Folgen des Liberalisierungsprozesses der Gasmärkte in der Europäischen Union und Konsequenzen für das Controlling am Beispiel der Gas AG Berlin


Diplomarbeit, 1998

103 Seiten, Note: 2.3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Vorwort
1.2 Die rechtlichen Rahmenbedingungen der leitungsgebundenen Energiewirtschaft
1.3 Die GASAG als bedeutender kommunaler Energieversor- ger

2 Liberalisierung der Energiemärkte in der Europäischen Union
2.1 Liberalisierung und Deregulierung der leitungsgebundenen Energiewirtschaft
2.2 Auswirkungen der Marktöffnungen am Beispiel Großbritanniens
2.3 Ableitung der Konsequenzen für den deutschen Energiemarkt
2.3.1Veränderte Rahmenbedingungen im Gasbereich
2.3.2 Unmittelbare Folgen des Liberalisierungsprozesses für die GASAG

3 Die Controllingkonzeption der GASAG
3.1 Managementsystemorientiertes Contro- ling
3.2 Führungsunterstützungsfunktion des Control- lings

4 Veränderte Rahmenbedingungen für das strategische Controlling
4.1 Strategisches Controlling und Umweltorientierung
4.1.1 Strategisches Control- ling
4.1.2 Abgrenzung zum operativen Control- ling
4.1.3 Konsequenzen aus der veränderten Unternehmens- umwelt
4.1.4 Anforderungen an das strategische Controlling
4.1.5 Dynamikorientiertes Control- ling
4.2 Wahrnehmung strategischer Aufgaben im Rahmen der Existenzsicherung
4.2.1 Strategische Pla- nung
4.2.2 Phasen der strategischen Planung
4.2.2.1 Analyse der strategischen Ausgangssituati- on
4.2.2.2 Strategieentwicklung
4.2.2.3 Umsetzung der Strate- gie
4.2.3 Strategische Kontrol- le
4.2.4 Schaffen und Erhalten von Erfolgspotentia- len
4.2.5 Der Beitrag des Controllings bei der Strategieerarbei- tung

5 Risikomanagement aus der Sicht einer managementsystemorientierten Controllingkonzeption
5.1 Risikomanagement als Instrument des strategischen Control- lings
5.2 Instrumente des Risikomanage- ments
5.3 Hedging zur Absicherung gegen Preisvolatilitä- ten
5.4 Hedging-Strategie

Anhang

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Inhaltübersicht zur Diplomarbeit vom 17.02.1998: Diplomand: Jeong-Hwan Song „Folgen des Liberalisierungsprozesses der Gasmärkte in der Europäischen Union und Konsequenzen für das Controlling am Beispiel der GASAG Berlin“

Im Zuge der Liberalisierung und Deregulierung der deutschen Energiebranche im Gesamtkontext eines EU-weiten Energiebinnenmarktes kommen vielfältige strategische Neuanforderungen auf die Elektrizitäts- und Gaswirtschaft zu, die im Rahmen einer Neuorientierung kontinuierlichen Veränderungen unterliegen. Die Öffnung der nationalen Energiemärkte und Zulassung eines freien Wettbewerbs unter den Energieversorgungsunternehmen beinhalten in verstärktem Maße einen grenzüberschreitenden Substitutionswettbewerb zwischen Gas sowie zwischen alternativen Energieträgern im Gefolge der Energierechtsnovelle.

Der Kernpunkt der Strom- und Gasrichtlinie, freien Wettbewerb auf dem Energiesektor zu erreichen, stellt alle Energieversorgungsunternehmen vor eine ernstzunehmende Herausforderung. Die veränderten Rahmenbe- dingungen erfordern Anstrengungen insbesondere im Hinblick auf ein ge- steigertes Kostenbewußtsein und eine straffe Organisation zur Unterstüt- zung langfristiger Rahmenvorgaben durch geeignete Handlungsparameter und -richtlinien, die in diesem Beitrag in Teilbereichen erarbeitet werden sollen. Dabei erfolgt zuerst eine einführende Darstellung der Energiewirt- schaft mit den für Energieversorgungsunternehmen relevanten Rahmen- daten. Anschließend werden die zentralen Aspekte der Energierechtsno- velle und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Controlling aufgeführt, um schließlich Veränderungsvorschläge am Beispiel eines be- deutenden Gasversorgungsunternehmens abzuleiten.

Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt hierbei auf die Erhaltung und Ent- wicklung von Erfolgsfaktoren mit dem Ziel der Existenzsicherung als zentrale Zwecksetzung des strategisch orientierten Controllingsystems unter besonderer Berücksichtigung der zur Sicherung der Existenz erforderlichen Strategieerarbeitung. Die hierbei im Zusammenhang mit diesem Beitrag genannten Fachtermini werden im Anhang erläutert.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Vorwort

Im Zuge der Liberalisierung und Deregulierung der deutschen Energie- branche im Gesamtkontext eines EU-weiten Energiebinnenmarktes kom- men vielfältige strategische Neuanforderungen auf die Elektrizitäts- und Gaswirtschaft zu, die im Rahmen einer Neuorientierung kontinuierlichen Veränderungen unterliegen. Die Öffnung der nationalen Energiemärkte und Zulassung eines freien Wettbewerbs unter den Energieversorgungs- unternehmen beinhalten in verstärktem Maße einen grenzüberschreiten- den Substitutionswettbewerb zwischen Gas sowie zwischen alternativen Energieträgern im Gefolge der Energierechtsnovelle.[1]

Der Kernpunkt der Strom- und Gasrichtlinie, freien Wettbewerb auf dem Energiesektor zu erreichen, stellt alle Energieversorgungsunternehmen vor eine ernstzunehmende Herausforderung. Die veränderten Rahmenbe- dingungen erfordern Anstrengungen insbesondere im Hinblick auf ein ge- steigertes Kostenbewußtsein und eine straffe Organisation zur Unterstüt- zung langfristiger Rahmenvorgaben durch geeignete Handlungsparameter und -richtlinien, die in diesem Beitrag in Teilbereichen erarbeitet werden sollen. Dabei erfolgt zuerst eine einführende Darstellung der Energiewirt- schaft mit den für Energieversorgungsunternehmen relevanten Rahmen- daten. Anschließend werden die zentralen Aspekte der Energierechtsno- velle und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Controlling aufgeführt, um schließlich Veränderungsvorschläge am Beispiel eines be- deutenden Gasversorgungsunternehmens abzuleiten.

Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt hierbei auf die Erhaltung und Entwicklung von Erfolgsfaktoren mit dem Ziel der Existenzsicherung als zentrale Zwecksetzung des strategisch orientierten Controllingsystems unter besonderer Berücksichtigung der zur Sicherung der Existenz erforderlichen Strategieerarbeitung. Die hierbei im Zusammenhang mit diesem Beitrag genannten Fachtermini werden im Anhang erläutert.

1.2 Die rechtlichen Rahmenbedingungen der leitungsgebundenen Ener- giewirtschaft

Die deutsche Energiewirtschaft ist seit der Verabschiedung des GWB am 04. Juli 1957,[2] in Kraft seit dem 01. Januar 1958, nahezu unverändert ge- kennzeichnet durch monopolistisch geprägte Gebietsabsprachen und Ausschließlichkeiten in Konzessionsverträgen,[3] deren Niederschlag für die Energieversorgungsunternehmen im Gesetz gegen Wettbewerbsbe- schränkungen (§§ 103, 103a GWB) zu finden ist. Schon mit der Verab- schiedung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (EnWG) vom 13. Dezember 1935 wurde dem Bedarf zur Förderung der Elektrizi- täts- und Gaswirtschaft besonderer Ausdruck verliehen, zumal der Ener- giesektor - insbesondere, weil Gas im Gegensatz zu Wasser bzw. Elekt- rizität in allen Verwendungsbereichen substituierbar ist - als wichtige Grundlage des wirtschaftlichen und sozialen Lebens anzusehen war und daher die Versorgung mit Energie möglichst sicher und billig zu erfolgen hatte.[4]

Bereits in den frühen Jahren des Wirtschaftswachstums nahm die Ener- giebranche eine herausragende Stellung im Zuge der gesamtwirtschaftli- chen Entwicklung ein. Vor diesem Hintergrund sah sich der Gesetzgeber veranlaßt, insbesondere für den Bereich der leitungsgebundenen Versor- gungswirtschaft eine Freistellungsregelung im Sinne des § 103 Abs. 1 GWB zu erlassen, mit der Begründung, daß auf Märkten, auf denen der Prozeß der Marktpreisbildung aufgrund bestehender Leitungsmonopole nicht vollständig erfolge, Wettbewerbsbeschränkungen erst die Vorausset- zungen für eine Leistungssteigerung bewirken und damit zulässig seien.[5] Leitungsmonopole kommen im wesentlichen dadurch zustande, daß ins- besondere im Bereich der Energie- (Elektrizität und Gas) und Wasserwirt- schaft besondere Verhältnisse in bezug auf die Leitungsgebundenheit die- ser Energieträger bestehen und dadurch außerordentlich hohe Investitio- nen in ein weitreichendes Netz- und Verteilungssystem erforderlich sind.

Zum Zwecke der preisgünstigen und sicheren Energieversorgung er- scheint die Verlegung nur eines Leitungsweges wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar, der ausschließlich von einem Anbieter betrieben wird. Mithin entsteht ein natürliches Monopol, das zukünftige Marktzutrittsschranken rechtfertigt.[6]

Eine Konkurrenzsituation zwischen Energieversorgungsunternehmen bzw. der Betrieb paralleler Leitungen würde in der Konsequenz eher schädliche Auswirkungen durch unnötige Doppelinvestitionen auf die Volkswirtschaft ausüben.[7] Darüber hinaus begründen die besonderen Wettbewerbsver- hältnisse in der öffentlichen Versorgungswirtschaft, i.e. der technisch und zeitlich untrennbare Vorgang von Erzeugung und Verbrauch sowie die mangelnde Speicherfähigkeit insbesondere von Elektrizität,[8] ihre kartell- rechtlich zulässige Sonderbehandlung im Sinne des Energiewirtschaftsge- setzes und entgegen der Sicherung eines wirksamen Wettbewerbs im Sin- ne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Zur Sicherstellung der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität und Gas sowie als Ausgleich für die wettbewerbsrechtlich relevante Freistellungs- regelung der Energiewirtschaft, unterstehen Energieversorgungsunter- nehmen der allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht (§ 6 Abs. 1 EnWG - woraus ein Zwang zu Investitionen für die grundsätzliche Bereit- stellung von Energie resultiert),[9] der Mißbrauchsaufsicht durch die Kartell- behörde (§ 103 Abs. 5 GWB) und der staatlichen Preis- und Fachaufsicht nach dem Energiewirtschaftsrecht (§§ 7 ff. EnWG) sowie der Bundestarif- ordnung (BTO) für Elektrizität und Gas. § 103 Abs. 5 Nr. 1 und 3 GWB verpflichtet letztlich die Energieversorgungsunternehmen zu einer kosten- veranlassenden Preisgestaltung, um Preisspielräume sowohl nach unten als auch nach oben einzugrenzen, damit eine Ungleichbehandlung einzel- ner Kunden ausgeschlossen bleibt.[10]

Die Anwendbarkeit der Freistellungsregelung beschränkt sich dabei auf Verträge von Unternehmen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser mit anderen Energieversorgungsunternehmen, die unter den genannten Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GWB par- tiell von der Wettbewerbsordnung - namentlich sind dies das Kartell- verbot nach § 1 GWB, das Nichtigkeitsgebot von Preis- und Konditionen- bindung nach § 15 GWB sowie das Verbot der Ausschließlichkeitsbin- dung des § 18 GWB - ausgenommen werden.[11] Als Konsequenz entwi- ckelt sich mitunter ein System räumlich geschlossener (demarkierter) Ver- sorgungsgebiete, die durch Demarkations-, Konzessions-[12] sowie Ver- bund- und Lieferverträge mit Preisbindungsklauseln[13] gesichert werden und einen brancheninternen, d.h. zwischen Anbietern der gleichen Pri- märenergieart, Wettbewerb nahezu vollkommen ausschließen,[14] während Beschränkungen des Substitutionswettbewerbs, z.B. zwischen Heizöl und Gas im Bereich der Wärmeversorgung nach § 103 Abs. 2 GWB unzulässig sind.

1.3 Die GASAG als bedeutender kommunaler Energieversorger

Die GASAG als Eigenbetrieb der Stadt Berlin ist 1937 bzw. in der heutigen Form mit der Eröffnungsbilanz 1949 gegründet worden. Seit 1992 firmiert sie unter der Bezeichnung „GASAG - Berliner Gaswerke Aktiengesell- schaft“ in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Die Entwicklungsge- schichte der GASAG reicht jedoch bis 1847 zurück, als sie unter der Be- zeichnung „Städtische Gaswerke“ am 01. Januar 1847 die öffentliche Straßenbeleuchtung mit Gas in Berlin übernahm, die seit dem 19. Sep- tember 1826 im Aufgabenbereich der „Imperial Continental Gas Associati- on London“ (ICGA) lag.[15] 1997 begeht die GASAG ihr 150. Firmenjubiläum. Zu dieser Zeit beschäf- tigt sie etwa 2.800 Mitarbeiter, die einen Umsatzerlös von ca. 975 Mio. DM auf dem Berliner Wärmemarkt erwirtschaften.[16] Gleichzeitig zählt die GA- SAG rund 800.000 sowohl Geschäfts- als auch Privatkunden zu ihrem Kundenstamm, wovon auf 20.000 Großabnehmer - dazu zählen Industrie, Gewerbe, Öffentliche Einrichtungen und Wohnungswirtschaft sowie priva- te Gebäudeeigentümer mit einem Jahresverbrauch von mehr als 300.000 kWh[17] - etwa 50 % der Umsatzerlöse aus dem Gasverkauf in Höhe von 921 Mio. DM entfallen. Die Differenz zum Gesamtumsatzerlös in Höhe von 54 Mio. DM entstammt aus sonstigen Nebengeschäften, wie z.B. der öf- fentlichen Beleuchtung und dem Verkauf gaswirtschaftlicher Leistungen. Auf der Beschaffungsseite sind langfristige Kooperationen insbesondere mit der Ruhrgas AG Essen und dem Verbundnetz Gas AG Leipzig (VNG) eingegangen worden. Die Aufwendungen für den Gasbezug sowie die Stoffeinsatzkosten für die Gas-erzeugung betragen 1996 über 360 Mio. DM.

Zum Gesellschafterkreis der GASAG zählen das Land Berlin als Mehr- heitsgesellschafter mit 51,2 % der Anteile des gezeichneten Kapitals in Höhe von 810 Mio. DM, die RWE Energie AG mit 11,95 % ebenso die Ruhrgas Energiebeteiligungs AG in gleicher Höhe. Daneben befinden sich 11,95 % der Anteile im Besitztum der BEWAG und 12,95 % des Grundka- pitals - davon entfallen 1 % auf Mitarbeiteraktien, die im Jahre 2002 über- tragen werden - hält die VEBA Energiebeteiligungs GmbH.[18]

Die Konkurrenzsituation der GASAG innerhalb ihres Konzessionsgebietes Berlin ergibt sich aus der Besonderheit des Energiemarktes, die für den Erdgasbereich gekennzeichnet ist durch einen intensiven Substitutions- wettbewerb insbesondere zu Heizöl, Kohle, Fernwärme und Strom.[19] Im Bereich der Wärmeversorgung ist neben der GASAG die Berliner Kraft und Licht AG (BEWAG) auf dem Berliner Wärmemarkt vertreten. Im Ge- schäftsjahr 1996/97 erzielt sie durch den Verkauf von Wärmeleistungen einen Umsatzerlös in Höhe von 883 Mio. DM. Dabei liegt die Menge des Wärmeabsatzes von 9.785 GWh im Vergleich zu 15.888 GWh erheblich unter dem Absatzvolumen der GASAG. Darüber hinaus zählen lediglich 520.000 am Fernwärmenetz der BEWAG angeschlossene Wohnungen zu ihrem Absatzmarkt.[20]

2 Liberalisierung der Energiemärkte in der Europäischen Union

2.1 Liberalisierung und Deregulierung der leitungsgebundenen Energie- wirtschaft

Innerhalb der Europäischen Union und im Rahmen der Harmonisierung der Märkte soll durch die Richtlinie zur Realisierung des Energiebinnen- marktes ein wettbewerblich organisierter einheitlicher Markt für Elektrizi- tät[21] auf Erzeugerebene entstehen und zu deutlich niedrigeren Preisen führen, um die Versorgungssicherheit[22] und Wettbewerbsfähigkeit der eu- ropäischen Wirtschaft unter Berücksichtigung von Umweltaspekten sowie die effiziente Erzeugung und Verteilung von Energie[23] bei gleichzeitiger Intensivierung des zwischenstaatlichen Energiehandels - als logische Konsequenz der Römischen Verträge vom 25. März 1957[24] - zu gewähr- leisten. Gleichzeitig werden von der Öffnung der Energiemärkte Wohl- fahrtszuwächse durch die Nutzung von Skalenerträgen (economies of scale) erwartet.[25]

Derzeit bestehen angesichts der sehr heterogenen Ausgangslage der na- tionalen Energiemärkte in den einzelnen Mitgliedsländern insbesondere in den leitungsgebundenen Energiesektoren Unterschiede, die erhebliche Anpassungen und Strukturverschiebungen[26] zur Folge haben werden.[27] Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip erfolgt die Realisierung und Umsetzung der auf EU-Ebene erlassenen Elektrizitätsrichtlinie 96/92/EG vom 19. De- zember 1996,[28] in Kraft seit dem 19. Februar 1997, in Abhängigkeit von der jeweiligen energiepolitischen Situation des Mitgliedstaates. Dabei weist jedes Land Besonderheiten im Hinblick auf nationale Energiequellen und -verbrauchsmuster sowie die Energiepolitik auf,[29] die Berücksichti- gung bei der sukzessiven Umsetzung der EU-Stromrichtlinie in nationales Recht finden müssen und damit potentielle Zielkonflikte verursachen kön- nen.[30]

Mit der Wirksamkeit der europäischen Richtlinie für den Elektrizitätsbin- nenmarkt sind konkrete Vorgaben für deren nationale Umsetzung bis 19. Februar 1999 in Kraft getreten. Im einzelnen betreffen die Regelungen der Stromrichtlinie insbesondere die Vorschriften über den Grundsatz der Li- beralisierung der internationalen Energiemärkte, die Transit- und Durch- leitungsbestimmungen (Third Party Access - TPA) für den zwischenstaatli- chen Handel mit Energieträgern zur Schaffung eines funktionierenden E- nergieverbundes, die Minimierung schädlicher Umweltauswirkungen[31] in- folge von Energieerzeugung sowie die Zulassung marktwirtschaftlich ori- entierter Preisbildung für Primärenergieträger und Energieerzeugnisse.[32] Als Voraussetzungen für einen europäischen Energiebinnenmarkt werden u.a. die Preistransparenz- sowie die Transitrichtlinie (Common Carriage) für Strom und Gas - dadurch sollen große industrielle Verbraucher Zugang zu günstigen europäischen Stromangeboten erhalten[33] - und das Unbund- ling genannt.[34] Zu diesem Zweck werden von den einzelnen Mitgliedslän- dern auf nationaler Ebene Energiegesetze erlassen, die eine Umsetzung der bereits in Kraft getretenen Strom- und der am 8. Dezember 1997 auf der Ebene der EU-Energiekommission zu verhandelnden Gasrichtlinien gewährleisten.

2.2 Auswirkungen der Marktöffnungen am Beispiel Großbritanniens

Mit „British Gas Public Gas Supply“ (im folgenden British Gas) erfolgte Ende 1986 im Rahmen des „Gas Act“ die erste vollständige Privatisierung eines staatlichen Energieversorgers, die jedoch vorerst keine wesentliche Veränderung der bisherigen Wettbewerbssituation für den Kontraktmarkt[35] mit sich brachte.[36] Trotz der Deregulierungsbestrebungen der britischen Regierung, Wettbewerbsstrukturen durch die Öffnung des Netzes für Drit- te in den Gassektor einzuführen, existierten noch immer sehr hohe Markt- zutrittsschranken für potentielle Konkurrenten aufgrund des ehemals allei- nigen Einkaufsrechts von in der britischen Nordsee geförderten Gases durch British Gas und deren Kontrolle über das landesweite Gastransport- netz.[37] Aus diesem Anlaß wurden im Anschluß an die Netzöffnung auf der Basis mehrerer Untersuchungen verschiedene, die Monopolstellung von Britsh Gas unterminierende Regelungen getroffen. 1995 sind einige Regu- lierungseingriffe, so z.B. die Marktanteilsbegrenzungen für British Gas, die Veröffentlichungspflicht der Preislisten und andere aufgehoben worden, nachdem sich im Kontraktmarkt etwa zehn Jahre nach der Liberalisierung ein Wettbewerb einstellen konnte.[38] Auf gleicher Ebene entwickelte sich auf der Basis des Gasüberangebotes ein Spotmarkt für den kurzfristigen Bezug von Gasmengen.[39]

Für den Bereich des Tarifmarktes, in dem überwiegend Haushalte und kleinere Gewerbekunden vertreten sind, ist bis 1998 eine phasenweise vollständige Öffnung des Marktes geplant. Die Öffnung schließt die Möglichkeit regionaler Preisunterschiede aufgrund unterschiedlich hoher Transportkosten ein. Dennoch sind sowohl im Tarif- als auch im Kontraktmarkt deutliche Preissenkungstendenzen zu beobachten. Eine Regulierung des Gashandelsmarktes bleibt dahingehend erhalten, daß Endverbraucherpreise dem Price-Cap-Ansatz unterliegen.[40]

Die 1998 zu realisierende Marktstrukturregulierung sieht ein Verbot von Personen-identität zwischen Transporteur und Händler oder Verteiler vor. Daher wird ein Wettbewerb um Endverbraucher lediglich zwischen den Verteilern, deren Gasbezug von vorgeschalteten Erzeugern oder Händlern erfolgt, stattfinden. Außerdem sieht der Regulierungsansatz die getrennte Vergabe unterschiedlicher Lizenzen und Konzessionen für die zuvor ge- nannten Tätigkeiten für ein im Vorfeld zu bestimmendes Versorgungsge- biet vor.[41]

2.3 Ableitung der Konsequenzen für den deutschen Energiemarkt

2.3.1 Veränderte Rahmenbedingungen im Gasbereich

Auf nationaler Ebene und im Gefolge der Energierechtsnovelle sollen die bis dahin geltenden Freistellungsregelungen des §§ 103 und 103a GWB für Energieversorgungsunternehmen abgeschafft[42] und das Energiewirt- schaftsgesetz von 1935 einer Neufassung unterzogen werden.[43] Die Neu- fassung schließt u.a. eine Änderung des Namens von ursprünglich „Ge- setz zur Förderung der Energiewirtschaft“ in „Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung“ ein. Hierin kommt zum Ausdruck, daß eine besonde- re Förderung der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft durch Gesetz nicht mehr notwendig erscheint.[44]

Die Kernaussage der Gesetzsnovelle beinhaltet, daß Energieversor- gungsunternehmen in Zukunft wie alle anderen Unternehmen im Rahmen der Integration der EU grundsätzlich dem Kartellverbot unterliegen, die Ausnahmeregelungen somit im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts ent- fallen. Im einzelnen bedeutet dies, daß die Gebietsmonopole und Aus- schließlichkeitsabreden in langfristigen Konzessionsverträgen in Zukunft für unzulässig erklärt werden, um schließlich Wettbewerbsvoraussetzun- gen für die Versorgung mit Energie zu schaffen. Dies schließt darüber hin- aus eine Durchleitungsverpflichtung für Dritte (Third Party Access) ein. Hingegen wird gefordert, die Schutzklausel in langfristigen Lieferverträgen (Take or Pay) zum Schutz von Großinvestitionen weiterhin zuzulassen.[45] In bezug auf die Preistransparenz wird gefordert, daß Energieversorger ihre Kosten- und Preisstruktur für die Beschaffung von Elektrizität und Gas von Vorlieferanten offenlegen, um eine Beurteilung der von Energiever- sorgern auf Endkundenebene geforderten Bezugspreise im Hinblick auf einen möglichen Preismißbrauch durch eine zu schaffende Regulierungsbehörde vornehmen zu können.

Grundsätzlich ist von einer Überlegenheit des Marktes gegenüber dem Staat insbesondere im Hinblick auf die effiziente Ressourcenallokation auszugehen.[46] Daher sind auch im Bereich der Gaswirtschaft Neuregelungen im Rahmen des Energiebinnenmarktes geplant.

Im Rahmen der zu erlassenden Erdgastransitrichtlinie (TPA), die im Kern die Durchleitung von Gas und Elektrizität durch das Leitungsnetz fremder Energieversorger vorsieht, werden sich auf der Ebene überregionaler Gasgesellschaften zunehmend Wettbewerbstendenzen bemerkbar ma- chen.[47]

Zudem wird die zukünftige organisatorische Trennung und Entflechtung hinsichtlich der Rechnungslegung, nicht jedoch der Bereiche Erzeugung, Transport und Verteilung gefordert. Hierdurch soll gewährleistet werden, daß die Einblicknahme in die internen Rechnungsunterlagen der Energieversorgungsunternehmen zum Zwecke der Preismißbrauchskontrolle durch die zuständigen Behörden ermöglicht wird.[48]

Auf langfristige Sicht können sich für die deutsche Gaswirtschaft nach der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht durchaus Veränderungen im Bereich der Gasversorgung trotz bestehender Konzessions- und Demarkationsverträge - analog zum System der Elektrizitätsversorgung[49] - ergeben. Die Existenz von Konzessionsverträgen bleibt weitestgehend erhalten. Lediglich die Demarkierung von Versorgungsgebieten wird zu Gunsten eines Anbieterwettbewerbs unzulässig sein.[50]

Eine weitere Forderung sieht außerdem vor, daß insbesondere im Hinblick auf die herausragende Bedeutung und Notwendigkeit der Strom- und Gasversorgung für die wirtschaftliche Entwicklung ein Mindestmaß an staatlichem Einfluß erhalten bleibt.[51]

2.3.2 Unmittelbare Folgen des Liberalisierungsprozesses für die GASAG Auf der Grundlage der Deregulierung der Energiemärkte ist vorauszuse- hen, daß neue Mitbewerber auf mittelfristige Sicht in den Gasmarkt eintre- ten werden. Mit Zunahme der Konkurrenz sind Risiken verbunden, die Einfluß auf das operative und strategische Geschäft im Sinne einer Ge- fährdung der Erfolgspotentiale des Gasgeschäftes ausüben werden. Dabei werden unter Erfolgspotentiale weit in die Zukunft reichende Erfolgsmög- lichkeiten subsumiert, die zentrale Führungs- und Steuerungsgrößen im Rahmen der strategischen Unternehmungsführung darstellen.[52]

Die langfristige Existenzsicherung einer Unternehmung setzt die frühzeiti- ge Wahrnehmung drohender Risiken bzw. die Sicherung strategischer Erfolgspotentiale voraus, um entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. Für die GASAG als kommunalen Gasverteiler und Energie- dienstleister machen sich bereits seit 1994 Tendenzen im Hinblick auf Di- versifizierung der Energieversorgung durch innovative Technologien, wie z.B. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK), bemerkbar. Dadurch erge- ben sich Möglichkeiten der integrierten Versorgung mit Nahwärme und Elektrizität durch einen Versorger (Näheres unter 4.1.5).

Mit dem Wegfall der Freistellungsregelung aus dem Gesetz gegen Wett- bewerbsbeschränkungen entfällt sukzessiv der ausschließliche Gebiets- schutz (Demarkation), der die Versorgung mit Gas oder Elektrizität inner- halb eines Konzessionsgebietes durch lediglich einen Anbieter zuläßt. In Zukunft werden zu Gunsten eines Anbieterwettbewerbs jedoch mehrere Konzessionen durch die zuständigen Gebietskörperschaften vergeben werden.

Die pauschale Nutzungsgenehmigung - als weitere Komponente von Konzessionsverträgen - öffentlichen Straßenlandes für die Verlegung von Rohrnetzen für den Transport von Energieträgern, die die Zahlung von Konzessionsabgaben auch für die Zukunft rechtfertigt, bleibt unangetastet. Darüber hinaus sind mit der Regelung des verhandelten Netzzuganges vielfältige die Monopolstellung der GASAG unterlaufende Möglichkeiten verbunden, einen Teil des Absatzmarktes an Wettbewerber abzugeben. Dies läßt sich auch mit einer zunehmend nachfrageorientierten Geschäftspolitik nicht vollständig vermeiden.[53]

Aufkommender Wettbewerb führt tendenziell zu Preissenkungen auf dem Absatzmarkt. Dieser Tatsache wird auch die GASAG im April 1998 Rech- nung tragen,[54] wenn sie im Zuge ihrer 1995 festgelegten Preissenkungs- strategie die vom Endabnehmer zu zahlenden Bezugspreise für Gasliefe- rungen senken wird. Problematisch wird die Preissenkung dann, wenn dadurch die weitere Existenz des Gasversorgers gefährdet wird, zumal die in erheblichem Umfang angefallenen und auch in naher Zukunft anfallen- den Sanierungskosten für das Gasnetz im Ostteil der Stadt von rund 750 Mio. DM bis zum Jahr 2000 sowie die Aufwendungen für die sehr späte Umstellung von Stadt- auf Erdgas einen nicht unbeträchtlichen Teil der gesamten Aufwendungen der GASAG ausmachen.

Im Rahmen der Energiemarktliberalisierung werden neue Gasversorger hinzutreten und im Wettstreit mit der GASAG stehen. Dies führt u.U. zu Sättigungstendenzen für Gasversorger im Wärmebereich. Darüber hinaus gehen Prognosen von einer mittel- bis langfristigen Schrumpfung des Berliner Wärmemarktes aus.[55]

3 Die Controllingkonzeption der GASAG

3.1 Managementsystemorientiertes Controlling

Ein System ist eine geordnete Menge von Elementen, zwischen denen Beziehungen bestehen oder hergestellt werden können. Als Elemente können in Abhängigkeit von der Abstraktionsebene z.B. Aufgabenträger innerhalb eines Subsystems angesehen werden. Das Management- oder Führungssystem leitet sich aus der Gesamtheit der Entscheidungsträger ab, innerhalb derer Entscheidungen getroffen werden. Dabei dient das Informationssystem als Subsystem des Managementsystems, zu dem das Informationsversorgungs- als auch -verwendungssystem zählt, zur Errei- chung des innerhalb des Führungssystems angesiedelten Zielsystems, an dessen Kriterien insbesondere am Ergebnisziel sämtliche Handlungen und Entscheidungen auszurichten sind.[56] Innerhalb des Informationssystems ist darüber hinaus das Controllingsystem einzuordnen, das zur zentralen Aufgabe die systembildende und -koppelnde Koordination von Planungs- und Kontrollprozessen sowie die Informationsversorgung an den System- schnittstellen hat.[57]

Die praktische Umsetzung vollzieht sich bei der GASAG im Hinblick auf die System-integration bzw. systembildende Koordination in der Gestalt, daß z.B. für Planungs- und Kontrollprozesse Verfahrenshandbücher und Prognoserichtlinien erstellt wer-den. Dies verfolgt die Zwecksetzung, eine einheitliche und konsistente Darstellung insbesondere der Planungsme- thodik und Vorgehensweise neben einer allgemeinen Optimierungsbestre- bung zu gewährleisten. Gleichzeitig dient die Schaffung dieser Gebilde- struktur der Möglichkeit der verbesserten Koordination von Informations- flüssen über alle an der Planung beteiligten Stellen hinweg und verhilft schließlich zu einer wesentlich verbesserten Kontrolle, d.h. dem Vergleich vom Sollzustand und dem tatsächlich realisierten Istwert.

Die Sekundärkoordination, d.h. die führungssysteminterne Koordination,[58] erfolgt über die Steuerung der Informationsflüsse von und zu den am je- weiligen Prozeß der Abstimmung beteiligten Subsystemen. Hierbei trägt das Controllingsystem der GASAG innerbetrieblich im wesentlichen Maße dazu bei, daß Kontakte und Informationen zwischen den unterschiedlichen Aufgabenbereichen - aber auch zu externen Stellen, wie den Controllern der an der GASAG beteiligten Aktionäre - hergestellt werden, und nimmt dabei gleichzeitig eine beratende Stellung bei der Verfolgung des Zielsys- tems insbesondere des Rentabilitätsziels als oberste Maxime unter Be- rücksichtigung von Randbedingungen, wie z.B. der Einhaltung bestimmter Mitarbeiterzahlen und auch der Versorgungssicherheit, ein.

Grundsätzlich nimmt das Controllingsystem in der Linienorganisation eine Service- und Beratungsfunktion ein, das Informationen aus einer Vielzahl von Gesamtinformationen filtert, um sie in verdichteter Form unter ande- rem dem kaufmännischen Vorstand zu berichten. Zu diesem Zweck sind mehrere dezentral organisierte technische oder kaufmännische Sachbear- beiter, die Controllingteilaufgaben als Quasi-Bereichscontroller überneh- men, institutionalisiert, die auf dieser Grundlage unterjährige Planungen und fallweise Wirtschaftlichkeitsberechnungen - z.B. für Einzel- und Sam- melprojekte - als entscheidungsvorbereitende Maßnahme über die Verga- be von Budgets durch das Zentralcontrolling erstellen.

Das Bereichscontrolling ist dem Zentralcontrolling lediglich informatorisch, nicht jedoch disziplinarisch unterstellt. Die Zuständigkeiten erstrecken sich dabei über verschiedene Aufgabenbereiche, die unter anderem den IT- Bereich als Stab sowie das Investitionscontrolling, das sowohl zentral als auch dezentral verankert ist, umfassen. Grundgedanke der Aufteilung des Gesamtcontrollings in Zentral- und Bereichscontrolling ist der sich aus der Aufgabenteilung ergebende Spezialisierungseffekt für den jeweiligen Sachbearbeiter als Aufgabenträger und der damit verbundenen Informati- onsnähe. Gleichzeitig wird auf dieser Grundlage die Gewähr zur Herstel- lung und Regelung von Kommunikation und Informationsaustausch zwi- schen unterschiedlichen Subsystemen geboten.

Wesentliches, die Steuerungsaktivitäten des Controllings unterstützendes Instrument ist das Budget bzw. das Projektbudget, das als am Formalziel orientierter wertmäßiger Plan[59] die horizontale Koordination, d.h. die Ab- stimmung von sich konkurrierenden Aktions- bzw. Projektplänen, vor- nimmt. Projektbudgets werden einer organisatorischen Einheit mit einem bestimmten Verbindlichkeitsgrad für einen zuvor festgelegten Zeithorizont zum Zwecke des Potentialaufbaus und der -erhaltung vorgegeben. Der Grad der Vorgabe bemißt sich an der Verpflichtung zur Einhaltung des Budgetrahmens, der absolut starr, starr mit durchaus zulässigen Ausnah- men oder flexibel im Hinblick auf die monetäre Anpassung sein kann.[60]

Momentan sind zahlreiche flexible Jahresbudgets zur Durchführung von Investitions- und Aufwandsprojekten auf ca. 25 Planungs- und Budgetver- antwortliche, in deren Verantwortungsbereich durchaus mehrere Budgets simultan fallen können, verteilt, die jeweils zum Monatsende Prognosen über den Grad der Ausschöpfung zum Jahresende erstellen. Zu diesem und zum Zwecke der vertikalen Koordination im Hinblick auf das Zielsys- tem, erfolgt eine Bottom-Up bzw. progressive Planung der Investitions- und Aufwandsprojekte. Hierbei berichten die einzelnen Projektleiter oder auch Planungsverantwortliche an das Zentralcontrolling über die bereits in Anspruch genommene Budgethöhe, damit es auf dieser Basis sowohl eine vertikale als auch horizontale Koordination, d.h. die Abstimmung sich kon- kurrierender Aktionspläne, vornehmen kann. Im Gegenzug meldet das Zentralcontrolling nach Abzug der bereits verfügten Ist- und Obligo-Werte den noch verbleibenden Budgetrahmen. Gleichzeitig dienen diese Infor- mationen mithin als Grundlage für die Erstellung der für das Folgejahr zu entschließenden Budgetplanung, die vom Aufsichtsrat genehmigt werden muß.

Innerhalb der GASAG müssen zur Bewilligung von Budgets Mittelfreigabeanträge ab einer bestimmten Betragsgrenze von den jeweils zuständigen Budgetverantwortlichen gestellt und vom Zentralcontrolling freigegeben werden. Unterschreiten die zu bewilligenden Budgets eine bestimmte Höhe, erfolgt die Genehmigung dezentral, d.h. die Budgetverantwortlichen entscheiden selbständig über deren Bewilligung.

Dem Zentralcontrolling stehen dabei im Rahmen der Führungsunterstützung mehrere Instrumente zur Verfügung. Diese reichen von standardisierten Berechnungsschemata, um einheitlich ermittelte Ergebnisse zu erhalten sowie unterschiedliche Berichtsarten.

3.2 Führungsunterstützungsfunktion des Controllings

Führung als Tätigkeit beinhaltet den Problemlösungsprozeß der Willens- bildung - mit den Phasen der Problemstellung, Such-, Beurteilungs- sowie Entscheidungsphase - und Willensdurchsetzung - mit der Realisations- und Kontrollphase[61] - bzw. das Treffen von Entscheidungen und das Ertei- len von Anweisungen[62] an untergeordnete Stellen. Damit Entscheidungen zielbezogen von der Unternehmungsleitung getroffen werden können, sind zeitlich vorgelagerte Prozesse notwendig, die Informationsbeschaffung, - verarbeitung und -speicherung als systematische Entscheidungsvorberei- tungsphasen zum Inhalt haben.

Führung ist stets mit Verhaltensbeeinflussung und Motivation von anderen Personen sowie Kommunikation untereinander verbunden.[63] Als Kommu- nikationssystem ist das Controllingsystem mit der Steuerung des Füh- rungsprozesses betraut, das im einzelnen die Abstimmung von Einzelplä- nen zur optimalen Erreichung der Unternehmungsziele vornimmt, indem Zielkonflikte bei gleichzeitiger Formulierung eines Zielsystems gelöst wer- den.[64] Auf dieser Grundlage werden Pläne als systematische Vorweg- nahme des zukünftigen Geschehens unter Berücksichtigung mehrerer Entscheidungsalternativen und Entscheidungskriterien[65] als Führungstä- tigkeit erstellt.

Das Controlling entlastet die Unternehmungsführung, indem Informationen als zweckorientiertes Wissen bereits in verdichteter Form gesammelt und entscheidungsrelevant aufbereitet, den Führungsverantwortlichen zum Fällen von Entscheidungen vorgelegt werden. Hieraus wird die Führungs- unterstützungsfunktion des Controllings eindeutig zum Ausdruck gebracht.

Seine Aufgabe besteht darin, Führungsinformationen entsprechend aufzu- bereiten und zu interpretieren, so daß sämtliche unternehmerischen Hand- lungen und Entscheidungen am Ergebnisziel ausgerichtet werden kön- nen.[66] Das Controlling übt damit quasi eine Servicefunktion für die oberste Unternehmungsführung aus, indem es den Entscheidunsgsträgern die dafür relevanten Daten aufbereitet und darüber hinaus die Durchführung der getroffenen Entscheidungen steuert und überwacht.[67] Auf einer höhe- ren Abstraktions-ebene besteht die Unterstützungsfunktion durch das Controlling in der Koordination des Führungssubsystems, also in der Se- kundärkoordination.[68]

In praxi stellt die Tätigkeit der Planung und Kontrolle einen wesentlichen Aufgabenbereich des Controllings dar.[69] Sowohl die langfristige als auch die kurzfristige Unternehmungsgesamt- und -teilplanung bei der GASAG vollzieht sich in der Weise, daß eine zentrale Planungsstelle, die dem Controlling untergeordnet ist, eine aus bereichsübergreifenden Informatio- nen bestehende Jahresgesamtplanung sowie eine darüber hinausgehen- de Fünfjahresplanung vornimmt. Die dafür notwendigen Informationen er- hält die Planungsstelle von den Planungsverantwortlichen, die über einen Aufforderungskatalog zu sämtlichen relevanten Daten jährlich abgefragt werden. Neben der zentralen Planungsstelle sind in einzelnen Unterneh- mungsbereichen dezentrale Querschnittsplaner angesiedelt, die die Pla- nung für ganz bestimmte Aufgabenbereiche - so z.B. die Fortbildungspla- nung für Betriebsangehörige - Bottom-Up abteilungsübergreifend vorneh- men. Auch hier zeigt sich deutlich die führungsunterstützende Tätigkeit des Controllings durch entscheidungsvorbereitende Maßnahmen der Ge- samtplanung und systemkoppelnde Koordination der am Planungsprozeß involvierten Subsysteme. Darüber hinaus sind den Zielvorstellungen des Vorstandes während des Prozesses der Top-Down Planerstellung im Rahmen des Gegenstromverfahrens in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Diese sich möglicherweise ausschließenden Ansichten des obers- ten Unternehmungsführungsgremiums in bezug auf die Durchführbarkeit unter Berücksichtigung begrenzter Kapazitäten und Ressourcen mit Hilfe von standardisierten Wirtschaftlichkeitsrechnungsverfahren sowie Kosten- und Budgetberichten und Kennzahlen zu koordinieren, fällt ebenfalls in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des Controllings. Das Ergebnis dieses iterativen Planungsprozesses ist eine vom Aufsichtsrat zu geneh- migende Vorlage über zukünftige Handlungsalternativen wie z.B. Investiti- onen.

4 Veränderte Rahmenbedingungen für das strategische Controlling

4.1 Strategisches Controlling und Umweltorientierung

4.1.1 Strategisches Controlling

„Strategisches Controlling bedeutet die Wahrnehmung der Controllingaufgaben zur Unterstützung der strategischen Führung der Unternehmung.“[70] Danach umfassen die Bereiche des strategischen Controllings in Analogie die Bereiche der strategischen Führung.[71]

Strategisches Controlling dient dem Zweck der Überwachung und Steue- rung der Strategie[72] sowie die strategische Zielerreichung zu überwachen, die Veränderungen der Unternehmungsumwelt sowie Trendveränderun- gen unter Berücksichtigung der zuvor getroffenen Prämissen[73] unter Wah- rung der ganzheitlichen Sichtweise auf der Ebene der Gesamtunterneh- mung zu erkennen.

Ein strategisches Controllingsystem unterliegt keiner zeitlich-sachlich differenzierten Beschränkung der Planungssystemebenen im Hinblick auf operativ-taktische Aufgabenfelder. Vielmehr kommt der strategischen Ausrichtung eines Controllingsystems durch die Betonung insbesondere der Koordinationsaspekte Bedeutung zu.[74]

Das strategisch ausgerichtete Controlling trägt dazu bei, die Existenzsi- cherung des Gesamtsystems vor dem Hintergrund einer sich permanent ändernden Umwelt zu gewährleisten,[75] indem Chancen und potentielle Risiken (Erfolgspotentiale) frühzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen unter Anwendung der dem Controlling[76] zur Verfügung stehenden Instrumente der Steuerung, Planung und Kontrolle sowie der Informationsversor- gung,[77] eingeleitet werden. Als eine das Managementsystem unterstüt- zende Führungshilfe[78] ist das Controlling im wesentlichen mit der Koordi- nation und Unterstützung sowie der Organisation von strategischer Pla- nung und Kontrolle mit strategischer Informationsversorgung betraut.[79] Sämtliche Aktivitäten des strategischen Controllings sind jedoch bereits durch die oberste Unternehmungsführung in gewissen Bandbreiten auf- grund der von ihr vorgegebenen Handlungsprämissen und Leitbilder bzw. Visionen festgelegt, wonach sich die künftige Strategieerarbeitung und - formulierung im wesentlichen zu orientieren hat.

Die Zielausrichtung des strategischen Controllings liegt primär im Aufbau von Erfolgspotentialen zum Zwecke der langfristigen Ergebnissicherung.[80] Darüber hinaus sind grundlegende Überlegungen im Hinblick auf die Er- haltung von Erfolgspotentialen anzustellen, die als „Doing right things“ bzw. strategisches Denken umschrieben werden.[81] Dieser Ansatz hinter- fragt, ob die strategischen Erfolgspotentiale einer erneuten Analyse unter- zogen werden sollen und die momentane Orientierung der Unterneh- mungspolitik im Hinblick auf die Effektivität der Zielerreichung beizubehal- ten ist.[82]

„Strategisches Controlling ist die Koordination von strategischer Planung und Kontrolle mit der strategischen Informationsversorgung.“[83] Hiernach ist das strategische Controlling zwar auf einer höheren Abstraktionsebene als das operative angesiedelt, jedoch ohne eine zugleich isolierende Be- trachtungsweise voneinander vorzunehmen.

[...]


[1] Vgl. BT-Drucksache 13/7274, S. 9, Sp. 1.

[2] Vgl. Büdenbender, U. (Energiekartellrecht, 1994), S. 16 f., Randziffer 12.

[3] Vgl. BT-Drucksache 13/7274, S. 9, Sp. 1.

[4] Vgl. Präambel zum EnWG im RGBl. 1935 I, S. 1451.

[5] Vgl. BT-Drucksache 2/1158, S. 22 f.

[6] Vgl. Gröner, H. (Energieversorgung, 1990), S. 306.

[7] Vgl. Klaue, S. (Kommentar, 1992), S. 2403.

[8] Vgl. Tegethoff, W. (Kartellgesetz, 1988), S. 53.

[9] Vgl. Tegethoff, W. (Kartellgesetz, 1988), S. 54.

[10] Vgl. Tegethoff, W. (Kartellgesetz, 1988), S. 57.

[11] [Zur Problematik staatlich regulierender Eingriffe im Energiesektor vgl. z.B. Gröner, H. (Energie-versorgung, 1990), S. 308 ff.]

[12] [Nach § 103a Abs. 1 GWB bzw. der 4. GWB-Novelle von 1980 gelten die von der Kar- tellordnung ausgenommenen Regelungen, namentlich sind dies die Demarkations- und Konzessionsverträge, nur unter der Voraussetzung, daß die vereinbarte Laufzeit des Vertrages spätestens nach 20 Jahren endet. Mit der 5. GWB-Novelle von 1990 werden alle Gebietsschutzabreden mit der Laufzeit der Konzessionsverträge verein- heitlicht. Anschließend erfolgt eine Neuausschreibung um die Versorgungsgebiete. Vgl. Büdenbender, U. (Energiekartellrecht, 1994), S. 12, Randziffer 2 sowie derselbe, S. 409 f., Randziffer 192.]

[13] Vgl. Gröner, H. (Energieversorgung, 1990), S. 305.

[14] Vgl. Tegethoff, W. (Kartellgesetz, 1988), S. 54.

[15] Vgl. Bärthel, H. (Geschichte, 1997), S. 20 und S. 94.

[16] Vgl. Geschäftsbericht der GASAG 1996, S. 2.

[17] Vgl. Geschäftsbericht der GASAG 1996, S. 31, Sp. 2.

[18] Siehe Abb. 1: „Gesellschafterkreis der GASAG“, Anhang S. 71. [Im Zuge der Privatisierung der GASAG, die im Frühjahr 1998 abgeschlossen sein wird, werden sich die Beteiligungsverhältnisse insbesondere aus dem Verkauf der Landesanteile ändern.]

[19] Vgl. BT-Drucksache 13/7274, S. 9, Sp.1.

[20] Vgl. Geschäftsbericht der BEWAG, Bewag im Überblick.

[21] Vgl. ABl. Nr. L 27/20, S. 1, Nr. 2, Sp. 1.

[22] [Versorgungssicherheit bedeutet, daß im Sinne einer Streuung der Bezugsquellen unterschiedliche Energieträger zum Zwecke der Verstromung bzw. Wärmeerzeugung Verwendung finden sollen.]

[23] Vgl. ABl. Nr. L 27/20, S. 1, Nr. 4, Sp. 1.

[24] [Die Römischen Verträge beinhalten die Grundprinzipien der Europäischen Union in bezug auf die Freizügigkeit von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital. Vgl. Läufer, T. (Vertrag, 1996), S. 149 ff.]

[25] Vgl. Pfaffenberger, W. / Scheele, U. et al. (Energieversorgung, 1992), S. 101.

[26] [Regionale Strukturverschiebungen können sich in Abhängigkeit von der Entwicklung der Vorzugswürdigkeit von Energieträgern und deren Vorkommen im Zuge aufkommenden nationalen und internationalen Wettbewerbs ergeben.]

[27] Vgl. Scheele, U. (Auswirkungen, 1994), S. 89 und S. 93.

[28] Abgedruckt im ABl. Nr. L 27/20.

[29] Siehe Abb. 2: „Primärenergieverbrauch in Deutschland 1995“, Anhang S. 71.

[30] Vgl. Tegethoff, W. (Kartellgesetz, 1988), S. 67.

[31] Siehe Abb. 3: „CO2-Bildung“, Anhang S. 72.

[32] Vgl. BT-Drucksache 13/5742, S. 130 f.

[33] Vgl. Pick, H. (Durchleitung, 1991), ZfE 3/91, S. 178, Sp. 1.

[34] Vgl. Scheele, U. (Auswirkungen, 1994), S. 93 f.

[35] [Der britische Gasmarkt ist unterteilt in einen Tarifmarkt mit Kunden unter 732.500 kWh Jahresverbrauch sowie einem Kontraktmarkt mit Kunden mit höherem Jahres- verbrauch. Vgl. Millgramm, C. (Wettbewerb, 1996), ZfE 1/96, S. 65, Sp. 1 und S. 72, Sp. 1.]

[36] Vgl. Robinson, C. (Energiewirtschaft, 1991), ZfE 2/91, S. 115, Sp. 1.

[37] Vgl. Millgramm, C. (Wettbewerb, 1996), ZfE 1/96, S. 65 f.

[38] Vgl. Millgramm, C. (Wettbewerb, 1996), ZfE 1/96, S. 69, Sp. 1.

[39] Vgl. Millgramm, C. (Wettbewerb, 1996), ZfE 1/96, S. 87 f.

[40] Vgl. Millgramm, C. (Wettbewerb, 1996), ZfE 1/96, S. 72, Sp. 1 ff. sowie S. 76 ff. und Donath, R. (Preisbildung, 1996 b), ZfE 3/96, S. 254, Sp. 2 ff.

[41] Vgl. Donath, R. (Preisbildung, 1996 b), ZfE 3/96, S. 250, Sp. 1 f.

[42] Vgl. BT-Drucksache 13/7274, S. 7, Sp. 2.

[43] Vgl. BT-Drucksache 13/7274, S. 11, Sp. 2.

[44] Vgl. BT-Drucksache 13/7274, S. 12, Sp. 2. [In einem neueren Entwurf eines Gesetzes über die Elektrizitätswirtschaft der Fraktion der SPD wird im Gegensatz zur Bundesre- gierung gefordert, daß das Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft von 1935 für den Bereich der Gaswirtschaft so lange beibehalten wird, bis die Energie-Kommission der EU eine noch zu erlassende Gasrichtlinie geschaffen hat. Vgl. BT-Drucksache 13/7425, S. 11, Sp. 2, Nr. 4.]

[45] Vgl. Hartmann, U. (Implikationen, 1994), S. 73 ff.

[46] Vgl. Scheele, U. (Auswirkungen, 1994), S. 103 und dort die Fußnote Nr. 31.

[47] Vgl. Pfaffenberger, W. / Scheele, U. et al. (Energieversorgung, 1992), S. 126 f.

[48] Vgl. Faross, P. (Liberalisierung, 1994), S. 204.

[49] Vgl. Pfaffenberger, W. / Scheele, U. et al. (Energieversorgung, 1992), S. 119.

[50] Gespräch mit der GASAG, Abteilung „Recht“.

[51] Vgl. BT-Drucksache 13/7274, S. 10, Sp. 1. [So sieht der Entwurf u.a. eine möglichst preisgünstige Gasversorgung zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland per Gesetz vor. Vgl. a.a.O., S. 14, Sp. 1.]

[52] Vgl. Gälweiler, A. (Unternehmensführung, 1987), S. 24 und S. 26.

[53] Gespräch mit der Abteilung „Recht“ der GASAG.

[54] Vgl. o.V. (1997 b) in „Der Tagesspiegel“ vom 17.12.1997, S. 19.

[55] Vgl. Geschäftsbericht der GASAG 1996, S. 5.

[56] [Zur Darstellung des Führungssystems im Rahmen der Systemtheorie vgl. Peters, S. et al. (Betriebswirtschaftslehre, 1997), S. 15 - 32.]

[57] Vgl. Horváth, P. (Controlling, 1994), S. 142 und S. 144.

[58] Vgl. Horváth, P. (Controlling, 1994), S. 125.

[59] [Zum Begriff des Budgets vgl. z.B. Horváth, P. (Controlling, 1994), S. 255.]

[60] Vgl. Küpper, H.-U. (Konzepte, 1995), S. 294 f.

[61] Vgl. Hahn, D. (PuK, 1996), S. 33 und S. 37 f.

[62] Vgl. Peters, S. et al. (Betriebswirtschaftslehre, 1997), S. 16.

[63] Vgl. Hahn, D. (PuK, 1996), S. 40 ff.

[64] Vgl. Küpper, H.-U. (Konzepte, 1995), S. 65 f.

[65] Vgl. Preißler, P. (Lexikon, 1995), S. 152 f.

[66] Vgl. Hahn, D. (PuK, 1996), S. 175.

[67] Vgl. Coenenberg, A. / Baum, H.-G. (Grundfragen, 1992), S. 3.

[68] Vgl. Hahn, D. (PuK, 1996), S. 185 f.

[69] Vgl. Horváth, P. (Controlling, 1994), S. 157 f. [Grundsätzlich anderer Meinung, die le- diglich die Koordination von Tätigkeiten der Planung und Kontrolle als das Aufgaben- gebiet des Controllers ansieht, vgl. hierzu Coenenberg, A. / Baum, H.-G. (Grundfragen, 1992), S. 4.]

[70] Horváth, P. (Controlling, 1994), S. 239.

[71] Vgl. Hinterhuber, H. (Handeln, 1992 b), S. 275.

[72] Vgl. Hinterhuber, H. (Handeln, 1992 b), S. 277.

[73] Vgl. Menzl, A. (Mittelunternehmungen, 1992), S. 131.

[74] Vgl. Küpper, H.-U. (Konzepte, 1995), S. 12.

[75] Vgl. Horváth, P. (Controlling, 1994), S. 144 und S. 240 f.

[76] [Das Controllingsystem wird vielfach auch verkürzt als Controlling bezeichnet. Vgl. Peters, S. et al. (Betriebswirtschaftslehre, 1997), S. 31.]

[77] Vgl. Horváth, P. (Controlling, 1994), S. 237.

[78] Vgl. Küpper, H.-U. (Konzepte, 1995), S. 425.

[79] Vgl. Horváth, P. (Controlling, 1994), S. 239 sowie Piontek, J. (Controlling, 1996), S. 21.

[80] Vgl. Bachmann, R. (Strategieerarbeitung, 1995), S. 29.

[81] Vgl. Eschenbach, R. / Kunesch, H. (Konzepte, 1996), S. 57.

[82] Vgl. Bachmann, R. (Strategieerarbeitung, 1995), S. 35.

[83] Horváth, P. (Controlling, 1994), S. 239.

Ende der Leseprobe aus 103 Seiten

Details

Titel
Folgen des Liberalisierungsprozesses der Gasmärkte in der Europäischen Union und Konsequenzen für das Controlling am Beispiel der Gas AG Berlin
Hochschule
Technische Universität Berlin
Note
2.3
Autor
Jahr
1998
Seiten
103
Katalognummer
V185141
ISBN (eBook)
9783656996255
ISBN (Buch)
9783867460453
Dateigröße
938 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
folgen, liberalisierungsprozesses, gasmärkte, europäischen, union, konsequenzen, controlling, beispiel, berlin
Arbeit zitieren
Jeong-Hwan Song (Autor:in), 1998, Folgen des Liberalisierungsprozesses der Gasmärkte in der Europäischen Union und Konsequenzen für das Controlling am Beispiel der Gas AG Berlin, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185141

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