Sächsische Migration zwischen 1830 und 1848


Magisterarbeit, 2008

154 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung

2. Fragestellung und Eingrenzung des Themengebietes

3. Vorbetrachtung: Voraussetzungen sächsischer Migration vor 1830
3.1. Historischer Überblick
3.1.1. Sachsen
3.1.2. Deutscher Bund
3.2. Rahmenbedingungen
3.2.1. Lindenauische Reformen
3.2.2. Politisches Leben und Publizistik
3.2.3. Industrielle und wirtschaftliche Entwicklungen
3.2.4. Deutscher Zollverein und Eisenbahnbau

4. Gesellschaftliche und politische Migrationsfaktoren
4.1. Freizügigkeitsregelungen vor 1830
4.1.1. Deutscher Bund
4.1.2. Sachsen
4.1.3. Fazit
4.2. Heimatrecht und Entwicklung der Freizügigkeitsregelungen 1830-1848
4.3. Auswirkungen von Gewerbe- und Agrarreform
4.4. Demographische Entwicklungen
4.5. Wirtschaftliche Faktoren
4.5.1. Auswirkungen von Zollunion und Eisenbahnbau
4.5.2. Baumwollspinnerei
4.5.3. Garnverarbeitung
4.5.4. Maschinenbau
4.5.5. Berg- und Hüttenwesen
4.5.6. Handwerk
4.5.7. Fazit
4.6. Politische Faktoren
4.7. Hochschulwesen
4.8. Kunst und Kultur

5. Immigration - Binnenmigration - Emigration
5.1. Empirie und Literatur zur konkreten sächsischen Migration
5.2. Sächsische Landesstatistik seit 1831
5.3. Auswertung der sächsischen Landestatistik
5.3.1. Kreisdirektion Dresden
5.3.2. Kreisdirektion Leipzig
5.3.3. Kreisdirektion Zwickau
5.3.4. Kreisdirektion Bautzen
5.3.5. Wanderungsstatistik des Statistischen Büros
5.3.6. Zusammenschau der Ergebnisse - Binnenmigration
5.4. Immigration
5.5. Emigration
5.5.1. Überseeische Emigration
5.5.2. Kontinentaleuropäische Emigration
5.5.3. Auswanderungsgründe

6. Schlussbetrachtungen

Quellenverzeichnis

Literaturverzeichnis

Anhänge:

Tabellenanhang:

Tabelle 1: Vergleich der absoluten Bevölkerungszahlen nach Bezirken 1830-1849

Tabelle 1a - Ausgangsstatistik 1830

Tabelle 1b - Volkszählung vom 3. Juli 1832

Tabelle 1c - Volkszählung vom 1. Dezember 1834

Tabelle 1d - Volkszählung vom 1. Dezember 1837

Tabelle 1e - Volkszählung vom 1. Dezember 1840

Tabelle 1f - Volkszählung vom 1. Dezember 1843

Tabelle 1g - Volkszählung vom 3. Dezember 1846

Tabelle 1h - Volkszählung vom 3. Dezember 1849

Tabelle 2: Geborenen- und Verstorbenenstatistik 1830 (1815)-1849

Tabelle 2a - Geborenenstatistik 1830-1849

Tabelle 2b - Verstorbenenstatistik 1830-1849

Tabelle 2c - Geborenenüberschüsse nach einzelnen Kreisdirektionen

Tabelle 3: Bevölkerungslisten der Jahre 1834-1849 nach Kreisdirektionen

Tabelle 3a - Kreisdirektionsbezirk Dresden

Tabelle 3b - Kreisdirektionsbezirk Leipzig

Tabelle 3c - Kreisdirektionsbezirk Zwickau

Tabelle 3d - Kreisdirektionsbezirk Bautzen

Tabelle 3e - Zusammenschau

Tabelle 4: Wanderungsstatistik des Statistischen Büros

Tabelle 4a - Wanderungsbilanz

Tabelle 4b - Verschiebung der Bevölkerung 1840-1849

Tabelle 4c - Zu- und Wegzüge nach gewerblicher Struktur der Kommunen

Dokumentenanhang:

Dokument 1: Mandat über die Bestätigung der Gründung des Statistischen Vereins für das Königreich Sachsen vom 1. April 1831.

Dokument 2: Mandat und Vordrucke zur Aufnahme der Bevölkerungslisten bei der Volkszählung 1834.

Dokument 3: Geburtsschein

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

„Migration gehört zur Conditio humana wie Geburt, Vermehrung, Krankheit und Tod; denn der Homo sapiens hat sich als Homo migrans über die Welt ausgebreitet.“1 Die Worte, die Klaus J. Bade, der bedeutende Osnabrücker Migrationsforscher, in der Vorbetrachtung seiner ,Enzyklopädie Migration in Europa’ verwendete, treffen wohl auf alle Phasen der menschlichen Entwicklungsgeschichte zu. Denkt man allein in der deutschen Geschichte zurück, so findet man zahlreiche Epochen, die durch Wanderungen geprägt waren. Seien es die Hugenotten, die im 18. Jahrhundert u.a. in Preußen eine Heimat fanden, oder seien es die Deutschen selbst, die im 17. und 18. Jahrhundert als Fachleute in das russische Zarenreich gerufen wurden. In heutiger Zeit sehen die meisten Europäer indes mit Besorgnis auf die Zuwanderung insbesondere islamischer Bevölkerungsgruppen und schottet sich die ,Festung Europa’ gegen unliebsame Zuwanderer u.a. aus Afrika ab. Zu allen Zeiten war es dem Menschen wichtig, sich sozial an andere Menschen zu binden und einer gesellschaftlichen Gruppierung anzugehören. Zusammenhalt wurde dabei stets auch durch die Abgrenzung und Abschottung gegen Einflüsse von außerhalb erzielt. Dass sich dies auch zur Perversion steigern kann, musste Europa in den verschiedenen, meist bestialischen Judenverfolgungen vergangener Jahrhunderte schmerzlich erleben. Dabei wird oftmals verkannt, dass Migrationen stets auch neue Impulse zu wirtschaftlicher oder kultureller Prosperität gaben und die Heterogenität einer Gesellschaft stark bereicherten. Die Hochindustrialisierung des Ruhrgebietes Ende des 19. Jahrhunderts wäre beispielsweise nicht ohne die massenhafte Zuwanderung von Polen denkbar gewesen und der Dresdner Barock hätte ohne die Anwerbung italienischer Künstler und Bildhauer keinen Weltruhm erlangt. Das bedeutendste Beispiel mögen jedoch die Vereinigten Staaten von Amerika sein, deren nahezu gesamte Bevölkerung auf der überseeischen Immigration des 19. und 20. Jahrhunderts beruht.

Auch Sachsen wies im Laufe seiner historischen Entwicklung zahlreiche Wanderungsbewegungen auf. Eine der Bedeutendsten war dabei die Zuwanderung böhmischer Exilanten im Umfeld des 30jährigen Krieges. Doch wie sah die sächsische Migration im Laufe ihrer Entwicklung tatsächlich aus? Wie „mobil“ waren die Sachsen selbst? Folgt man Blaschke, so waren die sächsischen Untertanen vor 1800 relativ zufrieden mit ihrer Lebenssituation, sodass ihnen weitgehend der Elan zu einer Auswanderung fehlte.2

Größere Aus- oder Einwanderungswellen blieben demnach im 18. Jahrhundert weitgehend aus oder nahmen kein besonders beachtenswertes Ausmaß an.3

Die Migrationsforschung selbst setzte erstmals in der Mitte des 19. Jahrhunderts ein, als überseeische Auswanderungen begannen namhafte Größenordnungen anzunehmen. Als frühe Pioniere dieser Erforschung können Eugen von Philippovich4 und Hugo Grothe5 gelten. Jedoch waren die Untersuchungen bis in die 1950er Jahre hinein stark auf nationale und historische Betrachtungsweisen gerichtet. Die neuere Migrationsforschung nahm indes ihren Aufschwung mit dem Zusammenbruch des Ostblocks und der fortschreitenden europäischen Einigung. Wanderungsbewegungen werden heute zunehmend im interdisziplinären und interkulturellen Kontext betrachtet und fokussieren die Migration auf Grund von Arbeitswanderung und Vertreibung resp. Flucht. Wichtig dabei ist aber auch die Erforschung der sog. Push- und Pullfaktoren, sowie der sozialen, politischen und soziologischen Auswirkungen von Wanderungsbewegungen. Dementsprechend entstanden in den 1980er und 1990er Jahren verschiedene Institute, welche sich wissenschaftlich mit der Migrationsforschung für Deutschland, Europa und der Welt beschäftigen. Im deutschsprachigen Raum mag das bedeutendste darunter wohl das Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien der Universität Osnabrück sein.6 Hier leisteten und leisten u.a. Klaus J. Bade7 und Jochen Oltmer8 wichtige Arbeit. Zu den neueren Migrationsforschern sind auch Dietmar Dahlmann9, Wolfgang Köllmann10 und Peter Marschalk11 unbedingt zu zählen. Die Migrationsforschung erfreut sich also in der jüngeren Vergangenheit reger Beachtung. Jedoch ist der Fokus der Betrachtung größtenteils auf die Wanderungsbewegungen des 20. Jahrunderts gerichtet und bleiben die vorherigen Migrationen oft vage. Neben einer deutlichen Fixierung auf die Auswanderung nach Übersee sind aber auch einige Untersuchungen zur Auswanderung nach Ost- und Südosteuropa im 19. Jahrhundert entstanden.12 Jedoch fällt bei den meisten, auf den deutschen Raum bezogenen Migrationsstudien zum 19. Jahrhundert eine stark borussozentrische Sichtweise auf. Die meisten Studien beschäftigen sich demnach mit Wanderungen von, nach oder in Preußen, nach dessen Grenzen von 1871. Studien zu den übrigen Staaten des Deutschen Bundes gibt es gleichsam nur wenige. Auch für Sachsen gibt es so gut wie keine Untersuchungen zum Migrationsverhalten im 19. Jahrhundert. Neuere, rein auf die Wanderungsbewegungen Sachsens bezogene Studien fehlen indes ganz. Karlheinz Blaschke, Hubert Kiesewetter und Volkmar Weiss haben versucht, sich diesem Thema zu widmen, ohne jedoch tiefer ins Detail zu gehen.13 Ältere Studien liegen von Hildegard Rosenthal und Ludwig Pohle zur Auswanderung vor.14 Wichtige Arbeit leistete hier ab 1850 auch das Statistische Büro (Bureau) beim königlich sächsischen Ministerium des Innern, welches sich in zahlreichen Aufsätzen mit der Zu- und Abwanderung von und nach Sachsen beschäftigte.15 Grundlage dafür bildeten die, seit 1834 regelmäßig stattfindenden, Volkszählungen.16 Die Veröffentlichungen des Statistischen Vereins für das Königreich Sachsen, sowie des Statistischen Büros bilden für die Erforschung der sächsischen Bevölkerungs- und Wanderungsgeschichte spätestens seit 1853 eine wahre Fundgrube.17 Aber auch die sächsischen Archive bieten hierfür ideale Möglichkeiten, da bspw. im sächsischen Hauptsstaatsarchiv Dresden zahlreiche Gesuche um Niederlassung in Sachsen, Unterstützung um Auswanderung nach Amerika oder aber um Erteilung von Ausreisebescheinigungen in den Beständen des Gesamtministeriums, sowie des Ministeriums des Innern und der Ständeversammlung erhalten sind.18 Es nimmt daher Wunder, dass dieses Thema bisher in der sächsischen Landesgeschichtsforschung keine größere Beachtung fand oder aber nur nebenher Untersucht wurde. Indes zeichnet sich aber auch für die neuen Bundesländer ein verstärkter Fokus auf die Migrationsforschung ab. So entstanden in jüngster Zeit Fallstudien zum Auswanderungswesen aus Mecklenburg-Vorpommern und der Cottbuser Region sowie zur Immigration von Juden nach Sachsen.19 Derzeit läuft zudem am Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde e.V. ein Forschungsprojekt, welches sich unter dem Titel „Migration und Toleranz“ mit „historisch-volkskundlichen Studien zur Einwanderung im Grenzraum Sachsen, Böhmen und Schlesien während des 19. Jahrhunderts“ beschäftigt.20 Die historische Migrationsforschung hat damit also auch den Osten der Bundesrepublik erreicht und harrt ihrer weiteren Betrachtung. Diese Arbeit widmet sich daher der Untersuchung von Migrationsfaktoren, sowie der konkreten sächsischen Migration zwischen 1830 und 1848 und will damit einen kleinen Beitrag zur historischen Betrachtung sächsicher Migration leisten.

2. Fragestellung und Eingrenzung des Themengebietes

„Das Land, das seiner gesellschaftlichen Verfassung nach ein bürgerlicher Industrie- und Handelsstaat war, war politisch ein aristokratischer Privilegienstaat geblieben“21. Dieses Zitat von Ernst Rudolf Huber verdeutlicht die Situation des sächsischen Königreiches am Vorabend der großen Reformen der 1830er Jahre. Sachsen stand an der Schwelle zu einem neuen Zeitalter der Industrialisierung und blieb dennoch in seinen frühneuzeitlich-feudalen Strukturen behaftet. Erst die revolutionären Erhebungen der Jahre 1830/31 forcierten in Sachsen die längst überfälligen Reformen aller Teile der Gesellschaft. Gleichzeitig trat Sachsen mit Beginn der 1830er Jahre in eine neue Phase der Industrialisierung ein.22 Dies sind zwei wesentliche Gründe, warum der Beginn dieser Arbeit auf das Jahr 1830 datiert. Hinzu kommt aber auch und vor allem die Tatsache, dass Sachsen mit dem Jahre 1831 in das ,statistische Zeitalter’ eintrat und erstmals seit 1832 verlässliche statistische Erhebungen zur Zahl und Beschaffenheit der Bevölkerung vorliegen.23 Das Ende der Betrachtung markiert das Revolutionsjahr 1848. Selbiges wurde gewählt, weil die sozialen und gesellschaftlichen Umwälzungen der Jahre 1848/49 so gravierend waren, dass sie einer eigenen Betrachtung bedürften. Gleichsam haben zur sächsischen Revolution zahlreiche Untersuchungen stattgefunden, die sich auch in der Folgezeit reger Publikation erfreuten. Daher scheint das Jahr 1848 als Schlusspunkt angemessen.24 Weitere Gründe für die Schlusszäsur von 1848 sind zudem der Eintritt Sachsens in die Hochindustrialisierung und der beginnende Massenexodus nach Übersee. Der Zeitraum zwischen 1830 und 1848 stellt daher gerade eine Umbruchphase in der sächsischen Geschichte dar.25 Gleichwohl lässt sich eine Untersuchung der sächsischen Migration im Beobachtungszeitraum zwischen 1830 und 1848 nicht anstellen, ohne die Vorbedingungen kurz zu umreisen und die weitere Entwicklung zumindest ansatzweise zu beleuchten.

Ziel der Arbeit soll es gleichsam sein, aufzuzeigen, welche Bedingungen und Motivatoren für eine Zu- oder Abwanderung nach oder aus Sachsen vorhanden waren; welchen Einfluss die sächsischen Reformen unter Bernhard August von Lindenau und seiner Nachfolger der 1830er und 1840er Jahre auf soziale Mobilität hatten und wie groß die Anziehungs- bzw. Abstoßungskraft der sächsischen Wirtschaft in dieser Zeit war. Daran anschließend soll anhand der Quellen und der Literatur versucht werden, ein Gesamtbild der Aus-, Ein- und Binnenwanderung zu zeichnen und an konkreten Beispielen Einzelschicksale zu verfolgen.

Dementsprechend wird zunächst ein kurzer historischer Abriss stattfinden und sollen kurz die Lindenauischen Reformen aufgezeigt werden. Besondere Beachtung finden die wirtschaftliche Entwicklung Sachsens sowie die demographische, politische und kulturelle Entwicklung der 1830er und 1840er Jahre. Dem folgt die Analyse der Reformen in Hinblick auf ihre Auswirkungen auf das Migrationsverhalten, nicht ohne zuvor die Vorraussetzungen sächsischer Migration vor 1830 anhand der rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingen in der nachnapoleonischen Zeit und im Kanon des Deutschen Bundes aufgezeigt zu haben und im Fortgang die Entwicklung des Heimat- und Freizügigkeitsrechtes in Sachsen darzustellen. Das damit abschließende Kapitel 4 soll eine Darstellung der wesentlichsten Migrationsfaktoren für die Zeit zwischen 1830 und 1848 liefern, während sich Kapitel 5 der Arbeit der empirischen und quellengestützten Analyse der Migration widmet. Dabei wird zunächst das umfangreiche statistische Material ausgewertet und anhand dessen erste Aussagen zur Immigration, Emigration und vor allem zur Binnenmigration getroffen. Daran anschließend wird im Besonderen die Immigration und Emigration durch Betrachtung von Einzelwanderungen genauer untersucht.

Im Fokus der Arbeit stehen dabei die Fragen: Was waren die Vorraussetzungen für die sächsische Migration? War Sachsen im Beobachtungszeitraum eher Immigrations- oder Emigrationsland? Welchen quantitativen Umfang nahm die sächsische Migration an? Und: welche Gründe und Befindlichkeiten bewegten die wandernden Personen, sich in Sachsen niederzulassen oder aber dem Heimatland den Rücken zu kehren bzw. mit welchen Widrigkeiten mussten sie sich dabei auseinandersetzen? Letzteres kann nur exemplarisch erfolgen und vernachlässigt die Wanderungsbewegungen, welche nicht primär auf dauerhafte Ansiedlung abzielten. So finden beispielsweise die Gesellenwanderung und die Frequenz sächsischer Universitäten und Hochschulen nur gelegentlich Betrachtung.26

Abschließend soll in der Zusammenschau der einzelnen Erörterungen ein möglichst genaues Gesamtbild sächsischer Migration zwischen 1830 und 1848 geliefert werden.

Angemerkt sei vorab noch, dass ich mich auf die Betrachtung des Königreiches Sachsen in seinen Grenzen von 1848 beschränke.

3. Vorbetrachtungen: Voraussetzungen sächsischer Migration

Wie dargelegt, kann die Untersuchung sächsischer Migration nur vor dem Hintergrund ihrer historischen Entwicklungen hinsichtlich der großen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen im besonderen Fokus der Lindenauischen Reformen betrachtet werden. Diese Reformen sind jedoch nur verständlich, wenn man sich kurz die Situation vergegenwärtigt, welche zur Notwendigkeit einer so umfassenden Staatsreform führte. Dazu sollen zunächst kurz die nationalen und supranationalen Gegebenheiten vor Sachsens Eintritt in den Prozess der staatlichen Umwälzungen dargestellt werden. Ich beschränke mich dabei im Wesentlichen auf eine kurze Beschreibung der Situation bis zu den revolutionären Ereignissen der Jahre 1830/31. Dem folgt eine Darstellung der wesentlichsten Elemente der sächsischen Staatsreform der 1830er und 1840er Jahre, sowie der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen dieser Zeit vor dem Hintergrund etwa des Beitrittes zum Deutschen Zollverein oder der beginnenden Industrialisierung. Diese Darstellung dient der Vorbetrachtung der gesellschaftlichen und politischen Migrationsfaktoren des Kapitels 4.

3.1. Historischer Überblick

3.1.1. Sachsen

Sachsen trat mit der Wiener Schlussakte von 1815 dem Deutschen Bund bei, welcher an die Stelle des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation (HRRDN) getreten war.27 Durch das (zu) lange Verharren der sächsischen Regierung unter König Friedrich August I. hatte das Königreich Sachsen im Zuge der Verhandlungen auf dem Wiener Kongress drei-fünftel seines Territoriums und etwa die Hälfte seiner Einwohner an Preußen abzutreten.28 Die staatliche Souveränität und persönliche Integrität des sächsischen Königs blieben gleichwohl im nun bestehenden ,Rumpf-Sachsen’ unangetastet. Auch wenn diese Regelungen des Wiener Kongresses einen herben Rückschlag für den sächsischen Staat bedeuteten und diesen endgültig aus dem europäischen Mächtekanon verdrängten, stellten sich die neuen Verhältnisse innenpolitisch als durchaus förderlich für die Vereinheitlichung des Landes heraus. Was von Sachsen übrig blieb, waren im Wesentlichen die alten Erblande, die südliche Oberlausitz, die Schönburgischen Rezeß-Herrschaften sowie Teile des Bistums Meißen und der Stifte Merseburg und Naumburg-Zeitz.29 Von den Abtretungen an Preußen waren größtenteils Gebiete betroffen, welche infrastrukturell und wirtschaftlich eher minder entwickelt waren und deren Verwaltungs- und Verfassungsstrukturen nicht mit denen der Erblande harmonierten.30 Die Staatsverwaltung Sachsens basierte vor der napoleonischen Ära auf den Reformen, welche nach dem sächsischen Desaster des Siebenjährigen Krieges vorgenommen wurden. Anders als die deutschen Großstaaten Österreich und Preußen, hatte Sachsen den Absolutismus nur ansatzweise und nicht durchgreifend umgesetzt.31 Der landständische Adel übte auch weiterhin in seinen althergebrachten Funktionen als Grund- und Gutsherren32 und als Steuer bewilligende Ständeversammlung weitgehenden Einfluss aus.33 König Friedrich August I. war bei seiner Rückkehr aus alliierter Gefangenschaft 1815 bereits 65 Jahre alt und sollte noch bis 1827 die Geschicke Sachsens lenken.34 Ebenso wie Friedrich August selbst, war auch sein erster Minister Graf Detlef von Einsiedel an Reformen wenig interessiert und verteidigte seinen starr konservativen Kurs.35 Auch unter dem, 72- jährig an die Regierung gekommenen, König Anton blieb das Königreich zunächst im Reformstau stecken.36 Mit dem Eintritt - relativ - junger und reformorientierter Beamter um Bernhard August von Lindenau37 in das Geheime Kabinett38 begann nun auch für Sachsen die Phase der Reformen, welche 1830 durch die französischen Juliunruhen und die daraus folgenden sächsischen Erhebungen erheblich befördert wurden.39 Die revolutionären Unruhen bewirkten am 13. September die Entlassung Detlefs von Einsiedel sowie die Ernennung des Prinzen Friedrich August zum Mitregenten.40

3.1.2. Deutscher Bund

Der Deutsche Bund war ein Konstrukt, welches seinen Mitgliedstaaten - d.h. den regierenden Fürsten und freien Städten - die weitgehende nationale Souveränität zusicherte und den europäischen Großmächten der Pentarchie die Gewissheit gab, dass an die Stelle der eben erst beseitigten französischen Vorherrschaft keine deutsche treten würde.41 Die Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 regelte in 20 Artikeln u.a. den Umfang des neuen Bundes42, die Gleichwertigkeit der einzelnen Bundesglieder und deren gemeinsame Entscheidungsfindung43, die Kompetenzen des Bundes, sowie die Grundlagen und Grundgesetze44. Eine wesentliche Neuerung gegenüber den Gegebenheiten während des HRRDN waren jedoch die Artikel 13, 16 und 18, welche festschrieben, dass in allen Mitgliedsstaaten landständische Verfassungen stattfinden sollten, es zwischen den christlichen Bekenntnissen keinen rechtlichen und staatsbürgerlichen Unterschied mehr geben dürfte45 und dass gewisse Grundrechte gewährt wurden46. Die Ausführungen und Regelungen der Bundesakte wurden 1820 durch die Wiener Schlussakte noch präzisiert und ausdifferenziert.47 Die Tätigkeiten und Aktivitäten des Deutschen Bundes bestanden während der Jahre von 1815 bis 1830 im Wesentlichen darin, die Restauration voranzutreiben und freiheitliche Gedanken zu unterdrücken.48 Eine besondere Gefahr ging dabei von der aufkommenden National- und Freiheitsbewegung aus, die durch restriktive Beschlüsse und Maßnahmen in Zaum gehalten werden sollte. Die 1819 dazu getroffenen Beschlüsse von Karlsbad49 stießen bei der überwiegenden Bevölkerung auf teils heftige Kritik und wurden auch vom Ausland vorrangig negativ aufgenommen. Die einzelnen Mitgliedsstaaten - insbesondere der süddeutschen Gefilde - mussten nun für sich sehen, wie restriktiv die Beschlüsse von Karlsbad im eigenen Land umgesetzt werden sollten. Denn: die Umsetzung der Bundesbeschlüsse blieb allein den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen. Zwar war mit der Bundesexekutionsordnung die Möglichkeit des Umsetzungszwanges durch den Bund gegeben, doch würde sich der Bund sehr wahrscheinlich zurückgehalten haben, wenn ein deutscher Mittelstaat diese Regelungen nicht mit aller Konsequenz umsetzte.50 Hier ist für die Zeit zwischen 1819 und 1830 ein klares Nord-Süd-Gefälle in Hinblick auf die Liberalität erkennbar. Die überwiegend konservativen Staaten norddeutscher Zugehörigkeit setzten die Beschlüsse von Karlsbad mit großer Nachhaltigkeit und Genauigkeit um, während in den süddeutschen Staaten der freiheitliche Geist und die gelebte Liberalität französischer Prägung die Staatsobrigkeit zu einer nachsichtigen Behandlung der Bevölkerung veranlasste.51

3.2. Rahmenbedingungen

Um die Voraussetzungen sächsischer Migration erörtern zu können, ist es notwendig, zunächst die gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Sachsens im Beobachtungszeitraum kurz aufzuzeigen. Dies wird insbesondere in Hinblick auf die staatlichen Reformen des vorsitzenden Ministers Bernhard August von Lindenau erfolgen. Des Weiteren wird aber auch auf die Entwicklung der Presse, Politik und Industrie resp. Wirtschaft eingegangen und der Bau der Eisenbahn sowie der Beitritt zum Deutschen Zollverein kurz dargestellt. Diese Betrachtungen liefern ein Gerüst für die Erörterung der Umwälzungsprozesse der 1830er und 1840er Jahre und deren Rückwirkungen auf die Mobilität der Bevölkerung.

3.2.1. Lindenauische Reformen

Begonnen wurde die Staatsreform mit der Ausarbeitung einer Verfassung, welche die königlichen Machtbefugnisse erstmals band und eine klare Staatstruktur - zumindest auf Landesebene - brachte.52 Dabei schrieb die Verfassung die Gewaltenteilung ebenso fest, wie die Rechtsschutzgarantie und das Petitionsrecht. Ferner gewährte sie eine Zwei-Kammer- Legislative53, die Ministerverantwortlichkeit54 sowie gewisse Grundrechte.55 Neben diesen Errungenschaften behielt jedoch der Monarch eine nach wie vor starke Stellung56, der eine zu geringe parlamentarische gegenüberstand. Des Weiteren blieben die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unausgesprochen. Die sächsische Verfassung stand damit zwar in klarer Tradition der frühkonstitutionellen ehemaligen Rheinbundstaaten57, bewahrte letztlich - trotz ihrer freiheitlichen Ansätze - aber eine klare konservative Grundvorstellung, die gleichwohl von ausländischen Regierungen als zu liberal, von den inländischen Liberalen als zu wenig fortschrittlich und von den konservativen Kräften als zu progressiv wahrgenommen wurde.58 Kurz nach der Etablierung der sächsischen Verfassung wurde am 2. Februar 1832 die allgemeine Städteordnung verkündet59 und beseitigte damit die überkommenen städtischen Ratsverfassungen, gegen die sich 1830/31 der meiste Protest gerichtet hatte.60 An Stelle der autokratisch regierenden und sich selbst ergänzenden Stadträte traten indirekt gewählte Stadtverordnete als Beschluss fassende Organe61, sowie ein moderner Stadtrat mit einem gewählten Bürgermeister an der Spitze.62 Die Justiz wurde von der Verwaltung getrennt und letztere dem Stadtrat unterstellt bzw. durch diesen wahrgenommen.63 Als Pendant zur Städteordnung wurde 1838 die Landgemeindeordnung erlassen.64 Auch in diesem Gesetzeswerk wurde den Bewohnern ein gewisses, wenn auch nicht mit der Städteordnung gleich zu setzendes, Selbstbestimmungsrecht gewährt.65 Auch wenn immer noch bei weitem nicht alle Mitglieder einer Stadt- oder Landgemeinde voll an der Verwaltung der jeweiligen Heimatgemeinde partizipieren konnten, so stellten beide Gesetzeswerke einen deutlichen Fortschritt dar und beförderten die Selbstverantwortung und Partizipationsmöglichkeiten am Gemeinwesen der sächsischen Staatsbürger. Neben weitgehenden Selbstverwaltungs- befugnissen und Verfahrensvorschriften in Hinblick auf den Umgang mit der Staatsregierung enthielten die Städteordnung und die Landgemeindordnung aber auch wichtige Regelungen über die Zugehörigkeit einer Person zur Gemeinde, die im folgenden Kapitel genauere Betrachtung finden werden.

Auch wenn die Städteordnung und die Landgemeindeordnung eine kommunale Beteiligung an den Verwaltungsgeschäften zeitigten, spielte sich die politische Partizipation der breiten Bevölkerung ab 1831 im Wesentlichen in der zweiten Kammer des sächsischen Landtages ab.66 Die Wahl und die Wählbarkeit zur sächsischen zweiten Kammer bestimmten sowohl die Verfassung als auch das Wahlgesetz von 1831.67 Obgleich damit bürgerlichen Schichten der Zugang zur Landespolitik ermöglicht wurde, begründeten jedoch die Regelungen der beiden Gesetzeswerke noch keine Volksrepräsentation. Auch wenn die Verfassung dies so verkündete68, waren dazu die Beschränkungen zur Erreichung eines Mandats viel zu umfassend und schlossen eine zu große Gruppe von Bürgern von der Landtagspartizipation aus.69 Gleichwohl hat insbesondere das Petitionsrecht der Bürger eine nicht unerhebliche Bedeutung erlangt, was auch bei der Betrachtung der konkreten sächsischen Migration noch eine wichtige Rolle spielen wird.

Im selben Jahr wie die Verfassung und in Fortsetzung des liberalen Kurses wurde ein Gesetz verabschiedet, welches die unehelich geborenen Kinder denen ehelicher Geburt gleichstellten und damit den gleichberechtigten Zugang etwa zu zünftigen Berufszweigen eröffnete.70 Des Weiteren begann mit der Verfassung auch in Sachsen die Aushebung der Truppen durch die allgemeine Wehrpflicht, deren konkretere Ausgestaltung durch das Wehrpflichtgesetz von 1835 erfolgte.71 Bereits seit 1831 war es auch Bürgerlichen gestattet in das bis dahin übermäßig adelig dominierte Offizierscorps einzutreten.72

Im Vergleich zu anderen Staaten des Deutschen Bundes wurde die sog. Bauernbefreiung in Sachsen erst relativ spät in Angriff genommen, wobei natürlich die relative Freiheit der sächsischen Bauern gegenüber den Erbuntertänigkeitsverhältnissen wie etwa in Preußen oder Mecklenburg berücksichtigt werden muss.73 In Kursachsen waren bereits seit Jahrhunderten die ländlichen Bevölkerungsschichten durch eine relativ weitgehende persönliche Freiheit geprägt, was auch mit der umfassenden Verfügbarkeit über ihren Grund- und Boden korrespondierte.74 Das am 17. März 183275 erschienene Gesetz über Ablösungen und Gemeinheitsteilungen regelte demgemäß auch weniger die Ablösung des Grund und Bodens in Form der Beseitigung des Grundzinses, als vielmehr die Ablösung der - zumindest noch nominell bestehenden - Hand-, Spann- und Baudienste.76 1840 erfolgte in Ergänzung zum Ablösungsgesetz ein solches in Bezug auf die kirchlichen Zehnten.77 1833 bzw. 1835 wurden die Gesindezwangsdienste entschädigungslos aufgehoben78 und durch eine Gesindeordnung79 ersetzt. Durch das Erbeigentumsgesetz80 und das Zusammenlegungsgesetz81 bzw. das Teilbarkeitsgesetz82 wurden zudem die Veräußerungsmöglichkeiten von Gütern gesteigert und durch die Möglichkeit der Beseitigung von Gemengelagen geschlossene Bearbeitungsflächen geschaffen.

3.2.2. Politisches Leben und Publizistik

Die Zeit nach der napoleonischen Herrschaft war in Deutschland geprägt durch eine aufkommende nationale und aus dem Geiste der französischen Revolution schöpfende liberale Aufbruchstimmung. Diese wurde gleichwohl durch die Wiener Konferenz enttäuscht und durch eine Restaurationspolitik der alten adeligen Eliten ersetzt. Dieser Geist enttäuschter Hoffnungen kanalisierte sich hauptsächlich zunächst in der aufkommenden Turn- und Burschenschaftsbewegung. Spätestens nach dem Wartburgfest 1817 und dem Attentat auf Kotzebue 1818 wurden diese als verräterische Zusammenschlüsse angesehen83 und durch die, im Zuge der Karlsbader Beschlüsse ins Leben getretene, Bundes-Zentralbehörde scharf beobachtet.84 Da die Umsetzung der Beschlüsse jedoch einzelstaatlicher Ausführung oblag, gestalteten sich die Untersuchungen sehr unterschiedlich.85 Neben den Burschenschaften, die fast überall bereits verboten waren oder im folgenden verboten wurden86, interessierten sich die Bundes- und Landesorgane vor allem auch für wandernde Gesellen, die durch ihre Reisetätigkeit mit zahlreichen revolutionären und geheimen Verbindungen in Kontakt kamen und so zur Verbreitung freiheitlich-republikanischer Gedanken beitrugen.87 1832 wurde daher auch in Sachsen eine polizeiliche Untersuchungsbehörde für politische Vergehen eingerichtet.88 Die politische Opposition begann sich jedoch in Sachsen erst in den 1840er Jahren ernsthaft zu institutionalisieren89 und die Missstände unerfüllter nationaler Wünsche und unzureichender Mitbestimmung anzuprangern.90 In Folge dessen entwickelten sich zunehmend auch in Sachsen mehr oder minder politische Tarnorganisationen wie etwa Turn-, verpflichtet. In Sachsen gab man diesen Bestrebungen nur widerwillig nach. Vgl.: Schmidt: polit. Opposition, S. 26f, 30ff; Bentfeldt: Deutscher Bund, S. 202ff, 220ff; Siemann: polit. Polizei, S. 93ff; Bundesbschluß über Maßregeln zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Ordnung und Ruhe in Deutschland, vom 28. Juni 1832 („Die Sechs Artikel“); Zweiter Bundesbeschluß über Maßregeln zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Ordnung und Ruhe im Deutschen Bunde, vom 5. Juli 1832 („Die Zehn Artikel“); Bundesbeschluß wegen eines gegen den Bestand des Deutschen Bundes und die öffentliche Ordnung in Deutschland gerichteten Komplotts, vom 30. Juni 1833 („Bestellung einer Bundeszentralbehörde“); Schlussprotokoll der Wiener Ministerkonferenzen, vom 12. Juni 1834 („Die Sechzig Artikel“); Bundesbeschluß über Bestrafung von Vergehen gegen den Deutschen Bund und Auslieferung politischer Verbrecher auf dem deutschen Bundesgebiete, vom 18. August 1836 („Strafvorschriften gegen Hoch- und Landesverrat“); alle in: Huber: Dokumente, S. 132ff, letzteres S. 152.

Debatier- und Gesangvereine.91 Da die politische Teilhabe auf Grund des Zensuswahlrechtes nur schwer im Landtag erfolgen konnte92, bildeten sich aber auch vermehrt offen liberale Vereine bürgerlicher und adeliger Prägung - auch und vor allem durch das Ausscheiden Lindenaus aus der Regierung und den allgemeinen Aufschwung der liberalen Bewegung in Deutschland forciert.93

Das im Zuge der Karlsbader Beschlüsse umgesetzte Bundes-Preßgesetz94 fand in Sachsen hingegen kaum Anwendung, da die geltenden Pressebestimmungen bereits alle gedruckten Schriften einer Zensur unterwarfen. Aus Rücksicht auf den freien Buchhandel und der Verlagsarbeit insbesondere in Leipzig, wurden die Zensurbestimmungen jedoch sehr nachsichtig gehandhabt. 1836 wurde nach der neuerlichen Repressionswelle durch Metternich auch in Sachsen ein restriktives Pressegesetz erlassen.95 Die Zensur ging nun von der Zuständigkeit des Kultusministeriums an das Innenministerium über und wurde straffer organisiert, sowie die sog. Nachzensur eingeführt. Gleichwohl wurde die Presse aber nicht viel schärfer als vorher zensiert.96 Dies führte in der Folgezeit zu vermehrten Protesten namentlich Preußens, welches sich bald von liberalen Blättern aus Sachsen überschwemmt sah. Insbesondere jedoch die Nachzensur erregte in der publizistischen Öffentlichkeit große Missbilligung und wurde zu einem wesentlichen Punkt auch der Landtagsdebatten der 1840er Jahre.97 Schließlich wurde 1843 in der Novelle des Pressegesetzes die Nachzensur aufgehoben und wurden Druckschriften mit über 20 Bögen zensurfrei gestellt.98 Dieses Gesetz ging den Liberalen jedoch nicht weit genug. Sie forderten die vollständige Aufhebung der Pressezensur und dies am liebsten auf Bundesebene.99

Als weitere im Landtag und in der Öffentlichkeit erörterte Themen im Vorfeld der 1848er Revolution können mit den Stichworten Wahlrechtsreform, Pressefreiheit und Ausbau bürgerlicher Freiheiten die wichtigsten Punkte umrissen werden. Die Umsetzung der Pressezensur in Sachsen wird insbesondere noch in Hinblick auf den Buch- und Verlagshandel in Leipzig eine wesentliche Rolle spielen.

3.2.3. Industrielle und wirtschaftliche Entwicklungen

Ein wesentlicher Punkt für die Entwicklung Sachsens im 19. Jahrhundert ist die Industrialisierung und die damit einhergehende Veränderung der Lebenssituation der Bevölkerung in dieser Zeit. Sachsen gehörte schon seit dem Mittelalter zu den wirtschaftlich starken Regionen des HRRDN und begann mit dem 18. und beginnenden 19. Jahrhundert in die Phase der Frühindustrialisierung überzugehen.100 Während der napoleonischen Herrschaft profitierte Sachsens Wirtschaft zudem von der, gegen englische Waren verhängten, Kontinentalsperre.101 Mit der Aufhebung der Kontinentalsperre 1814 war bereits eine signifikante Industrialisierung im Vogtland und im Erzgebirge vorangeschritten102, stürzte gleichwohl aber in eine mittelschwere Wirtschaftskrise, die vor allem die Textilproduktion betraf.103 Erst nach Überwindung dieser Krise begann für Sachsen die Phase der Industrialisierung.104 Eine umfassende Gewerbereform konnte aber in Sachsen erst im Jahre 1861 mit dem Gewerbegesetz105 abgeschlossen werden. Jedoch wurden im Zuge der Lindenauischen Reformen auch Erleichterungen zur Gewerbeausübung erlassen, welche den bereits gehandhabten Ausnahmeregelungen für mehrere Manufakturen Rechnung trug.106 Die überkommene Zunftverfassung war überhaupt seit Beginn der Protoindustrialisierung an vielen Stellen durchlöchert worden und es entstanden nach 1800 vermehrt unzünftige Gewerbetriebe auch in ländlichen Regionen. Zudem wurden einzelnen Betrieben großzügige Sonderkonditionen und Konzessionen gewährt. Parallel dazu verbreiteten sich seit dieser Zeit vermehrt auch das Verlagswesen und die Heimarbeit, womit in starkem Maße die Zünfte resp. Innungen umgangen wurden.107 1840 wurde unzünftigen Gewerbetreibenden wie Leinenwebern und Strumpfwirkern auch auf dem Lande unbeschränkt die Niederlassung und die Errichtung von Manufakturen resp. Fabriken gestattet.108 Handwerker durften sich künftig ebenfalls auf dem Lande niederlassen, ohne dass es einer besonderen Genehmigung bedurfte.109 Letztlich war die oftmals kritisierte späte Gewährung der allgemeinen Gewerbefreiheit aber bereits durch die liberale Wirtschaftspolitik der Staatsregierung schon in den 1830er Jahren vorhanden, der Zunftzwang durch zahlreiche Sonderregelungen konterkariert und wich insbesondere in den urbanisierten Gebieten der KD Zwickau der fortschreitenden Lohnarbeit und Industrialisierung.110

3.2.4. Deutscher Zollverein und Eisenbahnbau

Bereits während der Rheinbundzeit vereinheitlichten die süddeutschen Staaten ihren Binnenzollmarkt und beseitigten infraterritoriale Zollschranken.111 Auch Preußen hob 1818 seine Binnenzölle auf und versuchte gleichzeitig sein westliches und östliches Gebiet durch bilaterale Zollverträge mit den dazwischen liegenden Staaten zu verbinden, nicht ohne jedoch seine Außengrenzen durch Schutzzölle zu verschließen.112 Für Sachsen bedeutete dies eine erhebliche Gefährdung seines jahrhundertealten Transithandels.113 Nachdem 1828 zwischen Preußen und Hessen-Darmstadt erstmals ein Zollvertrag abgeschlossen wurde, führte dies zeitnah auch zum Bayrisch-Württembergischen Handelsverein und wenig später zum Zusammenschluss Sachsens, Hannovers, Hessen-Kassels, Nassaus und der Thüringischen Staaten zum Mitteldeutschen Handelsverein.114 Gelegentliche Vorstöße einzelner Staaten, die Zollunion auf Bundesebene zu verwirklichen, wurden aus vielerlei Gründen abgewiesen, obgleich die Wiener Schlussakte von 1819 bereits eine Übereinkunft in Handels- und Verkehrsangelegenheiten vorsah.115 Preußen erzeugte unterdessen Druck auf die Mitglieder des Mitteldeutschen Handelsvereins116 und einigte sich bald nach 1828 mit dem Süddeutschen Handelsverein über ein Zusammengehen.117 Der Austritt Hessen-Kassels aus dem Mitteldeutschen Handelsverein begründete letztlich dessen Untergang und die übrig gebliebenen Staaten schlossen mit Wirkung vom 1. Januar 1834 den Deutschen Zollverein mit Preußen und dessen bisherigen Vertragspartnern.118

Die deutsche Eisenbahngeschichte begann bekanntlich ein Jahr später mit dem Bau der Kurzstrecke zwischen Nürnberg und Fürth. Bereits 1837 entstand zwischen Dresden und Leipzig die erste Fernstrecke Deutschlands.119 Bis zum Ende des Jahres 1848 folgten weitere fünf konkrete private Eisenbahnprojekte in Sachsen auf einer Gesamtstreckenlänge von rund 417 Km.120 Im Mittelpunkt stand dabei die Vorstellung, Leipzig und Dresden zu Angelpunkten des deutschen und mitteleuropäischen Zugverkehrs zu machen.121 Was jedoch für die Zeit bis 1848 signifikant ist, ist die weitgehende Auslassung der industriestarken Regionen um Chemnitz und Zwickau und die Orientierung der Streckennetze an den alten Handelsstrassen.122

4. Gesellschaftliche und politische Migrationsfaktoren

Nach der kurzen historischen Darstellung der wichtigsten Entwicklungsprozesse Sachsens zwischen 1815 und 1848 sollen nun die Auswirkungen der Reformen und der gesellschaftlichen Wandlungsprozesse auf die Mobilität der Bevölkerung betrachtet werden. Im Vorfeld wird dabei zunächst einmal der Fokus auf der Entwicklung des Freizügigkeitsund Heimatrechtes in Sachsen liegen, um anschließend die Wechselwirkungen von Agrarund Gewerbereform, demographischer und wirtschaftlicher Entwicklungen sowie politischer, wissenschaftlicher und kultureller Faktoren auf die Migration darzustellen.

4.1. Freizügigkeitsregelungen vor 1830

Zunächst bleibt festzuhalten, dass der Deutsche Bund keinen einheitlichen Nationalstaat darstellte.123 Er gewährte seinen Mitgliedsstaaten vielmehr ein großes Maß an relativer Eigenständigkeit. Dennoch bildete der Deutsche Bund eine Interessenvertretung seiner Mitgliedsstaaten und vereinte die meisten deutschen Staaten unter einer globalen Kompetenz in Sachen Verteidigung und Außenpolitik sowie einer eingeschränkten Richtlinienkompetenz in Sachen Innenpolitik.124

Die Frage der Ein- und Abwanderung von oder nach europäischen Staaten oder gar weltweit ist für die Zeit vor 1830 schwer zu fassen. Formell gesehen scheint es während des Deutschen Bundes keine Regelungen gegeben zu haben, welche die Zu- und Abwanderung von oder nach dem Deutschen Bunde zum Inhalt gehabt hätten.125 Es blieb demnach den einzelnen Territorien selbst überlassen, wie sie mit „Fremden“ nicht Bündischer Provenienz umgingen. Es ist aber anzunehmen, dass das Verständnis unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sich erst langsam entwickelte und es Migrations- oder Bundeszugehörigkeitsregelungen durch den Staatenbund ,Deutscher Bund’ nicht bedurfte. Gleichwohl gab es natürlich Wanderungsbewegungen von und nach Deutschland in dieser Zeit. Es ist allerdings nicht Aufgabe dieser Arbeit, diese Wanderungsbewegungen global zu beschreiben, zumal diese Bewegungen vielmehr auch die einzelnen Mitgliedstaaten als den gesamten Bund betrafen.

Zur deutschen Migration dieser Zeit sei auf die einschlägigen Untersuchungen u.a. von Klaus J. Bade und Dittmar Dahlmann verwiesen.126

Nichtsdestoweniger gab auch der Deutsche Bund in seinen Grundgesetzen und Vereinbarungen gewisse rechtliche Rahmen vor, was die Wanderung von Menschen innerhalb desselben betraf.

4.1.1. Deutscher Bund

Die Wiener Schlussakte gab den adeligen Familien den Vorzug der ungehinderten Freizügigkeit innerhalb des Gebietes des Deutschen Bundes oder mit diesem in Frieden lebenden Staaten.127 Vorraussetzungen für diesen Heimat- und gleichsam Staatsangehörigkeitswechsel etwa in Hinblick auf Abzugsgelder oder Leistung des Militärdienstes legte die Bundesakte den adeligen Familien nicht auf. Jedoch muss hier zwischen den Familien des hohen Adels, für welchen diese Regelungen explizit galten, und Angehörigen des niederen Adels unterschieden werden.128

Den ,normalsterblichen’ Bürgern des Deutschen Bundes gestand die Bundesakte in Artikel 18 die Befugnis „des freyen Wegziehens aus einem deutschen Bundesstaat in den anderen, der erweißlich sie zu Unterthanen annehmen will, …“129 zu. Des Weiteren konnten Übersiedler auch in die Zivil- und Militärdienste des Empfängerstaates treten, sofern keine Verbindlichkeiten zu Militärdiensten im Mutterland mehr bestünden.130 Im Unterschied zu den (hoch-)adeligen Bewohnern eines Bundesstaates mussten ,Normalbürger’ also zunächst die Garantie der Übernahme durch einen anderen Staat nachweisen und sich ihrer Dienstverpflichtungen entledigen, bevor sie den Heimatstaat wechseln konnten. Diese Klausel bildete die erste allgemeine und verbriefte Freizügigkeitsregelung in Deutschland.131

Doch bereits mit den Reformen der Rheinbundstaaten hatte sich vor allem in den süddeutschen Staaten ein Umdenken in Hinblick auf die Staatszugehörigkeit entwickelt, welches durch die Freiheitskriege eine nationale Komponente erhielt.132 Der einzelne Untertan wurde nicht mehr als frei austauschbares Gut betrachtet, dessen Staatszugehörigkeit mit dem jeweiligen Souverän wechselte, sondern ihm wurde die Rechtsstellung als Staatsangehöriger zuerkannt.133 Interessanterweise machte jedoch gerade der Vielvölkerstaat Österreich-Ungarn den Anfang in Hinblick auf die Staatszugehörigkeitsgesetzgebung.134 Mit der Staatsangehörigkeit waren nun auch staatsbürgerliche Rechte und Pflichten wie etwa das Wahlrecht, das Beschwerderecht oder aber die Wehrpflicht verbunden.135 Die Staatsbürgerschaft verlor man durch Naturalisation im Ausland, durch Verehelichung mit einem Ausländer oder durch Übertritt in fremden Staatsdienst.136 Dabei wurde auch hier kein Unterschied auf Grund der Herkunft des zu naturalisierenden Bürgers nach ausländischer oder ,bündischer’ Herkunft gemacht. Freilich galt dies regelmäßig nur für Angehörige einer christlichen Religion.137 Der Verlust der Staatsbürgerschaft durch mehrjährigen Aufenthalt im Ausland bei nicht gleichzeitiger Naturalisation sollte dabei möglichst vermieden werden.138

Inwiefern sich dies vor 1830 konkret ausgestaltete, soll im nächsten Abschnitt genauer am sächsischen Beispiel untersucht werden.

4.1.2. Sachsen

Nach eingehender Auswertung der einschlägigen Gesetzestexte und Verordnungen139 ließen sich bis zur Zeit der französischen Revolution keine Anordnungen finden, welche die Zu- oder Abwanderung von oder nach Sachsen umfassend regelten.140 Lediglich vom Jahre 1772 datiert ein Generale, welches die ausländische Abwerbung sächsischer Untertanen zur Ansiedlung oder zur Ableistung von Kriegsdiensten in fremde Staaten unter strengste Bestrafung stellte.141 Erst mit der französischen Revolution wurde verstärkt Augenmerk auf das Verhalten von ,Fremden’ gelegt142 und 1808 eine allgemeingültige Regelung getroffen, wie mit Armen und Vagabunden auswärtiger Staaten bei deren Einreise oder Aufenthalt in Sachsen zu verfahren sei.143 Hier wurde erstmals eine umfassende Beschränkung der Zuwanderung vorgenommen und sehr restriktiv gehandhabt.144 Zurückzuführen dürfte dies wohl auf die napoleonischen Kriegszüge und der damit verbundenen großen Zunahme der mittellosen und verarmten Bevölkerung gewesen sein, die sich ihren Lebensunterhalt durch Betteln oder andere, (noch) weniger gesetzliche Mittel beschaffen musste. Hier deutet sich bereits die in den nächsten Jahren noch sehr bedeutsame Trennung der Qualität von Fremden an. Während bemittelte Reisende zwar beobachtet, aber nicht zurückgewiesen wurden, gab es für die arme Bevölkerung der sog. Vagabunden keinerlei Aufnahmewilligkeit in Sachsen mehr - es sei denn, sie wären bereits sächsische Untertanen gewesen.

Mit einem Mandat von 1810 wurde schließlich auch die traditionelle Wanderschaft der Gesellen reguliert. Wollten Mühlburschen, Diener und Gesellen fortan auf Wanderschaft gehen, um in anderen Gebieten und Ländern Erfahrungen zu sammeln, so bedurften sie künftig eines von der Obrigkeit ausgestellten Wanderbuches.145 Dieses hatten die wandernden Gesellen bei der jeweiligen Ortsobrigkeit vorzuzeigen und sich von der entsprechenden Innung beim Weiterziehen ihre Leistungen und ihr Betragen bescheinigen zu lassen.146 Der Aufenthalt in einem Ort, ohne bei einem Innungsmeister Anstellung ernsthaft gesucht und erhalten zu haben, war ferner verboten und erregte zwangsläufig den Verdacht des Bettelns und/oder Vagabundierens, was wiederum die Ausweisung aus dem Orte nach sich zog.147 Dabei vermochte auch eine Heirat einen längeren Aufenthalt an einem Ort nicht zu begründen.148 Die Bestimmungen des Mandates von 1810 wurden in zwei Ergänzungsmandaten von 1825 und 1826149 nochmals in Hinblick auf die Kontrolle des tatsächlichen Arbeitens und die ausreichende Verifizierung der eigenen Person verschärft.150 Seit 1826 bedurften wander- oder reisewillige männliche Sachsen zudem eines Geburtsscheines, den sie ebenfalls bei der Ortsobrigkeit der Zielgemeinde vorzulegen hatten (Dokument 3).151 Damit sollte verhindert werden, dass sich junge Wehrpflichtige vor ihrem Dienst in der Armee drückten. Konnte kein solcher Geburtsschein vorgezeigt werden, erfolgte die Ausweisung aus der Gemeinde.

1818 wurde das erste allgemeingültige sächsische Passgesetz erlassen.152 Dieses regelte, dass jeder sächsische Untertan angehalten sei, sich von der zuständigen Polizeibehörde einen Pass ausstellen zu lassen. Dabei stand die Sorge der Landesregierung im Vordergrund, dass der sächsische Untertan in Schwierigkeiten kommen könnte, wäre er im nichtsächsischen Ausland unterwegs und könnte über seine Herkunft keine sicheren Angaben machen.153 Aber auch im Inland wäre nach Dafürhalten der Landesregierung der Besitz eines Reisepasses zur Bestätigung der eigenen Identität von Nutzen.154 Zu dieser Zeit bestanden in den meisten deutschen Staaten bereits Verpflichtungen zur Beibringung eines Heimatscheines im Falle der Einreise.155

Die Regelungen des Passgesetzes erstreckten sich aber vor allem auch auf Fremde - sei es, dass diese nur für kurze Zeit oder dauerhaft ihren Aufenthalt nahmen. Kein Fremder durfte demnach unter Androhung von Zuchthausstrafe mehr in sächsischen Landen unterwegs sein, ohne sich über seine Herkunft polizeilich ausweisen zu können. Im Orte seines Aufenthaltes hatte sich der Fremde bei der Ortsobrigkeit zu melden, sofern er länger als 24 Stunden verweilte.156 Gegenüber dem Generale von 1808 stellte das Passgesetz jedoch eine gewisse Erleichterung dar.157 So entfiel z.B. die Notwendigkeit, genaue Angaben darüber zu machen, wie lange man bleiben wolle und wohin man als nächstes zu gehen beabsichtigte.158 Freilich galt das Passgesetz faktisch nur für die bemittelten oder arbeitsfähigen Bevölkerungsschichten. Vagabunden und Arme wurden auch weiterhin an der Landesgrenze abgewiesen bzw. ausgewiesen. Für diese wurden separate Übereinkünfte mit den Staaten des Deutschen Bundes geschlossen, die die Übernahme derselben regelten. Die erste Übereinkunft „wegen wechselseitiger Uibernahme von Vagabunden und Ausgewiesenen“ wurde 1820 mit Preußen geschlossen.159 Darin wurde vereinbart, dass Vagabunden und gegenseitig auszuliefernde Mittellose, Verbrecher, Deserteure etc. auf dem direkten Wege in das jeweils andere Land abzuschieben seien160, sofern die fraglichen Personen auch als Angehörige des Staates gelten konnten. Dabei wurden allgemeingültige - vorerst noch bilaterale, später aber multilaterale - Regelungen über die Frage der Zugehörigkeit einer Person zu einem Staate geliefert. Neben dem Abstammungsprinzip war auch die Naturalisation nach zehn Jahren Aufenthalt möglich.161 Dafür war die Anlegung einer eigenen Wirtschaft und die Verheiratung nötig - für Frauen galten diese Regeln gleichwohl nicht.162 Diesem Vertragswerk schlossen sich in den folgenden Jahren annähernd alle Staaten des Deutschen Bundes an oder trafen mit Sachsen ähnliche Übereinkünfte.163

4.1.3. Fazit

Aus der Zusammenschau dieser Regelwerke lassen sich drei wichtige Gesichtspunkte erkennen, welche eine Neuheit im Unterschied zur vornapoleonischen Zeit darstellten:

1. wurden erstmals allgemeine Definitionen für die Zugehörigkeit einer Person zum sächsischen Staat getroffen, welche als Grundlage für das 1834 erlassene Heimatangehörigkeitsgesetz gelten können164 ; 2. wurde die Aufenthaltsgenehmigung klarer als vorher an die Fähigkeit gebunden, sich auszuweisen und war der Übertritt der Grenze in einen anderen Staat legal nicht mehr ohne Pass möglich; 3. konterkarierten sowohl das Passgesetz, die Wanderbücher als auch die Übernahmevereinbarung den § 14 der Bundesakte: von der Möglichkeit, seinen Wohnsitz im Bundesgebiet frei zu wählen, kann hier nur noch bedingt die Rede sein und ist eigentlich nur auf wohlhabende oder doch bereits situierte Personen anzuwenden. Ganz abgesehen davon, dass Frauen eine solche Wahl erst gar nicht hatten. Vielmehr wichen die hehren Ziele der Bundesakte der kleinstaatlichen Separierung und führten dazu, dass die freie Wahl des Niederlassungsortes erschwert wurde. Bemerkenswert ist zudem, dass es bis 1830 keine Unterscheidung der Staatsangehörigkeit gab und noch nicht zwischen Ausländern deutscher oder nichtdeutscher Herkunft unterschieden wurde. Dies lässt sich wohl aus dem noch unzureichenden Verständnis von Nationalität erklären, welches erst mit der Befreiung von Napoleon Einzug hielt und Ende der 1810er und vor allem in den 1820er Jahren an Bedeutung gewannen. Des Weiteren ging Sachsen nicht wie die süddeutschen Staaten mit Gebietsgewinnen aus der napoleonischen Zeit hervor und hatte somit nicht die Notwendigkeit, andere Territorien durch eine Staatsangehörigkeitsdefinition zu assimilieren.

4.2. Heimatrecht und Entwicklung der Freizügigkeitsregelungen 1830-1848

Auch der sächsische Staat konnte sich im Zuge der großen Staatsreform der 1830er und 1840er Jahre vor einer Ausgestaltung des Einwohnerrechtes und der Reform der Freizügigkeitgesetzgebung nicht verschließen. So wurde in der Verfassung von 1831 in § 25 angekündigt, dass die „Bestimmungen über das Heimathsrecht und Staatsbürgerrecht … einem besonderen Gesetze vorbehalten“ bleiben sollten. § 29 gewährte ferner jedem Untertanen den freien „Wegzug aus dem Lande ohne Erlegung einer Nachsteuer, soweit nicht die Verpflichtung zum Kriegsdienste oder sonst Verbindlichkeiten gegen den Staat oder Privatpersonen entgegenstehen“.165 § 29 setzte damit im Wesentlichen die bereits in der Bundesakte versprochene Freizügigkeit um, erweiterte diese aber auch auf das Ausland i.S.v. Nicht-Bundesgebiet.166 § 25 hingegen beschränkte die Freizügigkeit in sofern, dass der Genuss voller bürgerlicher Rechte künftig an gewisse Voraussetzungen zu knüpfen wäre.

Weitere Zugehörigkeitsbestimmungen lieferten die Städteordnung und die Landgemeindeordnung: Unselbständige und Fremde waren nach der Städteordnung nicht angehörige der Stadtgemeinde, unterstanden gleichwohl aber dem Stadtrat als obrigkeitlicher Behörde.167 Zur Niederlassung im Stadtbezirk (wesentlicher Wohnsitz und Wirtschaftsführung) bedurfte es der Aufnahme der jeweiligen Person in die Stadtgemeinde entweder als Bürger oder als Schutzverwandter, worüber in unzweifelhaften Fällen der Stadtrat zu entscheiden hatte.168 Für die Erlangung des Bürgerrechtes waren ein christliches Bekenntnis, die Selbständigkeit und der Besitz eines Grundstückes notwendig.169 Als Schutzverwandter konnte man angenommen werden, wenn man selbständig war und seinen wesentlichen Wohnsitz im Stadtbezirk hatte.170 Die Landgemeindeordnung definierte die Gemeindemitglieder als diejenigen selbständigen Personen, welche im Gemeindebezirk entweder ein Grundstück besaßen oder ihren wesentlichen Wohnsitz nahmen, womit nun erstmals auch Häusler und Gärtner mit einbezogen wurden.171

Für Ausländer wurde bereits 1831 ein Gesetz erlassen, welches die Ansiedlung und die selbständige Betreibung eines Gewerbes an die Unbescholtenheit, Erwerbsfähigkeit und ein ausreichendes Vermögen knüpfte.172 Des Weiteren durfte der Immigrant keine kränkliche Gestalt aufweisen, musste die Meisterprüfung im Inland abgelegt haben (§3) und einen Nachweis über die garantierte Wiederaufnahme seiner Familie nach etwaigem Tode von seiner Heimatobrigkeit beibringen (§5). Fabrikarbeiter hatten erst dann das Recht auf Aufnahme in den Heimatbezirk, wenn sie selbständig wurden, geheiratet hatten oder sich ansässig machten (§12). Die Entscheidung über die Aufnahme oblag der Ortsobrigkeit, d.h. dem Gemeinde- oder Stadtrat (§6, §13). Bei Immigranten aus einem der deutschen Bundesstaaten war die Aufnahme solange zu versagen, bis diese einen Nachweis über die Ableistung oder Befreiung vom Militärdienst im Heimatlande beibringen konnten (§14).173 Seit 1835 wurde zudem die Herkunft eines Ausländers in die Kirchenbücher eingetragen174 und 1838 erfolgte die rechtliche Gleichstellung von Ausländern mit sächsischen Untertanen im Zuge der Verkündung des StGB für das Königreich Sachsen.175

[...]


1 Bade, K. (Hrsg.): Enzyklopädie Migration in Europa, vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart, u.a. Paderborn 2007, S. 19.

2 Grund hierfür war laut Blaschke die fehlende Gutsherrschaft und die vergleichsweise günstige, mitteldeutsche Grundherrschaft. Blaschke: Bevölkerungsgeschichte, S. 116.

3 Blaschke: Bevölkerungsgeschichte, S. 118.

4 Eugen Fhr. Philippovich von Philippsberg (1858-1917) war 1873 Mitbegründer des Vereins für Socialpolitik. Im Zuge seiner Tätigkeit als Hochschullehrer für Nationalökonomie und Finanzwissenschaft beschäftigte er sich auch mit sozialen Wanderungsbewegungen. U.a. veröffentlichte Er: Philippovich, E.v. (Hrsg.): Auswanderung und Auswanderungspolitik in Deutschland, Leipzig 1892. Milford, K.: Philippovich von Philippsburg, Eugen Frh., in: NDB, Band 20, S. 393f.

5 Hugo Albert Louis Grothe (1869-1954) war Professor für Geographie und begründete in Leipzig das Institut für Auslandskunde. Als Orientalist gab er u.a. das Archiv für Wanderungswesen heraus. Benicke, W.: Grothe, Albert Louis Hugo, in: NDB, Band 7, S. 168f.

6 Neben dem IMIS bestehen weiterhin: Institut für Sozial- und Kulturforschung (Universität Duisburg-Essen), Institut für Regional- und Migrationsforschung (Trier), Europäisches Forum für Migrationsstudien u.a. für die Bundesrepublik.

7 U.a.: Deutsche im Ausland - Fremde in Deutschland, Migration in Geschichte und Gegenwart, München 1992; Enzyklopädie Migration in Europa, vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart, u.a. München 2007.

8 U.a.: Eingliederung und Ausgrenzung. Beiträge aus der Historischen Migrationsforschung, Osnabrück 1999; Migration und Integration in Europa seit der Frühen Neuzeit. Eine Bibliographie zur Historischen Migrationsforschung, Osnabrück 2005; in Erarbeitung: Migration im 19. und 20. Jahrhundert (Enzyklopädie deutscher Geschichte), München [Frühjahr 2009].

9 U.a.: Unfreiwilliger Aufbruch - Migration und Revolution von der franz. Revolution bis zum Prager Frühling, Essen 2007; Migration in Geschichte und Gegenwart, Essen 2007.

10 U.a.: Raum und Bevölkerung in der Weltgeschichte, 2. Teil: Vom Mittelalter zur Neuzeit, Würzburg 1956; Bevölkerung in der industriellen Revolution. Studien zur Bevölkerungsgeschichte Deutschlands, Göttingen 1974; Bevölkerungsgeschichte (zus. mit P. Marschalk), Köln 1972.

11 U.a.: Bevölkerungsgeschichte Deutschlands im 19. und 20. Jahrhundert, Frankfurt 1984; Europa als Wanderungsziel, Ansiedlung und Integration von Deutschen im 19. Jahrhundert, Osnabrück 2000.

12 U.a.: Dahlmann, D./ Scheide, C.: Deutsche Unternehmen und Unternehmer im Russischen Reich im 19. und frühen 20. Jh., Essen 1998; Beer, M./ Dahlmann, D. (Hrsg.): Migration nach Ost- und Südosteuropa vom 18. bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts. Ursachen - Formen - Verlauf - Ergebnis, Stuttgart 1999; Brandes, D.: Von den Zaren adoptiert. Die deutschen Kolonisten und die Balkansiedler in Neurussland und Bessarabien 1751- 1914, München 1993.

13 Blaschke, K.: Bevölkerungsgeschichte von Sachsen bis zur industriellen Revolution, Weimar 1967; in Fortsetzung: Industrialisierung und Bevölkerung in Sachsen im Zeitraum von 1830 bis 1890; In: Historische Raumforschung 5, Raumordnung im 19. Jahrhundert. Forschungs- und Sitzungsberichte der Akademie für Raumforschung und Landesplanung, Band XXX, Hannover 1965, S. 69-96; Weiss, V.: Bevölkerung und soziale Mobilität, Sachsen 1550-1880, Berlin 1993; Kiesewetter, H.: Die Industrialisierung Sachsens. Ein regionalvergleichendes Erklärungsmodell, Stuttgart 2007.

14 Rosenthal, H.: Die Auswanderung aus Sachsen im 19. Jahrhundert, Diss. Leipzig 1931; Pohle, L.: Auswanderung und Auswanderungspolitik im Königreich Sachsen, in: Philippovich, E.v. (Hrsg.): Auswanderung und Auswanderungspolitik in Deutschland, Leipzig 1892, S. 351-414.

15 U.a.: Engel, E.: Die Bewegung der Bevölkerung im Königreich Sachsen in den Jahren 1834-1850; ein Beitrag zur Physiologie der Bevölkerungen, Dresden 1852; Weinlig, A.C.: Aufnahme in den sächsischen Unterthanenverband und Entlassung aus demselben, in: ZdSB 1871, S. 54-76.

16 Siehe dazu genauer unter: 5.2. Sächsische Landesstatistik seit 1831.

17 Wie noch zu zeigen ist, wurde erst seit 1853 bei den Veröffentlichungen der offiziellen Bevölkerungszählungen auch die Anzahl der jeweiligen Ausländer mit angegeben, sodass sich eine relativ genaue Wiedergabe der Einwanderungen nach Sachsen ermöglicht.

18 Bspw.: HStA Dresden, Ministerium des Innern (10736), Nr. 897a Gesuche ausländischer Untertanen um Aufenthaltsgenehmigung im Kgr. Sachsen 1835-54, Nr. 1122a-f Unterkommen und Versorgung inländischer Untertanen 1831-51, Nr. 1186a-d Auswanderung (Werbeanzeigen, Gesuche) 1832-44; Gesamtministerium (10697), Nr. 631 Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerrecht, auch Wohnsitz und Heimatrecht betr. 1833-70.

19 Lubinski, A.: Entlassen aus dem Untertanenverband, Die Amerika-Auswanderung aus Mecklenburg-Strelitz im 19. Jahrhundert, Diss. Osnabrück 1992; Reich, U.: Aus Cottbus und Arnswalde in die Neue Welt, Amerika- Auswanderung aus Ostelbien im 19. Jahrhundert, Diss. Osnabrück 1997; Höppner, S.: Migration nach und in Sachsen, in: Heß, U./ Bramke, W. (Hrsg.): Sachsen und Mitteldeutschland, Weimar 1995, S. 279-302. Letzteres als Forschungsbericht der Dissertation: Höppner, S.: Antisemitismus in Sachsen im 19. und 20. Jahrhundert, Diss. Leipzig 2004.

20 Bearbeitet durch Lutz Vogel (aus historischer Perspektive des Staatsangehörigkeitswechsels und der Entwicklung der sächsischen Aus- und Einwanderungspolitik), sowie durch Katrin Lehnert (aus volkskundlicher Sicht, in wie weit sich transregionale und interkonfessionelle Wahrnehmungsperspektiven bei Grenzüberschreitungen und Grenzziehungsprozessen miteinander verschränken).

21 Huber: Verfassungsgeschichte II, S. 78.

22 Forberger: Indust. Revolution II, S. 36; Kiesewetter: Industrialisierung, S. 85ff.

23 Siehe Kapitel 5.1. Quellen und Literatur resp. 5.2. Sächsische Landesstatistik seit 1831.

24 u.a.: Schattkowsky: Dresdner Maiaufstand; Retallack: Sachsen in Deutschland; Weber: Revolution. a.a.O.

25 Kiesewetter: Industrialisierung, S. 165f, S. 577; Karlsch/Schäfer: Wirtschaftsgeschichte, S. 45ff.

26 Da die Gesellenwanderung im 19. Jahrhundert noch große Bedeutung hatte und auch der Besuch von höheren Bildungseinrichtungen stets einen wichtigen Einfluss auf die jeweilige Ausgestaltung der Freizügigkeit hatte und zudem einen wesentlichen zivilisatorischen Faktor darstellte, scheint dies angemessen.

27 Huber: Verfassungsgeschichte I, S. 476f; Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 (Bundesakte), in: Huber: Dokumente, S. 84ff.

28 Friedensvertrag zwischen Sachsen einerseits, Österreich, Russland und Preußen andererseits vom 18. Mai 1815, in: Klüber: Wiener Kongress, Bd. 6, S. 120ff.

29 Keller: Landesgeschichte, S. 253ff; Blaschke: politische Geschichte, S. 41f; Kretzschmar: Sächsische Verfassung, S. 277ff; Podevins: Außenpolitik, S. 79ff.

30 Neemann: Politik, S. 21; Schmidt: Staatsreform, S. 78ff.

31 Kötzschke/Kretschmar: Sächs. Geschichte, S. 74ff.

32 in Verbindung mit der Verwaltungs- und Gerichtshoheit auf kommunaler Ebene.

33 Nach der sächsischen Katastrophe des Siebenjährigen Krieges mussten die enormen Staatsschulden vorrangig durch den landständischen Adel geschultert werden, womit sich dieser auch fernerhin die politische Mitbestimmung sicherte. Die Mittel und Wege der Umgehung dieser Finanzhoheit - etwa durch indirekte Steuern - zeigten ob der enormen Schuldenlast nur bedingte Auswirkungen. Neemann: Politik, S. 19f.

34 Kretzschmar, H.: Friedrich August I. der Gerechte, in: NDB Band 5, S. 575f.

35 Einsiedel blieb auch nach dem Tode Friedrich Augusts I. 1827 zunächst unter der Prämisse im Amt, dass die bisherigen Regierungsgrundsätze nicht geändert würden. Gleichwohl gab es zahlreiche Ansätze für eine Staats- reform in Fortsetzung der Reformen von 1762/63, welche jedoch entweder keine größere Bedeutung zeitigten oder aber im Reformstau stecken blieben. Vgl.: Schmidt: Staatsreform, S. 55ff, 97, 80; Blaschke: Kgr. Sachsen 1815-1918, S. 527ff; Kötzschke/Kretschmar: Sächs. Geschichte, S. 115ff; Schmidt: polit. Opposition, S. 18ff.

36 Huber: Verfassungsgeschichte II, S. 78f; Neemann: Politik, S. 22ff; Schmidt: Reformbestrebungen, S. 22ff.

37 Blaschke, K.: Lindenau, Bernhard v. (1779-1854), in: NDB Band 14, S. 592f; Titz-Matuszak, I.: Bernhard August von Lindenau, „Feind der Reaktion und Revolution“, eine politische Biographie, Weimar 2000.

38 Neben Lindenau traten u.a. in die höchsten Staatsämter: Johann Adolf von Zezschwitz (1779-1845), Hans Georg von Carlowitz (1772-1840) und Julius Traugott von Könneritz (1792-1866). Schmidt: Staatsreform, S. 98, 113ff.

39 Reinhardt: Unruhen, S. 27ff; ausführlicher: Hammer: Revolution 1830/31.

40 Huber: Verfassungsgeschichte II, S. 79.

41 Bentfeldt: Deutscher Bund, S. 26ff; Huber: Verfassungsgeschichte I, S. 556ff.

42 Im Wesentlichen entsprach die territoriale Ausdehnung des deutschen Bundes der des HRRDN unter Ausschluss der habsburgischen Niederlande und der restlichen elsässischen Gebiete. Die habsburgischen Ländereien der ungarischen Krone und die preußischen Gebiete in Polen behielten ihren Status bei und waren im Beobachtungszeitraum nicht Mitglied des Deutschen Bundes.

43 Art. 1 bis 6 Bundesakte; Art. 3 regelte darüber hinaus: „Alle Bundes-Glieder haben als solche gleiche Rechte; sie verpflichten sich alle gleichmäßig die Bundes-Akte unverbrüchlich zu halten.“ Damit war eine Ewigkeitsgarantie des Bundes geschlossen, der einen wesentlichen Teil des bundesstaatlichen Charakters des Deutschen Bundes beschrieb. Huber: Dokumente, S. 85ff.

44 Zweck des Bundes war laut Bundesakte die „Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands“ und die „Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten“. Genauere Angaben über die Kompetenzen des Bundes gegenüber seinen Gliedern lieferte die Bundesakte nicht, kündigte aber in Art. 10 an, dass das erste Geschäft der Bundesversammlung die „Abfassung der Grundgesetze des Bundes und dessen organische Einrichtung in Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischen und inneren Verhältnisse“ sein werde. Damit war den genaueren Regelungen der Wiener Schlussakte vorgegriffen. Grundlegend wurde geregelt, dass als Bundesorgan die Bundesversammlung mit 69 Mitgliedern der 38 Gliedstaaten besteht (Art. 6), Frankfurt Tagungsort der Bundesversammlung ist (Art. 9) und Österreich den Vorsitz in dieser inne hat (Art. 5). Vgl.: Bundesakte; Schlußakte der Wiener Ministerkonferenzen vom 15. Mai 1820, in: Huber: Dokumente, S. 91-100 (im Folgenden kurz WSA).

45 Dieses Recht wurde in Sachsen bereits durch ein Mandat vom 18. März 1811 garantiert. Cod.Aug. III, S. 17f.

46 Recht auf freien Erwerb und Veräußerung von Eigentum im bundesstaatlichen Ausland, Recht auf (beschränkte) Freizügigkeit (s.u.), Pressefreiheit und Schutz des Urheberrechtes auf Druckerzeugnisse. Letztere Freiheit wurde freilich durch die folgenden Bundesgesetze konterkariert. Vgl.: Huber: Dokumente, S. 85ff; Weil: Verfassungsgeschichte, S. 39ff.

47 U.a. wurden in der Schlussakte genauere Regelungen zur Kompetenzverteilung zwischen engerem Rat und dem Plenum der Bundesversammlung getroffen (Art. 11f) und die Maßnahmen bei kriegerischen Handlungen ausführlich geregelt (Art. 35ff). Genauere Ausführungen zu den „Grundrechten“ der „Bundesbürger“ wurden nicht getroffen, gleichwohl aber die genaueste Beachtung des Art. 14 (besondere Privilegien der ehemals reichsunmittelbaren Fürsten und Herren) der Bundesakte nochmals angemahnt. Huber: Dokumente, S. 91ff.

48 Der Bundestag in Frankfurt beschäftigte sich größtenteils mit der Frage der Verfassungen der einzelnen Bundesglieder und der möglichsten Unterdrückung der Pressefreiheit und der Lehrfreiheit durch die 1819 gefassten sog. Karlsbader Beschlüsse. In diesen wurden bundeseinheitliche Regelungen über die Zensur der Presse (Pressegesetz) sowie die Kontrolle des universitären Lehrpersonals (Universitätsgesetz) getroffen und eine „Centralbehörde zur näheren Untersuchung der in mehreren Bundesstaaten entdeckten revolutionären Umtriebe“ eingerichtet (Untersuchungsgesetz). Die Ausführung dieser Gesetze sollte notfalls mit Gewalt durch eine Exekutionsordnung gewährleistet werden. Vgl.: Bundes-Universitätsgesetz vom 20. September 1819; Bundes-Preßgesetz vom 20. September 1819; Bundes-Untersuchungsgesetz vom 20. September 1819; Exekutions-Ordnung vom 3. August 1820 (bereits in Karlsbad am 20.09.1819 beschlossen aber per Bundesbeschluss vom 3.08.1820 in die Form eines Bundesgesetzes gegossen), alle in: Huber: Dokumente, S. 101ff, 116ff; vgl. auch: Bentfeldt: Deutscher Bund, S. 52ff, insbesondere 79ff; Huber: Verfassungsgeschichte I, S. 739ff.

49 Bei der Versammlung in Karlsbad waren nur zehn (Preußen, Österreich und die wichtigsten Mittelstaaten) Vertreter deutscher Bundesglieder anwesend, die die genannten vier Gesetze vorab beschlossen und der Bundesversammlung faktisch die Zustimmung bereits vorwegnahmen. Huber: Verfassungsgeschichte I, S. 734ff.

50 Die Karlsbader Beschlüsse bedurften zu ihrer Gültigkeit der einzelstaatlichen Verkündung und Umsetzung, was zwar formell (wenn auch teils widerwillig) erfolgte, aber materiell gerade in den Staaten mit ausgeprägter freiheitlicher Gesinnung nur mangelhaft geschah. Vgl.: Bentfedt: Deutscher Bund, S. 92; Huber: Verfassungsgeschichte I, S. 737ff.

51 Langewiesche: Europa, S. 62ff; Bentfeldt: Deutscher Bund, S. 92ff.

52 Die königliche Macht war in sofern beschränkt, dass jede Budget- und Gesetzesvorlage von den Ständen bewilligt werden musste, um Gültigkeit zu erlangen. Jedoch galt die Ablehnung einer Vorlage nur dann als solche, wenn Sie in einer der beiden Kammern mit 2/3 Mehrheit verworfen wurde. Als oberste Staatsleitung wurde ein Kollegium von sechs Fachministerien (Inneres, Äußeres, Krieg, Kultus und öffentlicher Unterricht, Finanzen und Justiz) eingerichtet, die Justizpflege von der Verwaltung getrennt und in die Hände eines Staatsgerichtshofes als oberstem Justizhof gelegt. Vgl: Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen vom 4. September 1831, in: Huber: Dokumente, S. 263ff (im Folgenden: Sächs. Verf.), insb. §§ 41ff, §§ 142ff.

53 Die erste Kammer war stark konservativ geprägt und setzte sich aus den königlichen Prinzen und Vertretern der Kirchen und Stifter, der Standesherrschaften, der Rittergutsbesitzer, sowie von acht Städten und der Leipziger Universität zusammen, während die zweite Kammer durch verschiedene Bevölkerungsteile gewählt wurde (s.u). Auch wenn diese Zusammensetzung durch die große Zahl der Rittergutsbesitzer in beiden Kammern noch stark ständisch geprägt war, so wies sie doch ein erhöhtes Maß an politischer Partizipation bürgerlicher und sogar bäuerlicher Schichten auf. Vgl.: Sächs.Verf. §§ 61ff, Huber: Verfassungsgeschichte II, S. 81ff.

54 Alle Verfügungen des Königs mussten von dem jeweils zuständigen Minister gegengezeichnet werden, welcher damit die Verantwortung gegenüber den Ständen übernahm. Erstmals konnte damit ein leitender Staatsbeamter auf Grunde seiner Handlungen von einer parlamentarischen Körperschaft zur Rechenschaft gezogen und damit zum Rücktritt gezwungen werden. Ebd.

55 Selbige erstreckten sich auf einen garantierten Rechtsschutz (§24, §26), die Zusicherung der Freiheit von Person und Eigentum (§27, §31), freie Wahl des Berufes und des Gewerbes (§28), Glaubens- und Gewissensfreiheit für Christen („Alle andere Glaubensgenossen haben an den staatsbürgerlichen Rechten nur in der Maße einen Antheil, wie ihnen derselbe vermöge besonderer Gesetze zukommt.“ §32f), die Gewähr gleicher bürgerlicher und politischer Rechte für Angehörige der christlichen Konfessionen (§33; der christliche Bezug wurde erst 1868 in Wegfall gebracht), Petitions- und Beschwerderecht (§36), sowie gleichberechtigter Zugang zu allen Staatsämtern oder öffentlichen Positionen ohne Rücksicht auf Stand oder Geburt (§34). Letzteres blieb zunächst ein Lippenbekenntnis und wurde erst in späteren Jahren mit einer gewissen Nachhaltigkeit umgesetzt. Vgl.: Sächs.Verf. a.a.O.; Schmidt: Staatsreform, S. 112.

56 Dem Monarchen blieb ungenommen, die Regierung zu ernennen, die erste Kammer des Landtages zumindest teilweise zu ernennen und den Oberbefehl zu führen. Des Weiteren wurden Gesetze und Verordnungen nicht auf Grund des Vertretungsanspruches der Ständeversammlung, sondern auch weiterhin auf Grund der Machtvollkommenheit des Königs erlassen. Das unzeitgemäße Allmachtsverständnis drückte sich in § 4 durch die Formulierung: „Der König ist das souveraine Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich.“ aus. Vgl.: Sächs.Verf. § 4 a.a.O.; Drehwald/ Jehstaedt: Verfassungsstaat, S. 17.

57 Dementsprechend fällt auch die sächsische Verfassung nicht liberaler als die angesprochenen Verfassungen aus. In den deutschen Mittelstaaten, die nicht dem Rheinbund angehörten, erfolgte im Zuge oder im Nachklang der 1830er Bewegung regelmäßig die Gewährung von Verfassungen, die inhaltlich und in Hinblick auf ihre Partizipationsmöglichkeit und Freiheit stark konvergierten. Unterschiede ergaben sich etwa aus dem konservativen Erbvergleich von Mecklenburg-Schwerin vom 10. Oktober 1849 bis hin zur liberalen Kurhessischen Verfassung vom 5. Januar 1831. In Preußen bestanden vor 1848 Verfassungen der einzelnen Provinzen, die recht unterschiedliche Ausprägungen annahmen. Im Zuge der Stein-Hardenbergschen Reformen wurden gleichwohl zahlreiche Erleichterungen und Freiheiten gewährt, die allerdings keinen Verfassungsrang genossen. Österreich-Ungarn hatte auf Grund seiner historischen Entwicklung und seiner inhomogenen Landesteile keine einheitliche Verwaltung und Vertretung. Auf Grund dessen bestanden zahlreiche, alt überlieferte Gewohnheitsrechte in den Teilländern, die sich bis zum Ende der Monarchie nicht vereinheitlichen ließen. Der deutsche Teil Österreichs wurde gleichwohl nach 1815 vereinheitlicht, ohne jedoch größere Reformen zu erfahren. In Preußen und Österreich, um nur die wichtigsten zu nennen, wurden erst im Zuge der 1848er Revolution Verfassungen oktroyiert und vorher bürgerliche Freiheiten nur sparsam gewährt. Die im Zuge der Revolution 1849 oktroyierte Verfassung Österreichs trat nur teilweise in Kraft und wurde bereits 1851 wieder außer Kraft gesetzt. Nimmt man die Liberalität als Maß der Zeit um 1830, so lässt sich sagen, dass Sachsen zwischen seinen unmittelbaren und wichtigsten Nachbarn Preußen und Österreich durchaus als liberaler Leuchtturm hervorstach, gleichwohl aber im Bundesvergleich hinter seinen süddeutschen Nachbarn noch zurückblieb. Vgl.: Bay.Verf., Württ.Verf., Hess.Verf, Bad.Verf., Sächs.Verf. sowie: Preuß.Verf., Öst.Verf.; Hess.Verf. (Kfst.), Meckl.Verf. alle a.a.O.; siehe dazu auch: Huber: Verfassungsgeschichte I, S. 314ff; Ders.: Verfassungsgeschichte II, S. 3ff, 15ff, 32ff, 76ff, 451ff, 477ff; Hartung: Verfassungsgeschichte, S. 198ff, 204ff, 224ff; Geisthövel: Restauration, S. 13ff, 30ff; Boldt: Dt. Verf.gesch., S. 53ff; Volkert, W.: Bayern, S. 506ff; Mann, B.: Württemberg, S. 551ff; Ott, H.: Baden, S. 583ff; Blaschke: Königreich Sachsen, S. 608ff; Klein, T.: Hessische Staaten, S. 659ff; alle in: Jeserich: Deutsche Verwaltungsgeschichte II a.a.O.

58 Kretzschmar/Kötzschke: Sächs. Geschichte, S. 147ff; Schmidt: Staatsreform, S. 144; Blaschke: Königreich Sachsen, S. 628ff.

59 Gesetz, die Publication und Einführung der allgemeinen Städte-Ordnung betr., sowie: Allerhöchste und höchste Verordnung, das Verfahren bei der Einführung der allgemeinen Städte-Ordnung und Errichtung der örtlichen Statuten betr. (allg. Städteordnung), GVBl 1832, Nr. 4 und Nr. 5; zeitgenössisch kommentiert in: Hirschberg, R.: Die Allgemeine Städteordnung nebst Publicationsgesetz und Einführungsverordnung für das Königreich Sachsen, Leipzig 1863.

60 Ruhland: Verwaltungsgeschichte, S. 39ff; Kötzschke/Kretzschmar: Sächs. Geschichte, S. 150ff; Knüpfer: Presse, S. 77ff.

61 Ferner kontrollierten die Stadtverordneten den Haushalt und wurden bei wichtigen Entscheidungen konsultiert. Die Stadtverordneten wurden über Wahlmänner für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wahlberechtigt waren nur ansässige (d.h. mit Wohnsitz in der Stadt) oder nichtansässige (lediglich Grundstücksbesitzer) Bürger der Stadt. Die übrigen Schutzverwandten durften nicht wählen und wurden nach damaligem Verständnis durch die Stadtverordneten der Nichtansässigen mit vertreten. Vgl.: Allg. Städteordnung: § 122ff a.a.O.; Schmidt: Staatsreform, S. 144ff.

62 Der Stadtrat war das obrigkeitliche Leitungsorgan und unterstand als solches auch dem Innenministerium resp. den zuständigen Mittelbehörden. Die Stadtverordneten wählten ihrerseits den Stadtrat als Verwaltungsbehörde und aus diesem heraus den Bürgermeister auf Lebenszeit. Allg. Städteordnung: § 178.

63 Blaschke: Königreich Sachsen, S. 614.

64 Landgemeindeordnung für das Königreich Sachsen vom 7. November 1838 (Landgemeindeordnung), in: GVBl 1838, Nr. 80.

65 Der Gemeinde stand demnach ein gewählter Gemeinderat vor, der die beratende und Beschluss fassende Behörde in allen Gemeindeangelegenheiten war und der seinerseits den Gemeindevorstand, den ihn vertretenden Gemeindeältesten und einen Gemeindeausschuss wählte. Die Wahlen und die Bestätigung des Gemeindevorstandes bedurften jedoch der Aufsicht resp. Bestätigung der Gemeindeobrigkeit, d.h. dem jeweiligen Inhaber der Erbgerichtsbarkeit. Dieser Missstand wurde erst im Zuge der 1856 durchgeführten Abschaffung der Patrimonialgerichtsbarkeit und der endgültigen Trennung von Justiz und Verwaltung auf Gemeindeebene im Zuge der revidierten Landgemeindeordnung resp. der revidierten Städteordnung und der Städteordnung für mittlere und kleinere Städte von 1873 beseitigt. Durch die Städterordnung wurden zudem sämtliche Städte, die diese annahmen, Landtagsfähig und durften Abgeordnete zu diesem wählen. Vgl.: Landgemeindeordnung: § 36ff; Gesetz, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betr., vom 11. August 1855, in: GVBl 1855, Nr. 61; Revidierte Landgemeindeordnung, vom 24. April 1873, in: GVBl 1873, Nr. 44; Revidierte Städteordnung vom 24. April 1873, in: GVBL 1873, S. 295-320; Städteordnung für mittlere und kleinere Städte, vom 24. April 1873, in: GVBl 1873, Nr. 43; Siehe dazu auch: Schmidt: Staatsreform, S. 146f; Ulbricht: Trennung von Stadt und Landgemeinde, S. 167ff; Hettner: Wahlgesetze, S. 1ff; Blaschke: Königreich Sachsen, S. 623;

66 Da die erste Kammer größtenteils durch den König aus dem Kreise des Adels und des Patriziats bestimmt wurde, war die politische Einflussnahme des Bürgertums im Wesentlichen auf die zweite Kammer beschränkt. Vgl.: Neemann: Politik, S. 70ff; Muhs: Zwischen Staatsreform und politischem Protest, S. 197ff.

67 In der zweiten Kammer der sächsischen Ständeversammlung waren 25 Vertreter der Städte, 25 Vertreter des Bauernstandes, 20 Vertreter der Rittergutsbesitzer und fünf Vertreter des Fabrik- und Handelsstandes vorgesehen. Die Wahl der Abgeordneten erfolgte prinzipiell über Wahlmänner. Um als Vertreter der Städte wählbar zu sein, musste der Kandidat ein sicheres Einkommen von 400 Talern und die Entrichtung von jährlich zehn bis 30 Talern nachweisen. Zum Abgeordneten der Bauern war wählbar, wer jährlich 30 Taler Grundsteuer entrichtete. Die Ritterschaft wählte ihre Vertreter auf den Kreisversammlungen aus der Riege derjenigen Rittergutsbesitzer, welche einen jährlichen Wirtschaftsertrag von 600 Talern nachweisen konnten. Für die Wahl zum Handels- und Industrievertreter war die Entrichtung von jährlich 10 Talern Gewerbesteuer nötig, wobei die ersten Vertreter des Landtages von 1833/34 interimistisch vom König ernannt wurden. Für alle Abgeordneten galt, dass sie das 30. Lebensjahr vollendet haben und christlicher Religion angehören mussten. Obgleich die Ansässigkeit als Voraussetzung für die Wahl zum Wahlmann galt, war diese für ein Abgeordnetenmandat nicht unbedingt erforderlich. Vgl.: Sächs.Verf. a.a.O.; Gesetz, die Wahl der Abgeordneten zu den künftig zu haltenden Ständeversammlungen betr., vom 24. September 1831 (Wahlgesetz), in: GVBl 1831, Nr. 64; siehe dazu auch: Hoffmann: Wahlrecht, S. 14ff; Matzerath: Landtagsgeschichte 2006, S. 76ff; Ders.: Landtagsgeschichte 2001, S. 81; Böckstiegel: Volksrepräsentation, S. 104ff; Schmidt: Landtag, S. 445ff.

68 Sächs.Verf. §78.

69 U.a. waren Frauen, Unvermögende, Unmündige und Konkursbehaftete vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Zudem blieb der Landtag der 1830er und 40er Jahre in den ständischen Vorstellungen des 18. Jahrhunderts behaftet. So wurde für den Landtag etwa eine eigene Uniform entwickelt, die Hofrangordnung angepasst und statt Landtagsbeschlüssen jeweils zum Ende einer Sitzungsperiode Abschiede an den König gerichtet. Insbesondere konnte der Landtag aber als politische Bühne genutzt werden, da die Meinungsäußerungsfreiheit und die Immunität von der Verfassung mit Einschränkungen gewährt wurden (Äußerungsfreiheit im Rahmen des zu behandelnden Themas und unter Weglassung von beleidigenden und unanständigen Äußerungen). Auch bot sich erstmals die Möglichkeit der Kontrolle der Regierung, da diese dem Landtag für ihre Geschäftsführung verantwortlich zeichnete und zum Rücktritt gezwungen werden konnte. Die Mängel der Landtagskonzeption ergaben sich jedoch im Wesentlichen aus der Tatsache, dass der Landtag zwar über Gesetzentwürfe abstimmen, selbige aber nicht vorschlagen durfte. Die Zusammensetzung des Landtages bevorzugte zudem wohlhabende und Land besitzende Bevölkerungsschichten. Gleichwohl wurde dennoch reformorientierten und liberalen Bürgerlichen erstmals die parlamentarische Partizipation und die Einflussnahme auf die sächsische Politik gewährt. Im Vergleich mit anderen deutschen Verfassungen dieser Zeit bildete die sächsische in Hinblick auf politische Partizipation keine neuen Ideen aus und orientierte sich an den bereits bestehenden Verfassungen der Süd- und Mitteldeutschen Staaten. Ein Musterbeispiel an Liberalität war Sie in dieser Hinsicht nicht. Vielmehr stellte Sie einen Kompromiss zwischen den konservativen Ansichten der alten Eliten und den parlamentarischen Bestrebungen des aufgeklärten Bürgertums dar. Vgl.: Sächs.Verf. §§ 36, 84f, 111, 114; Böckstiegel: Volksrepräsentation, S. 110ff; Kretzschmar: Sächs.Verf., S. 277ff; Schmidt: Staatsreform, S. 144; Schmidt: polit. Opposition, S. 21; Matzerath: Landtagsgeschichte 1998, S. 70; Neemann: Politik, S. 70ff.

70 Mandat, die Gleichstellung der unehelich Geborenen mit den ehelich Geborenen hinsichtlich der bürgerlichen und Ehrenverhältnisse betr., vom 23. März 1831, in: GVBl 1831, Nr. 20.

71 Die Wehrdienstzeit wurde auf sechs Jahre in der Truppe selbst und auf drei Jahre in der Reserve ausgelegt, wobei jedoch auf Grund des geringeren Bedarfes zahlreiche Ausmusterungen und Ausnahmen gemacht wurden. Die Stellvertretung durch gediente Soldaten war gegen einen Betrag von 200 Talern zulässig, was sich natürlich nur wohlhabende Personen des Adels oder des gehobenen Bürgertums zu leisten vermochten. Gesetz über die Erfüllung der Wehrpflicht, vom 26. Oktober 1835, in: GVBl 1835, Nr. 43; Schmidt: Staatsreform, S. 168.

72 Schmidt: Staatsreform, S. 167.

73 Vgl.: Ebd.: S. 149f; Blaschke: Bevölkerungsgeschichte, S. 174ff.

74 Lediglich in der Oberlausitz herrschte noch eine rudimentäre Form der Grundherrschaft vor. Das Bauernland gehörte zwar nominell noch dem jeweiligen Gutsherren, wofür der Bauer Gesindedienste zu leisten hatte, doch konnte der Landnehmer relativ frei über den Grund- und Boden verfügen. Auch wurde der Gesindedienst in den meisten Gebieten bereits durch Abgaben beglichen. In den Gebieten der Oberlausitz herrschte de jure noch bis 1832 die Erbuntertänigkeit und das grundherrliche unbeschränkte Eigentumsrecht an Grund und Boden vor, welche allerdings auf Grund der freien Vererblichkeit des Bauerlandes, der Umwandlung der Frondienste in Realleistungen und des großen Übergewichtes des Bauernlandes gegenüber des Rittergutslandes de facto nicht mehr bestanden. Auch der Erwerb von Rittergütern durch Bürgerliche war bereits seit langem möglich. Vgl.: Kiesewetter: Industrialisierung, S. 10ff; Groß: Agrarreform, S. 23f, 26ff; Blaschke: Bevölkerungsgeschichte, S. 174ff; Schmidt: Staatsreform, S. 147ff; Flügel: sozialer Wandel, S. 45ff.

75 Gesetz über Ablösungen und Gemeinheitsteilungen, vom 17. März 1832 (Ablösungsgesetz), in: GVBl 1832, Nr. 17.

76 Die ineffektive Landverteilung durch Allmende und Kleinstparzellierung, sowie die widerwillig geleisteten Frondienste ließen die landwirtschaftliche Entwicklung bis dahin stagnieren. Das Gesetz von 1832 löste die Verpflichtungen der Bauern gegenüber den Grundherren dergestalt ab, dass über sämtliche Dienste und Grundwerte ein amtlicher Jahresgeldwert ermittelt und die 25-fache Summe davon als Ablösungssumme angenommen wurde. Diese Summe musste nicht sofort entrichtet, sondern konnte über mehrere Jahrzehnte hinweg durch die Einrichtung der Landrentenbank abgelöst werden. Die Landrentenbank streckte den Bauern die Ablösungssumme gegenüber den Grundherren vor und verzinste diesen Kredit mit 3 1/3 % in jährlich vier zu zahlenden Raten. Nach ein paar Jahrzehnten waren dadurch die Bauern i.d.R. Schuldenfrei, ohne das eigene Land dazu veräußern zu müssen. Vgl.: Schmidt: Staatsreform, S.148; Blaschke: Königreich Sachsen, S. 614f.

77 Gesetz, die Ablösung der Naturalleistungen an Geistliche und Schullehrer betr., vom 14. Juli 1840, in: GVBl 1840, Nr. 52.

78 Gesetz, die Aufhebung des Mandats vom 6ten November 1766 und des Erläuterungs-Generalis vom 31sten März 1767, wegen der vierjährigen Dienstzeit bei der Landwirthschaft betr., vom 15. Juni 1833, in: GVBl 1833, Nr. 25, S. 65ff.

79 Gesetz, die Publication der Gesindeordnung betr., vom 10. Januar 1835, in: GVBl 1835, Nr. 10.

80 Gesetz, die Abänderung einiger auf Lehne und Rittergüter sich beziehender Bestimmungen betr., vom 22. Februar 1834, ingleichen: allerhöchste und höchste Declaration, einige Bestimmungen über die Erbverwandlung der Lehne betr., in: GVBl 1834, Nr. 16 resp. 17.

81 Gesetz über die Zusammenlegung der Grundstücke, vom 14. Juni 1834, in: GVBl 1834, Nr. 40.

82 Gesetz, die Teilbarkeit des Grundeigentums betr., vom 30. November 1843, in: GVBl 1843, Nr. 70.

83 Steiger: Urburschenschaft, S. 58ff; Brümmer, M.: Die staatsrechtliche und hochschulpolitische Funktion der außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten 1819-1848, besonders an der Universität Halle-Wittenberg, in: Asmus: Burschenschaften, S. 106ff; Asmus: Burschenschaften, S. 11ff; Huber: Verfassungsgeschichte II, S. 147ff.

84 Als die erste, in Mainz ansässige Untersuchungskommission 1832 wieder außer Dienst trat, ergab sich für Metternich mit dem Hambacher Fest von 1832 und dem Frankfurter Wachensturm 1833 ein neuerlicher Grund die so genannten „Demagogen“ abermals zu verfolgen. An die Stelle der weggefallenen Bundes-Zentralbehörde, trat ab 1833 die Bundes-Untersuchungskommission in Frankfurt a.M. Da die Pressezensur in den Einzelstaaten sehr unterschiedlich gehandhabt wurde, erinnerten die Bundesbehörden die einzelnen Landesregierungen nochmals an die strikte Umsetzung der Zensurbestimmungen und schritten gleichsam selbst mit Verboten ein. Vgl.: Bentfeldt: Deutscher Bund, S. 178ff; Huber: Verfassungsgeschichte II, S. 152f, 140f, 164ff.

85 In den Kleinstaaten vermochten es Preußen und Österreich Druck auszuüben, während dies in den Mittelstaaten nur bedingt fruchtete. Die sächsische Regierung ergriff indes keine Maßnahmen, die über die vom Bundestag geforderten hinausgingen. 1834 waren die sog. sechs Artikel, der bereits zwischen Preußen und Österreich 1831 verabredeten Übereinkunft, zu Bundesbeschlüssen erhoben worden. U.a. wurde darin das Wandern der Handwerksgesellen beschränkt, die Pressezensur verschärft und die Regierungen zur Zusammenarbeit mit der Bundeszentralkommission bei der Untersuchung und Auffindung von Demagogen

86 Ebd., insbesondere: „Die Zehn Artikel“ Art. 4 - 7, a.a.O.

87 Hier sind vor allem der Bund „Junges Deutschland“ in der Schweiz und der „Bund der Gerechten“ resp. der „Bund der Geächteten“ (entstanden aus dem Deutschen Volksverein) in Paris zu erwähnen. Als Deutscher Verein, der bald wieder verboten wurde, sei der „Preß- und Vaterlandsverein“ mit Hauptsitz in der Pfalz zu nennen. Vgl.: Huber: Verfassungsgeschichte II, S. 128ff; Foerster, C.: Der Preß- und Vaterlandsverein von 1832/33. Zur politischen Kultur des Vormärz, in: Reinalter: polit. Vereine, S. 199ff; Schmidt: polit. Opposition, S. 29.

88 Die Behörde war für politische Polizeiangelegenheiten, politische und andere Flüchtlinge und die Kontrolle von verdächtigen Reisenden zuständig. Siemann: polit. Polizei, S. 221f.

89 Im Zuge der 1830er Bewegung entwickelten sich nun auch in Sachsen erste Gruppierungen und sektenähnliche Zusammenschlüsse, die zunächst jedoch wenig planvoll und nachhaltig agierten. In Dresden etwa hatten sich im Nachklang des Frankfurter Wachensturmes die „Gesellschaft für Tugend, Wahrheit und Recht“ sowie die aus Frankreich entlehnte „Gesellschaft für Menschenrechte“ konstituiert. Auf Grund der fehlenden Stringenz in den politischen Zielen und in Ermangelung fähiger Anführer, wurden diese Gesellschaften aber bald wieder von der Polizei ausgehoben. Auch die Burschenschaftsbewegung fasste an der einzig verbliebenen Landesuniversität Leipzig nur spät und spärlich Fuß. Diese wenigen ,Verschwörungen’ erregten folglich auch bei den sächsischen Behörden wenig nachhaltigen Aufruhr. Erst ab den 1840er Jahren begann sich allmählich eine bürgerliche Opposition zu entwickeln, welche zunächst versuchte, mit den gegebenen legalen Mitteln der Publizistik und der Landtagspartizipation politischen Einfluss auszuüben. Dabei war vor allem der aus der Pfalz herrührende Pressverein maßgebend. Vgl.: Muhs: Zwischen Staatsreform und politischem Protest, S. 223ff; Schmidt: polit. Opposition, S. 25ff; Neemann: Politik, S. 21ff; Steiger: Urburschenschaft, S. 65.

90 Auslöser dafür waren u.a. die nach dem Rücktritt Lindenau’s wieder einsetzende Reaktion, die Rheinlandambitionen Frankreichs und die Stagnation im deutschen Einigungsprozess. Die Regierung Könneritz steuerte ab 1843 einen verstärkt reaktionären Kurs und verbot 1845 die politischen Vereine und öffentliche Agitationsveranstaltungen. Die Bevorzugung des Adels war immer noch nicht durchbrochen. Die Nationalbewegung bekam hingegen durch die Thronbesteigung Friedrich Wilhelms IV. von Preußen 1840 neuen Aufwind, da dieser als liberal und national eingestellt galt - gleichwohl diese Hoffnungen aber nicht erfüllte. Über Frankreich kam unterdessen 1840 das Gerücht auf, es wolle sich des Rheinlandes wieder bemächtigen. Dies alles führte zum Aufschwung der liberalen Bewegung in Deutschland und namentlich der Burschenschafts-, Sänger- und Turnbewegung. Diese Gedanken konnten sich zudem durch den Ausbau der Eisenbahn und die Verkürzung der Kommunikationswege schnell verbreiten. Vgl.: Schmidt: polit. Opposition, S. 59ff; Mommsen: 1848, S. 68ff.

91 Insbesondere seien hier die Dresdner „Montagsgesellschaft“ und der Leipziger „Redeübungsverein“ genannt. Die Montagsgesellschaft vereinte zahlreiche Künstler und Gelehrte in sich und hatte einen eher informellen und wenig aktionistischen Hintergrund, während der Leipziger Redeübungsverein klare politische Ziele verfolgte. Groß: Gesch. Sachsens, S. 217ff.

92 Die Landtage zwischen 1830 und 1848 setzten sich zumeist aus adeligen Vertretern in der ersten Kammer und vorrangig dem Beamtentum entstammenden Bürgerlichen in der zweiten Kammer zusammen. Die Regierung tat ein Übriges zur möglichsten Verhinderung der öffentlichen Debatte um Kandidaten und Inhalte. So kamen vorrangig regierungstreue und wohlhabende Abgeordnete in den Landtag. Die Opposition nahm zwar bis 1847/48 stetig zu, doch können ihr in der Hochphase lediglich maximal 14 Personen im Landtag von 1845/46 zugerechnet werden. Schmidt: polit. Opposition, S. 40f, 85, 102ff.

93 Mit der Übernahme des Vorsitzes des Gesamtministeriums durch Julius von Könneritz vollzog die Regierung den abermaligen Schulterschluss mit den adelig-reaktionären Kräften und legte die bisher betriebene Ausgleichspolitik ad Acta. Die Opposition sammelte sich in den zahlreich entstehenden Bürgervereinen und gewann gleichzeitig an Radikalität. Diese entlud sich etwa am 12. August 1845 bei einer Protestkundgebung und anschließenden Tumulten der Leipziger Liberalen anlässlich einer Inspektionsreise des Prinzen Johann. Im Nachklang der Ereignisse in Leipzig wurden zahlreiche politische Vereine und politische Reden auf Volksversammlungen - insbesondere des religiösen Lagers - verboten. Die Opposition begann sich in die bürgerlich gemäßigten Liberalen unter Führung von Karl Biedermann und die Radikal-Demokraten (meist unterbürgerlicher Herkunft) unter Führung Robert Blums zu trennen. Als Hochburgen können hier Leipzig, sowie die Industrieregionen im Vogtland und im mittleren Erzgebirge festgehalten werden, wo die liberalen Gedanken auf fruchtbaren Boden des fortschrittlichen Bürgertums resp. der verarmenden Arbeiterschaft fielen. Vgl.: Neemann: Politik, S. 28ff; Flöter: Reform oder Revolution?, S. 36f, in: Schattkowsky: Dresdner Maiaufstand; Schmidt: polit. Opposition, S. 60, 90f; Valentin: Geschichte der deutschen Revolution I, S. 222ff; Keller: Landesgeschichte, S. 280f.

94 Dieses verordnete, dass sämtliche Druckschriften unter 20 Bögen der Zensur zu unterwerfen waren. Die Kontrolle von Schriften über 20 Bögen war der einzelstaatlichen Regelung anheim gestellt. Die Ausführung der Zensur blieb ferner den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, jedoch konnte ein Staat, welcher sich von Druckschriften eines anderen Staates „verletzt glaubte“ (§6), Beschwerde bei der Bundesversammlung führen. Ferner mussten alle Druckerzeugnisse mit Name und Anschrift des Verlegers versehen werden - bei Artikeln auch mit den Daten des jeweiligen Autors. Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen wurden mit Beschlag geahndet und konnten für die Urheber Konzessionsentzug, Geld- oder Gefängnisstrafe bedeuten (§7, §9). Vgl.: Bundes-Preßgesetz a.a.O.

95 Verordnung über Verwaltung der Presspolizei, vom 13. Oktober 1836, in: GVBl 1836, Nr. 67; Westerkamp, Pressefreiheit, S. 55ff.

96 Die Zensur wurde der ersten Abteilung beim Innenministerium zugeordnet und per Lokal- und Kreiszensur hierarchisiert. Auch auf Lokalebene mussten nun die Zensoren von der Staatsbehörde ordiniert werden, handhabten die Zensur aber regelmäßig nach wie vor sehr lax. Ebd.; Schmidt: polit. Opposition, S. 31f.

97 Die zahlreichen Presseorgane waren schließlich der Garant für die Verbreitung liberalen Gedankengutes. Eine verschärfte Zensur und damit einhergehend das Verbot von Schriften hätte der liberalen Bewegung einen deutlichen Dämpfer versetzt.

98 Gesetz, einige provisorische Bestimmungen über die Angelegenheiten der Presse betr., vom 5. Februar 1844, ingleichen: Verordnung, die Angelegenheiten der Presse betr., in: GVBl 1844, Nr. 2 resp. 3.

99 Schmidt: polit. Opposition, S. 61f.

100 Zwei wesentliche Faktoren mögen dabei ausschlaggebend gewesen sein: Zum einen hatte Sachsen einen sehr reichen Anteil an Bodenschätzen - insbesondere an Silber. Zum anderen lag Sachsen am Schnittpunkt wichtiger Handelsstraßen. Vgl.: Keller: Landesgeschichte, S. 80ff; Forberger: Indust. Revolution I, S. 58ff, 90ff.

101 Insbesondere die Textil verarbeitenden und produzierenden Gewerbe profitierten von der eingeschränkten englischen Konkurrenz. Obgleich die englischen Waren, wenn auch eingeschränkt und nur durch Schmuggel, weiterhin auf dem kontinentaleuropäischen Markt abgesetzt werden konnten, verzeichnete insbesondere die Baumwollverarbeitung einen bemerkenswerten Aufschwung. Der Einfluss und die „Überschwemmung“ des deutschen Marktes mit französischen Produkten sollte nicht als zu stark bewertet werden. Sachsen jedenfalls profitierte wirtschaftlich gesehen sehr aus der Zeit der napoleonischen Herrschaft. Vgl.: Dufraisse: Zollpolitik, S. 344ff; Kiesewetter: Industrialisierung, S. 50f; Ludwig: Handel, S. 131ff; Groß: Gesch. Sachsens, S. 171ff.

102 Insbesondere in den Bereichen des Maschinenbaus und der Textilindustrie.

103 Die Krise verschärfte sich noch durch den Kaufkraftverlust in Russland sowie durch die Errichtung hoher Zollbarrieren in Frankreich und Spanien. Die wichtigsten Exportländer brachen damit für Sachsen weitgehend weg. Vgl.: Kiesewetter: Industrialisierung, S. 52ff, 73f; Ludwig: Handel, S. 208ff.

104 Eine wesentliche Beförderung erhielt die sächsische Industrialisierung durch die Reformen der 1830er Jahre, wobei insbesondere die Erleichterungen der Gewerbebeschränkungen, die Agrarreform und der Beitritt zum deutschen Zollverein von Bedeutung sind. Kiesewetter: Industrialisierung, S. 60ff; Blaschke: hist. Statistik, S. 39.

105 Gewerbegesetz, vom 15ten Oktober 1861, ingleichen: Verordnung zu Ausführung des Gewerbegesetzes, vom 15ten Oktober 1861, in: GVBl 1861, Nr. 94 resp. Nr. 98.

106 Kiesewetter: Industrialisierung, S. 141.

107 Einige Innungen spezialisierten sich gleichwohl auf das Verlagswesen und trugen somit der veränderten Wirtschaftslage Rechnung. Vgl.: Karlsch/Schäfer: Wirtschaftsgeschichte, S. 58ff; Forberger: Indust. Revolution II, S. 42f.

108 Gesetz, den Gewerbebetrieb auf dem Lande betr., vom 9. Oktober 1840, in: GVBl 1840, Nr. 17, ingleichen: Verordnung, zu Ausführung des Gesetzes, den Gewerbebetrieb auf dem Lande betr., vom 9. Oktober 1840, in: GVBl 1840, Nr. 18; von Sachsen: Reform, S. 666ff.

109 Jedoch blieb in vielen Fällen die Anzahl der Niederlassungen auf eine je Handwerk beschränkt. Schmidt: Staatsreform, S. 158.

110 Zu den Debatten um die Abschaffung des Zunftzwanges und die Ausgestaltung der Gewerbefreiheit siehe: Kiesewetter: Industrialisierung, S. 60ff, 141ff; von Sachsen: Reform, S. 673ff; Karlsch/Schäfer: Wirtschaftsgeschichte, S. 53ff.

111 Zollordnungen wurden erlassen: 1807 in Bayern, 1808 in Württemberg, 1812 in Baden. Die Abschaffung der Binnenzollschranken ging jeweils auch mit einer Vereinheitlichung von Maßen und Gewichten und der Hierarchisierung und Verstaatlichung des Zollwesens einher. Vgl.: Hahn: Zollverein, S. 9ff; Tilly: Zollverein, S. 39ff.

112 Insbesondere waren hier Abkommen mit Hannover, den hessischen Staaten und Braunschweig Ziel der preußischen Politik. Kleinere Staaten wie Anhalt oder Schwarzburg-Sondershausen waren hingegen vollständig in Preußen enklaviert und schlossen bereits früh aus eigenem Interesse Abkommen mit Preußen ab. Der Wegfall der Binnenzölle zeitigte eine Erhöhung der indirekten Steuern und beförderte vor allem den Handel. Gleichwohl bewirkten die Abschottungen nationaler Wirtschaftsräume und die Umgebung mit Zollmauern partiell auch eine Behinderung traditionell gewachsener Handelsbeziehungen, sodass es auch für die deutschen Mittel- und Kleinstaaten ein Anliegen sein musste, größere Zollgebiete zu schaffen. Ebd.; vgl. auch: Gesetz über den Zoll und die Verbrauchssteuer von ausländischen Waren und über den Verkehr zwischen den Provinzen des Preußischen Staats, vom 26. Mai 1818, in: Rothe/Ritthaler: Vorgeschichte I, S. 71-78.

113 Sachsen musste ein originäres Interesse an der Vereinheitlichung des Zollraumes - nicht nur im zwischenstaatlichen Bereich sondern auch auf bundesdeutscher Ebene - haben, zumal die Schutzzollpolitik der Nachbarstaaten die sächsische Wirtschaft stark behinderte und sich insbesondere die Textilindustrie nach Wegfall der Kontinentalsperre gegenüber englischen Waren zunächst nur schwer behaupten konnte. Die Regierung unternahm 1824 einen ersten Versuch der Steuervereinheitlichung durch die Generalakzisordnung. Diese fasste zwar einige Steuern zusammen und senkte Binnenzölle, blieb aber hinter einer dringend notwendigen umfassenden Reform weit zurück. Vgl.: Kiesewetter: Industrialisierung, S. 119f; Schmidt: Staatsreform, S. 94.

114 Grund dafür war wohl vor allem die befürchtete Obstruktionspolitik eines zu mächtigen preußischen Staates innerhalb eines einheitlichen Zollverbandes. Die Verhandlungsposition bereits vereinigter Zollgebiete war natürlich größer als die der einzelnen Staaten, jedoch hatte vor allem der Mitteldeutsche Handelsverein mit seiner Inhomogenität schwer zu kämpfen und war wohl kein Konstrukt von Dauer. Die Einzelinteressen der so unterschiedlichen und teils mit den beiden anderen Zollunionen liebäugelnden Mitgliedsstaaten machten die Verhandlungen sehr schwierig und zeitigten bald nach der Ratifikation des Vertrages den Abschluss von Separatabkommen. Vgl.: Preußisch-Hessischer Zollvereinsvertrag vom 14. Februar 1828, in: Rothe/Ritthaler: Vorgeschichte II, S. 196ff; Vertragsurkunde des Vereins mehrerer deutscher Bundesstaaten zur Beförderung des freien Handels und Verkehrs vom 24. September 1828, in: Rothe/Ritthaler: Vorgeschichte II, S. 499ff; Kiesewetter: Industrialisierung, S. 126f.

115 U.a. blieb eine Einigung auf Grund des Desinteresses Österreich-Ungarns, der Separatbestrebungen einzelner Mitgliedstaaten oder aber hegemonialer Abhängigkeitsbefürchtungen aus. Hahn: Zollverein, S. 17f.

116 Der Druck wurde vor allem über Drohungen mit wirtschaftlicher Isolation und der Förderung in Form von Infrastrukturmaßnahmen einzelner Mitgliedsstaaten erzeugt, was bald zum Abschluss von Separatverträgen zwischen Preußen und Sachsen-Meiningen resp. Sachsen-Coburg-Gotha führte. Kiesewetter: Industrialisierung, S. 130.

117 Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Württemberg und Hessen vom 27. Mai 1829, in: Rothe/Ritthaler: Vorgeschichte III, S. 501-513.

118 Allerhöchste und Höchste Verordnung, die Publication der, wegen der Zollvereinigung des Königreichs Sachsen mit anderen deutschen Bundesstaaten resp. unterm 30. März, 11. Mai und 31. Oktober 1833 abgeschlossenen Verträge betr., vom 6. Dezember 1833, in: GVBl 1833, Nr. 51; Karlsch/Schäfer: Wirtschaftsgeschichte, S. 58.

119 Die Bahnstrecke ging auf eine private Leipziger Initiative zurück, deren Spiritus Rector Friedrich List war. Die Gesamtstrecke konnte am 7. April 1839 nach Fertigstellung des Riesa-Oberauer Tunnels freigegeben werden und verkürzte die Reisezeit zwischen beiden Städten auf 3 Stunden und 40 Minuten. Die Baukosten wurden durch Aktienzeichnung und Bestandsgarantie durch den sächsischen Staat aufgebracht. Bis 1851 wurden auf dieser Strecke allein rund 1,9 Mio. Menschen und rund 30 Mio. Tonnen Güter pro Streckenkilometer transportiert. Vgl.: Geschichte der Kgl. Sächs. Staatseisenbahn, S. 23ff; Die Leipzig-Dresdner Eisenbahn in den ersten fünfundzwanzig Jahren ihres Bestehens, Denkschrift zur Feier des 8. April 1864, Leipzig (1864): siehe Tabelle im Anhang.

120 Chronologisch wurden bis 1848 folgende Eisenbahnstrecken begonnen (jeweiliger Baubeginn): Leipzig- Dresden (1835), Leipzig-Hof (1836), Dresden-Breslau (1841), Chemnitz-Riesa (1845), Dresden-Prag (1845), Löbau-Zittau (1845). Mit Ende des Jahres 1847 wurden schließlich durch 58 Lokomotiven und 223 Personen- resp. 1020 Güterwagen auf 330,6 Km 49,5 Mio. Personen und 17,2 Mio. Tonnen pro Kilometer transportiert. Auf Grund des unterschätzten Bedarfs an finanziellen Mitteln wurde regelmäßig auch der sächsische Staat um Unterstützung oder Übernahme der jew. Strecke gebeten. Die Eisenbahn von Leipzig nach Hof wurde somit die erste sächsische Staatseisenbahn. Geschichte der Kgl. Sächs. Staatseisenbahn, S. 25ff.

121 Zunächst zwei Nord-Strecken von Leipzig über Magdeburg, Hannover nach Hamburg, resp. von Leipzig über Berlin nach Stettin; des Weiteren eine Westbahn nach Frankfurt a.M., Belgien und Frankreich; eine Südbahn von Dresden über Prag und Wien nach Ungarn; eine Südwestbahn von Leipzig nach Bayern, Württemberg und in die Schweiz und schließlich eine Südostbahn von Dresden nach Görlitz, Breslau und Polen.

122 Während das Handelszentrum Leipzig Anschluss an Magdeburg, Nürnberg und - über Dresden - an Prag und Breslau hatte, wurde der Industrieregion im Erzgebirge nur eine Strecke nach Riesa gegeben, wo sie auf die Leipzig-Dresdner Strecke traf. Erst 1858 wurde die Strecke von Zwickau (Anschluss an die Strecke Leipzig- Hof) über Chemnitz nach Riesa (Elbehafen) fertig gestellt und erst allmählich in der Folgezeit das Erzgebirge umfassend Linientechnisch erschlossen. Vgl.: Geschichte der Kgl. Sächs. Staatseisenbahn, S. 81f, 120f, 127f; Kiesewetter: Industrialisierung, S. 457ff;

123 Bundesakte Art. 3; WSA Art. 1; Bentfeldt: Deutscher Bund, S. 38f.

124 Bundesakte Art. 2, Art. 12ff; WSA in Gesamtheit.

125 Weder in den Protokollen der Deutschen Bundesversammlung, noch bei Weil (Verfassungsgeschichte), Klüber (Wiener Kongress) oder Bentfeldt (Deutscher Bund) finden sich Hinweise auf irgendwelche bundeseinheitlichen Regelungen, die Migration betreffend. Die umfassende Untersuchung von Gosewinkel (Einbürgern und Ausschließen, S. 27ff) findet ebenfalls keine formellen und materiellen Unterschiede zwischen „Ausländern“ deutscher und nichtdeutscher Herkunft im bundesstaatlichen Verständnis, obgleich dies einzelstaatlich vorgesehen sein mochte.

126 Bade, K.: Enzyklopädie Migration in Europa, vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart, u.a. München 2007; Ders.: Europa in Bewegung, Migration vom späten 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart, München 2000; Dahlmann, D.: Unfreiwilliger Aufbruch - Migration und Revolution von der franz. Revolution bis zum Prager Frühling, Essen 2007; Ders.: Elitenwanderung und Wissenstransfer im 19. und 20. Jahrhundert, Essen 2008; Ders.: Migration in Geschichte und Gegenwart, Essen 2007; Ders./ Scheide, C.: Deutsche Unternehmen und Unternehmer im Russischen Reich im 19. und frühen 20. Jh., Essen 1998; Geis, M.: Migration in Deutschland, interregionale Migrationsmotivatoren, Wiesbaden 2005; Marschalck, P.: Europa als Wanderungsziel, Ansiedlung und Integration von Deutschen im 19. Jahrhundert, Osnabrück 2000; Meiners, Uwe/ Reinders-Düselder (Hrsg.): Fremde in Deutschland - Deutsche in der Fremde, Schlaglichter von der Frühen Neuzeit bis in die Gegenwart, Cloppenburg 1999; Schwarz, K./ Kannwischer, C.: Bevölkerungsentwicklung und Migrationsdruck - eine theoriegeleitete Indikatorenanalyse zum Spannungsverhältnis zwischen demografischen Strukturveränderungen und wanderungsrelevanten Push-Bedingungen, Remscheid 2005.

127 „die unbeschränkte Freyheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden, oder mit demselben in Frieden lebenden Staat zu nehmen;“ Deutsche Bundesakte, Art. 14 a).

128 Die Bundesakte sprach in Art. 14 explizit von den ehemals reichsangehörigen fürstlichen und gräflichen Familien, welche fortan - unabhängig von ihrem vorherigen Status - als Mitglieder des hohen Adels anzusehen seien. Dem bayrischen Vorbild aus napoleonischer Zeit folgend, wurden die Angehörigen des niederen Adels meistenteils als ,normale’ Staatsbürger betrachtet, während die Standesherren schon auf Grund ihrer meist in mehreren Territorien liegenden Besitzungen nicht als solche Betrachtet werden konnten. Vgl.: Henning: sozialgeschichtliche Entwicklungen, S. 92ff; Gosewinkel: Einbürgern und Ausschließen, S. 45ff.

129 Huber: Dokumente, S. 90.

130 Ebd.

131 Ausgenommen waren natürlich die Landesteile namentlich von Preußen und Österreich, welche zwar größtenteils deutsch besiedelt, aber nicht zum HRRDN bzw. zum Deutschen Bund gehörten. Weil: Verfassungsgeschichte, S. 3f; Als die letzten, vorhergehenden Freizügigkeitsregelungen, welche deutschlandweite Geltung hatten, können wohl die Abwanderungsrechte aus konfessionellen Gründen gelten, welche im Westfälischen Frieden von 1648 verbrieft wurden.

132 Vorreiter waren hier Bayern, Württemberg und Baden, die sehr frühzeitig umfassende Regelungen zu Staatsbürgerschaft, Untertanenrecht und Bürgereigenschaft trafen und eine mehrfache Staatsangehörigkeit - auch für Standesherren - nicht duldeten. Gosewinkel: Einbürgern und Ausschließen, S. 49ff.

133 Erstmals in den Verfassungen von Bayern, Württemberg und Hessen (Großherzogtum) geregelt und vorrangig durch die Geburt (Württemberg: in agnatischer Linie bei ehelich und in cognatischer Linie bei unehelich Geborenen) und durch die Naturalisierung erworben. Des Weiteren wurde die Staatszugehörigkeit durch die Bestellung in ein öffentliches Amt oder durch Verehelichung erworben. Vgl.: Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern vom 26. Mai 1818 (Bay.Verf.), Titel IV, § 1f; Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819 (Württ.Verf.), § 19; Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820 (Hess.Verf.), Art. 13ff; alle in: Huber: Dokumente, S. 155ff, S. 187ff, S. 221ff.

134 In Österreich-Ungarn wurde bereits 1811 durch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch die Qualität eines Staatsbürgers von der eines Fremden geschieden. Die Staatsbürgerschaft wurde dabei durch Abstammung oder durch Naturalisation nach zehnjährigem Aufenthalt und auf Grund nachweislicher Erwerbsfähigkeit, sittlichen Betragens und hinreichenden Vermögens verliehen. Die Staatsbürgerschaft galt global für alle Teile des Vielvölkerstaates und begründete somit einen Einheitsstaat. Vgl.: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, Anlage zum kaiserlichen Patent vom 1ten Junius 1811, in: Justizgesetzsammlung (JGS) 1811, Nr. 946, § 28ff; Gosewinkel: Einbürgern und Ausschließen, S. 36.

135 Huber: Verfassungsgeschichte I, S. 351f.

136 Ebd.

137 Die Verleihung der Staatsbürgereigenschaft wurde unterschiedlich gehandhabt. Sie konnte an Nichtchristen entweder durch ausdrückliche Verleihung oder stillschweigende Übertragung, durch Berufung in ein Staatsamt verliehen werden (Hess.Verf. § 15). Ferner konnte Sie auf Grund eines Gesetzes verliehen werden (Bay.Verf. IV. Titel § 9). In Württemberg galt die Staatszugehörigkeit für Christen der drei Bekenntnisse und für „andere christliche und nichtchristliche Glaubensgenossen…“ sofern sie „durch die Grundsätze ihrer Religion an der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten nicht gehindert werden.“ (Württ.Verf. § 27)

138 Gosewinkel: Einbürgern und Ausschließen, S. 30f.

139 Vgl.: Cod.Aug.II (1772-1800); Cod.Aug.III (1801-1818).

140 Dessen ungeachtet gab es natürlich zahlreiche Einzelfälle von Reise- und Freizügigkeitsbeschränkungen insbesondere für Juden. Da diese aber entweder nicht als Fremde zu bezeichnen sind oder aber nur auf Geschäftsreisen waren, bleiben diese Regelungen hier unbeachtet.

141 Das Generale bestätigte und erinnerte an zwei vorhergehende Mandate von 1738 und 1764. Grund für diese Erinnerung war wohl die Notwendigkeit, die eigenen Untertanen trotz gestiegener Preise - und damit der Lebenshaltungskosten - im eigenen Lande zu halten. Generale, die Einschärfung der wider die Verleitung hiesiger Unterthanen und Einwohner zum Wegziehen ausser Landes, oder zu fremden Kriegsdiensten unterm 30. Oktober, 1738 und 21. August, 1764 ergangene Mandate, betr. vom 5. Februar 1772, in: Cod.Aug.II, S. 637.

142 Interessant ist etwa ein Generale von 1792, in welchem verordnet wurde, dass sämtliche Emigranten französischer Provenienz an der Grenze zurückzuweisen seien oder aber ausgewiesen werden sollten, sofern sie bereits sächsischen Boden betreten hätten. Ein weiteres Generale datiert auf das Jahr 1793, in welchem Fremde stets der Ortsobrigkeit zu melden waren. Dabei musste genau festgehalten werden, wann der Fremde anreiste, wo er logierte, wohin er gedachte weiterzureisen und welchen Grund sein Aufenthalt hatte. Vgl.: Generale, das Verfahren gegen französische Emigranten betr. vom 15. Nov. 1792, in: Cod. Aug.II, S. 1047; Generale, das in Ansehung der ein- und auspassierenden Fremden zu beobachtende Verfahren betr. vom 26. Februar 1793, in: Cod.Aug.II, S. 1051ff.

143 Generale die auswärtigen in die hiesigen Lande durch den so genannten Schub kommenden Armen und andere Personen betreffend, vom 3. August 1808, in: Cod.Aug.III, S. 552ff.

144 Vagabunden und Arme wurden nur dann aufgenommen, wenn sie nachweislich in Sachsen geboren waren. In diesem Falle mussten Sie von ihrer Heimatgemeinde versorgt werden. Ausländer wurden sofort wieder außer Landes gewiesen. Dabei wurde Ihnen jedoch ein Zehrgeld mit auf den Weg gegeben, welches der Staatskasse zufiel. Eine verweigerte Ausreise oder die unerlaubte Rückkehr zog eine Zuchthausstrafe nach sich. Ebd.

145 Mandat, die Abstellung verschiedener Innungsgebrechen betr., vom 7ten December 1810, in: Cod.Aug. III S. 478ff.

146 Ebd. Cap. II, § 4ff.

147 Ausländer hatten die Ausweisung außer Landes - nach vorheriger Untersuchung und Arretierung - zu fürchten. Inländern wurde ihr Verhalten in das Wanderbuch eingetragen und sie mussten mit Arretierung im Landarbeiterhaus Colditz rechnen. Jedenfalls wurden sie aber aus dem Ort gewiesen. Ebd. §12f.

148 Mit dem Mandat von 1826 wurde es Geistlichen verboten, Trauungen an arbeitslosen Handwerksgesellen und Ausländern vorzunehmen, ehe nicht eine Bestätigung der Obrigkeit des künftigen Wohnortes vorlag, dass die Eheleute nach der Rückkehr wieder aufgenommen würden. Mandat, die Ehen von Handwerksgesellen und Ausländern betr., vom 10. Oktober 1826, GVBl 1826, Nr. 39.

149 Mandat, die Erläuterung und Ergänzung der, im Mandate vom 7ten December 1810. Cap. III., im Betreff der Legitimationen der wandernden Diener, Gesellen und Mühlburschen, ertheilten Vorschrift betr., vom 25. Januar 1825, ingleichen: Ergänzungsmandat vom 22. September 1826, in: GVBl 1825, Nr. 2.

150 Die Wanderbuchkontrolle übernahm fernerhin die örtliche Polizeibehörde, bei der der Geselle auch Rechenschaft über seine Aufenthaltsdauer, Arbeit und Weiterreise abzulegen hatte. Das Wandern war zudem ohne den Nachweis von 3 Talern Versorgungsgeld nicht mehr gestattet. Verstöße dagegen wurden mit sofortiger Ausweisung bestraft. Ebd.

151 Mandat, (bei dem Geheimen Rathe ausgefertigt) die von den jungen Mannspersonen, im Bezug auf ihre Militärpflicht, zu führenden Geburtsscheine betr., vom 20. September 1826, in: GVBl 1826, Nr. 33; siehe dazu: Dokument 3.

152 Regulativ über die Verwaltung der Passpolizei im Königreiche Sachsen, vom 27. Januar 1818, in: Cod.Aug.III, S. 552.

153 „Bei vorzunehmenden Reisen ins Ausland hat ein Jeder durch vorherige Anschaffung und Mitnahme eines gültigen Passes sich gegen die Verlegenheiten und Weiterungen zu verwahren, denen er im fremden Lande, wenn er sich daselbst über seine Person und Verhältnisse nicht auszuweisen vermöchte, leicht ausgesetzt werden könnte.“ Ebd. I 1.

154 Bei Reisen im Inland musste der Untertan keinen Reisepass mit sich führen, jedoch hatte er die Pflicht, sich stets gegenüber der Obrigkeit ausweisen zu können, sofern er nicht hinreichend bekannt wäre. Ebd. II 1.

155 Verordnung der Landesregierung, die Ausstellung von Heimathscheinen betreffend, vom 23sten Juli 1822, in: GVBl 1822, Nr. 25.

156 Ebd. III 2.

157 Bis dahin war der jeweilige Sachse, bei dem der Fremde Quartier nahm, für die Anmeldung verantwortlich, was natürlich eine erhebliche Belastung darstellte. Vielmehr musste der Ausländer sich nun selbst melden.

158 Bereits ein Jahr später wurde mit Preußen eine Übereinkunft getroffen, die erhebliche Erleichterungen beim gegenseitigen Umgang mit Untertanen des jeweils anderen Staates gewährten. Zwischenzeitlich waren die preußischen Regelungen zum Grenzverkehr noch restriktiver als die sächsischen, sodass die Einreise nach Preußen nur schwer möglich war. Nun durften Personen mit gültigem Reisepass oder Gesellen mit Wanderbüchern wieder ohne weiteres die Grenze überschreiten. Vgl.: Bekanntmachung, das mit Preussen, in Ansehung des Passwesens, erfolgte Einverständniß betreffend, vom 10. August 1819, in: GVBl 1819, Nr. 25.

159 Verordnung der Landesregierung, die, zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regierung, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, abgeschlossene Uibereinkunft, so wie das Verfahren bei den Schüblingstransporten überhaupt betr., vom 28. März 1820, in: GVBl 1820, Nr. 6.

160 Die Abschiebung hatte durch den abgebenden Staat bis in eine Polizeibehörde des annehmenden Staates zu erfolgen; die Kosten musste der abgebende Staat tragen. Gehörte die fragliche Person einem anderen als einem der Vertragstaaten an, so sollte er auf direktem und kürzestem Wege durch das Gebiet des anderen Staates geführt werden. Ebd. § 9.

161 Demnach gehörte eine Person dem jeweils anderen Staate an, wenn a) der Vater (bei ehelicher Abstammung) oder die Mutter (bei unehelicher) dem Empfängerstaat angehörte, b) die Person im Empfängerstaat zufällig geboren wurde, sofern die Eltern als heimatlos galten, c) die Person zwar als heimatlos galt, aber entweder verheiratet oder aber zehn Jahre im Empfängerstaat wohnhaft war. Ebd.

162 So konnten sich bspw. Studenten oder Hirten auch nach zehn Jahren Aufenthalt nicht naturalisieren lassen und Frauen hatten ihre Heimatzugehörigkeit nach dem Ehemann zu richten. Geschiedene Frauen mussten in ihren Heimatstaat zurückkehren, sofern die Ehe nicht mehr als fünf Jahre gedauert hatte. Ebd., insb. § 5 und § 8.

163 Bis 1823 folgten alle sächsischen Nachbarstaaten bis auf Österreich-Ungarn. Auf Grund der traditionell guten Beziehungen zur Habsburger-Monarchie ist aber anzunehmen, dass eine solche Regelung entweder schon wesentlich länger bestand oder stillschweigend praktiziert wurde. Einzelne Mandate: 6. Juni 1820 mit Bayern (GVBl 1820, Nr. 24), 12. März 1821 mit Reuß j.L. (GVBl 1821, Nr. 7), am 2. Juni 1821 mit Reuß ä.L. (GVBl, Nr. 18), 4. Dezember 1821 mit Sachsen-Weimar (GVBl 1821, Nr. 35), 3. Januar 1822 mit Sachsen-Gotha (GVBl 1822, Nr. 2), 11. April 1822 mit Schwarzenburg (GVBl 1822, Nr. 26), 29. Juli 1822 mit Sachsen-Coburg-Saalfeld (GVBl 1822 Nr. 44), 8. August 1823 mit Sachsen-Meiningen (GVBl 1823, Nr. 24), a.a.O.

164 Heimathsgesetz, vom 26. Novomber 1834, desgleichen: Verordnung des Ministerii des Innern zu Ausführung nurgedachten Gesetzes (gleiches Datum), in: GVBl 1834, Nr. 80, bzw. 81 (im Folgenden: Heimatgesetz).

165 Ebd.

166 Personen, die ohne ihre Wehrpflicht geleistet zu haben, in das Ausland auswanderten, galten als Deserteure und wurden auf Grund einer allgemeinen Auslieferungskonvention an den Heimatstaat zurückgewiesen. Weil: Verfassungsgeschichte, S. 49ff.

167 „Die nichtselbständigen Einwohner und diejenigen in- und ausländischen selbständigen Personen, welche sich, ohne bleibenden Wohnsitz, im Stadtbezirke aufhalten (die Fremden), sind nicht Mitglieder der Stadtgemeinde. Sie sind aber nichts desto weniger dem Stadtrathe, als der Obrigkeit (§181), der Stadt.Polizei- Behörde (§252) und, insoweit besondere Ausnahmen eintreten, der örtlichen Gerichtsbehörde (§ 235), theils schlechterdings, theils als zeitweilige Untergebene unterworfen.“ allg. Städteordnung: § 12 a.a.O.

168 Prüfung und Beschluss auf Grundlage der bestehenden Gesetze. In Zweifelsfällen und in besonders dazu vorgesehenen Fällen der Bürgerrechtserteilung bedurfte es der Zustimmung der Stadtverordneten. Vgl.: allg. Städteordnung a.a.O.: §§ 12, 21, 43.

169 Ebd.: § 41f; über Ausnahmefälle (z.B. Selbständigkeit ohne Meisterrecht) entschied die Stadtverordnetenversammlung (§ 53).

170 Die Schutzverwandten unterschieden sich von den Bürgern durch eingeschränkte Besitz- und Erwerbsrechte sowie die Unfähigkeit, das aktive oder passive Wahlrecht wahrzunehmen. Ebd. § 68ff.

171 Landgemeindeordnung: § 24f.

172 Mandat, die Niederlassung von Ausländern im Königreiche Sachsen, welche daselbst ein Gewerbe oder Handwerk treiben wollen, und die von den Obrigkeiten und Gemeinden bei deren Aufnahme in Obacht zu nehmenden Erfordernisse betreffend, vom 13. Mai 1831, in: GVBl 1831, Nr. 32, §1.

173 Ebd. a.a.O.

174 Verordnung die in die Kirchenbücher aufzunehmenden Nachrichten über Heimatzugehörigkeitsverhältnisse betr., vom 2. Januar 1835, in: GVBl 1835, Nr. 6.

175 Inländer und Ausländer waren fortan vor Gericht und bei der Untersuchung gleich zu behandeln; Inländer konnten auch wegen im Ausland begangener Verbrechen belangt werden; straffällige oder gesuchte Ausländer konnten ausgeliefert werden. Criminalgesetzbuch für das Königreich Sachsen, vom 20. April 1838, in: GVBl 1838, Nr. 31.

Ende der Leseprobe aus 154 Seiten

Details

Titel
Sächsische Migration zwischen 1830 und 1848
Hochschule
Technische Universität Dresden  (Geschichte)
Note
2,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
154
Katalognummer
V187295
ISBN (eBook)
9783656110354
ISBN (Buch)
9783656110590
Dateigröße
7306 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
sächsische, migration
Arbeit zitieren
Ralf Prescher (Autor:in), 2008, Sächsische Migration zwischen 1830 und 1848, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/187295

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