Abrechnungsbetrug in der Chefarztabrechnung

Die Grenzen der Privatliquidation aus Sicht des Strafrechts


Diplomarbeit, 2012

123 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen der Krankenhausabrechnung
2.1 Krankenhaus und Arzt
2.1.1 Krankenhaus – Begriff und Funktion
2.1.2 Die ärztliche Krankenhaustätigkeit
2.2 Versicherungsverhältnisse
2.2.1 Die private Krankenversicherung
2.2.1.1 Äquivalenzprinzip und Kostenerstattung
2.2.1.2 Abrechnungsgrundlage Gebührenordnung für Ärzte
2.2.2 Die gesetzliche Krankenversicherung
2.2.2.1 Solidaritätsprinzip und Sachleistung
2.2.2.2 Abrechnungsgrundlage Einheitlicher Bewertungsmaßstab
2.3 Aufnahmearten
2.4 Leistungsarten im Krankenhaus
2.4.1 Die allgemeinen Krankenhausleistungen
2.4.2 Die Wahlleistung
2.5 Vertragsbeziehungen mit dem Patienten
2.5.1 Der Krankenhausaufnahmevertrag
2.5.2 Die Wahlleistungsvereinbarung
2.5.3 Der Behandlungsvertrag

3 Falschabrechnung von leitenden Krankenhausärzten
3.1 Nicht erbrachte Leistungen
3.1.1 Erläuterungen und Beispiele
3.1.2 Strafrechtliche Bewertung
3.1.3 Täuschungshandlung
3.1.4 Irrtum
3.1.5 Vermögensverfügung
3.1.6 Vermögensschaden
3.1.7 Vorsatz und Absicht
3.2 Nicht persönlich erbrachte Leistungen
3.2.1 Erläuterungen und Beispiele
3.2.2 Täuschung
3.2.3 Irrtum
3.2.4 Vermögensverfügung und Vermögensschaden
3.3 Unwirtschaftliche oder medizinisch nicht notwendige Leistungen
3.3.1 Erläuterungen und Beispiele
3.3.2 Täuschung
3.3.3 Irrtum
3.3.4 Vermögensverfügung und Vermögensschaden
3.4 Fehlende Weitergabe von Zuwendungen
3.4.1 Beispiele und Erläuterungen
3.4.2 Strafrechtliche Bewertung
3.5 Honorarverzicht
3.5.1 Beispiele und Erläuterungen
3.5.2 Strafrechtliche Bewertung
3.6 Fehlende Minderung bei stationärer Behandlung
3.6.1 Beispiele und Erläuterungen
3.6.2 Strafrechtliche Bewertung
3.7 Missachtung des Zielleistungsprinzip
3.7.1 Erläuterung und Beispiele
3.7.2 Strafrechtliche Bewertung

4 Präventionsmaßnahmen und Reformbestrebungen
4.1 Präventionsmaßnahmen
4.1.1 Schulung, Richtlinien, Informationspflicht
4.1.2 Zentrale Erstattungsstellen
4.1.3 strafrechtliche Möglichkeiten
4.2 Reformbestrebungen des Gebührenrechts
4.2.1 Probleme der aktuellen Gebührenordnung für Ärzte
4.2.2 Reformvorschläge für die GOÄ

5 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Systematik der Erstattung bei Privatpatienten

Abbildung 2: GOÄ - Berechnung der Gebührensätze

Abbildung 3: Die Steigerungsfaktoren der GOÄ

Abbildung 4: Systematik der Erstattung bei Kassenpatienten

Abbildung 5: Kalkulationsgrundlage für Gebühren des EBM

Abbildung 6: Objektive Tatbestandsmerkmale des Betruges

1 Einleitung

In den letzten Jahren häufen sich in den Medien Meldungen zum Thema Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen, spätestens mit Bekanntwerden des Herzklappenskandals in den 90er Jahren war das öffentliche Interesse zu diesem Thema geweckt.[1] Exemplarisch seien hier drei Fälle von Abrechnungsbetrug der letzten Jahre aus Nordrhein-Westfalen, mit teilweise Millionenschäden erwähnt. Dem Betreiber einer Mülheimer Frauenklinik wurden im Zeitraum 2003 bis 2007 mehr als 60 Betrugsfälle vorgeworfen. In allen Fällen wurden gynäkologische Eingriffe liquidiert, tatsächlich handelt es sich bei diesen Fällen jedoch um Schönheitsoperationen. Besonderheit in diesem Fall stellt die Beteiligung der Patienten dar, da diese wissentlich falsche Abrechnungen bei Ihren, teilweise einzig zu diesem Zweck abgeschlossenen, Privatversicherungen einreichten.[2] Der entstandene Schaden wird auf ungefähr 250.000 € geschätzt. Der entsprechende Arzt wurde 2009 zu drei Jahren Haft und vier Monaten wegen gewerbsmäßigem Betrug und Ausstellung falscher Gesundheitszeugnisse verurteilt. Ferner wurde ein dreijähriges Berufsverbot ausgesprochen. Auch gegen mehr als 100 Patientinnen wurden Geld- oder Bewährungsstrafen ausgesetzt.[3] Ein weiterer Fall von Abrechnungsbetrug betrifft einen Arzt aus Recklinghausen, dieser hatte in seiner Praxis Leistungen von nicht genehmigten Vertretern als eigene Leistungen abgerechnet. Das Verfahren, welches ebenfalls die Straftatbestände Körperverletzung, Bestechung und Subventionsbetrug umfasste, endete mit einer 2-jährigen Haftstrafe ohne Bewährung. Auch hier entstand ein Schaden von ca. 1 Mio. Euro, strafmildernd wurde der bereits freiwillig geleistete Schadensersatz berücksichtigt.[4] Weiter wurde gegen einen Essener Chefarzt wegen Bestechlichkeit, teilweise in Tateinheit mit Betrug und Nötigung, sowie Abrechnungsbetrug, Steuerhinterziehung und versuchten Betrug für den Zeitraum 2003 – 2007 ermittelt.[5] Neben dem Vorwurf Transplantationen gegen Spenden angeboten und die Patienten zur Zahlung genötigt zu haben, sah sich der Arzt auch Vorwürfen ausgesetzt Einnahmen, aus einer ihm ausgesprochenen Nebentätigkeitserlaubnis, dem Krankenhaus gegenüber verschwiegen und diese auch nicht der Einkommenssteuer unterworfen zu haben.[6] Zusätzlich wurde festgestellt, dass der Chefarzt gegen die persönliche Leistungspflicht verstoßen habe und dies bei der Abrechnung nicht berücksichtigt wurde. So hielt sich der Chefarzt nur zeitweise im OP-Saal auf und teilte dem Ehemann der Patientin bereits vor dem tatsächlichen Ende der Operation den erfolgreichen Abschluss mit.[7] Das Landgericht Essen verurteilte den Arzt daher zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, die Revision des Arztes gegen das Urteil des LG Essen[8] wurde vom BGH 2011[9] als unbegründet verworfen.

Die Medien greifen dieses Thema zu gerne auf und präsentieren die "Götter in Weiß" als Betrüger im großen Stil. Nicht berücksichtigt wird dort jedoch, dass nur in wenigen Fälle ausreichender Tatverdacht zur weiteren strafrechtlichen Verfolgung besteht. „Dass sich die meisten Anschuldigungen nach eingehenden Untersuchungen als haltlos erwiesen, war hingegen nur wenigen Berichterstattern eine Meldung wert“.[10] Diese Form der Berichterstattung sensibilisiert vor allem Privatpatienten, welche die Abrechnung des Arztes direkt auf Unstimmigkeiten prüfen können. Der Vorwurf der betrügerischen Abrechnung wird dadurch schnell erhoben.[11] Es gibt allerdings keine Anhaltspunkte, dass Ärzte häufiger Abrechnungsbetrug begehen, als andere Berufszweige, der öffentliche Eindruck ist indes ein Anderer.[12]

Fraglich ist jedoch, warum überhaupt häufig von Abrechnungsbetrug gesprochen wird. Ein Grund stellt sicher die Komplexität des Normengeflechts dar, dass die Abrechnung von ärztlichen Leistungen bestimmt. Bereits die Begründung eines Honoraranspruchs ist an viele unterschiedliche Bedingungen geknüpft. Aber auch die Leistungsliquidation im engeren Sinn stellt Ärzte immer wieder vor Probleme, da die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bereits stark überaltert und in sich inkonsistent geworden ist. Die geschaffene Grauzone lässt schnell den Eindruck des vorsätzlichen Betruges entstehen, die tatsächliche strafrechtliche Bewertung kann jedoch deutlich von der gebührenrechtlichen Bewertung abweichen. Daher soll im Rahmen dieser Arbeit für einige ausgewählte Fallgruppen, der Tatbestand des Abrechnungsbetruges in der chefärztlichen Liquidation geprüft werden. Dabei soll unter anderem das Auseinanderfallen der gebührenrechtlich zu beanstandende Rechnungslegung und der strafrechtlichen relevanten Fakturierung aufgezeigt werden.

Laut dem StGB besteht im Strafrecht kein originärer Tatbestand des Abrechnungsbetrugs, die jeweiligen Fallkonstellationen sind also dem Betrug gemäß §263 StGB unterzuordnen.[13] Es gelten somit die dort aufgeführten objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale. Problematisch für die Feststellung sind, neben den subjektiven Tatbestandsmerkmalen Vorsatz und Bereicherungsabsicht, vor allem die Merkmale der Täuschungshandlung und des Schadens. So fallen einzelne Fallgruppen durch das Prüfungsraster, da es hier bereits an einer Täuschungshandlung fehlt.[14],[15] Besonderes Augenmerk gilt in diesen Fallgestaltungen der Unterscheidung von Tatsachenbehauptungen, die dem gerichtli­chen Beweis zugänglich sind, und der Äußerung einer Rechtsmeinungen des Arztes. Während erstere in der Regel das Tatbestandsmerkmal der Täuschungshandlung erfüllen kann, ist dies für letzteres zu verneinen. Die GOÄ beinhaltet in ihrer heutigen Form systematische Brüche und widersprüchliche Regelungen, die die Abrechnung unnötig verkomplizieren. Die starke Auslegungsbedürftigkeit der Gebührenordnung ist eines der Hauptprobleme in der Abrechnung von ärztlichen Leistungen. So wurden allein zur Minderung gemäß §6a GOÄ für stationärer Leistungen 189 Rechtsstreitigkeiten ausgetragen, bis im Jahr 2002 die höchstrichterliche Klärung durch den BGH erfolgte.[16] Festzustellen ist, dass sowohl in der Literatur, als auch in der gerichtlichen Praxis sehr unterschiedlich Rechtsmeinungen vorherrschen. Diese konträren Meinungen können schnell den Verdacht der betrügerischen Abrechnung entstehen lassen, der erst durch eine mögliche höchstrichterliche Entscheidungen aufgelöst werden kann.

Im Verlauf dieser Arbeit werden daher zunächst die Grundlagen der Abrechnung für leitende Ärzte dargestellt und bereits auf einzelne Probleme für die Rechnungslegung hingewiesen. Für ausgewählte Fallgestaltungen der Falschabrechnung erfolgt im Anschluss eine mögliche strafrechtliche Bewertung. Dazu wird versucht, an Hand von Fallbeispielen, mit Erläuterung der gebührenrechtlich relevanten Bestimmungen, eine Einordnung der einzelnen Elemente in das Prüfungsschema des Betruges nach §263 StGB vorzunehmen, um so die strafrechtliche Relevanz beurteilen zu können. Dieses Vorgehen soll für die einzelnen Konstellationen eine Einschätzung liefern, ob es sich in solchen Fällen tatsächlich um einen zu pönalisierenden Betrug in der Chefarztabrechnung handelt. Die Kernprobleme der jeweiligen Fallgestaltungen werden abschließend jeweils zusammengefasst und beurteilt.

Zum Ende der Arbeit sollen mögliche Präventionsmaßnahmen gegen Abrechnungsbetrug aufgezeigt werden, die zukünftig Arzt, Patient und Versicherungen vor betrügerischer Liquidation von ärztlichen Leistungen schützen könnten und zu einer besseren Aufklärung von vorsätzlicher Falschabrechnung beitragen können. Hierzu zählen sowohl strafrechtliche, als auch gebührenrechtliche Maßnahmen. Darüber hinaus sollen weitere indirekte Maßnahmen dargestellt und deren Ziele aufgezeigt werden. Hauptaugenmerk wird in diesem Zusammenhang auf eine Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte gelegt. Diese Maßnahme ist grundsätzlich als die wirksamste Präventionsmaßnahme anzusehen, da so Abrechnungsbetrug stark erschwert werden kann. Ferner können so die Rechtsunsicherheiten und Missverständnisse, die durch die unsystematische Weiterentwicklung, sowie die fehlende Anpassung der Gebührenordnung an die moderne Medizin, entstanden sind, ausgeräumt werden. In diesem Teil der Arbeit sollen zum einen die zurzeit bestehenden Probleme in der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt und mögliche Änderungen der Gebührenordnungen vorgeschlagen werden. Dabei dient der Einheitliche Bewertungsmaßstab, der für die gesetzliche Krankenversicherung als Abrechnungsgrundlage gilt, als Orientierung.

Zum Abschluss erfolgt eine Reflexion der im Rahmen der Arbeit ermittelten Erkenntnisse über die Abrechnung von privatärztlichen Leistungen durch leitenden Krankenhausärzte und ein Ausblick auf die zukünftige Entwicklung der GOÄ.

2 Grundlagen der Krankenhausabrechnung

Die Gesundheitskosten in Deutschland für das Jahr 2009 werden auf eine Höhe von 278 Mrd. Euro beziffert,[17] dies entspricht einem Anteil von 11,6% des Bruttoinlandsprodukts.[18] Hiervon entfallen Ausgaben von 160 Mrd. Euro auf die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und 26 Mrd. Euro auf die private Krankenversicherung (PKV).[19] Bereits diesen Zahlen verdeutlichen die Wichtigkeit des Gesundheitssektors in Deutschland, pro Kopf werden im Jahr also ca. 3.400 Euro für die Gesundheit aufgewendet.[20] Allein auf die 2084 deutschen Krankenhäuser entfielen Gesundheitskosten in Höhe von 71 Mrd. Euro, mit 7,3 Mrd. Euro trägt die Private Krankenversicherung einen Anteil von 10% der Krankenhauskosten.[21]

Obwohl ein Großteil der diagnostischen und therapeutischen Leistungen von ambulanten Einrichtungen übernommen wird, entfällt ein Viertel der Gesundheitskosten in der Bundesrepublik Deutschland auf die rund 2.000 deutschen Krankenhäuser. Dort werden größtenteils nach Art und Schwere anspruchsvollere therapeutische (z.B. unfallchirurgische Operationen, Herzchirurgie) und pflegerische (z.B. Onkologie, Intensivmedizin) Fälle versorgt. Ferner werden teils sehr aufwendige und kostenintensive diagnostische Maßnahmen bspw. in den Bereichen Radiologie und Strahlendiagnostik durchgeführt. Die deutschen Arztpraxen sind hingegen vorwiegend auf weniger aufwendige diagnostische Leistungen und die Therapie von Fällen mit geringer Schwierigkeit fokussiert. Ein Großteil der Behandlungsfälle in der Praxis entfällt auf die sog. hausärztliche Versorgung, in der Patienten langfristig betreut werden, jedoch die einzelnen Leistungen weniger kostenintensiv sind. Allerdings erfolgen Krankenhausbehandlungen häufig erst nach einer vorausgehenden Betreuung in einer niedergelassenen Praxis, wenn die weitergehenden Leistungen dort nicht erfolgen können.

Das Leistungsspektrum, das zur Versorgung von Kranken und Unfallverletzen notwendigerweise erbracht wird, umfasst viele verschiedene ärztliche Einzeltätigkeiten, die in den Tarifwerken für die ärztliche Abrechnung dargestellt werden müssen. Gerade die privatärztliche Liquidation, zeichnet sich durch eine Vielzahl von abrechnungsfähigen Gebührenpositionen aus, da hier nach Einzelleistungen abgerechnet wird. Darüber hinaus bestehen unterschiedlichste Versicherungs- und Behandlungsformen, die sich ebenfalls auf die Liquidation auswirken. Es sind daher detaillierte Kenntnisse der unterschiedlichen Behandlungsformen, einzelner Vertragsarten, der zugrundeliegende Versicherungsverhältnisse und die Inhalte der Tarifwerke für eine korrekte Rechnungslegung unerlässlich. Ferner ergeben sich auch aus den rechtlichen Beziehungen zwischen Arzt, Krankenhaus, Patient, Versicherung und Krankenkassen wichtige Einflüsse auf die Fakturierung von Arztleistungen.

2.1 Krankenhaus und Arzt

Es beseht allerdings „keine einheitlich ausgeformte Rechtsmaterie "Krankenhausrecht" .., sondern vielmehr verschieden sich überschneidende Rechtskreise“.[22] Auf Grund dieser Überschneidungen sind die Beziehungen zwischen den Beteiligten teilweise schwierig zu bestimmen. Aus den Rechtskreisen des bürgerlichen Rechts (z.B. §611ff. BGB), des öffentlichen Rechts in Form der Bundespflegesatzverordnung (z.B. §22 BPflV), des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und des Krankenhausentgeltgesetzes (z.B. §17 KHEntgG), sowie des Sozialrechts (z.B. §115b SGB V) bilden ein Normengeflecht. Hierein ist die Krankenhausbehandlung und -abrechnung eingebettet.

2.1.1 Krankenhaus – Begriff und Funktion

Ein einheitlicher Krankenhausbegriff für all diese Rechtsgebiete ist jedoch nicht existent, in der Regel wird daher der krankenhausfinanzierungsrechtliche Begriff herangezogen.[23] Danach sind Krankenhäuser „Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden und Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen ... und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können“ (§2 Nr. 1 KHG). Weitere Begriffsbestimmungen finden sich auch im Sozialrecht (SGB V), der Gewerbeordnung (GewO) und im Steuerrecht.

Bereits an Hand dieser Definition zeigt sich die problematische Abgrenzung der verschiedenartigen Einrichtungen im Gesundheitswesen untereinander. So weisen nicht nur Krankenhäuser die beschriebenen Merkmale auf, sondern auch ärztliche Therapiezentren. Weiter als der krankenhausfinazierungsrechtliche Begriff geht jedoch das Sozialrecht. „Krankenhäuser im Sinne des SGB V sind Einrichtungen, die der Krankenhausbehandlung ... dienen, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten sowie mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten der Patienten zu erkennen, heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern ... und in denen die Patienten untergebracht und verpflegt werden können“ (§107 Abs. 2 SGB V). „Zu Recht wird darauf hingewiesen ..., dass es sich hier um eine Mischung von Begriffsbestimmung und allgemeinen Anforderungen an die Leistungserbringung handelt.“[24] Im Vordergrund steht bei Krankenhäuser dabei immer die hauptverantwortliche ärztliche Leistung unter Zuhilfenahme nicht-ärztlichen Personals für die pflegerischen Leistungen. Somit grenzen sich Krankenhäuser von Kur- und Rehabilitationskliniken ab.

Eine Krankenhausbehandlung kann nur dann erfolgen, wenn eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt. Das Sozialrecht definiert allerdings keinen eigenen Begriff Krankheit. Nach herrschender Meinung wird Krankheit als regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, dessen Eintritt entweder allein Behandlungsbedürftigkeit oder zugleich oder ausschließlich Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat definiert. Der tatsächlichen Krankenhausbehandlung geht in der Regel die Einweisung durch einen niedergelassenen Arzt voraus. Der behandelnde Arzt prüft die Behandlungsbedürftigkeit und stellt die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung fest. Eine Selbsteinweisung des Patienten ist aber ebenfalls möglich, dann erfolgt die Diagnostik entsprechend direkt im Krankenhaus.

Die Krankenhausträgerschaft wird heute immer stärker privatwirtschaftlich organisiert. als Träger fungieren dort Aktiengesellschaften oder GmbHs, ferner werden Krankenhäuser von konfessionellen Organisationen, Wohlfahrtsverbänden, Kommunen und Ländern betrieben. Die Finanzierung erfolgt dualistisch, d.h. notwendige Investitionen werden öffentlich rechtlich gefördert und die laufenden Betriebskosten werden über „leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen“[25] zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen und privater Kostenträger getragen. Die laufenden Kosten decken Krankenhäuser hauptsächlich über die stationären Erlöse. Für diese Behandlungen werden diagnosenbezogene Fallpauschalen geltend gemacht, die sogenannten DRGs. Sie bilden einen typischen Behandlungsfall und dessen Kosten ab. Die Kostendeckung über die Leistungsabrechnung wird für Krankenhäuser zunehmend schwieriger, stagnierenden Einnahmen stehen immer weiter steigende Kosten gegenüber. Neben den Fallpauschalen für die stationäre Regelversorgung existieren viele weitere Vergütungsformen, die sich nach Kostenträger und Tarifwerk unterscheiden, hierzu zählt auch die Privatliquidation. Krankenhäuser versuchen, auf Grund bestehender monetärer Defizite neue Erlösquellen zu erschließen und bietet zunehmen auch nicht-medizinische Leistungen an.

2.1.2 Die ärztliche Krankenhaustätigkeit

Die ärztliche Versorgung der Patienten im Krankenhaus erfolgt durch angestellte Ärzte. Voraussetzung um in Deutschland als Arzt tätig werden zu dürfen ist die Approbation, „d.h. er muss die staatliche Erlaubnis zur Ausübung eines akademischen Heilberufs ... innehaben“[26]. Diese wird gem. §3 Abs. 1 BÄO erteilt, wenn der Antragsteller ein Hochschulstudium der Medizin erfolgreich abgeschlossen hat, zusätzlich eine praktische Tätigkeit von 8 bis 12 Monaten während des Studiums und im Anschluss an das Studium ein achtzehnmonatiges Praktikum (AiP-Tätigkeit) nachweisen kann. Weiter darf der Arzt nicht den Sachverhalt der Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erfüllen. Ein Arzt ist dann unwürdig, „wenn der Arzt infolge seines Tuns oder Lassens nicht mehr die für seinen Dienst nötige Integrität und Glaubwürdigkeit, sowie den erforderlichen guten Ruf besitzt“[27]. Dies ist u.a. dann anzunehmen, wenn er wirtschaftliche Interessen vor die ärztliche Heilkunst stellt und etwa sich des Abrechnungsbetrugs schuldig gemacht hat. Eine rechtskräftige Verurteilungen wegen Betruges zieht häufig auch ein berufsrechtliches Verfahren nach sich, in dem der Approbationsentzug (§5 BÄO) oder zumindest das Ruhen (§6 BÄO) für eine bestimmte Zeit angeordnet wird. Die Unzuverlässigkeit zielt auf eine zukünftige Entwicklung, wonach der Arzt nicht mehr in der Lage ist die Erwartungen in die ärztliche Tätigkeit zu erfüllen.

[...]


[1] Vgl. o.V. (2006) S. 211.

[2] Vgl. Braun, D. (2007).

[3] Vgl. Helling, F. (2009).

[4] Vgl. Kiesewette, B. (2008).

[5] Vgl. Hermsen, S. (2008).

[6] Vgl. Exner, S. (2011).

[7] Vgl. Clausen, T. (2011b) S. 5.

[8] LG Essen (2011) – AZ: 56 KLS 20/08

[9] BGH (2011) – AZ: 1 StR 692/10

[10] Flintrop, J. (2004).

[11] Vgl. Kondziela, A. (2004) S. 377.

[12] Vgl. Richter-Reichhelm, M. (2004) S. 2.

[13] Vgl. Volk, K. (2000) S. 3386.

[14] Vgl. Herffs, H. et al. (2006) S. 151 Rn. 461.

[15] Vgl. Dahm, F.-J. (2003) S. 273 ff.

[16] Vgl. Möhrle, A. (2005) S. 4; BGH (2002) AZ: III ZR 186/01.

[17] Vgl. o.V. (2011d) S. 240.

[18] Vgl. o.V. (2011c) S. 111.

[19] Vgl. o.V. (2011d) S. 240.

[20] Vgl. o.V. (2011c) S. 111.

[21] Vgl. o.V. (2011d) S. 260.

[22] Laufs, A. et al. (2002) S.895 §92 Rn. 1.

[23] Vgl. Rehborn, M. et al. (2000) S. 261.

[24] Rehborn, M. et al. (2000) S. 262.

[25] Werner, B. et al. (1994) S. 195.

[26] Herffs, H. (2002) S. 9.

[27] Laufs, A. et al. (2002) S.84 §8 Rn. 7.

Ende der Leseprobe aus 123 Seiten

Details

Titel
Abrechnungsbetrug in der Chefarztabrechnung
Untertitel
Die Grenzen der Privatliquidation aus Sicht des Strafrechts
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Note
1,3
Autor
Jahr
2012
Seiten
123
Katalognummer
V193169
ISBN (eBook)
9783656182696
ISBN (Buch)
9783656183396
Dateigröße
988 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Aus dem Prüfungsgutachten: "Der Gesamteindruck dieser erfreulichen Leistung berechtigt zu der Hoffnung, dass Herr Albrecht seine Fähigkeiten noch in weiterer wissenschaftlicher Arbeit geltend machen und weiterentwickeln möge."
Schlagworte
GOÄ, Strafrecht, Krankenhaus, Privatabrechnung, Chefarzt, Liquidationsrecht, persönliche Leistungserbringung, Wahlleistung, Betrug, §263 StGB, nicht erbrachte Leistungen, nicht persönlich erbrachte Leistungen, Aufsicht und Weisung, Delegation, Stellvertreteung, Gebührenordnung für Ärzte, KHEntgG, BPflV, Privatliquidation, Abrechnungsbetrug, Honorarverzicht, allgemeine Krankenhausleistung, Wahlleistungsvereinbarung, Steigerungssätze, Schwellwert, Gebührensatz, selbstständige Leistung, stationäre Krankenhausbehandlung, §6a GOÄ, §6 GOÄ, §4 GOÄ, §5 GOÄ, Dienstleistung, §611 BGB, im Zweifel selbst, Behandlungsvertrag, Wahlleistungsvertrag, Wahlleistunsvereinbarung, §17 KHEntgG, §22 BPflV, SGB, SGB V, Wirtschaftlichkeit, Kick-Back, §12 SGB V, Berufsordnung, Zulassung, Vertragsarzt, GKV, PKV, Beihilfe, Kostenerstattung, Sachleistungspronzip, Begründung, Zielleistung, Zielleistungsprinzip, nicht-erbrachte Leistung, nicht persönlich erbrachte Leistung, DRG, Fallpauschale, EBM, Gebühren, Gebührenordnung, Beratung
Arbeit zitieren
Tim Patrik Albrecht (Autor:in), 2012, Abrechnungsbetrug in der Chefarztabrechnung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/193169

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