Rechtsfragen des elektronischen Geschäftsverkehrs im Internet. Einrichtung eines Vertriebssystems und Gestaltung der Kundenbeziehungen


Diplomarbeit, 1999

107 Seiten, Note: 1.3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Ausgangslage
1.2 Zielsetzung und Überblick

2 Der elektronische Geschäftsverkehr im Internet
2.1 Definition und Abgrenzung
2.2 Aktuelle Situation des elektronischen Geschäftsverkehrs im Internet
2.3 Das Internet
2.3.1 Definition
2.3.2 Entwicklung des Internet
2.3.3 Datenübertragung
2.3.4 World Wide Web
2.3.5 IP-Adressen und Domainnamen

3 Übersicht über die Rechtsgrundlagen
3.1 Deutsches Recht
3.2 Europäisches Recht

4 Rechtliche Fragen bei der Einrichtung eines Vertriebssystems im Internet
4.1 Einrichtung des Internetzugangs und der Internetseite
4.1.1 Der Vertrag mit dem Access-Provider
4.1.2 Der Vertrag mit dem Presence Provider
4.1.3 Der Vertrag über das Webdesign
4.2 Die Wahl des Domainnamens
4.2.1 Domainvergabe durch die DENIC e.G.
4.2.2 Wert des Domainnamens für das Unternehmen
4.2.3 Domainnamenkonflikte

5 Vertragliche Gestaltung der Kunden-beziehungen beim elektronischen Geschäftsverkehr im Internet
5.1 Vertragsabschluß
5.1.1 Elektronische Willenserklärungen
5.1.2 Anfechtbarkeit elektronischer Willenserklärungen
5.1.3 Rechtliche Einordnung
5.1.4 Zugang elektronischer Willenserklärungen
5.1.5 Widerruf elektronischer Willenserklärungen
5.1.6 Ordnungsvorschriften
5.1.7 Voraussichtliche Änderungen durch die E-Commerce-Richtlinie der EU
5.2 Vertragsdurchsetzung und Elektronische Signatur
5.2.1 Beweiskraft elektronischer Dokumente
5.2.2 Schriftformerfordernis
5.2.3 Funktionsweise elektronischer Signaturen
5.2.4 Das deutsche Signaturgesetz
5.2.5 Die Signatur-Richtlinie der EU
5.3 Zahlungsverkehr
5.3.1 Einleitung
5.3.2 Lastschriftverfahren
5.3.3 Unverschlüsselte Kreditkartenzahlung
5.3.4 Verschlüsselte Kreditkartenzahlung
5.3.5 Elektronisches Geld
5.3.6 Europarechtliche Vorgaben
5.4 Verbraucherschutz
5.4.1 Kollisionsrechtliche Regelungen
5.4.2 Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
5.4.3 Verbraucherkreditgesetz
5.4.4 Fernunterrichtsgesetz
5.4.5 Haustürwiderrufsgesetz
5.4.6 Fernabsatzrichtlinie der EU
5.4.7 Fernabsatzgesetz
5.4.8 Bedeutung für Unternehmen
5.4.9 Selbstregulierung

6 Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Der elektronische Geschäftsverkehr im Internet ist derzeit in einem stetigen Wachstum begriffen[1]. Für das Jahr 1999 wird in Deutschland ein Umsatz über dieses Medium von ca. 7 Mrd. DM erwartet. In zwei Jahren soll er zwischen 20 und 30 Mrd. DM liegen. Für den europäischen Markt werden 65 Mrd. US$ erwartet.[2]

In der Diskussion über den elektronischen Geschäftsverkehr spielen Aspekte aus den Bereichen Management, Marketing und Logistik sowie rechtliche Fragen eine Rolle. Dabei werden Vorteile vor allem in niedrigeren Kosten für Werbung und Logistik, verbesserten Marktforschungsmöglichkeiten, mehr Gelegenheiten für Nischenmarketing und einem leichteren Marktzugang für kleine und mittlere Unternehmen gesehen. Dadurch ermöglicht es der elektronische Geschäftsverkehr den Unternehmen, ihr Geschäft von der Konsumentenseite her neu zu definieren bzw. neue Märkte zu schaffen.[3]

Mit zunehmender wirtschaftlicher Relevanz werden auch rechtliche Fragestellungen in der Praxis bedeutender. Es gilt, die Anwendbarkeit des Wirtschaftsrecht zu überprüfen und es gegebenenfalls anzupassen und weiterzuentwickeln. Denn Rechtssicherheit bei der Abwicklung von Geschäftstransaktionen über das Internet wird neben Datensicherheit eine wichtige Voraussetzung für die weitere Ausdehnung des elektronischen Geschäftsverkehrs sein. Um sie zu gewährleisten, ist es entscheidend, den Gegensatz zwischen dem Internet, das sich nicht an Staatsgrenzen orientiert, und den Rechtsordnungen, die innerhalb dieser Grenzen entstanden sind und gelten, zu überwinden.

1.2 Zielsetzung und Überblick

Diese Arbeit betrachtet einige rechtliche Fragen, mit denen ein deutsches Unternehmen, das über das Internet Waren und Dienstleistungen an seine Endkunden verkaufen möchte, konfrontiert wird. Sie versucht, den derzeitigen Stand der Rechtslage aufzuzeigen sowie auf Tendenzen hinzuweisen.

Zunächst sollen im 2. Kapitel der Begriff und die technischen Grundlagen des „Elektronischen Geschäftsverkehrs im Internet“ beschrieben werden.

Anschließend gibt das 3. Kapitel einen Überblick über die für diese Arbeit relevanten deutschen und internationalen Rechtsgrundlagen[4].

Das 4. Kapitel beschäftigt sich mit rechtlichen Fragen, die sich bei der Einrichtung eines Geschäfts im Internet ergeben. Welche Verträge müssen abgeschlossen werden, um das Unternehmen im Internet präsentieren zu können? Welche Rechte entstehen daraus? Worauf ist bei der Auswahl des Domainnamens zu achten?

Im 5. Kapitel werden rechtliche Aspekte der Kundenbeziehungen beim elektronischen Geschäftsverkehr betrachtet. Dies geschieht in Anlehnung an den chronologischen Ablauf einer elektronischen Geschäftstransaktion:

- Vertragsabschluß,
- Vertragsdurchsetzung und
- elektronischer Zahlungsverkehr.

Anschließend werden verbraucherschutzrechtliche Aspekte und deren Bedeutung für die Unternehmen aufgezeigt.

Datenschutz- und urheberrechtliche Fragestellungen bleiben ausgeklammert, da sie den Rahmen dieser Arbeit sprengen würden. Unberücksichtigt bleiben weiterhin Aspekte des Wettbewerbsrechts und der Produkthaftung.

2 Der elektronische Geschäftsverkehr im Internet

2.1 Definition und Abgrenzung

Allgemein bezeichnet der Begriff elektronischer Geschäftsverkehr jede geschäftliche Transaktion, die mit Hilfe von elektronischen Medien durchgeführt wird.[5] Unter diese Definition fallen auch elektronische Geschäftsbeziehungen innerhalb multinationaler oder virtueller Unternehmen.

Im engeren Sinne ist elektronischer Geschäftsverkehr als eine Form von Handel zu sehen, bei der die für den Vertragsabschluß notwendigen Willenserklärungen elektronisch transportiert werden.[6] Dabei können je nach Teilnehmer grundsätzlich vier Arten unterschieden werden:

- Unternehmen – Unternehmen
- Unternehmen – Konsument
- Unternehmen – Verwaltung
- Konsument – Verwaltung

In dieser Arbeit soll die elektronische Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen und Konsument näher betrachtet werden. Man spricht hier auch vom elektronischen Einzelhandel[7].

Als Medium für die Transaktionen kommen Telefon, Telefax oder ein elektronisches Netzwerk in Frage.[8] Bei letztgenannter Alternative können drei Varianten unterschieden werden:

- Online-Dienste,
- Electronic Data Interchange und
- das Internet.

Bei Online-Diensten handelt es sich um geschlossene Netzwerke, die ihren Mitgliedern verschiedene Dienste kostenpflichtig zur Verfügung stellen, z. B. Nachrichten, Bankgeschäfte, Versandhandel. Die wichtigsten Online-Dienste wie T-Online, CompuServe, AOL und MSN sind inzwischen ins Internet integriert. Sie werden hauptsächlich als Zugangsvermittler zum Internet genutzt und haben damit an eigenständiger Bedeutung verloren.[9]

Electronic Data Interchange (EDI) dient dazu „Geschäftsinformationen in standardisierten Formaten zwischen EDV-Anlagen [auszutauschen]“.[10] Der Datenaustausch findet innerhalb einer geschlossenen Gruppe von Mitgliedern statt, die ihre Geschäftsbeziehung zuvor durch einen konventionellen, schriftlichen Vertrag geregelt haben.[11] EDI eignet sich zur Abwicklung „[routinemäßiger] Geschäftstransaktionen wie Bestellungen, Auftragsbestäti-gungen, Rechnungen ... von in sich geschlossenen Anwendungsbereichen“[12]. Es findet daher besonders im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Anwendung, z. B. in der Automobilindustrie.

Im Gegensatz zu EDI ermöglicht der elektronische Geschäftsverkehr im Internet prinzipiell spontane Transaktionen, da es sich um ein offenes Netzwerk handelt. Er ist somit auch für den Einzelhandel attraktiv.

Der elektronische Geschäftsverkehr im Internet umfaßt vier Schritte:

1. Präsentation der Waren bzw. Dienstleistungen im Internet

2. Abschluß des Kaufvertrages

a) über das Internet bzw. mittels E-mail
b) per Fax, Brief o. ä.
3. Lieferung a) direkt über das Internet, z. B. Software und Musik
b) indirekt per Versand

4. Zahlung a) mit elektronischen Geld oder Geldkarte direkt über das Internet
b) per Überweisung, Lastschrift oder andere klassische Zahlungsarten außerhalb des Internet.

Es wird deutlich, daß nicht alle Schritte zwingend über das Internet erfolgen. In den meisten Fällen wird Kommunikationstechnologie lediglich in einigen Phasen einbezogen. Man spricht von elektronisch unterstützten Markt-beziehungen. Erfolgen alle Schritte über das Internet handelt es sich um einen elektronischen Markt [13] . Eine solche Konstellation findet man in der Praxis
z. B. im Tourismusbereich[14].

2.2 Aktuelle Situation des elektronischen Geschäftsverkehrs im Internet

Die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs hängt eng mit der der Internetnutzung zusammen. Je mehr Menschen über eine Internetanbindung verfügen, umso größer ist der potentielle Markt für die Unternehmen.

Die Zahl der Internetnutzer in Deutschland wird für 1999 auf ca. 9,4 Millionen geschätzt und soll bis zum Jahr 2002 auf bis zu 19,9 Millionen ansteigen[15]. Es ist allerdings hinzuzufügen, daß Deutschland damit im europäischen Vergleich nur eine mittlere Stellung einnimmt[16]. Gleichzeitig steigt die kommerzielle Nutzung des Internet. Derzeit sollen rund 47% der deutschen Firmen über eine Internetseite verfügen, was allerdings nicht bedeutet, daß sie auch ihre Waren und Dienstleistungen dort zum Verkauf anbieten. Ihre Anzahl soll sich innerhalb der nächsten zwei Jahre auf 69% vergrößern.[17]

Die Gründe für die Präsenz im Internet sind dabei je nach Art des Unternehmens verschieden. Während Händler Marktexpansion (69%) und eine stärkere Kundenbindung (61%) als wichtigste Ziele angeben, ist letztere bei Herstellern von Produkten und Dienstleistungen mit 88% von herausragender Bedeutung. Zusätzlich sieht dieses Gruppe von Unternehmen im elektronischen Geschäftsverkehr die Möglichkeit, sich von ihren Konkurrenten zu differenzieren (69%).[18]

Ca. 1/3 der Internetnutzer kauft über das Internet. Dabei sind im Warenbereich vor allem Bücher, CDs, Software und Kleidung gefragt. Bei den Dienstleistungen dominieren zur Zeit das Online-Banking und die Tourismusbranche. Allerdings nutzen sogar 70% das Internet zur Produktinformation[19]. Hier liegt also Potential für die Unternehmen.

2.3 Das Internet

Für das Verständnis des elektronischen Geschäftsverkehrs im Internet, seiner Gebrauchs- und Mißbrauchsmöglichkeiten, ist es zunächst notwendig, die Funktionsweise und die Entstehung des Internet selbst zu betrachten.

2.3.1 Definition

„Das Internet ist ein weltweiter Verbund von Computernetzwerken und Rechnern.“[20]. Diese bleiben autonom, so daß das Internet keiner einheitlichen, verantwortlichen Leitung untersteht. Das Internet ist ein offenes System. Es kann also grundsätzlich jedes Netzwerk am Internet teilnehmen. Voraussetzung für die Kommunikation zwischen den verschiedenen Netzwerken sind einheitliche Übertragungsregeln für die Daten. Hierfür hat sich das Übertragungsprotokoll „Transmission Control Protocol/ Internet Protocol“ (TCP/IP) durchgesetzt.[21] Der Zugang zum Internet wird durch den sogenannten Access-Provider hergestellt.

2.3.2 Entwicklung des Internet

Die Idee des Internet entstand in den 60er Jahren. Das amerikanische Verteidigungsministerium plante ein Informationssystem zur Lösung militärisch-logistischer Probleme. Dieses sollte dezentral organisiert sein, um auch im Falle des Ausfalls eines Teilsystems funktionsfähig zu bleiben.[22] Die Verbindung der ersten vier Rechner zum „ARPANET“[23] erfolgte am 11. September 1969 an der University of California in Los Angeles. In den folgenden Jahren wurden auch Forschungseinrichtungen und Universitäten an das Netzwerk angeschlossen. 1983 wurde das Internet in das militärisch genutzte MIL-NET und das zivile ARPANET aufgeteilt. Letzteres diente bis 1990 als Backbone[24] für das Internet, dann wurde es mit dem schnelleren NFSNET[25] verschmolzen. Ebenfalls 1983 wurde das Übertragungsprotokoll TCP/IP als Standard eingeführt. Damit wurde die Verknüpfung unterschiedlicher Netzwerke möglich[26].

Das Internet war zunächst eine rein amerikanische Angelegenheit. Das erste deutsche Pilotprojekt startete 1984 an der Universität Karlsruhe. Das Internet konnte sich aber in Europa erst mit der Inbetriebnahme einer leistungsfähigen Internet-Hauptstrecke (EBONE) durchsetzen.[27] Inzwischen sind 47,15 Millionen[28] Computer in Europa an das Internet angeschlossen.

Ein wichtiger Schritt für die Entwicklung des Internet war die Implementierung des World Wide Web 1992. Es begünstigt nutzerfreundliche Bedienung und multimediale Darstellung und machte das Internet zu einem „globalen Informations- und Kommunikationsmedium“[29]. Es wurde dadurch für eine Kommerzialisierung interessant. In diesem Zusammenhang ist die Übernahme des NFSNET 1995 durch fünf amerikanische Kommunikationsunternehmen zu sehen.[30]

Das NSF hat danach seine Aktivitäten auf die Entwicklung des Internet II verlegt. Es handelt sich dabei um ein Hochgeschwindigkeits-Computernetzwerk, das allerdings zunächst nicht für eine kommerzielle Nutzung zur Verfügung stehen soll.[31] Die Entwicklungen auf diesem Gebiet werden aber mittel- und langfristig auch positive Auswirkungen auf die technischen Gegebenheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs haben.

2.3.3 Datenübertragung

Bei der Wahl des Übertragungsmechanismus stellten die militärischen Gründer des Internet den Anspruch, daß „der Datenstrom möglichst unangreifbar sein und flexibel fließen können“[32] sollte. Deshalb entschied man sich für die Paketübertragung, bei der die Daten in einzelne Abschnitte (Pakete) unterteilt werden.

Die Basis der Datenübertragung im Internet ist das bereits oben erwähnte TCP/IP. Dieses Protokoll beinhaltet die Regeln, nach denen die Kommunikation abläuft.

IP ist dafür zuständig, die Adressen der beteiligten Rechner zu definieren. Jedes Nachrichtenpaket wird mit der Absender- und Empfängeradresse versehen, vergleichbar mit einem Briefumschlag.[33]

TCP regelt die eigentliche Übertragung in drei Phasen:

- Während des Verbindungsaufbaus fragt der Absender dreimal beim Empfänger an und läßt sich die Richtigkeit der Adresse bestätigen.
- Erst dann erfolgt die eigentliche Datenübertragung.
Die Datenpakete werden numeriert (sequenziert) und einzeln verschickt, wobei sich jedes seinen eigenen Weg zum Empfänger sucht (routing). Dort angekommen werden die Pakete in der richtigen Reihenfolge wieder zusammengesetzt.
- Die Übertragung endet mit dem Verbindungsabbau.[34]

Das TCP/IP-Protokoll ist unabhängig vom Übertragungsmedium. Es kann Daten sowohl über Kupfer- oder Glasfaserkabel, als auch Funkverbindungen weiterleiten. Zudem zeichnet sich TCP/IP durch Interoperabilität aus, d. h. es ermöglicht die Verbindung von Systemen mit unterschiedlichen Protokollen. Darum wird das Internet auch als offenes Netzwerk bezeichnet.

Das Routing-Verfahren sichert eine effiziente Nutzung der Netzwerk-ressourcen, indem Datenpakete um ausgelastete Server herumgeleitet werden anstatt einen vorbestimmten Weg zu nehmen. In dieser Eigenschaft liegt auch der Grund für die Unkontrollierbarkeit des Internet.

Außerdem ist TCP/IP relativ unempfindlich für Störungen. Eventuell verlorene Datenpakete werden automatisch neu angefordert.[35]

2.3.4 World Wide Web

Das World Wide Web (WWW) ist eine Internet-Anwendung. Es wurde zu Beginn der 90er Jahre am Kernforschungszentrum CERN in Genf entwickelt.[36]

Das WWW ermöglicht einen systemunabhängigen Informationszugriff über ein einheitliches Adressiersystem (URL[37] ).[38] Ein Anbieter speichert eine Seite ab, die dann weltweit durch Eingabe der URL im Web-Browser[39] aufgerufen werden kann. Über ein multimediafähiges Netzwerkprotokoll (http) können Text, Bild und Ton parallel dargestellt werden. WWW-Seiten werden meist als HTML-Dokumente[40] erstellt und können durch Querverweise (Links) mit anderen Seiten verknüpft werden. Der Nutzer kann über diese Links zwischen verknüpften Seiten wechseln (surfen).

Diese Merkmale machen das WWW besonders geeignet für die Darstellung und Recherche von Informationen. Die meisten Angebote zum elektronischen Geschäftsverkehr sind in diesem Bereich des Internet angesiedelt.

2.3.5 IP-Adressen und Domainnamen

Für die Datenübertragung ist es notwendig, daß jeder Rechner bzw. jedes Netzwerk eindeutig identifiziert werden kann. Dies geschieht über IP-Adressen.

IP-Adressen sind zwölfstellige Zahlen, die in vier Segmente eingeteilt werden. Jedes Segment ist eine Zahl zwischen 0 und 255[41], z. B. 192.201.0.0. Die IP-Adresse wird entweder eindeutig einem Computer zugeordnet oder wird vom Server dynamisch für die Zeit der Teilnahme am Datenaustausch vergeben. Letzteres wurde aufgrund der Verknappung der verfügbaren Adressen notwendig.[42]

Da die IP-Adressen nur schwer zu merken sind, wurde 1986 das Domain Name System eingeführt. Mittels einer Spezialsoftware wird der IP-Nummer eine Buchstabenkombination, der Domain Name, zugeordnet. In Deutschland geschieht dies durch die DENIC e.G.[43]. Die Domain Namen sind hierarchisch organisiert. Die übergeordnete Ebene bezeichnet man als Top Level Domains (TLD). Es gibt zum einen generische TLD. Das sind com (kommerzielle Angebote), gov (amerikanische Bundeseinrichtungen), net (Netzwerke), edu (Universitäten). Außerdem existieren nationale TLD, deren Bezeichnung sich nach den ISO-3166 Ländercodes richtet, z. B. de für Deutschland.

Links von der TLD, abgetrennt durch einen Punkt, wird die Second Level Domain (SLD) angegeben. Die Buchstabenkombination für die SLD ist frei wählbar, vorausgesetzt sie ist noch nicht vergeben.[44] So ergibt sich als Adresse
z. B. fh-hof.de für die SLD der Fachhochschule Hof in der TLD Deutschland.

3 Übersicht über die Rechtsgrundlagen

Bei der Diskussion über die rechtliche Einordnung des elektronischen Geschäftsverkehrs trifft das weltumspannende Internet auf territorial abgegrenzte Rechtsordnungen. Im Umgang mit diesem Problem lassen sich zwei Phasen beobachten. Zunächst stellte sich in den einzelnen Länder die Frage, wie und ob sich die einzelnen Aspekte in nationales Recht einordnen lassen. Diese Phase dürfte weitgehend abgeschlossen sein. In der zweiten Phase liegt der Schwerpunkt auf der Frage, welches Recht bei grenzüberschreitenden Verträgen zur Anwendung kommt.

Diese Arbeit basiert grundsätzlich auf deutschem Recht, bezieht aber auch europäische Regelungen mit ein, soweit diese in naher Zukunft relevant werden. Die einzelnen Rechtsquellen sollen im folgenden kurz vorgestellt werden.

3.1 Deutsches Recht

Die in dieser Arbeit behandelten Rechtsfragen, die sich aus dem Abschluß eines Vertrages über den Internetzugang ergeben, fallen in den Bereich des BGB. Zusätzlich wird in Kapitel 4.1.2.5 § 28 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung[45] (TKV) über einseitige Vertragsänderungen angesprochen.

Im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten bei der Wahl des Domainnamens werden Ansprüche aus BGB, HGB, UWG[46] und Markengesetz [47] erläutert.

Die vertragsrechtlichen Fragen zwischen Unternehmen und Kunden lassen sich weitgehend auf der Grundlage des BGB lösen. Soweit es sich um grenzüberschreitende Sachverhalte handelt, kommen die Regelungen zum internationalen Privatrecht des Art. 29 EGBGB zum Tragen. Diese werden im Zusammenhang mit verbraucherschutzrechtlichen Fragen in Kapitel 5.4.1 behandelt, da sie vor allem in diesem Bereich von praktischer Bedeutung sind. Beweisrechtliche Fragen sind in der Zivilprozeßordnung (ZPO) geregelt. Außerdem kommen § 15a Gewerbeordnung und § 35a GmbHG bezüglich der Ordnungsvorschriften in Kapitel 5.1.6 zur Anwendung.

Allerdings lassen sich nicht alle Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs in den bestehenden Rechtsrahmen einordnen. Problematisch ist z. B. die Behandlung elektronischer Signaturen. Darum sah der Gesetzgeber die Notwendigkeit für neue Regelungen[48]. In diesem Kontext ist das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz[49] (IuKDG) zu sehen, das am 1.8.1997 in Kraft getreten ist. Es enthält sowohl Erstregelungen als auch Änderungen zu bestehenden Vorschriften und umfaßt 11 Artikel. [50] Für diese Arbeit ist
Art. 3 IUKDG, das Gesetz zur digitalen Signatur, von Bedeutung.

Für den Verbraucherschutz im Internet werden zunächst Ansprüche aus AGBG, Verbraucherkreditgesetz, Fernunterrichtsgesetz sowie Haustür-widerrufsgesetz geprüft.

Außerdem kommt in diesem Zusammenhang das Fernabsatzgesetz (FernAG) zur Anwendung. Das FernAG soll die Fernabsatzrichtlinie der EU in deutsches Recht umsetzen. Es liegt zur Zeit als Referentenentwurf vor[51].

3.2 Europäisches Recht

Im elektronischen Geschäftsverkehr sieht die EU vor allem eine Chance zur Intensivierung des Binnenmarktes. Sie hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, die vier Grundfreiheiten, insbesondere die Warenverkehrs-, Niederlassungs-, und Dienstleistungsfreiheit, auch hier sicherzustellen. Dabei soll auf „die gesamte Transaktionskette des Geschäftsverkehrs“[52] abgestellt werden, um einen effektiven Abbau von Hindernissen zu erreichen. Wo möglich, soll die gegenseitige Anerkennung nationaler Regelungen Priorität haben (Subsidiaritätsprinzip). Querschnittsbelange, die dem Schutz öffentlicher Interessen dienen, sollen auch im elektronischen Geschäftsverkehr durchgesetzt werden. Hier ist vor allem der Verbraucherschutz zu nennen Außerdem spielt der Schutz der Privatsphäre eine große Rolle.[53]

Folgende europäische Regelungen bzw. Initiativen zum elektronischen Geschäftsverkehr finden in dieser Arbeit Anwendung:

Richtlinie über gemeinsame Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen [54]

„Mit der Richtlinie soll das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes im Bereich der elektronischen Signaturen sichergestellt werden, indem für die Verwendung solcher Signaturen in der Gemeinschaft ein ... harmonisierter rechtlicher Rahmen geschaffen wird. Es werden Kriterien festgelegt, die als Grundlage für die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen dienen“[55].

Diese Signatur-Richtlinie wurde am 27.10.1999 vom Europäischen Parlament gebilligt und am 30.11.1999 vom Rat verabschiedet. Die Publikation im Amtsblatt und damit ihr Inkrafttreten wird zu Beginn des Jahres 2000 erwartet.

Richtlinienvorschlag über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt [56]

Mit diesem Richtlinienvorschlag soll das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmen in den elektronischen Geschäftsverkehr gestärkt werden. Dazu werden fünf verschiedene Bereiche behandelt, die für die Durchsetzung des freien Binnenmarkts im Internet von Bedeutung sind.

Für diese Arbeit sind die Regelungen über elektronische Verträge von Bedeutung. Darüberhinaus beinhaltet der Vorschlag Lösungsansätze betreffend die Niederlassung der Diensteanbieter, kommerzielle Kommunikationen, die Verantwortlichkeit der Vermittler sowie die Beilegung von Streitigkeiten.

Der ursprüngliche Entwurf der E-Commerce-Richtlinie wurde von der Kommission am 18.11.1998 vorgelegt und muß im Mitentscheidungs-verfahren[57] durch Rat und Parlament verabschiedet werden. Inzwischen ist der Vorschlag vom Europäischen Parlament geändert am 7.12.1999 vom EU-Ministerrat verabschiedet worden. Sie muß nun noch durch das Parlament gebilligt werden[58]. Ihr Inkrafttreten wird im Frühjahr 2000 erwartet[59].

Empfehlung der Europäischen Kommission zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente) [60]

Ziel dieser Empfehlung ist es, das Vertrauen der Verbraucher in elektronische Zahlungsmittel zu stärken und deren einheitliche Verwendung in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Sie spricht im wesentlichen die Pflichten der Vertragsparteien, Haftungsfragen, Transparenzregelungen sowie die Streitbeilegung an. Allerdings differenziert sie nicht zwischen den verschiedenen Zahlungsinstrumenten und ist daher recht allgemein gehalten.

Fernabsatzrichtlinie [61]

Die Fernabsatzrichtlinie enthält Regelungen zum Verbraucherschutz. Sie schreibt insbesondere bestimmte Informationspflichten des Lieferers und ein Widerrufsrecht des Verbrauchers fest. Außerdem trifft sie eine Regelung für die Haftung bei Kreditkartenzahlungen.

Sie ist bis zum 4.6.2000 in nationales Recht umzusetzen[62].

Auch auf Ebene der UNO (UNCITRAL Model Law), der WTO, der OECD, der G8 und dem Europarat existieren Ansätze zur rechtlichen Regelung des elektronischen Geschäftsverkehrs. Da sich die EU intensiv an diesen internationalen Initiativen beteiligt, ist davon auszugehen, daß sich deren wesentliche Punkte auch im europäischen Recht niederschlagen. Andere Teile dieser internationalen Ansätze sind noch in der Entstehungsphase und mittelfristig nicht für die Praxis des elektronischen Geschäftsverkehrs relevant. Sie werden daher in dieser Arbeit nicht explizit berücksichtigt.

4 Rechtliche Fragen bei der Einrichtung eines Vertriebssystems im Internet

4.1 Einrichtung des Internetzugangs und der
Internetseite

Bevor ein Unternehmen seine Waren und Dienstleistungen über das Internet anbieten und verkaufen kann, muß es ein Vertriebssystem im Internet einrichten.

Zunächst wird ein Zugang zum Internet benötigt. Dieser wird von den Access-Providern[63] angeboten. Ein Access-Provider betreibt selbst ein Teilnetz des Internet und bietet seinen Kunden den Zugang gegen Entgelt an[64].

Anschließend benötigt das Unternehmen Speicherplatz für seine Internetseite. Es kann hierfür entweder einen eigenen Server anschaffen oder einen Presence-Provider mit der Speicherung beauftragen. Der Presence-Provider stellt entweder Speicherplatz auf seinem Server zur Verfügung (Web-Hosting) oder betreibt einen eigenen Server für die Internetseite in seinen Räumen (Web-Housing). Eng mit der Speicherung verbunden ist die Initiierung des Datentransfers, sobald die Internetseite von einem Benutzer aufgerufen wird.[65]

Die konkrete Erstellung und Gestaltung der Internetseite (Webdesigning) werden nur große Unternehmen selbst übernehmen können. Dieser Service wird von speziellen Unternehmen, Marketingagenturen oder auch von den Presence-Providern angeboten.

Oft werden dem Unternehmen diese Schritte zum Internetauftritt aus einer Hand in einem Gesamtvertrag angeboten. Es ist jedoch wichtig, sich bewußt zu sein, daß hier unterschiedliche Verträge abgeschlossen werden. Im folgenden sollen die einzelnen Verträge typologisch eingeordnet und ihre Rechtsfolgen für das Unternehmen skizziert werden.

4.1.1 Der Vertrag mit dem Access-Provider

4.1.1.1 Typologische Einordnung

Mit dem Access-Vertrag verpflichtet sich der Provider, auf unbestimmte Dauer den Zugang zum Internet zu gewährleisten. In diesem Sinne besteht ein Dauerschuldverhältnis, was eine besondere Loyalitäts- und Rücksichtspflicht zwischen den Vertragsparteien begründet.[66] Es ist jedoch umstritten, ob ein Dienst- oder Werkvertrag bzw. ein Mietvertrag vorliegt[67]. Wichtig ist diese Einordnung wegen der unterschiedlichen daraus entstehenden Pflichten.

Sieht man den Schwerpunkt des Vertrages auf der „Vermittlung, Herstellung und Aufrechterhaltung einer Verbindung zum Internet“[68], kommt die Einordnung als Dienstvertrag nach § 611 BGB oder als Werkvertrag nach § 631 BGB in Frage. Für die Abgrenzung zwischen beiden kommt es darauf an, ob der Provider dem Unternehmen lediglich ein Tätigwerden oder Erfolg schuldet[69]. Da ein Vertrag über die Dienstleistung der Zugangsvermittlung ohne deren Erfolg nicht im Sinne des Unternehmens sein kann und damit auch keinen Unternehmenszweck für einen Access-Provider darstellt, ist eher von einem Werkvertrag auszugehen[70].

Eine andere Meinung argumentiert, daß „die dauerhafte Nutzung von bestimmter Infrastruktur und der ständige Zugriff auf diese“[71] als Schuld des Access-Providers anzusehen ist. In diesem Fall könnte es sich um einen Miet- oder Pachtvertrag nach § 535 bzw. 581 BGB handeln. Das eigentliche Ziel des Unternehmens ist es jedoch, einen Zugang zum Internet zu erhalten. Eine Gebrauchsüberlassung der notwendigen Technik ist hierfür zwar notwendig, aber dem Unternehmen dürfte es eher auf deren Funktionieren ankommen[72].

Abgesehen von der Verschaffung des Zugangs als Hauptleistungspflicht ist ein Access-Vertrag auch mit einigen Nebenleistungspflichten[73] verknüpft. Hierzu zählen „Wartung der Hardware, Pflege der Software, Netzwerkmanagement, und Datensicherungsmaßnahmen“[74], um den Betrieb des Internetzugangs-servers aufrechtzuerhalten. Diese sind aber für die typologische Einordnung nicht relevant[75].

4.1.1.2 Wesentliche Regelungsinhalte

Bei der Zugangsvermittlung im Rahmen eines Werkvertrages handelt es sich um einen atypischen Vertragsinhalt [76]. Es gibt auch bisher wenige Gerichts-urteile, an denen man sich im Streitfall orientieren könnte. Aus diesem Grunde erscheint es sinnvoll, den beabsichtigten Inhalt möglichst detailliert im Vertrag festzuhalten.

Die folgenden Aspekte sollten auf jeden Fall berücksichtigt werden[77]:

- Leistungsumfang: Welche Nebenleistungen sollen in den Vertrag eingehen?;
- Ort und dauerhafte Aufrechterhaltung des Einwahlknotens[78], da die Leitungskosten bis dorthin vom Unternehmen übernommen werden müssen;
- Vereinbarung einer angemessenen Verfügbarkeit des Servers;
- Bandbreiten, d. h. die Anzahl der zur Verfügung stehenden Einwahlleitungen;
- Vertraulichkeitsgarantie des Access-Providers und
- Datensicherungsmaßnahmen.

4.1.1.3 Haftung bei Leistungsstörungen

Die folgende Darstellung beschränkt sich auf die Leistungsstörungen auf der Seite des Providers, da diese sich direkt auf den atypischen Vertragsinhalt beziehen und von daher die Zuordnung zu bestehenden Regelungen in der Praxis problematisch sein kann.

Sieht man den Access-Vertrag als Werkvertrag an, so kann das Unternehmen bei Zugangsproblemen auf die Maßnahmen nach §§ 633 ff. BGB zurückgreifen. Dafür ist es wichtig, daß der Inhalt der geschuldeten Leistung zuvor detailliert festgelegt worden ist. Das Unternehmen muß sich zudem über diese Möglichkeit und die Voraussetzungen für deren Anwendung bewußt sein.

Beispiel: Ein Unternehmen kündigt in einer Werbekampagne an, seine Waren ab 01.11.1999 auch über das Internet zu verkaufen. Es beauftragt einen Access-Provider bis zum 01.10.1999, einen Internetzugang für das Unternehmen herzustellen. Der Termin wird jedoch nicht eingehalten, da der Provider mehr Aufträge angenommen hat, als er unter den gegebenen Umständen erfüllen kann. Dadurch kann der Internetverkauf nicht wie angekündigt gestartet werden.

Das Unternehmen hat zunächst einen Anspruch auf Wandelung oder Minderung nach § 636 Abs. 1 i. V. m. 634 Abs. 1-3 BGB. Einer besonderen Fristsetzung bedarf es hier nicht, da durch die bereits verbreitete Werbung für das Angebot ein besonderes Interesse an der rechtzeitigen Fertigstellung besteht[79].

Außerdem gerät der Access-Provider in Verzug nach § 284 Abs. 2 BGB. Da der Access-Provider die Schuld an dieser Verzögerung trägt, ist er nicht nur verpflichtet, den Zugang einzurichten, sondern auch dem Unternehmen den entstandenen Verzugsschaden[80] zu ersetzen[81].[82]

Beispiel: Der Access-Provider hat zwar den Internetzugang eingerichtet, der Server stürzt aber jedesmal ab, wenn mehrere Kunden gleichzeitig eine Bestellung aufgeben möchten. Es stellt sich heraus, daß die notwendige Kapazität vom Access-Provider falsch angesetzt wurde.

Nach § 633 Abs. 1 BGB hat das Unternehmen Anspruch auf Herstellung eines mangelfreien Internetzugangs. Da dies im obigen Beispiel nicht gegeben ist, ergeben sich Ansprüche für das Unternehmen.

Es kann zunächst nach § 633 Abs. 2 BGB vom Access-Provider verlangen, das Kapazitätsproblem zu beseitigen[83]. Gerät der Access-Provider hierbei in Verzug[84] hat der Kunde nach § 633 Abs. 3 BGB das Recht, die Nachbesserung auf dessen Kosten von einem Dritten ausführen zu lassen. Dies dürfte jedoch in der Praxis schwierig sein, da sich der Server in den Räumen des Access-Providers befinden wird.

Sodann kann das Unternehmen nach § 634 Abs. 1 BGB eine Frist setzen, nach der es die Nachbesserung nicht mehr annimmt und statt dessen den Vertrag rückgängig macht (Wandelung) oder eine Minderung der Vergütung verlangt.

Alternativ kann das Unternehmen auch nach § 635 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, da das Verschulden beim Access-Provider liegt. Die Beweislast für den Mangel liegt dabei beim Unternehmen, der Gegenbeweis für das Verschulden beim Access-Provider.[85]

Beispiel: Der Grund für das Abstürzen wie in Bsp. 2 wird darin gefunden, daß der Access-Provider einen Defekt am Server ignoriert hat.

Die regelmäßige Wartung der Hardware gehört zu den Nebenpflichten aus dem Access-Vertrag. Da diese Verletzung die Beeinträchtigung der Hauptleistung zur Folge hat, entstehen dem Kunden hieraus dieselben Ansprüche wie oben beschrieben.[86]

Beispiel: Das Unternehmen findet heraus, daß der Access-Provider die vereinbarten Datensicherungsmaßnahmen nicht regelmäßig durchführt. Die Daten wären benötigt worden, weil dem Unternehmen die gesamte elektronische Korrespondenz der vergangenen Woche verloren gegangen ist.

[...]


[1] vgl. http://www.ecin.de/news vom 22.9.1999

[2] vgl. http://www.ecin.de/marktbarometer

[3] vgl. http://www.ispo.cec.be/Ecommerce/answers/introduction.html

[4] Stand dieser Arbeit ist der 07.12.1999.

[5] vgl. http://www.ispo.cec.be/Ecommerce/answers/introduction.html

[6] Strömer (1999), S. 103

[7] vgl. http://www.ispo.cec.be/Ecommerce/answers/introduction.html Im folgenden werden die Begriffe elektronischer Geschäftsverkehr und elektronischer Einzelhandel gleichwertig gebraucht.

[8] vgl. Strömer (1999), S. 103

[9] vgl. Loewenheim/ Koch (1998), S. 11

[10] Widmer/Bähler (1997), S. 136

[11] Es wird ein „Interchange Agreement“ abgeschlossen, das u. a. Format der Daten, Ablauf der Transaktionen und Übermittlungswege regelt. Vgl. auch Widmer (1997), 136 ff.

[12] Widmer/Bähler (1997), S. 136

[13] vgl. Picot (1998), S. 318

[14] z. B. auf den Internetseiten von lufthansa.de, tui.de, flug.de

[15] vgl. http://www.ecin.de/marktbarometer

[16] vgl. http://www.eco.de, Pressemitteilung vom 22. Juni 1999

[17] vgl. http://www.ecin.de, News vom 22.9.1999

[18] vgl. http://www.ecin.de/marktbarometer

[19] vgl. http://www.ecin.de/marktbarometer

[20] Loewenheim/ Koch (1998), S. 11; Eine etwas ausführlichere Definition hat das Federal Network Council festgelegt (http://www.fnc.gov/Internet_res.html).

[21] Loewenheim/ Koch (1998), S. 11

[22] vgl. Strömer (1999), S. 3

[23] ARPANET - Advanced Research Project Agency Network

[24] Hochgeschwindigkeitsstrecke für die Datenübertragung

[25] NFSNET – National Science Foundation Network, gegründet 1986

[26] siehe Kapitel 2.3.3

[27] vgl. Loewenheim/ Koch (1998), S. 13

[28] NUA Internet Surveys, Stand September 1999, abzurufen unter http://www.nua.ie/surveys/how_many_online/index.html

[29] Picot (1998), S. 325

[30] vgl. Loewenheim/ Koch (1998), S. 13; Picot (1998), S. 325

[31] vgl. http://www.internet2.edu/html/faqs.html

[32] Loewenheim/ Koch (1998), S. 21

[33] vgl. Koch (1998), S. 551

[34] vgl. Loewenheim/ Koch (1998), S. 23-24, stark vereinfacht

[35] vgl. Koch (1998), S. 552 ff.

[36] vgl. Loewenheim/ Koch (1998), S. 37

[37] Uniform Resource Locator, vollständige Internetadresse bestehend aus Protokoll (z. B. http://) und Internetadresse (z. B. www.quelle.de).

[38] vgl. Koch (1998), S. 566

[39] Software, die das Anschauen und Recherchieren von Dokumenten im WWW ermöglicht

[40] Hypertext Markup Language

[41] Dieser Zahlenbereich ergibt sich aus dem von Computern verwendeten binären Zahlensystem. Vorstehende Nullen werden ausgelassen.

[42] vgl. Loewenheim/ Koch (1998), S. 25 ff.

[43] Deutsches Network Information Center mit Sitz an der Universität Karlsruhe.

Zu Einzelheiten des Vergabeverfahrens vgl. Strömer (1999), S. 51 ff. und Koch (1998), Anhang 2

[44] vgl. Loewenheim/ Koch (1998), S. 29 ff.

[45] TKV vom 11.12.97, BGBl. I S. 2910

[46] vom 22.6.1998, BGBl. I, S. 1481

[47] vom 25. Oktober 1994, BGBl. I, S. 3082, 1995 I S. 156

[48] neben dem IuKDG sind dies das Telekommunikationsgesetz (TKG) und der Mediendienste-staatsvertrag (MDStV)

[49] IuKDG vom 22.7.97, BGBl. I S. 1870

[50] vgl. Engel-Flechsig in Lehmann (1999), S.4 ff.

[51] Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz, Referat I B 2, 3420/12-4, Stand 31.5.1999, abzurufen unter http://www.bmj.bund.de/download/fernag.doc

[52] Maennel in Lehmann (1999), S. 33

[53] vgl. Maennel in Lehmann (1999), S. 32 ff.; FA-RL Erwägungsgründe

[54] Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, KOM (1999) 195 endg. vom 29.4.1999. Diese Fassung liegt der für die Arbeit verwendeten Literatur zugrunde.

Zitate richten sich nach dem Wortlaut der endgültigen Fassung, die von der Kommission bestätigt, aber noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ist. Sinnstörungen ergeben sich dadurch nicht. Die Richtlinie wird im folgenden mit Signatur-Richtlinie bzw. RLeS bezeichnet.

[55] vgl. Geänderter Vorschlag vom 29.4.99 unter
http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/com/dat/1999/de_599PC0195.html

[56] KOM (1999) 427 endg. vom 1.9.1999, in der Literatur kurz E-Commerce-Richtlinie

[57] Art. 251 EG-Vertrag, Amsterdamer Fassung

[58] Woraus zu schließen ist, daß der Rat nocheinmal Änderungen eingebracht hat. Allerdings liegt die vom Rat verabschiedete Fassung bei Abschluß dieser Arbeit noch nicht vor.

[59] vgl. AP-Meldung vom 7.12.1999

[60] 97/489/EG vom 30.7.1997, EGABl. Nr. L 208 vom 2.8.97, S. 52

[61] Richtlinie 97/7/EG EGABl. Nr. L 144 vom 4.6.97, S. 19

[62] siehe 3.1 Fernabsatzgesetz

[63] auch Internet-Provider oder Internet-Service-Provider; die Bezeichnungen für verschiedene Arten von Providern werden in der Literatur unterschiedlich verwendet.

[64] Access-Provider ist auch, wer als Franchisenehmer eines Netzbetreibers einen lokalen Zugangspunkt betreibt. Vgl. Strömer (1999), S. 10

[65] vgl. Büchner in Lehmann (1999), S. 158; zur technischen Funktionsweise vgl. Loewenheim/Koch (1998), S. 75 ff.

[66] vgl. Loewenheim/Koch (1998), S. 65; Klunzinger (1995), S. 168

[67] vgl. Loewenheim/Koch (1998), S. 65; Büchner in Lehmann (1999), S. 154

[68] Loewenheim/Koch (1998), S. 65

[69] vgl. Loewenheim/Koch (1998), S. 65; Klunzinger (1995), S. 339 ff.

[70] in diesem Sinne auch Lehmann (1999), S. 154; Loewenheim/Koch (1998), S. 66; Widmer/Bähler (1997), S. 84

[71] Büchner in Lehmann (1999), S. 154

[72] vgl. Loewenheim/Koch (1998), S. 66; anderer Meinung ist Büchner in Lehmann (1999), S. 154

[73] im Sinne des § 242 BGB

[74] Loewenheim/Koch (1998), S. 66

[75] Loewenheim/Koch (1998), S. 66

[76] vgl. Büchner in Lehmann (1999), S. 152

[77] vgl. Widmer/Bähler (1997), S. 86

[78] Server, über den der Internetzugang hergestellt wird

[79] § 634 Abs. 2 BGB, Brox (1996), Rz. 271

[80] Die Kosten für evt. verlorenes Kundenvertrauen durch die Nichteröffnung des Internetverkaufs lassen sich natürlich schwer schätzen. Es könnten aber die Kosten für eine neue Werbekampagne als Grundlage für die Höhe des Verzugsschadens herangezogen werden.

[81] § 636 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 285, 286 Abs. 1 BGB

[82] vgl. Loewenheim/Koch (1998), S. 67; Brox (1996) Rz. 271

[83] Dieser Anspruch bestünde auch, wenn es sich nicht um ein Verschulden des Access-Providers handeln würde.

[84] § 284 BGB

[85] vgl. Loewenheim/Koch (1998), S. 67; Klunzinger (1995), S. 349 ff.

[86] vgl. Loewenheim/Koch (1998), S. 66

Ende der Leseprobe aus 107 Seiten

Details

Titel
Rechtsfragen des elektronischen Geschäftsverkehrs im Internet. Einrichtung eines Vertriebssystems und Gestaltung der Kundenbeziehungen
Hochschule
Fachhochschule Hof
Note
1.3
Autor
Jahr
1999
Seiten
107
Katalognummer
V185383
ISBN (eBook)
9783668598492
ISBN (Buch)
9783867463126
Dateigröße
925 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
rechtsfragen, geschäftsverkehrs, internet, einrichtung, vertriebssystems, gestaltung, kundenbeziehungen
Arbeit zitieren
Andrea Helf (Autor:in), 1999, Rechtsfragen des elektronischen Geschäftsverkehrs im Internet. Einrichtung eines Vertriebssystems und Gestaltung der Kundenbeziehungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185383

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