Praktisches Beispiel aus der Familienmediation


Projektarbeit, 2012

16 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

1. Definition der Familienmediation (bei Beziehungs- und Trennungsproblemen)

2. Gesetzliche Rahmenbedingungen der Mediation

3. Die wichtigsten Faktoren die diese Mediation begünstigt haben

4. Beilegung von Familienproblemen und die Fortsetzung der Partnerschaft

5. Konfliktthema

6. Gesprächsschritte der Mediation
6.1. Kontaktaufnahme
6.2. Mediationsphasen
6.3. Abschluss der Vereinbarung

7. Interventionen die die Mediation voranbrachten

8. Kommentierung des Mediationsergebnisses

9. Zufriedenheit der MediandInnen bei Abschluss der Mediation bezogen auf ihren Konflikt

10. Persönliches Resümee

11. Die Deutlichkeit aus der Mediation

12. Selbsterfahrung

13. Literaturverzeichnis

1. Definition der Familienmediation (bei Beziehungs- und Trennungsproblemen)

Familienmediation wird definiert als:

- “ein außergerichtliches Vermittlungsangebot bei Trennungs- und Scheidungskonflikten und anderen familiären Auseinandersetzungen;
- eine Hilfe zur eigenverantwortlichen Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen mit Hilfe eines neutralen Mediators;
- ein freiwilliger Prozess der Kooperation, in den die Konfliktpartner nur aus eigenem freien Entschluss einwilligen können;
- ein vertraulicher Prozess des Verhandelns, der nur mit gemeinsamen, von beiden als fair empfundenen Lösungen enden kann;
- eine Möglichkeit, die jeweils unterschiedlichen Interessen und Bedürfnisse gleichberechtigt einzubringen, gegenseitig kennen und verstehen zu lernen und über den Weg des persönlichen Verhandelns einen für alle fairen Ausgleich zu erarbeiten;
- ein Versuch, auch in Zeiten schwerster Konflikte und Streitigkeiten mit Selbstachtung, Würde und gegenseitigem Respekt einen persönlichen Lösungsweg aus der Trennungs- und Scheidungskrise zu finden;
- ein Weg der Klärung, Abgrenzung und Neugestaltung familiärer Beziehungen und finanzieller Rahmenbedingungen, bei dem die Mediatorinnen Ihre Wegbegleiter und nicht Ihre Richter, Gutachter oder Anwälte sind.“[1].

2. Gesetzliche Rahmenbedingungen der Mediation

Nach der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen[2] – Europäische Mediationsrichtlinie (Mediations-RL) – bis zum 20. Mai 2011 musste in deutsches Recht umgesetzt werden. Auf Grund dessen wurden gem. Artikel 1 des Mediationsgesetzes (MediationsG[3] ) im § 1 seine Begriffsbestimmungen festgestellt: (1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine ein- vernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Die Mediation kann durchgeführt werden:

1. unabhängig von einem Gerichtsverfahren (außergerichtliche Mediation),
2. während eines Gerichtsverfahrens außerhalb des Gerichts (gerichtsnahe Mediation) oder
3. während eines Gerichtsverfahrens von einem nicht entscheidungsbefugten Richter (gerichtsinterne Mediation).

Eine andere Grundlage dieser folgenden stattgefundenen Mediation war auch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), welches am 1. September 2009 in Deutschland Kraft getreten ist[4]. Mit diesem Gesetz sollte auf die besonderen Anforderungen an eine sensible Verfahrensgestaltung bei Vorliegen häuslicher Gewalt hingewiesen werden.

Weist man, dass meistens bei häuslicher Gewalt in der Regel ein Macht-Ohnmacht-Verhältnis vorliegt, das es den Partnern nicht ermöglicht, sich auf einer Ebene zu begegnen. Deshalb sieht § 135 Abs. 1 FamFG vor, dass das Familiengericht zur Förderung außergerichtlicher Streitbeilegung über Folgesachen „anordnen kann, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation […] teilnehmen.“. d.h. Gemäß § 135 Abs. 2 FamFG soll das Familiengericht „in geeigneten Fällen den Ehegatten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen vorschlagen“.

- Rahmenbedingungen der Mediation
- Ich[5] habe mich nach dem § 1.2 Ernennung des EUROPÄISCHEN VERHALTENSCODEX FÜR MEDIATOREN[6] bezogen, in welchem die geeigneten Termine mit den Parteien für das Mediationsverfahren vereinbart wurden. Aus familiären Gründen und um eine gewisse Neutralität zu dokumentieren fand dieses Verfahren an einem neutralen Ort in Bochum statt, an dem keiner der Beteiligten zu Hause ist. Ich als Mediator wohne in Bochum. Die Sitzungen fanden en Bloc an fünf Tagen statt, insgesamt mediierte ich 14 Stunden.
- Nach der Vereinbarung der Parteien wurden 5 Sitzungstermine in der Zeitperiode von einem Monat (17. Januar – 17. Februar 2012) festgelegt.
- Die erste Sitzung am 19.01.2012 um 10.00 – 12.00 Uhr;
- Die zweite Sitzung am 23.01 um 12.00 – 15.00 Uhr;
- Die dritte Sitzung am 03.02 um 9.00 – 12.00 Uhr;
- Die vierte Sitzung am 10.02. um 18.00 – 20.00, und
- Die fünfte Sitzung am.17.02. um 10.00 – 12.00.
- Die Mediation fand in meiner Wohnung (neutraler Ort) statt.
- Die Mediation ist auf Initiative der Frau Müller entstanden. Die Mediation wurde am Anfang als telefonische »Shuttle-Mediation« vorbereitet: 2 Anrufe mit den jeweiligen Parteien.

3. Die wichtigsten Faktoren die diese Mediation begünstigt haben, waren:

- Nach langjährigem (7 Jahre) Zusammenleben der Parteien in der Ehe, und zwei geborenen Kindern und ihren Wünschen nach Meidung der Ehescheidung.
- Ich bin mit ähnlichen Fällen aufgrund der Tatsache, dass ich im Lohmarer Institut für Weiterbildung e.V., erfolgreich diesen Kurs besuche, vertraut. Sowie Erfahrungen in meinem rechtswissenschaftlichen Studium gemacht habe.
- Dadurch habe ich zahlreiche Erfahrungen mit den Konflikten und Streitigkeiten zwischen Ehepartnern bzw. angewendeter Hausgewalt während meiner theoretischen und empirischen Forschungen aus diesem Rechtsgebiet gesammelt.
- Seit meinem Absolvieren des rechtswissenschaftlichen Studiums bin ich bestrebt immer außergerichtlichen Konflikts Beilegungen anzuregen. Denn ich analysiere die Trennungsursachen der Ehepartner und die Möglichkeiten des Bestandes ihrer Ehe. Meistens ist das Gericht (Richter/in) nicht auf ihre Gefühle und Bedürfnisse eingegangen, sondern es hatte nur das abstrakte Gesetzt angewendet.
- Die Parteien wussten über meine Teilnahme an vielen erfolgreichen Versöhnungen in der Umgebung Bescheid.

4. Beilegung von Familienproblemen und die Fortsetzung der Partnerschaft

In diesem Beilegungsfall ging es besonders um das „Wohl der Kinder“, denn gem. § 1 Abs. 3 Satz 4 des KJHG[7] wird der Beitrag zur Erhaltung und Schaffung positiver Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche und einer kinderfreundlichen Umgebung als zentrale Aufgabe angewiesen. Darüber hinaus habe ich mich auf dem Artikel 6 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder) unterstützt. Nach dem Artikel 6 Satz 2 wird gesagt, dass Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zu förderst ihnen obliegende Pflicht sind. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

5. Konfliktthema:

Eva Müller und Fritz Müller sind seit 7 Jahren verheiratet. Sie haben 2 Kinder. Während sich die Frau Müller daheim um die Kinder kümmerte, arbeitete Herr Müller als Lehrer in einer Grundschule. Seine Arbeitszeit war in der Zeit von 08.00 – 14.00 Uhr festgelegt. Seit einigen Monaten hatte die Frau Müller bei ihrem Mann festgestellt, dass er sie und die Kinder vernachlässigt. Außerdem kam er meistens später nach Hause, als üblich. Als sie ihn zur Rede stellte, antwortete er ihr mit der folgenden Aussage: „Ich habe viel zu viel am Arbeitsplatz zu tun“. Nachdem sie ein Telefongespräch zwischen ihrem Mann und einer unbekannten Frau abhörte wurde die Frau Müller misstrauisch. Während dieses Telefongespräches hörte die Frau Müller, dass ihr Mann zu der unbekannten Frau sagte, dass er nicht so schnell darüber entscheiden kann, da er Vater von 2 Kindern ist, und er wüsste nicht genau wie die Kinder und seine Frau sich damit abfinden würden. Daraufhin ließ die Frau Müller einen Privatdetektiv engagieren, der sich mit dem Fall ihres Mannes beschäftigen soll, um herauszufinden, ob ihr Mann mit dieser Frau ein Liebesverhältnis hat. Nach einigen Tagen sah der Detektiv den Herrn Müller zusammen mit der Frau X und einem kleinen Kind im Stadtpark spazieren gehen. Darüber hinaus beobachtete der Detektiv, dass Herr Müller mit dieser Frau in ein Restaurant ging. Bei diesem Treffen zwischen Herrn Müller und der Frau X wurden einige Fotos vom Detektiv gemacht. Nach diesen vorhandenen Fotos, Detektivberichten etc. die vorgelegt wurden, fragte die Frau Müller ihren Mann, ob mit ihm alles in Ordnung wäre. Er antwortete darauf, dass bei ihm alles in Ordnung ist, und sie sollte sich keine Sorgen um ihn machen, da er sie über alles liebt.

6. Gesprächsschritte der Mediation

Nach dem zentralen Grundsatz der Mediation konnten sich die Parteien hinreichend vergewissern, dass ich die Voraussetzungen für die Mediationasaufgabe erfülle und dass meine Kompetenz angemessen ist. Bevor ich die Ernennung angenommen habe, stellte ich den Parteien auf ihren Antrag Informationen zu meinem Hintergrund und meinen Erfahrungen zur Verfügung.

6.1. Kontaktaufnahme

Dieser Mediationsprozess wurde nach der Initiative der Frau Eva Müller herbeigerufen. Sie bat mich telefonisch darum ein Mediationsverfahren durchzuführen, damit die verschlechterte Beziehungen zwischen ihr und ihrem Mann Fritz Müller sich verbessern würde. Sie erklärte mir in kürzester Form worin es bei diesem Ehekonflikt geht. Ich bat sie darum, sich mit ihrem Mann an einen Tisch zusammenzusetzen, um eine einvernehmliche Konfliktlösung mit ihm zu erreichen. Sie erzählte, dass sie in der letzten Zeit nicht mehr in der Lage sind miteinander zu kommunizieren, ohne sich dabei zu beschimpfen. Nach meiner Bereitstellung der Führung dieser Mediation habe ich mich entschieden den Herrn Müller darüber zu informieren, und fragte ihn, ob er auch für ein Mediationsverfahren bereit wäre. Ich rief ihn bei seiner Arbeitsstelle an. Er war zuerst überrascht über eine solche Initiative seiner Frau, jedoch akzeptierte er es ein Mediationsverfahren durchführen zu lassen.

[...]


[1] Zitiert von: PRAXISFÜHRER FAMILIENMEDIATION BAFM Rechtsanwältin Rita Brockmann-Wiese/Rechtsanwältin Ulrike Donat/Rechtsanwältin Regina Harms/Leiterin der ÖRA Monika Hartges. Siehe: URL: http://www.steinberg-mediation-hannover.de/Mediation _ Arbeitshilfen /BAFM_ praxisfuehrer__Familienmedition.pdf [Stand:20.01.2012].

[2] Amtsblatt Nr. L 136 vom 24/05/2008 S. 0003 – 0008- Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. vom 21. Mai 2008.

[3] Aktueller Stand des Gesetzes im Gesetzgebungsverfahrens Mediationsgesetz inkl. der Änderungen des Rechtsausschusses vom 30.11.2011. Diese Fassung wurde am 15.12.2011 einstimmig vom Deutschen Bundestag verabschiedet.

[4] BGBl. I S. 2586, 2587 ff.) Inkrafttreten: 1 September 2009. Letzte Änderung durch Art. 2 Abs. 32 G vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3048). Inkrafttreten der letzten Änderung 1. April 2012 (Art. 6 Abs. 1 G vom 22. Dezember 2011).

[5] Der Begriff „Ich“ bezeichnet beide Autoren dieser Arbeit gleichzeitig.

[6] European code of conduct on mediation 2 July 2004 in Brussels. Siehe: http://ec.europa.eu/civiljustice/adr/adr_ ec_code_ conduct_en.htm [Stand: 01.02.2012]. Deutsche Version, abgedruckt in ZKM 4/2004, S.48; Mediationsreport 8/2004, S. 3.

[7] KJHG - Kinder- und Jugendhilfegesetz Artikel I des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), i.d.F.d Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl.I S. 477), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungs-gesetz KICK) vom 8. September 2005 (BGBl.I S. 2729).

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Details

Titel
Praktisches Beispiel aus der Familienmediation
Veranstaltung
Mediation
Autoren
Jahr
2012
Seiten
16
Katalognummer
V190038
ISBN (eBook)
9783656145899
ISBN (Buch)
9783656146247
Dateigröße
536 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Mediation, Außergerichtliche Konfliktlösung
Arbeit zitieren
LL.M. Islam Qerimi (Autor:in)Mejreme Qerimi (Berisha) (Autor:in), 2012, Praktisches Beispiel aus der Familienmediation, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/190038

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