Demokratie oder Totalitarismus im Gesellschaftsvertrag von Jean-Jaques Rousseau


Zwischenprüfungsarbeit, 1999

24 Seiten, Note: gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Zum Begriff der Demokratie und des Totalitarismus

2. Die Familie als Vorbild einer politischen Gemeinschaft

3. Der Vertragsabschluß

4. Die Konsequenzen des Gesellschaftsvertrags
4.1. Der Gemeinwille und der Gesamtwille
4.2. Über den Souverän und die Souveränität
4.3. Die Gesetze und der Gesetzgeber
4.4. Die Regierung

Resümee

Literatur

Einleitung

Das Problem, das im Rahmen dieser Arbeit fokussiert werden soll, hat die Rousseausche Rezeptionsgeschichte maßgeblich geprägt. Ist Rousseau der Wegbereiter totalitärer Ideologien, die im 19. und vor allem im 20. Jahrhundert entscheidend an Konturen gewonnen haben, oder ist er als ein Vertreter demokratischer und liberaler Ideenkonzepte zu verstehen? Die Frage kann und soll an dieser Stelle noch nicht beantwortet werden, sondern Gegenstand der folgenden Abhandlung sein. Es sei aber schon jetzt darauf hingewiesen, und das deutet der Titel der vorliegenden Arbeit bereits an, daß eine apodiktische Standpunktverortung zu Gunsten der einen (Demokratie) oder der anderen (Totalitarismus) Seite problematisch, wenn nicht gar unmöglich ist.[1]

Ausgeblendet werden in diesem Zusammenhang Vergleiche und Rückführungen zu anderen Rousseauschen Werken oder zu seiner Biographie, da es nicht darum geht, die Persönlichkeit und die Gedankenwelt von Rousseau zu ergründen. Es steht ausschließlich die “isolierte” Betrachtung seines Entwurfs eines Gesellschaftsvertrags im Vordergrund.[2] Auch eine komparative Analyse hinsichtlich anderer relevanter Vertragstheoretiker wird im Rahmen dieser Abhandlung ausgespart.

Rousseau möchte in seinem Theorieentwurf – und das wird am Anfang deutlich hervorgehoben und sozusagen zum eigentlichen Thema seiner Abhandlung – der Frage nach der Legitimität von Herrschaft nachgehen. “Ich will untersuchen, ob es in der bürgerlichen Ordnung irgendeine rechtmäßige und sichere Regel für das Regieren geben kann.”[3] Dabei geht es ihm allerdings nicht so sehr um die Ausarbeitung einer letztbegründeten Fassung[4] oder um eine historische Genese politischer Herrschaft, als vielmehr um einen potentiellen Vertragsentwurf, der die Frage beantworten soll, wie denn über haupt eine politische Ordnung denkbar und möglich ist. Ein Rückblick auf seine Vorgänger – von Platon und Aristoteles über Cicero und Augustinus, bis hin zu Hobbes, Locke und Montesquieu – veranschaulicht die Vielfalt an denkbaren Möglichkeiten, die einem derartigen Vorhaben zugrunde liegen können und im weiteren Verlauf Anlaß zu den verschiedenartigsten Diskussionen bieten.

Dieser Essay hat es sich zur Aufgabe gemacht, Rousseaus vertragstheoretischen Vorschlag dahingehend abzutasten, inwieweit sich hinter dieser Fassade demokratisches und totalitäres Gedankengut verbirgt. Der dieser Arbeit zur Verfügung stehende Raum erfordert eine optimale Selektion und Kurzfassung, die allerdings nicht zu Lasten der zu erörternden Fragestellung gehen soll. Im ersten Kapitel wird es darum gehen, die Begriffe Demokratie und Totalitarismus zu definieren, um mit ihnen die vorliegende Thematik zu bearbeiten. In den weiteren drei Kapiteln erfolgt dann eine Konzentration auf die wichtigsten Theoriefiguren bzw. Termini. Dabei soll zuerst aufgezeigt werden, inwieweit Rousseau die Familie als Vorbild einer gesellschaftlichen Vereinigung sieht und warum diese These Anlaß zur Diskussion bietet. Anschließend werden die Modalitäten des Gesellschaftsvertrags untersucht, wobei hier insbesondere der Zusammenhang von totaler Entäußerung und Freiheit im Vordergrund steht. Im letzten Kapitel gilt das Hauptaugenmerk den Konsequenzen bzw. den inhaltlichen Ausprägungen, die ein solcher Kontrakt mit sich bringt. Diskutiert werden die Begriffe des Gemeinwillens und des Gesamtwillens, das Konzept der Volkssouveränität, sowie das Prinzip der Gewaltenteilung (Gesetzgebung und Regierungstätigkeit). Eine ausführliche Analyse würde es natürlich gebieten zusätzlich über die Eigentumsverhältnisse, die Wahl- und Abstimmungsmodalitäten oder auch über die Bedeutung einer zivilen Religion für die Aufrechterhaltung einer politischen Gemeinschaft einen detaillierten Diskurs anzuregen. Es wird sich aber zeigen, daß die ausgewählten Themenbereiche durchaus hinreichendes Material für eine kontroverse Diskussion zur Verfügung stellen. Um nicht in das Fahrwasser von Beurteilungen und Wertungen anderer Autoren zu geraten, die sich gleichfalls dieser Thematik zugewendet haben, wird auf die Verwendung von Sekundärliteratur weitesgehend verzichtet.

1. Zum Begriff der Demokratie und des Totalitarismus

Um Rousseaus Theorie eines Gesellschaftsvertrags hinsichtlich seiner demokratischen und totalitären Elemente kritisch beleuchten zu können, ist es notwendig, eine präzise Begriffsfestlegung zu leisten. So soll im Rahmen dieser Arbeit weder eine ausführliche begriffstheoretische Rekonstruktion noch eine komparative Analyse verschiedener Staatsmodelle und –entwürfe geleistet werden, wohl aber vorab eine Hinführung zu einem Begriff der Demokratie und des Totalitarismus – unter Berücksichtigung verschiedener Staatsdenker, die maßgeblich Einfluß auf die politische und staatsphilosphische Ideengeschichte hatten –, die die Basis der folgenden Untersuchung bilden.

Eine der frühesten demokratischen Begriffsdefinitionen findet sich im fünften Jahrhundert bei Herodot, der als entscheidende Merkmale einer Demokratie die Gleichberechtigung aller Bürger, die Einsetzung der Regierung durch das Los, die Rechenschaftspflicht der Regierung und die legislative Kompetenz der Volksversammlung akzentuiert.[5] Dadurch, daß das Volk am politischen Entscheidungsprozeß partizipiert, erhält eine derartig konstituierte Ordnung den, in der weiteren Geschichte der demokratisch orientierten Staatsphilosophie oft wiederkehrenden, Charakter einer Herrschaft des Volkes.

Innerhalb der platonischen Demokratievorstellung erfahren dann “sozioökono-mische” Aspekte eine gewisse Geltung, da eine Demokratie dadurch entsteht, daß “die Armen den Sieg davontragen, dann von dem andern Teil einige hinrichten, andere vertreiben, den übrigen aber den gleichen Anteil geben am Bürgerrecht und an der Verwaltung, so daß die Obrigkeiten im Staat großenteils durchs Los bestimmt werden.”[6] Im weiteren Verlauf regiert dann “die Menge über die, welche das Vermögen in Händen haben.”[7] Hier zeigt sich in rudimentärer Form ein Ansatz, der später durch Marx intensiv ausgearbeitet wird, daß nämlich die ökonomisch minder bemittelte Gruppe oder Schicht – oder im Marxschen Sinne die Klasse – über die ökonomisch Höhergestellte, wenn auch gewaltsam, die Herrschaft erlangt und regiert.[8]

Bei Thomas Hobbes, auch wenn er als ein Vertreter der absoluten Monarchie zu charakterisieren ist, finden sich demokratische Grundgedanken in der Form, daß die Gründung eines Staates bzw. der Gesellschaftsvertrag nur durch wechselseitige Übereinkunft in Kraft treten kann, d.h. jeder überantwortet in Übereinstimmung mit jedem anderen die gesamte Macht einer Vertretung, werde diese nun durch eine Einzelperson (Monarchie), durch mehrere (Aristokratie) oder durch das gesamte Volk (Demokratie) repräsentiert.[9] Insofern kann man davon sprechen, daß Hobbes dem Element der repräsentativen Demokratie Rechnung trägt, die sich ja gerade dadurch auszeichnet, daß die Entscheidungsgewalt in den Händen von gewählten Vertretern liegt.

In diesem Zusammenhang sei zudem noch auf John Locke verwiesen, der die legislative Gewalt in die Hände mehrerer Personen legt, die alsdann befugt sind, “von Zeit zu Zeit Gesetze zu geben und diese Gesetze durch Beamte ihrer eigenen Wahl vollstrecken zu lassen. In diesem Fall ist die Form der Regierung eine vollkommene Demokratie.”[10]

Versucht man diese Ansätze zu synthetisieren und berücksichtigt dabei zusätzlich den Rousseauschen Ansatz[11], lautet eine allgemeingültige Definition, die dieser Arbeit zugrunde liegen soll: Demokratie ist diejenige Form des Staates, welche sich dadurch auszeichnet, daß die Mehrheit des Volkes bzw. der Bürger sich ausdrücklich mit der Übertragung der Regierungsgewalt auf einzelne Volksvertreter einverstanden erklärt, d.h. wenn die Institutionalisierung der politischen Herrschaft vom Volk legitimiert ist.[12]

Bei der Auffindung einer Begriffsdefinition von Totalitarismus stößt man sogleich auf Probleme, die der Heterogenität seiner Ausprägungen inhärent zu sein scheint, denn es gibt de facto keine einheitliche, geschlossene Theorie des Totalitarismus. Vielmehr lassen sich historisch verschiedene Herrschaftsformen (z.B. die Tyrannis, der Despotismus oder die absolute Monarchie) nachweisen, denen allesamt gemeinsam ist, totalitäre Ideen in sich zu tragen. Es soll auch nicht Aufgabe oder Intention dieser Arbeit sein, eine derartige Theorie zu entwerfen und zu konzeptualisieren, wohl aber eine allgemein gültige Definition vorzulegen, auf der die folgenden Untersuchungen basieren.

Die platonische Tyrannis ist das Negativkorrelat, also die Verfalls- oder Entartungsform, der Monarchie, die sich dadurch auszeichnet, daß der alleinige Herrscher seine Macht, wenn notwendig, durch Intrigen, Betrug, Diffamierungen, Gewalt und Mord sicherstellt und erhält, zum Schaden des unterdrückten und geknechteten Volkes.[13]

Die machiavellistische Variante betont den amoralischen Aspekt der Staatsräson: unbeirrt aller moralischen Gesinnung, steht ausschließlich die Erhaltung des Staates im Vordergrund. Die Effizienz, und nicht die moralischen Wertmaßstäbe, bestimmen die politischen Handlungsmaximen, so daß der Herrscher (der Fürst) alle zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen soll und darf, die der Aufrechterhaltung der staatlichen Gemeinschaft zweckdienlich sind.[14]

Bei Hobbes unterwirft sich das Volk – zumindest aus freien Stücken – dem Herrscher (Leviathan), der sodann die unumschränkte Gewalt inne hat und die alleinige Herrschaft ausübt, die erforderlich ist, um die partikularen Interessen und Willen des Volkes zu Gunsten der Friedenserhaltung und des Schutzes vor Feinden zu eliminieren. Dieser gottesähnliche Herrscher ist allmächtig und unterliegt keiner Kontrolle.[15]

Orientiert man sich entlang dieser Ansätze[16], soll von Totalitarismus immer dann die Rede sein, wenn und insoweit Herrschaftsformen alles umfassende Strukturen der Zentralisierung (der Gewalten) und einseitigen Reglementierung des gesellschaftlichen Lebens aufweisen, die dem Volk Loyalität und Gehorsam abverlangen.[17]

[...]


[1] Vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß die beiden Ideenkonzepte nicht unbedingt in einem korrelativen Verhältnis zueinander stehen. Beispielsweise stehen sich innerhalb der aristotelischen Staatslehre einerseits die Monarchie und die Tyrannis (als totalitäres Konzept), andererseits die Politie und die Demokratie (als entartete Volksherrschaft) gegenüber, wobei sowohl der Tyrannis als auch der Demokratie eine negative Bewertung als Verfallsherrschaften zukommt. Vgl. Aristoteles 1965, 93ff.

[2] Isoliert soll hier lediglich heißen: ohne Berücksichtigung der anderen Rousseauschen Arbeiten, denn eine isolierte Blickrichtung im Sinne einer creatio ex nihilo wäre gänzlich unmöglich.

[3] Rousseau 1996, 5.

[4] “Ich trete in die Sache ein, ohne die Bedeutung meines Gegenstandes zu beweisen.” Rousseau 1996, 5.

[5] Vgl. Herodot 1971, 218.

[6] Platon 1994a, 465 (Politeia 557a).

[7] Platon 1994b, 390 (Politikos 292a).

[8] Daß und warum Platon der Demokratie ihre Vollkommenheit und verfassungsmäßige Tauglichkeit abspricht und sie in ihren Konsequenzen negativ bewertet und verwirft, soll an dieser Stelle nicht weiter thematisiert werden.

[9] Vgl. Hobbes 1984, 136ff.

[10] Locke 1977, 282.

[11] “Der Souverän kann die Regierung zunächst dem ganzen Volk oder dem größten Teil des Volkes anvertrauen dergestalt, daß es mehr mit einem öffentlichen Amt betraute Bürger gibt als solche, die nur Privatleute sind. Diese Form der Regierung nennt man Demokratie.” Rousseau 1996, 70.

[12] Grundlage ist demnach die Idee einer repräsentativen Demokratie, denn es macht wenig Sinn den Begriff ausschließlich auf seine antike Ausprägung als Volksversammlungsherrschaft – den Rousseau selbst als einzige Variante anerkennt – zu reduzieren, da neuzeitliche und moderne Staaten nicht mehr die Form eines Stadtstaates aufweisen und somit der Demokratiebegriff modifiziert bzw. erweitert gedacht werden muß (Nichtsdestotrotz schließt die vorliegende Definition natürlich das Konzept einer Volksherrschaft im o.e. antiken Sinne ein). Auf die Erörterung und Analyse anderer Demokratiekonzepte, die z.B. die konstitutionellen, die plebiszitären oder die restriktiven Merkmale ins Auge fassen, soll an dieser Stelle verzichtet werden.

[13] Vgl. Platon 1994a, 475ff. (Politeia 565c ff.).

[14] Vgl. dazu ausführlich Machiavelli 1990, 51ff.

[15] Vgl. Hobbes 1984, 134f.

[16] Eine ausführliche Debatte über den Begriff des Totalitarismus müßte natürlich auch die faschistischen, nationalsozialistischen und kommunistischen Ideologien des 20. Jahrhunderts einklammern und berücksichtigen.

[17] Diese Definition läßt einen entscheidenden Aspekt außer Acht, der besonders charakteristisch für die totalitären Regimes des 20. Jahrhunderts gewesen ist, nämlich den der physischen und militärischen Gewaltausübung zum Zweck der Machtergreifung und –erhaltung. So ist dieser Sachverhalt zwar entscheidend (gewesen) im praktischen Sinne, aber nicht theoretisch notwendig, um von totalitären Regierungsformen sprechen zu können, denn das hieße, Gewalt als das maßgebliche Merkmal auszuflaggen, welches erst eine totalitaristische Theorie begründet und kennzeichnet. Daß in der Geschichte möglicherweise niemals eine Diktatur ohne Gewaltanwendung regiert haben mag, sei dahingestellt und Anlaß zur weiteren Diskussion.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Demokratie oder Totalitarismus im Gesellschaftsvertrag von Jean-Jaques Rousseau
Hochschule
Universität Duisburg-Essen  (Philosophie)
Note
gut
Autor
Jahr
1999
Seiten
24
Katalognummer
V19349
ISBN (eBook)
9783638234948
ISBN (Buch)
9783638681087
Dateigröße
540 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Demokratie, Totalitarismus, Gesellschaftsvertrag, Jean-Jaques, Rousseau
Arbeit zitieren
Magister Artium Jörg Frehmann (Autor:in), 1999, Demokratie oder Totalitarismus im Gesellschaftsvertrag von Jean-Jaques Rousseau, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19349

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