Sicherungsverwahrung - Das Urteil des BVerfG vom 4.5.2011


Studienarbeit, 2012

60 Seiten, Note: 13,0


Leseprobe


I. Einführung

Wer erinnert sich nicht an die Ende der 90er Jahre in der Presse häufig zitierten Worte des damals amtierenden Bundeskanzlers Gerhard Schröder ,,Wegschließen- und zwar für immer!“[1] ?!

Dieser ,,Slogan“ steht für die viel diskutierte Problematik der Sicherungsverwahrung (nachstehend SV), die zu den wohl umstrittensten Rechtsinstituten im deutschen Strafrecht zählt und Ausdruck eines grundlegenden Interessenkonflikts zwischen dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und dem Recht auf Freiheit des Einzelnen ist[2].

Es handelt sich hier gewissermaßen um Grenzfälle des Rechtsstaates und der Grundrechtsanwendung[3], da das ,,Mehr“ an Freiheit für den einen ein ,,Weniger“ für den anderen Grundrechtsträger bedeuten kann[4].

Die Idee der SV, welche erstmalig von Franz von Liszt in seiner Rede ,,Der Zweckgedanke im Strafrecht“ mit dem Schutz der Allgemeinheit und der ,,Unschädlichmachung“ unverbesserlicher Gewohnheitsverbrecher für eine möglichst lange Zeit begründet wurde, besteht indes bereits seit Ende des 17. Jahrhunderts[5].

Seitdem wurde die SV oft Rechtsänderungen unterzogen und war immer ein Thema der kriminalpolitischen Diskussion, wobei spektakuläre Einzelkriminalfälle zu einer völlig verzerrten Sicht der Sicherheitslage in der Allgemeinheit führten[6]. Das Areal der SV wurde oft dazu genutzt, das Argument der Sicherheit zu betonen, um eine ,,latent beunruhigte Gesellschaft“ zu besänftigen[7]. In diesem Zusammenhang wurde die Sicherungsverwahrung häufig verschärft. Noch immer ist das Thema in den Medien sehr beliebt, denn es vergeht kaum ein Tag, an dem man nicht auf einen Zeitungsartikel oder einen Bericht im Fernsehen stößt. Schlagzeilen wie ,,Sexualtäter kommt erneut vor Gericht“[8] oder ,,Die Gesellschaft muss vor diesem Mann geschützt werden!“[9] sind allgegenwärtig.

Allerdings zeigt sich entgegen des in der Öffentlichkeit immer noch vorherrschenden ,,Sicherheitswahns“ in der Rechtsprechung eine andere Entwicklung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 4. Mai 2011 mit einem ,,Paukenschlag“[10] alle Regelungen zur SV für verfassungswidrig erklärt.

Das BVerfG ergänzt somit eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom Dezember 2009, in der die Menschenrechte der in der SV Untergebrachten bereits betont wurden.

Insbesondere mit der Entscheidung des BVerfG und den damit geschaffenen Übergangsregelungen sowie deren Vereinbarkeit mit nationalem und internationalem Recht beschäftigt sich diese Arbeit.

Bevor das Urteil erläutert und auf die entsprechenden rechtlichen Vorgaben im Rahmen der sich aus dem Urteil ergebenden Übergangsregeln sowie auf den Vollzug der SV eingegangen wird, soll die Zweispurigkeit des deutschen Sanktionensystems erörtert und die historische Entwicklung der SV einschließlich Gesetzgebung und Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG dargestellt werden. Schließlich folgt eine kritische Würdigung des Urteils und der sich daraus ergebenden Übergangsregelungen, bevor eine Auseinandersetzung mit der grundsätzlichen Problematik der SV erfolgt, soweit diese in einzelnen Punkten noch nicht im Rahmen der Würdigung des Urteils geführt wurde.

Dabei stellt sich letztendlich eine wichtige Frage: Sollte die Sicherungsverwahrung abgeschafft werden?

II. Die Zweispurigkeit des deutschen Sanktionensystems

Wichtig für die folgenden Ausführungen ist der sanktionstheoretische Hintergrund der Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Das deutsche Sanktionensystem unterscheidet zwischen den in §§ 38 ff. StGB[11] geregelten Strafen und den in §§ 61 ff. normierten Maßregeln der Besserung und Sicherung[12]. Während die Strafe an die Feststellung der Schuld gebunden ist[13], dienen die Maßregeln der Besserung und Sicherung dazu, gefährliche Täter zu bessern und die Allgemeinheit zu schützen[14]. Legitimiert und begrenzt werden die Strafen somit durch die Schuld des Täters, während die schuldunabhängigen Maßregeln ihre Legitimation in der zu erwartenden Gefährlichkeit des Täters finden und nur durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden[15]. Der Eingriff findet seine Rechtfertigung im Gedanken des Gesellschaftsschutzes[16].

Diese strikte Trennung beruht auf dem verfassungsrechtlich verankerten Schuldgrundsatz ,,keine Strafe ohne Schuld“, welcher sich aus der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 GG, der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG, sowie dem Rechtsstaatsprinzip ergibt[17]. Dieser Grundsatz basiert auf dem Menschenbild des Grundgesetzes, welches den Menschen als ein auf freie Selbstbestimmung und Selbstentfaltung angelegtes Wesen betrachtet, dem grundsätzlich die Fähigkeit zukommt, frei zwischen Recht und Unrecht zu entscheiden[18]. Auf Grund dieser freien Willensbetätigung können dem Menschen seine Handlungen persönlich zugerechnet und Schuldspruch und Strafe legitimiert werden[19]. Aus dem Schuldgrundsatz ergibt sich somit die strafbegründende Funktion der Schuld, also die Verwirklichung schuldhaften Unrechts als notwendige Voraussetzung der Strafe und die straflimitierende Funktion, welche die Schuld als Begrenzung der Strafe beschreibt[20]. Spezial- oder generalpräventive Erwägungen können daher nur unterhalb des schuldangemessenen Strafmaßes Beachtung finden[21].

Die Entscheidung für ein striktes Schuldstrafrecht erfordert somit eine die Strafen ergänzende Spur, welche den Staat seine Pflicht, die Rechtsgüter seiner Bürger zu schützen, auch gegen schuldunfähige, behandlungsbedürftige oder solche Straftäter, die trotz Einwirkung durch Freiheitsstrafe weiterhin eine hohe Gefährlichkeit aufweisen, erfüllen lassen kann[22]. In der Regel kann der Staat einen angemessenen Ausgleich zwischen staatlichen Schutzbelangen und dem Freiheitsrecht des Täters gewährleisten, wohingegen im Einzelfall die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit so ausgeprägt sein kann, dass die Sicherung dieser nicht unter Wahrung des Schuldgrundsatzes erfolgen kann[23]. Die Individualinteressen treten in diesem Fall auf Grund einer ungünstigen Gefährlichkeitsprognose in einer Analogie zu § 228 BGB (Defensivnotstand) hinter dem Interesse der Allgemeinheit auf Sicherheit zurück[24].

Die Zweispurigkeit des Sanktionensystems soll also den Schutz der Allgemeinheit garantieren, während sie zugleich eine dem Täter gegenüber gerechte Reaktion ermöglichen soll[25].

Die folgenden Ausführungen zeigen, wie Gesetzgebung und Rechtsprechung sich hinsichtlich des Problems der kollidierenden Interessen entwickelt haben.

III. Die Entwicklung der SV von 1933 bis 2011

Die SV hat sich auf Grund zahlreicher Änderungen von StGB und JGG, sowie entsprechender Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des BVerfGes zu einer nur noch schwer durchschaubaren Rechtsmaterie entwickelt[26]. Über die chronologische Entwicklung sowie die entsprechenden rechtlichen Vorgaben soll im Folgenden eine die wichtigsten Punkte umfassende Übersicht gegeben werden, bevor auf die aktuellen rechtlichen Voraussetzungen unter Einbezug des neusten Urteils des BVerfGs eingegangen wird.

1. Das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher vom 24.11.1933

Die Zweispurigkeit des Sanktionensystems besteht seit 24.11.1933 mit der Einführung der Maßnahmen der Besserung und Sicherung in dem ,,Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher“[27]. Dieses enthielt die Möglichkeit der Unterbringung ,,gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ in der Sicherungsverwahrung, wenn die öffentliche Sicherheit eine solche erforderte[28].

2. Gesetze zur Reform des Strafrechts von 1969

Mit der grundlegenden Umgestaltung durch das erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25.6.1969[29] entfiel die Strafschärfung für gefährliche Gewohnheitsverbrecher und an ihre Stelle trat die Gefährlichkeit des Täters auf Grund eines Hanges zu gefährlichen Straftaten gegen die Allgemeinheit[30]. Außerdem wurde das Strafmaß der Anlasstat angehoben und höhere Anforderungen an die Vorstrafen gestellt[31]. Weiterhin kam die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in § 62 hinzu[32].

Durch das zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 4.7.1969[33], welches am 1.1.1975 in Kraft trat, wurde die SV in den §§ 66 ff. normiert, sowie die Dauer einer erstmaligen SV in § 67 d I auf eine Höchstdauer von 10 Jahren festgelegt. Weiterhin wurde § 2 VI in das StGB eingefügt, welcher bis heute unverändert festlegt, dass, wenn gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, über Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz entschieden wird, welches zur Zeit der Entscheidung gilt[34].

3. Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1998

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1998[35] wurde die Höchstfrist der ersten Unterbringung in der SV von 10 Jahren wieder aufgehoben, sowie ein neuer § 66 III eingefügt.

§ 67 d III sieht nunmehr, trotz einer Erledigungsüberprüfung nach 10 Jahren, die Möglichkeit eines weiteren Verbleibs in der SV bei Bestehen eines Hanges zu gefährlichen Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, vor[36]. Die neue Vorschrift des Art. 1 a III EGStGB normierte in diesem Zusammenhang die rückwirkende Anwendung des § 67 d III[37].

Des Weiteren wurde in § 66 III die Möglichkeit geschaffen, für bestimmte Delikte bereits bei einer einschlägigen Vortat die SV anzuordnen[38]. Der in § 66 III neu entwickelte Strafenkatalog sollte die besondere Gefährlichkeit von Gewalt- und Sexualstraftaten indizieren und für solche die Anordnungsvoraussetzungen herabsetzen[39].

Ausgelöst wurde diese Gesetzesänderung durch zwei von einschlägig vorbestraften Tätern begangene Sexualmorde an Kindern 1996 und 1997 und einer damit verbundenen aufgeheizten Medienberichterstattung, welche, wie in der Einführung bereits angedeutet, große Diskussionen in der Politik wie auch in der Bevölkerung hervorgerufen hatte[40].

4. Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen SV vom 21.8.2002

Mit dem Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen SV vom 21.8.2002[41] wurde das StGB um § 66 a ergänzt, welcher es dem Gericht ermöglichte, eine SV unter Vorbehalt anzuordnen, wenn der Täter eine in § 66 III aufgeführte Straftat begangen hatte, aber seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar war[42]. Die Regelung knüpfte an die in § 66 III genannten Taten an und erklärte den Vorbehalt für zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung gemäß §§ 66 a I, § 66 III 1, 66 III 2 wegen mehrerer Vorstrafen oder Vortaten gegeben waren und der Täter weiterhin als gefährlich galt[43]. Gemäß § 66 a II ordnete das Gericht des ersten Rechtszuges (§ 257 a StPO), wenn es dies für erforderlich hielt, die SV spätestens sechs Monate bevor eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung möglich war, an[44].

Der Vorbehalt ermöglicht, dass die Entwicklung des Verurteilten während des Strafvollzuges abgewartet und die Entscheidung aufgeschoben werden kann[45].

Bei der vorbehaltenen SV ist zu beachten, dass sie in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zu § 66 steht, dieser also immer zuerst geprüft werden muss[46]. Da es sich um eine Ermessensregelung handelt, muss das Gericht auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht von ihr Gebrauch machen[47].

Weiterhin änderte sich durch das Gesetz, dass die SV nunmehr auch neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe angeordnet werden kann[48].

5. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5.2.2004

Im Jahr 2004 entschied das BVerfG, dass die Regelungen zur nachträglichen Verlängerung der SV verfassungskonform seien, da die auf § 67 d III beruhende unbegrenzte Dauer das Recht auf Freiheit verhältnismäßig einschränke und die Menschenwürde auch bei einer längeren Unterbringung nicht verletzt sei, wenn eine solche auf Grund der andauernden Gefährlichkeit unerlässlich sei. Weiterhin wurde eine Verletzung von Art. 103 II GG abgelehnt, da es sich bei der SV um eine Maßregel und nicht um eine Strafe handele und schon deshalb das Rückwirkungsverbot nicht betroffen sein könne[49]. Der Beschwerdeführer hatte die Verletzung eines Solchen gerügt, nachdem er 1986 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub zu einer 5- jährigen Freiheitsstrafe mit anschließender SV verurteilt wurde. Mit der 1986 gültigen Höchstfrist von 10 Jahren für die Anordnung erstmaliger SV hätte er 2001 aus dem Maßregelvollzug entlassen werden müssen. Im vorliegenden Fall fand allerdings der 1998 veränderte § 67 d III Anwendung, welcher den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Maßregelvollzug auf Grund der negativen Gefährlichkeitsprognose ermöglichte.

Auch eine Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebotes gemäß Art. 2 II i. V. m. Art. 20 III GG sah das Gericht unter der Begründung, dass das Wohl der Allgemeinheit das Vertrauen des Einzelnen auf eine Begrenzung der Unterbringung von 10 Jahren überwiege, nicht für gegeben[50].

Allerdings hob das Gericht einen privilegierten Vollzug unter Einhaltung des Abstandsgebotes, das eine klare Trennung von Maßnahmen und Strafen verlange, auf Grundlage der Menschenwürde gemäß Art. 1 GG hervor[51].

6. Gesetz zur Einführung der nachträglichen SV vom 23.7.2004

Mit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen SV vom 23.7.2004[52] wurde der § 66 b in das StGB eingefügt, welcher es ermöglichte eine nachträgliche SV, welche nicht im Urteil ausgesprochen wurde, anzuordnen, wenn vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar wurden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinwiesen[53]. Der Deliktskatalog bezog sich dabei auf § 66 III[54]. Gegenüber § 66 a war der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit erhöht[55]. Da mit der nachträglichen Anordnung in die Rechtskraft des Urteils eingegriffen wurde, durften Tatsachen, welche schon für den Tatrichter erkennbar waren, nicht in die Gefährlichkeitsprognose einbezogen werden[56]. Diese neuen Tatsachen waren der entscheidende Unterschied zu den Anordnungen nach § 66 und § 66 a[57]. Zweck dieser Vorschrift war, solche Täter, deren Gefährlichkeit sich erst während des Vollzuges abzeichnet, nicht in die Freiheit zu entlassen, sondern sie bei fortbestehender Gefährlichkeit in Verwahrung zu behalten[58].

Nachdem einige Bundesländer auf Grund einschlägiger Verbrechen rückfällig gewordener Straftäter selbst Regelungen über die nachträgliche Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter getroffen hatten, stellte das BVerfG die Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen fest, während es aber gleichzeitig die Notwendigkeit hervorhob, die Allgemeinheit vor hochgefährlichen Straftätern zu schützen. Somit ordnete das Gericht die vorrübergehende Gültigkeit der Normen an, da eine sofortige Ungültigkeit dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entzogen hätte[59]. Die Reaktion des Bundesgesetzgebers auf dieses Urteil war das Gesetz zur Einführung der nachträglichen SV[60].

Gegen diese Form der SV bestanden allerdings von Anfang an große kriminalpolitische sowie verfassungsrechtliche Bedenken, da die Anordnung dieser Maßnahme weitestgehend von der Anlasstat losgelöst war[61].

Mit dem Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche SV vom 13.4.2007 wurde § 66 b I ein Satz 2 hinzugefügt, der eine bessere Erfassung der Altfälle ermöglichte, die vorher aus rechtlichen Gründen nicht erfasst werden konnten[62].

7. Die Regelungen im JGG

Am 27.12.2003 wurde mit dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Anwendungsbereich der vorbehaltenen SV gemäß § 106 III JGG auch auf Heranwachsende, die nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden, ausgedehnt[63]. 2004 wurde auch die nachträgliche SV gemäß § 106 V, VI JGG auf Heranwachsende für anwendbar erklärt[64]. Am 12.7.2008 wurde mit entsprechendem Gesetz der Anwendungsbereich der nachträglichen SV in § 7 II, III JGG auf das Jugendstrafrecht festgelegt[65].

8. Urteile des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Der EGMR entschied am 17.12.2009[66], nachdem sich der Beschwerdeführer aus dem oben genannten Urteil des BVerfG vom 5.2.2004 auch an ihn gewandt hatte, dass die rückwirkende Verlängerung der SV nicht mit der EMRK vereinbar sei[67]. Die durch § 67 d III bewirkte Aufhebung der bis 1998 geltenden Höchstfrist von 10 Jahren bei der erstmaligen SV verstoße gegen das Verbot der rückwirkenden Bestrafung aus Art. 7 EMRK[68], weil es sich bei der SV um eine Strafe handele[69]. Der Begriff der Strafe sei dabei in seiner Reichweite autonom von der nationalen Einordnung[70].

Ausschlaggebend war für den EGMR unter anderem das Argument, dass sich der Vollzug der SV von dem der Strafhaft in der Praxis nur unwesentlich unterscheide, welches der EGMR im gleichen Atemzug dazu nutzte die Spärlichkeit der spezifischen Regelungen im StVollzG zu bemängeln[71]. Der Gerichtshof stellte fest, dass neben den Angeboten für Langzeitgefangene wenig abweichende Möglichkeiten für in der SV Untergebrachte bereit stünden, welche ihre Gefährlichkeit reduzieren und somit auf ein Leben in Freiheit hinwirken können[72]. Dabei hebt der EGMR hervor, dass Sicherungsverwahrte besonderer therapeutischer Betreuung bedürfen und verweist auf Ausführungen des CPT[73], welches ,,ein hohes Maß an Betreuung durch ein multidisziplinäres Team sowie intensive und individuelle Arbeit mit den Gefangenen (durch unverzüglich zu erstellende individuelle Pläne)“ für nötig hält. Dies solle in entsprechendem Rahmen stattfinden, welcher auf die Entlassung ausgerichtet sei. Momentan fehle es an wesentlichen Maßnahmen diesbezüglich[74].

Weiterhin liege ein Verstoß gegen Art. 5 I vor, da dieser nur Freiheitsentziehungen legitimiere, welche einen kausalen Zusammenhang zur Verurteilung aufweisen[75]. Dies sei bei der rückwirkenden Verlängerung nach § 67 d III nicht der Fall, da die Vollstreckungsgerichte ohne die entsprechende Gesetzesänderung nicht befugt gewesen wären, die Unterbringung des Beschwerdeführers in der SV zu verlängern[76].

Am 13.1.2011 hat der EGMR auch die nachträgliche Anordnung der SV gemäß § 66 b für konventionswidrig erklärt, da keiner der in Art. 5 genannten Rechtfertigungsgründe einschlägig sei[77].

[...]


[1] Meier, S 298; u.a.:http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,144052,00.html;

http://aspekte.zdf.de/ZDFde/inhalt/2/0,1872,8461250,00.html?dr=1.

[2] Giesecke/Bräuning, Aktueller Begriff SV, www.bundestag.de.

[3] Volkmann, JZ 2011, S. 835.

[4] Windoffer, DÖV 2011, S. 595.

[5] Sprung, S. 17.

[6] Kreuzer, StV 2011, S. 122.

[7] Zabel, JR 2011, S. 467.

[8] Fröhlich, HAZ Nr. 35, 10.2.2012, S. 12.

[9] Ramm, HAZ Nr. 50, 28.2.2012, S. 3.

[10] Renzikowski, AL 2011, S. 401.

[11] Soweit nicht anders angegeben, sind alle Paragraphen solche des StGB.

[12] MüKoStGB, Radtke, Vor §§ 38 ff., Rn.68; Esser, JA 2011, S.727.

[13] Streng, Strafrechtliche Sanktionen, Rn.280.

[14] Fischer, Vor § 61, Rn.1.

[15] MüKoStGB, Radtke, Vor §§ 38 ff., Rn.68.

[16] LKStGB, Häger, Vor §§ 38 ff., Rn.8.

[17] HK-GS, v. Danwitz, Vorbem. zu §§ 38 ff., Rn.2.

[18] Radtke, GA 2011, S. 640.

[19] Landau, NStZ 2011, S. 538.

[20] Radtke, GA 2011, S. 640; Frister, S. 27, Rn.1.

[21] Landau, NStZ 2011, S. 538.

[22] Radtke, GA 2011, S. 637.

[23] Roxin, S. 96.

[24] Streng, JZ 2011, S. 828.

[25] Esser, JA 2011, S. 727.

[26] Hörnle, NStZ 2011, S. 488; BVerfG, Urt. V. 4.5.2011, 2 BvR 2365/09, Rn. 2-30.

[27] RGBl I S. 995; Mitsch, JuS 2011, S. 785; LKStGB, Rissing- van Saan/Peglau, § 66, Entstehungsgeschichte.

[28] Vgl. §§ 2a, 20a, 42e; Sprung, S. 18, 19.

[29] BGBl I S. 645.

[30] Dessecker, ZIS 2011, S. 712.

[31] BVerfG, Urt. V. 5.2.2004, 2 BvR 2029/01, Rn.4.

[32] Schwind/ Böhm StVollzG, Koepsel, § 129, 130, Rn.1.

[33] BGBl I S. 717.

[34] BVerfG, Urt. V. 4.5.2011, 2 BvR 2365/09, Rn. 6.

[35] BGBl I S. 160.

[36] Hammerschlag/Schwarz, NStZ 1998, S. 321.

[37] Peglau, NJW 2000, S. 179.

[38] Schöch, NJW 1998, S. 1257.

[39] Hammerschlag/Schwarz, NStZ 1998, S. 321.

[40] Schöch, NJW 1998, S. 1257; Kinzig in: Barton,,,…weil er für die Allgemeinheit gefährlich ist!“, S.143.

[41] BGBl I S. 3344.

[42] Kinzig, NJW 2002, S. 3205.

[43] Meier, S. 306.

[44] Kinzig, NJW 2002, S. 3205.

[45] Meier, S. 306.

[46] Fischer, § 66a, Rn. 4.

[47] AK-StGB, Kilian/Möhlenbeck, § 66a, Rn.17.

[48] LKStGB, Rissing-van Saan/Peglau, § 66, Entstehungsgeschichte.

[49] BVerfG, Urt. V. 5.2.2004, 2 BvR 2029/01.

[50] (Fn 49) Rn.187.

[51] (Fn 49) Rn.124 ff.

[52] BGBl I S. 1838.

[53] Poseck, NJW 2004, S. 2560; Kinzig, NStZ 2004. S. 655.

[54] Meier, S. 307.

[55] Poseck, NJW 2004, S. 2560.

[56] Meier, S. 307; LPK- StGB, § 66, Rn. 7.

[57] Bender, S. 55.

[58] LPK-StGB, § 66 b, Rn.1; Meier, S. 307.

[59] BVerfG, Urt. V. 10.2.2004, 2 BvR 834/02.

[60] Poseck, NJW 2004, S. 2559; Kinzig, NStZ 2004. S. 655.

[61] Calliess/Müller-Dietz, § 129, Rn.4.

[62] BGBl I S. 513; Schneider, NStZ 2007, S.441.; BVerfG, Urt. V. 4.5.2011, 2 BvR 2365/09, Rn. 17.

[63] BGBl I S. 3007.

[64] Gesetz zur Einführung der nachträglichen SV, s.o.

[65] BGBl I S. 1212.

[66] Mücke ./. Deutschland, EGMR Nr. 19359/04.

[67] EGMR Nr. 19359/04; Beaucamp/Bennninghausen, FAMOS 07/2011, S.2.

[68] Soweit nicht anders bezeichnet, sind alle Art. solche der EMRK.

[69] (Fn 66), Rn.124 ff.

[70] (Fn 66), Rn. 131.

[71] (Fn 66), Rn.127.

[72] (Fn 66), Rn.128.

[73] europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.

[74] (Fn 66), Rn.129.

[75] (Fn 66), Rn.88.

[76] (Fn 66), Rn.100.

[77] Haidn./.Deutschland, EGMR Nr. 6587/04.

Ende der Leseprobe aus 60 Seiten

Details

Titel
Sicherungsverwahrung - Das Urteil des BVerfG vom 4.5.2011
Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover
Note
13,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
60
Katalognummer
V193917
ISBN (eBook)
9783656194101
ISBN (Buch)
9783656194262
Dateigröße
837 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Aktuelle Rechtsprechung;, Vollzug;, Art. 7 EMRK;, Art. 5 I EMRK;, Aktuelle Rechtslage (Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung)
Arbeit zitieren
Fabiana Böhmeke (Autor:in), 2012, Sicherungsverwahrung - Das Urteil des BVerfG vom 4.5.2011, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/193917

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Sicherungsverwahrung - Das Urteil des BVerfG vom 4.5.2011



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden