Privatisierung/Liberalisierung im Wassersektor - Die Haltung der EU-Kommission


Seminararbeit, 2003

22 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Einführung in die Europäische Union
2.1 Die Stellung der Kommission
2.2 Rechtsquellen der EU

3. Wasserdienstleistungen im EU- Recht
3.1 Preisgestaltung im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie
3.2 Vorschriften im Bereich Leistungen der Daseinsvorsorge
3.2.1 Wettbewerbsrecht
3.2.1.1 Kartellrechtliche Sonderstellungen
3.2.1.2 Beihilfen
3.2.2 Binnenmarktrecht
3.2.3 Weitere Vorschriften

4. Resümee und Ausblick

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Aufbau der EU

Abb. 2: Wasserdienstleistungen im EU- Recht

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Wasser wird oft als das Öl des 21. Jahrhunderts bezeichnet, und während im Nahen Osten nach Meinung Vieler ein Krieg um herkömmliches Öl geführt wird, tagt von der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet im japanischen Kioto das Welt-Wasser-Forum[1], um auf der Grundlage des gerade erschienen Weltwasserentwicklungsberichtes der Vereinten Nationen Lösungen für die von der UN diagnostizierte „ernsthafte Wasserkrise“[2] zu finden - auch um zukünftige Kriege um Wasser zu verhindern. Die wesentliche Ursache der Krise sehen die Vereinten Nationen in „falsche[r] Bewirtschaftung“[3] ; die Krise sei eine „Krise des Wassermanagements“[4].

Wasserbewirtschaftung findet weltweit traditionell überwiegend durch den öffentlichen Sektor statt. Ist es an der Zeit, dessen oft beschrieene unternehmerische Inkompetenz durch professionelles Management privater Firmen zu ersetzen? Viele sehen in der Liberalisierung und Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen den Königsweg zur Steigerung der Effizienz und damit zur Erhöhung des Nutzens aller. Andere fürchten die Aufgabe staatlicher Kontrolle über existentielle Güter und sehen die Bevölkerung schutzlos dem rücksichtslosen Profitstreben multinationaler Unternehmen ausgesetzt. In dieser Arbeit wird die derzeitige Position der Kommission der Europäischen Union (EU) zu der Frage Liberalisierung und Privatisierung im Wassersektor dargestellt und ein Ausblick vermittelt, wie sich diese im Rahmen internationaler Abkommen ändern könnte.

2. Einführung in die Europäische Union

Vor dem Einstieg ins eigentliche Thema soll kurz die Stellung der Kommission im Geflecht der Institutionen der Europäischen Union dargestellt werden. Auch die für das Verständnis der Arbeit notwendigen Rechtssätze der Gemeinschaft werden erläutert.[5]

2.1 Die Stellung der Kommission

Die wichtigsten Institutionen im Rechtssetzungsprozess sowie ihre hier relevanten Beziehungen sind in Abbildung 1 dargestellt. Das oberste Entscheidungs- und Gesetzgebungsorgan der EU ist der Ministerrat. Es handelt sich hierbei um regelmäßige Treffen der Fachminister der EU- Mitgliedsstaaten. Zusammen mit dem Europäischen Rat, dem Forum der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten, bildet er den Rat der EU (im Folgenden „Rat“), das Kernstück der Union mit Sitz in Brüssel. Gemeinsam mit dem Europäischen Parlament (EP) in Straßburg, welches direkt von den Bürgern der Mitgliedsstaaten gewählt wird, beschließt der Rat die von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsakte[6] der Gemeinschaft.[7] Die ebenfalls in Brüssel beheimatete Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) selbst besteht aus derzeit 20 von den Regierungen der Mitgliedsstaaten ernannten Kommissaren, die sich je eines Politikfeldes annehmen. Sie unterbreitet dem EP und dem Rat auf Aufforderung, aber auch aus eigener Initiative Vorschläge für Rechtsakte und überwacht deren Einhaltung.[8] Sie ist nicht weisungsgebunden durch nationale Regierungen und nur dem EP rechenschaftspflichtig, welches auch ein Misstrauensvotum aussprechen kann. Über die Anwendung und Auslegung der Verträge und Rechtsakte schließlich entscheidet in letzter Instanz der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Abb. 1: Aufbau der EU

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

2.2 Rechtsquellen der EU

Über allen anderen Rechtsquellen der EU steht ihr Primärrecht: die Gründungsverträge der Gemeinschaft[9]. In ihnen sind elementare Prinzipien wie Subsidiarität (Art. 5 EGV) oder Neutralität in Bezug auf Eigentum (Art. 295 EGV) festgelegt. Von ähnlich fundamentalem Rang sind von der EU unterzeichnete Völkerrechtsabkommen und Abkommen mit internationalen Organisationen wie etwa der Welthandelsorganisation (WTO).

Auf praktischer Ebene am bedeutungsvollsten ist das Sekundärrecht. Hier unterscheidet man unmittelbar gültige Verordnungen, Richtlinien, welche innerhalb bestimmter Fristen in nationales Recht umgesetzt werden müssen, Entscheidungen und Beschlüsse, die für ihre jeweiligen Empfänger[10] rechtlich verbindlich sind und nicht verbindliche Empfehlungen und Stellungnahmen.

3. Wasserdienstleistungen im EU- Recht

Auf eine Anfrage der EP- Abgeordneten Ria Oomen-Ruijten betreffend der Haltung der Europäischen Kommission zur Privatisierung im Bereich der Wasserversorgung (Schriftliche Anfrage E-2938/00, ABl. C 136 E vom 08.05.2001, S. 136-137) antwortete der Präsident der Kommission, Romano Prodi, am 8. November 2000, die Kommission könne bestätigen, „dass sie keine Vorschläge für Rechtsvorschriften zur Liberalisierung oder Privatisierung der Wasserversorgung in den Mitgliedstaaten ausarbeitet“[11]. Hieraus abzuleiten, die Kommission lehne eine private Bereitstellung von Wasserdienstleistungen[12] ab, ist jedoch verfehlt. Ein ganzer Komplex von Gesetzten berührt das Thema der Liberalisierung bzw. Privatisierung im Wassersektor, die Anwendbarkeit der Gesetze ist jedoch teilweise heftig umstritten.[13]

Die im Oktober 2000 erlassene Wasserrahmenrichtlinie[14] ist der zentrale übergeordnete Rechtsakt zum Thema. Erklärtes Ziel der Richtlinie war es, endlich die Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen im Wasserbereich zu bündeln und ein flexibles Regelwerk zu erstellen, das Nachhaltigkeit als Prinzip der Wassernutzung etabliert und den Schutz und Erhalt der Umwelt in den Vordergrund rückt. Im Kontext einer Liberalisierungsdebatte sind zwei Ansätze der Wasserrahmenrichtlinie von Interesse: zum Einen die Vorschriften zur Wasserpreisgestaltung, zum Anderen der Gesetzeskomplex zu Leistungen der Daseinsvorsorge bzw. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Eine Übersicht gewährt Abbildung 2.

[...]


[1] 3. Welt-Wasser-Forum, drittes internationales Treffen organisiert vom Weltwasserrat. Kioto, Japan, 16.-23.03.2003

[2] Vereinte Nationen, Weltwasserentwicklungsbericht, 2003, S. 4

[3] Ebenda, S. 4

[4] Ebenda, S. 4

[5] Vgl. Homepage der Europäischen Union, Eur-Lex - das Portal zum Recht der Europäischen Union: Organe und Verfahren, URL: http://europa.eu.int/eur-lex/de/about/pap/process_and_players3.html (21.11.2002)

[6] Siehe unten Abschnitt 2.2, S. 3

[7] Das Gewicht des EP variiert je nach Politikfeld stark, jedoch nahm im Laufe der Zeit der Einfluss des EP im Gesetzgebungsverfahren kontinuierlich zu.

[8] Neben einem Klagerecht vor dem Europäischen Gerichtshof hat die Kommission auch die Möglichkeit, direkt Bußgelder gegen Unternehmen zu verhängen, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

[9] Dazu zählen der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (1951), der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1957), der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (1957)) sowie deren Änderungen (die Einheitliche Europäische Akte (1987), der Vertrag über die Europäische Union (1992) - "Vertrag von Maastricht" und der Vertrag von Amsterdam (1997, in Kraft getreten am 1. Mai 1999)).

[10] Dies können Mitgliedstaaten, Unternehmen oder auch Einzelpersonen sein.

[11] ABl. C 136 E vom 08.05.2001, S. 137

[12] Laut Art. 2 Abs. 38 Richtlinie 2000/60/EG beinhaltet der Begriff Wasserdienstleistungen sowohl die Trinkwasserversorgung als auch die Abwasserentsorgung.

[13] Siehe unten, v.a. Abschnitt 3.2.1.2, S. 10

[14] Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie), ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1-73

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Privatisierung/Liberalisierung im Wassersektor - Die Haltung der EU-Kommission
Hochschule
Technische Universität Berlin  (VWL-Umweltökonomik)
Note
1,3
Autor
Jahr
2003
Seiten
22
Katalognummer
V19391
ISBN (eBook)
9783638235310
Dateigröße
533 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Privatisierung/Liberalisierung, Wassersektor, Haltung, EU-Kommission
Arbeit zitieren
Simon Grohe (Autor:in), 2003, Privatisierung/Liberalisierung im Wassersektor - Die Haltung der EU-Kommission, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19391

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