Methoden des Liquiditätsrisikomanagements im Kreditwesen in der Bundesrepublik Deutschland


Diplomarbeit, 2008

234 Seiten, Note: 2.3


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Einführung in die Thematik
1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

2 Rechtliche Grundlagen für das Kreditwesen in der Bundesrepublik Deutschland
2.1 Notwendigkeit der Regulierung des Bankensektors
2.2 Gesetzliche Rahmenbedingungen und Begriffsabgrenzungen

3 Liquiditätsrisikomanagement
3.1 Begriffsdefinitionen der Liquidität und der Liquiditätsrisiken
3.2 Anforderungen an die Liquidität
3.2.1 Klassische Theorien
3.2.2. Bankenaufsichtsrechtliche Anforderungen
3.2.2.1 Quantitative Anforderungen
3.2.2.2 Qualitative Anforderungen
3.3 Der Liquiditätsrisikomanagementprozess
3.4 Liquiditätsablaufbilanz
3.4.1 Normalfall
3.4.2 Szenarioanalysen, Stresstests und Notfallplanung
3.5 Risikostrukturkennzahlen
3.6 Liquidity at Risk

4 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhangverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Hiermit erkläre ich an Eides Staat, dass ich die vorliegende Diplomarbeit

„Methoden des Liquiditätsrisikomanagements im Kreditwesen in der Bundesrepublik Deutschland“

selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt habe. Ich habe dabei nur die in der Arbeit angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt. Zudem versichere ich, dass ich weder diese noch inhaltlich verwandte Arbeiten als Prüfungsleistung in anderen Fächern eingereicht habe

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ABKURZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1: Grundkonstruktion des Standardverfahrens der LiqV

Abbildung 2: Kreislauf des Risikomanagementprozesses

Abbildung 3: Exemplarische Darstellung einer Liquiditätsablaufbilanz

Abbildung 4: Historischer Verlaufder fremdbestimmten Zahlungen einer Sparkasse

Abbildung 5: Analyse der Nettomittelabflüsse einer Sparkasse im Quantil-Quantil-Plot

Abbildung 6: Entwicklungsstufen im Liquiditätsrisikomanagement

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1: Beispiel zur Berechnung der Liquiditäts- und Beobachtungskennzahlen

Tabelle 2: Beispiel zur Berechnung der Einlagenkonzentration

Tabelle 3: Schätzung der Nettomittelabflüsse einer Sparkasse für 1 Geschäftstag

1 Einleitung

1.1 Einführung in die Thematik

Die Gewährleistung von Liquidität, Rentabilität und Sicherheit gehört zu den Oberzielen jeder Bank. Dabei ist die Liquidität eine notwendige Bedingung für das Erreichen der Rentabilitäts- und Sicherheitsziele.1 Denn die „Gewinnerzielung im Bankbetrieb setzt die Existenz des Bankbetriebs voraus. Diese Existenz ist aber nur solange gewährleistet, wie die Liquidität gesichert ist. Während mangelnde Rentabilität eine Gefahr für die Bank bedeutet, führt Illiquidität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Ruin.“2

Bis Ende der neunziger Jahre hatten die Kreditinstitute ausreichende Möglichkeiten sich am Geld- und Kapitalmarkt zu refinanzieren, denn die Liquidität stand relativ kostengünstig und unabhängig von der Bonität der Bank zur Verfügung. Somit war die Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsbereitschaft unproblematisch. Demzufolge hatte das Liquiditätsrisiko eine eher untergeordnete Rolle im Risikomanagement der Banken gespielt.

Die Rahmenbedingungen haben sich im Laufe der Zeit verändert. Aufgrund der steigenden Komplexität der Finanzbeziehungen, struktureller Veränderungen der Finanzmärkte bzw. wegen innovativen Produkten mit hoher Volatilität der Zahlungsströme gewinnt das Liquiditätsrisiko zunehmend an Bedeutung. Internationale Gremien und Aufsichtsbehörden haben in den letzten Jahren diverse Initiativen zur Verbesserung des Liquiditätsrisikomanagements ergriffen.3 Alsder Ausbruch der „Subprime-Krise“4 imFrühsommer 2007 eine Vielzahl von

Banken weltweit vor massive Probleme bei der Aufrechterhaltung ihrer Zahlungsbereitschaft stellte und in existenzbedrohende Liquiditätsengpässe brachte, hat sich der hohe Stellenwert des Liquiditätsrisikomanagements bewiesen.5

Heutzutage ist es eine zentrale Managementaufgabe der Banken ein angemessenes Liquiditätsrisikomanagement zu betreiben. Dabei sind geeignete Methoden zur Identifizierung, Analyse, Steuerung, und Kontrolle des Liquiditätsrisikos erforderlich.

1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

Das Ziel dieser Arbeit ist es, aktuelle Methoden des Liquiditätsrisikomanagements zu untersuchen und zu beurteilen bzw. die Herausforderungen an ein Liquiditätsrisikocontrolling darzustellen. Dabei stehen sowohl die regulatorischen Anforderungen und deren Verfahren als auch bankinterne Instrumente im Fokus. Im Anschluss an diese Einleitung wird im zweiten Kapitel ausgehend von der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung des Bankensektors die Notwendigkeit von dessen Regulierung abgeleitet. Darauf folgend werden wichtige gesetzliche Rahmenbedingungen und Begriffsabgrenzungen vorgestellt, mit dem Ziel einen Überblick über die derzeitigen Regelungen zu geben. Den Schwerpunkt dieser Arbeit bildet das dritte Kapitel. In diesem Abschnitt werden zunächst die verschiedenen Ausprägungen des Liquiditätsbegriffes und der Liquiditätsrisiken definiert und erläutert. Im Anschluss daran werden in Kapitel 3.2 die Anforderungen an die Liquidität untersucht. Dabei werden neben den früh entwickelten liquiditätstheoretischen Ansätzen die aktuellen bankenaufsichtsrechtlichen Anforderungen und Verfahren im Liquiditätsrisikomanagement vorgestellt. In Kapitel 3.3 wird der Liquiditätsrisikomanagementprozess betrachtet. Darauf aufbauend werden Liquiditätsrisikomanagementinstrumente dargestellt. Ein Einblick in die Praxis wird anhand öffentlicher Quellen, wie z. B. der Geschäftsberichte deutscher Banken, verschafft. Abschließend werden im vierten Kapitel die wichtigsten Erkenntnisse zusammengefasst und wird ein Ausblick gegeben.

2 Rechtliche Grundlagen für das Kreditwesen in der Bundesrepublik Deutschland

2.1 Notwendigkeit der Regulierung des Bankensektors

Der Bankensektor gehört aufgrund seiner volkswirtschaftlichen Sonderstellung und besonderen Bedeutung für die Gesamtwirtschaft zu den am stärksten regulierten Branchen.6 Ein funktionsfähiges Bankensystem ist eine notwendige Voraussetzung für moderne Wirtschaftssysteme und leistet einen unerlässlichen Beitrag zur Steigerung des gesellschaftlichen Wohlstandes. Banken tragen zur Geld- und Kreditschöpfung bei, regeln die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und übertragen geldpolitische Impulse auf die Volkswirtschaft.7

Als Finanzintermediär treten sie als Mittler zwischen Kapitalnehmer und -geber ein und sorgen für einen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage nach Geld und Kapital. Dabei betreiben sie wichtige Transformationsleistungen, aus denen sich Liquiditätsrisiken ergeben können.8 Im Rahmen der sog. Losgrößentransformation passen die Banken die Kapitalbeträge quantitativ an, indem sie eine große Zahl von Einlagen mit niedrigem Volumen bündeln und als großvolumige Kredite vergeben. Im Bereich der Fristentransformation werden kurzfristige Einlagen für langfristige Kredite ausgeliehen.9 Massive Liquiditätsengpässe entstehen, wenn viele Einleger gleichzeitig und unerwartet ihre Einlagen zurückfordern und diese in illiquide Aktiva gebunden sind. Ein solches Kundenverhalten ist häufig auf ein mangelndes Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit des Kreditinstituts zurückzuführen. Deshalb ist es für die Banken von entscheidender Bedeutung ihre Vertrauenswürdigkeit aufrechtzuerhalten. Bereits Gerüchte über Zahlungsschwierigkeiten können einen sog. „Bank Run“ infolge von panikbasierten Einlagenabzügen auslösen. Die Banken sind durch Interbankengeschäfte und den Zahlungsverkehr eng miteinander verbunden, so dass der Zusammenbruch einer einzelnen Bank wie ein Dominoeffekt das gesamte Bankensystem betreffen kann. Daraus entsteht das Risiko einer weit reichenden Krise, die zu gewaltigen Vermögensverlusten und katastrophalen Folgen für die gesamte Volkswirtschaft führt.10 Die Banken unterliegen deshalb strengen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Normen, die den Handlungsspielraum für geschäftspolitische Entscheidungen einschränkt.11

2.2 Gesetzliche Rahmenbedingungen und Begriffsabgrenzungen

Die bedeutendste gesetzliche Grundlage für die Kreditwirtschaft in Deutschland ist das KWG, das seit seiner Entstehung im Jahr 1962 bis heute durch mehrere Novellierungen geändert wurde. Darüber hinaus sind weitere Regulierungsvorschriften zu beachten, wie die Gesetze über die Deutsche Bundesbank und BaFin, einige institutsgruppenorientierte Gesetze, u. a. das Sparkassen-, Genossenschafts- und Investmentgesetz sowie weitere geschäftsartenorientierte Gesetze wie das Pfandbrief-, Geldwäsche-, Depot-, Börse-, Wertpapierhandels-, Scheck-, Wechsel-, Einlagensicherungsgesetz etc.12 Eine Definition wichtiger Institutionen ist an dieser Stelle unerlässlich, um zu wissen, welche Regulierungsvorschriften welche Unternehmenstypen betreffen. Die Bezeichnung „Bank“ ist ein Synonym des Begriffes Kreditinstitut und ist im KWG näher definiert. Kreditinstitute sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG „Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert“. Gewerbsmäßig bedeutet, dass der Betrieb eine Gewinnerzielungsabsicht hat und auf Dauer angelegt ist.13 Die Bankgeschäfte sind im § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG festgelegt (s. Anh. I). Ferner werden die sog. Finanzdienstleistungsinstitute in die Regelungen des KWG einbezogen. Nach § 1 Abs. 1a KWG sind Finanzdienstleistungsinstitute „Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind“. Die Finanzdienstleistungen sind im § 1 Abs. 1a KWG definiert (s. Anh. II).

Im Zuge der zunehmenden Globalisierung der Finanzmärkte entwickeln sich die Kreditinstitute zu international tätigen Konglomeraten. Um sicherzustellen, dass die Vorschriften des KWG auch bei komplexen Unternehmensstrukturen greifen, grenzt der Gesetzgeber neben Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sonstige Unternehmen des finanziellen Sektors ab, u. a. Finanzunternehmen, Finanz-Holding-Gesellschaften und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, die bankähnliche Geschäfte betreiben und einzelnen Vorschriften des KWG unterliegen (s. Anh. III).14 Sofern Vorschriften sowohl für Kredit- als auch für Finanzdienstleistungsinstitute gelten, wird im Rahmen des KWG aus Vereinfachungsgründen der Begriff „Institute“ verwendet. Darüber hinausgehend werden in der vorliegenden Arbeit die Begriffe „Bank“, „Kreditinstitut“ und „Institut“ synonym verwendet. Bestimmte Institute unterliegen nicht oder nur teilweise den Vorschriften des KWG. Sie betreiben zwar Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG, gelten aber nach § 2 KWG nicht als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute. Solche Unternehmen sind bspw. die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Deutsche Bundesbank, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen ausschließlich mit ihrem Konzernunternehmen betreiben.15 Das Betreiben von Bankgeschäften in Deutschland ist genehmigungspflichtig und die Genehmigung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen nach §§ 32 und 33 KWG erteilt. Die Bezeichnungen Bank, Bankier, Volksbank und Sparkasse sind nach §§ 39 und 40 KWG geschützte Begriffe für Kreditinstitute, die über eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften verfügen.16

Infolge von spektakulären Bankzusammenbrüchen während der Weltwirtschaftskrise wurde 1931 die erste Bankenaufsicht in Deutschland eingeführt. Die bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften wurden seitdem wiederholt modifiziert und erweitert, mit dem Ziel international einheitliche Aufsichtsnormen zu erarbeiten, um einen fairen Bankenwettbewerb zu gewährleisten. In Deutschland wird die Bankenaufsicht durch die BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank ausgeübt.17 Die BaFin wurde 2002 gegründet und übernimmt die Aufgaben der ehemaligen BAKred, BAV und BAWe. Somit wurde eine Allfinanzaufsicht für Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel konzipiert und etabliert. Das übergeordnete Ziel der BaFin ist die Funktionsfähigkeit sowie die Stabilität des gesamten Finanzsektors zu gewährleisten. Dabei soll zum einen die Solvenz der Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungsinstitute gesichert werden und zum anderen sollen die Einlagen der Gläubiger geschützt werden. Die BaFin besteht organisatorisch aus den folgenden drei Aufsichtssäulen: der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht und der Wertpapieraufsicht. Die Hauptaufgaben der Aufsicht über die Banken sind das Überprüfen der Einhaltung der Voraussetzungen zum Betreiben von Bankgeschäften und die Überwachung der laufenden Geschäftstätigkeit der Institute. Dabei wird ständig kontrolliert, ob die Vorschriften zu Eigenmittel und Liquidität eingehalten werden sowie angemessene Risikocontrolling- und -managementsysteme vorhanden sind. Darüber hinaus müssen die Institute gewisse Veränderungen der Bilanz- und Risikopositionen monatlich melden.18 Die Zusammenarbeit der BaFin mit der Deutschen Bundesbank ist im § 7 KWG geregelt. Die wesentlichen Aufgaben der Deutschen Bundesbank sind die Auswertung der von den Instituten eingereichten Berichte und Meldungen sowie die Prüfung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung und Risikosteuerungsverfahren.19 Die wichtigste Rechtsgrundlage für die Bankenaufsicht ist das KWG. Der Bankenaufsicht unterliegen alle Kreditinstitute sowie die als Finanzdienstleistungsinstitute zugelassenen Börsenmakler. Die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen übernimmt die zweite Säule der BaFin. Die übrigen Finanzdienstleistungsinstitute beaufsichtigt die Wertpapieraufsicht. Zu den Aufgaben dieses Bereiches zählen u. a. die Überwachung von Insidergeschäften und die Überprüfung von Verhaltensregeln beim Erbringen von Wertpapierdienstleistungen wie z. B. die angemessene Darstellung des Risikos eines Wertpapiers. Die BaFin verfügt über zahlreiche aufsichtsrechtliche Entscheidungskompetenzen. Falls die Einlagen der Gläubiger ernsthaft gefährdet sind oder Insolvenzgefahr für Institute besteht, kann die BaFin nach §§ 46 und 46a KWG Maßnahmen ergreifen, bspw. die Annahme von Einlagen und die Gewährung von Krediten untersagen, ein Veräußerungs­und Zahlungsverbot an das Institut anordnen oder sogar das Institut für den Verkehr mit der Kundschaft schließen. Auch die Bundesregierung kann unter besonderen Voraussetzungen Aufsichtsfunktionen übernehmen. Falls wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Banken auftreten, so dass große Gefahren für die Gesamtwirtschaft zu erwarten sind, kann die Bundesregierung nach § 47 KWG durch Rechtsverordnung den Banken Zahlungsaufschub gewähren oder ein Moratorium erlassen, d. h. Institute vorübergehend schließen.20

Im Fall einer Bankenkrise ist es für die Notenbank grundsätzlich möglich eventuelle Liquiditätsengpässe einer Bank durch Bereitstellung von Zentralbankgeld zu überbrücken. Damit kann verhindert werden, dass die Liquiditätskrise auf andere Banken übergreift. Ein solches Eingreifen der Notenbank als „lender of last resort“ kann zwar das Bankensystem in einer Krisensituation stabilisieren, bringt aber Nachteile mit sich. Wenn die Kreditinstitute damit rechnen, dass sie im Fall einer Krisensituation Liquiditätshilfe von der Notenbank erhalten, sind die Anreize, Liquiditätsengpasse zu verhindern, reduziert. Aus diesem Grund vermeidet die Notenbank ihre Eingriffe vorab öffentlich anzukündigen und behält sich vor, in besonderen Situationen einzugreifen, in anderen Fällen dagegen nicht.21

Eine Möglichkeit zur Vermeidung eines „Bank Runs“ bieten die in vielen Ländern bestehenden Einlagensicherungssysteme. In Deutschland existieren gesetzliche und freiwillige Einrichtungen, die bei drohenden oder bestehenden finanziellen Schwierigkeiten von Banken im Interesse der Gläubiger Hilfe leisten und Beeinträchtigungen des Vertrauens in die Institute verhindern. Die gesetzliche Einlagensicherung ist im EAG geregelt. Danach sind Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute verpflichtet, ihre Einlagen und ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch eine Beteiligung an einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. Falls ein Institut nicht in der Lage ist seinen Verbindlichkeiten nachzukommen, haben seine Gläubiger einen Entschädigungsanspruch gegen die Entschädigungseinrichtung. Der Anspruch ist auf 90 % der Einlagen sowie auf 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, jeweils auf den Wert von maximal 20.000 € begrenzt. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen und kleinere Nichtbanken. Die Einrichtungen finanzieren sich durch Mitgliedsbeiträge der Institute und unterliegen der Aufsicht der BaFin. Die freiwilligen Sicherungssysteme bieten einen Einlagenschutz über die gesetzlichen Grenzen hinaus. Je nach Bankengruppen unterscheiden sich Sicherungssysteme für die privaten Banken, für den Sparkassensektor, für die öffentlichen Banken und für den Genossenschaftssektor.22 Die Einlagensicherung schützt nicht die Liquidität der Bank, sondern den Kunden. Sie hat aber eine indirekte Auswirkung auf die Liquidität eines Kreditinstituts, weil sie das Vertrauen der Einleger stärkt und die Gefahr eines durch eine Vertrauenskrise ausgelösten Einlagenabzugs mindert.23

Der bei der Bank für internationalen Zahlungsausgleich angesiedelte Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht verfolgt das Ziel einheitliche Standards in der Bankenaufsicht weltweit zu entwickeln. Er wurde 1974 von den Zentralbanken und den Bankenaufsichtsbehörden der G-10-Staaten gegründet und erarbeitet Richtlinien, die lediglich Empfehlungen darstellen und rechtlich nicht verbindlich sind. Dennoch können sie in nationales Recht umgesetzt werden.24 Die bedeutsamste Arbeit des Baseler Ausschusses ist die Festlegung von Eigenkapitalanforderungen, die mit der Veröffentlichung des Basel Capital Accord, auch unter dem Namen Basel I bekannt, im Jahr 1988 erstmals begonnen wurde. Aufgrund von Veränderungen in der Bankenwelt und stets steigender Anforderungen an das Risikomanagement wurden die Basel-I-Vorschriften als nicht mehr zeitgemäß und risikogerecht angesehen. Deshalb hatte der Baseler Ausschuss die Eigenkapitalrichtlinien überarbeitet und im Jahr 2004 den neuen Baseler Eigenkapitalakkord (Basel II) veröffentlicht.25 Die Basel-II-Übereinkunft wurde durch das Europäische Parlament mit Verabschiedung der Capital Requirements Directive26 in das EU-Recht umgesetzt und ist die bedeutendste Änderung der Bankenregulierung seit den achtziger Jahren.27 Die Regelungen traten am 01.01.2007 in Kraft, wobei die Banken eine Übergangsperiode nutzen konnten bzw. mit der Anwendung der neuen Vorschriften spätestens am 01.01.2008 beginnen mussten.28 Bei der Verfassung der neuen Regeln wurden die aktuellen Entwicklungen auf den Finanzmärkten berücksichtigt, mit dem Ziel, die Eigenkapitalanforderungen stärker von den bestehenden Risiken der Banken abhängig zu machen, um die Stabilität der internationalen Finanzmärkte zu gewährleisten. Weitere Ziele sind die Entwicklung von Grundprinzipien für eine qualitative Bankenaufsicht sowie erweiterte Offenlegungspflichten zur Stärkung der Marktdisziplin. Basel II besteht organisatorisch aus den folgenden drei Säulen: Mindestanforderungen an das Eigenkapital, bankenaufsichtsrechtlicher Überprüfungsprozess und die erweiterten Offenlegungspflichten. Die Umsetzung der Regelungen in das deutsche Recht erfolgt durch das KWG, die SolvV und die MaRisk.29 In der ersten Säule sind verschiedene Ansätze zur Ermittlung wesentlicher Risikopositionen und deren Unterlegung mit Eigenmitteln festgelegt. Der § 10 KWG fordert von den Instituten eine angemessene Eigenmittelausstattung, um die Gläubiger vor Vermögensverlusten zu schützen.

Diese Anforderung ist in der SolvV konkretisiert, in der die Regelungen über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung sehr umfassend dargestellt sind. Die SolvV beruht auf der Grundidee, dass durch ausreichendes Eigenkapital die mit den Bankgeschäften verbundenen Risiken aufgefangen werden können.30 Es lassen sich drei Eigenkapitalbegriffe unterscheiden. Das bilanzielle Eigenkapital wird nach den Bilanzierungsvorschriften ermittelt und auf der Passivseite in der Bilanz ausgewiesen. Das ökonomische ist das bankinterne Eigenkapital, das im Rahmen des Risikomanagements als notwendig angesehen wird und je nach Institut unterschiedliche Bestandteile enthalten kann. Das regulatorische Eigenkapital umfasst die Eigenmittelbestandteile, die in § 10 Abs. 2 bis 7 KWG festgelegt sind.31 Die einzelnen Risikopositionen werden mit verschiedenen Anrechnungssätzen gewichtet und sind mit unterschiedlichen Eigenmittelbestandteilen zu unterlegen. Für die Liquiditätsrisiken ist keine regulatorische Eigenkapitalunterlegung vorgesehen. Hier liegt die Prämisse zugrunde, dass bei einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit auch eine angemessene Eigenmittelausstattung nicht helfen kann. Im Fall einer Insolvenz verliert das Institut seine Marktfähigkeit, selbst wenn noch Eigenkapitalquellen zur Verfügung stehen.32 Ein Beispiel hierfür ist die ehemals privatwirtschaftlich geführte fünftgrößte englische Bank, Northern Rock, die im September 2007 infolge der „Subprime-Krise“, trotz ausreichenden Eigenkapitals nach den Kriterien der Bank of England, einen „Bank Run“ nicht verhindern konnte.33 Auch die Garantieerklärung der britischen Regierung, dass die Einlagen der Gläubiger sicher sind, konnte die Einleger nicht stoppen, aus Angst vor einem Zusammenbruch der Bank in wenigen Tagen 4,3 Mrd. € Einlagen abzuziehen.34 Die zweite Säule von Basel II umfasst Vorgaben zu dem bankenaufsichtsrechtlichen Überprüfungsprozess, dem „Supervisory Review Process“. Hierzu müssen Institute adäquate Risikomanagementsysteme etablieren. Es ist der sog. „Internal Capital Adequacy Assessment Process“ einzurichten, der sicherstellt, dass ausreichend internes Kapital zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken zur Verfügung steht. Außerdem müssen Institute angemessene Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse, die sog. „Robust Governance Arrangements“, einrichten. Die Einhaltung dieser und anderer Anforderungen wird durch die nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen des „Supervisory Review and Evaluation Process“ beurteilt.35 Die Umsetzung dieser Regelungen in das deutsche Recht erfolgte durch den § 25a KWG sowie durch die im Jahr 2005 veröffentlichten und in Kraft getretenen MaRisk, welche die zuvor bestehenden MaH, MaK und MaIR aktualisierten und ergänzten.36 „Die MaRisk sind der zentrale Baustein für die neue qualitative bankenrechtliche Aufsicht in Deutschland. Mit ihnen wird die Abkehr von der traditionell Regel­basierten Aufsicht hin zu einer Prinzipien-orientierten Aufsicht eingeläutet.“37 Die MaRisk stellen Rahmenvorgaben dar, die von den Instituten individuell zur Ausgestaltung des Risikocontrollings und -managements umzusetzen sind. Sie bestehen aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil (s. Anh. IV). Der allgemeine Teil (AT) umfasst grundlegende Anforderungen, die risikoarten- bzw. geschäftsartenübergreifend einzuhalten sind. Der besondere Teil (BT) besteht aus zwei Hauptteilen, die besondere Anforderungen an das interne Kontrollsystem (BT 1) und an die interne Revision (BT 2) stellen. Im Rahmen des internen Kontrollsystems sind in einem „Besonderer Teil Organisation“ (BTO) spezifische Anforderungen an die Ablauf- und Aufbauorganisation im Kredit- und Handelsgeschäft sowie in einem „Besonderer Teil Risikosteuerungs- und -controllingprozesse“ (BTR) an die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse gestellt. Der BT 2 schreibt Aufgaben, Grundsätze und Durchführung der Prüfung für die interne Revision vor, die sich auf alle Aktivitäten und Prozesse des Instituts erstrecken muss.38

Die dritte Säule von Basel II fordert eine Erweiterung der Offenlegungspflichten der Institute, die durch den § 26a KWG i. V. m. Teil 5 der SolvV in das deutsche Recht umgesetzt wurden. Die Vorgaben zur Offenlegung beziehen sich auf die Anwendung der Eigenmittelvorschriften und -ausstattung sowie die Darstellung der Risikopositionen und der Methoden, nach denen diese ermittelt wurden. Die Vorschriften haben als Hauptziel die Marktteilnehmer über die Risiken und die Geschäftsstruktur der Banken ausführlich zu informieren. Daraus ergibt sich für die Banken ein zusätzlicher Anreiz zur effizienten Risikokontrolle und -steuerung.39

3 Liquiditätsrisikomanagement

3.1 Begriffsdefinitionen der Liquidität und der Liquiditätsrisiken

Der Begriff Liquidität hat in der Bankenpraxis verschiedene Dimensionen. Die kurzfristige Liquidität, auch operative oder dispositive Liquidität genannt, ist auf die Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsbereitschaft fokussiert und bezeichnet die Fähigkeit der Bank, jederzeit Zahlungsansprüche erfüllen zu können. Die langfristige Liquidität ist die Fähigkeit, ausreichend Refinanzierungsmittel auf der Passivseite aufzunehmen, um die gewünschte Entwicklung der Aktivseite zu ermöglichen. Diese Fähigkeit, sich preiswert zu refinanzieren, auch unter den Begriffen „strukturelle Liquidität“ oder „günstiges Funding“ bekannt, ist für die Banken ein entscheidender Wettbewerbsfaktor. Eine weitere Dimension des Liquiditätsbegriffes ist die taktische Liquidität. Die Pflege des Marktzugangs mit dem Ziel, schnell liquide Mittel über den Kapitalmarkt aufnehmen zu können, ist eine typische Aufgabe im Rahmen der Steuerung der taktischen Liquidität. Zusätzlich zu diesen Liquiditätsbegriffen existiert noch die Liquidität im Sinne der jederzeitigen Handelbarkeit von Kapitalmarktprodukten zu marktgerechten Preisen. Diese sog. Fungibilität von Kapitalmarktprodukten ist vor allem wichtig bei der Betrachtung der Fähigkeit der Banken, ihre Vermögenswerte zu liquidieren, um im Falle von Liquiditätsengpässen die notwendige Liquidität zu erhalten.40 Je nach Liquidierbarkeitsgrad der Vermögensgegenstände unterscheiden sich grundsätzlich Liquidität erster Klasse und Liquidität zweiter Klasse, auch unter den Begriffen primärliquide Mittel und sekundärliquide Mittel bekannt. Zu der Liquidität erster Klasse gehören Positionen wie z. B. die Kassenbestände und die Zentralbankguthaben, welche verlust- und kostenfrei jederzeit in liquide Mittel umgewandelt werden können. Zu den sekundärliquiden Mitteln zählen Vermögenswerte, bspw. Commercial Papers41 oder Certificates of Deposit42, die nicht sofort ohne Verlust und kostenfrei in Zentralnotenbankgeld umgewandelt werden können. Es können auch tertiärliquide Mittel abgegrenzt werden, zu denen Vermögenswerten gehören wie z. B. Forderungen gegenüber Banken und Nichtbanken, die nicht ohne erhebliche Abschläge in liquide Mittel transformierbar sind.43 Ein weiterer Begriff der Liquidität ist die sog. volkswirtschaftliche Liquidität. Sie bezieht sich auf die Möglichkeit der Aufnahme von liquiden Mitteln auf den Geld- und Kapitalmärkten. Im Fokus dieser Betrachtung steht die Gefährdung der Liquidität auf den Märkten aufgrund besonderer Ereignisse. Zwischen den verschiedenen Liquiditätsdimensionen besteht eine wechselseitige Abhängigkeit. Bei einer Liquiditätsanspannung bei den Instituten nimmt häufig auch die Fungibilität der Wertpapiere ab. Dadurch wird die Beschaffung von Liquidität durch Verkauf von Aktiva erschwert.44

Zwischen den Liquiditäts- und den Rentabilitätszielen der Banken besteht eine Polarität. Eine hohe Liquiditätsreserve geht zu Lasten der Rentabilität, da durch das Halten von liquiden Mitteln i. d. R. nur niedrige Erträge erzielt werden können. Andererseits ist die nachhaltige Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsbereitschaft eine notwendige Nebenbedingung für die Gewinnerwirtschaftung.45

Das Liquiditätsrisiko gehört zu den Kernrisiken der Banken. Eine Besonderheit des bankbetrieblichen Liquiditätsproblems ist es, dass Zahlungsverpflichtungen sowohl aus dem Passiv- als auch aus dem Aktivgeschäft resultieren.46 Darüber hinaus sind die Geldflüsse einer Bank zum großen Teil fremdbestimmt und somit nicht voll prognostizier- und steuerbar. Der Kunde bestimmt häufig nicht nur den Zeitpunkt des Mittelflusses, sondern auch die Höhe des Betrages.47 Das „Risiko resultiert ursachenbezogen aus der Unsicherheit zukünftiger Ereignisse - wobei dies regelmäßig mit einem unvollständigen Informationsstand einhergeht - und schlägt sich wirkungsbezogen in einer negativen Abweichung von einer festgelegten Zielgröße nieder.“48 Das Liquiditätsrisiko kann allgemein als „die Gefahr einer betrags- oder zeitpunktbezogenen Abweichung der tatsächlichen von den erwarteten Zahlungsströmen“49 definiert werden. Bei der Suche nach einer optimalen Definition erläutern die Banken den Begriff des Liquiditätsrisikos unterschiedlich und vor allem unterschiedlich umfassend (s. Anh. V).50 Es lassen sich originäre und derivative Liquiditätsrisiken unterscheiden. Die originären Liquiditätsrisiken haben eine direkte Auswirkung auf die Liquidität. Außerdem beeinflussen sie den Erfolg und werden deshalb erfolgswirksame Liquiditätsrisiken genannt. Die derivativen Liquiditätsrisiken, auch unter dem Begriff liquiditätswirksame Erfolgsrisiken bekannt, ergeben sich als indirekte Folge des Eintretens anderer Risikoarten. Sie beeinflussen vorwiegend die Rentabilität, indem sie den Ertrag mindern, haben aber auch liquiditätsmäßige Konsequenzen. Zu den originären Liquiditätsrisiken zählen das Termin-, das Abruf- und das Refinanzierungsrisiko. Das Terminrisiko wird auch als aktivisches Liquiditätsrisiko bezeichnet und resultiert aus einem verspäteten Eingang von Tilgungs- und/oder Zinszahlungen. Das Abrufrisiko kann in Zusammenhang sowohl mit dem Aktiv- als auch mit dem Passivgeschäft auftreten und beinhaltet die Gefahr einer überplanmäßigen Inanspruchnahme von Kreditzusagen oder eines unerwarteten Abzugs von Einlagen. Das Refinanzierungsrisiko, auch Liquiditätsanspannungsrisiko genannt, resultiert primär aus der Fristentransformation, d. h., dass die vereinbarten Kapitalbindungsfristen auf der Aktivseite länger sind als auf der Passivseite. Daraus entsteht die Gefahr, dass die Anschlussfinanzierung nicht oder nur zu schlechten Konditionen erfolgen kann.51

Die wesentlichen derivativen Liquiditätsrisiken sind die Ausfall-, Marktpreis- und operationeilen Risiken.52 Das Ausfallrisiko besteht darin, dass der Geschäftspartner die vereinbarten Leistungen nicht vertragsgerecht erbringt und somit der anderen Vertragspartei einen finanziellen Schaden verursacht. Es lassen sich folgende drei Unterkategorien unterscheiden: Kredit-, Vorleistungs­und Eindeckungsrisiko. Das Kreditrisiko resultiert aus der mangelnden Fähigkeit oder Bereitschaft der Schuldner, die vereinbarten Tilgungen und Zinsen zu begleichen.53 Hohe Kreditausfälle können Liquiditätsengpässe verursachen sowie zu einer Ratingherabstufung der Bank und damit zu steigenden Refinanzierungskosten führen.54 Bei den Vorleistungsrisiken besteht die Gefahr darin, dass die Bank einen Teil des Vertrages erfüllt, der Geschäftspartner aber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Diese Risiken sind typisch für Optionsgeschäfte55, wenn die Bank trotz vorab bezahlter Prämie keine Gegenleistung erhält, wenn der Geschäftspartner ausfällt. Die Eindeckungsrisiken bezeichnen die Gefahr, dass der Kontrahent nach Vertragsabschluss ausfällt und die Bank ein entsprechendes Geschäft neu und zu ungünstigeren als den ursprünglichen Bedingungen abschließen muss. Diese Risiken können sich bspw. aus Geschäften mit außerbörslich gehandelten Derivaten56 ergeben, wenn keine „Clearingstelle“ der Börse vorhanden ist, bei der die Vertragspartner ihre Risikopositionen durch Sicherheitsleistungen absichern. So kann z. B. die Bank im Rahmen eines Devisentermingeschäfts57 vereinbaren, in 6 Monaten 1 Mio. $, zum Dollarkurs von 0,6 € pro $, für 0,6 Mio. € zu kaufen. Falls z. B. in drei Monaten der Dollarkurs auf 0,8 € pro $ steigt und der Vertragspartner ausfällt, so muss die Bankfür den Abschluss eines Neugeschäfts den angestiegenen Terminkurs i. H. v. 0. 8 Mio. € für 1 Mio. $ bezahlen. Durch den Abschluss eines Ersatzgeschäfts zu ungünstigeren Bedingungen ergibt sich für die Bank ein Eindeckungsaufwand 1. H. v. 0,2 Mio. €.58

Bei den Marktpreisrisiken besteht die Gefahr, dass sich der Finanzmarkt ungünstig entwickelt. Dabei lassen sich generell Aktienkurs-, Zinsänderungs- sowie Währungs- und Rohstoffrisiken unterscheiden. Das Aktienkursrisiko resultiert aufgrund einer negativen Änderung der Aktienkurse infolge von Marktschwankungen. Daraus ergeben sich auch Verluste bei den von Aktienkursen abhängigen Finanzinstrumenten59. Das Zinsänderungsrisiko bezeichnet die Gefahr einer Verminderung des Ergebnisses infolge von Marktzinsänderungen. Das Zinsänderungsrisiko tritt als Zinsspannenrisiko (Verminderung der Zinsspanne) oder als Marktwertrisiko (Verminderung des Marktwertes der zinsabhängigen Position und deren Derivate) auf. Bei steigenden Marktzinsen sinkt der Marktwert der festverzinslichen Finanztitel und umgekehrt. Die Währungsrisiken bezeichnen die Gefahr von Verlusten, die infolge von Veränderungen der Währungskurse entstehen. Eine Aufwertung der inländischen Währung führt zu Verlusten bei den Fremdwährungsaktiva und eine Abwertung zu Verlusten bei den Fremdwährungspassiva. Dabei sind auch von den Währungskursen abhängige Finanzinstrumente wie z. B. der Währungsswap60 betroffen.61 Das Rohstoffrisiko beinhaltet die Gefahr einer Ergebnisminderung aufgrund von Rohstoffpreisänderungen. Finanzinstrumente wie z. B.

Termingeschäfte auf Öl, Edelmetalle und andere Rohstoffe können bei Schwankungen der Rohwarenkurse Verluste erleiden.62

Das operationelle Risiko ist in § 264 Abs. 1 SolvV als „die Gefahr von Verlusten, die in Folge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren und Systemen, Menschen oder in Folge externer Ereignisse eintreten“, definiert. Die operationellen Risiken können interner und externer Natur sein. Zu den internen Risikofaktoren gehören Schwächen bzgl. des Managements, der Kontrolle, der Systemsicherheit, fehlerhafte oder gesetzeswidrige Handlungen interner Mitarbeiter, mangelnde Arbeitsabläufe usw. Externe Einflüsse sind gesetzliche Änderungen, Naturkatastrophen, Infrastrukturstörungen etc.63 Die Liquiditätsrisiken sind äußerst komplex und können in vielseitigen Erscheinungsformen auftreten. Nahezu jedes bankbetriebliche Risiko hat eine Wirkung auf die Liquidität. Dennoch ist das Liquiditätsrisikomanagement auf die Steuerung der originären Liquiditätsrisiken fokussiert. Dabei müssen mögliche Einflüsse der derivativen Liquiditätsrisiken berücksichtigt werden. Die Steuerung dieser Risikoarten unterliegt i. d. R. im Gesamtbankrisikomanagement angesiedelten Fachabteilungen wie z. B. die Kredit-, die Markt- oder die Zinsrisikosteuerung.64

3.2 Anforderungen an die Liquidität

3.2.1 Klassische Liquiditätstheorien

Der Entwurf von allgemeinen Richtlinien und Verhaltensmustern in Form von Dispositionsregeln, deren Einhaltung die Liquiditätssicherung der Banken gewährleisten sollte, begann bereits im 19. Jahrhundert.65 Otto Hübner formulierte 1854 die goldene Bankregel und forderte damit eine absolute laufzeit- und betragsmäßige Kongruenz der einzelnen Positionen im Aktiv- und Passivgeschäft.66 Bei der Suche nach den Ursachen für die in dieser Zeit aufgetretenen Bankenkrisen gab Hübner den Banken die berühmte Empfehlung:

„Der Credit, welchen eine Bank geben kann, ohne Gefahr zu laufen, ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen zu können, muss nicht nur im Beträge, sondern auch in der Qualität dem Credite entsprechen, welchen sie genießt“.67 Aus dieser Regel ergibt sich, dass die täglich fälligen Gelder als Kasse gehalten werden mussten und die terminierten Einlagen entsprechend ihrer jeweiligen Laufzeit ausgeliehen werden konnten. Das Eigenkapital dagegen konnte riskant und langfristig in Kredite angelegt werden. Die goldene Bankregel lässt sich mit Hilfe der Schichtenbilanz darstellen (s. Anh. VI).

Die Forderung nach Fristenkongruenz wurde im Rahmen der weiteren Entwicklung kritisiert, da aufgrund der generellen Unsicherheit des Kundenverhaltens für die Bank eine ständige Gefahr für Inkongruenzen besteht. Eine Einhaltung der goldenen Bankregel ist praktisch unmöglich, da sich die effektiv ergebenden Fristen vielfach von den vereinbarten Fristen abweichen. Außerdem bleiben durch eine fristenkongruente Finanzierung die Fristentransformation und damit ein ausschlaggebender Beitrag zur Rentabilität ungenutzt.68 Adolph Wagner hingegen hat die Tatsache berücksichtigt, dass die formellen und tatsächlichen Laufzeiten der Bankeinlagen auseinanderfallen können und 1857 die Bodensatztheorie entwickelt. Erfahrungsgemäß werden nicht alle täglich fälligen Einlagen abgezogen.69 Ein Teil davon bleibt länger auf dem Konto als vertraglich vereinbart, d. h., es wird prolongiert. Zudem finden Substitutionsvorgänge statt, d. h., neue Sichteinlagen fließen regelmäßig zu. Durch die ständige Prolongation und Substitution bildet sich ein „Bodensatz“, der langfristig zur Verfügung steht und längerfristig ertragbringend angelegt werden kann. Liquiditätsreserven sollten nur in Höhe des Nichtbodensatzes vorgehalten werden. Die Ermittlung der Bodensätze und deren Stabilität ist problematisch, da sie vom Einlegerverhalten abhängen. Deshalb empfiehlt Wagner für die „unvorhergesehenen Fälle“ zusätzliche Reserven, den sog. Risikofonds, zu halten.70 Die Bodensatztheorie nach Wagner kann ebenfalls mit Hilfe der Schichtenbilanz dargestellt werden (s. Anh. VII).

Karl Knies hat 1879 die Bodensatztheorie weiterentwickelt, indem er auf die liquiditätspolitische Bedeutung des Aktivgeschäfts hingewiesen hat. Die einzelnen Aktiva unterscheiden sich im Grad ihrer Liquidierbarkeit. Bestimmte Aktiva sind bei Liquiditätsbedarf unabhängig von ihrer ursprünglichen Laufzeit sofort liquidierbar. Deshalb ist die Wahl des Grades der Abtretbarkeit wichtiger als die formellen Laufzeiten der Aktivkredite. Nach der Shiftability-Theorie von Knies ist die Zahlungsbereitschaft einer Bank dann gewährleistet, wenn sie bei Liquiditätsengpässen über ausreichende Aktiva verfügt, welche schnell und ohne große Verluste in Zahlungsmittel umgewandelt werden kann (s. Anh. VIII) .71 Die Shiftability-Vertreter haben den Umfang der Abtretungsverluste nicht als schwerwiegend angesehen und demnach einen maximalen Belastungsfall nicht beachtet. Deshalb entwickelt Wolfgang Stützel die Shiftability-Theorie weiter und berücksichtigt dabei Extremsituationen und die Möglichkeit des vollständigen Einlagenabzugs durch die Kunden. In diesem Zusammenhang betont er die Bedeutung des Eigenkapitals zum Auffangen von Verlusten, die bei der Liquidierung von Aktiva auftreten können (s. Anh. IX).72 Die sog. Maximalbelastungstheorie Stützels beruht auf der Forderung: „Die Summe der Verluste, die bei einer derartigen vorzeitigen Abtretung gewisser Aktiven hingenommen werden müssen, darf nie größer sein als das Eigenkapital. Oder, präziser: Die Anlagepolitik muss stets so betrieben werden, dass das Risiko, in eine Situation zu geraten, in der die Solvabilitätsbilanz keinen Überschuss mehr aufweist, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen bleibt.“73 Für ein Kreditinstitut ist es deshalb notwendig Berechnungen über die im Belastungsfall auftretenden Abtretungsverluste durchzuführen. Um zu wissen, inwieweit ein Kreditinstitut auf den Maximalbelastungsfall vorbereitet ist, fordert Stützel die Erstellung einer „Solvabilitätsbilanz“. Darin sind die Verbindlichkeiten den geschätzten Veräußerungsverlusten gegenüberzustellen.74 An der Maximalbelastungstheorie wurde Kritik geübt, vor allem weil sie keine Auskunft über die zur Abwicklung der täglichen Zahlungsströme notwendigen Bestände an liquiden Mitteln gibt. Es wäre theoretisch zulässig, dass überhaupt keine liquiden Mittel gehalten werden, solange die Grundbedingung der Solvenztheorie eingehalten wird. Außerdem muss das liquiditätspolitische Ziel einer Bank nicht die Vorsorge für den Maximalbelastungsfall, sondern die Verhinderung dieses Ereignisses sein.75

Mittlerweile sind die sog. klassischen Liquiditätstheorien aus praktischer Sicht bedeutungslos. Dennoch haben sie einen maßgeblichen Einfluss auf die aktuellen Liquiditätsvorschriften.76

3.2.2 Bankenaufsichtsrechtliche Anforderungen

3.2.2.1 Quantitative Anforderungen

Die quantitativen Normen sind formale Regelungen über Kennziffern, die auf Basis der Rechenwerke der Institute zu ermitteln sind. Die Aufsichtsnorm gilt als eingehalten, wenn die Kennziffer eine bestimmte vorgegebene Größe erreicht.77 Die ersten Liquiditätsvorschriften in Deutschland wurden im Jahr 1931 unter dem Eindruck der Weltwirtschaftskrise verordnet. Die Kreditinstitute mussten eine Barreserve in Höhe eines Prozentsatzes bestimmter Verbindlichkeiten halten. Allerdings wurde dieser Prozentsatz aufgrund von Erfüllungsproblemen nie genau beziffert. Erst nach der Zahlungsbilanzkrise 1951 wurde in Deutschland eine prozentuale Festlegung der Bankenliquidität gesetzlich vorgeschrieben. Die Bank deutscher Länder verordnete den Richtsatz III. Diese Beurteilungsverfahren basierten auf der direkten Liquiditätsnorm, d. h., die Summe der liquiden Mittel wird mit dem Betrag der Fremdmittel ins Verhältnis gesetzt und ein Prozentsatz der Verbindlichkeiten muss durch Zahlungsmittel gedeckt werden. Aufgrund gewisser Mängel des Richtsatzes III, u. a. seiner geringen Aussagekraft sowie der leichten Manipulierbarkeit durch kurzfristige Geldaufnahme, wurde dieser Richtsatz aufgehoben. Stattdessen wurden die Grundsätze II und III durch BAKred angeordnet, die auf der indirekten Liquiditätsbestimmung basierten.78 Dabei wurde nicht die Summe der liquiden Mittel vorgeschrieben, sondern die Anlage der Refinanzierungsmittel in nicht ohne weiteres liquidierbarer Form eingeschränkt. Der Grundsatz II sollte die langfristige und der Grundsatz III die kurz- und mittelfristige Zahlungsbereitschaft sicherstellen. Bei der Formulierung der Grundsätze wurden insbesondere die Fristenkongruenzgedanken und die Bodensatztheorie miteinbezogen. Das langfristige Bankgeschäft sollte langfristig finanziert werden und im Sinne der Bodensatztheorie wurden bestimmte Prozentsätze der Passivposten zugerechnet. Eine Besonderheit der beiden Grundsätze ist, dass sie sich ergänzten und eine Einheit bildeten, indem ein Finanzierungsüberschuss oder -fehlbetrag im Grundsatz II mit den Finanzierungsmitteln im Grundsatz III verrechnet werden konnte. Aufgrund der starken Veränderung der Strukturen der Kreditwirtschaft im Laufe der Zeit wurde eine grundlegende Überarbeitung der Grundsätze nötig. Sie wurden 1998 durch die veröffentlichte Neufassung des Grundsatzes II abgelöst. Dieser Liquiditätsgrundsatz war bis zum 01.01.2007 für alle Kredit- und bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute verbindlich anzuwenden.79

Die aktuellen Liquiditätsanforderungen sind im § 11 KWG i. V. m. der am 01.01.2007 in Kraft getretenen LiqV festgelegt. Die neue Verordnung (s. Anh. X) übernimmt bis auf wenige Änderungen und Ergänzungen die Vorgaben des alten Grundsatzes II. Die wichtigste Neuerung ist die Möglichkeit für die Institute, anstelle des in den §§ 2 bis 8 LiqV vorgeschriebenen Standardverfahrens bankinterne Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsmodelle zu verwenden. Die bankeigenen Modelle ermöglichen vor allem größeren Instituten ein besseres Liquiditätsrisikomanagement. Nach § 10 Abs. 1 LiqV ist die Verwendung eigener Modelle erlaubt, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 LiqV erfüllt werden (s. Anh. XI). Außerdem ist die Genehmigung der BaFin erforderlich, die auf Antrag und nach einer Prüfung nach § 44 KWG Abs. 1 Satz 2 KWG erfolgen kann.80 Nach § 11 KWG müssen die Institute ihre Mittel so anlegen,,,dassjederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist“.

Die Konkretisierung dieser allgemeinen Formulierung erfolgt in der LiqV. Sie beruhtauf der Prämisse, dass bei einem solventen und ertragsstarken Institut keine unüberbrückbaren Schwierigkeiten bei der Sicherstellung der mittel- und langfristigen Refinanzierung bestehen. Dies kann durch zusätzliche Geldaufnahme am Interbankenmarkt oder durch Veräußerung von Wertpapieren erfolgen. Der kurzfristige Zeitraum, insbesondere der Zeitraum von einem Monat, wird dagegen als kritisch eingeschätzt. Innerhalb der kurzen Frist können auch solvente und ertragsstarke Institute in Liquiditätsengpässe geraten, z.B. durch unerwartete Ereignisse und Marktumstände, die die Zahlungsunfähigkeit des Instituts über das normale Maß hinaus beanspruchen.81

Nach § 1 Abs. 1 LiqV ist die Verordnung auf Kreditinstitute und bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute anzuwenden. Für die E-Geld-Institute82 gelten die Spezialregelungen des § 9 LiqV. Darüber hinaus gilt eine Sonderregelung für Bausparkassen nach § 8 LiqV. Die Zweigniederlassungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG unterliegen nicht der LiqV, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 LiqV erfüllt sind. Gemäß § 12 LiqV darf ein Institut, das kein E-Geld-Institut ist und die in § 339 Abs. 9 oder 10 SolvV festgeschriebene Übergangsbestimmung verwendet, bis zum 01.01.2008 die Anforderungen des alten Grundsatzes II anwenden.

Das Standardverfahren zur Messung und Beurteilung der Liquidität ist in § 2 LiqV festgelegt. Danach sind die liquiditätsrelevanten Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen nach ihrer Restlaufzeit in vier Laufzeitbänder zu erfassen, die insgesamt einen Zeitraum von zwölf Monaten abbilden. Für jedes Laufzeitband sind Kennzahlen zu ermitteln, die sich aus dem Verhältnis der Zahlungsmittel zu den Zahlungsverpflichtungen berechnen. Die BaFin beurteilt die Liquiditätslage anhand der im Voraus zu meldenden sog. Ein-Monats-Kennzahl, die sich als Quotient der innerhalb eines Monats verfügbaren Zahlungsmittel und den im gleichen Zeitraum abrufbaren Zahlungsverpflichtungen ergibt. Die Zahlungsbereitschaft des Instituts wird dann als ausreichend angesehen, wenn die Liquiditätskennziffer den Wert eins nicht unterschreitet. Neben der Ein-Monats- Kennzahl sind zusätzlich die sog. Beobachtungskennzahlen für die drei weiteren Laufzeitbänder zu ermitteln. Für diese Kennziffern sind keine einzuhaltenden Werte vorgegeben. Sie haben einen informativen Charakter und eignen sich zur Analyse der langfristigen Liquiditätsrisiken. Beobachtungskennzahlen unter dem Wert eins weisen auf strukturell bedingte Refinanzierungsschwierigkeiten hin. Hierüber können zukünftige Liquiditätsengpässe frühzeitig erkannt und entsprechende Steuerungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Kennziffern in die gewünschte Richtung zu beeinflussen.83 Die Grundkonstruktion des Standardverfahrens der LiqV ist in der nachfolgenden Abb. 1 dargestellt.

Abb. 1: Grundkonstruktion des Standardverfahrens der LiqV

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Moch, 2007, S. 26

Die Meldefristen sowie weitere Anforderungen an die Meldung der Kennzahlen sind in § 11 LiqV festgelegt.

Die Restlaufzeit ist in § 7 Abs. 1 Nr. 1 LiqV definiert und umfasst den Zeitraum zwischen dem jeweiligen Meldestichtag und dem Fälligkeitstag der jeweiligen Zahlungsmittel bzw. -Verpflichtung.84 Für bestimmte Posten gelten Spezialvorschriften (s. Anh. XII).

Falls die in einem Laufzeitband vorhandenen Zahlungsmittel die Zahlungsverpflichtungen überschreiten, wird der Unterschiedsbetrag dem nächsthöheren Laufzeitband zugerechnet.85 Ein Beispiel für die Berechnung der Kennzahlen ist in der nachfolgenden Tab. 1 dargestellt.

Tab. 1: Beispiel zur Berechnung der Liquiditäts- und Beobachtungskennzahlen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Zeranski, 2007, S. 19

Die Zuordnung der Zahlungsmittel und der Zahlungsverpflichtungen zu den Laufzeitbändern sowie die jeweiligen Bemessungsgrundlagen und Anrechnungssätze sind in den §§ 3 bis 7 der LiqV festgelegt (s. Anh. XIII). Die Bilanzpositionen, die als liquiditätswirksame Zahlungsmittel berücksichtigt werden dürfen, sind in § 3 LiqV erfasst. Dabei wird zwischen Liquidität erster und zweiter Klasse unterschieden. Die Posten der Liquidität erster Klasse sind dem ersten Laufzeitband zuzuordnen und die der zweiten Klasse werden entsprechend ihren Restlaufzeiten allen Laufzeitbändern zugeordnet.86

Die Marktkurse sind in § 6 Abs. 1 Satz 2 LiqV als „die am jeweiligen Meldestichtag amtlich festgestellten Kurse oder, falls nicht verfügbar, die vom Institut ermittelten Marktwerte“ definiert. Sollten die Wertpapiere an mehreren Märkten amtlich notiert sein, ermittelt das Institut die Marktkurse nach einer intern festgelegten Methode, die einheitlich und dauerhaft anzuwenden und zu dokumentieren ist.87 Die Einstufung der börsenorientierten Wertpapiere, der gedeckten Schuldverschreibungen88 und der Investmentanteile an Geldmarkt- und Wertpapierfonds als Liquidität erster Klasse setzt voraus, dass sie nach dem strengen Niederstwertprinzip, d. h. wie Vermögensgegenstände des Umlaufsvermögens, bewertet werden. Bewertet ein Institut in der Handelsbilanz Wertpapiere wie Anlagevermögen, d.h. zum sog. gemilderten Niederstwertprinzip, bedeutet dies, dass die Wertpapiere langfristig gehalten werden und folglich nicht als uneingeschränkt liquide Mittel zur Verfügung stehen.89

Die Wertpapierpensions- und -leihgeschäfte sind ein wichtiges Instrument im Rahmen des Liquiditätsmanagements. Bei Wertpapierdarlehen werden Wertpapiere von einem Verleiher einem Entleiher für einen befristeten Zeitraum gegen Entgelt oder Sicherheiten überlassen. Der Eigentümer der Wertpapiere bleibt der Verleiher. Der Entleiher beschafft sich Liquidität und ist zur Rückübertragung von gleichartigen Wertpapieren verpflichtet. Bei Wertpapierpensionsgeschäften beschafft sich der Pensionsgeber Liquidität, indem er Wertpapiere an einen Dritten, den sog. Pensionsnehmer, veräußert. Bei echten Pensionsgeschäften ist eine Rückübertragung zwingend vorgeschrieben, d. h., der Pensionsnehmer ist verpflichtet die Wertpapiere zurückzuverkaufen. Bei unechten Pensionsgeschäften besteht für den Pensionsnehmer die Option, nicht aber die Verpflichtung zur Rückgabe.90 Die Erfassung der Liquiditätseffekte aus Wertpapierpensions- und -leihgeschäften ist in § 5 LiqV geregelt. Die Liquiditätswirkungen aus diesen Geschäften werden nach dem Bruttoprinzip erfasst, d. h., sowohl die potentiellen Mittelzuflüsse als auch die Mittelabflüsse werden in voller Höhe berücksichtigt. Die Wertpapiere werden derjenigen Vertragspartei zugerechnet, die faktisch über sie verfügt. Die Verpflichtungen zur Rückübertragung der Wertpapiere werden als terminierte Verbindlichkeit der Partei zugerechnet, die die Rückübertragung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen hat (s. Anh. XIV).91

Die Anrechnung bestimmter Posten als liquiditätswirksame Zahlungsmittel ist nach § 3 Abs. 3 LiqV untersagt. Diese sind:

- einzelwertberichtigte Forderungen und Wechsel mit akuten Leistungsstörungen
- Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen
- zurückgekaufte gedeckte Schuldverschreibungen eigener Emissionen, die die Voraussetzungen des § 20a KWG nicht erfüllen
- im Rahmen von Pensions- oder Leihgeschäften übertragene Wertpapiere beim Pensionsgeber oder Verleiher
- als Sicherheiten gestellte Wertpapiere (Ausnahme: Verpfändung bei einer Zentralnotenbank im ESZB)
- sonstige als die in Abs. 1 Nr. 8 genannten Investmentanteile, sofern sie nicht nach Abs. 1 als Zahlungsmittel erfasst sind

Sofern bei Forderungen und Wechsel, auf die Einzelwertberichtigungen gebildet worden sind, Leistungsstörungen auftreten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Posten sichere Zahlungsmittel darstellen. Bei Wertberichtigungen, die nicht auf aktuelle Leistungsstörungen zurückgehen, ist die anrechenbare Liquidität um den Betrag der Wertberichtigung zu kürzen. Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen gelten nicht als Zahlungsmittel, weil sie keine festen Laufzeiten bzw. vereinbarte Kündigungsfristen aufweisen. Zurückgekaufte ungedeckte Schuldverschreibungen eigener Emissionen dürfen nicht als Zahlungsmittel angerechnet werden, da es für ein in Liquiditätsschwierigkeiten geratenes Institut schwierig bis unmöglich wäre seine zurückgekauften eigenen Papiere wieder am Markt unterzubringen und sich auf diese Weise Liquidität zu verschaffen. Im Rahmen von Pensionsgeschäften oder Leihgeschäften übertragene Wertpapiere werden für die Dauer des jeweiligen Geschäfts nicht beim Pensionsgeber (oder Verleiher), sondern beim Pensionsnehmer (oder Entleiher) als liquiditätswirksame Zahlungsmittel angerechnet. Die als Sicherheiten gestellten Wertpapiere, über die das Institut für den Zeitraum der Sicherheitenbestellung nicht verfügt, gelten nicht als Zahlungsmittel, es sei denn, es handelt sich um beim ESZB verpfändete Wertpapiere oder um andere Poolsicherheiten bei der Deutschen Bundesbank.92

Die Bilanzpositionen, die als Zahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden müssen, sind im § 4 LiqV festgelegt. Die Posten ohne vereinbarte Laufzeiten und Kündigungsfristen müssen zwingend dem ersten Laufzeitband zugeordnet werden, da jederzeit mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist. Die Zahlungsverpflichtungen werden mit unterschiedlichen Anrechnungssätzen gewichtet, deren Ermittlung auf empirischen Erfahrungen beruht, wobei die Bodensatztheorie miteinbezogen wird.93

Die LiqV ist dabei in einigen wesentlichen Punkten zu kritisieren. Im Mittelpunkt des Standardverfahrens steht die Annahme, dass die Angemessenheit der Liquiditätsvorsorge wesentlich vom Ausmaß der zu erwartenden Zahlungsströme, dem Bestand an hochliquiden Aktiva und den ungenutzten Refinanzierungslinien am Geldmarkt bestimmt wird.94 Dabei ist sie auf die Erfassung und Begrenzung des Abruf- und Refinanzierungsrisiko fokussiert und berücksichtigt nicht das Terminrisiko. Das Liquiditätsrisiko wird ferner nicht hinsichtlich verschiedener Währungen bzw. Regionen analysiert. Außerdem erfolgt die Quantifizierung des Risikos anhand stichtagsbezogener Bilanzkennzahlen, ohne die zukünftigen Zahlungsströme des Instituts im Einzelnen zu beachten.95 Dabei werden die Zahlungsströme aus den außerbilanziellen Geschäften mit Derivaten, deren Bedeutung und Umfang stetig zunehmen, nicht berücksichtigt.96 Außerdem bleibt eine Vielzahl von ertrags- und aufwandswirksamen Zahlungsströmen, wie z. B. Steuer- und Gehaltszahlungen, Zinsen und Provisionen, nicht erfasst. Darüber hinaus ist die Höhe der unterstellten Anrechnungssätze zu bezweifeln. Die Abzugsquoten basieren auf Durchschnittwerten sämtlicher Institute, können aber bei einzelnen Instituten aufgrund des unterschiedlichen Kundenverhaltens deutlich abweichen. Somit mindert sich die Aussagekraft der berechneten Kennzahlen. Aus diesen Gründen liefert das Standardverfahren der LiqV nur ein unvollständiges Bild der tatsächlichen Liquiditätslage und ist für weitgehende interne Steuerungszwecke nicht besonders geeignet. Daraus resultiert die Notwendigkeit zusätzliche Methoden zu verwenden.97 Diese werden in den Kapiteln 3.4 bis 3.6 näher erläutert.

3.2.2.2 Qualitative Anforderungen

Bei den qualitativen Normen handelt es sich um Rahmenvorgaben, welche individuelle Merkmale wie die Institutsgröße sowie die Art, den Umfang und das Risikoausmaß der betriebenen Geschäfte berücksichtigen. Die Institute haben die Möglichkeit auf eigene Verantwortung zu entscheiden, welche Ansätze, Methoden und Verfahren sie hiervon nutzen.98

Die Entwicklung von Mindeststandards und Grundprinzipien, die ein effizientes Liquiditätsrisikomanagement sicherstellen sollen, steht im Fokus verschiedener internationaler Gremien, Aufsichtsbehörden und Zentralbanken. Die EZB und das BSC erstellten in den Jahren 2002 und 2004 Berichte über Faktoren, die Einflüsse auf das Liquiditätsmanagement der Banken haben können, und analysierten verschiedene Aspekte des Liquiditätsrisikomanagements. Die Working Group on Developments in Banking, eine Untergruppe des BSC, hat weitere Analysen durchgeführt und im Jahr 2007 das „Liquidity risk management in the EU for cross­border banking groups“ erstellt. Dabei wurde insbesondere auf das Liquiditätsrisikomanagement bei grenzüberschreitenden Bankengruppen eingegangen.99

Eine weitere Initiative zum Liquiditätsrisikomanagement ist die des IIF, das im Jahr 2005 ein „Special Committee on Liquidity Risk“ gegründet hat, mit dem Ziel „Industry Best Practices“ im Liquiditätsrisikomanagement zu entwickeln. Das „Special Committee“ hat im Jahr 2007 einen detaillierten Anforderungskatalog, die sog. Principles of Liquidity Risk Management, verfasst, der als Leitfaden für ein angemessenes internes Liquiditätsrisikomanagement dienen soll.100 Im Vordergrund der IIF-Prinzipien stehen die Governance und Disclosure, der analytische Rahmen sowie die Stressszenarien und Notfallplanungen für Liquiditätsrisiken. Im Rahmen der Governance und Disclosure sollte der Managementprozess des Liquiditätsrisikos schriftlich festgelegt werden und sich in der Strategie der Bank widerspiegeln. Die Zuständigkeiten im Liquiditätsrisikomanagementprozess sind klar festzusetzen und die einzelnen Prozesse sind vom Vorstand laufend zu überwachen. In den analytischen Rahmenbedingungen sind die Vorgaben an die Ausgestaltung interner Risikomess- und Steuerungssysteme ausgearbeitet. Die Institute sollten mathematisch-statistische Methoden zur Messung und Überwachung der Liquiditätsrisiken verwenden. Diese Methoden sollen ermöglichen, die zukünftigen Zahlungsströme der Aktiva und Passiva über einen Zeithorizont zu prognostizieren. Dabei sollen die Institute interne und externe Auswirkungen auf ihre Liquiditätsposition berücksichtigen. Die Ergebnisse solcher Szenarien sind in das Berichtswesen miteinzubeziehen. Darüber hinaus sollten die Banken einen Maßnahmenkatalog für Liquiditätsengpässe erarbeiten.101

Die bedeutsamsten qualitativen Ansätze zum Liquiditätsrisikomanagement sind die Empfehlungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht. Der im Jahr 2000 veröffentliche Leitfaden „Sound Practices for Managing Liquidity in Banking Organisations“ aktualisiert das 1992 erschienene „Framework for Measuring Liquidity“ und berücksichtigt Veränderungen in der Geschäftspraxis der Kreditwirtschaft, neue Refinanzierungswege und Möglichkeiten der Liquiditätssteuerung.

[...]


1 Vgl. Wagneretal., 2002, S. 1

2 Deppe, 1961, S. 303f.

3 Vgl. Bartetzky et al., 2008, S. 2 ff., 52 ff.

4 Während einer Periode niedriger Zinsen in den USA wurden Immobilienkredite an Schuldner zweitklassiger („subprime“) Bonität vergeben und ein großer Teil dieser Kredite als forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) weltweit verkauft. Teilweise von Banken initiiert, wurden die sog. „SPV“ gegründet. Diese kaufen die ABS und refinanzieren sich durch die Emission kurzfristiger Wertpapiere, welche durch die gekauften Anleihen besichert sind. Als die Zinsen in den USA stiegen, wurden immer mehr „Subprime-Schuldner“ zahlungsunfähig. Massenhafte Kreditausfälle führten zu Verlusten in Milliardenhöhe. Die Immobilienanleihen verloren an Wert und wurden unattraktiv für die Investoren. Folglich konnten die „SPV“ ihre kurzfristige Refinanzierung nicht sicherstellen. Die Banken mussten ihren eigenen SPV Liquidität gewähren. Aufgrund des hohen Liquiditätsbedarfs waren die Institute untereinander nicht bereit sich Liquidität zur Verfügung zu stellen. In Deutschland wurden die IKB und die Sachsen LB beinahe insolvent (Vgl. Grass, 2007, S. 20). Weitere Banken wurden von der Krise auch schwer betroffen und erleiden immer noch erhebliche Verluste (Vgl. http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,570886,00.html, 01.09.2008).

5 Vgl. Bartetzky et al., 2008, S. 5, Quast/Logen, 2008, S. 11

6 Vgl. Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 20 ff.

7 Vgl. EZB, 2004, S. 35, S. 44 ff.

8 Vgl. Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 2 ff.

9 Vgl. Becker/Peppmeler, 2006, S. 23 ff.

10 Vgl. Moch, 2007, S. 20

11 Vgl. Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 355 ff.

12 Vgl. Becker/Peppmeier, 2006, S. 34

13 Vgl. Becker/Peppmeier, 2006, S. 15

14 Vgl. Adrian/Heidorn, 2000, S. 617

15 Vgl. Becker/Peppmeier, 2006, S. 17 ff.

16 Vgl. Adrian/Heidorn, 2000, S. 618

17 Vgl. Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 371

18 Vgl. Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 46 ff.

19 Vgl. http://www.bafln.de/cln_116/nn_722834/DE/BaFln/Aufgaben/Bankenaufslcht/banke naufslcht_node.html?_nnn=true, 29.06.2008

20 Vgl. Becker/Peppmeier, 2006, S. 36 ff., Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 48 ff.

21 Vgl. Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 45 ff.

22 Vgl. Becker/Peppmeier, 2006, S. 119ff., Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 219

23 Vgl. Bellavite-Hövermann etal., 2001, S. 521

24 Vgl. http://www.bafin.de/cln_116/nn_724456/DE/Unternehmen/BankenFinanzdienstleister/

Basel2/basel2__ node.html?_ nnn=true, 29.06.2008

25 Vgl. Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 387 ff., Becker/Peppmeler, 2006, S. 60

26 Vorschlag für Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, 14. Juli 2004 (Vgl. Hannemann etal., 2008, S. 5).

27 Vgl. Hannemann et al., 2008, S. 5, Hofmann, 2007, S. 2

28 Vgl. Becker/Peppmeier, 2006, S. 60

29 Vgl. Wurm et al., 2007, S. 445 ff., Becker/Peppmeier, 2006, S. 60

30 Vgl. Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 392

31 Vgl. Becker/Peppmeler, 2006, S. 40 ff.

32 Vgl. Bartetzky et al., 2008, S. 59

33 Vgl. http://www.risknet.de/RiskNET-News.29.0.html?&no_cache=1 &tx_ttnews%5Btt_news %5D=1135, 29.06.2008

34 Vgl. http://www.handelsblatt.com/unternehmen/banken-versicherungen/staatsgarantie- kann-panik-nicht-stoppen;1324420, 29.06.2008

35 Vgl. http://www.bafin.de/cln_116/nn_724456/DE/Unternehmen/BankenFlnanzdlenstlelster/ Basel2/basel2________ node.html? nnn=true, 29.06.2008

36 Vgl. Bartetzky et al., 2008, S. 58, Hofmann, 2007, S. 10

37 BaFin, 2005, S. 3

38 Vgl. Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 384 ff., Hannemann et al., 2008, S. 24 ff.

39 Vgl. http://www.bafin.de/cln_116/nn_724456/DE/Unternehmen/BankenFlnanzdlenstlelster/ Basel2/basel2________ node html? nnn=true, 29.06.2008

40 Vgl. Bartetzky et al., 2008, S. 8 ff.

41 Commercial Papers sind Geldmarktpapiere, die als Inhaberpapiere ausgestattet sind. Die Laufzeiten können auf die individuellen Bedürfnisse der Anleger angepasst werden (Vgl. http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/commercial-paper-cp/commercial-paper-cp.htm, 01.09.2008).

42 Certificates of Deposit sind von Banken emittierte Geldmarktpapiere in Form von Inhaberpapieren. Ihre Laufzeiten sind im Gegensatz zu den der Commercial Papers standardisiert und bewegen sich zwischen 30 Tagen und 5 Jahren (Vgl. http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/certificate-of-deposit-cd/certificate-of-deposit-cd.htm, 01.09.2008).

43 Vgl. Büschgen, 1991, S. 538, Moch, 2007, S. 6

44 Vgl. Bartetzky et al., 2008, S. 9 ff.

45 Vgl. Büschgen, 1991, S. 696 ff.

46 Vgl. Büschgen, 1991, S. 695

47 Vgl. Schum, 1995, S. 59

48 Schulte, 1998, S. 12

49 Schierenbeck et al., 2001, S. 900

50 Vgl. Bartetzky et al., 2008, S. 12

51 Vgl. Schierenbeck et al., 2001, S. 900, Schulte/Horsch, 2002, S. 54

52 Vgl. Schierenbeck et al., 2001, S. 900

53 Vgl. Becker, 2007, S. 22

54 Vgl. Zeranski, 2007, S. 8

55 Das Optionsgeschäft ist eine Form des Termingeschäfts. Der Käufer hat das Recht, nicht aber die Pflicht, gegen Zahlung einer Optionsprämie eine bestimmte Anzahl von Wertpapieren einer bestimmten Aktienart, die zum Handel zugelassen ist, zu einem Basispreis innerhalb einer Periode oder zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu kaufen (Call Option) oder zu verkaufen (Put Option). Dies kann er entweder in dem gesamten Zeitraum bis zur Fälligkeit (American Option) oder nur am Fälligkeitstag (European Option) tun (Vgl. http://www.foerderland.de/807+M5e3f31768be.0.html, 01.09.2008).

56 Derivate sind Finanzinstrumente, deren Wert sich vom Preis oder Maß eines anderen Basiswertes (Underlying) ableitet. Als Basiswert werden z. B. Wertpapiere, Indizes, Zinssätze, Devisen etc. verwendet. Die Derivate werden als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Fest- oder Optionsgeschäfte sowohl an Börsen als auch außerbörslich (direkt zwischen den Vertragspartnern) gehandelt (Vgl. Hartmann-Wendesl et al., 2007, S. 251 f.).

57 Devisentermingeschäfte sind Vereinbarungen, eine Währung gegen eine andere Währung zu einem im Moment des Geschäftsabschlusses bestimmten Termin in der Zukunft und festgelegten Kurs zu tauschen (Vgl. http://de.mimi.hu/finanz/devisentermingeschaeft.html, 01.09.2008).

58 Vgl. Becker, 2007, S. 22, Becker/Peppmeier, 2006, S. 52, Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 252 ff.

59 Die Finanzinstrumente sind in § 1 Abs. 11 KWG definiert und umfassen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen, Rechnungseinheiten und Derivate.

60 Bei einem Währungsswap tauschen zwei Partner Fremdwährungspositionen einschließlich der damit verbundenen Zinszahlungen, z. B. Aufnahme eines Euro-Kredits und Eintausch gegen einen US-Dollar-Kredit des Swap-Partners (Vgl. http://de.mimi.hu/finanz/waehrungsswap.html, 01.09.2008).

61 Vgl. Schierenbeck, 2001, S. 7

62 Vgl. Becker, 2007, S. 22 ff., Becker/Peppmeier, 2006, S. 390 ff.

63 Vgl. Becker, 2007, S. 24ff.

64 Vgl. Schierenbeck et al., 2001, S. 900, Moch, 2007, S. 14

65 Vgl. Kinast, 1976, S. 37

66 Vgl. Adrian/Heidorn, 1996, S. 626

67 Hübner, 1854, S. 28

68 Vgl. Baumhauer, 1978, S. 175 ff.

69 Vgl. Wagner, 1857, S. 167 ff.

70 Vgl. Wagner, 1857, S. 170 ff.

71 Vgl. Kinast, 1976, S. 55, Knies, 1931, S. 242 ff.

72 Vgl. Baumhauer, 1978, S. 185 ff.

73 Stützel, 1959, S.43

74 Vgl. Kinast, 1976, S. 61 ff.

75 Vgl. Czech, 1972, S. 148 ff.

76 Vgl. Moch, 2007, S. 53

77 Vgl. Zeranski, 2007, S. 9

78 Vgl. Bellavite-Hövermann et al., 2001 ,S. 510 ff.

79 Vgl. Büschgen, 1991, S. 702, Bellavite-Hövermann et al., 2001 S. 590ff.

80 Vgl. Zeranski, 2007, S. 14 ff., Moch, 2007, S. 28

81 Vgl. Zeranski, 2007, S. 16, Moch, 2007, S. 26 ff.

82 E-Geld-Institute sind nach § 1 Abs. 3d KWG Kreditinstitute, die ausschließlich E-Geld-Geschäfte (Ausgabe und Verwaltung von elektronischem Geld) betreiben.

83 Vgl. Zeranski, 2007, S. 16 ff., Moch, 2007, S. 60

84 Vgl. Zeranski, 2007, S. 28

85 Vgl. Zeranski, 2007, S. 18

86 Vgl. Moch, 2007, S. 26

87 Vgl. Zeranski, 2007, S. 27

88 Schuldverschreibungen sind festverzinsliche Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen. Sie werden als Inhaberpapiere ausgegeben und verbriefen Ansprüche der Gläubiger auf Zinsen und Rückzahlung. Im Gegensatz zu Aktien sind die Kapitalgeber nicht Anteilseigner, sondern Gläubiger, und die Mittel nicht Eigenkapital, sondern Fremdkapital des Emittenten (Vgl. Becker/Peppmeier, 2006, S. 252 f.). Die gedeckten Schuldverschreibungen sind in § 20a KWG definiert. Sie werden auf Basis strenger Vorschriften ausgegeben und bieten daher im Gegensatz zu den ungedeckten Schuldverschreibungen höchste Sicherheit.

89 Vgl. Bellavite-Hövermann etal., 2001, S. 551

90 Vgl. Hartmann-Wendels et al., 2007, S. 420 ff.

91 Vgl. Zeranski, 2007, S. 25

92 Vgl. Mielk, 1999, S. 292ff.

93 Vgl. Moch, 2007, S. 58

94 Vgl. Deutsche Bundesbank, 1999, S. 6 ff.

95 Vgl. Zeranski, 2007, S. 31, Moch, 2007, S. 60 ff.

96 Vgl. Bartetzky et al., 2008, S. 69

97 Vgl. Zeranski, 2007, S. 31 ff., Moch, 2007, S. 60 ff.

98 Vgl. Zeranski, 2007, S. 9

99 Vgl. Bartetzky et al., 2008, S. 55, EZB, 2002, 2004a, EZB, 2007

100 Vgl. Bartetzky et al., 2008, S. 53

101 Vgl. IIF, 2007, Bartetzky et al., 2008, S. 54

Ende der Leseprobe aus 234 Seiten

Details

Titel
Methoden des Liquiditätsrisikomanagements im Kreditwesen in der Bundesrepublik Deutschland
Hochschule
Hochschule Mainz
Note
2.3
Autor
Jahr
2008
Seiten
234
Katalognummer
V186626
ISBN (eBook)
9783656996620
ISBN (Buch)
9783869433219
Dateigröße
8593 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
methoden, liquiditätsrisikomanagements, kreditwesen, bundesrepublik, deutschland
Arbeit zitieren
Desislava Stankova (Autor:in), 2008, Methoden des Liquiditätsrisikomanagements im Kreditwesen in der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/186626

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