Der Markt für Telekommunikationsdienstleistungen - Deregulierung und ihre Implikationen


Diplomarbeit, 1999

71 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Problemstellung und Gang der Arbeit

2. Einführung in die Theorie der Regulierung – Deregulierung 2
2.1. Begriffsabgrenzungen
2.2. Gesamtwirtschaftliche Regulierungsgründe und Regulierungszielsetzungen
2.3. Regulierungsgründe im Bereich Telecom
2.4. Gesamtwirtschaftliche Regulierungsinstrumente
2.5. Regulierungskritik und Deregulierungspotential im Bereich Telecom

3. Deregulierung in Deutschland und die Rolle der Europäischen Union 11
3.1. Der Prozeß der Deregulierung in Deutschland
3.1.1.1. Die Postreform I (1989-1991)
3.1.1.2. Die Postreform II (1992-1996) 13
3.2. Die Rolle der Europäischen Union
3.2.1. Der Zielkatalog des Grünbuchs vom 30.Juni 1987
3.2.2. Die Deregulierungsschritte bis Mitte der 90er Jahre 16
3.3. Eckpunkte des Telekommunikationsgesetzes vom 01.August 1996
3.3.1. Die Regulierung des Marktzutritts
3.3.2. Die Regulierung marktbeherrschender Unternehmungen
3.3.3. Die Regulierung der Deregulierung durch die Regulierungsinstanz 24
3.4. Die Regulierungssituation im Zeitraum von Januar bis März 1999

4. Deregulierungserfahrungen im Ausland am Beispiel Großbritannien
4.1. Die Deregulierung im Zeitraum von 1980 bis 1990
4.2. Das Ende des Duopols im Jahre 1990 31

5. Implikation der Deregulierung: Markteintritt neuer Telecom-Anbieter 32
5.1. Vorbemerkung 32
5.2. Systematisierung der Anbietergruppen 33
5.3. Der Ressourced Based View und Wettbewerbsvorteile
5.3.1. Grundmerkmale des Ressourcenansatzes
5.3.2. Ressourcen und Wettbewerbsvorteile im Fernnetzbereich 38
5.4. Handel mit Bandbreiten und Minuten am Beispiel Band-X
5.4.1. Begriffsabgrenzung
5.4.2. Gründer und Gründungsmotivation
5.4.3. Mitglieder, Produkte und Service
5.4.4. Anwendungsbeispiele: Band-X Bandwidth und Switched Service
5.4.5. Die Band-X Indizes als Indikatoren für Preisbewegungen 50
5.5. Andere Anbieter des Bandbreiten/Minuten-Handel und kritische Analyse 53
5.6. Auswertung und Überlegungen zur zukünftigen Marktentwicklung

6. Zusammenfassende Reflexion

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: (Local Loop Chronik)

Abb. 2: (Funktionale Wertkette)

Abb. 3: (Band-X Homepage)

Abb. 4: (Band-X Bandwidth Service)

Abb. 5: (Bid/Offer Gesamtliste)

Abb. 6: (Offer Details)

Abb. 7: (Band-X Switched Service)

Abb. 8: (Routen-Index Formel)

Abb. 9: (Gesamtindex-Formel)

Abb. 10:(Band-X UK Index Verlauf 09-97 bis 02-99)

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: (Nationale- u. regionale Fernnetzbetreiber)

Tab. 2: (Lokale Netzbetreiber)

Tab. 3: (Service Provider)

Tab. 4: (Vorstellungen des Responders)

Tab. 5: (Band-X UK Index)

Tab. 6: (Band-X Bandwidth Index)

Tab. 7: (Unternehmungsdaten Anbieterübersicht)

Tab. 8: (Handelsdaten Anbieterübersicht)

1 Problemstellung und Gang der Arbeit

Als Schlüsselbereich für den gesellschaftlichen Wandel von einer Industrie- über eine Dienstleistungs- hin zu einer Informationsgesellschaft geltend, wird die Telekommunikation[1] mehr und mehr zu einem zentralen Erfolgsfaktor nicht nur für einzelne Unternehmungen oder Branchen, sondern für ganze Volkswirtschaften. Daher befindet sich die Telekommunikation, nicht nur in Deutschland sondern weltweit, in einem Transformationsprozeß, der sich in der Veränderung etablierter Marktstrukturen niederschlägt. Dies gilt speziell für den Markt der Telekommunikationsdienstleistungen und -netze[2].

Ziel dieser Arbeit ist es, die Entwicklung des Marktes für Telecoms in Deutschland von einem bisher staatlich regulierten Bereich zu einem freien, deregulierten Wettbewerbsfeld darzustellen und die augenfälligste Implikation – den Markteintritt neuer Telecom-Anbieter – detailliert zu betrachten. Dabei wird in Abschnitt 2 mit der Betrachtung gesamtwirtschaftlicher und telecomspezifischer Regulierungsgründe und Deregulierungspotentiale eine Einführung in die Theorie der Regulierung dargelegt. In Abschnitt 3 wird der Prozeß der Deregulierung in Deutschland und die oftmals verkannte Rolle der Europäischen Union im Zuge gemeinschaftlicher Deregulierungabsichten betrachtet. Ein Teil nimmt dabei die Vorstellung wesentlicher öffentlich diskutierter Ziele und Gestaltungsgrundsätze des deutschen Telekommunikationsgesetzs ein. Aktuellen Bezug findet die Arbeit durch Darstellung der Regulierungssituation im Zeitraum Januar-März 1999. Abschnitt 4 faßt den Deregulierungsprozeß in Großbritannien zusammen. Den Schwerpunkt dieser Arbeit bildet der Abschnitt 5. In den ersten Teilen wird der Markteintritt neuer Telecom-Anbieter in den Telecom Markt betrachtet. Analyseansatz der veränderten Angebotsseite bildet die PORTER´sche Wertschöpfungskette, unter dessen zur Hilfenahme, die neuen Telecom-Anbieter gemäß ihrer Ausstattung an physischen Übertragungs- und Vermittlungseinrichtungen systematisiert werden[3]. Auf dem Paradigma des Ressourced Based Views aufbauend wird skizziert, unter welchen Bedingungen die Ressourcenaussattung der neuen Telecom-Anbieter zu ressourcenbasierten Wettbewerbsvorteilen führen.

Ziel dieser Vorgehensweise ist es aufzuzeigen, daß sich eine Veränderung der ressourcenbasierten Wettbewerbsvorteile bestimmter Telecom-Anbieter ergibt, wenn eine Bedingung zur Erlangung dieses Vorteils entfällt. Dies ist dann der Fall, wenn sich in Deutschland ein internetbasierter Handel mit Netzressourcen entwickelt. Wie dieser Handel derzeit möglich ist, wird anhand einer Unternehmung in diesem Abschnitt beschrieben. Ferner werden andere Unternehmungen, die einen Ressourcenhandel anbieten, sowie Weiterentwicklungen und Erwartungen für den deutschen Markt für Telecoms in diesem Abschnitt aufgezeigt.

Abschnitt 6 bildet reflektierend den Abschluß dieser Arbeit.

2 Einführung in die Theorie der Regulierung - Deregulierung

2.1 Begriffsabgrenzungen

Obgleich der Begriff „Regulierung“ bereits 1887 von E.SAX geprägt wurde, der darunter „ ...ein über reine Monopolkontrolle hinausgehendes Mittel einer gestaltenden, gemeinwirtschaftlichen Aufgabenerfüllung “ (Dick[1990, S. 49]) verstand, hat sich in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur und Diskussion keine einheitliche Definition, der seit Beginn der 80er Jahre in die ordnungspolitische Diskussion eingebrachten Begriffe „Regulierung“, „Deregulierung“, „Liberalisierung“, „Re-Regulierung“ und „Privatisierung“ durchgesetzt. Es finden sich zahllose Definitionsversuche, die jeweils andere Aspekte beleuchten.

Bezüglich des Begriffs Regulierung gibt die Definition von G.ASCHINGER eine Zusammenfassung[4] vieler in der Literatur verwendeter Begriffsabgrenzungen wieder: „ Unter staatlicher Regulierung werden hier alle direkten, wirtschaftspolitisch-motivierten Eingriffe des Staates zur Beschränkung von Marktmechanismen oder zur Übernahme der Marktfunktionen (Produktion und Verteilung) bei fehlendem Markt verstanden “ (Aschinger[1985, S. 545]).

Dabei können bezüglich des Staatseingriffs zwei Fälle unterschieden werden (vgl. Apolte; Kessler[1990, S. 6]):

1. Eingriff in individuelle Vertragsbeziehungen einzelner Unternehmungen
2. Vorschriften mit langfristiger Geltungsdauer für eine gesamte Branche oder einen bestimmten Markt

Durch staatliche Regelungen, Auflagen und Vorschriften schränkt der Staat die Handlungs- und Verfügungsrechte der betroffenen Unternehmungen, Branchen und/oder Märkte hinsichtlich Marktzutritt, Leistungsangebot oder Preispolitik ein. Folglich treten also diese Regulierungen zu den jeweiligen marktkonstituierenden Regelungen – wie Eigentums-, Vertrags- und Wettbewerbsrecht – ergänzend und/oder modifizierend hinzu (vgl. Picot; Burr[1996, S. 174]). Allgemeine Zielsetzung ist es dabei, ökonomische und soziale Marktergebnisse zu erreichen, die politisch erwünscht sind (vgl. Bartelt[1989, S. 13]).

Deregulierung ist nun die Umkehrung dieser Entwicklung und soll den Prinzipien der allgemeinen Vertrags-, Gewerbefreiheit und des Kartellverbots sowie dem allgemeinen Wirtschaftsrecht durch den Abbau branchenspezifischer Ausnahmen zu breiterer Geltung verhelfen (vgl. Grossekettler[1989, S. 437]).

D.h., Deregulierung geht von der Frage aus, in welcher Art und Weise staatliche Regulierungen den Marktein- bzw. Marktaustritt erschweren oder im Extremfall verhindern und damit die Vertrags- und Gewerbefreiheit innerhalb einer Volkswirtschaft unterwandern. Ziel der Deregulierung ist es durch den Abbau marktwidriger Staatseingriffe die Koordination dezentraler Einzelentscheidungen von Wirtschaftssubjekten im Interesse einer effizienten[5] Allokation von Produktionsfaktoren zu verbessern bzw. zu schaffen (vgl. Hirsch; Zeppernick[1988, S. 157]).

Liberalisierung[6] bedeutet allgemein die Marktöffnung zum Wettbewerb, bzw. den Abbau von Marktzutrittsbarrieren und soll vereinfachend als Summe von Maßnahmen verstanden werden, die den Wettbewerb herstellen, bzw. seine Intensität erhöhen. Dabei charakterisiert A.J.SCHUMPETER den Liberalismus als Laissez-faire-Politik, die die wirtschaftliche Entwicklung und das Wohl der Allgemeinheit durch den Abbau jeglicher Staatseingriffe in das private Unternehmertum am besten zu fördern glaubt. Die Metapher des „survival of the fittest“ als Ausdruck des marktwirtschaftlichen Wettbewerbsprinzips ist jedoch mit dem sozialen Ausgleich durch staatliche Hilfe verbunden (vgl. Peters[1997, S. 144]).

Mit fortschreitender Deregulierung eines monopolistischen Marktes kann daher allerdings auch ein Bedarf an Re-Regulierung entstehen. Dies wäre dann der Fall, wenn z.B. ein ehemaliger Monopolist seine Marktstellung gegenüber Konsumenten und neuen Anbietern mißbräuchlich ausnutzt. Dieser Bedarf ist um so höher, je dominierender die Marktstellung eines ehemaligen Monopolisten ist (vgl. Picot; Burr[1996, S. 177]).

Deregulierungsprozesse – gleich ob nationale oder internationale – sind konzeptionell von der Privatisierung zu trennen. So betrifft die Privatisierung primär den in Staatshand befindlichen Anbieter von Leistungen, während die Deregulierung für den „alten“ und für neue Anbieter relevant ist. Daneben fließen bei einer Privatisierung im Gegensatz zur Deregulierung dem Staatshaushalt in der Regel freigesetzte Mittel zu (vgl. Grossekettler[1989, S. 438]). Es lassen sich unterschiedliche Privatisierungsarten unterscheiden.

Eine formelle Privatisierung liegt vor, wenn der Staat sich privatwirtschaftlicher Rechtsformen bedient, ohne aber seinen Anteil am Produktivvermögen zu verändern. Ein Beispiel dieser Privatisierungsart ist die Umwandlung der Deutschen Bundesbahn in Deutsche Bahn Aktiengesellschaft. Die formelle Privatisierung untergliedert sich in die finanzwirtschaftliche Privatisierung einerseits und die rechtliche Privatisierung andererseits. Bei der finanzwirtschaftlichen Privatisierung finanzieren private Unternehmungen die öffentliche Aufgabe. Die rechtliche Privatisierung ist charakterisiert durch eine privatwirtschaftliche Organisation der Unternehmungsführung bei staatlicher Trägerschaft und Finanzierung.

In der Form der materiellen Privatisierung wird eine öffentliche Aufgabe vollständig von Privaten übernommen. Bei Beibehaltung der Verantwortung auf Staatsseite wird dies als organisatorische Privatisierung bezeichnet; im Fall der Verantwortungs- und meistens auch Eigentumsübertragung auf den privaten Sektor, spricht man von funktionaler Privatisierung (vgl. Nitsche[1994, S.16]).

2.2 Gesamtwirtschaftliche Regulierungsgründe und Regulierungszielsetzungen

Innerhalb einer marktwirtschaftlichen Ordnung bedarf nicht die Deregulierung einer Begründung, sondern die Regulierung. Die wirtschaftswissenschaftliche Theorie und Praxis unterscheidet dabei zwei Theorieströmungen: die normative Theorie einerseits und die positive Theorie der Regulierung andererseits.

Die normative Theorie[7] der Regulierung erklärt Staatseingriffe zur Behebung von „märktlichen Funktionsmängel“ (= Marktversagen) insbesondere mit dem Vorliegen eines natürlichen Monopols, irreversiblen Kosten, ruinösen Wettbewerbs und externen Effekten. Außerdem nennt sie Gründe wie die soziale Verpflichtung des Staates gegenüber der Gesellschaft im Sinne einer verteilungspolitischen Motivation oder den Schutz strategisch wichtiger Industrien wie z.B. die Kohle- und Stahlindustrie in Deutschland. Dabei können diese Zielsetzungen in der Praxis gekoppelt auftreten und interdependent sein.

Die positive Theorie der Regulierung dagegen faßt die Regulierung als politischen Prozeß auf, insbesondere als Ergebnis wirtschaftlicher Interessen einzelner Branchen und Unternehmungen sowie bürokratischer Eigeninteressen der Regulierungsbehörden (vgl. Horn et al.[1988, S. 55]).

Die klassische Regulierungsbegründung, die neben dem Telecom Bereich auch für Versorgungs- und Verkehrsbereiche Anwendung findet, ist die des natürlichen Monopols. Dabei wird eine Marktsituation beschrieben, innerhalb derer bei gegebener Kosten- und Nachfragesituation eine einzelne Unternehmung den Gesamtoutput am kostengünstigsten erstellen kann, als jede andere Zahl von Unternehmungen.

Für ein gegebenens Outputniveau ist also die Kostenfunktion des natürlichen Monopolisten subadditiv.

Eine Kostenfunktion einer Unternehmung ist subadditiv, wenn gilt: Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Bei Gültigkeit dieser Ungleichung ist also die alleinige Produktion durch eine einzige Unternehmung effizienter, als die dezentralisierte Produktion des gegebenen Outputs durch mehrere (hier: zwei) Unternehmungen. Gemäß W.BAUMOL, C.PANZER und R.WILLIG ist dabei nicht das gleichzeitige Vorliegen von Economies of Scale (Größenvorteilen aufgrund von Massenproduktion), und von Economies of Scope (Verbundvorteilen aufgrund der Produktion mehrerer Güter) für die Existenz eines natürlichen Monopols konstituierend, sondern die Subadditivität der Kostenfunktion. Größen- und Verbundvorteile sind dementsprechend nur notwendige, aber nicht eine hinreichende Bedingung für das Vorliegen eines natürlichen Monopols (vgl. Krakowski[1988, S. 27]; Aberle[1992, S. 67]; Schleth[1987, S. 43]).

Unter oben genannten Bedingungen wird letztlich nur ein Anbieter im Markt bestehen können. Dieser würde dann eine geringere Menge ausbringen und einen höheren Preis fordern, als bei einer Preissetzung gemäß der neoklassischen Theorie der vollständigen Konkurrenz.

Primäres Regulierungsziel ist demnach die Vermeidung von gesamtwirtschaftlichen Wohlfahrtsverlusten in Form allokativer Ineffizienzen durch diese monopolistische Angebotsbeschränkung (vgl. Kruse[1989, S. 14]).

Interdependent mit der Konstellation des natürlichen Monopols ist das Bestehen von Marktzutrittsschranken durch die Existenz irreversibler Kosten, die auch als „sunk costs“ oder als verlorene Kosten bezeichnet werden. Irreversibilität bedeutet, daß einmal getätigte Investitionen, die auf eine mehrperiodische Nutzung in einer spezifischen Verwendung ausgelegt sind, sich nicht ohne einen Wertverlust in einer anderen Verwendung einsetzen lassen. Der Grad der Irreversibilität bzw. die Höhe des Werteverlustes ergibt sich somit aus der Differenz zwischen Anschaffungs- und Wiederverkaufswert. Dabei ist charakteristisch, daß die irreversiblen Kosten auch dann nicht „entfallen“, wenn die Verwendung der Produktionsfaktoren eingestellt wird, d.h. wenn ein Marktaustritt erfolgt (vgl. Kruse[1989, S. 16]).

Liegt eine Irreversibilität zusammen mit oben genannten Größenvorteilen des natürlichen Monopols vor, so beeinflußt dies das Marktverhalten des natürlichen Monopolisten. Da er diese Investitionen in der Vergangenheit bereits getätigt hat, sind für ihn nur noch die kurzfristigen variablen Kosten der Produktion entscheidungsrelevant. Im Falle eines potentiellen Markteintritts durch einen Markteindringling wird der etablierte Anbieter versuchen jede Preissetzung eines Marktneulings zu unterbieten. Und zwar solange wie seine kurzfristigen variablen Kosten gedeckt werden. Diese entstehende Marktaustrittsbarriere für den etablierten Anbieter hat einen Preisverfall – und damit verbunden – Verluste zur Folge. Beide fallen um so größer aus, je höher der Anteil der irreversiblen Kosten ist. Dabei werden die Verluste um so mehr Perioden bestehen, je länger die verbleibende Nutzungszeit der Investitionsobjekte ist. Diese hohen Verluste werden von rationalen potentiellen Konkurrenten antizipiert und wirken somit als Marktzugangshemmnis (vgl. Kruse[1989, S. 16]; Blankart, Knieps[1989, S. 154). Obgleich dieser Irreversibilitäts-Effekt bei Größenvorteilen in allen Marktstrukturen auftritt, ist er signifikant im Falle des natürlichen Monopols. Dementsprechend kann ein natürliches Monopol bei hohen Irreversibilitäten als resistent gegenüber Neueintritte bezeichnet werden (vgl. Kruse[1989, S. 17]).

Parallel zu diesen Regulierungsgründen zur Behebung von Marktversagen, können auch gesellschaftspolitische Ziele zu staatlicher Regulierung führen. Speziell die ordoliberale Schule W.EUCKENs stellt die soziale Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft in der Form heraus, daß staatliche Regulierungen die „soziale Aufgabe“ der Daseinsvorsorge zu gewährleisten haben. Zur Sicherung einer flächendeckenden Versorgung (Infrastrukturaufgabe) hat staatliche Regulierung die Konzentration auf lukrative Teilbereiche (z.B. Ballungszentren) zu verhindern (vgl. Grossekettler[1989, S. 441].

2.3 Regulierungsgründe im Bereich Telecom

Zur Beantwortung der Frage welche Regulierungen im Bereich Telecom erforderlich sind, wird das Marktversagensargument „Unteilbarkeit“ und die verteilungspolitische Motivation „Infrastrukturauftrag“ betrachtet.

Staatliche Regulierung wird gerechtfertigt mit dem Bestehen einer monopolistischen Angebotsstruktur aufgrund einer subadditiven Kostenfunktion eines einzigen Anbieters. Unteilbar damit verbunden steht das Nichtwirksamwerden einer potentiellen Konkurrenz durch die Existenz von irreversiblen Kosten im Falle des Marktaustritts (Unteilbarkeit).

Zum Beweis des Vorliegens von Subadditivitäten im Telecom Bereich wird das Orts- und Fernnetz getrennt betrachtet.

Innerhalb des Ortsnetzes bestehen drei Ursachen für Subaddivitäten. Erstens bestehen in einem lokalen Netz erhebliche Dichteeffekte in Form von Nachbarschaftseffekten. D.h., daß die Anschlußkosten eines Teilnehmers zum Ortsnetz pro Teilnehmer sinken, wenn viele Teilnehmer Nachbarn sind. Zweitens gilt auch hier, daß Leitungskapazität durch Vergrößerung des Umfangs – in Form von Zusammenfassungen der Kabel in einem Kabelschacht – gesteigert werden kann (Bündelungsvorteil)[8]. Drittens ermöglicht eine hohe Teilnehmerdichte eine bessere Auslastung der Vermittlungsstellen; was wiederum Vermittlungs- und Kabelkosten einspart (stochastische Größenersparnisse) (vgl. Stoetzer; Wein[1997, S. 29]).

Diese Faktoren weisen auf subadditive Kostenverläufe innerhalb des Ortsnetzes hin. Die Kosten, speziell für Erdarbeiten eines kabelgebundenen Ortsnetzes ,gelten als weitgehend irreversibel. Denn Kabelschächte und Kabel sind nicht geographisch transferierbar. Zusammengefaßt bedeutet dies, daß lediglich ein Anbieter in Form eines „natürlichen Monopols“ pro Ortsnetz nötig ist.

Im Fernnetz können Subaddivitäten in zweifacher Form auftreten. Ersten in Form von Bündelungsvorteilen und zweitens in Form eines abnehmenden Bedarfs an Reservekapazität zur Bewältigung von Spitzenlasten bei wachsenden Verkehrsaufkommen (stochastische Ersparnisse) (vgl. Stoetzer; Wein[1997, S. 30]).

Zusammengefaßt ergeben sich also im Fernnetz Tatbestände für das Vorliegen eines natürlichen Monopols und implizieren damit staatlichen Handlungsbedarf.

Bezüglich des Infrastrukturauftrags im Bereich Telecom leitet, sich der Grundsatz der Tarifeinheit im Raum ab. Gemäß diesem Grundsatz kann jeder Teilnehmer sämtliche Telecoms zu bundeseinheitlichen Bedingungen, speziell Preis und Qualität, verlangen. Der Deutschen Bundespost (DBP) wurde dabei ein Monopol zugestanden, um sie vor dem „Rosinenpicken“ (cream skimming) privater Anbieter zu schützen. Diese würden ihre Telecoms nur in lukrativen Bereichen bzw. Regionen anbieten und die DBP aus diesen Bereichen herausdrängen. Folglich könnte sie nur gesetzlich auferlegte Aufgaben unter Hinnahme von Verlusten anbieten. Was sie zur kompletten oder teilweisen Einstellung von Leistungen oder Tariferhöhungen zwingen würde. Damit würden Teilnehmer aber mit Leistungen unter Bedingungen versorgt, die aus sozial-, regional- oder verteilungspolitischen Gründen nicht erwünscht sind (vgl. Stoetzer; Wein[1997, S. 36]).

2.4 Gesamtwirtschaftliche Regulierungsinstrumente

Die Instrumente zur Regulierung können nach H.GROSSEKETTLER in zwei Gruppen „old-style economic regulation“ und „new-style economic regulation“ unterteilt werden. Erstere beinhalten Maßnahmen zur Preis-, Mengen-, Rendite- und Marktzugangsregulierung; letztere Maßnahmen zur Verhaltensregulierung (vgl. Grossekettler[1989, S. 438]).

Innerhalb monopolistischer Bereiche wird das klassische Instrument der Preisregulierung angewendet. So wird im Falle des natürlichen Monopols der regulierte Preis nach der „Kostenplus-Methode“ angesetzt, so daß die Preissetzung und Preisanpassung eine Deckung der Kosten erlaubt, um damit gleichzeitig die finanzielle Überlebensfähigkeit des Monopolisten zu sichern. Zusätzlich erfolgen innerhalb der Preisregulierung eine Überwachung und Beschränkung der Rendite für Investitionen sowie Vorgaben für ein einheitliches Buchführungssystem, die Kapitalbasis und der Abschreibungsregeln (vgl. Aschinger[1985, S. 547]; Horn et al.[1988, S. 294]).

Maßnahmen der Marktzugangsregulierung zur Verhinderung des „Rosinenpickens“ umfassen gesetzliche Monopolvorbehalte für öffentliche Unternehmungen sowie eine Vielzahl von Lizenzerfordernissen in verschiedenen Branchen (vgl. Kruse[1989, S.11]).

Zusammengefaßt beinhaltet das Instrumentarium der Verhaltensregulierung staatliche Bestimmungen bezüglich Merkmale und Folgen von Produkten und Produktionsprozessen; speziell Qualitätsvorschriften, Kontrahierungszwänge, Produktklassifikation, Warenkennzeichnung, Umwelt- und Unfallschutzvorschriften.

Derartige Regulierungen finden sich allerdings mehr oder weniger ausgeprägt in allen Wirtschaftsbereichen (vgl. Kruse[1989, S. 11]; Krakowski[1988, S. 90]).

2.5 Regulierungskritik und Deregulierungspotential im Bereich Telecom

Mitte der 80er und Anfang der 90er Jahren wurde in der wirschafspolitischen Diskussion und wirtschaftswissenschaftlichen Forschung Kritik gegen die monopolistische Organisation des Telecom Bereichs erhoben. Begründet wurde diese Kritik, und damit der Ruf nach Deregulierung, mit der Unhaltbarkeit der These vom „natürlichen Monopol“, dynamischer Technikentwicklung, steigender und differenzierter Nachfrage und dem Liberalisierungsdruck seitens der damaligen Europäischen Gemeinschaft (EG; heute Europäische Union EU).

Beim Beweis der These „Unhaltbarkeit des natürlichen Monopols“ ist es sinnvoll zwischen dem Ortsnetz und Fernnetz zu differenzieren[9].

Hinsichtlich des Fernnetzes weisen mehrere Indikatoren auf ein Schwinden der Größen- und Verbundvorteile hin. So gelten die Bündelungsvorteile zumindest in den alten Bundesländern als erschöpft; was sich in der Errichtung von Parallelverbindungen im Zuge der wachsenden und differenzierten Fernverkehrsnachfrage niederschlägt. Die hohen Wachstumsraten von 20 % bei Inlandsferngesprächen und 27 % bei Auslandsferngesprächen im Zeitraum 1990-1992 zeigen jedoch deutlich, daß die Kapazitätsgrenzen dieser Parallelverbindungen – bis zu denen Größenvorteile auftreten können – durch die wachsende Nachfrage schnell überschritten werden. Dementsprechend wäre ein Marktzutritt weiterer Anbieter möglich, der aber nicht zu gesamtwirtschaftlich ineffizienter Kostenduplizierung führen würde. Positive Erfahrungen in den USA, Großbritannien und Japan sprechen für ein Wettbewerbsmodell im Fernverkehrsbereich (vgl. Blankart; Knieps[1989, S. 151]; Jäger[1994, S. 17]; Burr[1995, S. 76]).

Jedoch selbst dort, wo auf vereinzelten Strecken des Fernverkehrs, wie in dünnbesiedelten oder abgelegenen Regionen, Größenvorteile existieren könnten, hat die dynamische Entwicklung der kabellosen Vermittlungstechnik – Satelliten-, Richtfunk- und Mobilfunktechnik – gegenüber den traditionellen Kabelnetzen eine Veränderung der Irreversibilität bewirkt. So sind Investitionen in die kabellose Übertragung weniger irreversibel als früher. Denn zum einen ist das erforderliche Investitionsvolumen geringer und zum anderen entfällt das sunk costs Element Ortsgebundenheit (vgl. Blankart; Knieps[1989, S. 152]; Burr[1995, S. 77]).

Keine einheitliche Meinung hat sich in der älteren und neueren wirtschaftswissenschaftlichen Literatur bezüglich der These gebildet, ob im kabelgebundenen Ortsnetz weiterhin Größenvorteile und Irreversibilitäten bestehen, und damit der Marktzutritt ineffizient sei, weil dieser nur mit Doppelinvestionen und folglich mit gesamtwirtschaftlicher Kostenduplizierung verbunden wäre[10].

Bei dieser Argumentation, so die Kritiker dieser Ansicht, wird jedoch die Entwicklung innerhalb drahtloser Übertragungstechnologien und kabelgebundener Übertragungswege – infolge gesteigertem Verkehrsaufkommen – übersehen. Beispiele aus den USA und Japan belegen den erfolgreichen Einsatz der Satelliten- und Mobilfunktechnik (speziell die Dach-zu-Dach-Satellitenübertragung) innerhalb von lokalen Netzen, beispielsweise zwischen Hochhäusern oder in Gewerbeparks. Um so bedeutender ist der Aufbau eines Richtfunknetzes in dünnbesiedelten Regionen, da einerseits die in Stadtgebieten auftretende Frequenzknappheit eine geringere Rolle einnimmt und andererseits die Errichtungskosten nur ca. 10 % der Kosten eines traditionellen Kabelsystems entsprechen (vgl. Blankart; Knieps[1989, S. 158]; Freytag; Jäger[1996, S. 216]; Jäger[1994, S. 21]). Erneut angeregt durch Erfahrungen in Großbritannien, beweist in Deutschland die Nutzung des errichteten (TV-Hörfunk-Breitband)-Kabelnetzes eine Möglichkeit zur Aufhebung der Ortsnetz-Monopolstellung. Kostengünstig und technisch unproblematisch ist ein direkte Zugang in das Fernnetz über das Breitbandkabelnetz möglich (vgl. Stoetzer; Wein [1997, S. 34]).

Gegen das „Rosinenpicker“-Argument der Monopolbefürworter wurde seitens Monopolkritiker eingebracht, daß es im internationalen Vergleich, z.B. mit Großbritannien oder den USA, keine empirischen Beweise für einen Zusammenhang zwischen Unterversorgung der Randregionen mit Telecoms und einer Marktöffnung bestehen. Angelehnt an die Unterhaltung eines internen Fonds der damaligen DBP zur Subvention „gemeinwirtschaftlicher“ Leistungen, wurde bei Aufgabe der Monopolstellung seine Ausgliederung in Form eines „Infrastrukturfonds“ vorgeschlagen. Einzahlung in diesen Fonds leisten Anbieter – gleich ob privat oder staatlich -, wenn sie in lukrativen Regionen Telecoms anbieten. Die Erbringung förderungswürdiger defizitärer Telecoms begründen dann einen Subventionsanspruch (vgl. Blankart; Knieps[1989, S. 163]). Andere Vorschläge bezogen sich auf die öffentliche Ausschreibung von politisch gewünschten Universaldienstleistungen und die Zuschlagsvergabe an Bewerber, die den geringsten Subventionsbetrag fordern. Mit diesen Vorschlägen wurde die Gleichung „Infrastrukturauftrag ist gleich Staatsaufgabe“ als ökonomisch nicht haltbar betrachtet (vgl. Freytag; Jäger[1996, S. 223], Jäger[1994, S. 22]).

Letztlich erfuhr die Monopolstellung der DBP bzw. der Deutschen Telekom AG (DTAG) durch das Streben nach einer europaeinheitlichen Telecom-Politik, ausgedrückt in „Grünbücher“, EU-Richtlinien und Ministerratsbeschlüssen eine zunehmende Aushöhlung. Das Ergebnis ist der Beginn von Reformen und Gesetzesänderungen, die im folgenden aufgezeigt werden.

3 Deregulierung in Deutschland und die Rolle der Europäischen Union

3.1 Der Prozeß der Deregulierung in Deutschland

3.1.1 Die Postreform I (1989-1991)

Eingeleitet wurde die Postreform I durch die Verabschiedung des „Gesetzes zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz)“ am 08.Juni 1989 (vgl. Boss et al.[1996, S. 183]).

Wesentliche Elemente der Postreform I sind:

1. Trennung der Aufgaben der DBP in Unternehmens- und Hoheitsaufgaben:

Die politischen und hoheitlichen Aufgaben wurden dem Ministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) zugewiesen, das diese Aufgaben im Sinne einer Regulierungsbehörde entweder eigenständig oder durch nachgestellte Behörden erfüllte. Grob lassen sich diese Aufgaben in Regulierungs- und Eigentümeraufgaben gliedern. In Anlehnung an ein privatwirtschaftliches Umfeld gelten als Eigentümeraufgaben die Festlegung der Unternehmungsziele, die Rechtsaufsicht sowie die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Fragen der Post und Telekommunikation. Regulierungsaufgaben umfassen dabei primär die Vorgabe der Wettbewerbsbedingungen; speziell Zulassung von Wettbewerbern (Lizenzvergabe), Zuteilung knapper Ressourcen (Frequenzvergabe), Zulassung von Endgeräten sowie Festlegung verteilungspolitischer Zielsetzungen im Rahmen des Infrastrukturauftrags.

Die gelbe und graue Post sowie die Postgiro- und Postsparkassenämter wurden finanziell und organisatorisch in die, unter Bundesverwaltung gestellten, Einheiten DBP Telekom, DBP Postdienst und DBP Postbank aufgespalten. Zweck dieser Trennung war die Entwicklung selbständiger Unternehmungen zur Orientierung an Kundenbedürfnissen und potentiellen Wettbewerbern sowie die transparentere Gestaltung und der sukzessive Abbau interner Subventionen (vgl. Berger[1993, S. 82]; Hungenberg; Hutzschenreuter[1998, S. 10]).

2. Fortbestand des Netz-, Funkanlagen-, Telefondienst- u. Briefdienstmonopols:

Auch nach der Postreform I blieben das Netzmonopol (Errichten und Betreiben von Übertragungswegen), das Funkanlagenmonopol (Errichten und Betreiben von Funkanlagen) sowie das Telefondienstmonopol (Vermittlung von Sprache für andere; syn. Dienstmonopol) der DBP Telekom als Monopolbereiche erhalten. Zweck dieser Aufrechterhaltung, war die Sicherung der Finanzkraft durch die Umsätze des Dienstmonopols[11] zur Erfüllung der Infrastrukturaufgaben durch das Netzmonopol. Alle anderen Telecoms, wie z.B. die der Datenübermittlung oder der Endgerätevertrieb, konnten fortan nach dem Prinzip „Wettbewerb als Regel, Monopol als zu begründende Ausnahme“ in Konkurrenz zur DBP Telekom angeboten werden (vgl. Berger[1993, S. 84]; Jäger[1994, S. 15]; Stoetzer, Wein[1997, S. 38]).

3. Einführung „lizenzierten Wettbewerbs“ in Randbereichen:

Die Postreform ermöglichte mittels kontrollierte Lizenzerteilung durch das BMPT den Marktzutritt privater Unternehmungen in den verbleibenden Randbereichen des Marktes für Telecoms. Diese Randbereiche, in denen Infrastrukturziele (wie flächendeckende Versorgung oder ein gleicher Zugang zu Übertragungsleitungen) auch durch private Anbieter erreicht werden konnten, waren nach Ansicht des BMPT die Bereiche Mobilfunk und Satellitenkommunikation[12]. Zur Erreichung dieser Ziele knüpfte der BMPT an die Lizenzen bestimmte Auflagen wie z.B. einen Kontrahierungszwang, unentgeltlichen Notrufdienst, geographische Versorgungspflichten sowie eine Mindestqualität (vgl. Berger[1993, S. 86]; Stoetzer, Wein[1997, S. 38]).

4. Verpflichtung der DBP Unternehmungen zu „Pflichtleistungen“:

Die DBP Unternehmungen konnten in Bereichen, in denen sie im Wettbewerb mit anderen Anbietern standen, vom BMPT beauftragt werden „Pflichtenleistungen“ zur Erfüllung des Infrastrukturauftrags zu erbringen. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus der staatlich gewährleisteten Marktstellung und sind eben durch diese zu finanzieren. Diese Regulierung ist asymmetrisch, da privaten Unternehmungen, mit Ausnahmen der lizenzierten Unternehmungen im Mobil- und Satellitenfunkbereich, entsprechende Auflagen nicht gemacht wurden (vgl. Berger[1993, S. 81]; Stoetzer, Wein[1997, S. 38]).

Zusammengefaßt kann die Postreform I lediglich als Organisationsreform bezeichnet werden. Denn die Schaffung „echter“ privatwirtschaftlich organisierter Unternehmungen war nicht möglich. Hierzu wäre eine Änderung des Art.87 des Grundgesetzes (Art.; GG), der u.a. die Bundespost als „Bundesverwaltung“ einstuft, notwendig. Diese Änderung war aber aus politischen Gründen nicht durchsetzbar. Dadurch blieben die DBP Unternehmungen Teil der staatlichen Verwaltung. Dementsprechend konnten Auslandstätigkeiten nur beschränkt wahrgenommen werden und Bindungen an haushaltsrechtliche und personalwirtschaftliche Vorschriften, wie sie für die öffentliche Verwaltung gelten, blieben bestehen. Ferner trugen die Investitionen zum Netzaufbau in den neuen Bundesländern dazu bei, daß 1991 die Eigenkapitalquote der DBP Telekom unter die im Postverfassungsgesetz geforderte Grenze von 33%, auf 27% sank (vgl. Jäger[1994, S. 35).

Kurz nach Verabschiedung der Reform wurde deutlich, daß die Aufrechterhaltung der Monopolbereiche, bedingt durch technische Entwicklungen sowie internationalen Wettbewerb in Verbindung mit den Vorgaben der Europäischen Union nicht mehr zeitgemäß war.

Diese Argumente entwickelten sich zu politischen und ökonomischen Motiven einer Postreform II (vgl. Boss et al.[1996, S. 185]).

3.1.2 Die Postreform II (1992-1996)

Als Postreform II wird das „Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz)“ vom 14.September 1994 bezeichnet.

Vorbereitet durch Änderungen der Art.73 Nr.7 und 87 Abs.1 Sz.1 und Einfügung der Art.87f und 143b des Grundgesetzes, vollzog das Postneuordnungsgesetz mit Wirkung zum 01.Januar 1995 die formale Privatisierung der drei DBP Unternehmungen (vgl. Pohl[1995, S. 239)].

Reformziel war es, eine inhaltliche und organisatorische Neuausrichtung[13] der DBP Unternehmungen zur effizienten Aufgabenerfüllung vorzunehmen. Zur Zielerreichung bedurfte es einer Erhöhung des Eigenkapitals der DBP Telekom mittels formaler Privatisierung bzw. Organisationsprivatisierung.

Wesentliche Elemente sind daher, abgesehen einer Ausnahme, nicht Vorgaben zur Deregulierung, sondern Aspekte zur Schaffung einer aktienrechtlichen Organisationsformen im Sinne einer Börsenfähigkeit (vgl. Stoetzer, Wein[1997, S. 39]; Boss et al.[1996, S. 185]):

1. Überführung der DBP Unternehmungen in Aktiengesellschaften:

Für eine Überführung der DBP Unternehmungen in Aktiengesellschaften waren verfassungsrechtliche Neuregelungen notwendig.

So unterlagen gemäß Art.87 Abs.1 Sz.1 GG die DBP Unternehmungen der Bundesverwaltung. Zweck dieser Regelung war die Sicherstellung einer flächendeckenden, angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Telecoms. Gleichzeitig verbot dies aber eine Privatisierung der DBP Unternehmungen, weder durch Umwandlung in privatwirtschaftiche Rechtsformen, noch durch Wahrnehmung von Teilaufgaben durch private Rechtsträger. Demzufolge mußten rechtliche Voraussetzungen geschaffen werden, um die Daseinsvorsorge zu gewährleisten.

Eine Voraussetzung wurde durch die Einfügung des Art.143b Abs.1 in das Grundgesetz gegeben. In Verbindung mit dem Postumwandlungsgesetz bildete der Art.143b Abs.1 GG die Grundlage zur Umwandlung der DBP Unternehmungen in Aktiengesellschaften zum 01.Januar 1995. Seit diesem Zeitpunkt besteht die DBP Telekom als Deutsche Telekom AG. Obgleich die DTAG damit eine aktienrechtliche Organisationsform einnahm und materiell privatisiert wurde, behielt der Bund, auch nach dem Börsengang im November 1996, für mindestens 5 Jahre die Aktienmehrheit. D.h., daß der Bund bis zum 31.12.1999 seine Anteile am „Startkapital“ der DTAG nicht veräußern darf. Gleichzeitig steht dem Bund aber das Recht zu, seinen Grundkapital-Anteil über Kapitalerhöhungen gegen Einlage von privaten Anlegern zu reduzieren (vgl. Pohl[1995, S. 241]); Stoetzer, Wein[1997, S. 39], Jäger[1994, S. 38]).

Mit der Neuschaffung des Art.87f im Grundgesetz wurde eine zweite Voraussetzung erfüllt. In ihm wurde der Bund zur flächendeckenden, angemessenen und ausreichenden Leistungsbereitstellung verpflichtet. Wesentlich dabei ist jedoch, daß nach Schaffung eines entsprechenden Bundesgesetzes, diese Verpflichtung durch die Nachfolgeunternehmungen der DBP, also der Deutschen Telekom AG, und von privaten Anbietern im Wettbewerb erfüllt werden kann (vgl. Pohl[1995, S. 241]); Stoetzer, Wein[1997, S. 39]).

2. Gründung der Holding Bundesanstalt für Post und Telekommunikation (BaPT):

Zur Wahrnehmung der Eigentümerrechte und -pflichten gegenüber den privatisierten DBP Unternehmungen, wurde eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts in Form einer Holding, gegründet: die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation (BaPT). Ihre Aufgabe besteht im wesentlichen in der Verwaltung der Aktienbeteiligung des Bundes an den drei Aktiengesellschaften. Daneben übernimmt sie im Sinne operativer Aufgaben die Koordinierung der Aktiengesellschaften im Falle gegenläufiger Unternehmungsplanungen sowie den Gewinnausgleich zwischen den einzelnen Unternehmungen (vgl. Jäger[1994, S. 39]).

3. Wahrnehmung staatlicher Regulierungsaufgaben durch den Regulierungsrat:

Die Wahrnehmung und Beratung der staatlichen Regulierungsaufgaben übernimmt der neu geschaffene Regulierungsrat innerhalb des BMPT. Bestehend aus 16 Vertretern des Bundestages und 16 Vertretern des Bundesrates obliegt ihm, als politischem Gremium, die Zustimmung über alle BMPT-Entscheidungen zur Änderungen des Rechtsrahmens. Weiterhin fallen ihm Aufgaben bei der Lizenzvergabe an private Anbieter sowie bei der Genehmigung von Tarifen in den verbleibenden Monopolbereichen zu (vgl. Jäger[1995, S. 39]; Boss et al.[1996, S. 186]).

4. Übertragung des Netz- und Dienstemonopols auf die DTAG:

Das Netz- und Dienstemonopol, als ehemalige Monopolrechte der DBP Telekom, wurden beibehalten und auf die DTAG als Nachfolgeunternehmung übertragen. Diese Übertragung wurde bis 31.Dezember 1997 befristet.

[...]


[1] Im folgenden wird unter Telekommunikation der raumüberwindende Transport von Zeichen (Sprache/Ton, Text, Daten, Bilder) zwischen Kommunikationspartnern (Sender und Empfänger) mittels Verfahren der nachrichtentechnischen Verbindung verstanden (vgl. Gerpott, T.; Pospischil R.[1993, S. 369]).

[2] Eine Dienstleistung und/oder ein Produkt, die Telekommunikation im o.g. Sinne ermöglicht, wird in der vorliegenden Arbeit vom Verfasser als TELECOM (Plural: TELECOMS) bezeichnet. Dabei kann grob in kabelgebundene Telecoms und kabellose Telecoms (Mobilfunk- und Satellitenfunktelecoms) unterschieden werden. Jede dieser Telecom kann wiederum feiner in Basis-Telecoms und Mehrwert-Telecoms systematisiert werden. Basis-Telecoms erbringen die einfache Übertragungs- und Vermittlungsleistung von Zeichen. Mehrwert-Telecoms „veredeln“ durch hinzugefügte Speicher-/Verarbeitungsleistungen oder Zusatzinformationen seitens des Telecom-Anbieters die Basis-Telecom und erzeugen damit aus Abnehmersicht einen Zusatznutzen. Die vorliegende Arbeit konzentriert sich dabei auf kabelgebundene Basis- und Mehrwert-Telecoms. Auf letztere wird nur insofern Bezug genommen, als daß es zum Gesamtverständnis beiträgt. Kabelgebundene Basis-Telecoms sind z.B. Telecoms der Datenübermittlung (z.B. paketorientierte/leistungsvermittelte Datenübermittlung) sowie Sprachtelecoms (z.B. Sprachtelefonie). Zu den kabelgebundene Mehrwert-Telecoms zählen z.B. Datenmehrwerttelecoms (z.B. E-Mail, ElectronicDataInterchange [EDI], Elektronischer Zahlungsverkehr [EFT], Videoconferencing) sowie Sprachmehrwerttelecoms (z.B. Voice-Mailbox, Anrufweiterschaltung). Zur Vermeidung von Begriffs- und Verständnisverwirrungen zählt der Verfasser das Angebot und Betrieb von kabelgebundenen Vermittlungs- und Übertragungseinrichtungen (syn. Netzbetrieb) weder zu Basis- noch zu Mehrwert-Telecoms. In der vorliegenden Arbeit bezeichnen Telekommunikationsnetze physisch existente Übertragungseinrichtungen zur Verbindung von Kommunikationspartnern und Telecoms (vgl. Burr[1995, S. 6]). Dabei wird analog zur groben Systematisierung der Telecoms in kabelgebundene (Festnetze) und kabellose (Mobilfunk-, Bündelfunk- und Satellitennetze) Netze unterschieden. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen dabei erstere; auf letztere wird nur insofern eingegangen, als daß es zum Verständnis des bearbeiteten Sachverhalts notwendig erscheint.

[3] Diese Darstellung kann allerdings nicht ins Detail gehen, da die Vielzahl der Telecom-Anbieter in diesem Rahmen nicht erschöpfend zu beschreiben wäre.

[4] Daher findet diese Definition in dieser Arbeit Anwendung (Anmerkung des Verfasser).

[5] Unter Effizienz wird ein allgemeiner Oberbegriff für Output-Input- oder Input-Output-Relationen verstanden. Davon zu unterscheiden ist Effektivität, mit der im allgemeinen der Erreichungsgrad bestimmter Ziele, speziell Unternehmungsziele, angesprochen wird (vgl. Scholz[1992, S. 533]).

[6] Auch als synonyme Bezeichnung für den Begriff Deregulierung verwendet (vgl. Gerpott[1998, S. 58]).

[7] Da insbesondere die Regulierungsgründe „natürliches Monopol“, „irreversible Kosten“ und „soziale Aufgabe“ der normativen Theorie für den Telecom-Bereich von Bedeutung sind, werden diese vom Verfasser näher betrachtet. Während die Teilbereiche der positiven Theorie nicht näher vertieft werden. Für den interessierten Leser sei auf (Grossekettler[1989, S. 441]; Horn et al.[1988, S. 388], Kruse[1985, S. 232] und Schmidt; Kirchner[1987, S. 294]) verwiesen.

[8] Bei Kapazitätserhöhung um eine Einheit, steigen die Materialkosten jedoch nur um 2/3 (2/3-Regel) (vgl. Stoetzer; Wein[1997, S. 29]).

[9] In der Literatur eingeräumt, daß der empirische Nachweis auf Subadditivität der Kostenfunktion aufgrund der Anforderungen an die Kostendaten nur schwer oder gar nicht zu erbringen ist (vgl. Burr[1995, S.76]).

[10] Angenommen wird diese These von der MONOPOLKOMMISSION (vgl. Monopolkommission[1991, S. 22]), G.TETENS und A.VOß (vgl. Tetens; Voß[1995, S. 444]).

[11] Etwa 80% der Umsätze der DBP Telekom verblieben dadurch im Monopol (vgl. Fuest[1992, S. 46]).

[12] 1990 wurden zwei Lizenzen für digitalen zellularen Mobilfunk im 900-Mhz-Bereich nach dem europäischen GSM-Standard (GSM = groupe spéciale mobile) vergeben. Die Laufzeit beider Lizenzen wurde befristet bis zum 31.12.2009. Die eine erhielt die DTAG-Tochterunternehmung DeTeMobil Deutsche Telekom MobilNet GmbH für das D1-Netz. Der zweite Lizenznehmer war die Mannesmann Mobilfunk GmbH für das D2-Netz. Diese Minimalliberaliserung wurde 1993 durch die dritte Lizenzvergabe an die E-Plus Mobilfunk GmbH für den 1,8-Ghz-Bereich nach dem DCS 1800-Standard erweitert (E1-Lizenz); aber befristet bis zum 31.12.2012. Für diesen Frequenzbereich erhielt die VIAG Interkom GmbH & Co. 1997 eine bis zum 31.12.2016 befristete E-2-Lizenz (vgl. RegTP[1999a, S. 1]).

[13] Für eine umfassende Darstellung der strategischen und organisatorischen Ausrichtung der DBP Telekom (vgl. Hungenberg, Hutzschenreuter[1998, S. 11]); für eine vergleichende Übersicht der Organisationsstrukturen von British Telecom, France Télécom und Deutsche Telekom AG (vgl. Pospischil[1995]); für einen alternativen Lösungsansatz „Enterprise Transformation“ (vgl. Wirtz[1995]).

Ende der Leseprobe aus 71 Seiten

Details

Titel
Der Markt für Telekommunikationsdienstleistungen - Deregulierung und ihre Implikationen
Hochschule
Justus-Liebig-Universität Gießen
Note
2
Autor
Jahr
1999
Seiten
71
Katalognummer
V185290
ISBN (eBook)
9783656998402
ISBN (Buch)
9783867462266
Dateigröße
863 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
markt, telekommunikationsdienstleistungen, deregulierung, implikationen
Arbeit zitieren
Thomas Bahr (Autor:in), 1999, Der Markt für Telekommunikationsdienstleistungen - Deregulierung und ihre Implikationen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185290

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