Geschäftsberichterstattung im Internet


Diplomarbeit, 1997

110 Seiten, Note: 2.3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit
1.2 Methodik
1.3 Untersuchungsobjekt

2. Grundlagen
2.1 Der Geschäftsbericht
2.1.1 Historie und Begriff
2.1.2 Adressatenkreis
2.1.3 Bedeutung für die betriebliche Praxis
2.1.4 Aktuelle Entwicklungen und Ausblick
2.2 Das Internet
2.2.1 Historie und Begriff
2.2.2 Bedeutung für die betriebliche Praxis
2.2.3 Aktuelle Entwicklungen und Ausblick
2.2.4 Abgrenzung der Begriffe Intranet und Extranet

3. Gesetze und Regelungen
3.1 Erfüllung gesetzlicher Pflichten
3.2 Allgemeine Regelungen für den Geschäftsbericht
3.2.1 Inhalt und Aufbau des Geschäftsberichtes
3.2.2 Anordnung der Komponenten
3.3 Spezielle Regelungen für den Online-Geschäftsbericht
3.3.1 Ausgangslage
3.3.2 Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG)
3.3.3 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV)
3.3.4 Rundfunkstaatsvertrag
3.3.5 Telekommunikationsgesetz (TKG)
3.3.6 Exkurs: Implikationen für den steuerberatenden Berufsstand
3.4 Fazit

4. Empirische Untersuchung
4.1 Untersuchungsziele
4.2 Untersuchungsmethode
4.3 Untersuchungsergebnisse
4.3.1 Unternehmenskommunikation
4.3.2 Feedbackfunktion
4.3.3 Auswertung der Fragebögen
4.3.4 Untersuchung der Geschäftsberichte
4.4 Vergleich mit amerikanischen Geschäftsberichten
4.5 Fazit

5. Vorgehensweise zur Veröffentlichung eines Online-Geschäftsberichts
5.1 Zielsetzung und Methodik
5.2 Datenaufbereitung und Design des Berichts
5.2.1 Umfang des Informationsangebots
5.2.2 Gestaltung des Berichts
5.2.3 Benutzerführung
5.3 Publikation und Bekanntmachung des Online-Geschäftsberichts
5.3.1 Voraussetzungen
5.3.2 Bekanntmachung der Webpräsenz
5.4 Erfolgsmessung der Online-Aktivität

6. Pro und Kontra
6.1 Pro
6.1.1 Verbesserung der Kommunikation
6.1.2 Entlastung des Unternehmens
6.1.3 Bessere Aufbereitung von Informationen
6.1.4 Strategische Vorteile
6.2 Kontra
6.3 Kostenvergleich:
6.4 Exkurs: Geschäftsberichte auf CD-ROM und Diskette

7. Fazit

Anhang

Glossar

Liste der 500 größten deutschen Unternehmen

Visual Basic-Code zur Erzeugung der zufälligen Permutation

Fragebogen

Auswertung des Fragebogen:

Internet-Adressen

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Unternehmenskommunikation (Angaben in Prozent)

Abbildung 2: Feedbackfunktionen

Abbildung 3: Response-Zeit in Tagen

Abbildung 4: Adressaten der Geschäftsberichte

Abbildung 5: Mit der Veröffentlichung verfolgte Ziele

Abbildung 6: Informationsgehalt der Geschäftsberichte im Internet

Abbildung 7: Benutzerführung der Geschäftsberichte

Abbildung 8: Beispiele zur Vermittlung des Unternehmensimages

Abbildung 9: Ausgeschaltete Grafik

Abbildung 10: Darstellung bei geringen Bildschirmauflösungen

Abbildung 11: Lesbarkeit in Abhängigkeit von Schrift und Hintergrund

Abbildung 12: Ein Gestaltungsvorschlag

Abbildung 13: Steuerungsschemata

Abbildung 14: Steuerungsleiste mit fester Bildschirmposition

Abbildung 15: Wichtige Elemente als Standardsymbole mit festen Positionen

Abbildung 16: Steuerung durch ein zweistufiges Inhaltsverzeichnis

Abbildung 17: Grenzen ziehen

Abbildung 18: Eine hierarchisch aufgebaute Bilanz

Abbildung 19: Trennung durch Muster und Farbe

Tabelle 1: Kostenvergleich nach TKP

Tabelle 2: Vergleich dreier Kommunikationstechniken

1. Einleitung

"Die Schnellen fressen die Langsamen"[1]. Mit diesem Satz machte Edmund Hug, der neue Chef der IBM-Landesgesellschaften, in einem kürzlich erschienenen Artikel1 der Zeitschrift Capital auf den herrschenden Kampf um bessere Kommunikations- und Informationsinfrastrukturen aufmerksam.

Die Suche nach leistungsfähigeren Informationskanälen ist mehr als ein Trend. Sie weist vielmehr auf eine sich verändernde Gewichtung zwischen Informationen und materiellem Vermögen hin.[2]

Im gegenwärtigen und besonders im zukünftigen Wettbewerb wird in vielen Branchen derjenige erfolgreich sein, der über aktuellere und besser aufbereitete Informationen verfügt als seine Konkurrenten. In einer Umwelt, die von technologischen Neuerungen und ständigem Wandel geprägt ist, sind nur aktuelle Informationen und Zahlen aussagekräftig. Die Manager modern geführter Unternehmen verbessern deshalb die Ausbildung ihrer Mitarbeiter, führen Workflow- und Groupwaresysteme ein, tauschen über EDI mit Zulieferern Daten aus und stellen Internet-Zugänge für Ihre Mitarbeiter zur Verfügung.

Diese Veränderungen im innerbetrieblichen Kommunikationssystem und in der Vernetzung mit Zulieferern werden in Zukunft nicht ausreichen, um den Erfolg einer Unternehmung zu determinieren, denn auch Kunden, Mitarbeiter und Aktionäre ändern ihr Anspruchsniveau. Sie wollen schneller und komfortabler über relevante Unternehmensdaten verfügen können. Aktionäre werden in naher Zukunft Aktualität nicht mehr nur als Zusatzleistung, sondern als Grundvoraussetzung für eine Investition betrachten.

Wie die vorliegende Arbeit aufzeigt, ist es möglich, diesen zukünftigen Anforderungen schon heute gerecht zu werden. Das Internet bietet dabei eine zeitgemäße Plattform für moderne Kommunikationsstrukturen.

1.1 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

Für die vorliegende Arbeit wurden folgende Ausgangsfragen formuliert:

1. Welche Vorschriften und Gesetze muß ein Unternehmen beachten, das seine Geschäftsberichte im Internet publizieren möchte? Welche Regeln sollte es einhalten?

Kapitel 3 beschreibt die relevanten Bestimmungen zu diesem Thema.

2. Veröffentlichen Unternehmen bereits Geschäftsberichte im Internet? Wenn ja, welche Zielsetzungen verfolgen sie? Wie sind die vorhandenen Geschäftsberichte gestaltet?

Eine empirische Studie hierzu wird in Kapitel 4 dargestellt.

3. Wie kann ein Geschäftsbericht multimedial aufbereitet werden? Wie kann eine Unternehmung ihren Geschäftsbericht im Internet veröffentlichen?

Im 5. Kapitel werden anhand von Beispielen Grundagen zur Planung und Gestaltung eines multimedialen, interaktiven Geschäftsberichts für das Internet beschrieben. Außerdem werden die notwendigen organisatorischen und technischen Vorarbeiten zur Realisierung eines solchen Projekts aufgezeigt, und es wird auf die Bekanntmachung der Webpräsenz und die Möglichkeiten zur Erfolgskontrolle eingegangen.

4. Unter welchen Bedingungen und für wen ist eine Publikation von Geschäftsberichten im Internet sinnvoll?

Diese Frage wird in Kapitel 6 diskutiert.

1.2 Methodik

In der vorliegenden Arbeit steht die Anwendbarkeit der Erkenntnisse im Vordergrund. Empirische Erkenntnisse in Verbindung mit Gedankengut der Grundlagenforschung werden zu anwendbaren Verfahrensvorschlägen für die Praxis entwickelt.

Ferner soll eine ganzheitliche Sicht- und Denkweise der Vielschichtigkeit der Problemstellung gerecht werden. An mehreren Stellen werden Exkurse zu angrenzenden Bereichen eingefügt.

Besonderer Nachdruck wurde auf die Verarbeitung von aktuellen Erkenntnissen gelegt, da im Bereich der Informationstechnologie, speziell der Online-Medien, rasante Entwicklungen stattfinden. Die dargestellten Erkenntnisse können teilweise von kurzfristiger Natur sein und sich bereits in naher Zukunft ändern. Auch die angegebenen Internet-Adressen können sich kurz nach Fertigstellung dieser Arbeit ändern oder andere Inhalte enthalten.

1.3 Untersuchungsobjekt

Sämtliche Untersuchungen und Folgerungen beziehen sich auf den veröffentlichten Geschäftsbericht, wie er in Kapitel 2, Abschnitt 1 beschrieben ist.

Ferner beschränkt sich die Betrachtung, solange kein gesonderter Hinweis erfolgt, auf börsennotierte deutsche Kapitalgesellschaften. Fallweise werden auch kleine und mittelgroße deutsche Unternehmungen sowie nicht börsennotierte deutsche Firmen betrachtet.

Im empirischen Teil wird überdies der internationale Vergleich mit dem amerikanischen „annual report“ angestellt.

2. Grundlagen

2.1 Der Geschäftsbericht

2.1.1 Historie und Begriff

Nach dem AktG von 1965 mußte ein Geschäftsbericht pflichtgemäß veröffentlicht werden. Er bildete neben der Handelsbilanz und der GuV den dritten Teil des Jahresabschlusses und war in den Lagebericht und den Erläuterungsbericht gegliedert. Die Aufgabe des Geschäftsberichtes war es, die Leser des Jahresabschlusses über den Geschäftsverlauf zu informieren sowie die Bilanz und die GuV zu erläutern.[3]

Seit Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetz zur Umsetzung der 4. und 7. Richtlinie des EG-Rates zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts sind die Begriffe "Geschäftsbericht" und "Konzerngeschäftsbericht" rechtlich nicht mehr kodifiziert. Sie werden weder im HGB 1985 noch im neuen AktG verwendet.[4]

Teile eines Geschäftsberichtes im Sinne des § 160 AktG 1965 finden sich dennoch auch in den neueren Gesetzen wieder. Der Erläuterungsbericht wurde in erweiterter Form als Anhang übernommen[5], welcher nach § 264 Abs. 1 HGB den dritten Teil des Jahresabschlusses bildet und dessen Inhalt in den §§ 284 ff. HGB geregelt ist. Der Lagebericht wurde zu einem eigenständigen Teil der Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften. Sein Inhalt ist in § 289 HGB geregelt.

Auch in der Praxis wird der Begriff „Geschäftsbericht“ weiter verwendet. Er bezeichnet die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres herausgegebene schriftliche Darstellung des Geschäftsverlaufs in der Berichtsperiode und der wirtschaftlichen Situation der Unternehmung am Ende dieses Zeitraums.[6] Er wird auf freiwilliger Basis veröffentlicht und beinhaltet die nach § 325 HGB publizitätspflichtigen Unterlagen sowie meist noch zusätzliche Informationen. Ein Geschäftsbericht ist also ein Publizitätsmittel, welches sowohl Informations- als auch Rechenschaftsfunktionen erfüllt.

Der Geschäftsbericht wird in der Literatur auch als Druckbericht bezeichnet.[7] Unternehmen veröffentlichen ihn teilweise unter anderen Titeln, wie z.B. "Das Geschäftsjahr" oder "Bericht über das Geschäftsjahr".

Ein Geschäftsbericht besteht regelmäßig aus den folgenden Bestandteilen:

- Jahresabschluß mit Bilanz, GuV und Anhang:[8]

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden nach § 242 HGB i.V.m. § 264 HGB die Grundlage des handelsrechtlichen Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft. Der Anhang ist gemäß § 264 Abs. 1 HGB der dritte Teil des Jahresabschlusses. Sein Inhalt wird in den §§ 284 ff. HGB und weiteren Bestimmungen des HGB, AktG, GmbHG und PublG geregelt.

- Lagebericht:[9]

Der Lagebericht ist gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB eine eigenständige Komponente der externen Rechnungslegung. Er ist von Kapitalgesellschaften aufzustellen und steht unabhängig neben dem Jahresabschluß. Sein Inhalt ist in § 289 HGB geregelt. Seine Aufgabe ist es den Jahresabschluß zu ergänzen und den Geschäftsverlauf im Sinne des „true and fair view“ darzustellen. Der Lagebericht kann und soll zuweilen auch freiwillige Zusatzangaben enthalten.[10]

- Bestätigungsvermerk:

Der Bestätigungsvermerk stellt die formelmäßige Zusammenfassung der externen Abschlußprüfung dar. Er ist in § 322 HGB geregelt.

- Bestandteile, die laut §§ 175 f. AktG und 337 Abs. 3 AktG zu Erfüllung der Vorlagepflichten gegenüber den Aktionären enthalten sein müssen:

Nach § 175 Abs. 2 AktG hat eine Aktiengesellschaft neben dem Jahresabschluß und dem Lagebericht auch den Bericht des Aufsichtsrates und den Vorschlags des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns in den Geschäftsräumen auszulegen und den Aktionären auf Verlangen eine Abschrift dieser Unterlagen zu erteilen. Nach § 176 Abs.1 AktG sind diese Unterlagen auch der Hauptversammlung vorzulegen. § 337 Abs. 3 AktG erweitert diese Pflichten auf den Konzernabschluß und - Lagebericht.

- Zusätzliche, freiwillige Informationen

Über die bisher genannten Teile hinaus enthält ein Geschäftsbericht gewöhnlich zusätzliche freiwillige Angaben. Dies können z.B. Angaben zur Aktie, zum Ergebnis nach DVFA/SG, eine internationalen Anforderungen genügende Kapitalflußrechnung[11], aber auch Public Relations-Informationen, die über die unmittelbare betriebliche Tätigkeit hinausgehen, sein. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß auch in den vorgenannten Teilen schon freiwillige Angaben enthalten sein können.

In dieser Arbeit werden die Komponenten des Geschäftsberichts in zwei Teile gegliedert. Der "obligatorische Teil" umfaßt die Bestandteile des Geschäftsberichtes, die zur Erfüllung der gesetzlichen Vorlagepflichten[12] notwendig sind: Jahresabschluß, Lagebericht, Bestätigungsvermerk, Bericht des Aufsichtsrats und Gewinnverwendungsvorschlag. Die übrigen Elemente bilden den "freien Teil". Der Begriff obligatorischer Teil bezeichnet keinen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt. Da es sich bei dem Geschäftsbericht um eine freiwillige Veröffentlichung handelt, ist ein solcher nicht existent.

2.1.2 Adressatenkreis

Der Adressatenkreis des Geschäftsberichtes variiert zwischen den Unternehmen. Viele Gesellschaften wählen ihn bewußt weit. Mögliche Adressaten sind Anteilseigner, Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner, Presse und interessierte Öffentlichkeit, Finanzanalysten, Arbeitsplatzbewerber und Mitarbeiter der Unternehmen.

Man unterscheidet grob folgende Anspruchsgruppenbezüge: Der Shareholder-Value-Ansatz fokussiert auf die Eigenkapitalgeber (Shareholder). Neuere Ansätze zielen zusätzlich auf weitere Anspruchsgruppen ab (Stakeholder-Value-Konzepte).

2.1.3 Bedeutung für die betriebliche Praxis

Die "Finanzierung mit Eigenkapital und Fremdkapital langfristig zu sichern, wird (...) immer mehr zu einem zentralen Wettbewerbsfaktor."[13] Ökonomisch denkende Kapitalanleger stellen einem Unternehmen Kapital nur dann zu marktüblichen Konditionen zur Verfügung, wenn ihnen ausreichend vergleichbare Informationen über die Unternehmenslage zur Verfügung stehen.

Außerdem berühren vor allem Großunternehmungen durch ihre Tätigkeit in den verschiedensten Bereichen öffentliche Interessen.

Die Unternehmen begegnen diesen Anforderungen mit Investor-Relations- oder Public-Relations-Maßnahmen wie Aktionärsbriefe, Finanz- und Imageanzeigen, Pressemitteilungen und vor allem mit dem jährlich veröffentlichtem Geschäftsbericht. Dieser ist sowohl für die Kapitalanleger als auch für die interessierte Öffentlichkeit häufig die erste und wichtigste Informationsquelle.

Deshalb wird insbesondere der freie Teil des Geschäftsberichtes neben der besseren Information der Leser auch immer mehr zur werbenden Selbstdarstellung mit dem Ziel der Erhöhung des Bekanntheitsgrades und der Imageverbesserung[14] des berichtenden Unternehmens benutzt. Der Geschäftsbericht wird dadurch zu einer Mischung aus Informationsinstrument und Imagebroschüre.

Der Geschäftsbericht ist als Instrument für Public- und insbesondere Investor-Relations gut geeignet:[15]

- Der Geschäftsbericht ist ein akzeptiertes, bekanntes und etabliertes Kommunikationsinstrument.
- Er präsentiert Fakten,
- bietet die Möglichkeit zur umfassenden Darstellung der unternehmerischen Tätigkeit,
- erscheint regelmäßig zum selben Zeitpunkt,
- seine Glaubwürdigkeit wird kaum angezweifelt, weil er teilweise von externen Wirtschaftsprüfern testiert wurde.
- Bei der Veröffentlichung des Geschäftsberichtes sind zumindest bei größeren Unternehmungen die Medien präsent.

2.1.4 Aktuelle Entwicklungen und Ausblick

Durch veränderte Umweltbedingungen, wie die Internationalisierung der Märkte, der technologischen Entwicklung und des geänderten Anspruchsdenkens der Adressaten, sind die Unternehmen gezwungen, ihre Berichtserstattung anzupassen.

So werden die Berichte international operierender Unternehmen häufig in gängige Fremdsprachen übersetzt. Um die internationale Vergleichbarkeit herzustellen, gehen diese Unternehmen außerdem vermehrt dazu über, bei der Erstellung des Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses internationale Standards wie die IAS, die US GAAP oder die EU-Richtlinien zum Gesellschaftsrecht zu erfüllen.

Den Belangen der interessierten Öffentlichkeit und der Mitarbeiter wird häufig in Form von sog. "Sozialbilanzen" oder "Ökobilanzen" entsprochen. Sie sollen die unternehmerischen Anstrengungen im Bereich des Sozialwesens und der Umwelt aufzeigen.[16]

Weitere Tendenzen weisen in Richtung der zeitnahen Berichterstattung, der Ergänzung des Berichts um Angaben zur wirtschaftlichen Entwicklung, wesentlichen Unternehmensaktivitäten und Zukunftsperspektiven (Prognosebericht) sowie der Gliederung nach Geschäftsfeldern (Segmentberichterstattung).[17]

In der Theorie kommt zur Zeit wieder die Forderung nach einer stärkeren Orientierung am Shareholder-Value-Gedanken auf.[18]

2.2 Das Internet

2.2.1 Historie und Begriff

[19] In den 60er Jahren wurde in den USA die Organisation Advanced Research Project Agency (ARPA) ins Leben gerufen. Ihre Aufgabe war es ein Computernetzwerk einzurichten, das für militärische Zwecke genutzt werden sollte. Insbesondere sollten Teilausfälle (z. B. durch Sabotage oder Bombenabwürfe) die Funktionsfähigkeit des Netzwerkes nicht beeinträchtigen. Aus diesen Vorgaben entwickelte und errichtete die Organisation das ARPAnet. Das Konzept erlaubte den Anschluß unterschiedlichster Computer und sogar ganzer Netzwerke an ein übergreifendes Netzwerksystem. Der einzige Standard, der eingehalten werden mußte, war das àKommunikationsprotokoll TCP/IP.[20]

Das heutige "Internetwork" hat sich aus dem ARPAnet entwickelt. Im Jahre 1969 wurde den ersten Universitäten erlaubt, sich an das Netzwerk anzuschließen und darüber zu kommunizieren. Wenig später wurde auch Unternehmen und Privatpersonen der Anschluß an das Internet ermöglicht.

Es gibt heute keinen "Betreiber" des Internet mehr. Das Internet ist ein offenes Netzwerk, welches aus der Summe seiner Teilnehmer besteht. Durch die bestehende „Rede“-freiheit hat sich im Internet eine Art demokratische Kultur entwickelt.

Das "Netz der Netze" wurde Anfangs nur von Militär, Akademikern und Hackern benutzt. Es hat sich aber schnell zu einer Art von globalem Marktplatz entwickelt.

Alleine in Deutschland haben heute 5,2 Millionen Menschen Zugang zum Internet[21]. Die Wachstumsquoten sind hoch und steigen weiter an.[22] In der Ínternetnutzung für Geschäftsanwendungen zeigen im internationalen Vergleich die USA und Japan einen Vorsprung zum europäischen Markt. Dieser drängt stark in das neue Aktivitätsfeld.[23]

Im Internet werden mehrere Informations- und Kommunikationsdienste angeboten. Die wichtigsten Dienste des Internet sind eMail, FTP, WWW, NEWS, I - Phone, Gopher und IRC. Sie werden im Glossar erläutert.

Es hat sich eingebürgert den Begriff „Internet“ als Synonym für den Dienst World Wide Web zu verwenden. Dieser Konvention schließe ich mich im Folgenden an.

2.2.2 Bedeutung für die betriebliche Praxis

Das Internet polarisiert die Teilnehmer des Wirtschaftslebens wie kaum eine andere Informationstechnologie in Befürworter und Gegner. Prognosen zufolge[24] wird es aber unumstritten die Arbeitswelt und den privaten Bereich nachhaltig verändern.

Über 60 Prozent der deutschen Unternehmen verfügen laut einer Untersuchung des Markt- und Medienforscher GfK, der Fachzeitschrift Horizont und der MGM MediaGruppe München bereits über eine eigene Abteilung, die sich mit den vielfältigen Aufgaben in diesem Segment beschäftigt. 80 Prozent der Befragten werden ihre Investments 1997 deutlich ausweiten.[25] Einige Unternehmen erzielen mit sog. electronic commerce, der Geschäftsabwicklung über elektronische Medien, beachtliche Gewinne.[26]

Noch steht das Internet am Anfang seiner Entwicklung, und es kann nur gemutmaßt werden, welche Auswirkungen das Internet auf die Geschäftswelt haben wird. Erfolgt eine positive Entwicklung, ermöglicht das Internet die einfache Erschließung internationaler Märkte und läßt neue Dienstleistungsformen entstehen. Negativ wird prophezeit, das Internet entwickele sich zu einem Medium, das zu unübersichtlich ist, um Informationen effizient zu vermitteln.

Das Internet ist per se für kommerzielle Anwendungen weder geeignet noch ungeeignet. Technische Schwierigkeiten werden den großen Telekommunikationsfirmen zufolge in naher Zukunft gelöst werden (vgl. Unterabschnitt 2.2.3.). Der Erfolg des Internet in der Geschäftswelt hängt vielmehr davon ab, in welcher Form es genutzt wird.

Noch befinden sich die Unternehmen in einer Phase des Ausprobierens. Teilweise versuchen sie, erfolgreiche Methoden des Marketing und der Informationsdarbietung aus traditionellen Medien in das Internet zu übertragen, teilweise werden auch schon neue Möglichkeiten getestet.

Werden lukrative Kommunikationswege gefunden, wird das Internet die Geschäftswelt massiv beeinflussen..

2.2.3 Aktuelle Entwicklungen und Ausblick

Über das World Wide Web ist eine komfortable Kommunikation via Text, Grafik, Video, Sprache und Musik (Multimedia) auf große Distanz möglich. Die Übertragungsgeschwindigkeit in diesem Medium limitiert zur Zeit noch die Kommunikationsfähigkeiten. Fast alle großen Telekommunikationsfirmen arbeiten aber an neuen Übertragungsmethoden, z.B. an neuen Protokollen[27] und der Datenübertragung via Satellit[28]. Man rechnet damit, daß sich trotz steigender Benutzerzahlen die Übertragungsgeschwindigkeit innerhalb der nächsten zwei Jahre zumindest verzehnfachen wird.

Eine neue Tendenz zeichnet sich auch bezüglich der WWW-Sprache àHTML ab. Das bisher umfangreichste Update dieses Codes nennt sich Dynamic HTML und soll mehr Multimediaelemente für Webseiten zur Verfügung stellen. Wichtigste Neuerung sind sog. Stylesheets, die es ermöglichen, Elemente wie Spaltensatz, Textüberlagerungen, grafische Spezialeffekte und Animationen mit relativ geringem Aufwand zu erstellen. Die aktuellen Versionen der beiden marktbestimmenden Internet-Browser, Netscapes Navigator 4.0 und Microsofts Internet Explorer 4.0 unterstützen bereits die neuen HTML-Strukturen.[29]

Ferner drängt die neue Websprache XML, die in der neuesten Version des Netscape Communicators (4.0) implementiert wurde auf den Markt. Sie benutzt statt des derzeitig üblichen Transportprotokolls für WWW-Dokumente àHTTP (Hypertext Transfer Protokoll) das IIOP (Internet Inter Object Request Broker Protokoll), welches die Aufgabe übernehmen soll, Daten vom Server zum Betrachter zu übermitteln.

Beachtenswert ist auch die Entwicklung der sogenannten Push-Technologie, auch Webcasting genannt. Dazu wird eine Software installiert, welche zu vorbestimmten Zeiten Daten aus dem Internet lädt und diese in Form eines Bildschirmschoners anzeigt.[30] Der Benutzer wählt die Informationen ähnlich wie beim Fernsehen über eine begrenzte Anzahl von Kanälen aus. Über die Abonnenten werden Informationen gesammelt, so daß die „Webcaster“ die Zusammensetzung und die Nutzungsgewohnheiten ihrer Kunden einschätzen und darauf reagieren können. Das Verfahren bringt dem Benutzer mehr Bequemlichkeit, reduziert aber die Interaktivität, welche zur Zeit noch als das zentrale Element des Internet angesehen wird.[31] Die Entwicklung des Internet zum Push-Medium steht erst am Anfang und wird in der vorliegenden Arbeit nicht berücksichtigt.

Auf der 6. WWW-Konferenz in Santa Clara wurde prognostiziert, daß in Zukunft auch Nachrichten, Post und Fernsehen über das Internet übertragen werden. Die Redner waren der Ansicht, daß sich die Internet-Technologie vom Computer lösen und bald mit dem Fernsehgerät verschmelzen werde.[32] Auch diese Entwicklung wird zur Zeit noch kontrovers diskutiert. Mehrere Firmen bieten schon Fernseher mit Internet-Zugang an. Andererseits senden bereits erste „Fernseh-“sender live über das Internet.

Knowledge Robots oder "Knowbots" als Synonym für "intelligente Roboter" bezeichnen Computerprogramme, die Internet-Nutzer nach deren Wünschen durch virtuelle Welten führen können. Knowbots bewegen sich den Angaben zufolge selbständig in dreidimensionalen Computerwelten und können Sprachen erlernen. "Der Knowbot lebt in seiner digitalen Welt, erkundet sie und lernt dabei. Er kann durch digitale Netzstaedte - etwa einen Flughafen oder ein Messegelaende - navigieren und zur Orientierung noetige Lernaufgaben bewaeltigen."[33]

2.2.4 Abgrenzung der Begriffe Intranet und Extranet

Die Ausdrücke Intranet und Extranet bezeichnen ebenso wie der Bezeichnung Internet den Zusammenschluß von Einzelcomputern zu einem Netzwerk, in welchem über ein einheitliches Protokoll kommuniziert wird. Das Intranet ist Bestandteil eines unternehmensweiten Netzes, über das unternehmenskritische Daten transportiert werden. Im Gegensatz zum Internet, welches in erster Linie als Informationsquelle genutzt wird, bietet das Intranet eine Oberfläche, die den Umgang mit den im Unternehmen eingesetzten Applikationen ermöglichen.

Durch sogenannte Firewalls wird das Intranet vor unberechtigten Zugriffen geschützt. Autorisierten Personen wird unabhängig von ihrem Standort der Zugriff auf das unternehmensweite Netz gestattet. Ein solcher Zugriffsschutz ist für das Internet, mit Ausnahme verschiedener Verschlüsselungstechniken, nicht vorgesehen.

Das Extranet bezeichnet einen Teilbereich eines Intranet, der für Zulieferbetriebe geöffnet ist. Dieser Ansatz ist die konsequente Fortsetzung des EDI-Gedankens zur Just-In-Time-Fertigung.

Der Wechsel zwischen Internet, Intranet und Extranet ist über Hyperlinks möglich.

3. Gesetze und Regelungen

Entgegen der weitverbreiteten These, das Internet sei ein quasi-rechtsfreier Raum, gelten auch für Publikationen im Internet rechtliche Beschränkungen. Diese ergeben sich einerseits aus der grundsätzlichen Anwendbarkeit bestehender Gesetze und andererseits aus Gesetzen jüngeren Datums, die speziell die „neuen Medien“ betreffen, zu denen das Internet zählt.

Über diese Rechtsgrundlagen hinaus, herrscht im Internet eine Art von Selbstkontrolle - im Internet-Jargon als „Netiquette“ bezeichnet -, die der Verbreitung „unerwünschter“ Inhalte entgegenwirkt. Diese Form der Kontrolle kann hier übergangen werden, da die Veröffentlichung eines Geschäftsberichts keinen unerwünschten Inhalt im Sinne der Netiquette darstellt.[34]

In den folgenden Abschnitten wird erörtert, ob ein im Internet veröffentlichter Geschäftsbericht zur Erfüllung gesetzlicher Obliegenheiten genutzt werden kann (Abschnitt 3.1.), welche gesetzlichen Regelungen auf Geschäftsberichte im Allgemeinen anwendbar sind (Abschnitt 3.2.) und welche Gesetze speziell für Veröffentlichungen im Internet relevant sind (Abschnitt 3.3.).

3.1 Erfüllung gesetzlicher Pflichten

Durch Einreichung eines gedruckten Geschäftsberichts können Konzerne mit einer Muttergesellschaft in der Rechtsform einer AG oder KGaA folgende Informationspflichten erfüllen[35]:
- Pflichten nach §§ 175 Abs. 2, 176 Abs.1 und 337 Abs. 3 AktG: Auslage von (Konzern-) Jahresabschluß, (Konzern-) Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrates und Gewinnverwendungsvorschlag in den Geschäftsräumen einer AG oder KGaA, sowie Erteilung einer Abschrift dieser Unterlagen an jeden Aktionär auf dessen Verlangen und Vorlage derselben auf der Hauptversammlung.
- Pflichten nach § 325 Abs. 1, 3 HGB: Einreichung dieser Unterlagen zum Handelsregister als Teil der Offenlegungspflicht.
- Pflichten nach § 65 Abs. 1, 2 BörsZulV: Zurverfügungstellung von (Konzern-) Jahresabschluß, (Konzern-) Lagebericht in den Zahlstellen.

Zu §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 und 337 Abs. 3 AktG:

Da § 337 Abs. 3 AktG lediglich den Geltungsbereich des § 175 Abs. 2 AktG auf den Konzernabschluß erweitert, wird im Folgenden ausschließlich § 175 Abs. 2 AktG betrachtet. Danach sind die o.g. Unterlagen in den Geschäftsräumen „auszulegen“ und dem Aktionär auf sein Verlangen hin als „Abschrift“ zu erteilen. Diese Formulierung deutet darauf hin, daß sich der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Formulierung offensichtlich keine andere Erscheinungsform der genannten Unterlagen vorstellen konnte als die gedruckte Form. Deshalb ist zu prüfen, welche Absicht der Gesetzgeber mit dem Erlaß des Paragraphen § 175 Abs. 2 AktG verfolgte.

Der Gesetzgeber möchte mit dem § 175 Abs. 2 AktG den Informationsbedürfnissen der Anteilseigner gerecht werden.[36] Dazu soll den Aktionären ein geprüftes Werk zur Verfügung gestellt werden, welches ihnen einen Einblick in die Lage ihres Unternehmens ermöglichen soll. Auf welchem Medium die Zurverfügungstellung erfolgt, wurde nicht festgelegt. Ausschlaggebend ist die Übergabe der Informationen in den Verfügungsbereich der Aktionäre. Streng genommen ist keine physische Übergabe notwendig.

Diese Zurverfügungstellung von multimedialen Inhalten scheitert zur Zeit an der technischen Ausstattung der meisten Anteilseigner und an der Beschränkung des Internet bezüglich der Übertragungsgeschwindigkeit von Multimediadaten. Hier ist aber schon in Kürze mit Verbesserungen zu rechnen.[37]

Bei digitalen Medien besteht darüber hinaus die Gefahr, daß Daten geändert werden, ohne daß dies sichtbare Spuren hinterläßt. Eine einmal geprüfte Darstellung muß so abgespeichert werden, daß eine nachträgliche Veränderung unmöglich ist. Bei Online-Medien ist ein solcher Schutz selbst mit komplizierten Verschlüsselungsmechanismen derzeit noch nicht gegeben.

Zu § 325 Abs. 1, 3 HGB:

In § 325 wird lediglich der Begriff „Einreichung“ verwendet. Zwar wird in den gängigen Kommentaren zu diesem Paragraphen auf die Art und Form der Einreichung eingegangen, nicht jedoch auf das Medium, auf dem der Geschäftsbericht eingereicht wird.

Nachfragen nach der Handhabung in der Praxis bei mehreren Handelskammern ergaben, daß bisher von Firmenseite noch keine Anfragen zur Einreichung von Geschäftsberichten auf anderen Medien als Papier gestellt wurden. Auch seien die Behörden technisch nicht so ausgestattet, daß eine solche Zurverfügungstellung sinnvoll ist. Entsprechende Investitionen seien momentan nicht geplant.

Zu § 65 Abs. 1, 2 BörsZulV:

Für § 65 Abs.1, 2 BörsZulV gelten analoge Überlegungen, wie für die §§ 175 Abs. 2, 176 Abs.1 und 337 Abs. 3 AktG und 325 Abs. 1, 3 HGB.

Fazit:

Zur Zeit ist die Erfüllung gesetzlicher Pflichten durch einen im Internet veröffentlichten Geschäftsbericht nicht praktikabel.

Aus technischer Sicht ist eine rechtlich bindende Veröffentlichung von Finanzdaten im Internet nicht durchführbar, da die Fälschungssicherheit von Internetdokumenten nicht ausreichend gewährleistet ist. Von Aktionären und Behörden werden Geschäftsberichte nach wie vor in gedruckter Form verlangt. Es bedarf noch Entwicklungszeit und gesetzlicher Präzisierung, bis Veröffentlichungen im Internet dem gedruckten Wort gleichgestellt werden können.

3.2 Allgemeine Regelungen für den Geschäftsbericht

Da generell keine gesetzliche Aufstellungspflicht für einen Geschäftsbericht besteht, kann eine solche auch nicht für einen Geschäftsbericht im Internet existieren. Auch Vorschriften bezüglich des Inhaltes und der Gestaltung eines Geschäftsberichts im Internet ergeben sich nur indirekt.

3.2.1 Inhalt und Aufbau des Geschäftsberichtes

Der vierte Unterabschnitts des zweiten Abschnitts des HGB regelt die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung der im obligatorischen Teil des Geschäftsberichts enthaltenen Unterlagen sowie die Prüfungspflicht des Registergerichts.

Die Veröffentlichung eines Geschäftsberichts im Internet ist aber nicht als Offenlegung zu verstehen, da der Begriff „Offenlegung“ nach der Überschrift des vierten Unterabschnitts lediglich die Einreichung von Unterlagen zum Handelsregister und die Bekanntmachung im Bundesanzeiger umfaßt. Aus diesem Grund sind die § 325-327, 329 HGB für einen im Internet publizierten Geschäftsbericht nicht einschlägig. Restriktionen ergeben sich vielmehr aus der Anwendbarkeit des § 328 HGB, welcher sich auch auf die Veröffentlichung bezieht. Die Veröffentlichung betrifft nach HGB die Bekanntgabe an die Öffentlichkeit außerhalb der gesetzlichen Offenlegung; die „Öffentlichkeit“ wird als unbegrenzter Personenkreis verstanden.[38]

Da die Veröffentlichung im Internet nicht als Offenlegung zu verstehen ist, dürfen die Möglichkeiten der erleichterten Offenlegung nach §§ 326 f. HGB im Internet nicht in Anspruch genommen werden.

Jahresabschluß / Konzernabschluß

Nach § 328 HGB kann die Darstellung des Jahresabschlusses bzw. Konzernabschlusses bei Veröffentlichung entweder vollständig (§ 328 Abs.1 HGB) oder auszugsweise erfolgen (§328 Abs. 2 HGB).

Die vollständige Wiedergabe des Jahresabschlusses bzw. Konzernabschlusses ist Voraussetzung für die Verwendung des Geschäftsberichts zur Erfüllung der unter 3.1. aufgezählten Obliegenheiten.

Bei der vollständigen Wiedergabe sind Jahresabschluß und Konzernabschluß „vollständig und richtig“ in den Geschäftsbericht zu übernehmen. Außerdem müssen bei einem festgestellten Jahresabschluß das Datum der Feststellung desselben sowie der im Rahmen der Prüfung nach den §§ 316 ff. HGB erteilte Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung unverändert wiedergegeben werden. Auf Erleichterungen nach den §§ 326 f. HGB ist hinzuweisen, soweit der Bestätigungsvermerk sich auf den vollständigen Jahresabschluß bezieht, dieser aber nur teilweise wiedergegeben wird. Auf eine noch zu erfolgende Prüfung oder Feststellung sowie auf nachzureichende Unterlagen ist ebenfalls hinzuweisen.

Bei nur auszugsweiser Darstellung gem. § 328 Abs. 2 HGB darf das Testat eines Abschlußprüfers nicht beigefügt werden. Jedoch muß angegeben werden, ob der Jahresabschluß bestätigt, eingeschränkt bestätigt oder nicht bestätigt wurde. Ferner ist in einer Überschrift darauf hinzuweisen, daß es sich um eine nicht der gesetzlichen Form entsprechende Wiedergabe handelt, sowie anzugeben, wo die Offenlegung im Handelsregister und im Bundesanzeiger erfolgt ist.

Lagebericht / Konzernlagebericht und sonstige Pflichtbestandteile

Auch die Wiedergabe des Lageberichts bzw. des Konzernlageberichts, des Vorschlages und des Beschlusses für die Ergebnisverwendung sowie die Aufstellung des Anteilsbesitzes werden durch den § 328 HGB beschränkt. Da § 328 Abs. 3 HGB keinen Verweis auf §328 Abs. 2 HGB enthält und Lagebericht und Jahresabschluß laut HGB keine Einheit bilden, können diese Komponenten des Geschäftsberichts nur entweder vollständig oder aber überhaupt nicht im Geschäftsbericht wiedergegeben werden.[39]

Freier Teil

Rechtliche Anforderungen an die Gestaltung des freien Teils eines im Internet veröffentlichten Geschäftsberichts ergeben sich aus den §§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG.

§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG ist auf den fakultativen Teil des im Internet veröffentlichten Geschäftsberichts einer AG bzw. KGaA anzuwenden, da es sich um eine Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft handelt.

§ 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG[MS1] ist auf den fakultativen Teil des im Internet veröffentlichten Geschäftsberichts einer GmbH anzuwenden, da es sich um eine öffentliche Mitteilung der Gesellschaft handelt, die die Vermögenslage betrifft.

Nach einhelliger Meinung geht man von einer Prüfungsfreiheit der freiwilligen Zusatzangaben im Geschäftsbericht aus, solange dieser klar von den prüfungspflichtigen Komponenten des Geschäftsberichts abgegrenzt ist.[40] Aus der Anwendbarkeit der §§ 400 AktG und § 82 GmbHG ergibt sich aber die Forderung nach Richtigkeit der Angaben auch im freien Teil des Geschäftsberichts. Insbesondere dürfen die Inhalte des fakultativen Teils nicht das korrekte Bild des Unternehmens dadurch verfälschen, daß sie im Widerspruch zu den Aussagen der Rechnungslegungsinstrumente stehen.[41]

Durch die zur Verfügung stehenden Verknüpfungsmöglichkeiten in Hypertext-Dokumenten, die weit über das Blättern in einem gedruckten Werk hinausgehen, erwächst für einen im Internet veröffentlichten Geschäftsbericht die Forderung nach einer besonders klaren optischen Trennung des obligatorischen Teils von Elementen des freien Teils.[42] Durch die Anwendbarkeit des § 328 HGB dürfen Hyperlinks, die die Form oder den Inhalt der geprüften Bestandteile ändern, nicht innerhalb derselben untergebracht werden, sofern diese vollständig wiedergegeben werden.[43]

Damit ist die Problemstellung auf die Fälle reduziert, in denen eine Verknüpfung

- außerhalb des Inhaltsbereiches, z.B. in einer Navigationsleiste, oder
- innerhalb des Inhaltsbereiches, aber nicht in Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Gewinnverwendungsvorschlag und Bericht des Aufsichtsrates selbst, eingebaut ist.

Die Verwendung von Hyperlinks zu ungeprüften Seiten außerhalb des Inhaltsbereiches muß alleine schon deshalb gewährt werden, um den Benutzern die Navigation zu weiteren Seiten zu ermöglichen. Ein solcher Hyperlink ist dann mit dem Umblättern im gedruckten Geschäftsbericht von der letzten Seite eines geprüften Inhalts zur ersten Seite eines ungeprüften Inhalts gleichzustellen.

Zu der Problematik der Verwendung eines Links innerhalb des Inhaltsbereiches eines Geschäftsberichts weist Quinn[44] darauf hin, daß solche Hyperlinks kritisch zu betrachten sind, wenn dem Benutzer nicht bewußt gemacht wird, daß er sich von einem geprüften zu einem ungeprüften Teil bewegt. Noch ist die Rechtslage bezüglich dieser Frage ungeklärt.

3.2.2 Anordnung der Komponenten

Nach Küting/Hütten[45] gelten folgende Restriktionen bezüglich der Anordnung der Bestandteile des Geschäftsberichtes:

- Nach § 264 Abs. 1 HGB bilden Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung und Anhang einer Kapitalgesellschaft eine Einheit. Diese unter dem terminus technicus „Jahresabschluß“[46] zusammengefaßten Komponenten des Geschäftsberichts müssen daher zusammen abgedruckt werden. Gleiches gilt aufgrund des § 297 Abs. 1 HGB für den Konzernabschluß.
- Werden Konzernjahresabschluß und Jahresabschluß des Mutterunternehmens im Geschäftsbericht veröffentlicht und wurden Konzernanhang und Anhang des Mutterunternehmen nach § 298 Abs. 3 HGB zusammengefaßt, sind Konzernbilanz, Konzern-GuV, Bilanz und GuV sowie der gemeinsame Anhang des Mutterunternehmens zusammen abzudrucken.
- Der Lagebericht als unabhängiger Bestandteil muß nicht zusammen mit dem Jahresabschluß abgedruckt werden.
- Auch eine Wiedergabe des Bestätigungsvermerks zusammen mit einem geprüften Bestandteil ist nicht notwendig. Ob er erst nach allen geprüften Bestandteilen gezeigt werden darf, ist umstritten.
- Die Bestandteile des obligatorischen Teils sind von denen des freien Teils deutlich abzugrenzen, um unerfahrene Interessenten nicht in die Irre zu führen. Diese Abgrenzung kann schon durch eindeutige Überschriften erreicht werden. Unterstützend können unterschiedliche Papierarten oder -farben verwendet werden. Diese sollen jedoch für alle prüfungspflichtigen Bestandteile einheitlich verwendet werden.

Da es im Internet unterschiedliche Methoden der Verknüpfung von Seiten gibt, stellt sich die Frage, wie Teile als „zusammen abgedruckt“ dargestellt werden können und wann die geforderte Trennung zwischen freiem und obligatorischem Teil dem Leser genügend deutlich wird.

Sinnvoll und unstrittig anwendbar sind Gestaltungs- und Navigationsmethoden, die den Aufbau eines gedruckten Geschäftsberichts nachahmen. So kann beispielsweise ein Inhaltsverzeichnis aus Hyperlinks aufgebaut werden, das den o.g. Gliederungskriterien folgt. Einzelne Seiten können durch wiederkehrende Hyperlinks, die das Blättern in einem gedruckten Geschäftsbericht simulieren, verbunden werden (z.B. Pfeile nach links und rechts).

Sog. Scrollbalken müssen aus technischen Gründen erlaubt sein. Ungeklärt ist, ob Komponenten des obligatorischen Teils gemeinsam mit Bestandteilen des freien Teils auf einer Seite dargestellt werden können. Solche Maßnahmen sind im Einzelfall darauf hin zu prüfen, ob die Trennung dem unbedarften Leser bewußt wird.

Beim multimedialen Geschäftsbericht müssen eindeutige Überschriften verwendet werden, die auf jedem Rechner zu lesen sind. Gesprochene oder in ein Video verpackte Überschriften dürfen nicht ohne zusätzliche schriftliche Titel verwendet werden, da sie auf manchen Rechnern nicht wahrnehmbar sind.

Der Einsatz unterschiedlicher Hintergrundmuster, -farben oder -motive entspricht der Benutzung verschiedener Papierfarben oder -qualitäten bei gedruckten Geschäftsberichten. Wird eine solche Trennungsmethode konsequent angewendet, ist sie daher erlaubt.

Gruppierungen können durch die Kombination unterschiedlicher Navigationsmethoden unterstützt werden. Solche Gruppierungsmethoden werden in Kapitel 5.2.3. beschrieben.

3.3 Spezielle Regelungen für den Online-Geschäftsbericht

Neue Medien wie das Internet eröffnen neue Möglichkeiten, die spezielle Normierungen erfordern. Die zu beantwortenden Fragen sind dabei nicht nur rechtlicher, sondern vorwiegend rechtspolitischer Natur.

Im Folgenden wird der zur Zeit für das Internet geltende deutsche Rechtsrahmen grob umrissen. Dabei stehen die Besonderheiten des Mediums im Mittelpunkt, weshalb vor allem auf telekommunikations- und medienrechtliche Aspekte eingegangen wird. Rechtsgebiete wie Urheberrecht, Arbeitsrecht und Vertragsrecht sowie die strafrechtliche Betrachtungsweise bleiben außer Acht.

Die neuen Medien stützen sich in Deutschland insbesondere auf die folgenden Rechtsgrundlagen:

- Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG)[47]
- Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV)[48]
- Rundfunkstaatsvertrag[49]
- Telekommunikationsgesetz (TKG)[50]

3.3.1 Ausgangslage

Eine Gesetzgebung für das Internet gestaltet sich schwierig. Die technischen Möglichkeiten, die globale Ausdehnung des Mediums und das Fehlen eines verantwortlichen Betreibers sind eine Seite. Andererseits müssen Gesetze so formuliert werden, daß sie nicht mit den Grundrechten der Rede-, Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit (in Deutschland Art. 5 GG) in Konflikt geraten.[51] Ferner besteht die Zielsetzung, Regulierungsmöglichkeiten zu finden, die die Dynamik des neuen Marktes nicht bremsen. Hier stellt sich die Frage der gesamtwirtschaftlichen Effizienz.[52]

Durch die internationale Konzeption des Internet wird der Problemstellung nur eine globale Lösung gerecht. Durch die Unterschiede der nationalen Gesetze/Rechtsprechung ist eine solche eher langfristig zu erwarten. Die Vorhaben beschränken sich meist auf nationale Regelungen.[53]

Die Strafverfolgung im Ausland erweist sich in der Praxis kompliziert und wenig effizient. Insbesondere die Tatsache, daß die Urheber kaum identifizierbar sind, hat dazu geführt, daß in den Gesetzgebungsverfahren im Allgemeinen versucht wird, die àProvider für die von Ihnen veröffentlichten Dokumente zur Verantwortung zu ziehen.[54] Andere Versuche zielen darauf ab, Selbstkontroll-Modelle wie FSK oder die BTX-Selbstkontrolle auf das Internet zu übertragen.

Fraglich ist auch, ob länderspezifische Regelungen greifen, wenn der veröffentlichende Server im Ausland steht. In Deutschland muß eine Straftat nach § 3 StGB für die Anwendbarkeit des nationalen Strafrechts im Inland begangen werden. Besteht die Tathandlung im Zugänglich machen von Daten, tritt eine Kausalkette in Kraft, die als Begehungsorte auch alle Einloggpunkte, an denen die Daten via Provider dem Zugriff von Einzelbenutzern eröffnet werden, einbezieht.[55] Die Anwendbarkeit deutscher Gesetze auf ausländische Angebote im Internet ist auch von der Art des benutzten Dienstes abhängig.[56]

3.3.2 Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG)

Am 12.6.1997 wurde das umstrittene IuKDG der Bundesregierung - in der Presse meist als „Multimediagesetz“ bezeichnet - beschlossen. Das Gesetz soll ab 1. August die Nutzung neuer Informations- und Kommunikationsdienste über weltweite Datennetze wie das Internet regeln. Trotz der Zustimmung des Bundesrates[57] legte er schon während der Abstimmung am 4.7.1997 dar, daß der Gesetzesbeschluß Mängel aufweise und forderte die Bundesregierung auf, unverzüglich auf Änderungen des verabschiedeten Gesetzes hinzuwirken.

Das Gesetz bezieht sich wegen der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ausdrücklich auf Formen der elektronischen Individualkommunikation wie Homebanking, Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsen(!)daten, Telearbeit, Telemedizin, Teleservice und Fernlernen sowie auf die Vermittlung zwischen Anbietern und Nutzern solcher Dienste (Provider).

Mit Erlaß des Gesetzes wollte die Bundesregierung zum einen Hemmnisse für die freie Entfaltung von Marktkräften beseitigen und zum anderen notwendige Anpassungen und Klarstellungen vorhandener bundesgesetzlicher Regelungen, die durch die Entwicklung der Technik notwendig geworden sind, durchführen.[58]

Das IuKDG ist ein Artikelgesetz.

Artikel 1 enthält das Teledienstgesetz (TDG). Dessen Ziel ist es, „einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.“[59] Es enthält Vorschriften über Rechte und Pflichten von Dienstanbieteren und Nutzern von „Telediensten“. Teledienste werden definiert als „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt“.[60] Das TDG bezieht sich also auf die Nutzung individuell erbrachter Online-Dienste.

Artikel 2 beinhaltet das Teledienste Datenschutzgesetz (TDDSG) mit Datenschutzvorschriften für Dienstanbieter.

In Artikel 3 findet sich das Gesetz zur digitalen Signatur (SigG). In diesem Gesetz sind weltweit erstmals Bestimmungen über die „elektronische Unterschrift“, mit der Computerdokumente zweifelsfrei einem bestimmten Absender zugeordnet und damit fälschungssicher übermittelt werden können, enthalten.[61]

Die weiteren Bestimmungen des IuKDG tangieren die Geschäftsberichterstattung im Internet nicht.

Das IuKDG wirkt sich nach ersten Abschätzungen - wenn überhaupt - nur indirekt über die Reglementierung der àProvider und die Anforderungen des SigG auf die Geschäftsberichterstattung im Internet aus.

3.3.3 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV)

Parallel zum IuKDG wurde von den Ländern der „Staatsvertrag über Mediendienste“ erlassen. Ziel war es, den „Kompetenzstreit über die Regelung der Neuen [sic!] Dienste durch eine weitgehende Übereinstimmung im Wortlaut der neuen Vorschriften zu entschärfen.“[62] Nach §1 MDStV erfaßt er „das Angebot und die Nutzung von Mediendiensten in Text, Ton und Bild, die unter Benutzung elektrischer Schwingungen (...) verbreitet werden und die nicht vom Rundfunkstaatsvertrag erfaßt werden.“ Explizit werden Teleshopping, Fernmeßdienste, Abrufdienste und Textdienste als neu und eigenständig zu regelnde Dienste genannt.

Geschäftsberichte im Internet sind also vom MDStV nicht betroffen.

3.3.4 Rundfunkstaatsvertrag

Dienste im Internet, „die einen ununterbrochenen Datenstrom anbieten, der sowohl vom Erscheinungsbild als auch nach dem Inhalt „klassischem“ Rundfunk entspricht, unterliegen den Anmeldeerfordernissen des Rundfunkstaatsvertrages.“[63]

Werden auf Internetseiten beispiels

weise aktuelle Börsennachrichten in Form einer Radiosendung angeboten, ist die Anwendbarkeit des Rundfunkstaatsvertrages zu prüfen. Bei der üblichen Aufbereitung eines Geschäftsberichts hat der Rundfunkstaatsvertrag keine Auswirkungen auf deren Veröffentlichung.

[...]


[1] Hug, Edmund (1997), S. 228

[2] Vgl. u.a. die Begründung des am 4.7.1997 verabschiedeten „Multimediagesetzes“. Sie ist im Internet unter der Adresse http://www.jura.uni-osnabrueck.de/ak-inet/ukdg.htm zu finden.

[3] Eisele, W. (1993), S. 792

[4] Vgl. z.B. Küting/Hütten (1996), S. 2671

[5] Eisele, Wolfgang (1993)

[6] Vgl. Wenzler, Christian (1994), S. 3

[7] Vgl. Wenzler, Christian (1994), S. 1

[8] Ggf. enthält der Geschäftsbericht auch den Konzernabschluß

[9] Ggf. auch Konzernlagebericht

[10] Clemm, Hermann/Ellrott, Helmut (1990): Rn. 47

[11] Vgl. hierzu IAS 7 der IASC, sowie SFAS Nr. 95 der FASB

[12] Vgl. Abschnitt 5.1.

[13] Baetge, Jörg u. a. (1997b), S. 176

[14] Küting, Karlheinz/Hütten, Christoph (1996), S. 2672

[15] Vgl. Zwyssig, Martin (1995), S. 75

[16] Zur Entwicklung der Geschäftsberichterstattung vor dem Hintergrund einer veränderten Stellung der Unternehmung in der Gesellschaft - bezogen auf schweizerische Aktiengesellschaften - vgl. Zwyssig, Martin (1995), S. 78ff

[17] Vgl. Baetge, Jörg u. a. (1997a), S. 219

[18] Vgl. Küting, Karlheinz/Hütten, Christoph u. A. (1995), S.1850; Baetge, Jörg u. a. (1997a), S. 212ff.

[19] Wegen der Vielzahl der verwendeten Fachbegriffe in den folgenden Kapiteln wurde am Ende der Arbeit ein Glossar eingerichtet. Glossareinträge werden durch einen vorgestellte Pfeil (à) gekennzeichnet.

[20] Vgl. Krol, Ed (1995)

[21] Das W3C (World Wide Web Consortium), Fittkau & Maaß, IDC Deutschland, Fraunhofer-IAO und Nielsen veröffentlichen auf der Webseite http://www.renderland.de/obs_use.htm die aktuellen demografischen Userdaten im Web: 7% aller Deutschen (5,2 Mio. Menschen) haben Zugang zum Internet. 91% sind männlich. 37% der Befragten verfügen über einen Hochschulabschluß oder Promotion. Über die Methode W3B und deren Rechtfertigung vgl. u.a. Fittkau, Susanne & Maas, Holger (1997), S.60ff., sowie Rominski, Dietrich (1997), S. 110

[22] Der Computer Industry Almanac prognostiziert für die Jahrtausendwende über 250 Millionen Internet-Nutzer weltweit. Zur Zeit haben zwischen 23,5 und 35 Millionen weltweit einen Internet-Zugang (ein Zugang wird möglicherweise von mehreren Anwendern genutzt). Vgl. Com! 3/1997, S. 111

[23] Vgl. Input (1997), S. 23

[24] Die meisten dieser Prognosen wurden zwar von großen Medienkonzernen erstellt, welche an Firmen beteiligt sind, die Internetservices anbieten. Aber auch andere Studien, wie zum Beispiel eine von Bundeswirtschaftsminister Dr. Günter Rexrodt vorgelegte Studie des Gutachterinstituts Scientific Consulting, kommen zu ähnlichen, wenn auch moderateren Ergebnissen.

[25] Vgl. Bothe, Horst (1997)

[26] Vgl. z.B. den Geschäftsbericht der Quelle-Schikedanz AG

[27] Die NASA arbeitet zum Beispiel an einem Projekt mit Namen NGI (Next Generation Internet), das über neuartige Kabel und Protokolle bis zum Jahr 2002 Datenübertragungsraten von bis zu 622 megabit (ca. 78 Megabytes) pro Sekunde möglich sein sollen.

[28] So will z.B. die Telekom noch in diesem Jahr das 700 Kbit/s schnelle Astra-Netä in Betrieb nehmen. Die Daten werden von handelsüblichen TV - Satellitenreceivern empfangen, für den Rückkanal wird das Telefonnetz genutzt. Quellen: http://www.astra-net.com, http://www.astra.lu und http://www.intel./com/pressroom

[29] http://www.chip.de

[30] Die drei bekanntesten Softwareprodukte sind der I-Server der Firma PointCast Inc., Castanet der Firma Marimba Inc. und BackWeb der Firma BackWeb Technologies. Zum Vergleich der drei Produkte vgl. Gibbons Paul, Lauren (1997); zur Zeit werden 18% des Transaktionsvolumens im Internet über die Firma PointCast abgewickelt (Vgl. Internet World 7/97, S. 8. Microsoft und Adobe liegen in dieser Statistik weit unter 1%). Dies entspricht ca. einer Million regelmäßiger Nutzer (Vgl. www.getrealnow.com/6item.htm).

[31] LawNMoweR (1997)

[32] Vgl. Bild der Wissenschaft Online, http://www.bdw.de im April 1997

[33] Bothe, Horst (1997)

[34] Sanktionierungsmaßnahmen der Netiquette werden außerdem wegen der Abneigung der Internetbenutzer gegen Regulierung nur sehr restriktiv genutzt und beziehen sich meist nur auf die Einschränkung von Zugangsmöglichkeiten zu bestimmten Diensten. Zum Thema „Selbstregulierung im Internet“ sei auf http://www.rewi.hu-berlin.de/RdI/ und auf den Glossareintrag „Internet Activities Board (IAB)“ verwiesen.

[35] Vgl. Küting, Karlheinz/Hütten, Christoph (1996), S. 2672

[36] Vgl. Hüffner, Uwe (1993), Rn. 2

[37] Vgl. 2.2.2.

[38] Vgl. Sarx, Manfred (1990), Rn. 2

[39] Vgl. Küting, Karlheinz/Hütten, Christoph (1996), S. 2675

[40] Vgl. z. B. Clemm, Hermann/Ellrott, Helmut (1990), Rn. 5

[41] Vgl. Budde, Wolfgang Dieter/Kofahl, Günther (1990), Rn. 19; Küting, Karlheinz/Hütten, Christoph (1996), S. 2675. Die Auswirkungen einer durch diese Sachverhalte möglicherweise bestehende erweiterte Prüfungspflicht werden in Wenzler, Christian (1994), S. 131 ff. aufgezeigt.

[42] Zu Möglichkeiten, eine solche Trennung herbeizuführen, vgl. Unterabschnitt 4.2.2.

[43] Die Verwendung von Hyperlinks anstelle der üblichen Fuß- oder Endnoten ist aber unbedenklich, da dadurch weder Form, noch Inhalt geändert werden. Eine „hierarchisch“ aufgebaute Bilanz, wie sie in Kapitel 5 beschrieben wird, ist also erlaubt.

[44] Vgl. Quinn, Peter (1997), S. 1

[45] Vgl. Küting, Karlheinz/Hütten, Christoph (1996), S. 2677

[46] Der Jahresabschluß für Einzelkaufleute und Personengesellschaften umfaßt jedoch nach § 242 HGB nur Bilanz und GuV

[47] Genau: „Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG)“, im Internet unter http://www.iid.de/rahmen/iukdgbt.html. Die Begründung der Bundesregierung zum Erlaß des Gesetzes findet man unter http://www.jura.uni-osnabrueck.de/ak-inet/ukdg.htm.

[48] Im Internet unter http://www.tuebingen.netsurf.de/~pmayer/Gesetze/mdstv.htm, die Begründung des Mediendienste-Staatsvertrages findet man unter http://www.tuebingen.netsurf.de/~pmayer/Gesetze/mdstvbg.htm

[49] Im Internet unter: http://www.lfk.de/gstz2_fr.htm

[50] Im Internet unter http://www.bundesregierung.de/inland/ministerien/post/tkg.html

[51] Auf dieser Basis wurde z.B. der amerikanische „Communications Decency Act“, ein Gesetz, das die Verbreitung „unerwünschter“ Inhalte unterbinden sollte, vom US-amerikanischen Supreme Court für verfassungswidrig erklärt.

[52] Ein vom deutschen Institut für Wirtschaftsberatung DIV und dem europäischen Zentrum für Wirtschaftsforschung und Strategieberatung prognos im Auftrag der Bundesregierung gemeinsam erstelltes Gutachten von Dezember 1995 schlägt vor, möglichst geringe Beschränkungen von Marktzugang und Marktverhalten zu erlassen sowie möglichst geringe Regulierungskosten zu planen. Das Gutachten ist im Internet auf der Seite www.getrealnow.com zu finden.

[53] Vgl. u. a. http://www.rewi.hu-berlin.de/RdI/thema6.html

[54] Vgl. http://www.rewi.hu-berlin.de/RdI/thema1.html. Möglicherweise führt gerade dieser Ansatz i.V.m. der Tatsache, daß der Standort des Providers technisch gesehen gleichgültig ist, zu einer schnelleren internationalen Regelung.

[55] Vgl. OLG Stuttgart vom 27.08.1991, Az: 5 Ss 560/90, NStZ 1992, 38 (ST)

[56] Der Problemstellung der Anwendbarkeit deutscher Gesetze bezüglich der Dienste des Internet widmet sich Wenning, Rigo (1995), S. 10 ff.

[57] F.A.Z. vom 05.07.97, S. 13

[58] Begründung des IuKDG, Notwendigkeit eines neuen Gesetzes

[59] § 1 TDG

[60] § 2 Abs. 1 TDG

[61] http://services.rp-online.de/direct/archiv/topnews/juni/top97-06-28/bvmg.shtml

[62] http://www.tuebingen.netsurf.de/~pmayer/artikel/seminar/semina03.htm

[63] http://www.tuebingen.netsurf.de/~pmayer/faq.htm

Ende der Leseprobe aus 110 Seiten

Details

Titel
Geschäftsberichterstattung im Internet
Hochschule
Universität des Saarlandes
Note
2.3
Autor
Jahr
1997
Seiten
110
Katalognummer
V185149
ISBN (eBook)
9783656994558
ISBN (Buch)
9783867460545
Dateigröße
1451 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
geschäftsberichterstattung, internet
Arbeit zitieren
Matthias Schulz (Autor:in), 1997, Geschäftsberichterstattung im Internet, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185149

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