „[the series] normalise violence and justify aggression.“4

Das fragile Verhältnis zwischen Realität und Fiktion zeigt sich daran, dass die PR- Abteilungen der US-Regierung nach den veröffentlichen Skandalen in den amerika- nischen Gefangenenlagern in Bagdad im Jahr 2009 mit der Bitte an die Serienma- cher herangetreten sind, der Protagonist Jack Bauer solle sich mit seinen Folterprak- tiken zurückhalten.5 Auffällig ist zudem, dass die erste Folge dieser amerikanischen Fernsehserie am 6. November 2001 ausgestrahlt wurde, das heißt kaum zwei Mona- te nach dem 11. September. Nicht zuletzt wurden in „24“ - zwar fiktive, aber nicht weniger aufmerksamkeitsstarke - Präzedenzfälle wie „Ticking Bomb Szenarien“ ge- schaffen.6

Das Interesse an den tatsächlichen Auswirkungen der dargestellten Folterdarstellungen in „24“ nach der Rezeption dieser amerikanischen Fernsehserie bildet Ausgangspunkt und Forschungsmotiv dieser Studienarbeit zugleich:

„Werden die Rezipienten der fiktionalen Fernsehserie „24“ die dargestellte Ab- bildung von Folter auf ihre Wahrnehmung von Folter in der Realität übertragen? Übernehmen die Rezipienten die Argumentation der Serie in darauffolgenden Diskussionen, unabhängig davon welche Meinungen sie zuvor vertreten haben? Trägt die Serie damit zur Legitimation von Folter in der Gesellschaft bei, indem sie den öffentlichen Diskurs zugunsten der Folter beeinflusst?“

Um diese zentralen Fragen untersuchen zu können, werden zunächst die Begriffe Folter und Terrorismus im ersten Teil dieser Studienarbeit definiert. Die begriffliche Bestimmung von Terrorismus interessiert insofern, als dass Terrorismus ein unver- zichtbarer Bestandteil der Handlung in „24“ und Ausgangspunkt für die Anwendung der Folter in der Serie ist. Ausgehend von diesen Definitionen, wird auf die ge- schichtliche Entwicklung der Folter in den USA und Deutschland eingegangen, um so die Produktionshintergründe für die Serie, aber auch die Meinungen zu „24“ in beiden Ländern besser erfassen zu können. Auf den Produktionskontext wird skiz- zenartig eingegangen. Hierbei werden die Hintergründe und Motive der Produzenten untersucht, dazu gehört z.B. die politische Zugehörigkeit, Kontakte zum Militär und ihr Standpunkt zu Folter, bevor eine ausführliche Inhaltsanalyse Aufschluss über die dramaturgischen Abläufe der Sendung gibt und auf die Produzenten eingegangen wird. Um die theoretische Grundlage für die im zweiten Teil folgende empirische Untersuchung abzuschließen, werden die Reaktionen auf „24“ sowohl im US- amerikanischen, als auch im deutschsprachigen Raum untersucht. Dabei zeigt sich, dass sich die anfänglich euphorische Zustimmung des Formats in den USA während des Ausstrahlungszeitraums in eine massiv ablehnende Haltung wandelte.

Um die Frage nach der Auswirkung der Folterdarstellungen in „24“ auf die Gefühle und Meinungen der Rezipienten beantworten zu können, entschloss sich die For- schungsgruppe für eine empirische Untersuchung anhand eines quantitativen Fra- gebogens und drei moderierten qualitativen Gruppendiskussionen. Mit Hilfe des Fragebogens sollen vor dem Einsatz des Stimulusmaterials - nämlich eine ausgewählte Folge der Serie „24“ - Informationen über das allgemeine Rezepti- onsverhalten sowie über die persönliche Einstellung der Probanden gegenüber der Legitimation von Folter eingeholt werden. Anschließend wurde das Stimulusmaterial eingesetzt und moderierte Gruppendiskussionen durchgeführt. Diese wurden für die Transkription per Videokamera aufgezeichnet.

Zunächst werden die Ergebnisse einer quantitativen Auswertung der Fragebögen präsentiert, bevor eine qualitative Auswertung der Fragebögen im Rahmen der spä- teren Diskussionsgruppen dargelegt wird. Auf die ermittelten Daten wird in einer an- schließenden Ergebnisinterpretation der einzelnen Gruppendiskussion zurückgegrif- fen. Dabei wurde nicht nur auf die spezifische Zusammensetzung der Gruppen, son- dern auch auf die jeweilige Gruppendynamik geachtet. Um der Präsentation der Aussagen der Probanden eine Systematik aufzuerlegen, wurden die Diskussionen aller drei Gruppen nach Hauptthemengebieten strukturiert und anschließend analy- siert. In eine abschließende Gesamtanalyse fließen alle zentralen Ergebnisse der zuvor durchgeführten Auswertungen und Interpretationen. Dabei versucht das For- schungsteam, die Ausgangsfragen anhand der Ergebnisse aus den Gruppen zu be- antworten.

2. Theorieteil

2.1. Sichtweise Folter in Deutschland und den USA

2.1.1 Definition Folter

Folter entspringt dem lateinischen Wort „poledrus“, welches auf den griechischen Begriff „polos“ zurückgeht. Übersetzt heißt dieser Begriff „Fohlen“, was zu früheren Zeiten ein scharfkantiges Martergerät beschrieb, welches eine Ähnlichkeit mit einem Pferd besaß.7 Nach der Antifolterkonvention aus dem Jahr 1984 wird unter Folter jede Handlung, „durch die einer Person vorsätzlich große oder seelische Schmerzen zugeführt werden, zum Beispiel, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächliche oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten ein- zuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Dis- kriminierung beruhenden Grund“8, verstanden.

2.1.1.1 Kennzeichen

Der Begriff wird vom lateinischen Ausdruck terrere abgeleitet, was soviel wie (er)schrecken bedeutet. Seit der Französischen Revolution (1789-1799) wird Terrorismus9 zur Beschreibung eines als kriminell verstandenen, gewalttätigen, politisch motivierten Aktes herangezogen.10 Über das französische terreur gelangte es in den deutschen Wortschatz.11

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Terror und Terrorismus: Beides versteht man als die systematische Verbreitung von Furcht und Schrecken. Jedoch wird Ter- ror als Bezeichnung für staatliche Schreckensherrschaft ("Terror von oben") gegen BürgerInnen oder oppositionelle Gruppen verstanden, während der Begriff Terroris- mus mit dem Angriff auf die Machtausübenden ("Terror von unten") assoziiert wird.12

Bis heute erweist sich das Erstellen einer staatenübergreifenden und einheitlichen Definition der unterschiedlichen historischen und gegenwärtigen terroristischen Aktionen und Gruppen als schwierig bis nahezu unmöglich. Dies hängt unter anderem mit der Vielzahl der terroristischen Gruppen und ihren unterschiedlichen Ursachen und Zielen zusammen.13

Das US-Außenministerium definiert "Terrorismus" unter anderem als "vorsätzliche politische Gewaltakte gegen Nicht-Kämpfer ("noncombatant") durch nicht-staatliche Gruppen oder Geheimagenten". Akte politischer Gewalt gegen Nicht-Kombattanten durch militärische Einheiten fallen nach dieser Definition nicht unter den Terroris- musbegriff.14

Die Europäische Union hält in ihrem Ansatz bestimmte Merkmale fest, mit welchen ein gewalttätiger Akt als terroristische Aktion eingestuft werden soll und nicht als „gewöhnliche“ Kriminalität. Als Terrorismus gelten demnach: absichtlich begangene Straftaten, die sich gegen einen Staat, eine internationale Organisation oder Ge- meinschaft richten und diese gezielt und ernsthaft schädigen möchten. Dazu zählen unter anderem Raub, Mord, Entführung, Geiselnahme, aber auch die Androhung einer politisch motivierten Straftat wird als Terrorismus deklariert.15

Noam Chomsky versteht Terrorismus als "kalkulierte Anwendung oder Androhung von Gewalt, um Ziele zu erreichen, die ihrem Wesen nach politisch, religiös oder ideologisch sind. Das geschieht durch Einschüchterung, Zwang oder die Verbreitung von Furcht." Herfried Münkler beschreibt Terrorismus als eine spezifische Form der Gewaltanwendung, die vor allem auf die indirekten Folgen der Gewaltanwendung, besonders auf die psychischen Effekte, abzielt. Materielle Schäden finden wenig Beachtung und militärische Konfrontationen werden vermieden, da Terroristen einer solchen Begegnung unterlegen wären. Hauptziel ist die Verbreitung von Schrecken und Angst.16

2.1.1.2 Kennzeichen

Terroristische Anschläge sind durch ihre Unvorhersehbarkeit und Unkontrollierbarkeit gekennzeichnet, wodurch die alltägliche Sicherheit und Normalität in Frage gestellt wird. Diese Gewaltform beinhaltet folgende wichtige Merkmale:17

1. Es wird versucht, eine Ära der Angst in der breiten Masse zu schüren und das herrschende Normen- und Wertesysteme zu zerstören.
2. Bei Terroranschlägen gibt es in vielen Fällen keine Einschränkung bei der Auswahl der Opfer; vermehrt sind die Zivilbevölkerung und zivile Infrastruktur betroffen.
3. Um den Gegner moralisch zu untergraben, richtet sich die Gewalt auf zufälli- ge oder symbolträchtige Ziele.
4. Ferner wird versucht, durch die Attentate das politische Verhalten des Geg- ners zu beeinflussen und die Wirtschaft zu schädigen, wie zum Beispiel durch den Angriff auf Touristengebiete.18

Terrorismus ist eine "Kommunikationsstrategie" die auf spektakuläre Art Botschaften verbreitet.19 Daher bedarf der Terrorismus, um effektiv zu sein, einer hohen Publizi- tät und kann somit nur dort erfolgreich sein, wo es eine ausgebaute Medienland- schaft gibt. Mit Hilfe der öffentlichen Wahrnehmung der Attentate möchten die Terro- risten auf ihre Forderungen aufmerksam machen. Sie agieren nach dem Aktions- Repressions-Aktions-Schema, das heißt sie versuchen gezielt den Staat (oder die Gesellschaft) zu provozieren, um eine möglichst starke und grausame Gegenreakti- on auszulösen. Dadurch erwarten sie, neue Sympathisanten zu gewinnen, die Ihren Kampf unterstützen und fortführen.20

2.1.1.3 Terrorismusformen

Der national begründete Terrorismus: Der Kampf eines Volkes oder einer ethnischen Minderheit mit dem Ziel vermehrter Eigenständigkeit oder Unabhängigkeit durch die Gründung eines eigenen Staates unter Berufung "auf historisch gewachsene Be- sonderheiten".21

Der religiös begründeten Terrorismus: Mittelpunkt ist eine religiöse Argumentation, die als Rechtfertigung und Legitimation für terroristische Anschläge gilt.22

Der politisch motivierte Terrorismus: Ziel ist die Änderung bestehender Herrschaftsund Besitzverhältnisse im betroffenen Land.23

Terrorismus als Form der Geiselnahme: Nach dem deutschen Strafgesetzbuch § 239b StGB kennzeichnet eine Geiselnahme die Entführung oder Bemächtigung eines Menschen mit dem gleichzeitigen Raub seiner persönlichen Freiheit und kör- perlichen Integrität.24

Terrorismus als Form des Selbstmordattentat: Unter einem Selbstmordattentat wird eine "absichtsvolle Selbsttötung mit dem Zweck andere zu töten, im Dienste eines politischen oder ideologischen Ziels" verstanden.25

2.1.2. Folter in Deutschland

2.1.2.1. Rückblick: Entstehung und Entwicklung der Folter in Deutschland

Die Geschichte der Folter lässt sich bis zur Entstehung der Menschheit zurück ver- folgen. Die Idee, Menschen schmerzlich zu behandeln um Informationen herauszu- finden, ist somit so alt wie die Menschheit selbst.26 Bereits die Römer benutzten diese Methode. So auch die Definition eines römischen Juristen Ulpian im 3. Jahr- hundert:

„Unter quaestio (Folter) versteht man die Marter und Peinigung des Leibes, um die Wahrheit herauszubekommen. [...] Da also unter quaestio Gewalt und Marterung zu verstehen ist, sind es eben diese beiden Elemente, die die Bedeutung des Begriffs ausmachen.“27

Ihren eigentlichen Ursprung hat die Folter, nach Urs M. Fiechtner, vermutlich in archaischen, vorstaatlichen Zeiten. So musste man sich zu dieser Zeit mit eigenen Fäusten sein Recht verschaffen. Gründe dafür liegen seiner Meinung nach im damals mangelnden Rechtssystem. Jeder machte sich seine eigene Gerechtigkeit, welche er selbst verteidigen musste.28

Im römischen Recht wurde die Folter als Rechtsdoktrin ausgebaut. Dies sollte für folgende Jahre eine prägende Wirkung haben.29

2.1.2.1.1. 12.-15. Jhd.

Die Übernahme der Folter im späten Mittelalter lasse sich, laut Dieter Baldauf, auf drei Gründe zurückführen. Als erstes erkannte die Kirche die Folter als Mittel zur Bekämpfung der Häretiker an. Diese Einführung fand vor allem im 12. und 13. Jahr- hundert statt. Zu dieser Zeit war der Kampf der Kirche gegen die Ketzerei in vollem Gange.30 Der zweite Grund lasse sich mit der Übernahme des spätantiken römi- schen Rechts erklären. Der dritte Grund, weshalb die Folter im Mittelalter als Institu- tion aufgenommen wurde, sei die mit der Übernahme des römischen Rechts in Zusammenhang stehenden neuen Strafverfahrenstypen, das sogenannte Inquisitions- verfahren. Zum Tragen kam es im Kampf gegen „landschädliche Leute“.31 Diese Übernahme erklärt Edward Peter anhand der im 12. Jahrhundert herrschen- den Revolution auf rechtlichem Gebiet.32 Grund hierfür sei die Veränderung der Ge- sellschaft und der damit einhergehenden neuen politischen Führung.33 Das Verfahren der Inquisition sollte als Ermittlungsverfahren zur amtlichen Erfor- schung des Sachverhalts dienen. Erfinder dieser Methode war Papst Innozenz III. (1198 - 1216) im 12. Jhd.34 Zunächst sollte das Verfahren zur Reform der Kirche angewandt werden. Anfangs konnte dabei auch nur gegen Angeklagte vorgegangen werden. Dies änderte sich mit der Neuauflage der Dekretale „Qualiter et quantum“ von Papst Innozenz III., einer päpstlichen Anordnung in Form eines Briefes, im Jahr 1206. Hierin erlaubt er auch ohne Anklage gegen jeden vorzugehen.35 Wurde die Folter in den Jahrhunderten 9. bis 12. nur vereinzelt von Laiengerichten angewandt, so änderte sich dies mit dem Inquisitionsverfahren.36 Bereits in den vorangegangen Jahren ließ die Kirche foltern. Gegenstand in Ermittlungsverfahren wurde die Folter jedoch erst mit dem Erlass des Papstes Innozenz III. Nun mehr galt die Folter als eine „allgemein anerkannte Regel“37.

Das Geständnis der Angeklagten erhielt Anfang des 13. Jhds. eine immer bedeuten- dere Rolle. Wobei zunächst das Geständnis ohne Folter wiederholt werden musste, um Rechtsgültigkeit zu haben. Wurde die Aussage widerrufen, so hatten die Ange- klagten mit einer noch stärkeren Folter zu rechnen. Anwendung fand sie derzeit vor allem in der Polizeiarbeit, welche diese als nützliches Mittel einsetzten, um eine Aussage zu bekommen. Auch die Gerichte setzten die Folter im 13. Jhd. vermehrt ein. Die Richter waren auf die Geständnisse der Angeklagten angewiesen, da sonst keine Verurteilung stattfinden konnte. Die Folter unterstützte die Arbeit der Richter, auch wenn sie damals lediglich zur Erlangung eines Geständnisses diente.38

Somit wurde die Folter im Laufe des 13. Jhd. fest in den Prozessverlauf integriert. Ab der zweiten Hälfte des 13. Jhd. gehörte die Folter zum normalen Ablauf eines Straf- verfahrens.39 Zum Ende des 13. Jhd. entwickelte sich eine eigene Rechtskunde zur Folter, da sie mittlerweile fester Bestandteil in gerichtlichen Verfahren war. Außer- halb der römisch-katholischen Kirche fand sie auch in anderen europäischen Staa- ten Anwendung.40 Die Übernahme der Folter in die gerichtlichen Verfahren erklärt Edward Peters anhand der starken Beeinflussung der Kirche auf die weltlichen Ge- richte.41

Viele Aufzeichnungen des 14. Jhd. weisen auf eine starke Nutzung der Folter hin. In Nürnberg fand sie zwischen 1350 und 1371 erstmals Anwendung.42 Im Folgenden ein Auszug aus der Übersicht der ersten belegten Folterfälle in Deutschland.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Übersicht Folterpraxis. Baldauf, Diete 1

Abbildung 1 Übersicht Folterpraxis. Baldauf, Dieter (2004), S. 79 f

2.1.2.1.2. 15.-17. Jhd.

Zum Ende des Mittelalters (Wende 15./16. Jhd.) war die Folter in der Strafprozessordnung fest verankert. Sie galt nicht als eine neue Einrichtung sondern als etwas Selbstverständliches, das zu jeder Zeit umfangreich praktiziert worden ist. Grund dafür war eine fehlende Strafrechtswissenschaft, die andere Methoden hätte entwickeln können, um ein Geständnis vom Angeklagten zu bekommen. Begründet werden musste die Folter zu dieser Zeit nicht mehr.43

Die Folge war, dass die Folter willkürlich angewendet wurde. Nicht nur zur Aufklärung von Straftaten, sondern auch zur weiteren Ermittlung involvierter Täter. Die Folter wurde Mitte des 14. Jhd. präventiv gehandhabt, um die innere Sicherheit zu gewährleisten.44 1467 genehmigten rechtsgelehrte Gutachter von Regensburg die Folter als ein zulässiges Mittel im Inquisitionsverfahren.45 Im Jahr 1470 und den darauf folgenden Jahren sah man die Folter nicht als Strafe, sondern als Mittel zur Er- forschung der Wahrheit in einem Kriminalverfahren.46 Die Folter war zu dieser Zeit laut Robert Zagolla „die Seele vieler Strafprozesse“47 und so hatten auch die Inquisitoren „völlig freie Hand, anzuklagen, zu verhaften, foltern zu lassen und zu verurteilen“ 48. Im 15. Jhd. welches den theoretischen Grundstein für unser heutiges Rechtsystem hervorbrachte, war es im Gegensatz zu heute möglich, dass jedermann gefoltert werden konnte.49

Bis 1532 wurde dies, laut Dieter Baldauf, auf eben beschriebene Weise gehandhabt. Erst im Jahr 1532 wurde die Frage um die Folter, unter Kaiser Karl V. erneut aufgerollt. In seiner neu aufgestellten „Strafgerichtsordnung“ ging es vor allem um den maßvollen Umgang mit folternden Methoden.50 Die erlassene Ordnung kam in einigen Fällen zum Tragen, wurde jedoch in vielen weiteren Fällen vernachlässigt. Die „Peinliche Gerichtsordnung“ war das bedeutendste Gesetz des Heilig Römischen Reiches Deutscher Nation. Sie trug den Namen „Constitutio Criminalis Carolina“, wurde jedoch nur kurz Carolina genannt.51 Die Aufgabe der „Carolina“ war die Regelung der Folter in den Strafprozessen zum Schutz der Angeklagten. Die Aufstellung dieser Regeln und Klauseln konnte zwar die Folter nicht abschaffen, wohl aber die herrschende Willkür unterbinden.52

Von einer neuen Phase der Hexenverfolgung ab dem Beginn des 16. Jhds sprechen Franz Helbig und Max Bauer in Ihrem Buch „ Die Tortur“. Nun wurde die Hexenverfolgung in großem Stil durchgeführt. Signal dazu soll die Bulle des damaligen Papst Innocenz VIII. gewesen sein. Hierin beschreibt er, wer als Hexe erkannt wird, darf durch zwei von ihm namentlich genannte Ketzermeister mit allen Regeln der Inquisition behandelt werden. Diese Freigabe zur Folterung wurde von den Ketzermeistern offen aufgenommen und in ihren willkürlichen Taten grausam ausgelebt.53

Eines der wichtigsten Ereignisse in Bezug auf das Thema Folter, war wohl die Hexenverfolgung Mitte des 16. Jhds. Laut Robert Zagolla glaubten die Menschen seit dem Jahr 1560 an Hexen, die auf Besen reiten, sich nachts treffen und übernatürliche Fähigkeiten besitzen. Dies war Auslöser der charakteristischen Massenprozesse. 54 Höhepunkt hatten die grausamen Hinrichtungen der „Hexen“, die zumeist Frauen waren55, in den Jahren 1562, 1590, 1626 und 1650. Dies ist somit ein Phänomen der frühen Neuzeit. In Deutschland forderte dies ca. 100.000 Menschen- le- ben, weil Sie beschuldigt worden sind übernatürliche Kräfte zu besitzen.56 Aufgekommen war dieser Gedanke vor allem Mitte des 16. Jhds. während der „kleinen Eiszeit“. Der Klimawandel ließ Ernten ausbleiben, Unwetter tobten und Krankheiten wüteten. Zugeschrieben wurde dies den „Hexen“. 57

Die Verfolgung der Hexen war im Gegensatz zu der Verfolgung der Ketzer keine kirchliche Angelegenheit. Weltliche Obrigkeiten und Gerichte nahmen sich der Hexen und deren Hinrichtungen an.58 Möglich war die Hexenverfolgung, laut Baldauf, überhaupt nur durch das Foltern. Hätte es die Folter zu dieser Zeit nicht gegeben, hätte es keine Hexen gegeben, denn „die Folter macht die Hexenleute“59.

Mit Beginn des 17. Jhd. wurden die ersten Kritiker der Folter wieder lauter, unter ihnen Friedrich Spee von Langenfeld (1591–1635), welcher einer der bekanntesten Foltergegner seiner Zeit war. Spees erste Schrift 1631 erregte im Kampf um die Folter das meiste Aufsehen und ist auch heute noch eines der wichtigsten Werke der Weltliteratur. „Cautio Criminalis, seu De processibus contra saga liber“ war der Titel des Buches um die Prozesse gegen die Hexen, welches eine Mahnung zur Vorsicht in den Strafprozessen ausspricht.60 Hierin betrachtete er die Hexenverfolgung sehr kritisch und bezweifelte die Aussagekraft eines erpressten Geständnisses. Durch die Folter könne die Wahrheit nicht ans Licht treten und so forderte er die sofortige Abschaffung der Folter.61 Durchsetzen konnte Spee seine Forderungen nicht, dazu waren sie zu radikal. Jedoch konnte er nachhaltig auf die Diskussion um die Hexenfolter einwirken mit der Folge, dass in einigen Gebieten die Welle von Folterprozessen abebbte.62

2.1.2.1.3. 17.–20. Jhd.

1705 wurde eine Dissertation verfasst, in welcher als Schlusssatz folgende Worte standen: „ ...die Folter wegen ihres Widerspruchs zur Religion, zur Gerechtigkeit sowie zum göttlichen und zum Naturrecht aus den Gerichten der Christen längst hätte verbannt werden müssen.“63 Durchsetzen konnte sich dies in Deutschland jedoch erst ca. 100 Jahre später. Solange blieb die Folter „ geltendes Recht“, und damit legitim.64

Am 3. Juni 1740 wurde, durch die Unterschrift von Friedrich II. (Friedrich der Große) (1712-1786) in Preußen, die Folter das erste Mal wieder verboten. Diese Kabinettsordnung war einer der ersten Meilensteine zur Abschaffung der Folter in Deutschland, jedoch unter einigen Umständen. Zum einen beinhaltete die Schrift drei Ausnahmen. Diese besagten es dürfe gefoltert werden bei: Majestätsverbrechen, Landesverrat und „großen Mordtaten“. Zum anderen ließ der Monarch das Verbot nicht verkünden. Friedrich der Große befahl in zweitem Punkt Geheimhaltung des Erlasses und ließ sie nur den Richtern mitteilen.65

Grund dafür war seine Angst um eine steigende Kriminalitätsrate bei Bekanntwerden des Folterverbots. Der mutige und doch etwas halbherzige Schritt mit diesem Verbot hatte kaum Auswirkungen. Die Beamten der Gerichtshöfe fanden viele Gesetzeslücken um dieses Verbot zum umgehen und dennoch zu foltern. Ein anderes Verfahren mit Angeklagten umzugehen wurde ihnen mit dem Erlass ebenfalls nicht an die Hand gegeben.66 Prügel standen nun auf der Tagesordnung der Strafrichter, da dies nicht als offizielles Foltermittel galt. Denn würde bekannt, dass man die Folter noch praktiziert, würde einem das gleiche Schicksal widerfahren.67

Die Praxis der Folter zog sich bis ins 19. Jhd. durch. Bis ins Ende des 18. Jhd. gehört sie zu einem normalen Strafverfahren dazu.68

1831 soll die Folter in Baden abgeschafft worden sein und damit der unmenschliche Umgang mit Gewalt zur Ermittlung der Wahrheit. Ob diese Abschaffung auch bis in die Räume der Strafbehörden wirklich Einkehr fand, ist laut Robert Zagolla nicht geklärt. Dementsprechend berichtet er aus der Polizeipraxis der 1870er Jahre, dass diese die Anordnungen missachteten. Berichte um die Wende zum 19. Jhd, so schreibt er, bezeugen ebenfalls eine fortschreitende gewalttätige Behandlung sich in Gewahrsam befindender Menschen.69 Nun waren es wieder die staatlichen Sicherheitskräfte, die vom unterdrückenden, misshandelnden Vorgehen Gebrauch machten. Doch galt ihr Bestreben zunächst dem Ausüben „unmittelbarer Züchtigung“70.

Von der Folter als solche ist wieder ab dem „Dritten Reich“ die Sprache. Gewaltsame Verhörmethoden wurden mit dem faschistischen Regime in Deutschland wieder eingeführt. Der Faschismus und der Kommunismus ordneten die Rechte des Einzelnen einer höheren Idee unter. „Die nationalsozialistische Ideologie fegte jede Rücksichtnahme gegenüber der Würde des Menschen hinweg.“, so beschreibt Robert Zagolla die damals herrschenden Mächte. Das Leben und die körperliche Unversehrtheit wurden hinter den Interessen des Staates gesehen.71 Bereits vor einer Verurteilung konnte sich die Gestapo eine gewalttätige Behandlung des Angeklagten erlauben. Die Folter fand somit unter den Händen der Gestapo wieder ihren Einzug in Deutschland. Prügel und weitere brutale Gewalttaten gehörten wie die Willkür der Folter wieder zum Alltag eines Angeklagten.72 Erst 1942 traten Regularien in Kraft die diese Willkür wieder in Schach hielten.

Auch im weiteren Verlauf der Geschichte bleiben misshandelnde Methoden im Ermittlungswesen erhalten. Zu prügeln, bespucken und verhöhnen waren alltägliche Verhörmethoden zu DDR-Zeiten. Misshandlungen, Schlaf- und Essensentzug entwickelten sich nun zu neuen Formen der Folter, die in die Praxis integriert wurden. Oftmals dauerten Vernehmungen mehrere Stunden, welche vor allem zur Schlafenszeit abgehalten wurden. 1956 überwog die psychische Folter die körperliche.73 Die Einführung eines neuen Strafgesetzbuches und einer neuen Strafgesetzesordnung in der DDR im Jahr 1974 sah die Erzwingung eines Geständnisses ebenfalls wieder als rechtswidrig. Dies führte erneut zu einer Verabschiedung der Gewalt aus der Ermittlungspraxis. Grund hierfür war das Ansehen, welches sich die DDR international erhalten wollte. Durch eine Verletzung der Menschenrechte wollten sie ihre Geltung nicht gefährden.74

Der Uno-Beitritt in den Jahren 1973 bis 1975 bedeutete für die DDR und Ihre Stasi absolute Einhaltung der Menschenrechte. Somit wurden neue Methoden entwickelt, um die Aussagebereitschaft der Angeklagten zu beeinflussen. Hierfür wurde die Abteilung IX beauftragt. Sie sollten verschiedene Techniken entwickeln, die der psycho- logischen Folter sehr nahe stehen.75 Versagten diese Methoden, wurde dennoch wieder die körperliche Folter angewendet. Trotz des Verbots der Folter durch das Grundgesetz wurde bis in die 80 Jahre des 20. Jhds. hinein die Folter angewendet. Auch wenn die körperliche Folter stark zurückgefahren wurde, so fanden doch andere psychische Foltermethoden in der DDR enormen Gebrauch.76

2.1.2.2. Das Vorgehen gegen die Folter in Deutschland
2.1.2.2.1. Frühzeitiger Diskurs zur Methode der Folter

Um die Abschaffung oder wenigsten eine wesentliche Einschränkung der Folter bemühten sich laut Baldauf einige Personen.77 Neben dem im Kapitel des 15.-17. Jhds. erwähnten Friedrich Spee kämpften Michel Eypquem Montaigne (1533-1592), Johannes Grevius (ca. 1580-1630), Jakob Schaller (1604-1676), Augustin Nicolas (1622-1695), Pierre Bayle (1647-1706), Christian Thomasius (1655-1728), Francois Marie Voltaire (1694-1778) als auch Cesare Bonesana Conte di Beccari (1738-1794) gegen die Folter. Cesare Bonesana Conte di Beccari (1738-1794) veröffentliche 1764 sein Buch „Dei delitti e delle pene“ oder deutsch: „Über die Verbrechen und die Strafe“. Dies wurde zu eines der meist gelesenen Bücher seiner Zeit. Der studierte Jurist analysierte darin die bestehenden Verhältnisse der Strafjustiz und brachte Ideen zu einer Reform mit ein.78

Doch ist die Kritik nicht eine neuzeitliche Erscheinung, welche sich mit der Entdeckung der Grausamkeit, die sie an den Tag brachte, entwickelte. Die Kritik an der Folter ist so alt wie sie selbst. Bereits der römische Jurist Ulpian sprach in vorsichtigen Worten seine Warnung aus, dass die Folter „ein zweifelhaftes, weil unzulässiges Verfahren zur Feststellung der Wahrheit sei“.79 Der Autor Dieter Baldauf unterstellt den Menschen des Mittelalters, dass auch sie bereits hätten erkennen müssen, dass das Antun körperlicher Gewalt nicht unbedingt zur Wahrheitsfindung beiträgt, als viel mehr zur Beantwortung der Frage im Sinne des Peinigers.80 Geschrieben sei dies im sog. Brünner Schöffenbuch um 1350, in welchem klar davon Abstand genommen wird, dass die Folter zur Gewinnung wahrheitsgemäßer Aussagen dienlich ist. Zu viele Menschen würden die Folter aushalten, um die Wahrheit für sich behalten zu können. Wobei er auch die sah, die logen um den Qualen zu entgehen.81

Mit diesen Überlegungen und der Entwicklung der Frage nach der Würde des Menschen konnte die Folter über einen langen Weg hinweg verboten werden.82

2.1.2.2.2. Aktueller rechtlicher Stand zum Thema Folter (21. Jhd.)

Zum Schutz des Lebens auf der Erde und unter den Menschen wurden einige Denkanstöße aufgegriffen und ausgebaut. Die letzten zwei Jahrhunderte haben uns gelehrt und das entsprechende Gesetz geformt, welches uns schützen soll. So wurde nach dem Zweiten Weltkrieg international versucht die Menschenrechte weltweit durchzusetzen.83 Die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinigten Nation“ wurden erstmals am 10. Dezember 1948 formuliert.84 Sie lautet: „Niemand soll der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden.“85

Das 1987 in Kraft getretene Abkommen der Vereinten Nation: „Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (BGB l. 1990 II S. 246)“86, verpflichtete alle Na- tionen die Folter zu unterbinden bzw. Präventivmaßnahmen für Ihre Vermeidung in Kraft zu setzen.87

Die Schwierigkeit dieses Abkommens war, dass sie lediglich eine Handlungsempfehlung war. Sie sprach keine Verpflichtung aus. Ihre Einhaltung brauchte den „guten Willen“ der einzelnen Staaten.88

Die Entwicklung des Rechtsstaates hat unmittelbare Auswirkungen auf unser Zu- sammenleben. Nur durch dessen Entstehen können wir heute in Deutschland von einer lebenswerten Welt reden. Hauke Brunkhorst schreibt dazu: „Das erste moder- ne Menschenrecht, das den Weg zu diesen demokratischen Staaten geöffnet hat, war die Abschaffung der Folter.“89 Jan Philipp Reemtsma schreibt obendrein, dass unser entwickelter Rechtstaat nur weiter funktionieren kann, wenn dessen Bürger „rechtsfähige Subjekte“ bleiben.90 Sobald dies nicht mehr gewährleistet werden kön- ne, würde wie in jeder anderen Generation der Staat unter der Folter auseinander brechen. Unsere moderne westliche Zivilisation, so schreibt er, ist mit dem Verbot der Folter als ein fester Bestandteil in der Rechtsgebung fest verankert.91

2.1.2.2.3. Die Verankerung der Folter im Grundgesetz

Neben dem Anti-Folterabkommen der Vereinigten Nation und der Europäischen Menschenrechtskonvention wird die Ordnung in Deutschland und dadurch das Verbot der Folter92 durch das Grundgesetz geprägt.

Mit seiner Ausfertigung am 23.05.1949 wurde eine weitere Grundlage gegen die Folter geschaffen. Wichtig für die Implementierung ist das Vorwort, welches wie folgt lautet:

„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk Kraft einer verfas- sungsgegebenen Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg. Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutsch- lands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetzt für das gesamte Deutsche Volk.“93

Damit waren sich die Länder in Deutschland über die Richtigkeit dieser Auflagen einig und bereit die Verantwortung in vollem Maße für die Bürger und Bürgerinnen in Deutschland zu tragen. Vor allem war das gemeinsame Zusammenleben von Be- deutung und dem angeschlossen, der Schutz der Würde jeder Person. Im Grundgesetz wurde unter den Grundrechten im ersten Artikel die Basis unseres heutigen Zusammenlebens klar definiert: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“94 Ein Grundstein hierfür wurde bereits zur Zeit der Aufklärung im 18. Jhd. gelegt. Hier fand die Würde des Menschen wieder Beachtung und konnte in die Rechtsordnung integriert werden. Die Aufnahme der Menschenwürde als ein fundamentaler Wert in die Rechtsordnung unterstützte somit die Abschaffung der Foltern.95

2.1.2.3. Aktueller Diskurs über das Thema Folter

Wir können heute mit Sicherheit noch nicht sagen, dass die Regeln, Gesetze und Vorschriften zur Achtung der Würde des Menschen auf der ganzen Welt beachtet werden. Vorfälle aus jüngster Zeit berichten von Taten die diese missachteten. Weltweit wurden seit Beginn des 21. Jhds. Fälle bekannt, die gemäß der Definition Folter genannt werden. Staatsbedienstete verursachten Personen vorsätzlich erheb- liche Schmerzen oder veranlassten diese.96 Bilder aus dem Straflager Abu-Ghraib bezeugen, dass das Thema Folter wohl doch nicht aus der Welt ist.97

Die Diskussion um die Folter wurde gerade in Deutschland noch stärker, als der e- hemalige Polizei-Vizepräsident Wolfgang Daschner vor Gericht gestellt wurde.98 Er musste sich ebenfalls dem Vorwurf der Anordnung von Androhung von Folter stel- len. Dabei war man sich sicher, dass die Folter der Geschichte angehöre.99

2.1.2.3.1. Der Fall Jakob von Metzler

Jakob von Metzler, 11 Jahre alt, Sohn einer Frankfurter Bankiersfamilie, wird auf dem Heimweg von der Schule im Jahr 2002 entführt. Sein Entführer Magnus Gäf- gen, ein 28 jähriger Student, konnte nach der erpressten Geldübergabe festgenom- men werden.100

Das anschließende Verhör brachte zunächst weder ein Geständnis, noch den Auf- enthaltsort des Kindes aus dem Angeklagten heraus. Mit fortschreitender Zeit muss- ten die Ermittler von der Annahme ausgehen, dass sich Jakob von Metzler noch am Leben, jedoch in Lebensgefahr befand.101 Nach einigen Falschaussagen sahen sich die Ermittler gezwungen eine am Vortag verworfene Lösung wieder aufzugreifen.102 Erst mit der Androhung von Schmerzen konnten die Ermittler den Aufenthaltsort des Jungen von seinem Entführer erfahren. Anordnen ließ dies der damalige Polizei Vi- ze-Präsident Wolfgang Daschner. Seine Begründung war der „übergesetzliche Not- stand“, welcher in diesen Momenten herrschte.103 Das Geständnis kam zu spät, der Junge war bereits tot.

Magnus Gäfgen wurde wegen Entführung und Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Wolfgang Daschner kam mit einer geringen Strafe davon. Dies begründete das Gericht mit der ehrenwerten Absicht Daschners, Jakob von Metzler retten zu wollen.104 Rechtsgültig wurde das Geständnis Gäfgens allerdings erst mit dessen wiederholten Gestehen vor Gericht im April 2003.105

Dieser Fall sorgte für enormen Klärungsbedarf in der Frage der Folteranwendung und möglichen Ausnahmesituationen welche die Anwendung von Folter legitimieren könne.

Winfried Brugger erläuterte in seinem Artikel „Vom unbedingten Verbot der Folter zum bedingten Recht auf Folter“ in der Juristenzeitung am 18. Februar 2000 zwei Fälle, welche einen Wertungswiderspruch hervorbringen.106 Zum einen stellte er die Überlegung an, wie man sich verhält, wenn ein Geiselnehmer einer Geisel eine Waf- fe an die Schläfe hält. Darf der Geiselnehmer erschossen werden? Zum anderen die Frage nach dem Handeln, wenn ein Geiselnehmer an einer Geisel eine bereits ti- ckende Bombe befestigt. Muss die Geisel sterben, damit andere weiterleben kön- nen?107

2.1.2.3.2. Aktueller Meinungsstand der Folterdebatte

Nach Meinung von Clemens Breuer können die Fragen um die Entscheidung der bedingten Zulässigkeit von Folter aktuell noch nicht geklärt werden, da es noch kei- nen Fall gab, an welchem dies hätte diskutiert werden können.108 Die meisten Autoren sind sich jedoch einig, die Folter darf nicht mehr zugelassen werden. Auch nicht für einen vermeintlich guten Zweck, wie es in Zeiten des Nazi- Regimes und der DDR üblich war.109 Dennoch stellen sich die meisten die Frage nach der Legitimation, bzw. der Auslegung der Ausnahmen. Denn obwohl das Fol- terverbot in Deutschland unabdingbar ist, kommt die Frage nach dessen Aufwei- chung auf,110 wenngleich man sich im Klaren darüber ist, dass die Folter über die Maßen abscheulich ist. So versucht man doch die Fragen um die Situationen zu lösen, in welchen es möglicherweise akzeptabel wäre, diese Brutalität zu dulden.111 Doch hat das Folterverbot, laut Jan Philipp Reemtsma, „[...]einen so zentralen Stel- lenwert in unserem modernen Verständnis von Sittlichkeit, dass es zur Selbstver- ständlichkeit geworden ist,[...]“112. Ein Aufweichen des Folterverbots hätte seiner Meinung nach verheerende Wirkung auf die uns anerzogenen Normen. Es könnte sogar schrittweise zur Zerstörung unsere Zivilisation beitragen.113 Heinz-Günther Stobbe verbindet mit dem Verbot der Folter die Fragen: wer wir sind, wie wir zu- sammen leben wollen und was wir uns nie antun wollen. Dies seien bereits Antwor- ten auf die Fragen gegen ihre Legitimierung.114

Die in Gang gesetzte Diskussion zeigt die Unsicherheit, welche zu dieser Thematik herrscht. Das Selbstverständnis müsse zu jeder Zeit immer wieder und von neuem bekräftigt werden, so Heinz-Günther Stobbe.115

Winfried Brugger schreibt dazu: „Die Polizei darf unter keinen Umständen foltern; schon eine Diskussion über mögliche Grenzen des Folterverbots erschüttert die Grundfesten des Rechtsstaats.“116 Was würde es für den Rechtstaat bedeuten, wenn er selber foltern, bzw. durch seine Genehmigung dieses zulassen würde? Eine ge- setzliche Erlaubnis würde, laut Reemtsma, auf die Abschaffung des Rechtsstaates hinauslaufen. Denn das Fundament des Rechtstaates ist auf dem aufgebaut, was bei dieser Erlaubnis, zerstört werden würde.117 An dieser Stelle eine kurze Erinnerung an das wichtigste Gut des Menschen: seine Würde. Ohne diese ist das Grundgesetz, welches unseren Rechtsstaat ausmacht, möglicherweise wertlos. Doch auch mit dieser Erkenntnis kann die Diskussion um die Frage des Handelns, in einer eventuell eintretenden Situation, welche als einzigen Ausweg nur die Folter sehe, nicht beruhigt werden. Problem ist die Rechtsprechung, welche in Ausnahmesituationen ein Aufweichen des Verbots zulassen würde. Doch selbst ein Aufweichen des Verbots könnte bereits zu dessen Verlust führen.118

Ein Konflikt besteht des Weiteren darin, dass jeder Mensch eine moralische Ver- pflichtung hat, anderen Menschen, die sich in Not befinden, zu helfen. Gerade der Staat ist zur Nothilfe verpflichtet.119 Des Weiteren hat jede Person das Recht sich selber aus einer Notlage zu befreien. Die Notwehr ist für den „privaten Gebrauch“ nachvollziehbar und in bestimmten Situationen durchaus legitim. Doch darf dies der Staat nicht in Anspruch nehmen. „Die rechtlich erzwungene Ohnmacht des Staates stünde im Widerspruch zum Notwehrrecht des Privaten, das diesem in analoger Si- tuation die Folter ermögliche.“120 Das Problem, vor welchem der Staat hier stehen würde, wäre nicht, ob er töten müsse, sondern wen. Dies steht jedoch im Wider- spruch zum Grundrecht, welches besagt, dass er beide Personen zu schützen und deren Würde zu achten und zu wahren hat.121 Wen rettet nun der Staat? Den Täter durch Unterlassen der Hilfeleistung für das Opfer oder das Opfer durch das Töten des Täters? Zudem müsse, so Clemens Breuer, der demokratische Rechtsstaat mo- ralische Unterschiede machen zwischen einem Verbrecher, der sein unschuldiges Opfer retten könnte, und dem Folterer, welcher schuldigen Menschen Leid zufügt. Nur mit eng umgrenzten Regeln, Gesetzen und Verordnungen bezüglich der Folter könne ein Opfer aus den Händen seines Peinigers befreit werden.122 Dennoch über- legt sich Stobbe, ob der Staat in bestimmten Situationen unter bestimmten Umstän- den sogar verpflichtet ist die Folter anzuordnen, um mögliche menschliche Katastro- phen zu verhindern.123 Der Täter handle durch sein Schweigen oder Unterlassen der Änderung der Umstände zur Rettung widerrechtlich. Hiermit würde er sich ein zwei- tes Mal schuldig machen und somit sogar sein Individualrecht auf Schutz durch den Staat verwirken.124

Bei einer Folterlegitimierung durch den Staat würde sich unser Leben in Deutschland radikal ändern, so Klaus Günther. Er stellt die Frage, was passieren würde, wenn sich der Staat zum Schutz der Bürger auf einen Notstand berufen würde. Der Not- stand würde die geltenden Regeln und Gesetze aushebeln und der Staat könnte wirken wie ihm gerade richtig erscheint. Die Grundmauern des Rechtsstaates haben den Zweck Willkür und Unvorhersehbarkeit auszuschließen. Ohne diese Einrichtung wäre, laut Günther, das Leben für die Bürger auf der Erde nicht mehr berechen- bar.125

Selbst eine „saubere Folter“, welche es jedoch nicht gibt, vernichte, wie bereits erör- tert, die Bedingungen zur Geltung der Menschen- und Grundrechte. Diese Rechte seien nicht nur für „schönes Wetter“ aufgestellt worden.126 Sie seien stets zu achten, auch im Fall des Schweigens des Täters. So wird auch das Erpressen einer Aussa- ge bestraft.127 Das Zusatzprotokoll der UN-Anti-Folter-Konvention von 2004 fordert sogar eine: „unabhängige Kontrolle aller Einrichtungen, in denen Menschen die Frei- heit aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung entzogen ist.“128, um dies kontrollieren zu können.

Auch wenn die Überlegungen für das Folterverbot weit vorangeschritten sind, stellt sich aus aktuellen Anlässen die Frage, was tun, wenn es wirklich keine andere Lö- sung mehr gibt?

Winfried Brugger nennt acht Merkmale, welche im Falle eines Falles die Folter legitimieren mögen:

„Es liegt eine (1) klare, (2) unmittelbare, (3) erhebliche Gefahr für (4) das Leben und die körperliche Integrität einer unschuldigen Person vor. (5) Die Gefahr ist durch einen identifizierbaren Störer verursacht. (6) Der Störer ist die einzige Person, die die Gefahr beseitigen kann, indem er sich in die Grenzen des Rechts zurückbewegt, [...]. (7) Dazu ist er auch verpflichtet. (8) Die Anwendung körperlichen Zwangs ist das einzig Erfolg versprechende Mittel zur Informati- onserlangung.“129

Winfried Brugger, der Heidelberger Rechtsphilosoph denkt in diesem Zug über eine Neubewertung des Folterverbots nach. Entstanden wäre dies aus der terroristischen Bedrohung nach dem 11. September 2001.130 Auch der Bonner Verfassungsrechtler

Matthias Herdegen hält das unantastbare Grundgesetz mit dessen ersten Artikel plötzlich wieder für antastbar, so der Journalist Martin Klingst.

Was also tun, wenn ein Bombenleger mitten in der Stadt eine Bombe versteckt und dies im Willen, sie explodieren zu lassen? Oder Sie bereits tickt?131 Die Diskussion in diesem Ausmaß blieb allerdings in den Räumen der tagenden Fachkreise. Die Gesellschaft nahm von ihr kaum Notiz.132

2.1.2.3.3. Militainment in Deutschland

Die deutsche Bundeswehr ist ausführende Gewalt des Staates. Ihre Aufgabe ist die Verteidigung der Bürger Deutschlands.133 Sie ist das Instrument der Exekutive, um die nötigen Schritte des Schutzes zu ermöglichen. „Alle Weisungen und Befehle des Ministeriums an die Bundeswehr ergehen im Namen oder im Auftrag des Bundesmi- nisters der Verteidigung.“134

Die Öffentlichkeitsarbeit des Militärs hat mittlerweile eine eigene Disziplin erreicht. Fernsehen, Radio, Zeitungen und Zeitschriften werden in eigenen Abteilungen pro- duziert.135 Serien wie „die Rettungsflieger“ im ZDF, die Show „Sonja wird eingezo- gen“ mit Sonja Zietlow auf RTL oder „Galileo“ auf Prosieben werden von der Bun- deswehr unterstützt.136 Bei Galileo beispielsweise zeigen sie die Ausbildung von Minentauchern137 oder eine Reportage über die Operationszentrale des Einsatzfüh- rungskommandos138. Der Wehrdienst wird zur Unterhaltung. Die Amerikaner haben es vorgemacht, der Osten macht es nach. Und so wirkt die Bundeswehr auch im Kino mit. Der Film „Mörderischer Frieden“ wurde mit Kraft und Tat unterstützt. Re- gisseur Rudolf Schweiger arbeitete sowohl mit der Bundeswehr als auch mit dem Arbeitsbereich 3 (Medien) des Presse- und Informationsstabes des Verteidigungs- ministeriums während der Erstellung des Films zusammen.139 Mit einem Werbespot im Kino warben sie für ihre Ausbildung zur Kampfjet-PilotIn. Ihr Slogan war „Karriere mit Zukunft“ und sollte in 40 Sekunden Lust auf die Bundeswehr machen.140

Die TV- und Kino- Produktionen rund um die Bundeswehr halten sich jedoch noch in Grenzen, vergleicht man sie mit ihren amerikanischen Vorbildern.141

2.1.3. Folter in den U.S.A.

2.1.3.1. Renaissance der Folter?! Zur Entwicklung der Legitimation der Folter in den USA

Nach den erschütternden Erfahrungen mit der Nazi-Diktatur, den faschistischen Re- gimes in Spanien und Italien sowie den Exzessen der Stalin-Ära wurden in nahezu allen westlichen Staaten Folter als auch Misshandlungen unter Strafandrohung aus- drücklich verboten. Damit galt Folter im 19. Jahrhundert als ein weitgehend über- wundenes Relikt mittelalterlicher Zeiten. Heute allerdings wird Folter in der Debatte um die Bekämpfung des internationalen Terrorismus neu diskutiert. „In den USA der Gegenwart hat dieselbe angebliche Bedrohung [der nationalen Sicherheit] die Bür- ger so weit verunsichert, dass sie bereitwillig ihre grundlegenden Bürgerrechte auf- geben.“142 Dabei zeigt sich eine wachsende Diskrepanz zwischen der weltweiten Ächtung von Folter durch nationale Verfassungen sowie internationale Konventionen einerseits und derer globaler Anwendung als auch stillschweigender Duldung ande- rerseits.

2.1.3.1.1. Folter zwischen Recht und Moral

„The choice is not between pragmatism and moral scrupulousness; the choice is […] between civilization and barbarism.”143

Die beiden normativen Ordnungssysteme des Rechts und der Moral sind zwar ver- schiedenartig, beziehen sich aber aufeinander.144 Juristische als auch ethische Be- wertung von Folter zur Lebensrettung müssen folglich übereinstimmen. Lamprecht analysiert in einem umfassenden Bericht die Frage, ob staatliche Folter zur Rettung von Menschenleben in Ausnahmesituationen ethisch gerechtfertigt werden könne. Dabei spezifiziert er die Dilemmastruktur präventiver Folterhandlungen zur Lebens- rettung: Sie läge nicht nur in der „Notwendigkeit einer Wahl zwischen Tun und Unter- lassen, sondern insbesondere darin, dass ein erhebliches Übel nur dadurch vermieden werden kann, dass ein anderes Übel `notgedrungen` akzeptiert wird“145. Das Leitbild rechtsstaatlichen Handelns bestehe jedoch vorrangig im Schutz der Men- schenwürde, der „individuellen Freiheit sowie in der Sicherstellung der sozialen In- teraktion der Bürger als Staatsbürger“146. Als weiteres Argument führt Lamprecht die vorsätzliche Handlung der Rettungsfolter an, wobei der gute Zweck nicht das schlechte Mittel heiligen würde.147 Lamprecht schlussfolgert: Polizeilich-präventive Folterhandlungen zur Lebensrettung seien unter keinen Umständen moralisch er- laubt. Auch Krieg und andere außergewöhnlichen Umstände würden nicht die An- wendung von Folter rechtfertigen.148 Deshalb, so Lamprecht, sind in Deutschland Folterhandlugen ausnahmslos unzulässig.149

Der Autor weist aber darauf hin, dass andere ethische Standpunkte „Rettungsfolter“ nicht nur für legitim, sondern auch für geboten halten.150 So vertritt der Amerikaner Belvise in seiner Abhandlung über die Moral in einem „Ticking Bomb Scenario“ die Auffassung:

„in a situation where there can be no appeal to human solidarity for terrorists, where one’s existence is at stake, the instinct of survival becomes paramount and the (quality of) life of the other person (the terrorist) is of little count.”151

Die vorliegende wissenschaftliche Arbeit folgt der Auffassung Lamprechts.

2.1.3.1.2. Folter im Rechtsstaat

1987 trat die UN-Antifolterkonvention in Kraft. Damit verfügte die Staatengemein- schaft zum ersten Mal in ihrer Geschichte über eine explizite und rechtsverbindliche Konvention gegen Folter. Auch andere Konventionen beinhalten das Untersagen von Folter, wie beispielsweise die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, das Kriegsrecht sowie das Völkerrecht. Das Verbot von Folter stellt damit ein elementa- res Gemeingut nicht nur für die westliche Welt dar, sondern ist auch weltweit aner- kannt. All diese Abkommen präzisieren ferner, dass, selbst in Notsituationen und in bewaffneten Konflikten, keine Form der Folter erlaubt ist. Dahinter steht die Überzeugung, dass Foltermethoden unmoralisch, menschenverachtend und verabscheuenswürdig sind.

Dokumente von Amnesty International zeigen jedoch, dass in weiten Teilen der Welt die Folter grausame Realität ist. So sind in ihrem Jahresbericht 2008 insgesamt 81 Staaten aufgelistet, in denen Folter oder andere unmenschliche Handlungen prakti- ziert werden. Es ist aber davon auszugehen, dass die Zahl weitaus höher liegt, findet Folter doch häufig hinter verschlossenen Türen, im Verborgenen, statt.

2.1.3.1.3. Folter in den USA vor dem 11. September

Nach dem Zweiten Weltkrieg eignete sich die CIA, die seit ihrer Gründung 1947 einer „tatsächlichen“ Kontrolle durch den Kongress entzogen ist, die wissenschaftlichen Erkenntnisse von Forschungen, insbesondere über effektiv Verhörende der zuvor bekämpften Nazis, an.152

1956 verfügte die CIA durch die Auswertung und Weiterentwicklung deutscher, sow- jetischer, chinesischer und nordkoreanischer Verhörtechniken über einen umfassen- den Katalog verschiedenster effektiver Foltermethoden.153 Nachdem ein CIA- Generalinspektor 1963 diesen Katalog jedoch scharf kritisierte, wurde das Projekt eingestellt. Die CIA sah sich nun gezwungen ihre zehnjährige Forschung zu veröf- fentlichen. Dieser ursprünglich geheime Bericht prägte die Verhörmethoden der CIA in den nächsten 14 Jahren. Die grundlegende Hypothese des Berichts lautet: Erfolg- reiche Verhöre benötigen eine Methode „die eine Regression der Persönlichkeit auf die für das Brechen des Widerstands und die Schaffung von Abhängigkeit jeweils benötigte tiefere und schwächere Ebene bewirke.“ Alle „Methoden, die zur Überwin- dung von Widerständen im Laufe eines Verhörs angewandt werden, die gesamte Bandbreite von einfacher Isolation bis hin zur Hypnose und Betäubung“ seien des- wegen „im Grunde Methoden zur Beschleunigung des Regressionsprozesses. Der Vernommene wird immer unreifer und fällt in ein infantileres Stadium zurück […].154 Während des Kalten Krieges entwickelte die CIA neue Foltermethoden wie etwa die Bewusstseinsmanipulation im Rahmen des Forschungsprojekts „MKULTRA”155. Als Versuchspersonen wurden dafür nordkoreanische Kriegsgefangene aber auch Insassen amerikanischer Gefängnisse missbraucht.156 Nicht bewiesen ist jedoch, ob das bekannte Gehorsamsexperiment, das Milgram-Experiment, Teil der CIA- Initiativen war. Für sicher gilt jedoch, dass die US-Army 1971 das Stanford-Prison- Experiment von Zimbardo finanzierte. Die Erkenntnis des Forschers lautet: „Grau- samkeiten sind weniger das Resultat individueller Dispositionen oder Pathologien, sondern vielmehr das Ergebnis bestimmter sozialer Umstände und Konstellatio- nen.“157

Der Vietnam-Krieg bzw. die „Operation Phoenix“ markiert einen Höhepunkt der Folter-, Vergewaltigungs- und Vernichtungsprogramme der CIA im 20. Jahrhundert, bei dem zwischen 1968 und 1972 etwa 50.000 Menschen getötet wurden.158 Laut der Quäker-Gefangenenhilfsorganisation werden seit 1975 Misshandlungen und Folter in US-Gefängnissen betrieben. Darunter befinden sich Misshandlungen wie Schläge, Isolation, sexuelle Demütigung und Elektroschock-Gürtel. Dieses sei Normalzustand in amerikanischen Gefängnissen, so die Organisation.159

2.1.3.2. Folter nach dem 11. September in den USA

„Die Vereinigten Staaten haben sich weltweit der Abschaffung der Folter verschrieben. Und wir werden dabei Vorbild sein“. (Georg W. Bush im Juli 2003)160

Seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in New York und Washington, mit seinen Kriegen in Afghanistan und im Irak hat sich das Verhältnis der US- Regierung bzw. Amerikas zu Foltermethoden grundlegend gewandelt.161 Zwar blieb Folter offiziell in den U.S.A. verboten, doch fand Folter nach Jahren der Folteräch- tung wieder ihre Anwendung im militärischen und polizeilichen Arsenal.

Die Antwort der Bush-Regierung auf die Terroranschläge war das neue Paradigma im „globalen Krieg gegen den Terrorismus“, welches im Patriot Act seinen rechtli- chen Ausdruck fand. Der Kongress verabschiedete bereits einen Tag nach dem An- schlag eine Resolution, die einer Kriegserklärung gleichkam. Sie besagt übersetzt: „Der Präsident darf alle notwendige und angemessene Gewalt gegen Nationen, Or- ganisationen oder Personen gebrauchen, bei denen er davon ausgeht, dass sie die Terrorakte vom 11. September 2001 geplant, autorisiert, verübt oder dazu beigetragen haben.“162 Am 17. September unterzeichnete Bush zudem ein geheimes Presidential Finding, durch welches die CIA die Befugnis für verdeckte Aktionen zur Bekämpfung des Terrorismus erhielt. Dies umfasste sowohl das Verhör von Verdächtigen als auch die Befugnis El-Quaida-Mitglieder weltweit festzunehmen, zu verschleppen und gegebenenfalls zu töten.163

So wurde bereits den ersten gefangenen Taliban- und El-Quaida-Kämpfern im Ja- nuar 2002 der rechtliche Status von Kriegsgefangenen verweigert. Dieser stand ih- nen jedoch nach den Genfer Konventionen und Menschenrechtsorganisationen zu. Die US-Regierung definierte die Kriegsgefangenen jedoch als „unrechtmäßige feind- liche Kämpfer“, womit ihrer Meinung nach der Artikel 3 der Genfer Konventionen für die Gefangenen nicht zutreffen würde.164 Damit entzog sie den Gefangenen bei- spielsweise den Schutz vor Folterung, erniedrigenden und entwürdigenden Behand- lungen oder das Recht auf einen Prozess vor einem ordnungsmäßig bestellten Ge- richt.165 Am 6. März 2003 wurde die Bekämpfung der „Achse des Bösen“ weiter aus- gebaut: Die angloamerikanische Operation zur „Befreiung des Iraks“ von Saddam Hussein begann.

Die Rechtsexperten spielten eine zentrale Rolle in Bushs „Kampf gegen den Terror“, vor allem wenn es um die juristische Auslegung ethischer und rechtlich fundamenta- ler Fragen ging. Nach Meinung von Greenberg dränge sich bei den Memoranden von der US-Regierung zur Bekämpfung des Terrorismus, den sogenannten Torture Papers, der Eindruck einer „systematischen Entscheidung zum Gebrauch von Me- thoden des Zwangs und der Folter auf, die außerhalb der akzeptierten und rechtli- chen Norm liegen […]“166. Danach könne der Präsident im „Krieg gegen den Terror“ verfassungsgemäße Rechte als auch internationale Verträge im Interesse der ame- rikanischen Sicherheit nach Gutdünken ignorieren und eigens Folter befehlen. Ame- rikanische Bürgerrechtsorganisationen und andere Kritiker, waren mit ihrer Anklage gegen den damaligen Verteidigungsminister Donald Rumsfeld und andere hochran- gige Mitglieder der ehemaligen Bush-Regierung bereits 2004 und 2006 gescheitert. Sie reichten eine Klage gegen Regierungskriminalitäten ein, „die unter dem Deck- mantel selbst hergestellter Rechtsförmigkeit“ begangen wurden“167. Im Juni 2006 befand der Oberste Gerichthof, dass entgegen der bisherigen Praxis „ungesetzliche feindliche Kämpfer“ unter den Schutz von Artikel 3 der Genfer Konventionen fallen.

Der Streitfrage über die Definition „ungesetzliche feindliche Kämpfer“, folgte die De- batte über die Definition von Folter bzw. „scharfe Verhörtechniken“. „Wir brauchen eine weniger verkrampfte Vorstellung davon, was Folter ist und was nicht“168, äußer- te ein Regierungsbeamte gegenüber dem Wall Street Journal. Der Forderung folgte der Military Commissions Act, der am 28. September 2006 vom Senat verabschiedet wurde. Durch dieses Gesetz wurden Folterverbrechen auf „extreme Handlungen“ eingeschränkt, die schwer zu ertragende Schmerzen verursachen wie etwa Organ- versagen, eine Beeinträchtigung der Körperfunktionen, langfristige psychische Schäden oder den Tod als solcher.169 Darüber hinaus gestattete es ausdrücklich, „ungesetzliche feindliche Kämpfer“ bestimmten „scharfen Verhörpraktiken“ auszu- setzen.170 Beamte, die Folter einsetzen würden, so das Dokument, wären vor straf- rechtlicher Verfolgung sicher, wenn sie damit Befehle des Präsidenten befolgen würden.171

Nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen und des UN- Sonderberichterstatters über Folter, Manfred Nowak, ist dies als Folter zu werten.172 Kritiker des Memorials argumentieren, dass eigentliche Folterpraktiken in den Me- moranden lediglich als „verbesserte Verhörtechniken“ interpretiert und somit zwecks Anwendung im „globalen Krieg gegen den Terror“ legalisiert wurden. Alexander Ba- har geht noch weiter und spricht von einem „Grundsatzdokument zur Rechtfertigung von Folter“, da unter Folter damit nur extreme Gewaltformen gezählt und etwaige Folter-Praktiken als legal einstuft wurden. Er bescheinigt dem Memorandum eine „absurde Logik […] und pseudolegale Rechtfertigung“173. Auch die “New York Times” bezieht dazu Stellung: „And it chips away at the foundations of the judicial system in ways that all Americans should find threatening.”174

Nachdem selbst Militärjuristen diese Rechtsansichten kritisierten, wurde eine „Wor- king Group Report“ eingerichtet. Sie sollte herausarbeiten, wie mit den internationa- len Vereinbarungen gegen Folter juristisch bei „ungesetzlichen feindlichen Kämp- fern“ außerhalb der U.S.A. umgangen werden könnte.175

[...]


1 Häntzschel (2007) In: Sueddeutsche Zeitung (2007)

2 Vgl. Rehfeld (2008) In: Spiegel Online (2008)

3 Sands (2008) In: Vanity Fair (2008)

4 Ebd.

5 Vgl. Sterneborg (2008) In: Sueddeutsche Zeitung (2008)

6 Soethof (2009) In: Sueddeutsche Zeitung (2009)

7 Vgl. Duden (2001), S. 230.

8 http://files.institut- fuermenschenrechte.de/488/d32_v2_file_42fb429f17665_Heinz_Arend_2004.pdf

9 Vgl. Tuschl (2005).

10 Vgl. Stelzel (2006).

11 Vgl. Tuschl (2005).

12 Vgl. Tuschl (2005).

13 Vgl. Stelzel (2006).

14 Vgl. Tuschl, Ronald (2005).

15 Vgl. Stelzel (2006).

16 Vgl. Tuschl, Ronald (2005).

17 Vgl. Tuschl (2005).

18 Vgl. Ebd. (2005).

19 Vgl. Ebd. (2005).

20 Vgl. Stelzel (2006).

21 Vgl. Tuschl (2005).

22 Vgl. Ebd. (2005).

23 Vgl. Tuschl, Ronald (2005).

24 Vgl. Ebd. (2005).

25 Vgl. Ebd. (2005).

26 Zagolla (2006), S. 21

27 Peters (2003), S. 21. Aus: Digesten, 47.10

28 Fiechtner (2008) Amnesty-Ulm

29 Vgl. Zagolla (2006), S. 21. Aus: Robert Luise Pearsall, The Kiss of the Virgin, in Archaelogia, or Miscellaneous Tracts Relating to Antiquity 28 (1838), S. 229 - 250.

30 Vgl. Baldauf (2004), S. 51.

31 Baldauf (2004), S. 51

32 Vgl. Peters (2003), S. 68

33 Vgl. ebd. S. 72

34 Vgl. Baldauf (2004), S. 65

35 Vgl. Ebd. (2004), S. 65

36 Vgl. Ebd. (2003), S. 73

37 Baldauf (2004), S. 66

38 Vgl. Peters (2003), S. 79 f

39 Bahar (2006). Folter und Macht

40 Vgl. Peters (2003), S. 85

41 Vgl. ebd. S. 100

42 Vgl. Baldauf (2004), S. 67

43 Vgl. ebd. S. 81

44 Vgl. Zagolla (2006), S. 44

45 Vgl. Baldauf (2004), S. 67

46 Vgl. Baldauf (2004). S. 11 f

47 Zagolla (2006), S. 77

48 Bahar (2006), Folter und Macht.

49 Vgl. Bahar (2006), Folter und Macht

50 Vgl. Baldauf (2004), S. 12 f

51 Vgl. ebd. S. 83

52 Vgl. ebd. S. 94

53 Vgl. Helbig; Bauer (1983), S. 149 f

54 Vgl. Zagolla (2006), S. 78

55 Vgl. Baldau (2004), S. 141

56 Vgl. ebd. S. 135 f

57 Vgl. ebd. S. 139 f

58 Vgl. Zagolla (2006), S. 78; Vgl. Baldauf (2004), S. 140

59 Vgl. Baldauf (2004), S. 142; sowie: Schild, Wolfgang (2001), S. 124

60 Vgl. ebd. (2004), S. 156

61 Vgl. Baldauf (2004), S. 157 f

62 Vgl. ebd. S. 158

63 Vgl. Baldauf (2004), S. 13

64 Vgl. ebd. S. 14

65 Vgl. ebd. S. 179 f; Vgl. Zagolla (2006) S. 85 f

66 Vgl. Zagolla (2006), S. 87; Baldauf (2004), S. 180

67 Baldauf (2004), S. 181

68 Vgl. Peters (2003), S. 85

69 Vgl. Zagolla (2006), S. 120f; Funk (1986), S. 278-303

70 Zagolla (2006), S. 120

71 Vgl. ebd. S. 132

72 Vgl. Zagolla (2006), S. 134 ff

73 Vgl. ebd. S. 163 f

74 Vgl. Zagolla (2006), S. 169 f

75 Vgl. Zagolla (2006), S. 170

76 Vgl. Ebd., S. 179 ff

77 Vgl. Baldauf (2004), S. 13

78 Vgl. Ebd., S. 197

79 Bahar (2009), S. 16; Zagolla, Robert (2006), S. 23

80 Baldauf (2004), S. 44

81 Vgl. ebd. S. 45

82 Zagolla (2006), S. 183

83 Vgl. ebd.

84 Vgl. Ebd., S. 183 f.

85 Artikel 5; zit. n. Peters (2003), S. 185, Vgl. Zagolla (2006), S. 184.

86 CAT (1987)

87 Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (2003), S. 1 f

88 Peters (2003), S. 185. „[...] abgesehen von acht Ländern die von einer Unterzeichnung Abstand nahmen, war es die erklärte Absicht der 48 Staaten, die am 10. Dezember 1948 das UN-Dokument A/811 unterschrieben, eine Reihe universaler menschlicher Rechte anzuerkennen.“ Die Folter war hierin integriert. Ebenfalls Peters S. 185

89 Brunkhorst (2007),

90 Vgl. Beestermöller; Brunkhorst (2006), S. 72

91 Vgl. ebd. S. 73

92 Vgl. Günther in: Beestermöller, Gerhard, Brunkhorst, Hauke (2006), S. 102

93 GG (1949), S. 1

94 Vgl. GG (1949), S. 1

95 Baldauf (2004), S. 44

96 Vgl. Zagolla (2006), S. 12

97 Vgl. Beestermöller; Brunkhorst (2006), S. 7; Müller-Neuhof (2005)

98 Vgl. Kühling (2007), S. 26. in: Honecker, Hannes

99 Vgl. Zagolla (2006), S. 20

100 Vgl. Breuer aus: Beestermöller, Gerhard, Brunkhorst, Hauke (2006), S. 16

101 Günther aus: Beestermöller, Gerhard, Brunkhorst, Hauke (2006), S. 102

102 Vgl. Zagolla (2006), S. 196 f; Günther aus: Beestermöller, Gerhard, Brunkhorst, Hauke (2006), S. 102

103 Vgl. Ebd., S. 197

104 Brugger (2006)

105 Vgl. Breuer aus: Beestermöller, Gerhard, Brunkhorst, Hauke (2006), S. 16

106 Vgl. Brugger (2000)

107 Vgl. ebd.; Vgl. Breuer aus: Beestermöller, Gerhard, Brunkhorst, Hauke (2006), S. 20

108 Vgl. Breuer aus: Beestermöller, Gerhard, Brunkhorst, Hauke (2006), S.18. Vgl. Günther aus: Beestermöller, Gerhard, Brunkhorst, Hauke (2006), S. 102

109 Vgl. Günther aus: Beestermöller, Gerhard, Brunkhorst, Hauke (2006), S. 106

110 Vgl. Reemtsma aus: Beestermöller, Gerhard, Brunkhorst, Hauke (2006), S. 69

111 Vgl. ebd.

112 Ebd. S. 72

113 Vgl. Ebd.S. 51

114 Vgl. Stobbe aus: Beestermöller, Gerhard, Brunkhorst, Hauke (2006), S. 51

115 Vgl. ebd.

116 Brugger (2006)

117 Vgl. Beestermöller; Brunkhorst (2006), S. 8

118 Vgl. Breuer aus: Beestermöller, Gerhard, Brunkhorst, Hauke (2006), S. 21. Vgl. Klingst (2004)

119 Vgl. Kühling (2007), S. 26. in: Honecker, Hannes

120 Breuer aus: Beestermöller, Gerhard, Brunkhorst, Hauke (2006), S. 22, zit. n. Isensse, Josef (2003), S. 59-60

121 Vgl. ebd. S. 22; Vgl. Kühling (2007), S. 26. in: Honecker, Hannes

122 Vgl. Breuer aus: Beestermöller, Gerhard, Brunkhorst, Hauke (2006), S. 23

123 Vgl. Stobbe aus: Beestermöller, Gerhard, Brunkhorst, Hauke (2006), S. 37

124 Vgl. Breuer aus: Beestermöller, Gerhard, Brunkhorst, Hauke (2006), S. 22

125 Günther aus: Beestermöller, Gerhard, Brunkhorst, Hauke (2006), S. 103

126 Vgl. Günther aus: Beestermöller, Gerhard, Brunkhorst, Hauke (2006), S. 106

127 Vgl. ebd. S. 102

128 Vgl. Follmar-Otto (2004)

129 Vgl. Brugger (2000), S. 167. Vgl. Breuer aus: Beestermöller, Gerhard, Brunkhorst, Hauke (2006), S. 19

130 Vgl. Klingst (2004). Siehe auch Leutheusser-Schnarrenberger (2009): „Brugger plädiert [deshalb] dafür, in analoger Anwendung der Regelungen zum „Rettungsschuss“ eine „Ret- tungsfolter“ in das Polizeirecht einzuführen. Das Recht müsse so geändert werden, dass im Ausnahmefall und unter den für den finalen Rettungsschuss geltenden strengen Vor- aussetzungen, die Anwendung von Gewalt auch zur Aussageerzwingung erlaubt werde.“

131 Vgl. Brugger (2000), S. 165

132 Faisst; Hartwig (2008)

133 Weißbuch (2006)

134 BMVG (2010)

135 Duschner. Aus Löffelholz, Martin; Trippe, Christin F.; Hoffmann, Andrea C. (2008), S. 209

136 Vgl. Schulze von Glaßer (2009),

137 Galileo (2009)

138 Messinger (2006)

139 Vgl. Schulze von Glaßer (2009)

140 Bundeswehr (2010)

141 Vgl. Buß (2007)

142 Nach Zimbardo. In :Junge Welt (2008). Internet: 13.08.08.

143 Green (2008), In: Gerry / Ward (2009), S.175.

144 Lamprecht (2008), S.249.

145 Ebd., S.244.

146 Lamprecht (2008), S.245.

147 Ebd., S.248.

148 Vgl. Völkerrechtliche Verträge, In: Randelzhofer (1998), S.207

149 Lamprecht (2008), S.250.

150 Ebd., S.252.

151 Belvisi (2009): In: Clucas / Johnstone / Ward (2009), S.56.

152 Vgl. Simpson (1994), S.8f.

153 Vgl. Central Intelligence Agency (1956). Case Number F-1982-00423.

154 VII Planung einer nachrichtendienstlichen Vernehmung. A. Das Wesen einer nachrichtendienstlichen Vernehmung.

155 Vgl. Koch (2008), S.101ff.

156 Vgl. McCoy (2005), S.38.

157 Bahar (2009), S.47.

158 Vgl. McGehee (1996), S.6.

159 Vgl. Ling (2006); In: Junge Welt (2006).

160 Nach Bush (2003); In: Rupp (2006): In: Junge Welt (2006).

161 Bahar (2009), S.11.

162 Pub. L. 107-40, 115 Stat. 224 (2001): Internet: http://news.findlaw.com/wp/docs/terrorism/sjres23.es.html

163 Johnston/ Jehl (2005); In: New York Times. 06.03.2005.

164 Rotes Kreuz (2010); Internet: http://www.drk.de/alt/voelkerrecht/genfer_konventionen/

165 Vgl. Kaleck (2006), S.24f.

166 Greenberg (2006) In: The Torture Papers S.XIX.

167 Vgl. Kaleck (2006), S.356f.

168 Kaleck (2006), S.128.

169 Bahr (2009), S.99.

170 Military Commissions Act of 2006

171 Vgl. Bahr (2009), S. 88f.

172 Amnesty International (2008), Amnesty Report 2008, Vorwort.

173 Bahr (2009), S. 90.

174 A Dangerous New Order. New York Times, 19. Oktober 2006

175 Vgl. Bahr (2009), S.98.

Ende der Leseprobe aus 259 Seiten

Details

Titel
Inwiefern trägt die US-amerikanische Serie „24“ zur Legitimation von Folter bei?
Untertitel
Medien – Ethik – Gewalt
Hochschule
Hochschule der Medien Stuttgart
Veranstaltung
Empirische Medienforschung
Note
2,3
Autor
Jahr
2010
Seiten
259
Katalognummer
V194818
ISBN (eBook)
9783668322462
Dateigröße
1964 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Medienforschung, 24, Ethik, Folter, legitimation, gewalt
Arbeit zitieren
Bennet B. (Autor:in), 2010, Inwiefern trägt die US-amerikanische Serie „24“ zur Legitimation von Folter bei?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/194818

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