Stadionverbot. Rechtliche Betrachtung eines zivilrechtlichen Instruments


Masterarbeit, 2011

99 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Gliederung

Stadionverbot rechtliche Betrachtung eines zivilrechtlichen Instruments

A. Das Stadionverbot
I. Entwicklung des Instruments Stadionverbot
1. Sinn und Zweck des bundesweiten Stadionverbotes
2. Einführung des bundesweiten Stadionverbotes
3. Reformen
II. Grundlage des bundesweiten Stadionverbotes
1. Regelungen des DFB, insbesondere die StVerRl
a) Inhalt der StVerRl
aa) Gründe
bb) Ermessen
cc) Dauer
dd) Beendigungsvoraussetzungen
b) Rechtsnatur
c) Rechtmäßigkeit der StVerRl
aa) Privatstrafe
bb) Ergebnis
d) Anwendungsbereich
aa) Örtlicher Anwendungsbereich
bb) Persönlicher Anwendungsbereich
e) Ergebnis
2. Zivilrechtliche Grundlagen
a) Örtliches Stadionverbot
aa) Hausrecht als eigentumsrechtlicher Anspruch
(1) Tatbestandvoraussetzungen des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
(a) Unterlassungsgläubiger
(b) Eigentumsbeeinträchtigung
(c) Gefahr künftiger Störungen
(d) Unterlassungsschuldner
(e) Duldungspflicht
(aa) Eintrittskarte
(bb) Kontrahierungszwang
(aaa) Unmittelbarer Kontrahierungszwang
(bbb) Mittelbarer Kontrahierungszwang
(ccc) Zwischenergebnis
(2) Ergebnis
bb) Hausrecht als besitzrechtlicher Anspruch
(1) Quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch
(2) Possessorischer Unterlassungsanspruch
(a) Tatbestandsvoraussetzungen
(aa) Anspruchsberechtigter
(bb) Besitzstörung
(cc) Wiederholungsgefahr
(dd) Anspruchsgegner
(ee) Kein Ausschluss des Anspruchs
(b) Zwischenergebnis
(3) Zwischenergebnis
cc) Ergebnis
b) Bundesweites Stadionverbot
c) Ergebnis

B. Das Stadionverbot in der Praxis
I. Umgang mit dem Instrument Stadionverbot
1. Typischer Ablauf der Stadionverbotspraxis
a) Zugrundeliegendes Ereignis
b) Informationsweitergabe an die Vereine
c) Ausspruch des Stadionverbotes
d) Vom Ausspruch bis zum Ende des Stadionverbotes
2. Rechtliche Fragen der Stadionverbotspraxis
a) Tatsächliche Bindung an die StVerRl
aa) Innerer Zusammenhang zur Fußballveranstaltung
bb) Sachlicher Grund des Stadionverbotes
(1) § 4 Abs. 2 StVerRl
(a) Eingeleitetes Ermittlungsverfahren
(b) Enumerativ aufgeführte Gründe
b) Informationsweitergabe der Polizei an Vereine und DFB
c) Erheblicher Einfluss der Polizei auf Stadionverbotspraxis
d) Verstoß der Vereine gegen den Datenschutz
(1) Erheben und Speichern der persönlichen Daten
(2) Weitergabe an den DFB und Speicherung der Daten
(3) Weitergabe der Daten an örtlich zuständige Polizei und ZIS
e) Ergebnis
II. Persönliche Bedeutung eines Stadionverbotes

C. Anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit Stadionverboten
I. Vorgehen gegen Stadionverbote
1. Außergerichtliches Vorgehen
a) Schutzschrift an den Verein
b) Anhörung beim Verein
c) Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft
d) Einwirkung auf das Ermittlungsverfahren
e) Zurückweisen des Stadionverbotes
f) Antrag auf Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung
2. Gerichtliches Vorgehen
a) Abwägen der Erfolgsaussichten
b) Richtiger Beklagter
c) Zuständiges Gericht
d) Richtige Klageart – einstweiliger Rechtsschutz
II. Zusätzliche Beratungshinweise
1. Kosten
2. Gewalttäter Sport
III. Präventive Arbeit
D. Schlussbetrachtung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Das Stadionverbot

„Seit Jahren treten anlässlich von Sportveranstaltungen, insbesondere anlässlich von Veranstaltungen des bezahlten Fußballs, gewaltbereite oder gewalttätige Gruppierungen in Erscheinung.“[1]

Dieses Zitat stammt nicht etwa aus der heutigen Zeit, sondern es beschreibt die Ausgangslage, welche 1991 dazu geführt hat, dass die Arbeitsgruppe Nationales Konzept Sport und Sicherheit (NKSS) ins Leben gerufen wurde.

Um das „Gewaltphänomen“ in den Griff zu bekommen, war ein Ergebnis dieser Arbeitsgruppe, das zivilrechtliche Instrument des Stadionverbotes zu modifizieren.[2] Aber was bedeutet überhaupt der Begriff zivilrechtliches Stadionverbot? Die Definition des zivilrechtlichen Stadionverbotes, welche in den Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten (StVerRl)[3] verankert wurde, lautet:

„Ein Stadionverbot ist, die auf der Basis des Hausrechts, gegen eine natürliche Person wegen sicherheitsbeeinträchtigenden Auftretens im Zusammenhang mit dem Fußballsport, insbesondere anlässlich einer Fußballveranstaltung, innerhalb oder außerhalb einer Platz- oder Hallenanlage, vor, während oder nach der Fußballveranstaltung festgesetzte Untersagung bei vergleichbaren zukünftigen Veranstaltungen eine Platz- oder Hallenanlage zu betreten bzw. sich dort aufzuhalten.“[4]

Neben dem auf dem Zivilrecht basierenden Stadionverbot gibt es in allen Bundesländern auf Grundlage des öffentlichen Rechts zusätzlich die Möglichkeit, bestimmten Personen das Betreten der Stadien oder eines Stadions zu verbieten.

Am Beispiel von Nordrhein-Westfalen besteht diese Möglichkeit durch die Meldeauflage und das Aufenthaltsverbot, welche sich insbesondere aus der polizeirechtlichen Generalklausel gem. § 8 Abs. 1 PolG NRW ergeben.[5] Dazu besteht gem. § 34 Abs. 1 PolG NRW die Möglichkeit einen Platzverweis auszusprechen und in besonderen Fällen besteht die Handhabe der präventiven Gewahrsamnahme gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2,3 PolG NRW.

Diese öffentlich-rechtlichen Maßnahmen sind aber von den, in dieser Arbeit zu behandelnden zivilrechtlichen Stadionverbote zu unterscheiden.

Trotz der Tatsache, dass bei jährlich ca. 18 Millionen Stadionbesuchen gegenwärtig „nur“ ca. 3.000 Bürger von einem Stadionverbot betroffen sind (Stand März 2011),[6] bekommt das Instrument Stadionverbot seit jeher eine enorme Aufmerksamkeit.[7] Dies liegt neben der umstrittenen rechtlichen Bewertung vor allem auch darin begründet, dass es im Zusammenhang mit dem Fußball, einem der größten Kulturgüter dieses Landes, steht.[8]

Durch die fokussierte Darstellung des Ereignisses Fußball, ist es zwangsläufig, dass auch die sicherheitsrelevanten Ereignisse, auch wenn sie im Verhältnis sehr selten vorkommen, ein vielbeachtetes Thema sind.[9] Nicht nur die Medien und die Gesellschaft, sondern auch die Justiz beschäftigt sich mit diesen sicherheitsrelevanten Ereignissen rund um Fußballveranstaltungen.[10]

Das Instrument des bundesweiten Stadionverbotes ist sehr umstritten.[11] Zum einen aufgrund der erheblichen Einschränkungen für den Betroffenen, zum anderen aber auch deswegen, weil das Instrument des bundesweiten Stadionverbotes in Deutschland einzigartig ist. In keinem anderen Bereich kann ein Hausverbot automatisch auch für andere Hausrechtsinhaber ausgesprochen werden. Es gilt somit an weiteren Orten, an denen der Aussprechende nicht Hausrechtsinhaber ist.[12]

Daher beschäftigt dieses Thema mittlerweile auch die höchstrichterliche Rechtsprechung. Unmittelbar gegen das erste BGH-Urteil[13] zu dieser Thematik wurde bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt.[14]

Dies zeigt, dass dieses Instrument auch zwangsläufig ein Thema für Rechtsanwälte ist. Besonders dokumentiert wird dies auch durch die Gründung der Arbeitsgemeinschaft „Fananwälte“.[15]

Diese Arbeit soll das in der Gesellschaft und der juristischen Literatur kontrovers diskutierte zivilrechtliche Instrument besonders beleuchten. Sie legt neben den Informationen über das Instrument des Stadionverbotes und der Bewertung der Rechtmäßigkeit (insbesondere der StVerRl), einen weiteren Schwerpunkt auf die tatsächliche Anwendung und die sich daraus ergebenden Probleme sowie die individuellen Reaktionsmöglichkeiten des Betroffenen.

I. Entwicklung des Instruments Stadionverbot

1. Sinn und Zweck des bundesweiten Stadionverbotes

Auch wenn dem Fußballsport eine gewisse Härte immanent ist,[16] gibt es prozentual auf die vielen Spiele und die riesigen Zuschauermassen gesehen, nicht besonders viele sicherheitsrelevante Vorkommnisse.[17] Danach besteht aus Sicht der Vereine ein Interesse daran, sicherheitsrelevante Vorkommnisse in den Stadien zu verhindern, um nicht von den Besuchern zivilrechtlich für erlittene Beeinträchtigungen durch sicherheitsrelevantes Verhalten anderer Stadionbesucher in Anspruch genommen zu werden.[18] Da ihnen gegenüber eine vertragliche Schutzpflicht in Form der Verkehrssicherungspflicht besteht.[19]

Zudem ist es durch die immer friedliebendere und elitärer werdende Gesellschaft so, dass auch die wenigen Fälle eine enorme Aufmerksamkeit bekommen und anders bewertet werden und so zu einem Imageverlust führen.[20]

Bereits vor der Einführung des bundesweiten Stadionverbotes durch die StVerRl, haben die einzelnen Vereine und Stadienbetreiber ihr sogenanntes Hausrecht ausgeübt und unliebsame Besucher, gerade solche, die gegen die Stadionordnungen verstoßen hatten oder im Stadion straffällig geworden waren, durch örtliche Stadionverbote von dem Besuch ihrer Stadien ausgeschlossen.[21] Allerdings war dies noch nicht ausreichend, um die zum Teil erheblichen Gewalttätigkeiten einzudämmen, welche in den 70er und 80er Jahren rund um den Fußball zu verzeichnen waren.[22]

Der Grund für die Ausweitung des bereits lokal angewandten Stadionverbotes lag also darin, dass Stadionverbote vermehrt dazu beitragen sollten, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden und so den Besuch einer Fußballveranstaltung für alle interessierten Zuschauer ohne Beeinträchtigung und in friedlich-sportlicher Atmosphäre zu ermöglichen.[23]

Dazu hatte die Innenministerkonferenz (IMK) festgestellt, dass das örtliche Stadionverbot ein grundsätzlich wirksames Mittel zur Bekämpfung von sicherheitsrelevanten Verhaltens ist, welches aber noch nicht ausreicht, um die Vorkommnisse komplett aus den Stadien zu verbannen.[24] Daher wurden Modifizierungsmöglichkeiten gesucht, um dem Problem der sicherheitsrelevanten Vorkommnisse effektiver begegnen zu können.

Dabei ist das in der StVerRl verankerte bundesweite Stadionverbot entstanden. Es sollte gem. § 1 Abs. 2 StVerRl als zivilrechtliche Präventivmaßnahme stärker dazu beitragen, dass zukünftiges sicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten in den Stadien unterbunden wird.

Die zukünftige Verbannung bereits einmal sicherheitsrelevant Aufgetretener aus allen Stadien soll verhindern, dass diese Täter erneut auffällig werden. Zusätzlich soll es die Täter aus den Gruppen und vorhandenen Strukturen reißen.[25] Der Aufenthalt in solchen Gruppen soll „sanktioniert“, bzw. so unattraktiv wie möglich gemacht werden, um derartige Gruppen zu schwächen.[26] Denn allein die Zugehörigkeit zu einer gewaltbereiten Gruppe erhöht die Wahrscheinlichkeit gewalttätigen Verhaltens.[27]

Dazu soll die abschreckende Wirkung für noch nicht Betroffene zu nachhaltigen positiven Verhaltensänderungen der anderen gewaltbereiten Besucher führen, um die Anreise und den Stadionbesuch für alle möglichst sicher zu gestalten.[28]

2. Einführung des bundesweiten Stadionverbotes

Bei ihrer turnusgemäßen Sitzung im Mai 1991 hat die IMK beschlossen, dass zur Eindämmung der Gewalttaten im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen ein gemeinsames Handeln aller Beteiligten notwendig ist.[29]

Daher wurde unter Federführung des Landes Nordrhein-Westfalens die Arbeitsgruppe „Nationales Konzept Sport und Sicherheit“ (NKSS) gegründet.[30] Teilnehmer der Arbeitsgruppe waren: Der Deutsche Fußballbund, der Deutsche Sportbund, der Deutsche Städtetag, die Innenministerkonferenz, die Jugendministerkonferenz, die Sportministerkonferenz und das Bundesministerium des Innern und Bundesministerium für Frauen und Jugend.[31] Als Handlungsfelder hat die IMK, neben vielen weiteren präventiven und pädagogischen Aufgaben, auch das bundesweite Stadionverbot thematisiert.[32]

Daraufhin hat der DFB sich, seine Vereine und später den Ligaverband in seiner Richtlinie zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen – in Kraft getreten am 01. Juli 1991 – dazu verpflichtet, einfache von den Vertragspartnern ausgesprochene Stadionverbote zu übernehmen und dadurch einen ersten Schritt zu bundesweiten Stadionverboten unternommen.[33] In den Richtlinien wurden die Bundesligavereine zunächst verpflichtet, Stadionverbote zu melden, die wegen schwerwiegenden Fehlverhaltes ausgesprochen wurden. Der DFB sollte diese wiederum an die anderen Vereine weitergeben. Die anderen Vereine sollten dann ebenfalls Stadionverbote gegenüber den Betroffenen aussprechen.[34]

In ihrem Mitte Dezember 1992 vorgelegten Ergebnisbericht hat die Arbeitsgruppe NKSS unter anderem auch eine differenzierte Ausarbeitung zu den Voraussetzungen für die Erteilung von bundesweiten Stadionverboten und dem anzuwendenden Verfahren bei Erhalt von Stadionverboten vorgestellt.[35]

In der folgenden Zeit hat dann der DFB die Richtlinie zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen überarbeitet und insbesondere den § 31 in diese Richtline eingeführt.[36] In § 31 der Richtline zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen wird klargestellt, dass gegen Personen, die im Zusammenhang mit dem Fußball gewalttätig in Erscheinung treten, ein Stadionverbot verhängt werden soll. Da die Vereine die Verhängung von Stadionverboten zum Teil sehr unterschiedlich gehandhabt haben, hat der DFB-Ausschuss für Sicherheitsangelegenheiten zum 01. Juli 1993 die „Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“ (StVerRl) eingeführt.[37] Damit wurde der nächste große Schritt zu bundesweiten Stadionverboten gemacht und die Verhängungspraxis wurde angeglichen und vereinheitlicht.

3. Reformen

In der Folgezeit wurde die StVerRl, unter anderem auf Druck von Faninitiativen, Fanvertretern und Fanprojekten, mehrfach neu gefasst.[38] Aber auch aus den eigenen Reihen der Arbeitsgruppe NKSS gab es kritische Stimmen hinsichtlich der Einführung von bundesweiten Stadionverboten, welche Änderungen zur Folge hatten.[39]

Alle Änderungen aufzuführen würde den Rahmen dieser Arbeit überschreiten. Dennoch sind zwei Reformen hervorzuheben, da diese in den letzten Jahren zu erheblichen Veränderungen geführt haben.

Zum 1. Juni 2005 sind die Richtlinien insbesondere dahingehend geändert worden, dass die bis dato geltenden Standardfristen von drei und fünf Jahren in Höchstdauern umgewandelt wurden. Auf Wunsch der Fans wurde daneben, noch ein nachträgliches Anhörungsrecht und die Erleichterung, dass bei der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht noch zusätzlich die Unschuld bewiesen werden muss, geschaffen.[40]

Nachdem sich der Protest der Fans über die Verhängungspraxis von Stadionverboten fortgesetzt hatte, versprach der DFB auf seinem Fan–Kongress im Juni 2007 in Leipzig, zu dem 300 ausgewählte Fußballfans eingeladen wurden, die StVerRl noch einmal zu überarbeiten.[41] Daraufhin ist eine weitere wichtige Reform der Richtlinie zum 31. März 2008 in Kraft getreten.

Die Verhängung sollte durch die Veränderungen, die hauptsächlich auf dem Positionspapier der Interessengemeinschaft „Unsere Kurve“ basierten, transparenter und gerechter werden.[42]

Neben der erneuten deutlichen Verkürzung der Dauer der Stadionverbote wurden insbesondere die Regelungen um die Anhörung konkretisiert und erweitert. Zusätzlich wurden die Möglichkeiten für eine Aussetzung, Reduzierung oder Aufhebung deutlich erleichtert und hervorgehoben.[43]

Die Änderung und Flexibilisierung der Stadionverbotsrichtlinien ist insbesondere bei der Polizei und manchen Politikern auf deutliche Ablehnung gestoßen.[44] Sie vermuteten dadurch eine Einschränkung der Wirksamkeit der StVerRl. Bei den Interessenvereinigungen der Fans ist sie hingegen wohlwollend aufgenommen worden.[45]

II. Grundlage des bundesweiten Stadionverbotes

Da es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch zwischen zwei Gleichberechtigten handelt, muss ein Stadionverbot, um gegenüber dem Betroffenen Wirksamkeit zu entfalten, für das verlangte Verhalten des Betroffenen gem. § 194 BGB auf einer entsprechenden Anspruchsgrundlage basieren.

Wie oben ausgeführt, gibt es verschiedenste Regelungen und Normen, welche für das Instrument Stadionverbot einschlägig sind. Dies ist vor allem die StVerRl des DFB, die dafür sorgt, dass die Verhängungspraxis der Stadionverbote sich an gewissen Regeln orientiert und möglichst einheitlich verläuft.[46] Da die StVerRl sehr umfänglich das Institut Stadionverbot regelt, könnte diese auch als Anspruchsgrundlage für den Ausspruch eines lokalen und bundesweiten Stadionverbotes dienen.

1. Regelungen des DFB, insbesondere die StVerRl

Für die Frage, ob die StVerRl eine wirksame Anspruchsgrundlage des Aussprechenden gegen den Betroffenen eines Stadionverbotes darstellt, ist zunächst zu klären, was die StVerRl im Detail überhaupt regelt.

a) Inhalt der StVerRl

In der aktuellen StVerRl hat die zuständige DFB-Kommission „Prävention und Sicherheit“ ein Regelwerk geschaffen, das in elf Paragraphen festsetzt, was ein Stadionverbot ist, wie es ausgesprochen wird und welches Verfahren zur Aussprache, Reduzierung und Aussetzung angewandt werden muss.

Hauptsächlich soll die StVerRl das Aussprechen des bundesweiten Stadionverbotes ermöglichen und auch vereinheitlichen.[47] Dafür haben sich die Vereine in § 1 Abs. 5 StVerRl dazu bevollmächtigt, direkt im Namen der anderen Vereine das Stadionverbot auf deren Stadien zu erweitern.

Neben den Definitionen und den Regelungen um die Zuständigkeit sind insbesondere die Vorschriften über die Aussprache- und Beendigungsvoraussetzungen in den §§ 4 – 7 StVerRl von besonderem Interesse.

aa) Gründe

Die StVerRl ist aus sich heraus für alle sicherheitsbeeinträchtigenden Situationen rund um den Fußball anwendbar.[48] Sie sind damit nicht lediglich auf Fälle körperlicher Gewaltanwendung beschränkt. Mögliche Gründe für die Verhängung eines Stadionverbotes sind gem. § 4 Abs 1, 2 StVerRl sowohl die nachgewiesenen Verstöße gegen die Stadionordnung als auch sonstiges sicherheitsbeeinträchtigendes Auftreten sein.

Aber auch bei Vorliegen von bestimmten Verdachtsmomenten, soll es gem. § 4 Abs. 3 StVerRl dazu kommen, dass bundesweite Stadionverbote ausgesprochen werden. Gerade bei eingeleiteten Ermittlungsverfahren, in Bezug auf ein vergangenes Verhalten in den aufgeführten Katalogtaten, sollen bundesweite Stadionverbote verhängt werden.

An dieser Stelle ist bereits anzumerken, dass sich nicht ein Aussprachegrund auf das zu erwartende zukünftige Verhalten des Betroffenen bezieht, sondern an das zurückliegende Verhalten angeknüpft wird.

bb) Ermessen

Weiter von Bedeutung sind die Regelungen darüber, welcher individuelle Bewertungsspielraum (Ermessensspielraum) für den aussprechenden Verein besteht. Formell gesehen finden sich in der StVerRl sowohl die Verpflichtung („ist auszusprechen“), das intendierte Ermessen („soll aussprechen“) als auch das freie Ermessen („kann aussprechen“). Der weit überwiegende Teil beschäftigt sich aber mit den aufgeführten Katalogtaten, bei denen „lediglich“ ein intendiertes Ermessen vorliegt.

Ein freies Ausspracheermessen liegt gem. § 4 Abs. 5 StVerRl nur dann vor, wenn die Verfehlung im Ausland stattgefunden hat. Dies ist natürlich auch in der Praxis ein eher seltener Anwendungsfall. Gem. § 4 Abs. 1 StVerRl „ist“ ein Stadionverbot auszusprechen, wenn der Adressat entweder in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgetreten ist.

Diese Formulierung bedeutet, dass bei nachgewiesenen Verletzungen der Menschenwürde und bei sicherheitsbeeinträchtigendem Verhalten eine Reduzierung des Ermessens auf null vorliegt.

Die möglichen Ermessensspielräume beziehen sich auf die Frage, ob ein örtliches oder überörtliches Stadionverbot verhängt werden soll. Orth und Schiffbauer stellen dies etwas anders dar, kommen aber am Ende zu denselben Ergebnissen.[49] Aus ihrer Sicht kommt es zunächst auf die Betrachtung der Absätze zwei bis fünf an.[50] Sollten diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein und daneben noch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StVerRl vorliegen, wandelt sich das grundsätzliche intendierte Ermessen in eine Festsetzungspflicht.[51]

Dies überzeugt aber nicht, denn die Reihenfolge der Absätze spricht dafür, dass zunächst allgemein geregelt wurde, dass bei erwiesenem Verstoß ein Stadionverbot auszusprechen ist. Sodann wird geregelt, welcher Art das Stadionverbot sein soll. Bei minder schweren Fällen soll ein örtliches Stadionverbot ausgesprochen werden und bei schweren Verstößen, auch bei nur eingeleiteten Ermittlungsverfahren, soll ein bundesweites Stadionverbot ausgesprochen werden.

cc) Dauer

Als Mindestlänge sieht die StVerRl in § 5 Abs. 1 Satz 1 StVerRl ein einwöchiges Stadionverbot vor. Bei der Dauer des ausgesprochenen Stadionverbotes werden in § 5 Abs. 2 StVerRl drei Kategorien (A, B und C) gebildet, die auf der Grundlage des ausgesprochenen Stadionverbotes die Höchstgrenzen festlegen.

Die längste Dauer eines Stadionverbotes ist gem. § 5 Abs. 2 Alt. 3 StVerRl in Fällen des besonders schweren Falles, der Kategorie C vorgesehen. Dort kann es längstenfalls zu einem Ausspruch bis zum 30. Juni des dritten Jahres, das auf die laufende Spielzeit folgt, kommen. Dies bedeutet, dass ein Stadionverbot, je nachdem zu welchem Zeitpunkt der laufenden Saison es festgesetzt wird, von drei Jahren bis knapp vier Jahren dauern kann.

Unter Beachtung dieser ungleichen Höchstrahmen richtet sich die individuelle Dauer eines erteilten Stadionverbotes insbesondere nach den Kriterien, die auch im Strafrecht herangezogen werden, um eine tat- und schuldangemessene Bestrafung zu ermitteln. Aufgeführt werden die Bewertungsgrundlagen in einem Katalog in § 5 Abs. 1 Satz 2 StVerRl. Diese Kategorien basieren weit überwiegend auf dem vergangenen Vorfall, welcher Grundlage des Stadionverbotes geworden ist. Also auf der Bewertung der sicherheitsrelevanten Beeinträchtigung.

Allerdings ist bei der tatsächlichen Dauer der Stadionverbote zu berücksichtigen, dass das Vorliegen entsprechender Voraussetzungen zu einer Reduzierung, Aussetzung oder Aufhebung kommen kann.

dd) Beendigungsvoraussetzungen

Neben dem eigentlichen zeitlichen Ablauf des festgesetzten Stadionverbotes eröffnen die §§ 6, 7 StVerRl die Möglichkeiten, noch nicht vollständig abgelaufene Stadionverbote zu beenden oder aber zumindest zu verkürzen.

Der aussprechende Verein muss z.B. das von ihm ausgesprochene Stadionverbot aufheben, wenn sich gem. § 6 Alternative 1 StVerRl herausgestellt hat, dass die gegen den Betroffenen erhobenen Vorwürfe zu Unrecht erhoben wurden. Weiter regelt § 6 Alternative 2 StVerRl, bei welchen Einstellungsarten des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens der aussprechende Verein das Stadionverbot hinsichtlich des Bestandes und der Dauer überprüfen muss.

Mit deutlich mehr Ermessens- und Anwendungsspielraum wird den aussprechenden Vereinen in § 7 StVerRl ein Rahmen an die Hand gegeben, wonach sie die Reduzierung, die Aufhebung und die Aussetzung des Stadionverbotes als Milderung anwenden können. Voraussetzung ist aber immer, dass der aussprechende Verein die Zielsetzung des Stadionverbotes berücksichtigt.

b) Rechtsnatur

Von ihrem Inhalt könnte die StVerRl eine Anspruchsgrundlage für die Aussprache eines Stadionverbotes darstellen. Fraglich ist aber, welche Rechtsnatur die StVerRl hat und ob Sie damit bindend für den Betroffenen ist.

Der DFB ist ein eingetragener Verein und eine Vereinigung der Fußball Landes- und Regionalverbände sowie des Ligaverbandes.[52] Aus dem Gedanken der Vereinsautonomie ergibt sich, dass ein Verein neben seiner Satzung noch weiteres Innenrecht schaffen kann.[53] Daher kann auch der DFB eigenständig verbandliches Innenrecht schaffen.

Dieses Innenrecht ist für alle oben genannten, dem Verein angeschlossenen Mitglieder wirksam. Da die einzelnen Fußballvereine[54] nicht unmittelbar Mitglieder des DFB sind sondern entweder Mitglieder der DFL oder der entsprechenden Landesverbände sind, entfaltet auch die Satzung des DFB keine unmittelbare Wirkung für die Vereine.[55] Allerdings haben alle Vereine und Landesverbände dynamische Verweisungen in Ihren Satzungen und Unterwerfungserklärungen, so dass mittelbar doch wieder für alle Vereine das DFB-Recht gilt.

Da die StVerRl keinen Teil der Satzung darstellt, ist sie eine vereinsrechtliche Ordnung. Um als Ordnung verbandsrechtliche Wirkung zu entfalten, muss sie auf einer verbandsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage basieren.[56] In der Satzung des DFB ist nicht direkt festgehalten, dass eine derartige Richtlinie erlassen werden kann.[57] Somit bedarf es einer weiteren Kette von Ermächtigungsgrundlagen.

Gem. § 6 Nr. 4 Satz 2 Halbs. 2 der Satzung des DFB, können größere Sachgebiete im Rahmen einer vereinsrechtlichen Ordnung geregelt werden. Die Spielordnung, welche in der aktuellen Fassung seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist,[58] ist eine derartige allgemeinverbindliche Ordnung.

In § 51 der Spielordnung ist geregelt, dass der Spielausschuss mit Zustimmung des DFB-Präsidiums weitere Durchführungsbestimmungen erlassen kann. Diese Durchführungsbestimmungen[59] ergänzen gemäß ihrer Präambel die §§ 40 ff. der Spielordnung des DFB.

Eine dieser sechs Durchführungsbestimmungen ist die Richtline zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen, die in ihrer aktuellen Fassung seit dem 01. November 2009 in Kraft ist.[60]

Diese Richtline, die für alle Vereine, die Bundesspiele ausrichten, verbindlich ist, enthält in § 31 die weitere Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer differenzierten Regelung. Durch diese Ermächtigungskette entfaltet diese differenzierte Regelung (die StVerRl) für alle diese Vereine, unmittelbare und verpflichtende Wirkung.

c) Rechtmäßigkeit der StVerRl

Fraglich ist, ob die ordnungsgemäß zustande gekommene StVerRl auch ihrem Inhalt nach rechtmäßig ist. Auf den ersten Blick scheint dies eindeutig, da der BGH die StVerRl bestätigt hat und sogar festgestellt hat, dass die StVerRl ein ausgewogenes Regelwerk darstellt.[61]

Da der BGH nicht die StVerRl überprüft hat, sondern ein zivilrechtliches Klageverfahren über ein Stadionverbot entschieden hat und gegen diese Entscheidung noch eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist, sind die Regelungen der StVerRl dahingehend zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen der Verfassungsmäßigkeit genügen.

aa) Privatstrafe

Die StVerRl könnte ob ihrer vielen den Betroffenen belastenden Regelungen eine verbotene Privatstrafe darstellen. Eine private Strafe mit schuldbezogener Sühnefunktion verstößt gegen das staatliche Strafmonopol und damit gegen die verfassungsmäßige Ordnung, die sich aus Art. 2 I, 92 GG ergibt.[62]

Das Strafmonopol des Staates umfasst alle Sanktionen, die der Bestrafung und Abschreckung, also dem Schutz der Allgemeinheit, dienen.[63] Dieses Monopol hat der Staat um mit Hilfe des Amtsermittlungsgrundsatzes und den besonderen Rechten der Beschuldigten einen starken Schutz vor falschen und willkürlichen Entscheidungen zu garantieren.[64] So sind Privatstrafen nicht an die rechtsstaatlichen Garantien wie insbesondere der Unschuldsvermutung und dem Verbot der Doppelbestrafung gebunden und widersprächen damit erheblich den verfassungsmäßigen Grundrechten.[65]

Sollten die vorliegenden Regelungen der StVerRl eine Privatstrafe mit Sühnefunktion darstellen, wären sie verfassungswidrig.

Strafe ist begrifflich eine Interessenverletzung, die einer Person wegen eines missbilligten Verhaltens von einer dazu ermächtigten Instanz zugefügt wird.[66] Hier könnten die ausgesprochenen Stadionverbote eine entsprechende Strafe darstellen.

Die StVerRl selber spricht in § 1 Abs. 2 Satz 1 davon, dass es sich bei dem Stadionverbot um eine präventive Maßnahme handelt, welche zukünftiges sicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten bei Fußballveranstaltungen verhindern soll. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 StVerRl stellt es explizit keine staatliche Bestrafung dar.

Dabei spielt es keine Rolle, dass Strafen insbesondere durch ihre abschreckende Wirkung auch präventive Wirkung entfalten. Entscheidend ist lediglich, ob der Betroffene durch das Stadionverbot bestraft oder nur für längere Zeit vom Besuch der Stadien ausgeschlossen werden soll, um die anderen Besucher und die Veranstaltung zu schützen.

Fast alle Regelungen der StVerRl sind an das Strafrecht angelehnt.[67] Schon in der Präambel der StVerRl geht es darum, alle Personen, die sicherheitsbeeinträchtigend aufgefallen sind, mit einem Stadionverbot zu belegen. Dabei findet die zukünftig zu erwartende Sicherheitsbeeinträchtigung keine Erwähnung.

Auch die spätere weitgehende Orientierung an der vorangegangenen Verfehlung lässt den Eindruck zu, dass es sich vorliegend um ein Instrument der Privatstrafe handelt.[68] Es ist richtig, dass es sich wie in § 1 Abs. 2 Satz 2 StVerRl nicht um eine staatliche Sanktion handelt, doch ist zu vermuten, dass den einmal sicherheitsbeeinträchtigend Aufgetretenen als Strafe ein Stadionverbot ausgesprochen werden soll. Dies wird besonders bei der zu verhängenden Art und Dauer des Stadionverbotes deutlich.[69] Dabei kommt es für die Länge des Stadionverbotes in erster Linie darauf an, welche Tat begangen wurde und nicht wie hoch das Wiederholungsrisiko ist, oder wie lange zu vermuten ist, dass von dem Betroffenen eine derartige Wiederholungsgefahr ausgeht.

Noch deutlicher wird dies bei der Frage, ob ein bundesweites Stadionverbot auszusprechen ist, oder ein örtliches. Bei minderschweren Fällen ist gem. § 4 Abs. 2 StVerRl ein lokales Stadionverbot auszusprechen. Dabei muss aber dieselbe Gefahrprognose bestehen, die in anderen Fällen die Aussprache eines bundesweiten Stadionverbotes rechtfertigt und verlangt. Sollte es um die präventive Sicherheit gehen, müssten alle Vereine, bei vorliegen einer positiven Gefahrprognose, ein Stadionverbot aussprechen, um sich vor dem potentiell gefährlichen Besucher zu schützen. Dies ist aber nicht gewünscht und geregelt. So zeigt die StVerRl eindeutig, dass es der StVerRl um eine mildere Strafe für das gezeigte Verhalten geht.

Auch die Tatsache, dass gem. § 3 Abs. 1 StVerRl der Verein, bei dem es zu dem sicherheitsbeeinträchtigen Ereignis gekommen ist, weitestgehend für die „Betreuung“ des Stadionverbotes zuständig ist, zeigt die tatsächliche Ausrichtung der StVerRl. Würde die zukünftige Gefährdung oder das Präventive im Vordergrund des Stadionverbotes stehen, so wäre der Bezugsverein sicher der „Betreuer“, der den Betroffenen des Stadionverbotes besser einschätzen, beobachten und betreuen kann.

Ebenso die Meinung, dass die StVerRl sehr wohl den präventiven Charakter im Vordergrund sieht,[70] lässt sich vertreten, da in der Definition des Stadionverbotes in § 1 Abs. 1 StVerRl explizit auf das zivilrechtliche Instrument des präventiven Hausrechtes Bezug genommen wird.

Fraglich ist daher, worauf es bei der konkreten Einordnung der StVerRl ankommt. Ist der selbstgewählte Wortlaut entscheidend oder spielt die Umsetzung und der tatsächliche Umgang mit der StVerRl die entscheidendere Rolle?

Gerade der im Arbeitsrecht verbreitete Gedanke, dass wenn sich die Bezeichnung und das tatsächlich Gelebte unterscheiden,[71] es maßgeblich auf das tatsächlich Gelebte ankommt, kann in diesem Fall ebenso herangezogen werden. Daher kommt es auf die tatsächliche Erscheinungsform und den Gesamteindruck und nicht auf die vom DFB bezeichnete Zielrichtung an.

Im Ergebnis ist es daher so, dass die Regelungen der StVerRl einen deutlich überwiegenden Sanktionscharakter aufweisen und die Frage des Schutzes der zukünftigen Veranstaltungen hauptsächlich durch die abschreckende Wirkung erzeugt werden soll und nur am Rande durch den Ausschluss der bereits auffällig gewordenen.

bb) Ergebnis

Bei den in der StVerRl enthaltenen Maßnahmen handelt es sich um verfassungswidrige Privatstrafen. Dies bedeutet, dass aufgrund dieser Richtline gegenüber keinem Betroffenen wirksam ein Stadionverbot ausgesprochen werden könnte.

Sollte man der Meinung folgen, dass es sich bei den Regelungen der StVerRl nicht um eine Privatstrafe handelt, könnte die Richtline weiterhin als Anspruchsgrundlage für die Aussprache eines Stadionverbotes herangezogen werden.

d) Anwendungsbereich

Wenn man die StVerRl nicht als verbotene Privatstrafe sieht, ist fraglich, ob diese Richtline als verbandsinterne Regelung überhaupt gegenüber Verbandsexternen wirkt und für diese verbindlich sein kann und wo sie Ihre Wirkung entfaltet.

aa) Örtlicher Anwendungsbereich

Die Richtline regelt die Verhängungspraxis von örtlichen und bundesweiten Stadionverboten innerhalb Deutschlands. Da ausländische Vereine und Verbände nicht im DFB organisiert sind, entfaltet die StVerRl keine bindende Wirkung. Ausländische Stadien können nicht von den ausgesprochenen Stadionverboten betroffen sein.[72]

Auch wenn die Europäische Union ebenfalls in die Bekämpfung der Gewalttätigkeiten eingebunden ist, sind die Bestrebungen ein europäisch wirksames Stadionverbot aussprechen zu können bereits im Jahre 2003 gescheitert und werden seitdem vordergründig nicht mehr verfolgt.[73] Daher bleibt es zunächst dabei, dass ein bundesweites Stadionverbot als das weitreichendste Instrument dieser Richtlinie anzusehen ist.

bb) Persönlicher Anwendungsbereich

Die innerverbandliche Richtlinie wendet sich in erster Linie an die Vereine, den DFB und den Ligaverband. Sie erlegt diesen Regeln auf, die diese zu einheitlichem Verhalten in Bezug auf die Vergabe von Stadionverboten berechtigt, aber auch verpflichtet. Die Richtlinien entfalten unmittelbare Wirkung nur gegenüber den Vereinen und Verbänden, die sich der Satzung des DFB und dessen Ordnungen unterworfen haben.[74]

Möglicher Adressat eines Stadionverbotes soll gem. § 1 Abs. 1 StVerRl aber jede natürliche Person sein. Damit die Aussprechenden jemanden rechtsverbindlich zu einem Unterlassen zwingen können, bedarf es einer wirksamen Anspruchsgrundlage gegenüber dem von dem Stadionverbot Betroffenen.

Fraglich ist daher, ob die Richtlinie oder Ordnung eines privaten Vereins eine solche allgemeinverbindliche Regelung darstellen kann. Wäre dies der Fall, würden die vom DFB formulierten Regelungen den Charakter eines jeden bindenden allgemeingültigen Gesetzes erlangen.

In einem Rechtsstaat liegt die Gesetzgebungskompetenz ausschließlich bei dem dafür vorgesehenen und gewählten Organen, den Parlamenten.[75] Dies bedeutet, dass die nur verbandsrechtliche Ordnung, gegenüber dem Betroffenen keine unmittelbare Wirkung entfalten kann.[76]

e) Ergebnis

Die StVerRl stellt keine wirksame Anspruchsgrundlage dar. Entweder stellt sie schon eine verfassungswidrige Privatstrafe dar, oder es fehlt ihr in jedem Fall an der rechtsverbindlichen Wirkung gegenüber Dritten. Es bedarf daher einer anderen Rechtsgrundlage, um gegenüber jedem Betroffenen ein Stadionverbot verbindlich aussprechen zu können.

2. Zivilrechtliche Grundlagen

Vereine, Ligaverband und der DFB sind Körperschaften oder Personengesellschaften des bürgerlichen Rechts. Auch der Stadionbesucher ist kein öffentlich rechtliches Rechtssubjekt. Da auch der Besuch des Stadions auf einem zivilrechtlichen Vertrag basiert und es sich um Verhältnisse unter Privaten handelt, kann die Anspruchsgrundlage ausschließlich zivilrechtlicher Natur sein.[77]

Die StVerRl zieht in § 1 Abs. 6 das sogenannte Hausrecht als Rechtsgrundlage heran. Aber auch in der Rechtsprechung und Literatur wird immer wieder der Begriff des „Hausrechts“ als gesetzliche Ermächtigung dargestellt.[78]

Fraglich ist aber worauf sich das sogenannte Hausrecht stützt. Eine Ansicht leitet das Hausrecht nur aus dem Eigentum gem. § 903 BGB ab.[79] Eine andere Auffassung sieht in dem sogenannten Hausrecht lediglich die Ausübung von Besitzrechten an bestimmten Territorien.[80]

Mittlerweile ist aber herrschende Meinung, dass das zivilrechtliche Hausrecht seinen Grund sowohl im Besitz nach §§ 854 ff. BGB als auch im Eigentum gem. §§ 903 ff. BGB hat.[81] Es kommt jeweils auf die rechtliche Stellung des sich auf das Hausrecht Beziehenden an.

Das Hausrecht ist damit lediglich die jeweils einfachgesetzliche Umsetzung des Grundrechtsschutzes der Wohn- und Betriebsräume nach Art. 13 GG sowie des gem. Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums.[82]

Daher stellt der juristische Begriff des Hausrechts ebenfalls keine direkte zivilrechtliche Anspruchsgrundlage für die Aussprache eines Stadionverbotes dar.[83] Vielmehr ist weiterhin notwendig, dass in jedem Fall ein individueller Unterlassungsanspruch gegen denjenigen besteht, der Betroffener eines Stadionverbotes sein soll.[84]

Für die jeweilige zivilrechtliche Anspruchsgrundlage ist dabei zu beachten, wie weitreichend das Stadionverbot werden soll und zum anderen von wem dieses Stadionverbot ausgesprochen werden soll.

a) Örtliches Stadionverbot

Zunächst ist das Instrument des weniger einschneidenden örtlichen Stadionverbotes, das gemäß der StVerRl bei minderschweren Fällen ausgesprochen werden soll, zu betrachten.

aa) Hausrecht als eigentumsrechtlicher Anspruch

Für den Fall, dass es sich bei dem aussprechenden Verein oder Verband um den Eigentümer des Stadions handelt, der das örtliche Stadionverbot ausspricht, kann sich das Hausrecht unmittelbar aus dem Eigentumsschutz gem. § 903 ff. BGB ableiten.[85]

Spricht der Stadioninhaber ein örtliches Stadionverbot aus, beruft er sich gegenüber dem Betroffenen auf seinen ihm zustehenden Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.[86] Über § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB steht ihm gegen den Störer ein Beseitigungsanspruch zur Seite, der für Fälle der zu besorgenden zukünftigen Beeinträchtigung gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB einen Unterlassungsanspruch für die Zukunft begründet.[87]

In der Praxis kommt diese Anspruchsgrundlage selten in Betracht, da in der Regel die Vereine oder Verbände nicht mehr Eigentümer der Stadien sind.[88] Im Jahre 2007 waren lediglich der 1. FSV Mainz 05 und Borussia Mönchengladbach, noch direkte Eigentümer ihrer Stadien.[89] Die anderen Stadien gehören oft noch den Kommunen oder eigenen ausgegliederten Stadiengesellschaften.[90]

(1) Tatbestandvoraussetzungen des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

(a) Unterlassungsgläubiger

Wie oben bereits dargestellt muss der Aussprechende Grundstückseigentümer des Stadiongeländes sein, um sich auf diesen Unterlassungsanspruch berufen zu können.

(b) Eigentumsbeeinträchtigung

Weitere Tatbestandsvoraussetzung ist, dass die konkrete Gefahr einer Eigentumsbeeinträchtigung vorliegen muss.[91]

Fraglich ist jedoch, ab wann es sich um einen derartigen Eingriff in die Herrschaftsmacht des Eigentümers handelt. Beeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers.[92]

Dies liegt wohl unzweifelhaft vor, wenn zu befürchten ist, dass die Substanz des Eigentums zerstört wird, z.B. durch angekündigte Sachbeschädigung. Ob in dem einfachen Betreten des Stadions auch eine beeinträchtigende Einwirkung zu sehen ist, ist dagegen nicht so einfach zu beantworten, da eine direkte Einwirkung auf die Sachsubstanz des Stadions zunächst einmal nicht gegeben ist.

Aus § 903 Satz 1 BGB ergibt sich, dass der Eigentümer einer Sache, sofern Rechte anderer nicht entgegenstehen, jede Einwirkung ausschließen kann. Auch wenn keine direkte Beeinträchtigung der Sachsubstanz droht, wird in die Herrschaftsmacht des Stadioninhabers eingegriffen.[93] Daher stellt das Betreten, als einfache tatsächliche Benutzung, gegen den berechtigten Willen des Eigentümers eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar.[94]

Somit liegt immer eine abwehrfähige Beeinträchtigung vor, wenn der Eigentümer berechtigter Weise den Zugang zum Stadion verwehren will.

(c) Gefahr künftiger Störungen

Da es sich bei dem Unterlassungsanspruch um einen in die Zukunft gerichteten Abwehranspruch handelt, müssen weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sein.

Damit bleibt in jedem Einzelfall die schwierige Frage zu klären, ob durch den Betroffenen die konkrete weitere Eigentumsbeeinträchtigung droht. Entgegen des Wortlautes des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet auch die erstmalige Beeinträchtigungsgefahr den Unterlassungsanspruch, da dem Eigentümer bei konkreter Gefährdungslage nicht zugemutet werden kann, erst nach dem konkreten Schadenseintritt tätig zu werden.[95]

Die Erstbegehungsgefahr, welche den vorbeugenden Unterlassungsanspruch begründet, stellt lediglich strengere Anforderungen an die Prognoseentscheidung, ob zukünftig Gefahren von dem Betroffenen ausgehen.[96]

Fraglich ist, wann diese konkrete Eigentumsbeeinträchtigung droht und wie diese zukünftige Gefahr darzustellen und gegebenenfalls zu beweisen ist.

Zunächst einmal muss eine auf Tatsachen gegründete objektive Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung bestehen.[97] Die subjektive Befürchtung, dass von dem Betroffenen eine Beeinträchtigung ausgeht oder die denkbare Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht, reicht nicht aus.[98]

Die in § 4 StVerRl katalogartig aufgeführten Tatbestände, die zur Aussprache eines Stadionverbotes führen sollen, können mangels wirksamer Bindung für den Betroffenen, nicht als begründende sondern nur als unterstützende Bewertung herangezogen werden.

Vielmehr ist es notwendig, dass anhand objektiver Tatsachen dargestellt werden kann, dass eine fußballbezogene Eigentumsbeeinträchtigung des Stadioneigentümers konkret zu besorgen ist.

Dies ist im Einzelfall nicht leicht festzustellen, weil es sich um eine Prognoseentscheidung über eine zukünftige Gefahr handelt. Bei der Wiederholungsgefahr liegt nachweislich bereits eine vorangegangene objektive Beeinträchtigung vor. Diese begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sich derartige Beeinträchtigungen wiederholen werden.[99] Fraglich ist, ob es sich bei der vorangegangenen Beeinträchtigung auch konkret um eine Beeinträchtigung der Eigentumsrechte, des sich auf den Unterlassungsanspruch Berufenden handeln muss.

Würde verlangt werden, dass die tatsächliche Vermutung nur dann eingreift, wenn bereits unmittelbar gegenüber dem sich auf den Unterlassungsanspruch Berufenden die vorherige Beeinträchtigung hätte erfolgen müssen, würde die tatsächliche Vermutung fast nie anwendbar sein. Um die Anforderungen an den Nachweis der konkret drohenden Beeinträchtigung des zu schützenden Eigentümers nicht zu hoch zu schrauben, können auch andere Störungshandlungen gegenüber Dritten herangezogen werden, wenn der innere Zusammenhang noch auf eine konkrete Beeinträchtigung des aktiv Legitimierten schließen lässt.[100]

Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die vorangegangene Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einem Fußballereignis stehen muss, um als vorangegangene Tat eine Wiederholungsgefahr tatsächlich vermuten zu lassen. Problematisch ist die Frage, welche Beeinträchtigungen noch eng genug im Zusammenhang mit dem Fußball stehen. Dies ist dann in jedem Einzelfall konkret zu bestimmen, denn beispielsweise könnte auch der Ladendiebstahl auf dem Weg zum Fußball noch im Zusammenhang mit diesem stehen. Auch handelt es sich bei dem Graffiti-Sprayen eines Vereinswappens unterhalb der Woche noch um eine im Zusammenhang zum Fußball stehende Beeinträchtigung.

Bei der Erstbegehungsgefahr kann eine entsprechende Tat mangels vorheriger Beeinträchtigung nicht als tatsächliche Vermutung herangezogen werden um eine konkrete Gefährdung zu begründen. Daher muss eine Gefahrenprognose ergeben, dass eine Beeinträchtigung alsbald durch den Betroffenen ernsthaft zu befürchten ist.[101] Es ist dabei ebenso notwendig, dass anhand von konkreten objektiven Tatsachen, eine Betrachtung des Betroffenen und seines Verhaltens den Schluss nach sich zieht, dass künftige sicherheitsrelevante Beeinträchtigungen demnächst auch bei Fußballveranstaltungen zu befürchten sind.[102]

Der Eigentümer muss alle dieser Gefahrenprognose zugrundeliegenden Tatsachen konkret und genau, insbesondere unter Angabe von Datum, Ort und Geschehensablauf, darlegen.[103] Ist ihm dies möglich und führt die daraufhin durchgeführte Prognoseentscheidung dazu, dass eine zukünftige Beeinträchtigung zu befürchten ist, dann steht dem Eigentümer ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu.

Wobei die Anforderungen an die Prognoseentscheidung nicht so hoch gesetzt werden, da sicherheitsrelevante Beeinträchtigungen nicht hinzunehmen sind. [104] Denn grundsätzlich wiegt die Vertragsfreiheit und das berechtigtes Interesse, einen potentiellen Störer von Veranstaltungen fern zu halten, schwerer als die drohende Grundrechtsbeeinträchtigung durch das grundlose Verweigern eines Vertragsabschlusses. [105]

(d) Unterlassungsschuldner

Da das durch den Unterlassungsanspruch geschützte Eigentum ein Schutzrecht gegenüber jedermann darstellt, kann auch jeder gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB unterlassungsverpflichtet sein.[106] Damit der Anspruch begründet ist, muss gerade von dem Betroffenen des Unterlassungsanspruchs die konkrete Erst- oder Wiederholungsgefahr der Eigentumsbeeinträchtigung zu besorgen sein.[107]

[...]


[1] Arbeitsgruppe NKSS, S. 7.

[2] Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 22.

[3] Vgl. StVerRl des DFB.

[4] § 1 Abs. 1 StVerRl.

[5] Siehe auch z.B. § 1, 3 PolG BW, § 11 NdsSOG, § 9 Abs. 1 S.1 PolG RLP, § 14 BPolG.

[6] Vgl. Evaluierung Stadionverbote S. 2; ZIS Jahresbericht 2009/2010, S. 16; Walker, Bundesweite Stadionverbote auf dem Prüfstand; S. 492.

[7] Vgl. Stadionwelt 2005, Heft 6, S. 26, Biermann, Freunde für einen Tag; Schneider, Stadionverbote auf Verdacht; Glindmeier, Der lange Weg zum Recht auf Fußball; Spahn, Sicherheitskonzeption des DFB, S. 16; Marzahn, ZJS 3/2010, S. 428; Winter, Stadionverbote, S 4.

[8] Vgl. Klesczewski, JZ 5/2010, S. 251; Marzahn, ZJS 3/2010, S. 428.

[9] Vgl. Sengle, Stadionwelt 2005, S. 28; Klesczewski, Geburtstagsgabe, S. 64 f.

[10] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 133; Walker, Bundesweite Stadionverbote auf dem Prüfstand; S. 492.

[11] Vgl. Brauer, Foulspiel auf den Rängen, S. 49; Sport und Gewalt, Höfling, S. 7; Hardenberg, Stadionverbot, S. 27; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 179; Winter, Stadionverbote, S. 4.

[12] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 179.

[13] Vgl. BGH Urteil vom 30.10.2009, Az.: V ZR 253/08; BGH, NJW 2010, S. 535 ff..

[14] Vgl. Az. 1 BvR 3080/09 beim 1. Senat des BVerfG.

[15] Vgl. www.fananwaelte.de.

[16] Vgl. Klesczewski, Geburtstagsgabe, S. 63.

[17] Vgl. Volke, Sicherheit im Stadion – bedroht durch Fans, Seite 13; ZIS Jahresbericht 2009/2010, S. 10.

[18] Vgl. Sport und Gewalt, Walker, S. 57; Breucker, JR 4/2005, S. 133; Marzahn, ZJS 3/2010, S. 429.

[19] Vgl. BGH, NJW 2010, S. 535; Breucker, SpuRt 4/2005 S. 136, Sport und Gewalt, Walker, S. 57 ff..

[20] Vgl. Bpb, Heft 290, S. 41; Klesczewski, Geburtstagsgabe, S. 63; Weller, NJW 2007, S. 961.

[21] Vgl. Stadionwelt 2005, Heft 6, S. 26; Arbeitsgruppe NKSS, S. 20.

[22] Vgl. Bpb, Heft 290, S. 39; Klesczewski, Geburtstagsgabe, S 63; Diener/Partecke, Stadionwelt 2005, S. 34.

[23] Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 20.

[24] Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 7 f.

[25] Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 20.

[26] Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 20.

[27] Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 7; Walker, Bundesweite Stadionverbote auf dem Prüfstand, S. 491.

[28] Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 20 f.

[29] Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 7; Sport und Gewalt, Nolte, S. 38.

[30] Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 7 f; Winter, Stadionverbote, S. 4.

[31] Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 7.

[32] Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 8 f; Winter, Stadionverbote, S. 4.

[33] Vgl. Hilpert, Das Fußballstrafrecht des DFB, S. 236.

[34] Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 20.

[35] Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 20 f, Breucker, SpuRt 4/2005 S.136.

[36] Vgl. Ruhs, Sicherheit und Ordnung, S. 19.

[37] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 182.

[38] Vgl. Stadionwelt 2005, Heft 6, S. 26; Hilpert, das Fußballstrafrecht des DFB, S. 23; Stadionwelt, Neufassung der Stadionverbotsrichtlinien beschlossen.

[39] Vgl. Fan-Projekt Berlin, Zum Umgang mit bundesweiten Stadionverboten; Arbeitsgruppe NKSS, S. 23.

[40] Vgl. Sengle, Stadionwelt S. 28; Weinreich, Stadionwelt S. 37.

[41] Vgl. Hilpert, das Fußballstrafrecht des DFB, S. 237, Stadionwelt, Neue Richtlinien gelten ab dem 31. März.

[42] Stadionwelt, Neufassung der Stadionverbotsrichtlinien.

[43] Vgl. Hilpert, das Fußballstrafrecht des DFB, S. 237, Stadionwelt, Neufassung der Stadionverbotsrichtlinien.

[44] Vgl. Hilpert, Das Fußballstrafrecht des DFB, S. 237; Kühl, Event oder Randale.

[45] Vgl. Busch, Stadionwelt 2005, S. 27; Stadionwelt, Weitere Stimmen zu den Stadionverbotsrichtlinien; BAG- Fanprojekte, Pressemitteilung.

[46] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 179; Marzahn, ZJS 3/2010, S. 430.

[47] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 185; Marzahn, ZJS 3/2010, S. 430.

[48] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 182; Walker, Bundesweite Stadionverbote auf dem Prüfstand, S. 492.

[49] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 187.

[50] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 187.

[51] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 187.

[52] Vgl. Satzung des DFB, § 1.

[53] Vgl. Bamberger/Roth, Schöpflin, § 25 Rn. 20; Palandt, Ellenberger, § 25 Rn. 6.

[54] Gemeint sind entsprechend dem Wirkungskreis des DFB und nach der Präambel der StVerRl „Vereine und Kapitalgesellschaften (Tochtergesellschaften), die im Folgenden der Einfachheit halber nur als „Vereine“ bezeichnet werden.

[55] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 192; Marzahn, ZJS 3/2010, S. 431.

[56] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 184.

[57] Vgl. Satzung des DFB.

[58] Vgl. Spielordnung des DFB.

[59] Vgl. Durchführungsbestimmungen des DFB.

[60] Vgl. Durchführungsbestimmungen des DFB.

[61] Vgl. BGH, NJW 2010, S. 535.

[62] Vgl. Staudinger, Rieble, § 339 Vorbemerkung Rn. 128.

[63] Vgl. BGH NJW 1992, S. 3104; Staudinger, Rieble, § 339 Vorbemerkung Rn. 128.

[64] Vgl. BGH NJW 1992, S. 3104.

[65] Vgl. Greger, NJW 1989, S. 3104.

[66] Vgl. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Hassemer/Neumann, Vorb. § 1 Rn. 103.

[67] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 195; Klesczewski, Geburtstagsgabe, S. 70.

[68] Vgl. Klesczewski JZ 2010, S. 254; Klesczewski, Geburtstagsgabe, S. 70.

[69] Vgl. Klesczewski JZ 2010, S. 254.

[70] Vgl. Breucker, SpuRt 1/2010, S. 31; Gietl, JR 2010, S. 50; Hilpert, Das Fußballstrafrecht des DFB, S. 236.

[71] Vgl. BAG, NZA 07, S. 580; Jauernig, Mansel, Vor § 611 Rn. 3; Prütting/Wegen/Weinreich, Lingemann, § 611 Rn. 17; Preis, Arbeitsrecht, S. 71 f.

[72] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 182.

[73] Vgl. Breucker, SpuRt 4/2005, Spielfeld-Flitzer, S. 154; Siekmann, Fußball-Hooliganismus, S. 75 f.

[74] Vgl. BGH, NJW 2010, S. 535; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 185; Breucker, SpuRt 4/2005, S. 136.

[75] Vgl. Maunz/Dürig, GG, Kirchhof, Art. 83 Rn. 43.

[76] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 185; Breucker, SpuRt 4/2005, S. 136; Marzahn, ZJS, S. 430; Winter, Stadionverbote, S. 7; Hardenberg; Stadionverbot, S. 9.

[77] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 133.

[78] Vgl. LG Paderborn Urt. v. 25.01.2008, Az.: 2 O 10/08; AG Cottbus, Urt. v. 03.09.2002, Az.: 42 C 151/02; Breucker, SpuRt 4/2005, S. 136; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 179.

[79] Vgl. BGH NJW 1961, S. 308; BGH, NJW 1967, S. 1911.

[80] Vgl. Amelung, NJW 1986, S. 2081; RGSt 36, 323; Hilpert, Das Fußballstrafrecht des DFB, S. 237.

[81] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 133; Klesczewski JZ 2010, S. 252; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 196.

[82] Vgl. LG Hamburg, SpuRt 5/2002, S. 204f; Breucker, JR 2005, S. 133.

[83] Vgl. Breucker, NJW 2006, S. 1235; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 196; Breucker, SpuRt 4/2005, S. 136; Hilpert, Das Fußballstrafrecht des DFB, S. 237.

[84] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 179; Breucker, JR 2005, S. 134; Marzahn, ZJS 3/2010, S. 431.

[85] Vgl. Ruhs, Sicherheit und Ordnung, S. 20; Breucker, JR 2005, S. 134.

[86] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 134; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 196; Hardenberg, Stadionverbot, S. 11.

[87] Vgl. Schreiber, Sachenrecht, Rn. 151; Vieweg/Werner, Sachenrecht, § 9 Rn. 5.

[88] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 134; Ruhs, Sicherheit und Ordnung, S. 20.

[89] Vgl. DFL, Wem gehören die Stadien.

[90] Vgl. DFL, Wem gehören die Stadien.

[91] Vgl. Wieling, Sachenrecht, § 23 Abs. 4 1 a gg; Vieweg/Werner, Sachenrecht, § 9 Rn. 8; Brehm/Berger, Sachenrecht, § 7 Rn. 11; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 196.

[92] Vgl. BGH, NJW 2005, S. 1366; Palandt, Bassenge § 1004, Rn. 8; Schreiber, Sachenrecht, Rn. 139.

[93] Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 196; Bauer/Stürner, Sachenrecht, § 12 Rn. 5.

[94] Vgl. Palandt, Bassenge § 1004, Rn. 8, Münchener Kommentar, Medicus, § 1004 Rn. 31.

[95] Vgl. OLG Zweibrücken, NJW 1992, 1242; BGH, NJW 2004, S. 3701; Palandt, Bassenge § 1004, Rn. 32; Brehm/Berger, Sachenrecht, § 7 Rn. 31; Vieweg/Werner, Sachenrecht, § 9 Rn 10.

[96] Vgl. BGH, NJW 2004, S. 3701; Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 198.

[97] Vgl. Münchner Kommentar, Medicus, § 1004 Rn. 96; Prütting/Wegen/Weinreich, Englert, § 1004 Rn. 5; Brehm/Berger, Sachenrecht, § 7 Rn. 31; Vieweg/Werner, Sachenrecht, § 9 Rn 11; BGH, NJW 2010, S. 535 f.

[98] Vgl. RGZ 63, 379; Münchner Kommentar, Medicus, § 1004 Rn. 96; Prütting/Wegen/Weinreich, Englert, § 1004 Rn. 5; BHG, NJW 2010, S. 535.

[99] Vgl. BGH, NJW 1999, 358; Palandt, Bassenge § 1004, Rn. 52.

[100] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 135.

[101] Vgl. BGH, NJW 2010, S. 536; Heermann, NJW 2010, S. 537.

[102] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 135; Walker, Bundesweite Stadionverbote auf dem Prüfstand, S. 495.

[103] Vgl. Breucker, JR 2005, S. 135 Gietl, JR 2010, S. 50.

[104] Vgl. BGH, NJW 2010, S. 536; Breucker, SpuRt 4/2005, S. 137; Breucker, JR 2005, S. 136.

[105] Vgl. BGH, NJW 2010, S. 536; Breucker, SpuRt 4/2005, S. 137; Breucker, JR 2005, S. 136.

[106] Vgl. Brehm/Berger, Sachenrecht, § 7 Rn. 21; Vieweg/Werner, Sachenrecht, § 9 Rn 22.

[107] Vgl. Brehm/Berger, Sachenrecht, § 7 Rn. 21; Vieweg/Werner, Sachenrecht, § 9 Rn 22.

Ende der Leseprobe aus 99 Seiten

Details

Titel
Stadionverbot. Rechtliche Betrachtung eines zivilrechtlichen Instruments
Hochschule
FernUniversität Hagen  (Institut für Juristische Weiterbildung)
Veranstaltung
Anwaltsrecht und Anwaltspraxis
Note
1,3
Autor
Jahr
2011
Seiten
99
Katalognummer
V184987
ISBN (eBook)
9783656098843
ISBN (Buch)
9783656099048
Dateigröße
759 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Fußball und Gewalt, Fankultur, Fußball
Arbeit zitieren
Marco Blumberg (Autor:in), 2011, Stadionverbot. Rechtliche Betrachtung eines zivilrechtlichen Instruments, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/184987

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