Die Rechtsstellung geschützter Personen im humanitären Völkerrecht


Diplomarbeit, 2009

92 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Ehrenwörtliche Erklärung

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Begriffsbestimmungen
2.1 Streitkräfte
2.2 Kombattanten
2.2.1 Frauen als Kombattanten
2.2.2 Kinder als Kombattanten
2.3 „ Levée en masse“
2.4 Unrechtmäßige Kombattanten
2.5 Terroristen
2.6 Spione
2.7 Söldner, Freischärler
2.8 Geschützte Personen
2.9 Kriegsgefangene
2.10 Heeresgefolge
2.11 Sanitätseinheiten
2.12 Seelsorger
2.13 Zivilpersonen
2.14 Kommandounternehmen
2.15 Besetzung
2.16 Besatzungsmacht
2.17 Kriegsverbrechen
2.18 Zusammenfassung

3 Schutz der verschiedenen Personengruppen – de lege lata
3.1 Unterscheidung der Art des bewaffneten Konfliktes als Grundlage für die Auswahl des anzuwendenden Rechts
3.1.1 International bewaffneter Konflikt
3.1.2 Nicht international bewaffneter Konflikt
3.2 Schutz von Personen aufgrund verbotener Mittel und Methoden
3.2.1 Verbotene Methoden
3.2.2 Verbotene Mittel
3.3 Schutz von aktiv am Konflikt beteiligten Personen
3.3.1 Schutz von Kombattanten
3.3.2 Schutz von Verwundeten, Kranken, Schiffbrüchigen und Kriegsgefangenen
3.3.2.1 Schutz von Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen
3.3.2.2 Schutz von Kriegsgefangenen
3.3.2.3 Besonderer Schutz von Frauen und Kindern
3.3.3 Schutz von Personen, die an der „ Levée en masse“ teilnehmen
3.3.4 Schutz von unrechtmäßigen Kombattanten
3.3.5 Schutz von Terroristen
3.3.6 Schutz von Spionen
3.3.7 Schutz von Sanitätseinheiten und Sanitätspersonal
3.3.8 Schutz des Heeresgefolges
3.3.9 Schutz von Seelsorgern
3.3.10 Mindestschutz nach Art. 75 ZP I
3.4 Schutz von Zivilpersonen
3.4.1 Schutz der zivilen Bevölkerung im humanitären Völkerrecht
3.4.2 Schutz von internierten Zivilpersonen
3.4.3 Schutz von Zivilpersonen in der Hand des Gegners
3.4.4 Schutz von Zivilpersonen auf dem Territorium des Gegners
3.4.5 Schutz von Bewohnern eines besetzten Gebietes
3.5 Zusammenfassung

4 Auswirkungen auf einen modernen bewaffneten Konflikt am Beispiel Afghanistan
4.1 Kurze Geschichte des Afghanistankonflikts
4.2 Operation „ Enduring Freedom“
4.3 Status der Taliban
4.3.1 Taliban als Kriegsgefangene
4.3.2 Nichterfüllung der Voraussetzungen für den Kriegsgefangenenstatus durch die Taliban
4.4 Status der Al-Quaida Kämpfer
4.5 Zivilbevölkerung als geschützte Personen
4.6 ISAF Truppe
4.7 Probleme bei der Anwendung des humanitären Völkerrechts durch die Inhaftierung von Personen in Guantanamo
4.7.1 Guantanamo – die Fakten
4.7.2 Haftbedingungen in Guantanamo und die daraus resultierenden Probleme
4.8 Zusammenfassung

5 Zusammenfassung

Rechtsquellenverzeichnis

Literaturverzeichnis

Sonstige Quellen

Kurzzusammenfassung und Summary

Ehrenwörtliche Erklärung

Hiermit erkläre ich ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende Diplomarbeit eigenständig verfasst und die mit ihr unmittelbar verbundenen Arbeiten selbst durchgeführt habe. Die in der Schrift verwendete Literatur sowie das Ausmaß der mir im gesamten Arbeitsvorgang gewährten Unterstützung sind ausnahmslos angegeben. Die Arbeit ist noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt worden und verletzt in keiner Weise die Rechte Dritter.

WIENER NEUSTADT, 08.06.2009

(Christian STÜRZER, Fhr)

Vorwort

Die neuen Anforderungen des Österreichischen Bundesheeres liegen in einem immer größer werdenden Ausmaß in der Partizipation bei internationalen Einsätzen. Jeder Absolvent der Theresianischen Militärakademie wird sich künftig mit solchen Einsätzen beschäftigen müssen. In einem modernen bewaffneten Konflikt geht das humanitäre Völkerrecht jeden Soldaten an, unabhängig von Waffengattung und Dienstgrad. Daher ist es besonders wichtig, das humanitäre Völkerrecht zu kennen und in der Praxis anwenden zu können. „Geschützte Personen“ sind in solchen Konflikten am wichtigsten, da sich hinter diesem Begriff schlicht Menschen verbergen, deren Leben geschont werden muss. Gerade für Soldaten in Kommandantenfunktion muss diese Überlegung immer der Leitfaden der Beurteilungen sein, um das Gefecht „rechtens“ zu führen.

Auch politische Entscheidungen und Befehle vorgesetzter Kommanden werden durch das humanitäre Völkerrecht beeinflusst. Aufgrund dessen ist es für den Offizier wichtig alle Zusammenhänge zu verstehen, um diese Vorgaben richtig einzuschätzen, damit anderen Soldaten die Zusammenhänge und Abhängigkeiten dargelegt werden können.

Die Rechtsstellung der verschiedenen am Konflikt beteiligten Personenkreise ist äußerst diffizil, deswegen war es mir ein Anliegen mich sehr intensiv mit den einsatzrelevanten rechtlichen Tatbeständen zu beschäftigen und mit dieser Arbeit ein kompaktes Werk über die Rechtsstellung „geschützter Personen“ im humanitären Völkerrecht zu schaffen.

Mein besonderer Dank für den erfolgreichen Abschluss der Diplomarbeit gilt meinem Betreuer, Herrn ObstdIntD Mag. Siegfried DOHR, MSc. Im Arbeitsprozess stand er jederzeit hilfreich mit seiner Erfahrung und mit Literatur zur Seite, was das Erreichen meines Ziels wesentlich erleichtert hat.

Weiters möchte ich mich bei Herrn Mag. Werner LECHNER für seine immer verfügbaren fachlichen Ratschläge bedanken.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Als Kommandant einer Truppe, egal welcher Größenordnung, muss man sich immer der rechtlichen Rahmenbedingungen, in denen eine Kampfhandlung abzulaufen hat, bewusst sein und die Auswirkungen seines Handelns und seiner Befehle stets bedenken. Man muss seine Gefechtsidee einschränken oder erweitern, um den Bestimmungen des internationalen humanitären Völkerrechts zu entsprechen, was wiederum eine weitere Verkomplizierung einer bereits sehr komplexen Materie zur Folge hat. Die Arbeit soll die Notwendigkeit der Berücksichtigung des Schutzes von Personen durch das humanitäre Völkerrecht in der Gefechtsführung aufzeigen und auf die Aktualität des humanitären Völkerrechts in den modernen bewaffneten Konflikten hinweisen.

Im ersten Kapitel dieser Arbeit sollen die begrifflichen Grundlagen für die spätere Bearbeitung dieser Thematik beschrieben werden. Eine klare Abgrenzung der verwendeten Begriffe ist unbedingt notwendig um Unklarheiten zu vermeiden.

Ziel des zweiten Kapitels ist es, die einzelnen Schutzbestimmungen zugunsten der verschiedenen am bewaffneten Konflikt beteiligten Personengruppen aufzuzeigen. Grundlage für die Auswahl der anzuwendenden Schutzbestimmungen ist die vorherige Abgrenzung, um welche Art von bewaffnetem Konflikt es sich handelt. Es werden in diesem Abschnitt nicht nur die aktiv am Konflikt beteiligten Personengruppen, wie beispielsweise die der Kombattanten, behandelt, sondern auch andere, die im Normalfall nicht direkt in das Gefecht eingreifen, wie beispielsweise Zivilpersonen.

Im letzten Kapitel wird anhand des Beispiels des letzten Afghanistan-Konfliktes die Frage behandelt, ob das humanitäre Völkerrecht in seiner jetzigen Form noch zeitgemäß erscheint und es werden Probleme erörtert, die sich bei seiner Anwendung aufgrund von Interpretationsdifferenzen ergeben.

Als geisteswissenschaftliche Forschungsmethode wird in dieser Arbeit die Erkenntnismethode „Hermeneutik“ verwendet. Dies bedeutet, dass man nach einer vorherigen Text- und Dokumentenauswahl, durch Deutung und Interpretation zur Erklärung bzw. zum Verständnis der Zusammenhänge der Themenstellung gelangt.

Aufgrund der Themenstellung haben sich folgende forschungsleitende Fragen ergeben:

- Welche unterschiedlichen Personengruppen, die in einem modernen bewaffneten Konflikt auftreten, gelten im humanitären Völkerrecht als geschützte Personen?
- Sind die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts im modernen bewaffneten Konflikt, bezogen auf die geschützten Personen, noch zeitgemäß?
- In welchen Bereichen des humanitären Völkerrechts gibt es, in Bezug auf geschützte Personen, Probleme bei der Anwendbarkeit am Beispiel der Operation „ Enduring Freedom“ in Afghanistan?

2 Begriffsbestimmungen

Um das Thema der geschützten Person im humanitären Völkerrecht umfassend behandeln zu können, sind Begriffsbestimmungen unerlässlich. Im nächsten Kapitel werden die für diese Arbeit wichtigsten Begriffe definiert und es wird aufgezeigt, welche Unterschiede bereits in deren Verständnis vorliegen.

2.1 Streitkräfte

In sehr vielen Rechtstexten, die sich mit der Thematik der geschützten Personen auseinandersetzen, ist der Terminus "Streitkräfte" zu finden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Konkretisierung und allgemein gültigen Definition des Streitkräftebegriffs, zumal sich aus der bloßen Zugehörigkeit zu den Streitkräften, durch die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts, besondere Rechte und Pflichten ergeben.

Bereits in der St. Petersburger Erklärung von 1868, wurde zwar von Streitkräften gesprochen, jedoch fehlte noch eine Definition.[1]

Eine eindeutige Begriffsbestimmung der Streitkräfte findet sich erst im Art. 43 ZP I: Streitkräfte sind die Gesamtheit aller organisierten bewaffneten Verbände, Gruppen und Einheiten, die einer verantwortlichen Führung unterstehen, auch wenn diese durch ein Organ oder eine Regierung nicht anerkannt werden. Die Streitkräfte haben einem internen Disziplinarsystem zu unterliegen, das die Einhaltung der Regeln des anwendbaren Völkerrechts sicherstellt.[2]

Streitkräfte sind Einheiten und Verbänden, die durch einen rechtlichen oder faktischen Organisationsakt aufgestellt wurden, militärisch gegliedert, bewaffnet und besonders gekennzeichnet (z.B. durch Uniformen, Armbinden oder sonstige deutlich sichtbare Unterscheidungsmerkmale) sind. Zu den Streitkräften gehören auch Milizen und Freiwilligenkorps, die in die Militärorganisation eingebunden sind.[3] Teile der Streitkräfte sind Nichtkombattanten und somit nicht zu Schädigungshandlungen ermächtigt.[4] Streitkräfte müssen zwingend einer Konfliktpartei zugeordnet sein, um im Völkerrecht als Streitkräfte zu gelten.[5] Des Weiteren berührt die Tatsache, dass Streitkräfte eines Landes für die Vereinten Nationen tätig werden, unabhängig davon, ob sie den Vereinten Nationen im Rahmen einer Organleihe oder ohne Ausgliederung aus der staatlichen Hoheitsgewalt zur Verfügung gestellt werden, nicht ihren Status als solche.[6]

Bis auf Seelsorger und Sanitäter fallen alle Angehörigen der Streitkräfte unter den Kombattantenbegriff und haben somit ein Schädigungsrecht. Diese einheitliche Sichtweise ergibt sich aus der Streitkräftedefinition des ZP I.[7]

Zivile Angehörige der Streitkräfte (z.B. zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen, Angehörige von Dienststellen usw.), die durch den Staat nicht explizit als Heeresgefolge definiert wurden, sind als Teil der Streitkräfte und somit auch als Kombattanten anzusehen.[8]

2.2 Kombattanten

Die Definition des Kombattantenbegriffes ist mit den darin implizierten Rechten und Pflichten im bewaffneten Konflikt für jede weitere Erörterung der Problematik essenziell, weil sich aus dem Kombattantenstatus viele weitere Konsequenzen ableiten, wie z.B. die Kriegsgefangenschaft. Der Kombattant in der klassischen Form, als Angehöriger der Streitkräfte eines Staates, ist im modernen bewaffneten Konflikt aber nicht immer der Einzige, der an Kampfhandlungen teilnimmt.

Der Kombattantenbegriff ist niemals isoliert zu sehen, sondern immer in Zusammenhang mit demjenigen der Streitkräfte.[9]

Nach Art. 43 ZP I sind Kombattanten:

„Die Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei (mit Ausnahme des in Artikel 33 des III. Abkommens bezeichneten Sanitäts- und Seelsorgepersonals) sind Kombattanten, das heißt, sie sind berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen.“[10]

Der Kombattant ist daher eine Person, die organschaftlich als Streitkräftemitglied einer Konfliktpartei mit Völkerrechtssubjektivität zuzuordnen ist. Die Konfliktparteien bestimmen durch einen Organisationsakt selbst, wer ihren Streitkräften angehört. Der Kombattantenstatus sieht einerseits die zwingende Zugehörigkeit zu den Streitkräften einer Konfliktpartei vor, andererseits erfordert der Streitkräftebegriff wiederum die zwingende Zugehörigkeit der Streitkräfte zu einer Konfliktpartei. Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, wird dem rechtmäßigen Kombattanten das Schädigungsrecht eingeräumt.[11]

2.2.1 Frauen als Kombattanten

Wie ein Staat seine Streitkräfte organisiert, obliegt dem einzelnen Staat selbst, was bedeutet, dass eine Eingliederung von Frauen in die Streitkräfte – auch außerhalb des Sanitäts- und Seelsorgedienstes – nach dem Völkerrecht zulässig ist. Eine den Streitkräften angehörende Frau hat dieselben Rechte und Pflichten als Kombattantin wie ihre männlichen Kameraden.[12]

2.2.2 Kinder als Kombattanten

„Die am Konflikt beteiligten Parteien treffen alle praktisch durchführbaren Maßnahmen, damit Kinder unter fünfzehn Jahren nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen; sie sehen insbesondere davon ab, sie in ihre Streitkräfte einzugliedern. Wenn die am Konflikt beteiligten Parteien Personen einziehen, die bereits das fünfzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, bemühen sie sich, zuerst die Ältesten heranzuziehen.“[13]

Im Art. 77 ZP I wird somit klar geregelt, dass Kinder unter 15 Jahren nicht in die Streitkräfte eingegliedert werden dürfen.

Auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989, welches eine speziellere Norm darstellt, besagt dasselbe. Bricht eine Vertragspartei diese Bestimmungen und gliedert trotzdem Kinder unter 15 Jahren in ihre Streitkräfte ein, so haben die anderen Konfliktparteien, wenn sie ein Kind gefangen nehmen, nach Art. 77 Abs. 3 ZP I, ihm trotzdem einen besonderen Schutz zu gewähren, unabhängig davon, ob das Kind als Kriegsgefangener eingestuft wird oder nicht.[14]

2.3 „Levée en masse“

Bereits in der HLKO wird eine besondere Form von Kombattanten erwähnt, zu der die Bevölkerung eines Staates durch spontanes Handeln werden kann:

„Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel 1 zu organisieren, wird als kriegführend betrachtet, wenn sie die Waffen offen führt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges beachtet.“[15]

Grundsätzlich müssen vier Voraussetzungen für das Vorliegen einer „ Levée en masse“ gegeben sein:

- Das Gebiet, in dem die „ Levée en masse“ stattfindet, darf nicht durch die jeweils andere Konfliktpartei besetzt sein, denn eine solche ist nur gegen „eindringende Truppen“ zulässig.
- Die Bevölkerung muss von sich aus zu den Waffen greifen, d.h., dass eine von Staatsorganen gelenkte oder gar organisierte Erhebung der Bevölkerung nicht den Voraussetzungen entspricht.
- Es darf der bewaffneten Bevölkerung keine Zeit geblieben sein, sich in irgendeiner Art und Weise zu organisieren (Freiwilligenkorps, Miliz usw.).
- Die bewaffnete Bevölkerung muss sich an die Gesetze und Gebräuche des Krieges halten und die Waffen offen führen.[16]

2.4 Unrechtmäßige Kombattanten

Im kodifizierten Völkerrecht gibt es keine begriffliche Unterscheidung zwischen „rechtmäßigen“ und „unrechtmäßigen“ Kombattanten. Der Begriff des „unrechtmäßigen Kombattanten“ wird deswegen in der Literatur zu Recht kritisiert, weil der unrechtmäßige Kombattant durch verschiedene Kriterien, beispielsweise im Fall „Ex parte Quirin“, aufgrund der Nichtunterscheidung von der Zivilbevölkerung, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Kombattantenstatus nicht erfüllt.[17]

Die Entwicklung dieses Begriffes wurde speziell durch diese Entscheidung des „US Supreme Courts“ aus dem Jahr 1942 zum Fall „Ex parte Quirin“ geprägt.[18]

Im genannten Fall wurden acht deutsche Soldaten vor einer militärischen Kommission in den Vereinigten Staaten angeklagt. Sie wurden beschuldigt die Gesetze des Krieges gebrochen zu haben, weil sie ohne Uniformen, also verdeckt, in den USA landeten, um dort Sabotageakte durchzuführen. Dabei wurde auf die Unterscheidung zwischen „rechtmäßigen“ und „unrechtmäßigen“ Kombattanten verwiesen:[19]

„By universal agreement and practice the law of war draws a distinction between the armed forces and the peaceful population of belligerent nations and also between […] those who are lawful and unlawful combatants. Lawful combatants are subject to capture and detention as prisoners of war by opposing military forces. Unlawful combatants are likewise subject to capture and detention, but in addition they are subject to trial and punishment by military tribunals for acts which render their belligerency unlawful.”[20]

Das Gericht ging also davon aus, dass bei einer nicht berechtigten Teilnahme an Kampfhandlungen die beteiligten Personen als „unrechtmäßige Kombattanten“ einzustufen sind. Die Entscheidung lässt für die Personen keinen Status der Kriegsgefangenschaft zu, ohne darauf einzugehen, welchen Status diese Personen im humanitären Völkerrecht sonst erhalten müssten. Dies hat zur Folge, dass die Personen von einer Militärkommission bestraft werden durften.[21]

Ein mögliche Definition des „unrechtmäßigen Kombattanten“ lautet: „[…] werden Personen erfasst, die nicht die Voraussetzungen für den Primärstatus eines Kombattanten erfüllen bzw. die nicht den Sekundärstatus eines Kriegsgefangenen erhalten. Hinzukommen muss, dass die betreffende Person an den Feindseligkeiten teilnimmt. Durch das Fehlen der betreffenden Voraussetzungen ist die Teilnahme nicht berechtigt.“[22]

2.5 Terroristen

Im humanitären Völkerrecht gibt es keine einheitliche Definition für Terroristen, jedoch wurden Definitionen für Terrorismus bzw. Terroristen aufgestellt:

HOCHHUTH sieht den Begriff des Terroristen verwirklicht, wenn eine Person zu politischen, weltanschaulichen oder religiösen Zwecken Mord oder schwere Körperverletzung androht, versucht oder begeht, außer wenn die Tat unmittelbar zur Befreiung eines Landes von einer diktatorischen Herrschaft, von völkerrechtswidriger Besatzung oder in anderer Weise zu völkerrechtlicher Verteidigung dient und sich ausschließlich gegen Organe dieser Diktatur richtet.[23]

WALDMANN sieht Terrorismus als planmäßige, vorbereitete, schockierende Gewaltanschläge gegen eine politische Ordnung aus dem Untergrund. Sie sollen allgemeine Unsicherheit und Schrecken, daneben aber auch Sympathie und Unterstützungsbereitschaft erzeugen.[24]

Eine einheitliche Definition des Terrorismusbegriffes würde die Terrorbekämpfung erleichtern, jedoch stieß z.B. Alex SCHMID, ehemaliger Leiter der „Terrorism Prevention Branch“ im „United Nations Office on Drugs and Crime“ bei seinem Versuch, eine einheitliche Terrorismusdefinition zu finden, auf mehr als 100 verschiedene Terrorismusbegriffe. Dies scheint nicht nur innerhalb der UN ein Problem zu sein, so haben z.B. auch in den USA, Außenministerium, FBI und CIA Terrorismus unterschiedlich definiert.[25]

Diese Arbeit geht von folgendem Terrorismusbegriff aus:

Als Terrorist gilt, wer planmäßige, vorbereitete Anschläge aus weltanschaulichen, religiösen oder politischen Zwecken durchführt mit dem Ziel, Unsicherheit und Schrecken zu verbreiten. Des Weiteren hält sich der Terrorist nicht an gewohnheitsrechtliche oder andere rechtliche Normen und nimmt keine Rücksicht auf die Zivilbevölkerung oder andere schutzbedürftige Personen, sondern sucht seine Ziele meist unter Zivilpersonen, um möglichst große Unsicherheit und Schrecken hervorzurufen.

Das heißt, dass Terroristen den Kombattantenstatus nicht für sich in Anspruch nehmen können, es sei denn, sie sind in die Streitkräfte eines kriegführenden Staates eingegliedert, tragen ein Erkennungszeichen (Uniform) und ihre Waffen offen. Weiters müssen sie sich an die Gesetze und Gebräuche des humanitären Völkerrechts halten, was, wenn man Terroranschläge der jüngeren Vergangenheit betrachtet, meistens nicht der Fall war, da das Ziel von Anschlägen fast immer die Zivilbevölkerung war.[26]

2.6 Spione

Die Definition des Spions findet sich bereits in Art. 29 HLKO:

„Als Spion gilt nur, wer heimlich oder unter falschem Vorwand in dem Operationsgebiet eines Kriegführenden Nachrichten einzieht oder einzuziehen sucht in der Absicht, sie der Gegenpartei mitzuteilen.

Demgemäß sind Militärpersonen in Uniform, die in das Operationsgebiet des feindlichen Heeres eingedrungen sind, um sich Nachrichten zu verschaffen, nicht als Spione zu betrachten. Desgleichen gelten nicht als Spione: Militärpersonen und Nichtmilitärpersonen, die den ihnen erteilten Auftrag, Mitteilungen an ihr eigenes oder an das feindliche Heer zu überbringen, offen ausführen. Dahin gehören ebenfalls Personen, die in Luftschiffen befördert werden, um Mitteilungen zu überbringen oder um überhaupt Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen eines Heeres oder eines Gebietes aufrechtzuerhalten.“[27]

In den Haager Luftkriegsregeln von 1923 gilt im Grunde genommen dieselbe Definition, welche aber dahingehend erweitert ist, dass es irrelevant ist, ob sich eine Person auf einem Luftfahrzeug der Konfliktpartei oder auf einem neutralen Luftfahrzeug befindet; Lediglich die Handlung der Informationsbeschaffung bzw. bereits der Versuch ist entscheidend dafür, ob man als Spion betrachtet wird oder nicht.[28]

Art. 46 ZP I stellt nur genauer fest, welche Rechte Spione haben, die Definition des Art. 29 HLKO wird aber nicht weiter ergänzt.[29]

2.7 Söldner, Freischärler

Eine Begriffsbestimmung des heutigen „Söldners“ ist sehr diffizil, da die Definition heute wohl anders ausfiele, als sie im humanitären Völkerrecht niedergeschrieben wurde.[30]

Im Art. 47 ZP I ist der Söldner nach sechs Kriterien klar definiert:

Als Söldner gilt:

- wer im In- oder Ausland angeworben wurde, um im bewaffneten Konflikt zu kämpfen,
- tatsächlich an Feindseligkeiten teilnimmt,
- aus Streben nach persönlichem Gewinn an Feindseligkeiten teilnimmt und von einer Konfliktpartei angeheuert wurde mit der Zusage, eine materielle Entlohnung zu erhalten, die wesentlich höher ist als die des Kombattanten der Konfliktpartei,
- wer weder Staatsbürger einer am Konflikt beteiligten Partei ist noch in einem von einer Konfliktpartei beteiligten Gebiet ansässig ist,
- wer nicht Angehöriger der Streitkräfte einer Konfliktpartei ist,
- wer nicht in amtlichem Auftrag als Angehöriger seiner Streitkräfte von einem nicht am Konflikt beteiligten Staat entsandt wurde.[31]

Diese in der Definition aufgeführten Punkte sind als kumulative Bestimmungen zu sehen, d.h., alle Voraussetzungen sind zur Erfüllung des Söldnerbegriffes erforderlich.

Der Begriff des Söldners ist vom Begriff des Freischärlers abzugrenzen. Freischärler sind Personen, die an Kampfhandlungen teilnehmen, ohne Angehörige der Streitkräfte zu sein. Sie haben deswegen keinen Kombattantenstatus.[32]

Auf die im heutigen Sprachgebrauch als Söldner bezeichneten Personen trifft somit vielmehr die Definition des Freischärlers zu, als die des Art. 47 ZP I.

2.8 Geschützte Personen

Als geschützte Personen bezeichnet man diejenigen Individuen, die eine besondere Stellung im humanitären Völkerrecht, z.B. durch die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle, genießen. Darunter befinden sich auf jeden Fall Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige der Streitkräfte (GA I und GA II), Kriegsgefangene (GA III) und Zivilpersonen, die sich im Machtbereich einer am Konflikt beteiligten Partei oder Besatzungsmacht befinden, deren Angehörige sie nicht sind (GA IV).[33]

2.9 Kriegsgefangene

In früheren Abkommen, wie beispielsweise der HLKO, wurde bestimmt, wie mit Kriegsgefangenen umzugehen ist. Jedoch erfolgt eine genaue Bestimmung des Kriegsgefangenenbegriffs erst im Art. 4 GA III:

Kriegsgefangene sind:

- Mitglieder der Streitkräfte, d.h. alle Personen, die den Streitkräften angehören.[34]
- Andere Milizen, Freiwilligenkorps und organisierte Widerstandsbewegungen, die zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören, wenn sie
- eine verantwortliche Person an ihrer Spitze haben;
- ein bleibendes und von Weitem erkennbares Unterscheidungszeichen führen;
- die Waffen offen tragen;
- bei ihren Kampfhandlungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten.
- Mitglieder regulärer Streitkräfte, die sich zu einer von der Gewahrsamsmacht nicht anerkannten Regierung oder Autorität bekennen.
- Heeresgefolge.[35]
- Besatzungen von Handelsschiffen und Zivilluftfahrzeugen der am Konflikt beteiligten Parteien.
- Personen aus der Bevölkerung, als Beteiligte einer „Levée en masse“.[36]

Aber auch andere Personen haben das Recht als Kriegsgefangene behandelt zu werden, wie z.B.:

- Inhaftierte Personen, die den Streitkräften eines besetzten Landes angehören oder angehört haben, wenn die Besatzungsmacht dies für nötig hält (Wiederbeteiligungsgefahr am Konflikt usw.).
- Personen, die von einem neutralen oder nicht am Konflikt beteiligten Staat gefangen genommen werden.[37]

Personen, die einen Kombattantenstatus innehaben, sich aber rechtswidrig verhalten, verlieren ihren Status und haben kein Recht auf den Sekundärstatus des Kriegsgefangenen. Sie sind jedoch weiterhin wie Kriegsgefangene zu behandeln, bis in einem fairen Prozess ihre Schuld festgestellt wird.[38]

2.10 Heeresgefolge

Das Heeresgefolge wird im humanitären Völkerrecht durch die HLKO und die GA näher bestimmt:

Personen, die dem Heer folgen, ohne ihm unmittelbar anzugehören, wie Kriegsberichterstatter, Marketender, Lieferanten, zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen, Angehörige von Arbeitseinheiten oder Dienststellen, die mit der Fürsorge für die bewaffneten Kräfte betraut sind, haben, wenn sie in die Hand des Feindes geraten, das Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene, vorausgesetzt, dass sie im Besitz einer Identitätskarte der Militärbehörde sind.[39]

2.11 Sanitätseinheiten

Angehörige des militärischen Sanitätspersonals sind:

- Personen, die ausschließlich mit der Pflege von Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen, mit deren Bergung und mit deren Heilung und Verhütung von Krankheiten betraut sind, einschließlich der Ärzte, Krankenpfleger usw. sowie das Personal eines Lazarettschiffs.[40]
- Personen, die als Verwaltungspersonal der Sanitätseinheiten und -einrichtungen, wie Bürokräfte, Küchenpersonal usw., eingesetzt sind.[41]
- Personen von Zivilschutzorganisationen, die den Sanitätseinheiten der Konfliktpartei zugewiesen sind.[42]
- Personen, die kein ständiges Sanitätspersonal darstellen (Helfer im Sanitätsdienst mit entsprechender Ausbildung).[43]

Bei den oben genannten Personengruppen ist es nicht von Bedeutung, ob sie einem am Konflikt beteiligten Staat, einer internationalen humanitären Organisation, wie z.B. dem IKRK, einem neutralen oder einem anderen Staat angehören.[44]

2.12 Seelsorger

Militärgeistliche sind nach dem Art. 24 GA I sowie dem Art. 37 GA II Geistliche die in den Streitkräften eines Staates ihren Dienst versehen. Ihre Aufgabe ist die geistliche Betreuung der ihnen anvertrauten Personen.[45]

Den Militärgeistlichen gleichgestellt sind:

- Geistliche, die einer nicht in die regulären Streitkräfte eingegliederten Miliz, einem Freiwilligenkorps oder einer organisierten Widerstandsbewegung angehören, sofern deren Mitglieder den Status eines Kombattanten innehaben,
- Geistliche, die von zuständiger Behörde beauftragt wurden, das Gefolge der regulären Streitkräfte zu betreuen,
- Geistliche von Lazarettschiffen, auch wenn sie keine Militärgeistlichen sind und
- Geistliche von Handelsschiffen.

Nebenamtliche Militärgeistliche sind keine Militärgeistlichen nach dem humanitären Völkerrecht.[46]

2.13 Zivilpersonen

Eine Zivilperson, im Sinne des humanitären Völkerrechts, ist jemand der nicht Mitglied der Streitkräfte oder einer den Streitkräften assoziierten Gruppe ist. Die Gesamtheit der Zivilpersonen macht die Zivilbevölkerung aus.[47] Sie bleibt auch dann Zivilbevölkerung, wenn sich unter ihr einzelne Personen befinden, die nicht Zivilpersonen in diesem Sinne sind.[48]

2.14 Kommandounternehmen

Bei einem Kommandounternehmen operieren meist Sondereinsatzkräfte einer Konfliktpartei hinter den feindlichen Linien, um dort unter Ausnützung von sehr ausgeklügelten Methoden der Überraschung und Täuschung Sabotageaktionen (Zerstörung wichtiger Infrastruktur, Vernichtung von Gefechtsständen usw.) auszuführen. Dies verstößt nicht gegen das Verbot der Heimtücke des Art. 37 ZP I. Wenn die Sondereinsatzkräfte Angehörige der Streitkräfte sind und sich an die Regeln des bewaffneten Konflikts halten, dann gelten sie als rechtmäßige Kombattanten.[49]

2.15 Besetzung

Die Besetzung wurde bereits in Art. 42 HLKO eindeutig beschrieben:

„Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet.

Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.“[50]

2.16 Besatzungsmacht

Im Art. 43 HLKO ist keine wortwörtliche Definition einer Besatzungsmacht vorhanden, sinngemäß wird in diesem Artikel aber beschrieben, welche Voraussetzung eine Konfliktpartei zu erfüllen hat, um als eine solche zu gelten:

Die Konfliktpartei muss die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in ihrer Hand haben, nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung sowie das öffentliche Leben wiederherstellen und, sofern sich daraus kein Hindernis ergibt, die Gesetze des Landes beachten.[51]

2.17 Kriegsverbrechen

In den von der UN-Völkerrechtskommission anerkannten Völkerrechtsgrundsätzen von 1950 werden im Grundsatz VI Verbrechen definiert, die als Kriegsverbrechen gelten. Zu solchen Verbrechen zählen die Verletzungen der Kriegsgesetze oder -gebräuche. Dazu zählen insbesondere die Ermordung, Misshandlung oder Deportation zur Sklavenarbeit oder einem anderen Zweck von Angehörigen der Zivilbevölkerung, der Bevölkerung eines besetzten Gebietes, von Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See. Als Kriegsverbrechen gilt auch die Tötung von Geiseln, die Plünderung von öffentlichem oder privatem Eigentum, die mutwillige Zerstörung von Siedlungsräumen und jede durch militärische Notwendigkeit nicht gerechtfertigte Verwüstung.[52]

Es gibt noch weitere Verbrechen, die umgangssprachlich oft fälschlich als Kriegsverbrechen bezeichnet werden, wie Verbrechen gegen die Menschlichkeit und das Verbrechen des Völkermordes. Oft gehen solche verbrecherischen Handlungen mit international bewaffneten Konflikten oder nicht international bewaffneten Konflikten einher.[53]

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind der Mord, die Ausrottung, die Versklavung, die Deportation oder andere unmenschliche Handlungen, begangen an der Zivilbevölkerung, oder die Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, wenn diese Handlungen in Ausführung eines Verbrechens gegen den Frieden oder eines Kriegsverbrechens begangen werden.[54]

[...]


[1] Vgl. Auswärtiges Amt, Deutsches Rotes Kreuz, Bundesministerium der Verteidigung: Dokumente zum Humanitären Völkerrecht. Sankt Augustin 2006. S. 19.

[2] Vgl. Art. 43 ZP I.

[3] Vgl. Ipsen, Knut: Völkerrecht. 5. Auflage. C. H. Beck Verlag. München 2004. S. 1247.

[4] Vgl. Ipsen, Knut: Kombattanten und Nichtkombattanten. In: Fleck, Dieter (Hg.): Handbuch des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten. C. H. Beck Verlag. München 1994. S. 71.

[5] Vgl. Ebd. S. 61.

[6] Vgl. Ipsen, Knut: Völkerrecht. 5. Auflage. C. H. Beck Verlag. München 2004. S. 1248.

[7] Vgl. Herdegen, Matthias: Völkerrecht. 7. Überarbeitete und erweiterte Auflage. C. H. Beck Verlag. München 2008. S. 376; Zemanek, Karl: Das Kriegs- und Humanitätsrecht. In: Hummer, Waldemar. Neuhold, Hanspeter. Schreuer, Christoph (Hg.): Österreichisches Handbuch des Völkerrechts. 2 Bde. 4. völlig überarbeitete Auflage. Manz Verlag. Wien 2004. S. 549; UK Ministry of Defence: The Manual of the Law of Armed Conflict. Oxford University Press. Oxford 2004. S. 39.

[8] Vgl. Bundesministerium für Landesverteidigung: GZ S91100/3-FLeg/2004. Wien 15. April 2004.

[9] Siehe Kapitel 2.1 Streitkräfte.

[10] Art. 43 ZP I.

[11] Vgl. Ipsen, Knut: Kombattanten und Nichtkombattanten. In: Fleck: a.a.O. S. 61.

[12] Vgl. Gasser, Hans-Peter: Humanitäres Völkerrecht. Eine Einführung. Schulthess Juristische Medien AG. Zürich, Basel, Genf 2008. S. 73; Ipsen: a.a.O. S. 62.

[13] Art. 77 ZP I.

[14] Vgl. Ipsen: a.a.O. S. 62f.

[15] Art. 2 HLKO.

[16] Vgl. Ipsen: a.a.O. S. 67f; Herdegen a.a.O. S. 485.

[17] Vgl. Stein, Thorsten. Von Buttlar, Christian: Völkerrecht. 11. komplett neubearbeitete Auflage. Carl Heymanns Verlag. Köln, Berlin, München 2005. S. 485; Wieczorek, Judith: Unrechtmäßige Kombattanten und humanitäres Völkerrecht. Duncker & Humblot GmbH. Berlin 2005. S. 38; Gasser: a.a.O. S. 79.

[18] Vgl. Wieczorek: a.a.O. S. 35.

[19] Vgl. U.S. Supreme Court. Ex parte Quirin et al. v. Cox vom 31.7.1942. 317 U.S. 1. In: Heintschel von Heinegg, Wolff (Hg.): Casebook Völkerrecht. C. H. Beck Verlag. München 2005. S. 358.

[20] Ebd. S. 358.

[21] Vgl. Wieczorek: a.a.O. S. 37.

[22] Ebd. S. 38.

[23] Vgl. Hochhuth, Martin: Der Begriff des Terrorismus und der formale Friedensbegriff des Völkerrechts und des innerstaatlichen öffentlichen Rechts. In: Fleck, Dieter (Hg.): Rechtsfragen der Terrorismusbekämpfung durch Streitkräfte. Nomos Verlagsgesellschaft. Baden-Baden 2004. S. 57.

[24] Vgl. Dengg, Anton. Braumandl, Wofgang: Terrorismus. Geißel des 21. Jahrhunderts. In: IFK aktuell. Landesverteidigungsakademie. I/06. S. 1.

[25] Vgl. Ebd. S. 1.

[26] Vgl. Stein. Von Buttlar: a.a.O. S. 485.

[27] Art. 29 HLKO.

[28] Vgl. Art. 27 HLKR.

[29] Vgl. Art. 46 ZP I; Art. 29 HLKO.

[30] Vgl. Gasser: a.a.O. S. 76.

[31] Vgl. Art. 47 ZP I.

[32] Vgl. Zemanek: a.a.O. S. 549f.

[33] Vgl. Hobe, Stefan. Kimminich, Otto: Einführung in das Völkerrecht. 8. Vollständig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. A. Francke Verlag. Tübingen, Basel 2004. S. 514.

[34] Siehe Kapitel 2.1 Streitkräfte.

[35] Siehe Kapitel 2.10 Heeresgefolge.

[36] Siehe Kapitel 2.3 „ Levée en masse“; Vgl. GA III Art. 4.

[37] Vgl. Art. 4 GA III.

[38] Vgl. Art. 44 ZP I.

[39] Vgl. Art. 13 HLKO; Art. 4 GA III.

[40] Vgl. Art. 24 GA I; Art. 30 GA II; Art. 22, 23 ZP I.

[41] Vgl. Art. 24 GA I; Art. 36, 37 GA II.

[42] Vgl. Art. 63 GA IV; Art. 8 ZP II.

[43] Vgl. Art. 25 GA I.

[44] Vgl. Henckaerts, Jean-Marie. Doswald-Beck, Louise: Customary International Humanitarian Law. Volume I. Rules. Cambridge University Press. New York 2007. S. 81f.

[45] Vgl. Art. 24 GA I; Art. 37 GA II.

[46] Vgl. Rabus, Walter: Seelsorgedienst. In: Fleck: a.a.O. S. 301.

[47] Vgl. Gasser: a.a.O. S. 111; Art. 50 ZP I.

[48] Vgl. Art. 50 ZP I.

[49] Vgl. UK Ministry of Defence: a.a.O. S. 44; Art. 37 ZP I.

[50] Art. 42 HLKO.

[51] Vgl. Art. 43 HLKO.

[52] Vgl. Auswärtiges Amt, Deutsches Rotes Kreuz, Bundesministerium der Verteidigung: a.a.O. S. 148.

[53] Um einen Gesamtüberblick über Verbrechen schaffen zu können, die das humanitäre Völkerrecht kennt, wird nachfolgend noch auf beide Arten eingegangen.

[54] Vgl. Auswärtiges Amt, Deutsches Rotes Kreuz, Bundesministerium der Verteidigung: a.a.O. S. 148.

Ende der Leseprobe aus 92 Seiten

Details

Titel
Die Rechtsstellung geschützter Personen im humanitären Völkerrecht
Note
1
Autor
Jahr
2009
Seiten
92
Katalognummer
V191680
ISBN (eBook)
9783656165958
Dateigröße
797 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit wurde mit ausgezeichnetem Erfolg bewertet.
Schlagworte
humanitäres Völkerrecht, geschützte Personen, Kombattant, Guantanamo, Gefangene, Kriegsvölkerrecht
Arbeit zitieren
Christian Stürzer (Autor:in), 2009, Die Rechtsstellung geschützter Personen im humanitären Völkerrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/191680

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