Intelligente Netze im Energiebereich

Ein rechtlicher Ausblick auf die europäischen Smart Grids der Zukunft


Diplomarbeit, 2011

128 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Ausgangssituation
1.2 Zielsetzung
1.3 Methodik

2 Technische Einführung
2.1 Elektrizitätswesen
2.1.1 Intelligente Netze (Smart Grids)
2.1.2 Intelligente Zähler (Smart Meters)
2.2 Gaswesen
2.2.1 Intelligente Netze (Smart Gas Grids)
2.2.2 Intelligente Zähler (Smart Meters)

3 Rechtliche Grundlagen
3.1 Unionsrecht
3.1.1 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (RL 2009/72/EG)
3.1.2 Erdgasbinnenmarktrichtlinie (RL 2009/73/EG)
3.1.3 Energieeffizienzrichtlinie (RL 2006/32/EG)
3.1.4 Elektrizitätsversorgungssicherheitsrichtlinie (RL 2005/89/EG)
3.1.5 Gasversorgungssicherheitsrichtlinie (RL 2004/67/EG)
3.1.6 Ökostromrichtlinie (RL 2009/28/EG)
3.1.7 Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG)
3.1.8 Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG)
3.1.9 Zugangsrichtlinie (RL 2002/19/EG)
3.1.10 Genehmigungsrichtlinie (RL 2002/20/EG)
3.1.11 Rahmenrichtlinie (RL 2002/21/EG)
3.1.12 Universaldienstrichtlinie (RL 2002/22/EG)
3.2 Österreichisches Recht
3.2.1 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG)
3.2.2 Gaswirtschaftsgesetz (GWG)
3.2.3 Datenschutzgesetz (DSG)
3.2.4 Telekommunikationsgesetz (TKG)
3.3 Landesrecht - Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (Stmk-ElWOG)

4 Elektrizitätsrechtliche Fragestellungen
4.1 Bereitstellung der Detailverbrauchsdaten
4.1.1 Energieverbrauchsprognose bzw. Erzeugungsfahrplan
4.1.2 Anwendbarkeit neuer Technologien
4.1.3 Zeitpunkt des Widerspruchsrechts
4.1.4 Anreiz des Nichtwiderspruchs
4.1.5 Informationen über Endenergieeffizienz
4.1.6 Informative Abrechnung
4.1.7 Detaildatenbereitstellung an Dritte (Energiedienstleistung und -beratung)
4.2 Anreizgestaltete Tarifmodellierung
4.3 Einbindung von dezentralen Energiequellen in Smart Grids
4.3.1 Entrichtung des Netzverlustentgelts durch Einspeiser
4.3.2 Anreizkomponenten
4.4 Netzausbaupläne und Netzregulierungsmaßnahmen
4.5 Kosten von Smart Metering
4.6 Umsetzungsvergleich mit Deutschland
4.6.1 Umrüstung der Messgeräte
4.6.2 Liberalisierung des Messwesens
4.6.3 Lastvariable und zeitabhängige Tarife
4.6.4 Zurverfügungstellung der Messdaten
4.7 Fazit der elektrizitätsrechtlichen Fragestellungen

5 Gasrechtliche Fragestellungen
5.1 Smart Grids und Smart Meter im Gasbereich
5.1.1 Widerspruchsrecht
5.1.2 Detaildatenerfassung und -verwendung
5.1.3 Zeit- und lastabhängige Tarife
5.1.4 Netzentgelte und die dezentrale Gaserzeugung
5.1.5 Netzausbau
5.1.6 Kosten von Smart Metering
5.2 Umsetzungsvergleich mit Deutschland
5.2.1 Umrüstung der Messeinrichtungen
5.2.2 Sonstige Umsetzungsunterschiede
5.3 Fazit der gasrechtlichen Fragestellungen

6 Datenschutzrechtliche Fragestellungen
6.1 Smart Privacy und Privacy by Design
6.2 Grundlegendes zu den Detailmessdaten
6.2.1 Einordnung der Detailmessdaten
6.2.2 Die Erhebung von Detailmessdaten
6.2.3 Informationspflichten bei der Erhebung von Detailverbrauchsdaten
6.3 Grundprinzipien im Datenschutz
6.3.1 Prinzip der informationellen Selbstbestimmung
6.3.2 Prinzip der Datensparsamkeit
6.4 Detaildatenzugriff und -verwendung
6.4.1 Widerspruch in einer Vertragsbeziehung mit einem Lieferanten
6.4.2 Zustimmung zur Datenweitergabe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
6.4.3 Gewollter Datenzugriff eines Dritten
6.4.4 Gewollter Datenzugriff eines Dritten beim Netzbetreiber
6.5 Data Unbundling
6.5.1 Allgemeines zum Unbundling
6.5.2 Energiedienstleistungen von Netzbetreibern
6.6 Datensicherheit
6.6.1 Unzureichende Datensicherheitsmaßnahmen
6.6.2 Schadenersatzansprüche bei Verletzung der Datenschutzbestimmungen
6.7 Verhaltensnormen
6.8 Fazit der datenschutzrechtlichen Fragestellungen

7 Telekommunikationsrechtliche Fragestellungen
7.1 Grundlegendes zur telekommunikationsrechtlichen Verankerung von Smart Grids
7.1.1 Smart Grids über feste Datenleitungen
7.1.2 Smart Grids über Stromleitungen
7.1.3 Smart Grids über Funkverbindungen
7.2 Errichtung eines Kommunikationsnetzes
7.3 Zugang und Mitbenutzung bestehender Kommunikationsnetzen
7.3.1 Zugang zu bestehenden Kommunikationsnetzen
7.3.2 Mitbenutzung bestehender Kommunikationsnetze
7.3.3 Zugang zum Kommunikationsnetz durch Dritte
7.3.4 Mitbenutzung von Kommunikationsnetzen durch Dritte
7.4 Angebot des Datenkommunikationsnetzes
7.5 Datenschutz im Kommunikationsnetz
7.6 Verankerung der telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen
7.7 Fazit der telekommunikationsrechtlichen Fragestellungen

8 Zusammenfassung und Ausblick

Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Smart Grids

Abbildung 2: Lastprofil Haushalt

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorwort

Smart Grids sind ein Thema, dass für die österreichische Bevölkerung nach der Umsetzung aller nunmehr beschlossenen Gesetze beim Energiebezug relevant ist und damit das tägliche Leben bewusst, aber teilweise auch unbewusst, beeinflussen wird. Dieser Umstand war Anlass genug, sich mit dem wissenschaftlichen und praktischen Diskurs, welcher auf den entsprechenden Fachebenen geführt wird, auseinanderzusetzen und in diese nun vorliegende Diplomarbeit einzuarbeiten. Auch unter Inkaufnahme des Risikos, dass die inhaltliche Diskussion mit dem Großteil der Kommilitonen auf Grund der Spezifität des Energierechts kaum geführt werden konnte. Die Thematik eröffnete mir jedoch tiefe Einblicke in unterschiedlichste Bereiche des juristischen Fachs, die mich auch für die Bearbeitung weiterer Aufgabenstellungen im Energierecht begeistern konnten. Die weiterführende Beschäftigung mit einzelnen Detailbereichen ist zweifelsohne auch erforderlich, denn intelligente Netze stehen erst am Anfang der rechtlichen Entwicklung.

Mein Dank gilt Univ.-Prof. Dr. Stefan Storr, der mir die Bearbeitung dieses dynamischen und aktuellen Themenkomplexes ermöglichte und mit dem intensiven Doktorandenseminar in Admont eine ausgezeichnete Diskussions- und Arbeitsgrundlagen für diese Schrift lieferte. Mein besonderer Dank gilt Dr. Renate Pirstner-Ebner, die mir als juristische Expertin der intelligenten Netze bei Fragen jederzeit unterstützend zur Seite stand und die Fortschritte bei der Lösung unterschiedlichster Problembereiche immer kritisch beleuchtete. Ebenso bedanke ich mich bei den Kolleginnen und Kollegen des Instituts für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre, die wertvolle Diskussionsbeiträge und Inputs für die Arbeit lieferten. Der Energie-Control Austria GmbH gilt mein Dank für die Unterstützung dieser Arbeit im Rahmen des Programms zur „Förderung wissenschaftlicher Abschlussarbeiten auf dem Gebiet der Energiemarktliberalisierung“, ebenso der evolaris next level GmbH. Abschließend bedanke ich mich für das große Verständnis meiner Verlobten Melanie Krieger, der diese Arbeit auch gewidmet ist.

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Ausgangssituation

Seit den 1970er Jahren ist die europäische Energielandschaft von einer ständigen Steigerung des Verbrauchs von fossilen Primärenergieträgern[1] gekennzeichnet. Zu beobachten ist durchschnittlich ein etwa 2%iger Anstieg pro Jahr.[2] Der wachsende Verbrauch wird meist durch zentrale Großkraftwerke gedeckt, welche über Hochspannungsnetze (Übertragungsnetze) sowie Mittel- und Niederspannungsnetze (Verteilernetze) den vom Endkunden angeforderten Strom an diesen liefern.[3] Die Kraftwerke werden jedoch zu einem großen Teil mit fossilen Energieträgern wie etwa Kohle, Gas und Erdöl oder der politisch umstrittenen Atomenergie[4] angetrieben.[5] Europaweit ist das Aufkommen an erneuerbaren Energieträgern[6] wie etwa der Wasserkraft, Wind- oder Solarenergie bei einem Anteil von ca. 18%.[7] Zwar liegt Österreich im europäischen Vergleich mit einem Anteil von 58%[8] an erneuerbaren Energieträgern bei der inländischen Energieerzeugung noch an einer guten Position, doch sinkt dieser Wert ständig.[9] Insbesondere, weil Österreich eine ausgezeichnete Anbindung an natürliche nachhaltige Energieressourcen wie etwa der Wasserkraft hat, sollte dieser Wert relativ gesehen, auf einem hohen europäischen Niveau verbleiben, denn Österreich muss sich beim Anteil von erneuerbaren Energieträgern beim Bruttoinlandsverbrauch von 29%[10] auf einen Wert von 34%[11] bis 2020 steigern.[12]

Die Europäische Union hat sich im Rahmen der Klimaschutzproblematik auf die so genannten „20-20-20-Ziele“[13] geeinigt. Diese umfassen die Senkung der Treibhausgasemissionen um 20%[14], die Verbesserung der Energieeffizienz um 20% und die Steigerung des Anteils von Strom aus erneuerbaren Energiequellen im gesamteuropäischen Energiemix auf 20%. Diese Ziele sind bis zum Jahr 2020 in der gesamten europäischen Union umzusetzen. Das 3. Energiemarkt-Liberalisierungspaket[15] bringt diesbezüglich einige Neuerungen mit.[16] Diese EU-Richtlinien sehen erstmals die europaweite Implementierung von intelligenten Netzen, so genannten Smart Grids, und intelligenten Zählern, so genannten Smart Meters, vor. Insbesondere die intelligenten Netze sind auch als Forschungsschwerpunkt im aktuellen 7. SET-Plan (Strategic Energy Technology Plan)[17] der EU verankert und bedürfen daher verstärkter Aufmerksamkeit,[18] da sich quer durch Europa neben Leuchtturmprojekten[19], auch einige Forschungsgruppen und Institutionen mit der möglichen Umsetzung dieser Thematik im europäischen Raum beschäftigen.

Die intelligenten Netze sollen als Verbindung zwischen Erzeugung, Vertrieb und Kunden ausgestaltet sein, eine Plattform für neue Energieanwendungen und vermehrten Wettbewerb schaffen und zukünftig auch die geplante dezentralisierte Energieversorgung mit nachhaltigen Kleinkraftwerken steuern können.[20] Die regulatorische Umsetzung dieser Netze verbleibt bei den Mitgliedstaaten. Diese sollten bei der bevorstehenden Schaffung bzw. bei den bereits umgesetzten legislativen Rahmenbedingungen insbesondere die organisatorischen Grenzen der bestehenden und geplanten Gesetzgebung sowie die rechtlichen Fragestellungen in Bereichen des Datenschutzes aber auch angrenzenden Rechtsfeldern der intelligenten Netze berücksichtigen.

1.2 Zielsetzung

Die Zielsetzung der Arbeit ist es, regulative Potentiale der nationalen Gesetzgebung für intelligente Netze und den damit zusammenhängenden Regelungsbereichen aufzuzeigen. Diese Analyse soll für das Elektrizitäts- und Gaswesen durchgeführt werden.

Behandelte Themenfelder sind die einschlägigen Regelungen im österreichischen Elektrizitäts- und Gaswesen mit den entsprechenden europäischen Normen, der Datenschutz sowie die Telekommunikationsgesetzgebung und weitere Regelungsbereiche, welche gegebenenfalls Auswirkungen auf die Einsparungspotentiale der intelligenten Netze haben könnten.

1.3 Methodik

Unter diesen allgemeinen Zielsetzungen werden im Verlauf der Arbeit einzelne Forschungsfragen entwickelt, wobei zu Beginn der Arbeit zum besseren Verständnis der Materie eine Einführung in die technischen und rechtlichen Grundlagen erfolgen soll.

Als Forschungsmethode wird zuerst eine ausgedehnte Recherche im Bereich der vorhandenen Literatur sowie der Gesetzgebung und Judikatur angewandt, wobei die Basis der Analyse die erfolgte und geplante Gesetzgebung im Bereich der intelligenten Netze und der intelligenten Zähler darstellt. Aus dieser Recherche werden einzelne Forschungsfragen herausgearbeitet, welche mit der dargestellten Zielsetzung in Verbindung stehen. Anschließend erfolgt eine rechtliche Analyse der Forschungsfragen unter Heranziehung der einschlägigen Gesetzgebung, Judikatur und Literatur. Aus der Analyse sollen Problemfelder in der Gesetzgebung im Hinblick auf die effiziente Verwirklichung der Einsparungspotentiale von intelligenten Netzen hervorgehen. Für die aufgezeigten Problemfelder sollen anschließend regulatorische Lösungsmöglichkeiten dargestellt werden.

2 Technische Einführung

2.1 Elektrizitätswesen

2.1.1 Intelligente Netze (Smart Grids)

Die Definition von Smart Grids ist ein erster wichtiger Ausgangspunkt zur weiteren Beurteilung der rechtlichen Fragestellungen. Grundlegend wird unter intelligenten Netzen eine „größere Durchdringung des gesamten energiewirtschaftlichen System mit Informations- und Kommunikationstechnik […], aber auch eine stärkere Einbindung heute weitgehend passiver Endkunden in die Marktprozesse verstanden“[21]. Eine klare gemeinsame Definition oder gar eine Legaldefinition des Begriffs der Smart Grids bzw. intelligenter Netze ist jedoch noch nicht vorhanden.[22] Daher sollen exemplarisch zwei Begriffsdefinitionen aus der Fülle an unterschiedlichen Definitionsversuchen herausgegriffen werden.

Die österreichische „Nationale Technologieplattform Smart Grids Austria“, die sich aus Netzbetreibern, Technologieanbietern und Forschungseinrichtungen im Elektrizitätsbereich zusammensetzt, definiert den Begriff Smart Grids wie folgt:

Smart Grids sind Stromnetze, welche durch ein abgestimmtes Management mittels zeitnaher und bidirektionaler Kommunikation zwischen Netzkomponenten, Erzeugern, Speichern und Verbrauchern einen energie- und kosteneffizienten Systembetrieb für zukünftige Anforderungen unterstützen.[23]

Der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) als Träger der Deutschen Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE (DKE) fasst den Begriff Smart Grids unter nachfolgende Definition und erkennt als Ziel „zukünftig unter veränderten Randbedingungen effizient nachhaltigen, wirtschaftlichen und sicheren Strom zu liefern“.

Smart Grid ist ein ganzheitliches, intelligentes Energieversorgungssystem […]. Es umfasst den Betrieb von aktiven Energieverteilungsnetzen und Energieübertragungsnetzen mit neuen IKT-basierten Technologien zur Netzautomatisierung ebenso wie die Einbeziehung von zentralen und dezentralen Energieerzeugungseinrichtungen und Speichern bis hin zu den Verbrauchern, um insgesamt eine bessere Vernetzung und Steuerung des Gesamtsystems zu erreichen“.[24]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Smart Grids Austria, http://www.smartgrids.at vom 04.11.2010.

Abbildung 1: Smart Grids

Die Definitionen liegen zumeist nicht weit auseinander, inkludieren jedoch unterschiedlich stark verschiedene Teilaspekte der Thematik. Intelligente Netze weisen jedenfalls einige Neuerungen gegenüber der herkömmlichen Netzstruktur auf. Eine wichtige Innovation im Bereich der Smart Grids ist die Einbindung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), welche die bidirektionale Kommunikation im Netz ermöglicht. IKT-Komponenten integrieren Teile des Smart Grids, wie etwa Generatoren, Speicher oder Zähler in das Netz.[25] Durch diesen ständigen Informationsfluss können neue Netztechnologien harmonisierter und koordinierter angewandt werden.[26] Das fördert einen energie- und kosteneffizienten Systembetrieb, wie er auch von Smart Grids Austria beschrieben wird. Besonders durch die weite Verbreitung des Internets und der nötigen IT-Infrastruktur, wird der Aufbau der intelligenten Netze auf IKT gefördert, da dadurch geringere Investitionskosten für die Netzbetreiber und Endkunden entstehen und der Endkunde jederzeit und überall die Möglichkeit hat, das „System Energie“ zu kontrollieren und zu steuern. Zudem ist die Internettechnologie bereits weit fortgeschritten und verbreitet. Ein Umstand, welcher die Systemstabilität fördert und die schnelle und fehlerfreie Kommunikation unterstützt.

Neue Technologien und Systeme wird man auch im Bereich der Steuerungsmechanismen des Energieverbrauchs finden. Energieplattformen und ein „Marktplatz der Energie“, welche Anreize im Bereich des Energieverbrauchs setzen[27], sind die Folge. Intelligente Netze erlauben etwa den Einsatz von detaillierteren Prognosesystemen, welche durch die genaue Aufzeichnung von Verbrauchsdaten der Endkunden, Preissignale an so genannte intelligente Netzknoten senden können.[28] Dadurch entstehen neue Wege der Preisbildung für das Produkt Energie auf einem liberalisierten Markt. Preise werden somit nicht mehr über statische Tarifsysteme und den Verbrauch bestimmt, sondern variabel und dynamisch über den Zeitpunkt des Verbrauchs und die Belastung des Netzes zu diesem Zeitpunkt. In Zeiten hoher Netzbelastung wird Energie tendenziell teurer sein, während in Zeiten mit geringeren Lasten der Energiepreis niedriger sein wird. Auf der Seite des Endkunden werden aus diesem Grund Systeme des so genannten Demand Side Management (DSM) bzw. Demand Response, der automatischen Laststeuerung[29] zum Einsatz kommen. Diese schalten elektrische Geräte je nach der aktuellen Last (zukünftig wahrscheinlich auch nach dem aktuell vorherrschenden Preis) im Netz ein oder aus.[30] Dadurch können Spitzenlasten abgeflacht und der Endkunde mit günstigeren Preisen am „Marktplatz der Energie“ belohnt werden, weil Spitzenlastkraftwerke sukzessiv abgebaut werden können bzw. die Stromlieferanten nicht mehr den teuren Spitzenlaststrom[31] zukaufen müssen.[32]

Im Bereich der Energieplattformen sind Systeme des dezentralen Energiemanagements (DEMS) vorstellbar.[33] Diese sind notwendig, damit zukünftig kleine dezentrale (private) Erzeuger ihre Produktion aus nachhaltigen Energiequellen in das Netz einspeisen können. Die Produktionsleistung von nachhaltigen Energiequellen schwankt meist und kann nicht auf Grund des aktuellen und prognostizierten Verbrauchs gezielt ein- oder ausgeschaltet werden, wie etwa traditionelle Kraftwerke. Beispielsweise produzieren große Offshore-Windparkanlagen an der Nordsee in Deutschland große Energiemengen, aber eben nur, wenn der Wind weht. Die so nachhaltig erzeugte Energie, die etwa auch aus kleinen Photovoltaikanlagen auf privaten Hausdächern kommt, muss vom Verteilernetz unter Einhaltung einer „gesunden Netzspannung“ aufgenommen und entsprechend verteilt werden.[34] So ist es durchaus möglich, dass sich die derzeit einseitige Flussrichtung in einen zweiseitigen Energiefluss[35] wandelt, sich einzelne Kleinregionen selbst versorgen und teilweise sogar überschüssige Energie vom Verteilernetz ins Übertragungsnetz leiten.[36] Dadurch kommt es zu einem radikalen Umbruch im Bereich der Netznutzung, welche derzeit ausgeht von einer zentralen Versorgung durch Großanlagen und die Verteilung über Übertragungs- und Verteilernetze. Diese Entwicklung stellt auch eine große Herausforderung für die Netzbetreiber dar, welche die entsprechende Netzinfrastruktur bereitstellen müssen.[37]

Abschließend müssen jedoch auch zukünftig nutzbare Energiespeicher koordiniert und in das Netz integriert werden. Als mögliche Speicherorte werden im Zuge der Diskussion immer wieder die trendsetzenden Elemente der e-Mobilität genannt. Insbesondere könnten elektrische Fahrzeuge als dezentraler und mobiler Speicherort im intelligenten Netz fungieren[38] und neben der Aufgabe des Transports auch zur Systemstabilität beitragen. So wäre etwa das Aufladen der Elektrofahrzeuge bei geringer Systemlast, das Entladen bei hoher Systemlast möglich. Derartige Vorgänge tragen erneut zur Systemstabilität bei und flachen insbesondere die Spitzenlastkurven ab. Das entlastet die Netze und die Eigentümer derartiger „mobiler Speicher“. Diese haben durch die Preisdifferenz einen Anreiz ihre Elektrofahrzeuge als Speicher in das Netz zu integrieren. Neben der e-Mobilität ist im Zuge der Energiespeicherung in intelligenten Netzen jedoch auch an unterschiedliche andere Möglichkeiten zu denken, die teilweise jedoch noch im Forschungsstadium stecken.[39]

2.1.2 Intelligente Zähler (Smart Meters)

Die intelligenten Zähler (Smart Meters) bilden einen integrierten Teil der intelligenten Netze.[40] Ohne intelligente Zähler wäre ein Smart Grid wohl nicht vorstellbar.[41] Sie dienen dazu, den Stromverbrauch eines Endkunden detailliert aufzuzeichnen. Jedoch wird dieser nicht, wie derzeit üblich, in Jahresabständen abgelesen. Vielmehr erfolgt die Messung in kürzeren Perioden, bis hin zu einer Echtzeitmessung (Real-Time-Measuring). Smart Meters ermöglichen somit eine „detaillierte Messung des Stromverbrauchs nach einem individuellen zeitlichen Verlauf“[42] und damit die Erstellung eines Lastprofils.[43] Für intelligente Messgeräte findet sich im Gegensatz zu intelligenten Netzen eine Legaldefinition. Gem. §7 Z.31 ElWOG-2010 ist ein intelligentes Messgerät „eine technische Einrichtung die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst, und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt“.

Durch diese zeitlich kürzeren (zeitnahen) Messabstände (in der Regel ca. alle 15 Minuten[44] ) sind, ebenso wie bei den Innovationen im intelligenten Netz, neue Dienstleistungen und Produkte vorstellbar.[45] So kann man dem Endkunden etwa durch die Visualisierung des Verbrauchs ein Werkzeug in die Hand geben, um den Energieverbrauch selbst aktiv zu erfahren, zu kontrollieren und zu beeinflussen. Dieses Werkzeug sollte dem Endkunden über ein zumindest täglich aktualisiertes Webportal oder einer anderen Darstellungsmöglichkeit angeboten werden. Dadurch erhält der Kunde die notwendigen Informationen und, wenn entsprechende Tarifmodelle[46] verfügbar werden, auch einen preislichen Anreiz, um den Energieverbrauch zu reduzieren und somit die Energieeffizienz zu erhöhen.[47] Die intelligenten Zähler können den Stromverbrauch jedes einzelnen Bereichs in einem Haushalt erfassen. Den Bereichen können schließlich auch Geräte zugeordnet werden, womit die grafische Darstellung noch einprägsamer wird. Das typische Lastmodell eines Einpersonenhaushalts (siehe Abbildung 2: Lastprofil Haushalt) könnte dadurch von einer starken Belastung in den Morgen- und Abendstunden zu einer einigermaßen gleichmäßigen Belastung geführt werden, da energieintensive Vorgänge (z.B. das Waschen mit einer Waschmaschine) über den Tag verteilt automatisch durchgeführt werden könnten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

Abbildung 2: Lastprofil Haushalt

Auch mit intelligenten Zählern sind DEMS und DSM Strategien möglich.[48] Die Smart Meters können mittels Plug & Play an das Netz angeschlossen werden und nehmen sofort ihre Arbeit auf. Über eine Internet- bzw. Netzwerkanbindung an das intelligente Netz können sie unmittelbar Verbrauchsdaten an die Netzbetreiber weitergeben. Diese können die Daten aller Kunden aggregieren und erhalten so ein zeitnahes Bild der tatsächlichen Netzbelastung. Sie können rasch auf die Anforderungen reagieren und ggf. die Erzeuger anweisen, die Stromerzeugung hoch- oder herunterzufahren.[49] So sind effiziente Lastverschiebungen möglich und Spitzenlasten können geglättet werden. Zudem sind neue Preismodelle wie das Real-Time-Pricing[50] möglich, das höhere Preise bei höheren Netzlasten vorsieht und damit einen Anreiz setzt, Energie bei niedrigen Netzauslastungen anzufordern bzw. weniger Energie bei hoher Netzauslastung zu verbrauchen.

Neben diesen Tarif- und Lastmodellen können sich aber auch neue Dienstleistungen im Energiebereich etablieren. Professionelle Energieberater haben etwa durch die kurzen Zeitintervalle der Energieverbrauchsmessung vollkommen neue Analysemöglichkeiten des Energieverbrauchs von privaten Haushalten. Sie können wertvolle Tipps zum Energiesparen an die Endkunden liefern. Zudem können sich auch standardisierte Angebote zur Einbindung von dezentralen nachhaltigen Energiequellen in privaten Haushalten entwickeln, die das Management der schwankenden Energieerzeugung übernehmen können.[51] Die dadurch erzeugte Überschussenergie kann wiederum plangemäß in das bestehende Netz eingespeist werden, da die Netzbetreiber durch genaue Forecasts basierend auf einer Spezialdatenbank mit Verbrauchs- und Einspeiseaufzeichnungen die Systemstabilität gewährleisten können.

Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie[52] (im Folgenden EBR) der EU sieht zudem vor, dass bis zum Jahr 2020 80% der europäischen Zählstellen im Strombereich auf Smart Meters umgestellt sein sollen.[53] Bei einer derartigen flächendeckenden Einführung von intelligenten Zählern kann im Elektrizitätswesen ein Einsparungspotential von ca. 3,5%[54] des Stromverbrauchs, das sind ca. 2.400 GWh[55] bzw. in etwa die Hälfte der jährlichen Leistungsfähigkeit des Gaskraftwerks Mellach II[56] in der Steiermark lukriert werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur unter der Voraussetzung, dass in allen Energiebereichen mit einheitlichen Standards gearbeitet wird, sowie effektive und übersichtlich aufbereitete Daten zur Verfügung stehen. Zusätzlich würde die flächendeckende Einführung jedoch auch im Servicebereich einige Einsparungen und Vorteile für den Kunden bringen. Es wären etwa schnellere Lieferantenwechsel und einfachere Zählerstandablesungen sowie Fehlerbehebungen mittels Fernwartung möglich.[57]

2.2 Gaswesen

2.2.1 Intelligente Netze (Smart Gas Grids)

Im Gegensatz zu den intelligenten Stromnetzen sind die intelligenten Gasnetze noch kein großes Thema in der Literatur, wenngleich die technologische Umsetzung von intelligenten Gasnetzen bereits weiter fortgeschritten ist als die der intelligenten Stromnetze.[58] Auch die Gesetzgebung hat die Bearbeitung der Thematik von intelligenten Gasnetzen erst nach der Umsetzungsphase der gesetzlichen Bestimmungen über intelligente Stromnetze aufgenommen. So kann eine Beschreibung von Smart Gas Grids nur ansatzweise erfolgen. Eine versuchte Definition lautet:

Smart Gas Grids bedeutet die Integration vieler Einzelmaßnahmen in die Systeme.“[59] Zu den genannten Einzelmaßnahmen zählen die Umwandlung von überschüssigem Windkraftstrom in Biomethan oder Wasserstoff, die Einbindung von dezentralen Gasspeichern, die Integration mit Verkehrsinfrastruktur, die dezentrale Nutzung durch Insellösungen, die Umfunktionierung von regionalen Kläranlagen zu „Energiezentralen“, die Möglichkeit zur elektronischen Lastverschiebung der größten Stromverbraucher, der Einsatz von Erdgasentspannungsanlagen mit KWK-Anlagen sowie die Einbindung von Mikro-KWK-Anlagen als virtuelle Gaskraftwerke.[60]

Auch bei intelligenten Gasnetzen spielt die IKT-Infrastruktur eine entscheidende Rolle. Anders als bei den Stromnetzen kann eine bidirektionale Flussrichtung nicht ohne weiteres realisiert werden. Intelligent gesteuerte Druckreduzierstationen müssen den Gasfluss über unterschiedliche Druckstufen hinweg ermöglichen. Erst langfristig sind bidirektionale Flussrichtungen denkbar, die in weiterer Folge etwa Verteilernetze als dezentralen Energiespeicher[61] nutzen können.[62]

2.2.2 Intelligente Zähler (Smart Meters)

Die intelligenten Zähler im Gasbereich sind von den Zielsetzungen vergleichbar mit denen im Strombereich. Der Einsatz von intelligenten Zählern umfasst die Fernauslesung von Zählern[63], die Verarbeitung der dadurch gewonnenen Ergebnisse sowie die Bereitstellung von Daten.[64]

Smart Meters im Gasbereich sind ebenso in den Richtlinien erfasst. Im Gaswesen ist jedoch, anders als im Elektrizitätswesen, eine quotenmäßige Vorgabe der Installation von intelligenten Zählern nach einer wirtschaftlichen Bewertung durch die Mitgliedstaaten frei zu bestimmen. Bei einer flächendeckenden Einführung ist jedoch mit Einsparungen bis zu 7% des Gasverbrauchs zu rechnen.[65] Das entspricht etwa 650 Millionen m3 Erdgas pro Jahr.[66] Auch hier wurde das Einsparungspotential unter der Prämisse errechnet, dass für das Gaswesen einheitliche Standards erarbeitet werden und effektive sowie übersichtlich aufbereitete Daten zur Verfügung stehen.

3 Rechtliche Grundlagen

Durch den Beschluss der 20-20-20-Ziele[67] hat die Europäische Kommission einen wichtigen Schritt im europäischen Klimaschutz gesetzt. Aufbauend auf diese Zielvorgaben werden nachhaltige Projekte in den rechtlichen Rahmenbedingungen der Union und der einzelnen Mitgliedstaaten verankert.

3.1 Unionsrecht

3.1.1 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (RL 2009/72/EG)

Die Termini der intelligenten Netze und intelligenten Zähler im Energiesektor wurden im 3. Energiemarkt-Liberalisierungspaket der Europäischen Union im normativen Rahmen eingeführt. So findet man etwa in der Ziffer 27 der Präambel der EBR das Bekenntnis zur „Modernisierung der Verteilernetze – beispielsweise durch Einführung intelligenter Netze“, sodass „dezentrale Energieversorgung und Energieeffizienz gefördert werden“. Ziffer 55 der Präambel statuiert, dass „die Einführung intelligenter Messsysteme […] nach wirtschaftlichen Erwägungen erfolgen“ sollte. Zudem empfehlen in Art. 3 (11) EBR die Mitgliedstaaten bzw. die Regulierungsbehörde nachdrücklich, dass „die Elektrizitätsunternehmen den Stromverbrauch optimieren, indem sie beispielsweise Energiemanagementdienstleistungen anbieten, neuartige Preismodelle entwickeln oder gegebenenfalls intelligente Messsysteme oder intelligente Netze einführen.“ Erst im Absatz 2 des Anhangs I der EBR[68] finden sich verbindliche Zielwerte.[69] Smart Meters im Elektrizitätswesen sind nach einer positiven wirtschaftlichen Beurteilung, mit einem Planungshorizont von 10 Jahren einzuführen. Auf Grund der bereits erfolgten positiven wirtschaftlichen Prüfung[70] sind daher 80% der Verbraucher bis 2020 mit intelligenten Messsystemen auszustatten.

3.1.2 Erdgasbinnenmarktrichtlinie (RL 2009/73/EG)

Auch in der Erdgasbinnenmarktrichtlinie (GBR) des 3. Energiemarkt-Liberalisierungspakets findet man die Begriffe der intelligenten Zähler und intelligenten Netze. Der Absatz 52 der Präambel der GBR spricht sich für die „Einführung intelligenter Messsysteme […] nach wirtschaftlichen Überlegungen“ aus und räumt den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei der Definition des Mindestverbrauchs ein, wenn eine wirtschaftlich vernünftige und kostengünstige Messung mit derartigen Messsystemen unter dieser zu definierenden Verbrauchsmenge nicht sinnvoll erscheint. Im Art. 3 (8) GBR wird „nachdrücklich empfohlen“, dass die „Erdgasunternehmen ihren Energieverbrauch optimieren, indem sie beispielsweise Energiemanagementdienstleistungen anbieten, neuartige Preismodelle entwickeln oder gegebenenfalls intelligente Messsysteme oder intelligente Netze einführen.“ Auch die Erdgasbinnenmarktrichtlinie regelt erst im Anhang unter dem Titel „Maßnahmen zum Schutz der Kunden“, die Einführung von intelligenten Netzen und intelligenten Messsystemen näher.[71] Im Absatz 2 des Anhangs I GBR wird normiert, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass „intelligente Messsysteme eingeführt werden, durch die die aktive Beteiligung der Kunden am Gasversorgungsmarkt unterstützt wird.“ Auch bei intelligenten Zählern im Gasbereich unterliegt die Einführung einer „wirtschaftlichen Bewertung aller langfristigen Kosten und Vorteile für den Markt und den einzelnen Kunden“, welche bis zum 3. September 2012 vorliegen muss. Anders als bei den intelligenten Messsystemen im Elektrizitätswesen sind hier keine Einführungsquoten oder -zeitrahmen durch die Richtlinie vorgegeben. Der Zeitrahmen obliegt der „zuständigen Behörde“, die notwendige Einführungsquote wird allein den Mitgliedstaaten überlassen. Damit verbleibt den Mitgliedstaaten bei intelligenten Messsystemen im Gasbereich ein wesentlich höherer Gestaltungsspielraum als dies etwa bei den intelligenten Messsystemen im Elektrizitätswesen der Fall ist.

3.1.3 Energieeffizienzrichtlinie (RL 2006/32/EG)

Im Jahr 2006, als die Energieeffizienzrichtlinie[72] (im Folgenden: EE-RL) erlassen wurde, war weder die Diskussion um das Thema der intelligenten Netze und der intelligenten Zähler noch die Technik an sich entsprechend weit fortgeschritten, um eine explizite Verankerung in einer Richtlinie notwendig erscheinen zu lassen. Im Art. 13 EE-RL finden sich so genannte „individuelle Zähler“ für die Erfassung und informative Abrechnung des Energieverbrauchs. Damit sind eigenständige Zählgeräte für jeden Energiebereich, nicht aber intelligente Zähler im heutigen Sinne gemeint.[73] Dennoch sollten die Endkunden gem. Art. 13 (1) EE-RL „im Bereich Strom, Erdgas, Fernheizung und/oder -kühlung und Warmbrauchwasser individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln.“ Der Art. 13 (3) EE-RL stellt klar, dass „[d]ie Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs so häufig durchgeführt wird, dass die Kunden in der Lage sind, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern.“ Neben den „individuellen Zählern“ erfolgte eine Verankerung von „intelligenten Systemen“ im Anhang III der EE-RL. Als Beispiel für eine sektorübergreifende Maßnahme für geeignete Energieeffizienzmaßnahmen führte man folgende Punkte an: „Verbrauchserfassung, intelligente Verbrauchsmesssysteme, wie z.B. Einzelmessgeräte mit Fernablesung bzw. -steuerung, und informative Abrechnung“. Smart Metering ist somit zumindest beispielhaft in der EE-RL verankert und auch andere Projekte sind davon erfasst.

3.1.4 Elektrizitätsversorgungssicherheitsrichtlinie (RL 2005/89/EG)

Um die Versorgungssicherheit der europäischen Bevölkerung zu stärken, wurde die Versorgungssicherheitsrichtlinie[74] (im Folgenden: EVS-RL) erlassen. Art. 3 (3) lit. c EVS-RL regelt, dass die Mitgliedstaaten auch die „Bedeutung der Förderung der Energieeffizienz und die Einführung neuer Technologien, insbesondere für die Bedarfssteuerung, zur Nutzung erneuerbarer Energietechnologien sowie für die dezentrale Erzeugung“ anerkennen. Auch Art. 5 (2) lit. d EVS-RL betrifft einen Teilbereich der intelligenten Netze, in dem die „Förderung der Einführung von Technologien im Bereich der Echtzeit-Nachfragesteuerung wie etwa fortschrittliche Messsysteme“ verankert wurde. Durch diesen Wortlaut erfolgt in der EVS-RL eine indirekte Verankerung von intelligenten Netzen und insbesondere von intelligenten Zählern. Besonders zur Anwendung gelangt die EVS-RL im Bereich der dezentralen Erzeugung durch Kleinkraftwerke. Diese spielen für die Versorgungssicherheit eine Rolle, da sie eine lokale Energieversorgung gewährleisten und dadurch im Falle eines Systemkollapses die Versorgung kleiner Regionen aufrechterhalten können. Zum anderen belasten sie jedoch durch das unregelmäßige Einspeisen von kleinen Energiemengen auch die Systemstabilität der bestehenden Netzinfrastruktur auf Grund der stark schwankenden Energieerzeugung. Daher muss auf diesen Umstand besonderes Augenmerk gelegt und entsprechende Anpassungsmodelle und -systeme zur Gewährleistung der Systemstabilität entwickelt werden. Dezentrale Energiemanagementsysteme (DEMS) in Verbindung mit intelligenten Netzen bieten eine solche Anpassungsfunktion.[75]

3.1.5 Gasversorgungssicherheitsrichtlinie (RL 2004/67/EG)

In der Gasversorgungssicherheitsrichtlinie[76] (im Folgenden: GVS-RL) finden sich keine direkten Verweise auf intelligente Gasnetze. Geht man von der oben eingeführten Definition von intelligenten Gasnetzen als Summe verschiedener Einzelmaßnahmen aus, kann zumindest der Art. 4 (4) GVS-RL als indirekter Verweis auf intelligente Netze durch die Sicherstellung der Versorgungssicherheit durch Gasspeicheranlagen interpretiert werden. Eher ist jedoch davon auszugehen, dass der Art. 4 (3) GVS-RL, welcher auf die „nicht erschöpfte Liste an Instrumenten zur Einhaltung der Versorgungssicherheitsstandards“ im Anhang der Richtlinie verweist, intelligente Gasnetze erfassen will. Der Anhang führt als Instrumente unter anderem „Arbeitsgasspeicherkapazität, Entnahmekapazität in Gasspeicheranlagen, Flexibilität der Netze, einheimische Erdgaserzeugung, Erzeugungsflexibilität“ sowie „Diversifizierung der Gasversorgungsquellen“ an, womit ein guter Teil der definitorischen Einzelmaßnahmen im Sinne der intelligenten Gasnetze angeführt ist.

3.1.6 Ökostromrichtlinie (RL 2009/28/EG)

Die im Jahre 2009 erlassene Ökostromrichtlinie[77] (im Folgenden: Öko-RL) sieht im Art. 16 (1) bereits direkt den Ausbau der intelligenten Netze vor. Die Mitgliedstaaten sollen geeignete Schritte ergreifen, um die intelligenten Netze auszubauen, um so den sicheren Betrieb des Elektrizitätssystems zu ermöglichen. In der Ziffer 6 der Präambel der Öko-RL wird auch auf die Entwicklung hin zu einer dezentralen Energieversorgung hingewiesen - eine Entwicklung, welche in dieser Form wohl nur mit dem Einsatz von intelligenten Netzen gewährleistet und umgesetzt werden kann. Die Ziffer 12 der Präambel der Öko-RL streicht insbesondere die Forcierung von Biogasanlagen als Energiequelle „dezentralen Charakters“ und „maßgeblichen Beitrag zur Entwicklung im ländlichen Raum“ heraus.

3.1.7 Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG)

In den intelligenten Netzen kommt es zur Verarbeitung einer großen Zahl an persönlichen Daten. Durch die minuten- und oft sekundengenaue Aufzeichnung der Verbrauchsdaten von Elektrizität und Gas können Rückschlüsse auf Personen und deren Gewohnheiten gezogen werden. Die europäische Datenschutzrichtlinie[78] (im Folgenden: DS-RL) aus dem Jahr 1995 kann hier herangezogen werden, um einen Missbrauch dieser Detaildaten zu verhindern. So werden etwa die Grundsätze zur Qualität der Daten (Art. 6 DS-RL) sowie die Grundsätze zur Verarbeitung der Daten (Art. 7 DS-RL) definiert, die Informationen der betroffenen Person (Art. 10-11 DS-RL) und deren Auskunftsrechte (Art. 12 DS-RL) festgelegt und die Vertraulichkeit und Sicherheit der Datenverarbeitung (Art. 16-17 DS-RL) normiert.

3.1.8 Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG)

Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation[79] (im Folgenden: DSEK-RL) detailliert die allgemeine Datenschutzrichtlinie insbesondere unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung rund um das Internet. Für die rechtliche Ausgestaltung der intelligenten Netze scheinen hier insbesondere die Artikel 4-6 DSEK-RL über die Betriebssicherheit, die Vertraulichkeit der Information sowie die Verkehrsdaten relevant zu sein.

3.1.9 Zugangsrichtlinie (RL 2002/19/EG)

Im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung der detaillierten Messdaten von intelligenten Zählern an den Versorger, welche für die Funktionsfähigkeit von intelligenten Netzen notwendig ist, scheint die Zugangsrichtlinie[80] (im Folgenden: Zugangs-RL) des Telekommunikationsrechts einschlägig zu sein. Sie legt Rechte und Pflichten der Unternehmen, etwa die Verhandlungen über die Zusammenschaltung elektronischer Kommunikationsnetze, fest (Art. 4 Zugangs-RL) und verpflichtet die Kommunikationsnetzbetreiber in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung (Art. 12 Zugangs-RL), etwa durch die Auflage Dritten den Zugang zu Netzeinrichtungen zu gewähren. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn Netzbetreiber vor der Entscheidung stehen, neue Kommunikationsnetze zu errichten oder den Zugang und die Mitbenutzung bei bereits bestehenden Kommunikationsnetzen zu beantragen.

3.1.10 Genehmigungsrichtlinie (RL 2002/20/EG)

In Bezug auf die elektronische Übermittlung der detaillierten Messdaten der Smart Meters weiter relevant ist die Genehmigungsrichtlinie[81] (im Folgenden: Genehmigungs-RL). Netzbetreiber müssen, wenn sie die erforderlichen Kommunikationsnetze selbst installieren und betreiben wollen, eine Genehmigung für die Bereitstellung eines solchen Kommunikationsnetzes erlangen. Im Art. 3 Genehmigungs-RL ist eine Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste vorgesehen, welche es jedem Unternehmen allgemein erlaubt, ein derartiges Kommunikationsnetz zu betreiben. Jedoch kommt es in verschiedenen Teilbereichen auch zur Notwendigkeit von Einzelgenehmigungen.

3.1.11 Rahmenrichtlinie (RL 2002/21/EG)

Als allgemeiner Rahmen im Bereich der europäischen Telekommunikation dient die Rahmenrichtlinie[82] (im Folgenden: Rahmen-RL). Sie normiert die grundsätzlichen Regulierungen im Bereich des europäischen Telekommunikationsrechts, fördert die Unterbindung von Wettbewerbsverzerrungen am europäischen Telekommunikationsmarkt und legt Verfahren und Rechtsschutzmöglichkeiten bei der Vergabe und beim Betrieb von Telekommunikationsdiensten und -netzen fest. Sie ist als Basis des europäischen Telekommunikationsrechts anzusehen. Für intelligente Netze ist die Rahmen-RL insbesondere bei den Begriffsdefinitionen und bei den Bestimmungen der Mitbenutzung von Relevanz.

3.1.12 Universaldienstrichtlinie (RL 2002/22/EG)

Im Zusammenhang mit den europäischen Regelungen im Telekommunikationsrecht und den intelligenten Netzen kann auch die Universaldienstrichtlinie[83] (im Folgenden: UnivD-RL) von Interesse sein. Sie regelt die „Verfügbarkeit gemeinschaftsweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt und regelt gleichzeitig die Fälle, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können.“ In entlegenen Gebieten könnte das Angebot von entsprechenden Kommunikationsnetzen für den Einsatz von intelligenten Netzen und Zählern nicht vorhanden sein. Eine entsprechende Verpflichtung zum Angebot eines solchen Kommunikationsnetzes für Unternehmen müsste auf Grundlage dieser Universaldienstrichtlinie geschehen.

3.2 Österreichisches Recht

3.2.1 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG)

Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz des Bundes in der Fassung der letzten größeren Novelle im Jahr 2006[84] (im Folgenden: ElWOG-2006) sah noch keine explizite Umsetzung der intelligenten Netze oder die Verbreitung von intelligenten Zählern vor. Sowohl Bund als auch Länder hatten nur bis zum 3. März 2011 Zeit, die Bestimmungen der EBR gem. Art. 49 (1) umzusetzen. Der österreichische Bundesgesetzgeber wurde innerhalb dieser Frist tätig und hat zuerst Stellungnahmen zu einem Begutachtungsentwurf[85] (im Folgenden: ElWOG-ME) bis zum 11. November 2010 eingeholt. Anschließend wurde eine leicht abgeänderte Regierungsvorlage[86] (im Folgenden ElWOG-RV) in die entsprechenden Gremien eingebracht. Die Gesetzesnovelle wurde schließlich am 30. November 2010 beschlossen und am 23. Dezember 2010 kundgemacht.[87] Die Landesgesetzgeber, die gem. Art. 12 Z.5 B-VG[88] Ausführungsgesetze im Elektrizitätswesen zu erlassen haben, kamen auf Grund der verzögerten Grundsatzgesetzgebung des Bundes unter Zugzwang. Den Bundesländern stand im Einklang mit Art. 12 Z.5 iVm Art. 15 (6) B-VG gem. §110 (2) ElWOG-2010 eine Umsetzungsfrist bis zum 24. Juni 2011 zu. Dadurch konnte jedoch der richtlinienkonforme Umsetzungstermin durch die Länder nicht eingehalten werden. Somit droht ein Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht fristgerechter Umsetzung der EBR.[89] Die Einleitung eines solchen obliegt jedoch dem Ermessen der EU-Kommission. Eine Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens war vorerst zwar nicht zu erwarten, insbesondere, weil die Europäische Kommission angekündigt hat, in diesem Zusammenhang noch bis Herbst 2011 sehr kulant zu sein.[90] Nach ungenutztem Ablauf dieser „informellen Kulanzfrist“ im September 2011 wurden jedoch zwei Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet.[91]

Das neue ElWOG sieht nun bereits die Verankerung von intelligenten Zählern vor. Legte der §83 ElWOG-ME noch die „Einführung von intelligenten Messeinrichtungen“ nach der Durchführung einer Kosten-Nutzenanalyse fix fest, wurde dies in der ElWOG-RV in eine „Kann-Bestimmung“ abgewandelt und später auch in dieser Form beschlossen. Danach ist die Einführung von intelligenten Messeinrichtungen nur vorgesehen, wenn die Kosten-Nutzenanalyse für eine solche Einführung spricht. Durch die Abwandlung von einer Muss- in eine Kann-Bestimmung wurde die Regierungsvorlage an die Anforderungen des Anhangs I (2) EBR angepasst und somit auch keine überschießende Umsetzung der europäischen Regelung, so genanntes „golden plating“,[92] im österreichischen Gesetz verankert. Dadurch wurde auch den einer Muss-Bestimmung ablehnend gegenüberstehenden Stellungsnahmen (etwa von der Bundesarbeiterkammer[93] oder vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung[94] ) Rechnung getragen. Dennoch bleibt es voraussichtlich eine rein „kosmetische“ Abwandlung, denn die Kosten-Nutzenanalyse wurde von der nationalen Regulierungsbehörde E-Control für mehrere Szenarien bereits durchgeführt.[95] Die Studie kam in allen Fällen zum Schluss, dass eine Einführung von intelligenten Zählern volkswirtschaftlich auf alle Fälle sinnvoll wäre,[96] womit die intelligenten Zähler einzuführen wären, wenn eine eigene Ministeriumsstudie nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen gelänge.

§83 (2) ElWOG-2010 behandelt die Anforderungen intelligenter Messeinrichtungen sowie die Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung. Im §84 (1) ElWOG-2010 geht der Bundesgesetzgeber erstmals auf die Erfassung der Messdaten, die Zurverfügungstellung für den Endkunden sowie die erforderliche Wahrung des Daten- und Konsumentenschutzes ein. Der §84 (2) ElWOG-2010 regelt den Datenfluss zwischen Netzbetreiber und Stromlieferant und gibt auch dem Konsumenten die Möglichkeit die ausgetauschten Daten einzusehen. Der §84 (4) ElWOG-2010 legt dabei fest, dass die Form des Datenaustausches durch die Regulierungsbehörde per Verordnung vorgegeben werden kann. Der § 84 (3) ElWOG-2010 erfasst schließlich die Verbrauchsmessung für alle Endkunden, welche nicht über eine Zählstelle mit intelligentem Messsystem verfügen.

Im Gegensatz zu den unionsrechtlichen Richtlinien sucht man im österreichischen Recht jedoch vergeblich nach dem Begriff des intelligenten Netzes. Nur indirekt über die Verankerung der intelligenten Zähler kann auch die Absicht erkannt werden, auch intelligente Netze einführen und umsetzen zu wollen. Ein expliziter Vermerk im bundesrechtlichen ElWOG fehlt jedoch.

3.2.2 Gaswirtschaftsgesetz (GWG)

Im Gaswirtschaftsgesetz aus dem Jahr 2006[97] (im Folgenden: GWG-2006) waren noch keine intelligenten Messsysteme im heutigen Sinn verankert. Im §28 (2) und (3) GWG-2006 wurde jedoch bereits versucht, den Gasverbrauch von großen Endkunden durch die verpflichtende Installation von so genannten Lastprofilzählern zu steuern. Verteilerunternehmen waren im Absatz 2 zum einen verpflichtet, „für Netzbenutzer, deren Anlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, dessen Betriebsdruck ein bestimmtes Ausmaß unterschreitet und deren Jahresverbrauch und Zählergröße ein bestimmtes Ausmaß unterschreiten, standardisierte Lastprofile zu erstellen und den einzelnen Netzbenutzern zuzuordnen.“ Im Absatz 3 wurde schließlich der Netzbetreiber zum Einbau von Ein-Stunden-Lastprofilzählern bis zum 1. Oktober 2002 bei all jenen Netzbenutzern verpflichtet, welche „die Kriterien zur Zuweisung von standardisierten Lastprofilen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen“, also insbesondere bei großen Gasabnehmern. Hier wurde demnach bereits im Sinne einer intelligenten Steuerung der Gasabnahme gedacht, was auch die obigen Ausführungen stärkt, dass die Gaswirtschaft bei der Implementierung von intelligenten Netzen und der intelligenten Verbrauchssteuerung technologisch und aus einer Umsetzungsperspektive betrachtet, bereits weiter ist als die Elektrizitätswirtschaft.

Wie auch bei der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie hatten die Mitgliedstaaten gem. §54 GBR bis zum 3. März 2011 Zeit, die entsprechenden Regelungen zu erlassen. In einer Entschließung des Nationalrates[98] wurde die Bundesregierung am 30. November 2010 aufgefordert, einen Gesetzesentwurf möglichst rasch, jedoch längstens bis Ende Februar 2011, vorzulegen. Ein entsprechender Ministerialentwurf[99] (im Folgenden: GWG-ME) langte am 27.01.2011 im Nationalrat ein. Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren fanden bis zum 23.02.2011 Berücksichtigung. Eine fristgerechte Umsetzung der Novelle des GWG durch den Bundesgesetzgeber bis zum 3. März 2011 erfolgte jedoch nicht. Anders als bei der Umsetzung im Elektrizitätswesen ist für die europarechtskonforme Umsetzung im Gaswesen verfassungsrechtlich auch lediglich der Bundesgesetzgeber notwendig. Das Gaswesen wird unter die verfassungsrechtlichen Normen der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art. 10 (1) Z. 8 B-VG), zum Teil jedoch auch unter das Bergwesen (Art. 10 (1) Z.10 B-VG) sowie unter das Zivilrechtswesen (Art. 10 (1) Z.6 B-VG) subsumiert.[100] Das erdgasspezifische Anlagenrecht und Unternehmensrecht kann dabei dem Gewerbetatbestand gem. der Versteinerungstheorie[101] zugeordnet werden.[102] Durch diese bundesrechtliche Kompetenzzuordnung, ist die Umsetzung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie einfacher, da lediglich das Gassicherheitswesen in der Regelungskompetenz der Bundesländer verbleibt.[103] Dennoch drohte auch hier auf Grund der nicht zeitgerechten Umsetzung das europäische Vertragsverletzungsverfahren,[104] das schließlich im September 2011 auch eröffnet wurde.[105]

Im §128 GWG-ME wurde schließlich die Einführung intelligenter Messgeräte für alle Endverbraucher, die nicht über einen Lastprofilzähler verfügen, festgelegt. Der Wortlaut des GWG-ME ist dabei stark an jenen des ElWOG-2010 angelehnt. Auch hier wurde die Einführung der intelligenten Messgeräte an eine Kosten/Nutzenanalyse gebunden, welche jedoch ebenso bereits mit einem positiven Ergebnis für die gesamte Volkswirtschaft in der E-Control-Studie durchgeführt wurde.[106] Der Ministerialentwurf regelt auch die Erlangung und den Umgang mit Messdaten der intelligenten Messgeräte im §129 GWG-ME. Auch dieser ist an den Wortlaut des ElWOG angelehnt. Lediglich §129 (1) GWG-ME wurde dahingehend abgeändert, dass Zählerstände nicht mehr zu erfassen, sondern nur noch zu speichern sind.[107] Ansonsten sei hier auf die Ausführungen zum ElWOG verwiesen.

Im Begutachtungsverfahren kam es zu zahlreichen Stellungnahmen betreffend den ME. So wurde etwa vorgeschlagen, den Detailgrad der Messdaten nicht direkt im Gesetz, sondern in den sonstigen Marktregeln festzulegen[108] oder aber auch eine gemeinsame Arbeitsgruppe zur Einführung wirksamer IT-Sicherheitssysteme von „intelligenten Messsystemen“ einzuführen.[109] Entsprechende Bestimmungen wurden jedoch nicht in die Regierungsvorlage[110] (im Folgenden: GWG-RV) übernommen, welche sich am Wortlaut des ElWOG-2010 orientiert. Erwähnenswert ist jedoch die Aufnahme einer Einführungsquote von 80% bei intelligenten Messgeräten in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage.[111] Aus den Überschriften „A. Allgemeiner Teil – 1. Zum Gaswirtschaftsgesetz 2011 – 1.2 Der Inhalt des Dritten Binnenmarktpakets – 1.2.5 Zu den wesentlichsten Neuerungen im Einzelnen – 1.2.5.1 Verbraucherrechte (Art. 3 und Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG und 2009/73/EG)“ könnte die Absicht des Gesetzgebers gelesen werden, die den Mitgliedstaaten überlassene quotenmäßige Vorgabe der Einführung von intelligenten Zählern im Gasbereich in der GBR 2009/73/EG, mit 80% bis 2020 festzusetzen. Ob es sich dabei um einen Fehler in den Erläuterungen handelt, weil nur die EBR von 80% Einführung bis 2020 spricht, bleibt jedoch abzuwarten.

Auf intelligente Netze im Speziellen wird ebenso wie im ElWOG-2010 nicht explizit eingegangen, womit diese nur indirekt über die Verankerung von intelligenten Messgeräten im GWG normiert sind.

Das Parlament hat sich mit dem Beschluss des Gaswirtschaftsgesetzes (im Folgenden: GWG-2011[112] ) lange Zeit gelassen und dafür auch ein Vertragsverletzungsverfahren der EU in Kauf genommen.[113] Am 19. Oktober 2011 wurde das GWG-2011 schließlich vom Parlament beschlossen. Der Bundesrat gab am 04. November 2011 ebenso seine Zustimmung.

3.2.3 Datenschutzgesetz (DSG)

Das Datenschutzgesetz[114] (im Folgenden: DSG) greift insbesondere dann ein, wenn die Gefährdung von personenbezogenen Daten durch die regelmäßige Aufzeichnung des Verbrauchs möglich erscheint. Trotz vereinzelter Forderungen die entsprechenden Datenschutzbestimmungen und Sanktionsmöglichkeiten im Energierecht selbst zu verankern,[115] finden auch weiterhin die Regelungen des allgemeinen DSG auf das Energierecht Anwendung. Das DSG stellt etwa die allgemeinen Grundsätze zur Verwendung von Daten im §6 DSG auf und hält anschließend im §8 und §9 DSG fest, wann schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen von Daten nicht gegeben sind. Zur Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen mahnen die Strafbestimmungen der §§51 und 52 DSG.

3.2.4 Telekommunikationsgesetz (TKG)

Durch die Implementierung von Smart Grids verlagert sich die rechtliche Debatte auch in einen ganz anderen Bereich, den Telekommunikationssektor. Nicht nur die großen Versorgungsbetriebe sondern auch die Telekommunikationsunternehmen erkennen die Chancen im Zusammenhang mit intelligenten Netzen.[116] Daher muss auch das Telekommunikationsrecht als rechtlicher Rahmen für die intelligenten Netze herangezogen werden.

Das Telekommunikationsgesetz[117] (im Folgenden: TKG) ist in diesem Zusammenhang maßgeblich. Es regelt das Leitungsrecht als Recht zur physischen Errichtung eines Netzwerkes (§5 TKG), das Nutzungs- und Mitbenutzungsrecht als rechtliche Grundlage für andere Unternehmen zur (Mit-)Nutzung von bestehenden Netzwerken, welche auf Grund des Leitungsrechts errichtet wurden (§§6-9 TKG), die bewilligungsfreie Errichtung von Kommunikationsnetzen (§16 TKG), die Rechte und Pflichten der Teilnehmer als Nutzer eines Kommunikationsnetzes (§69 TKG), den erforderlichen Datenschutz bei der Übertragung von Daten über derartige Kommunikationsnetzwerke (§§92-99 TKG) sowie Strafbestimmungen bei Zuwiderhandlungen gegen das Telekommunikationsgesetz (§§ 108-109 TKG).

Das Telekommunikationsgesetz vereint somit das Telekommunikationsrichtlinienpaket der Richtlinien 2002/19/EG bis 2002/22/EG im nationalen Recht und setzt die Richtlinien entsprechend um.

3.3 Landesrecht - Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (Stmk-ElWOG)

Als Beispiel für das österreichische Landesrecht wird das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz[118] (im Folgenden: Stmk-ElWOG) herangezogen. Im steiermärkischen Landesrecht sucht man jedoch vergeblich nach einer möglichen gesetzlichen Verankerung der intelligenten Netze und intelligenten Zähler. Wurden im Bundesrecht noch Regelungen über die intelligenten Zähler explizit formuliert, finden sich solche im Landesgesetz nicht mehr. Dieser Umstand hat seine Ursache darin, dass die „Querschnittsmaterie Energierecht“ über mehrere Kompetenztatbestände verteilt ist.[119] Das „Elektrizitätswesen“ fällt gem. Art. 12 (1) Z.5 B-VG dem Bundesgesetzgeber in der Grundsatzgesetzgebung zu, dem Landesgesetzgebung in Bezug auf die Erlassung der Ausführungsgesetze und der Vollziehung. Das „Elektrizitätswesen“ umfasst die Bereiche der Energieversorgung und den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen. Die Regelung der elektrotechnischen Sicherheit fällt hingegen unter den Art. 10 (1) Z.10 B-VG als „Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet“ und ist damit Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.[120] Unter diesen Tatbestand sind wohl auch die Regelungen über intelligente Zähler bzw. Messsysteme zu subsumieren, womit der Landesgesetzgeber hier richtigerweise auch keine Gesetzgebungskompetenz besitzt. Daher wurden die einschlägigen §§83 und 84 ElWOG-2010 auch nicht als „Grundsatzbestimmung“ erlassen, womit es sich um unmittelbar anwendbares Bundesrecht handelt.

4 Elektrizitätsrechtliche Fragestellungen

Nach der erfolgten Darstellung der technischen Basis von intelligenten Netzen und intelligenten Zählern und der grundlegenden Einführung in die rechtlichen Bestimmungen des europäischen und nationalen Elektrizitäts-, Gas-, Telekommunikations- und Datenschutzrechts erfolgt in diesem Kapitel die Erarbeitung und Lösung von elektrizitätsrechtlichen Fragestellungen und Rechtsproblemen. Insbesondere sind die Bereiche der Regulierung der österreichischen Energienetze, die Verwendung der Detailmessdaten, die Netzentgelte und Tarifmodelle sowie das verankerte Widerspruchsrecht, die Verbrauchsabrechnung und die technischen Einsatzmöglichkeiten unter den gegebenen gesetzlichen Bestimmungen betroffen.

4.1 Bereitstellung der Detailverbrauchsdaten

4.1.1 Energieverbrauchsprognose bzw. Erzeugungsfahrplan

Ein erster theoretischer Ansatzpunkt liegt in der Bereitstellung der Detailverbrauchsdaten und hier im Speziellen bei der Planbarkeit des Energieverbrauchs und in weiterer Folge dem Erzeugungsfahrplan. Im §84 (2) ElWOG-2010 ist die Verpflichtung der Netzbetreiber verankert, die mittels intelligenter Messgeräte erfassten Verbrauchswerte der Endverbraucher den Lieferanten monatlich zur Verfügung zu stellen. Jedoch hat der Kunde die Möglichkeit dieser detaillierten Übermittlung zu widersprechen.[121] In diesem Fall erhalten die Lieferanten, die je nach Vertragsgestaltung auch Erzeuger sein können, die Detailverbrauchsdaten nicht. Wenn die Lieferanten zeitgleich Erzeuger sind, könnten sie jedoch an Hand der zusätzlichen Datenbasis einen exakteren Erzeugungsfahrplan[122] (Prognose des Verbrauchs[123] ) erstellen, welchen sie an den betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen, bei technischer Notwendigkeit, weiterleiten müssen. Ein solcher Erzeugungsfahrplan ist zwar nicht unbedingt notwendig, um eine Prognose des zukünftigen Energieverbrauchs zu ermöglichen, denn die Erzeuger besitzen durchaus auch auf Grund von statistischen bzw. historischen Verbrauchserkenntnissen und ihrer Erfahrung die Fähigkeit, einen solchen Plan zu erstellen. Auch ist zu erheben, ob der Einfluss der „widersprechenden Privathaushalte“ auf die Planbarkeit in der Praxis überhaupt relevante Auswirkungen aufweist. Es kann jedoch angenommen werden, dass vorhandene Daten, die kostengünstig und in nicht-personalisierter Form weitergegeben werden können, zumindest ein theoretisches Effizienzsteigerungspotential durch tägliches Monitoring des Verbrauchs und einer exakteren Abstimmung in der Prognose aufweisen und sich daher bei einer anders gearteten gesetzlichen Regelung als Effizienzpotentiale heben lassen könnten.

Selbst wenn der Kunde der Detaildatenübermittlung des Elektrizitätsverbrauchs an den Lieferanten nicht widerspricht, sind die Detailmesswerte lediglich einmal pro Monat an den Lieferanten zu übermitteln, obwohl sie der Netzbetreiber gem. §84 (1) S.1 ElWOG-2010 täglich zu erfassen hat. Dabei wird übersehen, dass der Netzbetreiber die von den intelligenten Zählern erfassten Daten auf Grund der Verpflichtung zur täglichen Bereitstellung für den Endkunden, auf einer elektronischen Plattform speichern muss. Ein täglicher Datenabgleich der allgemeinen Verbrauchsmenge über eine standardisierte Datenschnittstelle zwischen Netzbetreiber und den Lieferanten wäre somit kostengünstig zu realisieren.[124] Die Weitergabe könnte in diesem Kontext sogar anonymisiert erfolgen, da für die Verbrauchsprognose keine eindeutige Zuordnung zu einem Zählpunkt notwendig ist.

A minori ad maius[125] wäre durch die tägliche Weitergabe der Verbrauchsmenge an den Lieferanten eine exaktere Prognose des zukünftigen Energieverbrauchs und damit eine zielgenauere Vorbereitung der Erzeugungsleistung in weiterer Folge möglich. Durch die Widerspruchsmöglichkeit der Endverbraucher sowie die lediglich monatliche Weitergabe der Messdaten werden die Effizienzsteigerungsmöglichkeiten der Lieferanten, die zeitgleich auch Erzeuger sind, negativ beeinflusst. Eine zumindest tägliche Weitergabe der Verbrauchsdaten an die Energielieferanten ist somit eine „Berücksichtigung von Effizienzsteigerungsmöglichkeiten infolge der allgemeinen Verwendung von kosteneffizienten technologischen Innovationen“[126] und daher als energieeffiziente Maßnahme[127] anzusehen und entsprechend durch den Mitgliedstaat zu fördern.

Eine den oben angeführten Bedingungen entsprechende Vorschrift würde somit die grundsätzliche tägliche Weitergabe der Detailverbrauchsdaten – die in digitaler Form im IT-System des Netzbetreibers bereits vorhanden sind – an alle Lieferanten vorsehen, um die Erzeugungsmenge effizient zu planen und die Datenbasis für operative Monitoring- und Planungsaktivitäten zu erhöhen. Bei einem Widerspruch des Kunden betreffend der Detaildatenweitergabe an die Lieferanten, sollte diese jedoch zumindest in anonymisierter Form, als Information über einzelne Verbrauchswerte einer Region ohne Beziehung zu einem Zählpunkt, durch den Netzbetreiber erfolgen müssen, um den Lieferanten vorhandene und möglicherweise nützliche Informationen bez. der Energieverbrauchsplanung zur Verfügung zu stellen.

4.1.2 Anwendbarkeit neuer Technologien

Die Widerspruchsmöglichkeit des Endkunden betreffend der Detaildatenweitergabe beeinflusst auch die Anwendbarkeit moderner Technologie im Zusammenhang mit Smart Grids wesentlich. Es ist unvorstellbar wie Demand Response Technologien, DSM-Systeme oder unterschiedliche lastabhängige Tarifierungsmodelle der Elektrizitätslieferanten in Echtzeit funktionieren sollen, wenn die Detaildaten nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung weitergegeben werden dürfen und lediglich beim Netzbetreiber zur Jahresabrechnung verbleiben. Legt man die Quotenbestimmung im Absatz 2 des Anhang I der EBR teleologisch aus, kann es nicht Sinn des europäischen Gesetzgebers gewesen sein, 80% der europäischen Verbraucher mit teuren intelligenten Zählern auszustatten, welche anschließend aus Sicht der Lieferanten dieselben Funktionalitäten besitzen wie traditionelle Energiezähler. Die Bestimmung spricht zudem von „aktiver Beteiligung am Stromversorgungsmarkt“, welche durch die für Lieferanten „Passivität von intelligenten Zählern“ nicht erreicht werden kann.

Aus diesem Grund muss der österreichische Gesetzgeber gewährleisten, dass zumindest 80% der österreichischen Verbraucher mit aktiv verwendeten intelligenten Messgeräten ausgestattet sind, d.h. weder über einen Lastprofilzähler verfügen[128] noch der Detaildatenweitergabe der Messungen von intelligenten Messgeräten an Lieferanten widersprochen haben.

4.1.3 Zeitpunkt des Widerspruchsrechts

Der Zeitpunkt des Widerspruchsrechts im §84 (2) ElWOG-2010 ist denkbar schlecht verankert. Ein Widerspruchsrecht auf die Weitergabe der Detaildatenaufzeichnungen des intelligenten Zählers ist nämlich jederzeit möglich, auch unmittelbar nach dem Einbau eines neuen Smart Meters. Diese Regelung erscheint insbesondere bei der geplanten flächendeckenden Einführung von intelligenten Messsystemen wenig zielführend, da funktionsfähige Altgeräte ausgetauscht werden, obwohl die Neugeräte auf Grund des Widerspruchs des Endkunden anschließend fast dieselben Funktionalitäten aufweisen, wenn das Widerspruchsrecht auch ausgeübt wird. Einzig die täglich vom Netzbetreiber auf der Online-Plattform aufbereitete Verbrauchsinformation, kann, wenn Sie von den Endkunden abgerufen wird, zu zusätzlichen Informationen führen, die ggf. eine Verhaltensänderung der Energiebezieher bewirken kann. Eine Einbindung in anreizgestaltete Tarife, DSM-Systeme oder ähnliche Neuerungen, sind bei einem Widerspruch zur Detaildatenweitergabe auch mit einem Neugerät nicht machbar.

Die Widerspruchsmöglichkeit der Endkunden betreffend die Detaildatenweitergabe an die Lieferanten müsste daher so umgestaltet werden, dass sie dem Einsatz neuer Technologien und den damit im Zusammenhang getätigten Aufwendungen nicht grundlegend zuwiderläuft. Ein Widerspruch zur Detaildatenweitergabe sollte bereits vor der Installation eines Smart Meters erfolgen müssen, da ansonsten die Installations- und Herstellungskosten des Neugerätes wirtschaftlich nur einem sehr geringen Nutzen durch die (möglicherweise überhaupt nicht abgerufenen) Detailinformationen gegenüberstehen, weil die Funktionalitäten des neuen intelligenten Messgeräts aus Sicht des Lieferanten, im Vergleich zu einem herkömmlichen Messgerät, nicht erweitert werden würden. Alternativ könnte man auch von der zeitnahen umfassenden verpflichtenden Einführung von Smart Meters absehen und, wie etwa in Deutschland[129], den Netzbetreibern die Möglichkeit einräumen, den Kunden den Einbau von intelligenten Messsystemen bei bestehenden Anlagen anzubieten und den verpflichtenden Einbau nur bei Neuanlagen bzw. bei wirtschaftlich sinnhaften Anlagen vorzunehmen. Dabei ist jedoch fraglich, ob nicht eine verpflichtende flächendeckende Einführung, wie im österreichischen Gesetz verankert, sinnvoller ist, da nur eine umfassende Verbreitung von intelligenten Zählern das erhoffte Effizienzpotential bei der Energienutzung lukrieren kann.[130]

4.1.4 Anreiz des Nichtwiderspruchs

Will man die Institution des Widerspruchsrechts im ElWOG-2010 nicht gefährden bzw. abändern ist zu überlegen, welche anderen Möglichkeiten es unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit von neuen Technologien durch Smart Grids gibt. In der Diskussion um die Einführung von intelligenten Netzen in Deutschland gibt es den Vorschlag, auch Anreize für private Endverbraucher im Zuge der zu entrichtenden Entgelte und Gebühren zu setzen. So steht die Idee im Raum, Endverbrauchern, welche die Steuerung und Kontrolle der Stromzufuhr durch Lastmanagementsysteme zulassen, einen deutlichen Nachlass (ca. 80%) auf die Netzgebühren zu gewähren.[131] Es ist davon auszugehen, dass ein derartiger finanzieller Anreiz auch seine Wirkung entfalten wird, wenn es darum geht, neue Technologien auch zuzulassen.[132]

[...]


[1] Zum Begriff der fossilen Primärenergieträger vgl Rebhan, Prinzipielles zur Energie, zu ihren Formen, ihrer Umformung und Nutzung in Rebhan (Hg), Energiehandbuch Gewinnung, Wandlung und Nutzung von Energie (2002) 36-41 sowie ausführlich Wissenschaftlicher Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen, Welt im Wandel – Energiewende zur Nachhaltigkeit (2003) 47-52.

[2] Vgl Hübner, Energiesysteme, Netze und Verbraucher-intelligente Verteil- und Verbrauchstechnologien als Schlüssel für die Effizienzrevolution in Tagungsband Smart Grids-Week Salzburg 09: Dezentrale Erzeugung und Intelligente Stromnetze – Eine Roadmap für Österreich (2009) 6 (6-7).

[3] Zum technischen Hintergrund der Übertragungs- und Verteilernetze vgl etwa Schwab, Elektroenergiesysteme: Erzeugung, Transport, Verteilung und Übertragung elektrischer Energie2 (2009) 19-22 und 398-405.

[4] Besonders seit dem atomaren Zwischenfall im Zuge der Naturkatastrophen in Japan im März 2011 ist die Atomkraft erneut stark ins politische Kreuzfeuer geraten. Vgl dazu etwa Frankfurter Allgemeine Zeitung, Merkel: Überprüfung deutscher Atomkraftwerke in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 12.03.2011 unter http://www.faz.net/s/RubB08CD9E6B0874667

9EDCF370F87A4512/Doc~E5FFDF6BE963D4027957DB3F0BD595544~ATpl~Ecommon~Scontent.html (Stand: 11.11.2011) sowie Handelsblatt, Deutschland macht kehrt in Handelsblatt vom 06.06.2011 unter http://www.handelsblatt.com/politik/

deutschland/deutschland-macht-kehrt/4255520.html (Stand: 11.11.2011).

[5] Vgl Karl, Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Energiewirtschaft, ifo Schnelldienst H7 2011, 10.

[6] Zum Begriff der erneuerbaren Energieträger vgl Quaschning, Erneuerbare Energien und Klimaschutz (2008) 16 sowie ausführlich Wissenschaftlicher Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen, Welt im Wandel – Energiewende zur Nachhaltigkeit (2003) 56-81.

[7] Vgl Grimm, Europa verfehlt Bioenergie-Ziele in Die Presse vom 01.02.2011.

[8] Mit anderen Zahlen argumentiert etwa das Lebensministerium, vgl Lebensministerium, Erneuerbare Energiequellen in Österreich unter http://www.umweltnet.at/article/articleview/60336/1/1457 (Stand: 27.11.2010) aber auch Grimm, Europa verfehlt Bioenergie-Ziele in Die Presse vom 01.02.2011.

[9] Vgl Kugler, In 40 Jahre möglich – 100 Prozent Ökostrom in Die Presse vom 03.04.2010 unter http://diepresse.com/

home/panorama/klimawandel/556234/index.do (Stand: 11.11.2011).

[10] Vgl Umweltbundesamt, Energieeinsatz in Österreich unter http://www.umweltbundesamt.at/umweltsituation/

energie/energie_austria/ (Stand: 11.11.2011).

[11] Vgl Europäisches Parlament, 20-20-20 bis 2020: EP debattiert Klimaschutzpaket unter http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+IM-PRESS+20080122IPR19355+0+DOC+XML+ V0//DE (Stand 11.11.2011) sowie Anhang I, Punkt A der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG ABl 2009, L 140/16.

[12] Beziehungsweise 78,1% des Strombedarfs aus nachhaltigen Energiequellen erzeugen, ausgehend von derzeit 69,3% vgl dazu Grimm, Europa verfehlt Bioenergie-Ziele in DiePresse vom 01.02.2011.

[13] Zu den Klimaschutzzielen und den Vorschlägen zur Erreichung vgl Europäische Union, Mitteilung zum Richtlinienpaket “Erneuerbare Energiequellen und Klimawandel” unter http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=

MEMO/08/33&format=HTML&aged=1&language=DE&guiLanguage=en (Stand: 11.11.2011). Vgl auch Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – 20 und 20 bis 2010 Chancen Europas im Klimawandel, KOM(2008) 30 endgültig unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2008:0030:FIN:de:PDF (Stand: 11.11.2011).

[14] Vgl Rat der Europäischen Union, Schlussfolgerungen des Vorsitzes 8./9. März 2007, Nr. 7224/1/07 Rev.1 unter http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/346358/publicationFile/3471/070309-SF-ER.pdf (Stand: 11.11.2011).

[15] Zusammenfassend vgl E-Control, Das 3. Energiemarkt-Liberalisierungspaket unter http://www.e-control.at/portal/

page/portal/medienbibliothek/presse/dokumente/pdfs/E-Control-drittes-e-lib-ges.pdf (Stand 11.11.2011), im Strombereich: Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften über den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ABl 2009, L 211/55 und Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 ABl 2009, L 211/15 im Gasbereich: Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG ABl 2009, L 211/94 und Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 ABl 2009, L 211/36 sowie über die Regulierungsagentur: Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ABl 2009, L 211/1.

[16] Vgl Derler, Smart Grids – Eine Vision und Strategie für Europas Stromnetze der Zukunft in Bobik (Hg): Infrastruktur: Motor nachhaltiger Wirtschaft (2008) 93 (94).

[17] Vgl Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Europäischer Strategieplan für Energietechnologie, KOM(2007) 723 endgültig unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0723:FIN:DE:PDF (Stand: 11.11.2011).

[18] Vgl Hümer, Smart Grids und der Europäische SET-Plan in Tagungsband Smart Grids-Week 09: Dezentrale Erzeugung und Intelligente Stromnetze – Eine Roadmap für Österreich (2009) 1 (1).

[19] In Österreich etwa in Salzburg oder Oberösterreich. Vgl Dokaupil, Unterwegs zu smarten Netzen, hi!tech H1 2011, 39 (39).

[20] Vgl Paskert, Die Anreizregulierung: Fit für die Netze der Zukunft?, WiVerw 2010, 122 (122).

[21] Angenendt/Boesche/Franz, Der energierechtliche Rahmen einer Implementierung von Smart Grids, RdE 2011, 117 (117).

[22] Vgl Angenendt/Boesche/Franz, Der energierechtliche Rahmen einer Implementierung von Smart Grids, RdE 2011, 117 (117).

[23] Smart Grids Austria, Smart Grids unter http://www.smartgrids.at/smart-grids/ (Stand: 11.11.2011).

[24] VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V., Die deutsche Normungsroadmap: E-Energy / Smart Grid (2010) 13 unter http://www.e-energy.de/documents/DKE_Roadmap_Smart_Grid_230410_Deutsch.pdf (Stand: 11.11.2011).

[25] Vgl Brunner, Challenges for the systems technology and intelligent components in Tagungsband Smart Grids-Week 09: Dezentrale Erzeugung und Intelligente Stromnetze – Eine Roadmap für Österreich (2009) 20 (20).

[26] Vgl Kupzog/Derler, The Role of ICT in Smart Power Grids in Tagungsband Smart Grids-Week 09: Dezentrale Erzeugung und Intelligente Stromnetze – Eine Roadmap für Österreich (2009) 21 (21).

[27] Vgl Derler, Smart Grids – Eine Vision und Strategie für Europas Stromnetze der Zukunft in Bobik (Hg): Infrastruktur: Motor nachhaltiger Wirtschaft (2008) 93 (97).

[28] Vgl Zinke/Karg, E-Energy: Auf dem Weg zum Internet der Energie in Tagungsband Smart Grids-Week 09: Dezentrale Erzeugung und Intelligente Stromnetze – Eine Roadmap für Österreich (2009) 3 (4).

[29] Ausführlich vgl Floyd et al., Electric Power Purchasing2 (1993) 43-45.

[30] Die Münchener Brauerei Paulaner schaltet etwa mit einem Service der Firma Entelios Kühlmaschinen während dem Brauvorgang von Weißbier auf Anfrage des Stromversorgers ab, um keinen Strom zu verbrauchen und Spitzenlasten abzuschwächen. Davon profitieren sowohl die Brauerei als auch der Serviceanbieter. Vgl Höpner, Paulaner profitiert von Stromlücken in Handelsblatt vom 03.06.2011, 26.

[31] Zum Begriff des Spitzenlaststroms vgl EXAA, Glossar: Spitzenlaststrom unter http://www.exaa.at/service/information/ glossar/list/s/Spitze.html (Stand: 11.11.2011). Die Preise für Spitzenlaststrom bewegen sich an der European Energy Exchange (EEX) seit 2009 um etwa € 60,- pro MWh. Davor waren Preisausschläge bis € 250,- pro MWh möglich. Spitzenlaststrom ist damit am Spot- und Forwardmarkt um 25-40% teurer als der Grundlaststrom. Vgl dazu etwa EVN, Geschäftsbericht 2008/09 (2011) 42-43 unter http://www.evn.at/getattachment/77415778-c7b6-4895-8029-ad2e8595d782/EVN-Geschaftsbericht-2008-09-%281%29.aspx (Stand: 11.11.2011).

[32] Vgl Haber/Bliem, Smart Grids – Auswirkungen auf die Netzentgelte, et 2010, 2 (3).

[33] Vgl Tauschek/Müller, Smart Grids aus der Sicht der Elektrizitätswirtschaft in Tagungsband Smart Grids-Week 09: Dezentrale Erzeugung und Intelligente Stromnetze – Eine Roadmap für Österreich (2009) 14 (14) sowie ausführlicher Gjardy et al., Integration großflächig verteilter regenerativer/dezentraler Energieerzeuger in Energietechnische Gesellschaft im VDE (Hg), Technische Innovationen in Verteilungsnetzen (2005) 113 (113-119) und besonders Winkels/Schmedes/Appelrath, Dezentrale Energiemanagementsysteme, WI H5 2007, 386 (386-390).

[34] Vgl etwa Fasse/Flauger/Murphy, Energiewende beflügelt Wachstumsfantasien in Handelsblatt vom 31.05.2011, 7.

[35] Vgl Müller/Growitsch/Wissner, Regulierung und Investitionsanreize in der ökonomischen Theorie, IRIN Working Paper im Rahmen des Arbeitspakets: Smart Grids – gerechte Weiterentwicklung der Anreizregulierung, WIK Diskussionsbeitrag Nr. 349 (2010) 3-4 unter http://www.bremer-energie-institut.de/download/IRIN/pub/discussion/WIK-Diskus_349.pdf (Stand: 11.11.2011).

[36] Vgl Pell, Erwartungen der Wirtschaft und der Elektrizitätsunternehmen an einen Umbau der Stromsysteme in Tagungsband Smart Grids-Week 09: Dezentrale Erzeugung und Intelligente Stromnetze – Eine Roadmap für Österreich (2009) 33 (33-34).

[37] In Österreich reagiert der Netzbetreiber Austrian Power Grid (APG) bereits und investiert in neue Netzinfrastruktur um der schwankenden Stromeinspeisung aus nachhaltigen Energiequellen entgegenzutreten. Vgl Die Presse, Verbund-Tochter investiert eine Milliarde in Netze in Die Presse vom 01.02.2011, 16.

[38] Vgl Wittwer, Bidirektionale Netzintegration von E-Fahrzeugen mit neuen Smart Metering Systemen am Beispiel des Flottenversuchs VW-EON in Tagungsband Smart Grids-Week 09: Dezentrale Erzeugung und Intelligente Stromnetze – Eine Roadmap für Österreich (2009) 30 (30).

[39] So entwickelt etwa das kanadische Unternehmen Thin Red Line Aerospace ballonartige Unterwasserspeicher, so genannte „Energy Bags“, in denen Luft im tiefen Wasser durch hohen Wasserdruck komprimiert und gespeichert wird und bei Bedarf durch eine Turbine strömen kann, welche Strom erzeugt. Vgl dazu Menn, Taschen voll Energie in Wirtschaftswoche Green Economy vom 06.06.2011, 34 (34).

[40] Beziehungsweise bestehen sie neben dem intelligenten Netz als zweiter Teil des „intelligenten Energieinformationsnetzes“ vgl Roßnagel/Jandt, Datenschutzfragen eines Energieinformationsnetzes (2010) 4.

[41] Vgl Müller, Der Zähler denkt mit, PoF H2 2008, 63-65 sowie Turner, Getting a Start on the Smart Grid: Why Smart Meters are Critical, UA 9/2007, 14 (15) und Braun, Kein Smart Metering ohne Smart Grid 2011, et H6 2011, 20 (20).

[42] Vgl Benz, Energieeffizienz durch intelligente Stromzähler – Rechtliche Rahmenbedingungen, ZUR 2008, 458 (457-463).

[43] Vgl Müller, Gewinnung von Verhaltensprofilen am intelligenten Stromzähler, DuD 2010, 359 (360).

[44] Vgl Fox, Smart Meter, DuD 2010, 408 (408).

[45] Etwa die Dienstleistungen des Unternehmens Wiritec, die mit Hilfe von intelligenten Messsystemen bis zu 15% des Energieverbrauchs einsparen. Vgl Koenen, Zukunftsmarkt Smart Grids: das Geschäft mit intelligenten Netzen in Handelsblatt vom 22.08.2011, Nr. 161.

[46] Zum breiten Spektrum von Tarifmodellen vgl Frazier et al., Electric and Gas Utility Rates for Commercial and Industrial Customers in Doty/Turner (Hg): Energy Management Handbook7 (2009) 467 (469-474).

[47] Vgl Paskert, Die Anreizregulierung: Fit für die Netze der Zukunft?, WiVerw 2010, 122 (122).

[48] Vgl Derler, Smart Grids – Eine Vision und Strategie für Europas Stromnetze der Zukunft in Bobik (Hg): Infrastruktur: Motor nachhaltiger Wirtschaft (2008) 93 (99-101).

[49] Vgl Zinke/Karg, E-Energy: Auf dem Weg zum Internet der Energie in Tagungsband Smart Grids-Week 09: Dezentrale Erzeugung und Intelligente Stromnetze – Eine Roadmap für Österreich (2009) 3 (4).

[50] Zum Real-Time-Pricing und anderen Tarifmodellen vgl Frazier et al., Electric and Gas Utility Rates for Commercial and Industrial Customers in Doty/Turner (Hg): Energy Management Handbook7 (2009) 467 (469-474).

[51] Vgl Derler, Smart Grids – Eine Vision und Strategie für Europas Stromnetze der Zukunft in Bobik (Hg): Infrastruktur: Motor nachhaltiger Wirtschaft (2008) 93 (100).

[52] Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften über den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ABl 2009, L 211/55.

[53] Vgl Absatz 2 d. Anhang I d. EBR.

[54] Vgl PriceWaterhouseCoopers, Studie zur Analyse der Kosten – Nutzen einer österreichweiten Einführung von Smart Metering (2010) 13 unter http://www.econtrol.at/portal/pls/portal/portal.kb_folderitems_xml.redirectToItem? pMasterthingId=1605211 (Stand 28.11.2010). Eine empirische Studie des Fraunhofer Instituts ergab sogar durchschnittliche Einsparungen von 3,7% bei 2.000 Versuchshaushalten in Deutschland und Österreich vgl Schleich et al., Smart metering in Germany and Austria – results of providing feedback information in a field trial, Working Paper Sustainability and Innovation, S 6/2011, 12 unter http://www.isi.fraunhofer.de/isi-de/e/download/working-papers-sustainability-and-innovation/WP6-2011_smart-metering-in-Germany.pdf (Stand: 11.11.2011).

[55] Basierend auf den Daten der Weltbank für Österreich aus dem Jahr 2008. Vgl World Bank, Electric Power Consumption unter http://search.worldbank.org/quickview?name=Electric+power+%3Cem%3Econsumption%3C%2Fem%3E+%28kWh %29&id=EG.USE.ELEC.KH&type=Indicators&cube_no=2&qterm=energy+consumption+austria (Stand: 11.11.2011).

[56] Das Gaskraftwerk Mellach II hat eine jährliche Produktionsleistung von ca. 5.000 GWh vgl ORF Landesstudio Steiermark, Spatenstich für Gaskraftwerk Mellach unter http://oesterreich.orf.at/steiermark/stories/318544/ (Stand: 15.06.2011).

[57] Vgl Boltz, Aktuelles zur Umsetzung von Smart Metering in Österreich und Entwicklungen in der EU (2010) 14-16 unter http://www.e-control.at/portal/page/portal/medienbibliothek/presse/dokumente/pdfs/01Walter_Boltz20100616.pdf (Stand: 11.11.2011).

[58] Vgl Hinterberger, Smart Gas Grid: Das intelligente Gasnetz als Katalysator für Smart Cities (2011) 6 unter http://www.nachhaltigwirtschaften.at/edz_pdf/events/110406_hinterberger_smartgas_smartcities_klimafonds.pdf (Stand: 11.11.2011).

[59] Hinterberger, Smart Gas Grid: Das intelligente Gasnetz als Katalysator für Smart Cities (2011) 7 unter http://www.nachhaltigwirtschaften.at/edz_pdf/events/110406_hinterberger_smartgas_smartcities_klimafonds.pdf (Stand: 11.11.2011).

[60] Vgl Hinterberger, Smart Gas Grid: Das intelligente Gasnetz als Katalysator für Smart Cities (2011) 12-17 unter http://www.nachhaltigwirtschaften.at/edz_pdf/events/110406_hinterberger_smartgas_smartcities_klimafonds.pdf (Stand: 11.11.2011) sowie Hinterberger/Kleimair, Die intelligenten Gasnetze der Zukunft: Herausforderung und Chance für die Gaswirtschaft, energie|wasser-praxis H6 2010, 32 (33-37).

[61] Vgl Hüttenrauch/Schütz/Müller-Syring, Das Erdgasnetz als Stromspeicher, energie|wasser-praxis, H12 2009, 6 (6-9).

[62] Vgl Hinterberger/Kleimair, Die intelligenten Gasnetze der Zukunft: Herausforderung und Chance für die Gaswirtschaft, energie|wasser-praxis H6 2010, 32 (33).

[63] Wobei insbesondere bei der Funkauslesung noch Probleme in der praktischen Anwendung bestehen vgl Focht, Zählerintelligenz fürs Gasnetz, EuM H19 2011, 11 (11).

[64] Vgl Smejkal, Smart Metering im Gassektor – ein Erfahrungsbericht in bbr H6 2011, 14.

[65] Vgl PriceWaterhouseCoopers, Studie zur Analyse der Kosten – Nutzen einer österreichweiten Einführung von Smart Metering (2010) 13 unter http://www.econtrol.at/portal/pls/portal/portal.kb_folderitems_xml.redirectToItem? pMasterthingId=1605211 (Stand: 11.11.2011).

[66] Basierend auf den Verbrauchsdaten 2010 der Gasendkunden, vgl E-Control, Betriebsstatistik – Jahresreihen unter http://www.e-control.at/de/statistik/gas/betriebsstatistik/jahresreihen (Stand: 11.11.2011).

[67] Siehe dazu FN 13 und 14.

[68] Interessanterweise unter dem Titel „Maßnahmen zum Schutz der Kunden“.

[69] Richtlinien sind für die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sind, in den zu erreichenden Zielen verbindlich. Zur Verbindlichkeit der Ziele von Richtlinien vgl Art. 288 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ABl 2008 C 115/47 (im Folgenden: AEUV) sowie Streinz, Europarecht8 (2008), 148-149. Der Anhang der EBR legt klare Ziele fest, welche die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. Die Erfüllungspflicht („Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass…“) unterliegt jedoch der Bedingung einer „wirtschaftlichen Bewertung“ mittels einer Kosten/Nutzen-Analyse - vgl FN 70. Auch kann an der allgemeinen Verbindlichkeit von Richtlinienanhängen nicht gezweifelt werden, da die Europäische Union immer wieder verbindlich einzuhaltende Ziele in den Anhang einer Richtlinie aufnimmt. Vgl dazu etwa beispielsweise den umfangreichen Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel ABl L 311/67. Wären diese Bestimmungen nicht verbindlich umzusetzen, wären wesentliche Ziele der Richtlinie nicht gewährleistet – selbiges muss auch für das Energierecht gelten.

[70] Die nationale Regulierungsbehörde E-Control, hat bereits eine entsprechende Studie bei PriceWaterhouseCoopers in Auftrag gegeben - vgl PriceWaterhouseCoopers, Studie zur Analyse der Kosten – Nutzen einer österreichweiten Einführung von Smart Metering (2010) unter http://www.econtrol.at/portal/pls/portal/portal.kb_folderitems_xml.redirect ToItem?pMasterthingId=1605211 (Stand: 11.11.2011). Die in Österreich für das Elektrizitätswesen wie auch für das Gaswesen durchgeführte Studie bescheinigt der Einführung von intelligenten Systemen in allen angewandten Szenarien eine positive wirtschaftliche Sinnhaftigkeit in Bezug auf die Volkswirtschaft Österreich. Damit kann die verpflichtende Einführung bis 2020 theoretisch nicht mehr so einfach umgangen werden, weil die E-Control als nationale Regulierungsbehörde Staatsnähe aufweist. Das Ministerium könnte jedoch auf die Durchführung einer eigenen Studie bestehen. Nachdem jedoch bereits die unabhängige Regulierungsbehörde eine solche durchgeführt hat, wäre die Sinnhaftigkeit einer weiteren Studie mit derselben Zielsetzung stark zu hinterfragen. Denn, auch wenn andere (beauftragte) Studien mit ähnlichen Rahmenbedingungen zu abweichenden Ergebnissen gelangen, ist wohl davon auszugehen, dass eine ministeriumseigene Studie dieselben Ergebnisse aufzeigt wie die Studie der unabhängigen Regulierungsbehörde; vgl CapGemini, Analyse der Kosten – Nutzen einer österreichweiten Smart Meter Einführung (2010) unter http://oesterreichsenergie.at/Smart_Meter_Wunsch_und_Wirklichkeit.html?file=tl_files/DOWNLOADS/Pdf.%20Netze/Capgemini%20Kosten_Nutzenanalyse%20Smart%20Metering.pdf (Stand: 11.11.2011). Es ist daher davon auszugehen, dass die Einführung von Smart Meters bis 2020 zu erfolgen hat.

[71] Zur Verbindlichkeit von Richtlinienanhängen siehe FN 69.

[72] Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates ABl 2006, L 114/64.

[73] Oftmals wird auch in der Literatur der Unterschied zwischen individuellen Zählern, welche den Energieverbrauch eines einzelnen Anschlusses messen, und intelligenten Zählern, die den Energieverbrauch eines Anschlusses in kurzen Abständen messen und den Energieverbrauch steuern können, verkannt. Individuelle Zähler sollen insbesondere Haushalten in Wohnhäusern, die bislang nur über gemeinsame Energiezähler für den gesamten Hausverbrauch verfügt haben, die Möglichkeit bieten, den individuellen Stromverbrauch zu erfassen. Auch sollen damit Anreize gesetzt werden, dass Energieeinsparungen eines Haushalts nur von diesem und nicht von einer Mietergemeinschaft als Ganzes abgeschöpft werden.

[74] Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen ABl 2005, L 33/22.

[75] Vgl Brinker, The Changing Structure of the Utility Industry from Its own Perspective in Bausch/Schwenker (Hg): Handbook Utility Management (2009) 207 (219-221).

[76] Richtlinie 2004/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung ABl 2004, L 127/92.

[77] Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG ABl 2009, L 140/16.

[78] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ABl L 281 v 23.11.1995.

[79] Richtlinie 2002/58 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ABl L 201/37 geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ABl L 337/11.

[80] Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) ABl L 108/7 geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ABl L 337 v 18.12.2009.

[81] Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) ABl L 108/21 geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ABl L 337 v 18.12.2009.

[82] Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie) ABl L 108/33 geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ABl L 337 v 18.12.2009.

[83] Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) ABl L 108/51 geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ABl L 337/11.

[84] Bundesgesetz mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitäts-wirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG) BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz, das Energielenkungsgesetz 1982, das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, das Energie-Regulierunsgbehördengesetz, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006) BGBl. I NR. 106/2006.

[85] Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 und das Energie-Control-Gesetz erlassen werden, 198/ME XXXIV. GP.

[86] RV 994 BlgNR 24. GP.

[87] Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, im Folgenden ElWOG-2010.

[88] Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 103/1931 zuletzt geändert durch BGBl. I NR. 98/2010.

[89] Zum europäischen Vertragsverletzungsverfahren vgl Art. 258 AEUV.

[90] Vgl Haas, Reform des Energierechts: Der Anspruch an den Gesetzgeber, Vortrag am 1. Grazer Energierechtstag - Neue Impulse für die Energiewirtschaft: Reform des Energierechts am 12. Mai 2011, Universität Graz.

[91] Vgl Die Presse, Energiegesetze: EU-Verfahren gegen Österreich in Die Presse vom 29.09.2011 unter http://diepresse.com/ home/wirtschaft/international/697212/Energiegesetze_EUVerfahren-gegen-Oesterreich (Stand: 11.11.2011).

[92] Zum Begriff des golden plating in Österreich vgl etwa Pesendorfer, Paradigmenwechsel in der Umweltpolitik: Von den Anfängen der Umwelt- zu einer Nachhaltigkeitspolitik: Modellfall Österreich? (2007) 195-197.

[93] Vgl Bundesarbeiterkammer, Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 und das Energie-Control-Gesetz erlassen werden – Stellungnahme (2010) 9-10 unter http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ ME/ME_00198_18/index.shtml (Stand: 11.11.2011).

[94] Vgl Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 und Energie-Control-Gesetz; Begutachtungsverfahren, Stellungnahme Steiermark unter http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ ME/ME_00198_01/index.shtml (Stand: 11.11.2010).

[95] Vgl insbesondere FN 70.

[96] Vgl PriceWaterhouseCoopers, Studie zur Analyse der Kosten – Nutzen einer österreichweiten Einführung von Smart Metering (2010) 13 unter http://www.econtrol.at/portal/pls/portal/portal.kb_folderitems_xml.redirectToItem? pMasterthingId=1605211 (Stand: 11.11.2011).

[97] Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz – GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz, das Energielenkungsgesetz 1982, das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, das Energie-Regulierunsgbehördengesetz, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006) BGBl. I NR. 106/2006.

[98] Entschließung des Nationalrates vom 30. November 2010 betreffend Novellierung des GWG im Zusammenhang mit der Umsetzung des 3. Binnenmarktpaketes für den Energiebereich der Europäischen Union, 138/E XXIV. GP.

[99] Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), 257/ME XXIV. GP.

[100] Vgl Raschauer, Handbuch Energierecht (2006) 157 sowie Steffek, Das Recht der Gas- und Fernwärmeversorgung – Aktueller Überblick und Entwicklungstendenzen in Korinek (Hg): Festschrift für Karl Wenger zum 60. Geburtstag – Beiträge zum Wirtschaftsrecht (1983) 793 (793, 795).

[101] Zum Begriff der Versteinerungstheorie ausführlich vgl Öhlinger, Verfassungsrecht8 (2009) 135-136.

[102] Vgl Raschauer, Handbuch Energierecht (2006) 157, Steffek, Das Recht der Gas- und Fernwärmeversorgung – Aktueller Überblick und Entwicklungstendenzen in Korinek (Hg): Festschrift für Karl Wenger zum 60. Geburtstag – Beiträge zum Wirtschaftsrecht (1983) 793 (795-796) sowie Pauger, Das österreichische Gaswirtschaftsrecht, Kommentar zum GWG und europarechtliche Grundlagen (2001) 19-21.

[103] Vgl dazu überblicksmäßig Raschauer, Handbuch Energierecht (2006) 157-159 sowie exemplarisch das Steiermärkische Gasgesetz, Gesetz vom 13. Februar 1973 über die Erzeugung, Speicherung, Lagerung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe (3) (Steiermärkisches Gasgesetz 1973), LGBl. Nr. 54/1973, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2001.

[104] Vgl FN 89 und 90.

[105] Vgl FN 91.

[106] Vgl PriceWaterhouseCoopers, Studie zur Analyse der Kosten – Nutzen einer österreichweiten Einführung von Smart Metering (2010) 13 unter http://www.econtrol.at/portal/pls/portal/portal.kb_folderitems_xml.redirectToItem? pMasterthingId=1605211 (Stand: 11.11.2011); zur Anwendbarkeit der Studie vgl FN 70 .

[107] Ein aus dem Wortlaut des ElWOG verbliebenes, aber inkorrektes „und“ im ME wurde nicht in die RV übernommen.

[108] Vgl Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Zu dem Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011) 16 unter http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00257_13/fname_206882.pdf (Stand: 11.11.2011).

[109] Vgl Datenschutzrat, Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), Stellungnahme des Datenschutzrates 1 unter http://www.parlament.gv.at/ PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00257_44/imfname_208378.pdf (Stand: 11.11.2011).

[110] RV 1081 BlgNR 24. GP.

[111] RV 1081 BlgNR 24. GP, 6.

[112] Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Arbeit war das vom Nationalrat und dem Bundesrat beschlossene Gesetz noch nicht veröffentlich. Daher sei auf den entsprechenden Beschluss des Nationalrates verwiesen. Vgl Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2011 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden, RV 1081 BlgNr 24. GP.

[113] Vgl FN 91.

[114] Bundesgesetz, über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.

[115] Vgl Raabe, Datenschutz im Smart Grid – Anpassungsbedarf des Rechts und des Systemdatenschutzes, DuD 2010, 379 (381-382).

[116] Vgl Flauger/Louven, Kampf der Giganten um die Netze der Zukunft in Handelsblatt vom 18.08.2010 unter http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/kampf-der-giganten-um-die-netze-der-zukunft/3518432.html? p3518432=all (Stand: 11.11.2011).

[117] Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 27/2011.

[118] Gesetz vom 19. April 2006, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft im Land Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts und organisationsgesetz 2005 – Stmk. ElWOG 2005), LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 81/2010.

[119] Vgl Funk, Übersicht über das Energierecht in Aicher (Hg): Rechtsfragen der öffentlichen Energieversorgung (1987) 21 (25-28).

[120] Vgl Potacs, Energiewirtschaftsrecht in Holoubek/Potacs (Hg): Öffentliches Wirtschaftsrecht (2007) 907 (912) sowie Winkler, Das Elektrizitätsrecht (2000) 18-19.

[121] Der Passus über den Widerspruch zur Datenweitergabe an Lieferanten ist erst mit der ElWOG-RV eingeführt worden und war nicht Teil des Begutachtungsentwurfs. Durch die Verankerung einer Wahlmöglichkeit betreffend die Weitergabe von Detaildaten wurde jedoch den Bedenken der Datenschützer Rechnung getragen - vgl §84 (2) ElWOG-ME.

[122] Vgl §66 (1) Z.3 ElWOG-2010 bzw. §39 (1) Z.5 ElWOG-2006.

[123] Vgl Fox, Smart Meter, DuD 2010, 408 (408) sowie Karg, Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz intelligenter Zähler, DuD 2010, 365 (365).

[124] Die standardisierte Datenschnittstelle des §76 (3) ElWOG-2010, welche für den Lieferantenwechsel zum Einsatz kommt, könnte für diesen Zweck womöglich erweitert werden.

[125] Zur Möglichkeit von Effizienzsteigerungen durch kürzere Ablesezyklen und der damit verbundenen Verminderung von Markteintrittsbarrieren für Energielieferanten vgl PriceWaterhouseCoopers, Studie zur Analyse der Kosten – Nutzen einer österreichweiten Einführung von Smart Metering (2010) 64 unter http://www.econtrol.at/portal/pls/portal/portal.kb _folderitems_xml.redirectToItem? pMasterthingId=1605211 (Stand: 11.11.2011).

[126] Vgl Ziffer 28 d. Präambel EE-RL, welche allgemeine Leitmotive für die Erlassung der Richtlinie wiedergibt.

[127] Vgl Art. 3 lit.h EE-RL.

[128] Gem. §83 (1) S.3 ElWOG-2010 sind die Netzbetreiber nicht dazu verpflichtet Lastprofilzähler gegen intelligente Messgeräte zu tauschen. Auf Grund dieser Unterscheidung sind Lastprofilzähler auch nicht unter den Begriff der „intelligenten Messgeräte“ gem. §7 (1) Z.31 ElWOG-2010 zu zählen.

[129] Vgl §21c Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG).

[130] So auch Karg, Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz intelligenter Zähler, DuD 2010, 365 (371).

[131] Vgl Eder et al, Die Energiewende und ihre rechtlichen Folgen, Teil 1: Anreizregulierung und Smart Grids unter http://www.derenergieblog.de/energie/die-energiewende-und-ihre-rechtlichen-folgen-teil-1-anreizregulierung-und-smart-grids/ (Stand: 11.11.2011).

[132] Beim Durchschnittsjahresverbrauch eines österreichischen Haushalts von ca. 4.800 KWh, einem Energiepreis von ca. 16 Cent pro kWh und einem Anteil von etwa einem Drittel der Netzgebühren am Endenergiepreis, kann man von einem finanziellen Anreiz von ca. € 200,- pro Haushalt und Jahr ausgehen.

Ende der Leseprobe aus 128 Seiten

Details

Titel
Intelligente Netze im Energiebereich
Untertitel
Ein rechtlicher Ausblick auf die europäischen Smart Grids der Zukunft
Hochschule
Karl-Franzens-Universität Graz  (Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre)
Note
1,0
Autor
Jahr
2011
Seiten
128
Katalognummer
V191575
ISBN (eBook)
9783656163398
ISBN (Buch)
9783656164128
Dateigröße
3366 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Prämiert mit dem Forschungspreis des Österreichischen Energieregulators E-Control „in Anerkennung des Beitrags zur Forschung im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgasliberalisierung“ im März 2012.
Schlagworte
Smart Grid, Smart Meter, Intelligente Netze, Intelligente Zähler, Datenschutz, Elektrizitätsrecht, Erdgasrecht, Telekommunikationsrecht, Datenschutzrecht, Erneuerbare Energien, Dezentrale Energieversorgung, Nutzerprofile, Smart Privacy
Arbeit zitieren
MMMag. Michael Harnisch (Autor:in), 2011, Intelligente Netze im Energiebereich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/191575

Kommentare

  • DDr. Michael Harnisch am 10.12.2012

    Mehrfach ausgezeichnet!

    - Förderungspreis für wissenschaftliche Abschlussarbeiten auf dem Gebiet der Elektrizitäts- und Erdgasmarktliberalisierung des Österreichischen Energieregulators E-Control im Jahr 2011
    - Forschungspreis des Österreichischen Energieregulators E-Control „in Anerkennung des Beitrags zur Forschung im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgasliberalisierung“ im März 2012
    - Förderungspreis für wissenschaftliche Abschlussarbeiten der Arbeiterkammer Steiermark im November 2012
    - Best-of-REWI-Award: Auszeichnung als eine der fünfzehn besten Diplomarbeiten der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz im Studienjahr 2011/12 im Dezember 2012

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