Domainstreitigkeiten im Internet


Seminararbeit, 2001

30 Seiten, Note: 12 Punkte


Leseprobe


Inhalt

A. Einleitung

B. Das Domain-Name-System (DNS)

C. Domainstreitigkeiten
I. Die Domain im Kennzeichenrecht
1. Anwendbarkeit des deutschen Kennzeichenrechts
a) Deutsches Recht und internationale Sachverhalte
b) Kennzeichenfunktion der Second Level Domain
c) Kennzeichenfunktion der Top Level Domain
2. Das Recht der Gleichnamigen
3. Markenrechtliche Ansprüche
a) Die Domain als Geschäftsbezeichnung, § 5 Abs. 2 MarkenG
b) Benutzung im geschäftlichen Verkehr
c) Verwechslungsgefahr, §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 15 Abs. 2 und 4 MarkenG
II. Einzelne Problemfelder
1. Gattungsbezeichnung als Domain
a) Freihaltebedürfnis § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG (analog)
b) Verstoß gegen § 3 UWG
c) Verstoß gegen § 1 UWG
2. Domain-Grabbing
a) Blockade der Domain durch Konkurrenten
b) Der Handel mit Domains
3. Tippfehlerdomains

D. Gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen
I. Anspruchsinhalt
II. Reichweite der Ansprüche
III. (Internationale) Zuständigkeit deutscher Gerichte
1. Nationale Sachverhalte
2. Grenzüberschreitende Sachverhalte
IV. Pfändung

E. Fazit und Ausblick

A. Einleitung

Das Internet hat sich bekanntermaßen innerhalb weniger Jahre zu einem der bedeutendsten Kommunikationsmittel unserer Zeit entwickelt. Privatleute wie Wirtschaftsunternehmen stecken - gewissermaßen wie in alten Goldgräberzeiten - ihre Claims in der Welt des Cyberspace ab. Waren im Dezember 1995 noch 16 Millionen Personen weltweit online, so sind es heute über 500 Millionen Nutzer[1]. Die Zahl der Internet-Domains mit Kennung „.de“ stieg von knapp 1200 im Januar 1994 bis auf über 5 Millionen im November diesen Jahres[2]. Dabei reicht die mögliche Bandbreite von der mittlerweile obligatorischen eMail-Adresse über die „einfache“ Homepage als Visitenkarte bis hin zum aufwändig gestalteten Online-Shop des so genannten eCommerce der hoffnungsvollen New Economy[3].

Jedoch ist das mittlerweile jedem frei zugängliche Internet[4] nicht unendlich. Ähnlich wie früher der Grund und Boden zu Zeiten des Goldrausches in Nordamerika kann im System des Internet eine eindeutig zuweisbare Adresse nur einem Teilnehmer vergeben werden. So kann die eMail-Adresse xyz@stud.jura.uni-erlangen.de nur dem Studenten XYZ zugewiesen werden; unter www. uni-erlangen.de ist nur das Angebot der FAU Erlangen-Nürnberg zu finden. Während die Benutzung von eMail-Adressen an die dazugehörige Internetadresse gebunden ist und somit kaum Streitigkeiten zu Tage treten, sind Auseinandersetzungen um die Internetadressen selber vorprogrammiert. Diese so genannten „Domainstreitigkeiten“ sind Thema dieser Seminararbeit.

B. Das Domain-Name-System (DNS)

Aufgrund der weltweiten Struktur des Internet ist eine eindeutige Adressierung des angeschlossenen Rechners notwendige technische Voraussetzung[5]. Rechner A muss wissen, wo sich Rechner B befindet, auf dem sich der Nutzer die gewünschte Information erhofft. Vergleiche zu einer einmal zuweisbaren Telefonnummer liegen nahe[6], erweisen sich jedoch bei näherer Betrachtung als nicht praktikabel, wie später zu zeigen sein wird.

So ist dem einzelnen an das Internet angeschlossenen Rechner eine numerische Internet Protocol (IP) -Adresse zugewiesen. Die Homepage der FAU Erlangen-Nürnberg hat z.B. die Nummer 131.188.3.67. Dies mag für einen Rechner eindeutig identifizierbar und somit schnell auffindbar sein, ist aber für die Massennutzung des Internet höchst unpraktisch. Der einzelne Nutzer kann und will sich wohl kaum solche Zahlenkolonnen merken, zumal er nicht nur eine Homepage regelmäßig besuchen wird.

Aufgrund dessen wurde bereits 1986 das Domain-Name-System zur anwendungsfreundlichen Adressverwaltung eingeführt. Dieses System ermöglicht es, die numerische IP-Adresse durch einen so genannten Uniform Resource Locator (URL) zu ersetzen. Diese wiederum kann aus 3 bis 63 Zeichen (Buchstaben, Zahlen oder Bindestrich[7]) bestehen. So wird aus 131.188.3.67 die URL www.uni-erlangen.de. Letztere ist ohne Zweifel einprägsamer als sein numerisches Pendant.

Das Domain-Name-System ist streng hierarchisch aufgebaut. Zwar ist der allgemeine Sprachgebrauch auf „die Domain“ ausgerichtet, jedoch ist dies ungenau und bezeichnet nur die URL als ganze Adresse[8]. Gibt man in die Adresszeile seines Browsers[9] www.jura.uni-erlangen.de ein, so ist dies nicht „die Domain“, sondern eine Verbindung mehrerer, aufeinander aufbauender Domains.

Abbildung Domainstruktur

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Am Ende jeder Internetadresse unmittelbar nach dem Punkt (siehe Abbildung rechte Spalte) steht die Top Level Domain (TLD). Hier steht „.de“ für die Länderkennung (country code) der TLD für De utschland. Populär, weil einprägsam und „werbefreundlich“, sind insbesondere „.ag“[11], „.tv“[12] oder „tm“[13].

Möglich sind auch so genannte generische TLDs, welche einen Hinweis auf die Art des Internetangebotes geben. So steht z.B. „.com“[14] grundsätzlich für einen kommerziellen Anbieter, „.org“[15] für eine nichtkommerzielle Organisation oder „.edu“[16] für eine Bildungseinrichtung.

Der Eintrag „uni-erlangen“ bezeichnet die so genannte Second Level Domain (SLD). Nur diese wird in Deutschland zentral von der DENIC e.G.[17] verwaltet. Wie zu zeigen sein wird, ist sie der Kernpunkt im Streit um Domains, da ihr im Gegensatz zur TLD Kennzeichenfunktion zukommt.

Der Eintrag „jura“ steht in der Hierarchie der Third Level Domain. Diese und alle weiteren unteren Ebenen werden üblicherweise als Subdomains bezeichnet. Der Besitzer der SLD kann sich beliebige Subdomains durch einen Eintrag auf seinem Rechner selbst erstellen. Sie werden also nicht zentral verwaltet.

C. Domainstreitigkeiten

Wie bereits gesagt, sind Streitigkeiten um Internetadressen wegen deren begrenzter Anzahl und häufig hohem wirtschaftlichen Wert[18] vorprogrammiert.

Im Gegensatz zum herkömmlichen Kennzeichenrecht, insbesondere Namensrecht und Markenrecht, können identische SLDs nur einmal auf der ganzen Welt unter derselben TLD vergeben werden. Markennamen oder Produktbezeichnungen hingegen können in den verschiedenen Bereichen mehrmals vorkommen. Ein Beispiel hierfür sind die Marken Bounty und Focus. Beide existieren doppelt nebeneinanderher. Bounty kennzeichnet einerseits einen Schokoriegel und andererseits ein Küchenpapier. Focus steht für ein Auto und auch für das Print- bzw. TV-Magazin. Die doppelte Existenz ist kennzeichenrechtlich deswegen möglich, da sie jeweils in unterschiedlichen Produktklassen verwendet werden. Wollen die dahinterstehenden Unternehmen unter den Marken im Internet auftreten kollidieren jedoch ihre Interessen. Es kann nur einmal bounty.de bzw. focus.de geben, da die doppelte Vergabe identischer Domains technisch ausgeschlossen ist.

Die meisten Internetnutzer werden bei der Suche nach der gewünschten Information zunächst www.bounty.de bzw. www.focus.de in die Adresszeile des Browsers eingeben, da ihnen entweder die Tücken der Suchmaschinen oder Online-Kataloge unbekannt sind, oder die direkte Eingabe in der Regel schneller zum Ziel führt.

Dies führt dazu, dass der Inhaber der angewählten Internetadresse regelmäßig mehr Besucher und somit eventuell mehr Umsätze auf seiner Seite gegenüber demjenigen verbuchen kann, welcher auf eine andere Adresse ausweichen muss[19]. Somit hat derjenige, welcher nach dem Vergabeprinzip der DENIC e.G. (first come, first served) als erster die Domain für sich registrierte, einen klaren Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Anderen. Regelmäßig wird der vorerst Unterlegene sich aber nicht damit zufrieden geben und eventuell auf juristischen Weg sein besseres Recht an der Domain geltend machen.

Weitere Streitigkeiten um Domains können sich ergeben, wenn z.B. eine Domain nur deswegen registriert wird, um sie teuer zu verkaufen oder um den Konkurrenten zu blockieren (sog. Domain-Grabbing).

I. Die Domain im Kennzeichenrecht

Kennzeichen haben vornehmlich eine Identifikationsfunktion inne. Ein unterscheidungskräftiges Kennzeichen soll eindeutig seinem Träger zugeordnet werden können[20] [21]. Kennzeichenrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus dem Markenrecht oder Namensrecht sollen vor Identitäts- bzw. Zuordnungsverwirrung oder Verwässerungsgefahr durch unbefugten Kennzeichengebrauch schützen[22].

Die Anwendbarkeit des deutschen Marken- und Namensrechts auf Domainstreitigkeiten setzt allerdings voraus, dass Domainstreitigkeiten zum einen deutschem Recht unterworfen sind und zum anderen die Domain überhaupt als Kennzeichen zu qualifizieren ist.

1. Anwendbarkeit des deutschen Kennzeichenrechts

a) Deutsches Recht und internationale Sachverhalte

Da das Internet technisch gesehen weltweite Geltung besitzt, ist zunächst fraglich, ob nationales Recht überhaupt auf solche internationalen Sachverhalte anwendbar ist.

Wie für alle Immaterialgüterrechte gilt auch für das Markenrecht das Territorialitätsprinzip. Dieses grenzt die Reichweite der nationalen Rechtsordnungen voneinander ab und besagt im wesentlichen , dass sich die Entstehung, Bestand, Wirkung und Erlöschen eines Schutzrechts nach dem Recht des Schutzlandes richten[23]. Für nichtmarkenrechtliche Kennzeichenrechte (z.B. § 12 BGB) hingegen soll das Recht desjenigen Staates anwendbar sein, dessen Staatsangehörige zu den Adressaten des Angebots zählen.

Folglich ist die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf Domainstreitigkeiten nicht ausgeschlossen.

b) Kennzeichenfunktion der Second Level Domain

Des weiteren setzt das deutsche Kennzeichenrecht grundsätzlich die Qualifikation der Domain als Kennzeichen voraus.

Hierzu ergingen zahlreiche Entscheidungen, welche die Frage zum Gegenstand hatten, ob durch die Benutzung eines Namens in einer Domain das Namensrecht i.S.d. § 12 BGB des Anspruchstellers verletzt wird.

§ 12 BGB schützt den zum Gebrauch eines Namens Berechtigten vor Namensbestreitung oder Interessenverletzung durch Namensanmaßung durch einen Anderen. Dabei beschränkt sich der Schutzbereich nicht bloß auf den bürgerlichen Namen einer natürlichen Person, sondern erfaßt auch Namen juristischer Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, Pseudonyme sowie prägende Teile des Namens, Abkürzungen oder Schlagworte[24]. Liegt eine Rechtsverletzung vor, so kann u.a.[25] auf Beseitigung (Löschung) des Namensgebrauchs geklagt werden. Besteht darüber hinaus Wiederholungsgefahr, so kann der Berechtigte auf Unterlassung klagen.

Die Firma des Kaufmanns ist gem. § 17 Abs. 1 HGB ebenfalls Name, so dass § 37 Abs. 2 HGB bei unbefugtem Gebrauch der Firma einen § 12 BGB entsprechenden Unterlassungsanspruch gewährt. Da jedoch § 12 BGB einen weiteren Schutz gewährt, wird die Verletzung von § 37 HGB selten gerügt.

Fraglich war insbesondere, ob der Second Level Domain eine Namensfunktion - und damit Kennzeichenfunktion - iSd § 12 BGB zukommt. Wie bereits gesagt, ist das wesentliche Merkmal eines Kennzeichens seine Identifikationsfunktion. Dies ist dem Namen einer natürlichen oder juristischen Person und den geschäftlichen Bezeichnungen, vgl. § 5 MarkenG, gemein.

Diese Identifikationsfunktion wurde für einen Domain-Namen anfänglich von der Rechtsprechung abgelehnt[26]. Zwar sei an eine solche Identifikationsfunktion zu denken, wenn „der ans Internet angeschlossene Benutzer in der Verwendung der gewählten Buchstabenkombination einen Hinweis auf die Person des Namensträgers (hier die Städte Hürth, Kerpen und Pulheim) sehen müßte“. Jedoch sei dies bei den Domains „huerth.de“, „kerpen.de“ oder „pulheim.de“ nicht der Fall. Vielmehr sei eine Domain eine frei wählbare Zahlen- und Buchstabenkombination, die einer Telefonnummer, Bank- oder Postleitzahl vergleichbar ist und insbesondere auch ohne besonderen Zusammenhang zu dem Namen des Benutzers stehen könne. Somit wird einer technischen Auffassung der Domain der Vorzug gegeben, welche besagt, dass die primäre Funktion der Internet-Domain in der Registrierung des bestimmten an das Netz angeschlossenen Rechners bestehe[27].

[...]


[1] Zahlen zu finden unter http://www.nua.com/.

[2] Http://www.denic.de/images/diagramme/domains_simple.xls.

[3] Allein die Vokabeln dieses ersten Satzes lassen erahnen, dass sich die Rechtsprobleme des Internet nicht ohne weiteres unter unser traditionelles Normensystem subsumieren lassen.

[4] Ende der siebziger Jahre ging es aus dem militärischen Kommunikationsnetz der US-amerikanischen Advanced Research Project Agency (ARPA) hervor.

[5] Im Einzelnen vergleiche Zimmerling/Werner Schutz vor Rechtsproblemen im Internet S. 46 ff.; Bettinger in GRUR Int. Kennzeichenrecht im Cyberspace S. 403.

[6] So die Beschlüsse des LG Köln vom 17.12.1996 bzgl. „huerth.de“ (AZ 3 O 478/96), „kerpen.de“ (AZ 3 O 477/96) und „pulheim.de“ (AZ 3O 507/96).

[7] Dieser jedoch weder am Anfang noch am Ende des Adressnamens.

[8] Beschränke ich mich im Folgenden dennoch auf „die Domain“, so ist damit die Second Level Domain gemeint.

[9] Z.B. MS Internet Explorer oder Netscape Communicator.

[10] Das Kürzel www bezeichnet lediglich die Art des Servers, bei dem der angewählte Rechner registriert ist (www = W orld W ide W eb) und ist somit für die Domainstreitigkeiten selber nicht relevant.

[11] TLD von Antigua – begehrt bei Aktiengesellschaften.

[12] TLD von Tuvalu – begehrt bei TV-Produktionen.

[13] TLD von Turkmenistan (tm für trademark = Marke im englischsprachigen Markenrecht).

[14] Abkürzung für commercial.

[15] Abkürzung für organisation.

[16] Abkürzung für education.

[17] Deutsches Network Information Center, http://www.nic.de.

[18] Allein die Adresse arbeitsrecht.de wird für 700.000 Euro(!) angeboten (www.sedo.de).

[19] z.B. www.bounty-online.de bzw. www.focus-magazin.de.

[20] Domain im Sinne von Second Level Domain (SLD).

[21] Soergel - Heinrich, § 12 Rn. 22 mwN.

[22] Ebenda; MünchKomm - Schwerdtner, § 12 Rn. 2 f.

[23] Kur Territorialität versus Globalität – Kennzeichenkonflikte im Internet, WRP 2001, S. 935 ff. (936 f.), siehe auch § 40 EGBGB und auch Bettinger Die WIPO-Vorschläge zum Schutz von Marken und anderen Zeichenrechten im Internet WRP 2001, S. 789 ff. (790 f.).

[24] Soergel - Heinrich, § 12 Rn. 113 ff.; MünchKomm - Schwerdtner, § 12 Rn. 71 ff.

[25] Ein Widerruf ist z.B. grundsätzlich möglich, jedoch bei Domainstreitigkeiten eher nicht das klägerische Begehren.

[26] Vgl. die Beschlüsse des LG Köln vom 17.12.1996 bzgl. „huerth.de“ (AZ 3 O 478/96), „kerpen.de“ (AZ 3 O 477/96) und „pulheim.de“ (AZ 3O 507/96).

[27] Vgl. auch Nordemann Internet-Domains und zeichenrechtliche Kollisionen in NJW 1997, Abschnitt II.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Domainstreitigkeiten im Internet
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg  (Institut für Recht und Technik, Prof. Dr. Klaus Vieweg)
Veranstaltung
Seminar zum deutschen und europäischen Technik- und Wirtschaftsrecht sowie zur Rechtsvergleichung im WS 2001/02 bei Prof. Dr. Klaus Vieweg / FAU Erlangen
Note
12 Punkte
Autor
Jahr
2001
Seiten
30
Katalognummer
V1877
ISBN (eBook)
9783638111492
ISBN (Buch)
9783640730971
Dateigröße
451 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Domainstreitigkeiten, Internet, Seminar, Technik-, Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung, Prof, Klaus, Vieweg, Erlangen
Arbeit zitieren
LL.M. (EMLE) Volker Lehmann (Autor:in), 2001, Domainstreitigkeiten im Internet, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1877

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