Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft. Eine gesellschafts- und steuerrechtliche Analyse

Am Beispiel eines schwäbischen mittelständischen Unternehmens


Diplomarbeit, 2001

144 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Vorwort

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

Kapitel 1: Grundlagen
§ 1 Die „Heinz Mustermann GmbH“
1.1 Vorstellung des zu betreuenden Unternehmens
1.2 Originäre Motivforschung der Rechtsformwahl
1.3 Übersicht über die Beteiligungsverhältnisse
§ 2 Generierung der Umwandlungsmotive
2.1 Allgemeine Entscheidungsgründe
2.2 Unternehmensspezifische Entscheidungsgründe
2.2.1 Persönliche Prämissen der Gesellschafter
2.2.2 Persönliche Eignung der Unternehmer
2.2.3 Steuerliche Überlegungen und Nutzbarmachung
von Verlustvorträgen
2.2.4 Haftungsbeschränkung
2.2.5 Optimale Gestaltung der Unternehmensnachfolge
2.2.6 Rechnungslegungs-, Prüfungs- und
Offenlegungspflichten

Kapitel 2: Rechtsvorschriften im Umwandlungsprozess
§ 3 Umwandlungsrecht / Umwandlungssteuerrecht
3.1 Grundzüge des Umwandlungsrechts
3.1.1 Neufassung des Umwandlungsrechts
3.1.2 Zivilrechtliche Umwandlungsmöglichkeiten
3.1.2.1 Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge
3.1.2.2 Anwachsung
3.1.3 Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz
3.1.4 Ziele des Umwandlungsgesetzes
3.1.5 Aufbau des Umwandlungsgesetzes
3.1.6 Umwandlungsformen
3.2 Phasenschema bei Umwandlungen nach dem
Umwandlungsgesetz
3.2.1 Grundstruktur von Umwandlungsvorgängen
3.2.2 Vorbereitungsphase
3.2.2.1 Vorbereitung der notwendigen
Beschlüsse
3.2.2.2 Informationspflichten
3.2.2.3 Umwandlungsprüfung
3.2.3 Beschlussphase
3.2.4 Vollzugsphase
3.3 Grundzüge des Umwandlungssteuerrechts
3.3.1 Allgemeines
3.3.2 Aufbau des Umwandlungssteuergesetzes
3.3.3 Voraussetzungen für die Anwendung des zweiten
bis siebten Teils des Umwandlungssteuergesetzes
3.3.4 Steuerlicher Übertragungsstichtag
3.3.5 Folgen der steuerlichen Rückwirkung
3.3.6 Einzelregelungen des Umwandlungssteuergesetzes
3.3.6.1 Vermögensübergang von einer Körper-
schaft auf eine Personengesellschaft
3.3.6.2 Verschmelzung zwischen zwei
Körperschaften
3.3.6.3 Spaltung von Körperschaften
3.3.6.4 Formwechsel
§ 4 Gegenüberstellung der relevanten Rechtsformen
4.1 Aus zivilrechtlicher Sicht
4.1.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
4.1.2 Offene Handelsgesellschaft
4.1.3 Kommanditgesellschaft
4.1.4 Gesellschaft mit beschränkter Haftung und
Compagnie Kommanditgesellschaft
4.2 Zivilrechtliches Matrixkompendium
4.3 Aus steuerrechtlicher Sicht
4.3.1 Besteuerung der GmbH und deren Anteilseignern
4.3.2 Besteuerung der Personengesellschaften
4.3.3 Allgemeiner ertragssteuerlicher Belastungsvergleich
4.4 Steuerliches Matrixkompendium
§ 5 Grundzüge des Arbeitsrechts und relevante Vorschriften
für den Umwandlungsprozess
5.1 Basiswissen
5.2 Unmittelbare Auswirkungen der Umwandlung auf das
Arbeitsrecht
5.2.1 Beteiligungsrechte der Organe der Betriebs-
verfassung bei der Umstrukturierung
5.2.2 Auswirkungen der Umstrukturierung auf
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
5.2.3 Problematik des Betriebsübergangs
nach § 613 a BGB
5.2.4 Kündigungsrechtliche Grenzfälle im Zuge
der Umwandlung
5.2.5 Grundlagen der betrieblichen Altersvorsorge
5.2.6 Auswirkungen der Unternehmensumstrukturierung
auf die Organe der Betriebsverfassung
§ 6 Der Entscheidungsprozess zum Rechtsträger neuer
Rechtsform
6.1 Entscheidung für die Kommanditgesellschaft
6.1.1 Rechtsformwahl aufgrund bindender
unternehmerischer Vorgaben
6.1.2 Individueller ertragssteuerlicher Belastungsvergleich
6.2 Umwandlungsart
6.3 Akzentuierung der Sinnhaftigkeit des Formwechsels

Kapitel 3: Die Umwandlung im praktischen Prozess
§ 7 Umwandlung zur Kommanditgesellschaft als Formwechsel
7.1 Allgemeines
7.2 Zivilrechtliche Maßgeblichkeiten des Formwechsels
7.2.1 Grundsätzliches
7.2.2 Identitätswahrender Charakter des Formwechsels
7.2.3 Zum Formwechsel und zur Umfirmierung erlaubte
Unternehmensform
7.2.4 Ablauf des Formwechsels
7.2.4.1 Ablaufschemata
7.2.4.2 Umwandlungsbeschluss
7.2.4.3 Umwandlungsbericht
7.2.4.4 Anmeldung des Formwechsels bei den
Zuständigen Gerichten
7.2.4.5 Formwechselkosten
7.3 Steuerrechtliche Maßgeblichkeit des Formwechsels
7.3.1 Steuerlich relevante Vorschriften
7.3.2 Handelsrecht versus Steuerrecht
7.3.3 Steuerliche Rückwirkung
7.3.4 Bewertungswahlrecht in der steuerlichen Schlussbilanz
7.3.5 Buchwertfortführung
7.3.6 Eintritt der Mustermann Heizungsbau KG in die
steuerliche Rechtsstellung der GmbH
7.3.7 Übertragungs- und Eröffnungsbilanz
7.3.8 Umwandlungskosten
7.3.9 Mehrsteuern
7.3.10 Ermittlung des Übernahmengewinns

Kapitel 4: Realisierungsphase
§ 8 Formulare zur endgültigen Fertigstellung des Formwechsels
8.1 Umwandlungsbeschluss
8.2 Anmeldung des Formwechsels zum Registergericht Wangen
seitens des formwechselnden Rechtsträgers
8.3 Anmeldung des Formwechsels zum Registergericht Wangen
seitens des übernehmenden Rechtsträgers
8.4 Notarieller Beglaubigungsvermerk
8.5 Gesellschaftsvertrag der Mustermann Heizungsbau KG

Kapitel 5: Ergänzende Handlungen im Zuge des Umwandlungsprozesses
§ 9 Erbrecht
9.1 Grundsätzliches
9.2 Erfolgreiche Betriebsübergabe – Eine Modellübersicht
9.3 Persönliche Situation der Familie Mustermann
9.3.1 Die Familie Mustermann
9.3.2 Vermögensübersicht des Privatvermögens
9.4 Erbvertrag
9.5 Pflichtteilsverzicht
9.6 Grundstücksübertragung
§ 10 Steuerberaterhaftung
10.1 Haftungsfall
10.2 Haftung aufgrund Verletzung von Vertragspflichten
10.3 Haftungsvoraussetzungen
10.4 Verjährung
10.5 Höhe des Haftungsbetrags

Kapitel 6: Kritische Würdigung
Anhang I: Berechnung der Steuerquote bei
unterschiedlicher Ausschüttungspolitik
Anhang II: Berechnung der Gewerbesteuerrückstellung
Anhang III: Auszug aus dem Jahresabschluss der Heinz Mustermann
GmbH, Heizungsbau, Im Taubensteg 4 in 88000 Arbelos
Literaturverzeichnis
Interviewverzeichnis
Internetverzeichnis
Rechtssprechungsverzeichnis
Quellenverzeichnis

Vorwort

Nimm es als Vergnügen und es ist ein Vergnügen, nimm es als Qual und es ist eine Qual, sagt eine alte indische Weisheit, von der uns scheint, dass sie die schwierige Verschränkung von heutiger und zukünftiger Unter-nehmensform in besonderer Weise zu treffen in der Lage ist.

Als die geschäftsführenden Gesellschafter der Heinz Mustermann GmbH den Anstoß zur Arbeit einer Diplomarbeit geben, bewegt uns Euphorie und Unsicherheit gleichermaßen. Der Wunsch der Gesellschafter ist es, einen Rechtsformwechsel in eine ihrer Meinung nach günstigere Personengesell-schaft vorzunehmen. In diesem Zuge möchten die Gesellschafter ferner die Berücksichtigung der Betriebsübergabe an den ältesten Sohn der Familie Mustermann, der mittelfristig bevorsteht, verstanden wissen.

Aufgrund des thematischen Neulandes aber des ausgeprägten Interesses unsererseits an einer derart nützlichen und vollständig praxisorientierten wissenschaftlichen Arbeit, hielten wir es für angemessen, neben der reinen Abarbeitung des Identitätswechsels auch ergänzende faktorale Bestimmungen ins Kalkül zu ziehen. Am Praxisbeispiel dieser mittel-ständischen Unternehmung können wir unsere theoretisch gewonnenen Erkenntnisse hervorragend zur Transformierung in den Anwendungsfall nutzen und gleichermaßen vertiefende als auch problematische Einblicke gewinnen.

Ziel unserer Diplomarbeit ist es, das Unternehmen in seiner heutigen Firmierung auf die Frage hin zu analysieren und zu bewerten, inwieweit die gewählte Rechtsform noch heute Zweckmäßigkeit und Günstigkeit an den Tag legt und inwiefern der beabsichtigte Formwechsel in eine Personengesellschaft sich in quantifizierbarer und qualifizierbarer Art und Weise opportun verhält.

Dies beinhaltet selbstredend die Berücksichtigung der normativen gesellschafts-, steuer-, arbeits- und erbrechtlichen Bestimmungen, die je nach Ausgangslage unterschiedliche Bedeutung im Zuge eines Umwandlungsprozesses einnehmen.

An dieser Stelle möchten wir ferner nicht unerwähnt lassen, dass wir den Auftraggebern, für ihre hervorragende Bereitstellung firmeninterner Daten und der ständigen Ansprechbarkeit sowie der erforderlichen Geduld in allen Belangen, unseren ganz persönlichen Dank aussprechen möchten.

Unterzeichnende sind sich gewiss, hier ein theoretisch und praktisch fundiertes Werk erstellt zu haben, was sowohl wissenschaftlichen als auch anwendungsorientierten Lesern von Nutzen sein wird.

Unser ganz persönlicher Dank gilt an dieser Stelle unserem betreuenden Professor Herrn Dr. iur. Ernst Führich der uns stets wohlwollend mit Rat, Tat und gewohnt sachlich und unterstützend förderlicher Kritik zur Seite stand. Den gleichen Dank möchten wir auch Herrn Dr. Klaus Walderich aussprechen, der uns gerade bei steuerrechtlichen Detailfragen eine hervorragend praxisorientierte Hilfestellung bot.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Anmerkung:

Aus Datenschutzgründen wurde die Arbeit anonymisiert.

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Übersicht über die Beteiligungsverhältnisse

Abb. 2: Aufbau des Umwandlungsgesetzes

Abb. 3: Die verschiedenen Umwandlungsarten i.S.d.

Umwandlungsgesetzes

Abb. 4: Aufbau des Umwandlungssteuergesetzes

Abb. 5: Rechnungslegungspflicht bei Kapitalgesellschaften in

Abhängigkeit der Größe

Abb. 6: Vergleichsskizzierung der relevanten Personengesellschaften

und der gegenwärtigen GmbH

Abb. 7: Steuerbelastungsvergleich einer Kapital- und

Personengesellschaft

Abb. 8: Die steuerlichen Unterschiede zwischen Personengesellschaft

und Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Überblick

Abb. 9: Mitbestimmungsmatrix bei einem Formwechsel

Abb. 10: Prämissen für den Belastungsvergleich der Heinz Mustermann

GmbH und der Mustermann Heizungsbau KG

Abb. 11: Steuerbelastungsvergleich für die Heinz Mustermann GmbH

und die Mustermann Heizungsbau KG

Abb. 12: Zeitliches Ablaufschemata

Abb. 13: Auszug aus dem Anlagespiegel aus der Übertragungsbilanz der

Heinz Mustermann GmbH

Abb. 14: Übertragungsbilanz des übertragenden Rechtsträgers

Abb. 15: Eröffnungsbilanz des übernehmenden Rechtsträgers

Abb. 16: Sonderbilanz für Heinz Mustermann

Abb. 17: Ermittlung des Übernahmegewinns

Abb. 18: Die wichtigsten Erbmodelle im Überblick

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Kapitel 1: Grundlagen

§ 1 Die „Heinz Mustermann GmbH“

1.1 Vorstellung des zu betreuenden Unternehmens

Das traditionell mittelständische und familienbetrieblich geführte Unterneh-men beschäftigt heute 11 Mitarbeiter. Begonnen hat alles 1979, als der jetzige Geschäftsführer Heinz Mustermann mit Herrn Erich Hörner die „Heinz Mustermann GmbH“ gründete. Bereits 1983 entschlossen sich die geschäftsführenden Gesellschafter, das Unternehmen tendenziell zu vergrößern und darüber hinaus mit der Ausbildung von Lehrlingen zu beginnen.

Als sich 1990 auch der älteste Sohn der Familie entschied, in das Unternehmen einzutreten, wurde schnell deutlich, dass die Räumlichkeiten an ihre Grenzen gestoßen sind. In einer zügigen aber auch durchdachten Planungsphase wurde beschlossen, sich an dem gerade neu erschlossenen Industriegebiet „Im Taubensteg“, 88000 Arbelos niederzulassen. Die neuen Räumlichkeiten, die keine Wünsche für das Unternehmen offen lassen, konnten 1991 bezogen werden, und befinden sich bis dato sowohl bautechnisch als auch seitens der vorhandenen Innenausstattungen auf modernstem Stand.

Die Unternehmenspolitik wird eindeutig von Präferenzstrategien geleitet und ist nicht durch eine klassische Kostenführerschaft gekennzeichnet. Die Kernkompetenzen liegen in den Bereichen der Zentralheizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallation, wenngleich auch andere Geschäftsfelder partiell abgedeckt werden.

Das Unternehmen befindet sich in einem, für die Branche üblichen, starkem Wettbewerb und bedient aufgrund der generierten Strategie vorrangig qualitätsorientierte Kunden, sowohl im Privat-, als auch im Geschäfts-kundenbereich. Als das wohl zukunftsträchtigste Geschäftsfeld betrachtet die Firmenspitze die stets nachhaltig anwachsenden Ersatzinvestitionen im Bereich der Altbausanierung. Per se kann in diesem Bereich bereits auf gute Geschäftsbeziehungen und Auftragseingänge seitens namhafter städtischer Wohnbaugenossenschaften verwiesen werden, was der Richtigkeit der additiven Betätigung Rechnung trägt. Die mittelfristige Geschäftsorientierung setzt den Schwerpunkt im Rahmen der Konsolidierung und strebt insofern keine Expansion an.

1.2. Originäre Motivforschung der Rechtsformwahl

Um festzustellen, welche Rechtsform für das individuelle Unternehmen die am besten geeignetste ist, muss zunächst einmal geklärt werden, aus welchem Grund die derzeitige Unternehmensform gewählt wurde.

Zwingende Voraussetzung um einen Handwerksbetrieb selbstständig führen zu dürfen, ist die Eintragung in die Handwerksrolle der örtlichen Handwerkskammer. In diese wird nur eingetragen, wer in dem von ihm betriebenen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Bei einer Per-sonengesellschaft muss mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter, bei einer juristischen Person mindestens ein Geschäftsführer die Meister-prüfung besitzen (§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 4 HandwO).

Bei Betriebsgründung im Jahre 1979 fehlte Herrn Heinz Mustermann die zwingend erforderliche Meisterprüfung. Die Gründung einer GmbH wurde nach Absprache mit dem Steuerberater N.N. und einem Rechtsanwalt als die beste Lösung erachtet.

Mittels dieser Kapitalgesellschaft konnte sich Herr Mustermann unter Einbeziehung einer Person, die über den Meisterbrief verfügt, den Wunsch der Selbstständigkeit erfüllen. Aus diesem Grunde wurde Herr Erich Hörner als hälftiger Teilhaber und Geschäftsführer in die Gesellschaft mit aufge-nommen. Herr Mustermann holte seine Meisterprüfung nach, und konnte infolgedessen auf die Zusammenarbeit mit Herrn Hörner verzichten.

Im Jahre 1991 kam es nach der Fertigstellung des Gebäudes „Im Taubensteg“, 88000 Arbelos und der Gründung des Einzelunternehmens - Heinz Mustermann, Verpachtung - zu einer sog. unechten Betriebsauf-spaltung. Unecht deshalb, da das Besitzunternehmen - die Heinz Mustermann, Verpachtung - erst nach Gründung des Betriebsunternehmens - die Heinz Mustermann GmbH - entstanden ist.[1]

Herr Jochen Mustermann ist zum 30.01.1998 in die Heinz Mustermann GmbH als Gesellschafter eingetreten, nachdem zu diesem Zeitpunkt die Zuteilung aus dem Existenzförderprogramm der Bundesregierung fällig geworden ist. Das Programm sah eine Mindestansparung i.H.v. 20.000,00 DM vor. Durch das Erreichen dieser Summe und den erforderlichen Eintritt als geschäftsführender Gesellschafter in das Unternehmen, erhielt er darüber hinaus eine Prämie i.H.v. 15.000,00 DM. Dieser Betrag wurde als Grundlage der gleichzeitig durchgeführten Erhöhung des Stammkapital verwendet.

Aufgrund des Eintritts und der daraus resultierenden Änderung der Beteiligungsverhältnisse ist es zu einer Beendigung der Betriebsaufspaltung gekommen, da die personelle Verflechtung weggefallen ist. Dies ist aus steuerlicher Sicht als Betriebsaufgabe zu werten, infolge derer es zu einer Auflösung der stillen Reserven kommt.

1.3 Übersicht über die Beteiligungsverhältnisse

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die geänderten Beteiligungsverhältnisse haben zu einer Beendigung der Betriebsaufspaltung geführt

Abb. 1: Übersicht über die Beteiligungsverhältnisse

§ 2 Generierung der Umwandlungsmotive

2.1 Allgemeine Entscheidungsgründe

Die Redensart „sitzt, passt und hat Luft“ kann nicht nur bei Anzügen, sondern auch im Bereich der Rechtsformwahl für Unternehmen verwendet werden. Aufgrund der Abnutzung im Laufe der Zeit, modischer Trends, eigener Geschmacksänderungen oder auch weil man herausgewachsen ist bzw. zugenommen hat, trennt man sich von seinem Anzug.

Auch die einmal gewählte Rechtsform kann nach einiger Zeit nicht mehr passen, und eine „Trennung“ von dieser nach sich ziehen. So kann eine Umwandlung des Unternehmens aufgrund Veränderungen im Bereich der persönlichen, wirtschaftlichen aber auch rechtlichen Sphäre sinnvoll sein. Eine kürzlich vom Handelsblatt durchgeführte Umfrage hat z.B. ergeben, dass gerade Mittelständler nach In-Kraft-Treten der rot-grünen Steuerreform Kurs auf eine andere Rechtsform nehmen.[2]

Es gibt eine Vielzahl von Überlegungen die für eine Unternehmens-umwandlung sprechen. Nachfolgend wird eine kleine Auswahl von Beweg-gründen aufgelistet:[3]

- Persönliche Prämissen der Gesellschafter
- Persönliche Eignung der Unternehmer
- Steuerliche Überlegungen
- Haftungsbeschränkung
- Nutzbarmachung von Verlustvorträgen
- Leichtere Gestaltung der Unternehmensnachfolge
- Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten
- Erschließung neuer Finanzierungsmöglichkeiten
- Ermöglichung der Fremdgeschäftsführung
- Ausnutzen von Rationalisierungs- und Synergieeffekten
- Diversifikation
- Konzentration auf das Kerngeschäft

In der Praxis erweist es sich oftmals als schwierig, den unterschiedlichen Interessensrichtungen der Unternehmung und der Gesellschafter gerecht zu werden. Die ideale Rechtsform hat sich daher an steuer-, gesellschafts-, familien-, erb-, arbeits- und ggf. mitbestimmungsrechtlichen Gesichtspunkten zu orientieren.

2.2 Unternehmensspezifische Entscheidungsgründe

Die oben aufgeführten Überlegungen spielen je nachdem ob es sich um eine Verschmelzung, eine Spaltung, eine Vermögensübertragung oder einen Formwechsel handelt, eine unterschiedliche Rolle. Nachfolgend wird mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung nur auf die für den Formwechsel relevanten Gründe eingegangen.

2.2.1 Persönliche Prämissen der Gesellschafter

Die geschäftsführenden Gesellschafter, die gute Kontakte zu allen hiesigen Firmen in unterschiedlichen Bereichen unterhalten, stellen zunehmend fest, dass es deutliche Umwandlungstendenzen befreundeter Unternehmer hin zu Personengesellschaften gibt. Nach dem Zuraten vieler Geschäftsfreunde halten es die Geschäftsführer für angebracht, eine Umwandlung konkret ins Auge zu fassen.

Die Geschäftsführer wünschen sich eine Rechtsform, die sie von den vielen obligaten Verpflichtungen - die eine GmbH nun einmal mit sich bringt - befreit. Daneben streben sie ein Rechtsgebilde an, welches für Sie steuerlich am günstigsten ist.

2.2.2 Persönliche Eignung der Unternehmer

Als bedeutendstes Entscheidungskriterium bei der Wahl der Rechtsform ist die persönliche Eignung der Unternehmer für die jeweilige Rechtsform anzuführen. Um bei dem Bild des Anzugs zu bleiben, ist es doch in erster Linie eine Frage des Typs, was zu einem passt und was nicht.

Die beiden Geschäftsführer Heinz und Jochen Mustermann sind im Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärbereich ausgewiesene Fachleute. Dies lässt sich durch die starke Kundenbindung, und das stetige Unternehmens-wachstum belegen. Auch stellt die auf einer wirtschaftlich sehr gesunden Basis stehende Gesellschaft, das angenehme Betriebsklima und das in hervorragendem Zustand vorzufindende Betriebsgebäude die Eignung der beiden Geschäftsführer als Unternehmer außer Frage.

Generell ist anzumerken, dass je nach Rechtsform unterschiedliche Kenntnisse in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht erforderlich sind. Die diesbezüglichen Anforderungen nehmen, angefangen bei den Einzelunter-nehmen, weiter über die Personengesellschaften und der GmbH, bis hin zu den Mischformen, wie z.B. der Betriebsaufspaltung, zu. Bei Kapitalgesell-schaften ist außerdem zu beachten, dass es sich um Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt. Die aus diesem Grund notwendige Trennung zwischen eigenem Vermögen und dem der Gesellschaft, fällt gerade kleinen mittelständischen Unternehmern schwer. Die erforderlichen Kenntnisse müssen ggf. bei fehlender Fachkompetenz von externen Beratern zugekauft werden.

Hinsichtlich der vorhandenen Kenntnisse für die jetzige Rechtsform der GmbH darf vor allem in rechtlicher Hinsicht sowohl bei den Geschäftsführern, als auch bei dem Steuerberater, ein Fragezeichen gesetzt werden. Als Indiz ist, wie bereits unter Punkt 1.2 erwähnt, die im Jahre 1998 geplatzte Betriebsaufspaltung anzuführen. Ob diesbezüglich der Steuerberater haftbar gemacht werden kann, wird unter Punkt 10.1 ff. geklärt. Zudem wurde in Gesprächen mit der Geschäftsleitung deutlich, dass gedanklich eine Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen nicht stattfindet.

2.2.3 Steuerliche Überlegungen und Nutzbarmachung von Verlustvorträgen

Eine genaue steuerliche Analyse inkl. einer Gegenüberstellung der Steuerbelastung bei einer Personen- bzw. Kapitalgesellschaft findet sich unter Punkt 4.3. Hier wird auch auf die relevanten Änderungen aufgrund der Unternehmenssteuerreform eingegangen.

Hauptziel der Gesellschafter der Heinz Mustermann GmbH ist es, die steuerlich günstigste Rechtsform an der Hand zu haben. Bisher sind sämtliche Gewinne, die von der Gesellschaft erwirtschaftet worden sind, an die Gesellschafter ausgeschüttet worden. Die Verwendung von in der GmbH „eingeschlossenen“ Verlustvorträgen spielt hier keine Rolle, da Verlust-vorträge nicht vorhanden sind.

2.2.4 Haftungsbeschränkung

Eine Haftungsbeschränkung wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt von den Geschäftsführern nicht als notwendig erachtet. Haftungsfälle, die aufgrund mangelnder Sorgfalt in der Bauausführung oder Unachtsamkeit entstehen, werden im Normalfall von einer branchenüblichen Bauwesensversicherung abgedeckt oder nehmen einen verschwindend geringen Anteil bzgl. des Selbstbehalts ein.

Bei Krediten wäre ohnehin das sich im Privatbesitz befindliche Geschäfts-gebäude als Sicherheit zu stellen, da ausreichendes Anlagevermögen im Bereich der Gesellschaft nicht vorhanden ist. Dieser Tatsache ist man sich auch von Seiten der Geschäftsführung bewusst.

2.2.5 Optimale Gestaltung der Unternehmensnachfolge

Nachdem der jetzige Geschäftsführer Heinz Mustermann binnen der nächsten zehn Jahre aus dem Unternehmen ausscheidet, ist für die anstehende Erbfolge der beiden Söhne eine optimierte Rechtsform und Erbregelung zu finden. Laut heutiger Sicht kommt lediglich der jetzige Mitgesellschafter, Herr Jochen Mustermann, als Unternehmensnachfolger in Frage. Der zweite Sohn, Herr Bernd Mustermann, soll hingegen das Wohnhaus am „Alten Steg“, 88000 Arbelos erhalten. Zur Unternehmensnachfolge vgl. Punkt 9.1 ff..

2.2.6 Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten

Die Heinz Mustermann GmbH ist nach § 267 Abs. 1 HGB als kleine Kapitalgesellschaft einzuordnen, da die dort aufgestellten Grenzen bzgl. der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse und der durchschnittlichen Arbeitnehmer-zahl nicht überschritten werden. Als solche muss sie nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB keinen Lagebericht erstellen. Zudem kommen kleine Kapital-gesellschaften in den Genuss von größenabhängigen Erleichterungen nach § 288 HGB, wonach sie die meisten der für große Kapitalgesellschaften vorgeschriebenen Angaben im Anhang nicht erteilen müssen.

Eine Prüfungspflicht i.S.d. § 316 Abs. 1 HGB besteht ebenfalls nicht. Die Kosten der Offenlegung i.S.d. § 325 Abs. 1 HGB bestehen bei kleinen Kapitalgesellschaften lediglich aus Gebühren der Handelsregistereintragung, die vernachlässigbar gering sind.[4] Siehe auch Abb. 5 unter Punkt 4.1.1.

Kapitel 2: Rechtsvorschriften im Umwandlungsprozess

§ 3 Umwandlungsrecht / Umwandlungssteuerrecht

3.1 Grundzüge des Umwandlungsrechts

3.1.1 Neufassung des Umwandlungsrechts

Das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts ist am 01.01.1995 in Kraft getreten. Dadurch wurde das auf mehrere Gesetze verstreute Umwandlungsrecht in einem einzigen Gesetz zusammengefasst. Das Um-wandlungsgesetz ermöglicht die Rechtsform eines Unternehmens an ver-änderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen anzupassen. Innerhalb der Ein-führung soll ein kompakter und keinesfalls erschöpfender Einblick gewährt werden. In der Ausarbeitung konzentrieren sich die Ausführungen auf die im mittelständischen Bereich üblicherweise anzutreffenden Rechtsformen.

3.1.2 Zivilrechtliche Umwandlungsmöglichkeiten
3.1.2.1 Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge

Das Umwandlungsgesetz bietet heute eine Fülle von Umwandlungsmöglich-keiten, die im Wege der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge vollzogen werden. Daneben werden Umwandlungsvorgänge aber auch durch Einzel-rechtsnachfolge herbeigeführt . Letzteres ist gegeben, wenn Anteile an einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen durch Verkauf oder Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden, und dadurch ein Rechtsformwechsel erwirkt wird.[5]

3.1.2.2 Anwachsung

Als eine weitere Möglichkeit, die Unternehmensform zu ändern, sei hier die Anwachsung erwähnt. „Anwachsung“ tritt nach § 738 Abs. 1 BGB ein, wenn ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft ausscheidet und sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zuwächst.[6]

Eine Anwachsung wäre, um dies praktisch darzulegen, auch bei den folgend beschriebenen Fällen gegeben:

- Aus einer Personengesellschaft treten alle, bis auf einen Gesellschafter aus, so dass ein Einzelunternehmen entsteht.
- Aus einer GmbH & Co. KG treten mit Ausnahme der GmbH alle Gesellschafter aus, mit der Folge, dass eine GmbH entsteht.

3.1.3 Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz

Neben der Einzelrechtsnachfolge und der Anwachsung sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UmwG abschließend die Verschmelzung, die Spaltung, die Ver-mögensübertragung und der Formwechsel geregelt. Diese Umwandlungs-arten sollen im folgenden näher dargelegt werden. Auf Ausführungen zum Instrument der Vermögensübertragung wird dabei verzichtet, da diese nur für Übertragungen auf die öffentliche Hand, sowie unter Versicherungsunter-nehmen von Bedeutung ist.[7]

3.1.4 Ziele des Umwandlungsgesetzes

Die Intention der Bundesregierung, welche zum Erlass des UmwG geführt hat, war es, die Umwandlung von Unternehmensträgern (Rechtsträgern) in einem Kodifikat zusammenzufassen, zu systematisieren und möglichst abschließend zu regeln.[8]

Gleichzeitig sollen Umstrukturierungsprozesse generell vereinfacht werden, um rechtliche Strukturen an veränderte wirtschaftliche Bedingungen anzu-passen.[9]

Schließlich soll mit dem Umwandlungsgesetz durch die Stärkung der Informations- und Prüfungsrechte der Schutz der Anteilseigner, Gläubiger und Arbeitnehmer gestärkt werden.

3.1.5 Aufbau des Umwandlungsgesetzes

Der Gesetzgeber hat das Umwandlungsgesetz in Form des sog. Baukasten-prinzips entwickelt, bei welchem den allgemeinen Vorschriften die besonderen folgen.[10] Das Gesetz besteht aus acht Büchern, deren Aufbau sich aus folgender Abbildung ergibt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Aufbau des Umwandlungsgesetzes

3.1.6 Umwandlungsformen

Das Gesetz enthält in § 1 Abs. 1 UmwG eine Aufzählung von vier möglichen Umwandlungsarten, die im folgenden Schaubild dargestellt sind:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Die verschiedenen Umwandlungsarten i.S.d. Umwandlungs-

gesetzes[11]

Entsprechend dem im Gesellschaftsrecht geltenden Typenzwang ist die vorstehende Aufzählung abschließend.

In § 1 Abs. 3 UmwG wird klargestellt, dass es sich bei den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes um zwingendes Recht handelt.

3.2 Phasenschema bei Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz

3.2.1 Grundstruktur von Umwandlungsvorgängen

Bei der Vielzahl an Umwandlungsvorgängen die das UmwG regelt, liegt jeder Umwandlung ein bestimmtes Grundschema zugrunde. An diesem Muster orientieren sich alle vier Umwandlungsarten. Dabei kommt es bei den einzelnen Vorgängen lediglich zu leichten Variationen.[12]

Da das UmwG nach einer Art Baukastensystem aufgebaut ist, finden mittels Verweistechnik die allgemeinen Regelungen der Verschmelzung auch bei den übrigen Umwandlungsformen Anwendung.[13]

Nach zeitlichen Gesichtspunkten lassen sich Umwandlungen in folgendes Drei-Phasen-Schema einteilen:

1. Vorbereitungsphase
2. Beschlussphase
3. Vollzugsphase

3.2.2 Vorbereitungsphase
3.2.2.1 Vorbereitung der notwendigen Beschlüsse

Die Vorbereitungsphase dient der Erstellung der rechtsgeschäftlichen Grund-lage der Umwandlung. Bei den mit Vermögensübertragung verbundenen Umwandlungen ist gem. § 4 bzw. § 125 UmwG von den beteiligten Rechtsträgern ein Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrag abzuschließen. Der Mindestinhalt dieses Vertrages ergibt sich aus den §§ 5, 126 UmwG. Diese Verträge sind notariell zu beurkunden (§ 6 UmwG).

In der Vorbereitungsphase des Formwechsels, bei welchem keine Vermögensübertragung stattfindet, ist lediglich der Entwurf des Um-wandlungsbeschlusses vorzubereiten. Der Inhalt des Beschlusses richtet sich nach § 194 UmwG.

3.2.2.2 Informationspflichten

Außer der vorbereitenden Erstellung der rechtlichen Grundlagen einer Um-wandlung müssen in der Vorbereitungsphase noch bestimmte Berichts-pflichten gegenüber Anteilseignern und Arbeitnehmern erfüllt werden.

Dafür haben die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger einen schriftlichen Verschmelzungs-, Spaltungs-, bzw. Umwandlungsbericht zu erstellen (vgl. §§ 8 Abs. 3, 127, 192 Abs. 3 UmwG).

Der Bericht soll eine Grundlage für die sachgerechte Entscheidung der Anteilsinhaber bilden. Schwerpunktmäßig ist dabei zu begründen, wie sich die Beteiligung verändern wird.[14]

Ist ein Betriebsrat vorhanden, müssen die Verträge bzw. Vertragsentwürfe spätestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung diesem zugeleitet werden. Der Nachweis der rechtzeitigen Zuleitung wird am besten dadurch erbracht, dass die erfolgte Zustellung vom jeweiligen Betriebs-ratsvorsitzenden durch Empfangsbekenntnis bestätigt wird.[15]

3.2.2.3 Umwandlungsprüfung

Der Umwandlungsvertrag ist nach § 9 UmwG generell von einem Sach-verständigen zu prüfen. Die Prüfung ist grds. bei Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung vorgeschrieben. Beim Formwechsel entfällt eine Prüfung, da zivilrechtlich keine Vermögensübertragung stattfindet.

Das Kernstück der Verschmelzungsprüfung ist die Kontrolle der Umtausch-verhältnisse.[16] Dabei wird untersucht, ob das Umtauschverhältnis der Anteile, sowie ggf. die Höhe der baren Zuzahlung angemessen ist.

Bei Beteiligung einer AG wird eine Prüfung stets verlangt. Dagegen ist die Verschmelzungsprüfung bei den zumeist personalistisch strukturierten Gesellschaften eine Antragsprüfung. Sie findet nur statt, wenn einer der Gesellschafter sie verlangt.[17] Die Prüfung kann gemäß § 9 Abs. 3 und § 125 UmwG unterbleiben, wenn alle Anteilseigner auf sie verzichten. Die Verzichtserklärung ist notariell zu beurkunden.

Die Spaltungsprüfung entfällt gemäß § 125 Satz 2 UmwG mangels Anteils-tausch im Falle der Ausgliederung ebenso wie bei der Verschmelzung einer 100 - prozentigen Tochtergesellschaft auf ihr Mutterunternehmen lt. § 9 Abs. 2 UmwG (sog. Up-stream Merger).

3.2.3 Beschlussphase

Der Umwandlungsvertrag wird gem. § 13 UmwG nur wirksam, wenn ihm die Anteilseigner in einer Versammlung durch Beschluss zustimmen. In der Regel ist hierfür eine 3/4-Mehrheit erforderlich. Für Personengesellschaften ist die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig, sofern der Gesell-schaftsvertrag nicht eine qualifizierte Mehrheit zulässt.[18]

Ein Verschmelzungsbeschluss ist jedoch bei einer übernehmenden AG nicht erforderlich, wenn sich mindestens 90 v.H. des Stammkapitals einer über-tragenden Kapitalgesellschaft in der Hand der übernehmenden AG befinden.[19]

3.2.4 Vollzugsphase

In der Vollzugsphase müssen die entsprechenden Anmeldungen zur Eintragung in den jeweils zuständigen Handelsregistern durch die Ver-tretungsorgane vorgenommen werden. Die Umwandlung wird sodann mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam.

§ 17 Abs. 1 UmwG enthält einen Katalog der Unterlagen, die der Register-anmeldung beizufügen sind.

Insbesondere ist gem. § 17 Abs. 2 UmwG der Anmeldung eine Schlussbilanz der übertragenden Rechtsträger beizulegen. Diese darf auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag datieren.[20]

3.3 Grundzüge des Umwandlungssteuerrechts

3.3.1 Allgemeines

Zeitgleich mit dem handelsrechtlichen Umwandlungsgesetz ist auch das neue Umwandlungssteuergesetz in Kraft getreten. Ziel des Umwandlungs-steuergesetzes ist es, betriebswirtschaftlich erwünschte Umstrukturierungen, die handelsrechtlich möglich sind, nicht durch steuerliche Folgen zu behindern.[21] Dieser Grundsatz hat seine Grenzen, soweit spezifische steuerliche Regelungen dem entgegenstehen.

Die weitreichenden Änderungen des Einkommen- und Körperschaft-steuergesetz im Rahmen der Unternehmenssteuerreform, haben auch einige Änderungen im Bereich des UmwStG notwendig gemacht. Gleichwohl wurde diese Gelegenheit zum Bedauern vieler nicht zu einer gründlichen Über-arbeitung des Gesetzes genutzt. Es sind vielmehr nur die notwendigsten Änderungen eingearbeitet worden.

Wegen der Möglichkeit einer rückwirkenden Umwandlung (vgl. dazu Punkt 3.3.4), stellt sich die Frage der erstmaligen Anwendung der Neuregelungen des UmwStG. Nach den Anwendungsvorschriften des § 27 Abs. 1 a UmwStG ist das UmwStG, in der Fassung des StSenkG, immer dann anzuwenden, wenn die Umwandlung in einem Wirtschaftsjahr vollzogen wird, für das bereits das KStG, in der Fassung des StSenkG, anzuwenden ist. Bei Gesellschaften mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr findet ab dem Veranlagungszeitraum 2001 das KStG in der neuen Fassung erstmalig Anwendung (§ 34 Abs. 1 bzw. 1 a KStG). Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der zulässigen steuerlichen Rückwirkung der steuerliche Übertragungs-stichtag in ein Wirtschaftsjahr fällt, für den das neue Recht keine Gültigkeit hat. Per übereinstimmendem Antrag aller an der Umwandlung Beteiligten gilt diese Regelung aus Billigkeitsgründen nur dann nicht, wenn lediglich die Eintragung ins jeweilige Handelsregister erst im Jahre 2001 erfolgt. Dies bedeutet, dass alle anderen Voraussetzungen, ibs. die Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Register, noch in 2000 erfolgen mussten.[22]

Da die Billigkeitsregelung im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, und die Heinz Mustermann KG ein kalendergleiches Wirtschaftsjahr hat, werden die Änderungen des UmwStG durch das StSenkG berücksichtigt.

3.3.2 Aufbau des Umwandlungssteuergesetzes

Das UmwStG, ist anders als das UmwG, nach der Rechtsform der beteiligten Gesellschaften gegliedert. Dies hat zur Folge, dass die einzelnen Teile im UmwStG durch eine Vielzahl von Verweisen miteinander verbunden sind.

Der Aufbau des Umwandlungsgesetzes lässt sich wie folgt darstellen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Aufbau des Umwandlungssteuergesetzes[23]

3.3.3 Voraussetzungen für die Anwendung des zweiten bis siebten Teils des Umwandlungssteuergesetzes

Grundvoraussetzung für die Anwendung des zweiten bis siebten Teils ist, dass es sich um eine Umwandlung nach § 1 UmwG handelt. Bei der Frage, ob eine Umwandlung i.S.d. § 1 UmwG vorliegt, ist die registergerichtliche Entscheidung maßgebend.[24] Weitere Voraussetzung ist, dass sowohl der übertragende als auch der übernehmende Rechtsträger ihren Sitz im Inland haben.

Die Anforderungen für die Anwendung des achten bis zehnten Teils des UmwStG werden mit Rücksicht auf die Themenstellung hier nicht näher erläutert.

3.3.4 Steuerlicher Übertragungsstichtag

Nach § 17 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwStG ist der steuerliche Übertragungsstichtag identisch mit dem Tag, auf den der übertragende Rechtsträger eine Schlussbilanz aufzustellen hat. Er geht dem handels-rechtlichen Umwandlungsstichtag voran.

Beispiel: Schlussbilanz 31.12.2001

Umwandlungsstichtag 01.01.2002

Steuerlicher Übertragungsstichtag 31.12.2001

Der handelsrechtliche Rückwirkungszeitraum von acht Monaten i.S.d. § 17 Abs. 2 UmwG gilt auch steuerlich. Das heißt, dass es sich bei dem steuer-lichen Übertragungsstichtag lediglich um eine Fiktion handelt.[25]

3.3.5 Folgen der steuerlichen Rückwirkung

Die steuerliche Rückwirkung hat zur Folge, dass die Einkünfte der übertragenden Gesellschaft bereits ab dem Umwandlungsstichtag der übernehmenden Gesellschaft zuzurechnen sind.[26] Da das UmwStG nur für die Körperschaft-, die Gewerbe- und die Erbschaftsteuer Gültigkeit hat,[27] erlischt mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags nur für diese Steuerarten die Steuerpflicht der übertragenden Gesellschaft. Für die Umsatzsteuer gilt diese Rückwirkung nicht. Dies hat zur Folge, dass die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft z.B. der Kapitalgesellschaft erst mit der Eintragung des Umwandlungsvorgangs in das Handelsregister endet.[28]

3.3.6 Einzelregelungen des Umwandlungssteuergesetzes
3.3.6.1 Vermögensübergang von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft

Die Verschmelzung von Körperschaften auf Personengesellschaften[29] ist in den §§ 2 bis 10 und 18 UmwStG geregelt.

Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft kann in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem Buchwert, dem Teilwert oder einem Zwischenwert angesetzt werden. Dieses Wahlrecht wird durch den sog. Umwandlungs-steuererlass[30] eingeschränkt. Danach sind die Vermögensgegenstände zwingend mit dem Buchwert anzusetzen. Dies bedeutet, dass es im Rahmen dieser Umwandlungen nicht zu einer Auflösung von stillen Reserven kommt.

Die übernehmende Gesellschaft hat die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit den in der Schlussbilanz der übertragenden Körper-schaft angesetzten Werten zu übernehmen (sog. strenge Buchwertver-knüpfung). Die Differenz zwischen dem übernommenen Reinbetriebs-vermögen[31] der Körperschaft und dem Buchwert der Beteiligung stellt einen Übernahmegewinn bzw. -verlust dar. Bzgl. der Behandlung eines vorhandenen KSt-Guthaben bzw. einer Körperschaftsteuerschuld verweist § 10 UmwStG auf die §§ 37 und 38 KStG. § 37 KStG bestimmt, dass für jede Kapitalgesellschaft auf den Schluss des letzten vor dem 01.01.2001 beginnenden Wirtschaftsjahr ein KSt-Guthaben i.H.v. 1/6 des sog. EK 40 zu ermitteln ist, welches im Zuge der Gewinnausschüttung in den folgenden Wirtschaftsjahren an die ausschüttende Gesellschaft „ausgezahlt“ wird.[32] Da die Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft einer Vollausschüttung der offenen Rücklagen gleich steht, erfolgt die Rückzahlung des KSt-Guthaben in einem Akt.[33] Das Guthaben mindert im Veranlagungszeitraum der Umwandlung die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Körperschaft. Der Anspruch ist in der Schlussbilanz der Überträgerin zu aktivieren und erhöht dadurch den Übernahmegewinn.[34] Entsprechend ist aber auch bei einem noch vorhandenen EK 02 eine KSt-Erhöhung durchzuführen, was die Körperschaftsteuerschuld entsprechend erhöht (§ 38 KStG). Von der Gewerbesteuer ist der ermittelte Gewinn grds. freigestellt. Bisher konnte im Falle eines Übernahmeverlusts eine steuerneutrale Aufstockung der von der Kapitalgesellschaft übertragenen Wirtschaftsgüter erfolgen. Mit In-Kraft-Treten des StSenkG bleibt ein solcher Übernahmeverlust außer Ansatz. Falls zwischen den Gesellschaften Forderungen und Verbindlichkeiten bestehen, sind diese im Zuge der Konfusion gegeneinander aufzurechnen. Ein dabei entstehender Gewinn darf bei der Personengesellschaft in eine steuermindernde Rücklage eingestellt werden, welche in den folgenden drei Jahren aufzulösen ist. Zudem tritt die übernehmende Gesellschaft in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft, was vor allem im Bereich der verschiedenartigen Abschreibungsmöglichkeiten von Bedeutung ist.

3.3.6.2 Verschmelzung zwischen zwei Körperschaften

Die §§ 2, 11 bis 13 und 19 UmwStG regeln die Verschmelzung zwischen zwei Körperschaften.

Anders als bei der Vermögensübertragung auf Personengesellschaften ist bei der Verschmelzung von Körperschaften die Übernahme eines verbleibenden Verlustabzugs i.S.d. § 10 d EStG möglich. Nach § 40 Abs. 1 KStG sind das Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 KStG und der unbelastete Teilbetrag gem. § 38 KStG den entsprechenden Beträgen der übernehmenden Gesellschaft hinzuzurechnen. Ansonsten gelten die in Punkt 3.3.6.1 aufgestellten Grundsätze entsprechend.

3.3.6.3 Spaltung von Körperschaften

Die Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften regelt § 15 UmwStG. Hier wird zum größten Teil auf Vorschriften für die Verschmelzung zwischen zwei Körperschaften verwiesen. Zwingende Vo-raussetzung für eine steuerneutrale Übertragung ist, dass sowohl die über-tragende, als auch die übernehmende Gesellschaft nach dem Umwandlungs-vorgang einen Teilbetrieb[35] darstellen.

3.3.6.4 Formwechsel

Bzgl. der umwandlungssteuerrechtlichen Folgen des Formwechsels siehe die ausführliche Darstellung unter Punkt 7.3.

§ 4 Gegenüberstellung der relevanten Rechtsformen

4.1 Aus zivilrechtlicher Sicht

4.1.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit körperschaftlicher Organisation und eigener Rechtspersönlichkeit, die ein in Stammeinlage zerlegtes Stammkapital hat. Nach § 5 Abs. 1 GmbHG muss das Stammkapital der Gesellschaft wenigstens 25.000,00 € und die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters mindestens 100,00 € betragen.

Die GmbH haftet mit ihrem Vermögen für ihre Zahlungsverpflichtungen. Sie hat selbständig Rechte und Pflichten, kann Eigentum erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie ist also rechts- und parteifähig. Ebenso ist sie Kapital- und Handelsgesellschaft. Ihre rechtliche Grundstruktur lässt sich auf den Verein (§§ 21 bis 79 BGB) zurückführen. Sie ist als Körperschaft mit selbständigen Organen ausgestattet, nämlich dem Geschäftsführer und der Gesellschafterversammlung. Das Recht der GmbH ist in erster Linie im GmbHG geregelt, ergänzend kommen jedoch auch Vorschriften des Rechts der Personengesellschaften, des Vereins und der AG zur Anwendung.

Dem Geschäftsführer obliegt im Innenverhältnis die Geschäftsführung und im Außenverhältnis die Vertretung der Gesellschaft. Die Beschlussfassung der Gesellschafter erfolgt in der Regel in der Gesellschafterversammlung. Die Befugnisse der Gesellschafter ergeben sich aus § 46 GmbHG. Sie haben eine bestimmte Grundlagenkompetenz, die nicht dispositiv ist.[36] Darüber hinaus herrscht jedoch weitgehend Vertragsfreiheit.

Die GmbH unterliegt der Mitbestimmung. Bei mehr als 500 Arbeitnehmern ist nach § 77 i.V.m. § 129 BetrVG ein Aufsichtsrat mit mindestens 1/3 Arbeitnehmervertretern erforderlich. Nach dem Mitbestimmungsgesetz vom 04.05.1976 ist bei mehr als in der Regel 2000 Arbeitnehmern ein Aufsichtsrat mit 50 v.H. Arbeitnehmervertretern zu bilden.

Die GmbH besteht als eigenständige juristische Person erst mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Vor der Eintragung sind allerdings verschiedene Handlungen erforderlich, wie Abschluss des Gesellschaftsvertrages, Aufbringung des Stammkapitals, Bestellung der Geschäftsführer.

Mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages wird die GmbH errichtet. Bis zur Eintragung in das HR bildet sie eine Vorgesellschaft. Es handelt sich um ein Rechtsgebilde eigener Art, das einem Sonderrecht untersteht. Es sind die sich aus dem Gesellschaftsvertrag und dem GmbH-Gesetz ergebenden Gründungsvorschriften und darüber hinaus das GmbH–Recht anzuwenden, soweit dieses nicht die Eintragung der GmbH voraussetzt. Auszugehen ist von einer vollständigen Kontinuität der Rechtsverhältnisse zwischen Vorgesellschaft und GmbH. Grundsätzlich kommt für die Gesellschafter nur eine Haftung auf den Betrag der noch ausstehenden Einlage in Betracht. Daneben ist die Handelndenhaftung gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG zu beachten.[37]

Durch den Entschluss, eine GmbH zu gründen, schließen sich die künftigen GmbH-Gesellschafter bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages zur sog. Vorgründungsgesellschaft zusammen. Diese wird als GbR behandelt, mit der Folge, dass die Gründer für die Unternehmensverbindlichkeiten unbeschränkt und persönlich haften.

Soweit durch die Geschäftstätigkeit vor Eintragung in das HR der Wert des Gesellschaftsvermögens unter das Stammkapital sinkt, haften die Gesellschafter gegenüber der GmbH anteilig auf Ausgleich des Unter-schiedsbetrags (Differenzhaftung).

[...]


[1] Vgl. Brandmüller, G., Betriebsaufspaltung, 1994, S. 34

[2] Vgl. Keuchel, J. / Schrinner, A., Mittelstand, 2001

[3] Vgl. Arens, W. / Spieker, U., Beraterpraxis, 1996, S. 23; auch Schneeloch, D., Rechtsformwahl, 1997, S. 17

[4] Vgl. Schneeloch, D., Rechtsformwahl, 1997, S. 69

[5] Vgl. BFH, Urteil vom 21.06.1994, Az. VIII R5/92

[6] Vgl. Orth, M., Anwachsung, 1999, S. 1011 f.

[7] Vgl. § 175 UmwG

[8] Vgl. Ganske, J., Wirtschaftsprüfer, 1994, S. 157

[9] Vgl. Bula, T. / Sagasser, B., Umwandlungen, 1996, Teil C, Rz. 2

[10] Vgl. Duske, W., in: Steuerberater-Handbuch, 1998, Teil H, Rz. 7

[11] Vgl. Lutter, M., UmwG, 1996, S.19

[12] Vgl. Schwarz, H.-D, Umwandlungsrecht, 1994, S. 1700

[13] Vgl. Impelmann, N., Verschmelzung und Formwechsel, 1995, S. 769

[14] Vgl. Lutter, M., UmwG, 1996, § 8 UmwG, Rz. 5

[15] Vgl. Lutter, M., UmwG, 1996, § 5 UmwG, Rz. 58

[16] Vgl. Lutter, M., UmwG, 1996, § 9 UmwG, Rz. 10

[17] Vgl. Lutter, M., UmwG, 1996, § 9 UmwG, Rz. 6

[18] Vgl. Lutter, M., UmwG, 1996, § 13 UmwG, Rz. 21

[19] Vgl. Lutter, M., UmwG, 1996, § 13 UmwG, Rz. 2

[20] Vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.06.1998, Az. 2 WX 34/98

[21] Vgl. Bundestag-Drucksache, 12/6885, S. 14

[22] Vgl. o.V., Erstmalige Anwendung des UmwStG, 2001, S. 70

[23] Vgl. Wittkowski, M. / Wittkowski, K., Lehrbuch, 1999, S. 36

[24] Vgl. Dehmer, H., Umwandlungssteuererlass, 1998, Rz. 01.07

[25] Vgl. Dehmer, H., UmwG – UmwStG, 1996, § 2 UmwStG, Rz. 7

[26] Vgl. Ott, H., Das neue Umwandlungs- und Umwandlungssteuerrecht, 1996, S. 156

[27] Vgl. Dehmer, H., UmwG – UmwStG, 1996, § 1 UmwStG, Rz. 2

[28] Vgl. Duske, W., in: Steuerberater-Handbuch, 1998, Teil H, Rz. 207

[29] PersG ist in diesem Abschnitt mit PersG und natürlicher Person gleichzusetzen

[30] Vgl. Dehmer, H., Umwandlungssteuererlass, 1998, Rz. 03.01

[31] Als Reinbetriebsvermögen bezeichnet man den Überschuss der Aktiva über die Schulden

[32] Vgl. Thiel, J., Auswirkungen auf das UmwStG, 2000, S. 53

[33] Vgl. Thiel, J., Auswirkungen auf das UmwStG, 2000, S. 53

[34] Vgl. Thiel, J., Auswirkungen auf das UmwStG, 2000, S. 53

[35] Vgl. R 139 Abs. 3 EStR; auch Duske, W., in: Steuerberater – Handbuch, 1998, Teil H, Rz. 262; Dehmer, H., UmwG – UmwStG, 1996, § 15 UmwStG, Rz. 29 ff.

[36] Vgl. Schmidt, K., in: GmbH-Gesetz, 1988, Band 2, § 46 GmbHG, Rz. 3

[37] Einzelheiten zu der Haftungsproblematik vgl. Schmidt, K., in: GmbH-Gesetz, 1986, Band 1, § 11 GmbHG, Rz. 78 ff.

Ende der Leseprobe aus 144 Seiten

Details

Titel
Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft. Eine gesellschafts- und steuerrechtliche Analyse
Untertitel
Am Beispiel eines schwäbischen mittelständischen Unternehmens
Hochschule
Hochschule für angewandte Wissenschaften Kempten
Note
1,0
Autoren
Jahr
2001
Seiten
144
Katalognummer
V18453
ISBN (eBook)
9783638228015
ISBN (Buch)
9783638715430
Dateigröße
812 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diese Arbeit wurde mit dem Fachhochschulpreis der schwäbischen Wirtschaft 2001 prämiert. Der Preis wird von der Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben vergeben.
Schlagworte
Umwandlung, GmbH, Personengesellschaft, Eine, Analyse, Beispiel, Unternehmung
Arbeit zitieren
Dr. Klaus Hörmann (Autor:in)Stefan Biechele (Autor:in), 2001, Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft. Eine gesellschafts- und steuerrechtliche Analyse, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18453

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