Anstellungsverträge für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften

Erarbeitung eines Konzepts für die Diskussion mit der Finanzbehörde insbesondere bei Betriebsprüfungen


Diplomarbeit, 1998

98 Seiten, Note: 1.8


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Bibliografische Beschreibung

Abkürzungsverzeichnis

I Einführung in die Problematik

II Überblick
1 Bestellung des Geschäftsführers
2 Abgrenzung von Gesellschafter-Geschäftsführern zu Geschäftsführern ohne Gesellschafter-Stellung
2.1 Geschäftsführer ohne Gesellschafterstellung
2.1 Geschäftsführer mit Gesellschafterstellung
3 Geschäftsführer als nahestehende Person eines GmbH-Gesellschafters

III Zivilrechtliche Anforderungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer-Anstellungsvertrag
1 Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB
1.1 Allgemeines
1.2 Form der Befreiung
2 Anstellungsvertrag
2.1 Allgemeines
2.2 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für Abschluß und Änderung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages
2.3 Vertragsinhalt

IV Steuerrechtliche Anforderungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer-Anstellungsvertrag
1 Vergütungen an den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
1.1 Steuerliche Anerkennung von Gesellschafter-Geschäftsführer-Anstellungsverträgen in Abgrenzung zur verdeckten Gewinnausschüttung
1.2 Angemessenheit der Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers
1.3 Rückwirkungsverbot beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
1.4 Erfordernis der zivilrechtlichen Wirksamkeit
1.5 Gefahr verdeckter Gewinnausschüttungen wegen Verpflichtung zur Gestellung der vollen Arbeitskraft
2 Sondervergütungen für den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
2.1 Pensionszusagen
3 Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf Tätigkeitsvergütungen
3.1 Verzicht vor Entstehung des Anspruches
3.2 Verzicht nach Entstehung des Anspruches

V Konzept für die Diskussion mit der Finanzbehörde insbesondere bei Betriebsprüfungen
1 Allgemeine Vorbetrachtungen zu Betriebsprüfungen
1.1 Grundlagen
1.2 Erfordernis der Auseinandersetzung mit der Finanzbehörde
2 Konzept: Streitpunkte und mögliche Gegenargumente
2.1 Nichtanerkennung von Tätigkeitsvergütungen wegen nicht vorliegender oder nicht ordnungsgemäßer Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB
2.2 Nichtanerkennung von Tätigkeitsvergütungen wegen Formmangels beim Anstellungsvertrag
2.3 Nichtanerkennung von Tätigkeitsvergütungen wegen angeblicher Unangemessenheit Vertragsmustermappe

VI Mögliche Anpassung des Vertragsmusters auf Sonderfälle

Literatur- und Quellenverzeichnis

Bibliografische Beschreibung

Diese Arbeit soll die steuerlichen Probleme verdeutlichen, die sich ergeben, wenn ein Gesellschafter einer GmbH Geschäftsführungsaufgaben gegen entsprechende Vergütung übernimmt. Hier besteht das Risiko, daß diese von der Finanzverwaltung als verdeckte Gewinnausschüttungen eingestuft werden und damit unangenehme steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Die Arbeit soll aus diesem Grund einen umfassenden Einblick geben, durch welche Maßnahmen das Risiko der verdeckten Gewinnausschüttung beseitigt oder zumindest auf ein Minimum reduziert werden kann. Das Steuerrecht baut dabei auf die zivilrechtliche Korrektheit auf, weswegen diese auch einen bedeutenden Teil der Arbeit in Anspruch nehmen wird. Sind die Regelungen des Anstellungsvertrages im einzelnen zivilrechtlich wirksam, greifen spezielle steuerliche Anforderungen wie Angemessenheit, Rückwirkungs- und Wettbewerbsverbot, die durch eine Vielzahl von Kriterien abgeprüft werden müssen.

Sollte eine Diskussion mit der Finanzbehörde bezüglich dieser Problematik zustande kommen, soll das erstellte Konzept eine Hilfe sein, sich eine entsprechende Argumentationsgrundlage zu schaffen.

Die Zusammenstellung der Vertragsmustermappe kann eine praktische Hilfe für die Vertragsgestaltung sein, wenn in einer GmbH Gesellschafter als Geschäftsführer angestellt werden sollen.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I Einführung in die Problematik

Mit der Position eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers sind viele steuer-, zivil- und sozialversicherungsrechtliche Probleme verbunden. Das Ziel dieser Arbeit ist es, die steuerlichen Probleme, die mit den Anstellungsverträgen verbunden sind, näher zu erläutern. Es sollen die steuerlichen Risiken aufgezeigt werden, die sich ergeben, wenn einem Gesellschafter-Geschäftsführer Tätigkeitsvergütungen gewährt werden, die von der Finanzverwaltung als verdeckte Gewinnausschüttungen eingestuft werden und damit unangenehme steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Diese Arbeit kann aufgrund begrenzten Umfangs nicht auf jedes einzelne Detail eingehen, weswegen Hauptprobleme geschildert und Sonder- bzw. Ausnahmefälle nur ansatzweise angeführt werden.

Die Arbeit soll in der steuerberatenden Praxis oder direkt Gesellschaftern und Geschäftsführern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine Hilfe sein, einen Überblick über die doch recht umfangreiche und viel umstrittene Thematik zu erhalten. Erste Lösungsansätze sollen helfen, Fehlern bei der Vertragsgestaltung und Beratung vorzubeugen.

Überschneidungen zwischen den einzelnen Abschnitten der Arbeit sind nicht von vornherein auszuschließen, da die einzelnen Gesichtspunkte nicht absolut voneinander losgelöst betrachtet werden können. Nicht zuletzt wird in der Vielzahl der Literaturquellen die Thematik von verschiedenen Seiten in Angriff genommen, die Prioritäten anders gesetzt, Unterpunkte anders zugeordnet bzw. Gliederungen sogar gegensätzlich aufgestellt. Eine weitere Schwierigkeit stellt die zivilrechtliche Betrachtung auf der einen Seite und die steuerrechtliche auf der anderen Seite dar: in zivilrechtliche Anforderungen, die für die steuerliche Anerkennung unabdingbar sind, werden zunehmend steuerrechtliche Überlegungen mit einbezogen, so daß auch hier eine hundertprozentige Trennung nicht möglich ist.

Es wird versucht, eine logische Auffächerung der Thematik zu erreichen, die wiederum eine bessere Übersichtlichkeit bewirken soll. Aus diesem Grund werden nach der Einordnung des Geschäftsführers die zivilrechtlichen Anforderungen den steuerrechtlichen Anforderungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vorangestellt. Somit werden im zivilrechtlichen Teil (Abschnitt III) steuerliche Aspekte weitestgehend ausgespart. Im steuerliche Teil (Abschnitt IV) wird auf das Zivilrecht nur noch Bezug genommen bzw. die zivilrechtliche Wirksamkeit vorausgesetzt.

Im letzten Abschnitt wird dann ein “Konzept für die Diskussion mit der Finanzbehörde insbesondere bei Betriebsprüfungen” erarbeitet, das dann zur Anwendung kommen soll, wenn Anstellungsverträge Mittelpunkt der Auseinandersetzung sind, bei denen die Anpassung an aktuelle Anforderungen versäumt wurden. Es soll Möglichkeiten aufzeigen, trotz Mängeln eine steuerliche Anerkennung zu erreichen. Es kann jedoch nicht die Forderung eines “Garantierezeptes” erfüllen, da die meisten Entscheidungen Ermessensfragen sind.

II Überblick

1 Bestellung des Geschäftsführers

Jede GmbH muß mindestens einen Geschäftsführer bestellen[1]. Dieser führt die Geschäfte des Unternehmens und vertritt die Gesellschaft nach außen[2]. Als Geschäftsführer der GmbH können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden, bei denen es sich um natürliche Personen mit unbeschränkter Geschäftsfähigkeit handeln muß. Juristische Personen können nicht Geschäftsführer einer GmbH sein[3].

Außerdem darf zum Geschäftsführer keine Person bestellt werden, die wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283d StGB (Konkursstraftaten: Bankrott, Gläubiger- bzw. Schuldnerbegünstigung) verurteilt worden ist, es sei denn, seit Rechtskraft des Urteils sind 5 Jahre verstrichen. Die Dauer einer eventuellen Inhaftierung wird auf den 5-Jahres-Zeitraum nicht angerechnet. Auch wem durch gerichtliches Urteil oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung des Berufes oder Gewerbes untersagt worden ist, kann nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.[4]

Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister im Gesellschaftsvertrag, nach der Eintragung durch Gesellschafterbeschluß mit einfacher Mehrheit[5]. Bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß Umstände, die ihrer Bestellung entgegenstehen, nicht vorliegen[6].

In der Literatur wird darauf verwiesen, daß die Bestellung im Gesellschaftsvertrag i.d.R. unzweckmäßig sei, da eine spätere Abberufung unter Umständen eine in der Form der §§ 53, 54 GmbHG anzumeldende

und einzutragende Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellt. Sinnvoller sei eine Bestellung per Gesellschafterbeschluß. In der Praxis erfolgt diese im Gründungsprotokoll. Die Gesellschafter beschließen gleichzeitig den Gesellschaftsvertrag, der dem Protokoll beigefügt wird[7].

2 Abgrenzung von Gesellschafter-Geschäftsführern zu Geschäftsführern ohne Gesellschafter-Stellung

2.1 Geschäftsführer ohne Gesellschafterstellung

Der Arbeitnehmerbegriff wird in den Gebieten des Steuerrechts und des Sozialversicherungsrechts unterschiedlich definiert. In dieser Arbeit sollen jedoch nur steuerliche Aspekte betrachtet werden.

Durch die Rechtsprechung wurde bestätigt, daß ein GmbH-Geschäftsfüh­rer unabhängig von einer Beteiligung an der GmbH grundsätzlich unselbständig tätig ist. Demnach ist er i.S.d. § 1 LStDV als Arbeitneh­mer einzustufen. Er erzielt also Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Dies bedeutet gleichzeitig, daß der Unternehmerbegriff des § 2 UStG nicht erfüllt wird. Somit kann weder der Geschäftsführer als Arbeitnehmer der GmbH Umsatzsteuer in Rechnung stellen noch die GmbH einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen des Geschäftsführers geltend machen.[8] Nach Abschnitt 17 Abs.1 UStR richtet sich eine anzunehmende Selb- bzw. Unselbständigkeit grundsätzlich nach dem Innenverhältnis zum Auftraggeber.

Als unselbständig wird in der Rechtsprechung derjenige verstanden, der “in den geschäftlichen Organismus eines anderen eingegliedert und dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist”. Diese Voraussetzung ist bei einem Arbeitnehmer gegeben, der zu einem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis steht. Bei einem GmbH-Geschäftsführer liegt zwar eine Eingliederung aufgrund seiner Vertretungsmacht[9], auf die der § 2 Abs.2 Nr.1 UStG grundsätzlich abstellt, nicht vor, jedoch ist in diesem Sinne auch der Geschäftsführer einer GmbH unselbständig, der als Organ in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist und den Weisungen der Gesellschaft zu folgen hat. Solche Weisungen können sich aus

- der Bestellung zum Geschäftsführer,
- dem Anstellungsvertrag und
- den Gesellschafterbeschlüssen

i.V.m. den gesetzlichen Vorschriften ergeben. Der Grundsatz der Weisungsabhängigkeit des Geschäftsführers besagt, daß ihm die Gesellschafterversammlung in allen Bereichen der Unternehmensleitung Weisungen erteilen kann. Des weiteren unterliegt der Geschäftsführer dem Grundsatz der Folgepflicht, der ihn verpflichtet, diese Weisungen auszuführen.[10]

In der Rechtsprechung wird ausdrücklich betont, daß, ungeachtet der Regelungen im Anstellungsvertrag und ungeachtet der tatsächlichen Posi-tion, der Geschäftsführer gesellschaftsrechtlich dem Weisungsrecht der Gesellschafter unterworfen ist[11].

An dieser Stelle stellt sich die Frage nach der Einstufung des Geschäftsführers mit Gesellschafterstellung, da dieser aufgrund seiner Beteiligung an der Gesellschaft an den Entscheidungen, auch bezüglich der Weisungen an den Geschäftsführer, ein Mitspracherecht hat; vor allem, wenn dieser mehrheitlich beteiligt ist.

2.1 Geschäftsführer mit Gesellschafterstellung

2.1.1 Überblick

Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann für seine GmbH je nach Gestaltungsform als

- Gesellschafter,
- Arbeitnehmer ,
- selbständig Tätiger oder
- Mitunternehmer

tätig sein.

Von welcher der verschiedenen Möglichkeiten er Gebrauch machen will, kann er frei wählen. Für das Steuerrecht bestehen keine Vermutungen für oder gegen die Angestellteneigenschaft. Dies gilt für jede GmbH, unabhängig, ob sie eine Familien-GmbH oder eine Einmann-GmbH darstellt. Dieses Wahlrecht besteht jedoch nur für die Gestaltung der Geschäftsführertätigkeit, die nachfolgend dargestellt wird.[12]

2.1.2 Tätigkeit als Gesellschafter

Zitat: “Erfüllt der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Geschäftsführeraufgaben als Gesellschafter, so scheidet ein Betriebsausgabenabzug für die GmbH aus. Etwaige Zuwendungen der GmbH für diese Tätigkeit stellen unabhängig von ihrer Angemessenheit und Vereinbarung stets verdeckte Gewinnausschüttungen dar.”[13]

Mit dem BFH-Urteil vom 12.10.1995[14], wurde diese Festlegung teilweise revidiert. Der BFH läßt inzwischen schon eine langjährige entsprechende tatsächliche Übung ausreichen, um einen entgeltlichen Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bejahen zu können.

Im Urteilsfall besaß der beherrschende Gesellschafter, der im selben Geschäftsbereich wie seine GmbH tätig war, mit dieser weder einen schriftlichen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag noch eine sonstige Vereinbarung über seine Geschäfte mit der GmbH. Die Betätigung im selben Geschäftsbereich lag bereits vor GmbH-Gründung vor. Der BFH verneinte eine verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft zugunsten ihres beherrschenden Gesellschafters aufgrund der jahrelangen Praxis seiner Honorierung bis zur Höhe eines angemessenen Geschäftsführergehaltes.

In der Praxis wird eine solche oder ähnliche Konstellation jedoch der Ausnahmefall sein, da bei Übernahme von Geschäftsführeraufgaben regelmäßig von einer Arbeitnehmertätigkeit auszugehen ist, wenn in der betrieblichen Übung eine Gehaltszahlung vorgenommen wird.

2.1.3 Tätigkeit als Arbeitnehmer

Zu dieser Problemstellung äußert sich das FG Baden-Württemberg[15] wie folgt: eine entgeltliche Geschäftsführertätigkeit eines mehrheitlich beteiligten GmbH-Gesellschafters sei stets unselbständig ausgeübt, und zwar auch dann, wenn sie aufgrund eines sogen. Beratervertrages erfolgt.

Dieselbe Meinung vertraten der BFH[16], das FG Düsseldorf[17] und das FG Köln[18].

(Vgl. hierzu auch Abschnitt 2.1)

Die Geschäftsführertätigkeit als Arbeitnehmer erfordert den Abschluß eines Anstellungsvertrages zwischen der GmbH, vertreten i.d.R. durch die Gesellschafter-Versammlung und den Gesellschafter-Geschäftsführer (s. Abschnitt III. 2.2).

Wird ein Gesellschafter-Geschäftsführer zutreffend als Arbeitnehmer beschäftigt, sind die Vorschriften der Lohnversteuerung und des Sozialversicherungsrechtes (regelmäßig bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern[19] ) zu beachten.

2.1.4 Tätigkeit als Selbständiger

Dieser Fall der Gestaltungsalternativen kommt nur in Ausnahmefällen zum tragen. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn ein Geschäftsführer lediglich aufgrund eines formellen Aktes neben einem weiteren Geschäftsführer bestellt wird und die aus dem GmbHG ersichtlichen Aufgabengebiete nicht abdeckt, sondern nur im Ausland Repräsentationsverpflichtungen übernimmt.[20]

Ein weiterer Grund zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit kann gegeben sein, wenn ein Unternehmensberater vorübergehend die Geschäftsführung übernimmt.[21]

Wird eindeutig und klar vereinbart, daß der Gesellschafter-Geschäftsfüh­rer für einen von der Geschäftsführertätigkeit abgrenzbaren Bereich selbständig tätig sein soll, und dies tatsächlich so durchgeführt wird, wird dies von den Finanzbehörden aufgrund des BFH-Urteils v. 09.02.1983[22] in dieser Form anerkannt. Beim Vorliegen eines solchen Falles handelt es sich bei den entsprechenden Vergütungen um Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit der Maßgabe, daß es sich um einen Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs.1 Nr.1 EStG handelt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, erzielt der Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG.

2.1.5 Tätigkeit als Mitunternehmer

Trotz eines mittelbaren Unternehmerrisikos des Gesellschafter-Geschäftsführers als Anteilseigner sowie der Möglichkeit, Unternehmerinitiative zu entfalten, verneint der BFH die Unternehmenseigenschaft im Sinne von § 15 EStG. Aus anderen Gründen kann jedoch eine Mitunternehmerschaft bestehen. Sie muß allerdings im voraus klar und eindeutig vereinbart sein, z.B. in Form einer atypisch stillen Beteiligung[23]. In diesem Fall sind die Geschäftsführer-Vergütungen Vorwegvergütungen i.S.d. § 15 Abs.1 Nr.2 EStG.

3 Geschäftsführer als nahestehende Person eines GmbH-Gesellschafters

Besonderheiten bestehen bei einem Geschäftsführer, der zwar nicht selbst an der Gesellschaft beteiligt ist, der jedoch einem Gesellschafter nahesteht. Vergütungen an einen solchen Geschäftsführer unterliegen bei der ertragsteuerlichen Anerkennung zur Abgrenzung von verdeckten Gewinnausschüttungen den gleichen strengen Anforderungen. Damit gab der Senat seine frühere Rechtsprechung, die keine im voraus getroffene und klare Vereinbarung verlangte, mit seiner Begründung im Urteil v. 22.02.1989 auf.[24]

Für eine verdeckte Gewinnausschüttung wird begrifflich vorausgesetzt, daß ein Vorteil dem Gesellschafter selbst zukommt: die Zuwendung an einen Dritten, bei dem es sich um eine dem Gesellschafter nahestehende Person handelt, ist der unmittelbaren Zuwendung an einen Gesellschafter gleichgestellt.

In dem Fall der nahestehenden Person begünstigt die Vermögensminderung der GmbH unmittelbar zwar einen Dritten, jedoch ist es auch hier erforderlich, daß ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis zwischen dem entsprechenden Gesellschafter und der Gesellschaft begründet ist[25]. Dieser Vermögensminderung muß also kein Zufluß eines Vermögensvorteils beim Gesellschafter entsprechen. Entscheidend ist nur, daß keine betriebliche Veranlassung besteht, sondern durch die Gesellschafterpo­si-tion eines oder mehrerer Gesellschafter ausgelöst ist. Daß es sich um Personen handelt, die der Gesellschaft nahestehen, reicht für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht aus[26]. Diese Voraussetzung ist stets erfüllt, wenn die Vermögensminderung der Kapitalgesellschaft darauf abzielt, dem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person einen Vermögensvorteil societatis causa[27] zuzuwenden.[28]

Die verdeckte Gewinnausschüttung ist nicht der nahestehenden Person, sondern dem Gesellschafter zuzurechnen, da sie sie nur über diesen erlangt[29].

Der Begriff der nahestehenden Person ist nicht gesetzlich definiert und deshalb sehr weit zu fassen. Es kann sich dabei um eine natürliche Person, Personengesellschaft[30] oder auch Kapitalgesellschaft[31] handeln. Es können dabei sogar jahrelange persönliche oder geschäftliche Beziehungen genügen[32].

Persönliche Beziehungen können beispielsweise vorliegen bei:

- Ehegatten[33],
- Verwandten und Verschwägerten,
- sonstigen Angehörigen (insbes. i.S.v. § 15 AO) oder
- gesellschaftsrechtlichen Beziehungen.

Unter sachlichen Beziehungen versteht man vor allem :

- Beziehungen aufgrund schuldrechtlicher Verhältnisse

(beispielsweise Kunden- oder Lieferantenverhältnisse)

- Beziehungen rein tatsächlicher Art

(ergibt sich aus der Abgrenzung zur vGA, s. Abschnitt IV. 1.1.1.2)

zum Gesellschafter.

Steht die andere Person nur der Gesellschaft nahe und nicht dem Gesellschafter, so ist dies für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht ausreichend[34].[35]

III Zivilrechtliche Anforderungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer-Anstellungsvertrag

Gemäß R 31 Abs.5 S.1 KStR ist die zivilrechtliche Wirksamkeit eine eigenständige Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Leistungsentgeltes an den Gesellschafter-Geschäftsführer und muß daher auch eigens geprüft werden[36].

Da die zivilrechtlichen Anforderungen an einen Anstellungsvertrag in einem eigenen Rechtsgebiet angesiedelt sind, wurde dieser Aspekt nicht in einem Unterpunkt der körperschaftsteuerlichen Anforderungen behandelt, sondern losgelöst von diesen vorangestellt.

1 Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB

1.1 Allgemeines

Das Selbstkontrahierungsverbot ist eine zivilrechtliche Regelung des § 181 BGB. Es besagt, daß ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen kein Rechtsgeschäft vornehmen darf, es sei denn, es liegt eine andere Regelung vor. Diese Rechtsgeschäfte werden in sämtlichen Quellen auch als “Insichgeschäfte” bezeichnet.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer gilt als Vertreter der GmbH, an der er selbst beteiligt ist, also selbst gleichsam die Stellung des Vertretenen einnimmt. Folglich ist er zunächst nicht berechtigt, solche Verträge abzuschließen, bei denen er auf der einen Seite als Organ der GmbH und auf der anderen als deren Vertragspartner steht.

Der Grund hierfür scheint offensichtlich: er kann auf diese Weise leicht in einen Interessenkonflikt geraten, denn ein Geschäft, das für ihn persönlich vorteilhaft ist, ist es nicht zwingend auch für die von ihm vertretene GmbH.

Das Verbot des Selbstkontrahierens gilt nicht für Erfüllungsgeschäfte[37]. Zu diesen gehört u.a. die Gehaltszahlung[38].

Anders als über Insichgeschäfte ist es aber nicht möglich, Anstellungs-, Darlehens- oder Mietverträge zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer abzuschließen - soweit es sich um beherrschende Gesellschafter bzw. ihnen nahestehenden Personen handelt.[39]

Es bedarf also einer Regelung, die es ermöglicht, daß ein wirksamer Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers mit der GmbH zustande kommen kann.

1.2 Form der Befreiung

Der Abschnitt 31 Abs.6a S.2 KStR besagt, daß eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nur wirksam ist, wenn sie in der Satzung geregelt und in das Handelsregister eingetragen worden ist.

Es wird heute allgemein davon ausgegangen, daß eine generelle Befreiung des Geschäftsführers vom Selbstkontrahierungsverbot nur aufgrund einer entsprechenden Satzungsbestimmung wirksam ist[40]. Die Ermächtigung, wonach die Gesellschafterversammlung durch Gesellschafterbeschluß einzelne Geschäftsführer vom Selbstkontrahierungsverbot befreien kann, kann bereits in der Gründersatzung verankert sein oder aber später durch einen satzungsändernden Beschluß nach §§ 53,54 GmbHG in die Satzung aufgenommen werden.

Bezüglich der Wirksamkeit einer ausgesprochenen Befreiung ist in zwei Fälle zu unterscheiden:

1. Ist in der Satzung keine Regelung über die Möglichkeit getroffen, den Gesellschafter-Geschäftsführer vom Selbstkontrahierungsverbot zu befreien, so bedarf es zunächst eines satzungsändernden Beschlusses, der notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden muß.

Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gehört zu den eintragungspflichtigen Rechtsverhältnissen der §§ 8 Abs.3, 10 Abs.1 S.2, 54 Abs.2 GmbHG. Erst mit der Eintragung im Handelsregister, die zivilrechtlich nach herrschender Ansicht nur deklaratorischen Charakter hat[41], wird dieser Beschluß wirksam.[42]

2. War bereits die generelle Ermächtigung zur Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot in der Gründersatzung enthalten, bedarf die bloße Möglichkeit, daß die Gesellschafterversammlung einen Geschäftsführer vom Selbstkontrahierungsverbot befreien kann, keiner Eintragung. Für den Rechtsverkehr sei es nicht von Bedeutung, welche tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse im gegenwärtigen Zeitpunkt gegeben sind.[43]

Bei der Form der Befreiung muß speziell unterschieden werden in die Befreiung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Einmann-GmbH bzw. einer mehrgliedrigen GmbH.

1.2.1 Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH

Mit dem BGH-Urteil v. 19.04.1971[44] wurde die frühere Rechtsprechung aufgegeben und das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB als auf den geschäftsführenden Alleingesellschafter für nicht anwendbar erklärt. Der Grund dafür war die Annahme, daß bei diesem die Gefahr eines Interessenkonfliktes nicht gegeben sei. Damit war keine Befreiung notwendig, damit zwischen Geschäftsführer und GmbH geschlossene Verträge zivilrechtlich als wirksam angesehen wurden. So zumindest bis zur Novellierung des GmbHG 1980, das nun mit § 35 Abs.4 die Vorschrift des § 181 BGB auf den Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Einmann-GmbH für anwendbar erklärt. Damit trat erneut im steuerlichen Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung eine Gefahrenquelle auf.[45]

Nach allgemeiner Meinung, die in Literatur und Rechtsprechung zu finden ist, muß die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot grundsätzlich in der Satzung erfolgen. Der Gesellschafter der Einmann-GmbH könne sich das Selbstkontrahieren zwar im Gesellschaftsvertrag gestatten, doch müsse dies eine Satzungsänderung nach sich ziehen.[46] Der Rechtsprechung ist des weiteren zu entnehmen, daß, so die Gesellschafterversammlung einer Einmann-GmbH durch den Gesellschaftsvertrag ermächtigt ist, den Alleingesellschafter als Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, dieser selbst einen dahingehenden Bechluß fassen kann. Über diesen muß eine unterschriebene Niederschrift gem. § 48 Abs.3 GmbHG angefertigt werden. Faßt der alleinige Gesellschafter den Ermächtigungsbeschluß, verstößt er nicht gegen § 181 BGB.[47]

Die neue Satzungsregelung ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.

Es genügt nicht, eine entsprechende Regelung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zu treffen[48]. Allerdings läßt sich dieser zivilrechtliche Mangel wirksam durch vorgenannte Art nachträglich heilen.

1.2.2 Gesellschafter-Geschäftsführer einer mehrgliedrigen GmbH

In einer mehrgliedrigen GmbH kann generell oder im Einzelfall durch einfachen Gesellschafterbeschluß der Geschäftsführer von den Beschrän-

kungen des § 181 BGB befreit werden. Eine generelle Befreiung kann entweder durch Satzung oder durch die Gesellschafterversammlung aufgrund einer Ermächtigung in der Satzung erfolgen.[49] Der BFH hat in der Vergangenheit auch eine generelle Befreiung durch einfachen Gesellschafterbeschluß für wirksam gehalten[50]. Das angeführte Urteil erging jedoch zu einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer, so daß die analoge Anwendung auf eine mehrgliedrige GmbH fraglich scheint.

Des weiteren ist zu beachten, daß der BFH klar abgrenzt zwischen den Streitjahren und dem Jahr des Urteilsspruches mit den jeweiligen herrschenden Meinungen. So wurde in diesem Fall die Revision der Klägerin als begründet angesehen, da im Streitjahr keine Verankerung der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot in der Satzung gefordert wurde.

Da derzeit die herrschende Meinung im Zivilrecht auch bei einer Mehrpersonen-GmbH eine Verankerung der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot im Gesellschaftsvertrag fordert[51], ist es anzuraten, dies zu berücksichtigen, um eventuellen Schwachstellen vorzubeugen.

2 Anstellungsvertrag

2.1 Allgemeines

Zur Rechtsnatur des Geschäftsführervertrages ist zu bemerken, daß er einen Anstellungsvertrag zur entgeltlichen Geschäftsführung darstellt, auf den das Dienstvertragsrecht[52] anzuwenden ist.

Personalwirtschaftlich gesehen ist der angestellte Geschäftsführer einer GmbH “leitender Angestellter”, dessen Begriff weder personalwirtschaftlich noch arbeitsrechtlich eindeutig geklärt ist. Im wesentlichen werden diejenigen Angestellten als solche angesehen, die zwar grund- sätzlich Arbeitnehmer sind, deren Tätigkeit aber in unterschiedlicher Ausprägung eher arbeitgebertypischen Charakter hat. Der Gesellschafter-Geschäftsführer nimmt eine Doppelstellung ein: Einerseits ist er Leiter des Unternehmens, also Arbeitnehmer der GmbH; andererseits kontrolliert er als Gesellschafter über die Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung.

Diese Art Zwitterstellung zeigt sich unter anderem darin, daß sie als leitende Angestellte im Arbeitsrecht in einigen Fällen von Arbeitnehmerrechten ausgeschlossen sind[53]. Bei der Auslegung von Arbeitsverträgen mit leitenden Angestellten ist der Status des leitenden Angestellten, vor allem in Hinblick auf die Anforderungen Treu- und Rechenschaftspflichten gegenüber zu berücksichtigen.

Es besteht kein durchgängiges spezielles Arbeitsrecht für den leitenden Angestellten. Es ist von Fall zu Fall zu beurteilen, ob und inwieweit eine Andersbehandlung als beim “normalen” Arbeitnehmer in Betracht zu ziehen ist. Was die allgemeinen arbeitsvertraglichen Pflichten betrifft, so kann einem leitenden Angestellten insgesamt ein gesteigertes Maß an Sorgfalts-, Rechenschafts- und Überwachungspflichten abverlangt werden. Auch zeitlich gesehen kann vom leitenden Angestellten auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung mehr abverlangt werden. So gelten beispielsweise Überstunden regelmäßig als mit dem Gehalt abgegolten

2.2 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für Abschluß und Änderung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages

Der Geschäftsführervertrag kommt regelmäßig zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft zustande. Die Gesellschafter sind neben der Bestellung des Geschäftsführers grundsätzlich auch für den Abschluß des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages zuständig[54].

Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, ein anderes Organ der Gesellschaft mit dem Vertragsabschluß zu beauftragen. Dies kann entweder der Aufsichtsrat oder ein bereits bestellter Geschäftsführer sein.

Die frühere Rechtsprechung ging davon aus, daß die Gesellschaft bei Änderungen des Anstellungsvertrages von einem Mitgeschäftsführer vertreten werden kann. Die Gesellschafter wurden nur als zuständig angesehen, wenn entweder kein zweiter Geschäftsführer vorhanden oder ein zuständiger Aufsichtsrat nicht funktionsfähig war.

Der BGH hat diese Auffassung mit seinem Urteil vom 25.03.1991 revidiert[55]. Er geht jetzt davon aus, daß das Recht zur Änderung sowie zur Aufhebung eines Geschäftsführervertrages der Gesellschafterversammlung obliegt, soweit nach Gesetz und Satzung keine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist. Somit soll verhindert werden, daß sich Mitgeschäftsführer durch Änderung ihrer Anstellungsverträge gegenseitig Vorteile verschaffen, indem sie beispielsweise Vergütungen oder Ruhegeldzusagen vereinbaren.[56]

2.3 Vertragsinhalt

Aus der Bestellung, aber vorrangig auch aus dem Anstellungsvertrag ergeben sich zivilrechtlich die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers. Regelungen, von denen die Vertragspartner abweichen dürfen, kommen dann zum Zuge, wenn keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Folge ist einerseits, daß der Vertragsgestaltung breiter Raum gegeben ist, andererseits muß jedoch beachtet werden, daß immer dann gesetzliche Bestimmungen gelten, wenn keine oder keine hinreichenden vertraglichen Abreden bestehen.

Die inhaltliche Ausgestaltung des Anstellungsvertrages hängt von einer Reihe objektiver und subjektiver Faktoren ab, die in den folgenden Ausführungen nur angerissen werden können. Außerdem sind der Vertragsgestaltung durch verschiedene zwingende gesetzliche Regelungen Grenzen gesetzt.

2.3.1 Vertretungsbefugnis

Aufgrund § 35 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer grundsätzlich aufgrund seiner Organstellung berechtigt, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Nach § 36 GmbHG wird die Gesellschaft durch die in ihrem Namen vom Geschäftsführer vorgenommenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Eine vertragliche Vereinbarung der Vertretungsbefugnis ist somit überflüssig.

Soll diese Vertretungsbefugnis jedoch nicht uneingeschränkt gelten, mit dem Hintergrund, daß die Gesellschafter die Geschäftsführung besser kontrollieren können, bedarf es satzungsmäßiger Beschränkungen. So ist es in der Praxis geläufig, dem Geschäftsführer einen Katalog bestimmter Beschränkungen aufzuerlegen. Das geläufigste Beispiel dafür sind Investitionen ab einer bestimmten Größenordnung, denen die Gesellschafterversammlung zustimmen muß.

Es ist allerdings zu beachten, daß diese Beschränkungen nur im Innenverhältnis Rechtswirkung entfalten.

Sind in einer Gesellschaft mehrere Gesellschafter mit der Geschäftsführung beauftragt, so können diese entweder nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berechtigt sein oder aber jeder einzelne. Ist darüber nichts vertraglich geregelt, geht § 35 Abs.2 GmbHG immer von einer Gesamtvertretung aus.

2.3.2 Geschäftsführungsbefugnis

Während die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer nach außen wirkt, bezieht sich die Geschäftsführungsbefugnis auf die inneren Verhältnisse der Gesellschaft. Aus diesem Grunde können hier schützenswerte Interessen Dritter weitgehend unbeachtet bleiben. Somit werden dem Geschäftsführer häufig durch die Gesellschafterversammlung Beschränkungen auferlegt.

Die Geschäftsführung umfaßt neben der Festlegung der Grundsätze der Unternehmenspolitik und der Leitung der Gesellschaft (= Geschäftsführung i.w.S.) auch die Erledigung der laufenden Geschäfte des Unternehmens (= Geschäftsführung i.e.S.). Sollen dem Gesellschafter-Geschäfts-führer darüber hinaus weitere Aufgaben im Bereich der Unternehmensstrategie übertragen werden, muß dies von den Gesellschaftern entschieden werden, soweit es vom Unternehmensgegenstand bedeutend abweicht. Dies würde jedoch gleichzeitig einen satzungsändernden Beschluß nach sich ziehen. Solche Entscheidungen hängen insbesondere von der Persönlichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers im Unternehmen ab, weshalb ihre individuelle Vereinbarung im Anstellungsvertrag empfehlenswert ist.

2.3.3 Vergütung

Der zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der Gesellschaft abgeschlossener Anstellungsvertrag stellt einen Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter dar. Er ist als ein auf den Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichtetes Schuldverhältnis anzusehen. Dies bedeutet, daß gemäß § 611 Abs.1 BGB die Gesellschaft dem Geschäftsführer für die Leistung der Geschäftsführung zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist[57]. Hieraus wird deutlich, daß eine entsprechende vertragliche Vereinbarung unverzichtbar ist. Sie sollte vor allem klar und deutlich formuliert sein, um Schwierigkeiten bei der Auslegung zu vermeiden.

Gesellschafter-Geschäftsführer erhalten im Normalfall eine monatliche Grundvergütung in Geldeswert. Üblich sind auch Ergänzungen dieser durch variable Bezüge. Diese können beispielsweise Provisionen und Tantiemen sein. Außerdem gehören zur Palette der Vergütung auch bestimmte Zusatzleistungen wie eine Altersversorgung (s. Abschnitt 2.3.4), die Nutzungsüberlassung betriebseigener Fahrzeuge zu Privatzwecken, Übernahme von Beiträgen für diverse Versicherungen oder auch die Gewährung zinsloser bzw. zinsbegünstigter Darlehen.

Ob diese einzelnen Teile der Vergütung angemessen sind, ist nicht eine zivilrechtlich, sondern eine steuerrechtlich zu klärende Frage.[58]

2.3.4 Pensionszusagen

Pensionszusagen spielen für den Gesellschafter-Geschäftsführer eine große Rolle, schon allein deshalb, weil die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung als nicht ausreichend angesehen werden, um den gewohnten Lebensstil auch noch nach Eintritt in den Ruhestand beibehalten zu können. Man spricht von der sog. Versorgungslücke.

Durch das am 01.01.1975 in Kraft getretene Gesetz zu Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erreichte man eine Verbesserung der rechtlichen Situation, vor allem im Hinblick auf den Insolvenzschutz. Dieses Gesetz ist ein arbeitsrechtliches Schutzgesetz und gilt grundsätzlich nur für Arbeitnehmer. Jedoch können Gesellschafter-Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen in seinen Schutzbereich mit einbezogen werden. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer werden allerdings durch BGH-Urteil v. 28.04.1980 davon ausgenommen[59].

Zwar gilt auch eine mündlich abgeschlossene Vereinbarung als zivilrechtlich wirksam[60], jedoch empfiehlt es sich immer, aus Gründen der Rechtsklarheit, die Schriftform zu wahren.[61]

2.3.5 Dienstzeiten

Aus dem Charakter des Anstellungsvertrages (s. Abschnitt 2.3.3) geht hervor, daß der Geschäftsführer der Gesellschaft seine gesamte Arbeitskraft, seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse schuldet. Die für Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen zur Arbeitszeit sind auf ihn nicht anwendbar. Damit ist der Gesellschafter-Geschäftsführer auch nicht an eine bestimmte Dienstzeit gebunden.[62] Zu welchen Zeiten er seinen Verpflichtungen nachkommt, obliegt seiner freien Entscheidung.

Um jedoch im Unternehmen selbst bzw. nach außen eine Gleichmäßigkeit zu wahren, besteht die Möglichkeit einer Festschreibung bestimmter Dienstzeiten im Anstellungsvertrag. Wird eine solche Regelung getroffen, ist der Gesellschafter-Geschäftsführer verpflichtet, sich an diese zu halten.

Aus dem Charakter der Anstellung als beteiligter leitender Angestellter läßt sich schließen, daß eine Mehrarbeitszeit weder korrekt abgegrenzt werden kann, noch daß aufgrund dieser eine entsprechende Mehrvergütung geleistet werden muß.[63]

[...]


[1] § 6 Abs.1 GmbHG

[2] § 35 GmbHG

[3] § 6 Abs.2 S.1 u. Abs.3 GmbHG; Vgl. Posdziech, “Der Geschäftsführer der GmbH”, 2. Aufl., Rz. 2

[4] § 6 Abs.2 S.3 u. 4 GmbHG; Vgl. Spörlein/Tausend, “Handbuch für den Geschäftsführer der GmbH”, 14.

Aufl., S.125

[5] §§ 6 Abs.3 S.2, 46 Nr.5, 47 GmbHG; Vgl. Langenfeld, “Praktikum der Vertragsgestaltung im GmbHR”, Rz. 57; Vgl. Posdziech, “Der Geschäftsführer der GmbH”, 2. Aufl., Rz. 3

[6] § 8 Abs.1 Nr.2 u. Abs.3 GmbHG

[7] Vgl. Haack, “Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung”, NWB, Fach 18, S. 3221 ff.

[8] Centrale-Gutachtendienst, “Arbeitsverhältnis eines Gesellschafter-Geschäftsführers im Steuer- und Sozialversicherungsrecht”, GmbHR 1997, S. 642

[9] (s. Abschnitt II. 1 und III. 2.1)

[10] Vgl. hierzu BFH, Urteil v. 09.10.1996, XI R 47/96, GmbHR 1997, S. 374

[11] FG Düsseldorf, Urteil v. 23.01.1989, 2 K 304/86 StB, EFG 1989, S. 314; FG Düsseldorf, Urteil v. 08.02.1990, 5K 349/85 U, EFG 1990, S. 449, GmbHR 1991, S. 81

[12] Vgl. BFH, Urteil v. 10.11.1965, I 178/63 U, BStBl 1966 III, S. 73; BFH, Urteil v. 29.11.1967, I 96/64,

BStBl 1968 II, S. 234; BFH, Urteil v. 03.11.1976, I R 98/75, BStBl 1977 II, S. 172; Posdziech, “Der Geschäftsführer der GmbH”, 2. Aufl., Rz. 67 ff.

[13] Posdziech, “Der Geschäftsführer der GmbH”, 2. Aufl., Rz. 69

[14] BFH, Urteil v. 12.10.1995, I R 127/94, DStR 1996, S. 337

[15] FG Baden-Württemberg, AS Stuttgart, Urteil v. 17.08.1988, XII V 6/8, EFG 1989, S. 316

[16] BFH, Urteil v. 30.07.1986, V R 41/76, BStBl 1986 II, S. 874

[17] FG Düsseldorf, Urteil v. 08.02.1990, 5K 349/85 U, EFG 1990, S. 449, GmbHR 1991, S. 81

[18] FG Köln, Urteil v. 24.01.1996, 12K 2444/90 , GmbHR 1996, S. 474

[19] Vgl. Centrale-Gutachtendienst, “Arbeitsverhältnis eines Gesellschafter-Geschäftsführers im Steuer- und Sozialversicherungsrecht”, GmbHR 1997, S. 642 f.

[20] Hessisches FG, Urteil v. 12.07.1979, I 149/74, EFG 1980, S. 80

[21] FG Hamburg, Urteil v. 14.12.1981, II 17/79, EFG 1982, S. 374

[22] BFH, Urteil v. 09.02.1983, I R 229/81, BStBl 1983 II S. 487

[23] BFH, Urteil v. 09.12.1976, IV R 47/72, BStBl 1977 II S. 155, 158

[24] BFH, Urteil v. 22.02.1989, I R 9/85, BStBl 1989 II, 631; Vgl. auch R 31 Abs. 7 S.10 KStR

[25] BFH, Urteil v. 27.11.1974, I R 250/72, BStBl 1975 II, S. 306

[26] BFH, Urteil v. 25.10.1963, I 325/61 S, BStBl 1964 III, S. 17

[27] societatis causa: lat. auf Grund/wegen der Gesellschaft

[28] BFH, Urteil v. 22.02.1989, I R 9/85, BStBl 1989 II, S. 631

[29] BFH, Urteil v. 25.10.1963, I 325/61 S, BStBl 1964 III, S. 17

[30] BFH, Urteil v. 01.10.1986, I R 54/83, BStBl 1987 II, S. 459

[31] Vgl. BFH, Urteil v. 06.08.1985, VIII R 280/81, BStBl 1986 II, S. 17; Vgl. BFH, Urteil v. 23.10.1985, I R 247/81, BStBl 1986 II, S. 195

[32] BFH, Urteil v. 18.12.1996, I R 139/94, BStBl 1997 II, S. 301

[33] Vgl. BFH, Urteil v. 02.03.1988, I R 130/86, BStBl 1988 II, S. 786

[34] BFH, Urteil v. 25.10.1963, I R 325/61 S, BStBl 1964 III, S. 17

[35] Dötsch/Cattelaens/Gottstein/Stegmüller/Zenthöfer, “Körperschaftsteuer”, 12. Aufl., Rz. 438

[36] Vgl. Abschnitt IV. 1.4.

[37] § 181 2.HS BGB

[38] Vgl. Mertens/Stein, “Das Recht des Geschäftsführers der GmbH”, 2.Aufl., Rz. 58

[39] Abschnitt 31 Abs. 6a S.1 KStR; Vgl. hierzu auch Posdziech, “GmbH-Vertragsgestaltung unter Berücksichtiggung steuerrechtlicher Vorschriften”, 1998, S. 52

[40] Vgl. BGH, Urteil v. 28.02.1983, II ZB 8/82, DB 1983, S. 1192 (Anmerkung: Mit diesem Urteil wurde außerdem grundsätzlich über die Eintragungspflicht der Befreiung, die bis zu diesem Zeitpunkt in Literatur und Rechtsprechung streitig gewesen ist, Klarheit gebracht. Seither ist das Amtsgericht verpflichtet, eine entsprechende Eintragung vorzunehmen (Vgl. hierzu auch Steuerliche Hinweise, Gewinnermittlung, “Keine verdeckte Gewinnausschüttung trotz Verstoßes gegen das Selbstkontrahierungsverbot”, DB 1995, S. 1106; BFH, Urteil v. 31.05.1995, I R 64/94, BStBl 1996 II, S. 171)

[41] Posdziech, “GmbH-Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften”, 1998, S. 55

[42] OLG Frankfurt, Beschluß v. 08.12.1982, 20 W 132/82, ZIP 1983 II, S. 182

[43] OLG Hamm, Beschluß v. 22.01.1993, 15 W 224/91, GmbHR 1993, S. 500; BayOLG, Beschluß v. 28.01.1982, 1 Z 126/81, GmbHR 1982, S. 257

[44] BGH, Urteil v. 19.04.1971, II ZR 98/68, GmbHR 1971, S.154

[45] Vgl. Centrale für GmbH, “Das neue GmbH-Recht in der Diskussion”, 1981, S. 142 ff.

[46] BGH, Urteil v. 28.02.1983, II ZB 8/82, DB 1983, S. 1192; Vgl. Posdziech, “GmbH-Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften”, 1998, S. 53; Vgl. Baumbach/Hueck, “GmbH- Gesetz”, 16. Aufl. , Rz. 79; Vgl. Altmeppen/Roth, “GmbH-Gesetz”, 3. Aufl., § 35 Rz. 66

[47] BayOLG, Beschluß v. 07.05.1984, 3 Z 163/83, DB 1984, S. 1517

[48] Posdziech, “GmbH-Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften”, 1998, S. 54

[49] Vgl. Centrale für GmbH, “Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens bei mehrgliedriger GmbH”, GmbHR 1996, S. 277

[50] BFH, Urteil v. 17.09.1992, I R 89-98/91, BStBl 1993 II, S. 141, Vgl. Posdziech, “GmbH- Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften”, 1998, S. 54

[51] BFH, Urteil v. 31.05.1995, I R 64/94, BStBl 1996 II, S. 264

[52] §§ 611 ff. BGB

[53] z.B.: § 1 Abs.2 Nr.1 AZO; § 5 Abs.1 Nr.3 ArbGG; § 14 Abs.1 Nr.1 KSchG

[54] § 46 Nr. 5 GmbHG

[55] BGH, Urteil v. 25.03.1991, II ZR 169/90, GmbHR 1991, S. 363

[56] Scholz, “GmbH-Gesetz”, 6. Aufl., § 35 Rz. 173

[57] BGH, Urteil v. 07.12.1987, II ZR 206/87, GmbHR 1988, S. 138

[58] (siehe Abschnitt IV. 1)

[59] BGH, Urteil v. 28.04.1980, II 254/78, BB 1980 S. 1046, Vgl. auch Ahrend/Förster, “Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung”, 6. Aufl., § 17 Nr.1

[60] BGH, Urteil v. 20.12.1993, II ZR 217/92, DB 1994, S. 420

[61] Formulierungsvarianten s. Anlage 1 § 7

[62] BGH, Urteil v. 07.12.1987, II ZR 206/87, GmbHR 1988, S. 138

[63] (Anmerkung: Nach Auffassung des BFH sind Überstundenvergütungen an Gesellschafter- Geschäftsführer unabhängig ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, da sich eine solche nicht mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers vertrage. BFH, Urteil v. 19.03.1997, I R 75/96, BStBl 1997 II, S. 577)

Ende der Leseprobe aus 98 Seiten

Details

Titel
Anstellungsverträge für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften
Untertitel
Erarbeitung eines Konzepts für die Diskussion mit der Finanzbehörde insbesondere bei Betriebsprüfungen
Hochschule
Berufsakademie Sachsen in Dresden
Note
1.8
Autor
Jahr
1998
Seiten
98
Katalognummer
V185205
ISBN (eBook)
9783668516854
ISBN (Buch)
9783867461115
Dateigröße
890 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
gestaltung, gmbh-gesellschafter-geschäftsführer-anstellungsverträgen, berücksichtigung, vorschriften, erarbeitung, konzepts, diskussion, finanzbehörde, betriebsprüfungen
Arbeit zitieren
Susann Täschner (Autor:in), 1998, Anstellungsverträge für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185205

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