Filehoster - ein Geschäftsmodell in der rechtlichen Grauzone

Die urheber- und haftungsrechtliche Betrachtung der „One-Klick-Hoster“


Masterarbeit, 2011

68 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Teil 1 Einleitung und Zielsetzung

Teil 2 Bestimmung des Gegenstands
A Filehoster
I Definition
II Funktionsweise
B Filesharing
I Definition und Funktionsweise
C Digitalisieren, Upload und Download von Dateien
I Digitalisieren
II Upload
III Download

Teil 3 Urheber- und haftungsrechtliche Betrachtung
A Einleitung
B Urheberrechtliche Betrachtung der Filehoster
I Einleitung
II Geschichte und Entwicklung des Urheberrechts
III relevante Urheberrechtsnormen im Bezug auf Filehoster
1 § 2 UrhG - geschützte Werke
2 § 15 UrhG - Verwertungsrechte allgemein
3 § 16 UrhG - Vervielfältigungsrecht
4 § 19a UrhG - Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
5 § 53 UrhG - Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch
6 § 85 UrhG - Verwertungsrechte (von Tonträgerherstellern)
7 § 97 UrhG - Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.
8 § 97a UrhG - Abmahnung
9 § 101 UrhG - Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter
C Haftungsrechtliche Betrachtung der Filehoster
I Einleitung
II Haftung der Uploader
III Haftung der Downloader
IV Haftung für Links
V Haftung der Filehoster
D Zwischenergebnis der urheber- und haftungsrechtlichen Betrachtung

Teil 4 Gerichtlicher Entscheidungsstand
A Stand der Rechtssprechung (Oktober 2011)
I Einleitung
1 OLG Hamburg, LG Hamburg
2 OLG Düsseldorf, OLG Köln
B Ausblick auf das BGH Urteil zum Filehoster
Inhaltsverzeichnis II
C Zwischenergebnis des gerichtlichen Entscheidungsstand

Teil 5 Versuchte Kompromisse
A Filehoster vs Rechteinhaber
I Einleitung
II Argumentation der Filehosterbetreiber
III Argumentation der Rechteinhaber
B Ansätze der verschiedenen politischen Ebenen
I Nationale Ebene
II Europäische Ebene
III Internationale Ebene
C Weitere Ansätze
I Von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell nach Danckwerts
II Haftungsmatrix nach Wilmer
III Digital Rights Management Systeme
IV Pauschalabgabe / Kultur-Flatrate / Pauschalabgabe für Filehoster
D Zwischenergebnis der versuchten Kompromisse

Teil 6 Zusammenfassendes Ergebnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Teil 1 Einleitung und Zielsetzung

Das Internet unendliche Weiten, wir schreiben das Jahr 2011. Angelehnt an das Intro der Fernsehserie „Raumschiff Enterprise“ hat der Mensch sich ein neues Universum geschaffen, welches jedoch nicht am Himmel zu finden ist, sondern sich auf Datenverbindungen und Rechnern rund um den Globus seinen Weg bahnt. Das Internet wächst in Zeiten immer leistungsfähigerer Internetverbindun- gen und einem immer größeren Kreis von Nutzern und Nutzungsmöglichkeiten in einer so rasanten Geschwindigkeit, dass die Grenzen nur durch nicht ausrei- chende Hardware- und Verbindungsressourcen einschränkbar sind.

Forscher zufolge ist das Datenvolumen im Internet auf knapp 295 Exabyte angewachsen1. Dabei entspricht 1 Exabyte 1000 Pentabyte, 1 Pentabyte entspricht 1000 Terrabyte und 1 Terrabyte entspricht 1000 GB, was für interessierte Computer- und Internetnutzer eine greifbare Größe ist. Und das Internet wächst unaufhaltsam weiter. Die Informationen verdoppeln sich nach einer Studie2 aus dem Jahre 2009 alle 5,32 Jahre. In einer weiteren Studie3 des amerikanischen Netzwerkspezialisten Cisco System ist im Vergleich zum Jahr 2010 im Jahre 2015 mit einer Vervierfachung des Datenverkehrs im Internet auf dann unglaubliche ein Zettabyte - einer Eins mit 21 Nullen - zu rechnen.

Angekommen im Web 2.04 gilt es, alle Informationen immer und überall abrufbar zu machen. Dazu zählt unter anderem auch das bereitstellen von Daten bzw. Dateien aller Art. Sei es einfache Dokumente, die neusten verbesserten Treiber für die Hardware des Computers, Bilder aus dem letzten Urlaub, Audiodateien, selbst erstellte Videos die der digitalen Gemeinschaft über soziale Netzwerke oder Videoportalen präsentiert werden sollen, Streaming Media5 und eben auch „Filesharing“6, bei dem Nutzer Dateien anbieten und selber abrufen. Was auf den ersten Blick als Errungenschaft gefeiert werden kann, dass alle Nutzer immer (und überall) nach eigenem Belieben Zugriff auf alle Informationen - auch in Form von Dateien - haben können, ist jedoch gerade im Bezug auf das Tauschen von Dateien in den meisten Fällen rechtlich alles andere als makellos.

Benutzer solcher Tauschplattformen (zentraler oder dezentraler Art) scheinen meist zu vergessen, dass die getauschten Dateien - jedweder Art - oftmals recht- liche Bereiche tangieren, die es noch immer schwer haben - nicht nur - in der Gemeinschaft der Internetnutzer den Stellenwert einzunehmen, den sie aufgrund ihrer Wichtigkeit einnehmen müssten. Dazu zählt gerade im Internet das Urhe- berrecht.

Dass man sich in der „realen Welt“ in einem Geschäft nicht nach Herzenslust bedienen kann ohne dafür zu zahlen, scheint den Nutzern der „digitalen Welt“ vollkommen fremd. Hier wird in der vermeintlichen Anonymität der eigenen vier Wänden hochgeladen, heruntergeladen, getauscht und kopiert, ohne anschei- nend auch nur ansatzweise eine rechtliche Sensibilität zu entwickeln, welche dringend von Nöten wäre um ggf. ein Schuldbewusstsein dahingehend aufzu- bauen, dass es sich hierbei um das geistige Eigentum bzw. die geistige Leistung eines anderen handelt, welche neben der Anerkennung an sich auch einer ge- rechten Entlohnung bedarf.

In einer im Juli 2009 veröffentlichten Bachelorarbeit7 über die Motivationsgründe des Filesharing wurde festgestellt, dass den Nutzern von Filesharing-Systemen bewusst ist etwas Unrechtes zu tun, sie jedoch aus den verschiedensten Gründen dies in Kauf nehmen.

Aufgrund der einfachen Handhabung, mit der sich große Datenmengen ohne Mühe schnell und vor allem bei einem verschwindend geringen Risiko der strafbzw. zivilrechtlichen Verfolgung herauf- oder herunterladen lassen, erfreuen sich sog. Filehoster8 im Vergleich zu den ersten Filesharing-Modellen mittels P2P- Netzwerken9, immer größerer Beliebtheit.

Nach einer Studie10 der Envisional Ltd vom Januar 2011, die die Entwicklung des Datenaufkommens durch Filesharing im Internet untersuchte hat, wurde festge- stellt, dass der Anteil des Filesharings am gesamten Datenverkehrs des Internets bei 17,9 Prozent liegt. Der weltweite Datenverkehr mittels Filehoster von Diens- ten wie MegaUpload11, Rapidshare12, Hotfile13, und 4Shared14 soll demnach 7,1 Prozent des gesamten Datenverkehrs im Internet betragen. Von den untersuch- ten Dateien, die zum Herunterladen von Filehostern angeboten wurden, lag der durchschnittlicher Gesamtanteil aller urheberrechtlich geschützten Dateien bei 90,4 Prozent. 4Shared und MegaUpload besitzen mittlerweile mehr als doppelt so viele Nutzer, wie das größte BitTorrent15 -Portal „The Pirate Bay“16. In einer weiteren Studie17 wurden rapidshare.com, megavideo.com18 und megaup- load.com als größte Vertreiber von "digital piracy"19 angeführt. Die drei Dienstleis- ter verzeichnen demnach pro Jahr 21 Milliarden Seitenbesuche. Auch wenn Rapidshare diese Zahlen für falsch hält20, lässt sich jedoch mit Sicherheit festzu- stellen, dass der Datenverkehr (legal oder illegal) über Filehoster unaufhaltsam zunimmt.

Ausgehend von diesen Fakten beschäftigt sich diese Arbeit mit der urheber- und haftungsrechtlichen Betrachtung von Filehostern, da gerade diese massive Prob- leme bei der rechtlichen Einordnung der „One-Klick-Hostern“21 aufwirft. Dabei lässt dies jedoch nicht immer nur die reduzierte Betrachtung auf das Geschäfts- modell des Filehoster zu. Vielmehr muss an manchen Stellen dieser Arbeit, auch über den „Tellerrand“ hinausschauend, auf die an den verschiedenen Prozessen rund um den Filehoster agierenden Beteiligten eingegangen werden.

Im nachfolgenden Hauptteil der Arbeit (Teil 2 bis Teil 5) erfolgt, neben den Be- griffsbestimmungen des Filehosters und des Filesharings, die urheber- und haf- tungsrechtliche Betrachtung und Einordnung der Filehoster mit dem aktuellen (unterschiedlichen) gerichtlichen Entscheidungsstand (Oktober 2011). Danach wird ein Überblick über die Argumentation der Filehoster-Betreiber und der Schutzrechtsinhaber über das Geschäftsmodell der Filehoster und die politische Entwicklung auf den verschiedenen Ebenen (National, Supranational22 und Inter- national) gegeben, die das Geschäftsmodell der Filehoster tangieren, um dann die aus meiner Sicht wichtigsten verschiedenen Lösungsansätze aufzuzeigen und zu analysieren.

Aus Vereinfachungsgründen und um die Arbeit übersichtlicher und im Rahmen der gemachten Vorgaben zu gestalten, werden hier nur urheberrechtlich ge- schützte Musikwerke näher betrachtet. Computerprogramme, Filmwerke oder Werke der Literatur werden, mit ihren teilweise eigenen Vorschriften, nicht außer Acht gelassen, jedoch nicht explizit herausgearbeitet. Ziel der Arbeit ist das Auf- zeigen der rechtlichen Probleme, die das Geschäftsmodell der Filehoster mit sich bringt. Daher ist die allumfassende Betrachtung aller Formen von Werken, die in digitaler Form vorliegenden könnten, für diese Arbeit nicht notwendig23.

Teil 2 Bestimmung des Gegenstands

A Filehoster

I Definition

Filehoster (bzw. Sharehoster oder auch „One-Klick-Hoster“ genannt) sind Inter- netdienstanbieter24, die Dritten ohne Anmeldung unmittelbar und kostenlos Spei- cherplatz zur Hinterlegung beliebiger Dateien in unbegrenzter Anzahl zur Verfü- gung stellt25. Sie fallen unter den Oberbegriff Host-Provider26. Filehoster (bzw. Host-Provider) stellen keine eigenen Dateien zur Verfügung, sondern nur Datei- en, die Dritte auf den von ihnen zur Verfügung gestellten Speicherplatz hochge- laden haben. Daneben stellt der Filehoster noch die benötigen Dienste zum Nut- zen der gespeicherten Daten bereit.

II Funktionsweise

Die Funktionsweise eines Filehosters ist denkbar einfach. Wer Dateien auf den vom Filehoster angebotenen Speicherplatz hochladen27 will, benötigt i.d.R. nur einen aktuellen Webbrowser. Dabei wählt der Nutzer auf der Homepage des je- weiligen Filehosters per Auswahlfenster die gewünschte Datei von seinem Rech- ner aus und bestätigt diese Auswahl. Anschließend wird die Datei automatisch auf dem vom Filehoster zur Verfügung gestellten Speicherplatz geladen und der Nutzer erhält im Anschluss eine URL-Adresse (Link)28 mit dem Speicherort beim Filehoster. Der Nutzer kann dann durch die Eingabe der vom Filehoster generier- ten URL-Adresse zu jeder Zeit und von jedem Gerät, welches über die Funktio- nalität des Herunterladens von Inhalten aus dem Internet verfügt, Zugriff auf die beim Filehoster gespeicherten Daten haben. Somit kann mit der Weitergabe der URL-Adresse durch den „Uploader“29 dieser ohne großen Aufwand weltweit innerhalb kürzester Zeit die hochgeladene Datei anderen zur Verfügung stellen. Dabei eignen sich Filehoster besonders für die Bereitstellung bzw. Übertragung von größeren Datenmengen, da der Versand von Dateien z.B. per E-Mail, gerade bei kostenlosen E-Mail-Anbietern, auf wenige Megabyte beschränkt ist30 und das Tauschen mittels P2P-Netzwerken eine besondere Software benötigt und im Vergleich zum Filehoster zeitintensiver ist. Filehoster bieten dagegen oftmals kostenlosen unbegrenzten Speicherplatz31 an.

Das komfortable Verwalten und die zeitlich unbegrenzte Speicherung ist bei Filehostern in der Regel an die Bereitschaft der Nutzers gekoppelt, für die Filehoster-Dienste zu zahlen, da neben der Finanzierung durch Werbeeinnah- men die kostenpflichtige Nutzung sog. Premiumdienste zur Gewinnerzielung der Filehoster beitragen sollen. Dabei zahlt der Nutzer ein Entgelt um die Vermei- dung von Beschränkungen beim Herunterladen der Dateien zu umgehen. Des Weiteren bieten Filehoster in ihren kostenpflichtigen Diensten die Erstellung von Sicherheitskopien der hochgeladenen Dateien an und die dauerhafte Speiche- rung der Daten ohne Zeitbeschränkung.

Das Herunterladen32 der beim Filehoster gespeicherten Daten erfolgt durch Ein- gabe der vom Filehoster generierten URL-Adresse im Webbrowser. Je nachdem welcher Filehoster zur Speicherung in Anspruch genommen wird, ist bei der kos- tenlosen Nutzung des Dienstes mit einer Limitierung der Anzahl der Download- Häufigkeit einer Datei innerhalb einer gewissen Zeitspanne, mit einer Reduzie- rung der möglichen Geschwindigkeit des Herunterladens oder mit einer Warte- zeit, die meist mit Werbeeinblendungen vor dem Herunterladen überbrückt wird, zu rechnen. Diese Einschränkungen können wie oben erläutert, durch die Inan- spruchnahme der jeweiligen kostenpflichtigen Premium-Dienste vermieden wer- den.

B Filesharing

I Definition und Funktionsweise

Unter Filesharing versteht man einfach übersetzt den gemeinsamen Dateizugriff, bzw. das dezentrale oder zentrale Teilen von Dateien33. Vereinfacht gesagt han- delt es sich beim Filesharing um das Hoch- und herunterladen von Dateien. Er- weitert man diesen Ansatz handelt es sich beim Filesharing um das Bereitstellen von Daten zum Herunterladen, wobei der Uploader keine Kenntin davon hat, wer sich letztendlich die Datei herunterlädt. Die von Brinkel aufgezeigte Definition34 geht demnach nicht weit genug, da es sich nach seiner Definition bei Filesharing um die Anwendung von Suchalgorithmen in Kombination mit Verfahren der de- zentralen Speicherung von Daten handelt. Dies ist jedoch zu eng gehalten, da auch das Hochladen von selbst erstellten Dateien z.B. in Form von selbst pro- grammierten Skripten auf der eigenen Homepage, die zum Herunterladen durch andere Nutzer bereit gehalten werden, den Begriff des Filesharing eindeutig er- füllt. Filesharing darf nicht nur als den gleichzeitigen Austausch von Daten zwi- schen Nutzern mit Hilfe von P2P-Netzwerken gesehen werden, sondern muss auch als das zeitlich voneinander unabhängige Hoch- bzw. Herunterladen von Daten begriffen werden. Somit liegt auch im Bezug auf die hier zu betrachtenden Filehoster eine eindeutige Form des Filesharings vor. Dies wird auch durch die Definition von Hecker/Janson35 gestützt. Demnach ist Filesharing der „..nichtexklusive Zugriff auf Informationen mittels Computer. Filesharing bedeutet, digitale Informationen zur Verfügung zu stellen. Jeder Informationsaustausch zwischen Menschen, bei dem der Computer als Medium genutzt wird, ist damit Filesharing“.

Diese weitreichende Definition ist auch schlussendlich folgerichtig, da das ganze Internet als solches als ein großes Filesharing-Netzwerk anzusehen ist, da die Struktur des Internets einem riesigen P2P Netzwerk gleicht. Ergo wird durch das Hochladen von Dateien und der Weitergabe der URL-Adresse an Dritte auch die Datenweitergabe mittels Filehoster von der erweiterte Definition des Filesharings erfasst.

C Digitalisieren, Upload und Download von Dateien

I Digitalisieren

Die Grundvoraussetzung um egal in welcher Ausprägung des Filesharing Daten zu teilen, ist die Bereitstellung der Daten in digitaler Form. Da die meisten Werke die über das Filesharing zum Teilen vorgesehen sind schon in digitalisierter Form vorliegen, bedarf es oftmals keiner Digitalisierung. Ein Beispiel für das Digitalisie- ren ist die Umwandlung einer Vinyl-Langspielplatte durch die Aufnahme und technische Umwandlung der Töne in einen computerlesbaren Binärcode. Diese Digitalisierung führt zu einer Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG36. Diese digitalisier- ten Werke stellen auch weiterhin eine persönliche geistige Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG dar37. Der Zweck der Digitalisierung ggf. mit Komprimierung38 soll i.d.R. nicht eine Bearbeitung i.S.d. § 23 UrhG ergeben, die am Ende eine neue persönliche geistige Schöpfung des Nutzers darstellt, sondern der Charakter und damit der Gesamteindruck der Werke sollen beibehalten werden. Daher ist bei einer Digitalisierung nicht von einer Bearbeitung auszugehen39.

II Upload

Unter Upload versteht man die Übertragung (das Herunterladen) von Dateien jedweder Art vom Computer des Nutzers zu einem Server- bzw. Netzrechner. Dabei wird eine digitale Kopie der Datei die übertragen worden ist, auf dem Ziel- rechner hergestellt und gespeichert, was auch eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt40.

III Download

Der Download (das Herunterladen) ist das Spiegelbild des Uploads. Es ist verein- facht dargestellt das Holen von Daten mittels Datenfernübertragung auf den ei- genen Rechner. Dabei ist es unrelevant, ob es sich um einen Abruf der Daten einer Webseite handelt, die im flüchtigen Arbeitsspeicher des Computers bzw. zum schnelleren Wiederzugriff auf dem Server des Anbieters bzw. im Cache- speicher des eigenen Computers zwischengespeichert werden, oder um den Abruf von Daten zur Speicherung auf der eigenen Festplatte handelt41.

Teil 3 Urheber- und haftungsrechtliche Betrachtung

A Einleitung

Im nachfolgenden Teil dieser Arbeit werden die urheber- und haftungsrechtlichen Problematiken die das Geschäftsmodell der Filehoster mit sich bringen aufge- zeigt. Dabei werden die rechtlich strittigen Themen, vor allem die der Haftung, der verschiedenen am Filesharing - mittels Filehoster - Beteiligten dargestellt.

B Urheberrechtliche Betrachtung der Filehoster

I Einleitung

Das Urheberrecht ist für viele Menschen ein Rechtsgebiet, das noch nicht lange im Fokus ihrer Wahrnehmung steht. Nicht zuletzt durch die in jüngster Vergan- genheit statt gefundenen, ausführlichen Berichterstattungen in den verschiede- nen Medien über Doktorarbeiten, die sich mehr oder weniger als Plagiate heraus gestellt haben42, hat sich dies sicherlich geändert. Dabei ist das heutige Urheber- recht mit all seinen Rechten und Privilegien für den Urheber ein historisch ge- wachsenes Rechtsgut, welches über Jahrhunderte von der Privilegierung der Drucker über das Autorenprivileg bis hin zu den ersten Urhebergesetzten in Eng- land43 und der Zeit der Aufklärung in Frankreich44 weiterentwickelt wurde, um letztendlich im einundzwanzigsten Jahrhundert aktueller denn je zu sein.

Gem. § 11 UrhG ist der Zweck des Urheberrechts dem geistigen Schöpfer eines Werkes der Literatur, der Wissenschaft oder der Künste einen Schutz seiner schöpferischen Leistung gegenüber Dritten zu gewähren, die unberechtigt diese Leistungen finanziell verwerten wollen. Demnach sollen die Nutzungsinteressen des Schöpfers im Bezug auf sein geschaffenes Werk geschützt werden45, was auch eine angemessene Vergütung einschließt.

Da sich diese Arbeit mit der urheberrechtlichen Betrachtung von Filehoster beschäftigt und damit auch der Betrachtung der Nutzer dieser Dienste, ist es aus meiner Sicht wichtig einen Einblick in die geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts zu geben, da sich dabei schon erkennen lässt, dass es Menschen anscheinend schon immer - egal aus welchen Beweggründen - schwer gefallen ist, ein immaterielles Rechtsgut als das zu begreifen was es ist, nämlich eine geistige Leistung, die man nicht unbeachtet übergehen darf.

II Geschichte und Entwicklung des Urheberrechts

Hätte der antike Dichter Martial46 gewusst als er Fidentinus, der sich als Verfas- ser der von Martial erschaffenen Gedichte ausgab, als „plagiarii“47 bezeichnete, dass er in der heutigen Zeit Rechte hätte, mit denen er sich gegen diesen geisti- gen Diebstahl zur Wehr setzen könnte, hätte er es sich sicherlich nicht nehmen lassen ein lobendes Epigramm an das Urheberrecht zu schreiben. Doch bis es soweit war, dass man als Schöpfer eines Werkes dieses mit rechtlichen Mitteln vor unerlaubten Handlungen wie z.B. der wirtschaftlichen Verwertung durch Dritte schützen konnte, hat es nach dem Tod Martials noch über 1600 Jahre gedauert, bis in England mit dem „Statute of Anne“48 im Jahre 1710 ein Gesetz erlassen wurde, welches erstmals das Rechts des Urhebers auf sein Werk formulierte und ihm ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht für den Zeitraum von 14 Jahren gewährte.

Die Zeit bis dahin könnte man als die Zeit des „Heranwachsens“ des Urheberrechts bezeichnen, in dem ein Werk zunehmend als Ausdruck der schöpferischen Persönlichkeit seines Urhebers verstanden wurde und der Urheber selbst nicht als ausführender im Rahmen einer göttlichen Ordnung anzusehen war49. Dieses Empfinden wuchs durch die Erfindung des Buchdrucks im Jahre 1450 und der damit verbundenen kostengünstigeren und zügigen Vervielfältigung und Verbreitung von Buch(nach)drucken.

Es begann die Zeit der Privilegierung durch die Obrigkeit. Sei es eine territoriale Privilegierung der Drucker, die dann in einem abgegrenzten Gebiet das aus- schließliche Recht des Nachdrucks besaßen50 oder die Privilegierung von Auto- ren51, die den Schöpfer als Person schützten. Jedoch hatten diese Privilegierun- gen noch immer nicht den Schutzgedanken des geistigen Werkes, sondern stan- den regelmäßig im Zusammenhang mit der beabsichtigten Drucklegung eines Werkes52 und brachten dem Urheber demnach (noch) keine oder meist nur eine einmalige Einnahme. Der Urheber war weiterhin auf das Wohlwollen seiner För- derer angewiesen.

Das immer größer werdende Interesse und das Verlangen der Menschen nach anderer Lektüre als den größtenteils religiösen Schriften dieser Epoche, zwangen Urheber, Verleger, und Rechtsgelehrte die bis dahin geltenden Analogie des geistigen Eigentums zum Sacheigentum zu überdenken und damit das duale Nebeneinander zwischen dem körperlichen Gegenstand und dem geistigen Inhalt eines Buches zu etablieren.

Nach dem o.g. Erlass des „Statute of Anne“ folgte in Frankreich im Zeichen der Aufklärung und der Revolution 1791 und 1793 die o.g. Gesetze, die dem Urheber weitergehende Rechte in Form von persönlichkeitsrechtlichen und vermögens- rechtlichen Ansprüchen zusprachen53. Auch entwickelten sich in dieser Zeit in den verschiedenen deutschen Staaten territorial begrenzte Gesetze, die teilweise durch die aus der französischen Revolution geprägte Gesetzgebung die dualen Grundzüge der eigentumsrechtlichen und der personenbezogenen Betrachtung des Autors beinhalteten. Doch dauerte es noch bis 1837 bis durch das Königlich Preußische Gesetz zum Schutz des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung ein Gesetz in Kraft trat, das den nach- folgenden Gesetzen als Grundlage dienen sollte. Es wurde die Schutzfrist des Werkes des Schöpfers auf 30 Jahre nach dem Tod festgelegt. Weiterhin wurde u.a. Regelungen zu unveröffentlichten Werken, zu der Veröffentlichung von Wer- ken und dem Aufführungsrecht getroffen54. Es war jedoch auch zu sehen, dass es immer noch - wie der Name des Gesetzes schon vermuten ließ, mehr um die Problematik des Nachdrucks als um die Thematik der Rechte des Urhebers ging.

So hatte auch das durch den Norddeutschen Bund 1870 erlassene und 1871 als das Urheberrechtsgesetz55 des deutschen Reiches übernommene Gesetz die Schwächen der mangelnden Urheberpersönlichkeitsrechte, die überwiegend im Nachdruck bzw. Nachbildungsverbot bestanden56.

Dem Deutschen Urheberrecht musste dann auch das 1886 geschlossene Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst57 - ein internationales Übereinkommen welches „Mindeststandarts“ im Bezug auf die gegenseitige Anerkennung von Schutzrechten der Schöpfer und der Schutzdauer von Werken unter den Vertragsstaaten vereinbarte - „Pate“ stehen.

Die sich nun ständig weiterentwickelnde Rechtssensibilität und der gewachsene Reformwille sowie die Anpassung an die neuen Methoden der Reproduktion bzw. auch der Wiedergabetechniken58, wurden in das 1901 erlassene Gesetz betref- fend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) und dem 1907 erlassenen Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) geschaffenen Gesetze aufgenommen. Die- se wurden durch die verschiedenen Revisionen des Berner Übereinkommens (u.a. 1908 in Berlin, 1928 in Rom und 1948 in Brüssel) weiter entwickelt, um auch heute noch immer das Erscheinungsbild des Urheberrechts in Deutschland zu prägen. Es wurden Regelungen bezüglich der Vervielfältigung, des Verlagsrechts oder des Aufführungsrechts, die sich wandelnden auch monetären Möglichkeiten der Nutzung der Verwertungsrechte erlassen sowie die Anhebung der Schutzfrist nach dem Tod von 30 auf 50 Jahre.

Trotz der vom Nationalsozialismus unterbrochenen Zeit überdauerten diese Vorgänger bis sie in das im Jahre 1965 in Kraft getretenes Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) eingeflossen sind.

Das seit 1965 geltende Urheberrecht wurde stark durch die sich im Nachkriegsdeutschland entwickelte Rechtsprechung geprägt59. Dabei wurde die zweifelsfreie Unterscheidung von schöpferischer Leistung des Künstlers und den nachschaffenden Leistungen der einzelnen, am Verwertungsprozess Beteiligten herausgearbeitet60. Sodann wurde, auch ohne dass es im Urhebergesetz selbst genannt wird, dass auf den Art. 1, 2 Abs. 1 und 14 GG basierende Grundrecht auf Urheberschutz gerichtlich manifestiert61.

Das Urheberrecht ist ein spezieller - aber eigenständiger - Teil des Privatrechts und steht demnach neben dem bürgerlichen Recht. Es wird jedoch bei fehlenden Regelungen durch das BGB, soweit es mit dem Sinn und Charakter des Urheber- rechts im Einklang steht, unterstützt. Das gilt auch für der Eigenständigkeit des Deliktrechts des Urheberrechts zum allgemeinen Deliktrechts des BGB und somit der Subsidiarität der allgemeinen Regelungen, welche jedoch auch Anwendung finden können62.

Das heute geltende Urheberrechtsgesetz wurde seit seinem Inkrafttreten durch mehrere Novellen (u.a. den sog. ersten und zweiten Korb63 ) und der supranatio- nale Gesetzgebung im Rahmen verschiedenen umzusetzender Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (Urheberrichtlinie, Enforcement-Richtlinie)64, aber auch durch internationale Abkommen wie dem TRIPS-Abkommen65 oder dem WTC66, weiterentwickelt. Dabei wurde vor allem, teilweise unter großen Kontro- versen, die Neuordnung der privaten Vervielfältigung und der öffentlichen Zu- gänglichmachung von Werken geändert, was gerade im Bezug auf diese Arbeit noch von Bedeutung sein wird.

Die Geschichte des Urheberrechts zeigt letztendlich, dass es das Urheberrecht als Immaterialrechtsgut schon aus der Geschichte heraus schwer hatte, sich überhaupt in der jetzigen Form einen Platz im heutigen Rechtssystem zu erarbeiten und sich ständig, den verschiedenen Interessensgruppen ausgesetzt, zu behaupten. Dies wiederum kann zumindest ansatzweise die teilweise gleichgültige Art und Weise erklären, die heutige Internetnutzer im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken an den Tag legen.

III relevante Urheberrechtsnormen im Bezug auf Filehoster

1 § 2 UrhG - geschützte Werke

§ 2 Abs. 1 UrhG führt - nicht abschließend67 - die in § 1 UrhG genannten schutz- würdigen Werke der Literatur, Wissenschaft und der Kunst auf. Hierbei sind ins- besondere Computerprogramme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), die Werke der Musik (§

2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) und der Filmwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) maßgebend für die urheberrechtliche Problematik der Filehoster.

Für eine urheberrechtliche Betrachtung ist immer Voraussetzung, dass es sich gem. § 2 Abs. 2 UrhG um Werke handelt, die eine persönliche geistige Schöp- fung darstellen. Dabei kann die persönliche geistige Schöpfung als eine mensch- lich gestalterische Tätigkeit des Urhebers angesehen werden, die sich von ma- schinell oder den von Tieren geschaffenen Erzeugnissen (z.B. das von einem Schimpansen gemalte Bild) abgrenzen lassen68. Dazu bedarf eine persönliche Schöpfung eines gewissen geistigen Gehalts, der als menschlicher Geist im Werk des Schöpfers zum Ausdruck kommt69 und einen hinreichenden Grad an schöpferischer Eigentümlichkeit aufweist70. Dies wird i.d.R. als sog. „kleine Mün- ze“71 bezeichnet.

2 § 15 UrhG - Verwertungsrechte allgemein

Der Urheber als Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG) besitzt neben den o.g. Urheberpersönlichkeitsrechten die sich in den §§ 12 - 14 UrhG wiederfinden, auch die Verwertungsrechte über das von ihm erschaffene Werk.

Die Verwertungsrechte finden sich in den §§ 15 - 23 UrhG. Der Urheber allein ist berechtigt über sein Werk, im Umfang dieser Verwertungsrechte, nach Belieben zu verfügen, was mit anderen Worten bedeutet, dass er Dritte von der Nutzung seines Werkes ausschließen kann72. Dies ist in erster Linie den wirtschaftlichen Interessen des Urhebers geschuldet.

[...]


1 Vgl. Frickel, Claudia, 2011: Speicherkapazität im Exabyte-Bereich. URL:

http://www.focus.de/digital/computer/informationsgesellschaft-speicherkapazitaet-im- exabyte-bereich_aid_598693.html (Abgerufen am 20.12.2011).

2 Vgl. Zyga, Lisa, 2009; Internet Growth Follows Moore’s Law Too. URL: http://www.physorg.com/ news151162452.html (Abgerufen am 20.12.2011).

3 Vgl. Cisco Virtual Networking Index Global IP Traffic Forecast, 2011. URL: http://www.cisco.com/ en/US/solutions/collateral/ns341/ns525/ns537/ns705/ns827/white_paper_c11- 481360_ns827_Networking_Solutions_White_Paper.html (Abgerufen am 20.12.2011).

4 Begrifflich ist damit die Verschiebung gemeint , weg von den zentralen Content-Anbietern (Anbie- ter die Informationen/Inhalte zur Verfügung stellen), hin zu den durch die einzelnen Inter- netnutzer bereitgestellten eigenen Informationen bzw. Inhalten, auf die dann andere Nut- zer Zugriff haben (sog. „User Generatet Content“ was nutzergenerierter Inhalt bedeutet); vgl. auch Wilmer - Überspannte Prüfungspflicht, NJW 26/2008, 1845.

5 Streaming Media bezeichnet aus einem Rechnernetz empfangene und gleichzeitig wiedergege- bene Audio- und Videodaten. Den Vorgang der Datenübertragung selbst nennt man Streaming, und gestreamte Programme werden als Livestream oder kurz Stream bezeich- net; vgl. URL: http://de.wikipedia.org/wiki/Streaming_Media (Abgerufen am 20.12.2011).

6 Siehe unter Teil 2, B.

7 Dehne/Hinsch, Filesharing, S. 222 ff.

8 Siehe unter Teil 2, A.

9 P2P Netzwerke ist die Abkürzung für Peer-to-Peer-Netzwerke. Sie bestehen aus einer Vielzahl von Rechnern, die ein zusammenhängendes Netzwerk darstellen. In diesem Netzwerk besitzen alle Nutzer einen gleichrangigen Stellenwert. Durch die Installation von im Internet frei erhältlichen Programmen kann der Nutzer vereinfacht gesagt, Inhalte eines von ihm freigegebenen Ordner auf seinem Rechner für andere zum Herunterladen anbieten und selber auf die freigegebenen Ordner anderer Nutzer zugreifen.

10 Vgl. URL: http://documents.envisional.com/docs/Envisional-Internet_Usage-Jan2011.pdf (Abge- rufen am 20.12.2011).

11 www.megaupload.com (Abgerufen 20.12.2011).

12 www.rapidshare.com (Abgerufen 20.12.2011).

13 www.hotfile.com (Abgerufen 20.12.2001).

14 www.4shared.com (Abgerufen am 20.12.2011).

15 BitTorrent ist eine P2P Anwendung, die aufgrund der geringen Datenbelastung der einzelnen Peers sich schnell zu einer der erfolgreichsten Filsharing-Software entwickelt hat.

16 Http://thepiratebay.org/ ist eine unter BitTorrent Nutzern sehr bekannte Internetseite, die nicht selbst am Dateientausch (Filesharing) teilnimmt, sondern nur den Anbietern und Nachfra- gern bestimmter Dateien (Peers) hilft, sich gegenseitig zu finden und unter zur Hilfename von .torrent-Dateien diese Teilnehmer am Tausch bestimmter Dateien eingebunden wer- den können; vgl. URL: http://de.wikipedia.org/wiki/Pirate_Bay (Abgerufen am 20.12.2011).

17 Vgl. URL: www.markmonitor.com/download/report/MarkMonitor_-_Traffic_Report_110111.pdf (Abgerufen am 20.12.2011).

18 www.megavideo.com (Abgerufen am 20.12.2011).

19 (engl.) bedeutet sinngemäß übersetzt „digitale Piraterie“ oder im Bezug auf den Kontext die größ- ten Anbieter von rechtswidrigen zur Verfügung gestellten urheberrechtlichen Werken, in Form von Dateien.

20 Drexler, Patrick, 2011: Rapidshare bezeichnet Piraterie-Vorwürfe in Studie als „absurd“. URL: http://derstandard.at/1293370583020/Rapidshare-bezeichnet-Piraterie-Vorwuerfe-in- Studie-als-absurd?seite=2. (Abgerufen am 20.12.2011).

21 Synonym für den Begriff des Filehoster, wie auch der in der Rechtsprechung verwendete Begriff des Sharehoster.

22 Supranational meint in dieser Arbeit europäisch(e).

23 Für Computerprogramme gelten z.B. die Regelungen der §§ 69c ff. UrhG, z.B. bei Vervielfälti- gung (§ 69d Abs. 2 UrhG). Daneben gelten bei Filmwerken speziell die §§ 88 ff. UrhG.

24 Vgl. Definition § 2 Nr. 1 TMG.

25 Vgl. Weidert/Molle, in Ernsthaler/Weidert (Hrsg.), Handbuch Urheberrecht, Kap. 7, Rn. 195; LG Hamburg, Az. 308 O 458/10 v. 18.03.2011 Rn. 3, ZUM-RD 2011, 506-511; OLG Düssel- dorf, ZUM 2011, 252-256.

26 Bekannte Host-Provider sind youtube, ebay oder rapidshare.

27 Siehe unten Teil 2, C, II.

28 Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die URL-Adresse auch als Internet- oder Web-Adresse oder einfach als „Hyper“-Link bezeichnet, was genau genommen nicht richtig ist, jedoch für die hier gemachten Ausführungen vollkommen ausreichend ist. Die URL-Adresse be- zeichnet einen Verweis auf einen Ort an dem Daten bzw. andere Daten-Ressourcen hin- terlegt sind.

29 Uploader (engl.) ist die Bezeichnung für den Nutzer, der die Datei beim Filehoster hochgeladen hat und somit über die vom Filehoster generierte URL-Adresse der hochgeladenen Da- tei(en) verfügt.

30 Bei GMX (je nach Tarif von 20 MB bis 100 MB), www.gmx.de; Bei web.de (4 MB) www.web.de (Abgerufen am 20.12.2011).

31 Rapidshare: www.rapidshare.com; Megaupload: www.megaupload.com (Abgerufen am 20.12.2011).

32 Siehe unten Teil 2, C, III.

33 Vgl. Baizza, Die Unterhaltungsindustrie gegen das Filesharing, S. 7.

34 Vgl. Brinkel, Filesharing, § 2, S. 17.

35 Hecker/Janson, Filesharing, S. 7, 8, 2006.

36 Loewenheim, in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 16, Rn. 18; siehe ausführlich unter Teil 3, B, III, 3.

37 Vgl. Ernsthaler, in: Ernsthaler/Weidert (Hrsg.), Handbuch Urheberrecht, Kap. 2, Rn. 52.

38 Komprimierung meint hier die Datenreduzierung bei der Digitalisierung bzw. bei schon digitali- sierten Werken wie z.B. Musikstücken auf einer CD, um das digitalisierte Werk vom Spei- cherverbrauch möglichst klein zu halten und damit die gegebenen Verbindungsressourcen der Nutzer möglichst wenig zu belasten. Dabei soll die Qualität des Werkes möglichst er- halten bleiben. Eine weit verbreitete Komprimierungsform ist das MP3-Format; vgl. URL: http://de.wikipedia.org/wiki/MP3 (Abgerufen am 20.12.2011).

39 Loewenheim, in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 23, Rn. 8.

40 Vgl. Werner, in: Ernsthaler/Weidert (Hrsg.), Handbuch Urheberrecht, Kap. 3, Rn. 33, 34; Heck- mann, in juris PK-Internetrecht, Kap. 3.1, Rn. 12; vgl. Loewenheim, in Schri- cker/Loewenheim, Urheberrecht, § 16, Rn. 23, 25.

41 Vgl. Werner, in: Ernsthaler/Weidert (Hrsg.), Handbuch Urheberrecht, Kap. 3, Rn. 95, 96, 97; Heckmann, in juris PK-Internetrecht, Kap. 3.1, Rn. 13; Loewenheim, in Schri- cker/Loewenheim, Urheberrecht § 16, Rn. 17, 20, 21, 23.

42 Vgl. Titz, Christoph, 2011, Plagiatsopfer stellt Strafantrag gegen Guttenberg. URL: http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,756615,00.html (Abgerufen am 20.12.2011); o.V 2011, Weitere FDP Politiker sollen abgekupfert haben. URL: .http://www.welt.de/politik/deutschland/article13373364/Weiterer-FDP-Europapolitiker-soll- abgekupfert-haben.html; (Abgerufen am 20.12.2011).

43 Statue of Anne im Jahre 1710.

44 „Propriété littéraire et artistique“ im Jahre 1791 und dem „post mortem auctoris“ im Jahre 1793.

45 Vgl. Loewenheim, in Loewenheim, Handbuch Urheberrecht, § 1, Rn. 4; vgl. v. Ungern-Sternberg, in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 15, Rn. 1.

46 Vgl. URL: http://de.wikipedia.org/wiki/Martial (Abgerufen am 20.12.2011).

47 (lateinisch) für Menschenräuber; in diesem Zusammenhang bezeichnet Martial Fidentus als Menschenräuber der seine Werke wie eigene Kinder versklaven würde, vgl. Kuck, in Schwartmann, Praxishandbuch Medienrecht, 24. Kap., Rn. 1; abgeleitet von „plagium“ be- zeichnet das Wort Plagiat auch heute noch den Diebstahl von fremden geistigen Eigen- tums.

48 Vgl. URL: http://www.copyrighthistory.com/anne.html (Abgerufen am 20.12.2011).

49 Vgl. Vogel, in Schricker/Loewenheim, Handbuch Urheberrecht, Einleitung, Rn. 89, 90.

50 Vgl. Baizza, Die Unterhaltungsindustrie gegen das Filesharing, S. 37.

51 Vgl. Kuck, in Schwartmann, Praxishandbuch Medienrecht, 24. Kap., Rn. 3.

52 Vgl. Loewenheim/Vogel, in Loewenheim, Handbuch Urheberrecht, § 2, Rn. 3.

53 Vgl. Baizza, Die Unterhaltungsindustrie gegen das Filesharing, S. 39.

54 Vgl. Loewenheim/Vogel, in Loewenheim, Handbuch Urheberrecht, § 2, Rn. 12.

55 Vgl. URL: http://de.wikisource.org/wiki/Gesetz,_betreffend_das_Urheberrecht_an_Werken_der_b ildenden_K%C3%BCnste (Abgerufen am 20.12.2011).

56 Vgl. Loewenheim/Vogel, in Loewenheim, Handbuch Urheberrecht, § 2, Rn. 13, 14.

57 Vgl. URL: http://de.wikipedia.org/wiki/Berner_%C3%9Cbereinkunft_zum_Schutz_von_Werken_d er_Literatur_und_Kunst (Abgerufen am 20.12.2011).

58 Vgl. Loewenheim/Vogel, in Loewenheim, Handbuch Urheberrecht, § 2, Rn. 16.

59 Vgl. Loewenheim/Vogel, in Loewenheim, Handbuch Urheberrecht, § 2, Rn. 19.

60 Vgl. Loewenheim/Vogel, in Loewenheim, Handbuch Urheberrecht, § 2, Rn. 19.

61 Vgl. Loewenheim/Vogel, in Loewenheim, Handbuch Urheberrecht, § 2, Rn. 26.

62 Vgl. Götting, in Loewenheim, Handbuch Urheberrecht, § 3, Rn. 7.

63 Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 2003 und dem 2. Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft aus 2008; vgl. Kuck, in Schwartmann, Praxishandbuch Medienrecht, 24. Kap., Rn. 6, 7.

64 Richtlinie 2001/29/EG v. 22.05.2001 (Urheberrichtlinie); Richtlinie 2004/48/EG v. 29.04.2004 (Enforcement-Richtlinie).

65 Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights; vgl. URL: http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbereinkommen_%C3%BCber_handelsbezogen e_Aspekte_der_Rechte_des_geistigen_Eigentums (Abgerufen am 20.12.2011).

66 Der WIPO-Urheberrechtsvertrag, kurz WCT (von englisch WIPO Copyright Treaty) ist ein 1996 von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verabschiedetes Sonderabkom- men im Sinne des Artikels 20 der Berner Übereinkunft; vgl. URL: http://de.wikipedia.org/wiki/WIPO-Urheberrechtsvertrag (Abgerufen am 20.12.2011).

67 Vgl. BGH GRUR 2003, 876/877 - Sendeformat.

68 Vgl. Loewenheim, in Loewenheim, Handbuch Urheberrecht, § 2, Rn. 8, 11, 18.

69 Vgl. Loewenheim, in Loewenheim, Handbuch Urheberrecht, § 2, Rn. 18.

70 Kuck, in Schwartmann, Praxishandbuch Medienrecht, 24. Kap., Rn. 62.

71 „Kleine Münze“ bedeutet, dass es nur ein Minimum an Schöpfungshöhe für das Erreichen der für ein Werk i.S.d. § 2 UrhG erforderlichen Werkqualität bedarf; vgl. BGH GRUR 2000, 144, 145 - Comic-Übersetzungen II.

72 Vgl. Hecker, in Limper/Musiol, Handbuch des Fachanwalts, 3. Kap., Rn. 179.

Ende der Leseprobe aus 68 Seiten

Details

Titel
Filehoster - ein Geschäftsmodell in der rechtlichen Grauzone
Untertitel
Die urheber- und haftungsrechtliche Betrachtung der „One-Klick-Hoster“
Hochschule
Universität des Saarlandes  (in Kooperation mit dem Distance & International Studies Center (DISC) der Technischen Universität Kaiserslautern)
Note
1,3
Autor
Jahr
2011
Seiten
68
Katalognummer
V184219
ISBN (eBook)
9783656127710
ISBN (Buch)
9783656132271
Dateigröße
779 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
ACTA, Raubkopien, Provider, Access Provider, Host Provider, Störerhaftung, Urheberrecht, Haftungsrecht, Filehoster, Rapidshare, Megaupload
Arbeit zitieren
Marc Hundt (Autor:in), 2011, Filehoster - ein Geschäftsmodell in der rechtlichen Grauzone, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/184219

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