Das Sale-and-lease-back-Verfahren

– Bilanzierung und betriebswirtschaftliche Beurteilung verschiedener Entscheidungsalternativen – Dargestellt am Beispiel einer mittels Investitionszulage geförderten Industrieanlage


Bachelorarbeit, 2011

84 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Aufbau der Arbeit
1.4 Eingrenzung des Themas

2 Grundlagen und Begriffsklärung
2.1 Allgemeine Einordnung des Leasings
2.2 Abgrenzung zwischen Leasing, Mietvertrag, Mietkauf und Kreditkauf
2.2.1 Leasing und Miete
2.2.2 Leasing und Kreditkauf
2.2.3 Leasing und Mietkauf
2.2.4 Wirtschaftliche Bewertung des Leasings
2.3 Klassifizierung verschiedener Leasing-Formen
2.3.1 Nach dem Verpflichtungscharakter des Vertrags
2.3.1.1 Operating-Leasing
2.3.1.2 Financial-Leasing
2.3.2 Weitere Klassifizierungsmöglichkeiten
2.4 Sale-and-lease-back
2.4.1 Allgemeine Einordnung
2.4.2 Motivationen für Sale-and-lease-back
2.4.3 Vertragsgestaltungen beim Financial-Leasing
2.4.3.1 Vollamortisationsverträge
2.4.3.2 Teilamortisationsverträge

3 Bilanzierung von Sale-and-lease-back-Transaktionen
3.1 Grundsätze für die Zuordnung des Leasing-Gegenstandes
3.2 Regelungen der Leasing-Erlasse
3.2.1 Bewegliche Leasing-Gegenstände
3.2.1.1 Mobilien-Vollamortisationsverträge ohne Optionsrechte
3.2.1.2 Mobilien-Vollamortisationsverträge mit Kaufoption
3.2.1.3 Mobilien-Vollamortisationsverträge mit Mietverlängerungsoption
3.2.1.4 Mobilien-Teilamortisationsverträge mit Andienungsrecht
3.2.1.5 Mobilien-Teilamortisationsverträge mit Aufteilung des Mehrerlöses
3.2.1.6 Mobilien-Teilamortisationsverträge mit Kündigungsrecht und Anrechnung des Verkaufserlöses auf die Schlussrate
3.2.2 Unbewegliche Leasing-Gegenstände
3.2.2.1 Immobilien-Vollamortisationsverträge ohne Optionsrechte
3.2.2.2 Immobilien-Vollamortisationsverträge mit Kaufoption
3.2.2.3 Immobilien-Vollamortisationsverträge mit Mietverlängerungsoption
3.2.2.4 Immobilien-Teilamortisationsverträge ohne Option
3.2.2.5 Immobilien-Teilamortisationsverträge mit Kaufoption
3.2.2.6 Immobilien-Teilamortisationsverträge mit Mietverlängerungsoption
3.2.2.7 Immobilien-Teilamortisationsverträge mit Option und besonderen Verpflichtungen
3.2.3 Anwendung der Leasingerlasse in der Handelsbilanz
3.3 Die Ableitung der handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften
3.3.1 Leasing-Geber als wirtschaftlicher Eigentümer
3.3.2 Leasing-Nehmer als wirtschaftlicher Eigentümer
3.4 Steuerliche Auswirkungen von Sale-and-lease-back-Geschäften
3.4.1 Zurechnung des Leasing-Objektes zum Leasing-Geber
3.4.1.1 Bedeutung der Umsatzsteuer in Sale-and-lease-back-Transaktionen
3.4.1.2 Auswirkungen auf Körperschaft- bzw. Einkommensteuer
3.4.1.3 Auswirkungen auf die Gewerbesteuer
3.4.1.4 Entstehung von Grunderwerbsteuer
3.4.2 Zurechnung des Leasing-Objektes zum Leasing-Nehmer
3.4.3 Gründung einer Objektgesellschaft
3.4.3.1 Objektgesellschaft ohne Beteiligung des Leasing-Nehmers
3.4.3.2 Objektgesellschaft mit Beteiligung des Leasing-Nehmers
3.4.3.3 Kritik an der Gründung von Objektgesellschaften

4 Anwendung des Sale-and-lease-back-Verfahrens an einer mit Investitionszulage geförderten Industrieanlage
4.1 Vorstellung der Ausgangssituation
4.1.1 Erläuterungen zum Fallbeispiel
4.1.2 Besonderheiten der Investitionszulage
4.1.3 Analyse des Betrachtungszeitraumes
4.2 Simulation verschiedener Vorgehensweisen
4.2.1 Bestimmung des Leasing-Gebers als wirtschaftlicher Eigentümer
4.2.1.1 Vertragsvoraussetzungen
4.2.1.2 Vertragsauswirkungen
4.2.2 Bestimmung des Leasing-Nehmers als wirtschaftlicher Eigentümer
4.2.2.1 Vertragsvoraussetzungen
4.2.2.2 Vertragsauswirkungen
4.3 Kritik an der Barwertvergleichsrechnung
4.4 Ableitung von Handlungsempfehlungen
4.5 Verbindliche Auskunft des Finanzamtes
4.6 Abschließende Bemerkung

5 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Anlagenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Elemente des Leasings

Abbildung 2: Leasing Klassifizierungen

Abbildung 3: Verfahren einer Sale-and-lease-back-Transaktion

Abbildung 4: Restnutzungsdauern der Objektbestandteile

Abbildung 5: Objektanteile am gesamten Investitionsvolumen

Abbildung 6: Abweichungsanalyse Gesamtliquidität I

Abbildung 7: Differenzenanalyse nach Steuerarten

Abbildung 8: Abweichungsanalyse Gesamtliquidität II

Abbildung 9: Differenzenanalyse nach Steuerarten II

Abbildung 10: Abweichungsanalyse Gesamtliquidität III

Abbildung 11: Abweichungsanalyse Gesamtliquidität IV

Abbildung 12: Abweichungsanalyse Gesamtliquidität V

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Auswirkungen auf den Periodengewinn des Leasing-Nehmers

Tabelle 2: Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage der GewSt des Leasing-Nehmers

Tabelle 3: Übersicht Ausgangssituation

Tabelle 4: Liqui ohne Sale-and-lease-back

Tabelle 5: Spanne der Vertragslaufzeiten und Kombinationsmatrix

Tabelle 6: Übersicht Vertragsdaten I

Tabelle 7: Liqui mit Leasing-Geber als wirtschaftlichem Eigentümer

Tabelle 8: Übersicht Vertragsdaten II

Tabelle 9: Liqui mit Leasing-Nehmer als wirtschaftlichem Eigentümer

Tabelle 10: Übersicht Simulationsergebnisse

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

„Langsam gewinnt die Konjunktur in Deutschland wieder an Fahrt. Viele Unternehmen haben in der Krise ihre Liquiditätsreserven aufgebraucht und benötigen nun neues Kapital zur Finanzierung des Wachstums. Laut einer aktuellen Ifo-Studie klagen rund 44 % aller Unter- nehmen noch immer über einen schwierigen Zugang zu neuen Bankkrediten.“1 Mit dieser Aussage beschreiben Stiegler und Weber zutreffend die wirtschaftliche Situation in Deutsch- land, denn noch immer ist die Erschließung neuer finanzieller Spielräume für die Unternehmen relativ schwer. Liquiditätsbeschaffung kann in der Praxis aber auch über verschiedene Alternativmodelle erfolgen. Eine immer beliebter werdende Variante ist die Leasing-Form des Sale-and-lease-back. Aktuell ist in diesem Zusammenhang vor allem vom schwedischen Autohersteller Saab zu lesen. Wie die schwedische Regierung in einer Presse- konferenz im April 2011 verkündete, plant Saab Teile der Fabrik zu verkaufen, um diese anschließend wieder zurückzuleasen. Dadurch soll eine Summe im hohen zweistelligen Millionenbereich freigesetzt werden, um die Gefahr einer drohenden Zahlungsunfähigkeit abzuwenden. Trotz der Tatsache, dass auch die deutschen Leasing-Gesellschaften mit einem jährlichen Investitionsvolumen von rund 42,20 Milliarden Euro hierzulande die größten Investoren darstellen,2 gibt es zum äußerst speziellen Thema Sale-and-lease-back nur sehr wenig Fachliteratur. Selbst in Zeitungsaufsätzen oder in den Lehrbüchern widmen sich die Autoren nur selten dem Thema, weshalb diese Ausarbeitung versucht sich ausschließlich und intensiv damit auseinander zu setzen.

1.2 Zielsetzung

Das Ziel dieser Arbeit besteht zunächst darin, dem Leser ein fundiertes Grundlagenwissen über Leasing und speziell über Sale-and-lease-back zu vermitteln. Es gilt weiterhin wegen fehlender expliziter Direktiven aus den im Steuer- und Handelsrecht bestehenden Regelungen spezifische Bilanzierungsvorschriften für Sale-and-lease-back-Transaktionen herzuleiten. Außerdem ist ein Fallbeispiel unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Investitionszulagengesetzes zu konstruieren, um daran verschiedene Vorgehensweisen darzustellen. Darüber hinaus sollen im Rahmen dieser Ausarbeitung die aufgezeigten Entscheidungsalternativen betriebswirtschaftlich beurteilt werden.

1.3 Aufbau der Arbeit

Zu Beginn dieser Ausarbeitung sollen die elementaren Begriffe rund um das Thema Leasing geklärt und eine allgemeine Einordnung vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang wird auch eine Abgrenzung zu anderen Geschäftsmodellen mit ähnlichen Eigenschaften erfolgen, um dem Leser die wesentlichen Unterschiede und Gemeinsamkeiten näher zu bringen. Im nächsten Schritt sollen dann verschiedene Klassifizierungsmöglichkeiten genannt werden, wodurch die Vielfalt dieser Finanzierungsform zum Ausdruck kommt. Erst anschließend daran gilt es das Sale-and-lease-back-Verfahren als besondere Abwicklungsvariante einer Leasing-Transaktion vorzustellen. Dabei sind neben der speziellen Eingliederung auch verschiedene Gründe für derartige Geschäfte näher zu beleuchten.

Nach der Grundlagenvermittlung wird auf die Bilanzierung von Sale-and-lease-back eingegangen. Dazu ist es vorerst erforderlich, den wirtschaftlichen Eigentümer an der Vertragssache mit Hilfe der Leasing-Erlasse zu bestimmen. Aus diesem Grund wird sich der Autor mit diesen Regeln intensiv auseinander setzen, um anschließend explizite Bilanzierungsvorschriften für Sale-and-lease-back herzuleiten. Außerdem wird eine Betrachtung der steuerlichen Auswirkungen von Sale-and-lease-back erfolgen.

Im vierten Gliederungspunkt wird der Autor gemäß der Zielstellung ein Fallbeispiel konstru- ieren, um auf Grundlage dessen verschiedene Entscheidungsvarianten zu simulieren und deren Auswirkungen zu analysieren. Hierbei sollen vor allem Vergleichsrechnungen nach der Barwertmethode Anwendung finden, wobei die Entwicklung der Liquidität sowie die steuerlichen Unterschiede fokussiert werden. Nach einer Auswertung der Ergebnisse möchte der Verfasser zuletzt noch verschiedene Empfehlungen für den Einsatz von Sale-and-lease- back in der Praxis geben und eine Wertung der gewonnen Eindrücke vornehmen.

1.4 Eingrenzung des Themas

Da das Thema Leasing und somit auch Sale-and-lease-back sehr umfangreich ist und international teilweise verschiedene Ansichten, Vorschriften und Definitionen bestehen, ist es für die weiteren Ausführungen unbedingt erforderlich eine Eingrenzung vorzunehmen. Zuerst sei diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die gesamte Ausarbeitung auf den im deutschen Handels- und Steuerrecht bestehenden Ansichten und Regelungen basiert. Internationale Rechnungslegungsvorschriften wie die International Financial Reporting Standards (IFRS) oder die United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) werden weder bei den grundlegenden Definitionen noch bei der Bilanzierung angewandt. Außerdem sollen ebenfalls besondere Regelungen bezüglich des deutschen Erbbaurechts von vornherein ausgeschlossen werden. Daher wird sowohl in der theoretischen Abhandlung als auch im praktischen Teil dieser Ausarbeitung nicht auf die erbbaurechtlichen Besonderheiten einge- gangen.

Des Weiteren soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass sich alle Verweise oder Bezüge auf Gesetze und andere Rechtsvorschriften stets auf die im Mai 2011 gültigen Fassungen beziehen. Eine bestehende Ausnahme ist im vierten Kapitel zu finden, wo bedingt durch die Gestaltung des Fallbeispiels das Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2007 ange- wandt wird.

2 Grundlagen und Begriffsklärung

Hinleitend zum Thema dient dieses Kapitel der Klärung grundlegender Informationen zu Sale-and-lease-back-Geschäften. An erster Stelle wird der Begriff „Leasing“ definiert, um diesen anschließend von Vertragsformen mit ähnlichen Eigenschaften abzugrenzen. Im nächsten Schritt erfolgt dann die Unterscheidung verschiedener Leasingformen. Erst nachdem die allgemeinen Informationen vermittelt wurden, werden das Sale-and-lease-back-Verfahren sowie die damit verbundenen Besonderheiten näher vorgestellt.

2.1 Allgemeine Einordnung des Leasings

Unter Leasing wird im Allgemeinen die Vermietung von bestimmten Vermögensgegenständen durch Finanzierungsinstitute und andere Unternehmen verstanden.3 Somit gilt es als Sonderform der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern durch den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer.4

Von einem Leasing-Vertrag kann gesprochen werden, wenn der Leasing-Geber eine Sache oder Sachgesamtheit dem Leasing-Nehmer gegen eine in Raten gezahlte Vergütung zum Gebrauch überlässt, wobei die Gefahr oder Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache i. d. R. den Leasing-Nehmer trifft.5 Der Leasing-Geber gilt als rechtlicher Eigentümer des Objektes und der Leasing-Nehmer als Besitzer.6

Aus den Erläuterungen geht hervor, dass der Begriff „Leasing“ anhand bestimmter Merkmale kodifiziert wird. Trotzdem lässt die Definition für die praktische Vertragsausgestaltung gewisse Spielräume offen. Deshalb werden unter dem Oberbegriff „Leasing“ verschiedenartige Kontrakttypen zusammengefasst.7 Dabei reicht die rechtliche Gestaltungsfreiheit vom normalen Mietvertrag bis hin zum verdeckten Ratenkauf.8

2.2 Abgrenzung zwischen Leasing, Mietvertrag, Mietkauf und Kreditkauf

In der Praxis können Leasingverträge, wie bereits angedeutet, aus verschiedenen Motivationen heraus abgeschlossen und dementsprechend unterschiedlich formuliert und ausgestaltet werden. Nach Ansicht des Verfassers kann Leasing sowohl für Finanzierungen als auch für Investitionen eine geeignete Alternative darstellen. Auffällig sind demnach bestimmte Parallelen zum klassischen Mietvertrag oder unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Kreditkauf. Während Kauf- und Mietverträge im Gesetz explizit geregelt sind, existiert für den Leasing-Vertrag keine Legaldefinition.9 Im Folgenden wird daher eine Abgrenzung der Verträge anhand praxistypischer Merkmale vorgenommen.

2.2.1 Leasing und Miete

Sucht ein Unternehmen eine Alternativmöglichkeit zu einer eigen- oder fremdfinanzierten Investition, so kommt dafür neben dem Anmieten auch das Leasen eines Vermögengegen- standes in Frage.10 Daher sind beide Investitionsalternativen voneinander abzugrenzen. Die Parallelität besteht darin, dass sowohl das Leasen als auch das Mieten der Gebrauchsüberlas- sung von Vermögenswerten über einen festgelegten Zeitraum dient.11 Für die Nutzung der überlassenen Wirtschaftsgüter entrichtet der Leasing-Geber bzw. Mieter an den Leasing- Geber bzw. Vermieter ein vereinbartes Nutzungsentgelt. Somit ermöglichen beide Geschäfts- arten, aus Sicht des Mieters, die eigentumslose Verwendung von Vermögenswerten, ohne dass dabei größere Investitionen für den Besitz erforderlich sind. Eine rechtliche Identität besteht jedoch aufgrund der verschiedenen Regelungen hinsichtlich der Pflichten und Rechte beider Vertragsparteien nicht.12

Wie im Kapitel 2.1 bereits angedeutet, trägt der Leasing-Nehmer im Normalfall die Instand- haltungskosten für das Objekt. Beim Mietvertrag ist jedoch der Vermieter für den Erhalt der Mietsache verantwortlich. Denkbar wären an dieser Stelle zusätzliche Vereinbarungen, die bestimmte Dienstleistungen (z. B. Wartung, Instandhaltung) durch den Leasing-Geber regeln. Auch das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung trifft beim Leasing den Leasing-Nehmer, beim Mietvertrag hingegen den Vermieter.13 Zudem sind in verschiedenen Leasing-Geschäften Vereinbarungen über den weiteren Verbleib des Gegenstandes nach der Vertragslaufzeit denkbar, beim Mietvertrag sind solche Absprachen dagegen unüblich.14

2.2.2 Leasing und Kreditkauf

Beabsichtigt eine Unternehmung eine fremdfinanzierte Investition vorzunehmen, so kann Leasing auch in diesem Fall eine geeignete Alternative darstellen. Beim Ratenkauf schließen Kreditnehmer und -geber einen Kauf- sowie einen Darlehensvertrag. Dabei kauft der Investor ein Wirtschaftsgut und vereinbart mit dem Verkäufer den Kaufpreis in Raten zu begleichen, wobei Zinsen anfallen.15 Durch einen Eigentumsvorbehalt oder einer Sicherungsübereignung dient die Kaufsache dem Darlehensgeber als Sicherheit vor einer möglichen Zahlungsunfä- higkeit des Kreditnehmers.

Wird ein Leasing-Vertrag derart formuliert, dass der Leasing-Nehmer den Wert des Vertragsgegenstandes zuzüglich Zinsen während der Laufzeit durch die Leasing-Raten annähernd abzahlt oder wird diesem eine Kaufoption nach Vertragsablauf eingeräumt, so ist die Vertragsfunktion nach Auffassung des Autors durchaus mit der eines Kreditkaufes vergleichbar. Als Sicherheit dient an dieser Stelle das Leasing-Objekt, welches sich bis zum Vertragsende im rechtlichen Eigentum des Leasing-Gebers befindet.

Trotz der möglichen Parallelität der Vertragsfunktionen bestehen auch hier bedeutende Unterschiede. Während eine Kreditfinanzierung oftmals vorzeitig zinskostensenkend zurückbezahlt werden kann, ist beim Leasing eine Vertragsbeendigung vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit i. d. R. nicht vorgesehen.16 Oftmals erfordern Kreditkäufe auch einen nicht unerheblichen Eigenmittelanteil in Form einer Anzahlung, wogegen der Vertragsgegenstand beim Leasing im Normalfall voll finanziert wird. Zudem liegen die Zinssätze der Leasing-Gesellschaften üblicherweise über denen der Kreditinstitute.17 Hinsichtlich der Absicherung eines Kreditkaufes durch die betreffende Sache ist noch zu berücksichtigen, dass der Vertragsgegenstand nicht nur für die Kaufpreisfinanzierung, sondern auch für andere Finanzierungen des Schuldners als Sicherheit dienen kann. Ein Leasing-Objekt steht dagegen für keine weitere Finanzierung als Absicherung zur Verfügung.18

2.2.3 Leasing und Mietkauf

Eine weitere Abgrenzung ist zwischen Leasing und dem Mietkauf vorzunehmen. Ein Mietkauf liegt immer dann vor, wenn der Vermieter dem Mieter das Recht einräumt, die Mietsache innerhalb einer bestimmten Frist zu einem bestimmten Preis zu kaufen. Dabei werden die bisher gezahlten Mieten ganz oder teilweise auf den vereinbarten Kaufpreis angerechnet.19

Diese Vertragskonstellation kann auch mit einem entsprechend formulierten LeasingGeschäft hervorgerufen werden. Hier liegt der wesentliche Unterschied jedoch darin, dass beim Mietkauf der käufliche Erwerb des Vertragsgegenstandes von vornherein vereinbart wurde. Dies ist beim Leasing nicht so. Sollte ein Leasing-Vertrag dennoch so ausgestaltet sein, dass das rechtliche Eigentum nach Vertragsende automatisch mit Zahlung der letzten Rate zum Leasing-Nehmer übergeht, so handelt es sich gemäß dieser Definition nicht um Leasing, sondern um einen Mietkauf.

Die Erläuterungen machen außerdem Parallelen zwischen Miet- und Kreditkauf erkennbar. Während jedoch beim Kreditkauf die Sache am Anfang der Vertragslaufzeit auf normalem Wege gekauft wird und die Raten im Rahmen der Darlehensrückzahlung erst anschließend gezahlt werden, geht dem käuflichen Erwerb beim Mietkauf i. d. R. ein Mietverhältnis voraus, währenddessen die üblichen Mietzahlungen erfolgen.

2.2.4 Wirtschaftliche Bewertung des Leasings

Aus den vorangegangen Ausführungen geht hervor, dass Leasing-Verträge sehr vielseitig gestaltet werden können. Sie vereinigen Wesensmerkmale aus verschiedenen im BGB kodifizierten besonderen Schuldverhältnissen,20 welche die folgende Darstellung nochmals übersichtlich zusammenfasst.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Elemente des Leasings21

Für die buchhalterische und bilanzielle Behandlung von Leasing ist anhand bestimmter Kriterien zu prüfen, ob das Gesamtbild der Verhältnisse eher denen eines Bestandvertrags (Miete) oder denen eines Kreditkaufs entspricht. Überwiegen die Merkmale des Mietvertrages, so wird das Objekt dem Leasing-Geber zugerechnet. Ist eine stärkere Tendenz zum Kaufvertrag vorhanden, erfolgt die Zurechnung hingegen i. d. R zum Leasing-Nehmer.22 Auf die zur Beurteilung der Zuordnung benötigten Regelungen und Kriterien wird im weiteren Verlauf der Arbeit nochmals genauer eingegangen.

2.3 Klassifizierung verschiedener Leasing-Formen

Durch die Vielfalt der verschiedenen Leasing-Variationen lassen sich die Verträge unter Berücksichtigung verschiedener Merkmale, analysieren und in verschiedene Klassen einteilen. Im Folgenden wird zunächst eine grundsätzliche Unterscheidung nach dem Verpflichtungscharakter des Leasing-Vertrages vorgenommen. Anschließend folgt eine Gesamtübersicht mit weiteren Klassifizierungsmerkmalen.

2.3.1 Nach dem Verpflichtungscharakter des Vertrags

2.3.1.1 Operating-Leasing

Das Operating-Leasing hat den Charakter einer kurz- bis mittelfristigen Vermietung.23 Im Normalfall existieren in solchen Verträgen keine verbindlichen Grundmietzeiten, wodurch der Vertrag jeder Zeit unter Einhaltung gewisser Fristen von beiden Seiten gekündigt werden kann.24 Aufgrund dieser Konstruktion, die ein Investitionsrisiko für den Leasingnehmer ausschließt, ist das Operating-Leasing in jedem Falle als Mietvertrag i. S. d. BGB anzusehen und dementsprechend zu behandeln.25

2.3.1.2 Financial-Leasing

Das Finanzierungs-Leasing ist die heute bedeutendste Form des Leasings. Dabei werden Vermögensgegenstände dem Leasing-Nehmer langfristig zur Verfügung gestellt, wobei auch ein wesentliches Augenmerk auf den Finanzierungsaspekt gerichtet wird.26 Typisch ist die Vereinbarung einer unkündbaren Grundmietzeit, wodurch typische Eigentümerrisiken auf den Leasing-Nehmer übergewälzt werden.27 Aus dem Financial-Leasing lässt sich im Vergleich zum Operating-Leasing nicht einfach ableiten, ob der Vertrag eher einem Mietverhältnis oder einem Kreditkauf nahe kommt. Wie in Kapitel 2.2.4 bereits angedeutet, ist diesbezüglich eine genauere Prüfung durchzuführen.

Eine Sonderform des Finanzierungs-Leasings stellt das Spezial-Leasing dar. Ein solcher Vertrag liegt stets dann vor, wenn das Leasing-Gut speziell auf die Bedürfnisse des LeasingNehmers zugeschnitten ist und es während und nach Ablauf der Grundmietzeit nur in dessen Betrieb wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann.28 Somit kommt diese Variante stets dem Kreditkauf nahe und die Zuordnung des Objekts erfolgt zum Leasing-Nehmer.

2.3.2 Weitere Klassifizierungsmöglichkeiten

Neben dem Merkmal des Verpflichtungscharakters im Leasing-Vertrag sind weitere Klassifizierungskriterien denkbar. Die folgende Grafik stellt nochmals verschiedene Einteilungsmöglichkeiten als Gesamtüberblick dar. Der Autor möchte damit nur die Vielfalt der möglichen Leasing-Varianten zum Ausdruck bringen, ohne dabei an dieser Stelle auf die einzelnen Arten näher einzugehen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Leasing Klassifizierungen29

2.4 Sale-and-lease-back

2.4.1 Allgemeine Einordnung

Sale-and-lease-back-Transaktionen stellen kein eigenständiges Leasing-Modell dar, sondern bezeichnen viel mehr eine besondere Abwicklungsform des Geschäftes.30 Hierbei kauft der spätere Leasing-Geber das Objekt einem Unternehmen ab, um es ihm im Gegenzug wieder zu verpachten bzw. zu vermieten. Auf diese Weise kann ohne Veränderung der Nutzungsmög- lichkeiten der Substanzwert des Vertragsgegenstandes finanziell realisiert werden.31 Aus dieser Konstellation geht hervor, dass es sich beim Sale-and-lease-back gleichzeitig um einen Kauf- und einen Leasing-Vertrag handelt. Es liegt somit eine Verknüpfung zweier schuld- rechtlich getrennter Geschäfte vor. Im folgenden Schema wird das Verfahren einer Sale-and- lease-back-Transaktion nochmals als Überblick zusammengefasst.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Verfahren einer Sale-and-lease-back-Transaktion32

Theoretisch kann in der Vertragsgestaltung sowohl ein Operating- als auch ein Finanzierungs- oder Spezial-Leasing Anwendung finden. Ersteres wird in der Praxis aber nur sehr selten vorkommen, da normalerweise der Leasing-Nehmer an einer langfristigen Nutzung des Objektes interessiert sein wird. Das Financial-Leasing ist wegen der höheren Vertragslaufzeit somit die üblichere Variante, da i. d. R. nur so die im nachstehenden Gliederungspunkt erläuterten Ziele und Motive einer Sale-and-lease-back-Transaktion umgesetzt werden können.33

2.4.2 Motivationen für Sale-and-lease-back

Die Beweggründe für ein Sale-and-lease-back-Geschäft können sehr vielseitig sein. Nach dem verfolgten Ziel richtet sich letztendlich auch die Ausgestaltung des zugrunde gelegten Leasing-Geschäfts. In diesem Abschnitt werden verschiedene Motivationen, die für die Anwendung einer Sale-and-lease-back-Transaktion sprechen, vorgestellt. Dabei beschränken sich die Ausführungen auf die Sichtweise des Leasing-Nehmers, da der Leasing-Geber unabhängig von der Vertragsausgestaltung im Normalfall nur ein Ziel verfolgt - er möchte Gewinne generieren.34

Oft sind es steuerliche und bilanzielle Motive, die ein Unternehmen dazu bewegen, einen Vermögensgegenstand zu verkaufen, um selbigen anschließend wieder zurückzuleasen.35 Im Folgenden soll nun ein Auszug weiterer denkbarer Motive für eine Sale-and-lease-back- Transaktion vorgestellt werden:

- Liquiditätssteigerung - Sale-and-lease-back-Geschäfte führen unabhängig von der zugrunde gelegten Leasing-Variante zu einer Steigerung der Liquidität. Durch den Verkauf des Objekts werden die darin gebundenen Mittel einschließlich stiller Reserven freigesetzt ohne die weitere Nutzung dabei einzuschränken.36
- Rentabilitätssteigerung - Mit der Verbesserung der Liquidität geht häufig auch eine Steigerung der Rentabilität einher, da die Unternehmung mit dem Verkaufserlös zusätzliche Mittel zum Wirtschaften erhält.37 Diese Auswirkung setzt jedoch voraus, dass das Unternehmen mit dem Einsatz des Verkaufserlöses eine Rendite erzielt, die den Gesamtzinssatz des Leasing-Vertrages übersteigt.
- Verbesserung bestimmter Kennzahlen - Bestimmte Vertragsgestaltungen haben eine Zurechnung der Leasing-Sache zum Leasing-Geber zur Folge. Somit fällt auf der Aktivseite der Bilanz des Leasing-Nehmers ein Posten weg. Dies kann eine Verbesserung bestimmter Kennzahlen zur Folge haben. Als Beispiel sei hier die Steigerung der Eigenkapitalquote genannt. Sie erhöht sich, wenn die freigesetzten Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt werden.
- Verbesserung des Rating - Aus der Verbesserung der Kennzahlen, der Liquidität und der Rentabilität könnten auch positive Auswirkungen auf Rating-Ergebnisse ge- schlussfolgert werden. Die Erreichung dieses Zieles ist in der Praxis jedoch kaum realisierbar, da Banken bei einer Kreditwürdigkeitsprüfung i. d. R. die Verpflichtun- gen aus Leasing-Verträgen offen legen und entsprechend berücksichtigen.38 Einem bewussten Verschweigen solcher Leasing-Verträge beugt das Gesetz im § 285 Nr. 3 HGB insoweit vor, dass eine Berichtspflicht für nicht in der Bilanz enthal- tene Geschäfte besteht. Für kleine Kapitalgesellschaften gilt diese Pflicht zwar nicht, in diesen Fällen ist ein explizites Nachfragen von Seiten der Bank aber sehr wahr- scheinlich.39 Eine Verbesserung des Ratings ist folglich nur dann möglich, wenn Banken die Berücksichtigung solcher Leasinggeschäfte vergessen oder diese trotz vor- liegender Informationen nicht beachten.40 Daher sollte eine Verbesserung des Ratings nicht den Primärgrund für den Abschluss eines Sale-and-lease-back-Geschäftes dar- stellen.
- Finanzierungsalternative - Wie im Kapitel 2.2.2 bereits angedeutet, kann Leasing und somit auch ein Sale-and-lease-back-Geschäft als Alternative zu einem Darlehen in Frage kommen. Dabei ist der Kaufpreis als Darlehenssumme, die Leasing-Raten als Kreditrückzahlung und das Objekt als Sicherheit anzusehen. Die Raten sind dabei so zu bemessen, dass sie eine Rückführung des als Kaufpreis bezeichneten Betrages so- wie seine Verzinsung im Verlauf der Grundmietzeit bewirken.41 Demnach kann auch die einfache Finanzierung eines geplanten Vorhabens das Hauptmotiv für derartige Geschäfte sein.
- Nachträgliche Finanzierung - Mit einem Sale-and-lease-back-Geschäft kann ein Unternehmen auch eine bereits getätigte Investitionsentscheidung nachträglich finan- zieren. Dieses Vorgehen macht z. B. dann Sinn, wenn plötzlich weniger eigenes Kapital als vorab geplant zur Verfügung steht, wenn das investierte Kapital besser an- gelegt werden kann oder wenn ein Bankkredit durch einen niedrigeren Zinssatz ersetzt werden kann.42
- Ausnutzung verschiedener Steuergesetze - Findet ein Unternehmen für eine Sale- and-lease-back-Transaktion einen Partner mit Sitz in einem anderen Land, so kann es u. U. von den unterschiedlichen Steuergesetzen profitieren. Grenzüberschreitende Leasing-Verträge werden auch als Cross-border-Leasing bezeichnet.43

Die an dieser Stelle aufgezeigten Beweggründe erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Einzelfall sind auch noch weitaus mehr Ziele mit Sale-and-lease-back realisierbar. Aber schon diese knappe Auswahl möglicher Motivationen zeigt, dass diese Geschäftsform nicht nur der Bilanzverschönerung dienen kann, sondern weitaus mehr Potential in sich birgt. Es bedarf aber in jedem Fall einer äußerst sorgfältigen Planung, um alle eventuellen Risiken aus der jeweiligen Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.

2.4.3 Vertragsgestaltungen beim Financial-Leasing

Für die Realisierung der verfolgten Sale-and-lease-back-Ziele ist die Formulierung und Ausgestaltung des zugrunde gelegten Leasing-Vertrages ausschlaggebend. In diesem Ab- schnitt werden die denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten näher vorgestellt. Dabei stellt der Umfang der während der Grundmietzeit geleisteten Leasing-Raten den primären Unterschei- dungsfaktor dar.

2.4.3.1 Vollamortisationsverträge

Vollamortisationsverträge (Full-pay-out-Verträge) sind so ausgestaltet, dass die Summe der Leasing-Raten schon während der Grundmietzeit die Anschaffungsauszahlung sowie die Verwaltungs- und Refinanzierungskosten des Leasing-Gebers voll abdeckt.44 Dabei kommen die folgenden drei Modelle in Frage:

- Kontrakt ohne Option - Bei dieser Vertragsgestaltung werden keine Vereinbarungen für den Zeitraum nach Ablauf der Grundmietzeit getroffen. Dem Leasing-Nehmer wird weder ein Kauf- noch ein Mietverlängerungsrecht an der Sache eingeräumt.45 Daher können diese Verträge aus diesem Blickwinkel auch mit einem normalen Mietvertrag verglichen werden.46
- Kontrakt mit Kaufoption - Bei Anwendung dieser Variante wird dem Leasing- Nehmer vertraglich eine Option eingeräumt, die es ihm erlaubt, das Leasing-Objekt nach Ablauf der Grundmietzeit zu einem festgelegten Preis zu erwerben.47 Diese Vertragsgestaltung ist auch für die im nächsten Gliederungspunkt erläuterten Teilamortisationsverträge denkbar.
- Kontrakt mit Mietverlängerungsoption - Eine weiteres Modell räumt dem Leasing- Nehmer nach Ablauf der Grundmietzeit die Option ein, das Mietverhältnis zu verlän- gern, um den Gegenstand somit auch weiterhin nutzen zu können. Während des Verlängerungszeitraumes werden die Leasing-Raten üblicherweise auf einen geringen Prozentsatz der Grundmiete reduziert. Durch die einseitige Willenserklärung kann der Leasing-Nehmer den Leasing-Geber selbst nach der Grundmietzeit von der Einwir- kung auf das Leasing-Objekt ausschließen.48 Diese Konstellation ist ebenfalls bei Teilamortisationsverträgen möglich.

2.4.3.2 Teilamortisationsverträge

Liegen die kumulierten Leasing-Raten während der gesamten Grundmietzeit unter dem anfänglichen Verkaufspreis zzgl. der Refinanzierungs-, Verwaltungs- und Risikokosten des Leasing-Gebers, wird von einem Teilamortisationsvertrag (Non-full-pay-out-Vertrag) gesprochen.49 Folgend sollen drei verschiedene Modelle, welche für diese Gattung typisch sind, vorgestellt werden:

- Kontrakt mit Andienungsrecht des Leasing-Gebers - Bei dieser Variante kann der Leasing-Geber nach Ablauf der Vertragslaufzeit den Rückkauf des Leasing-Objektes zu einem vorher festgelegten Preis verlangen. Der Andienungspreis entspricht i. d. R. dem vorher prognostizierten Restwert des Objektes. Dieser wird so kalkuliert sein, dass er zusammen mit den kumulierten Leasing-Raten eine Vollamortisation gewähr- leistet. Somit ist dieses Teilamortisationsmodell trotzdem auf eine vollständige Amortisation gerichtet.50 In der Praxis wird der Leasing-Geber sein Andienungsrecht nur dann ausüben, wenn der kalkulierte Restwert über dem aktuellen Marktpreis der Sache liegt. Ansonsten wäre die Ausübung wenig reizvoll, da jeder realisierbare Preis über dem vereinbarten Andienungspreis höhere Gewinne generieren würde. Der Lea- sing-Nehmer hat hingegen nicht das Recht, den Kauf des Vertragsgegenstandes oder eine Mietverlängerung zu verlangen. Somit trägt dieser das Wertminderungsrisiko. Der Leasing-Geber hat dagegen die alleinige Wertsteigerungschance.51
- Kontrakt mit Aufteilung des Mehrerlöses - In diesem Modell ist der Verkauf des Leasing-Gegenstandes nach Ablauf der Grundmietzeit vertraglich vereinbart. Liegt dabei der erzielte Verkaufspreis unter dem kalkulierten Restwert, hat der Leasing- Nehmer die Differenz an den Leasing-Geber zu zahlen (Nachschusspflicht). Kann mit dem Verkauf ein über dem Restwert liegender Preis erzielt werden, so wird der Mehr- erlös entsprechend der vertraglichen Regelungen aufgeteilt.52 Demnach ist die Vertragsgestaltung auch hier auf die vollständige Amortisation gerichtet.
- Kündbarer Vertrag mit Anrechnung des Verkaufserlöses auf die Abschluss- zahlung - Unter Anwendung dieser Variante hat der Leasing-Nehmer das Recht, den Vertrag nach Ablauf der Grundmietzeit zu kündigen. Dabei muss die vereinbarte Ver- tragslaufzeit jedoch mindestens 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betra- gen. Er ist ferner dazu verpflichtet eine Abschlusszahlung zu leisten, welche die Differenz zwischen den Gesamtkosten des Leasing-Objektes und den bereits gezahlten Raten ausmacht. Außerdem wird auch hier der Verkauf des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Grundmietzeit vertraglich vereinbart. Der Erlös aus der Veräußerung wird dann an die Abschlusszahlung angerechnet, wodurch der Leasing-Nehmer nur die zur Restamortisation notwendige Differenz bezahlen muss. Übersteigt der Ver- kaufserlös jedoch die Abschlusszahlung, so behält der Leasing-Geber den vollständigen Gewinn ein. Damit zielt dieses Modell ebenfalls auf eine vollständige Amortisation ab, wobei wieder der Leasing-Geber die Wertsteigerungschance und der Leasing-Nehmer das Wertminderungsrisiko trägt.53

3 Bilanzierung von Sale-and-lease-back-Transaktionen

Das deutsche Handelsrecht kennt grundsätzlich keine expliziten Bilanzierungsregeln für Leasing-Geschäfte. Folglich kennt das Gesetz auch kein Sale-and-lease-back-Verfahren. In der Praxis werden jedoch die Bilanzierungsvorschriften des Steuerrechts auch auf die Leasing-Transaktionen im Handelsrecht angewandt.54 Auch die Fachliteratur geht, wie einleitend bereits erwähnt, nur sehr selten und wenn auch nur sehr kurz genauer auf Sale-and- lease-back ein. Widmet sich ein Autor dem Thema, so wird häufig kritisiert, dass weder im Handels- noch im Steuerrecht bestimmte Direktiven zu Sale-and-lease-back existieren.

Prinzipiell sind solche Geschäfte nach dem zugrunde gelegten Leasing-Vertrag zu beurteilen und auch dementsprechend zu bilanzieren.55 Im Folgenden werden nun die Besonderheiten sowie die in der Praxis geltenden Regeln hinsichtlich der Bilanzierung von Leasing- bzw. von Sale-and-lease-back-Transaktionen näher vorgestellt.

3.1 Grundsätze für die Zuordnung des Leasing-Gegenstandes

Die zentrale Frage bei der Bilanzierung von Leasing-Verhältnissen ist, ob der LeasingGegenstand entweder dem Leasing-Geber oder dem Leasing-Nehmer zuzuordnen ist.56 Dieselbe Frage stellt sich daher auch bei Sale-and-lease-back-Geschäften.

Gilt das dem Sale-and-lease-back-Vertrag zugrunde liegende Leasing-Verhältnis als Operating-Leasing, so wird das betreffende Objekt über die gesamte Vertragslaufzeit dem LeasingGeber zugeordnet und daher auch in dessen Jahresabschluss bilanziert.57 Diese eindeutige Behandlung ist auf die gegebene Parallelität zum klassischen Mietvertag zurückzuführen. In der Praxis sind Operating-Leasing-Gestaltungen als Basis für eine Sale-and-lease-back- Transaktion, wie bereits erwähnt, aber eher unüblich.58

Ist das Leasing-Geschäft indes als Finanzierungs-Leasing qualifiziert, so lässt sich die Frage der bilanzrechtlichen Zuordnung des Vertragsgegenstandes nicht ohne weiteres klären. Hier können die umfassenden Verfügungsrechte je nach Vertragsformulierung unterschiedlich zwischen Leasing-Geber und Leasing-Nehmer aufgeteilt sein. Diese Eigenschaft macht die bilanzielle Zuordnung des Leasing-Objektes problematisch. Um diesbezüglich Abhilfe zu schaffen, wurde das Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung durch das Bilanzrechtsmoderni- sierungsgesetz in § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB verankert. Dieser Grundsatz ist immer dann von Bedeutung, wenn das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum auseinander fallen. Die betreffende Sache ist dann in jedem Fall dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzuordnen. Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt stets derjenige, der die wesentlichen Chancen und Risiken des Vermögengegenstandes trägt.59 Um dies zu beurteilen sind im Allgemeinen die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

- Verhältnis zwischen Vertragsdauer und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer
- Kündigungsmöglichkeiten
- Risikotragung bei zufälligem Untergang
- Höhe der Leasing-Raten
- Drittverwendungsfähigkeit des Leasing-Gegenstandes
- Kaufoption des Leasing-Nehmers und vereinbarter Kaufpreis
- Mietverlängerungsoption des Leasing-Nehmers
- Gewinn- und Verlustverteilung bei Verkauf des Leasing-Objektes
- Andienungsrecht des Leasing-Gebers

Deutet das Gesamtbild der Verhältnisse auf einen Mietvertrag, so gilt der Leasing-Geber als wirtschaftlicher Eigentümer. Ähnelt das Leasing-Geschäft hingegen eher einem Kreditkauf bzw. einer Finanzierung, so ist die Sache dem Leasing-Nehmer wirtschaftlich zuzurechnen60

Trotz der genannten Kriterien ist eine genaue Unterscheidung in der Praxis eher schwierig. Daher wurden vor allem in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes genaue Dimensionen bestimmter Kriterien entwickelt, anhand derer die wirtschaftliche Zuordnung letztendlich beurteilt werden soll. In diesem Zusammenhang sind die steuerrechtlichen Leasing-Erlasse von großer Bedeutung, da diese auch in der Praxis für die Darstellung von Leasingverhältnissen in der Handelsbilanz Anwendung finden.61 Die darin formulierten Regelungen werden im nächsten Gliederungspunkt genauer vorgestellt.

[...]


1 [SW10], S. 15

2 Vgl. [SW10], S. 15

3 Vgl. [PRS09], S. 453

4 Vgl. [Bir11a], S. 2

5 Vgl. [Bir11a], S. 3

6 Vgl. [DSR08], S. 196

7 Vgl. [Bir11a], S. 2

8 Vgl. [PRS09], S. 453

9 Vgl. [Bör08], S. 121

10 Vgl. [Hei04], S. 63 ff.

11 Vgl. [HS06], S. 69

12 Vgl. [Bör08], S. 121 ff.

13 Vgl. [HS06], S. 69

14 Vgl. [Hei04], S. 63

15 Vgl. [BKT09], S. 615

16 Vgl. [Hei04], S. 64

17 Vgl. [OR05], S. 347

18 Vgl. [Bör08], S. 59

19 Vgl. [Gra08], S. 150

20 Vgl. [Bör08], S. 121

21 Eigene Darstellung in Anlehnung an [Hin04], S. 60

22 Vgl. [BDH01], S. 172

23 Vgl. [Bör08], S. 122

24 Vgl. [PRS09], S. 454

25 Vgl. [BDH01], S. 173

26 Vgl. [BDH01], S. 173

27 Vgl. [PRS09], S. 455

28 Vgl. [PRS09], S. 455

29 Eigene Darstellung in Anlehnung an [DG08], S. 274

30 Vgl. [KK97], S. 78

31 Vgl. [Bir11b], S. 1

32 Eigene Darstellung in Anlehnung an [DG08], S. 275

33 Vgl. [Sie09], S. 20 ff.

34 Vgl. [Sie09], S. 22 ff.

35 Vgl. [Gra08], S.771

36 Vgl. [GK01], S. 75

37 Vgl. [Gra08], S.771

38 Vgl. [OR05], S. 346

39 Vgl. [Sie09], S. 23

40 Vgl. [Kro08], S 109

41 Vgl. [Sch05], S. 1618

42 Vgl. [Sie09], S. 24

43 Vgl. [Sie09], S. 26

44 Vgl. [FH09], S. 584

45 Vgl. [PRS09], S. 455

46 Vgl. [DG08], S. 279

47 Vgl. [PRS09], S. 455

48 Vgl. [PRS09], S. 455

49 Vgl. [Mau96], S. 33

50 Vgl. [DG08], S. 280

51 Vgl. [DG08], S. 280

52 Vgl. [DG08], S. 280 ff.

53 Vgl. [DG08], S. 281

54 Vgl. [Sch05], S. 1619

55 Vgl. [Sie09], S. 35

56 [BKT09], S. 636

57 Vgl. [BKT09], S. 637

58 Siehe Kapitel 2.4.1

59 Vgl. [BKT09], S. 637

60 Vgl. [BDH01], S. 172

61 Vgl. [BKT09], S. 637

Ende der Leseprobe aus 84 Seiten

Details

Titel
Das Sale-and-lease-back-Verfahren
Untertitel
– Bilanzierung und betriebswirtschaftliche Beurteilung verschiedener Entscheidungsalternativen – Dargestellt am Beispiel einer mittels Investitionszulage geförderten Industrieanlage
Hochschule
Duale Hochschule Gera-Eisenach (ehem. Berufsakademie Thürigen in Gera)
Note
1,5
Autor
Jahr
2011
Seiten
84
Katalognummer
V188934
ISBN (eBook)
9783656128021
ISBN (Buch)
9783656128410
Dateigröße
3791 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
sale-and-lease-back-verfahren, bilanzierung, beurteilung, entscheidungsalternativen, dargestellt, beispiel, investitionszulage, industrieanlage
Arbeit zitieren
Marcus Vollbrecht (Autor:in), 2011, Das Sale-and-lease-back-Verfahren , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/188934

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