Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz


Hausarbeit, 2003

48 Seiten, Note: 1.0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Zielsetzung und inhaltliche Abgrenzung
1.2 Überblick

2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
2.1 Überblick
2.2 Geltungsbereich
2.3 Grundprinzipien der Gestaltung
2.4 Gefährdungsbeurteilung
2.5 Dokumentation
2.6 Pflichten und Aufgaben des Arbeitgebers und sonstiger Verantwortlicher
2.7 Verantwortung

3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
3.1 Überblick
3.2 Geltungsbereich
3.3 Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit
3.4 Aufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit
3.5 Anforderungen an die Sicherheitsorganisation
3.5.1 Quantitative Aspekte der Sicherheitsorganisation
3.5.2 Qualitative Aspekte der Sicherheitsorganisation
3.5.3 Weisungsfreiheit der Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte
3.5.4 Umfang der Verantwortung der Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte
3.6 Arbeitsschutzausschüsse
3.7 Zusammenarbeit im Betrieb
3.8 Rechte des Betriebsrats
3.9 Zusammenfassung zu den Rechten und Pflichten im Betrieb

4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
4.1 Innerbetriebliche Interessenvertretung
4.2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
4.2.1 Mitwirkungsrechte
4.2.2 Mitbestimmungsrechte
4.3 Zusammenfassung

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Abbildung 2: Arbeitsicherheit im Überblick [Kirchner99]

Abbildung 3: Rechtliche Vorgaben zur Arbeitssicherheit [Kirchner99]

Abbildung 4: Mögliche Ursachen einer Gefährdung

Abbildung 5: Dokumentationspflicht nach ArbSchG

Abbildung 6: Verantwortung nach ArbSchG [Kirchner99]

Abbildung 7: Aufbau eines Arbeitsschutzausschusses nach § 11 ASiG

Abbildung 8: Innerbetriebliche Kooperation und Koordination [SilSch91]

1 Einleitung

Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gibt der Gesetzgeber Ziele Maßnahmen vor. Das Ziel, das mit allen Aktivitäten zu verfolgen ist, heißt Arbeitssicherheit. Darunter versteht man einen möglichst weitgehenden Schutz vor Gefahren, bei der Arbeit Lebensrisiken zu begegnen oder Gesundheitsschäden zu erleiden. Dieses Ziel ist nur durch Maßnahmen realisierbar. Die Gesamtheit aller technischen, medizinischen, ergonomischen, organisatorischen, psychologischen und sozialen Maßnahmen bilden den Arbeitsschutz. Er beschränkt sich nicht auf ein Maß­nahmenregister, sondern regelt die Organisation und die Aufgabenverteilung auf die Pflichtenträger. Künftig werden die Begriffe Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in dem erwähnten Sinn gebraucht, wobei mehr Betonung auf die Arbeitsicherheit als Schutzziel der Legislative gemacht wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Um die Ziele des Arbeitschutzes zu verwirklichen, sind Gesetze, Vorschriften und Regeln als Rechtsbasis erforderlich. Diese sind als Leitlinien und Informationsquellen für alle betroffenen Personengruppen und Interessenten gedacht. In Ahnlehnung an [Kirchner99] kann man das Sachgebiet der Arbeitssicherheit wie in der Abbildung 2 darstellen, wobei erkennbar wird, dass die rechtlichen Aspekte zwar einen kleinen Bestandteil ausmachen, dennoch bei der Gestaltung und Regelung anderer Komponenten eine enorme Rolle spielen, was aus der Illustration nicht ersichtlich ist. Die Bedeutung der gesetzlichen Grundlagen der Arbeitsicherheit wird aber weiter unten näher erläutert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Arbeitsicherheit im Überblick [Kirchner99]

1.1 Zielsetzung und inhaltliche Abgrenzung

Arbeitsicherheit ist ein umfassendes Rechtsgebiet, das sowohl auf der europäischen als auch auf der nationalen Ebene in vielen Richtlinien, Gesetzen, Verordnungen etc. verankert und geregelt ist. Die Betrachtung von Rechtsgrundlagen für Arbeitssicherheit in Deutschland lässt eine Differenzierung in technischen und sozialen Arbeitsschutz zu (vgl. Abbildung 3). Die bedeutendsten Gesetze des technischen Arbeitschutzes bilden den Schwerpunkt dieses Aufsatzes, da sie die Arbeitsicherheit im eigentlichen Sinn ausmachen. Eine Untersuchung des sozialen Arbeitschutzes aus den Jugendschutz-, Mutterschutz-, Arbeitszeitgesetzen etc. erfolgt hier nicht.

Im Rahmen dieser Ausarbeitung werden die wichtigsten Bestimmungen des Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheits- und Betriebsverfassungsgesetzes vorgestellt (vgl. Abbildung 3). Bei dem Betriebsverfassungsgesetz wird auf die für den technischen Arbeitsschutz bedeutsamen Rechtsaspekte (vierter Teil „Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer“) eingegangen. Die praxis­relevanten Aspekte aus der Sicht eines der primären Pflichtenträger im Betrieb, des Arbeitgebers, stehen dabei im Mittelpunkt der Betrachtung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Rechtliche Vorgaben zur Arbeitssicherheit [Kirchner99]

1.2 Überblick

Der Arbeitgeber bzw. der Unternehmer ist für Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten verantwortlich. Er ist der wichtigste Pflichtenträger, weil er ein Unternehmen gründet, gestaltet und betreibt, dass mit möglichen Risiken und Gefahren verbunden ist. Indem ein Unternehmer zum Arbeitgeber wird und andere Personen in seinem Betrieb beschäftigt, sind sein Eigentum und seine Interessen an eigener Nutzenmaximierung an Grundrechte seiner Beschäftigten (körperliche Unversehrtheit, Gesunderhaltung, Schadensfreiheit) gekoppelt. Der Arbeitgeber ist somit für seine Beschäftigten fürsorgepflichtig und hat Schutzmaßnahmen zu treffen, die die Gefahren für das Leben und die Gesundheit seiner Belegschaft beseitigen, oder falls unvermeidbar, auf ein Mindestmaß reduzieren.

Diese Pflicht für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb wird durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vorgeschrieben. „Betriebe“ im arbeitsrechtlichen Sinn sind organisatorische Zusammenfassungen von persönlichen, sachlichen und immateriellen Mitteln zur fortgesetzten Verfolgung eines arbeitstechnischen Zweckes, der über die Eigenbedarfsdeckung hinausgeht (vgl. [DiIs93]). Nach dem ArbSchG hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass Verhältnisse und Verhalten am Arbeitsplatz den Anforderungen des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten genügen. Neben den Grundprinzipien der Arbeitsgestaltung, Gefährdungsanalyse, Dokumentation und Verantwortlichen sind im Gesetz auch Rechte und Pflichten der Beschäftigten beschrieben. Diesen Regelungen ist der 2. Abschnitt dieser Ausarbeitung gewidmet.

Der Unternehmer hat Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) zu bestellen, die ihn beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen. Ergänzend zum ArbSchG umfasst ASiG das unmittelbar geltende Sicherheitsrecht, das in die betriebliche Sicherheitsorganisation gestaltend eingreift. Das Gesetz bestimmt die grundsätzlichen Strukturen der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes, indem es die Akteure, ihre Aufgaben, Zuständigkeiten und Zusammenarbeit festlegt. Die relevanten Vorschriften und Rahmenbedingungen dazu findet man im Abschnitt 3.

Die Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen und Unfällen ist nur mit Beteiligung der betroffenen Beschäftigten erfolgreich möglich. Teamorientiertes Arbeiten, Organisations- oder Qualitätsentwicklungsprozesse und regelmäßige Weiterbildung sind gute Voraussetzungen für Führungskräfte, um Fragen der Arbeitsplatzgestaltung und des gesundheitsgerechten Verhaltens in den normalen Geschäftsablauf zu integrieren und damit die Eigenverantwortung der Betroffenen zu stärken. Der Betriebsrat oder Personalrat hat die Möglichkeiten, seine Mitwirkungsrechte bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien für Führungskräfte mit Arbeitsschutzverantwortung und bei personellen Einzelmaßnahmen geltend zu machen. Die rechtliche Grundlage dazu liefert das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), insbesondere sein vierter Teil „Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer“. Im Abschnitt 4 wird das Grundlegende zur Mitbestimmung und Mitwirkung erläutert. Die Arbeit wird durch ein zusammenfassendes Fazit (Abschnitt 5) abgerundet.

2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG) wurde am 7. August 1996 verabschiedet. Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern (vgl. § 1 Abs.1). Die Durchführung dieser Maßnahmen gehört zu den Grundpflichten des Arbeitgebers (vgl. § 3). Es ist die nationale Umsetzung der europäischen Richtlinien

- 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und
- 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis

Durch die EU-Rahmenrichtlinien wurden die Voraussetzungen für ein einheitliches Arbeitsschutzrecht mit hohem Sicherheitsniveau in Europa geschaffen. Sie stellen Mindestvoraussetzungen dar, die durch nationale Vorschriften und Regelungen ergänzt werden können. Der hohe deutsche Arbeitsschutzstandard, z. B. Gerätesicherheit, Gefahrstoffrecht etc. bleibt hiervon unberührt.

Der Gegenstand des Gesetzes ist die Regelung von Rechten und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Ziel, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten zu erhalten. Dabei umfasst die Gesetzgebung unter dem Begriff „Maßnahmen des Arbeitsschutzes“ nicht nur die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, sondern dehnt sich auf die Vorbeugung von arbeitsbedingten Erkrankungen, ganzheitliche Prävention von möglichen körperlich und psychisch wirksamen Belastungen am Arbeitsplatz sowie Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (vgl. § 2, Abs. 1) aus.

Der Normadressat des ArbSchG sind der Arbeitgeber in erster Linie, die verantwortlichen Personen nach § 13 und die Beschäftigten (§§ 15 ff.).

2.1 Überblick

Die wichtigsten Thesen des ArbSchG in der Übersicht lauten:

- Der Arbeitgeber ist für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verantwortlich.
- Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Erkrankungen sollen verhütet werden.
- Arbeits- und Gesundheitsschutz sollen ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess sein.
- Arbeitsbedingungen sollen nach festen Grundprinzipien gestaltet werden.
- Arbeitsbedingungen sollen regelmäßig beurteilt werden (Gefährdungsanalyse).
- Die Gefährdungsbeurteilung soll i. d. R. dokumentiert sein (Dokumentationspflicht).
- Beschäftigte sollen über Gesundheitsfragen am Arbeitsplatz unterwiesen werden und haben danach zu handeln.
- Auf Wunsch haben Betroffene das Recht auf eine arbeitsmedizinische Vorsorge.

Diese und weitere Regelungen werden in der folgenden Tabelle mit Verweisen auf die entsprechenden Paragraphen abgebildet.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eine besondere Beachtung soll vor allem den für die Arbeitgeber rechtlich wirksamen Aspekten geschenkt werden (Geltungsbereich, Grundprinzipien der Gestaltung, Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, Pflichten und Aufgaben des Arbeitgebers und der sonstigen Verantwortlichen, Pflichten und Rechte der Beschäftigten).

2.2 Geltungsbereich

Die Anwendung des ArbSchG ist grundsätzlich für den Arbeitsschutz der Beschäftigten in allen Betrieben einschließlich öffentlich-rechtlicher Institutionen vorgeschrieben. Die Ausnahmen bilden die Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten.

2.3 Grundprinzipien der Gestaltung

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, Maßnahmen für den Arbeitschutz zu treffen. Dabei geht die Legislative im ArbSchG nicht auf die Spezifität einzelner Betriebe ein, sondern schafft eher eine richtungsweisende Handlungsanweisung in Form allgemeiner und grundlegender Prinzipien. Diese sollen für das Management den Aufbau des Gesundheits- und Sicherheitsschutzes im Betrieb erleichtern und als Leitlinien bei der Planung, Gestaltung und Anpassung der Arbeitsbedingungen dienen.

In Ahnlehnung an [ArbSchG02] kann man folgende sechs Gestaltungsprinzipien erwähnen: Prävention, Betriebsbezogenheit, Ganzheitlichkeit, Aktualität, kontinuierlicher Verbesserungsprozess und Beteiligungsorientierung. Angestrebt wird dabei eine zielorientierte, planbare und systematisch realisierbare Umsetzung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes.

An erster Stelle steht dabei die Vermeidung von Lebens- und Gesundheitsgefährdungen als Prävention bzw. vorbeugendes Handeln. Das erfordert die Berücksichtigung des Arbeits- und Gesund­heitsschutzes auf allen Ebenen des Betriebes, bei Führungskräften und Beschäftigten (vgl. [LfAS01]):

- Die Arbeit muss so gestalten werden, dass eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit vermieden wird und das verbleibende Risiko so gering wie möglich ist.
- Beschäftigte müssen ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, es muss dafür gesorgt werden, dass Schutzmaßnahmen beachtet werden.
- Gefahren sollen an der Quelle bekämpft werden. Daraus folgt, dass kollektive Schutzmaßnahmen Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung haben.

Die Effizienz der Maßnahmen des Arbeitsschutzes hängt wesentlich von den betrieblichen Gegebenheiten ab. Die Arbeitssicherheit ist betriebsbezogen zu organisieren, denn nur durch das Erkennen aller Einflussgrößen und Risikodeterminanten können die Maßnahmen wirkungsvoll durchgeführt werden. Aus dem Grund verlangt das Gesetz für die Maßnahmenplanung nach einer sachgerechten Berücksichtigung von Umständen des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation.

Psychologische und soziale Komponenten können neben der Technik und den Arbeitsabläufen im Betrieb auch einen negativen Einfluss auf die Gesundheit ausüben. Schlechtes Betriebsklima, unklare Verantwortungs- und Aufgabenbeschreibungen, Inkompetenz oder unzureichende Qualifikation der Beschäftigten führen oft zu Gefährdungen (vgl. 2.4 Gefährdungsbeurteilung). Deswegen fordert das ArbSchG bei der Planung von Arbeitsschutzmaßnahmen eine ganzheitliche Betrachtung von allen Einflussfaktoren, die suggestiv auf die Arbeitssicherheit wirken können.

Eine Veränderung der Arbeitsbedingungen (technischer Fortschritt, neue arbeitswissenschaftliche Methoden etc.) erfordert eine entsprechende Anpassung bestehender Schutzmaßnahmen. Die Aktualität des Arbeitsschutzes erfordert ständige Abstimmung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse mit dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene. Darunter fallen: technische Regeln zu bestimmten Rechtsverordnungen (z. B. Technische Regeln zur Gefahrstoffverordnung (TRGS), zur Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (TRbF) etc.), Richtlinien und Merkblätter des Unfallversicherungsträgers, Durchführungsanweisungen in den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) etc.

Die Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes haben einer Überprüfung auf Effizienz standzuhalten. Das Gesetz fordert vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Grundpflichten einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess zu betreiben. Die getroffenen Schutzmaßnahmen müssen auf ihre Wirksamkeit überprüft werden und erforderlichenfalls den geänderten Gegebenheiten angepasst werden. Zusammenfassend kann man die allgemeine Gestaltung des Arbeitsschutzes mit sechs wesentlichen Vorgängen beschreiben, auf denen ein Gesundheitsschutzmanagement im Betrieb errichtet und ausgeübt werden soll:

- Gefahren beurteilen (vgl. auch 2.4)
- Gefahren ausschalten, verbleibende Gefahren mindern
- Betroffene informieren
- Maßnahmen planen (i. d. R. auch dokumentieren, vgl. dazu 2.5), Betroffene bei der Umsetzung einbeziehen
- Maßnahmen überprüfen
- Maßnahmen verbessern

Die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes sehen auch die Mitwirkung der Beschäftigten vor. Auf ihre umfassende Unterweisung wird viel Wert gelegt. Sie haben die Pflicht, den Anweisungen zu folgen und den Arbeitgeber beim Gesundheitsschutz zu unterstützen (s. auch §§15, 16):

- Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen
- Besonders schutzbedürftige Personengruppen (Jugendliche, Schwangere, Behinderte) müssen bei der Gestaltung von Schutzmaßnahmen ebenfalls berücksichtigt werdena

Die im § 4 erwähnten Grundsätze sind in den bestehenden staatlichen Rechtsvorschriften und in UVVs des Unfallversicherungsträgers weiter spezifiziert. Spezielle Arbeitsschutzanforderungen beinhalten z. B. Chemikalien-, Sprengstoff-, Atom-, Gentechnik-, Geräte­sicherheitsgesetze sowie Mutter­schutz-, Jugend­arbeitsschutz-, Arbeitnehmer­überlassungs-, Arbeitszeitgesetz und die zugehörigen Verordnungen (VO).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Mögliche Ursachen einer Gefährdung

2.4 Gefährdungsbeurteilung

Die Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen können die nach §4 erforderlichen Maßnahmen nur dann treffen, wenn sie zuvor die Einflussgrößen ermittelt haben, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten führen können bzw. wenn die Arbeitsbedingungen beurteilt sind. Sind die Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz nicht bekannt, kann sich auch niemand davor schützen. Eine der grundlegenden Aufgaben des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist es, die Arbeitsbedingungen zu diagnostizieren, d. h. mögliche Gefährdungen (vgl. Abbildung 4) für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten festzustellen. Der Gesetzgeber verweist auf mögliche Gefahrenquellen, die sich insbesondere durch

- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte (Beleuchtung, Verkehrswege) und des Arbeitsplatzes (Fläche, Mobiliar)
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen (Klima, Lärm, Gefahrstoffe)
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen (z. B. Lösungsmittel), Maschinen (z. B. ungeschützte bewegliche Maschinenteile), Geräten (Bildschirm etc.), Anlagen und den Umgang damit
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit (z. B., Nachtarbeit), und deren Zusammenwirken (Zeitdruck etc.)
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten (z. B. fehlende Sachkunde im Umgang mit Gefahrstoffen)

ergeben.

Die aufgezählten Gefährdungsbereiche sind nicht abgeschlossen. Sie bilden vielmehr einen allgemeinen Katalog der Einflussgrößen, die möglichst präventiv, d. h. schon während der Planung und Gestaltung, in das Arbeitschutzkonzept des Betriebs, einkalkuliert werden sollen. Die ermittelten Gefahren können dann durch Verbesserungsmaßnahmen abgestellt oder gemindert werden.

Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wie auch die Einhaltung des ArbSchG im Ganzen ist grundsätzlich der Arbeitgeber zuständig. Er kann aber nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 zuverlässige und fachkundige Personen (z.B. Betriebsleiter, Abteilungsleiter, Bauleiter, unterstützt durch Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt) schriftlich mit der praktischen Realisierung beauftragen.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist in folgenden Fällen erforderlich (vgl. [LfAS01])

- bei Inbetriebnahme eines Arbeitsplatzes als Erstbeurteilung
- bei jeder (grundlegenden) Änderung im Betrieb (z. B. eine Änderung von Arbeitsstoffen,
-verfahren oder -organisation)
- bei Neubeschaffung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen
- nach Änderung des Standes der Technik
- nach Auftreten von Arbeitsunfällen, Störfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten, anderen Erkrankungen und gesundheitlichen Beschwerden, die auf bislang unidentifizierte Gefährdungen zurückführbar sein können

Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist ein Soll-Ist-Vergleich zwischen der Arbeitsschutzregelung und den tatsächlich vorgefundenen Bedingungen notwendig. Die Gesetzgebung schreibt obligatorische Begutachtung je nach Art der Tätigkeit. Die Erfassung bei gleichartigen Arbeitsbedingungen kann sich auf die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit beschränken. Diese kann z. B. anhand von Beurteilungsformularen erfolgen. Einige Beispiele für Beurteilungsbögen verschiedener typisierter Arbeitsplätze und Erläuterungen zu ihren Benutzung kann man unter [SgASi02] ansehen. Weitere Beispiele und Ratschläge für eine gesetzeskonforme Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung und ihrer Dokumentation ist in [LfAS01] nachzulesen. Die gesetzlichen Regelungen aus sonstigen Rechtsquellen wie Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Allgemeine Vorschriften“ (§ 45 VBG 1), BildschirmarbeitsV (§ 3) etc. sind im Einzelfall zu berücksichtigen.

2.5 Dokumentation

Die Dokumentation der erforderlichen und durchgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen nach der Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Betrieb ist ein entscheidender Teil des Gesetzes. Aus unterschiedlichen Gründen sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die Aktivitäten, Maßnahmen und Ereignisse im betrieblichen Arbeitsschutz schriftlich festzuhalten. Die Dokumentationsgedanke ist durch folgende Grundüberlegungen fundiert:

- Ausgangspunkt für den Arbeitsschutzmanagement als kontinuierlicher Ver­besserungs­prozess
- Vergleichsdaten zur Prüfung der Effektivität durchgeführter Maßnahmen
- Basis für das Informationsrecht der Beschäftigten
- Grundlage für die Arbeit der Arbeitssicherheitsorganisation (Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeits­sicherheit, Sicherheitsbeauftragter) im Betrieb, vgl. Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Basis für das Informationsrecht der Betriebsmitbestimmungsorgane wie Betriebs- oder Personalrat, vgl. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Nachweis der Pflichterfüllung gegenüber den prüfenden staatlichen Behörden und den Berufsgenossenschaften

Nach § 6 Abs. 1 müssen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 (vgl. 2.4 Gefährdungsbeurteilung) und die erforderlichen und getroffenen Abhilfemaßnahmen dokumentieren. Die Erfassung von Unfällen ist im § 6 Abs. 2 geregelt. Die Unfallberichte unterliegen der Dokumentationspflicht aus dem 1. Absatz, wenn bei einem Unfall oder als eine Unfallfolge ein Beschäftigter stirbt oder für mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird.

Bei gleichartigen Gefährdungen können die Unterlagen zusammengefasste Angaben zu den Arbeitsbedingungen im jeweiligen Arbeitsbereich enthalten. Es bleibt den Verantwortungsträgern überlassen, in welcher Form der Dokumentationspflicht nachgekommen wird. Jedoch empfiehlt es sich, zur Dokumentation die zur Gefährdungsbeurteilung angesprochenen Beurteilungsbögen (vgl. auch [SgASi02]) zu verwenden.

[...]

Ende der Leseprobe aus 48 Seiten

Details

Titel
Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz
Hochschule
Universität Paderborn  (Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Produktionswirtschaft)
Veranstaltung
Medizinische Aspekte menschlicher Arbeit
Note
1.0
Autor
Jahr
2003
Seiten
48
Katalognummer
V18441
ISBN (eBook)
9783638227919
ISBN (Buch)
9783656723967
Dateigröße
2082 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Der Abschnitt 1.1 kann als Abstract dienen
Schlagworte
Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Medizinische, Aspekte, Arbeit
Arbeit zitieren
Yuriy Shkonda (Autor:in), 2003, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18441

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