Brandschutzkonzept für ein außergewöhnliches Gebäude

Errichtung eines Logistik-Zentrums


Skript, 2011

82 Seiten


Leseprobe


Inhalte:

A. AUFTRAG UND SACHVERHALT
A 1. Auftragserteilung
A 2. Sachverhalt
A.3 Angaben zur Nutzung und zur Bauausführung
A 4. Baurechtliche Einordnung der baulichen Anlage

B. BEURTEILUNGSGRUNDLAGEN
B 1. Allgemeine Beurteilungsgrundlagen
B 2. Bauvorschriften, Regeln und Richtlinien
B 3. Gesetzliche Grundlagen

C WICHTIGE HINWEISE UND ABGRENZUNG FÜR DIE LAGERUNG VON GEFAHRSTOFFEN UND WASSERGEFÄHRDENDEN STOFFEN
C. BRANDSCHUTZKONZEPT NACH § 11 BAUVORLV
C.1 Zu- und Durchfahrten sowie Flächen für die Feuerwehr
C.2 Löschwasserversorgung
C.3 Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasserrückhalteanlagen
C.4 Baulicher Brandschutz (Systematik der äußeren und inneren Abschottung) ...16
C.4.1 Statisch tragende Bauteile wie Wände, Pfeiler, Stützen, Decken und Unterzüge
C.4.2 Brandabschnitte
C.4.3 Trennwände
C.4.4 Außenwände, Außenwandbekleidungen
C.4.5 Dächer
C.4.6 Feuerschutzabschlüsse / Rauchschutzabschlüsse
C.4.7 Feststellanlagen
C.4.8 Ummantelungen und Abschottungen für Rohr- und Elektroleitungen durch in qualifizierten Wänden
C.4.9 Installationsschächte und -kanäle
C.4.10 Systemböden: Doppelböden und Hohlraumestriche
C.4.11 Baustoffe
C.4.12 Dämmstoffe, Unterdecken, Verkleidungen und Bodenbeläge in der Kantine als Versammlungsraum
C.4.13 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen im Versammlungsraum (Kantine)
C.5 Rettungs- und Angriffswege
C.5.1 Rettungswege auf dem Grundstück
C.5.2 Rettungswege in den Gebäudeteilen
C.5.3 Ausgänge, Gänge und Türen
C.5.4 Notwendige Treppen und Treppenrräume
C.5.5 Nutzungseinheiten ohne notwendige Flure, Foyer
C.5.6 Ausgänge und Türen
C.5.7 Kennzeichnung der Rettungswege
C.6 Höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage
C.7 Brandschutztechniche Anforderungen an besondere Anlagen
C.7.1 Hausanschlussraum
C.7.2 Feuerstätten
C.7.3 Elektrische Anlagen
C.7.4 Blitzschutzanlage
C.7.5 Aufzugsanlage
C.8 Lüftungsanlagen
C.9 Rauch- und Wärmeabzug
C.9.1 Kantine
C.9.2 Treppenräume
C.9.3 Eingeschossige Hallenbereiche (Unit 03B, 03A, 02B, 02A)
C.9.4 Eingeschossige Hallenbereiche (Unit 03D, Gefahrstofflager und Warenausgang)
C.9.5 Eingeschossige Hallenbereiche mit Pick-Tower-Einbauten (Unit 03A und 03B)
C.9.6 Zweigeschossiger Bereich (Wareneingang, Unit 01 und Komissionierzone)
C.10 Alarmierungseinrichtung
C.11 Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung
C.11.1 Ortsfeste Feuerlöscheinrichtung (Sprinkleranlage)
C.11.2 Feuerlöscher
C.11.3 Wandhydranten
C.12 Sicherheitsstromversorgung und Funktionserhalt elektrischer Leitungsanlagen61
C.12.1 Sicherheitsstromversorgung
C.12.2 Funktionserhalt von Leitungen notwendiger Sicherheitseinrichtungen
C.13 Hydrantenpläne
C.14 Brandmeldeanlage
C.15 Feuerwehrplan nach DIN
C.16 Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung
C.16.1 Brandschutzordnung nach DIN
C.16.2 Brandschutzbeauftragter
C.16.3 Betriebsvorschriften
C.16.4 Flucht- und Rettungswegpläne
C.16.5 Erstmalige Wartung und Prüfung der sicherheitstechnischen Anlagen
C.17 Abweichungen nach Art. 63 BayBO
C.17.1 Abweichung von Art. 28 (2) BayBO
C.17.2 Abweichung von Art. 28 (8) BayBO
C.17.3 Abweichung von § 4 (3) VStättV
C.17.4 Abweichung von § 4 (2) VStättV
C.17.5 Abweichung von Art. 33 (2) BayBO
C.17.6 Abweichung von Art. 33 (2) BayBO
C.17.7 Abweichung von Art. 33 (2) BayBO
C.17.8 Abweichung von Art. 33 (1) BayBO
C.17.9 Abweichung von Art. 33 (3) BayBO
C.17.10 Abweichung von Art. 34 (1) BayBO
C.17.11 Abweichung von Ziffer 5.12.1 IndBauRL
C.17.12 Abweichung von Ziffer 5.5.3 IndBauRL
C.18 Rechenverfahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens

D. ERKLÄRUNG DES GUTACHTERS

A. Auftrag und Sachverhalt

A 1. Auftragserteilung

Der Unterzeichner wurde im März 2011 durch den Bauherrn beauftragt, ein Brandschutzkonzept zu erstellen, um die Umsetzung von Anforderungen aus den relevanten Regelwerken zu überprüfen und notwendige Maßnahmen festzulegen bzw. qualifiziert zu beschreiben.

A 2. Sachverhalt

Der Brandschutznachweis soll als Anlage zur Baubeschreibung der unteren Bauaufsichtsbehörde sowie der zuständigen Brandschutzdienststelle als „Fachplanung Brandschutz“ dienen.

Die hierzu erforderlichen Maßnahmen für den baulichen und abwehren- den Brandschutz sind im Folgenden dargestellt und im Wesentlichen in den vom Architekten zum Bauantrag eingereichten Plänen eingetragen.

Im Vorfeld fanden Abstimmungsgespräche mit dem Prüfsachverständi- gen für Brandschutz statt, bei denen das vorliegende Bauvorhaben er- läutert wurde.

A.3 Angaben zur Nutzung und zur Bauausführung

Der Bauherr plant die Errichtung eines Logistikzentrums als Neubau.

Das geplante Gebäude wird eine Grundfläche von insgesamt ca. 88.000 m² aufweisen, bei Abmessungen von ca. 433 m x 217 m.

Das Gebäude gliedert sich in den zentralen zweigeschossigen Kommissionierbereich und seitliche eingeschossige Lagerhallen.

Die Lagerhallen weisen Brandabschnittsflächen von bis zu 15.400 m² auf. Das Gefahrstofflager stellt einen eigenen Brandabschnitt mit einer Fläche von ca. 1.713 m² dar.

Im mittleren Gebäudeteil sind im EG Wareneingang (ca. 4.500 m²), Warenausgang (ca. 3.400 m²) und eine weitere Lager- bzw. Kommissionierhalle (ca. 10.200 m²) geplant.

Im OG wird ein weiterer Hallenbereich mit ca. 10.360 m² eingerichtet. Weiterhin sind im OG die Büro- und Sozialräume und die Kantine geplant mit einer Gesamtfläche von ca. 3.900 m².

Der Aufenthaltsbereich in der Kantine weist eine Fläche von ca. 745 m² auf. Gem. Bestuhlungsplan sind Sitzplätze für 424 Personen im Bereich der Kantine geplant.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Weiterhin ist im Bereich Wareneingang sowie in Unit 03D eine offene Mezzanineebene als Technikbühne geplant, die offen mit dem Hallenbe- reich verbunden ist. Die Flächen dieser Bühnen beträgt < 50% der Grundflächen, so dass diese nicht als eigenes Geschoss zu bewerten sind.

In den Hallenbereichen ist eine Lagerung bis zu einer Höhe von 9,90 m (OK Lagergut) vorgesehen.

Da hierdurch der Geltungsbereich der Industriebaurichtlinie von 9,00 m OK Lagergut überschritten wird, wird das Brandschutzkonzept als Einzelfallbetrachtung auf Grundlage der BayBO in Anlehnung an die Industriebaurichtlinie aufgestellt.

Das Tragwerk des Gebäudes wird einschließlich der Stützen, Decken, Unterzüge und Dachbinder als Stahlbetonkonstruktion hergestellt.

Die Außenwände werden aus Stahl-Sandwichelementen mit innenliegender schwerentflammbarer Dämmung hergestellt.

Das Dach wird nach DIN 18234, Teil 1-4 mit einer Dämmung aus brennbaren Baustoffen (PIR) hergestellt.

Im gesamten Gebäude wird eine risikogerechte automatische Feuerlöschanlage installiert.

Die Anlage wird ausgelegt nach dem amerikanischen FM-Regelwerk (FM-Global) mit sehr hoher Verfügbarkeit und ausschließlich schnellan- sprechenden Sprinklerköpfen mit einem geringen RTI-Wert < 50 und als ESFR-Löschanlage (early suppression fast response) mit hohen Was- serleistungen.

Weiterhin ist durch die Stahlbetonbauweise eine feuerbeständige Konstruktion geplant, so dass gegenüber den Anforderungen der IndBauRL nach einem Tragwerk aus nichtbrennbaren Baustoffen bzw. im zweigeschossigen Bereich nach einem Tragwerk der Feuerwiderstandsklasse F90 ein höheres Schutzpotential gegeben ist.

Weiterhin wird im gesamten Gebäude eine Alarmierungsanlage einge- baut.

Die Rettungswege im Gebäude sowie die Hallenbereiche erhalten eine Sicherheitsbeleuchtung.

Nichtautomatische Brandmelder (Druckknopfmelder) werden an allen Rettungswegen (Ausgängen ins Freie, in andere Brandabschnitte sowie Zugänge zu den Treppenräumen) angeordnet.

Zusätzlich wird im OG im Bereich der Büros mit Foyer und Kantine eine flächendeckende automatische Brandmeldeanlage vorgesehen.

Aufgrund der flächendeckenden Sprinkleranlage wird auf den Einbau von Wandhydranten als Selbsthilfeeinrichtung verzichtet.

Im Gebäude wird entgegen Ziffer 5.12.6, IndBauRL zunächst auf den Einbau einer Gebäudefunkanlage verzichtet. Nach Errichtung wird eine Funkausleuchtung des Gebäudes durchgeführt; nach Auswertung der Ergebnisse kann ggf. der Einbau einer Gebäudefunkanlage nachträglich erforderlich we]rden.

In den Hallenbereichen Unit 03A und Unit 03B ist der Einbau einer sog. Pick-Tower-Anlage geplant. Es handelt sich hierbei um Fachbodenrega- le, d.h. geschlossene Ebenen, in denen Regalanlagen aufgestellt wer- den. Das Tragwerk dieser Einbauten ist eine ungeschützte Stahlkon- struktion; die Fußbodenbeläge werden aus Spanplatten hergestellt. Die Zwischenebenen werden nahezu die gesamte Grundfläche der Halle überdecken und somit eine Fläche von nahezu 13.500 m² (Unit 03A) bzw. 15.000 m² (Unit 03B) aufweisen; zu den Umfassungswänden (Au- ßenwände und Brandwände) wird umlaufend ein Abstand von ca. 0,50 m freigehalten. Die Pick-Tower-Anlage wird über der Fußboden- ebene (+0,00 m) 3 weitere Ebenen (+2,59 m, +5,14 m, +7,69 m) erhal- ten. Es sind 24 offene Treppen innerhalb dieser Anlage geplant, die der Erschließung und als Rettungswege dienen.

Die gesamte Anlage wird mit einer flächendeckenden Sprinkleranlage, einer automatischen Brandmeldeanlage mit Alarmierung, Sicherheitsbeleuchtung sowie einer Lüftungsanlage ausgestattet.

Zur Rauchableitung werden in den Hallenbereichen Ventilatoren mit ei- ner Gesamtleistung von ca. 150.000 m³/h (insgesamt ca. 10-15 Stück) vorgesehen, die oberhalb von Deckenöffnungen der Treppen angeord- net werden. Die Zuluft wird über die Öffnungen in den Außenwänden nachgeführt; entlang der inneren Brandwände werden Lüftungsleitungen eingebaut als Zuluft, so dass eine gleichmäßige Zuluftnachführung er- folgt.

Die Pick-Tower-Anlage wird im Folgenden als betriebliche Anlage bewertet, und nicht als geschossbildende Ebenen.

A 4. Baurechtliche Einordnung der baulichen Anlage

Die bauliche Anlage ist aufgrund der Höhenlage der Fußböden der Auf- enthaltsräume (< 7,00 m) zu den angrenzenden Geländeoberflächen in die

Gebäudeklasse 3

nach Art. 2 (3) BayBO einzustufen.

Aufgrund der besonderen Art und Nutzung ist das Gebäude ebenso als

Sonderbau

gemäß Art. 2 (4) Nr. 3, 5, 7a und 16 BayBO zu beurteilen.

Die Beurteilung der Hallenbereiche erfolgt in Anlehnung an die

Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebaurichtlinie - IndBauR).

Für die Kantine sind, da Sitzplätze für mehr als 200 Besucher geplant sind, die Vorschriften der

Versammlungsstättenverordnung (VStättV)

maßgebend.

Nach Art. 63 BayBO können für bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung, besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet werden.

Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung von baulichen An- lagen oder Räumen oder wegen besonderer Anforderungen nicht be- darf.

B. Beurteilungsgrundlagen

B 1. Allgemeine Beurteilungsgrundlagen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

B 2. Bauvorschriften, Regeln und Richtlinien

- Bayerische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007, zuletzt geändert am 14.07.2009
- Vollzugshinweise zur Bayerischen Bauordnung 2008
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV) vom 02.11.2007
- Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebaurichtlinie - IndBauRL) Fassung März 2000
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV)
- Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 11.11.2007
- Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV) vom 17.04.1977, zuletzt geändert am 08.12.1997
- Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungs- anlagen (Leitungsanlagenrichtlinie, LAR), Fassung November 2005
- Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungs- anlagen (Lüftungsanlagenrichtlinie - LüAR), Fassung September 2005
- Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung - SPrüfV) vom 03.08.2001, zuletzt geändert am 29.11.2007
- DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
- Wasserversorgung - Verbrauchsanlagen - Brandschutz
- Technische Regeln für Trinkwasserinstallation; Feuerlösch- und Brandschutzanlagen - DIN 1988-6
- Wasserversorgung Brandschutz, Arbeitsblatt W 405 Löschwas- serbedarf des DVGW-Regelwerkes -
- Wasserversorgung Rohrnetz - Armaturen - Hydranten, Richtlinien Teil I - VIII, Arbeitsblatt W 331 des DVGW-Regelwerkes
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 24. November 2004
- Arbeitsstättenverordnung - ArbStättVO - Fassung August 2004, mit Arbeitsstättenrichtlinien (ASR)

B 3. Gesetzliche Grundlagen

Industrie- und Gewerbebauten sind nach der Landesbauordnung (BayBO) „bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung“ (Sonderbauten, Art. 2 (4) BayBO).

Nach Art. 54 BayBO können für Sonderbauten besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet werden.

Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung von baulichen An- lagen oder Räumen oder wegen besonderer Anforderungen nicht be- darf.

Über die Notwendigkeit besonderer Anforderungen sowie über die Gestattung von Erleichterungen hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Die Notwendigkeit besonderer Anforderungen nach Art. 54 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Antragsteller zu begründen.

Sofern der Antragsteller Erleichterungen von den Vorschriften der Bauordnung wünscht, hat er zu begründen, dass er der Einhaltung dieser Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung seiner baulichen Anlage oder Räume oder wegen der Erfüllung besonderer Anforderungen nicht bedarf und das somit die Voraussetzungen für Erleichterungen nach Art. 54 BayBO vorliegen.

Bei Sonderbauten und insbesondere bei Abweichungen von der BayBO und den Sonderbauverordnungen muss im Einzelfall nachgewiesen werden, ob bei der Gestattung von Erleichterungen dennoch die Schutzziele der Bauordnung bezüglich des Brandschutzes

- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu gefährden,
- der Entstehung und Ausbreitung von Schadenfeuern vorzubeu- gen,
- wirksame Löscharbeiten und
- die Rettung von Menschen und Tieren zu ermöglichen, erreicht werden.

Um die Bedenken des Brandschutzes auszuräumen werden für das vorgenannte Bauvorhaben folgende Regelwerke zur Bewertung von notwendigen Maßnahmen, als Erkenntnisquelle, herangezogen:

- BayBO
- IndBauR (Industriebaurichtlinie), Fassung 03/00 als Erkenntnis- quelle, da der Geltungsbereich der IndBauRL mit einer Lagerhöhe von 9,00 m OK Lagergut überschritten wird.

Die vg. Regelwerke stellen allgemein anerkannte Regeln der Technik dar, die es gestatten, bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung hinsichtlich ihres Gefahrenpotentials durch Brände abzuschät- zen.

C Wichtige Hinweise und Abgrenzung für die Lagerung von Gefahrstoffen und wassergefährdenden Stoffen

Es wird davon ausgegangen, dass brennbare Flüssigkeiten nach TRbF 20 (nach wie vor nur Erkenntnisquelle nach BetrSichV) nur unterhalb der Anzeigegrenzen zum Einsatz kommen.

Als Erläuterung werden die nachfolgenden Tabellen der TRbF 20 zitiert; bei Überschreitung der Grenzmengen sind weitere Maßnahmen not- wendig, die separat zu beantragen sind. Für Kleinmengen dieser Stoffe sollten u.U. zugelassene Sicherheitsschränke zum Einsatz kommen.

Anzeigebedürftige Anlagen im Sinne der TRbF 20 sind:

Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklas- se A III, wenn die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B an den nachstehend angegebenen Orten in den angegebenen Mengen gelagert werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Ebenfalls wird festgestellt, dass wassergefährdende Stoffe in den Lagerhallen nur in Mengen vorhanden sind und gelagert werden, die die Grenzmengen der Löschwasserrückhalterichtlinie nicht erreichen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Sollten diese Grenzmengenansätze überschritten werden, so sind weitergehende Anforderungen notwendig und ein neues Baugenehmigungs- bzw. Erlaubnisverfahren nach BetrSichV ist einzuleiten; die Grenzmenge liegt hiernach bei > 10.000 l brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von < 21 °C.

Bagatellmengen werden nur oberhalb von bauartzugelassenen Auffangvorrichtungen gelagert.

Hinweis: Für das Gefahrstofflager werden Maßnahmen in einem separaten Verfahren festgelegt.

C. Brandschutzkonzept nach § 11 BauVorlV

C.1 Zu- und Durchfahrten sowie Flächen für die Feuerwehr

Das Grundstück wird für den LKW- und sonstigen Betriebs- und Kun- denverkehr durch die angrenzende öffentliche Verkehrsfläche Indust- riestraße erschlossen. Weiterhin sind auf dem Gelände Zufahrten ge- plant, so dass das Gebäude unmittelbar angefahren werden kann.

Die bauliche Anlage erhält gemäß Nr. 5.2.2 IndBauR, da die Gesamtfläche des Gebäudes mehr als 5.000 m² beträgt, eine für Feuerwehrfahrzeuge befahrbare Umfahrt mit Bewegungsflächen. Der gesamte Gebäudekomplex wird somit allseitig zu umfahren sein.

Die Feuerwehrflächen und -zufahrten haben von den Gebäudeaußenwänden einen Abstand von mindestens 2 m haben und sind mindestens 3 m breit ausgeführt.

Zusätzliche Feuerwehrbewegungsflächen werden neben der Feuerwehrumfahrt in einem Abstand von max. 150 m angeordnet und mindestens 12 m lang und 7 m breit ausgeführt. Auf jeder Längsseite sind Feuerwehrbewegungsflächen vorgesehen, die auch durch die befestigten Flächen gegeben sind.

Die Feuerwehrwege werden unter Berücksichtigung der Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr (Fassung Februar 2007) ausgebildet, dabei werden die Aufweitungen in den Kurven usw. ausreichend be- rücksichtigt.

Die Feuerwehrumfahrt und die Feuerwehrbewegungsflächen werden für eine Achslast der Feuerwehrfahrzeuge von bis zu 10 t und einem Gesamtgewicht von 16 t bzw. den vorgehaltenen Fahrzeugen und Geräten der öffentlichen Feuerwehr befestigt.

Die Fahrwege für die Feuerwehr und die Feuerwehrbewegungsflächen werden durch Hinweisschilder nach DIN 4066 Blatt 2 mit einer Größe von mindestens 594 mm x 210 mm auffallend und dauerhaft gekenn- zeichnet.

Sperrvorrichtungen (z.B. Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) sind in der Feuerwehrumfahrt zulässig, wenn sie Verschlüsse haben, die mit dem Schlüssel A für Überflurhydranten nach DIN 3223 oder mit einem Bolzenschneider geöffnet werden können.

C.2 Löschwasserversorgung

Aufgrund der Größe, Ausdehnung sowie auch der zu erwartenden Brandbelastung ist eine Löschwassermenge für die beurteilungsrelevante bauliche Anlage von 96 m³/h (1.600 l/min) über 2 Stunden zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung für den Gebäudekomplex erforderlich. Die v.g. Löschwassermenge bietet höhere Schutzpotentiale, da nach Ziffer 5.1 der IndBauRL bei gesprinklerten baulichen Anlagen eine Löschwassermenge von mind. 96 m³/h über 1 Stunde ausreichend wäre.

Das Löschwasser wird in einer Entfernung von höchstens 300 m von jeder Stelle des Bauvorhabens aus dem Wasserversorgungsnetz über Unterflurhydranten entnommen werden können (Nr. 6.3 DVGWArbeitsblatt W 405).

Da die Wasserversorgung nicht ausschließlich in den öffentlichen Verkehrsflächen sichergestellt werden kann, wird hier eine eigene Versorgung als Ringleitung mit Überflurhydranten aufgebaut.

Die Entnahmestellen (Hydranten) werden im Bereich der Feuerwehrbewegungsflächen in einem Abstand von ca. 150 m installiert; an den Gebäudelängsseiten werden je 2 Hydranten, an den Querseiten je 1 Hydrant vorgesehen.

Keine Bedenken bestehen, wenn die Außenhydranten über das Netz der Sprinkleranlage gespeist werden, sofern die zusätzlich erforderliche Wassermenge (192 m³) bevorratet wird und sichergestellt ist, dass die Anlagen sich nicht gegenseitig beeinflussen.

C.3 Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser- rückhalteanlagen

Die im Gebäude möglichen Lagermengen an wassergefährdenden Stoffen waren zum Zeitpunkt der Erstellung des Brandschutzkonzeptes nicht bekannt.

Nach Rücksprache mit dem Betreiber soll aber davon ausgegangen werden, dass wassergefährdende Stoffe und Gefahrstoffe gelagert werden.

Zu diesem Zweck wurde in der Planung bereits das Gefahrstofflager im EG vorgesehen.

Diese Thematik wird in einem separaten Verfahren behandelt, wobei dieser Bereich bereits so geplant wird, dass der Bodenbereich un- durchlässig und beständig gegenüber diesen Stoffen nach VAwS aus- gebildet werden kann und auch notwendige Auffangvolumen nach VAwS sowie eine Löschwasserrückhaltung nach LöRüRL eingerichtet werden können.

Schon jetzt kann jedoch die Aussage getroffen werden, dass eine Er- laubnis weder nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) noch eine Genehmigung nach BImSchG i.V. mit der 4. BImSchV erfor- derlich werden.

C.4 Baulicher Brandschutz (Systematik der äußeren und inneren Abschottung)

C.4.1 Statisch tragende Bauteile wie Wände, Pfeiler, Stützen, Decken und Unterzüge

Für die brandschutztechnische Beurteilung von tragenden Bauteilen wie Wände, Pfeiler, Decken und Stützen der geplanten Hallen und Ein- bauten sowie des Bürobereichs werden die Art. 25 + 29 BayBO beach- tet. Weiterhin ist für die Kantine als Versammlungsraum § 4 VStättV maßgebend.

Für die tragenden und aussteifenden Bauteile der eingeschossigen Hallenbereiche werden gem. Tabelle 1, IndBauR keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit gestellt; diese müssen jedoch aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.

Im mittleren zweigeschossigen Gebäudeteil muss das Tragwerk in der Feuerwiderstandsklasse F30 errichtet werden, gem. Tabelle 1, IndBauRL.

Gem. § 4 (1) VStättV müssen tragende und aussteifende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken in mehrgeschossigen Versammlungsstätten feuerbeständig sein.

Das Tragwerk des Gebäudes (Stützen, Pfeiler, Decken, Dachbinder, tragende Wände) ist in einer massiven feuerbeständigen Bauweise in Stahlbeton und Mauerwerk geplant. Die v.g. Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile werden somit in allen Bereichen z.T. mehr als erfüllt.

Einbauten und untergeordnete Räume in den Hallenbereichen werden aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt und erhalten eine Sichtverbindung zur Halle.

Die Pick-Tower-Anlagen in den Hallenbereichen Unit 03A und Unit 03B werden ebenfalls als ungeschützte Stahlkonstruktion hergestellt. Dies ist, da es sich um eine betriebliche Anlage handelt, und alle Ebe- nen mit einer flächendeckenden automatischen Brandmeldeanlage sowie einer Sprinkleranlage ausgestattet werden, nicht zu beanstan- den.

Alle Bauteile und Sonderbauteile des Bauvorhabens, an die Anforderungen hinsichtlich ihres Brandverhaltens gestellt werden, werden nach DIN 4102, Teil 4 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile - ausgeführt.

Für Bau- und Sonderbauteile, die in der vorgenannten Norm nicht er- fasst sind, wird der Nachweis ihres Brandverhaltens entweder durch

- eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (Art. 16 BayBO),
- ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (Art. 17 BayBO) oder
- eine Zustimmung im Einzelfall (Art. 18 BayBO) geführt.

C.4.2 Brandabschnitte

Nach der vorliegenden Planung ist eine Unterteilung des Gebäude- komplexes in folgende Brandabschnitte geplant:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Hallenbereiche

Es liegt eine Abweichung von Art. 28 BayBO vor, da die zulässige Brandabschnittslänge von 40 m im Gebäude mit Längen von bis zu 144,40 m überschritten wird.

Die Abweichung von Art. 28 BayBO kann vor folgendem Hinter-grund toleriert werden:

1. das Tragwerk des Gebäudes wird in einer Stahlbetonkon- struktion in der Feuerwiderstandsklasse F90-A hergestellt,
2. im Gebäude wird eine Sprinkleranlage mit doppelter Wasser- versorgung über zwei voneinander unabhängige Tanks vor- gesehen, so dass die 2-fache Wassermenge vorgehalten wird,
3. die Sprinkleranlage wird mit zwei Dieselpumpen ausgestattet, die jeweils einzeln zum Betrieb der Anlage ausreichen.

Hinweise zur Beurteilung in Anlehnung an die IndBauR:

Als Erkenntnisquelle kann die IndBauRL, Kap. 6 herangezogen werden. Die zulässigen Brandabschnittsflächen sind in Abhängigkeit von der Sicherheitskategorie in Tabelle 1, IndBauRL geregelt.

In dem geplanten Gebäude mit einer automatischen Sprinkleranlage (Sicherheitskategorie K4) sind in den eingeschossigen Bereichen Brandabschnittflächen bis zu 10.000 m², und im zweigeschossigen mittleren Gebäudeteil bis zu 8.500 m² zulässig.

Diese Flächen werden in dem Gebäude mit Brandabschnittsflächen von bis zu 15.620 m² im erdgeschossigen Teil und 10.360 m² im zweigeschossigen Gebäudeteil überschritten.

Durch die geplanten Maßnahmen (2 Löschwasserbehälter und 2 unab- hängige Dieselpumpen) wird die Versagenswahrscheinlichkeit der au- tomatischen Löschanlage im Brandfall weiter reduziert. Die Erfahrun- gen, die im Brandfall in Gebäuden mit Sprinkleranlagen gesammelt wurden, zeigen, dass häufig durch das Auslösen von wenigen Sprink- lerköpfen eine Brandausbreitung verhindert wurde, und durch die anrü- ckende Feuerwehr der Brand erfolgreich bekämpft werden konnte. Das Schadensereignis wurde somit durch die Sprinkleranlage auf einen kleinen Bereich begrenzt.

Der Festlegung der zulässigen Brandabschnittsflächen der IndBauRL liegt eine Risikobetrachtung unter Berücksichtigung der Versagenswahrscheinlichkeit der sicherheitstechnischen Einrichtungen zugrunde. Durch die Verringerung der Versagenswahrscheinlichkeit kann somit eine größere Fläche zugelassen werden.

Weiterhin wird im Gebäude eine ESFR-Löschanlage mit hohen Was- serraten und mit schnellansprechenden Sprinklerköpfen installiert, die in der Lage ist einen Brand zu löschen und nicht nur zu kontrollieren.

Büro- und Kantinenbereiche

Der beurteilungsrelevante Bereich im OG weist Abmessungen von ca. 96 m in der Länge und ca. 48 m in der Breite auf; die Gesamtfläche beträgt ca. 3.800 m².

Es liegt somit eine Abweichung von Art. 28 BayBO vor, die vor folgendem Hintergrund toleriert werden kann:

1. der gesamte Bereich wird mit einer automatische, risikoge- rechten Sprinkleranlage ausgestattet,
2. zusätzlich wird in dem Bereich eine Brandmeldeanlage mit automatischen und nichtautomatischen Meldern installiert,
3. das Gebäude erhält eine Alarmierungsanlage, die bei Aus- lösen der Brandmeldeanlage und der Sprinkleranlage au- tomatisch in Funktion geht,
4. für die Bereiche stehen zwei bauliche Rettungswege und somit Angriffswege für die Feuerwehr zur Verfügung,
5. der Bereich wird durch die geplanten F30-Trennwände wei- ter unterteilt.

Somit bestehen keine Bedenken der Abweichung von Art. 28 BayBO zuzustimmen.

Allgemeine Hinweise zu den Brandwänden:

In Anlehnung an Ziffer 5.8.1 der IndBauRL werden die Brandwände mind. 0,5 m über Dach geführt.

Die Brandwände werden der Feuerwiderstandsklasse F 90-A+M ent- sprechen und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie werden bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Verbrei- tung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeteile verhindern.

Bauteile mit brennbaren Baustoffen werden die Brandwände nicht überbrücken. Bauteile werden in Brandwände nur soweit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt die Feuerwiderstandsklasse F 90 behält; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.

Gemäß Ziffer 5.8.5 IndBauRL muss bei Gebäuden, die über Eck zusammenstoßen und die durch eine Brandwand abgeschlossen oder unterteilt werden müssen, diese Wand mind. 5,0 m über die innere Ecke hinaus geführt werden.

Öffnungen in Brandwänden sind zulässig, wenn sie mindestens mit feuerbeständigen und selbstschließenden Feuerschutzabschlüssen (T90) geschlossen werden (Ziffer 5.8 IndBauRL).

Die Türen in den Brandwänden, die unmittelbar an einen Treppenraum grenzen, werden als feuerhemmende, selbstschließende und rauchdichte Türen (T30-RS) ausgeführt.

Gegen die Abweichung von Art. 28 (8) BayBO bzw. Ziffer 5.8 IndBauRL bestehen vor folgendem Hintergrund keine Bedenken:

- durch den Treppenraum wird eine brandlastfreie Pufferzone gebildet,
- die weiteren Wände der Treppenräume werden in der Feuerwi- derstandsklasse F90 hergestellt.

Die Abweichung kann aufgrund der Schleusenbildung der Treppenräume toleriert werden.

Fenster in den Brandwänden werden Verglasungen erhalten, die insgesamt der Feuerwiderstandsklasse F90 entsprechen.

Im Bereich der Außenwände der Brandwände wird durch geeignete Maßnahmen eine Brandausbreitung auf den angrenzenden Brandabschnitt verhindert.

Geeignete Maßnahmen sind z.B.:

- ein mindestens 0,5 m vor der Außenwand vorstehender Teil der Brandwand oder der Wand, die Brandbekämpfungsabschnitte trennt, der mit nichtbrennbaren Baustoffen bekleidet ist. oder
- Ein im Bereich der Brandwand oder der Wand, die Brandab- schnitte trennt, angeordneter Außenwandabschnitt mit einer Breite von mindestens 1 m, der einschließlich seiner Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht (z.B. nichtbrennbare Innenschale von nichtbrennbaren Außenwänden).

Maßnahmen zur Verhinderung eines Brandüberschlags von Geschoss zu Geschoss sind nicht notwendig, da dies im Regelwerk nicht vorge- sehen ist.

C.4.3 Trennwände

Räume mit erhöhter Brandbelastung sowie mit Schutzpotential werden durch feuerbeständige Trennwände von den übrigen Bereichen qualifiziert abgetrennt, dies gilt für die Wände und Decken, soweit die Wände nicht unter die nichtbrennbare Dachschalung geführt werden. Die Öffnungen in diesen Wänden werden mit feuerhemmenden und selbstschließenden Abschlüssen ausgestattet.

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Details

Titel
Brandschutzkonzept für ein außergewöhnliches Gebäude
Untertitel
Errichtung eines Logistik-Zentrums
Hochschule
Slovenská technická univerzita v Bratislave  (Institute of Safety and Environmental Engineerring))
Autor
Jahr
2011
Seiten
82
Katalognummer
V185009
ISBN (eBook)
9783656103639
ISBN (Buch)
9783656103257
Dateigröße
1244 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
brandschutzkonzept, gebäude, errichtung, logistik-zentrums
Arbeit zitieren
Siegfried Hirle (Autor:in), 2011, Brandschutzkonzept für ein außergewöhnliches Gebäude, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185009

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Titel: Brandschutzkonzept für ein außergewöhnliches Gebäude



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